Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. März 2010 - 5 B 360/09

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2010:0329.5B360.09.0A
bei uns veröffentlicht am29.03.2010

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Volljurist, seit dem 17.12.2008 als Beamter auf Lebenszeit im Rang eines Regierungsrates bei dem G. beschäftigt und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung eines Ernennungsanspruches zum Richter kraft Auftrags. Er bewarb sich auf eine der im MBl. LSA Nr. 21/2009 und im PSC- Nr. 101167 vom 29.06.2009 ausgeschriebenen Stellen im richterlichen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit als Richter kraft Auftrags. Die Stellenausschreibung lautete:

2

„Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz sind

Stellen im richterlichen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit

(BesGr. R 1 BBesO)

        

zu besetzen.

        

Für die Besetzung der Stellen kommen Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte der Landesverwaltung in Betracht, die über eine überdurchschnittliche juristische Qualifikation, nachgewiesen durch entsprechende Examenszeugnisse, und eine besondere Motivation für den richterlichen Dienst verfügen. Wünschenswert sind darüber hinaus Vorkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts, nachgewiesen durch entsprechende berufliche Tätigkeiten, Stationen im Vorbereitungsdienst oder vorausgegangene Ausbildungen in diesem Bereich. Örtliche Flexibilität ist erforderlich. ...

        

Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erfolgt der Einsatz gemäß § 14 DRiG im Wege der Abordnung als Richterin oder Richter kraft Auftrages. Die Probezeit dauert zwei Jahre (§ 16 DRiG). ...“

3

Infolgedessen fand am 10.08.2009 ein Vorstellungsgespräch beim Antragsgegner statt, woraufhin der Antragsgegner dem Antragsteller am 03.09.2009 telefonisch seine Auswahl mitteilte. Eine schriftliche Bestätigung der Auswahlentscheidung erfolgte nicht und sollte ausweislich der E-Mail vom 15.09.2009 auch nicht erfolgen (vgl. Bl. 10 Beiakte A). Aus der Verfügung des Antragsgegners vom 23.09.2009 (Bl. 12 Beiakte A) ist ersichtlich, dass der Antragsteller für eine Tätigkeit als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit besonders geeignet erscheine und nunmehr an die Beschäftigungsbehörde, das G. herangetreten werden sollte. Dies geschah auch durch Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 16 Beiakte A), worin es heißt:

4

„.......

        

Sehr geehrter Herr Kollege,

        

Herr A. hat sich erfolgreich für den richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit beworben.

        

Ich beabsichtige, Herrn Regierungsrat A. zur Erprobung seiner Eignung für ein Richteramt auf Lebenszeit zunächst zum Richter kraft Auftrags zu ernennen und ihn im Geschäftsbereich des Landessozialgerichts zu verwenden. Ich bitte daher, den Beamten zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die regelmäßige Dauer eines Richterverhältnisses kraft Auftrags von 2 Jahren in den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz abzuordnen.

        

Die Dauer der Abordnung erklärt sich aus den richterrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 14 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) kann ein Beamter/eine Beamtin auf Lebenszeit zum/zur Richter/-in kraft Auftrags ernannt werden, wenn er/sie später als Richter/-in auf Lebenszeit verwendet werden soll. Dies bedeutet, dass ein Richter kraft Auftrags zugleich in zwei Dienstverhältnissen, mithin in einem Richter- und in einem Beamtenverhältnis, steht. Das Richterverhältnis kraft Auftrags ist dabei auf maximal zwei Jahre begrenzt, denn gemäß § 16 Abs. 1 DRiG ist der/die Richter/-in kraft Auftrags spätestens zwei Jahre nach seiner/ihrer Ernennung zum/zur Richter/-in auf Lebenszeit zu ernennen. Im Verlaufe dieser Zeit wird der/die Richter/-in erprobt. Insoweit gelten gemäß § 16 Abs. 2 DRiG die Vorschriften für Richter/-innen auf Probe entsprechend mit der Folge, dass er bzw. sie gemäß §§ 23, 22 Abs. 1 DRiG zum Ablauf des sechsten, zwölften und achtzehnten Monats aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann. In diesem Fall endet jedoch das Beamtenverhältnis nicht , so dass der Beamte bzw. die Beamtin in seinen bisherigen Bereich/bisherige Dienststelle zurückkehrt, weil eine Verwendung als Beamter bzw. Beamtin im Justizressort ausscheidet.

        

Zum Ablauf des 24. Monats besitzen Richter kraft Auftrags einen Anspruch auf Ernennung zum/zur Richter/-in auf Lebenszeit und damit im vorliegenden Falle auch auf Übernahme in meinen Geschäftsbereich. Mit der Ernennung zum/zur Richter/-in auf Lebenszeit endet das Beamtenverhältnis.

        

Die Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit erfolgen soll, hängt vom Verlauf der Erprobungszeit ab. Grundsätzlich besteht für Richter/-innen kraft Auftrags die Möglichkeit, Tätigkeiten als Beamter bzw. Beamtin des höheren Dienstes gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 1 DRiG anzurechnen. Neben den Vortätigkeiten hängt dies aber auch wesentlich vom Ergebnis der Beurteilungen für die richterliche Tätigkeit ab, mithin von der Eignung für ein Richteramt. Hieran sind stets hohe Anforderungen geknüpft. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG bedarf es jedoch einer mindestens einjährigen richterlichen Tätigkeit (sog. Richterjahr) und damit mindestens einer einjährigen Abordnung, bevor im Falle der bereits feststellbaren Eignung eine Ernennung zum/zur Richter/-in auf Lebenszeit erfolgen könnte.

        

Vor diesem Hintergrund bedarf es der erbetenen zweijährigen Abordnung, die ggf. später aufgrund der gezeigten Leistungen auf ein Jahr abgekürzt werden kann. Eine sofortige oder umgehende Übernahme in meinen Geschäftsbereich hätte zur Folge, dass ich die/den Bedienstete/n auch im Beamtenverhältnis (in der Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes) übernehmen müsste. Für den Fall einer Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags bzw. der Ablehnung der Ernennung durch den Richter/die Richterin kann ich den Beamten/die Beamtin jedoch nicht amtsangemessen verwenden, da mir bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechende Dienstposten für den höheren Verwaltungsdienst nicht zur Verfügung stehen.

        

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn sie das berufliche Fortkommen von Herrn A. und seine Ernennung zum Richter kraft Auftrags in der Sozialgerichtsbarkeit unterstützen.

        

Mit freundlichen Grüßen

Dr. H.“

5

Unter dem 06.10.2009 erwiderte das G. LSA (Bl 17 Beiakte A):

6

„...    

        

Mit o. g. Schreiben bitten Sie um Abordnung des Regierungsrates A., geb. am 08.07.1972, zum nächstmöglichen Zeitpunkt für regelmäßige Dauer eines Richterverhältnisses kraft Auftrags von zwei Jahren.

        

Obgleich Ihre Argumentation bezüglich der Notwendigkeit einer Abordnungsdauer von zwei Jahren nachvollziehbar ist, kann ich Ihrer Bitte aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht entsprechen.

        

Um Ihnen hinsichtlich der Stellenbesetzung und dem Beamten bezüglich der weiteren beruflichen Entwicklung entgegen zu kommen, schlage ich jedoch folgende Verfahrensweise vor:

        

Das G. (MW) veranlasst zur Nachbesetzung des vakant werdenden Dienstpostens eine landesinterne Stellenausschreibung beim PSC. Sollte kein geeigneter Bewerber aus dem Landesdienst zur Verfügung stehen, bitte ich Sie unter Hinweis auf Teil III Ziff. 3 lit. f iv. des Personalentwicklungskonzeptes 2009-2025 eine Neueinstellungsmöglichkeit aus dem Einstellungskorridor Ihres Ressorts abzutreten, da Herr A. am 26.11.2007 unter Anrechnung auf den Einstellungskorridor des MW eingestellt wurde. Nach erfolgter Stellenbesetzung wird der Beamte an Ihren Geschäftsbereich versetzt.

        

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind, damit alles Weitere veranlasst werden kann.

        

Im Auftrag

Sch.“  

7

Ausweislich eines Vermerkes des Antragsgegners vom 09.10.2009 (Bl. 17 Rs Beiakte A) habe das G. LSA seine Position noch einmal bekräftigt und darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller „eigentlich“ unabkömmlich sei. Man sehe jedenfalls zurzeit keine Möglichkeit, den Antragsteller an das MJ abzuordnen.

8

Dementsprechend fand ein weiterer Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner statt. Der Antragsteller bekräftigte seinen ausdrücklichen Lebenswunsch in das Richterverhältnis zu wechseln und wollte diesbezüglich das Gespräch mit der Hausspitze suchen. Der Antragsteller sei sogar bereit, auf seinen Status als Beamter auf Lebenszeit zu verzichten und ein Dienstverhältnis als Richter auf Probe neu zu begründen. Die weiter vom Antragsteller erbetenen Unterlagen hinsichtlich der internen Beteiligung seiner Beschäftigungsbehörde wurden ihm nicht übersandt.

