Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juni 2014 - 8 A 16/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0604.8A16.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.06.2014

Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter bei der Beklagten im Rang eines Polizeimeisters und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge von 1/20 für die Dauer von sechs Monaten.

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Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 29.08.2013 werden dem Kläger - wohl zuletzt - drei Pflichtenverstöße zur Last gelegt. Die in der Disziplinarverfügung unter Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Pflichtenverstöße werden in der Begründung der Disziplinarverfügung als nicht erwiesen angesehen, so dass sich die Vorwürfe auf die Ziffern 4 bis 6 beschränken, welche wie folgt lauten:

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„4. Mit der Teilnahme an der Tanzveranstaltung seiner Genesungspflicht zuwider gehandelt zu haben,

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5. unerlaubt einer Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe nachgegangen zu sein und diese nicht angezeigt zu haben und dadurch

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6. Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit begründet zu haben.“

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Zur Begründung wird in der Disziplinarverfügung ausgeführt, dass der Kläger durch die Teilnahme an der Tanzveranstaltung (Vorwurf Nr. 4) trotz Krankmeldung gegen seine Pflicht zur Wiederherstellung der vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit (Genesungspflicht) gemäß § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen habe. Am 20.10.2012 sei er für eine Nachtschicht im RK A-Stadt für die Dienstzeit von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingeplant gewesen. Nachdem er bereits vergeblich versucht habe, diesen Dienst zu tauschen, habe er sich an dem besagten Tage gegen 16.30 Uhr aufgrund eingetretener Rückenschmerzen als nicht dienstfähig gemeldet. Gegen 21.30 Uhr sei bekannt geworden, dass der Kläger bei einer Tanzveranstaltung („Oktoberfest“) in der Gemeinde …, Ortsteil …, als Türsteher für die Sicherheitsfirma … tätig gewesen sei. Auf der Tanzveranstaltung habe er sich vier Stunden aufgehalten und damit vorsätzlich und schuldhaft seiner Genesungspflicht zuwider gehandelt. Bereits die An- und Abfahrt auf dem Beifahrersitz eines anderen Fahrzeuges habe seiner Genesung entgegen gestanden. Weiter hätte es bei der ausverkauften Veranstaltung wegen des Gedränges oder aufgrund anderer Umstände zu einer erneuten Belastung der schmerzempfindlichen Stelle oder Verschlimmerung der Beschwerden kommen können. So kam es auch gegen 0.00 Uhr zu einem Handgemenge, an dem der Kläger jedoch nicht beteiligt gewesen sei.

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Der Kläger gehe unerlaubt einer Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe nach (Vorwurf Nr. 5). So habe er selbst angegeben, mit dem Geschäftsführer der …, Herrn D…, ein „freundschaftliches Verhältnis“ zu pflegen und ihm bei Veranstaltungen beiseite zu stehen. So sei er als „Vermittler zwischen Polizei und der … tätig. Die Zeugen D., E. und F. könnten zum regelmäßigen Einsatz des Klägers als Securitykraft Aussagen machen. Demnach sei der Kläger bei etlichen der letzten zehn Oktoberfeste als Türsteher tätig gewesen.

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Die vom Kläger im Rahmen der behördlichen Ermittlungen benannten Zeugen, Herr … dessen Partnerin Frau M… sowie Herr D… würden zwar die klägerischen Angaben bestätigen, was jedoch nicht zur Entlastung des Klägers führen könne. Denn diese seien Freunde des Klägers wohin gegen die Zeugen D., E. und F. als neutral zu bezeichnen seien.

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Eine Tätigkeit als Türsteher am besagten 20.10.2012 könne zwar nicht festgestellt werden gleichwohl habe der Kläger eingeräumt, beratend der Sicherheitsfirma zur Seite zu stehen. Die Tätigkeit als Türsteher, Vermittler und Berater einer Sicherheitsfirma hätte der Kläger seinem Dienstherrn anzeigen müssen. Dem Kläger sei die Anzeigepflicht auch bewusst gewesen. Demnach habe der Kläger vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG begangen.

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Ebenso habe sich der Vorwurf zu Nr. 6 bestätigt, wonach der Kläger mit seiner Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletze. Denn der Kläger habe seine über mehrere Jahre laufende Nebentätigkeit nicht angezeigt. Hinzu komme, dass der Kläger als Türsteher und Polizeibeamter in sicherheitsrelevantem Bereich sich der Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen aussetze.

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Im Rahmen der Gesamtabwägung sei festzustellen, dass allein der Verstoß gegen die Genesungspflicht mit einem Verweis zu ahnden sei. Hier komme jedoch der schwerwiegende Verstoß der unerlaubten Nebentätigkeit hinzu. Deshalb sei die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung wie tenoriert auszusprechen.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2013 als unbegründet zurück und verwies dabei auf die Ausführungen des Ausgangsbescheides.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung. Seiner Auffassung nach habe er nicht gegen seine Genesungspflicht verstoßen. Denn an dem besagten Tag sei er im Anschluss an die Krankmeldung von seiner Bekannten, Frau M… massiert worden, woraufhin sich eine gewisse Besserung des Rückenleidens eingestellt habe. Zudem habe er eine Schmerztablette eingenommen. Gleichwohl habe er sich nicht dienstfähig gefühlt und sei dem Ansinnen seines Freundes, Herrn M…, gefolgt, ihn zum Oktoberfest zu begleiten. Dies sei ihm körperlich möglich gewesen. Denn entgegen der liegenden Position seien die Rückenschmerzen im überwiegend stehenden Zustand erträglich gewesen. Diesbezüglich habe er auch während der kurzen Autofahrt als Beifahrer eine Schonhaltung eingenommen.

