Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 2 A 239/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1210.2A239.12.0A
bei uns veröffentlicht am10.12.2014

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät und ein Hörfunkgerät.

2

Im November 2009 suchte der Gebührenbeauftragte des Beklagten im Rahmen einer routinemäßigen Prüfung die Kläger in den Räumlichkeiten der von ihnen betriebenen zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis auf und informierte die Kläger über die gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkgebührenpflicht im nicht-privaten Bereich. Die Klägerin zu 2) gab an, seit Oktober 1997 ein Hörfunkgerät im Kfz sowie seit Januar 2006 ein Fernsehgerät zum Empfang bereit zu halten. Diese Angaben übernahm der Gebührenbeauftragte in das Anmeldeformular und vermerkte dort rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 1.320,27 €.

3

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 bestätigte die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) die Anmeldung eines Hörfunkgerätes im Kfz ab Oktober 1997 sowie eines Fernsehgerätes ab Januar 2006 und bot den Klägern hinsichtlich der rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 1.321,69 € Ratenzahlung an. Daraufhin meldeten die Kläger mit sofortiger Wirkung das in ihrer Praxis befindliche Fernsehgerät ab. Die GEZ bestätigte die Abmeldung des Fernsehgerätes zum 1. Februar 2010. Mit Schreiben vom 13. April 2010 wendeten sich die Kläger gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in ihrem Kfz befindliche Hörfunkgerät. Zur Begründung machten die Kläger geltend, das Betreiben eines Autoradios in ihrem privaten Pkw sei, auch wenn es sich um die Fahrt zu einer Fortbildung handele, von den Gebühren für die in ihrem Haushalt angemeldeten Rundfunk- und Fernsehgeräte abgedeckt.

4

Mit Bescheid vom 2. September 2011 zog der Beklagte die Kläger für die Zeit von April 2005 bis März 2010 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 798,12 € u.a. für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kfz sowie für ein Fernsehgerät heran. Mit einem weiteren Bescheid vom 1. Oktober 2011 zog der Beklagte die Kläger für die Zeit von April 2010 bis September 2011 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 137,59 € u.a. für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kfz heran. Gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Unstreitig hätten die Kläger in den Räumlichkeiten ihrer Praxis seit Januar 2006 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Das Fernsehgerät sei erst mit Ablauf des Monats Januar 2010 abgemeldet worden. Ein Hörfunkgerät im Kfz unterliege der Gebührenpflicht, sofern der Pkw zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten bzw. zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt werde, wobei es auf den Umfang der Nutzung des Rundfunkempfangsgerätes oder des Kraftfahrzeuges zu den genannten Zwecken nicht ankomme. Die Kläger hätten angegeben, das Kfz auch für gelegentliche Fahrten zu Fortbildungen zu benutzen, was nach den genannten Voraussetzungen die Gebührenpflicht begründe.

6

Mit der am 13. Juli 2012 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, sie würden das Kfz, in dem sich das streitgegenständliche Hörfunkgerät befindet, ausschließlich privat nutzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie gelegentliche Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen seien als private Nutzung des Kfz anzusehen; Hausbesuche würden damit nicht gemacht. Das Fernsehgerät in der Praxis sei nicht zum Empfang bereitgehalten worden. Dieses Gerät habe ausschließlich als Monitor für ein Videogerät gedient, um den jüngsten Patienten die richtige Pflege ihrer Zähne vorzuführen. Ihre Praxis verfüge weder über einen Antennen- noch über einen Kabel- oder Satellitenanschluss.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2011 und vom 1. Oktober 2011, jeweils in der Form des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2012, aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die angegriffen Bescheide.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

14

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2011 und vom 1. Oktober 2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 -, juris, Rn. 12). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 jeweils in der Fassung des für den streitbefangenen Gebührenzeitraum (April 2005 bis September 2011) maßgeblichen Achten, Neunten, Zehnten und Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages.

16

1. Im Veranlagungszeitraum von April 2005 bis September 2011 unterliegen die Kläger der Rundfunkgebührenpflicht für das in ihrem Kraftfahrzeug bereitgehaltene Hörfunkgerät.

17

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, nicht zu leisten. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jedoch nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, wobei es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV genannten Zwecken nicht ankommt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

18

b) Nach diesen Vorschriften sind die Kläger für den Zeitraum von April 2005 bis September 2011 rundfunkgebührenpflichtig, weil sie in diesem Zeitraum über ein mit einem Radiogerät ausgestattetes, für sie zugelassenes Kraftfahrzeug verfügt haben, das auch zu anderen als privaten Zwecken genutzt worden ist. Die Kläger haben zwar vorgetragen, dieses Fahrzeug nur privat für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arztpraxis und für gelegentliche Fahrten zu zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen genutzt zu haben. Die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen führt allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Ausschluss der Gebührenfreiheit des Zweitgerätes im Kraftfahrzeug, weil es sich um eine Nutzung zu anderen als zu privaten Zwecken handelt.

19

aa) Anzuknüpfen ist hierbei an die bis zum 1. April 2005 geltende Fassung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F.), wonach die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen galt, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasste lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich bestand das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 2009 - 2 S 1203/08 -, juris, Rn. 21).

20

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung - nach der sich die Heranziehung der Kläger bemisst - gilt die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser (Um)Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen. Damit führt auch für die Zeit ab April 2005 nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 28 m.w.N.).

21

Auf den Umfang der Nutzung zu anderen als privaten Zwecken kommt es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV nicht an. Es ist insoweit unerheblich, ob ein mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug stets, häufig oder nur gelegentlich zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Vielmehr lassen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Zweifel daran, dass nur bei ausschließlich privater Nutzung eines Kraftfahrzeugs die Gebührenpflicht für das Autoradio als Zweitgerät entfällt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 5 Abs. 2 RGebStV a.F. ausgeführt, dass der auf die gewerbliche Nutzung gerichtete Zweck nicht dadurch entfalle, dass das Autoradio teilweise auch privat verwendet werde. Denn eine solche einschränkende Auslegung würde der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung zuwiderlaufen. Die notwendigen Feststellungen, ob das Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio überwiegend geschäftlichen Zwecken dient bzw. in welchem Umfang es auch privat genutzt wird, würden zeitraubende Ermittlungen erfordern und auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen, ohne dass dies der Sache nach gerechtfertigt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72.95 -, NJW 1996, S. 1162 <1164>). Mit der - hier einschlägigen - Neuregelung des § 5 Abs. 2 RGebStV zum 1. April 2005 war auch insoweit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ergibt; auf den Umfang der nicht privaten Nutzung kommt es danach für die Gebührenpflicht nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 7 ZB 09.2551 -, juris, Rn. 10 f.; Nds.OVG, Beschluss vom 6. März 2012 - 4 LB 290/09 -, juris, Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07 -, juris, Rn. 16).

22

Maßgeblich ist nach alldem, ob entweder die Fahrten der Kläger zwischen Wohnung und Praxis oder die (gelegentlichen) Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen eine Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken - hier: zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - darstellen, wobei es - wie ausgeführt - auf den Umfang der Nutzung nicht ankommt.

