Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Nov. 2012 - 9 A 189/11
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbescheides, mit dem die Beklagte anteilige Kosten für eine von ihr veranlasste Bestattung festsetzt.
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Die Klägerin ist die Schwester der am 23. Juni 2010 in der C-Stadt kinderlos verstorbenen K. K.; zum Todeszeitpunkt war die Verstorbene ledig, auch ihre Eltern waren bereits verstorben.
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Am 25.06.2010 setzte die Beklagte Frau B. K., eine weitere Schwester der Verstorbenen, telefonisch vom Tod in Kenntnis und bat sie, die übrigen Geschwister vom Sterbefall verbunden mit der Bitte, die Bestattung zu veranlassen, in Kenntnis zu setzen. Der Beklagten übermittelte Frau K. unter dem 29.06.2010 die Namen und Anschriften aller Geschwister der Verstorbenen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten erklärte Frau K. in einem mit ihr am 28.06.2010 geführten Telefonat, keiner der Geschwister sei bereit, die Bestattung der Verstorbenen vornehmen zu lassen bzw. dafür aufzukommen. Als Begründung gab sie an, keiner der Geschwister habe Kontakt zur Verstorbenen gehabt.
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Unter dem 29.06.2010 beauftragte die Beklagte das Bestattungsunternehmen „M.“ GmbH, C-Stadt mit der Bestattung der Verstorbenen. Für die daraufhin vorgenommene Einäscherung und Urnenbeisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage in M. legte das Bestattungsunternehmen gegenüber der Beklagten Rechnung in Höhe von 1.538,03 Euro.
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Mit hier streitigem Kostenbescheid vom 22.07.2010 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin daraus resultierende Kosten in Höhe von 318,16 Euro fest. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2010 unter Hinweis auf die ihr als Leistungsempfängerin nach dem SGB II lediglich zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen Mittel Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Landkreis S. mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Rechtsgrundlage für die vorgenommene Bestattung sei § 26 Abs. 2 BestattG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA. Da die Verstorbene von den Angehörigen nicht bestattet worden sei, sei die Bestattung von der C-Stadt zu veranlassen gewesen. Der Bestattungspflicht stehe eine Mittellosigkeit von Bestattungspflichtigen nicht entgegen, zumal insoweit ein Antrag zur Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt gemäß § 74 SGB XII gestellt werden könne.
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Mit Schreiben vom 18.07.2011 hat die Klägerin am 21. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hätte von der Kostenerhebung gänzlich abgesehen werden müssen. Insoweit leide der Bescheid bereits an einem Ermessensausfall.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Stendal vom 23.06.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den streitigen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises S. vom 23.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, weshalb ihr ein Aufhebungsanspruch nicht zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Der Leistungsbescheid beruht auf §§ 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA, 53, 54, 55 Abs. 1 SOG LSA, 74 VwVG LSA i. V. m. 14 VwKostG LSA. Die mit dem Leistungsbescheid vom 22.07.2010 festgesetzten Kosten beruhen auf der im Wege der Ersatzvornahme der von der Beklagten zu Recht vorgenommenen Bestattung der am 23.06.2010 verstorbenen Frau K. K..
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Nach § 26 Abs.2 Sätze 1 und 2 BestattG LSA sind die Gemeinden u. a. dafür zuständig, die sich aus den Vorschriften des Bestattungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für Dritte ergebenden Pflichten zu überwachen; diese Aufgaben nehmen sie im übertragenen Wirkungskreis wahr, weshalb über Widersprüche gegen von ihnen erlassene Verwaltungsakte - wie hier - der Landkreis zu entscheiden hat (vgl. § 73 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO). Der Geltungsbereich des §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 2 BestattG LSA ist vorliegend nicht eröffnet, da der Beklagten die Bestattungspflichtigen zum Zeitpunkt der Durchführung der Bestattung (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 BestattG LSA) bekannt waren.
