Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Mai 2009 – 10 L 328/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.5.2009 – 10 L 328/09 -, durch den sein Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Haftantrag zurückzunehmen, zurückgewiesen wurde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat das – letztlich auf Entlassung aus der Abschiebungshaft gerichtete - Begehren des Antragstellers, der gemäß § 62 II Nrn. 2, 4 und 5 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Sicherunghaft genommen wurde, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der gestellte Antrag ist unzulässig, da der Antragsteller seine Entlassung aus der Abschiebungshaft nicht im Verwaltungsrechtsweg verfolgen kann.

Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich gemäß § 106 II 1 AufenthG nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG) (FEVG in der Gültigkeit bis 31.8.2009) . Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen (§ 3 S.1 FEVG). Gegen die Anordnung der (ggf. auch Verlängerung der) Abschiebungshaft findet gemäß § 7 I (i.V.m. § 12 FEVG) die sofortige Beschwerde statt. Die Aufhebung der Freiheitsentziehung ist u.a. auf den Antrag des Ausländers in jedem Fall zu prüfen und zu bescheiden (§ 10 II FEVG); die Entscheidung, durch die eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 9 I FEVG festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist (§ 10 I FEVG). Der Haftantrag der Ausländerbehörde, seine Rücknahme und die Beantragung der Aufhebung der Freiheitsentziehung sind somit als Bestandteile eines einheitlichen Freiheitsentziehungsverfahrens durch das FEVG den Amtsgerichten zugewiesen.

Der Haftrichter ist dabei für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, das Verwaltungsgericht hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibt, ob also der Ausländer ausreisepflichtig ist und die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben sind. In diesem Sinne kann von einer Zweigleisigkeit des Rechtswegs gesprochen werden (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2001 – 9 V 52/00, 9 W 1/01 -; HTK, § 62 AufenthG, Anm. 1) , wobei dem Ausländer aber kein Wahlrecht eingeräumt ist, vor welchem Gericht er seine – im Ergebnis auch vorliegend begehrte – Entlassung aus der Abschiebungshaft erstreiten will. Vielmehr kann der Ausländer grundsätzlich nur die (materiellen) Voraussetzungen der Ausreisepflicht oder der Abschiebung und damit der aufenthaltsrechtlichen Grundlagen der Abschiebungshaft durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit klären lassen. Soweit sich das materielle (inhaltliche) Prüfprogramm der ordentlichen Gerichte im Freiheitsentziehungsverfahren auf die Durchführbarkeit der Abschiebung unter den Aspekten der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit - im engeren Sinne – der Freiheitsentziehung erstreckt, ist hingegen kein Raum für verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Dies schließt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden an das Verwaltungsgericht gerichtete Anträge aus, der Verwaltungsbehörde aufzugeben, ihren Haftantrag zurückzunehmen. (Anders OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2001– 9 V 52/00, 9 W 1/01 – für den Fall der Stellung eines Asylantrags aus der Haft, und Beschluss vom 9.4.1986 – 3 W 794/86 -, InfAuslR 1986, 211 für einen Asylfolgeantragsteller; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl. 2005, § 62 Rdnr. 30;für generelle Zuständigkeit des Amtsgerichts: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.6.1988 – 11 B 346/87 -, InfAuslR 1989, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.6.2006 – 18 B 1088/06 – InfAuslR 2007, 110;)

Der Antragsteller hält die verhängte Abschiebungshaft aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen für unzulässig, weil seine Abschiebung dauerhaft unmöglich sei. Nach seinen Angaben verfügt er über keinen Pass mehr; die Ausstellung eines Passes oder auch nur eines Passersatzpapiers hält er für ausgeschlossen. Hierzu weist er zunächst auf eidesstattliche Versicherungen seines Vaters und einer Schwester hin, nach denen diese am 8.4.2009 das algerische Generalkonsulat aufgesucht hätten, um den Pass der Schwester verlängern zu lassen, und dabei auf Nachfrage von der Ehefrau des Generalkonsuls erfahren hätten, dass das Generalkonsulat dem Antragsteller weder Pass noch Laissez-Passer ausstellen werde, weil er bereits als Dreijähriger nach Deutschland übergesiedelt sei, nur noch Familie in Deutschland habe, mit einer Deutschen verlobt sei und diese heiraten wolle, hier seine Ausbildung gemacht habe und deshalb verpflichtet sei, dies durch Arbeitsleistung in Deutschland zu „vergelten“. Zum anderen weist er auf die erfolglose Vorführung durch die Behörde beim algerischen Generalkonsulat am 29.5.2009 hin. Im Übrigen wendet er ein, dass seiner Abschiebung auch rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Hierzu verweist er unter Hinweis auf Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK im Wesentlichen auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland und die damit verbundene Integration („faktischer Inländer“), sein trotz Volljährigkeit bestehendes Bedürfnis nach Beistand durch seine aufenthaltsberechtigte Großfamilie, seine Heiratabsichten sowie fehlende Bindungen an sein Heimatland.

