Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. März 2017 - 15 A 17/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0330.15A17.16.0A
bei uns veröffentlicht am30.03.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1961 geborene Beklagte besuchte von 1968 bis zum Abschluss der 10. Klasse im Jahre 1978 die Polytechnische Oberschule. Danach schloss er die Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker im Jahre 1980 ab und arbeitete in diesem Beruf. Später leistete er Dienst bei der Nationalen Volksarmee. Zum 01.11.1991 wurde der Beklagte als Angestellter im Polizeidienst des Bundesgrenzschutzes eingestellt und 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte 1995. In der Folgezeit wurde der Beklagte an unterschiedlichen Dienststellen verwendet, zuletzt bei der Bundespolizei in …. Die letzte dienstliche Regelbeurteilung aus dem Jahre 2010 lautet auf die Gesamtnote „4“. Eine anschließende Leistungsbeurteilung lautet auf „2“.

3

Der Beklagte ist Vater der in den Jahren 1982, 1986, 1989, 2000, 2002, 2003, 2006, 2008, 2009, 2010 und 2012 geborenen Kinder verschiedener Mütter. Im Jahre 2003 heiratete der Beklagte seine jetzige Ehefrau.

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Zuletzt erhält der Beamte Dienstbezüge in Höhe von 3.682,51 Euro brutto, welche überwiegend durch die familiäre finanzielle Belastung verbraucht werden.

5

Unter dem 17.11.2006 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Es bestand der Verdacht der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber den Kindern und somit einer Straftat nach § 171 StGB. In der Folgezeit wurde das Disziplinarverfahren mehrfach wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt und auch ausgeweitet. Bei den disziplinarrechtlichen Ermittlungen ging es um Mietschulden, Sachbeschädigungen gegenüber der Mietsache, Verstoß gegen das Waffengesetz, falsche Verdächtigung, Melde- und Vorlagepflichten bei Dienstunfähigkeiten, Weisungsverstößen sowie sich bei der Abwicklung von Schulden, rufschädigend pflichtwidrig verhalten zu haben.

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Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 11.08.2008 ist der Beklagte wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 50,00 Euro verurteilt worden. Alle übrigen Strafverfahren sind wegen Geringfügigkeit oder mangels Vorsatztat eingestellt worden.

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Aufgrund des mehrfach erweiterten Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte mit Verfügung vom 06.08.2012 vorläufig des Dienstes enthoben. Die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen in Höhe von 30 % erfolgte mit Verfügung vom 28.10.2014.

8

Mit der Disziplinarklage vom 09.03.2016 (Eingang: 21.03.2016) wird der Beamte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) durch folgende Handlungen begangen zu haben:

9

1. Beschädigung des Mietobjektes J...,
2. Verstoß gegen das Waffengesetz „Munitionsfund“,
3. falsche Verdächtigung,
4. Verstoß gegen Melde- und Vorlagepflicht bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit,
5. unehrenhaftes Schuldenmachen,
6. Sachbeschädigung Mietobjekt L...,
7. Sachbeschädigung Mietobjekt S…,
8. Verstoß gegen Weisungen, Verlust Bekleidungs- und Ausrüstungsgegen- stände,
9. Urinieren in der Öffentlichkeit,
10. Verstoß gegen Vorschriften zur Eigensicherung zum Nachteil von Kollegen,
11. Verstoß gegen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit/Zurücklassen dienstlicher Unterlagen.

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Zu 1. heißt es:

11

Der Beklagte habe im Mai 2003 ein Einfamilienhaus mit Ferienhaus in J... angemietet. Durch unsachgemäße Nutzung habe der Beklagte das Mietobjekt mit seiner Familie in erheblichem Maße beschädigt. Auch nach Kündigung durch die Eigentümerin im Februar 2006 und eingereichter Räumungsklage und Einstellung der Mietzahlungen sowie nicht Entrichtung der Mietkaution habe der Beklagte das Objekt mit seiner Familie weiter bis zum 30.08.2006 bewohnt. Nach Beräumung des Gebäudes und Geländes durch die Eigentümerin seien ihr incl. rückständiger Miete Kosten von insgesamt 20.460,15 Euro entstanden. Daraus resultiere ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

12

Zu 2.:

13

In der Garage des Mietobjektes in J… habe die Eigentümerin 12 in Zeitungspapier eingewickelte Patronen gefunden; darunter 5 für den militärischen Gebrauch bestimmte Manöverkartuschen. Von den 7 Patronen seien 6 ungezündet und funktionsfähig gewesen; die Manöverkartuschen sämtlich ungezündet.

14

Zu 3.:

15

Bei seiner Befragung zu der aufgefundenen Munition habe der Beklagte angegeben, diese von POM Sch… erhalten zu haben. Später habe der Beklagte seine Anschuldigungen revidiert, woraufhin ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Beklagten ergangen sei.

16

Zu 4.:

17

Nach abgelaufener Krankmeldung sei der Beamte am 26.11.2011 nicht zum Dienst erschienen. Auf Nachfrage habe der Beklagte mitgeteilt, beim Arzt gewesen zu sein. Eine Entschuldigung habe er nicht vorgelegt. Ebenso habe sich der Beklagte am 10.02.2011 verspätet als krank gemeldet.

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Zu 5..:

19

Der Beklagte sei wiederholt seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Mietobjektes J… nicht nachgekommen. Dies habe zu Vollstreckungshandlungen geführt, nämlich einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Zittau vom 02.05.2006 mit einer Hauptforderung in Höhe von 1.680,00 Euro; einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Amtsgericht Zittau in Höhe von 2.187,09 Euro; zu einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Amtsgerichts Zittau in Höhe von 2.234,61 Euro; zu einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Zittau vom 04.08.2006 in Höhe von 2.520,00 Euro; zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zittau vom 04.09.2006 in Höhe von 2.742,90 Euro; zu einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Zittau vom 09.10.2006 in Höhe von 2.206,80 Euro; zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zittau vom 07.02.2007, zu einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Zittau vom 04.08.2006 und zu einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Zittau vom 09.10.2006 in Höhe von insgesamt 11.108,46 Euro. In der Folgezeit sei es zu Befriedigungen durch das Bundesverwaltungsamt als Drittschuldner und Pfändungen gegen die Bundespolizei als Drittschuldner gekommen.

20

Neben den Verbindlichkeiten gegenüber der Vermieterin habe der Beklagte weitere Verbindlichkeiten gegenüber weiteren Gläubigern begründet, bei denen er es ebenfalls auf Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat ankommen lassen, nämlich:

21

1. PÜB Amtsgericht Zittau vom 14.09.2005 zu Gunsten der Stadtwerke Zittau in Höhe von 1.604,20 Euro und

22

2. PÜB Amtsgericht Zittau vom 29.05.2006 zu Gunsten der Firma V…. GmbH Dienstleistungsbetriebe in Höhe von 2.143,07 Euro.

23

Der Beklagte habe keinerlei Maßnahmen unternommen, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Wegen verspäteter Anzeige der Geburt weiterer Kinder habe der Beklagte erst 2012 rückwirkend Familienzuschläge in Höhe von 10.396,00 Euro bekommen.

24

Zu 6.:

25

Nach dem Auszug aus dem Mietobjekt in J… habe der Beklagte zum 01.08.2006 das Objekt in Zittau, L... angemietet. Auch dieses Mietobjekt habe der Beklagten vermüllt und verwahrlost. Es sei ein Sachschaden in Höhe von 15.562,00 Euro entstanden. Strafrechtliche Ermittlungen seien mangels Vorsatztat eingestellt worden.

26

Zu 7.:

27

Im März 2011 habe der Beklagte das Objekt in der S-straße in Zittau angemietet. Auch dort sei es zu Mietausfallschäden in Höhe von 1.350,00 Euro und Renovierungskosten bzw. Müllbeseitigungskosten in Höhe von 4.500,00 Euro gekommen. Eine Kaution in Höhe von 800,00 Euro sei nicht an den Vermieter gezahlt worden. Auch diese Strafverfahren seien mangels Vorsatztat eingestellt worden.

28

Zu 8.:

29

Bei den in den Mietobjekten zurückgelassenen Gegenständen, habe es sich um polizeiliche Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände gehandelt. Als Besitzer der Ausrüstungsgegenstände (Einsatzhelm, Schirmmütze) könne nur der Beklagte in Betracht kommen. Bei einer späteren Ausrüstungskontrolle habe der Beklagte diese Gegenstände nicht vorlegen können. Es sei festgestellt worden, dass der Beklagte insgesamt 57 Ausrüstungsgegenstände nicht habe vorlegen können.

30

Zu 9.:

31

Am 07.08.2011 habe der Beklagte mit einer Kollegin einen Gefangenen zu transportieren gehabt. Nachdem der Gefangene im Dienstfahrzeug platziert worden sei, habe sich der Beklagte aus dem Fahrzeug zu einem Stromkasten im Innenhof des Amtsgerichts B-Stadt begeben, um dort zu urinieren.

32

Zu 10.:

33

Die Kollegin PHM´ in I... habe mitgeteilt, dass der Beklagte sie während eines Streifenganges in der Nachtschicht vom 08.06.2012 auf den 09.06.2012 mit einer in Gewahrsam befindlichen Person alleine gelassen habe. Während der Abführung des Verdächtigen habe der Beklagte der Kollegin plötzlich mitgeteilt, dass er nochmal in die Bahnhofslounge müsse und entfernte sich schnell. Der Tatverdächtige habe daraufhin die Situation zur Flucht genutzt. Der Beklagte habe keinerlei Anstalten gemacht, seine Kollegin bei der Nacheile zu unterstützen.

34

Zu 11.:

35

Bei Dacharbeiten auf dem Dachstuhl des früheren Mietobjektes L...in Zittau sei durch die Vermieter ein Ordner mit Polizeimaterial gefunden worden. Dabei habe es sich um zahlreiche ukrainische Führerscheine und Zulassungsbescheinigungen von Kraftfahrzeugen gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte diese Daten im Zusammenhang mit seinem Dienst erhoben und außerhalb der Diensträume unrechtmäßig aufbewahrt habe.

36

Zusammenfassend sei bei der nach § 13 BDG anzustellenden Gesamtbewertung festzustellen, dass der Beamte wiederholt und ohne jede Einsicht inner- und außerdienstliche Pflichtverletzungen begangen habe. Er habe wiederholt gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), gegen Nachweis- und Meldepflichten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG) und gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 Abs. 1 BBG) verstoßen. Während der gesamten langen Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens seien immer wieder neue Dienstpflichtverletzungen zu Tage getreten. Gerade diese fortwährende Verletzung dienstlicher Pflichten zeige erhebliche charakterliche Mängel bei dem Beamten. Besonders schwer wiege, dass die Dienstpflichtverletzungen auch strafrechtlich relevante Vorfälle beinhalteten und die Verhaltensweisen gegenüber den Vermietern nicht nur die grundlegendsten menschlichen Umgangsformen vermissen ließen, sondern darüber hinaus auch zu einer besonders eklatanten Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums, nämlich dem Beruf des Polizeibeamten, geführt hätten. Der Beamte zeige keinerlei Selbstreflektion oder Einsicht. Die aufgezeigten Pflichtenverstöße bei der Aufnahme und Abwicklung von Verbindlichkeiten, deren Begleitumstände sowie der andauernden Nichtbefolgung von Vorschriften und Weisungen seien erschwerend zu berücksichtigen. Es handele sich um immer wiederkehrende charakterliche Wesensmängel, welche mit Disziplinarmaßnahmen nicht mehr zu korrigieren seien. Durch das fortgesetzte und beharrliche gleichgültige Verhalten habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht erkennbar.

37

Die Klägerin beantragt,

38

den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

39

Der Beklagte hat sich im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht geäußert und stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

42

Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) nach sich zieht.

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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße begangen hat und damit ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat.

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Die Sachbeschädigung des Mietobjektes in J… steht aufgrund der in den Akten befindlichen Zeugenaussagen, Lichtbilder und sonstiger Unterlagen fest. Mag hierbei auch keine strafrechtliche Relevanz vorhanden gewesen sein, so ist doch entscheidend, dass das Wohngrundstück während der Mietzeit durch den Beklagten ganz erheblichen Schäden erlitten hat und diese auch durch das – zivilrechtliche – Verhalten des Beklagten und seiner Familie eingetreten ist. Ganz besonders erschwerend kommt hinzu, dass sich dieses mietnomadenmäßige Verhalten des Beklagten und seiner Familie in den weiteren angemieteten Mietobjekten fortgesetzt hat. Auch hinsichtlich der Mietobjekte L… und S… Straße Zittau sind die gleichen Verhaltensweisen festzustellen.

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Dazu muss dem Beamten vorgehalten werden, dass er, belegt durch zahlreiche Vollstreckungsbescheide und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, sich hat gerichtlich zu Zahlungen verurteilen lassen, ohne den Versucht zu unternehmen, die Zwangsmittel abzuwenden. Dabei stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine ernst zu nehmende Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1996, 2 WD 10.96; juris). Ein Beamter kann, ohne sich eines Dienstvergehens schuldig zu machen, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbar Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er seine Schuldverpflichtungen noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Pflichtenverstoß. Solange ein solches Verhalten zu keine von vornherein absehbaren Leistungsstörungen führt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil dies in die Privatsphäre des Beamten fällt und der Dienstherr den Beamten in finanziellen Angelegenheiten nicht zu überwachen hat. Schuldenmachen wird jedoch dann vorwerfbar und disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines Rechtsgeschäftes nach den Umständen voraussehbar ist. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko. Schulden machen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn eine eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtungen aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 03.12.2012, 8 A 19/12; Urt. v. 18.03.2008, 8 A 22/07; juris).

46

So liegt der Fall hier. Dem Beamten scheint seine wirtschaftliche Situation vollständig über den Kopf gewachsen zu sein. Dabei ist erschwerend festzustellen, dass sich der Beamte um keinerlei Hilfe oder Beratung gekümmert und eher apathisch über mehr als 10 Jahre die Dinge hat geschehen lassen. Der Beamte hat dadurch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Denn dem Beamten hätte bei gehöriger Gewissensanstrengung bewusst sein müssen, dass die aus seiner desolaten finanziellen Lage resultierenden Probleme sich auf den Dienst ausschlagen werden und dies disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.

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Auch die unsachgemäße Aufbewahrung und Lagerung von Patronen und Munitionen in einer Garage lässt das pflichtwidrige Dienstverhalten des Beamten erkennen. Gerade der an Waffen und Munition ausgebildete Polizeibeamte müsste um die Gefährlichkeit derartiger Gegenstände wissen.

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Schließlich ist der Beklagte wegen falscher Verdächtigung rechtskräftig verurteilt worden. Dabei lässt der Umstand, dass er einen Kollegen bezüglich der Vorgänge um die aufgefundenen polizeilichen Dokumente falsch verdächtigte, auf schwerwiegende charakterliche Mängel schließen.

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Auch das dienstliche Verhalten gegenüber seiner Kollegin während der Abführung eines Tatverdächtigen in der Nachtschicht vom 08.06.2012 auf den 09.06.2012 ist dienstrechtlich nicht hinnehmbar. Durch das eigenmächtige Verlassen der Kollegin während der Durchführung dienstlicher Maßnahmen hat der Beamte gegen die Vorschriften zur Eigensicherung zum Nachteil der Kollegin gehandelt. Dies zeigt sich bereits aus der Tatsache, dass der Verdächtige den Weggang des Beklagten zur Flucht nutzen konnte. Dies stellte eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar und wiegt schwer.

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Ebenso nicht unerheblich zu bewerten, ist die Verbringung von dienstlichen Materialien (Führerscheine, Akten etc.) und dienstliche Ausrüstungsgegenstände auf den Dachboden seines Mietobjekts und das dortige Zurücklassen dieser Materialien. Der Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit und der unsachgemäße Umgang mit Dienst- und Ausrüstungsgegenständen bestätigt das negative Persönlichkeitsbild des Beamten. Wegen der Nähe zur Dienstausübung stellt auch dies einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß dar. Gleiches gilt für den Verlust dienstlicher Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.

51

Durch das Urinieren im Hof und damit in der Öffentlichkeit hat der Beklagte als Uniformträger innerdienstlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und das Ansehen der Polizei geschädigt.

52

Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris. Auch bei einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz wurde vom erkennenden Disziplinargericht der Dienstbezug gesehen (Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; juris).

53

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

54

Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Vorliegend führen die innerdienstlichen Handlungen. Aber auch bei Betrachtung der außerdienstlich begangenen Pflichtenverstöße, zeichnet sich bei der nach § 13 BDG anzustellenden Gesamtabwägung der Persönlichkeit des Beamten ein negatives Persönlichkeitsbild, woraus insgesamt ein schweres Dienstvergehen zu konstatieren ist.

55

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris).

56

Entlastungs- und Milderungsgründe sind auch für das Disziplinargericht nicht erkennbar. Zwar sind die entlastenden Gründe nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris). Dennoch stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist dabei auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 und Urt. v. 28.02.2013, 8 A 13/12; beide juris). Der Beklagte hat sich weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren dazu erklärt.

57

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Das Disziplinargericht kann unter den geschilderten Umständen nicht feststellen, dass der Dienstherr mit einer unverhältnismäßigen Härte oder fehlerhafter Würdigung des Sachverhaltes gegen den Beklagten disziplinarrechtlich vorging.

58

Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris).

59

Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Das Verfahren ist gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


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Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 67 Verschwiegenheitspflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendi

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. März 2017 - 15 A 17/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Feb. 2013 - 8 A 13/12

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Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen den im Rang eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8 BesO) stehenden beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. 2 Der 1963 geborene Polizeibeamte

Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 03. Dez. 2012 - 8 A 19/12

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. März 2017 - 15 A 16/16

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Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Tenor

Der Beamte ist eines Dienstvergehens schuldig.

Gegen ihn wird auf die Disziplinarmaßnahme in Form einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel seiner Dienstbezüge auf den Zeitraum von 12 Monaten erkannt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Der 1953 geborene Beamte ist bei dem C. im Rang eines Regierungsamtsrates (BesGr. A 12 BBesO) beschäftigt. Nach seinem Realschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann und war bis Ende 1974 als Bankkaufmann tätig. Es folgten vier Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Im Anschluss daran war der Beamte als Vertreter und als kaufmännischer Angestellter tätig. 1981 wurde er beim Bundesverwaltungsamt in Köln im mittleren Dienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. 1983 folgte die Versetzung zum Bundesministerium für Wirtschaft und die Lebenszeiternennung. Es folgten Beförderungen 1985 zum Regierungssekretär, 1986 zum Regierungsobersekretär und 1988 zum Regierungshauptsekretär. Nach seiner Abordnung ab dem 01.09.1991 an die Bezirksregierung Magdeburg wurde er dorthin zum 01.09.1992 versetzt und zum Regierungsamtmann befördert. Schließlich erfolgte im Jahre 2000 die Beförderung zum Regierungsamtsrat. Seit dem 01.08.1997 war der Beamte im Staatlichen Schulamt G. beschäftigt, welches zum 01.01.2004 in das neugeschaffene Landesverwaltungsamt eingegliedert wurde. Dort ist der Beamte seit April 2006 als Sachbearbeiter für die Bearbeitung der UNESCO Welterbestätten in Sachsen-Anhalt sowie die Koordinierung Kommunaler- und Landesinteressen tätig.

2

Der Beamte ist seit 1978 verheiratet und Vater von vier Kindern, wovon zwei noch im Haushalt der Eltern leben.

3

Am 13.03.2001 gab der Beamte die Eidesstattliche Versicherung zum Vermögensverzeichnis vor dem Amtsgericht Haldensleben ab. Am 02.02.2004 gab auch seine Ehefrau die Eidesstattliche Versicherung zum Vermögensverzeichnis ab.

4

Der Beamte ist zwischen 1991 und 1999 bei verschiedenen Instituten Kreditverpflichtungen zur Gesamthöhe von über 300.000 Euro (entspr. 586.749,00 DM) eingegangen. Der Beamte war gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines im Jahre 1994 errichteten Einfamilienhauses. Dieses ist überschlägig gerundet mit 178.000,00 Euro Grundschulden, 79.000,00 Euro Sicherungshypotheken und weiteren 13.300,00 Euro Pfändungen belastet gewesen. Am 19.01.2005 wurde der Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen. Die Immobilie wurde im Juni 2009 für 101.000,00 Euro zwangsversteigert und ein Großteil der Verbindlichkeiten abgelöst. Der Beamte ist nicht mehr Eigentümer der Immobilie.

5

Zur Stabilisierung seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beamte seit 2000 Schuldenberater in Form von zumeist Rechtsanwälten in Anspruch benommen. Das Privatinsolvenzverfahren des Beamten wurde am 01.04.2008 eröffnet. Das Gehalt wird über die Freibetragsgrenze hinaus gepfändet. In den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2011 sind weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausgestellt bzw. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen worden.

6

Der Beamte erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 3.819,62 Euro brutto. An Pfändungen wird monatlich ein Betrag von 625,33 Euro zuzüglich 92,00 Euro Kindergeld abgeführt (Stand 7/2012). Seit Juli 2000 erhält der Beamte nur noch den Pfändungsfreibetrag seiner Bezüge.

7

Die dem Beamten erstellten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2001, 2006 und 2008 schlossen jeweils mit der Note D/C.

8

Der Beamte ist bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

9

Mit der Anschuldigungsschrift vom 22.08.2012 wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BG LSA) [jetzt § 47 Beamtenstatusgesetz; BeamtStG] begangen zu haben, in dem er sich

10

1. leichtfertig verschuldet hat (1.7) und sich bei der Abwicklung (1.1 bis 1.6, 1.8 bis 1.11) von Verbindlichkeiten im Rechtsverkehr in einer für Beamte unwürdigen Weise verhalten hat, als er

11

1.1 der Gemeinde I. den Kaufpreis für sein Hausgrundstück (Erwerb im Jahr 1992) nicht vollständig bezahlt hat,

12

1.2 dem Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt das 1993 gewährte Baudarlehen und das Aufwendungsdarlehen für ein Einfamilienhaus nicht vollständig zurückgezahlt hat,

13

1.3 den Jahresbeitrag 1998 der DEVK für die Gebäudeversicherung nicht bezahlt hat,

14

1.4 der DBV Winterthur Versicherungsprämien für die Pflegeversicherung der Jahre 1999 bis 2001 und für die Krankenversicherung mehrere Monatsprämien im Jahr 1999 nicht bezahlt hat,

15

1.5 das D.A.S. Rechtsschutzversicherung mehrere Monatsprämien zwischen 1999 und 2000 nicht bezahlt hat,

16

1.6 der CC - Bank (heute Santander Consumer) ein Darlehen zur Ablösung bestehender Vorverbindlichkeiten zwischen 1999 und 2000 nicht bezahlt hat,

17

1.7 die Fa. H. im Juni 1999 mit dem Einbau von neun Rollläden in seinem Haus im Jahre 2000 beauftragt hat,

18

1.8 der D. Inkasso GmbH die von dem Kiefernorthopäden D. abgetretenen Geldforderungen für die Behandlung eines seiner Kinder zwischen 1999 und 2001 nicht bezahlt hat,

19

1.9 der Landeszentralkasse Sachsen-Anhalt Kosten für Mahnungen und Vollstreckungen zwischen 2000 und 2002 nicht bezahlt hat,

20

1.10 der Ärztepraxis Dr. med. B. das Arzthonorar für in Anspruch genommene ärztliche Leistungen im August 2001 nicht bezahlt hat,

21

1.11 falsche Angaben gegenüber der Nürnberger Lebensversicherung machte.

22

2. durch betrügerisches (2.1, 2.2) und achtungsunwürdiges (2.3) Verhalten gegen die Wahrheitspflicht verstieß, als er

23

2.1 im Juli 2001 den Einbau von 9 Rollläden zugelassen hat, ohne auf seine Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen,

24

2.2 im September 2000 gegenüber der Bezügestelle des damaligen Regierungspräsidiums Magdeburg die Kündigung seines Krankenversicherungsvertrages bei der DBV Winterthur für das Jahr 2000 verschwiegen und die Bezügestelle antragsgemäß dadurch veranlasst hat, eine erhöhte Pfändungsfreigrenze zu ermitteln und ihm so unberechtigt ein überhöhtes monatliches Gehalt auszahlte,

25

2.3 am 07. Dezember 2000 den Leiter des damaligen Staatlichen Schulamtes G. mittels vorgelegter Überweisungsgutschrift und der Behauptung getäuscht hat, eine Rechnung gegenüber der DEVK schon bezahlt zu haben, obwohl dies nicht der Fall war.

26

Zu den einzelnen Vorwürfen führt die Disziplinarklage aus:

27

Zu 1.1 heißt es:

28

Der Beamte habe am 01.12.1992 von der Gemeinde I. das unerschlossene Grundstück A. 7 zum Kaufpreis von 48.900 DM (25.002,17 Euro) erworben. Der Beamte habe die vereinbarten Zahlungstermine verstreichen lassen und die Zahlungen der Kaufpreisraten nicht geleistet. Gleichwohl sei der Beamte in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. In der Folgezeit habe der Beamte die Gemeinde um Ratenzahlungen gebeten. Der Gemeinderat habe dies abgelehnt und 1998 binnen vier Wochen die Gesamtzahlung gefordert. Die dann folgenden Ratenvereinbarungen habe der Beamte nicht eingehalten. Im Jahre 2001 habe die Gemeinde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt. Es seien sodann Lohnpfändung und im März 2001 die Zwangsversteigerung gefolgt. Im Mai 2001 sei die Zwangsversteigerung zunächst zum Zwecke der Schuldenregulierung nicht weiter betrieben worden. Der Beamte habe sodann erneut Ratenzahlungen angeboten. Im Jahr 2002 sei zugunsten der Gemeinde eine Sicherungshypothek über 34.565,03 Euro in das Grundbuch eingetragen worden. Bis Ende Januar 2004 seien 13.953,74 Euro, was etwa 56 % der Kaufsumme entspreche, gezahlt gewesen, allerdings ohne Zinsen. Bis Ende 2002 seien noch offene Forderungen in Höhe von 12.867,61 Euro und 4.309,20 Euro zu verzeichnen gewesen. Beim Zeitpunkt des Grundstückskaufs habe der Beamte Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 11 in Höhe von 2.627,18 Euro brutto erhalten. An Kreditverpflichtungen habe der Beamte seit August 1991 einen Ratenkredit über 19.181,63 Euro mit monatlicher Belastung von 511,29 Euro gehabt. Für einen Bausparvertrag seien monatlich 322,11 Euro angefallen. Die Kreditbelastung sei insgesamt mit 833,40 Euro zu verzeichnen gewesen.

29

Zu 1.2:

30

Am 12.03.1993 habe der Beamte für seine Eigenheimfinanzierung bei der Investitionsbank die Bewilligung öffentlicher Mittel nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt beantragt. Mit Bescheid vom 09.09.1993 habe die Investitionsbank den Eheleuten A. ein Baudarlehen über 39.880,77 Euro und ein Aufwendungsdarlehen über 31.585,57 Euro bewilligt. Die Raten seien jährlich zum 30.06. bzw. 31.12. zu leisten gewesen. Im August 2003 habe die Investitionsbank angezeigt, dass der Beamte Kosten aus einem Kostenfestsetzungsbescheid vom November 2002 von insgesamt 130,60 Euro nicht beglichen habe. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen der Eheleute habe die Investitionsbank dem Beamten beide Darlehen im November 2003 gekündigt. Zahlungen seien danach nicht mehr geleistet worden.

31

Zu 1.3:

32

Der Beamte habe am 21.07.1994 für sein Haus im A. 7 bei der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG eine Gebäudeversicherung zum Monatsbeitrag in Höhe von 12,07 Euro abgeschlossen. Im Mai 1998 habe der monatliche Beitrag von 12,07 Euro nicht abgebucht werden können. Auf die Mahnungen habe der Beamte nicht reagiert. Die DEVK habe zum 01.01.1999 die Versicherung gekündigt.

33

Zu 1.4:

34

Am 01.04.1986 habe der Beamte für sich und seine Familie eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Aufgrund der gescheiterten Abbuchungen habe die Versicherung wegen Nichtzahlung den Krankenversicherungsvertrag unter dem 12.01.2000 gekündigt.

35

1.5:

36

Am 22.03.1996 habe der Beamte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Beiträge seien seit 1999 nicht mehr beglichen worden. Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens habe am 27.11.2006 ein erfolgloser Vollstreckungsversuch stattgefunden. Es sei ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Haldensleben in Höhe von 821,83 Euro gefolgt.