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Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe bestreite er. Er sei nicht als Türsteher tätig gewesen und übe diese Tätigkeit auch nicht aus.

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Der Kläger beantragt,

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den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 29.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis darüber erhoben, ob der Kläger als Securitykraft bei den Oktoberfesten in … tätig war durch Vernehmung der Zeugen F., D. und E. sowie R… und W….

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Sitzungsprotokoll sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zunächst sieht sich das Disziplinargericht auch in Bezug auf andere bei ihm anhängige Verfahren dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass, ähnlich wie bei einer Disziplinarklage die dort explizit genannten Voraussetzungen (vgl. § 49 Abs. 2 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt; DG LSA) auch bei der behördlichen Disziplinarverfügung gelten. Denn dies ergibt sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (vgl. § 3 DG LSA; § 37 VwVfG). Danach muss der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, Urteil vom 14.01.2014, 8 A 12/13 MD mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.06.2013, 2 WD 5.12; beide juris). So ist es nicht nachvollziehbar, wieso in der Disziplinarverfügung die nicht mehr verfolgten Vorwürfe quasi als „Anfütterung“ weiter dargestellt werden und die verbliebenen Vorwürfe eines einheitlichen Lebenssachverhaltes inhaltlich ineinander übergreifen und somit mehrfach verwendet werden. Soweit Lebenssachverhalte mehrere disziplinarrechtlich relevante Pflichtenverstöße begründen können, müssen diese im Sinne einer Spezialitätenregelung am Schluss der Subsumtion herausgefiltert werden. Wenn Pflichtenverstöße ineinander übergehen, können diese nicht zu eigenen Pflichtenverstößen deklariert werden. Dies bedingt bereits die disziplinarrechtliche sogenannte „Einheit des Dienstvergehens“ (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD; juris). Vorliegend ist es klar, dass ein Beamter, welcher gegen seine Genesungspflicht (Vorwurf Nr. 4) verstößt und unerlaubt einer Nebentätigkeit nachgeht (Vorwurf Nr. 5), Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit begründet. Dieser eigens und selbstständig und unter Nr. 6 der Disziplinarverfügung aufgeführte Pflichtenverstoß ist jedoch nicht selbstständig sondern geht in den zuvor genannten Pflichtenverstößen auf.

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1.) Dessen ungeachtet steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Kläger durch sein Verhalten nicht gegen die sogenannte Gesunderhaltungspflicht in Form der Genesungspflicht verstoßen hat. Dabei stellt sich diese als Ausprägung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf nach § 34 BeamtStG dar.

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a.) Das erkennende Disziplinargericht hat sich wiederholt zu der Problematik der Gesunderhaltungs- und Genesungspflicht geäußert, wobei diese überwiegend im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit steht (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 11.02.2014, 8 A 1/14; Urteil vom 17.01.2013, 8 A 6/12 MD; beide juris).

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Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesunderhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamStG). Der Genesungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z. B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachteilige Genesung zu beeinträchtigen. Fühlt sich der Beamte bereits im Stande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherren anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001, 1 D 60.00; Urteil v. 15.08.2000, 1 D 77.98; Urteil v. 01.06.1999, 1 D 49.97; Bay-VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16b DC 11.985; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; alle juris). Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nützt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. Nachw.). Schwere körperliche oder gefahrgeneigte Arbeit steht der Gesundung gleich welcher Erkrankung generell entgegen (VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris).

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Ein disziplinarrechtlich bedeutsamer Pflichtenverstoß setzt aber auch hier den Nachweis der Kausalität zwischen Verhalten und Gesundungsverzögerung, die Abwägung zwischen Lebensführungsrecht und Dienstpflicht und Verschulden (einschließlich Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit) voraus. Richtschnur für das geschuldete Genesungsverhalten ist grundsätzlich die konkrete ärztliche Anordnung. Wurde wegen Bandscheibenbeschwerden krankgeschrieben und wurden weder Bettruhe noch Ausgehverbot verordnet, so ist der Besuch der Vorstandssitzung des Sportvereins und vor allem mäßiger Alkoholgenuss dabei nicht ohne Weiteres der Gesundung schädlich und pflichtwidrig (BVerwG, Urteil vom 20.05.1998, 1 D 57.96; juris). Der Besuch eines Bierfestes für eine Stunde am letzten Tag der Krankschreibung – wobei auch offen bleibt, ob Bier getrunken wurde – ist nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für den Spaziergang an frischer Luft eines von der Grippe Genesenden. Keine Gefährdung der Genesungspflicht liegt etwa bei einem Langstreckenflug nach Knieverletzung vor (VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). Dagegen sind übertriebene, besonders kräftezehrende Betätigungen der Genesung offensichtlich schädlich. Pflichtwidrig ist stets nebenberufliche Betätigung während der Krankheit, besonders solche gegen Entgelt (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, B.II.5 Rz. 29). So stellt z. B. das - berufliche - Taxifahren als Nebentätigkeit ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 12.02.1992, 1 D 2.91; juris). Bei einer psychischen Erkrankung mag eine gewisse körperliche Anstrengung im Sinne eines „Abschaltens“ wie bei sportlichen Aktivitäten (Jogging) dem Genesungsprozess förderlich sein. Keinesfalls kann es sein, dass der krankgeschriebene Beamte seine Krankschreibung und seine daraus resultierende Genesungs- und Erholungspflicht dazu missbraucht, eindeutig seinen Freizeitaktivitäten und damit seinem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten – wie dem Stallausbau oder der Reparatur seines Kraftfahrzeuges in einer Arbeitsbühne nachgeht (VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14 m. w. Nachw.; juris).

