Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Juli 2013 - 3 A 15/12
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den von der Beklagten verfügten Widerruf von Subventionen.
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Der Kläger war Gesellschafter der Dr. … GbR, deren Mitgesellschafter Geschäftsführer des Unternehmens ...GmbH (am 14.5.1998 eingetragen im Handelsregister des AG C-Stadt HRB …, später AG S. – HRB …) war. Die ... GmbH meldete ihr Gewerbe als Industriebetrieb zur Fertigung von Maschinen und Stahlbauteilen, Apparaten der Umwelttechnik, Durchführung von Montagen sowie Lohnfertigung am 28.5.1998 bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt C-Stadt an. Beide Gesellschaften, die GbR und die GmbH, stellten am 24.6.1998 beim Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt (LFI) auf einheitlichem Formular einen Antrag (Bl. 357 ff. Beiakte A) auf Gewährung eines Zuschusses aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte in C-Stadt. Hierfür sollten Gesamtinvestitionen in Höhe von 900.000,- DM aufgewandt und 2 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Investitionsplan (Bl. 377 Beiakte A) wurden die anzuschaffenden Investitionsgüter (Maschinen, etc.) spezifiziert. Zu den mit dem Subventionsantrag eingereichten Unterlagen gehörte u.a. ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der ... GmbH vom 25.2.1998, beurkundet durch die Notarin E. in A-Stadt (UR Nr. E …), unter gleichzeitiger Bestellung des Klägers zum alleinvertretungsbefugten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers der GmbH (Bl. 429 ff. Beiakte A). Die unter § 3 b) des Vertrages bezeichnete Gesellschafterstellung übernahm durch Gesellschaftsanteilsabtretungsvertrag vom 14.5.1998, beurkundet von der Notarin H. in C-Stadt (UR Nr. …), Herr Claus W.. Eingereicht wurde ferner eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über eine ab 1.4.1998 bestehende Betriebsaufspaltung der GbR und der GmbH (Bl. 404 Beiakte A).
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Mit Bescheid vom 29.7.1999 (Bl. 315 Beiakte A), gerichtet an die Fa. ...GmbH und die Dr. A. – W. GbR, bewilligte das LFI einen Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 291.200,- DM (32,36 % der förderfähigen Ausgaben). Als rechtliche Grundlagen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Vorschriften, der 27. Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie die ergänzenden Regelungen des Landes Sachsen-Anhalt nebst Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, ANBest-P) aufgeführt. Der Antrag wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Beigefügt wurden Nebenbestimmungen. Es sollten (Festlegung S. 4 des Bescheides, Bl. 318 der Beiakte A) die Dauerarbeitsplätze in der geförderten Betriebsstätte von 10 um 2 auf 12 erhöht und besetzt werden. Der Abschluss des Vorhabens wurde auf den 30.9.2000 festgelegt. Auf S. 5 des Bescheides wurden Widerrufsvorbehalte beigefügt u.a. für den Fall, dass die Dauerarbeitsplätze dem Arbeitsmarkt nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mindestens 5 Jahre ununterbrochen zur Verfügung gestellt würden und Investitionsgüter, die mit Hilfe des Investitionszuschusses beschafft, erworben oder hergestellt worden seien, vor Ablauf von 3 Jahren nach Ende des Investitionszeitraumes ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde einer anderen als der mit dem Investitionszuschuss bezweckten Verwendung zugeführt würden. Auf S. 7 des Bescheides wird festgestellt, dass jedes der Unternehmen für die Erfüllung der der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen und für eine eventuelle Rückzahlung des gewährten Investitionszuschusses als Gesamtschuldner hafte; die Unternehmen würden in bezug auf die geförderte Betriebsstätte als wirtschaftliche Einheit (Zuwendungsempfänger) betrachtet, wenn der Investitionszuschuss von mehreren Unternehmen gemeinsam beantragt werde.
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Der Bescheid wurde nach Rechtsbehelfsverzicht bestandskräftig. Der Zuschuss wurde in voller Höhe ausgezahlt.