23

bb) Ob bei Selbstständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (für Zurechnung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 22 ff.; Nds.OVG, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 LB 56/09 -, juris, Rn. 41; für Zurechnung zum privaten Bereich dagegen OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 158/08 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - 5 A 1/09 -, juris, Rn. 20 ff.; offen lassend BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 13; OVG Rh.-Pf., a.a.O., juris, Rn. 27). Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn die Gebührenpflicht der Kläger knüpft nicht an die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an, sondern an der Nutzung des Kraftfahrzeugs für gelegentliche Fahrten zu zahnärztlichen Fortbildungsveranstaltungen. Jedenfalls insoweit waren die Fahrten durch die selbstständige Tätigkeit der Kläger veranlasst und dienten dem Zweck, ihre gewinnbringende Tätigkeit zu fördern (vgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O., juris, Rn. 27). Dementsprechend können Selbstständige wie die Kläger die Kosten für die Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) von der Steuer absetzen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 - GrS 1/06 -, juris, Rn. 92 ff.). Damit liegt eine Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken vor, die nach § 5 Abs. 2 RGebStV zum Wegfall der Gebührenfreiheit für das Zweitgerät führt.

24

Nicht überzeugend ist eine Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach eine Nutzung zu anderen als privaten Zwecken erst dann vorliege, wenn die Fahrt zum Berufsbild eines Arztes gehört, also wenn mit dem Kraftfahrzeug zum Beispiel Hausbesuche oder Krankentransporte durchgeführt oder etwa für die Praxis benötigte Gegenstände eingeholt würden (vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 26; VG Magdeburg, a.a.O., juris, Rn. 23). Diese Auslegung ist schon nach dem Wortlaut der Norm („zu anderen als privaten Zwecken“) eher fernliegend, widerspricht aber vor allem dem Zweck der Regelung, den Gebühreneinzug möglichst einfach und praktikabel auszugestalten (vgl. BVerwG, a.a.O., NJW 1996, S. 1163 <1164>; Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 -, NJW 2011, S. 946 <948, Rn. 29>). Denn hiernach müsste jede Fahrt mit dem Kraftfahrzeug daraufhin geprüft werden, ob sie zum jeweiligen Berufsbild (des Arztes, Architekten, Rechtanwaltes u.s.w.) gehört. Schon dies wäre mit einem erheblichen Prüfaufwand verbunden und widerspräche der Gestaltung des Gebühreneinzugs als pauschalisiertes Massenverfahren. Hinzu kommt, dass es keine abschließend definierten „Berufsbilder“ gibt und sich diese im Lauf der Zeit auch wandeln können. Die notwendigen Feststellungen, ob ein Kraftfahrzeug (auch) zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird, würde damit auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen, ohne dass dies in der Sache gerechtfertigt wäre. Ob Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen zum Berufsbild eines Zahnarztes gehören (verneinend VG Magdeburg, a.a.O., juris, Rn. 27), kann damit als für die Gebührenpflicht unerheblich dahinstehen.

25

cc) Unerheblich ist, dass die Kläger ihr Kraftfahrzeug nach eigenen Angaben nur „gelegentlich“ für Fahrten zu Fortbildungen nutzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV besteht die Gebührenpflicht in voller Höhe auch bei einem Fahrzeug, das nur selten und in geringem Umfang zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Eine Geringfügigkeitsgrenze würde dem Ziel der Norm zuwiderlaufen, für die Entscheidungsfindung im Massenverfahren klare Abgrenzungskriterien festzulegen und hierdurch den Überprüfungsaufwand zu reduzieren (vgl. BayVGH, a.a.O., juris, Rn. 11).

26

2. Im Veranlagungszeitraum von Januar 2006 bis Januar 2010 unterliegen die Kläger darüber hinaus der Rundfunkgebührenpflicht für das in ihren Praxisräumen bereitgehaltene Fernsehgerät.

27

a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgeräts knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des BVerwG weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12/09 -, NJW 2011, S. 946 <948, Rn. 29>).

28

b) Soweit die Kläger einwenden, das Fernsehgerät habe nicht zum Empfang von Fernsehsendungen gedient, sondern sei ausschließlich als Monitor für ein Videoabspielgerät genutzt worden, ist dies für ihre Rundfunkgebührenpflicht unerheblich. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht - wie ausgeführt - allein auf Grund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs und besteht unabhängig davon, ob das vorhandene Gerät an einen Kabelanschluss, eine Dachantenne oder ein Satellitenempfangsgerät angeschlossen ist. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Inbetriebnahme des Kabelanschlusses oder auch der Anschluss des Fernsehgerätes an eine Zimmer- oder Dachantenne oder an eine Satellitenschüssel ohne besonderen technischen Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV möglich ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2004 - AN 5 K 03.00893 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Die Empfangseignung ist nur dann zu verneinen, wenn der Rundfunkempfang technisch „auf Dauer“ unmöglich ist, etwa aufgrund des Entfernens des Empfangsteils (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben angegeben, auf eine entsprechende Nachfrage habe ihnen ein Rundfunktechniker erklärt, bei einem modernen Fernseher wie dem der Kläger sei eine Separierung des Empfangsteils nicht möglich.

29

3. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Beklagten festgesetzten Rundfunkgebühren sind von den Klägern nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Säumniszuschläge beruhen auf § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren.