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Gemessen daran, ist die von der Beklagten in der Disziplinarverfügung aufgestellte These, dass schon bei bloß genereller Eignung zur Gesundungsverzögerung das Bundesverwaltungsgericht den Pflichtenverstoß annimmt, ohne Einzelfallprüfung nicht zutreffend. Denn wie ausgeführt, ist dies stets eine Frage des Einzelfalls und des Krankheitsbildes. Dazu kommt vorliegend, dass der Kläger von der ihm eingeräumten sogenannten Dreitagesregelung gebrauch machte und somit gerade nicht über eine ärztliche Krankschreibung mit Diagnose und Verhaltenweisen verfügte. Somit fehlen von vornherein Anhaltspunkte dafür, welche (Freizeit-) Aktivitäten dem Gesundungsprozess zuwider laufen.

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b.) Unstreitig ist davon auszugehen, dass der Kläger an dem besagten 20.10.2012 sich nachmittags gegen 16.30 Uhr telefonisch auf seiner Dienststelle wegen eines plötzlichen Rückenleidens krankmeldete und sodann am Abend gegen ca. 21.30 Uhr bis 02.00 Uhr des folgenden Tages auf dem sogenannten Oktoberfest in … als Gast teilgenommen hat. Dazu legte er eine ca. 7 km lange Wegstrecke als Beifahrer mit dem PKW zurück. Ebenso unstreitig bzw. unwiderlegbar ist, dass das Festhalten der rotierenden Waschmaschine im Schleudergang die Schmerzen im Kreuzbereich verursachte, er sodann von seiner Bekannten Frau M… am Rücken massiert wurde und er mindestens eine Schmerztablette eingenommen hat, woraufhin sich sein Leiden verbesserte. Es darf unterstellt werden, dass eine – wenn auch nicht professionelle – Massage und/oder Verwendung von Wärme, ABC-Pflaster, Salben und sonstiger Hilfsmittel derartige muskulär oder nervlich bedingte Verspannungen Linderung verschaffen. Zumindest unwiderlegbar ist die Behauptung des Klägers, dass sein Rückenleiden im stehenden Zustand wesentlich erträglicher gewesen sei als in einer liegenden oder sitzenden Position.

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Diesen Lebenssachverhalt unterstellt, ist die Teilnahme an dem abendlichen Oktoberfest nicht als Verstoß gegen seine Genesungspflicht aufgrund des von ihm geschilderten Rückenleidens zu sehen. Denn dann ist es auch nachvollziehbar, dass der Kläger wegen der zu unterstellenden Linderung seiner Rückenbeschwerden im aufrechten Zustand, keine Bedenken dahingehend hatte, dem Rat des Freundes zu folgen, das Oktoberfest zu besuchen. Dabei ist es eben von vornherein nicht widerlegbar, dass der Kläger im stehenden Zustand weniger Schmerzen verspürte als wenn er sich hingelegt oder hingesetzt und sich etwa zu Hause ins Bett oder auf die Couch begeben hätte. Dieses subjektive Empfinden ist dem Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen, da sich Schmerzen und Schmerzempfinden individuell unterschiedlich äußern und ebenso unterschiedlich wahrgenommen werden.