37

1.6:

38

Der Beamte habe bei der CC-Bank in den Jahren 1997 bis 1999 drei immer größer werdende Kredite in Anspruch genommen, um jeweils den Vorkredit abzulösen und den überschießenden Betrag auf sein Konto auszuzahlen. Ab Juli 1999 habe der Beamte das Darlehen nur unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe zurückgezahlt. Unter dem 10.04.2001 sei ein Vollstreckungsbescheid und die Eintragung einer Sicherungshypothek über 15.863,40 Euro erfolgt.

39

1.7:

40

Am 02.06.1999, einen Monat nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides in Sachen Gebäudeversicherung, habe der Beamte bei der Firma H. GmbH in L. für die Fenster seines Hauses neun Rollläden inklusive Lieferung, Montage und Anstrich zum Gesamtpreis von 6.033,24 Euro bestellt. Die Zahlung sollte am Tag des Einbaus in bar erfolgen. Trotz vereinbarungsgemäßer Arbeitsausführung habe der Beamte nicht gezahlt. Die Firma habe einen Zwangsvollstreckungsbescheid und erwirkt und im April 2001 sei eine Sicherungshypothek über 6.657,02 Euro eingetragen worden.

41

1.8:

42

1999 sei bei der Tochter des Beamten eine kiefernorthopädische Behandlung vorgenommen worden. Die Gesamtkosten in Höhe von 3.717,51 Euro, welche in Teilrechnungen in Rechnung gestellt worden seien, seien vom Beamten nicht beglichen worden.

43

1.9:

44

Bei den Forderungen der Landeszentralkasse handele es sich zum einen um vier Ordnungswidrigkeiten wegen nicht bezahlter Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Bußgeldbescheide lauteten auf 171,79 Euro, 187,13 Euro, 187,13 Euro, 183,12 Euro. Zum anderen habe es sich um Forderungen der Landeszentralkasse um Gerichtskosten aus zwei Zwangsversteigerungsverfahren, einem Zwangsverwaltungsverfahren sowie einem Verfahren zur Eintragung einer Sicherungshypothek gehandelt. Hieraus seien Kosten in Höhe von 910,00 Euro, 330,19 Euro, 259,99 Euro und 104,30 Euro entstanden. Auf Mahnungen sei keine Reaktion des Beamten erfolgt. Als Gesamtforderung habe die Landeszentralkasse gegenüber dem Beamten 2.388,63 Euro geltend gemacht.

45

1.10:

46

Im Zeitraum vom 20. bis 22.08.2001 habe der Beamte in der Gemeinschaftspraxis D. ärztliche Versorgung in Höhe von 88,79 Euro in Anspruch genommen. Trotz Mahnung sei die Rechnung nicht bezahlt worden. Es folgten Pfändungen in Höhe von 205,11 Euro.

47

1.11:

48

Am 22.03.1995 habe der Beamte an die Nürnberger Lebensversicherung für ein Beamtendarlehen Ansprüche auf Dienstbezüge von monatlich in Höhe von 491,18 Euro abgetreten. Der Betrag sei ab Mai 1995 vom Gehalt abgezogen und überwiesen worden. Nachdem bereits vorrangig eingeräumte Gehaltsabtretungen über 65.370,00 Euro bestanden hätten, habe die Nürnberger Lebensversicherung das Darlehen und die Lebensversicherung mit Schreiben vom 27.04.2004 gekündigt und habe den Restwert in Höhe 26.762,06 Euro verlangt. Es seien sodann Eintragungen einer Sicherungshypothek über 20.000,00 Euro in das Grundbuch vorgenommen worden.

49

2.1:

50

Der Beamte habe bei der unter 1.7 behandelten Auftragserteilung für den Rollladeneinbau entgegen seiner Wahrheitspflicht der Firma gegenüber erklärt, dass er die Bezahlung noch am Einbautag leisten werde. Über andere Verbindlichkeiten habe der Beamte die Firma nicht unterrichtet.

2.2

51

Mit Unterschrift vom 27.09.2000 habe der Beamte bei der Bezügestelle eine Bescheinigung über 1999 an die DBV Winterthur gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge vorgelegt und habe um Berücksichtigung bei der Festsetzung der Pfändungsfreibeträge nach § 850 e ZPO gebeten. Der Beamte habe die Bezügestelle nicht darauf hingewiesen, dass die DBV Winterthur den Krankenversicherungsvertrag bereits im Januar 2000 fristlos gekündigt habe.

2.3

52

Wie unter 1.3 ausgeführt, habe der Beamte der DEVK den Versicherungsbetrag für Mai bis Dezember 1998 trotz Vollstreckungsbescheides nicht bezahlt. Die von dem sodann eingeschalteten Inkassounternehmen dem Staatlichen Schulamt in G. übermittelte Lohnabtretungserklärung sei als erledigt angesehen worden, weil der Beamte dem Verwaltungsleiter wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass die Angelegenheit erledigt sei.

III.

53

Hinsichtlich der unter Teil 1, Ziffern. 1.1 bis 1.11 dargestellten Verfehlungen habe der Beamte gegen die Wohlverhaltensklausel des § 54 Satz 3 BG LSA verstoßen. Der Beamte habe in allen Fällen bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Dabei wirke nicht bereits der Zustand einer hohen Verschuldung oder gar einer Überschuldung oder bereits die Eröffnung eines Schuldnerinsolvenzverfahrens, achtungs- oder vertrauenschädigend mit berufsbezogenen Auswirkungen. Ein Pflichtenverstoß sei erst dann anzunehmen, wenn der Beamte im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Verbindlichkeit oder deren Abwicklung ein Verhalten zeige, das geeignet sei Achtung und Vertrauen auch hinsichtlich der dienstlichen Stellung und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu erschüttern. Dies sei der Fall, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, deren Erfüllung die finanzielle Leistungsfähigkeit übersteige und dadurch das Vermögen Dritter gefährdet werde. Dem Beamten sei vorzuwerfen, dass er die Tilgung von Schulden nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben und die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen heraufbeschwört habe, wenn er auf Mahnungen nicht reagiert oder es zur Zwangsvollstreckung kommen ließ.

54

Hinsichtlich der in Teil 2 dargestellten Handlungen (Ziff. 2.1 bis 2.3) habe der Beamte durch achtungsunwürdiges Verhalten gegen die aus dem Treueverhältnis resultierende Wahrheitspflicht gem. § 54 Satz 3 BG LSA verstoßen. Mit den Dienstpflichten sei es unvereinbar, in dienstlichen Angelegenheiten vorsätzlich die Unwahrheit zu sagen. Dies widerspreche auch der allgemeinen Treuepflicht. Die unter Ziff. 2.2 und 2.3 dargestellten Verstöße seien dienstliche Pflichtenverstöße.

55

In allen Fällen habe der Beamte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

56

Das aus mehreren Pflichtenverstößen bestehende Dienstvergehen sei als ein schweres im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BG anzusehen. Die Gesamtpersönlichkeit des Beamten sei davon geprägt, dass er über einen langen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, seine desolaten finanziellen Verhältnisse zu ordnen und Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Vollstreckungen ignoriert habe.

57

Der Beamte führt aus, dass er Opfer unglücklicher Umstände geworden sei und es zur Überschuldung nur deswegen gekommen sei, weil sein Finanzberater die Finanzierungsplanung falsch berechnet habe und so eine Finanzierungslücke entstanden sei. Der Beamte habe sich vollständig auf seinen Finanzberater verlassen, dass dieser auch die fälligen Zahlungen vornehme. Der Finanzberater habe umfassende Vollmachten gehabt. Der Beamte habe keine weiteren Kontrollen vorgenommen. Insgesamt lässt sich der Beamte dahingehend ein, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie stetig verschärft und verschlechtert habe. Hinzu seien Erkrankungen und Schicksalsschläge wie Unfälle gekommen. Der Beamte habe stets versucht, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. So seien z. B. die ärztlichen Leistungen zwingend notwendig gewesen. Stetig habe er die Hoffnung gehabt, Zahlungen leisten zu können.

IV.

58

Das Disziplinarverfahren ist unter dem Regime der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA) vom 16.05.1994 zu behandeln und zu entscheiden (§ 81 Abs. 4 und 6 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt; DG LSA). Denn das förmliche Disziplinarverfahren wurde vor dem Inkrafttreten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt (DG LSA) eingeleitet.

59

Aufgrund des festgestellten und unstreitigen Sachverhaltes sowie mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer nach § 53 DG durch Disziplinargerichtsbescheid.

60

Unter Gesamtwürdigung der disziplinarrechtlich relevanten Umstände ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte durch die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Pflichtenverstöße ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat, welches die Ahndung durch die im Tenor benannte Disziplinarmaßnahme rechtfertigt.

61

Der Beamte hat gegen die sog. Wohlverhaltenspflicht nach § 54 Satz 3 BG LSA verstoßen. Danach muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Dabei ist Schwerpunkt der Vorwürfe die stetige und andauernde Verschuldung des Beamten und die sich daraus ergebenden Probleme in seiner Lebensführung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur: U. v. 18.06.1996, 2 WD 10.96; juris) stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine erstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar. Ein Beamter kann, ohne sich eines Dienstvergehens schuldig zu machen, die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten überschreiten und wirtschaftlich untragbar Verpflichtungen auf sich nehmen. Selbst wenn er eine Schuldverpflichtung noch so leichtsinnig begründen sollte, begeht er dadurch noch keinen disziplinarrechtlich-relevanten Pflichtenverstoß. So lange ein solches Verhalten zu keinen von vornherein absehbaren Leistungsstörungen führt, ist es disziplinarrechtlich unerheblich, weil dies in die Privatsphäre des Beamten fällt und der Dienstherr den Beamten in finanziellen Angelegenheiten nicht zu überwachen hat. Schulden machen wird jedoch dann vorwerfbar und disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn eine schuldhafte Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung eines Rechtsgeschäftes nach den Umständen voraussehbar ist. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine Verwendungsmöglichkeiten und macht ihm dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko. Schulden machen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn eine eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtungen aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind (vgl. zusammenfassend nur: VG Magdeburg, U. v. 18.03.2008, 8 A 22/07 MD; juris; ebenso BVerwG, U. v. 27.01.2000, 2 WB 28.99; juris).

62

So liegt der Fall hier. Dem disziplinargegenständlichen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beamte seit seiner Versetzung in das Bundesland Sachsen-Anhalt in den frühen 1990-er Jahren mit erheblichen privaten finanziellen Problemen zu kämpfen hatte. So scheint es so, dass er sich bereits bei dem Erwerb seines Hausgrundstückes im Jahr 1992 aufgrund der Nichtbezahlung der vereinbarten Kaufpreisraten, aus welchen Gründen auch immer, finanziell und wirtschaftlich übernommen hat. Bereits allein an diesem Tatbestand ranken sich weitere in der Disziplinarklage erwähnte Verfehlungen bezüglich der Nichtrückzahlung von Darlehen. Wie ein Band ziehen sich in den Folgejahren die weiteren Pflichtenverstöße bezüglich der Nichtbezahlung von Versicherungsprämien aller Art, der Nichtbezahlung von Handwerker- und Arztrechnungen sowie der Tatsache des Vorliegens von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und eingeleiteten Zwangsvollstreckungen. Auch hatten der Beamte sowie seine Ehegattin die eidesstattliche Versicherung zum Vermögensverzeichnis vor dem Amtsgericht abgegeben. Schließlich hat der Beamte sein Hausgrundstück verloren.

63

Der Beamte hat in allen Fällen bestehende Zahlungserfüllungen nicht erfüllt. Er hat bei der Abwicklung seiner Schulden nicht die gebotenen Anstrengungen zur Schuldentilgung gezeigt. Er hat Ratenzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten und in fast allen Fällen auf Mahnungen überhaupt nicht reagiert. Dadurch hat er in einigen Fällen (Disziplinarvorwurf 1.2, 1.3 und 1.4) die Kündigung der Verträge durch die Kredit- bzw. Versicherungsgeber selbst herbeigeführt. Die Rückstände in der Pflegeversicherung, (Vorwurf 1.4) führten aufgrund der fehlenden Reaktionen zu Ordnungswidrigkeitsverfahren, so dass weitere Forderungen hinzutraten.

64

Durch die Beauftragung eines Handwerkers zum Einbau der Rollläden (Ziff. 1.7) hat der Beamte bewusst zusätzliche Verbindlichkeiten in Kauf genommen, obwohl er wusste, dass er zur Bezahlung nicht in der Lage war. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich erhebliche Verbindlichkeiten beim Beamten angehäuft. Bereits im Mai 1999 war ein Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergangen. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu verantworten, weitere Verpflichtungen einzugehen. Dem Beamten war bewusst, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit weitere Belastungen nicht mehr erlaubte.

65

Hinsichtlich der unter Ziffer 2. der Disziplinarklage dargestellten Handlungen folgt das Disziplinargericht zwar nicht durchgängig der rechtlichen Bewertung der Einleitungsbehörde hinsichtlich eines Pflichtenverstoßes gegen die Wahrheitspflicht nach § 54 Satz 3 BG LSA. Denn zumindest der unter Ziffer 2.1 vorgehaltene Pflichtenverstoß (Rolllädeneinbau) ist dem außerdienstlichen Verhalten zuzurechnen. Nur in Ausnahmefällen sind derartige Verstöße gegen die Wahrheitspflicht dem dienstlichen Verhältnis zuzurechnen. Denn die dienstrechtliche Wahrheitspflicht entspringt dem dienstrechtlichen Treueverhältnis. Demnach ist ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei außerdienstlichen Verstößen gegen die Wahrheitspflicht liegt dies bei schwerwiegenden Strafverfahren, wie etwa einem Meineid auf der Hand. Auch bei Beamten mit herausgehobenen Funktionen und der Tatsache des in die Öffentlichkeit getragenen Bekanntseins des Amtes und der Funktion des Beamten sind höhere Maßstäbe an die Wahrheitspflicht auch außerdienstlich zu stellen (vgl. etwa VG Regensburg, U. v. 28.09.2012, RO 10 A DK 11.1979; juris, VG Magdeburg, U. v. 14.02.2012, 8 A 14/10; juris). Die wesentliche Bedeutung der Wahrheitspflicht liegt naturgemäß im Bereich der Amtsausübung. Die selbstverständliche beamtenrechtliche Wahrheitspflicht ist Ausfluss der Unterstützungspflicht gegenüber Vorgesetzten und der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht. Voraussetzung dafür ist die Offenheit und Wahrhaftigkeit im dienstlichen Umgang der Beteiligten untereinander.

66

Dies trifft jedenfalls auf die Vorwürfe unter Ziff. 2.2 und 2.3 der Disziplinarklage insoweit zu, als diese auch einen dienstlichen Belang aufweisen. Denn der Beamte hat durch Erhöhung des Pfändungsfreibetrages bei der Bezügestelle (2.2) sowie die Aussage vor dem Staatlichen Schulamt (2.3) auch dienstlich veranlasste Tätigkeiten vorgenommen. Denn er war gegenüber einer Behörde bzw. dem direkten Vorgesetzten tätig. Das dienstliche Vertrauen wurde dadurch zumindest beeinträchtigt.

67

Der Disziplinarklage ist das Disziplinargericht der Überzeugung, dass der Beamte auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Denn dem Beamten hätte bei gehöriger Gewissensanstrengung bewusst sein müssen, dass die aus seiner desolaten finanziellen Lage resultierenden Probleme auch auf den Dienst ausschlagen werden und dies disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.

68

Schließlich rechtfertigt dies bei einer Gesamtbewertung der Umstände die Verhängung der im Tenor bezeichneten und von den Beteiligten auch in Aussicht genommenen Disziplinarmaßnahme. Denn auch das Disziplinargericht berücksichtigt die Tatsache, dass der Beamte die Pflichtenverstöße weitgehend einräumt und auch Bemühungen hinsichtlich einer Besserstellung seiner finanziellen Situation durchaus vorgenommen hat. Wenn diese auch nicht immer als ganz ernsthaft oder hinsichtlich der Tragweite der Bevollmächtigungen von Finanzberatern als in gewisser Weise naiv anzusehen sind, so hat der Beamte doch allein durch die Vielzahl der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten und Schuldnerberatern gewisse Anstrengungen unternommen. Andererseits schlagen der hier festzustellende lange Zeitraum seit Beginn der 1990er Jahre und die Vielzahl der finanziellen Unregelmäßigkeiten erheblich zu Buche.

69

Zur weiteren Begründung darf das Disziplinargericht auch auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen in der Disziplinarklage verweisen und sich diese zu eigen machen.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 Satz 1 DO LSA; das Verfahren ist gem. § 98 Abs. 1 DO LSA gerichtsgebührenfrei.


Tatbestand

1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Versetzung in ein Amt derselben Laubahn mit geringerem Endgrundgehalt.

2

Der 1961 geborene Beamte ist im Rang eines Ersten Polizeihauptkommissars (BesGr. A 13 BBesO) bei der A. tätig.

3

Nach Abschluss einer Berufsausbildung als Maler ist der Beamte 1983 beim VPKA B-Stadt in den Polizeidienst eingetreten und hat 1988 die Offiziersausbildung an der Offiziersschule des ehemaligen Ministeriums des Innern der DDR erfolgreich abgeschlossen. 1991 trat er in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt ein und wurde 1994 als Polizeikommissar zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Es folgten ab dem Jahr 1995 ständige Tätigkeiten als Leiter Zentraler Einsatzdienst, als Leiter Zentraler Präsenzdienst im Zentralen Einsatzdienst und von 2003 bis 2006 als Leiter des Revierkommissariats Gardelegen und anschließend bis in das Jahr 2007 als Leiter des Reviereinsatzdienst im Polizeirevier Altmarkkreis B-Stadt. 2008 wurde dem Beklagten der Dienstposten des Leiters Einsatzdienst im Polizeirevier B-Stadt übertragen, zeitgleich wurde er zur Landesbereitschaftspolizei abgeordnet. Seit 2008 ist der Beamte zum Polizeirevier A-Stadt abgeordnet und wird dort als Sachbearbeiter Einsatz (Verkehrsorganisation) verwendet. Ihm ist die Altersteilzeit in Form des Blockmodells (Ansparphase: 01.10.2011 bis 30.09.2016; Freistellungsphase: 01.10.2016 bis 30.09.2021) bewilligt worden.

4

Der Beamte ist verheiratet und hat zwei Töchter - zum Zeitpunkt der Disziplinarklage - im Alter von 21 und 16 Jahren. Der Beamte ist disziplinarrechtlich wegen einer Ansehensschädigung vorbelastet. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – Senat für Landesdisziplinarsachen – vom 15.04.2010 (10 L 4/09) wurden dem Beklagten die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 1/5 gekürzt.

5

Unter dem 04.10.2010 (irrtümlich: 04.10.2009) wurden gegen den Beamten wegen des Verdachts strafbarer Handlungen nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 22.11.2010 durch die Staatsanwaltschaft Stendal gemäß § 153 a Abs. 1 StPO vorläufig und nach Zahlung einer Geldauflage von 1.500,00 Euro am 23.05.2011 endgültig eingestellt.

6

Mit der Disziplinarklage vom 21.11.2011 (Eingang: 22.11.2011) wird der Beamte angeschuldigt, dass er seine außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten gemäß § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verletzt und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch folgende Handlungen begangen habe:

7

„1. Unvorschriftsmäßige Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Entgegen der Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) hat EPHK B. nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Auf dem Dachboden wurde diverse Munition in unverschlossenen Behältnissen aufbewahrt. Auch im Arbeitszimmer im Erdgeschoss wurde Munition in einem Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung gelagert. Die genaue Menge ungesichert aufbewahrter Munition wurde nicht aktenkundig gemacht, aus den Lichtbildmappen ist jedoch ersichtlich, dass es sich um größere Mengen gehandelt hat.

8

Auf dem Dachboden des Wohnhauses wurden 20 Langwaffen in einem unverschlossenen Stahlblechschrank gelagert. Der Schrank selbst entsprach nicht der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen gemäß § 36 Abs. 2 WaffG.

9

Mit der Aufbewahrung von Schusswaffen entgegen § 36 Abs. 2 WaffG hat EPHK B. nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG ordnungswidrig gehandelt. Nach § 52 a WaffG handelt es sich um ein Vergehen, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommen oder darauf unbefugt zugegriffen werden könnte.
Nach Auffassung der Waffenbehörde soll die Handlung von EPHK B. nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen, da entsprechende Sicherheitsbehältnisse im Haus vorhanden gewesen wären. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Als Polizeibeamten, erfahrenem Sportschützen und Waffensammler müssen EPHK B. die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition bekannt gewesen sein. Zwar wurden im Schlafzimmer des Hauses zwei vorschriftsmäßige Waffenschränke festgestellt, deren Kapazität hat aber für die große Zahl vorhandener Schusswaffen offensichtlich nicht ausgereicht. Die Zahl von 20 unvorschriftsmäßig aufbewahrten Langwaffen und die große Menge unvorschriftsmäßig gelagerter Munition belegen eindeutig, dass EPHK B. nicht nur eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten begangen, sondern zudem die Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen oder Munition zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nicht allein, sondern in häuslicher Gemeinschaft u. a. mit einer minderjährigen Tochter lebt.

10

EPHK B. hat somit eine strafbare Handlung nach § 52 a WaffG i. V. m. §§ 53 Abs. 1 Nr. 19; 36 Abs. 2 WaffG begangen.
2. Nichtanzeige des Erwerbs einer Schusswaffe und von wesentlichen Waffenteilen
Während der Durchsuchung wurden folgende Waffen und Waffenteile aufgefunden und beschlagnahmt, für die zum Zeitpunkt der Durchsuchung keine warfen rechtliche Erlaubnis vorgewiesen werden konnte:

11

- Ein Gewehr Carl Gustaf 1907, Nr. 41953. Laut Gutachten handelt es sich um ein funktionsfähiges Mehrladegewehr, im waffenrechtlichen Sinn um eine Schusswaffe.
- Ein System mit Lauf, Nr. 2591. Laut Gutachten handelt es sich um einen Gewehrlauf mit Verschlusshülse eines Mehrladegewehrs Mosin, Modell 1944. Waffen rechtlich handelt es sich um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe, das einer Schusswaffe gleich steht.

12

- Ein Verschluss, Nr. 4372. Laut Gutachten handelt es sich um einen Verschluss mit Verschlusshülse des Herstellungsjahres 1945. Dabei handelt es sich um Waffenteile, wie sie in Mehrladegewehren und Karabinern Modell 98 Verwendung finden. Waffen rechtlich handelt es sich um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe und steht einer Schusswaffe gleich.

13

 Nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG ist der Umgang mit der genannten Schusswaffe und den wesentlichen Waffenteilen, die einer Schusswaffe gleich stehen, erlaubnispflichtig.
Durch die Waffenbehörde des Altmarkkreises B-Stadt wurde EPHK B. am 08.07.1998 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler ausgestellt. Die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Waffen des auf der Waffenbesitzkarte genannten Sammelgebietes war damit erteilt. Nach § 17 Abs. 2 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen an Waffensammler in der Regel unbefristet erteilt, etwas Gegenteiliges ist hier nicht bekannt. Auch die Waffenbehörde sieht im Erwerb des Gewehrs Carl Gustaf kein strafbares Verhalten, da EPHK B. im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sei. Es sei lediglich unterlassen worden, den Erwerb des Gewehres innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei der Waffenbehörde anzuzeigen und die Eintragung in die Waffenbesitzkarte vornehmen zu lassen.
Gleiches muss auch für den Verschluss und den Gewehrlauf gelten, da diese Waffenteile einer Schusswaffe gleich stehen und sie ebenfalls in das Sammelgebiet von EPHK B. fallen.
Da EPHK B. über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb des Gewehrs, des Gewehrlaufs und des Verschlusses verfügte, er den Erwerb aber entgegen § 10 Abs. 1 a WaffG in keinem der drei Fälle innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt und seine Waffenbesitzkarte nicht zur Eintragung vorgelegt hat, handelte er in drei Fällen ordnungswidrig nach § 53 Abs 1 Nr. 5 WaffG.

14

Die Herkunft der Waffe und der Waffenteile konnte im Verfahren nicht geklärt werden.
3. Unerlaubter Besitz einer Sprengkapsel

15

Während der Durchsuchung wurde im Arbeitszimmer ein Knallsatz für eine Übungshandgranate DM48A1B1 aufgefunden und beschlagnahmt.
Laut Gutachten handelt es sich um eine augenscheinlich unversehrte und somit offensichtlich funktionstüchtige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr. Da bei der Übungshandgranatenladung die erzeugte Knallwirkung die beabsichtigte Bestimmung ist, handelt es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 1 Abs. 2, Satz 2, Nr. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG). Aufgrund der ausschließlich militärischen Verwendung besitzt der Gegenstand keine Zulassung im nicht gewerblichen Bereich. Für den Umgang bedarf es nach §§ 7 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SprengG einer Erlaubnis.

16

Da die Übungshandgranatenladung ausschließlich der militärischen Nutzung unterliegt, ist davon auszugehen, dass EPHK B. sich diesen Gegenstand unberechtigt angeeignet hat. Es ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, da EPHK B. als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler erkannt haben muss, dass es sich um eine Sprengkapsel aus militärischer Nutzung handelt. Er bewahrte die Übungshandgranatenladung ohne die erforderliche Erlaubnis auf und beging damit ein Vergehen nach § 40 Abs. 1, Nr. 3 SprengG. Auch fahrlässiges Handeln wäre nach § 40 Abs. 4 SprengG strafbar.

17

4. Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition, die dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) unterliegen

18

- Auf dem Dachboden wurde ein Verschlussteil beschlagnahmt. Laut Gutachten handelt es sich um einen im Zweiten Weltkrieg hergestellten Verschluss mit Verschlussträger, eine Teilegruppe, wie sie bei Maschinengewehren des Systems MG 81 verwendet wurde. Der Verschluss ist nach Kriegswaffenliste (Anlage 1 zum KrWaffKontrG, Teil B, Nr. V, Ziffer 35 - Verschlüsse für Kriegswaffen) eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG.

        
19

- Unter der beschlagnahmten Munition wurden laut Gutachten acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss und eine Gewehrpatrone mit panzerbrechendem Geschoss festgestellt. Diese Gewehrpatronen sind nach Kriegswaffenliste (Anlage 1 zum KrWaffKontrG, Teil B, Nr. VIII, Ziffer 50 - Munition für Kriegswaffen) zur Kriegsführung bestimmte Waffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG. Zur Herstellung, dem Erwerb und zur Beförderung der genannten Waffenteile und Munition bedarf es nach §§ 2 und 3 KrWaffKontrG einer Genehmigung.

        
20

Die tatsächliche Herkunft der genannten Kriegswaffen wurde im Verfahren nicht geklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass EPHK B. die tatsächliche Gewalt über die Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffKontrG von einem anderen durch eine zusammenhängende Handlung oder in mehreren einzelnen Handlungen erworben hat. Es ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, da EPHK B. als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler erkannt haben muss, dass es sich um Kriegswaffen handelt. Damit hat er in mindestens einem Fall ein Verbrechen nach § 22 a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG begangen. Auch fahrlässiges Handeln wäre nach § 22 a Abs. 4 KrWaffKontrG mit Strafe bedroht.
5. Unerlaubter Besitz von Patronenmunition verschiedener Kaliber (FA Munition)

21

- Während der Durchsuchung wurde in einem Werkzeugkoffer auf dem Dachboden eine Manöverpatrone aufgefunden und beschlagnahmt. Laut Gutachten handelt es sich um eine augenscheinlich unversehrte und somit offensichtlich funktionstüchtige Manöverpatrone der Bundeswehr, die mit einer Maschinenkanone (Kai. 20 mm) verschossen wird. Obwohl es sich nach der Gattung um Munition gemäß Kriegswaffenliste handelt, besitzt die Manöverpatrone aufgrund der Bestimmung zu Übungszwecken keine Kriegsverwendungsfähigkeit. Somit handelt es sich um keine Kriegswaffe im Sinn von § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, sondern um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 4 WaffG. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig. Da die Manöverpatrone ausschließlich der militärischen Nutzung unterliegt, ist davon auszugehen, dass EPHK B. sich diesen Gegenstand unberechtigt angeeignet hat.

        
22

- Unter der beschlagnahmten Munition wurden laut Gutachten 238 Patronen unterschiedlichster Sorten festgestellt. Bei dieser Munition handelt es sich um Patronenmunition im Sinne von § 1 Abs. 4 WaffG. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig.