Mit den vorgetragenen tatsächlichen Hindernissen für die Durchführung der Abschiebung stellt der Antragsteller die Erforderlichkeit der Abschiebungshaft in Abrede, da Reisepapiere jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu beschaffen seien und demzufolge seine Abschiebung tatsächlich nicht durchführbar sei; gleichzeitig wird die insoweit fehlende Verhältnismäßigkeit der angeordneten Haft gerügt. Diese Aspekte gehören offensichtlich zum – eingeschränkten – Prüfprogramm des Haftrichters. (HiK-AuslR, § 62 Anm. 2; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 62 AufenthG, Rdnr. 11) Insoweit kann der Antragsteller effektiven Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erlangen. Er kann nicht nur jederzeit die Aufhebung der Abschiebungshaft gemäß § 10 II FEVG beantragen, sondern auch gegen eine Verlängerung die sofortige Beschwerde gemäß § 12 i.V.m. § 7 I FEVG erheben. Es ist dann Sache des Amtsgerichts bzw. des Beschwerdegerichts zu beurteilen, ob insbesondere die für die Beschaffung eines Reisepapiers erforderliche erneute Vorführung des Antragstellers beim Generalkonsulat trotz des noch offenen Termins und üblicher Vorlaufzeiten sein Verbleiben in Abschiebungshaft rechtfertigt oder ob eine Fortdauer der Haft sich unter Berücksichtigung aller Umstände als unverhältnismäßig darstellt und seine Entlassung aus der Haft anzuordnen ist. Das ist im Übrigen hier auch geschehen, da das Amtsgericht Bingen in seinem in der Freiheitsentziehungssache ergangenen Beschluss vom 29.6.2009, mit dem es die Verlängerung der Abschiebungshaft um drei Monate angeordnet hat, die Frage der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Vorbringens des Antragstellers geprüft hat.

Das vorliegende auf Rücknahme des Haftantrags gerichtete verwaltungsgerichtliche Verfahren kann seine Rechtfertigung auch nicht darin finden, dass es zusätzlich mit Angriffen auf die materiellen Grundlagen der beabsichtigten Abschiebung begründet ist. Der Antragsteller ist auch insofern auf andere Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nicht unmittelbar in das Freiheitsentziehungsverfahren eingreifen und von denen er teilweise auch Gebrauch gemacht hat; eine Rechtsschutzlücke besteht nicht.

So hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.10.2008, durch den die Ablehnung der beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und seine – nicht für sofort vollziehbar erklärte - Ausweisung verfügt wurden, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2009 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist allerdings erfolglos geblieben, da der erst zwei Monate nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellte Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkung gemäß § 81 IV AufenthG auslösen konnte und der Aussetzungsantrag daher auch im Erfolgsfall nicht zu einem vorläufigen Aufenthaltsrecht des Antragstellers hätte führen können und folglich unzulässig war. Demgegenüber wäre die Klärung der Frage, ob der Antragsgegner in seinem Fall aufenthaltsbeendende Maßnahmen überhaupt durchführen darf, angesichts des Umstands, dass der Antragsteller sich in Abschiebungshaft befindet, sicherlich dringlich und auch in einem entsprechenden Verfahren nach § 123 VwGO möglich, worauf bereits im Aussetzungsverfahren hingewiesen wurde (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.6.2009 – 2 B 366/09 -) . Sofern in einem solchen Verfahren festgestellt würde, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei (§ 60a II AufenthG), könnte er auch unter Berufung hierauf seine Entlassung aus der Haft gemäß § 10 II FEVG beantragen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II, 47, 53 III, 52 II GKG, wobei die Halbierung des Regelstreitwertes für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren der Senatsrechtsprechung entspricht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 62 Abschiebungshaft


(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 29. März 2010 - 5 B 360/09

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Volljurist, seit dem 17.12.2008 als Beamter auf Lebenszeit im Rang eines Regierungsrates bei dem G. beschäftigt und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Sicherung eines Ernennungsanspruche

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(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.