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Nach Vorlage des den Subventionsempfängern aufgegebenen Verwendungsnachweises am 4.5.2001 und getätigten Gesamtinvestitionen in Höhe von lediglich 555.208,62 DM erging am 14.12.2001 ein Teilwiderrufsbescheid des LFI (Bl. 276 Beiakte A), der in Bestandskraft erwuchs.
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Am 31.7.2003 eröffnete das AG C-Stadt das Insolvenzverfahren - … IN … - über das Vermögen der ... GmbH (Bl. 178 Beiakte A). Im Gutachten und Bericht vom 28.7.2003 führte der bereits am 2.4.2003 als vorläufiger Insolvenzverwalter (Bl. 183 Beiakte A) eingesetzte Rechtsanwalt … zu den Ursachen der Insolvenz aus (Bl. 32 Beiakte A): „Überspitzt könnte man … schlussfolgern, dass die Gesellschaftsgründung vornehmlich dem Zwecke diente, einen Grundstückserwerb und –ausbau für die Herren Dr. A. und W. zu finanzieren. Jedenfalls haben die nachgezeichneten unternehmerischen Aktivitäten eine Daseinsberechtigung der Schuldnerin nicht wirklich vermitteln können.“ Der vorläufige Insolvenzverwalter führte in seinem Bericht des weiteren aus, die zuletzt verbliebenen 6 Mitarbeiter hätten zum 31.3.2003 gekündigt. Die Frist nach § 38 InsO, Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, wurde vom Amtsgericht auf den 12.9.2003 festgesetzt.
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Mit Bescheiden vom 27.8.2003 (Bl. 253, 260 Beiakte A) widerrief das LFI unter Ausübung von Ermessenserwägungen - gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG - den Zuwendungsbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter der GmbH und der Dr. ... GbR und stellte das Bestehen eines – verzinslichen – Erstattungsbetrages in Höhe von 91.861,51 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten worden und der Zuwendungszweck sei verfehlt worden. Unter Berücksichtigung der Angaben im Verwendungsnachweis hätte der Zweckbindungszeitraum für die zu besetzenden Dauerarbeitsplätze am 3.11.2004 geendet. Dies könne aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr erreicht werden. Die Einhaltung des am 3.11.2002 abgelaufenen Zweckbindungszeitraums für die angeschafften Wirtschaftsgüter sei im Verwendungsnachweis nicht belegt worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die Bescheide wurden am 30.8.2003 (Insolvenzverwalter der GmbH) bzw. 2.9.2003 (GbR z. Hd. des Prozessbevollmächtigten des Klägers) zugestellt (Bl. 244 f. Beiakte A).
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Hiergegen erhob der Kläger am 3.9.2003 Widerspruch und stellte die Nichteinhaltung der Auflagen in Abrede. Im Lauf des Widerspruchsverfahrens eröffnete das AG C-Stadt durch Beschluss vom 7.5.2004 – … IN … (S) – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Claus W. (Bl. 110 Beiakte A). Durch Beschluss vom 16.2.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben; eine zu verteilende Masse war nicht vorhanden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH wurde am 11.9.2008 vom AG C-Stadt eingestellt, da die Schlussverteilung vollzogen war und die Masse nicht ausgereicht hat, die Kosten des Verfahrens zu decken. Im Handelsregister wurde die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit am 17.2.2010 von Amts wegen eingetragen. Zur Begründung seines Widerspruchs reichte der Kläger den notariellen Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999 (UR Nr. …) der Dr. … Verwaltungs- und Vermittlungs GbR (Bl. 37 Beiakte B) und das Kündigungsschreiben des Gesellschafters W. vom 24.3.2003 (Bl. 42 Beiakte B) ein und trug vor: Ein Teil der Auflagen sei erfüllt worden. Lediglich die Auflage der Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens sei es daher naheliegend, den Rückforderungsbetrag zu reduzieren bzw. zu beschränken. Ein persönliches Verschulden des Klägers liege nicht vor, da Herr W. alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Die GmbH sei auch alleinige Empfängerin des zugewendeten Investitionszuschusses gewesen. Mit Schriftsatz vom 7.1.2009 beantwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Fragen der Beklagten aus deren Schreiben vom 18.12.2008: 1. Die beiden benannten GbR seien identisch. 2. Die GbR sei aufgrund außerordentlicher Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden. 3. Die GbR sei vom Kläger bzw. mit einem weiteren Gesellschafter nicht fortgeführt worden (Bl. 33 Beiakte B).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3.9.2003 als unbegründet kostenpflichtig zurück und verfügte im Einzelnen die Verzinslichkeit des Erstattungsbetrages. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erforderliche Anzahl von Dauerarbeitsplätzen sei auch nach Ergehen des Ausgangsbescheides nicht besetzt und die Zweckbindung bezüglich der Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen worden. Die vorgetragenen Einwände führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein nur anteiliger Widerruf komme nicht in Betracht. Die ... GmbH sei nicht alleinige Subventionsnehmerin gewesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (S. 1-8) verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.12.2011 zugestellt (Bl. 19 Beiakte B).