        
23

- Außerdem wurden unter der beschlagnahmten Munition laut Gutachten fünf Manöverpatronen (7,62 x 39) festgestellt. Obwohl diese Munition aus verschiedenen Kriegswaffen verschossen werden kann, besitzt sie aufgrund der Bestimmung zu Übungszwecken keine Kriegsverwendungsfähigkeit. Somit handelt es sich nicht um Kriegswaffen im Sinn von § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, sondern um Kartuschenmunition im Sinne von § 1 Abs. 4 WaffG. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig, da es keine Zulassung für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in diesem Kaliber gibt.

        
24

Für die genannten 244 Stück Patronen- und Kartuschenmunition konnte EPHK B. keinen Erwerbsnachweis vorweisen. Auch in den Unterlagen der Waffenbehörde konnte keine Eintragung zu der Munition festgestellt werden. Mit dem unerlaubten Besitz dieser Munition beging EPHK B. eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG. Es ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, da die rechtlichen Bestimmungen EPHK B. als Polizeibeamten, erfahrenem Sportschützen und Waffensammler hinreichend bekannt sein müssen.“

25

Zur Begründung führt die Disziplinarklage aus, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG resultierende so genannte Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Der Grundtatbestand des Wohlverhaltens knüpfe an die Merkmale der berufserforderlichen Achtung, des Vertrauens und des Ansehens an. Die Achtungswürdigkeit ergebe sich aus der Gesamtheit des persönlichen Eindrucks, im dienstlichen wie im privaten Leben. Das Vertrauen umfasse die ganze Persönlichkeit des Beamten im Hinblick auf Redlichkeit, Zuverlässigkeit und Korrektheit im Allgemeinen. Bei der Definition der „bedeutsamen Weise“ der Beeinträchtigung des Vertrauens i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei darauf abzustellen, ob der öffentliche Dienst oder die konkret betroffenen Bürger bzw. der „verständige Betrachter“ das fragliche Verhalten als besonders diensterheblich störend empfinden könne oder müsse. Die mehrfache und vorsätzliche Verwirklichung von Verbrechens- und Vergehenstatbeständen sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Als Polizeibeamter sei dem Beamten bekannt gewesen, dass sich aus seiner dienstlichen Stellung auch besondere Pflichten für sein außerdienstliches Verhalten ergeben. Als Sportschütze, Waffensammler und Polizeibeamter sei dem Beklagten die Problematik des Waffenbesitzes und des Umgangs mit Waffen bewusst gewesen. Aufgrund der vorgeworfenen Handlungen seien erhebliche Zweifel an der Charakterfestigkeit des Beamten festzustellen. Das Vertrauen darin, dass ein Polizeibeamter mit Waffen – gerade mit Schusswaffen – besonders sorgfältig umgehe, sei erheblich. Dem Bürger als polizeilichem Gegenüber sei schlicht weg nicht zu vermitteln, dass ein Polizeibeamter, der mehrfach erheblich gegen waffen- und kriegswaffenkontrollrechtliche Strafvorschriften verstoße, als polizeilicher Waffenträger uneingeschränktes Vertrauen genieße. Der durch das Verhalten des Beamten eingetretene Vertrauens- und Achtungsverlust sei daher außergewöhnlich hoch, sodass eine unterhalb der Zurückstufung liegende Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht komme. In seinem Amt als Erster Polizeihauptkommissar habe der Beklagte eine besondere Pflicht zu vorbildhaftem Verhalten. Er habe Vorbild- und Vorgesetztenfunktion. Erschwerend sei die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Beamten zu werten.

26

Milderungsgründe seien nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

27

Zu beachten sei auch, dass der Beamte in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen lebe, sodass die sichere Verwahrung der Schusswaffen und der Munition unabdingbar sei.

28

Die Klägerin beantragt,

29

auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Disziplinarklage abzuweisen

32

und sieht den Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als nicht erfüllt an. Das Persönlichkeitsbild des Beamten und die Vertrauensbeeinträchtigung seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Tatvorwürfe seien unvollständig und teilweise unrichtig. Entlastende Umstände seien nicht berücksichtigt worden. So habe der Beamte zu jedem Zeitpunkt vollumfänglich und aktiv zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Bei den Verstößen handele es sich um bloße Ordnungswidrigkeiten. Seine aktuellen dienstlichen Leistungen und sein tadelloses Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern seien nicht berücksichtigt worden. Die Herkunft der genannten fünf Schusswaffen sei im Laufe des Verfahrens geklärt worden. Von einer „größeren Menge“ aufbewahrter Munition könne nicht gesprochen werden. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen und Munition gegeben. Bei dem unverschlossenen Stahlblechschrank habe es sich um einen einmaligen von dem Beklagten zutiefst bedauerten Vorgang gehandelt. Die ausgeschärften Sammlerwaffen seien nicht schussfähig gewesen. Der Erwerb der Waffen „Schwedenmauser“ sei angezeigt worden. Gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sei – jedenfalls nicht vorsätzlich – verstoßen worden. Schließlich sei auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes – außerdienstliches – Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen, welches die Zurückstufung (§ 9 DG LSA), d. h. die Versetzung des Beamten in ein um eine Stufe geringeres Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, nach sich zieht.

35

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor.

36

1.) Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen und Verstöße hinsichtlich der waffenrechtlichen Bestimmungen und des Umgangs mit Waffen und Munition begangen hat.

37

a.) Der Beamte hat Schusswaffen und Munition unvorschriftsmäßig aufbewahrt (Pkt. 1 der Disziplinarklage). Unstreitig wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am 13.04.2010 bei dem Beamten auf dem Dachboden seines Hauses diverse Munition sowie 20 Langwaffen in unverschlossenen Behältnissen aufgefunden (Beiakte A, Bl. 78). Auch im Arbeitszimmer im Erdgeschoss wurde Munition in einem Holzschrank ohne jegliche Sicherungsvorrichtung gelagert. Auf die diesbezügliche in den Akten befindliche und in der Disziplinarklageschrift erwähnte Lichtbildmappe (BA A, Bl. 119 ff; 147 ff.) wird verwiesen. Dabei folgt das Gericht nicht der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der in der Lichtmappe dokumentierten Munition nicht um eine größere, sondern um eine zur Sportausübung normale, wenn nicht sogar geringe Menge handele. Mag dabei im Einzelfall die quantitative Feststellung und Abgrenzung einer aufgefundenen Munitionsmenge hinsichtlich ihrer Verwendung schwierig sein, so kommt es vorliegend auch nicht entscheidend darauf an. Für den Pflichtenverstoß ist nicht bedeutsam, ob es sich um eine „normale“, für die Sport- und Sammlerzwecke des Beklagten bestimmte Munitionsmenge handelt. Entscheidend für das Disziplinargericht sind vielmehr die unsachgemäße und ungesicherte Lagerung und damit der unsachgemäße Umgang mit Munition und Schusswaffen. Die Lichtbilder belegen eindeutig und anschaulich die Aufbewahrung von Munition in einem Schrank im Arbeitszimmer, in einer Holzkiste und in einer Ledertasche. Diese Auffindesituation hinterlässt auf den unvoreingenommenen Betrachter insgesamt einen unaufgeräumten und unsortierten Eindruck und lässt auf den nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Munition schließen.

38

Ausweislich der polizeilichen Feststellungen wies der Stahlblechschrank nicht die nach § 36 Abs. 2 WaffG erforderlichen Schutzgüte (Zertifizierung, Sicherheitsstufe) für die Aufbewahrung von Waffen auf. In dem unverschlossenen Stahlblechschrank befand sich ein Zylinderschloss in dem ein Schlüssel mit weiteren anderen Schlüsseln steckte. Ebenso war die dort aufgefundene Munition nicht gegen die Entnahme von Unberechtigten gesichert (Beiakte A, Bl. 78). Damit hat der Beklagte gegen § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt. Dies stellt nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 52 a WaffG handelt es sich um ein Vergehen, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen werden könnte. Dabei entlastet den Beklagten keinesfalls, dass im zweiten Obergeschoss für Waffen entsprechende Sicherheitsbehältnisse vorhanden waren. Denn gerade die Nichtbenutzung derselben lässt auf den besonders unsachgemäßen Umgang und damit das vorsätzliche Handeln schließen.

39

b.) Den unter Nr. 2 der Disziplinarklage angeschuldigten Sachverhalt stellt der Beklagte nicht substantiiert in Abrede. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Besitz einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler. Somit verfügte der Beklagte zwar über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb des Gewehrs, des Gewehrlaufs und des Verschlusses, hat den Erwerb aber entgegen § 10 Abs. 1 a WaffG in keinem der drei Fälle innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt und seine Waffenbesitzkarte nicht zur Eintragung vorgelegt. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG dar.

40

c.) Unstreitig ist der unter Nr. 3 der Disziplinarklage aufgeführte Knallsatz für eine Übungshandgranate aufgefunden worden. Laut Gutachten (BA A, Bl. 29 Teilakte Sprengstoffgesetz; Bl. 29) handelt es sich dabei um eine augenscheinlich unversehrte und somit offensichtlich funktionstüchtige Übungshandgranatenladung der Bundeswehr. Das diesbezügliche Gutachten ist einschlägig. Der Beamte bewahrte die Übungshandgranatenladung ohne die erforderliche Erlaubnis auf und beging damit ein Vergehen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG. Denn für den Umgang bedarf es nach §§ 7 Abs. 1 und 27 Abs. 1 SprengG einer Erlaubnis. Dies muss dem Beamten auch als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler bekannt gewesen sein. Dem widerspricht der Beklagte nicht substantiiert, sondern sieht die im Gutachten festgestellten Verstöße als nicht vorsätzlich an. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch fahrlässiges Handeln nach § 40 Abs. 4 SprengG strafbar ist.

41

d.) Auch der unter Nr. 4 vorgehaltene Tatbestand ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts gegeben. Der auf dem Dachboden aufgefundene und beschlagnahmte Verschlussteil stellt nach dem Gutachten (BA A, Bl. 200) einen im 2. Weltkrieg hergestellten Verschluss mit Verschlussträger dar, wie sie bei Maschinengewehren des Systems MG 81 verwendet wurden. Der Verschluss ist nach Kriegswaffenliste eine zur Kriegsführung bestimmte Waffe i. S. d. § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i. V. m. Anlage 1.

42

Weiter beinhaltet der Vorwurf zu 4., dass unter der beschlagnahmten Munition laut Gutachten acht Gewehrpatronen mit Leuchtspurgeschoss und eine Gewehrpatrone mit panzerbrechendem Geschoss festgestellt wurden. Auch diese Gewehrpatronen sind nach der Kriegswaffenliste zur Kriegsführung bestimmte Waffen. Zur Herstellung, dem Erwerb und zur Beförderung der genannten Waffenteile und Munition bedarf es nach §§ 2 und 3 KrWaffKontrG einer Genehmigung, über die der Beklagte nicht verfügt. Sein diesbezüglicher Vortrag, dass er als Wiederlader Munition herstellen dürfe, für welche er keine Erwerbsberechtigung besitzen müsse, entlastet ihn nicht. Letztendlich geht der Beamte auf den Vorhalt laut Gutachten ein und führt aus, dass die dort festgestellten Verstöße nicht vorsätzlich erfolgt seien.

43

e.) Schließlich steht auch der unerlaubte Besitz von Patronenmunitionen verschiedener Kaliber nach Sachverhaltsvorwurf Nr. 5 fest. Auch diese sind in dem entsprechenden Gutachten (BA A, Bl. 29 Teilakte Sprengstoffgesetz, S. 29) hinreichend belegt. Die auf dem Dachboden in einem Werkzeugkoffer vorgefundene Manöverpatrone unterfällt nicht dem Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nach § 2 Abs. 2 dem Waffengesetz i. V. m. der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 und somit der Erlaubnispflichtigkeit. Unter der beschlagnahmten Munition wurde laut Gutachten 238 Patronen unterschiedlichster Sorten festgestellt. Der Umgang mit dieser Munition ist nach § 2 Abs. 2 WaffG mit Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig. Der unerlaubte Besitz der Munition stellt eine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG dar. Auch hier ist wegen der vorhandenen waffenrechtlichen und waffenkundigen Kenntnisse des Beamten von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

44

f.) Für Feststellung dieser Pflichtenverstöße des Beamten ist für das Disziplinargericht auch bedeutsam, dass gerichtsbekannt ist, dass mit Bescheid vom 28.02.2011 aufgrund der Vorkommnisse bei der Hausdurchsuchung der B-Stadt die dem Beklagten erteilten sechs Waffenbesitzkarten widerrief und eine Sperrfrist bis zur nächstmöglichen Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse bis zum 28.02.2016 festsetzte. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 24.09.2012, 1 A 239/11 MD, bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung und ging von der fehlenden Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Waffenbesitzkarten bei dem Beklagten aus. Die dem Beamten erteilten Waffenbesitzkarten mussten widerrufen werden, weil der Beamte unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes ist. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte Waffen und Munition i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht sorgfältig verwahrte. Außerdem hatte der Beklagte sich als unzuverlässig erwiesen, weil er nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c WaffG gröblich gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz und das Waffengesetz verstoßen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob er wegen der festgestellten Verstöße gegen die o. g. Gesetzes verurteilt worden ist. Für die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG genügt im Gegensatz zur Annahme der Unzuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein das Vorliegen des Rechtsverstoßes. Die Feststellung dieses Rechtsverstoßes hängt nicht von einer Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde bzw. des zuständigen Gerichtes ab, sondern ist von der Ordnungsbehörde selbst zu treffen. Dabei weist das Disziplinargericht darauf hin, dass es sich hierbei nicht etwa um einen neuerlichen - und weil nicht von den Anschuldigungen der Disziplinarklageschrift umfasst - nicht verwertbaren Pflichtenverstoß handelt (§ 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA), sondern um eine gerichts- und zumindest dem Kläger bekannte Tatsache, die zudem in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Die Disziplinarkammer begründet mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten keinen neuen, weiteren Pflichtenverstoß, sondern bewertet diese Tatsache zur Untermauerung der angeschuldigten Pflichtenverstöße (vgl. zur Bindungswirkung: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, § 60 Rz. 12 ff).

45

2.) Zusammenfassend geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Beklagte die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Nebengesetzte durchaus vorsätzlich und schuldhaft beging. Denn als Polizeibeamter, Sportschütze und Waffensammler muss der Beamte einfach erkannt haben, um welche Art von Waffen und Munition es sich bei seinen Sammlerstücken handelt und wie mit diesen potenziell gefährlichen Gegenständen umzugehen ist. Der Beamte ist an der Waffe und im Umgang mit Munition ausgebildet und muss um die Gefährlichkeit derartiger Gegenstände wissen. Diesbezüglich kann er seinen Vorsatz bei der Nichtbeachtung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen beim Erwerb, Besitz, Umgang und der Aufbewahrung nicht in Abrede stellen. Durch die unsachgemäße Lagerung und Aufbewahrung hat der Beamte die waffenrechtlichen und damit die disziplinarrechtlichen Verstöße bewusst in Kauf genommen. Im Übrigen ist festzustellen, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit der Gegenstände schon ein diesbezüglich einmaliger Verstoß ausreichend ist (vgl.: VG Aachen, Beschluss v. 25.08.2011, 6 L 8/11; juris).

46

3.) Vorliegend ist der Pflichtenverstoß nach § 34 Satz 3 BeamtStG, nämlich der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht als außerdienstliches Fehlverhalten einzustufen. Denn die Handlungen sind nicht im Dienst oder in Ansehung des Dienstes geschehen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, Beschluss v. 24.01.2013, 8 B 23/12; VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; beide juris). Demnach müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (ähnlich § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

47

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, U. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 m. V. BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

48

Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen des Dienstbezuges, also der Disziplinarwürdigkeit des Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht ist zur Überzeugung der Disziplinarkammer gegeben. Denn wie die Disziplinarklage zu Recht ausführt, wird von einem Polizeibeamten und damit einem Waffenträger auch außerhalb des Dienstes und damit als Privatperson erwartet, dass er auch ordnungsgemäß und sicher gerade mit Schusswaffen umgeht. Das Tragen sowie der Umgang mit einer Waffe sind untrennbar mit dem Berufsbild des Polizeibeamten verbunden. Dabei schließt die Liebhaberei an der Waffe als Sammlerobjekt diese Voraussetzungen nicht aus, sondern setzt sie gerade voraus. Als ausgebildeter und geschulter Polizeibeamter, Sportschütze und eben Waffensammler muss der Beklagte den sicheren und ordnungsgemäßen Umgang mit diesen potenziell gefährlichen Gegenständen im Dienst wie auch außerdienstlich wahren. Dies auch und gerade deshalb, weil nicht auszuschließen ist, dass auch andere in seinem Haushalt lebende Personen (Kinder) den Zugang zu den Waffen hatten. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass jüngst der Vater des Attentäters von Winningen wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. Er hatte die Waffe unverschlossen aufbewahrt und sie somit seinem Sohn, dem Attentäter zugänglich gemacht. Darüber hinaus wären die Waffen z. B. bei einem Einbruch für andere zugänglich. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass sich die Waffenleidenschaft des Beklagten sowie sein laxer Umgang mit den Waffen herumspricht und gerade dies Begehrlichkeiten bei potentiellen Tätern weckt. Dass dieser unsachgemäße Umgang mit Waffen und Munition bei einem Polizeibeamten als beruflicher Waffenträger nicht hinnehmbar ist, liegt auf der Hand. Ein solcher Umgang mit Waffen und Munition indiziert bei einem Polizeibeamten einen Persönlichkeitsmangel. Ein solcher Polizeibeamter offenbart auch im dienstlichen Bereich ein Fehlverhalten im laxen Umgang mit Waffen und Munition sowie sonstigen gefährlichen Gegenständen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Beamte etwa auch im Umgang mit seiner Dienstwaffe die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und leichtfertig mit dieser umgeht. Mit anderen Worten: Er hat den Respekt vor der Waffe verloren.

49

4.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).

50

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).

51

a.) Eine vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete sogenannte Regeleinstufung (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss v. 03.05.2007, 2 C 9.06; juris) trägt wegen der Bandbreite der außerdienstlichen Verfehlung vorliegend nicht. Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht neuerdings auf den gesetzlichen Strafrahmen des Strafgesetzbuches ab. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Das Ausmaß der Ansehensschädigung, die durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch seinen Strafrahmen bestimmt (vgl. nur: Beschluss v. 26.06.2012, 2 B 28.12, Beschluss v. 14.05.2012, 2 B 146.11; Urteile v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 c. 13.10; alle juris). Vorliegend bewegt sich der Strafrahmen bezüglich der dem Beklagten zur Last gelegten Verstöße gegen das Waffengesetz um die drei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 52 a WaffG). Bereits bei einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt das Bundesverwaltungsgericht bei einem Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten die Höchstmaßnahme nicht aus.

52

b.) Das begangene Dienstvergehen erreicht wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und der dadurch bedingten Vertrauensbeeinträchtigung eine Intensität, die die Ahndung mit einer gehörigen Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, also im oberen Bereich der gestuften Disziplinarmaßnahmen erforderlich macht. Das Disziplinargericht lässt keinen Zweifel daran, dass auch der Ausspruch der Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durchaus möglich erscheint. Dies auch deswegen, weil der Beamte disziplinarrechtlich mit der inhaltlichen Höchstmaßnahme der Gehaltskürzung vorbelastet ist. Dem lag auch ein Verstoß gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht zugrunde. Die dem Beamten dadurch eröffnete Chance, seiner (außerdienstlichen) Wohlverhaltenspflicht gerecht zu werden, hat er nicht gewahrt. Schließlich belastet auch die Tatsache des Widerrufs der Waffenbesitzkarte das Persönlichkeitsbild des Beamten und die an § 13 DG LSA zu orientierende Prognoseentscheidung. Dies bewegte auch die Einleitungsbehörde dazu, den gerichtlichen Antrag nicht mehr „nur“ auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung zu beschränken, sondern auf die erforderliche Maßnahme zu erkennen.

53

Gleichwohl kann zur Überzeugung des Disziplinargerichts, in dessen Händen die Disziplinargewalt liegt (§ 57 Abs. 2 Satz 2 DG LSA), die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit zu dem Beamten (noch) nicht festgestellt werden, so dass von der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 9 DG LSA) auszugehen ist. Insoweit sind auch die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten zu berücksichtigen, welche ihm auch in Ansehung des Disziplinarverfahrens noch bestätigt wurden. So bescheinigte der unmittelbare Vorgesetzte EPHK Schmidt dem Beklagten unter dem 07.06.2011 (Bl. 45 Beiakte A) „sehr engagiertes Arbeiten und Auftreten“ in „stets sehr hohe Qualität und allumfassend“ bei „initiativreichen und selbständigen arbeiten“. Sein „Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern ist tadellos“ bei „besonderer Hingabe zum Dienst“ und einer “überdurchschnittlichen Auffassungsgabe“. Weiter ist dem Disziplinargericht nicht verwehrt, auch die straf- und ordnungsrechtliche Einstufung der entsprechenden Behörden hinsichtlich der Verstöße zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht geteilt werden.

54

In einem ähnlichen Fall ist das Verwaltungsgericht München, allerdings bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des Besitzes eines Sturmgewehrs AK 47 sowie der passenden Munition in einem Umfang von 1.100 Schuss von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Degradierung ausgegangen und hat diese auf die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung abgemildert (VG München, Urt. v. 16.04.2007, M 19 D 06.2693; juris). Denn der Beamte habe in erheblichem Maße bei der Aufklärung der Straftat mitgewirkt und es sei eine positive Persönlichkeitsprognose zu sehen. Derartige - weitere - Milderungsgründe oder Besonderheiten des Einzelfalls, die nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11, m. w. Nachw.; juris) gebildet wurden um von der aufgrund der Schwere des Dienstvergehens auszugehenden Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen, sieht die Disziplinarkammer bei der von ihr vorliegend grundsätzlich anzunehmenden Degradierung nicht. Ausweislich seines Vorbringens bereut der Beamte zwar die ihm vorgehaltenen Verstöße, ist aber zugleich bemüht, diese herunter zu spielen und abzuwerten. Es habe sich immer nur um Einzelfälle und „Ausrutscher“ gehandelt. Dass dies wenig entschuldigt, ergibt sich auch aus den Gründen des rechtskräftigen Urteils der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 24.09.2012 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten.

55

Demnach stellt sich die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 DG LSA - um eine Stufe - zur Ahndung der Pflichtenverstöße unter Beachtung der nach § 13 DG LSA anzustellenden Prognoseentscheidung als verhältnismäßig und insbesondere angemessen dar.

56

5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tatbestand

1

Die Klägerin führte die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1968 in S. geborene Beamte besuchte von 1975 – 1985 die Polytechnische Oberschule und absolvierte anschließend eine zweijährige Berufsausbildung zum Facharbeiter für Schweißtechnik. In den Jahren 1988 bis 1989 leistete er seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee und trat am 01.11.1989 in ein Dienstverhältnis bei der Volkspolizei ein. Am 01.01.1991 wurde er in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen und mit Wirkung vom 17.07.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptmeister z. A. ernannt. Die Lebenszeiternennung erfolgt am 24.09.1995. Der Beamte war sodann auf Dienstposten als Sachbearbeiter tätig. Zum 01.03.2012 wurde der Beamte an die Landesbereitschaftspolizei zur Verwendung der Objektschutzwache abgeordnet.

3

Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 schließt innerhalb der Leistungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „E“ (entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen) und in der Befähigungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „D“ (wenig befähigt).

4

Bis zu den hier einschlägigen Geschehnissen ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.

5

Aus den Gründen der Disziplinarklage sowie weiterer disziplinarrechtlicher Vorgänge wurde der Beklagte mit Verfügung vom 11.01.2010 gemäß § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben und durch weitere Verfügung im April 2010 mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 40 % belegt. Mit Verfügung vom 07.02.2012 wurden die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Dienstbezüge aufgehoben.

6

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts A. (17 Cs 227 Js 7305/10) vom 31.05.2010 wurde der Beklagte wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Der Strafbefehl führt zum Tatgeschehen aus:

7

„In der Zeit vom 10.05.2006 bis 13.10.2009 manipulierten Sie an der Steigleitung zum Stromzähler des Wohnhauses in der B-Straße in B-Stadt, um unberechtigt vom Stromanbieter E.O.N./Avacon GmbH Strom zu nutzen und dieses in der Tatzeit auch taten. Sie verbrauchten Strom zu einem Betrag von insgesamt 3.484,08 Euro.“

8

Mit der Disziplinarklage vom 26.02.2013 (Eingang: 05.03.2013) wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er

9

1. unberechtigte Datenabfragen im WARSA und Weitergabe der Daten an Dritte

10

sowie

11

2. Entziehung elektrischer Energie

12

vorgenommen und damit vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe.

13

Zum Pflichtenverstoß nach Nr. 1 führt die Disziplinarklage aus: Der Beklagte habe aus dem polizeilichen Informationssystem WARSA unberechtigte Datenabfragen vorgenommen und die daraus erlangten Informationen an Dritte weitergegeben. Die Dialogselektion unter dem IVOPOL LOGIN „     “ (     ) habe eine Vielzahl von Abfragen im Recherchesystem WARSA in den Jahren 2008/2009 festgestellt. Der Beklagte habe bei Feierlichkeiten damit geprahlt, dass er alles rausbekommen würde, was gegen einzelne Personen polizeilich laufe. Bezüglich der Zeugin Diana B. (nicht verwandt und nicht verschwägert mit dem Beklagten) habe der Beklagte in über 91 Fällen eine derartige Abfrage getätigt und der Zeugin mitgeteilt, dass auf sie wegen Geldschulden ein Strafverfahren zukomme. Der Beklagte habe ebenso den Zeugen M. H. im WARSA überprüft. Die Erkenntnisse darüber seien der Zeugin I. von der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt worden. Am 04.05. und 05.05.2009 habe der Beklagte im WARSA nach Herrn R. S. (Schwager des Beklagten) recherchiert und habe neun Treffer im IVOPOL erzielt. Die Zeugin I. habe erklärt, dass D. S. (Tochter des R. S.) die in der Wohnung des Beklagten gewohnt habe, geäußert habe, dass der Beklagte interne Details bezüglich der Trunkenheitsfahrt des Herrn S. preisgegeben habe. Zudem habe der Beklagte ein Bild des D. S. (Sohn von R. S.), das über ihn aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen angefertigt worden sei, aus den polizeilichen Datensätzen auf sein Handy geladen. Dieses Foto habe der Beklagte der Zeugin I. mit der Bemerkung gezeigt, dass es sich dabei um ein Fahndungsfoto handele. Am 28.09.2008 habe der Beklagte bezüglich des D. S. 31 Treffer im IVOPOL, einen Treffer im Ditralis, einen Treffer im Inpol und 64 Treffer in Journalen erzielt.

14

Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 06.09.2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil gegen den Beamten weitere strafrechtliche Verfahren anhängig waren.

15

Trotz Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen sei von einem disziplinarrechtlichen Überhang auszugehen. Die Vielzahl der Datenabfragen aus den polizeilichen Informationssystemen seien ohne dienstlichen Anlass vorgenommen und unberechtigt an Dritte weitergegeben worden. Damit habe der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG verstoßen. Dies sei auch unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange geschehen. Damit habe der Beamte gegen seine ihm obliegende Pflicht zur Weisungsgebundenheit (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

16

Das Gebot der Amtsverschwiegenheit gehöre zu den elementaren Pflichten eines (Polizei-)beamten. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit müssten darauf vertrauen können, dass die in polizeilichen Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht ohne Rechtsgrund erhoben und unbefugt offenbart werden würden. Ein Verstoß dagegen, beinhalte regelmäßig einen schweren Treuebruch. Der Beklagte habe allein zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse die Daten erhoben, um mit dem dienstlich erlangten Wissen innerhalb seiner Verwandtschaft und Bekanntschaft zu prahlen. Damit habe sich der Beklagte in hohem Maße als unzuverlässig erwiesen.

17

Zu 2. führt die Disziplinarklage aus: Dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010 sei vorausgegangen, dass bei dem Beklagten am 13.10.2009 eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit den dem Beklagten gegenüber erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass elektrische Endgeräte im Betrieb gewesen seien, die Zählerscheibe des Stromzählers sich jedoch nicht gedreht habe. Ein Mitarbeiter des Stromversorgers habe sodann die Manipulation der Steigleitung festgestellt. Der Beklagte habe eingeräumt, den Strom genutzt zu haben, um seine finanzielle Situation zu verbessern.