9

Die vom G. LSA angeregte Abtretung einer Neueinstellungsmöglichkeit aus dem Geschäftsbereich des Antragsgegners verneinte dieser unter dem 21.10.2009 (Bl. 24 Beiakte A). In dem Vermerk des Antraggegners vom 20.10.2009 (Bl. 20 Beiakte A) ist festgehalten, dass der Antragsteller für eine Tätigkeit als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit besonders geeignet erscheine und in Aussicht genommen war, ihn zum Richter kraft Auftrag zu ernennen. Die Beschäftigungsbehörde habe dem Abordnungsersuchen aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht entsprochen und die dort vorgeschlagene Versetzung des Antragstellers gegen Abtretung einer Neueinstellungsmöglichkeit aus dem Kontingent des Antragsgegners könne nicht nähergetreten werden.

10

Es erfolgt sodann unter dem 21.10.2009 (Bl. 23 Beiakte A) die Mitteilung gegenüber dem Antragsteller:

11

„...

        

Sehr geehrter Herr A.,

        

mit Schreiben vom 23. September 2009 habe ich das G. gebeten, Sie für die regelmäßige Dauer eines Richterverhältnisses kraft Auftrages von zwei Jahren in meinen Geschäftsbereich abzuordnen.

        

Zu meinem Bedauern hat mir das G. mit Schreiben vom 06. Oktober 2009 sowie auf telefonische Nachfrage vom 09. Oktober 2009 mitgeteilt, dass Sie dort aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht abkömmlich sind und daher meiner Bitte um Abordnung nicht entsprochen werden kann. Soweit das G. ggf. Ihre Versetzung in den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz in Betracht zieht, sofern von hier eine Neueinstellungsmöglichkeit abgetreten wird, vermag ich dem angesichts des sehr knappen und bereits ausgeschöpften Neueinstellungskorridors meines Ressorts nicht näherzutreten.

        

Vor diesem Hintergrund ist mir Ihre Ernennung zum Richter kraft Auftrags leider nicht möglich.

        

Ich danke Ihnen für Ihr Interesse an einer Tätigkeit im höheren Justizdienst und wünsche Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Lebensweg alles Gute.

        

Die mir überlassenen Bewerbungsunterlagen reiche ich zurück.

        

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. S“

12

Mit Schreiben vom 05.11.2009 (Bl. 25 Beiakte A) bekräftigte der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber weiter seinen Wunsch auf Ernennung zum Richter kraft Auftrags und verwies auf die Rechtsprechung des VG Köln, B. v. 22.05.1989 (PVB 374/88), des OVG NRW, B. v. 22.04.1991 (CB 157/89) und des Bundesverwaltungsgerichts, B. v. 29.03.1993 (6 P 19/91), wonach zur Begründung des Richterverhältnisses kraft Antrages keine Abordnung oder Versetzung von der bisherigen Beschäftigungsbehörde notwendig sei. Dies bestätige ebenso die Kommentierung von Schmidt-Räntsch in DÖD 1990, S. 47 ff.

13

Ausweislich des Vermerkes des Antragsgegners vom 20.11.2009 (Bl. 36 Beiakte A) schließt sich der Antragsgegner der Rechtsauffassung des Antragstellers an, dass eine Abordnung zu dem Zweck der Ernennung zum Richter kraft Auftrags weder erforderlich noch überhaupt zulässig, ja rechtlich sogar ausgeschlossen sei. Allerdings habe die Beschäftigungsbehörde der Abordnung des Antragstellers aus personalwirtschaftlichen Gründen widersprochen, weshalb die Ernennung des Antragstellers zum Richter kraft Auftrags durch die Justizministerin aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheide. Gem. Art. 68 Abs. 2 der Landesverfassung leite innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik durch den Ministerpräsidenten jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Kompetenz zur Leitung umfasse u. a. die Personal- und Organisationsgewalt im entsprechenden Geschäftsbereich. Diese Kompetenz des Ministers für Wirtschaft und Arbeit würde die Justizministerin verletzen, wenn sie ohne dessen Einverständnis den Antragsteller zum Richter kraft Auftrags ernennen würde.

14

Eine entsprechende Mitteilung erhielt der Antragsteller vom Antragsgegner unter dem 20.11.2009 (Bl. 39 Beiakte A).

15

Am 27.11.2009 begehrte der Antragsteller bei dem erkennenden Gericht vorläufigen Rechtsschutz und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass er eine Zusage zur entsprechenden Stellenbesetzung habe, welche jedoch wieder zurückgezogen worden sei. Die Zustimmung der Beschäftigungsbehörde überhaupt bzw. deren Verweigerung sei rechtswidrig. Denn nach der bekannten Rechtsprechung sei ein solcher Akt nicht erforderlich. Der Antragsteller sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, der sich bereits zu einem Ernennungsanspruch verdichtet habe, verletzt. Der Antragsgegner habe den Antragsteller bereits als Bewerber für eine der Stellen ausgewählt, so dass es nur noch um die eigentliche Amtsübertragung, also die Ernennung, gehe. Das Auswahlermessen habe sich auf „Null“ reduziert. Jede andere Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Das Zustimmungserfordernis könne auch nicht mit der Organisationskompetenz aus Art. 68 Abs. 2 der Landesverfassung begründet werden. Hieraus resultierende Zuständigkeiten und Befugnisse seien einfach gesetzlich in den einschlägigen Beamten- bzw. Richtergesetzen ausgeformt. Die vom Antragsgegner vertretene Zustimmungsnotwendigkeit führe dazu, dass der Antragsteller nicht ernannt werden könne. Damit sei jedoch sein grundgesetzlich geschützter Ernennungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Zudem sei das Organisations- und Stellenbewirtschaftungsermessen durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Der Antragsgegner könne nicht einerseits Stellen vorbehaltlos ausschreiben und dem dann erfolgreichen Bewerber nach Abschluss des Auswahlverfahrens das Organisationsermessen aufgrund einer angeblich notwendigen Zustimmung der Beschäftigungsbehörde entgegenhalten. Dies sei ein widersprüchliches Verhalten des Dienstherrn.

16

Auch eine vom G. LSA behauptete „personalwirtschaftliche Unabkömmlichkeit“ könne den Bewerbungsverfahrens- bzw. Ernennungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nur entgegengehalten werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsbereichs des Dienstherrn insgesamt in Frage gestellt sei. Dies setze schwerwiegende Defizite für den Dienstbetrieb und die Nichtmöglichkeit personalwirtschaftlicher Ausgleichsmaßnahmen voraus. Die von der Beschäftigungsbehörde gegen die Abordnung geltend gemachten Bedenken seien einer Ernennung zum Richter kraft Auftrags immanent und könnten der ausdrücklichen Regelung in § 16 DRiG nicht entgegengehalten werden.

17

So hätte z. B. in der Stellenausschreibung der Vorbehalt aufgenommen werden können, dass nur Bewerber zu berücksichtigen seien, die von der Beschäftigungsbehörde „freigegeben“ bzw. abgeordnet werden. Die nunmehr vom Antragsgegner gefassten Überlegungen seien zu spät und wirkten konstruiert. Jetzt handele es sich um einen internen Zuständigkeitsstreit zwischen seiner Beschäftigungsbehörde und der Ernennungsbehörde.

18

Die Richterstellen seien vorbehaltlos und unbeschränkt ausgeschrieben worden. Insbesondere seien Beamte auf Lebenszeit aus der Landesverwaltung zur Bewerbung aufgefordert worden. Streitig sei nicht die Auswahlentscheidung sondern die eigentliche Amtsübertragung - die Ernennung. Diesem Anspruch werde eine sachwidrige Erwägung, nämlich das Zustimmungsverfahren entgegengehalten.

19

Der Antragsteller beantragt,

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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, eine der am 29.06.2009 im MBl. LSA Nr. 21/2009 und im PSC Nr. 101167 ausgeschriebenen Stellen im richterlichen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Antragsteller zu besetzen und ihn zum Richter kraft Auftrags zu ernennen.

21

2. hilfsweise hier, dem Antragsgegner vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache jedwede Maßnahme zu untersagen, die geeignet ist, den Ernennungsanspruch des Antragstellers zu gefährden oder zu vereiteln, insbesondere:

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a) dem Antragsgegner zu untersagen, die am 29.06.2009 im MBl. LSA Nr. 21/2009 und im PSC Nr. 101167 ausgeschriebenen Stellen im richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit mit anderen (Mit-)Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen und ihn zu verpflichten, die Stellen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig frei zu halten.

23

b) dem Antragsgegner zu untersagen, die am 29.06.2009 im MBl. LSA Nr. 21/2009 und im PSC Nr. 101167 ausgeschriebenen Stellen im richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit bzw. den hinter dieser Ausschreibung stehenden stellen- und haushaltswirtschaftlichen Mittelansatz (erneut) anderweitig, insbesondere durch Ausschreibung - sowohl innerhalb als auch außerhalb der Landesverwaltung - auszubringen.

24

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen

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und hält den vorläufigen Rechtsschutzantrag bereits für unzulässig. Denn der Antrag sei gegen das Land Sachsen-Anhalt gerichtet. Das Land habe von der Ermächtigung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO Gebrauch gemacht, so dass das D. Antragsgegner sei. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 10.12.2009 demgegenüber ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsgegner das Land Sachsen-Anhalt sei.