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(1) Sind der für den Vollzug des Bestattungsgesetzes zuständigen Gemeinde, in der der Sterbefall eintritt, die Bestattungspflichtigen bekannt, obliegt es ihr, gegenüber diesen Personen die Bestattungspflicht durchzusetzen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA). Denn ihre Befugnis, die Bestattung im Wege des Verwaltungszwanges selbst zu veranlassen greift erst dann ein, wenn die Bestattungspflichtigen ihrer Pflicht nicht nachkommen, da ihr Handeln insoweit dem bestattungsrechtlichen Subsidaritätsprinzip, als die Bestattung des Leichnams vorrangig den Angehörigen zu Teil wird bzw. obliegt (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2010, 4 L 464/08, juris), unterliegt. Daraus resultiert insbesondere die Pflicht, nach Kenntniserlangung von einem Sterbefall und Anhaltspunkten dafür, dass eine Bestattung nicht gleichsam vorgenommen wird, die Bestattungspflichtigen festzustellen bzw. zu ermitteln. Welche Anforderungen an diesbezüglich zu treffende Feststellungen bzw. Ermittlungen zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 11.06.2010, 1 A 8/10, juris). Von entsprechenden Maßnahmen abzusehen bzw. diese zu beschränken, rechtfertigt sich jedenfalls nicht aus der 10-Tages-Frist des § 17 Abs. 2 BestattG LSA, da es sich insoweit lediglich um eine Regelfrist handelt (dazu VG Magdeburg, Urt. v. 19.11.2008, 9 A 29/08 MD; bestätigt durch OVG LSA, B. v. 15.01.2010, a. a. O.).
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Kennt die Behörde die Bestattungspflichtigen, ist deren Bestattungswilligkeit festzustellen. Hat die Behörde gesicherte Kenntnis von der Bestattungsunwilligkeit, kann sie die Bestattung im Wege des Verwaltungszwanges auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchführen lassen. Denn nach § 53 Abs. 2 SOG LSA kann der Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt u. a. angewendet werden, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen keinen Erfolg versprechen und die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls voraus, dass sämtliche Bestattungspflichtige über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Bestattung aufgeklärt werden und sie ihre Bestattungswilligkeit eindeutig verneinen. Erst dann kann die Behörde mit der hier erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass auch eine (förmliche) Verfügung, mit der der Bestattungspflichtige unter Darstellung der Sach- und Rechtslage - i. d. R. bei Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme - aufgefordert wird, die Bestattung vorzunehmen, keinen Erfolg haben wird. Vom Vorliegen der Voraussetzungen d. § 53 Abs. 2 SOG LSA ist hier - gerade noch - auszugehen. Unwidersprochen hat die Beklagte am 25.06.2010 eine Schwester der Verstorbenen die Sach- und Rechtslage erläutert sowie um Weitergabe dieser Informationen an die anderen Geschwister gebeten. Sie hat daraufhin die Namen und Anschriften der Geschwister vorgelegt und ausdrücklich erklärt, keiner sei bereit, die Bestattung zu veranlassen, da kein Kontakt zur Verstorbenen bestanden habe. An diesem Geschehensablauf zu zweifeln, besteht für das Gericht keine Veranlassung. Es ist zudem weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, dass ein Bestattungspflichtiger bzw. ein Dritter zum Zeitpunkt der Vornahme der Bestattung bereit gewesen wäre, die Bestattung der Verstorbenen zu veranlassen. Aus diesen Gründen handelte die Beklagte am 29.06.2010 innerhalb ihrer - örtlichen und sachlichen - Befugnisse, als sie dem Bestattungsunternehmen M. GmbH den Auftrag zur Bestattung erteilte.
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(2) Von den Bestattungspflichtigen (aa) kann die Behörde sodann die im Rahmen einer rechtmäßig vorgenommen Bestattung [dazu oben (1)] notwendiger Weise (bb) angefallenen Kosten auf der Grundlage von §§ 74 VwVG LSA, 1 ff. VwKostG LSA verlangen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
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aa) Das Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält anders als in anderen Bundesländern (vgl. Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung: Neue und alte Probleme, DVBl. 2008, S. 1537, 1541), keine Vorschriften über die Kostenerstattungspflichten bzw. die Kostenerstattungspflichtigen. Aus diesem Grunde ist auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts zurückzugreifen (so auch Stelkens/Seifert, a. a. O.). Insofern bestimmt § 74 VwVG LSA, dass die Behörden für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die keine Leistungsbescheide i. S. v. § 1 VwVG LSA sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erheben (zur Anwendbarkeit bei einer Ersatzvornahme vgl. Meixner/Martell, SOG LSA, Kommentar, 3. Aufl., § 53 Rn 3). Die Kosten schulden diejenigen, gegen die sich die Amtshandlungen richten; richten sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner (§ 74 Abs. 2 und 3 VwVG LSA).