18

Die tatbestandlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl seien zwar disziplinarrechtlich nicht bindend, könnten jedoch ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§ 23 Abs. 1 DG LSA). Dabei handele es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 34 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das außerdienstliche Fehlverhalten weise einen unmittelbaren Bezug zu dem konkret-funktionalen Amt des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter auf. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und müssten entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages handeln. Gerade die Öffentlichkeit erwarte, dass ein Polizeibeamter sich als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhalte. Das Verhalten des Beklagten sei daher in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

19

Bei der Gesamtschau der begangenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne eines einheitlichen Dienstvergehens seien gravierende Persönlichkeitsmängel des Beamten offensichtlich. Der Beklagte setze sich völlig bedenkenlos über Strafgesetze und Dienstvorschriften hinweg. Charakterlich sei er von Labilität und Gleichgültigkeit geprägt. Es handele sich um ein schweres Dienstvergehen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig verloren. Dabei komme der vom Beklagten begangenen vermögensschädigenden Straftat der Entziehung elektrischer Energie disziplinarrechtlich ein besonders schweres Gewicht zu. Die Straftat sei über einen sehr langen Zeitraum von fast 3 ½ Jahren begangen worden. Hinzu komme, dass die Straftat erst im Rahmen der beim Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung aufgedeckt worden sei, so dass der Beklagte bei Nichtaufdeckung weiterhin rechtswidrig elektrische Energie entzogen hätte. Zudem habe eine permanente Gefahr für den Ausbruch eines gefährlichen Brandes durch Überlastung der Abzweigleitung und damit insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben der in dem Wohnhaus des Beklagten lebenden oder sich darin aufhaltenden Personen bestanden.

20

Der Strafrahmen für den Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c Abs. 1 StGB betrage bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Demnach stünde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem derartigen Strafrahmen der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Verfügung.

21

Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe sich diesbezüglich weder im Straf- noch Disziplinarverfahren eingelassen. Eine Augenblickstat oder Kurzschlusshandlung sei auszuschließen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage seien nicht gegeben. Trotz aufgelaufener Stromkostenrückstände sei eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich. Von der Möglichkeit der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder sonstiger Hilfsangebote habe der Beklagte offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle sei bei einem Schaden in Höhe von 3.484,08 Euro um ein Vielfaches überschritten.

22

Die Klägerin beantragt,

23

den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

26

Nachdem er sich weder im Straf- noch im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren eingelassen hat, erklärte er sich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht. Die Datenabfragen habe er vorgenommen, um zu wissen, „wer in seinem Haus verkehre“. Der Entzug elektrischer Energie habe sich ergeben, weil er nach der Stromsperre beim „aufräumen eine stromführende Leitung gefunden habe“. Trotz dessen er den Strafbefehl akzeptiert habe, sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

29

Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.

30

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Pflichtenverstöße begangen hat.

31

1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt, welcher zur Verurteilung wegen der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c StGB führte, ergibt sich aus dem Tatbestand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010. Zwar tritt - anders als bei Urteilen - insoweit keine tatbestandliche Bindungswirkung nach §§ 54 Abs. 1, 23 Abs. 1 DG LSA ein. Jedoch können diese Feststellungen ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§§ 54 Abs. 2, 23 Abs. 2 DG LSA). Denn Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit der Beklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht erstmals und unsubstantiiert erklärt, es sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe, glaubt ihm dies das Disziplinargericht nicht. Denn damit setzt er sich bereits in Widerspruch dazu, dass er die stromführende Leitung gefunden habe. Zudem hat jedenfalls er unzweifelhaft den Strom und diesen wegen der Sperrung seiner Kundenanlage und Nichtveranlagung zu einem Entgelt in Kenntnis der Manipulation genutzt.

32

2.) Ebenso ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen unberechtigten Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen vorgenommen und diese an Dritte unbefugt weitergegeben hat. Dies ergibt sich aus den in den Ermittlungsvorgängen befindlichen Unterlagen sowie aus den Zeugenaussagen. Der Beklagte bestreitet die Abfragen auch nicht. Daran ändert die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt gemäß 154 Abs. 1 StPO nichts. Denn diese Einstellung ist im Zusammenhang mit den weiteren damaligen Anschuldigungen zu sehen.

33

3.) Der unter Nr. 1 der Disziplinarklage vorgehaltene Pflichtenverstoß (Datenabfrage und Weitergabe) ist als dienstliches und der unter Nr. 2 der Disziplinarklage vorgehaltene Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie ist als außerdienstliches Fehlverhalten einzustufen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, B. v. 24.01.2013, 8 B 23/12 MD; VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12 MD; beide juris).

34

a.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessensentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

35

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

36

b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris).

37

Diese Voraussetzungen eines Dienstbezuges sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie durch einen Polizeibeamten im Eingangsamt eines Polizeimeisters nicht als gegeben an. Ähnlich das Bundesverwaltungsgericht wenn es ausführt, dass allein der Umstand, dass der Beamte innerhalb der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, eine außerdienstlich begangene Straftat als solche keinen Dienstbezug begründet. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung dieser, könnten allein daraus nicht gezogen werden (BVerwG, Urt. v. 15.08.2010, 2 C 13.10; juris). Die von der Klägerin in der Disziplinarklage insoweit pauschal vertretene Auffassung, dass von einem Polizeivollzugsbeamten die Einhaltung der Gesetze zwingend verlangt werde, berücksichtigt gerade nicht die Gesetzesänderung, weshalb auch und jedenfalls der unterrangige Polizeivollzugsbeamte nicht Garant für Moral und Anstand ist. Zudem besteht der disziplinarrelevante Pflichtenverstoß - nur - in dem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG, welcher durch die Begehung der Straftat indiziert ist. Soweit verlangt wird, dass die Öffentlichkeit erwarte, dass sich ein Polizeibeamter auch als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhält, ist dies zweifellos richtig und wünschenswert. Dies würde dann aber zwangsläufig einen generellen ausnahmslosen Dienstbezug und damit die stetige Disziplinarwürdigkeit jedes außerdienstlichen Fehlverhaltens eines jeden Polizeibeamten, gleich welcher Position und welchen Ranges nach sich ziehen. Für die Beamtengruppe der Polizeivollzugsbeamten würde die in der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte notwendige besondere Qualifizierung des außerdienstlichen Verhaltens als Voraussetzung der Disziplinarwürdigkeit vernachlässigt werden.

38

c.) Sind die Voraussetzungen des eng zu verstehenden Dienstbezuges nicht gegeben, ist die außerdienstliche Pflichtverletzung nur disziplinarwürdig, wenn das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachverwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt ist.

39

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:

40

„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“

41

Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben. Der Beklagte hat durch die Begehung der Straftat vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

42

4.) Mit den unberechtigten Datenabfragen in den polizeilichen Informationssystemen und deren unberechtigte Weitergabe an Dritte hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG sowie gegen die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und dazu ergangenen einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen verstoßen, was wiederum den Pflichtenverstoß nach § 35 Satz 2 BeamtStG begründet. Diese Dienstpflichtverletzung ist unzweifelhaft dem dienstlichen Bereich zuzurechnen.

43

Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte über die ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Gelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; juris). Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, vor allem dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.

 

44

5.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

45

a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11; alle juris).

46

b.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 1.04; juris). Vorliegend wiegen beide vorgeworfenen Pflichtverletzungen (gleich) schwer.

47

c.) Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Weitergabe von Daten aus dem polizeilichen Informationssystem oder auch aus sonstigen Akten oder Ordnern verletzt. Derartige Pflichtverletzungen können durchaus zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl.: OVG Saarland, Urt. v. 22.02.2006, 7 R 1/05; VG München, Urt. v. 08.12.2006, M 19 DO 63363; VG Meiningen, Urt. v. 16.03.2009, 6 D 60014/06 – ME; VG Berlin, B. v. 20.02.2009, 80 Dn 68.08; Bayerischer VGH, Urt. v. 24.11.2004, 16 a D 03.2668; vgl. insgesamt: VG Magdeburg, Urt. v. 09.03.2010, 8 A 25/09 und Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; alle juris).

48

Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (vgl. zusammenfassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.01.2013, 3 A 10771/12; VG Trier. B. v. 14.05.2013, 3 L 388/13.TR; beide juris).

49

In Anwendung dieser Grundsätze fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er die Daten nicht nur unberechtigt abgefragt, sondern diese Daten auch unbefugten Personen offenbart hat. Die erstmalige Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht, er habe die Datenabfragen getätigt, um zu wissen, „wer in seinem Hause ein und aus geht“, belegt einerseits die eigennützige, nicht an Recht und Gesetz orientierte Handlungsweise des Beklagten. Andererseits sind z. B. Ermittlungen nicht gefährdet oder auch nur erschwert worden und die Kundgabe hatte keine größere Wirkung auf die Öffentlichkeit, wie dies etwa bei Medienpublikationen der Fall wäre. Das Motiv des Beamten für sein Verhalten dürfte eher im privaten Bereich zu sehen sein, um sich so im Bekannten- und Verwandtenkreis als „Herrscher über die Daten“ Geltung und Anerkennung zu verschaffen. Gleichwohl fällt negativ auf, dass der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht nicht das Unrecht seiner Handlung einsah und stetig nach nicht vorhandenen Rechtfertigungen suchte.

50

d.) Im Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung - wie hier bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch bei Fehlen eines Dienstbezuges – wie vorliegend – bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).

51

Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.

52

6.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

53

Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

54

Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

55

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v..]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

56

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen. Aufgrund des langjährigen Zeitraums von 3 ½ Jahren in dem Energie entzogen wurde, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Der Strafausspruch einer Geldstrafe von „nur“ 70 Tagessätzen vermag an der disziplinarrechtlichen Bewertung wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Disziplinarrechts nichts zu ändern. Die Höhe einer Kriminalstrafe ist für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vertrauensbeeinträchtigung ist in erster Linie von der Straftat selbst, ihrem gesetzlichen Strafrahmen und den Begehungsumständen abhängig (BVerwG, Urt. v. 08.03.2005, 1 D 15.04; juris). Der Beamte handelte ebenso nicht in einer besonderen Versuchssituation. Auf intensive Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht offenbarte der Beklagte keine besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituationen. Gesundheitliche oder alkoholbedingte Probleme lägen nicht vor, beteuerte er.

57

Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 13/12; juris).

58

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beamte nicht einsichtig und zeigte auch bislang kein besonders mildernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten. Dies gilt auch für die Geschehnisse um die Datenabfragen. Dort zeigte er - wie bei dem Entzug der elektrischen Energie - kein Unrechtsbewusstsein und ging quasi von einer Selbstverständlichkeit dieser als privat anzusehenden Abfragen aus. Auf die richterliche Nachfrage, ob er den langjährigen illegalen Zustand bezüglich der Entziehung der elektrischen Energie irgendwann habe beenden und legalisieren wollen, wusste er keine Antwort.

59

Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beamte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

60

Daher ist auch nicht bedeutsam, dass die Klägerin die vorläufige Dienstenthebung im Laufe des Verfahrens aufgehoben hat, zumal dies nur in Einschätzung der damaligen Erkenntnisse bezüglich der weiteren Verfahren der kinderpornografischen Schriften geschah. Dies ist kein Hinweis auf zurück gewonnenes Vertrauen des Dienstherrn; Die vorherige Suspendierung ist auch nicht Voraussetzung für die spätere Entfernung. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).

61

7.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

62

8.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tatbestand

1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand im Rang eines Polizeiobermeisters mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehaltes.

2

Der 1954 geborene Beamte erlernte den Beruf eines Fahrzeugschlossers. 1980 trat er als Feuerwehrmann in den Dienst beim Volkspolizeikreisamt C-Stadt ein. 1989 wurde er zur Schutzpolizei versetzt. Nach der Übernahme in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt und der Ernennung zum Polizeiobermeister auf Probe im Jahre 1991 wurde der Beklagte 1994 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2014 erfolgte der Eintritt in den Ruhestand.

3

Die Suspendierung vom Dienst wurde unter dem 04.12.2013 und die Kürzung seiner Bezüge um 50 % am 10.01.2014 ausgesprochen. Nach Eintritt in den Ruhestand wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 02.09.2014 um 30 % gekürzt. Mit Beschluss vom 31.03.2014 lehnte das Disziplinargericht den gegen die vorläufige Dienstenthebung gestellten Eilantrag rechtskräftig ab (8 B 2/14 MD; juris).

4

Der Beklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Außer den gegenständlichen Vorwürfen ist der Beamte bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

5

Durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 07.11.2013 wurde der Beklagte wegen Vergehens nach den §§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz (TierSchG), 25 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung und gemäß § 20 Abs. 1 TierSchG zu einem Pferdehaltungsverbot für die Dauer von drei Jahren verurteilt. In dem Berufungsverfahren verurteilte das Landgericht A-Stadt den Beklagten durch Urteil vom 06.03.2014 wegen der quälerischen Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und Aufrechterhaltung des Pferdehaltungsverbotes.

6

Das rechtskräftige Urteil führt aus:

7

"Die Kammer hat folgenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:

8

Der Angeklagte hielt über einen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten vor dem 21. November 2012 in einem ehemaligen Rinderstall auf dem Grundstück Flur D… Nr. 2, Flurstück 256 zuletzt 24 Pferde, und zwar 15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen. Nachdem am 21. November 2012 eine Spaziergängerin zufällig auf dem Grundstück einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver festgestellt hatte, meldete sie diese Beobachtung der Leiterin des Tierheimes in D..., welche den Sachverhalt dem Veterinäramt des LK H… sowie dem Polizeirevierkommissariat W… mitteilte. Anlässlich einer am 22. November 2012 durch die Polizeibeamten und Zeugen H…, D… und S… durchgeführten Besichtigung des Geländes stellten diese fest, dass die Stallung ungepflegt und stark verdreckt war, der Mist sehr hoch stand und keine trockene Heuschicht aufgetragen war. In 2 Maurerbottichen, die als ausschließliche Tränke aufgestellt waren, befand sich kein Wasser für die Tiere. Zwei der Pferde standen in engen Boxen, die sie nicht verlassen konnten, während sich die anderen Tiere in der Stallung sowie dem Außengelände frei bewegen konnten. Im Gebäude ragte eine verrostete Eisenstange ungeschützt aus dem Boden. Aus Löchern in der Decke hing für die Pferde zugänglich Dämmwolle heraus. In der Halle befanden sich 2 ungesicherte Bodengruben. Mehrere Pferde waren stark abgemagert, wirkten ungepflegt und verschmutzt.

9

Das Veterinäramt des LK H… beauflagte mit Schreiben vom 23. November 2012 den Angeklagten, den Pferdekadaver unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, die Pferde des Bestandes entsprechend ihres Bedarfes mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sowie Tiere mit offensichtlichen gesundheitlichen Problemen unverzüglich tierärztlich untersuchen zu lassen. Am 26. November 2012 ergänzte das Veterinäramt die Verfügung um weitere Anordnungen und beauflagte den Angeklagten, 6 der Tiere des Bestandes tierärztlich untersuchen zu lassen sowie Aufräumarbeiten durchzuführen, um zweckfremde Gegenstände aus dem Laufbereich der Tiere zu entfernen.

10

Mit Beschluss vom 28, November 2012 ordnete das Amtsgericht C-Stadt die Durchsuchung des Objektes sowie die vorläufige Beschlagnahme der Pferde an.

11

Anlässlich einer am 29. November 2012 unter Hinzuziehung des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch... durchgeführten Durchsuchung und anschließenden Beschlagnahme von 24 Pferden (15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen) wurden folgende strafrechtlich relevante Feststellungen hinsichtlich des Ernährungs- und Pflegezustandes der Pferde getroffen:

12

Das Tier Nr. 1 (A…), eine 10 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie (Muskelschwund) auf, welcher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier wies ferner einen sehr schlechten Pflegezustand auf. Eine über einen längeren Zeitraum entstandene chronische Hufrehe (Entzündung der Huflederhaut) verursachte bei dem Tier über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen. Das Tier wirkte sehr ruhig und apathisch.

13

Das Tier Nr. 10 (R…O..), eine 14 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier verhielt sich sehr ruhig.

14

Das Tier Nr. 11 (E…), ein ca. 16 Jahre alter Wallach, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat.

15

Das Tier Nr. 13 (N…), eine 14-16 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit einer generalisierten Muskelatrophie auf, welcher zu einer erheblichen dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.

16

Das Tier Nr. 14 (N…), ein 14-18 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie und Kachexie (Auszehrung) auf, welche zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führten. Darüber hinaus litt das Tier an einer erheblich schmerzhaften chronischen Hufrehe.

17

Das Tier Nr. 15 (S…), ein ca. 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

18

Das Tier Nr. 18 (P…), ein 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

19

Das Tier Nr. 19 (P…), ein 20 - 25 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

20

Das Tier Nr. 20 (A…), eine ca. 15 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auf. Darüber hinaus litt das Tier an einer schmerzhaften chronischen Hufrehe in einer nach außen hin sichtbaren Form, bei der sich der Huf pantoffelförmig nach oben wölbt. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.

21

Das Tier Nr. 21 (N… K…), ein 18 - 23 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres auf.

IV.

22

Zu den weiteren Tieren, welche Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 waren, hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

23

Das Tier 2 (A…), ein ca. 5 - 6 Monate altes Hengstfohlen des Tieres Nr. 1, war mäßig ernährt mit Hungergruben, ohne dass festgestellt werden konnte, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Der Pflegezustand des Tieres war schlecht, Haut und Haare waren verschmutzt. Feststellungen, ob dieser Pflegezustand zu einem andauernden Juckreiz bei dem Tier geführt hat, konnten nicht getroffen werden. Das Tier wies überlange Zehen auf, welche es bei der Fortbewegung geringfügig beeinträchtigten. Eine erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder Schmerzen wurden hierdurch nicht bei dem Tier verursacht. Das Tier hatte eine mittel- bis hochgradige Fehlstellung der Beine, welche nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder zu Schmerzen geführt hat. Der Bauch des Tieres war angeschwollen, was ein Indiz für einen schlechten Ernährungszustand ist. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres oder Schmerzen zur Folge hatte.

24

Das Tier Nr. 3 (T…), eine 6-7 Jahre alte Fuchsstute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass dieser zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Weiterhin wies das Tier eine Ataxie der Hinterhand mit einem Grad 3/4 auf, der für das Tier eine geringe Bewegungseinschränkung, jedoch keine dauerhaften Schmerzen oder erheblichen Leiden zur Folge hatte.

25

Das Tier Nr. 5 (M…), ein ca. 8 - 9 Monate altes Hengstfohlen, war starkem Wurmbefall über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen ausgesetzt. Eine Entwurmung ist regelmäßig im Abstand von 2 bis 3 Monaten durchzuführen. Der Wurmbefall war für den Angeklagten nicht erkennbar.

26

Das Tier Nr. 8 (S…), eine ca. 6 Jahre alte Stute, wies überlange Hufe und auf den Vorderläufen eingewachsene Beschläge auf, welche eine geringe Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres, jedoch keine erheblichen dauerhaften Schmerzen oder Leiden zur Folge hatten.

27

Das Tier Nr. 17 (N…), ein 6 - 8 Jahre alter Hengst, wies starke Abnutzungen an den Zähnen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass diese zu dauerhaften erheblichen Schmerzen oder zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt haben.

28

Das Tier Nr. 22 (N…), eine 15 Jahre alte Stute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Das Tier hatte in einer Maultasche einen ca. 5 cm langen Fremdkörper, der zu einer Entzündung des Kiefers führte. Dieser war jedoch weder für den Angeklagten noch für den sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... bei der Erstuntersuchung des Tieres feststellbar.

V.

29

[…].

30

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch..., den Aussagen der gehörten Zeugen sowie den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden und Aktenbestandteilen.

31

Die Zeugin und Polizeibeamtin J…H…. sagte aus, dass sie die Information bekommen habe, dass eine Spaziergängerin ihrem Hund auf das Grundstück des Angeklagten gefolgt sei und dort einen verwesenden Pferdekadaver vorgefunden habe. Die Spaziergängerin habe sich deswegen an die Leiterin des Tierheims D... gewandt, welche das Veterinäramt und die Polizei in Wernigerode informiert habe. Sie habe daraufhin am 22. November 2012 gemeinsam mit ihren Kollegen D… und Sch… das Gelände aufgesucht und im Außenbereich einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver, der an den Hinterläufen zusammengebunden gewesen sei, aufgefunden. Ihr sei ferner eine stark abgemagerte Stute mit dem Fohlen, welches einen aufgeblähten Bauch aufgewiesen habe, aufgefallen. Bei mehreren Pferden im Stall hätten die Rippen deutlich hervorgeschaut. Im Stall habe sich sehr hoch der Mist befunden, ohne dass hierauf frisches Streu gelegen habe. Es hätten sich lediglich 2 leere Maurerbottiche ohne Wasser im Stallgelände befunden. Aus dem Boden hätten 2 rostige Stangen herausgeragt und aus der Dachverkleidung hätte für die Tiere erreichbar Dämmwolle herausgehangen. Sie habe daraufhin über das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss über die Staatsanwaltschaft erwirkt, für die Tiere Pflegestellen organisiert und gemeinsam mit weiteren Polizeibeamten sowie dem sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... an der Durchsuchung und Beschlagnahme teilgenommen.

32

Der Zeuge und Polizeibeamte D... bekundete, dass er ebenfalls festgestellt habe, dass die Pferde sehr dünn gewesen seien und die Tiere knöcheltief im Mist hätten stehen müssen. Er habe im Stall nur sehr wenig Heu am Boden liegend vorgefunden. Die Tiere hätten nur Reststroh gefressen, welches teilweise mit Urin getränkt gewesen sei. In 2 Bottichen hätte sich nur sehr geringfügig Wasser gefunden. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er die Tiere bewusst nicht so doll füttere, weil sie sonst zu temperamentvoll seien.

33

Die Zeugin und Polizeibeamtin Sch… sagte aus, dass der Mist sehr hoch gelegen habe, sich am Boden Müll befunden habe und aus der Dachverkleidung Dämmwolle heruntergehangen habe. Sie habe kein Futter oder keine Wasserbehälter gesehen. Die Tiere hätten verhungert und sehr ungepflegt gewirkt.

34

Die Zeugin und Polizeibeamtin M.F… sagte aus, dass sie am 29. November 2012 vor Ort festgestellt habe, dass der Angeklagte mit einem Transporter einen Heuballen angeliefert habe, der außerhalb der Halle abgelegt worden sei. Sie habe mehrere sehr dünne Pferde mit verwachsenen Hufen gesehen. Der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, dass er kein Futter lagere, da dies schon einmal vergiftet worden sei.

35

Die Zeugin M. B… sagte aus, dass sie die Tiere Nr. 10 und Nr. 20 übernommen habe. In der Halle sei der gesamte Boden durchfeuchtet gewesen, die Tiere hätten im Ammoniak gestanden. Die von ihr übernommenen Pferde seien apathisch und abgemagert gewesen.

36

Der Zeuge H.-J… K…sagte aus, dass er die Pferde Nummern 1, 2, 14,15 und 17 sowie später auch die Tiere 13 und 18 übernommen habe. Die ersten 5 übernommenen Pferde seien stark verhungert gewesen. Die später übernommenen Pferde hätten Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Haltungsbedingungen in der Halle seien sehr schlecht gewesen.

37

Die Zeugin S. H… sagte aus, dass sie die Pferde mit den Nummern 3, 5 und 11 übernommen habe. Der Stall sei stark vermistet und nass gewesen. Die Tiere wären unterernährt gewesen und hätten einen ungepflegten Eindruck gemacht.

38

Die Zeugin K. W… sagte aus, dass sie das Tier Nr. 8 übernommen habe. Es habe an den Vorderhufen eingewachsene Hufeisen gehabt und sei hierdurch „wie auf Töpfen" gelaufen.

39

Der Zeuge T. L… sagte aus, dass er das Pferd Nr. 22 und ein weiteres Pferd übernommen habe und das Pferd Nr. 22 stark unterernährt gewesen sei. Es habe einen vereiterten Fremdkörper im Maul gehabt, welcher durch einen Tierarzt hätte entfernt werden müssen.

40

Der Zeuge T. B… sagte aus, dass er die Pferde Nummern 19 und 21 übernommen habe, welche stark abgemagert und sehr eingeschüchtert gewesen seien. Bei beiden Tieren seien die Hufe zu lang gewesen. Das Tier Nr. 22 habe eine Huf Strahlfäule gehabt.

41

Der Zeuge A. E… sagte aus, dass er als Hufschmied die Pferde 13 und 18 behandelt habe und bei beiden ein Hufgeschwür bzw. eine Huf Strahlfäule vorgelegen habe. Der Ernährungszustand sei schlecht gewesen.

42

Der Zeuge Dr. J. D… sagte aus, dass er als Tierarzt im Auftrag des Veterinäramtes 4 Pferde am 28. November 2012 untersucht habe. Es habe sich frische Stroheinstreuung am Boden befunden. Weiter sei eine große Wanne als Trinkbecken mit Wasser gefüllt gewesen. Die 4 von ihm untersuchten Pferde hätten einen sehr schlechten Ernährungszustand aufgewiesen. Etwa 50 % des Tierbestandes wären nach seiner Einschätzung behandlungsbedürftig gewesen.

43

Der Zeuge Dr. M. K… sagte aus, dass er als Tierarzt die von der Zeugin K. W… übernommenen Pferde untersucht habe und diese klinisch gesund gewesen seien.

44

Der Zeuge F. R… sagte aus, dass er die von dem Zeugen K… übernommenen Tiere als Hufschmied behandelt habe. Die Hufe seien bereits zuvor durch den Zeugen K… kürzer geschnitten worden. Vier der Tiere hätten total verhungert gewirkt.

45

Der sachverständige Tierarzt Dr. Sch... erstattete sein Gutachten zu dem Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der Pferde im Zeitpunkt der Untersuchung am 29. November 2012 so wie es den tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt worden ist. Der Sachverständige führte im Einzelnen auf, dass in den Fällen, in denen er einen sehr schlechten Ernährungszustand der Tiere festgestellt habe, die Grenze einer noch hinnehmbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere überschritten gewesen sei und von einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere auszugehen sei. Ferner hätten die Tiere, bei denen eine chronische Hufrehe attestiert worden sei, über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erlitten. Soweit bei den Tieren zu lange Hufe festgestellt worden seien, sei dies behandlungsbedürftig gewesen und hätte zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeiten der Tiere geführt. Dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder dauerhafte erhebliche Schmerzen verursacht worden wären, könne jedoch nicht festgestellt werden. In den Fällen, in denen der Pflegezustand der Tiere, insbesondere der Haut und des Felles, schlecht war, könne er ebenfalls nicht feststellen, dass dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, etwa durch chronischen Juckreiz, geführt habe.

46

Die Ausführungen des Sachverständigen waren von Sach- und Fachkunde geprägt und konnten durch das Gericht der Entscheidung vollumfänglich zugrunde gelegt werden. Die Aussagen der gehörten Zeugen waren sämtlichst glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit ein Teil der Aussagen der Zeugen emotional geprägt waren, hatte dies jedoch keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war bei keinem der Zeugen feststellbar.

47

Die übrigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen beruhten auf den in Augenschein genommenen Lichtbildmappen I - XXII sowie den verlesenen Verfügungen des Veterinäramtes des Landkreises vom 23. November 2012 und 26. November 2012.

48

[…].

VI.

49

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tiere Nummern 1, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20 und 21 in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen der quälerischen Tiermisshandlung durch Unterlassen gem. §§ 2, 17 Nr. 2 b TierSchG, 13 StGB schuldig gemacht, in dem er es als Halter der Pferde gem. § 13 StGB unterlassen, seine sich aus § 2 TierSchG ergebenden Pflichten, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, zu erfüllen, so dass die Tiere länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden ertragen mussten. Er handelte hierbei mit bedingtem Vorsatz, indem er mindestens billigend in Kauf nahm, dass er den Tieren lang anhaltende Schmerzen und Leiden von erheblichem Ausmaß zufügte. Nach den getroffenen Feststellungen waren sowohl der schlechte Ernährungszustand der Tiere als auch die chronischen Hufrehen jeweils für den Angeklagten erkennbar, ohne dass er entsprechend der ihm obliegenden Halterpflichten die erforderlichen Maßnahmen zur Linderung der Schmerzen oder der Leiden veranlasst hat."