27

Der Antrag sei unbegründet. Dem Begehren des Antragstellers auf Ernennung zum Richter kraft Auftrags stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Hinsichtlich der weiteren Anträge fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bezüglich einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über seine Bewerbung sei nicht verletzt. Denn dem Antragsgegner sei aus rechtlichen Gründen die Ernennung des Antragstellers zum Richter kraft Auftrags verwehrt. Nach Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 4 Verfassung LSA sei die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Demnach gelte auch die Bindung an das so genannte in Art. 68 Abs. 2 Verfassung LSA beschriebene Ressortprinzip der Fachminister. Davon seien auch „funktionssichernde Hilfskompetenzen“ umfasst, die den jeweiligen Fachminister erst in die Lage versetzten, die Ressortleitung verantwortlich wahrzunehmen. Dazu zähle die Finanz-, Organisations- und Personalhoheit des Ressortministers. Personalhoheit bedeutet dabei Letztentscheidungsbefugnis für alle Personalangelegenheiten seines Geschäftsbereiches, d. h. auch die Kompetenz zur Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung der Bediensteten seines Ministeriums bzw. der nachgeordneten Behörden. Die Ressortkompetenz schütze den Minister vor einer Einmischung anderer Minister in seine Ressortangelegenheiten. Durch die Ernennung des Antragstellers zum Richter kraft Auftrags im Geschäftsbereich des Antragsgegners würde dem Minister für Wirtschaft und Arbeit die Personalhoheit im Bezug auf den Antragsteller weitgehend entzogen. Denn mit der Ernennung zum Richter kraft Auftrags sei gesetzlich verbunden, dass die wesentlichen Beamtenpflichten ruhen, so dass der Antragsteller vom Minister für Wirtschaft und Arbeit weder mit Aufgaben betraut, noch versetzt oder abgeordnet werden könne. Die Beamtenstelle des Antragstellers müsse demnach während der Verwendung als Richter kraft Auftrags freigehalten und könne nicht anderweitig besetzt werden. Auch dieses Besetzungsverbot greife in die Personalhoheit des Ressortministers ein. Demnach sei die Zustimmung des Fachministers der Beschäftigungsbehörde zwingend erforderlich.

28

Aufgrund des geringen Neueinstellungskorridors für den Geschäftsbereich des Antragsgegners habe man gerade die Möglichkeit zur Personalgewinnung aus der Landesverwaltung mittels der Ernennung zum Richter kraft Auftrags gewählt. Das Besetzungsverfahren sollte gerade dem Zweck dienen, über den knapp bemessenen Einstellungskorridor hinaus zusätzlich Richter zu gewinnen, so dass eine Abtretungsmöglichkeit aus den Neueinstellungsmöglichkeiten im Geschäftsbereich des Antragsgegners nicht möglich sei. Soweit der Antragsteller den Wunsch äußere, unter Aufgabe seines Beamtenverhältnisses zum Richter auf Probe ernannt zu werden, könne dem aufgrund seiner Examensnoten nicht entsprochen werden.

29

Wenn der Antragsteller die Begründung der versagten Zustimmung durch das G. bemängele, habe der Antragsgegner keinen Einfluss darauf. Ein diesbezüglicher Anspruch müsste gegenüber seiner Beschäftigungsbehörde geltend gemacht werden. Mangels Kenntnis der dortigen personalwirtschaftlichen Situation könne die Richtigkeit der Angaben vom Antragsgegner nicht beurteilt werden.

30

Der Antragsteller habe sich zwar aufgrund der Auswahlgespräche als geeignet für das Richteramt erwiesen. Die Ernennung habe jedoch immer unter Bedingung der vorherigen Freigabe durch das abgeordnete Ministerium gestanden. Etwas anderes sei dem Antragsteller und anderen Bewerbern auch nie mitgeteilt worden. Die Freigabe durch die Beschäftigungsbehörde sei stets Thema in den Vorstellungsgesprächen gewesen.

31

Die Regelungen im Deutschen Richtergesetz zum Richter kraft Auftrags könnten auch nicht die Regelung in Art. 68 Abs. 2 der Verfassung LSA brechen. Die im Deutschen Richtergesetz beschriebenen Ernennungsvoraussetzungen seien nicht abschließend und dürften nicht unter Verstoß gegen andere Rechtsnormen angewendet werden.

32

Schließlich greife die vom Antragsteller wiederholt zitierte Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.1993 zu kurz. Denn in diesem Verfahren sei es allein um die Frage gegangen, ob die Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrags nach dem Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig sei. Die Mitbestimmung des in seiner Personalhoheit betroffenen Fachministers habe dort keine Rolle gespielt.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

II.

34

1.) Der vorläufige gerichtliche Rechtsschutzantrag des Antragstellers ist nach § 123 VwGO zulässig und insbesondere gegen den zutreffenden Antragsgegner gerichtet.

35

Richtig geht der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22.12.2009 (Bl. 150 Gerichtsakte) davon aus, dass nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Verpflichtungsklage - für die im hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO tritt - gegen die Behörde selbst zu richten ist, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat und dies in § 8 AG VwGO für unmittelbare Landesbehörden bestimmt ist. Die sodann vom Antragsgegner vertretende Auffassung, dass der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 10.12.2009 (Blatt 143 Gerichtsakte) ausdrücklich das Land Sachsen-Anhalt als Antragsgegner bestimmt habe, geht an der Sache vorbei. Zum einen hat der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 11.01.2010 (Blatt 156 Gerichtsakte) ausdrücklich klargestellt, dass er mit den entsprechenden Ausführungen in dem Schriftsatz die Dienstherrenfähigkeit und den Ernennungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG beschreiben wollte. Zum anderen steht es dem Gericht zu, nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO unter Berücksichtigung des tatsächlichen Begehrens des Antragstellers den Antragsgegner formlos zu korrigieren bzw. Entsprechendes vorzuschlagen. So wurde vorliegend auch vom Gericht verfahren.

36

2.) Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; der weitergehende Antrag ist abzulehnen.

37

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

38

a.) Der so genannte Anordnungsgrund, d. h., die notwendige Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend gegeben. Denn in Anlehnung an die so genannten Konkurrentenstreitverfahren liegt hier eine ähnliche Situation vor. Aufgrund der Ausschreibung der Stellen bereits im Juni 2009 und der diesbezüglich seit langem geführten Auswahlgespräche mit geeigneten Bewerbern und letztendlich aufgrund der Mitteilung gegenüber dem Antragsteller vom 21.10.2009 (Blatt 23 Beiakte A) ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gefahr besteht, dass die ausgeschriebenen Stellen mit anderen Bewerbern besetzt werden und der Antragsteller somit nach einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr zum Zuge käme. Das bisherige Freihalten der Stelle ist nur der in diesen Fällen vom Gericht stets vorgenommenen Bitte an den Antragsgegner geschuldet, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den vorläufigen Rechtsschutzantrag von Ernennungen anderer Bewerber abzusehen.

39

b.) Hingegen ist das Gericht nicht der Ansicht, dass dem Antragsteller über den Bewerbungsverfahrensanspruch hinaus bereits ein Ernennungsanspruch zum Richter kraft Auftrags zusteht. Insoweit besteht kein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller nach erfolgter Auswahl keine diesbezügliche abschließende Entscheidung in dem Sinne zu kommen lassen, dass seine Ernennung etwa unmittelbar bevorstehe, es etwa nur noch der Übergabe der Ernennungsurkunde bedürfte. Ein Ernennungsanspruch ist gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf „Null“ vorliegt oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 21.07.2009, 2 B 365/09 mit Verweis auf die Vorinstanz VG Dresden, B. v. 12.05.2009, 11 L 5/09 [nicht veröffentlicht]; juris; vgl. weiter Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rz.38).

40

a. a.) Eine Ernennungszusicherung, etwa nach § 38 VwVfG LSA, kann nur angenommen werden, wenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, „dass er die Einstellung eines bestimmten Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm zugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu verschaffen gedachte“ (VG Minden, U. v. 16.06.2009, 10 K 1533/08; vgl. zum Ganzen: VG Minden B. v. 29.08.2008, 4 L 433/08, B. v. 28.08.2008, 4 L 425/08, 4 L 424/08, 4 L 429/08, VG Münster, B. v. 23.09.2008, 4 L 506/08, B. v. 15.09.2008, 4 L 451/08, VG Köln, B. v. 03.09.2008, 19 L 1262/08, VG Ansbach, U. v. 04.04.2007, AN 11K06.03668 und AN 11 K 07.00045; alle juris).

