Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2016 - 9 A 184/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0323.9A184.15.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2016

Tatbestand

1

Der neunundsechzig jährige Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Stadtrates der Beklagten, mit welchem er von der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht A-Stadt gestrichen wurde.

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Der Kläger ist parteiloses Mitglied des Stadtrates der Beklagten und ließ sich mit seiner Erklärung vom 12.09.2014 für die Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts A-Stadt ab dem 09.02.2015 aufstellen. In der Vorschlagliste führte die Beklagte ihn auf dem Listenplatz 17. Zuvor und so im kommunalen Wahlkampf war der Kläger noch Mitglied der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) gewesen. Der Ausschuss für kommunale Rechts- und Bürgerangelegenheiten beriet die Vorschlagliste zu den ehrenamtlichen Richtern und so die Drucksache 0422/14 am 20.11.2014. Am 03.12.2014 brachte die Fraktion im Stadtrat "DIE LINKE/Gartenpartei" zum Sitzungstermin am 04.12.2014 einen Änderungsantrag mit dem Inhalt ein, den Kläger von der Vorschlagsliste zu streichen. In der öffentlichen Stadtratssitzung am 04.12.2014 begründete die Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" ihren Antrag damit, die AfD und so auch der Kläger als ehemaliges Mitglied der Partei hätten einen ausländer- und menschenfeindlichen Wahlkampf betrieben. Der Stadtrat der Beklagten beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 04.12.2014 mit 31 Ja-Stimmen und 1 Neinstimme und zahlreichen Enthaltungen den unter der laufenden Nummer 17 der Vorschlagsliste geführten Kläger von der Vorschlagsliste zu streichen. Im Weiteren beschloss er in derselben Sitzung unter Beachtung des Änderungsantrages die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Verwaltungsgericht A-Stadt (Beschluss-Nr. 191-007(VI)14).

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Diese Liste übermittelte die Beklagte dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts A-Stadt mit Schreiben vom 10.12.2014. Am 28.01.2015 erfolgte durch den Wahlausschuss die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

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Unter dem 27.05.2015 erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses Nr.191-007(VI)14, mit welchem die geänderte Vorschlagsliste beschlossen wurde. Er macht geltend, der Beschluss sei rechtswidrig, weil in seiner Person keiner der gesetzlich geregelten Ausschließungs- und Hinderungsgründe vorgelegen habe. Der Stadtrat der Beklagten habe ihn nicht wegen der – ehemaligen – Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei sanktionieren dürfen.

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Der Kläger behauptet ein Feststellungsinteresse und begründet dieses mit einer Wiederholungsgefahr, einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff sowie einem Rehabilitierungsinteresse: Er wolle sich für die nächste Amtsperiode erneut aufstellen lassen und durch den Beschluss in der öffentlichen Sitzung vom 04.12.2014 sei er darüber hinaus in seinem passiven Wahlrecht verletzt, zudem habe der Stadtrat der Beklagten damit auch zum Ausdruck gebracht, der Kläger sei ausländer- und menschenfeindlich.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 04.12.2014, Beschluss-Nr. 191-007(VI)14 rechtwidrig ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, da der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte verfolgen können. Im Übrigen fehle ihm auch das erforderliche Feststellungsinteresse, denn es mangele bereits an einer Wiederholungsgefahr und Rehabilitierungsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Durch seinen Austritt aus der AfD lägen bei der nächsten Entscheidung über die Vorschlaglisten im Jahr 2019 andere tatsächliche Verhältnisse vor, wobei aufgrund des Alters des Klägers für die nächste Amtsperiode ebenfalls keine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei.

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Aus dem Verhalten der Stadträte in der Sitzung selbst ergäbe sich auch, dass sich ein Großteil gerade nicht für eine Streichung des Klägers von der Liste eingesetzt habe, so dass es an einer Diskriminierung fehle. Die Klage sei aber auch unbegründet, denn die Auswahlentscheidung für die Vorschlagslisten sei nicht oder doch nur eingeschränkt justiziabel. Die Beklagte meint, bei einem Verbleib des Klägers auf der Liste wäre die notwendige 2/3 Mehrheit gleichwohl nicht zustande gekommen, so dass er mit der Streichung von der Liste nicht schlechter gestellt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag des Klägers war gemäß § 88 VwGO dahin gehend auszulegen, dass er die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nur insoweit festgestellt wissen will, als er davon betroffen ist.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

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1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht bereits der in § 44 a VwGO enthaltene Rechtsgedanke entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt ( nur dann) nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtberechtigten ergehen. Der Geltungsbereich der Vorschrift ist jedoch dann nicht eröffnet, wenn bereits unmittelbar durch die behördliche Handlung selbst ein Rechtsnachteil eintritt und somit eine selbstständige Beschwer darstellt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2001 - 9 K 1101/01 -, VBlBW 2002, 261 f.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 44 a Rn. 10). So verhält es sich hier.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger hier nicht vorrangig gegen die Wahl der ehrenamtlichen Richter als solche im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage vorgehen müssen, sondern konnte wegen der individuellen und unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung (Diskriminierung) durch den Beschluss über die Vorschlagsliste im Wege der Feststellungsklage isoliert gegen diese Verfahrenshandlung vorgehen.

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Der Beklagten ist zwar insoweit zuzugeben, dass die Wahl der ehrenamtlichen Richter als solche einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, weil hierdurch das staatsbürgerliche Recht auf Übernahme öffentlicher Ämter berührt wird (vgl. Schenke/Ruthig, a. a. O., § 29 Rn. 3). Dagegen klagebefugt sind jedoch nur diejenigen, die als potentieller Bewerber auf der Vorschlagsliste geführt, aber nicht gewählt wurden (vgl. Schenke/Ruthig, a. a. O., § 29 Rn. 4), weil nur diese eine subjektive Rechtsverletzung geltend machen können. Denn die §§ 19 – 30 VwGO betreffend die Wahl der ehrenamtlichen Richter enthalten keine eigenständigen Regelungen zu den Personen, die Wahleinspruch führen können bzw. zur Wahlanfechtung befugt sind, wie es dies beispielsweise die §§ 50 ff. Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vorsehen. So können gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA jeder Walberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben mit der Begründung, das die Wahl nicht den Wahlvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Diese (Sonder-)Regelung stellt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 42 Abs. 2, Halbsatz 1 VwGO dar, weil darin gesetzlich in Abkehr von der sonst das Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) und Verwaltungsgerichtsverfahren bestimmenden subjektiven Betroffenheit die (Widerspruchs- und) Klagebefugnis begründet und ein objektiviertes Überprüfungsverfahren eröffnet wird. Mangels ausdrücklicher Regelung in den §§ 19 ff. VwGO bedarf mithin die Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl durch den Wahlausschuss der subjektiven Betroffenheit. Dieser Status wird jedoch erst dadurch begründet, dass derjenige, der nicht gewählt wurde, zumindest in der Vorschlagliste geführt wurde, weil sich erst dann sein subjektives Recht dergestalt konkretisiert hat, dass er überhaupt als potentieller Bewerber zu betrachten ist und welches aufgrund möglicher Fehler des Wahlverfahrens beeinträchtigt sein kann.

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Die Entscheidung, ob ein Einwohner der Gemeinde in die Liste der Bewerber aufzunehmen ist, kann nicht der Wahlausschuss treffen, sondern gem. § 28 Satz 4 VwGO nur die zuständige Gemeindevertretung und betrifft eine der Entscheidung des Wahlausschusses entzogene Vorfrage, die zu einem unmittelbaren Rechtsnachteil des nicht Aufgenommenen führt.

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2. Die Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl ehrenamtlicher Richter an den Verwaltungsgerichten gemäß § 28 Satz 1 VwGO stellt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis dar und ist somit einer gerichtlichen Feststellung zugänglich, der Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung gegenüber der Beklagten geltend machen.

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a) Das Rechtsverhältnis folgt aus der Zuständigkeit der Beklagten zur Aufstellung von Vorschlagslisten zu den ehrenamtlichen Richtern nach § 28 Satz 1 VwGO und dem Anspruch des Klägers als Einwohner der Klägerin, bei der Aufstellung einer solchen Vorschlagsliste nicht aus sach- und zweckwidrigen Erwägungen unberücksichtigt zu bleiben.

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b) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.

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Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein und kann sich insbesondere aus zu erwartenden Sanktionen, aus dem Interesse an einer Rehabilitierung, aus einer Wiederholungsgefahr oder zur Vermeidung wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteile ergeben (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2015 - 18 K 8404/14 -, Urt. v. 28.08.2015 - 1 K 1369/15 -, beide juris).

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aa) Das berechtigte Interesse kann vorliegend nicht auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden.

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Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist nur anzunehmen, wenn auch in Zukunft im Wesentlichen gleiche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse wie im Zeitpunkt des staatlichen Handelns vorliegen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1987 -1 CB 39/87 -; BayVGH, Beschl. v. 12.05.2015 - 1 ZB 13.629 -, beide juris). Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt somit voraus, dass es möglicherweise erneut anlässlich der Aufstellung einer Vorschlagsliste zu ähnlichen Maßnahmen gegen den Kläger kommt. Dazu genügt es zwar auf Seiten des Klägers, wenn er einen erkennbaren Willen hat, sich auch künftig um das Amt als ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht A-Stadt zu bewerben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris). Dieser Wille muss jedoch eine gewisse Konkretisierung aufweisen. Die bloße Möglichkeit, dass irgendwann eine ähnliche Situation eintreten könnte, genügt nicht. Dies vorangestellt, sind die Voraussetzungen zur Annahme einer konkretisierten Wiederholungsgefahr bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht erfüllt. Er ist nicht mehr Mitglied der Partei Alternative für Deutschland und dass er weiterhin mit dieser sympathisiert und sogar im Wahlkampf für diese tätig sein wird, ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weitere hinreichende Anhaltspunkte zur Bestätigung der Annahme, bei einer künftigen Erstellung der Vorschlagsliste könne erneut ein Antrag darauf gestellt werden, den Kläger nicht in die Liste aufzunehmen, sind nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich. Insoweit ist der Kläger jedoch darlegungspflichtig.

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bb) Es besteht jedoch ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Stadtratsbeschluss vom 04.12.2014. Es solches Interesse liegt vor, wenn die begehrte Feststellung, dass eine staatliche Maßnahme rechtswidrig war, als "Genugtuung" oder zur Rehabilitierung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die staatliche Maßnahme diskriminierenden Charakter hatte und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern, das bloße Betroffensein von staatlichen Maßnahmen erfüllt die Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 15/12 -; Beschl. v. 03.09.1987 - 1 CB 39/87 -, beide juris).