50

Mit der Disziplinarklage vom 16.12.2015 (Eingang: 18.12.2015) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er

51
1. wegen tierquälerischer Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen unter Ausspruch eines Pferdehaltungsverbotes strafrechtlich verurteil worden sei,
52
2. seit dem Ankauf erster Pferde im Jahr 1991 über die Jahre hinweg und zunehmend professionalisiert eine eigene Pferdezucht mit zuletzt 25 Pferden, vorrangig Vollblut- und Shagya-Araber sowie eine Pferdepension aufbaute, Pferde verkaufte, ausbildete, züchtete und Pferdeboxen vermietete und auf Honorarbasis Reitunterricht gab, unerlaubt mit Gewinnerzielungsabsicht Nebentätigkeiten und Gewerbe ausgeübt habe
53

und

54
3. die unter Punkt 2 genannten Nebentätigkeiten und Gewerbe auch während der Zeiten seiner häufigen Erkrankungen und Dienstunfähigkeiten ausgeübt habe.
55

Durch das außerdienstliche Verhalten habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Das strafrechtliche relevante Verhalten des Beklagten auf seinem Gestüt habe zu einer überregionalen Berichterstattung unter Bekanntwerden seines Berufes geführt. Zu beachten sei, dass der Beklagte seinen Dienst in einem von Landwirtschaft geprägten Polizeirevierbereich absolvierte und es zu seinen Aufgaben gehört habe, auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern und aufzuklären. Dadurch sei der Beruf des Polizeivollzugsbeamten in der Öffentlichkeit erheblich in Misskredit geraten. Zu beachten sei auch, dass der Beklagte die Taten während seiner aktiven Beamtenzeit begangen habe.

56

Im Lichte der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung sei vorliegend ein direkter Dienstbezug gegeben und in Anbetracht des strafrechtlichen Orientierungsrahmens bei einem aktiven Beamten auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Schuldausschlussgründe und disziplinarrechtlich relevante Milderungs- oder Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Es handele sich nicht etwa um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder um ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation.

57

Die Klägerin beantragt,

58

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

59

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

60

die Klage abzuweisen,

61

bestreitet die Nebentätigkeit und meint, die strafrechtliche Verurteilung rechtfertige nicht den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

63

Über die Disziplinarklage konnte gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO wegen Belehrung in Abwesenheit des beklagten Beamten und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden.

64

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

65

Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehaltes (§ 12 DG LSA) nach sich zieht.

66

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte den in der Disziplinarklage bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilung vorgehaltenen Pflichtenverstoß hinsichtlich der Tatgeschehnisse um die Tierquälerei (1.) und auch eine ungenehmigte Nebentätigkeit (2.) begangen hat. Dadurch hat er vorsätzlich und schuldhaft letztendlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

67

1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt der Tierquälerei ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 06.03.2014.

68

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris).

69

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus (zuletzt: Beschluss v. 25.02.2016, 2 B 1.15; juris):

70

"Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13).

71

Die Reichweite der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergibt sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 8. April 1986 - 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 <129> und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 11).

72

Dementsprechend umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255, 261 m.w.N.)."

73

Eine Möglichkeit bzw. ein Bedürfnis zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA sieht das Gericht nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; juris). Es ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichender Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel können daher zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; vom 07.10.1986, 1 D 46.86; zuletzt: Beschl. V. 01.03.2013, 2 B 78/12; OVG NRW, U. v. 29.10.1981, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2-01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10 A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zusammenfassend: VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).

74

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zu dem Tathergang. Dem tritt der Beklagte im Übrigen auch nicht entgegen.

75

Dementsprechend steht fest, dass der Beklagte in zehn tateinheitlichen Fällen eine Tierquälerei an den in seiner Obhut befindlichen Pferden begangen hat.

76

2.) Daneben hat der Beklagte auch die ihm vorgehaltene unerlaubte Nebentätigkeit ausgeübt.

77

Das Disziplinargericht war bereits mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Abgrenzung von Hobby und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit beschäftigt. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehens-schädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB vom 29.03.1999, XIV – VL 1/99; VG Münster, Urteil vom 20.10.2011, 13 K 2137; 09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; juris). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum aus-geübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urteil vom 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).

78

Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuord-nenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Dementsprechend ist zur Abgrenzung auch Sinn und Zweck der beamten-rechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusam-menhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Paralle-lität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise im Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Be-tätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Ab-zug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben)tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als - gewerbliche Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach Außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch ma-teriell rechtswidrig und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2011, 16 b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urteil vom 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2002, 2 A 10067/02; zusammen-fassend VG Trier, Urteil vom 10.11.2009, 3 K 361/09.TR, VG Magdeburg, Urteil vom 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; alle juris).

79

Zur Überzeugung des Disziplinargerichts erfüllt das Verhalten des Beklagten diese Voraussetzungen zur Annahme einer Nebentätigkeit im Sinne eines Zweitberufs. Er hielt zuletzt eine Anzahl von 25 Pferden, wobei bei einer solchen Anzahl von einem Gestüt und einer notwendigen professionellen Tätigkeit in Bezug auf Ver- und Umsorgung der Tiere ausgegangen werden muss. Ob er daneben noch als Pferdezüchter, Pferdehändler, Pferdepensionsbetreiber, Reitlehrer und Pferdeausbilder tätig gewesen war, ist unerheblich. Das Disziplinargericht hat keine Zweifel daran, dass bereits die bindenden strafrichterlichen Feststellungen zur Art und Umfang der Haltung der zahlreichen Pferde die Annahme rechtfertigen, dass dies nicht hobbymäßig neben der Arbeit bzw. dem Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet werden kann.

80

Soweit der Beklagte ausführt, die ihm unterstellte Gewinnerzielungsabsicht stehe im Widerspruch zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht hat bereits in dem Beschluss zur Suspendierung darauf hingewiesen (Beschluss v. 31.03.2014, 8 B 2/14 MD; juris). Denn die ihm vorgeworfenen Nebenaktivitäten und die Schlechtversorgung der ihm anvertrauten Tiere schließen sich nicht aus. Auch ein etwaiger wirtschaftlicher Misserfolg seiner Betätigung spricht nicht gegen den Pflichtentatbestand.

81

Ob und in welchen Umfang die Nebentätigkeit während der ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde und damit gegen den weiteren Pflichtentatbestand der Gesunderhaltung bzw. der Genesungspflicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris) verstoßen wurde, ist nicht belegt. Im Übrigen kommt es zur Überzeugung des Gerichts darauf nicht entscheidend an.

82

3.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

83

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

84

b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris).

85

c.) Unter diesen Voraussetzungen sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Tierquälerei durch einen Polizeivollzugsbeamten den Dienstbezug als gegeben an. Denn zutreffend geht auch die Klägerin davon aus, dass derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zudem mit der Auflage eines Tierhaltungsverbotes und der Einziehung der Pferde in einem ländlich und mit Tierhaltung geprägten Raum auf das konkret-funktionale Amt eines Polizeivollzugsbeamten durchschlagen und die Dienstausübung aufgrund der negativen Vorbildwirkung beeinträchtigen.

86

Aber auch ohne Annahme des Dienstbezuges ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten aufgrund der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Disziplinargericht anschließt, gegeben.

87

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:

88

„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“

89

Vorliegend beträgt der Strafrahmen des § 17 TierschG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und ist damit im mittleren Bereich angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens ist damit aufgrund dieses Strafrahmens gegeben.

90

d.) Die unerlaubte Nebentätigkeit und damit Ausübung eines "Zweitberufs" ist unabhängig von den strafrechtlich relevanten Handlungen ebenso in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise im Sinne der Disziplinarwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür haben, dass ein voll alimentierter Polizeibeamter sich einen "Zweitberuf" aufbaut und damit seinen Dienst beeinträchtigt.

91

Darauf, ob die Nebentätigkeit erschwerend während der Krankschreibung und Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14 MD; beide juris).

92

4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 62.11; juris).

93

Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Vorliegend führen die Handlungen der Tierquälerei wegen der damit verbundenen Verstöße gegen Strafvorschriften und die ausgesprochene Verurteilung.

94

a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris).

95

b.) In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).

96

Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 17 TierSCHG mit bis zu drei Jahren belegt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme, welche bei dem Beklagten als Ruhestandsbeamter in der Aberkennung des Ruhegehaltes liegt, zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.

97

Die Ausübung eines Zweitberufes stellt ebenso ein schweres Dienstvergehen dar (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; juris). Denn der Beklagte handelte langjährig und mit einer solchen Intensität, dass der Polizeiberuf in den Hintergrund geriet.

98

4.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

99

Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

100

Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

101

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v.]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

102

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen.

103

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Das Disziplinargericht kann unter den geschilderten Umständen nicht feststellen, dass der Dienstherr mit einer unverhältnismäßigen Härte oder fehlerhafter Würdigung des Sachverhaltes gegen den Beklagten disziplinarrechtlich vorging.

104

Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beklagte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde oder in den Ruhestand versetzt wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

105

Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).

106

5.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Aberkennung des Ruhegehaltes verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden bzw. das Ruhegehalt abzuerkennen. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

107

6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tatbestand

1

Der 19.. geborene Beklagte schloss im Jahr 19.. die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab. 19.. trat er als Angestellter in den Dienst des Bundesnachrichtendienstes (BND) ein. Im Oktober 19.. ernannte ihn die Klägerin zum Beamten auf Lebenszeit. Zuletzt hatte er das Amt eines Regierungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) inne. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Im BND war der Beklagte zunächst operativ tätig, insbesondere im Bereich "...". Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und guter Beurteilungen wurde er für eine Auslandsverwendung vorgeschlagen. Von August 2001 bis Juli 2005 war der Beklagte bei der BND-Residentur an der Deutschen Botschaft in B./K. tätig. Seitdem wird er wieder im Inland im Bereich Auswertung eingesetzt. Im Oktober 2009 erhielt er eine Leistungsprämie für vorbildlichen Einsatz in Höhe von 750 €.

2

Im Frühjahr 2006 erreichten den BND Informationen, nach denen sich der Beklagte zum Ende seines Einsatzes in K. gegenüber k. Staatsangehörigen als "deutscher Vizekonsul" bezeichnet und diesen gegenüber den Eindruck erweckt haben soll, Einfluss auf die Visa-Erteilung durch die deutsche Botschaft nehmen zu können.

3

Hierzu sagte der Beklagte in einem "Sicherheitsgespräch" vom 30. März 2006 gegenüber Mitarbeitern des BND aus, er sei von einem Mittelsmann gegen seinen Willen gegenüber k. Staatsangehörigen als Konsul oder als Mitarbeiter der Konsularabteilung vorgestellt worden. Der Beklagte bestritt, jemals finanzielle Zuwendungen oder andere Vorteile erhalten oder auf die Vergabe von Visa Einfluss genommen zu haben. Er räumte lediglich ein, bis zu 40 Visa-Anträge auf "formale Richtigkeit" hin geprüft zu haben.

4

Am 8. Juni 2006 wandte sich der BND an die Staatsanwaltschaft Be. und teilte dieser unter Vorlage eines Berichts über die damaligen Erkenntnisse mit, es bestehe der Verdacht, der Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa eines Betrugs zum Nachteil ausländischer Staatsbürger schuldig gemacht. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Be. gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Unter dem 6. November 2006 leitete der Präsident des BND gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein. Der Beklagte wurde weder über die Eröffnung des Strafverfahrens noch über die des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.

5

Am 3. Januar 2007 erteilte die Staatsanwaltschaft Be. die Freigabe für das weitere behördliche Disziplinarverfahren, nachdem sie das Büro des Beklagten beim BND und dessen Privatwohnung durchsucht und dabei dem Beklagten auch den strafrechtlichen Vorwurf eröffnet hatte. Der Beklagte wurde am 8. Januar 2007 vom BND über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Der Beklagte gab zunächst keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 dehnte der Präsident des BND das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe im Jahr 2005 eine offene dienstliche E-Mail-Adresse privat genutzt. Das Disziplinarverfahren wurde im Juli 2007 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt.

6

In Bezug auf den Vorwurf des Titelmissbrauchs (§ 132a StGB) beschränkte die Staatsanwaltschaft Be. die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO auf den Vorwurf des Betrugs. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit stellte sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Da der Beklagte in der Botschaft in B. nicht für die Erteilung der Visa zuständig gewesen sei, fehle es am Tatbestandsmerkmal der pflichtwidrigen Diensthandlung.

7

Ende Januar 2009 erließ das Amtsgericht T. gegen den Beklagten einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs, gemeinschaftlich mit B. zum Nachteil zweier k. Staatsangehöriger einen Betrug begangen zu haben. Der Beklagte habe sich gegenüber den Geschädigten als Konsul der Deutschen Botschaft ausgegeben und diesen gegen eine Zahlung von jeweils 1900 € die Erteilung von Schengen-Visa zugesagt. Tatsächlich habe er jedoch weder die Möglichkeit gehabt, auf die Erteilung der Visa Einfluss zu nehmen, noch habe er die Absicht gehabt, den Geschädigten die Visa zu verschaffen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beklagte unbeschränkten Einspruch.

8

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht T. am 19. Mai 2009 machte der Beklagte nach Belehrung Angaben zur Sache. Nachdem das Amtsgericht die Kriminalhauptkommissarin U. als Zeugin zur Sache vernommen hatte, beschränkte der Beklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß. Auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls wurde der Beklagte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt.

9

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils setzte der BND das Disziplinarverfahren fort. Der Beklagte wurde hiervon unterrichtet. Im März 2010 billigte der Präsident des BND den Vorschlag, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Hiergegen erhob die Gruppe der Beamten im Personalrat des BND mit der Begründung Einwendungen, es sei zweifelhaft, ob der Beklagte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich begangen habe. Da der Präsident des BND am Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis festhielt, beantragte der Personalrat eine Entscheidung des Bundeskanzleramtes. Im Hinblick hierauf sagte der Präsident des BND dem Personalrat zu, den Klageantrag dahingehend umzustellen, dass kein bestimmter Antrag erhoben werde, sondern die Disziplinarmaßnahme stattdessen in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Zudem würden die Einbehaltung von 10 % der Bezüge des Beklagten und seine vorläufige Dienstenthebung zurückgestellt. Im Hinblick hierauf nahm der Personalrat seinen gegenüber dem Bundeskanzleramt gestellten Antrag auf Entscheidung zurück.

10

Am 27. Oktober 2010 hat der Präsident des BND Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird entsprechend der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen vorgeworfen, Geld als Gegenleistung für die Verschaffung von Visa angenommen zu haben. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Zahl der Geschädigten sowie die gezahlten Beträge wesentlich höher seien als nach den Feststellungen im Strafbefehl, der nur von zwei geschädigten k. Staatsangehörigen und einem Schaden von 3 800 € ausgehe. Da bei den beiden k. Staatsangehörigen kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar sei, sei von der Richtigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Demgegenüber habe der Beklagte wegen seiner angespannten finanziellen Situation ein Motiv gehabt. Gegen den Beklagten spreche auch, dass er eingeräumt habe, Visa-Unterlagen von bis zu zwölf k. Staatsangehörigen entgegengenommen zu haben. Denn als Sachbearbeiter der Residentur B. habe er mit der Bearbeitung von Visa-Anträgen nichts zu tun gehabt. Gerade deshalb sei von der Staatsanwaltschaft auch der Vorwurf der Bestechlichkeit fallengelassen worden. Das Vorbringen, er habe die Visa-Formulare geprüft, um Interessenten für illegale Visa oder Einreisen weitermelden zu können, sei unglaubhaft. In den Jahren 2004 und 2005 habe die Residentur keine Meldung zum Thema "illegale Visa/Einreise" übermittelt. Aus der Schuldenerklärung aus dem Jahr 2006 ergebe sich, dass sich der Beklagte damals ungeachtet der höheren Auslandsbezüge in einer finanziell schwierigen Situation befunden und deshalb ein Motiv gehabt habe. Der Beklagte müsse eine dienstliche E-Mail-Anschrift an eine private Bekannte weitergegeben haben. Hierdurch habe er die Gehorsamspflicht verletzt. Das Versagen des Beklagten und die damit verbundene Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik insbesondere im Ausland wögen schwer. Bereits der Anschein, die Ausstellung von Schengen-Visa könne bei einer deutschen Auslandsvertretung erkauft werden, sei geeignet, die Interessen des Bundes erheblich zu beschädigen. Gerade der BND müsse sich als Sicherheitsbehörde auf die korrekte und gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten durch seine Mitarbeiter verlassen können. Bei einer Auslandsverwendung seien die Kontrollmöglichkeiten zudem erheblich eingeschränkt. Die Beschädigung der Integrität der Amtsführung sei so gravierend, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel und nachhaltig zerstört sei. Unerheblich sei, dass das dienstliche Verhalten des Beklagten seit seiner Rückkehr nach Deutschland unauffällig und ob eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu erwarten sei. Allein durch die in seinem Verhalten zu Tage tretende kriminelle Energie sei der Beklagte als Beamter nicht länger tragbar. Zwar liege das Fehlverhalten bereits mehr als sechs Jahre zurück und der Beklagte habe zwei minderjährige Kinder. Diese Milderungsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Schwere des Fehlverhaltens keinen weiteren Bemessungsspielraum erlaube. Die lange Verfahrensdauer sei dem BND nicht anzulasten. Zudem stehe eine lange Verfahrensdauer der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Unerheblich sei auch, dass der Beklagte nicht vorläufig seines Dienstes enthoben worden und er seit der Rückkehr nach Deutschland seinen dienstlichen Pflichten in lobenswerter Weise nachgekommen sei. Das angeschuldigte Dienstvergehen offenbare schwerwiegende charakterliche Defizite des Beklagten. Die mit den Vorkommnissen verbundene Schädigung des Ansehens des BND stehe einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit im Wege.

11

Die Klägerin stellt keinen Antrag.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die ihm im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa vorgeworfene Tat habe er nicht begangen. Er habe sich nicht als deutscher Konsul oder Vizekonsul ausgegeben. Auch habe er keine Geldbeträge erhalten, um auf die Erteilung von Visa Einfluss zu nehmen. Ferner habe er nicht behauptet, auf die Erteilung von Visa Einfluss nehmen zu können. Dass Zeugen ihn auf Fotos erkannt hätten, könne auch darauf zurückgeführt werden, dass die Zeugen ihn zusammen mit Herrn B. gesehen hätten oder dieser den Zeugen Fotos von ihm gezeigt habe, um seine eigenen Einflussmöglichkeiten gegenüber den Visa-Interessenten glaubhaft zu machen. Er habe Herrn B. lediglich angeboten, die Visa-Anträge wie ein privater Visa-Dienst zu prüfen. Dabei sei es ihm um die Möglichkeit gegangen, mögliche Interessenten für illegale Visa oder Einreisen zu ermitteln und die so gewonnenen Informationen weiterzumelden. Herr B. sei eine interessante dienstlich nutzbare Quelle gewesen, weil dieser mitgeteilt habe, Informationen über Rauschgiftkuriere oder Schmuggler beschaffen zu können. Das Motiv für eine Falschaussage der Zeugen Q. und R. bestehe offensichtlich darin, dass ihre Chancen, die von ihnen bezahlten 3 800 € zurückzuerhalten, stiegen, wenn der Täterkreis auf den Beklagten erweitert werde. Denn dann bestehe die Möglichkeit, dass entweder der Beklagte oder die Botschaft zahle. Angesichts der ihn wirtschaftlich schwer belastenden Verurteilung zu einer Geldstrafe bestehe auch kein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Pflichtenmahnung im Disziplinarverfahren. Sowohl die Klägerin als auch das Gericht seien angesichts der nicht vollständig abgeschlossenen Beweisaufnahme im strafgerichtlichen Verfahren und der lediglich aus Kostengründen erklärten Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Zudem sei die einzige im Strafverfahren gehörte Zeugin lediglich eine Zeugin vom Hörensagen, weil sie lediglich an der Vernehmung von vermeintlichen Tatzeugen beteiligt gewesen sei. Während seiner Tätigkeit in K. habe der Beklagte wegen des Auslandsverwendungszuschlags ein höheres Einkommen gehabt. Deshalb habe bei ihm kein beachtliches Motiv zur Tatbegehung bestanden. Im Übrigen stehe ihm inzwischen ein höherer Nettobetrag zur Verfügung; eine Überschuldung sei nicht gegeben. Zwar kenne der Beklagte die Frau, die ihm zwei E-Mails geschickt habe, privat. Er könne sich aber nicht erklären, wie diese Frau an die Adresse gekommen sei. Es könne sein, dass diese "offene" Adresse auf der dienstlichen Visitenkarte angegeben gewesen sei. Die Zusendung von privaten E-Mails auf dienstliche E-Mail-Konten stelle kein Dienstvergehen dar. Jedenfalls habe er das E-Mail-Konto nicht aktiv privat genutzt. Da der von den Visa-Antragstellern mit 3 800 € behauptete Schaden unter 5 000 € liege, scheide die Höchstmaßnahme aus, weil diese bei Vermögensdelikten erst ab einem Betrag von 5 000 € in Betracht komme. Die von der Klägerin behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei nicht nachvollziehbar. Er sei während des gesamten Verfahrens nicht vorläufig seines Amtes enthoben worden, habe seine dienstlichen Pflichten vorbildlich erfüllt und habe eine Leistungsprämie von 750 € erhalten. Er sei auch weiterhin in einem sensiblen Bereich beschäftigt.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 56 Satz 1 BDG den gegen den Beklagten in der Klageschrift erhobenen Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, er habe vor dem 4. Oktober 2005 eine vom BND für die Residentur in B. eingerichtete E-Mail-Adresse an Dritte zur Übersendung privater Nachrichten weitergegeben.

15

Aufgrund des Beschlusses vom 28. Februar 2012 und des Beweisbeschlusses vom 8. März 2012 ist D. S. vom beauftragten Richter als Zeuge zu dem Beweisthema vernommen worden, welche Aussagen die k. Staatsangehörigen R. und Q. sowie der l. Staatsangehörige B. zum Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa bei der Deutschen Botschaft in B./K. im Frühjahr 2005 gemacht haben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 12. März 2012 verwiesen.

16

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat aufgrund des dort verkündeten Beschlusses durch Vernehmung der Zeugen D., U., Dr. und P. zum Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa durch die k. Staatsangehörigen Q. und R. bei der Deutschen Botschaft in B./K. im Frühjahr 2005 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

17

Die von der Klägerin vorgelegten Personal- und Disziplinarakten des Beklagten sowie die beigezogene Strafakte einschließlich der Unterlagen des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Be. sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Der Senat entscheidet über die Disziplinarklage in erster und letzter Instanz (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 45 Satz 5 BDG). Sie führt zu der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 sowie §§ 10 und 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

19

1. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel i.S.d. § 55 BDG an.

20

a) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber dem Beklagten erst am 6. November 2006 entspricht nicht der Vorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG. Danach hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Beamten. Die disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe nach § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden. Der Dienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln. Verzögert der Dienstvorgesetzte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 BDG) als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 13 ff.).

21

Zwar darf der Dienstherr auch Verwaltungsermittlungen durchführen, weil ein Disziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf (Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 4 BDG, M § 17 Rn. 32). Verwaltungsermittlungen müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführte Ermittlungen umschlagen, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen waren spätestens am 6. Juni 2006 erfüllt. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Innenrevision des BND die gegen den Beklagten letztendlich erhobenen Vorwürfe schriftlich zusammengefasst, um sie der Staatsanwaltschaft Be. mit dem Ziel der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorzulegen. Grundlage dieser Zusammenfassung waren vor allem detaillierte Berichte des Leiters der BND-Residentur P. an die BND-Zentrale über den weiteren Fortgang seiner Ermittlungen, insbesondere über die in B. geführten Gespräche mit dem "Vermittler" B.

22

Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens stellt einen Mangel i.S.v. § 55 Abs. 1 BDG dar. Der Begriff des Mangels i.S.v. § 55 Abs. 1 BDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <254> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. Beschluss vom 18. November 2008 a.a.O. Rn. 14).

23

Dieser Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist aber nicht wesentlich i.S.d. § 55 BDG. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6, jeweils Rn. 19). Hätte die Klägerin das Disziplinarverfahren entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG im Zeitraum zwischen dem Sicherheitsgespräch vom 30. März 2006 und der Erstellung des zusammenfassenden Berichts vom 6. Juni 2006 eingeleitet, so wäre der Beklagte hiervon in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unterrichtet worden. Die Vorgehensweise der Klägerin, den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss der Durchsuchungen seines Büros und seiner Privatwohnung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu informieren, ist durch § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG gedeckt. Durch eine Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre die Aufklärung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts gefährdet gewesen. Bei einer früheren Unterrichtung bestand die Gefahr, dass der Beklagte private Unterlagen über seine Kontakte zum "Vermittler" B. und den geschädigten k. Visa-Antragstellern beseitigt oder mit diesen Kontakt aufnimmt.

24

b) Das Anschreiben vom 8. Januar 2007, mit dem die Klägerin den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet hat, genügt den formellen Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG. Es lässt erkennen, welches Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt wird, und weist diesen auf die ihm im Verfahren zustehenden Rechte hin. Der Personalrat ist auf Antrag des Beklagten beteiligt worden.

25

c) Die Zuständigkeit des Präsidenten des BND zur Erhebung der Disziplinarklage folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. Nr. 3 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des BND vom 28. Januar 2002 (BGBl I S. 560).

26

2. Im Ergebnis weist auch die Klageschrift keine wesentlichen Mängel auf.

27

a) In Bezug auf das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Schengen-Visa bei der Deutschen Botschaft in B. genügt die Disziplinarklageschrift allerdings nur mit einer vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats erklärten Einschränkung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG.

28

Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zugleich werden durch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügende Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 f. und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 146 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 69.10 - juris Rn. 6). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 2 B 59.10 - IÖD 2011, 143, juris Rn. 5).

29

Die Disziplinarklage des BND stellt den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten und auch den bisherigen Gang des Verfahrens ausreichend dar. Soweit sich die Disziplinarklageschrift inhaltlich am Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts T. vom 29. Januar 2009 orientiert, sind die Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG auch hinsichtlich der Bestimmung des Dienstvergehens erfüllt. Es werden die dem Beklagten vorgeworfenen konkreten Verhaltensweisen, die konkret geschädigten Personen (Q. und R.) sowie der diesen durch das vorgeworfene Verhalten entstandene finanzielle Schaden dargelegt. Die Disziplinarklage enthält die Beweismittel, insbesondere den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen, würdigt den als erwiesen angesehenen Tatvorwurf und stellt auch die vorsätzliche Begehung des Dienstvergehens fest.

30

Soweit aber in der Klageschrift ausgeführt wird, die tatsächliche Zahl der Geschädigten sowie die gezahlten Beträge lägen erheblich über den Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren zum Verhalten des Beklagten gegenüber Q. und R., fehlt es an einer Darstellung i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Der Vertreter der Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Umstände nicht Gegenstand der Disziplinarklage sein sollen.

31

b) Die formellen Mängel der Klageschrift im Hinblick auf den gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf, eine dienstliche E-Mail-Adresse privat genutzt zu haben, sind unerheblich. Diese Handlungen sind vom Senat nach § 56 BDG ausgeschieden und nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen worden.

32

c) Unerheblich ist, dass die Klägerin in der Disziplinarklageschrift keinen bestimmten Antrag gestellt hat. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG schreibt dies im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Es bedarf keines Antrags des Dienstherrn, weil nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Gerichte die erforderliche Disziplinarmaßnahme bestimmen (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 255 f. bzw. Rn. 16 und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26).