41

Ob ein entsprechender Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, muss aus der Sicht eines verständigen Adressaten der betreffenden Erklärung beurteilt werden (vgl. §§ 133, 157 BGB). Danach kommt es darauf an, ob ein solch verständiger Adressat unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände davon ausgehen konnte und durfte, der Dienstherr habe sich binden wollen. Das bloße unverbindliche in Aussicht stellen, Anknüpfen, Befürworten oder Vorschlagen der Einstellung reicht demnach nicht aus. Auch aus Zwischennachrichten über die Bewerbungsaussichten oder Mitteilungen der Beschäftigungsbehörde, der betreffende Beamte wird der Ernennungsbehörde vorgeschlagen oder aber auch die Bekanntgabe der Behörde, sie „plane“ den Bewerber zu ernennen, reichen nicht für eine derartige Zusicherung im Rechtssinne aus (BVerwG, U. v. 22.01.1998, 2 C 8.97, U. v. 26.09.1996, 2 C 39.95, U. v. 07.02.1986, 4 C 28.84, VG Minden, U. v. 16.06.2009, 10 K 1533/08; alle juris; Günther: „Über Einstellungs- und Beförderungszusicherungen“, ZBR 1982, 193; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 2005, Rz. 27).

42

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte und durfte der Antragsteller als verständiger Adressat der mündlichen wie schriftlichen Mitteilungen des Antragsgegners nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsgegner bereits den unabdingbaren Willen äußerte und damit seine Zusage abgab, den Antragsteller zum Richter kraft Auftrag zu ernennen. Ausweislich der Unterlagen und des darin befindlichen Schriftwechsels wurde dem Antragsteller zwar zweifellos mitgeteilt, dass er für die Tätigkeit des Richters in der Sozialgerichtsbarkeit besonders geeignet erscheint, jedoch sollte nunmehr an die Beschäftigungsbehörde mit der Bitte um Abordnung herangetreten werden. Auch aus der Stellenausschreibung ergibt sich, dass der Einsatz von Beamten auf Lebenszeit im Wege der Abordnung als Richter kraft Auftrags erfolgen soll. Dementsprechend war von vornherein ersichtlich, dass vor der Ernennung eines dem Antragsgegner als geeignet erscheinenden Bewerbers die notwendige Abordnung durch die Beschäftigungsbehörde erfolgen sollte. Das beamtenrechtliche Instrument der Abordnung sollte als Vehikel für die Umsetzung der Auswahlentscheidung dienen. Ohne dieses Vehikel sollte die Ernennung nicht erfolgen. Dementsprechend scheitert es vorliegend aufgrund der Verweigerung der Abordnung bzw. der Zustimmung durch das G. LSA an der vom Antragsgegner vorzunehmenden Ernennung des Antragstellers.

43

Dabei ist für die Frage der Zustimmung bzw. des daraus resultierenden Ernennungsanspruchs rechtlich unerheblich, ob es der vom Antragsgegner ins Auge gefassten beamtenrechtlichen Abordnung als Vehikel der Übernahme in seinen Geschäftsbereich überhaupt bedarf (dazu unten S. 14). Entscheidend ist, dass der Antragsgegner einen als für das Richteramt geeigneten Beamten nur dann ernennen wollte, wenn die abgebende Beschäftigungsbehörde den Beamten „freigibt“. Demnach kann man diese angedachte Mitwirkung durch eine Vielfalt von Begriffen ersetzen, etwa wie: Freigabe, Zustimmung, „gehen lassen“, „goodwill“, Beschäftigungsaustausch, kollegiale Zusammenarbeit, Ressortprinzip etc. Nach dem Vortrag des Antragsgegners wurde und wird im Übrigen auch in allen anderen Fällen der Ernennung zum Richter kraft Auftrags so verfahren. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, an dieser schriftsätzlich geäußerten Aussage zu zweifeln. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa von dem, welchen das VG Minden im Urteil vom 16.06.2009 (10 K 1533/08; juris) entschieden hat. Dort hatte sich der Dienstherr gerade durch weitere nachfolgende Schreiben an den Beamten derart gebunden, dass man an einer vorangegangenen Absage aufgrund des negativen Votums eines Beteiligungsgremiums nicht mehr festhalte und man sich nunmehr ausdrücklich hinwegsetzen könne. Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall.

44

Demnach kommt es nicht darauf an, ob die ggf. näher zu prüfenden Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 VwVfG LSA erfüllt sind, ob nämlich die notwendige Schriftform überhaupt vorliegt - woran hier bereits gezweifelt werden kann - und welche Konsequenzen gerade aus der vom Antragsgegner angenommenen Mitwirkung einer anderen Behörde zu ziehen sind.

45

b. b.) Darüber hinaus steht dem Ernennungsanspruch des Antragstellers die zwingende Beteiligung des Präsidialrates der Sozialgerichtsbarkeit Sachsen-Anhalt (§ 30 Abs. 1 Nr. 6 RiG LSA i. V. m. § 42 Abs. 3, 2 Satz 1 RiG LSA) entgegen (dazu unten S. 17).

46

c.) Nach alledem steht dem Antragsteller kein verdichteter Ernennungsanspruch zur Seite, sondern „nur“ die ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch“. Dieser ist zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls verletzt. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers wegen der fehlenden Zustimmung der Beschäftigungsbehörde nicht weiter zu berücksichtigen, ist verfahrensfehlerhaft. Der erforderliche Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers ist demnach vergleichsweise wie bei den so genannten Konkurrentenstreitverfahren auch vorliegend gegeben. Denn die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten, diesmal verfahrensfehlerfreien Auswahl berücksichtigt zu werden, sind zumindest offen und seine Auswahl erscheint als möglich (vgl. zum Anordnungsanspruch nur: BVerfG, B. v. 24.09.2002, 2 BVR 857/02; BVerfG, B. v. 20.01.2004, 2 VR 3.03; OVG LSA, B. v. 26.08.2009, 1 M 52/09; alle juris).

47

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur: U. v. 21.08.2003, 2 C 14.02; juris) gebietet der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes bezüglich einer Stellenauswahl in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Der Bewerber ist dementsprechend in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (vgl. nur: OVG LSA vom 28.11.2006, 1 M 216/06; juris) oder fehlerhaft von nicht zutreffenden Voraussetzungen für eine Ernennung ausgeht.

48

a. a.) Vorliegend durfte der Antragsgegner seine abschließende Auswahlentscheidung nicht von der Mitwirkung, Zustimmung oder einer sonstigen Beteiligung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit LSA als Beschäftigungsbehörde des Antragstellers abhängig machen. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage für die rechtliche Abhängigkeit von deren Votum.

49

a. a. a.) Dabei ist mit dem Antragsteller zunächst festzustellen, dass es der Begründung eines Richterverhältnisses kraft Auftrags gerade nicht der vom Antragsgegner vorgesehenen dienstrechtliche Abordnung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung und insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig und wird vom Antragsgegner nunmehr auch so gesehen. Denn die Abordnung und Versetzung setzen entweder die Fortführung oder Übertragung eines anderen beamtenrechtlichen Amtes im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn voraus. Das ist bei den Tätigkeiten, die von Richtern kraft Auftrags in einem Richteramt wahrzunehmen sind, nicht der Fall; durch das Richterdienstrecht ist ihm die Ausübung eines beamtenrechtlichen Amtes sogar untersagt (Bundesverwaltungsgericht, B. vom 29.03.1993, 6 P 19.91; juris).

50

b. b. b.) Allein damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob es eines anderen Mitwirkungs-, Zustimmungs- oder auch nur Beteiligungsaktes der Beschäftigungsbehörde des Lebenszeitbeamten bedarf. Denn darüber gibt die zitierte Rechtsprechung nichts her. Wie bereits ausgeführt, sind diese Entscheidungen in personalrechtlichen Angelegenheiten nach dem Personalvertretungsgesetz ergangen und betreffen nur die Frage, ob nach dem Personalvertretungsrecht die Personalvertretungsbehörden der abgebenden Behörde bei der Ernennung eines Beamten zum Richter kraft Auftrags beteiligt werden müssen. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht vertreten, dass aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit des beamtenrechtlichen Instruments der Abordnung und Versetzung personalrechtliche Befugnisse bei der abgebenden Behörde nicht betroffen sind, sondern diese durch die des aufnehmenden Justizministeriums bzw. für die Gerichtsbarkeiten gebildeten Präsidialräte gewahrt werden.

51

c. c. c.) Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Abhängigkeit von der Zustimmung der Beschäftigungsbehörde auf das sog. Ressortprinzip nach Art. 68 Abs. 2 Verfassung LSA (wort- und sinngemäß Art. 65 Satz 2 GG) verweist, greift dies zu kurz. Danach leitet innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Richtig weist der Antragsgegner darauf hin, dass zu dieser Ressortkompetenz auch die Finanz-, Organisations- und Personalhoheit des Fachministeriums zählt. Zur Personalhoheit gehört auch die Weisungsbefugnis (VG Berlin, B. v. 27.08.2002, 72 A 3.02; LAG Köln, U. v. 13.06.2000, 13(2)Sa 480/00; juris mit Verweis auf Sachs-Oldiges, GG, Art. 65 Rz. 21; Herzog in: Maunz-Dürig, Art. 65 Rz. 60; Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Art. 65 Rz. 5). Unzweifelhaft mag daher dem jeweiligen Fachminister die Entscheidungsbefugnis für die Personalangelegenheiten aus seinem Geschäftsbereich zukommen und er sich diesbezüglich gegen Einmischungen oder eine Intervention anderer Fachminister wehren können. Dies kann jedoch schon nach dem Verständnis der Regelung nur für ureigenste von dem Fachminister zu treffende oder zu verantwortende Angelegenheiten innerhalb des jeweiligen Ministeriums gelten. Nicht darunter fallen Personalentscheidungen besonderer Art die nicht vom Willen des Ressortministers abhängen.