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Am 17.1.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze vom 24.4.2012 und 24.5.2013 sowie das Terminsprotokoll verwiesen.
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Der Kläger trägt vor: Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, da ein nur teilweiser Widerruf nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden sei. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne den Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststehe, ob der Betrieb fortgeführt werde und dadurch die Zweckbindungsfristen noch erreicht werden könnten. Die geförderten Wirtschaftsgüter und baulichen Anlagen seien im Zweckbindungszeitraum in der Betriebsstätte verblieben und zweckgemäß eingesetzt worden. Die 10 vorhandenen Arbeitsplätze seien gesichert und 2 Dauerarbeitsplätze neu geschaffen worden. Lediglich die Auflage Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden. Am 24.3.2003 habe Herr W. die bestehende GbR aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt (Bl. 70 der Gerichtsakte). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999 (UR Nr. … der Notarin H. in C-Stadt, Bl. 65 der Gerichtsakte) werde die Gesellschaft aufgelöst, sofern der verbleibende Gesellschafter innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme des Ausscheidens keine entsprechende Erklärung gegenüber dem ausscheidungswilligen Gesellschafter abgebe. Die Gesellschaft sei zum 25.6.2003 aufgelöst worden. Daher habe der Bescheid vom 27.8.2003 nicht wirksam zugestellt werden können. Mit Schreiben vom 29.7.2004 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Gesellschafter W. zwischenzeitlich einen eigenen Insolvenzantrag gestellt habe. Es fehle an einem Haftungsbescheid, um den Kläger als Gesellschafter der GbR in Anspruch zu nehmen. Ein Haftungsbescheid sei nicht erlassen worden und könne auch wegen Verjährung nicht mehr ergehen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 27.8.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.12.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erwidert: Eine Fortführung der Betriebsstätte sei nicht nachgewiesen worden, ebensowenig die Einhaltung der Zweckbindungsfrist für die Wirtschaftsgüter. Eine andere Entscheidung als die getroffene komme auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht in Betracht. Zutreffend möge sein, dass Herr W. den Gesellschaftsvertrag der GbR am 24.3.2003 gekündigt habe; sie, die Beklagte, habe davon vor Erlass des Widerrufsbescheides jedoch nichts erfahren, sondern erst mit Schreiben vom 12.11.2008 (Bl. 36 der Beiakte B). Der Widerrufsbescheid sei auch wirksam bekanntgegeben worden. Die Kündigung des Herrn W. führe dazu, dass die Gesellschaft zu Unrecht in der Zeit nach der fristlosen Kündigung als GbR aufgetreten sei, denn eine Ein-Mann-GbR gebe es gemäß § 705 BGB tatsächlich nicht. Eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft liege nicht vor. Die Identität der GbR in deren Liquidationsphase bleibe bestehen. Zudem sei davon auszugehen, dass – selbst wenn keine Liquidation erfolgt sein solle – zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides eine Scheingesellschaft vorgelegen habe. Bei ihr, der Beklagten, habe aufgrund mangelnder Informationen über die Kündigung des Gesellschaftsvertrages ein Vertrauen auf die Existenz der GbR bestanden, auch im Hinblick auf Haftungsgesichtspunkte und die Einhaltung von Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften. Dieses Vertrauen sei schützenswert. Damit wirke die Kündigung des Gesellschafters W. nur im Innenverhältnis. Zudem erscheine es rechtsmissbräuchlich, dass sich der Kläger nun auf eine fehlerhafte Bekanntgabe des Widerrufsbescheides berufe und dies auf sein Versäumnis stütze, sie, die Beklagte, über die Auflösung der Gesellschaft nicht zeitnah informiert zu haben. Es gebe noch keinen bestandskräftigen Ausgangsbescheid, für den der Gesellschafter mittels eines Haftungsbescheides in Haftung genommen werden könnte.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der vom Kläger angefochtene Bescheid des Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 27.8.2003 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.12.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO).