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 3 K 5736/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein selbständiger Friseurmeister, wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in seinem Kraftfahrzeug befindliche Radio (Zweitgerät).
Eine Beauftragte des Beklagten suchte am 27.03.2007 das Friseurgeschäft des Klägers auf. Auf dem vom Kläger unterschriebenen Anmeldeformular vom gleichen Tag heißt es unter anderem: „Einigung mit Teilnehmer auf die letzten zehn Jahre. Anmeldung ab 03/1997. Teilnehmer wusste nicht, dass Hörfunkgerät in privat zugelassenem Kfz gebührenpflichtig ist.“ Mit Schreiben vom 28.03.2007 erklärte der Kläger, er ziehe die Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts und die damit verbundene Bankeinzugsermächtigung zurück. Mit weiterem Schreiben teilte er weiter sinngemäß mit, die auf ihn und seine Frau zugelassenen beiden Autos würden ausschließlich privat genutzt. Die Kunden kämen zu ihm in den Salon, nicht er zu ihnen. Er erbringe auch keine Leistungen etwa im Krankenhaus oder Altenheim. Telefonisch bestellte Ware werde in sein Geschäft geliefert, seine Bank sei zwei Hauslängen entfernt, und auf die Post gehe er zu Fuß. Einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt habe er nicht, er müsse auch nicht zum Finanzamt fahren. Er sei kein Innungsmitglied, mache keine Geschäftsessen und habe insgesamt keine geschäftlichen Termine. Ihm fehle grundsätzlich die Möglichkeit, sein Kraftfahrzeug steuerlich geltend zu machen. Er benutze sein Kraftfahrzeug für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung in Sindelfingen zu seinem Friseursalon in Stuttgart.
Mit Bescheid vom 03.08.2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 648,11 EUR für ein Hörfunkgerät für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007 fest. Den dagegen vom Kläger am 20.08.2007 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zurück und führte zur Begründung aus: Bei Selbständigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Einsatz des Kraftfahrzeugs zumindest in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehe. Hierbei sei zu beachten, dass es bei der Nutzungsweise keine Erheblichkeitsschwelle gebe, auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit schließe die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus. Das Autoradio sei auch dann gebührenpflichtig, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht im Betriebsvermögen befinde oder die Kraftfahrzeugkosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht würden. Zwar könne die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkosten ein wesentliches Indiz sein, sie sei aber nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht. Die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Geschäft seien als beruflich veranlasste Fahrten anzusehen.
Der Kläger hat am 12.11.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Bei dem im Kraftfahrzeug des Klägers eingebauten Radio handele es sich um ein gebührenfreies Zweitgerät. Der Kläger habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er die nahegelegene Bank (und die Post) zu Fuß aufsuche, die Dienste eines Steuerberaters nicht in Anspruch nehme und er im Übrigen auch keine Friseurdienste außerhalb seines Salons erbringe. Damit bleibe als mögliche geschäftliche Nutzung des Kraftfahrzeugs die vom Kläger eingeräumte Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Die Fahrten zum Arbeitsplatz seien aber Privatsache, sie seien der Erwerbstätigkeit „vorgelagert“. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Ob eine Fahrt steuerrechtlich als betrieblich veranlasst gelte, trage zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenrechts nichts bei. Der Gesetzgeber habe die Einheit der Rechtsordnung im Sprachgebrauch selbst verlassen, indem er in § 5 Abs. 2 RGebStV statt der eingeführten Rechtsbegriffe „gewerblich“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ den neuen Begriff „zu anderen als privaten Zwecken“ eingeführt habe.
Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung bestehe auch für den Zeitraum vor der Neufassung des § 5 Abs. 2 RGebStV am 01.04.2005 keine gesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio des Klägers. Auch für die frühere Fassung gelte, dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht gleichzeitig eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit sein könne.
Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der Vortrag des Klägers, er nutze sein Fahrzeug gewerblich ausschließlich für Fahrten zum Friseursalon und nach Hause, sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Auto auch in geringem Umfang beispielsweise für Fahren zur Post, Fortbildungen bzw. Besuchen von Kunden etc. nutze.
Unabhängig davon sei selbst durch die alleinige Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs eines Selbstständigen zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das Merkmal der Nutzung „zu anderen als privaten Zwecken“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. erfüllt, so dass die Zweitgerätefreiheit auch in solchen Fällen entfalle. Gleiches gelte für die bis zum 01.04.2005 geltende (alte) Rechtslage. Dass die Fahrten eines Selbständigen zur Arbeitsstelle - anders als bei Arbeitnehmern - die Zweitgerätefreiheit entfallen ließen, verletze nicht den Gleichheitssatz. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Obwohl die Einverständniserklärung des Klägers zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgegeben worden ist, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Prozesserklärung keine Bedenken. Denn der Verzicht des Berufungsbeklagten auf mündliche Verhandlung unterliegt im Berufungsverfahren nicht dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.02.2005 - 9 UE 911/04 - Juris; zum Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 24.02.1961 - 4 C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
16 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007. Danach findet der angegriffene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in Bezug auf den Zeitraum bis einschließlich März 2005 im Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. 1991, 745), betreffend den Zeitraum ab April 2005 in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GBl. 2005, 189).
18 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger ist demnach als Rundfunkteilnehmer für das in dem auf ihn zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen.
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Die bisherigen Worte in Abs. 2 Satz 1 „zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten“ sind nach Inkrafttreten der 8. Fassung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005 entfallen und durch die Worte „zu anderen als privaten Zwecken“ ersetzt worden (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F.). Unverändert geblieben ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Der Umstand, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug unstreitig für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Friseursalon nutzt, führt in Anwendung der dargestellten gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für das streitige Zweitgerät sowohl für den Zeitraum vor dem 01.04.2005 (1.) als auch für den Zeitraum danach (2.). Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen gegenüber Arbeitnehmern, die ebenfalls ihr mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle nutzen und die von der Gebühr für dieses Zweitgerät befreit sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (3.). Der Kläger kann sich schließlich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten - auch nicht teilweise - auf Verjährung berufen (4.).
20 
1. In Bezug auf den Zeitraum bis April 2005 besteht für das Autoradio des Klägers keine Gebührenfreiheit als Zweitgerät.
21 
a) Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417). Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsmann sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Allerdings können Annahmen, die sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aufdrängen, widerlegt werden. Macht ein Geschäftsmann das auf ihn zugelassene Fahrzeug etwa in keiner Weise steuerlich geltend, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall dafür, dass das Fahrzeug ausnahmsweise nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird.
23 
b) Der Kläger hat zwar in Anwendung dieser Maßstäbe nachvollziehbar dargelegt, dass er keine Friseurleistungen außerhalb seiner Geschäftsräume - etwa bei Kunden in Altenheimen oder solchen, die behindert sind - erbracht hat. Er hat auch dargelegt, dass er weder für Bank- und Postbesorgungen noch zur Materialbeschaffung für sein Friseurgeschäft auf sein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wird durch die vom Kläger vorgelegten Steuerunterlagen - insbesondere seine Gewinn- und Verlustrechnungen - gestützt und bestätigt. Allerdings sind die von ihm eingeräumten täglichen Fahrten von der Wohnung zum Friseursalon bereits seiner selbständigen Tätigkeit zuzurechnen und führen zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit. Im Einzelnen:
24 
aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).
26 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - vom Grundsatz her - als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a.F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird im Fall des Klägers im Übrigen dadurch belegt, dass dieser konsequenterweise die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsaufwand im Rahmen der von ihm erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen hat; im Rahmen seiner Steuererklärungen geht der Kläger mithin selbst davon aus, diese Fahrten seien betrieblich veranlasst.
27 
2. In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2007 besteht für das Autoradio des Klägers ebenfalls keine Gebührenfreiheit.
28 
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser wenig geglückten Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19). Damit führt weiterhin nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht. Eine weitere Einschränkung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte - über die geschäftliche Betätigung hinaus - sollte dagegen mit der Neuregelung nicht erfolgen. Arbeitnehmer, die ihr mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, sind folglich weiterhin gebührenbefreit. Im Gegensatz dazu sind beim Kläger diese Fahrten auch nach der neuen Rechtslage seiner geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
29 
Diese Einschätzung wird durch die ab dem 01.01.2007 geltende Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I, 1652) nicht in Frage gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (im Folgenden: EStG n.F.) hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Dagegen können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Aufwendungen, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer entstehen, wie Werbungskosten abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung für Selbständige enthält § 4 Abs. 5 a EStG n.F. für den Bereich der Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach rechnen die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr zu den Betriebsausgaben, sind jedoch im gekürzten Rahmen von § 4 Abs. 5 a Satz 2 bis 4 EStG n.F. weiterhin wie Betriebsausgaben abziehbar (vgl. dazu etwa Wied in Blümich: EStG, Komm., § 4 EStG RdNrn. 794, 798 und 799). Auch nach der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 werden folglich die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer „wie“ Betriebsausgaben behandelt und für diese Aufwendungen im Ergebnis damit die alte Rechtslage aufrechterhalten.
30 
Die dargestellte Neuregelung in § 4 Abs. 5 a EStG n.F. und die damit vom Gesetzgeber vorgenommene - teilweise - Durchbrechung des Veranlassungsprinzips bei der Zuordnung von Aufwendungen zur betrieblichen oder zur privaten Sphäre führt jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum bis März 2007 zu keiner abweichenden Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. Da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - (BGBl. I 2008, 2888) die Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt hat, sind die hier streitigen Fahrten auch für das Jahr 2007 als betrieblich veranlasst zu qualifizieren. Die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 führt damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige (vgl. § 4 Abs. 5 a Satz 4 EStG) dazu, dass jedenfalls für die Jahre 2007 und 2008 wieder die alte Rechtslage gilt.
31 
3. Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
32 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO).
33 
Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
34 
a) Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch einegeringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. - nach der Neufassung - zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.
35 
Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen - einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts - würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften. Im Fall des Klägers war die Aufklärung dem Senat zwar ausnahmsweise möglich, weil bei einer Gesamtschau der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der dazugehörigen Aufstellung seiner Fahrtkosten für die jeweiligen Steuerjahre ersichtlich ist, dass er lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Friseursalon steuerlich geltend gemacht hat. Im Regelfall aber, bei dem ein Selbständiger sein Kraftfahrzeug in seinem Betriebsvermögen führt, lassen allein seine Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zu, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle oder auch darüber hinaus genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung nach der sogenannten Listenpreismethode oder der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - 4 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG). Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs „lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit“ auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde.
36 
Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der „Befreiungsbegehren“ von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch „einen Blick“ in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann - nach allgemeiner Lebenserfahrung - mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.
37 
b) Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.
38 
c) Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.