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Demnach stellt sich der Fall grundsätzlich anders dar, als wenn sich dem medizinischen Laien die notwendige Häuslichkeit aufgrund eines Leidens aufdrängt. Jedem Arbeitnehmer/Beamten wird bewusst sein, dass etwa bei einer Krankmeldung wegen Fiebers oder Schüttelfrost, Durchfalls oder Erbrechens der Erkrankte der häuslichen Ruhe, wenn nicht sogar Bettruhe bedarf und dem Besuch etwaiger Amüsementveranstaltungen entgegensteht. Gleiches gilt bei Verletzungen von Extremitäten, wie geschiente oder verbundene Füße, Beine, Arme, Hände, welche eine gewisse Ruhestellung verlangen, so dass in einem solchen Zustand keine „Tanzveranstaltung“ besucht werden kann. Besonders problematisch ist diese Einschätzung wiederum in Bezug auf psychische Erkrankungen. So kann der gesellige Besuch einer Freizeitveranstaltung den Leidensdruck einer Depression nehmen. All diese Krankheitsbilder, die zwingend der häuslichen Ruhe bedürfen, sind vorliegend aber nicht gegeben. Die These der Beklagten, dass es wegen des Gedrängels anlässlich solcher Veranstaltungen zu einer Leidensverschlechterung kommen könne, ist somit zu pauschal und nicht haltbar, zumal als Beispiel sodann ein Handgemenge genannt wurde, an dem der Kläger nicht beteiligt war. Insoweit fehlt jeder Nachweis über die Anzahl der Besucher der Veranstaltung und somit der „Besucherdichte“. Es geht zu weit und widerspricht jeder Lebenserfahrung, wenn der Besuch eines solchen Festes generell als gefahrgeneigt angesehen wird. Ebenso wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger auf dem Fest etwa durch Tanzdarbietungen sportlich oder körperlich betätigt oder dem Alkoholgenuss zugewandt hätte.

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Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger sich schon im Vorfeld der Veranstaltung um den Tausch seines Dienstes bemühte. Ist dies zwar ein starkes Indiz dafür, dass er ein gesteigertes Interesse an der Teilnahme an dem „Oktoberfest“ hatte, so ist dies kein Beweis dafür, dass er seine Krankmeldung missbrauchte und ohne Krankheitsbeschwerden „blau machte“. Im Übrigen wirft dies die Disziplinarverfügung dem Kläger gerade auch nicht vor, scheint aber bei dem Vorwurf mitzuschwingen.

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Vorliegend hat der Kläger aufgrund eigener Einschätzung von der sogenannten Dreitagesregelung (vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat, das heißt sich ohne ärztliche Krankschreibung beim Dienstherrn krankgemeldet. Bedeutet dies zunächst einen großen Vertrauensvorsprung den der Dienstherr bzw. Arbeitgeber seinen Beamten bzw. Arbeitnehmern entgegenbringt, ist damit naturgemäß auch die Gefahr gegeben, dass der sich krankmeldende Beamte/Arbeitnehmer gerade ohne ärztlichen Nachweis von der Dienst- bzw. Arbeitsstätte fern bleibt. Dies kann – je nach Einzelfall und persönlichem Empfinden – dazu führen, dass Krankmeldungen „übertrieben“ vorgenommen werden, welche bei einer ärztlichen Konsultation nicht vorgenommen werden würden. Dieses Problem ist aber systemimmanent. Soweit der Dienstherr/Arbeitgeber sich diesem Risiko nicht aussetzen möchte bzw. aufgrund Vorverhaltens ein gewisser Argwohn der Krankmeldung gegenüber herrscht, steht es ihm selbstverständlich frei, den Beamten/Arbeitnehmer an dieser Regelung nicht mehr teilhaben zu lassen und ihn nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt (§ 5 Abs. 3 EFZG) aufzufordern, bei den ersten Anzeichen einer Erkrankung stets den Arzt bzw. Amts- oder Polizeiarzt zwecks Krankschreibung aufzusuchen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 09.06.2011, 8 A 5/10; juris). Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan, so dass von dem grundsätzlichen Risiko der „laienbehafteten“ Krankmeldungen ausgegangen werden muss.

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So mag es nachvollziehbar sein, dass der Kläger gegen Abend eine gewisse Besserung seiner Rückenbeschwerden verspürte, welche nach seiner laienhaften Auffassung aber eben noch nicht die Dienst- sprich Polizeifähigkeit wiederherstellte. Dabei unterliegt der Polizeivollzugsbeamten unter anderem als Waffenträger besonderen gesundheitlichen Anforderungen. Auch dem Einwand der Beklagten begegnet, dass der Kläger ohne Wiedererlangung der höher anzusetzenden Polizeidienstfähigkeit bei Wiedererlangung der allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstfähigkeit Innendienst hätte leisten können, vermag aufgrund des hier vorliegenden Lebenssachverhaltes keine andere Sichtweise zu belegen. Denn diese Einschätzung ist wie die Krankmeldung als solche der Eigenverantwortung des Beamten geschuldet und würde medizinische Kenntnisse des Beamten voraussetzen, wonach dieser beurteilen könnte, ob er nunmehr wieder der Polizeidienstfähigkeit oder auch nur der allgemeinen Dienstfähigkeit unterliegt. Auf den Punkt gebracht: Entweder fühlt sich der Beamte/Arbeitnehmer subjektiv aufgrund eines nachvollziehbaren Lebenssachverhaltes wieder dienst-/arbeitsfähig oder eben nicht; aufgrund der Eingangs geschilderten Besonderheiten hinsichtlich der Krankmeldung muss dieses Risiko (leider) vom Dienstherrn/Arbeitgeber eingegangen werden. Setzt man einem Beamten/Arbeitnehmer dieses Vertrauen gerade nicht mehr entgegen, muss man – wie gerade geschildert – eine ärztliche Krankschreibung verlangen.