33

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

34

Am 2. März 2005 sprachen die beiden k. Staatsangehörigen Q. und R. aus M. bei der Deutschen Botschaft in B. vor, um in Erfahrung zu bringen, welche Voraussetzungen für ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland erfüllt und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. In der Warteschlange wurden die beiden Interessenten vom l. Staatsangehörigen B. angesprochen, der ihnen gegen Geld seine Hilfe bei der Beschaffung der Visa anbot und auch darauf verwies, dass er die Kontaktperson zum Vizekonsul sei, der bei der Deutschen Botschaft für die Erteilung der Visa zuständig sei. Die beiden Interessenten nahmen das Hilfsangebot an und überwiesen, nachdem sie den "Vermittler" B. überprüft hatten, in der Folgezeit auf dessen Konto insgesamt ca. 12 Mio. COP (Peso Colombiano; ca. 3 800 €); außerdem übersandten sie ihm die für die Erteilung der Visa erforderlichen Unterlagen, darunter den Pass, ein Führungszeugnis und eine Kopie des Personalausweises. Als die beiden Interessenten insgesamt ca. 8 Mio. COP überwiesen hatten, bestellte sie Herr B. zur Übergabe der Visa nach B. Beim Treffen am 23. März 2005 bei einem Hotel in der Nähe der Deutschen Botschaft in B. konnte der "Vermittler" B. den Interessenten die zugesagten Visa nicht übergeben. Zur Beruhigung der beiden Interessenten zog Herr B. den Beklagten zu diesem Gespräch hinzu. Herr B. stellte den beiden Interessenten den Beklagten ohne Namensnennung als Mitarbeiter der Botschaft vor. Die beiden Interessenten, der "Vermittler" B. und der Beklagte begaben sich in eine in der Nähe der Botschaft gelegene Ladenpassage. Bei diesem Gespräch bezeichnete sich der Beklagte selbst als Vizekonsul und als der für die Erteilung der Visa zuständige Mitarbeiter der Botschaft. Der Beklagte sagte ferner, dass er die Visa bereits genehmigt habe und dass man nur auf die Freigabe zur Aushändigung aus Deutschland innerhalb von 15 Tagen warte. Bei dieser Aussage war dem Beklagten bewusst, dass die beiden Interessenten an Herrn B. Geld gezahlt hatten, damit dieser ihnen abredegemäß Visa beschafft. Am 24. März 2005 überwies Q. auf das Konto des Herrn B. weitere, von diesem für die Beschaffung der beiden Visa geforderte 1,7 Mio. COP. 15 Tage später rief Herr B. Q. an und bestellte die beiden Interessenten zur Übergabe der Visa in die Nähe der Deutschen Botschaft. Der "Vermittler" B. erschien aber nicht am vereinbarten Treffpunkt und war für die Interessenten auch telefonisch nicht zu erreichen. Die Interessenten warteten daraufhin mehrere Stunden vor der Deutschen Botschaft. Als der Beklagte das Botschaftsgebäude verließ, lehnte er jedes Gespräch mit ihnen über die Visa ab und verwies sie an den "Vermittler" B. Q. und R. wurden auch in der Folgezeit keine Visa erteilt.

35

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nicht bereits nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG aus dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 19. Mai 2009. Dieses Urteil ist für das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht bindend, weil es zum tatsächlichen Geschehen keine Feststellungen trifft.

36

Gegenstand des Urteils vom 19. Mai 2009 ist nur das Strafmaß, nachdem der Beklagte seinen ursprünglich unbeschränkt erhobenen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 29. Januar 2009 in der Hauptverhandlung nach § 410 Abs. 2 StPO auf das Strafmaß beschränkt hatte. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen lediglich auf dem im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Januar 2009.

37

Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl kommt trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO) keine Bindungswirkung i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zu. Dies ist in der Rechtsprechung zu § 18 BDO allgemein anerkannt (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255 <258>). Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass nur solche tatsächlichen Feststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren liefern können, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Demgegenüber liegt einem Strafbefehl lediglich eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist. Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls (BTDrucks 10/1313, S. 38) und dient insoweit der prozessrechtlichen Klarstellung (Urteil vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 20.99 - Buchholz 237.7 § 51 NWLBG Nr. 1).

38

Aus der Entstehungsgeschichte der §§ 23 und 57 BDG (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, BTDrucks 14/4659, S. 41 f. und 49) ist zu schließen, dass der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung den rechtskräftigen Strafbefehl hinsichtlich der Bindungswirkung nicht einem rechtskräftigen Strafurteil gleichgestellt hat (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 Rn. 4; Weiß, a.a.O. § 23 Rn. 24; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 23 Rn. 2). Denn der Bundesgesetzgeber ist einem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren nicht gefolgt (BTDrucks 14/4659, S. 59 f.; vgl. dazu Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 14/4659, S. 64).

39

Auch die Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG ist ausgeschlossen, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend sind, aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können. Denn der Beklagte bestreitet substantiiert die im Strafbefehl vom 29. Januar 2009 getroffenen Feststellungen zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung von Schengen-Visa durch Q. und R. im März 2005. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der in § 58 Abs. 1 BDG geregelten gerichtlichen Aufklärungspflicht ist für die Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom betroffenen Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird (Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 8 m.w.N.).

40

2. a) Die tatsächlichen Feststellungen beruhen vorrangig auf den konsularischen Vernehmungen der k. Staatsangehörigen Q. und R. durch den Zeugen S. vom 26. Februar 2007 und des l. Staatsangehörigen B. durch den Zeugen Dr. vom 13. April 2007. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt, befinden sich in der vom Senat beigezogenen Strafakte die von den vernommenen Personen eigenhändig unterschriebenen und in spanischer Sprache abgefassten Originale der Niederschriften über die in Spanisch geführten Vernehmungen. Bei den Vernehmungen haben die Zeugen S. und Dr. die für ihre Amtstätigkeit als Konsularbeamte geltenden Schranken nach § 4 KonsG beachtet. Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl II 1969 S. 1585), das in seinem Art. 5 die von einer konsularischen Vertretung im Empfangsstaat wahrzunehmenden konsularischen Aufgaben aufführt, ist nach seinem Art. 77 Abs. 2 für K. am 6. Oktober 1972 in Kraft getreten (Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 15. Februar 1973, BGBl II S. 166). Nach § 15 Abs. 4 KonsG stehen die Vernehmungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften den Vernehmungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich.

41

Die Zeugen S. und Dr. haben den Inhalt der Vernehmungen gegenüber dem erkennenden Gericht überzeugend wiedergegeben. Der Senat hält die Bekundungen der k. Staatsangehörigen Q. und R. für glaubhaft, diejenigen des l. Staatsangehörigen B. allerdings nur im Kern insoweit, als er eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten angegeben und die Überweisung der geforderten 12 Mio. COP auf sein Konto bestätigt hat.

42

Das Ergebnis der konsularischen Vernehmungen ist durch die Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen U. und P. über den Inhalt im Frühjahr 2006 geführter informatorischer Gespräche mit den beiden k. Staatsangehörigen Q. und R., dem l. Staatsangehörigen B. und der bei der k. Generalstaatsanwaltschaft zuständigen Sachbearbeiterin bestätigt worden. Kopien der Belege für die Überweisungen der Geschädigten an den "Vermittler" B. befinden sich in der Akte des Rechtshilfeersuchens. Bestandteil der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Be. sind auch die Unterlagen des an die Republik K. gerichteten Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Be. vom 15. Juni 2007. Zudem haben die beiden Zeugen U. und P. inhaltlich übereinstimmend glaubhaft ausgesagt, dass Q. und R. im Rahmen ihres Gesprächs in einem Café in M. am 16. Mai 2006 den Beklagten anhand von sechs Fotos als denjenigen Mitarbeiter der Botschaft identifiziert haben, der sich ihnen gegenüber am 23. März 2005 als Vizekonsul bezeichnet und ihnen zugleich versichert hat, die von ihnen beantragten Visa seien bereits bewilligt und könnten in ungefähr zwei Wochen ausgehändigt werden. Auch im Rahmen ihrer konsularischen Vernehmungen haben die beiden k. Staatsangehörigen den Beklagten auf den insgesamt sechs Fotos wiedererkannt.

43

Bei der Würdigung des Umstands, dass Q. und R. jeweils im Mai 2006 und im Februar 2007 den Beklagten auf den ihnen vorgelegten Bildern erkannt haben, berücksichtigt der Senat, dass einem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage nacheinander Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden sollen. Denn ein Zeuge kann bei dieser größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, so dass eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren Beweiswert gewinnen kann (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11 - NJW 2012, 791, Rn. 6 f. m.w.N.). Dies schließt es aber nicht aus, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer auf fünf vergleichbare Porträtfotos beschränkten Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Geschädigten, die dem Beklagten nicht nur am 23. März 2005 persönlich begegnet sind, sondern diesen auch ca. zwei Wochen später nach mehrstündigem Warten vor dem Gebäude der Deutschen Botschaft wiedererkannt und von sich aus auf den Verbleib der ihnen zugesagten Visa angesprochen haben, diesen auf einem Gruppenfoto der Beschäftigten der Deutschen Botschaft - unter ca. 35 Personen - wiedererkannt haben.

44

Die Angaben der Zeugen S., U. und P. zum Inhalt der Äußerungen des unmittelbar geschädigten Q. zum Verhalten des Beklagten sowie des "Vermittlers" B. decken sich zudem mit dessen Schilderungen gegenüber der k. Staatsanwaltschaft im Rahmen des dort gegen den "Vermittler" B. wegen des Verdachts des Betrugs geführten Ermittlungsverfahrens. In der eigentlichen Anzeige vom 3. Mai 2005 sowie in seiner weiteren Vernehmung vom 25. Juli 2006 aus Anlass des Scheiterns der zwischen dem "Vermittler" B. und der k. Staatsanwaltschaft getroffenen Gütevereinbarung hat der Geschädigte Q. den Sachverhalt übereinstimmend dargestellt. Dort hat dieser auch geschildert, dass sich Herr B. bereits beim ersten Zusammentreffen am 2. März 2005 berühmt hatte, die Kontaktperson zu dem in der Deutschen Botschaft für die Erteilung von Visa zuständigen Bediensteten zu sein. Inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend sind auch die verschiedenen Angaben des Herrn Q. zu den in der Nähe der Deutschen Botschaft gelegenen Örtlichkeiten der Zusammentreffen mit dem "Vermittler" B. und mit dem Beklagten am 23. März 2005.

45

b) Aus seinen Angaben im zweiten Teil des mit Mitarbeitern des BND geführten Sicherheitsgesprächs vom 30. März 2006 sowie in der Beschuldigtenvernehmung vom 20. September 2007 ergibt sich, dass dem Beklagten seit November 2004 bekannt war, dass sein Bekannter B. für seine "Vermittlungstätigkeit" von den Visa-Antragstellern Geldzahlungen erhielt. Die vom Beklagten unterschriebene Niederschrift über das Sicherheitsgespräch ist im Disziplinarverfahren verwertbar.

46

§ 54 Satz 3 BBG a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999, BGBl I S. 675) sieht vor, dass das Verhalten eines Beamten der Klägerin innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Nach § 55 Satz 1 BBG a.F. hat ein Beamter seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Hieraus folgt, dass der Beamte in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten hat (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - BVerwGE 113, 118 <126 f.> = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 9). Über diese Pflicht ist der Beklagte von Mitarbeitern des BND zu Beginn des Gesprächs und unmittelbar vor der Korrektur seiner bisherigen Aussage zu seinen Kontakten zum "Vermittler" B. auch noch nach seiner Rückversetzung in das Inland zutreffend belehrt worden. Die Bediensteten des BND haben den Beklagten auch auf das ihm zustehende Recht hingewiesen, die Aussage zu verweigern, wenn er sich dabei strafrechtlich belasten würde. Vor dem Abschluss des Sicherheitsgesprächs bestand auch noch keine Dienstpflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG mit der Folge, dass der Beklagte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG darauf hinzuweisen gewesen wäre, dass es ihm freistehe, sich schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens kam frühestens im Anschluss an dieses Gespräch in Betracht. Denn erst aufgrund der Angaben des Beklagten im Gespräch vom 30. März 2006 hatte der Dienstvorgesetzte von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Beklagte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hatte.

47

c) Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung zu den Ereignissen in K. sowie zu den Aussagen der Zeugen in Bezug auf die Angaben der Geschädigten Q. und R. zu seinem Verhalten und zu dem des "Vermittlers" B. im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa im Frühjahr 2005 angehört worden. Seine Äußerungen beschränkten sich im Wesentlichen auf Ausflüchte oder auf die Geltendmachung von Erinnerungslücken. Ihn belastende Angaben im Sicherheitsgespräch oder Unterschiede zwischen diesen Angaben und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hat er nicht plausibel zu erklären vermocht.

48

In der zweiten Hälfte des Sicherheitsgesprächs vom März 2006 hatte es der Beklagte zumindest nicht ausgeschlossen, dass er sich im Verlauf eines von seinem Bekannten B. initiierten Telefongesprächs, in dem es um Visa-Anträge und Geldüberweisungen an Herrn B. ging, gegenüber dem ihm unbekannten Gesprächspartner des Herrn B. selbst als Konsul vorgestellt hat. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist ihm diese Aussage vorgehalten worden; er hat dann aber nachdrücklich bestritten, sich jemals so vorgestellt zu haben. Diese gravierende Abweichung konnte der Beklagte nicht erklären.

49

Wenig überzeugend sind auch die Reaktionen des Beklagten auf andere Vorhalte aus der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch vom 30. März 2006 gewesen. Dies gilt insbesondere für seine Schilderung im Sicherheitsgespräch, eine ihm unbekannte Person per Telefon aufgefordert zu haben, eine Überweisung zu veranlassen, damit Anträge für Visa positiv beschieden werden können. Im Sicherheitsgespräch vom März 2006 hatte der Beklagte noch ausgesagt, im Januar 2006 habe ihm sein Bekannter B. telefonisch mitgeteilt, Visa-Antragsteller, die Geld auf dessen Konto eingezahlt hätten, ohne dass die Visa erteilt worden seien, hätten bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beklagte an dieses Telefonat und seinen ihn belastenden Inhalt nicht mehr erinnern.

50

Unglaubhaft ist auch die Angabe des Beklagten, er habe sich deshalb bereit erklärt, ihm vom "Vermittler" B. übergebene Visa-Anträge auf "formale" Richtigkeit zu überprüfen, um diesen als nachrichtendienstliche Verbindung zu halten und um damit an für den BND bedeutsame nachrichtendienstliche Informationen zu gelangen. Denn da nach den Vorgaben des BND Mitarbeiter einer BND-Residentur dienstlich gerade nicht mit der Erteilung von Visa befasst sind, hätte es sich aus Sicht eines Mitarbeiters einer BND-Residentur geradezu aufgedrängt, die - angeblich - im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit Herrn B. vorgenommene Kontrolle von Visa-Anträgen dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Brisanz seiner Befassung mit Visa-Angelegenheiten im Rahmen seines Kontakts zu der nachrichtendienstlichen Quelle B. als Mitarbeiter des BND an der Deutschen Botschaft war dem Beklagten durchaus bewusst. Denn er hat diese Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung selbst als "heikle Angelegenheit" bezeichnet. Der Zeuge P. hat aber in Übereinstimmung mit dem Beklagten ausgesagt, dass er von dieser Tätigkeit des Beklagten keine Kenntnis hatte.

51

d) Der Umstand, dass der "Vermittler" B. mit den beiden Interessenten Anfang April 2005 telefonisch einen bestimmten Termin zur Aushändigung der Visa vereinbart hat, obwohl er die versprochene Gegenleistung tatsächlich nicht erbringen konnte, steht den Feststellungen nicht entgegen. Aus dem schriftlichen Bericht des Zeugen P. über das Treffen mit Q. und R. am 16. Mai 2006, der Teil der Strafakte ist, ergibt sich, dass der "Vermittler" B. häufig und regelmäßig mit diesen telefonisch in Kontakt getreten ist, so dass sie dies als Ausdruck seines hohen Interesses und Engagements gewertet haben. Auch vor dem Zusammentreffen vom 23. März 2005, an dem Herr B. die versprochenen Visa nicht aushändigen konnte und zur Beruhigung der Interessenten den Beklagten als den Garanten der Erteilung der Visa präsentiert hatte, hatte der "Vermittler" B. Q. und R. telefonisch nach B. bestellt.

52

e) Angesichts der aufgeführten Beweismittel bedurfte es zur Feststellung des Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit der Zusage der Erteilung von Visa an Q. und R. im Frühjahr 2005 nicht der unmittelbaren Vernehmung der im Ausland zu ladenden Zeugen R., Q. und B.

53

3. Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (Kammerbeschluss vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999 f.), ist für die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebend, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 <62> = NJW 1994, 1484 f., Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00 - NJW 2001, 695 f.). Es ist dem Richter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht. Die Entscheidung über den Beweisantrag darf davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären (Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153).

54

a) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat den Antrag des Beklagten abgelehnt, die in K. zu ladenden Q. und R. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung dazu zu vernehmen, ob sie mit dem Beklagten zusammengetroffen sind und was der Beklagte mit ihnen beredet hat. Der Vertreter des Beklagten hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Antrag vom 27. März 2012 damit begründet, die Glaubwürdigkeit von Q. und R. sei zweifelhaft und müsse durch eine Vernehmung durch den Senat geklärt werden.

55

Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebietet hier die Vernehmung der beiden k. Staatsangehörigen durch den Senat zur Klärung ihrer Glaubwürdigkeit nicht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BTDrucks 14/4659, S. 49 zu § 58 BDG). Entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Aufgrund der beigezogenen Akten und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist der Senat von der Glaubwürdigkeit der beiden k. Staatsangehörigen überzeugt, so dass die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht die persönliche Befragung der Zeugen durch den Senat erfordert.

56

Für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten Q. spricht insbesondere, dass er den Sachverhalt und das Verhalten des Beklagten anlässlich der beiden Zusammentreffen am 23. März 2005 und Anfang April 2005 viermal geschildert hat, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln oder seine Darstellung zum Nachteil des Beklagten auszuschmücken oder zu steigern. Die jeweiligen Angaben des Herrn Q. stehen aufgrund der Beweisaufnahme fest. Der Inhalt seiner Aussage anlässlich der Erstattung der Anzeige bei der k. Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2005 sowie seine Äußerung gegenüber dieser Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2006 nach dem Scheitern der Gütevereinbarung ergeben sich aus der Antwort auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Be. Über die nach Belehrung von Herrn Q. gemachten Angaben beim Zusammentreffen mit den Mitarbeitern der Deutschen Botschaft in B. U. und P. in einem Café in M. am 16. Mai 2006 sind diese in der mündlichen Verhandlung als unmittelbare Zeugen vernommen worden. Der Inhalt der Aussage des Zeugen Q. bei seiner k. Vernehmung durch den Zeugen S. am 26. Februar 2007 ergibt sich zum einen aus der von ihm eigenhändig unterschriebenen Niederschrift über diese Vernehmung sowie aus den Angaben des Zeugen S. in dessen Vernehmung durch den beauftragten Richter vom 12. März 2012.

57

Auch Frau R. hat Verhalten und Aussagen des Beklagten mehrfach geschildert, ohne ihre Darstellung abzuändern oder sich in Widersprüche zu verwickeln. Gemeinsam mit Herrn Q. hatte sie sich mit den Zeugen U. und P. am 16. Mai 2006 in einem Café in M. getroffen und nach einer Belehrung über ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage über Angaben und Verhalten des Beklagten am 23. März 2005 und Anfang April 2005 berichtet. Auch Frau R. ist vom Zeugen S. am 26. Februar 2007 in der Deutschen Botschaft konsularisch vernommen worden und hat die in Spanisch abgefasste Niederschrift über diese Vernehmung eigenhändig unterschrieben.

58

Für die Glaubwürdigkeit der beiden geschädigten k. Staatsangehörigen spricht ferner, dass sie gegenüber den Zeugen U. und P. anlässlich des Treffens in einem Café in M. am 16. Mai 2006 freimütig eingeräumt haben, gegenüber der k. Staatsanwaltschaft die Angaben über ihre Zahlungen an Herrn B. um ca. 5 Mio. COP erhöht zu haben, um auf diese Weise die ihnen entstandenen Unkosten für die Reisen von ihrem Heimatort M. nach B. auszugleichen. Ihre Glaubwürdigkeit ergibt sich auch aus ihrem Eingeständnis gewusst zu haben, dass die Erlangung von Schengen-Visa auf dem vom "Vermittler" B. vorgeschlagenen Weg nicht legal war. Herrn Q. war nach seinen Angaben bei der konsularischen Vernehmung zudem bewusst, dass er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um im vorgeschriebenen Verfahren ein Visum zu erhalten.

59

Die Zeugen U. und P., die insoweit unmittelbare Zeugen und nicht nur Zeugen vom Hörensagen sind, haben das Verhalten der Frau R. sowie des Herrn Q. anlässlich ihres Treffens in M. am 16. Mai 2006 eingehend geschildert. Das geschilderte Verhalten spricht für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Verhalten des Beklagten. Die von den Zeugen U. und P. übereinstimmend geschilderte anfängliche Zurückhaltung der beiden k. Staatsangehörigen gegenüber den Mitarbeitern der Deutschen Botschaft ist von den beiden Geschädigten nachvollziehbar begründet worden. Die beiden K. gingen zunächst davon aus, ihnen drohten durch die beiden Mitarbeiter der Botschaft seitens der Botschaft oder seitens des Herrn B. Repressalien. Die Geschädigten hatten sich vor dem Gespräch mit den Zeugen U. und P. bei der k. Staatsanwaltschaft nach dem Hintergrund der Kontaktaufnahme durch Mitarbeiter der Deutschen Botschaft erkundigt und haben ihre anfängliche Zurückhaltung im Gespräch vom 16. Mai 2006 erst nach der Klarstellung durch die Zeugen U. und P. aufgegeben, dass das Gespräch ausschließlich dazu diene, das Verhalten eines Mitarbeiters der Botschaft im Zusammenhang mit ihren Visa-Anträgen aufzuklären. Im Anschluss hieran haben die beiden Geschädigten den Sachverhalt inhaltlich übereinstimmend berichtet und dabei auch freimütig eigenes Fehlverhalten, d.h. das "Aufschlagen" von ca. 5 Mio. COP auf die an Herrn B. tatsächlich gezahlte Gesamtsumme von 12 Mio. COP zur Abdeckung der ihnen entstandenen Reisekosten, eingeräumt. Die Angaben des Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung zu Auftreten und Äußerungen der beiden Geschädigten anlässlich des Gesprächs vom 16. Mai 2006 decken sich mit seinem detaillierten, an die Zentrale des BND gerichteten Bericht vom 17. Mai 2006, der Bestandteil der Strafakte ist.

60

Die Zeugin U., eine erfahrene Kriminalbeamtin, hat die beiden Geschädigten aufgrund ihres Verhaltens anlässlich des Zusammentreffens in M. am 16. Mai 2006 als glaubwürdig angesehen. Für diese Einschätzung spricht nach Auffassung des Senats insbesondere, dass die beiden Geschädigten nach den deckungsgleichen Aussagen der Zeugen U. und P. ihre Antworten im Gespräch vom 16. Mai 2006 nicht bedenken mussten, sondern spontan und inhaltlich übereinstimmend ausgesagt haben. Ferner haben sie sich auch auf Nachfragen der beiden Mitarbeiter der Botschaft nicht in Widersprüche verwickelt. Nach den Bekundungen der Zeugen U. und P. haben die beiden Geschädigten den Sachverhalt und das Verhalten des Beklagten am 16. Mai 2006 ohne größere Emotionen oder Ärger geschildert. Dies deckt sich mit der Beurteilung des Verhaltens der Geschädigten durch die Zeugin D.. Diese hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die beiden k. Staatsangehörigen hätten bei ihren konsularischen Vernehmungen am 26. Februar 2007 einen ruhigen Eindruck gemacht. Sie hätten die ihnen gestellten Fragen flüssig und ohne sichtliche Emotionen gegenüber dem Beklagten beantwortet. Triebfeder für das Vorgehen der Geschädigten Q. und R. ausschließlich gegen den "Vermittler" B. war der Umstand, dass sie an diesen ganz erhebliche Geldzahlungen geleistet hatten, ohne die ihnen von diesem zugesagte Gegenleistung zu erhalten.

61

b) Die Geschädigten wären unglaubwürdig, wenn sich Anhaltspunkte für die These finden ließen, sie hätten den Beklagten als Mitarbeiter der Deutschen Botschaft nur deshalb der Mitwirkung bei ihrem Versuch der illegalen Erlangung von Visa bezichtigt, um diesen persönlich oder mittelbar die deutsche Botschaft unter Hinweis auf eine drohende Veröffentlichung zur Rückzahlung der von ihnen an den "Vermittler" B. gezahlten Gesamtsumme von 12 Mio. COP drängen zu können. Für diese "Komplotttheorie" oder die Tendenz der Geschädigten, den Beklagten durch unrichtige Angaben zu belasten, fehlt jedoch jeglicher Anhalt.

62

Wie die beiden Geschädigten bei ihren konsularischen Vernehmungen übereinstimmend ausgesagt haben, ging es ihnen zwar darum, die ganz erhebliche Summe von 12 Mio. COP, die sie sich darlehnsweise beschafft und als Gegenleistung für die zugesagte Beschaffung der beiden Visa an Herrn B. auf dessen Konten überwiesen hatten, zurückzuerhalten. Die Ernsthaftigkeit dieses Bestrebens ist durch den Umstand belegt, dass Herr Q. den "Vermittler" B. bereits am 3. Mai 2005, d.h. nur kurze Zeit nach der ausgebliebenen Aushändigung der Visa, bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs angezeigt hat. Wäre es dem Geschädigten darum gegangen, einen Mitarbeiter der Botschaft zu Unrecht einer Mitwirkung zu bezichtigen, um einen weiteren, auch solventen Schuldner ihres Anspruchs auf Rückerstattung zu "konstruieren", so hätte es sich aufgedrängt, zeitgleich mit der Erstattung der Strafanzeige gegen Herrn B. bei der Deutschen Botschaft vorstellig zu werden, um den Beschäftigten oder die Deutsche Botschaft, z.B. durch die Drohung einer Veröffentlichung von Einzelheiten, zur Zahlung zu bewegen. Tatsächlich haben jedoch die Geschädigten von sich aus jeden Kontakt zum Beklagten oder der Deutschen Botschaft gemieden. Nicht die Geschädigten, sondern der "Vermittler" B. ist an die Botschaft herangetreten und hat diese vor dem Hintergrund des Ablaufs der in der Gütevereinbarung festgesetzten Frist zur Rückzahlung durch die Androhung der Veröffentlichung "unangenehmer Details" zur Zahlung der Gesamtsumme von 12 Mio. COP gedrängt. Zwar war Herrn Q. zum Zeitpunkt der Erstattung seiner Anzeige am 3. Mai 2005 der Name des Beklagten noch nicht bekannt. Nach seiner konsularischen Vernehmung hat er diesen aber im Verlauf des gegen Herrn B. bei der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens erfahren. Obwohl die Geschädigten den Mitarbeiter der Botschaft später namentlich benennen und zudem dessen auffällige Erscheinung bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung detailliert beschreiben konnten, haben sie sich ausschließlich an den "Vermittler" B. als denjenigen gehalten, an den sie die verschiedenen Zahlungen geleistet hatten.

63

Dieser Zurückhaltung der Geschädigten gegenüber der Deutschen Botschaft und ihren Mitarbeitern widerspricht auch nicht der Umstand, dass die beiden k. Staatsangehörigen Anfang April 2005 vor dem Gebäude der Deutschen Botschaft mehrere Stunden auf das Erscheinen des Beklagten gewartet haben, um diesen nach dem Verbleib der ihnen vom "Vermittler" B. für diesen Tag zugesagten Visa zu fragen. Denn für die beiden Geschädigten war der Beklagte an diesem Tag, an dem sie ausschließlich wegen der angekündigten Erteilung der Visa von M. nach B. geflogen waren, die einzige Person, die ihnen nach dem Ausbleiben des Herrn B. vor Ort Auskunft hätte geben können.

64

1. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte die ihm nach § 54 Satz 2 und 3 sowie § 70 Satz 1 BBG a.F. obliegenden Pflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Er hat gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie gegen das Verbot, in Bezug auf das Amt geldwerte Vorteile anzunehmen. Damit hat der Beklagte ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begangen.

65

Im Hinblick auf den Verstoß gegen § 70 Satz 1 BBG a.F. ist es unerheblich, dass der Beklagte nach der Aufgabenverteilung in der Deutschen Botschaft in B. mit der Erteilung von Visa dienstlich nicht befasst war und die Geschädigten Q. und R. die geforderten Zahlungen an den "Vermittler" B. geleistet haben. Denn der Tatbestand des § 70 Satz 1 BBG a.F. ist bereits dadurch erfüllt, dass Q. an den "Vermittler" B. nach dem Zusammentreffen mit dem Beklagten am 23. März 2005 Geld für die Beschaffung von Visa überwiesen hat und der Beklagte im Zusammenwirken mit dem "Vermittler" B. gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig den Eindruck erweckt hat, er werde ihnen im Hinblick auf die an B. geleisteten Zahlungen die von diesem als Gegenleistung versprochenen Visa verschaffen.