39 
Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus - ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall - in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen - im Vergleich zum Arbeitnehmer - in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten - abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) - steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige wie der Kläger, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen „Tätigkeiten“ - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle.
40 
4. Der Kläger kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten schließlich nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
41 
a) Die Verjährung ist durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, aaO, § 4 RGebStV, RdNr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
42 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000. Gehemmt (§ 53 Abs. 1 VwVfG entsprechend) wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 03.08.2007 erlassen hat, sind folglich die gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
43 
b) Die Verjährungseinrede des Klägers ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - Juris und vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
44 
Der Kläger kann sich gegenüber seiner Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass er seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für sein Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Seine Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Aufgrund seines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die vom Kläger geschuldeten Gebühren festzusetzen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die Nutzung eines Kraftfahrzeugs (und damit des in dem Kraftfahrzeug sich befindenden Autoradios) durch einen Selbständigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. führt, hat grundsätzliche Bedeutung. Da diese Frage vorliegend u.a. auch für den Zeitraum von März bis Juli 2007 entscheidungserheblich ist, ist nicht nur irrevisibles Landesrecht betroffen. Denn die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind mittlerweile durch § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt worden. Die Revisibilität gilt damit jedenfalls für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01. März 2007 maßgeblich ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 208, 704).
47 
Beschluss vom 18. Mai 2009
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 648,11 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Obwohl die Einverständniserklärung des Klägers zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgegeben worden ist, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Prozesserklärung keine Bedenken. Denn der Verzicht des Berufungsbeklagten auf mündliche Verhandlung unterliegt im Berufungsverfahren nicht dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.02.2005 - 9 UE 911/04 - Juris; zum Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 24.02.1961 - 4 C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
16 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007. Danach findet der angegriffene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in Bezug auf den Zeitraum bis einschließlich März 2005 im Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. 1991, 745), betreffend den Zeitraum ab April 2005 in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GBl. 2005, 189).
18 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger ist demnach als Rundfunkteilnehmer für das in dem auf ihn zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen.
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Die bisherigen Worte in Abs. 2 Satz 1 „zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten“ sind nach Inkrafttreten der 8. Fassung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005 entfallen und durch die Worte „zu anderen als privaten Zwecken“ ersetzt worden (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F.). Unverändert geblieben ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Der Umstand, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug unstreitig für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Friseursalon nutzt, führt in Anwendung der dargestellten gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für das streitige Zweitgerät sowohl für den Zeitraum vor dem 01.04.2005 (1.) als auch für den Zeitraum danach (2.). Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen gegenüber Arbeitnehmern, die ebenfalls ihr mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle nutzen und die von der Gebühr für dieses Zweitgerät befreit sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (3.). Der Kläger kann sich schließlich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten - auch nicht teilweise - auf Verjährung berufen (4.).
20 
1. In Bezug auf den Zeitraum bis April 2005 besteht für das Autoradio des Klägers keine Gebührenfreiheit als Zweitgerät.
21 
a) Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417). Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsmann sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Allerdings können Annahmen, die sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aufdrängen, widerlegt werden. Macht ein Geschäftsmann das auf ihn zugelassene Fahrzeug etwa in keiner Weise steuerlich geltend, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall dafür, dass das Fahrzeug ausnahmsweise nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird.
23 
b) Der Kläger hat zwar in Anwendung dieser Maßstäbe nachvollziehbar dargelegt, dass er keine Friseurleistungen außerhalb seiner Geschäftsräume - etwa bei Kunden in Altenheimen oder solchen, die behindert sind - erbracht hat. Er hat auch dargelegt, dass er weder für Bank- und Postbesorgungen noch zur Materialbeschaffung für sein Friseurgeschäft auf sein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wird durch die vom Kläger vorgelegten Steuerunterlagen - insbesondere seine Gewinn- und Verlustrechnungen - gestützt und bestätigt. Allerdings sind die von ihm eingeräumten täglichen Fahrten von der Wohnung zum Friseursalon bereits seiner selbständigen Tätigkeit zuzurechnen und führen zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit. Im Einzelnen:
24 
aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).
26 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - vom Grundsatz her - als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a.F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird im Fall des Klägers im Übrigen dadurch belegt, dass dieser konsequenterweise die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsaufwand im Rahmen der von ihm erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen hat; im Rahmen seiner Steuererklärungen geht der Kläger mithin selbst davon aus, diese Fahrten seien betrieblich veranlasst.
27 
2. In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2007 besteht für das Autoradio des Klägers ebenfalls keine Gebührenfreiheit.
28 
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser wenig geglückten Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19). Damit führt weiterhin nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht. Eine weitere Einschränkung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte - über die geschäftliche Betätigung hinaus - sollte dagegen mit der Neuregelung nicht erfolgen. Arbeitnehmer, die ihr mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, sind folglich weiterhin gebührenbefreit. Im Gegensatz dazu sind beim Kläger diese Fahrten auch nach der neuen Rechtslage seiner geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
29 
Diese Einschätzung wird durch die ab dem 01.01.2007 geltende Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I, 1652) nicht in Frage gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (im Folgenden: EStG n.F.) hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Dagegen können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Aufwendungen, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer entstehen, wie Werbungskosten abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung für Selbständige enthält § 4 Abs. 5 a EStG n.F. für den Bereich der Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach rechnen die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr zu den Betriebsausgaben, sind jedoch im gekürzten Rahmen von § 4 Abs. 5 a Satz 2 bis 4 EStG n.F. weiterhin wie Betriebsausgaben abziehbar (vgl. dazu etwa Wied in Blümich: EStG, Komm., § 4 EStG RdNrn. 794, 798 und 799). Auch nach der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 werden folglich die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer „wie“ Betriebsausgaben behandelt und für diese Aufwendungen im Ergebnis damit die alte Rechtslage aufrechterhalten.
30 
Die dargestellte Neuregelung in § 4 Abs. 5 a EStG n.F. und die damit vom Gesetzgeber vorgenommene - teilweise - Durchbrechung des Veranlassungsprinzips bei der Zuordnung von Aufwendungen zur betrieblichen oder zur privaten Sphäre führt jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum bis März 2007 zu keiner abweichenden Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. Da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - (BGBl. I 2008, 2888) die Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt hat, sind die hier streitigen Fahrten auch für das Jahr 2007 als betrieblich veranlasst zu qualifizieren. Die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 führt damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige (vgl. § 4 Abs. 5 a Satz 4 EStG) dazu, dass jedenfalls für die Jahre 2007 und 2008 wieder die alte Rechtslage gilt.
31 
3. Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
32 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO).
33 
Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
34 
a) Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch einegeringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. - nach der Neufassung - zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.
35 
Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen - einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts - würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften. Im Fall des Klägers war die Aufklärung dem Senat zwar ausnahmsweise möglich, weil bei einer Gesamtschau der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der dazugehörigen Aufstellung seiner Fahrtkosten für die jeweiligen Steuerjahre ersichtlich ist, dass er lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Friseursalon steuerlich geltend gemacht hat. Im Regelfall aber, bei dem ein Selbständiger sein Kraftfahrzeug in seinem Betriebsvermögen führt, lassen allein seine Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zu, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle oder auch darüber hinaus genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung nach der sogenannten Listenpreismethode oder der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - 4 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG). Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs „lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit“ auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde.
36 
Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der „Befreiungsbegehren“ von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch „einen Blick“ in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann - nach allgemeiner Lebenserfahrung - mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.
37 
b) Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.
38 
c) Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.
39 
Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus - ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall - in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen - im Vergleich zum Arbeitnehmer - in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten - abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) - steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige wie der Kläger, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen „Tätigkeiten“ - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle.
40 
4. Der Kläger kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten schließlich nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
41 
a) Die Verjährung ist durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, aaO, § 4 RGebStV, RdNr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
42 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000. Gehemmt (§ 53 Abs. 1 VwVfG entsprechend) wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 03.08.2007 erlassen hat, sind folglich die gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
43 
b) Die Verjährungseinrede des Klägers ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - Juris und vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
44 
Der Kläger kann sich gegenüber seiner Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass er seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für sein Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Seine Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Aufgrund seines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die vom Kläger geschuldeten Gebühren festzusetzen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die Nutzung eines Kraftfahrzeugs (und damit des in dem Kraftfahrzeug sich befindenden Autoradios) durch einen Selbständigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. führt, hat grundsätzliche Bedeutung. Da diese Frage vorliegend u.a. auch für den Zeitraum von März bis Juli 2007 entscheidungserheblich ist, ist nicht nur irrevisibles Landesrecht betroffen. Denn die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind mittlerweile durch § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt worden. Die Revisibilität gilt damit jedenfalls für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01. März 2007 maßgeblich ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 208, 704).
47 
Beschluss vom 18. Mai 2009
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 648,11 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer (PC) mit Internetzugang. Einen solchen nutzt er als selbständiger Rechtsanwalt für seinen Kanzleibetrieb. Nach eigenen Angaben verwendet er den PC ausschließlich für Schreibarbeiten und beruflich bedingte Recherchen, insbesondere in Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen.