52

Ein solcher Fall besonderer Art ist hier gegeben. Denn das Richterverhältnis kraft Auftrags findet seine Rechtsgrundlage in den speziellen gesetzlichen Regelungen im Deutschen Richtergesetz (DRiG) und der Justizministerin obliegt die Ernennung. Der in ein solches Richterverhältnis wechselnde Beamte behält aufgrund der Regelungen in § 15 Abs. 1 DRiG sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmt sich nach diesem Amt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 DRiG) und im Übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Geschenken (§ 15 Abs. 1 Satz 3 DRiG). Demnach steht der Richter kraft Auftrages kraft Gesetzes in zwei Dienstverhältnissen, nämlich in dem Beamtenverhältnis und dem Richterverhältnis. § 4 Abs. 1 DRiG schließt das gleichzeitige Bestehen je eines Dienstverhältnisses in der Rechtsprechung und in der vollziehenden Gewalt nicht aus, sondern verbietet nur die gleichzeitige Wahrnehmung beider Ämter. Unerheblich ist, zu welchem Dienstherrn das Beamtenverhältnis begründet ist (Räntsch, DRiG, § 14 Rz. 7). So können auch Beamte im Kommunaldienst oder im Dienst anderer Körperschaften der mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung zum Richter kraft Auftrags ernannt werden (Räntsch, DRiG, § 14 Rz. 7).

53

Das Richterverhältnis kraft Auftrags ist als besondere Statusform eingeführt worden, um dem Beamten auf Lebenszeit die Möglichkeit des Wechsels in den Richterdienst zu ermöglichen (Räntsch, DRiG, § 14 Rz. 2). Es dient aber gleichzeitig auch dem Personalgewinnungsinteresse der Justizverwaltung. Dementsprechend entspricht es der klaren gesetzlichen Regelung, dass es dem Schutz des Beamten dient, dass er nach seiner Erprobung aus eigenen Stücken oder etwa weil die Erprobung missglückt ist in sein ruhendes Beamtenverhältnis zurückkehren kann. Daher ist er anders als ein Richter auf Probe zu behandeln. Denn in letzterem Fall müsste das Beamtenverhältnis nach Beendigung des Richterverhältnisses neu aufgenommen und begründet werden. Dabei könnte der Beamte auf unerwartete Konkurrenz treffen und unter Umständen scheitern. Gerade solche Nachteile (vgl. auch: OVG Lüneburg, OVGE 44, 492, 494) soll das Richterverhältnis kraft Auftrags vermeiden. Es soll dem Beamten, der seinem Dienstherrn treue Dienste geleistet hat, aber auch seinem Dienstherrn eine adäquate Möglichkeit gegeben werden, die Eignung des Beamten als Richter festzustellen. Der Beamte kann, wenn er als Richter erprobt werden soll, aufgrund der Fürsorgepflicht daher verlangen, dass er in dem dafür vorgesehenen Richterverhältnis kraft Auftrags erprobt wird. Eine andere Entscheidung seines Dienstherrn wäre ermessensfehlerhaft (vgl. Räntsch, DRiG, § 14 Rz. 5). Ein Schutz der Beschäftigungsbehörde des Beamten ist den Regelungen nicht zu entnehmen.

54

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind diese gesetzlichen Besonderheiten des Richterverhältnisses kraft Auftrags abschließend und „brechen“ nicht die Regelungen in der Verfassung LSA. Vielmehr müssen die Besonderheiten des richterlichen Amtes innerhalb der ministeriellen Ressortkompetenz beachtet werden. Demnach kann im Rahmen der durch den Gesetzgeber zugewiesenen Befugnisse auch auf die Ressortleitung eines anderen Ministeriums eingewirkt werden, was auch für Regellungen gegenüber den Beschäftigten des Ministeriums gilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2002, 72 A 3.02; juris, mit Verweis auf Schröder in: von Mangoldt/Klein, GG, Art. 65 Rz. 30). Ob dies bereits dazu führt, dass der jeweilige Fachminister der Beschäftigungsbehörde gar nicht umhin kommt, eine erbetene „Abordnung“ zu erteilen, mag dahinstehen. Jedenfalls steht die Ressortkompetenz dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen.

55

Nichts anderes besagt das ebenfalls vom Antragsgegner zitierte Urteil des Sächsischen OVG vom 20.02.2004 (2 B 192/03; juris). Dort wird ausgeführt, dass der Ministerpräsident nicht gegen den Willen eines Staatsministers einen Beamten in dessen Ressort ernennen darf (mit Verweis auf Woydera/Summer/Zängel, Sächs. BG, § 11, Anm. 2 b). Gleichwohl darf der Ministerpräsident eine von dem jeweiligen Fachminister vorgeschlagene Ernennung eines Beamten oder Richters zumindest aus Rechtsgründen ablehnen. Der erkennenden Kammer ist bekannt, dass der Ministerpräsident in der Vergangenheit auch davon Gebrauch gemacht hat. Denn nach Art. 70 Verfassung LSA ernennt und entlässt der Ministerpräsident die Richter und Beamten. Dieses Recht hat er gem. Art. 70 Satz 2 Verfassung LSA i V. m. „der Anordnung der Ausübung personalrechtlicher Befugnisse“ vom 07.06.1994 (MBl. LSA v. 29.06.1994, S. 1487 ff.) für bestimmte Besoldungsgruppen auf die jeweiligen Fachminister delegiert, so auch im Falle der Richter einschl. der Besoldungsgruppe R 2 BBesO. Demnach besteht vorliegend die Ernennungsbefugnis hinsichtlich des Antragstellers zum Richter kraft Auftrags (BesGr. R 1 BBesO) allein bei der Justizministerin.

56

Die Personalhoheit mit Weisungs- und Letztentscheidungsbefugnis als Ausprägung des Ressortkompetenz gilt auch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes nur innerhalb des Ressorts (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16.12.1998, 10 B 5.97, vorgehend: OVG LSA, U. v. 28.05.1997, 3 L 346/95; vgl.: LAG Köln, U. v. 13.06.2000, 13(2) Sa 480/00; juris). In diesem Sinne ist auch der vom Antragsgegner zitierte Beschluss des OVG LSA vom 06.03.2002 (5 L 3/01; juris) zu sehen, wonach ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung außerhalb des Geschäftsbereichs eines Ministeriums nicht hergeleitet werden kann. Gerade daraus ist ersichtlich, dass mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung nach Art. 68 Abs. 2 Verf. LSA nur die Wahrnehmung der Befugnisse und der Verwaltungspraxis innerhalb des jeweiligen Ministeriums gemeint ist. Nur in diesem Sinne muss sich ein Ministerium nicht einem anderen Ministerium anpassen. Demnach kann sich die Justizministerin ebenso auf ihre Ressortkompetenz aus Art. 68 Abs. 2 Verfassung LSA zurückziehen und die nur in ihrem Geschäftsbereich vorzunehmende Ernennung eines Richters kraft Auftrag ohne Abstimmung und Rücksicht auf andere Fachministerien vornehmen. Insoweit müssen auch die anderen Ministerien die Ernennungskompetenz aufgrund der Fachkompetenz der Justizministerin berücksichtigen.

57

Das Gericht übersieht nicht, dass die vom Antragsgegner auf Art. 68 Abs. 2 Verfassung LSA gestützten Gründe als solche eine kollegiale Rücksichtnahme begründen. So mag es durchaus zutreffend und nachvollziehbar sein, dass ein derartiges „Abwerben“ geeigneter Beamter und dadurch der Wechsel von der Beschäftigung in der Anstellungsbehörde in den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz als „unschön“ und „untunlich“ angesehen wird und gerade, wenn dies in einer Vielzahl von Fällen vorkommt, auf ein gewisses Unbehagen stößt. Daher ist es durchaus verständlich und wünschenswert, wenn derartige Personalwechsel mit Zustimmung der Beschäftigungsbehörde vorgenommen werden. Eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht, es sei denn, die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten ist berührt. Gerade deswegen merkt der Antragsteller richtig an, dass der Antragsgegner diese aus dem Richterverhältnis resultierenden Besonderheiten im Vorfeld hätte klären müssen und es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, dem Antragsteller nach erfolgter Auswahl eine rechtlich nicht erforderliche Zustimmungsverweigerung entgegenzuhalten. Denn die konkrete Stellenausschreibung darf nicht nur als „Probe-Ausschreibung“ zur Sichtung der Bewerber verwendet werden; sie dient vielmehr der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der potenziellen Bewerber (BVerfG, B. v. 28.02.2008, 2 BvR 2494/06 mit Verweis auf Beschluss v. 20.09.2002, 1 BvR 819/01; beide juris).

58

Im Übrigen steht dem Antragsgegner und auch dem abgebenden G. nach Art. 68 Abs. 3 Nr. 4 die Möglichkeit offen, bei Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren die Landesregierung in ihrer Gesamtheit beschließen zu lassen, wenn die beteiligten Minister sich nicht einigen. Ein derartiger Fall könnte auch vorliegend gegeben sein.