66

Zweck des Verbots nach § 70 Satz 1 BBG a.F. ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich (Urteile vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 2 C 27.94 - BVerwGE 100, 172 <176 f.> = Buchholz 236.1 § 19 SG Nr. 1 S. 5, vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwGE 113, 4 <5 f.> = Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 4 und vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29). Anknüpfungspunkt des gesetzlichen Verbots ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des Beamten, sondern nach dem Wortlaut sowohl das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinn als auch das Amt im statusrechtlichen Sinn (Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11 S. 18 f.). Danach besteht der in § 70 Satz 1 BBG a.F. geforderte Bezug zum Amt bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Es reicht aus, wenn, wie hier, nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Beamten zumindest mitkausal ist (Urteile vom 14. Dezember 1995 a.a.O. S. 176 bzw. S. 5 und vom 20. Februar 2002 a.a.O. S. 19). Auch dann, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender lediglich den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können, ist der Bezug zum Amt gegeben.

67

Entsprechend dem Zweck des § 70 Satz 1 BBG a.F., bereits den Anschein der Käuflichkeit von Diensthandlungen zu vermeiden, werden von dem Verbot auch solche Belohnungen und Geschenke erfasst, die nicht dem Beamten persönlich, sondern einem Dritten zufließen, bei denen aber nicht der Dritte, sondern der Beamte wegen seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Handlungen den Grund für die Zuwendung bildet (Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG alt, § 70 Rn. 3; Zängl, in: GKÖD, Bd. I, BBG, K § 70 Rn. 22; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 76 LBG NRW a.F. Rn. 24). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil Herr Q. dem "Vermittler" B. - erneut - Geld zur Erlangung der Visa überwiesen hat, nachdem die Interessenten mit dem Beklagten am 23. März 2005 zusammengetroffen waren und dieser ihnen die Erteilung der Visa zugesichert hatte. Auch der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken auch Zuwendungen an Dritte erfasst, wenn Motiv für die Gewährung des Vorteils die dienstliche Stellung des Beamten oder seine dienstlichen Handlungen sind. Denn in § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Inhaltlich ist aber mit der Neufassung der Vorschrift keine Änderung gegenüber der Vorgängerreglung des § 70 BBG a.F. verbunden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7076, S. 117).

68

Auf die dem § 54 Satz 2 und 3 sowie § 70 Satz 1 BBG a.F. entsprechenden Regelungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG n.F. und § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F. ist nicht abzustellen, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage keine günstigere Regelung geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (vgl. Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 33, vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 jeweils Rn. 17 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 11).

69

2. Das Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen. Das pflichtwidrige Verhalten war in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (Urteile vom 25. August 2009 Rn. 54, insoweit in Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 nicht abgedruckt, und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 194). Das Auftreten als Vizekonsul der Deutschen Botschaft gegenüber den Interessenten sowie das Inaussichtstellen von Visa war dem Beklagten allein aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Mitarbeiter der Deutschen Botschaft möglich.

70

Den Verwaltungsgerichten ist durch § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 BDG, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten. An die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11).

71

Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 5).

72

Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 22 und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17).

73

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. zur Vorteilsannahme Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 259 f. bzw. Rn. 24 ff. und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 20).

74

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BGB ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f. bzw. Rn. 26 f., vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 18 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 17 ff., insoweit in Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 nicht abgedruckt).

75

Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht die Höhe der Zahlungen der geschädigten k. Staatsangehörigen an den "Vermittler" B. maßgebend. Im Vordergrund steht der vom Beklagten erweckte Anschein, die Erteilung von Visa, eine für Ausländer besonders bedeutsame Amtshandlung eines deutschen Beamten, sei durch Geldzahlungen zu beeinflussen. Die Bedeutung dieser Diensthandlung beschränkte sich nicht nur auf das Bundesgebiet, sondern betraf auch noch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 21 SDÜ) können sich Drittausländer aufgrund eines von einer deutschen Behörde erteilten Visums bis zu drei Monaten auch in den sonstigen Vertragsstaaten dieses Abkommens aufhalten.

76

Verstöße gegen § 70 Satz 1 und § 54 Satz 2 BBG a.F. sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft worden. Die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Es ist Zweck der Vorschriften, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Es kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden, wenn ein Beamter den Eindruck erweckt, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder Dritten gewährte oder zugesagte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Im Hinblick hierauf ist bei einem Verstoß gegen § 70 Satz 1 und § 54 Satz 2 BBG a.F. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen in Bezug auf die Diensthandlung geleistet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistungen erbracht hat. Das Inaussichtstellen einer konkreten Diensthandlung im Hinblick auf bereits an den Beamten oder einen Dritten geleistete oder diesen zugesagte Geldzahlungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet und den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Die von der Schwere des Pflichtenverstoßes ausgehende Indizwirkung kann nur entfallen, wenn mildernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen, so dass eine fallbezogene Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, es sei noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten (Urteile vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - juris Rn. 29 f., insoweit in Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11 nicht abgedruckt, und vom 23. November 2006 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

77

Danach ist hier von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) als Richtschnur auszugehen. Der Beklagte hat in dem für die Bundesrepublik Deutschland, aber auch für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sensiblen Bereich der Erteilung von Visa den Anschein erweckt, diese Diensthandlung sei käuflich oder sei zumindest durch Geldzahlungen zu beeinflussen. In Kenntnis der bereits an den "Vermittler" B. für die Beschaffung von Visa geleisteten Zahlungen hat er die geschädigten k. Staatsangehörigen durch sein Auftreten und seine Zusicherung, er habe die Visa bereits genehmigt, in der Annahme bestärkt, auf diese Weise die begehrten Visa erhalten zu können, und zu weiteren Zahlungen an den "Vermittler" B. veranlasst.

78

Der Gesamtbetrag von 12 Mio. COP (ungefähr 3 800 €), den Q. und R. an Herrn B. für die Vermittlung der Visa im Hinblick auf dessen Versicherung, Kontaktperson des bei der Deutschen Botschaft für die Genehmigung der Visa zuständigen Vizekonsuls zu sein, und den Äußerungen des Beklagten anlässlich des Zusammentreffens vom 23. März 2005 gezahlt haben, kann nicht als "Bagatellsumme" (100 DM/50 €; vgl. dazu Urteile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <310 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28 S. 26 und vom 14. November 2007 - BVerwG 1 D 6.06 - Rn. 48, insoweit nicht in Buchholz 235 § 4 BDO Nr. 3 abgedruckt) eingestuft werden, die von vornherein eine mildere Einstufung des Fehlverhaltens zulassen würde.

79

Der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Bemessungsentscheidung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass sich die vom Gericht nach § 13 BDG zu treffende Bemessungsentscheidung nicht daran auszurichten hat, das Ansehen des BND im Verhältnis zu anderen Behörden, wie insbesondere dem Auswärtigen Amt, zu wahren. Unerheblich ist insoweit auch die Vorliebe eines Beamten für teure Autos, Schmuck oder wertvolle Uhren. Ein im Verhältnis zur tatsächlich gezahlten Besoldung gehobener Lebensstil eines Beamten ist kein Anlass für Zweifel an der "Korrektheit seiner Grundeinstellung" und ist nicht im Rahmen des § 13 BDG zu dessen Nachteil zu werten.

80

Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG sind entlastende Umstände nicht auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 ff. bzw. Rn. 26 ff. und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 23 m.w.N., insoweit in Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 nicht abgedruckt).

81

Auf eine existenzielle wirtschaftliche Notlage oder eine körperliche oder psychische Ausnahmesituation, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und deshalb nicht mehr vorausgesetzt werden kann, hat sich der Beklagte trotz des Hinweises des Senats, bei der Bemessungsentscheidung seien sämtliche entlastenden Umstände zu berücksichtigen und es sei auch Sache des betroffenen Beamten, entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, nicht berufen.

82

Dass der Beklagte bis zum Jahr 2005 straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, über lange Zeit sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und bei der Dienstausübung großes Engagement gezeigt hat, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 1 und 3 BBG a.F.).

83

Der Umstand, dass der Beklagte nach der Aufdeckung der Verfehlung weiterbeschäftigt worden ist, an einem Sprachkurs teilgenommen und sich in seinem derzeitigen Tätigkeitsbereich bewährt hat, ist nicht geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses obliegt den Verwaltungsgerichten unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Sie haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu beurteilen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies der Fall, so vermag daran auch eine vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Denn das Vertrauen bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne (Urteile vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <53> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 79 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 140.11 - juris Rn. 7, stRspr). Zudem kann die Weiterbeschäftigung auf finanziellen Gesichtspunkten beruhen, die für die Disziplinarentscheidung ohne Bedeutung sind. Schließlich entspricht die Weiterbeschäftigung des Beklagten der zwischen dem Präsidenten des BND und dem Personalrat getroffenen Vereinbarung.

84

Weder die lange Dauer des Verfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme (z.B. Zurückstufung nach § 9 BDG) in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG), den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 >1373>; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27 und vom 7. Februar 2008 - BVerwG 1 D 4.07 - juris Rn. 29, insoweit in Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8 und vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat.

85

Auch die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) haben hieran nichts geändert. Der Verweis in § 3 BDG auf die Verwaltungsgerichtsordnung erfasst auch § 173 Satz 2 VwGO in der Fassung dieses Gesetzes, der wiederum die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 198 ff.) mit Maßgaben für anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat dem betroffenen Verfahrensbeteiligten in den §§ 198 ff. GVG für den Fall der gerügten unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens für dadurch verursachte Vermögensnachteile und immaterielle Folgen grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung eingeräumt. Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GVG geht die Wiedergutmachung des Verstoßes gegen das Gebot des gerichtlichen Rechtsschutzes in angemessener Zeit auf andere Weise dem Entschädigungsanspruch vor, der die durch die verzögerte gerichtliche Entscheidung bestimmte Rechtslage unberührt lässt. Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, in den §§ 198 ff. GVG die Formen einer solchen Wiedergutmachung abschließend festzulegen (BTDrucks 17/3802, S. 16 und 19). Er hat aber auch nicht vorgesehen, dass die Wiedergutmachung in der Weise zu erfolgen hat, dass dem Betroffenen als Ausgleich für die Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsposition einzuräumen ist, deren materiell-rechtliche Voraussetzungen der Betroffene nicht erfüllt. Für andere als strafgerichtliche Verfahren (§ 199 Abs. 3 GVG) hat der Gesetzgeber in den §§ 198 ff. GVG als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise lediglich die Möglichkeit einer Feststellung der überlangen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht bei gleichzeitiger Freistellung des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits geregelt (BTDrucks 17/3802, S. 16). Ob im Übrigen eine dem Entschädigungsanspruch vorgehende Wiedergutmachung auf andere Weise möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen formellen und materiell-rechtlichen Bestimmungen. Die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Vorschriften schließen aber, wie dargelegt, die Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit allein durch eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens aus.

86

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 EMRK. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Zwar geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass Art. 6 EMRK in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auf ein Disziplinarverfahren, in dem der Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden ist, anwendbar ist (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 Rn. 39 m.w.N.). Haben Gerichte gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen - bei einem Disziplinarverfahren ist die Zeitspanne zwischen der Entscheidung über seine Einleitung bis zur letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich -, so hat das entsprechende Urteil des Gerichtshofs, wie sich aus Art. 41 EMRK ergibt, lediglich Feststellungswirkung. Auch Art. 46 Abs. 1 EMRK, wonach der Vertragsstaat verpflichtet ist, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, führt nicht dazu, dass der Vertragsstaat dem Betroffenen allein wegen der überlangen Dauer des Verfahrens eine Rechtsstellung einräumen muss, die diesem nach dem maßgeblichen innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht; der Gerichtshof spricht vielmehr eine gerechte Entschädigung als Ersatz für immaterielle Schäden zu (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 41 Rn. 21). Die vom Gerichtshof der verletzten Person nach Art. 41 EMRK zuzusprechende gerechte Entschädigung, die den materiellen wie auch den immateriellen Schaden erfassen kann (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 59 ff.), lässt die sich nach dem innerstaatlichen Recht bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt.

87

Aufgrund der vorliegenden Akten und der Erklärungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 BDG) abzuweichen.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren für das nach dem 31. Dezember 2009 anhängig gewordene gerichtliche Verfahren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden (§ 85 Abs. 12 BDG). Hierbei ist von einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst auszugehen.

Tatbestand

1

Die Klägerin führte die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1968 in S. geborene Beamte besuchte von 1975 – 1985 die Polytechnische Oberschule und absolvierte anschließend eine zweijährige Berufsausbildung zum Facharbeiter für Schweißtechnik. In den Jahren 1988 bis 1989 leistete er seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee und trat am 01.11.1989 in ein Dienstverhältnis bei der Volkspolizei ein. Am 01.01.1991 wurde er in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen und mit Wirkung vom 17.07.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptmeister z. A. ernannt. Die Lebenszeiternennung erfolgt am 24.09.1995. Der Beamte war sodann auf Dienstposten als Sachbearbeiter tätig. Zum 01.03.2012 wurde der Beamte an die Landesbereitschaftspolizei zur Verwendung der Objektschutzwache abgeordnet.

3

Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 schließt innerhalb der Leistungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „E“ (entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen) und in der Befähigungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „D“ (wenig befähigt).

4

Bis zu den hier einschlägigen Geschehnissen ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.

5

Aus den Gründen der Disziplinarklage sowie weiterer disziplinarrechtlicher Vorgänge wurde der Beklagte mit Verfügung vom 11.01.2010 gemäß § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben und durch weitere Verfügung im April 2010 mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 40 % belegt. Mit Verfügung vom 07.02.2012 wurden die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Dienstbezüge aufgehoben.

6

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts A. (17 Cs 227 Js 7305/10) vom 31.05.2010 wurde der Beklagte wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Der Strafbefehl führt zum Tatgeschehen aus:

7

„In der Zeit vom 10.05.2006 bis 13.10.2009 manipulierten Sie an der Steigleitung zum Stromzähler des Wohnhauses in der B-Straße in B-Stadt, um unberechtigt vom Stromanbieter E.O.N./Avacon GmbH Strom zu nutzen und dieses in der Tatzeit auch taten. Sie verbrauchten Strom zu einem Betrag von insgesamt 3.484,08 Euro.“

8

Mit der Disziplinarklage vom 26.02.2013 (Eingang: 05.03.2013) wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er

9

1. unberechtigte Datenabfragen im WARSA und Weitergabe der Daten an Dritte

10

sowie

11

2. Entziehung elektrischer Energie

12

vorgenommen und damit vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe.

13

Zum Pflichtenverstoß nach Nr. 1 führt die Disziplinarklage aus: Der Beklagte habe aus dem polizeilichen Informationssystem WARSA unberechtigte Datenabfragen vorgenommen und die daraus erlangten Informationen an Dritte weitergegeben. Die Dialogselektion unter dem IVOPOL LOGIN „     “ (     ) habe eine Vielzahl von Abfragen im Recherchesystem WARSA in den Jahren 2008/2009 festgestellt. Der Beklagte habe bei Feierlichkeiten damit geprahlt, dass er alles rausbekommen würde, was gegen einzelne Personen polizeilich laufe. Bezüglich der Zeugin Diana B. (nicht verwandt und nicht verschwägert mit dem Beklagten) habe der Beklagte in über 91 Fällen eine derartige Abfrage getätigt und der Zeugin mitgeteilt, dass auf sie wegen Geldschulden ein Strafverfahren zukomme. Der Beklagte habe ebenso den Zeugen M. H. im WARSA überprüft. Die Erkenntnisse darüber seien der Zeugin I. von der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt worden. Am 04.05. und 05.05.2009 habe der Beklagte im WARSA nach Herrn R. S. (Schwager des Beklagten) recherchiert und habe neun Treffer im IVOPOL erzielt. Die Zeugin I. habe erklärt, dass D. S. (Tochter des R. S.) die in der Wohnung des Beklagten gewohnt habe, geäußert habe, dass der Beklagte interne Details bezüglich der Trunkenheitsfahrt des Herrn S. preisgegeben habe. Zudem habe der Beklagte ein Bild des D. S. (Sohn von R. S.), das über ihn aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen angefertigt worden sei, aus den polizeilichen Datensätzen auf sein Handy geladen. Dieses Foto habe der Beklagte der Zeugin I. mit der Bemerkung gezeigt, dass es sich dabei um ein Fahndungsfoto handele. Am 28.09.2008 habe der Beklagte bezüglich des D. S. 31 Treffer im IVOPOL, einen Treffer im Ditralis, einen Treffer im Inpol und 64 Treffer in Journalen erzielt.

14

Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 06.09.2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil gegen den Beamten weitere strafrechtliche Verfahren anhängig waren.

15

Trotz Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen sei von einem disziplinarrechtlichen Überhang auszugehen. Die Vielzahl der Datenabfragen aus den polizeilichen Informationssystemen seien ohne dienstlichen Anlass vorgenommen und unberechtigt an Dritte weitergegeben worden. Damit habe der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG verstoßen. Dies sei auch unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange geschehen. Damit habe der Beamte gegen seine ihm obliegende Pflicht zur Weisungsgebundenheit (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

16

Das Gebot der Amtsverschwiegenheit gehöre zu den elementaren Pflichten eines (Polizei-)beamten. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit müssten darauf vertrauen können, dass die in polizeilichen Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht ohne Rechtsgrund erhoben und unbefugt offenbart werden würden. Ein Verstoß dagegen, beinhalte regelmäßig einen schweren Treuebruch. Der Beklagte habe allein zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse die Daten erhoben, um mit dem dienstlich erlangten Wissen innerhalb seiner Verwandtschaft und Bekanntschaft zu prahlen. Damit habe sich der Beklagte in hohem Maße als unzuverlässig erwiesen.

17

Zu 2. führt die Disziplinarklage aus: Dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010 sei vorausgegangen, dass bei dem Beklagten am 13.10.2009 eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit den dem Beklagten gegenüber erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass elektrische Endgeräte im Betrieb gewesen seien, die Zählerscheibe des Stromzählers sich jedoch nicht gedreht habe. Ein Mitarbeiter des Stromversorgers habe sodann die Manipulation der Steigleitung festgestellt. Der Beklagte habe eingeräumt, den Strom genutzt zu haben, um seine finanzielle Situation zu verbessern.

18

Die tatbestandlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl seien zwar disziplinarrechtlich nicht bindend, könnten jedoch ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§ 23 Abs. 1 DG LSA). Dabei handele es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 34 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das außerdienstliche Fehlverhalten weise einen unmittelbaren Bezug zu dem konkret-funktionalen Amt des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter auf. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und müssten entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages handeln. Gerade die Öffentlichkeit erwarte, dass ein Polizeibeamter sich als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhalte. Das Verhalten des Beklagten sei daher in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

19

Bei der Gesamtschau der begangenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne eines einheitlichen Dienstvergehens seien gravierende Persönlichkeitsmängel des Beamten offensichtlich. Der Beklagte setze sich völlig bedenkenlos über Strafgesetze und Dienstvorschriften hinweg. Charakterlich sei er von Labilität und Gleichgültigkeit geprägt. Es handele sich um ein schweres Dienstvergehen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig verloren. Dabei komme der vom Beklagten begangenen vermögensschädigenden Straftat der Entziehung elektrischer Energie disziplinarrechtlich ein besonders schweres Gewicht zu. Die Straftat sei über einen sehr langen Zeitraum von fast 3 ½ Jahren begangen worden. Hinzu komme, dass die Straftat erst im Rahmen der beim Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung aufgedeckt worden sei, so dass der Beklagte bei Nichtaufdeckung weiterhin rechtswidrig elektrische Energie entzogen hätte. Zudem habe eine permanente Gefahr für den Ausbruch eines gefährlichen Brandes durch Überlastung der Abzweigleitung und damit insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben der in dem Wohnhaus des Beklagten lebenden oder sich darin aufhaltenden Personen bestanden.

20

Der Strafrahmen für den Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c Abs. 1 StGB betrage bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Demnach stünde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem derartigen Strafrahmen der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Verfügung.

21

Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe sich diesbezüglich weder im Straf- noch Disziplinarverfahren eingelassen. Eine Augenblickstat oder Kurzschlusshandlung sei auszuschließen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage seien nicht gegeben. Trotz aufgelaufener Stromkostenrückstände sei eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich. Von der Möglichkeit der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder sonstiger Hilfsangebote habe der Beklagte offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle sei bei einem Schaden in Höhe von 3.484,08 Euro um ein Vielfaches überschritten.

22

Die Klägerin beantragt,

23

den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

26

Nachdem er sich weder im Straf- noch im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren eingelassen hat, erklärte er sich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht. Die Datenabfragen habe er vorgenommen, um zu wissen, „wer in seinem Haus verkehre“. Der Entzug elektrischer Energie habe sich ergeben, weil er nach der Stromsperre beim „aufräumen eine stromführende Leitung gefunden habe“. Trotz dessen er den Strafbefehl akzeptiert habe, sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

29

Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.

30

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Pflichtenverstöße begangen hat.

31

1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt, welcher zur Verurteilung wegen der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c StGB führte, ergibt sich aus dem Tatbestand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010. Zwar tritt - anders als bei Urteilen - insoweit keine tatbestandliche Bindungswirkung nach §§ 54 Abs. 1, 23 Abs. 1 DG LSA ein. Jedoch können diese Feststellungen ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§§ 54 Abs. 2, 23 Abs. 2 DG LSA). Denn Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit der Beklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht erstmals und unsubstantiiert erklärt, es sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe, glaubt ihm dies das Disziplinargericht nicht. Denn damit setzt er sich bereits in Widerspruch dazu, dass er die stromführende Leitung gefunden habe. Zudem hat jedenfalls er unzweifelhaft den Strom und diesen wegen der Sperrung seiner Kundenanlage und Nichtveranlagung zu einem Entgelt in Kenntnis der Manipulation genutzt.

32

2.) Ebenso ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen unberechtigten Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen vorgenommen und diese an Dritte unbefugt weitergegeben hat. Dies ergibt sich aus den in den Ermittlungsvorgängen befindlichen Unterlagen sowie aus den Zeugenaussagen. Der Beklagte bestreitet die Abfragen auch nicht. Daran ändert die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt gemäß 154 Abs. 1 StPO nichts. Denn diese Einstellung ist im Zusammenhang mit den weiteren damaligen Anschuldigungen zu sehen.

33

3.) Der unter Nr. 1 der Disziplinarklage vorgehaltene Pflichtenverstoß (Datenabfrage und Weitergabe) ist als dienstliches und der unter Nr. 2 der Disziplinarklage vorgehaltene Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie ist als außerdienstliches Fehlverhalten einzustufen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, B. v. 24.01.2013, 8 B 23/12 MD; VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12 MD; beide juris).

34

a.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessensentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

35

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

36

b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris).

37

Diese Voraussetzungen eines Dienstbezuges sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie durch einen Polizeibeamten im Eingangsamt eines Polizeimeisters nicht als gegeben an. Ähnlich das Bundesverwaltungsgericht wenn es ausführt, dass allein der Umstand, dass der Beamte innerhalb der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, eine außerdienstlich begangene Straftat als solche keinen Dienstbezug begründet. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung dieser, könnten allein daraus nicht gezogen werden (BVerwG, Urt. v. 15.08.2010, 2 C 13.10; juris). Die von der Klägerin in der Disziplinarklage insoweit pauschal vertretene Auffassung, dass von einem Polizeivollzugsbeamten die Einhaltung der Gesetze zwingend verlangt werde, berücksichtigt gerade nicht die Gesetzesänderung, weshalb auch und jedenfalls der unterrangige Polizeivollzugsbeamte nicht Garant für Moral und Anstand ist. Zudem besteht der disziplinarrelevante Pflichtenverstoß - nur - in dem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG, welcher durch die Begehung der Straftat indiziert ist. Soweit verlangt wird, dass die Öffentlichkeit erwarte, dass sich ein Polizeibeamter auch als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhält, ist dies zweifellos richtig und wünschenswert. Dies würde dann aber zwangsläufig einen generellen ausnahmslosen Dienstbezug und damit die stetige Disziplinarwürdigkeit jedes außerdienstlichen Fehlverhaltens eines jeden Polizeibeamten, gleich welcher Position und welchen Ranges nach sich ziehen. Für die Beamtengruppe der Polizeivollzugsbeamten würde die in der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte notwendige besondere Qualifizierung des außerdienstlichen Verhaltens als Voraussetzung der Disziplinarwürdigkeit vernachlässigt werden.

38

c.) Sind die Voraussetzungen des eng zu verstehenden Dienstbezuges nicht gegeben, ist die außerdienstliche Pflichtverletzung nur disziplinarwürdig, wenn das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachverwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt ist.

39

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:

40

„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“

41

Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben. Der Beklagte hat durch die Begehung der Straftat vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

42

4.) Mit den unberechtigten Datenabfragen in den polizeilichen Informationssystemen und deren unberechtigte Weitergabe an Dritte hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG sowie gegen die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und dazu ergangenen einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen verstoßen, was wiederum den Pflichtenverstoß nach § 35 Satz 2 BeamtStG begründet. Diese Dienstpflichtverletzung ist unzweifelhaft dem dienstlichen Bereich zuzurechnen.

43

Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte über die ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Gelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; juris). Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, vor allem dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.

 

44

5.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

45

a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11; alle juris).

46

b.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 1.04; juris). Vorliegend wiegen beide vorgeworfenen Pflichtverletzungen (gleich) schwer.

47

c.) Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Weitergabe von Daten aus dem polizeilichen Informationssystem oder auch aus sonstigen Akten oder Ordnern verletzt. Derartige Pflichtverletzungen können durchaus zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl.: OVG Saarland, Urt. v. 22.02.2006, 7 R 1/05; VG München, Urt. v. 08.12.2006, M 19 DO 63363; VG Meiningen, Urt. v. 16.03.2009, 6 D 60014/06 – ME; VG Berlin, B. v. 20.02.2009, 80 Dn 68.08; Bayerischer VGH, Urt. v. 24.11.2004, 16 a D 03.2668; vgl. insgesamt: VG Magdeburg, Urt. v. 09.03.2010, 8 A 25/09 und Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; alle juris).

48

Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (vgl. zusammenfassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.01.2013, 3 A 10771/12; VG Trier. B. v. 14.05.2013, 3 L 388/13.TR; beide juris).

49

In Anwendung dieser Grundsätze fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er die Daten nicht nur unberechtigt abgefragt, sondern diese Daten auch unbefugten Personen offenbart hat. Die erstmalige Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht, er habe die Datenabfragen getätigt, um zu wissen, „wer in seinem Hause ein und aus geht“, belegt einerseits die eigennützige, nicht an Recht und Gesetz orientierte Handlungsweise des Beklagten. Andererseits sind z. B. Ermittlungen nicht gefährdet oder auch nur erschwert worden und die Kundgabe hatte keine größere Wirkung auf die Öffentlichkeit, wie dies etwa bei Medienpublikationen der Fall wäre. Das Motiv des Beamten für sein Verhalten dürfte eher im privaten Bereich zu sehen sein, um sich so im Bekannten- und Verwandtenkreis als „Herrscher über die Daten“ Geltung und Anerkennung zu verschaffen. Gleichwohl fällt negativ auf, dass der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht nicht das Unrecht seiner Handlung einsah und stetig nach nicht vorhandenen Rechtfertigungen suchte.

50

d.) Im Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung - wie hier bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch bei Fehlen eines Dienstbezuges – wie vorliegend – bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).

51

Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.

52

6.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

53

Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

54

Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

55

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v..]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

56

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen. Aufgrund des langjährigen Zeitraums von 3 ½ Jahren in dem Energie entzogen wurde, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Der Strafausspruch einer Geldstrafe von „nur“ 70 Tagessätzen vermag an der disziplinarrechtlichen Bewertung wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Disziplinarrechts nichts zu ändern. Die Höhe einer Kriminalstrafe ist für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vertrauensbeeinträchtigung ist in erster Linie von der Straftat selbst, ihrem gesetzlichen Strafrahmen und den Begehungsumständen abhängig (BVerwG, Urt. v. 08.03.2005, 1 D 15.04; juris). Der Beamte handelte ebenso nicht in einer besonderen Versuchssituation. Auf intensive Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht offenbarte der Beklagte keine besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituationen. Gesundheitliche oder alkoholbedingte Probleme lägen nicht vor, beteuerte er.

57

Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 13/12; juris).

58

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beamte nicht einsichtig und zeigte auch bislang kein besonders mildernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten. Dies gilt auch für die Geschehnisse um die Datenabfragen. Dort zeigte er - wie bei dem Entzug der elektrischen Energie - kein Unrechtsbewusstsein und ging quasi von einer Selbstverständlichkeit dieser als privat anzusehenden Abfragen aus. Auf die richterliche Nachfrage, ob er den langjährigen illegalen Zustand bezüglich der Entziehung der elektrischen Energie irgendwann habe beenden und legalisieren wollen, wusste er keine Antwort.