2

Im Januar 2007 meldete der Kläger den PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei über andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht zu verfügen. Mit Bescheiden vom 3. August und 2. September 2007 zog ihn der Beklagte unter anderem für die Monate März bis Juni 2007 zu rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Widersprüche (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Mit Urteil vom 15. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2009 die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Der in der Kanzlei des Klägers eingesetzte PC mit Internetzugang sei zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und demnach ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Kläger halte den Rechner auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen könne. Für die Annahme, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden könnten, zum Empfang bereitgehalten würden und von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst seien, sprächen neben dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV vor allem die Entstehungsgeschichte der Gebührenregelung sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, namentlich mit § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV. Bei einem internetfähigen PC handele es sich zwar um ein multifunktionales Gerät. Gleichwohl bestehe aber objektiv eine Vermutung für den Rundfunkempfang. Dies liege im privaten Bereich auf der Hand, gelte für den nicht privaten (geschäftlichen) Bereich jedoch gleichermaßen.

4

Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Sofern die Gebührenpflicht überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts und nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berühre, sei der Eingriff in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang ziele darauf, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Bestünde die Möglichkeit eines gebührenfreien Rundfunkempfangs, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass zur Rundfunkgebühr jeder herangezogen werde, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft habe. Für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit, das mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

5

Soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet, hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner insoweit eingelegten Revision macht der Kläger geltend:

6

Das Urteil leide an einem Verfahrensfehler. Es sei unter Verletzung von § 108 VwGO ergangen, indem das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass wegen der mit einem finanziellen Vorteil erfahrungsgemäß verbundenen Anreiz- und Lenkungswirkung ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen und stattdessen zum Rundfunkempfang auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang umsteigen werde, wenn nur für erstere, nicht aber für letztere Rundfunkgebühren erhoben würden. Diese prognostizierte Änderung des Nutzungsverhaltens der Rundfunkteilnehmer könne sich mangels historischen Vorbilds nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützen. Habe das Berufungsgericht keinen allgemeinen, sondern einen speziellen Erfahrungssatz aufstellen wollen, so habe es versäumt, in seinem Urteil die Quellen dieser Erfahrung offenzulegen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Auch dass der Anreiz eines finanziellen Vorteils zu einer entsprechenden Verhaltenslenkung führe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Neben finanziellen Aspekten seien in vielen Lebensbereichen beispielsweise Komfort und Qualität maßgebliche Handlungskriterien. Zwar sei die Annahme des Gerichts, dass überhaupt Rundfunkteilnehmer auf gebührenfreien Internetempfang umsteigen würden, unmittelbar einleuchtend, nicht jedoch die weitere These, dass dies in einem das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdenden Ausmaß geschehen werde. So sei bis zum Ablauf des Gebührenmoratoriums für internetfähige Rechner am 31. Dezember 2006 eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" in einem derartigen Umfang nicht festzustellen gewesen. Ferner bewerte die angefochtene Entscheidung nicht die gegenläufig wirkenden Nachteile, die ein vollständiger Verzicht auf herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte mit sich bringe. Die Gefahr der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" werde zudem dadurch gemindert, dass eine solche Tendenz die Bereitschaft der Rundfunkteilnehmer voraussetze, auch Fernsehgeräte zugunsten internetfähiger Rechner aufzugeben, obwohl das Angebot von Fernsehprogrammen im Internet - wie das Oberverwaltungsgericht selbst festgestellt habe - stark eingeschränkt sei. Die kleine Gruppe derer, die nur über Hörfunkgeräte verfügten, könnten durch ihre "Flucht aus der Rundfunkgebühr" das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefährden.

7

Davon abgesehen liege der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ein fehlerhaftes Verständnis des § 1 Abs. 2 RGebStV zugrunde. In dem Merkmal des Bereithaltens "zum" Empfang komme nach allgemeinem Sprachgebrauch das Erfordernis der Finalität des Handelns zum Ausdruck. Der bloße Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts und die dadurch vermittelte abstrakte Nutzungsmöglichkeit genügten demgegenüber - wie durch eine systematisch-teleologische Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bestätigt werde - nicht. Sachlicher Anknüpfungspunkt der Rundfunkgebührenpflicht sei der durch die vermutete Nutzung eines Geräts zum Rundfunkempfang begründete Vorteil. Dass diese Vermutung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 RGebStV keinen Niederschlag gefunden habe, erkläre sich daraus, dass sie bei den herkömmlichen monofunktionalen Empfangsgeräten, die dem historischen Gesetzgeber als Leitbild gedient hätten, ohne Weiteres aus dem Besitz habe abgeleitet werden können. Bei neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten stelle sich die Lage anders dar. Um zu vermeiden, dass sich die Rundfunkgebühr zu einer reinen Gerätebesitzabgabe entwickle, und um sicherzustellen, dass weiterhin eine homogene Gruppe mit der Abgabe belastet werde, müssten zu dem Besitz eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts objektive Umstände hinzutreten, aus denen auf die Bestimmung des Geräts zum Rundfunkempfang gefolgert werden könne. Dass in einer Betriebsstätte, in der ein PC mit Internetzugang genutzt werde, kein herkömmliches Empfangsgerät bereitgehalten werde, sei dafür nicht ausreichend. Es entspreche keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Geschäftsbetrieben während der Dienstzeiten stets oder auch nur regelmäßig Hörfunk empfangen werde. Die gegenteilige Annahme des Oberverwaltungsgerichts verstoße wiederum gegen § 108 VwGO. Vielmehr sei die Nutzung internetfähiger Rechner am Arbeitsplatz zum Rundfunkempfang aus zivil- und arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich unzulässig.