59

d. d. d.) Die Beschäftigungsbehörde ist auch nach sonstigen (richter-)rechtlichen Erwägungen nicht an der Auswahlentscheidung oder Ernennung zum Richter kraft Auftrags zu beteiligen. Anders gilt dies für den Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt. Wie bereits ausgeführt, ist dieser nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 RiG LSA vor der Ernennung eines Bewerbers zum Richter kraft Auftrags zu beteiligen und hat nach § 42 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 RiG LSA Stellung zu nehmen.

60

e. e. e.) Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen mag dem verfassungsrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch im Zusammenhang mit der Ernennung eines Richters kraft Auftrages ein ebenso bedeutsamer Anspruch entgegengehalten werden können. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn durch den Weggang des Beamten eine schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung der Beschäftigungsbehörde eintritt (vgl. dazu: OVG Bremen, B. v. 12.10.2009, 2 B 77/09; juris). Für eine derartige – nur auf wenige Spitzenbeamte zutreffende - Ausnahmesituation ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

61

b. b.) Der Antragsgegner wird daher das Bewerbungs- und Auswahlverfahren hinsichtlich des Antragstellers wieder aufnehmen und fortführen müssen. Bei der Entscheidungsfindung wird er sich von der bereits festgestellten „besonderen Eignung“ des Antragstellers für eine Tätigkeit als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit leiten lassen müssen.

62

3.) Wegen der nicht notwendigen Zustimmung oder sonstigen Beteiligung der Beschäftigungsbehörde ist deren mit Beschluss vom 21.01.2010 vorgenommene Beiladung aufzuheben. Denn weder ist für eine solche nach § 65 Abs. 1 VwGO („einfache Beiladung“) noch erst recht nach § 65 Abs. 2 VwGO („notwendige Beiladung“) Raum. Sie ist vielmehr unwirksam und ist dementsprechend deklaratorisch unter Berichtigung des Rubrums aufzuheben (so ausdrücklich: OVG LSA, Beschluss vom 08.01.2010, 1 M 92/09). Allein der Antragsgegner nimmt die Angelegenheiten als Dienstherr und damit Träger des materiellen Rechtes wahr (OVG LSA, Beschluss vom 08.01.2010, 1 M 92/09 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 15.03. 1989, 7 C 10.88, Urteil vom 25.08.1988, 2 C 62.85, Beschluss vom 17.10.1985, 2 C 25.82; juris). Zudem erfolgte die Beiladung zu informatorischen Zwecken. Von Beteiligungshandlungen oder Stellungnahmen hat das beigeladene Ministerium jedoch keinen Gebrauch gemacht.

63

4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Dabei hat die Kammer die Hälfte des 6,5fachen des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe R 1 i. V. m. § 18 c Abs. 1 LBesG zugrunde gelegt. Denn der Antragsteller erhält seine Besoldung zwar weiter aus seinem Amt als Beamter, so dass sich der Wechsel in das Richterverhältnis nicht wie bei einer Beförderung finanziell auswirkt. Jedoch ist nach der erfolgreichen Beendigung der eventuell verkürzten Probezeit die Lebenszeiternennung zum Richter vorgesehen, so dass das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 BBesO eine hinreichende Bemessungsgrundlage für den Streitwert bildet.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. März 2010 - 5 B 360/09

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. März 2010 - 5 B 360/09 zitiert 27 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 22 Entlassung eines Richters auf Probe


(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden. (2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, 1. we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 65


Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwi

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 10 Ernennung auf Lebenszeit


(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten 1. als Beamter

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 4 Unvereinbare Aufgaben


(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen 1. Aufgaben der G

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis


(1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Au

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags


(1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auft

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags


(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. (2) (weggefallen)

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags


Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. März 2010 - 5 B 360/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2010 - 4 L 451/08

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Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 I. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten b

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 06. Juli 2009 - 2 B 365/09

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2009 – 10 L 328/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

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(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

(2) (weggefallen)

(1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.

(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

1.
wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2.
wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.

(2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten

1.
als Beamter des höheren Dienstes,
2.
im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
3.
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
4.
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
5.
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.

Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.

(2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2009 – 10 L 328/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.5.2009 – 10 L 328/09 -, durch den sein Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Haftantrag zurückzunehmen, zurückgewiesen wurde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat das – letztlich auf Entlassung aus der Abschiebungshaft gerichtete - Begehren des Antragstellers, der gemäß § 62 II Nrn. 2, 4 und 5 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Sicherunghaft genommen wurde, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der gestellte Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller seine Entlassung aus der Abschiebungshaft nicht im Verwaltungsrechtsweg verfolgen kann.

Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich gemäß § 106 II 1 AufenthG nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) (FEVG in der Gültigkeit bis 31.8.2009) . Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen (§ 3 S.1 FEVG). Gegen die Anordnung der (ggf. auch Verlängerung der) Abschiebungshaft findet gemäß § 7 I (i.V.m. § 12 FEVG) die sofortige Beschwerde statt. Die Aufhebung der Freiheitsentziehung ist u.a. auf den Antrag des Ausländers in jedem Fall zu prüfen und zu bescheiden (§ 10 II FEVG); die Entscheidung, durch die eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 9 I FEVG festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist (§ 10 I FEVG). Der Haftantrag der Ausländerbehörde, seine Rücknahme und die Beantragung der Aufhebung der Freiheitsentziehung sind somit als Bestandteile eines einheitlichen Freiheitsentziehungsverfahrens durch das FEVG den Amtsgerichten zugewiesen.

Der Haftrichter ist dabei für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, das Verwaltungsgericht hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt, ob also der Ausländer ausreisepflichtig ist und die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben sind. In diesem Sinne kann von einer Zweigleisigkeit des Rechtswegs gesprochen werden (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2001 – 9 V 52/00, 9 W 1/01 -; HTK, § 62 AufenthG, Anm. 1) , wobei dem Ausländer aber kein Wahlrecht eingeräumt ist, vor welchem Gericht er seine – im Ergebnis auch vorliegend begehrte – Entlassung aus der Abschiebungshaft erstreiten will. Vielmehr kann der Ausländer grundsätzlich nur die (materiellen) Voraussetzungen der Ausreisepflicht oder der Abschiebung und damit der aufenthaltsrechtlichen Grundlagen der Abschiebungshaft durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit klären lassen. Soweit sich das materielle (inhaltliche) Prüfprogramm der ordentlichen Gerichte im Freiheitsentziehungsverfahren auf die Durchführbarkeit der Abschiebung unter den Aspekten der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit - im engeren Sinne – der Freiheitsentziehung erstreckt, ist hingegen kein Raum für verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Dies schließt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden an das Verwaltungsgericht gerichtete Anträge aus, der Verwaltungsbehörde aufzugeben, ihren Haftantrag zurückzunehmen. (Anders OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2001– 9 V 52/00, 9 W 1/01 – für den Fall der Stellung eines Asylantrags aus der Haft, und Beschluss vom 9.4.1986 – 3 W 794/86 -, InfAuslR 1986, 211 für einen Asylfolgeantragsteller; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl. 2005, § 62 Rdnr. 30;für generelle Zuständigkeit des Amtsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.6.1988 – 11 B 346/87 -, InfAuslR 1989, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.6.2006 – 18 B 1088/06 – InfAuslR 2007, 110;)

Der Antragsteller hält die verhängte Abschiebungshaft aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen für unzulässig, weil seine Abschiebung dauerhaft unmöglich sei. Nach seinen Angaben verfügt er über keinen Pass mehr; die Ausstellung eines Passes oder auch nur eines Passersatzpapiers hält er für ausgeschlossen. Hierzu weist er zunächst auf eidesstattliche Versicherungen seines Vaters und einer Schwester hin, nach denen diese am 8.4.2009 das algerische Generalkonsulat aufgesucht hätten, um den Pass der Schwester verlängern zu lassen, und dabei auf Nachfrage von der Ehefrau des Generalkonsuls erfahren hätten, dass das Generalkonsulat dem Antragsteller weder Pass noch Laissez-Passer ausstellen werde, weil er bereits als Dreijähriger nach Deutschland übergesiedelt sei, nur noch Familie in Deutschland habe, mit einer Deutschen verlobt sei und diese heiraten wolle, hier seine Ausbildung gemacht habe und deshalb verpflichtet sei, dies durch Arbeitsleistung in Deutschland zu „vergelten“. Zum anderen weist er auf die erfolglose Vorführung durch die Behörde beim algerischen Generalkonsulat am 29.5.2009 hin. Im Übrigen wendet er ein, dass seiner Abschiebung auch rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Hierzu verweist er unter Hinweis auf Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK im Wesentlichen auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland und die damit verbundene Integration („faktischer Inländer“), sein trotz Volljährigkeit bestehendes Bedürfnis nach Beistand durch seine aufenthaltsberechtigte Großfamilie, seine Heiratabsichten sowie fehlende Bindungen an sein Heimatland.