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Diese Grundsätze können auf die hier angegriffene Maßnahme übertragen werden. Unabhängig davon, ob die Streichung des Klägers von der ursprünglichen Vorschlagsliste rechtmäßig war, entfaltet der entsprechende Beschluss des Stadtrats der Beklagten mit dem in ihm enthaltenen eigenständigen Unwerturteil eine den Kläger diskriminierende Wirkung. Der Beschluss selbst enthält zwar keine Begründung für die Streichung des Klägers von der Vorschlagsliste. Die Begründung der Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" zu ihrem Änderungsantrag bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Partei "Alternative für Deutschland" als solche und wendet sich zusätzlich direkt an den Kläger mit dem Vorwurf, einem menschen- und ausländerfeindlichen Handeln der Partei Unterstützung geleistet zu haben. Das begründet in der Allgemeinheit deshalb die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts weil, der Kläger damit einer pauschalen Aburteilung seiner ehemaligen politischen Tätigkeit ausgesetzt ist. Dass der Kläger zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung nicht mehr Mitglied in dieser Partei war, sich somit selbst von dieser distanziert hat, steht der Diskriminierung nicht entgegen. Zudem muss Beachtung finden, dass der Änderungsantrag in einer öffentlichen Sitzung begründet und der Beschluss, den Kläger von der Vorschlagsliste zu streichen, ebenfalls in öffentlicher Sitzung gefasst wurden. Hieraus lässt sich ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers herleiten. Ein Klageerfolg ist jedenfalls geeignet, den Ansehensverlust des Klägers zumindest teilweise wieder auszugleichen.

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Es ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers des Weiteren Anhaltspunkte dafür, dass eine gravierende Grundrechtsverletzung vorliegt, die ebenso ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung begründen könnte. Das mit einer Grundrechtsverletzung begründete Feststellungsinteresse ist zwar nicht dahin zu verstehen, dass jede Rechtsverletzung eine Rehabilitierung rechtfertigen könnte. Angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung des Stadtrates der Beklagten dazu führte, den Kläger von der Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter zu streichen, ist ein Verstoß gegen geltende Gesetze und in der Folge eine Verletzung des passiven Wahlrechts des Klägers nicht auszuschließen.

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3. Die Beklagte ist auch der richtige Klagegegner, denn sie ist für das vorliegende Verfahren sowohl als Partei des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (vgl. 2.a) als auch in ihrer Funktion als Rechtsträger passivlegitimiert. § 8 AG VwGO steht dem nicht entgegen, denn der Stadtrat der Beklagten ist keine Landesbehörde.

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a) Nach § 61 VwGO sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

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Die Beklagte als kreisfreie Stadt war gemäß § 28 Satz 1 VwGO gehalten, Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter aufzustellen. Die Erstellung der Listen erfolgt gemäß § 28 Satz 4 und 5 VwGO durch Beschluss der Vertretungskörperschaft der Beklagten.

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b) Vorliegend handelt es sich auch nicht um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren, in dem das jeweilige Organ beteiligt ist. Denn der Kläger macht hier nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte als Mitglied der Vertretung der Beklagten, sondern lediglich als Bewerber geltend.

33

4. Dem Feststellungsbegehren steht auch der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 - 4 B 55.13 -, juris, m. w. N.). § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (ebenda). Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann (ebenda), wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen (ebenda).

34

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15. 02.1991 - 8 C 85/88 -, juris, m. w. N.) greift die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage indes nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregeln unterlaufen würden. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Feststellungsklagen, die von Privatpersonen gegen den Bund, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, gleichwohl regelmäßig deswegen zulässig, weil bei solchen Beklagten angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vermutet werden kann, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden. Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird. Dies setzt voraus, dass die erstrebte Feststellung, wird sie antragsgemäß getroffen, typischerweise geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 12.07.2000 - 7 C 3.00 -, BVerwGE 111, 306 - 313).

35

Von diesen Grundsätzen ausgehend war es dem Kläger unbenommen, von seinem Vorhaben, für die Wahlperiode ab Februar 2015 als ehrenamtlicher Richter tätig zu werden, Abstand nach der Streichung von der Vorschlagsliste Abstand zu nehmen und seine Rechte (nur) im Wege der Feststellungsklage zu wahren (s. o.).

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II. Die Klage ist auch begründet.

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Der Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 04.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung des Stadtrates der Beklagten, den Kläger von der Vorschlagsliste abzusetzen und die Vorschlagsliste ohne den Kläger als Bewerber zu beschließen, ist vom geltenden Recht nicht gedeckt, beruht mithin auf willkürlichen Erwägungen.

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1. Der Beschluss-Nr. 191-007(VI)14 bestätigt zwar nur die Vorschlagsliste als solche, der zuvor gefasste Beschluss des Stadtrates über den Ausschluss des Klägers von der Liste steht hierzu jedoch in einer untrennbaren Einheit, was sich auch darin wiederspiegelt, dass ausweislich der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 04.12.2014 der Beschluss der Vorschlagsliste unter Beachtung des Änderungsantrages der Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" erfolgte.

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2. a) Der Stadtrat der Beklagten war gemäß § 28 Satz 4 VwGO für den Beschluss über die Vorschlagliste zu den ehrenamtlichen Richtern am Verwaltungsgericht A-Stadt zuständig. Hiernach ist für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Gemäß § 28 Satz 1 und 4 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 2 Nr. 21 KVG LSA besteht für die Vertretung für die Entscheidung über die Vorschlaglisten zu den ehrenamtlichen Richtern durch bundesgesetzliche Regelung ausdrücklich eine verpflichtende Kompetenzregelung.

40

b) Mit seiner Entscheidung, den Kläger hiervon auszuschließen, handelte der Stadtrat der Beklagten jedoch willkürlich.

41

Der Stadtrat der Beklagten war zur Erstellung der Vorschlagsliste nicht nur berechtigt, sondern durch die bundesrechtliche Aufgabenzuweisung des § 28 VwGO verpflichtet. Bereits hierdurch ergibt sich eine Bindung des Stadtrates bei der Entscheidungsfindung an das geltende Recht. Zudem unterliegt er insoweit auch der Rechtsaufsicht (vgl. Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, a. a. O., § 28 Rn. 4). Zwar mag dem Stadtrat der Beklagten bei der Aufstellung der Vorschlagslisten ein Entscheidungsspielraum zukommen (vgl. Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 28 Rn.3), diese Entscheidung ist jedoch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Der Umfang der richterlicher Prüfung erstreckt sich darauf, ob der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe außer Acht gelassen, ob Verfahrensvorschriften beachtet und insbesondere ob sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind, welche die Entscheidung als willkürlich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1997 - 2 C 24/96 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2001 9 K 651/01 -, DÖV 2001, 432 ff.). Hieraus ergeben sich die maßgeblichen Grenzen für die Entscheidungen der Gemeinde nach § 28 Satz 4 VwGO. Der einer Kommune z. B. bei einer Mehrheit von Bewerbern eröffnete Entscheidungsspielraum findet seine Grenzen in den geltenden Gesetzen und so auch in den Grundrechten des Grundgesetzes und der Landesverfassung für das Land Sachsen-Anhalt. Der Spielraum für Ermessens- und andere Wertungsentscheidungen wird darüber hinaus durch allgemeine oder von den Gerichten für bestimmte Bereiche entwickelte Rechtsgrundsätze beschränkt; dies gilt unter anderem für die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) und den aus Art. 3 GG/Art. 7 Verf LSA ableitbaren Grundsätze der Chancengleichheit und des Willkürverbotes (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 20.02.2001 - 9 K 651/01 -, DÖV 2001, 432 ff.). Das Gericht hat bei Entscheidungen über die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht zu prüfen, ob diese Grenzen eingehalten wurden. Der Kommune steht jedoch z. B. wegen einer nicht vorhandenen Mehrheit von Bewerbern gar kein Entscheidungsspielraum zur Seite; vielmehr sind grundsätzlich alle Bewerber in die Vorschlagliste aufzunehmen, es sei denn, es liegen gesetzlich normierte Hinderungsgründe vor (§§ 20 – 22 DRiG); denn bei dem Recht als ehrenamtlicher Richter tätig zu sein, handelt es sich um ein sogenanntes Jedermannsrecht. Ob es der Gemeinde darüber hinaus zusteht, von der Aufnahme dann abzusehen, wenn z. B. Entbindungsgründe i. S. v. § 24 DRiG ersichtlich sind oder der Bewerber bekundet, er werde den Richtereid nicht ablegen (§§ 38, 45 Abs. 2 DRiG, 15 RiG LSA), kann hier dahin stehen.

42

Dies vorgestellt, stellt sich die Entscheidung des Stadtrates, den Kläger wegen der ehemaligen Zugehörigkeit zur Partei "Alternative für Deutschland" und seiner Mitwirkung in deren Wahlkampf nicht in die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter an den Verwaltungsgerichten aufzunehmen, als von willkürlichen Erwägungen getragen dar. Sofern die Beklagte geltend macht, die Mitgliedschaft des Klägers in der AfD sei nicht der Grund für dessen Ausschluss von der Liste gewesen, ist dem entgegen zu halten, dass der Änderungsantrag der Fraktion "DIE LINKE/Gartenpartei" auf der Mitgliedschaft des Klägers in der AfD und der Bewertung des zuvor geführten Wahlkampfes dieser Partei als menschen- und ausländerfeindlich gründete. Dies war auch Gegenstand der im Vorfeld der Beschlussfassung im Stadtrat der Beklagten geführten Diskussion der Stadtratsmitglieder.

43

Die bisherige Parteizugehörigkeit des Klägers stellt eine fehlerhafte Entscheidungsgrundlage dafür dar, ob der Kläger das Amt des ehrenamtlichen Richters in Sinne der Verfassung auszuüben kann. Denn die Voraussetzungen eines gesetzlich normierten Ausschluss- bzw. Ablehnungstatbestandes werden dadurch nicht erfüllt.

44

aa) Nach den §§ 21 – 24 VwGO, welche in ihrer Systematik die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter an den Verwaltungsgerichten regeln, erfolgt eine abschließende Festlegung, nach welchen Vorgaben Bewerber von dem Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen, vom Amt entbunden bzw. nicht berufen werden können und aus welchen Gründen ein bereits gewählter ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist (vgl. Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, a. a. O., § 21 Rn. 1, § 22 Rn.1, § 23 Rn.1, § 24 Rn. 2). Die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers für eine Vorschlagsliste wegen der Mitgliedschaft in einer bestimmten Partei setzt voraus, dass diese Partei verfassungsfeindliche und so der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwider laufende Ziele verfolgt und ein konkret dafür vorgesehenes Feststellungsverfahren gegen diese Partei betrieben wird bzw. erfolgreich betrieben wurde, was gegebenenfalls als Erwägungsgrund Berücksichtigung finden könnte (vgl. VG Greifswald, Urt. V. 02.12.2008 - 2 A 1267/08 -, zur Nichtzulassung eines NPD-Kandidaten zur Landratswahl, juris).

45

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Beklagten nicht mehr Mitglied der AfD; diese Partei ist auch keine verbotene Vereinigung, ferner fehlt es bisher auch an einem dafür vorgesehenen Verfahren zur Feststellung, dass diese Partei verfassungsfeindliche und so der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwider laufende Ziele verfolgt. Dies kann jedoch auch dahin stehen, denn allein die Mitgliedschaft in der AfD, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zudem gar nicht mehr bestand, begründet keine Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers, zumal sich dieser nach unwidersprochenem Vortrag dem wirtschaftspolitischen Flügel, der sich von möglichen verfassungswidrigen Tendenzen abgrenzt, zugehörig fühlte. Weder durch die Fraktion Die Linke/Gartenpartei noch durch die weiteren Mitglieder des Stadtrates der Beklagten erfolgte eine sachliche und differenzierte Darlegung, aus welchen Gründen der Kläger in seiner Person darüber hinaus nicht die Gewähr zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben als ehrenamtliche Richter bieten würde. In seiner Erklärung vom 12.09.2014 versicherte der Kläger zudem, dass keine der gesetzlich normierten Ausschlussgründe in seiner Person vorliegen (vgl. Beiakte der Bekl.). In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2016 gab der Sitzungsvertreter der Beklagten vielmehr zu, dass es sich aufgrund der Parteizugehörigkeit des Klägers um eine rein politische Entscheidung gehandelt habe.