8

Das angefochtene Urteil verletze daneben die Grundrechte des Klägers. Die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf den von ihm genutzten PC mit Internetzugang greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" sei nicht zu befürchten. Im Übrigen könne einer dahingehenden (hypothetischen) Befürchtung dadurch begegnet werden, dass ausschließlich die im privaten Lebensbereich genutzten internetfähigen Rechner der Gebührenpflicht unterworfen würden. Der Erfassung der Rechner, die im geschäftlichen Bereich als Arbeitsmittel unverzichtbar seien, bedürfe es hingegen nicht. Die Gebührenpflicht verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 und Art. 105 GG.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Er sieht deren Richtigkeit vor allem vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag für internetfähige Rechner getroffenen Regelungen bestätigt.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Klägers um ein zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (2.), das nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt (3.), für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (4.).

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1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl RP S. 369, 371) in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GVBl RP S. 412, 414). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 RGebStV sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 GG für revisibel erklärt worden (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.O.).

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2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer, weil es sich bei dem in seiner Kanzlei eingesetzten internetfähigen PC nach den geltenden Bestimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).

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a) Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) (bb)) auf nicht zeitversetzte Weise (cc)) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein PC, der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen Internetanschluss besitzt, der es ermöglicht, die im Internet abrufbaren Ton- bzw. Bilddateien von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den PC zu laden. Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden (dd)).

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aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).

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bb) Bei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunk. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der hier noch anwendbaren Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags war Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Mit "Veranstaltung" ist die planmäßige und periodische Programmgestaltung durch einen Rundfunkveranstalter gemeint. Unter dieses Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder privaten Rundfunkanbietern vermittels des Internets neben anderen Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem Begriff der Veranstaltung nichts. Die Eigenschaft als Rundfunk geht auch nicht dadurch verloren, dass während einer Sendung technisch betrachtet die Audio- bzw. Videodateien fortlaufend heruntergeladen werden. Am lediglich passiven Empfang des ansonsten fremd gestalteten Programmablaufs durch den Inhaber des internetfähigen PC ändert sich dadurch nichts.

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cc) Mit dem Merkmal "nicht zeitversetzt" sollen Empfangsgeräte aus der Gebührenpflicht herausgenommen werden, die Rundfunk nicht unmittelbar empfangen können. Hierzu zählen z.B. Videoabspielgeräte oder Kassettenrekorder. Solche Geräte können nur Aufzeichnungen wiedergeben. Eine sofortige zeitgleiche Wiedergabe erfolgt beim Livestream über einen Internet-PC nicht, denn die Daten müssen aus Kapazitätsgründen zwischengespeichert werden. Im Gegensatz zum Rundfunk, bei dem alle Rundfunkteilnehmer alle Programme gleichzeitig empfangen können, wird beim Internet jedes Datenpaket nacheinander individuell an den betreffenden Empfänger gesendet. Zudem werden die Inhalte aus den Paketen mindestens so lange in einem Puffer gehalten, bis sich eine Ansammlung von Daten dekodieren lässt. Zur Vermeidung von stockender Wiedergabe bei schwankender Datenrate oder Leitungsauslastung wird außerdem so gut wie immer noch deutlich mehr gepuffert (mehrere Sekunden). Diese technisch bedingte Verzögerung zwischen Sendung und Empfang führt allerdings nicht zu einer zeitversetzten Übertragung i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV. Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satellitenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen. Als "Zeitversatz" gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den Rundfunk typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim Internet-PC der Fall (Nachw. bei Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 71; im Ergebnis ebenso Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008, S. 319 bis 321).

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dd) Der Gesetzesbegriff "Rundfunkempfangsgerät" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des Rundfunkgebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden, und zwar weder durch Veränderung seines Bedeutungszusammenhangs, noch durch Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte". Vielmehr hat der Gesetzgeber den Begriff "Rundfunkempfangsgerät" wegen seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der überkommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von Rundfunk mittels PC als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Normadressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar ist.

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Erstmals wurde mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999 eine Regelung in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag über "Rundfunkwiedergabe aus dem Internet" aufgenommen, nämlich § 5a RGebStV (GVBl RP 2000 S. 105, 131). Sie bestimmte, dass bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten sind. Zweifel am Verständnis des Begriffs "Rundfunkempfangsgerät" sind dadurch entstanden, dass von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und den Freistaaten Sachsen und Thüringen dem Staatsvertrag eine Protokollerklärung angefügt wurde, wonach deren Ministerpräsidenten die Auffassung vertraten, dass Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen könnten, keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Gleichzeitig äußerten sie die Erwartung, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (GVBl RP S. 105, 134). In der gemeinsamen amtlichen Begründung der seinerzeitigen Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurde die neu geschaffene Bestimmung als "Moratorium" bezeichnet, das wegen der Zweitgerätefreiheit im privaten Bereich nahezu ausschließlich im nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder gewerblichen Bereich "praktisch bedeutsam" sei und dessen zeitliche Befristung sich daraus ergebe, dass bis zu dem gewählten Zeitpunkt Konzepte für die Neustrukturierung der Erhebung der für den Rundfunk erforderlichen Mittel erarbeitet werden sollten (LTDrucks RP 13/5219 S. 67).

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Durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GVBl RP S. 516, 521) wurde das Moratorium zunächst bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, um dadurch eine "einheitliche Lösung im Zusammenhang mit der Entscheidung über die nächste Rundfunkgebührenfestsetzung" zu ermöglichen (LTDrucks RP 13/6305 S. 23). Eine Verlängerung der Befristung um zwei weitere Jahre, also bis zum 31. Dezember 2006, wurde durch den Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GVBl RP 2004 S. 191, 195) "mit Blick auf Überlegungen zu einer neuen Struktur der Rundfunkgebühr" unter Berücksichtigung "insbesondere der technischen Konvergenz auf dem Sektor der Übertragungswege und Empfangsgeräte" angeordnet (LTDrucks RP 14/2688 S. 22).

23

Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GVBl RP 2005 S. 63, 69) wurde § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. In der Begründung zu § 11 Abs. 2 RGebStV heißt es, diese Vorschrift "ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte Gebührenmoratorium für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die Zweitgeräte regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgerät. Anzeigepflichten (§ 3) und die Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte bereits ab dem 1. April 2005 " (LTDrucks RP 14/3721 S. 29 f.). Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag änderte die Paragraphenfolge so, dass aus § 11 Abs. 2 RGebStV die ansonsten identische Regelung des § 12 Abs. 2 RGebStV wurde.