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Der Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden. Der an die Dr. … GbR, eine rechtsfähige Personengesellschaft i.S.v. § 14 BGB (vgl. Pache/Knauff, Die BGB-Gesellschaft im Verwaltungsprozess, BayVBl. 2003, 168, 169), adressierte Bescheid ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 2.9.2003 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden, wobei es sich aufgrund der Nachfrage der Beklagten (Bl. 243 der Beiakte A) um eine Nachsendung an die bevollmächtigte Kanzlei handelte. Dies erfüllt die Bekanntmachungsvorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
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Der Kläger vermag dieser Bekanntgabe nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bereits nicht mehr bestanden habe, da der Mitgesellschafter W. die Gesellschaft am 24.3.2003 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe und damit mangels Fortführung i.S.v. § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 20.10.1999 drei Monate später, am 25.6.2003, die GbR beendet gewesen sei. Denn aufgrund der fehlenden Registerpublizität einer GbR (vgl. Pache/Knauff, a.a.O., S. 170) war die Behörde als Subventionsgeberin darauf angewiesen, entsprechende Informationen von Subventionsnehmerseite zu erhalten. Nach Ziff. 5.1.2 ANBest-P, die wirksam in die Förderung der Betriebserweiterung einbezogen wurden, obliegt es auch der Mitteilungspflicht des Subventionsnehmers, eine Änderung oder den Wegfall der für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Zu Recht sieht daher die Beklagte das Bestreiten eines wirksamen Zugangs des Bescheides als rechtsmissbräuchlich an. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass notwendige Informationen über eine Beendigung, Auseinandersetzung/Liquidation der GbR bzw. Nichtfortführung mit anderen Gesellschaftern vor Ergehen des Bescheides an das LFI gelangt seien. Gegen den gesetzten Rechtsschein der Noch-Existenz der GbR ist der Kläger nicht pflichtgemäß vorgegangen. Der Gesellschaftsvertrag vom 20.10.1999, auf dessen Bestimmungen sich der Kläger beruft, ist ebenfalls nicht nach ergangener Förderung von den Subventionsnehmern an das LFI nachgereicht worden.
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Der Widerrufsbescheid vom 27.8.2003 bedurfte auch keiner vorherigen Anhörung. Aufgrund der kurzen, nur bis zum 12.9.2003 laufenden Frist zur Anmeldung von Forderungen in dem am 31.7.2003 eröffneten Insolvenzverfahren war eine Anhörung im öffentlichen Interesse gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG hier entbehrlich.
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Der Widerruf der Fördermittel ist auch materiell rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für den im Bescheid vom 27.8.2003 verfügten Widerruf des ergangenen Zuwendungsbescheides des LFI vom 29.7.1999 (in der Fassung des Teilwiderrufsbescheides vom 14.12.2001) ist § 49 Abs. 3 Nr. 1. und 2. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG (LSA) -. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben.
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Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Erweiterung der Betriebsstätte in C-Stadt, Steinkopfinsel 3, handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. § 49 Abs. 3 VwVfG. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der Einhaltung von Zuwendungsauflagen und Zweckbindungsfristen. Die Förderfähigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach dem 27. Rahmenplan gem. §§ 4, 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6.10.1969 - BGBl. I S. 1861 -, geändert durch Gesetz vom 24.6.1991 - BGBl. I S. 1322 -, i.V.m. Art. 28 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.9.1990 - BGBl. II S. 885 ff., in dem zum Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags die für die GA-Förderung maßgeblichen Bestimmungen zusammengefasst sind. Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 29.7.1999 einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden.