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aaa) In Anbetracht dessen ist vorliegend zu Recht (auch) die Klägerin zur Kostenerstattung herangezogen worden. Denn auch sie war in Bezug auf die Verstorbene bestattungspflichtig, was jedenfalls dem Grunde nach zu ihrer Kostenpflicht führt (so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.07.2012, 14 K 2307/11, juris, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA haben der überlebende Ehegatte oder Eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister oder Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen. Da die Verstorbene zum Zeitpunkt ihres Todes nicht verheiratet und kinderlos war, waren ihre volljährigen Geschwister zur Vornahme der Bestattung berufen. Sind mehrere Geschwister, wie hier, vorhanden, stehen diese gleichrangig nebeneinander. Sie trifft diese gesetzliche Verpflichtung mit der Folge, dass jeder für sich und nicht die Gemeinschaft (§ 744 Abs. 1 BGB) zur Bestattung verpflichtet ist. Die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung der Verstorbenen richtete sich mithin gegen mehrere Bestattungspflichtige - im Sinne von § 74 Abs. 2 VwVG LSA -, weshalb die Klägerin für die insoweit angefallenen Kosten jedenfalls als Gesamtschuldnerin haftet. Da die Beklagte diese Kosten lediglich anteilig geltend gemacht hat, kann hier dahinstehen, ob eine Belastung der Klägerin als Gesamtschuldnerin mit der Gesamtheit der Kosten in Anbetracht der der Beklagten bekannten finanziellen Verhältnisse der Klägerin rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Ihrer insoweit bestehenden Kostenerstattungspflicht steht nicht entgegen, dass die auf der Grundlage von Landesrecht vorgesehene Tragung der Kosten für eine behördlich veranlasste Bestattung eines Angehörigen ggf. mit der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (z. B. § 1968 BGB) kollidiert (so BVerwG, zuletzt B. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, juris).
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bbb) Der so auch für die Klägerin bestehenden Bestattungspflicht kann sie den von ihr (ansatzweise) geltend gemachten Umstand des seit langer Zeit nicht bestehenden Kontaktes zu ihrer Schwester nicht mit Erfolg entgegen halten. Denn der grundsätzlich unbeschränkt bestehenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und der daraus resultierenden Kostenerstattungspflicht, steht ein solcher Aspekt jedenfalls nicht entgegen (vgl. dazu zusammenfassend VG Chemnitz, Urt. v. 28.01.2011, 1 K 900/05; für Sachsen-Anhalt: VG Halle/Saale, Urt. v. 20.11.2009, 4 A 318/09; beide juris). Das Verfahren gibt darüber hinaus keine Veranlassung zu einer vertieften Auseinandersetzung, ob auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grenzen und Schranken selbst in Fällen schwerer Straftaten, anderer sittlicher Verfehlungen oder der Verletzung von Unterhaltspflichten von einer Regelbestattungspflicht auszugehen ist und derartige Erwägungen allein im Rahmen der Kostenerstattung bei einer behördlich vorgenommenen Notbestattung von Relevanz sind, zumal die dazu ergangene Rechtsprechung uneinheitlich und die rechtliche Berücksichtigungsfähigkeit vom jeweiligen Landesrecht abhängt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.07.2009, 19 A 448/07; HessVGH, Urt. 26.10.2011, 5 A 1245/11; OVG Lüneburg, Urt. v. 01.08.2008, 8 LB 55/07; OVG Hamburg, Urt. v. 26.05.2010, 5 Bf 34/10; VGH München, B. v. 09.06.2008, 4 ZB 07.2815; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.12.2007, 1 A 40/07; alle juris).
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ccc) Ungeachtet der konkreten Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit, kann die Klägerin diese ihrer Bestattungspflicht jedenfalls nicht mit Erfolg entgegen halten. Denn die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Beerdigung von Angehörigen hängt nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit ab (so ausdrücklich OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2009, 8 PA 128/09, juris).
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bb) Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Ersatz der für die Bestattung der Verstorbenen entstanden notwendigen und erforderlichen Kosten (aaa), von deren Erhebung vorliegend auch nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA abzusehen war (bbb).