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Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des "Moratoriums" in §§ 5a, 11 Abs. 2 und schließlich § 12 Abs. 2 RGebStV funktionierte, wie bereits erwähnt, in der Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen privat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende Zweitgerätebefreiung fallen würden und es seine Bedeutung deshalb vornehmlich für gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde indes nicht nur § 5a RGebStV gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV - den späteren § 12 Abs. 2 RGebStV - ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV eingefügt. Nach ihr ist zum einen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 1). Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte (nur) eine Rundfunkgebühr zu entrichten (Satz 2). Die Moratoriumsregelungen in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 RGebStV hatten jeweils nur mit der Begriffsgruppe "Rechner, die Rundfunkprogramme" operiert und sich einer Begriffskorrelation mit "Rundfunkempfangsgerät" in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung der fünf Ministerpräsidenten anders - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte sind" -, die aber nicht am Regelungsprogramm des RGebStV teilgenommen hat. In der Begründung zu § 5 Abs. 3 RGebStV im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte das "PC-Moratorium in § 5a (...) bisher nur Teilaspekte erfasst" habe und damit "weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht" bleibe (LTDrucks RP 14/3721 S. 29 f.). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im nicht privaten Bereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3 RGebStV nunmehr aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich regele. Diese Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches Beispiel genannten Geräten - Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf dem betreffenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden Grundstücken keine herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Bereithaltung von neuartigen Geräten eine Grundgebühr und gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten (LTDrucks RP a.a.O.).

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Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV macht somit deutlich, dass der Begriff "Rundfunkempfangsgeräte" während der gesamten "Moratoriumszeit" nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Regelungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben bzw. abrufen können, keine Rundfunkempfangsgeräte" - hatte Bedeutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Regelungsinhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in der typisch indirekten Weise - in der Zweitgeräte-Befreiungsvorschrift des § 5 RGebStV eine Regelung über "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Abs. 3), die vermittels der Befreiung die "neuartigen Empfangsgeräte" als Anwendungsfälle von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV behandelt und diese unter speziellen Voraussetzungen von Rundfunkgebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gangbare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 Bundesländer, deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der Begriff des "Rundfunkempfangsgerätes" unterlag aus den genannten Gründen somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 bis zum Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 auf der Ebene der normativen Geltung keinen Zweifeln.

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Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53).

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Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3 RGebStV also § 1 Abs. 1 RGebStV nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. § 5 Abs. 3 RGebStV regelt vielmehr eine Ausnahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2 RGebStV, wonach grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat.

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b) Weitere Voraussetzung für die Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (bb)). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen PC besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durch eine teleologische Reduktion für internetfähige PC zu beschränken (cc)).

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aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72. 95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als "Rundfunkübertragungsweg". Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).

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bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als "Rundfunkübertragungsweg" liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.

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cc) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV führt dazu, dass sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren PC - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von Rundfunkprogrammen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "Rundfunkempfangsgerät" zu besitzen und im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen. Dennoch bedarf der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht der einengenden Rechtsanwendung über die Auslegung hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Das methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

32

Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion umgekehrt. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 - DVBl 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.

33

Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auf internetfähige PCs daraus abgeleitet, dass der Vorschrift die nur unter den Bedingungen des hergebrachten Rundfunkempfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung zugrunde liege, die Empfangsmöglichkeit ziehe - von seltenen und daher zu vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum Rundfunkempfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße Empfangsmöglichkeit anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechenden Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl. Fiebig, a.a.O. S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die ursprüngliche Ausgestaltung der aus der Postgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Rundfunkgeräts entstandenen Rundfunkgebühr als Anstaltsnutzungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung, derzufolge der als Bereithalten beschriebene Gerätebesitz auf die Entgegennahme der an die Allgemeinheit adressierten Rundfunkleistung gerichtet sein müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertraglichen Gebührensystems darin, die Rundfunknutzer durch die Belastung allein der bestimmungsgemäß zum Rundfunkempfang dienenden Geräte zu individualisieren (Fiebig, a.a.O.). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung zum Rundfunkempfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen PC aber ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterlägen (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 Bf 337/07 - NVwZ 2009, 668).

34

Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf den sog. "objektivierten Willen des Gesetzgebers" abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.

35

3. Der internetfähige PC des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger nach seinen Angaben in seiner Kanzlei kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte (Berufungsurteil S. 13). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV. Da es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte ankommt, braucht hier nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.

36

4. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit (a)), auf Gleichbehandlung (b)), Berufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)).

37

a) Der Kläger wird durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz seines internetfähigen PC zwar in seinem Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten Rundfunkanstalt gerechtfertigt (bb)).

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aa) Die Informationsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG umfassend gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 - BVerfGE 27, 71 <83 f.>; Beschluss vom 25. April 1972 - 1 BvL 13/67 - BVerfGE 33, 52 <65>). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, umgrenzen nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sondern sind als grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - BVerfGE 90, 27 <32>). Massenkommunikationsmittel gehören danach von vornherein zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Das gilt insbesondere auch für Hörfunk- und Fernsehsendungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1973 - 2 BvR 684/72 - BVerfGE 35, 307 <309>; BVerfGE 90, 27 <32>). Auch das Internet ist eine allgemein zugängliche Quelle (Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Auflage, München 2004, Art. 5 Rn. 9). Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andernfalls wäre das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang technische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos (BVerfGE 90, 27 <32>).

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Zwar verstößt die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht schon als solche gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649).

40

Dies gilt aber für die Rundfunkgebühr nur, soweit sie für das Bereithalten herkömmlicher (monofunktionaler) Rundfunkempfangsgeräte erhoben wird. Hingegen liegt ein Eingriff in die Informationsfreiheit vor, soweit die Rundfunkgebühr auch für das Bereithalten (multifunktionaler) internetfähiger PC erhoben wird, die nicht nur, nicht einmal in erster Linie, den Zugang zu der Informationsquelle "Rundfunk", sondern darüber hinaus zu zahlreichen anderen Informationsquellen öffnen. Der Inhaber eines PC hat nur dann legal den Zugriff auf sämtliche Informationsquellen, die das Internet bietet, wenn er die Rundfunkgebühr entrichtet. Das gilt auch dann, wenn er seinen PC nicht als Zugang zum Rundfunk nutzt. Die Gebührenpflicht kann er nur vermeiden, wenn er auf die Anschaffung eines PC verzichtet oder einen vorhandenen PC abschafft. Er verliert damit aber zwangsläufig auch den allein erwünschten Zugang zu allen anderen Informationsquellen, die ihm der PC öffnet. Die Rundfunkgebühr wirkt somit als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks.

41

bb) Der in der Rundfunkgebührenpflicht von internetfähigen PCs liegende Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit der Besitzer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG ist aber gerechtfertigt.

42

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Informationsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180 <200>).

43

Soweit die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags das Bereithalten internetfähiger PC erfassen und einer Rundfunkgebührenpflicht unterwerfen, stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allgemein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der vorrangig über öffentlich-rechtliche Gebühren zu finanzieren ist. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).

44

Bei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260>).

45

Bei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die ihm dienende Rundfunkgebührenpflicht auch internetfähiger PC greift nicht unverhältnismäßig in die Informationsfreiheit des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (aaa)), dem kein milderes gegenüber steht (bbb)), und das auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist (ccc)).