Mit den vorgetragenen tatsächlichen Hindernissen für die Durchführung der Abschiebung stellt der Antragsteller die Erforderlichkeit der Abschiebungshaft in Abrede, da Reisepapiere jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu beschaffen seien und demzufolge seine Abschiebung tatsächlich nicht durchführbar sei; gleichzeitig wird die insoweit fehlende Verhältnismäßigkeit der angeordneten Haft gerügt. Diese Aspekte gehören offensichtlich zum – eingeschränkten – Prüfprogramm des Haftrichters. (HiK-AuslR, § 62 Anm. 2; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 62 AufenthG, Rdnr. 11) Insoweit kann der Antragsteller effektiven Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erlangen. Er kann nicht nur jederzeit die Aufhebung der Abschiebungshaft gemäß § 10 II FEVG beantragen, sondern auch gegen eine Verlängerung die sofortige Beschwerde gemäß § 12 i.V.m. § 7 I FEVG erheben. Es ist dann Sache des Amtsgerichts bzw. des Beschwerdegerichts zu beurteilen, ob insbesondere die für die Beschaffung eines Reisepapiers erforderliche erneute Vorführung des Antragstellers beim Generalkonsulat trotz des noch offenen Termins und üblicher Vorlaufzeiten sein Verbleiben in Abschiebungshaft rechtfertigt oder ob eine Fortdauer der Haft sich unter Berücksichtigung aller Umstände als unverhältnismäßig darstellt und seine Entlassung aus der Haft anzuordnen ist. Das ist im Übrigen hier auch geschehen, da das Amtsgericht Bingen in seinem in der Freiheitsentziehungssache ergangenen Beschluss vom 29.6.2009, mit dem es die Verlängerung der Abschiebungshaft um drei Monate angeordnet hat, die Frage der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Vorbringens des Antragstellers geprüft hat.

Das vorliegende auf Rücknahme des Haftantrags gerichtete verwaltungsgerichtliche Verfahren kann seine Rechtfertigung auch nicht darin finden, dass es zusätzlich mit Angriffen auf die materiellen Grundlagen der beabsichtigten Abschiebung begründet ist. Der Antragsteller ist auch insofern auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nicht unmittelbar in das Freiheitsentziehungsverfahren eingreifen und von denen er teilweise auch Gebrauch gemacht hat; eine Rechtsschutzlücke besteht nicht.

So hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.10.2008, durch den die Ablehnung der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und seine – nicht für sofort vollziehbar erklärte - Ausweisung verfügt wurden, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2009 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist allerdings erfolglos geblieben, da der erst zwei Monate nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellte Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkung gemäß § 81 IV AufenthG auslösen konnte und der Aussetzungsantrag daher auch im Erfolgsfall nicht zu einem vorläufigen Aufenthaltsrecht des Antragstellers hätte führen können und folglich unzulässig war. Demgegenüber wäre die Klärung der Frage, ob der Antragsgegner in seinem Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen überhaupt durchführen darf, angesichts des Umstands, dass der Antragsteller sich in Abschiebungshaft befindet, sicherlich dringlich und auch in einem entsprechenden Verfahren nach § 123 VwGO möglich, worauf bereits im Aussetzungsverfahren hingewiesen wurde (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.2009 – 2 B 366/09 -) . Sofern in einem solchen Verfahren festgestellt würde, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei (§ 60a II AufenthG), könnte er auch unter Berufung hierauf seine Entlassung aus der Haft gemäß § 10 II FEVG beantragen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II, 47, 53 III, 52 II GKG, wobei die Halbierung des Regelstreitwertes für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren der Senatsrechtsprechung entspricht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

I. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS).

3

1. Der von der Beklagten unter Bezugnahme auf obergerichtliche Entscheidungen (BayVGH, Urt. v. 13.12.2001 - 6 B 00.755 - und HessVGH, Beschl. v. 23.11.1999 - 5 ZU 1767/99 -) vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob ausschließlich die Bildung einer Erschließungseinheit aus den Planstraßen A, B, C und D ermessensgerecht gewesen sei, zu Unrecht allein auf die unterschiedlichen Beitragssätze abgestellt, vielmehr lasse sich ein „Zusammenfassungszwang“ allenfalls mit ausstattungsbedingten Aufwandsunterschieden begründen, steht bereits die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 10.06.2009 - BVerwG 9 C 2.08 -, zit. nach juris), der sich der beschließende Senat anschließt, entgegen.

4

Das Bundesverwaltungsgericht führt zu der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage, wann das der Gemeinde bei der Bildung einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zustehende Ermessen ausnahmsweise dahingehend reduziert ist, dass sie zu einer Zusammenfassung der Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit verpflichtet ist, grundsätzlich aus (Rdnr. 30):

5

„In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass eine Gemeinde dann zu einer einheitlichen Abrechnung des Erschließungsaufwands verpflichtet ist, wenn anderenfalls ein an einer breiten Zubringerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebiets ungebührlich stark belastet würde (Urteile vom 5. September 1969 a.a.O. S. 17 f. und vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 108.67 -, DVBl. 1970, 836 <837>). Zu der Frage, wann eine ungebührlich starke Belastung in diesem Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht Stellung genommen. Die Frage ist dahin zu beantworten, dass das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Zusammenfassung von zwei (oder weiteren) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit grundsätzlich dann auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in € pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.“

6

Hinsichtlich der Einzelheiten des vorzunehmenden Vergleichs zur Ermittlung der Belastungsunterschiede führt das Bundesverwaltungsgericht (Rdnr. 32) weiter aus:

7

„Gegenstand des anzustellenden Vergleichs ist die effektive Beitragsbelastung der durch die Hauptstraße bzw. die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke mit den Kosten für die endgültige Herstellung der jeweiligen Erschließungsanlage (ebenso Driehaus a.a.O. § 14 Rn. 38). Die Höhe der Beitragsbelastung wird nicht nur vom Umfang des für eine Erschließungsanlage entstandenen Aufwands, sondern auch von der Größe und Ausnutzbarkeit der erschlossenen Grundstücke wesentlich bestimmt, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 BauGB zu verteilen ist (vgl. das Urteil vom 22. Mai 1992 - BVerwG 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 <210>). Erst daraus ergibt sich die effektive Beitragsbelastung der Anlieger.“

8

Diesen Grundsätzen widerspricht aber der Ansatz der Beklagten, allein den Herstellungsaufwand für die Planstraße A einerseits und für die Planstraßen B, C und D andererseits in Relation zur Straßenfläche zu setzen. Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest: „Maßgeblich können daher nicht die Herstellungskosten pro Quadratmeter Straßenfläche sein. Abzustellen ist vielmehr auf den Vergleich des einerseits für die Grundstücke an der Hauptstraße, andererseits für die Grundstücke an der Nebenstraße sich jeweils ergebenden Beitragssatzes, d.h. auf den anteiligen Beitrag je Verteilungsmaßstabseinheit, bemessen in € pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.“

9

Mithin ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Verpflichtung zur Bildung einer Erschließungseinheit dann anzunehmen, wenn bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Hauptstraße, deren Mehrkosten im Übrigen regelmäßig auf ausstattungsbedingten Aufwandsunterschieden beruhen werden, um mehr als ein Drittel höher läge als die der Anlieger der von ihr funktional abhängigen Nebenstraße. Diesen Grundsätzen widerspricht das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis nicht (vgl. UA S. 16).

10

2. Hat die Beklagte demzufolge die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Bildung der Erschließungseinheit nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, kommt es auf die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Planstraßen B, C und D unselbständiger Bestandteil der Planstraße A seien oder ob es sich um selbständige Erschließungsanlagen handele, zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht an.

11

II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

12

Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, § 124a Rdnr. 72; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 54; BayVGH, Beschl. v. 25.03.2010 - 21 ZB 08.2782 -, zit. nach juris, dort Rdnr. 3).

13

Die von der Beklagten formulierten Rechtsfragen,

14

- Unter welchen Voraussetzungen besteht eine rechtliche Verpflichtung, eine Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu bilden? und

15

- Wann liegt eine „ungebührlich starke Belastung“ im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1969 - BVerwG IV C 106.67 - vor? Sind hierfür allein ausstattungsbedingte Unterschiede der unterschiedlichen Straßen zu berücksichtigen oder reicht schon die wesentlich höhere Belastung einzelner Grundstücke als solche aus, um eine Erschließungseinheit bilden zu müssen? Falls Letzteres der Fall sein sollte, wann ist eine Belastung“ wesentlich“ höher, d. h. ab welcher Höhe zwingt die unterschiedliche Beitragsbelastung zur Bildung einer Erschließungseinheit?,

16

sind - wie oben ausgeführt - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 (a. a. O., Rdnrn. 29-37) geklärt.

17

Die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage,

18

- „ob eine Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB die Bebaubarkeit der einzelnen Grundstücke zu berücksichtigen hat, beispielsweise dergestalt, ob sich eine übermäßig hohe Belastung für einzelne Grundstücke deshalb ergibt, weil das Mischgebiet, in dem das betreffende Grundstück liegt, nur zu etwa 10% bebaut ist und das Grundstück mit einer gewerblichen Nutzung mit einem höheren Nutzungsfaktor herangezogen wird (vgl. dazu Bl. 16 UA)?“,

19

ist bereits nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2009 (a. a. O., Rdnr. 34) im verneinenden Sinne geklärt, d. h. Belastungsunterschiede, die aus der Unterschiedlichkeit der Grundstückssituation herrühren, sind nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt es auf die Frage nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass der Kläger bei einer getrennten Abrechnung der Erschließungsanlagen einen um mehr als ein Drittel höheren Beitrag hätte zahlen müssen (UA S. 16).