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bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 44 a DRiG, wonach zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden soll, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

47

Mit seiner Erklärung vom 12.09.2014 bestätigte der Kläger bereits, dass diese Ausschlussgründe in seiner Person nicht vorliegen, im Übrigen liegt die Kompetenz zur Prüfung dieser Tatbestände bei der für die Berufung zuständigen Stelle (vgl. § 44 a Abs. 2 DRiG).

48

3. Durch die Entscheidung des Stadtrates der Beklagten ist der Kläger in seinem Recht auf Gleichbehandlung und so insbesondere in seinem Recht auf gleichen Zugang zu dem Amt des ehrenamtlichen Richters an dem Verwaltungsgericht sachwidrig benachteiligt, denn es liegt eine Ungleichbehandlung vor. Der Kläger wurde bei der Entscheidung über die Vorschlagsliste anders behandelt als andere Einwohnerinnen und Einwohner, die ihre Bereitschaft zur Ausübung der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter erklärt hatten.

49

Es war auch kein tragfähiger Grund für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung vorhanden, der in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung stand.

50

Mit seiner Streichung von der Liste im Voraus zur Beschlussfassung über die Vorschlagsliste wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich offen und ohne Beeinflussung zur Auswahl der Bewerber auf die Vorschlagsliste zu stellen. Ausweislich der Aufforderung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts A-Stadt an die Beklagte vom 25.08.2014 sollte sie eine Vorschlagliste mit 36 Bewerbern einreichen. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 04.12.2014 den 17. Listenplatz inne. Sofern die Beklagte meint, aus dem Abstimmungsverhalten über den Änderungsantrag ergäbe sich bereits, dass der Kläger (auch) bei einem Verbleib auf der Vorschlagsliste nicht gewählt worden wäre, weil dann die notwendige 2/3-Mehrheit für die Liste nicht zustande gekommen wäre, führt das tatsächliche Abstimmungsverhalten zu dem Änderungsantrag nicht zu der Annahme, der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt. Es steht nämlich einerseits gerade nicht fest, dass die notwendigen Stimmen - 2/3-Mehrheit bzw. die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl - nicht zustande gekommen wären. Das tatsächliche Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Stadtrates – wenn der Kläger nicht aus der Vorschlagsliste entfernt worden wäre – lässt sich gerade nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die anwesenden Mitglieder des Stadtrates von dem Änderungsantrag und den diesbezüglichen Ausführungen in der Sitzung vom 04.12.2014 in ihrem Abstimmungsverhalten haben beeinflussen lassen. Andererseits ist – ungeachtet der diesem Vortrag anhaftenden Spekulation – darauf rechtlich auch nicht entscheidend abzustellen. Denn wie zuvor dargestellt, besteht für die Mitglieder des Stadtrates eine Gesetzesbindung, so dass die "Drohung", es werde keine Liste beschlossen, in welcher der Kläger aufgeführt ist, eine Pflichtverletzung darstellen würde, was dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen kann.

51

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

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(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG | § 6 Begriffsbestimmungen


(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind 1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form der Speicherung, insbesondere a) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,b) deren Kopien, A

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters


(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43). (1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Ü

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Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung


Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,2. Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vo

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 38 Richtereid


(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. März 2016 - 9 A 184/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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bei uns veröffentlicht am 02.12.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf

1.
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
2.
Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
3.
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).

(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.

(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.

(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde für die Wahl des Landrates des Landkreises Ostvorpommern vorgeschlagen, die am 18. Mai 2008 stattgefunden hat und bei der die Beigeladene in der Stichwahl vom 01. Juni 2008 die meisten Stimmen erhielt.

2

Der Kläger gehört der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD] an und ist Rechtsanwalt von Beruf. Er unterzeichnete die formularmäßige "Erklärung über das Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung".

3

Der Kreiswahlausschuss des Landkreises Ostvorpommern ließ diesen Wahlvorschlag in seiner Sitzung vom 08. April 2008 nicht zu. In der Niederschrift der Sitzung heißt es, die Prüfung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen des Bewerbers habe erhebliche Zweifel an dessen Verfassungstreue ergeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 09. April 2008 wies der Landeswahlausschuss am 17. April 2008 zurück.

4

Das endgültige Wahlergebnis wurde am 07. Juni 2008 öffentlich bekanntgegeben.

5

Am 16. Juni 2008 legte der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein.

6

Nachdem der Kreistag des Landkreises Ostvorpommern in seiner Sitzung vom 14. Juli 2008 den Einspruch zurückgewiesen und die Wahl für gültig erklärt hatte, erließ der Präsident des Kreistages des Landkreises Ostvorpommern gegenüber dem Kläger unter dem 23. Juli 2008 einen entsprechenden "Bescheid". In der Begründung heißt es, der Kläger habe zwar die geforderte Erklärung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung beigebracht. Es bestünden jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Erklärung. Der Kreiswahlausschuss habe bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ihm bekannte Tatsachen, Urteile, Verfassungsschutzberichte und Veröffentlichungen in der Tagespresse herangezogen.

7

Mit den eingereichten Wahlunterlagen sei die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD bestätigt worden. Er habe für diese Partei zu den Wahlen der Stadtvertretung in A., des Kreistages Ostvorpommern und des Landtages Mecklenburg-Vorpommern mit Erfolg kandidiert. Zudem sei er der innenpolitische Sprecher der NPD-Fraktion im Landtag. Nach dem Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern von 2006 habe die NPD auch im Jahr 2006 deutlich gemacht, dass sie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstehe.

8

Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählten u.a. die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten und das Mehrparteiensystem. Auf der Internetseite des NPD-Kreisverbandes habe der Kläger zu seinem politischen Hauptziel erklärt, durch andauernde kommunale Arbeit eine solide Basis für eine nationale Alternative zu schaffen, die einst das herrschende Parteiensystem abschaffen solle. In der ARD-Sendung "Fakt" vom 22. Mai 2006 habe er seine Motivation damit erklärt, dass er das herrschende politische System ablehne. Im NPD-Parteiorgan Deutsche Stimme habe er Abgeordnete demokratischer Parteien als "Systemvertreter" und "Blockparteiler", denen die "pseudodemokratische Maske" verrutscht sei, bezeichnet. Zu dem Verhältnis zu neonazistischen Kameradschaften habe er gegenüber der Tageszeitung vom 08./09. April 2006 erklärt, ideologisch sei man doch sowieso identisch. Also habe er sich einfach integriert. In einem Flugblatt der Aktion "Rostock bleibt Deutsch" von 1992, das zum "Widerstand gegen die Ausländerflut" aufgerufen habe, sei er als Verantwortlicher aufgeführt. Darin heiße es u.a., sie nannten sich Einwanderer und erzählten uns, Deutschland gehöre jetzt auch ihnen. Sie forderten unsere Wohnungen, Arbeitsplätze und Steuergelder. Ganze Stadtviertel hätten sie schon besetzt. Die vielen Kriminellen unter ihnen brächten uns Rauschgifthandel und organisiertes Verbrechen. Mit einem Asylantenheim fange es an und schon sei R. "multikulturell".

9

Weder in der Anhörung vor dem Kreiswahlausschuss noch vor dem Landeswahlausschuss habe der Kläger Zweifel an seiner Verfassungstreue ausräumen können.

10

Der Kläger hat am 25. August 2008 Klage erhoben. Er richtete die Klage zunächst mit dem Antrag, "die Ungültigkeit der Wahl des Landrats des Landkreises Ostvorpommern vom 18.5.2008 verbindlich festzustellen", gegen "den Landrat des Landkreises Ostvorpommern". Mit dem am 16. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz stellte der Kläger klar, dass sich die Klage gegen den Kreistag des Landkreises Ostvorpommern richten solle. Ferner kündigte er nunmehr einen Verpflichtungsantrag an.

11

Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig. Die Umformulierung des Klageantrages stelle keine Klageänderung dar. Maßgeblich sei die an den Grundsätzen aus § 133 und § 157 BGB orientierte Auslegung des Klageantrages, nicht aber dessen Formulierung. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtschutzes seien Prozesshandlungen eines Bürgers im Zweifel so auszulegen, dass sie diesem ein Maximum an Rechtsschutz gewährten. Aus dem Klageantrag habe sich klar ergeben, was er gewollt habe, nämlich eine verbindliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Dass diese nicht vom Gericht festgestellt werde, sondern vom Kreistag, der gegebenenfalls zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes verurteilt würde, begründe weder einen neuen Klagegrund oder Streitgegenstand noch einen neuen mit der Klage verfolgten Zweck. Daher sei von Anfang an von einer Verpflichtungsklage auszugehen gewesen. Gleiches gelte für die Klarstellung, dass der Kreistag als Beklagter zu gelten habe. Aus dem verfolgten Klagezweck sei der gemeinte Klagegegner jedenfalls zu ersehen gewesen. Er - der Kläger - habe bewusst darauf verzichtet, die Klage als Rechtsanwalt einzureichen, und damit auch auf die Erstattung von Anwaltsgebühren bei einem etwaigen Klageerfolg verzichtet. Er sei seit dem 07. November 2007 als Anwalt zugelassen. Er verwende als Landtagsabgeordneter und Mitglied des Kreistages und der Stadtvertretung nur sehr wenig Zeit auf seine Anwaltstätigkeit und vertrete nur wenige Mandate, fast alle auf strafrechtlichem Gebiet. Aus standesrechtlichen Gründen dürfe ein Rechtsanwalt kein Mandat übernehmen, für das er nach eigener Einschätzung nicht auf dem von einem Anwalt zu erwartenden Niveau qualifiziert sei. Er hätte im vorliegenden Fall kein Mandat angenommen und trete daher auch nicht als Rechtsanwalt auf. Daher seien die üblichen Maßstäbe an ihn nicht anzulegen.

12

Wenn gleichwohl von einer Klageänderung auszugehen sei, so wäre diese jedenfalls sachdienlich. Es habe bereits ein weiterer abgewiesener Landratskandidat Klage eingereicht. Der nicht zur Oberbürgermeisterwahl von Schwerin zugelassene Bewerber werde ebenfalls klagen. Er selbst habe wie zahlreiche Mitglieder seiner Partei fest vor, bei jeder Landratswahl oder Bürgermeisterwahl in seiner geografischen Nähe anzutreten. Bereits 2011 könnte nach der Kreisgebietsreform ein neuer Landrat gewählt werden. Spätestens 2010 würden in A. Bürgermeisterwahlen stattfinden. Er müsste mit einer gleichbleibenden materiellen Begründung die Gerichte wieder anrufen. Er sei nicht nur von der fraglichen Landratswahl ausgeschlossen worden. Aus den Ausführungen des Bescheides ergebe sich, dass dies auch für alle kommenden Landratswahlen im Landkreis Ostvorpommern der Fall sei, so lange er sich nicht von einer Partei distanziere, die vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten sei. Die Vermutung sei begründet, dass er für alle Wahlbeamten-Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern "gesperrt" sein werde. Ein entsprechender Erlass des Innenministeriums sei ergangen.