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aaa) Sind die für die Bestattung entstanden Kosten dem Grunde nach erstattungsfähig, so sind davon nur die Kosten erfasst, die die Behörde im Zusammenhang mit der Bestattung hat für notwendig und erforderlich halten dürfen. Kosten, die dem Grundsatz „Einfach, aber würdevoll“ entsprechen, sind regelmäßig erstattungsfähig. Dabei ist auch die Behörde an die normativen Vorgaben bezüglich der Bestattungsart (§ 16 Abs. 1 BestattG LSA) gebunden. Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person nach § 16 Abs. 2 BestattG LSA maßgeblich. Dieser ist regelmäßig durch die Behörde beiden bekannten Bestattungspflichtigen zu ermitteln; lediglich in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BestattG LSA besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Behörde (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 BestattG LSA). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die als Feuerbestattung vorgenommene Bestattung mit anschließender Urnenbeisetzung auf der Urnengemeinschaftanlage in M. nicht dem mutmaßlich Willen der Verstorbenen entsprach. Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Beklagte bei den festgesetzten Kosten insbesondere diejenigen berücksichtigt hat, die ihr infolge der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens entstanden sind. Denn nach § 14 VwKostG LSA können neben den „reinen“ Verwaltungskosten auch die bei der Ausführung einer Amtshandlung entstandenen Auslagen in der Form von solchen Beträgen, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind (§ 14 Abs. 2 Ziffer 6 VwKostG LSA), geltend gemacht werden. Dass für die vorgenommene Bestattung nicht notwendige Kosten entstanden sind bzw. festgesetzt wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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bbb) Die Erhebung der Kosten scheidet gegenüber der Klägerin auch nicht wegen § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA aus. Danach kann die Behörde die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Dabei sprechen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift dagegen, dass die Behörde persönliche und sachliche Billigkeitsgründe bereits im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigen kann. Verletzt sie diese verfahrensrechtliche Pflicht, so führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1984, 8 C 124.82; B. v. 08.01.2001, 11 B 59/00; beide juris; zu § 227 AO und 135 Abs. 5 BauGB). Die von Gesetzes wegen gebotene Billigkeitsentscheidung ist dann in einem gesonderten Verfahren - auf Antrag des Kostenschuldners - nachzuholen (h. M. vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 163 Rn 2 m. w. N.).
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Grundsätzlich können im Rahmen von § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA persönliche (wirtschaftliche) bzw. sachliche Billigkeitsgründe Berücksichtigung finden, wobei das Gericht dazu neigt, auf die dazu in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Insoweit ist u. a. anerkannt, dass ein Erlass nur dann zu gewähren ist, wenn der Kostenschuldner erlassbedürftig ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 18.06.2009, 4 L 36/07, juris). Dies könnte aber auf die Klägerin deshalb nicht zutreffen, weil ihr als Leistungsberechtigte nach § 19 Abs. 3 SGB XII und wegen der ihr aus ihrer Bestattungspflicht obliegenden Kostenerstattungspflicht (dazu LSG Sachsen-Anhalt, B. v. 22.02.2012, L 8 SO 24/11 B, juris) ein Übernahmeanspruch der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009, B 8 SO 23/08; OVG Münster, Urt. v. 28.02.2012, 14 A 451/10 zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; beide juris). Steht ihr ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger zu, so könnte ein Erlass nicht „geboten“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA sein.
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Das Verhältnis zwischen dem landesrechtlichen Erlassanspruch und dem bundesrechtlichen Sozialhilfeanspruch kann hier jedoch dahinstehen, weil der Klägerin ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht zu gewähren wäre. Erlassbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Einziehung des Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis die Existenz des Schuldners vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt oder eine wirtschaftliche Betätigung vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dies setzt aber voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Abgabenpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt der Abgabenpflichtige dagegen unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen - zum Zeitpunkt der Einziehung der Abgabe – (bereits) in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und ist aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für ihn verbunden. Lebt der Kostenschuldner unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die - weil seine Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen wie hier dem Pfändungsschutz unterliegen - eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für ihn verbunden (BFH, Urt. v. 27.09.2001, X R 134/98; OVG LSA, Urt. v. 18.06.2009, 4 L 36/07, juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass sich die einen Erlass allein rechtfertigende Unbilligkeit gerade aus der Einziehung der Forderung ergeben muss, die in solchen Fällen jedoch gar nicht möglich ist.
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Davon unabhängig wäre die Frage zu beurteilen, ob der Klägerin bezüglich der geforderten 318,16 € ein Anspruch auf Stundung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA deshalb zusteht, weil die sofortige Einziehung des Gesamtbetrages für die Klägerin mit erheblichen Härten verbunden ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.07.2012, a. a. O.).
II.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.