35

2.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht ebenso fest, dass der Kläger den weiter ihm unter Nr. 5 vorgeworfenen Pflichtenverstoß der unerlaubten Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe nicht begangen hat. Dabei trifft auch bezüglich dieses Disziplinarvorwurfs die eingangs vorgenommene Kritik zu, dass nicht klar und eindeutig herausgearbeitet worden ist, nach welchem Lebenssachverhalt die Beklagte meint, dass der Kläger einer Nebentätigkeit nachgeht. So scheint dieser Vorwurf auch zunächst mit dem Erscheinen des Klägers trotz Krankmeldung auf dem Oktoberfest am 20.10.2012 zusammenzuhängen und erst in der weiteren Begründung der Disziplinarverfügung wird klar, dass der Vorwurf der Nebentätigkeit ihm an diesem besagten Tage nicht gemacht wird, sondern allgemein von den Vorjahren gesprochen wird. Beinhaltet auch dieser Disziplinarvorwurf schon hinsichtlich seiner Konkretheit eine viel zu große Unbestimmtheit und wären auch hier konkretisierende Daten und Ereignisse der Nebentätigkeit zu nennen, so belegt bereits die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme, dass dem Kläger die vorgehaltene Nebentätigkeit anlässlich der Oktoberfeste in Eggersdorf nicht nachgewiesen werden kann. Die von der Beklagtenseite bereits im behördlichen Disziplinarverfahren und vom Gericht in der mündlichen Verhandlung erneut vernommenen Zeugen D., E. und F. konnten eindeutig und nachvollziehbar sowie glaubhaft und glaubwürdig eine solche Nebentätigkeit nicht belegen. Die genannten Zeugen waren auch auf dem Vorhalt der Beklagtenseite in der Lage, ihre vor der Polizeibehörde gemachten Angaben zu relativieren. So bemerkt das Disziplinargericht auch, dass den Protokollen der behördlichen Vernehmung mitnichten entnommen werden kann, dass die Zeugen den Kläger belastet hätten. Denn bei genauem Lesen der protokollierten Aussagen ist festzustellen, dass die Zeugen jeweils lediglich Vermutungen geäußert haben, die von der Beklagten fehlerhaft interpretiert wurden. So konnten die Zeugen dies auch in der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme dahingehend erläutern, dass der Kläger aufgrund seiner schwarzen Freizeitkleidung oft mit dem Sicherheitspersonal verwechselt wird. Dies ist nachvollziehbar und auch die vom Kläger nicht bestrittene Tatsache, dass er sich oft in dem räumlichen Umfeld der Securitymitarbeiter aufhält, belegt noch nicht seine Tätigkeit für die Security. Denn auch dies ist nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund freundschaftlicher Verbindungen zu dem Herrn … und dem Inhaber der Sicherheitsfirma häufig mit diesen auch bei deren geschäftlicher Verrichtung zugegen ist.

36

Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er eine Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe für Herrn … in der Art und Weise ausübt, dass er diesem - in welcher Form auch immer - beratend und unterstützend zur Seite steht. Diese in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Zeugenaussage des vom Kläger sistierten Zeugen … aufgeworfene Problematik führt nicht zur Annahme einer Nebentätigkeit. Drückt der Zeuge ... sich sprachlich der gestalt aus, dass er den Kläger als „Joker“ und als „Kontaktbereichsbeamten“ ansieht, belegt dies auch nichts anderes, als dass es sich um Freundschaftsdienste handelt. Denn der Zeuge ... konnte dies auf wiederholte Nachfrage nachvollziehbar erklären, dass ihn mit dem Kläger eine tiefe Freundschaft verbindet und aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter und der Tätigkeit des Zeugen als Inhaber einer Sicherheitsfirma selbstverständlich gewisse Überschneidungen hinsichtlich der Interessen und Gespräche stattfinden. So ist es von dem sozialen Miteinander geprägt, dass der Zeuge den Kläger als Polizeibeamten über gewisse sicherheitsrelevante Situationen, wie Festnahmen oder Observationen etc. befragt und um Rat nachsucht. Eine Nebentätigkeit im Sinne des disziplinarrechtlichen Vorwurfs ist damit bei weitem noch nicht gegeben.

37

Das Disziplinargericht war bereits mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Abgrenzung von Hobby und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit beschäftigt. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt vor bei einer dauerangelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB vom 29.03.1999, XIV – VL 1/99; VG Münster, Urteil vom 20.10.2011, 13 K 2137; 09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; juris). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urteil vom 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).

38

Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuordnenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Dementsprechend ist zur Abgrenzung auch Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusammenhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Parallelität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise im Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Abzug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben)tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als - gewerbliche Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach Außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2011, 16 b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urteil vom 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2002, 2 A 10067/02; zusammenfassend VG Trier, Urteil vom 10.11.2009, 3 K 361/09.TR, VG Magdeburg, Urteil vom 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; alle juris).