13

Die Klage sei auch begründet. Der Kreiswahlausschuss habe ihm Zitate aus den Medien vorgehalten. Diese Zitate seien lediglich vorgelesen worden. Sie seien ihm nicht zuvor in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt worden. Ferner seien seine Mandate als Mitglied der Stadtvertretung der Hansestadt A., des Kreistages des Landkreises Ostvorpommern und des Landtages Mecklenburg-Vorpommern für die NPD als Gründe für die Zurückweisung genannt worden. Während der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 17. April 2008 seien ihm keine Zitate vorgehalten worden. Es seien auch ansonsten keine individuellen Beurteilungselemente in das Verfahren eingebracht worden. Die mangelnde Verfassungstreue sei lediglich aus dem Umstand geschlossen worden, dass er für die NPD Mandate ausübe und sich nicht bereitgefunden habe, sich von seiner Partei zu distanzieren. Ihm sei vom Landeswahlleiter zunächst untersagt worden, Zitate aus seinen Landtagsreden vorzulesen, aus denen sich eine positive Haltung zum Grundgesetz ergeben hätte. Die Erlaubnis habe er erst erhalten, nachdem er in Aussicht gestellt habe, die Sitzung ansonsten sofort zu verlassen.

14

Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsnormen seien verfassungswidrig. Sie widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus diesen Vorschriften ergäbe sich aus beamtenrechtlichen Gründen ein schwerer Eingriff in das passive Wahlrecht. Ein gesetzgeberischer Eingriff dürfe nur im Interesse des Gemeinwohls erfolgen und nicht zu sachfremden Zwecken. Im Interesse des Gemeinwohls sei es, ungeeignete Bewerber vom öffentlichen Dienst fernzuhalten, ob es diesen nun etwa an der nötigen fachlichen Qualifikation oder der verlangten Verfassungstreue fehlen möge. Dazu genüge als mildestes geeignetes Mittel voll auf, ihnen die Verbeamtung zu versagen. Ihnen aber auch noch die Teilnahme an Wahlen zu verwehren, sei zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich und stelle damit einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Der Gesetzgeber habe damit die Grundsätze der Gleichheit und der Allgemeinheit der Wahl verletzt. Es hätte etwa bestimmt werden können, dass in dem Fall des Wahlerfolges eines Bewerbers, der nicht Beamter werden könne, der Bewerber mit der zweithöchsten Stimmenzahl als gewählt gelte. Es könnte auch ein Beigeordneter, dessen Wahlperiode noch nicht abgelaufen sei, als geschäftsführender Landrat bis zur Beendigung einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit um die Verbeamtung fungieren. Auch Neuwahlen seien mit der verfassungsmäßigen Ordnung eher vereinbar als eine Grundrechtsentziehung auf Dauer, die nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen könne. Es liege auch eine Verletzung des Parteienprivilegs vor.

15

Ungültig sei die Wahl auch deshalb, weil für ihn kein prognostisches Persönlichkeitsbild erstellt worden sei. Die Zweifel an der Verfassungstreue müssten sich auf eine Vielzahl von Fall zu Fall wechselnder Beurteilungselemente gründen. Alle gerichtlichen Entscheidungen stellten darauf ab, dass der "Dienstherr" das prognostische Persönlichkeitsbild zu erstellen habe. Darunter sei eine Behörde mit qualifizierter Personalabteilung zu verstehen. Nur diese könne auch wissen, ob der Bewerber etwa als V-Mann für einen Geheimdienst tätig sei. Die Wahlausschüsse seien für eine entsprechende Tätigkeit nicht qualifiziert. Ebenso wenig sei dies der Kreistag. Seine Nichtzulassung zur Wahl sei daher eine Unregelmäßigkeit, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben könnte.

16

Die im Bescheid aufgeführten Zitate seien schon für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Von den insgesamt fünf Zitaten bezeichneten drei die Haltung zu den konkurrierenden Parteien und hielten sich auch in ihrer Schärfe vollkommen im Rahmen dessen, was in der politischen Auseinandersetzung üblich sei. Die Verwendung des Begriffes "System" lasse nicht zwingend auf eine ablehnende Haltung zum Grundgesetz schließen. Der bekannte Parteienkritiker H. H. von A. habe sogar eines seiner Bücher mit "Das System" betitelt. Was mit dem "System" gemeint sei, gehe zudem aus einem der Zitate hervor. Er habe das herrschende Parteiensystem gemeint.

17

Die Äußerung hinsichtlich der Kameradschaften stelle kein Bekenntnis zum Neonazismus dar. Dass diese neonazistisch wären, sei die Einschätzung des Beklagten.

18

Das Flugblatt der "Aktion Rostock bleibt deutsch" aus dem Jahre 1992 sei nach seiner Erinnerung seinerzeit von ihm unterzeichnet und so auch verteilt worden. Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz und unterscheide sich in der Schärfe nicht von den Äußerungen von Vertretern anderer politischer Parteien zur Ausländerpolitik.

19

Der Umstand, dass er keine Parteiämter innehabe, habe keine Berücksichtigung gefunden. Er sei nicht einmal Mitglied des Kreisvorstandes. Der NPD gehöre er erst seit dem Jahr 2003 an.

20

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften zum Verfassungsschutz trage die Landesregierung seinen Bedenken Rechnung. Die Frist zur Überprüfung der Verfassungstreue der Bewerber werde verlängert, weil die Landesregierung selbst erkannt habe, dass die bisherige Frist nicht ausreiche. Zudem solle der zuständige Wahlausschuss nicht mehr auf sich selbst gestellt die beamtenrechtlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen prüfen, sondern die Rechtsaufsichtsbehörde.

21

Der Kläger legte einen Gesetzentwurf der Landesregierung zu Änderungen von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend (Drucksache des Landtages Mecklenburg-Vorpommern 5/1936) vor, auf den hiermit Bezug genommen wird.

22

Der Kläger beantragt,

23

den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Landratswahl im Landkreises Ostvorpommern vom 18. Mai 2008 für ungültig zu erklären.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er widerspricht der Klageänderung. Der Kläger habe die Klage in doppelter Hinsicht geändert, nämlich sowohl im Übergang von der Feststellungs- zur Verpflichtungsklage als auch im Wechsel des Beklagten. Er habe zunächst vom erkennenden Gericht selbst die Feststellung der Ungültigkeit der Landratswahl begehrt. Diese Feststellung sei dem erkennenden Gericht im konkreten Fall jedoch verwehrt, da sie dem Kreistag des Landkreises gesetzlich zugewiesen sei. Bei durch Rechtsanwälte erhobenen Klagen seien der Umdeutung von prozessualen Anträgen enge Grenzen gesetzt. So könne etwa eine durch einen Rechtsanwalt erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden. Dementsprechend sei auch die Umdeutung einer durch einen Rechtsanwalt erhobenen Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das bereits Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsaktes sei, in eine Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt erst Recht ausgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren trete der Kläger zwar nicht förmlich als Rechtsanwalt auf. Er sei aber als solcher zugelassen und tätig.

27

Eine weitere Klageänderung liege im Wechsel des Beklagten von der ursprünglich beklagten Landrätin des Landkreises Ostvorpommern zum Kreistag des Landkreises Ostvorpommern. Es liege insofern kein Fall der bloßen Rubrumsberichtigung vor. Die ursprüngliche Beklagte und der neue Beklagte seien jeweils zu unterscheidende selbstständige Organe des Landkreises.

28

Da der Klageänderung nicht zugestimmt werde, sei sie nur zulässig, wenn sie sachdienlich wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das gerichtliche Verfahren habe bis zur Erklärung der Klageänderung keine Zwischenergebnisse erbracht, die der Kläger in einem Verfahren gegen den neuen Beklagten mitnehmen könnte. Durch eine Klagerücknahme und neuerliche Klageerhebung könnte keine bedeutende Verzögerung eintreten, die der Kläger nicht selbst zu vertreten hätte. Zudem sei eine Klageänderung dann nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein Rechtsstreit ohne die Klageänderung bereits entscheidungsreif wäre. Die ursprüngliche Klage sei bereits unschlüssig, ohne dass es insoweit einer Klageerwiderung zum Sachverhalt bedurft hätte.

29

Die geänderte Klage sei unzulässig. Die Klagefrist sei verstrichen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Klagefrist durch die ursprüngliche Klage gewahrt zu haben. Grundsätzlich gelte, dass auch für eine geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Klageänderung vorliegen müssten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klagefrist bei bloßer subjektiver oder bloßer objektiver Klageänderung durch die ursprüngliche Klage gewahrt werde. Jedenfalls in dem Fall, in dem nach Eintritt der Bestandskraft ein Verwaltungsakt nach objektiver und subjektiver Klageänderung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werde, könne die ursprüngliche Klage nicht dazu führen, dass diese Bestandskraft übergangen werde.

30

Die ursprüngliche - ungeänderte - Klage sei ebenfalls unzulässig gewesen. Der Feststellungsantrag sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht statthaft gewesen. Zudem habe sich die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet.

31

Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Klage sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung unbegründet sei. Seine Entscheidung, die Landratswahl vom 18. Mai 2008 für gültig zu erklären, erweise sich als rechtmäßig. Der Kläger sei zu Recht nicht als Bewerber zur Wahl zugelassen worden. Die dem zugrundeliegenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern seien nicht verfassungswidrig. Dies sei in Bezug auf die gleichgelagerte Frage der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister nach sächsischem Landesrecht bereits höchstrichterlich entschieden. Danach dürfe der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten die Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen. Er sei nicht daran gehindert, dabei Anforderungen zu stellen, die an diejenigen anknüpften, die er für die Berufung in ein Beamtenverhältnis allgemein aufgestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle zutreffend darauf ab, dass eine Verknüpfung der Wählbarkeit mit den Anforderungen an eine Verbeamtung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sich in erster Linie an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, nicht aber an den Wahlrechtsgrundsätzen messen lassen müsse. Grundlage dieses Ansatzes sei es, dass die unmittelbare Wahl des verwaltungsleitenden Organs einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft nicht verfassungsrechtlich geboten sei. Die Wahlrechtsgrundsätze gelten deshalb zunächst nur für die Mitglieder der Volksvertretungen.