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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen des Rahmenplans wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des LFI bzw. der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Behörde hat dem Kläger aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre ständige Verwaltungspraxis die Aufrechterhaltung der Förderung bezüglich des dem Widerruf unterliegenden Betrages in Höhe von 91.861,51 € versagt.
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Die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Festlegungen stellen Auflagen i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Nach der Auflage auf Seite 4 des Bescheides vom 29.7.1999 sollten mit der geförderten Maßnahme die Dauerarbeitsplätze von 10 um 2 auf 12 erhöht und besetzt werden. Diese Verpflichtung bestand für den Zweckbindungszeitraum von 5 Jahren, wie im Widerrufsvorbehalt auf S. 5 des Bescheides als weitere Auflage im Einklang mit Ziff. 2.2 des 27. Rahmenplans festgelegt wurde. Des weiteren galt für die im Investitionsplan aufgeführten Wirtschaftsgüter eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren (S. 5 des Bescheides, Ziff. 2.7.2 des 27. Rahmenplans) mit der Verpflichtung, deren Einhaltung nach Ablauf der Frist nachzuweisen.
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Diese Verpflichtung bestand für beide Subventionsnehmer, die ... GmbH wie auch die Dr. ... GbR. Denn beide Gesellschaften zusammen haben den Subventionsantrag vom 24.6.1998 eingereicht und mit Stempel und Unterschrift versehen abgegeben (Bl. 357, 367 der Beiakte A). Sie sind bereits auf Bl. 1 des Antrags als Antragsteller bezeichnet (die GbR mit hinzugefügtem Stempel). Entsprechend ist der Zuwendungsbescheid vom 29.7.1999 an beide Gesellschaften adressiert worden, die auch auf S. 1 des Bescheides als Zuwendungsempfänger ausgewiesen sind. Der klägerische Vortrag, es sei nur die GmbH gefördert worden bzw. Subventionsnehmerin gewesen, ist damit ersichtlich unzutreffend. Selbst wenn aber der Kläger seinerzeit dieser Auffassung gewesen wäre, bleibt ihm sein heutiger Einwand aufgrund der eingetretenen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides versagt. Zu dessen Regelungen (Seite 7) gehört auch die festgelegte Gesamtschuldnerschaft der Zuwendungsempfänger.
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Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand gehört werden, er dürfe nicht für die Schuld der (nicht mehr bestehenden) GbR in Anspruch genommen werden, weil die Beklagte bisher keinen Haftungsbescheid erlassen habe und ein solcher auch nicht mehr ergehen könne. Denn aufgrund seines Widerspruchs und der vorliegenden Klage fehlt bisher ein bestandskräftiger Ausgangsbescheid hinsichtlich des verfügten Widerrufs, der Voraussetzung für einen Haftungsbescheid wäre (vgl. OVG Nds., Urt. v. 22.2.1996, Nds. VBl. 1996, 193, 194). Hinzu kommt, dass ein Haftungsbescheid im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) nicht geregelt ist und ein Haftungsbescheid gem. § 191 der Abgabenordnung – AO – nicht in Betracht kommt, wenn es – wie hier – nicht um die Haftung für eine Steuer geht.