39

Diese Voraussetzungen zur Annahme einer Nebentätigkeit im Sinne eines Zweitberufs erfüllt das Verhalten des Klägers auch und sogar bei Unterstellung einer gewissen Beratungstätigkeit gegenüber seinem Freund und Bekannten Herrn ... bei weitem nicht. Denn derartiges Verhalten ist eindeutig dem sozialen und freundlichen Miteinander geschuldet. So mag es auch freundschaftlich bemerkenswert sein, dass der Kläger seine Freunde … und ... auch bei deren beruflichen Tätigkeiten besucht oder gar „begleitet“; gleichwohl mag dies eben auch Ausdruck der „kumpelhaften Freundschaft“ sein und der Kläger dies als Teil seiner Freizeitgestaltung ansehen. Wenn der Kläger dann und im Rahmen seiner Freizeitgestaltung aufgrund seiner Ausbildung und seines Status als Polizeibeamter gewisse Hilfestellungen leistet oder er die Polizei ruft, so macht er dies in seiner Eigenschaft als Zeuge und Bürger und nicht etwa als Mitarbeiter der Sicherheitsfirma des Zeugen .... Jedenfalls – und das ist für das Disziplinargericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme entscheidend – ist dem Kläger diese Tätigkeit im disziplinarrechtlichen Sinne nicht nachweisbar.

40

3.) Aufgrund dessen, die in der Disziplinarverfügung unter Nr. 4 und 5 vorgehaltenen Pflichtenverstöße nicht vorliegen bzw. nicht nachweisbar sind, bricht auch der unter Nr. 6 der Disziplinarverfügung selbstständig aufgeführte Vorwurf des „Zweifels“ an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit „in sich zusammen“. Das Disziplinargericht hat bereits eingangs bemerkt, dass dies kein eigenständiger Disziplinarvorwurf sein dürfte.

41

4.) Dementsprechend ist die Disziplinarverfügung vollständig mit der Kostenfolge aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juni 2014 - 8 A 16/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juni 2014 - 8 A 16/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 11. Feb. 2014 - 8 A 1/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 BBesO) im Land Sachsen-Anhalt, bei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 200,00 E
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Juni 2014 - 8 A 16/13.

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Aug. 2014 - 8 B 13/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Gründe 1 Die Antragstellerin ist als verbeamtete Verwaltungsleiterin des Zentralen Einsatzdienstes (ZED) im Rang einer Regierungsoberinspektorin bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Unter dem 14.02.2014 leitete die Antragsgegnerin gegen die Antrag

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(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 BBesO) im Land Sachsen-Anhalt, bei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro.

2

Mit der Disziplinarverfügung vom 13.08.2013 wird dem Kläger vorgehalten, dass er gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 34 Satz 1, 35 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Er habe gegen seine Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht im Zeitraum der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 23.09. bis 02.10.2011 verstoßen. Am 01.10.2011 sei er gegen 10.00 Uhr in der LKW-Werkstatt in A-Stadt, …straße, mit einem Fahrzeug des Technischen Hilfswerkes (THW) durch Kollegen angetroffen worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2011 habe er angegeben, dass er wegen eines Defektes an seinem Privat-PKW die THW-Werkstatt aufgesucht habe um auf der Montagegrube den Anlasser zu wechseln. Mit einem Dienstfahrzeug des THW sei er zur LKW-Werkstatt Z gefahren und habe dort den Anlasser überprüfen lassen. Anschließend sei er wieder zur THW-Werkstatt zurückgefahren und habe dort einen Teil des Anlassers geordert. Der Zeuge ...habe als zuständiger Ortsbeauftragter des THW angegeben, dass der Kläger am 01.10.2011 von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienst im THW verrichtet habe. Über eine Erkrankung habe der Kläger nicht berichtet.

3

Damit habe der Kläger seine ehrenamtliche Tätigkeit beim THW ganztägig im Krankenstand wahrgenommen. Der Wechsel des Anlassers sei nicht unproblematisch zu bewerkstelligen und mit Gefahren verbunden. Die Tätigkeiten in Arbeitsgruben seien nicht ungefährlich und gesetzliche Rahmenbedingungen, wie Unfallverhütungsvorschriften seien zu beachten. Damit habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Mit der Gesunderhaltungspflicht korrespondiere die Pflicht zur Wiederherstellung der verlorenen oder eingeschränkten Dienst- und Einsatzfähigkeit. Beamte seien verpflichtet insbesondere im Krankenstand, alles der Genesung Entgegenstehende, zu unterlassen. Die Tätigkeiten des Anlasserwechsels seien zumindest als mittelschwere körperliche Arbeiten zu werten. Des Nachweises, dass die Tätigkeit den Gesundungsprozess konkret behindere oder verzögere, bedürfe es nicht. Es reiche vielmehr aus, wenn die Tätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. Hiervon sei vorliegend auszugehen.

4

Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sei insbesondere zu beachten, dass der Kläger wegen Verstößen gegen die Gesunderhaltungspflicht bereits in den Jahren 2006 und 2011 disziplinarrechtlich herangezogen worden sei. Besonders markant sei, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls am 01.10.2011 das vorherige Disziplinarverfahren noch nicht beendet gewesen sei und dem Kläger offensichtlich jede Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens fehle. Daher sei die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro angemessen, um eine Pflichten mahnende Wirkung und die gewünschte Verhaltenslenkung bei dem Kläger zu erzielen.

5

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides.