32

Es bestünden in der Person des Klägers die von ihm - dem Beklagten - geltend gemachten Zweifel an der Verfassungstreue. Die Tatsache, dass die Partei, der der Kläger angehöre, bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sei, schließe keine Zweifel an ihrer Verfassungstreue aus. Anlass zu der Befürchtung, dass der Kläger aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung ziehe, biete der Kläger aufgrund der vorliegenden Informationen, die mit der Tatsachenbasis, auf der der Kreiswahlausschuss und er - der Kreistag - die jeweiligen Entscheidungen getroffen hätten, übereinstimmten. Die NPD ziele nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Verfassungsschutzbericht 2006 unverhohlen auf die Beseitigung der parlamentarischen Demokratie und des demokratischen Rechtsstaates. Verlautbarungen der Partei belegten eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Ihre Agitation sei rassistisch, antisemitisch, revisionistisch und verunglimpfe die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes. Die NPD halte unverändert an ihrer offenen, aggressiv-kämpferischen Feindschaft gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung fest. Die Feststellungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2006 gelten auch nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzberichtes 2007 fort. Die Kernaussagen über die Bundespartei gelten auch für den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der NPD. Dies ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht 2006 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern. Der Kläger selbst werde im Verfassungsschutzbericht 2007 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern namentlich im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Aktivitäten erwähnt, so etwa als Redner einer Demonstration unter dem Motto "Linken Chaoten entgegentreten - staatliche Förderung stoppen - den Speicher in Pasewalk schließen". Der Kläger sei außerdem als Redner bei einer gemeinsamen Veranstaltung von NPD, Neonazis und Skinheads aufgetreten. Damit bestätigten sich die dem Kreiswahlausschuss vorliegenden Erkenntnisse über den Kläger. Der Kläger sei in Mecklenburg-Vorpommern bereits im zeitlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen gegen die zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber für Mecklenburg-Vorpommern in R.-L. im August 1992 als verantwortlicher Unterzeichner eines Flugblattes in Erscheinung getreten. Bereits aus diesem Flugblatt lasse sich eine rassistische und damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Menschenwürde verstoßende Gesinnung des Klägers erkennen. Seine Erklärung, wonach er das herrschende politische System ablehne, erkläre der Kläger zwar damit, dass er sich damit "nur" auf das derzeitige Parteiensystem beziehe. Berücksichtige man jedoch den Prüfungsmaßstab, der bereits objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers ausreichen lasse, so müsse diese Einlassung des Klägers als Schutzbehauptung angesehen werden. Im Zusammenhang mit allen weiteren Erkenntnissen füge sich diese Aussage in ein Bild ein, das hinreichende Zweifel an seiner Verfassungstreue wecke.

33

Dem Argument des Klägers, der Kreiswahlausschuss sei nicht qualifiziert, die entsprechende Prüfung vorzunehmen, werde entgegengetreten. Kreiswahlausschuss und Kreistag seien die entsprechende Prüfung durch gesetzgeberischen Auftrag zugewiesen worden. Sie seien durch diesen gesetzlichen Auftrag hinreichend sachlich-inhaltlich und demokratisch legitimiert. Durch die Anbindung beider Gremien an die hauptamtliche Kreisverwaltung stehe ihnen zudem der verwaltungsorganisatorische Apparat zur Verfügung.

34

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache vorgetragen.

35

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und eines Ordners des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO].

37

Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1.

38

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Mit dieser Klageart kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 42 Abs. 1 VwGO).

39

Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung einer Landratswahl ist die Entscheidung des Kreistags über einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach §§ 56 Abs. 2, 71 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KWG M-V]. Diese Wahlprüfungsentscheidung des Kreistages ist ein feststellender, rechtsgestaltender Verwaltungsakt (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Erläuterungen zu §§ 45, 46 KWG M-V [Stand: 03/2004]). Die Klage des Wahlberechtigten ist deshalb auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Verpflichtung des Kreistages, die Wahl für ungültig zu erklären, zu richten (VGH Mannheim, Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 - JURIS). Die Vertretung wird als Behörde tätig. Eine Klage ist unmittelbar gegen den Kreistag zu richten (Glaser, a.a.O.; Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern, § 45 zu Abs. 2).

40

Ein anderer Rechtsbehelf kommt daneben nicht in Betracht. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können (nur) mit den in dem KWG M-V sowie den in der Kommunalwahlordnung [KWO M-V] vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden, § 46 KWG M-V.

41

Der Kläger ist klagebefugt. Gegen den Beschluss der Vertretung - also gegen den Beschluss des Kreistages (vgl. § 2 Abs. 1 KWG M-V) - kann derjenige Klage erheben, über dessen Einspruch bei der Beschlussfassung (mit) entschieden wurde (§ 45 KWG M-V). Der Beklagte hat einen Einspruch des Klägers gegen die Landratswahl vom 18. Mai 2008 / 01. Juni 2008 zurückgewiesen.

42

Der Kläger hat die Klagefrist gewahrt. Gegen den Beschluss der Vertretung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig, § 45 Abs. 2 KWG M-V. Der Beschluss des Beklagten vom 14. Juli 2008 wurde dem Kläger am 26. Juli 2008 zugestellt. Er hat am 25. August 2008 und damit innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist Klage erhoben.

43

Bereits mit der Klageschrift vom 22. August 2008 hat der Kläger die Klage mit ihrem jetzt zur Entscheidung anstehenden Inhalt erhoben. Er konnte deshalb damit die Klagefrist wahren. Anders als dies der Beklagte vertritt, stellt die Änderung des Klageantrages und die Änderung der Bezeichnung des Beklagten, wie sie der Kläger mit dem am 16. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz erklärt hat, keine Klageänderung dar. Der Streitgegenstand hat sich dadurch nicht geändert.

44

Der Streitgegenstand einer Klage ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Der Streitgegenstand wird also durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 - 6 B 47/06 - NVwZ 2007, S. 104).

45

Im vorliegenden Fall ergab sich schon aus der Klageschrift vom 22. August 2008, auf welchen Sachverhalt (Klagegrund) der Kläger sein Begehren stützen wollte. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

46

Es ergab sich aus der Klageschrift vom 22. August 2008 aber auch schon der prozessuale Anspruch des Klägers (sein Klagebegehren). Dieser ist weiter zu verstehen, als eine bestimmte Fassung des Klageantrages, denn eine Klage soll zwar einen bestimmten Antrag enthalten (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), muss aber - neben dem Kläger und den Beklagten - den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein bestimmter Antrag kann daher nicht Teil des Klagebegehrens in diesem Sinne sein (vgl. auch § 88 VwGO). Das Klagebegehren hat der Kläger bezeichnet, sobald er das "Streitprogramm" bestimmt (vgl. Aulehner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 82, Rz. 18) und bleibt unverändert, solange kein anderer Streitstoff hinzukommt oder an seine Stelle tritt.

47

Es ging dem Kläger von Anfang an darum zu erreichen, dass die Wahl des Landrats des Landkreises Ostvorpommern vom 18. Mai 2008 für ungültig erklärt wird. Er brachte deshalb schon mit der Klagerhebung zum Ausdruck, dass er den entgegenstehenden Beschluss des Beklagten vom 14. Juli 2008 für fehlerhaft hielt.

48

Gerade im Kommunalrecht besteht bisweilen eine gewisse Unsicherheit, ob Beschlüssen des Vertretungsorgans Außenwirkung und damit Verwaltungsaktsqualität zukommt. Die damit für die Beteiligten bestehende Unsicherheit, ob nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer eine Feststellungsklage oder eine Leistungsklage in Form der Verpflichtungsklage statthaft ist, ist damit zu begegnen, dass der Vorsitzende nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirkt, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Anders als dies in der Klageerwiderung anklingt, besteht diese Verpflichtung des Vorsitzenden auch bei anwaltlich vertretenen Klägern (Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 86, Rz. 119) und dementsprechend auch bei Klägern, die selbst von Beruf Rechtsanwalt sind.

49

Der vorliegende Fall bietet - anders als dies der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vertrat - nicht deshalb Anlass für eine strengere Betrachtung, da die Unklarheit über die Rechtsnatur der Entscheidung des Beklagten dadurch entfalle, dass der Präsident des Kreistages die Entscheidung des Beklagten vom 14. Juli 2008 mit seinem "Bescheid" vom 23. Juli 2008 gegenüber dem Kläger bekanntgegeben hat. Die Klage in einem Kommunalwahlverfahren richtet sich gegen den Beschluss der Vertretung (§ 45 Abs. 2 KWG M-V) hier also gegen den Beschluss vom 14. Juli 2008. Da nach dieser Vorschrift die Entscheidung dem, der Einspruch erhoben hat, zuzustellen ist, ist es rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Kreistagspräsident, der den Kreistag nach außen vertritt (§ 106 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V]) diesen für die Zustellung noch einmal ausfertigt, wie dies hier geschehen ist. Eine absolute Klarheit über den genauen Klagegegenstand gewinnt des Adressat allein deshalb jedoch auch nicht.

50

Ist - wie im vorliegenden Fall - der Streitstoff einer zunächst erhobenen - nicht statthaften - Feststellungsklage mit der - statthaften - Verpflichtungsklage, identisch, weil die nämliche Feststellung bei einer unterstellten Begründetheit der Klage nicht durch das Gericht getroffen werden könnte, sondern von dem Beklagten durch Verwaltungsakt zu treffen wäre, stellt der Übergang von einem Feststellung- zu einem Verpflichtungsantrag deshalb keine Änderung des Klagegegenstandes und damit keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar.

51

Auch wenn der Kläger erst nach Ablauf der Klagefrist die Klage von einer Feststellungsklage auf eine Verpflichtungsklage umgestellt hat, ist die Klagefrist nicht versäumt (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 74, Rz. 54).

52

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass der Beklagte zunächst fehlerhaft bezeichnet war. Die Klagefrist ist auch gewahrt, wenn zunächst der Beklagte nicht angegeben oder falsch bezeichnet war und erst nach Ablauf der Klagefrist zutreffend benannt wurde, oder wenn der Beklagte der rechtzeitig erhobenen Klage nachträglich, nach Ablauf der Klagefrist, im Wege der subjektiven Klageänderung ausgewechselt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 74, Rz. 7; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 74, Rz. 55).

53

Im vorliegenden Fall war die Klage stets gegen die (juristische) Person "Landkreis Ostvorpommern" gerichtet. Bei einer statthaften Feststellungsklage hätte nicht die Möglichkeit bestanden, diese unmittelbar gegen eine Behörde dieses Rechtsträgers - etwa den von dem Kläger genannten "Landrat des Landkreises Ostvorpommern" - zu richten. Dass mit dieser Bezeichnung der Rechtsträger (Landkreis Ostvorpommern) gemeint war, hätte der Kläger klarstellen können, ohne dass darin eine (subjektive) Klageänderung zu sehen gewesen wäre.

54

Mit dem Hinweis auf die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ergab sich für den Kläger, dass die Klage unmittelbar gegen die Behörde zu richten war, die den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat bzw. erlassen soll (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetz [AGGerStrG]).

55

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass diese beiden Korrekturen, die für sich genommen keine Klageänderung darstellen, hier zusammen notwendig waren. Eine Änderung der Zielrichtung der Klage ist auch darin nicht zu erblicken.

2.

56

Die Klage ist unbegründet. Im Gegensatz zu den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung (dazu unter a.) sind deren materielle Voraussetzungen hierfür (dazu unter b.) nicht gegeben.

a.)

57

Der Kläger ist nach § 43 Abs. 1 KWG M-V einspruchsberechtigt. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes und die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.