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Die genannten Verpflichtungen aus den Auflagen des Zuwendungsbescheides (Zweckbindungsnachweis führen, 12 Dauerarbeitsplätze zusammenhängend für 5 Jahre besetzen) haben die Subventionsnehmer nicht eingehalten. Der Kläger vermag sich nicht damit zu entlasten, er selbst habe den Nachweis nicht erbringen können, da sein Mitgesellschafter W. vorrangige Befugnisse im Unternehmen gehabt habe. Als Mitgesellschafter der GbR trifft dies auf den Kläger nicht zu (vgl. § 128 HGB). Da es bezüglich des Widerrufs nicht auf ein Verschulden des Subventionsnehmers ankommt, ist auch unbeachtlich, dass der Kläger moniert, der fehlende Zweckbindungsnachweis für die Wirtschaftsgüter habe am Insolvenzverwalter gelegen. Der klägerische Vortrag ist darüber hinaus nicht frei von Widersprüchen, denn auf S. 3 des Schriftsatzes vom 24.4.2012 räumt er einerseits ein, die Auflage Dauerarbeitsplätze sei nicht erfüllt worden, trägt aber andererseits vor, nach seiner Kenntnis seien die 10 vorhandenen Dauerarbeitsplätze gesichert und 2 Dauerarbeitsplätze neu geschaffen worden. Gleichwohl fehlt es auch diesbezüglich am erforderlichen Nachweis für die volle Zeit von 5 Jahren. Stattdessen führt der Insolvenzverwalterbericht aus, die (nur noch) verbliebenen 6 Arbeitnehmer hätten zum 31.3.2003 gekündigt. Warum die Folgen daraus nicht die Subventionsnehmerseite, sondern die mit aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Fördergeldern haushaltende Beklagte tragen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
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Das klägerische Vorbringen hat die Beklagte in den ergangenen Bescheiden ausreichend gewürdigt, ohne dass nach Auffassung der Kammer eine Verpflichtung zu einer geänderten Bewertung gegeben war.
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Die Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen unterliegt nach der Gesamtkonzeption der Subventionierung zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur dem erfolgsorientierten Charakter der Bestimmungen des Rahmenplans. Unabhängig davon, ob dem Kläger bei der entsprechenden Nachweisführung ein Verschulden vorzuhalten ist, kann der Kläger die Aufrechterhaltung der Bezuschussung nicht mehr verlangen, wenn sich herausgestellt hat, dass die Besetzung der Arbeitsplätze für einen zusammenhängenden Zeitraum von 5 Jahren nach Investitionsende infolge des Insolvenzfalls nicht gewährleistet war. Die Gründe dafür fallen in das unternehmerische Risiko und nicht in die Risikosphäre des öffentlichen Subventionsgebers.
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Dass dieser Fall der nicht vollständigen Einhaltung der Arbeitsplatzauflage als förderschädlich und als Widerrufsgrund eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) im Regelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des subventionsnehmenden Unternehmens, trotz teilweisen Nichterreichens des Förderzweckes bzw. Nichteinhaltens von Förderauflagen den Zuschuss vollständig oder teilweise behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006). Der Kläger hat sich durch Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn der Kläger hat in den Unternehmen, für die er sich die Gestaltungswirkungen der Betriebsaufspaltung (Bl. 404 Beiakte A) zunutze gemacht hat, die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen erhalten. Der Subventionsgeber kann bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172).
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Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermes-sensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die entsprechenden Ausführungen der ergangenen Bescheide, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt. Die Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerseite im Gerichtsverfahren im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessensausführungen in den Klageerwiderungsschriftsätzen vom 12.9.2012 und 5.6.2013 sowie im Sitzungstermin ausführlich ergänzt und hierbei auf ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht unverhältnismäßig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerseite mit der Durchführung der Investition, der Erweiterung des Betriebes in C-Stadt und der zeitweisen Vorhaltung von Arbeitsplätzen das Ziel der Subventionierung teilweise erreicht hat. Die Zweckerreichung des Betriebserweiterungsvorhabens wird bei der Förderung zugunsten der Subventionsempfänger vorausgesetzt; eine Zweckverfehlung auch hinsichtlich der Investitionssumme hätte gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG LSA einen eigenständigen Widerrufsgrund erfüllt, wie dem Kläger aus dem Teilwiderrufsbescheid vom 14.12.2001 bekannt ist. Das öffentliche Interesse an der Schaffung neuer, dauerhafter Arbeitsplätze im zugesagten Umfang bildet hingegen einen eigenständigen Aspekt unter mehreren zu beachtenden Zielen der Wirtschaftsförderung.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide, insbesondere zur - nicht substantiiert angegriffenen - Verzinslichkeit und des Erstattungsanspruchs nach § 49 a VwVfG LSA sowie dem Kostenfesfestsetzungsbescheid folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
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Die Klage war nach alldem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.