6

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist im Kern seiner Ausführungen der Auffassung, dass die durchgeführte Tätigkeit an seinem Privat-PKW und im THW der Krankschreibung und der diesbezüglichen beamtenrechtlichen Genesungspflicht nicht entgegenstehe.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 13.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2013 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen

11

und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarmaßnahme ist auch zweckmäßig, was ebenfalls nicht zu ihrer Aufhebung führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).

14

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die tatsächlichen Feststellungen in dem Disziplinarbescheid hinsichtlich der Reparatur seines Fahrzeugen zutreffend sind und der Kläger damit gegen seine sogenannte Gesunderhaltungspflicht als Ausprägung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 BeamtStG) verstoßen hat. Damit liegt ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor. Denn obwohl im Krankenstand begangen, sind die vorgehaltenen Handlungen unmittelbar dem Dienstverhältnis des Beamten geschuldet und somit nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen (vgl. zur Abgrenzung zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; juris).

15

Die vom Kläger während seiner Dienstunfähigkeit durchgeführte Reparatur an seinem Fahrzeug auf einer Montagegrube des THW steht aufgrund seiner eigenen Einlassung (Blatt 7 Beiakte 7) fest. Demnach ist unbestritten, dass der Kläger während seiner Krankschreibung die vorgehaltene Tätigkeit ausgeführt hat. Ob er darüber hinaus weiter an dem besagten Tag, einem Samstag, tatsächlich ehrenamtlichen Dienst beim THW in der Zeit von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt hat, ist eher nebensächlich. Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen des Zeugen ... im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. Blatt 40 f. Beiakte A) spricht vieles dafür. So führte der Zeuge aus: „Man begrüßt sich Samstags gegen 08.00 Uhr, die Aufgaben werden verteilt und jeder begibt sich in seinen Dienstbereich. Ich begab mich in mein Dienstzimmer und arbeite meine Aufgaben ab.“ Schließlich bestreitet der Kläger nicht, dass er an dem besagten Tag in den Räumen und Werkstätten des THW’s aufhältig war. Mag dies auch vordringlich der Bewerkstelligung seiner privaten PKW-Probleme gedient haben, so spricht vieles dafür, dass er dies im Rahmen seiner normalen ehrenamtlichen Tätigkeit beim THW durchführte. Demnach musste auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen ... nicht weiter nachgegangen werden. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist dieser Tatvorwurf der ganztägigen Tätigkeit beim THW subsidiär gegenüber dem Hauptvorwurf des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Genesungspflicht während der Krankschreibung durch die vom Beamten zugegebene Reparatur seines Fahrzeuges. Bereits diese Reparaturtätigkeit während der Dienstunfähigkeit stellt zur Überzeugung des Disziplinargerichts den Verstoß gegen seine Genesungspflicht dar. Die rechtliche Bewertung des den Gegenstand der Disziplinarverfügung bildenden Geschehens – sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Teilaspekte – steht in der Entscheidungskompetenz des Disziplinargerichts. Das Gericht ist insoweit weder an die Rechtsauffassung der Behörde noch an die von dieser vorgenommenen Subsumtion einzelner Verhaltensweisen unter bestimmte Rechtsnormen gebunden (OVG LSA, Beschluss v. 18.09.2013, 10 L 6/13; juris).

16

Das erkennende Disziplinargericht hat bezüglich des vorangegangenen Disziplinarverfahrens gegen den Kläger hinsichtlich des ebenso damaligen Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht ausgeführt:

17

„Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesunderhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamStG). Der Gesunderhaltungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z.B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachteilige Genesung zu beeinträchtigen. Fühlt sich der Beamte bereits im Stande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherren anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001, 1 D 60.00; Urteil v. 15.08.2000, 1 D 77.98; Urteil v. 01.06.1999, 1 D 49.97; Bay-VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16 b DC 11.985; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; alle juris). Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nützt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. Nachw.). So stellt z.B. auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Taxifahren ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 12.02.1992, 1 D 2.91; juris).“

18

Ebenso wie damals verweist das Gericht darauf, dass die vom Kläger vorgetragene Entlastung aufgrund der angeblichen ärztlichen „Erlaubnis“ während der bescheinigten Dienstunfähigkeit, bereits aufgrund der körperlichen Tätigkeit vom Ansatz her nicht greift. So hat auch im vorliegenden Fall die Beklagte mit Verweis auf die Gefahr geneigte Tätigkeit in Arbeitsgruben nachvollziehbar belegt, dass es sich bei derartigen Reparaturen am PKW keinesfalls um einfache, eher beiläufige und auch im Rahmen einer Dienstunfähigkeit wahrnehmbare Aufgaben handelt, welcher der Genesungspflicht nicht entgegenstehen würden. Das Disziplinargericht kommt nicht umhin, erneut die Ausführungen im damaligen Urteil zu wiederholen:

19

„So mag es vorstellbar sein, dass einem krankgeschriebenen Beamten leichte Schreibtischtätigkeit trotz einer Erkrankung möglich ist, welche insoweit seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieser Schreibtischtätigkeit nicht beeinträchtigt. Ein solch krankgeschriebener Beamter vermag zu Hause am Schreibtisch seine privaten Angelegenheiten ordnen können, soweit dies den Genesungsprozess z. B. einer Handverletzung nicht entgegensteht. Keine Gefährdung der Genesungspflicht liegt etwa bei einem Langstreckenflug nach Knieverletzung vor (VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). Dies kann jedoch für den hier vorliegenden Fall einer durchaus schweren und auch gefahrgeneigten körperlichen Tätigkeit nicht gelten. Insoweit kann auch nicht erfolgreich vorgetragen werden, dass auf Grund der psychischen Erkrankung des Beamten eine körperliche Tätigkeit dem Genesungsprozess förderlich sei. So mag es sein, dass bei derartigen psychischen Erkrankungen eine gewisse körperliche Anstrengung im Sinne eines „Abschaltens“ der Genesung hilfreich sein mag. Dies kann aber insoweit nur z. B. für sportliche Aktivitäten (Jogging) gelten. Keinesfalls kann es sein, dass der krankgeschriebene Beamte seine Krankschreibung und seine daraus resultierende Genesungs- und Erholungspflicht dazu missbraucht, eindeutig seinen Freizeitaktivitäten und damit seinem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten – wie hier Stallausbau – vornimmt. Der Missbrauch der Krankschreibung liegt hier offensichtlich auf der Hand. Dazu kommt, dass der erkrankte Beamte bei der Verrichtung seiner körperlichen Tätigkeit von Kollegen gesehen und ertappt wurde. Auch diese Tatsache belegt, dass es nicht hinnehmbar ist, dass krankgeschriebene Beamte körperliche anstrengende Freizeitaktivitäten entwickeln. Dies wirkt zudem schädigend auf das Ansehen des Berufsstandes der Polizeibeamten.“

20

Das Gericht musste demnach auch nicht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Beweisantrag zur Vernehmung der behandelnden Ärztin des Klägers dazu nachkommen, dass der Kläger nicht gegen seine Genesungspflicht verstoßen habe. Denn bei der Genesungspflicht handelt es sich bereits um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Darüber hinaus wäre dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Legt man den Beweisantrag großzügig dahingehend aus, dass die Ärztin die Tatsache bezeugen solle, dass sie die ärztliche Erlaubnis zur Durchführung der PKW Reparatur in der Arbeitsgrube erteilt habe, führt dies ebenso zur Ablehnung. Insoweit ist von einer Unerreichbarkeit bzw. Untauglichkeit des Beweismittels auszugehen. Denn die für die Vernehmung der Ärztin als Zeugin unabdingbare Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht lag und liegt nicht vor (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2011, 13 K 2812/10; juris). Dementsprechend darf die Ärztin gar nicht als Zeugin vor Gericht aussagen.

21

Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass der eher pauschal vom Kläger gehaltene Hinweis darauf, dass seine Erkrankung psychischer Natur und er daher auch von ärztlicher Seite nicht gehindert sei, derartige Tätigkeiten während der Dienstunfähigkeit wahrzunehmen, bereits vom Ansatz her nicht greift. Wie bereits ausgeführt, mögen bei derartigen Erkrankungen gewisse Tätigkeiten oder sportliche Aktivitäten der Gesundheit förderlich sein. Für derartige Besonderheiten gibt es vorliegend keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Das Gericht darf sagen, dass auch die in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite überreichte an die Krankenkasse gerichtete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund des dortigen Diagnoseschlüssels eine andere Sicht der Dinge vermittelt. Denn dort wird gerade ein anderes Krankheitsbild und jedenfalls keine psychische Erkrankung bescheinigt. Somit erübrigt sich auch eine Beweisaufnahme von Amts wegen (vgl. dazu bereits: OVG LSA, Beschluss v. 06.05.2013, 10 L 1/13; juris).

22

Mit den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden geht auch das Disziplinargericht davon aus, dass es sich hier um einen wiederholten Verstoß gegen die Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht handelt. Der Kläger wird zum dritten Mal disziplinarrechtlich bezüglich gleichartiger Vorfälle belangt. Dementsprechend ist die nunmehr gewählte Disziplinarmaßnahme - nur - einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro auf jeden Fall verhältnismäßig, angemessen und auch nach § 59 Abs. 3 DG LSA zweckmäßig.

23

Das Disziplinargericht führt ergänzend aus, dass es hinsichtlich seiner nunmehr eigenen disziplinargerichtlichen Zuständigkeit in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze an die durch die Verfügung vorgegebene Disziplinarmaßnahme als Obergrenze gebunden ist; eine Verböserung scheidet daher aus (vgl. ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; juris gemeldet). Dem Kläger muss erneut eindringlich mit den Ausführungen aus dem Urteil vom 17.01.2013 die Ernsthaftigkeit und die Folgenschwere derartiger immer wiederkehrender Verstöße vor Augen geführt werden. Letztendlich bemühte sich auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinen Ausführungen in dem Beschluss vom 06.05.2013 (10 L 1/13; juris) hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung darum, wobei das Disziplinargericht bemüht ist, einen anderen prozessualen Umgang mit dem Kläger zu pflegen.

24

Zur weiteren Begründung darf das Disziplinargericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Disziplinarbescheid verweisen und sich diesen anschließen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.