58

Der Kläger ist Wahlberechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz [GG] sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag (1.) das 16. Lebensjahr vollendet haben, (2.) seit mindestens drei Monaten (a.) im Wahlgebiet ihre Wohnung haben, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderegister ihre Hauptwohnung, oder (b.) sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben und (3.) nicht nach § 8 KWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, § 7 Abs. 1 KWG M-V.

59

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in A. (Landkreis Ostvorpommern) und ist damit auch im Wahlgebiet wahlberechtigt.

60

Er hat rechtzeitig Einspruch gegen die Gültigkeit der Landratswahl erhoben. Der Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Wahlleiter zu erheben, § 43 Abs. 2 KWG M-V. Das Wahlergebnis wurde am 07. Juni 2008 bekanntgegeben. Der Kläger hat am 16. Juni 2008 und damit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erhoben.

b.)

61

Der Beschluss vom 14. Juli 2008, mit dem der Beklagte über den Einspruch des Klägers entschieden und die Wahl für gültig erklärt hat, ist rechtmäßig.

62

Nach §§ 56 Abs. 2, 71 Abs. 1 Nr. 5 KWG M-V ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keiner der unter Nummer 1 bis 4 genannten Fälle vorliegt. Es liegt hier keiner der in § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fälle vor. Das gilt auch für § 71 Abs. 1 Nr. 2 KWG M-V, auf den sich der Kläger beruft. Eine Wahlanfechtung hat danach Erfolg, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Unter diesen Voraussetzungen hat der Kreistag zu beschließen, dass die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen ist.

63

Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind alle Verstöße gegen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung oder anderer die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern, § 71 KWG, Anm. zu Nr. 2).

64

Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall ausgewirkt haben, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle und unmittelbare Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.11.1996 - 1 L 145/96).

65

Ist ein Bewerber zu Unrecht nicht zur Wahl des Landrates zugelassen worden, stellt dies zwar stets eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl dar, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben könnte, denn es lässt sich im nachhinein nicht feststellen, wie viele Stimmen auf den Bewerber entfallen wären, wenn er zur Wahl zugelassen worden wäre. Damit lässt sich unabhängig von der - schon nicht zu beantwortenden - Frage, ob dies die Mehrheit der Stimmen hätte sein können, auch nicht sagen, ob sich der Umstand, dass sich die Wähler nun zwischen den anderen Bewerbern entscheiden mussten, auf das Verhältnis der Stimmen der anderen Bewerber zueinander ausgewirkt hat.

66

Bei der Vorbereitung der Wahl des Landrates des Landkreises Ostvorpommern vom 18. Mai 2008 sind aber keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Dass der Kläger zu der Wahl nicht zugelassen worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses des Landkreises Ostvorpommern vom 08. April 2008 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landeswahlausschusses vom 17. April 2008 ist formell (aa.) und materiell (bb.) rechtmäßig.

aa.)

67

Der Wahlausschuss - hier also der Kreiswahlausschuss (vgl. § 2 Abs. 5 KWG M-V) - entscheidet spätestens am 40. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge, § 26 Abs. 1 KWG M-V. Das ist geschehen. Der 08. April 2008 war genau der 40. Tag vor der Wahl vom 18. Mai 2008. Die Frist verlängerte sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, § 78 Satz 1 KWG M-V.

68

Anders als dies der Kläger vertritt, ist der Beschluss des Kreiswahlausschusses nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, da ihm die im Tatbestand wiedergegebenen Zitate zwar in der Sitzung vorgelesen, nicht aber zuvor in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt worden seien. Anders als für die Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 2 KWG M-V) ist für die Sitzung des Kreiswahlausschusses gesetzlich keine Anhörung ausdrücklich vorgeschrieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob deshalb eine Anhörung auch ganz hätte unterbleiben können, denn sie hat hier stattgefunden. Dass dem Bewerber vor der Sitzung die Unterlagen, die zum Gegenstand der Sitzung des Kreiswahlausschusses gemacht werden sollen, zuzuleiten sind, dass also gleichsam eine qualifizierte Anhörung stattzufinden hätte, ist jedenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dies ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen, denn der Betroffene kann im Beschwerdeverfahren seine Ausführungen ergänzen.

69

Über die - binnen drei Tagen nach Verkündung der Zurückweisung des Wahlvorschlages zu erhebende - Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in Landkreisen der Landeswahlausschuss, § 26 Abs. 5 Satz 1 KWG M-V. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören, § 26 Abs. 5 Satz 2 KWG M-V. Über die Beschwerde ist spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu entscheiden, § 26 Abs. 5 Satz 3 KWG M-V. An diese Vorgaben hat sich der Landeswahlausschuss im vorliegenden Fall gehalten. Insbesondere ist eine Anhörung des Klägers erfolgt. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er seine "Äußerungen zu Grundgesetz und Demokratie und ihre Feinde" vorbringen konnte.

bb.)

70

Die Entscheidung, den auf den Kläger bezogenen Wahlvorschlag nicht zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen und den Erfordernissen der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, § 26 Abs. 2 KWG M-V.

71

Der den Kläger betreffende Wahlvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zu den gesetzlichen Erfordernissen, die ein Wahlvorschlag erfüllen muss, um zur Wahl zugelassen zu werden, gehört u.a. die Wählbarkeit des vorgeschlagenen Bewerbers (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Erläuterungen zu § 61 KWG M-V [Stand: 03/2004]; so auch: LT-Drucksache 5/1936, S. 22 f.).

72

Der Kläger war nicht wählbar. Wählbar zum Landrat sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG sowie alle Unionsbürger, die am Tag der Hauptwahl (1.) das 18., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, (2.) die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllen, (3.) nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, (4.) nicht nach § 10 Abs. 2 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und (5.) nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden sind, §§ 56 Abs. 2, § 61 Abs. 2 KWG M-V.

73

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern [Landesbeamtengesetz - LBG M-V] nicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt.

74

Anders als dies der Kläger vertritt, ist die Regelung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V nicht verfassungswidrig.

75

Dass beamtenrechtliche Vorschriften, wonach Beamter nur werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des betroffenen Bundeslandes eintritt, nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, entspricht ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl. GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13 [Stand: 06/1994] mit Nachw. der Rechtsprechung) und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

76

Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass dies auch für Anwärter gilt, die das Amt eines kommunalen Wahlbeamten anstreben (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1996 - 8 B 85/96 - LKV 1997, S. 171).

77

Anders als dies der Beklagte vertritt, hat das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] nicht entschieden, dass auch die Frage, ob der Umstand, dass Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers bestehen, es zulässt, ihn von vornherein nicht zur Wahl zuzulassen, allein an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen und damit ebenfalls zu bejahen wäre. Der von dem BVerwG entschiedene Fall betraf die Anfechtungsklage eines kommunalen Wahlbeamten gegen eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde im Wahlprüfungsverfahren, durch die seine bereits erfolgte Wahl mangels Wählbarkeit für ungültig erklärt wurde. Das BVerwG hat zwar in diesem Verfahren erkannt, dass der Landesgesetzgeber die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die (Bürgermeister-) Wahl in Anknüpfung an die Voraussetzungen bestimmen könne, die er für die Berufung in ein Beamtenverhältnis allgemein aufgestellt habe. Es hat aber jedenfalls nicht ausdrücklich etwas dazu gesagt, ob diese Prüfung bereits vor der Wahl oder erst vor der Ernennung (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V) erfolgen darf.

78

Nach Auffassung der Kammer wird eine Prüfung des Gesetzes anhand des Maßstabes des Art. 28 GG nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch Art. 33 Abs. 2 GG einschlägig ist. Die Verfassungsbestimmungen können zwar - wie der vorliegende Fall zeigt - kollidieren, stehen aber nicht im Verhältnis der Spezialität oder einer sonstigen Konkurrenz zueinander. Sie haben vielmehr unterschiedliche Schutzrichtungen und können - etwa bei der Wahl kommunaler Beamter - auch nebeneinander berührt sein.

79

Anders als dies der Beklagte vertritt, sind die Wahlgrundsätze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V auf die Direktwahl eines Landrates anwendbar. Zwar sind mit der "Vertretung des Volkes", die zwingend unmittelbar zu wählen ist, nur die Repräsentativorgane Gemeindevertretung bzw. Kreistag gemeint (Tettinger in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 2005, Art. 28, Rz. 98). Alle Organe der kommunalen Körperschaften bedürfen aber, soweit sie Staatsgewalt ausüben, einer demokratischen Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, zurückführen lässt. Diese verfassungsrechtlich notwendige Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muss allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, dass sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt (Tettinger, a.a.O., Rz. 95 f.). Es ist danach also von Verfassungs wegen nicht geboten, den Landrat unmittelbar vom Volk wählen zu lassen. Seine verfassungsrechtlich notwendige Legitimation kann sich auch daraus ergeben, dass er von dem Kreistag gewählt wird, der seinerseits aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Entscheidet sich der Landesgesetzgeber aber für eine Wahl des Landrats unmittelbar durch das Volk, hat diese auch allgemein, frei, gleich und geheim zu sein, da sich die Ausübung der Staatsgewalt nur dann auf eine dem Grundgesetz entsprechende Wahl zurückführen lasst.

80

Hinsichtlich der Wahlrechtsgrundsätze positivieren Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG allgemeine Verfassungsgrundsätze, die über den engen Anwendungsbereich dieser beiden Vorschriften hinaus einerseits auch für Abstimmungen, andererseits für Wahlen auch in anderen Bereichen der Staatsgewalt Geltung beanspruchen (Rennert in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 28, Rz. 59).

81

Die - auch in § 3 Abs. 1 KWG M-V wiedergegebenen - Grundsätze gelten damit mit Verfassungsrang sowohl für die Vertretungs- als auch für die Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte (vgl. Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Erläuterungen zu § 3 KWG M-V [Stand: 03/2004]).

82

Gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit eines Bewerbers - und damit auch § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V - greifen in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V) ein, wird doch damit die (passive) Wahlfreiheit der davon Betroffenen und damit der Grundsatz der allgemeinen Wahl eingeschränkt.

83

Jedoch führt dies nicht ausnahmslos zu einem Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V), denn die Verfassung schützt die Allgemeinheit der Wahl nicht absolut. Beschneidungen der (passiven) Wahlfreiheit können gerechtfertigt sein, soweit damit die Einhaltung der anderen in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V) statuierten Wahlgrundsätze oder anderer durch die Verfassung geschützter Positionen abgesichert wird (sog. verfassungsimmanente Schranken). Es ist dann die Aufgabe des Gesetzgebers, einen schonenden Ausgleich zu finden, der allen Normen der Verfassung angemessen zur Geltung verhilft (sog. praktische Konkordanz).

84

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V nicht zu beanstanden. Ließe das Gesetz auch Wahlvorschläge für solche Bewerber zu, die nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten, würde damit in die Gleichheit der Wahl und somit ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V) eingegriffen und auch die durch das Grundgesetz geschützte Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt.

85

Die Wahl derartiger Bewerber hätte zur Folge, dass die Wahl für ungültig zu erklären wäre (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V). Es müsste - bei ungewissem Ausgang, ob der für das Amt ungeeignete Bewerber erneut als Sieger aus der Wahl hervorginge - eine Neuwahl stattfinden. Es liegt auf der Hand, dass dies einer über kurzfristige Planungen hinausgehenden Verwaltung jedenfalls nicht zuträglich ist.