20

Schließlich hätten sich die Fragen

21

- „ob für Ringstraßen - also für Straßen, die von einer anderen Straße abzweigen und im weiteren Verlauf wieder in diese Straße zurückführen - dieselben Grundsätze zur Abgrenzung der Selbständigkeit gelten wie die bei Stichstraßen, und ob solche Ringstraßen überhaupt selbständiges Anhängsel der Straße sein können, in die sie wieder einmünden, oder diese per se selbständige Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind?“,

22

allenfalls dann stellen können, wenn es auf diese Fragen entscheidungserheblich angekommen wäre. Allerdings hat das Verwaltungsgericht - wie oben bereits ausgeführt - die Frage, ob die Planstraßen B, C und D unselbständiger Bestandteil der Planstraße A sind oder ob es sich um eine selbständige Erschließungsanlage handelt, rechtsfehlerfrei offen gelassen, so dass sie sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden.

23

III. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hier fehlt es bereits an jeglicher hinreichender Darlegung; insbesondere hat die Beklagte die nach dem Vorstehenden erforderliche Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze nicht geleistet. Im Übrigen ist die der Sache nach insoweit allein erhobene (nach dem Vorstehenden unzutreffende) Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1969 - IV C 106.67 - ab, nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen.

24

IV. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen; insbesondere ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ersichtlich.

25

Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 130 Nrn. 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO): Im Grundsatz hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar wäre, so hat dies grundsätzlich in gewissem Umfang eine Verringerung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts zu Folge. Namentlich wenn die eigenen Angaben eines Beteiligten zu erkennbar erheblichen und in seiner Sphäre liegenden Umständen widersprüchlich oder unstimmig sind, können weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst sein (zu alldem: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 86 Rdnrn. 11 und 12, m. w. N.). Ist ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, so darf von ihm erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Deshalb und weil die Darlegungspflicht des Zulassungsantragstellers dem Revisionsrecht nachgebildet ist, sind in einem solchen Falle an die zur Erhebung einer Aufklärungsrüge nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegungen keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Zulassungsantragsteller muss daher substanziiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, zit. nach juris); denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.09.2007, a. a. O., Beschl. v. 10.10.2001 - BVerwG 9 BN 2.01 -, NVwZ-RR 2002, 140).

26

Gemessen an diesen Maßstäben sind bereits die Darlegungen der Beklagten für eine Aufklärungsrüge unzureichend. Die Beklagte macht zwar geltend, es liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor. Dennoch scheitert ihre Rüge aber bereits an der fehlenden Darlegung eines zureichenden Hinwirkens auf die vermisste Aufklärung. Sie legt nämlich nicht dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, auf die Erhebung eines Urkundenbeweises gerichteten Beweisantrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO, § 98 VwGO i. V. m. § 432 Abs. 1 ZPO) zur Einholung einer Berechnung gestellt hat. Auch weshalb sich ohne einen solchen Beweisantrag dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, ist ihren Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht zu entnehmen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

(1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Oktober 2009 über die Beiladung der D. war aufzuheben. Denn weder war für eine solche nach § 65 Abs. 1 VwGO („einfache Beiladung“) noch erst recht nach § 65 Abs. 2 VwGO („notwendige Beiladung“) Raum. Sie ist vielmehr unwirksam und war dementsprechend deklaratorisch unter Berichtigung des Rubrums aufzuheben. Die etwaigen Rechte der D. als aufnehmende Hochschule sind gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA auf eine Anhörung beschränkt und werden überdies bereits durch das Beteiligungsverfahren sichergestellt. Im Übrigen nimmt allein die Antragsgegnerin die Angelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt als Dienstherr der Antragstellerin und damit als Träger des materiellen Rechtes wahr ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - Az.: 7 C 10.88 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56; Urteil vom 25. August 1988 - Az.: 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127; Beschluss vom 17. Oktober 1985 - Az.: 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165 [jeweils m. w. N.] ).

2

Nachdem die zuvor beigeladene D. bereits mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. November 2009 zurückgenommen hatte, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 20. November 2009, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

4

Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, § 26 Abs. 1 Satz 1 BG LSA finde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes vorliegend keine Anwendung. Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass gemäß § 46 Abs. 1 HSG LSA auf beamtete Professoren die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des BG LSA Anwendung finden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, und die § 50 Abs. 2 HRG nachgebildete Regelung des § 46 Abs. 3 HSG LSA eine dahingehende andere Bestimmung darstellt (vgl. auch: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Band 1, § 49 HRG Rn. 3, § 50 HRG Rn. 24 ). Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA können beamtete Professoren nämlich nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Hiervon macht indes § 46 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA eine Ausnahme. Danach sind Abordnung und Versetzung in ein Professorenamt an einer anderen Hochschule auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen oder wenn der Arbeitsbereich oder die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; diese Personen sind vorher zu hören.

5

Rechtsirrig geht die Antragsgegnerin indes davon aus, dass sie für ihre Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA „kein Ermessen ausüben musste“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Versetzungsentscheidung eines beamteten Professors eine Ermessensentscheidung darstellt. Die Tatbestandsmerkmale „können“ in § 46 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA sowie „sind zulässig“ in § 46 Abs. 3 Satz 2 HSG LSA bringen entgegen der Annahme der Beschwerde nicht zum Ausdruck, dass es sich jeweils um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt. Vielmehr handelt es sich in der Sache um Befugnisnormen, die die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens insbesondere unter Berücksichtigung der Äußerungen der aufnehmenden Hochschule (§ 46 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA) wie des betroffenen Professors (§ 46 Abs. 3 Satz 2 2. HS HSG LSA) fordern ( vgl. auch: Hailbronner/Geis, a. a. O., § 50 HRG Rn. 25, 54 ff.; Reich, HRG, 8. Auflage, § 50 Rn. 8 ).

6

Dem wird die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2008 in keiner Weise gerecht. Denn sie enthält genau genommen überhaupt keine Begründung für die getroffene Entscheidung, sondern erschöpft sich in der knappen Darstellung des Verfahrensganges sowie der Inaussichtstellung des weiteren Prozederes. Die Versetzungsverfügung setzt sich weder mit den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Juni 2008 geäußerten Einwänden noch mit den von der D. mehrfach vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der räumlichen Gegebenheiten für die Einrichtung eines Institutes für Musik in H. auseinander. Damit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - ein Ermessensausfall zu konstatieren, den die Beschwerde letztlich auch ausdrücklich bestätigt, indem sie darauf verweist, sie habe keine Ermessensentscheidung treffen können bzw. im Hinblick auf eine Weisung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt treffen dürfen.

7

Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. Es lässt ungeachtet dessen aber auch nicht erkennen, aus welchen sachlichen Gründen die Versetzungsentscheidung dergestalt hat getroffen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ebenfalls mit Recht darauf verwiesen, dass die Versetzung der Antragstellerin bereits zum 1. Januar 2009 ausgesprochen worden ist, wenngleich das bei der Antragsgegnerin - wie diese selbst ausführt - angesiedelte Institut erst mit dem Auslaufen der Studiengänge und damit erst zum 31. März 2010 geschlossen werden muss. Ein Abwägen der Interessen der aufnehmenden Hochschule und der Antragstellerin ist jedenfalls nicht zu erkennen.

8

Im Übrigen verkennt die Beschwerde mit ihrem abschließenden Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht keinen Verfahrensmangel in Gestalt eines Gehörsverstoßes gerügt hat, sondern das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung, mithin einen materiell-rechtlichen und keinen formell-rechtlichen Mangel. Unabhängig davon vermag der Senat die Auffassung der Antragsgegnerin dahingehend, das Anhörungserfordernis nach § 46 Abs. 3 Satz 2 2. HS HSG LSA verstoße gegen die rahmenrechtliche Regelung des § 50 Abs. 2 HRG, nicht zu teilen. Ohne eine solche gesonderte Bestimmung im HSG LSA wäre die Antragsgegnerin schon nach dem allgemeinen und auch für das vorliegenden Verfahren geltenden Recht verpflichtet gewesen, der Antragstellerin vor Erlass eines diese belastenden Verwaltungsaktes in Gestalt der Versetzungsverfügung nach § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 VwVfG rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. auch: Hailbronner/Geis, a. a. O., § 50 HRG Rn. 53 [m. w. N.]; Reich, a. a. O., § 50 Rn. 8 [a. E.] ). Die Beschwerde legt im Übrigen nicht substantiiert dar, dass das HRG den Landesgesetzgeber darin hinderte, das Anhörungsverfahren näher auszugestalten.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Hinblick auf die von der vormalig beigeladenen D. zunächst erhobene Beschwerde war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG abzusehen, da ihre Beiladung durch das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft erfolgt war und die Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die - allenfalls geringfügigen - außergerichtlichen Kosten der D. waren nicht aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

10

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327; vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. August 2007 - Az.: 1 M 138/07 - ).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.