46

aaa) Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181<214> m.w.N.). Das Grundgesetz schreibt zwar keine bestimmte Finanzierungsregelung vor, erlaubt aber jedenfalls ein Gebührensystem, das es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ermöglicht, ein den verfassungsrechtlichen Vielfaltsanforderungen entsprechendes Programm anzubieten und so die erforderliche Grundversorgung sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Die Gebührenpflicht darf dabei ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründeten Teilnehmerstatus anknüpfen (BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Diesen Status auch an das Bereithalten internetfähiger PC anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verhindert zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr", die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten, dass eine zunehmende Zahl von Rundfunkteilnehmern auf herkömmliche Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit Internetzugang für einen gebührenfreien Rundfunkempfang nutzen würden. Dass sich die Nutzergewohnheiten in weiten Bevölkerungskreisen ändern und der Umstieg auf den Internetempfang trotz derzeit noch begrenzter Übertragungskapazitäten "flächendeckend" erfolgen könnte, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit voraussagen. In Anbetracht des raschen Fortschritts der Informationstechnik und der zugehörigen Netzinfrastruktur durfte der Gesetzgeber aber eine derartige Entwicklung durchaus für möglich halten. Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516 <519>).

47

bbb) Für die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger Rechner Rundfunksendungen empfangen können, ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der Vollzugspraxis durchzusetzen. Prinzipiell denkbar wäre zwar - ohne dass dadurch bereits der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beeinträchtigt würde - eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle Internetnutzer, die öffentliche oder private Rundfunkangebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als Rundfunkteilnehmer registrieren lassen. Inhaber von internetfähigen PC, die wie der Kläger gänzlich auf den Empfang von Rundfunksendungen verzichten wollen und das entsprechende Internetangebot der Rundfunkanstalten als "aufgedrängt" empfinden, könnten auf diese Weise auf die anderen Informationsangebote des Internets zugreifen, ohne für das bloße Bereithalten ihres Geräts Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Damit entfiele für die Personengruppe, deren pauschale Einbeziehung in die Gebührenpflicht im Mittelpunkt der rechtlichen Kritik steht, die bisherige finanzielle Belastung. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches Registrierungsmodell innerhalb des Internets so gestalten lässt, dass es von den möglichen Rundfunkteilnehmern nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des deutschen Rundfunkgesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen Rundfunkstationen von vornherein außer Betracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb Deutschlands der Internet-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie die inländischen privaten Rundfunkanbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im Internet unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z.B. in Form eines "GEZ-Portals") zu bündeln, auf die jeder Internetnutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) Rundfunkportale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten deutschen Programme ungehindert in das Internet einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der Rundfunkgesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes Registrierungsmodell als milderes Mittel verweisen lassen (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603/605 ff.). Aus den gleichen Gründen wäre eine Beschränkung der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegenüber der Gebührenzentrale erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für Rundfunkempfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebührenpflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen PC unterstellt werden könnte, dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Möglichkeit des Rundfunkempfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unterworfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen Aufwand nicht zu kontrollieren. Wegen des bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung bestehenden politischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <214>) trifft den Gesetzgeber derzeit auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, in Abkehr vom bestehenden Gebührenmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept allein deswegen zu entwickeln, um den mit der bisherigen Regelung unvermeidbar verbundenen Eingriff in die Informationsfreiheit der Internetnutzer möglichst auszuschließen (so aber Jutzi, a.a.O.).

48

ccc) Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise sicherstellen und verfolgt damit verfassungsrechtlich legitime Ziele von einigem Gewicht. Demgegenüber werden die betroffenen Internetnutzer, auch wenn sie weder von der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (Art. 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) oder für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" (Art. 5 Abs. 3 RGebStV) profitieren noch persönliche Befreiung nach § 6 RGebStV verlangen können, in ihrer Informationsfreiheit nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium Internet in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, GVBl RP 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 (GVBl RP 2008 S. 291 <292>) auf 5,76 € angehoben wurde. Angesichts solcher Beträge, die hinter den laufenden Kosten für einen Internetanschluss zurückbleiben, liegt in der Rundfunkgebührenpflicht kein unverhältnismäßiges Hindernis für den Zugang zum Internet als einer allgemein zugänglichen Informationsquelle. Ob Gleiches auch zu gelten hätte, wenn in Zukunft für internetfähige Rechner zusätzlich zu der Grundgebühr eine - wesentlich höhere - Fernsehgebühr erhoben würde, ist aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Internet aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die Empfangsmöglichkeit auch Internetnutzern "aufdrängen", die an einem tatsächlichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich auf diese verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend aus (a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603 <608>). Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es sich um "Rundfunk" i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (s.o., 2. a bb), von der auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System gedeckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218>); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten Rundfunkanbietern kaum vermeiden. Der Anspruch der Rundfunkanstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von Rundfunkprogrammen im Internet. Dabei darf allerdings die Besonderheit, dass internetfähige Rechner häufig - vor allem im nicht-privaten Bereich - nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Im geltenden Recht hat der Gesetzgeber aber diesen Umstand mit der typisierenden Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" angemessen berücksichtigt. Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unabhängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusammenhängenden Grundstücken in Betrieb genommen sind, nur einmal an. Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Mai 2009 - VGH 7 B 08.2922 - K&R 2009, 516).

49

b) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden (aa)). Diese Gleichbehandlung ist aber in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum gerechtfertigt (bb)). Im Hinblick auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC wird der Gesetzgeber die künftige Entwicklung zu beobachten haben (cc)).

50

aa) Eine Verschiedenheit der zu betrachtenden Lebenssachverhalte liegt darin, dass das traditionelle Rundfunkgerät nur Rundfunk empfangen kann und keine andere Funktion hat, während der internetfähige PC außerdem und vorrangig ein Rechner und ein Internet-Kommunikationsgerät ist. Der internetfähige PC behält seine eigenständige Nützlichkeit auch ohne Rundfunkempfang. Für den Nutzer eines Internet-PC gibt es keine Möglichkeit, die Bereithaltung seiner "Rechner-Tätigkeit" von der Bereithaltung seiner "Rundfunkempfangsfähigkeit" zu trennen, denn sie fallen zusammen. Die Gebührenvermeidung bei herkömmlichen Geräten ist gekoppelt an den Verzicht auf den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts. Der Verzicht auf das Empfangsgerät schränkt aber keine andere Tätigkeit ein. Dies ist beim internetfähigen PC anders, denn der Verzicht auf den PC verhindert auch sämtliche von ihm ermöglichten Funktionen.

51

bb) Diese Gleichbehandlung auf der Ebene des Gerätebegriffs führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bei der Begründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von Rundfunk ist nie ein Grund gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten, noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Änderungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (BVerfGE 90, 60 <106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte durch eine erweiterte Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (§ 5 Abs. 3 RGebStV) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie ebenfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebühren erhoben wurden.

52

cc) Die Rundfunkgebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger PC stellt allerdings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen (BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112>). Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zunehmend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV die Frage nach der Gebührenerhebung sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau beobachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfähiger PC zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit zur Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung überhaupt wird.

53

c) Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG ist bei einem Rechtsanwalt betroffen, wenn die Innehabung eines internetfähigen PC zur Rundfunkgebührenpflicht führt. Moderne Arbeitsbedingungen erfordern regelmäßig den Besitz eines solchen Gerätes, und damit wird unvermeidbar eine Grundgebühr nach dem Rundfunkrecht ausgelöst. Diese Kosten erschweren somit den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel. Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Informationsfreiheit ausgeführten Gründen, ist jedoch auch die mittelbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühr für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als gerechtfertigt anzusehen.

54

d) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC im Besitz eines Rechtsanwalts nicht verletzt. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offengelassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 - BVerfGE 51, 193 <221 f.>), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267 <300>).

55

e) Die dem Kläger auferlegte Gebührenleistungspflicht berührt schließlich die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <37 ff.>; stRspr). Das ist bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.