86

Unabhängig von der Frage, ob der für das Amt ungeeignete Bewerber bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann oder nicht, wird schon durch eine Zulassung zur Wahl in den ebenfalls durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG abgesicherten Grundsatz der Wahlgleichheit eingegriffen. Aus der Gleichheit der Wahl folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten (grundsätzlich) den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.

87

Bei Mehrheitswahlen entspricht es zwar - anders als bei Verhältniswahlen - dem Zweck, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf den oder die Minderheitskandidaten entfallende(n) Stimmen hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - DVBl. 2008, S. 1045, Rz. 92 f). Eine gleiche rechtliche Erfolgschance haben nur die Stimmen, die - unter der Voraussetzung, dass sie auf den Mehrheitskandidaten entfallen - überhaupt zu einer "Mandatszuteilung" führen können. Das bedeutet bezogen auf die Wahl eines Landrates, dass jeder Wahlberechtigte die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss, Einfluss auf die (Aus-) Wahl des Landrats zu nehmen. Das wäre nicht gegeben, wenn die Stimmen für einzelne Bewerber zwar mitzählten, also den gleichen Zählwert hätten, sich aber nachträglich herausstellte, dass ihnen bei der Auswahl des Landrats keine Bedeutung zukäme, da der Bewerber für dieses Amt von vornherein aus Rechtsgründen nicht in Frage käme. Es stellt also - anders formuliert - keinen Wahlerfolg in diesem Sinne dar, über § 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V dazu beizutragen zu können, dass die Wahl ungültig wird.

88

Der Landesgesetzgeber konnte sich deshalb bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Bewerber, die nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten und die deshalb nicht zum Landrat ernannt werden könnten, sich gleichwohl wenigstens zur Wahl stellen zu können, auf der einen Seite und dem Interesse aller Wahlberechtigten auf einen gleichen Erfolgswert ihrer Stimmen und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf der anderen Seite für die Regelung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V entscheiden. Die differenzierende Ausgestaltung des Wahlrechts kann sich an der Verwirklichung des mit der Wahl verfolgten Zieles orientieren (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, a.a.O., Rz. 98), wie dies hier geschehen ist.

89

Indem das Landesrecht die Voraussetzung für eine Eignung des Bewerbers und damit für seine Ernennung zum Beamten zu einer bereits vor der Zulassung zur Wahl zu prüfenden Wählbarkeitsvoraussetzung in Bezug auf die Wahl zu diesem Amt erhebt, verstößt es deshalb nicht gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist, oder gegen Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V, wonach die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Kreisen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sind.

90

Die Anwendung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V im vorliegenden Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte seiner Entscheidung zugrundelegen, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten.

91

Unter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den Grundprinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortung der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13 [Stand: 06/1994]).

92

Mit der politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, S. 2569; Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, S. 334 [347 ff.]).

93

Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird, bietet ein Bewerber, bei dem keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung der zur Beurteilung berufenen Stelle die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, a.a.O [353]).

94

Der Überzeugung liegt ein Urteil zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält; es hat nur den Einzelfall im Auge und gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen (also nicht wie der Kläger meint eine Vielzahl von Fall zu Fall wechselnder Beurteilungselemente) und deren Bewertung (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, a.a.O. [353]).

95

Grundlage für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue müssen Umstände sein, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Geeignete Umstände sind z.B. eigene Veröffentlichungen (z.B. Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung) Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz, Mitgliedschaft oder sonstige Tätigkeit in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Bestrebung, Mitgliedschaft in Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht (GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13d f. [Stand: 06/1994]).

96

Die angefochtene Entscheidung wird den an diesen Maßstäben zu messenden Anforderungen an eine Einzelfallprüfung gerecht.

97

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die NPD vom Bundesverfassungsgericht - wegen eines Verfahrenshindernisses - nicht verboten worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.03.2003 - 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 - BVerfGE 107, S. 339). Daraus folgt aber nicht, dass die Tatsache der Mitgliedschaft des Klägers in der NPD und des Umstandes, dass er aus dieser Mitgliedschaft heraus mehrere Mandate für die Partei übernommen hat und damit jedenfalls in der Öffentlichkeit als eine führende Persönlichkeit der Partei wahrgenommen wird, nicht berücksichtigt werden darf. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 GG) einer Berücksichtigung verfassungsfeindlicher Aktivitäten in nicht verbotenen politischen Parteien bei der Überprüfung der Verfassungstreue eines Beamten oder der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers nicht entgegensteht. Ein berücksichtigungsfähiger Umstand liegt schon in der bloßen Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerstreitenden Zielsetzungen (GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13e [Stand: 06/1994]).

98

Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (so auch VG Berlin, Urt. v. 30.11.2004 - 26 A 265.03 - JURIS), die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt (ebenso: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2007 - VGH O 27/07 - NVwZ 2008, S. 897). Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) folgendes ausgeführt:

99

"Die von der NPD in betontem Gegensatz zu der in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten Staats- und Gesellschaftsordnung angestrebte Nationaldemokratie stellt sich wie folgt dar:

100

Die Nationaldemokratie sieht die Volksgemeinschaft als Zweck und Grundlage des von ihr erstrebten starken Staates an. Wie diese Volksgemeinschaft beschaffen sein soll, wird nicht deutlich gesagt, doch orientiert sich die Vorstellung der NPD eindeutig an der im Nationalsozialismus "schon einmal verwirklichten Idee", schließt also die Nichtdeutschen ebenso aus wie den politisch Andersdenkenden. Der einzelne wird nicht, wie nach dem als "liberalistisch" abgelehnten Menschenbild des Grundgesetzes, als eigenständiger Wert anerkannt, den um seiner selbst willen zu achten und zu schützen staatliche Aufgabe wäre, er besitzt vielmehr Daseinsberechtigung nur als Glied der Gemeinschaft. Auch wenn die NPD extreme Formulierungen des Nationalsozialismus, wie "Du bist nichts, Dein Volk ist alles" vermeidet, wird dieser mit dem Grundgesetz so nicht mehr zu vereinbarende absolute Vorrang der "Volksgemeinschaft" vor dem nach seinem Nutzen für die Gemeinschaft bewerteten "Einzelnen" in den wiedergegebenen Äußerungen mehr als deutlich ("wofür er als Einzelwesen leben darf"). Hinzu kommt die unverhohlene Ablehnung des Gleichheitsprinzips, dem das auf dem "allein lebensrichtigen Menschenbild" beruhende Prinzip der Ungleichheit aller Menschen gegenübergestellt wird, zu dem sich die NPD auch in ihrem Programm "bekennt" (B 5). Ständig wiederkehrende Äußerungen zur Gefahr der "Rassenvermischung", des "Einheitsbreis", belegen ebenso wie die unverkennbare Wiederbelebung des Antisemitismus, dass die NPD dabei der nationalsozialistischen Idee von der Überlegenheit der "deutschen Rasse" huldigt, in dieser allein die Grundlage des nationaldemokratischen Staates sieht. Damit werden wesentliche Grundrechte und folglich ein unverzichtbares Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelehnt.

101

Die NPD bekämpft die übrigen Parteien in einer Weise, die deutlich darauf abzielt, sie aus dem politischen Leben auszuschalten. Sie macht sich dabei Methoden und Begriffswahl der NSDAP zu eigen. Hinzu kommt der Anspruch, allein die richtige Weltanschauung zu vertreten und die einzige Partei zu sein, die sich der bewusst auf Zerstörung des Volkes gerichteten Politik der "System"-, "Lizenz"- oder "Kartellparteien" entgegenstelle. Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) ab. Damit bekämpft sie unmittelbar das Mehrparteienprinzip als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung.

102

Darüber hinaus bringen die wiedergegebenen Äußerungen auch eindeutig eine Ablehnung dieses verächtlich im Jargon der Nationalsozialisten als "System" bezeichneten Staates zum Ausdruck, der als meilenweit von den eigenen Vorstellungen entfernt gekennzeichnet wird. Dabei ist unverkennbar, dass die erstrebte Nationaldemokratie in ihren wesentlichen Zügen dem entsprechen soll, was im "Dritten Reich" "als Traum verwirklicht" war. Dies kommt in der ausschließlich positiven Bewertung, die das "Dritte Reich" und seine Führer durch die NPD erfahren, ebenso zum Ausdruck wie in der Verächtlichmachung der Wiederherstellung demokratischer Zustände in Deutschland seit 1945 als "Umerziehung", der völlig andere Ziele unterstellt werden. Sie wird für alle Mißstände der Folgezeit verantwortlich gemacht. Jede Verantwortung der Nationalsozialisten für die Verhältnisse im Nachkriegsdeutschland wird geleugnet, die Schuld den als "Verräter" und - wieder im Stil der NS-Propaganda - als "Erfüllungspolitiker" diffamierten Regierungen des Bundes und der Länder zugeschoben. Deutlich wird auch an den Reichsgedanken der NSDAP angeknüpft, wie er "für eine Sekunde in der Weltgeschichte" (Kuhnt) Wirklichkeit wurde, über die Wiedervereinigung hinaus also die Wiederherstellung des von Hitler mit Vertragsbrüchen und mit Gewalt geschaffenen Großdeutschen Reiches erstrebt, das als Folge des von Hitler begonnenen Krieges 1945 zusammenbrach. Die großsprecherische und realitätsferne Ankündigung, "wenn wir siegen, werden die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges revidiert", lässt dies zweifelsfrei erkennen."

103

Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an, an deren Richtigkeit sich bis heute nichts geändert hat. Dies belegen, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für 2007 und der Verfassungsschutzbericht des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern für 2007. Danach ist kein Richtungswandel der Partei im Hinblick auf ihr Verhältnis zum Nationalsozialismus und damit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erkennen.

104

Die NPD ist eine (die mitgliederstärkste) rechtsextremistische Partei. Neonazis üben weiterhin führende Funktionen in den Gremien der Partei aus. In zahlreichen Verlautbarungen der Partei zeigt sich ihre grundsätzliche Feindschaft zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie belegen zudem eine Affinität zu Ideen des Nationalsozialismus. Die Vorstellung von der "Volksgemeinschaft", in der das "Volk" als kollektive, nach ethnischen und rassischen Kriterien definierte - Ganzheit verstanden wird, ist der Gegenentwurf zum Grundgesetz und gilt der NPD als Allheilmittel für alle Probleme, die Globalisierung und die Immigration mit sich bringen. Dabei werden diejenigen Teile der Bevölkerung, die nach Ansicht der Partei nicht der "Volkgemeinschaft" angehören, oft als "Asoziale" und "Schmarotzer" diffamiert (Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 49). Die NPD negiert weitgehend die verfassungsrechtlich garantierten Individualrechte (ebendort, S. 67). Ziel der NPD ist die Beseitigung der parlamentarischen Demokratie und des demokratischen Rechtsstaates (ebendort, S. 65 f.). "Volksgemeinschaft" und "Völkischer Sozialismus" stehen für einen "Völkischen Kollektivismus", einen Angriff auf demokratische Strukturen, individuelle Rechte und gesellschaftlichen Pluralismus. Im Gegensatz zu Wahlkampfpapieren, die einen tagespolitischen Bezug haben und rechtsextremistische Versatzstücke oftmals im Subtext belassen, wird dies in Texten, die sich unmittelbar an die Partei oder die Szene richten, deutlicher formuliert. Wesentliche Teile der Parteiidentität wie zum Beispiel "Reichsgedanke", Revisionismus und Glorifizierung des Nationalsozialismus wenden sich an die eindeutig rechtsextremistische Klientel (Bundesamt für Verfassungsschutz, Die "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) als Gravitationsfeld im Rechtsextremismus, S. 8).

105

Wer Funktionär einer derartigen Partei ist und nicht den in Rede stehenden Bestrebungen dieser Partei entgegentritt, setzt sich in eindeutigen Widerspruch zu den Grundwerten der Verfassung über den demokratischen und rechtsstaatlichen Staatsaufbau und die Anerkennung der Menschenrechte (BVerwG, Urt. v. 07.07.2004 - 6 C 17/03 - NJW 2005, S. 85). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, sich nicht von der NPD distanzieren zu wollen, wenn er sich auch dem "gemäßigten Flügel" zurechne.

106

Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger keine Ämter innerhalb der Partei übernommen hat, wie er dies vorträgt, ergäbe sich daraus nichts anderes. Wenn er für diese Partei bei einer Wahl kandidiert und sich nicht von ihren Äußerungen distanziert, wozu ihm die Wahlausschüsse hier ausdrücklich Gelegenheit gegeben haben, muss er sich als herausgehobenes Mitglied jedenfalls deren allgemeine Ausrichtung zurechnen lassen. Wenn der Kläger es ablehnt, sich jedenfalls von bestimmten Inhalten der NPD-Politik zu distanzieren, zu deren Gedankengut die Auffassung gehört, die Menschen seien von Natur aus ungleich und unterteilten sich in höher- und minderwertige Wesen und die deshalb eindeutig mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes [GG] und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [LVerf M-V] nicht zu vereinbaren ist (vgl. Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 LVerf M-V), ist es nicht zu beanstanden, die von dem Kläger selbst getätigten Äußerungen im Lichte der Maximen dieser Partei zu begreifen.

107

Die dem Kläger von den Wahlausschüssen vorgehaltenen Äußerungen sind vor diesem Hintergrund gesehen geeignet, die Feststellung zu belegen, er biete nicht die Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintrete.

108

Indem der Kläger zum Ausdruck brachte, das herrschende politische "System" und deren Vertreter, denen die "pseudodemokratische Maske verrutscht" sei, abzulehnen, brachte er nicht nur eine Kritik an den herrschenden Parteien zum Ausdruck, wie er dies in der Klagebegründung zu vermitteln suchte. In dem Schlagwort der Ablehnung des "Systems" kommt im Sprachgebrauch der NPD gerade die Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck, wie sie im Grundgesetz fixiert ist (vgl. Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 68, 72). Der Begriff "System" wird als Bezeichnung für die bestehende Ordnung verwandt (vgl. Botsch in: Virchow/Dornbusch, 88 Fragen und Antworten zur NPD, 2008, S. 42).

109

Soweit der Kläger meint, dass seine Äußerung zu den Kameradschaften kein Bekenntnis zum Neonationalsozialismus darstelle, wird diese Ansicht von der Kammer nicht geteilt. In dem in der Tageszeitung am 08. April 2006 erschienen Artikel "Das vergessene Land" ist ausdrücklich von "rechtsextremen Kameradschaften" und "militanten Neonazis" die Rede. Auch wenn der Kläger diese Adjektive nicht selbst verwendet haben sollte, würde sich daraus kein anderes Bild ergeben. Wird im Zusammenhang mit der NPD oder dem Rechtsextremismus von "Kameradschaften" gesprochen, ist damit eine bestimmte Erscheinungsform des Neonationalsozialismus verbunden. Indem der Kläger von einer ideologischen Identität zwischen diesen Kameradschaften und der NPD spricht, nimmt er auf die offizielle Parteilinie zu dem Verhältnis zu diesen Gruppierungen Bezug.

110

Das neonazistische Spektrum definiert sich über eine inhaltliche Bezugnahme auf die NS-Ideologie, wobei dies in unterschiedlicher Art und Weise geschieht. Während das Gros der Neonaziszene nach wie vor das "Dritte Reich" als Ideal einer staatlichen Ordnung ansieht, gilt die Politik A. H. in anderen Teilen der Neonaziszene als Abkehr von der "reinen Lehre" des vermeintlich wahren Nationalismus. In der Neonaziszene in Deutschland werden je nach Kameradschaft und regionaler Führungsfigur unterschiedliche Interpretationen der NS-Ideologie zum Leitbild der eigenen politischen Arbeit erhoben. Gemeinsam ist allen Neonazis jedoch, dass sie die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland - von Neonazis "System" genannt - durch einen autoritären Führerstaat mit einer ethnisch homogenen Bevölkerungsstruktur ersetzen wollen. Abweichende Meinungen wären in einer nach diesen Maßstäben errichteten Gesellschaft untersagt, da sie das behauptete einheitliche politische Wollen des Volkes gefährdeten. Damit einherginge die massive Entrechtung von Individuen oder von den Teilen der Bevölkerung, die sich einem solchen System widersetzten oder - auch aus ethnischen Gründen - von ihm nicht als gleichberechtigte Bürger akzeptiert würden. Die Szene organisiert sich größtenteils in sogenannten Kameradschaften, das heißt in Gruppen, die zur Vermeidung staatlicher Verbotsmaßnahmen den Anschein fester Vereinsstrukturen vermeiden (Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 59).

111

Eine klare Trennung zwischen den Aktivitäten der Neonazis und der NPD ist spätestens seit dem Einzug der NPD in den Schweriner Landtag kaum noch möglich. Derzeit ist in Mecklenburg-Vorpommern im bundesweiten Vergleich eine besonders enge Verflechtung zwischen der NPD und der Neonaziszene festzustellen (Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2007 des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, S. 62 f., 67, 91 f.; Röpke/Speit, Neonazis in Nadelstreifen, 2008, S. 9; dieselben in: Virchow/Dornbusch, 88 Fragen und Antworten zur NPD, 2008, S. 247). Udo Pastörs, der Vorsitzende der Fraktion der NPD im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, spricht von einem "Schulterschluss" zwischen der NPD und den Freien Kameraden" (Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2007 des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, S. 103).

112

Die Nähe zu den Kameradschaften ist Teil des sogenannten Viersäulenmodells der NPD ("Kampf um die Köpfe", "Kampf um die Straße", "Kampf um die Parlamente" und "Kampf um den organisierten Willen" {Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2007 des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, S. 88 f.; Schulze in: Virchow/Dornbusch, 88 Fragen und Antworten zur NPD, 2008, S. 74; Klärner, ebenda, S. 77}). Der Bundesvorsitzende der NPD Udo Voigt stellte Ende 2004 beim Bundesparteitag die führenden Kameradschaftskader als neue Mitglieder der Partei vor (Röpke/Speit, Neonazis in Nadelstreifen, 2008, S. 22). Die Zusammenarbeit mit den Kameradschaften wurde von dem NPD-Parteipräsidium noch am 10. September 2007 bekräftigt (Röpke/Speit, Neonazis in Nadelstreifen, 2008, S. 33).

113

In diesen Kontext gestellt nährt die von dem Kläger eingeräumte Integration in die Ideologie der Kameradschaften zumindest Zweifel an seiner Verfassungstreue.

114

Die Wahlausschüsse konnten auch die Äußerungen des Klägers in dem Flugblatt der "Aktion Rostock bleibt deutsch" zur Beurteilung heranziehen. Dass dieser Aufruf wegen seiner Fremdenfeindlichkeit nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes insbesondere in Bezug auf Art. 1 und 3 GG zu vereinbaren ist, versteht sich von selbst. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Urheberschaft eingeräumt. Gegen eine Berücksichtigung dieses Flugblattes spricht nicht der Umstand, dass es zum Zeitpunkt der hier betroffenen Wahl bereits 16 Jahre alt war. Der Kläger hat zum einen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sich nicht von dessen Inhalt distanzieren zu wollen. Zum anderen tritt die NPD unverändert rassistisch und fremdenfeindlich auf (Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 77), sodass der Äußerung ein anderes Gewicht zukommt als der bisweilen vorkommenden verbalen Entgleisung von Politikern anderer Parteien, auf die sich der Kläger beruft. Wer sich noch heute zu einem Flugblatt bekennt, das 1992 den Nährboden für die Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen bildete, ist für das Amt eines Landrates, zu dessen Ämtern auch die örtliche Ausländerbehörde gehört, nicht geeignet. Jedenfalls im Zusammenhang mit den anderen von dem Wahlausschuss genannten Äußerungen ergab sich für diesen ein hinreichender Anlass, an der Verfassungstreue des Klägers zu zweifeln.

115

Anders als dies der Kläger vertritt, setzte dies nicht voraus, dass der Wahlausschuss sämtliche von dem Kläger überhaupt in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen zusammenstellt und daraufhin durchsieht, ob sich der Kläger an anderer Stelle für die Wahrung der Grundrechte ausgesprochen hat.

116

Ebenso wie bei der (erstmaligen) Übernahme in den Vorbereitungsdienst (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, a.a.O. [356]) können der Beurteilung der Verfassungstreue eines Bewerbers nach § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V nur all jene Umstände zugrunde gelegt, die dem Wahlausschuss ohne weitere zusätzliche Ermittlungen bekannt sind, wie beispielsweise allgemein zugängliche Berichterstattungen, und die ihm nicht erst von anderen (Staatsschutz-) Behörden nach entsprechenden Ermittlungen zugetragen werden müssen.

117

Nach dem Inhalt der Akten musste der Beklagte - anders als dies der Kläger meint - nicht aufklären, ob es sich bei dem Kläger um einen V-Mann des Verfassungsschutzes handelt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger macht nicht geltend, einer zu sein.

118

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass nach beamtenrechtlichen Grundsätzen dem "Dienstherrn" des Beamten die Beurteilung zukommt, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt. Dienstherr des Landrates ist der Kreistag (vgl. § 104 Abs. 5 KV M-V), also der Beklagte. Diese Stelle hat zwar nicht über die Zulassung zur Wahl, wohl aber über den Einspruch gegen die Wahl zu entscheiden und hier auch entschieden. Er hat die Einschätzung der Wahlausschüsse geteilt.

3.

119

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

120

Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).

121

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

122

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind

1.
sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form der Speicherung, insbesondere
a)
Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,
b)
deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate sowie
c)
die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Programme für die automatisierte Datenverarbeitung,
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Verwendung überlassen worden sind,
2.
dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften.

(2) Nicht zu den Unterlagen gehören

1.
Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,
2.
Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat,
3.
Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen war und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst sie über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat,
4.
Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten worden sind. Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann das Bundesarchiv Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(3) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht

1.
für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und
2.
für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient hat.

(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.

1.
Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.
2.
Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben.

(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für

1.
Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,
2.
inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei.

(6) Begünstigte sind Personen, die

1.
vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
2.
vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,
3.
mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.

(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.

(8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.

(9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den nichtöffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.

(10) Personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.

(11) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.