59

Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beamte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

60

Daher ist auch nicht bedeutsam, dass die Klägerin die vorläufige Dienstenthebung im Laufe des Verfahrens aufgehoben hat, zumal dies nur in Einschätzung der damaligen Erkenntnisse bezüglich der weiteren Verfahren der kinderpornografischen Schriften geschah. Dies ist kein Hinweis auf zurück gewonnenes Vertrauen des Dienstherrn; Die vorherige Suspendierung ist auch nicht Voraussetzung für die spätere Entfernung. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).

61

7.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

62

8.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tatbestand

1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand im Rang eines Polizeiobermeisters mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehaltes.

2

Der 1954 geborene Beamte erlernte den Beruf eines Fahrzeugschlossers. 1980 trat er als Feuerwehrmann in den Dienst beim Volkspolizeikreisamt C-Stadt ein. 1989 wurde er zur Schutzpolizei versetzt. Nach der Übernahme in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt und der Ernennung zum Polizeiobermeister auf Probe im Jahre 1991 wurde der Beklagte 1994 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2014 erfolgte der Eintritt in den Ruhestand.

3

Die Suspendierung vom Dienst wurde unter dem 04.12.2013 und die Kürzung seiner Bezüge um 50 % am 10.01.2014 ausgesprochen. Nach Eintritt in den Ruhestand wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 02.09.2014 um 30 % gekürzt. Mit Beschluss vom 31.03.2014 lehnte das Disziplinargericht den gegen die vorläufige Dienstenthebung gestellten Eilantrag rechtskräftig ab (8 B 2/14 MD; juris).

4

Der Beklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Außer den gegenständlichen Vorwürfen ist der Beamte bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

5

Durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 07.11.2013 wurde der Beklagte wegen Vergehens nach den §§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz (TierSchG), 25 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung und gemäß § 20 Abs. 1 TierSchG zu einem Pferdehaltungsverbot für die Dauer von drei Jahren verurteilt. In dem Berufungsverfahren verurteilte das Landgericht A-Stadt den Beklagten durch Urteil vom 06.03.2014 wegen der quälerischen Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und Aufrechterhaltung des Pferdehaltungsverbotes.

6

Das rechtskräftige Urteil führt aus:

7

"Die Kammer hat folgenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:

8

Der Angeklagte hielt über einen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten vor dem 21. November 2012 in einem ehemaligen Rinderstall auf dem Grundstück Flur D… Nr. 2, Flurstück 256 zuletzt 24 Pferde, und zwar 15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen. Nachdem am 21. November 2012 eine Spaziergängerin zufällig auf dem Grundstück einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver festgestellt hatte, meldete sie diese Beobachtung der Leiterin des Tierheimes in D..., welche den Sachverhalt dem Veterinäramt des LK H… sowie dem Polizeirevierkommissariat W… mitteilte. Anlässlich einer am 22. November 2012 durch die Polizeibeamten und Zeugen H…, D… und S… durchgeführten Besichtigung des Geländes stellten diese fest, dass die Stallung ungepflegt und stark verdreckt war, der Mist sehr hoch stand und keine trockene Heuschicht aufgetragen war. In 2 Maurerbottichen, die als ausschließliche Tränke aufgestellt waren, befand sich kein Wasser für die Tiere. Zwei der Pferde standen in engen Boxen, die sie nicht verlassen konnten, während sich die anderen Tiere in der Stallung sowie dem Außengelände frei bewegen konnten. Im Gebäude ragte eine verrostete Eisenstange ungeschützt aus dem Boden. Aus Löchern in der Decke hing für die Pferde zugänglich Dämmwolle heraus. In der Halle befanden sich 2 ungesicherte Bodengruben. Mehrere Pferde waren stark abgemagert, wirkten ungepflegt und verschmutzt.

9

Das Veterinäramt des LK H… beauflagte mit Schreiben vom 23. November 2012 den Angeklagten, den Pferdekadaver unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, die Pferde des Bestandes entsprechend ihres Bedarfes mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sowie Tiere mit offensichtlichen gesundheitlichen Problemen unverzüglich tierärztlich untersuchen zu lassen. Am 26. November 2012 ergänzte das Veterinäramt die Verfügung um weitere Anordnungen und beauflagte den Angeklagten, 6 der Tiere des Bestandes tierärztlich untersuchen zu lassen sowie Aufräumarbeiten durchzuführen, um zweckfremde Gegenstände aus dem Laufbereich der Tiere zu entfernen.

10

Mit Beschluss vom 28, November 2012 ordnete das Amtsgericht C-Stadt die Durchsuchung des Objektes sowie die vorläufige Beschlagnahme der Pferde an.

11

Anlässlich einer am 29. November 2012 unter Hinzuziehung des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch... durchgeführten Durchsuchung und anschließenden Beschlagnahme von 24 Pferden (15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen) wurden folgende strafrechtlich relevante Feststellungen hinsichtlich des Ernährungs- und Pflegezustandes der Pferde getroffen:

12

Das Tier Nr. 1 (A…), eine 10 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie (Muskelschwund) auf, welcher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier wies ferner einen sehr schlechten Pflegezustand auf. Eine über einen längeren Zeitraum entstandene chronische Hufrehe (Entzündung der Huflederhaut) verursachte bei dem Tier über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen. Das Tier wirkte sehr ruhig und apathisch.

13

Das Tier Nr. 10 (R…O..), eine 14 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier verhielt sich sehr ruhig.

14

Das Tier Nr. 11 (E…), ein ca. 16 Jahre alter Wallach, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat.

15

Das Tier Nr. 13 (N…), eine 14-16 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit einer generalisierten Muskelatrophie auf, welcher zu einer erheblichen dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.

16

Das Tier Nr. 14 (N…), ein 14-18 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie und Kachexie (Auszehrung) auf, welche zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führten. Darüber hinaus litt das Tier an einer erheblich schmerzhaften chronischen Hufrehe.

17

Das Tier Nr. 15 (S…), ein ca. 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

18

Das Tier Nr. 18 (P…), ein 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

19

Das Tier Nr. 19 (P…), ein 20 - 25 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

20

Das Tier Nr. 20 (A…), eine ca. 15 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auf. Darüber hinaus litt das Tier an einer schmerzhaften chronischen Hufrehe in einer nach außen hin sichtbaren Form, bei der sich der Huf pantoffelförmig nach oben wölbt. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.

21

Das Tier Nr. 21 (N… K…), ein 18 - 23 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres auf.

IV.

22

Zu den weiteren Tieren, welche Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 waren, hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

23

Das Tier 2 (A…), ein ca. 5 - 6 Monate altes Hengstfohlen des Tieres Nr. 1, war mäßig ernährt mit Hungergruben, ohne dass festgestellt werden konnte, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Der Pflegezustand des Tieres war schlecht, Haut und Haare waren verschmutzt. Feststellungen, ob dieser Pflegezustand zu einem andauernden Juckreiz bei dem Tier geführt hat, konnten nicht getroffen werden. Das Tier wies überlange Zehen auf, welche es bei der Fortbewegung geringfügig beeinträchtigten. Eine erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder Schmerzen wurden hierdurch nicht bei dem Tier verursacht. Das Tier hatte eine mittel- bis hochgradige Fehlstellung der Beine, welche nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder zu Schmerzen geführt hat. Der Bauch des Tieres war angeschwollen, was ein Indiz für einen schlechten Ernährungszustand ist. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres oder Schmerzen zur Folge hatte.

24

Das Tier Nr. 3 (T…), eine 6-7 Jahre alte Fuchsstute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass dieser zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Weiterhin wies das Tier eine Ataxie der Hinterhand mit einem Grad 3/4 auf, der für das Tier eine geringe Bewegungseinschränkung, jedoch keine dauerhaften Schmerzen oder erheblichen Leiden zur Folge hatte.

25

Das Tier Nr. 5 (M…), ein ca. 8 - 9 Monate altes Hengstfohlen, war starkem Wurmbefall über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen ausgesetzt. Eine Entwurmung ist regelmäßig im Abstand von 2 bis 3 Monaten durchzuführen. Der Wurmbefall war für den Angeklagten nicht erkennbar.

26

Das Tier Nr. 8 (S…), eine ca. 6 Jahre alte Stute, wies überlange Hufe und auf den Vorderläufen eingewachsene Beschläge auf, welche eine geringe Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres, jedoch keine erheblichen dauerhaften Schmerzen oder Leiden zur Folge hatten.

27

Das Tier Nr. 17 (N…), ein 6 - 8 Jahre alter Hengst, wies starke Abnutzungen an den Zähnen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass diese zu dauerhaften erheblichen Schmerzen oder zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt haben.

28

Das Tier Nr. 22 (N…), eine 15 Jahre alte Stute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Das Tier hatte in einer Maultasche einen ca. 5 cm langen Fremdkörper, der zu einer Entzündung des Kiefers führte. Dieser war jedoch weder für den Angeklagten noch für den sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... bei der Erstuntersuchung des Tieres feststellbar.

V.

29

[…].

30

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch..., den Aussagen der gehörten Zeugen sowie den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden und Aktenbestandteilen.

31

Die Zeugin und Polizeibeamtin J…H…. sagte aus, dass sie die Information bekommen habe, dass eine Spaziergängerin ihrem Hund auf das Grundstück des Angeklagten gefolgt sei und dort einen verwesenden Pferdekadaver vorgefunden habe. Die Spaziergängerin habe sich deswegen an die Leiterin des Tierheims D... gewandt, welche das Veterinäramt und die Polizei in Wernigerode informiert habe. Sie habe daraufhin am 22. November 2012 gemeinsam mit ihren Kollegen D… und Sch… das Gelände aufgesucht und im Außenbereich einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver, der an den Hinterläufen zusammengebunden gewesen sei, aufgefunden. Ihr sei ferner eine stark abgemagerte Stute mit dem Fohlen, welches einen aufgeblähten Bauch aufgewiesen habe, aufgefallen. Bei mehreren Pferden im Stall hätten die Rippen deutlich hervorgeschaut. Im Stall habe sich sehr hoch der Mist befunden, ohne dass hierauf frisches Streu gelegen habe. Es hätten sich lediglich 2 leere Maurerbottiche ohne Wasser im Stallgelände befunden. Aus dem Boden hätten 2 rostige Stangen herausgeragt und aus der Dachverkleidung hätte für die Tiere erreichbar Dämmwolle herausgehangen. Sie habe daraufhin über das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss über die Staatsanwaltschaft erwirkt, für die Tiere Pflegestellen organisiert und gemeinsam mit weiteren Polizeibeamten sowie dem sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... an der Durchsuchung und Beschlagnahme teilgenommen.

32

Der Zeuge und Polizeibeamte D... bekundete, dass er ebenfalls festgestellt habe, dass die Pferde sehr dünn gewesen seien und die Tiere knöcheltief im Mist hätten stehen müssen. Er habe im Stall nur sehr wenig Heu am Boden liegend vorgefunden. Die Tiere hätten nur Reststroh gefressen, welches teilweise mit Urin getränkt gewesen sei. In 2 Bottichen hätte sich nur sehr geringfügig Wasser gefunden. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er die Tiere bewusst nicht so doll füttere, weil sie sonst zu temperamentvoll seien.

33

Die Zeugin und Polizeibeamtin Sch… sagte aus, dass der Mist sehr hoch gelegen habe, sich am Boden Müll befunden habe und aus der Dachverkleidung Dämmwolle heruntergehangen habe. Sie habe kein Futter oder keine Wasserbehälter gesehen. Die Tiere hätten verhungert und sehr ungepflegt gewirkt.

34

Die Zeugin und Polizeibeamtin M.F… sagte aus, dass sie am 29. November 2012 vor Ort festgestellt habe, dass der Angeklagte mit einem Transporter einen Heuballen angeliefert habe, der außerhalb der Halle abgelegt worden sei. Sie habe mehrere sehr dünne Pferde mit verwachsenen Hufen gesehen. Der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, dass er kein Futter lagere, da dies schon einmal vergiftet worden sei.

35

Die Zeugin M. B… sagte aus, dass sie die Tiere Nr. 10 und Nr. 20 übernommen habe. In der Halle sei der gesamte Boden durchfeuchtet gewesen, die Tiere hätten im Ammoniak gestanden. Die von ihr übernommenen Pferde seien apathisch und abgemagert gewesen.

36

Der Zeuge H.-J… K…sagte aus, dass er die Pferde Nummern 1, 2, 14,15 und 17 sowie später auch die Tiere 13 und 18 übernommen habe. Die ersten 5 übernommenen Pferde seien stark verhungert gewesen. Die später übernommenen Pferde hätten Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Haltungsbedingungen in der Halle seien sehr schlecht gewesen.

37

Die Zeugin S. H… sagte aus, dass sie die Pferde mit den Nummern 3, 5 und 11 übernommen habe. Der Stall sei stark vermistet und nass gewesen. Die Tiere wären unterernährt gewesen und hätten einen ungepflegten Eindruck gemacht.

38

Die Zeugin K. W… sagte aus, dass sie das Tier Nr. 8 übernommen habe. Es habe an den Vorderhufen eingewachsene Hufeisen gehabt und sei hierdurch „wie auf Töpfen" gelaufen.

39

Der Zeuge T. L… sagte aus, dass er das Pferd Nr. 22 und ein weiteres Pferd übernommen habe und das Pferd Nr. 22 stark unterernährt gewesen sei. Es habe einen vereiterten Fremdkörper im Maul gehabt, welcher durch einen Tierarzt hätte entfernt werden müssen.

40

Der Zeuge T. B… sagte aus, dass er die Pferde Nummern 19 und 21 übernommen habe, welche stark abgemagert und sehr eingeschüchtert gewesen seien. Bei beiden Tieren seien die Hufe zu lang gewesen. Das Tier Nr. 22 habe eine Huf Strahlfäule gehabt.

41

Der Zeuge A. E… sagte aus, dass er als Hufschmied die Pferde 13 und 18 behandelt habe und bei beiden ein Hufgeschwür bzw. eine Huf Strahlfäule vorgelegen habe. Der Ernährungszustand sei schlecht gewesen.

42

Der Zeuge Dr. J. D… sagte aus, dass er als Tierarzt im Auftrag des Veterinäramtes 4 Pferde am 28. November 2012 untersucht habe. Es habe sich frische Stroheinstreuung am Boden befunden. Weiter sei eine große Wanne als Trinkbecken mit Wasser gefüllt gewesen. Die 4 von ihm untersuchten Pferde hätten einen sehr schlechten Ernährungszustand aufgewiesen. Etwa 50 % des Tierbestandes wären nach seiner Einschätzung behandlungsbedürftig gewesen.

43

Der Zeuge Dr. M. K… sagte aus, dass er als Tierarzt die von der Zeugin K. W… übernommenen Pferde untersucht habe und diese klinisch gesund gewesen seien.

44

Der Zeuge F. R… sagte aus, dass er die von dem Zeugen K… übernommenen Tiere als Hufschmied behandelt habe. Die Hufe seien bereits zuvor durch den Zeugen K… kürzer geschnitten worden. Vier der Tiere hätten total verhungert gewirkt.

45

Der sachverständige Tierarzt Dr. Sch... erstattete sein Gutachten zu dem Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der Pferde im Zeitpunkt der Untersuchung am 29. November 2012 so wie es den tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt worden ist. Der Sachverständige führte im Einzelnen auf, dass in den Fällen, in denen er einen sehr schlechten Ernährungszustand der Tiere festgestellt habe, die Grenze einer noch hinnehmbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere überschritten gewesen sei und von einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere auszugehen sei. Ferner hätten die Tiere, bei denen eine chronische Hufrehe attestiert worden sei, über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erlitten. Soweit bei den Tieren zu lange Hufe festgestellt worden seien, sei dies behandlungsbedürftig gewesen und hätte zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeiten der Tiere geführt. Dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder dauerhafte erhebliche Schmerzen verursacht worden wären, könne jedoch nicht festgestellt werden. In den Fällen, in denen der Pflegezustand der Tiere, insbesondere der Haut und des Felles, schlecht war, könne er ebenfalls nicht feststellen, dass dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, etwa durch chronischen Juckreiz, geführt habe.

46

Die Ausführungen des Sachverständigen waren von Sach- und Fachkunde geprägt und konnten durch das Gericht der Entscheidung vollumfänglich zugrunde gelegt werden. Die Aussagen der gehörten Zeugen waren sämtlichst glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit ein Teil der Aussagen der Zeugen emotional geprägt waren, hatte dies jedoch keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war bei keinem der Zeugen feststellbar.

47

Die übrigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen beruhten auf den in Augenschein genommenen Lichtbildmappen I - XXII sowie den verlesenen Verfügungen des Veterinäramtes des Landkreises vom 23. November 2012 und 26. November 2012.

48

[…].

VI.

49

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tiere Nummern 1, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20 und 21 in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen der quälerischen Tiermisshandlung durch Unterlassen gem. §§ 2, 17 Nr. 2 b TierSchG, 13 StGB schuldig gemacht, in dem er es als Halter der Pferde gem. § 13 StGB unterlassen, seine sich aus § 2 TierSchG ergebenden Pflichten, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, zu erfüllen, so dass die Tiere länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden ertragen mussten. Er handelte hierbei mit bedingtem Vorsatz, indem er mindestens billigend in Kauf nahm, dass er den Tieren lang anhaltende Schmerzen und Leiden von erheblichem Ausmaß zufügte. Nach den getroffenen Feststellungen waren sowohl der schlechte Ernährungszustand der Tiere als auch die chronischen Hufrehen jeweils für den Angeklagten erkennbar, ohne dass er entsprechend der ihm obliegenden Halterpflichten die erforderlichen Maßnahmen zur Linderung der Schmerzen oder der Leiden veranlasst hat."

50

Mit der Disziplinarklage vom 16.12.2015 (Eingang: 18.12.2015) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er

51
1. wegen tierquälerischer Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen unter Ausspruch eines Pferdehaltungsverbotes strafrechtlich verurteil worden sei,
52
2. seit dem Ankauf erster Pferde im Jahr 1991 über die Jahre hinweg und zunehmend professionalisiert eine eigene Pferdezucht mit zuletzt 25 Pferden, vorrangig Vollblut- und Shagya-Araber sowie eine Pferdepension aufbaute, Pferde verkaufte, ausbildete, züchtete und Pferdeboxen vermietete und auf Honorarbasis Reitunterricht gab, unerlaubt mit Gewinnerzielungsabsicht Nebentätigkeiten und Gewerbe ausgeübt habe
53

und

54
3. die unter Punkt 2 genannten Nebentätigkeiten und Gewerbe auch während der Zeiten seiner häufigen Erkrankungen und Dienstunfähigkeiten ausgeübt habe.
55

Durch das außerdienstliche Verhalten habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Das strafrechtliche relevante Verhalten des Beklagten auf seinem Gestüt habe zu einer überregionalen Berichterstattung unter Bekanntwerden seines Berufes geführt. Zu beachten sei, dass der Beklagte seinen Dienst in einem von Landwirtschaft geprägten Polizeirevierbereich absolvierte und es zu seinen Aufgaben gehört habe, auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern und aufzuklären. Dadurch sei der Beruf des Polizeivollzugsbeamten in der Öffentlichkeit erheblich in Misskredit geraten. Zu beachten sei auch, dass der Beklagte die Taten während seiner aktiven Beamtenzeit begangen habe.

56

Im Lichte der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung sei vorliegend ein direkter Dienstbezug gegeben und in Anbetracht des strafrechtlichen Orientierungsrahmens bei einem aktiven Beamten auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Schuldausschlussgründe und disziplinarrechtlich relevante Milderungs- oder Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Es handele sich nicht etwa um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder um ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation.

57

Die Klägerin beantragt,

58

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

59

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

60

die Klage abzuweisen,

61

bestreitet die Nebentätigkeit und meint, die strafrechtliche Verurteilung rechtfertige nicht den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

63

Über die Disziplinarklage konnte gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO wegen Belehrung in Abwesenheit des beklagten Beamten und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden.

64

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

65

Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehaltes (§ 12 DG LSA) nach sich zieht.

66

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte den in der Disziplinarklage bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilung vorgehaltenen Pflichtenverstoß hinsichtlich der Tatgeschehnisse um die Tierquälerei (1.) und auch eine ungenehmigte Nebentätigkeit (2.) begangen hat. Dadurch hat er vorsätzlich und schuldhaft letztendlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

67

1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt der Tierquälerei ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 06.03.2014.

68

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris).

69

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus (zuletzt: Beschluss v. 25.02.2016, 2 B 1.15; juris):

70

"Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13).

71

Die Reichweite der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergibt sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 8. April 1986 - 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 <129> und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 11).

72

Dementsprechend umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255, 261 m.w.N.)."

73

Eine Möglichkeit bzw. ein Bedürfnis zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA sieht das Gericht nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; juris). Es ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichender Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel können daher zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; vom 07.10.1986, 1 D 46.86; zuletzt: Beschl. V. 01.03.2013, 2 B 78/12; OVG NRW, U. v. 29.10.1981, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2-01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10 A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zusammenfassend: VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).

74

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zu dem Tathergang. Dem tritt der Beklagte im Übrigen auch nicht entgegen.

75

Dementsprechend steht fest, dass der Beklagte in zehn tateinheitlichen Fällen eine Tierquälerei an den in seiner Obhut befindlichen Pferden begangen hat.

76

2.) Daneben hat der Beklagte auch die ihm vorgehaltene unerlaubte Nebentätigkeit ausgeübt.

77

Das Disziplinargericht war bereits mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Abgrenzung von Hobby und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit beschäftigt. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehens-schädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB vom 29.03.1999, XIV – VL 1/99; VG Münster, Urteil vom 20.10.2011, 13 K 2137; 09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; juris). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum aus-geübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urteil vom 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).

78

Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuord-nenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Dementsprechend ist zur Abgrenzung auch Sinn und Zweck der beamten-rechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusam-menhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Paralle-lität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise im Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Be-tätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Ab-zug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben)tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als - gewerbliche Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach Außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch ma-teriell rechtswidrig und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2011, 16 b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urteil vom 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2002, 2 A 10067/02; zusammen-fassend VG Trier, Urteil vom 10.11.2009, 3 K 361/09.TR, VG Magdeburg, Urteil vom 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; alle juris).

79

Zur Überzeugung des Disziplinargerichts erfüllt das Verhalten des Beklagten diese Voraussetzungen zur Annahme einer Nebentätigkeit im Sinne eines Zweitberufs. Er hielt zuletzt eine Anzahl von 25 Pferden, wobei bei einer solchen Anzahl von einem Gestüt und einer notwendigen professionellen Tätigkeit in Bezug auf Ver- und Umsorgung der Tiere ausgegangen werden muss. Ob er daneben noch als Pferdezüchter, Pferdehändler, Pferdepensionsbetreiber, Reitlehrer und Pferdeausbilder tätig gewesen war, ist unerheblich. Das Disziplinargericht hat keine Zweifel daran, dass bereits die bindenden strafrichterlichen Feststellungen zur Art und Umfang der Haltung der zahlreichen Pferde die Annahme rechtfertigen, dass dies nicht hobbymäßig neben der Arbeit bzw. dem Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet werden kann.

80

Soweit der Beklagte ausführt, die ihm unterstellte Gewinnerzielungsabsicht stehe im Widerspruch zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht hat bereits in dem Beschluss zur Suspendierung darauf hingewiesen (Beschluss v. 31.03.2014, 8 B 2/14 MD; juris). Denn die ihm vorgeworfenen Nebenaktivitäten und die Schlechtversorgung der ihm anvertrauten Tiere schließen sich nicht aus. Auch ein etwaiger wirtschaftlicher Misserfolg seiner Betätigung spricht nicht gegen den Pflichtentatbestand.

81

Ob und in welchen Umfang die Nebentätigkeit während der ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde und damit gegen den weiteren Pflichtentatbestand der Gesunderhaltung bzw. der Genesungspflicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris) verstoßen wurde, ist nicht belegt. Im Übrigen kommt es zur Überzeugung des Gerichts darauf nicht entscheidend an.

82

3.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

83

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

84

b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris).

85

c.) Unter diesen Voraussetzungen sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Tierquälerei durch einen Polizeivollzugsbeamten den Dienstbezug als gegeben an. Denn zutreffend geht auch die Klägerin davon aus, dass derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zudem mit der Auflage eines Tierhaltungsverbotes und der Einziehung der Pferde in einem ländlich und mit Tierhaltung geprägten Raum auf das konkret-funktionale Amt eines Polizeivollzugsbeamten durchschlagen und die Dienstausübung aufgrund der negativen Vorbildwirkung beeinträchtigen.

86

Aber auch ohne Annahme des Dienstbezuges ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten aufgrund der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Disziplinargericht anschließt, gegeben.

87

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:

88

„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“

89

Vorliegend beträgt der Strafrahmen des § 17 TierschG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und ist damit im mittleren Bereich angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens ist damit aufgrund dieses Strafrahmens gegeben.

90

d.) Die unerlaubte Nebentätigkeit und damit Ausübung eines "Zweitberufs" ist unabhängig von den strafrechtlich relevanten Handlungen ebenso in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise im Sinne der Disziplinarwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür haben, dass ein voll alimentierter Polizeibeamter sich einen "Zweitberuf" aufbaut und damit seinen Dienst beeinträchtigt.

91

Darauf, ob die Nebentätigkeit erschwerend während der Krankschreibung und Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14 MD; beide juris).

92

4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 62.11; juris).

93

Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Vorliegend führen die Handlungen der Tierquälerei wegen der damit verbundenen Verstöße gegen Strafvorschriften und die ausgesprochene Verurteilung.

94

a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris).

95

b.) In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).

96

Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 17 TierSCHG mit bis zu drei Jahren belegt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme, welche bei dem Beklagten als Ruhestandsbeamter in der Aberkennung des Ruhegehaltes liegt, zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.

97

Die Ausübung eines Zweitberufes stellt ebenso ein schweres Dienstvergehen dar (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; juris). Denn der Beklagte handelte langjährig und mit einer solchen Intensität, dass der Polizeiberuf in den Hintergrund geriet.

98

4.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

99

Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

100

Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

101

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v.]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

102

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen.

103

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Das Disziplinargericht kann unter den geschilderten Umständen nicht feststellen, dass der Dienstherr mit einer unverhältnismäßigen Härte oder fehlerhafter Würdigung des Sachverhaltes gegen den Beklagten disziplinarrechtlich vorging.

104

Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beklagte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde oder in den Ruhestand versetzt wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

105

Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).

106

5.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Aberkennung des Ruhegehaltes verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden bzw. das Ruhegehalt abzuerkennen. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

107

6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tatbestand

1

Die Klägerin führte die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1968 in S. geborene Beamte besuchte von 1975 – 1985 die Polytechnische Oberschule und absolvierte anschließend eine zweijährige Berufsausbildung zum Facharbeiter für Schweißtechnik. In den Jahren 1988 bis 1989 leistete er seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee und trat am 01.11.1989 in ein Dienstverhältnis bei der Volkspolizei ein. Am 01.01.1991 wurde er in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen und mit Wirkung vom 17.07.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptmeister z. A. ernannt. Die Lebenszeiternennung erfolgt am 24.09.1995. Der Beamte war sodann auf Dienstposten als Sachbearbeiter tätig. Zum 01.03.2012 wurde der Beamte an die Landesbereitschaftspolizei zur Verwendung der Objektschutzwache abgeordnet.

3

Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2012 schließt innerhalb der Leistungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „E“ (entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen) und in der Befähigungsbeurteilung mit der Gesamtbewertung „D“ (wenig befähigt).

4

Bis zu den hier einschlägigen Geschehnissen ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.

5

Aus den Gründen der Disziplinarklage sowie weiterer disziplinarrechtlicher Vorgänge wurde der Beklagte mit Verfügung vom 11.01.2010 gemäß § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vorläufig des Dienstes enthoben und durch weitere Verfügung im April 2010 mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 40 % belegt. Mit Verfügung vom 07.02.2012 wurden die vorläufige Dienstenthebung und die Kürzung der Dienstbezüge aufgehoben.

6

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts A. (17 Cs 227 Js 7305/10) vom 31.05.2010 wurde der Beklagte wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Der Strafbefehl führt zum Tatgeschehen aus:

7

„In der Zeit vom 10.05.2006 bis 13.10.2009 manipulierten Sie an der Steigleitung zum Stromzähler des Wohnhauses in der B-Straße in B-Stadt, um unberechtigt vom Stromanbieter E.O.N./Avacon GmbH Strom zu nutzen und dieses in der Tatzeit auch taten. Sie verbrauchten Strom zu einem Betrag von insgesamt 3.484,08 Euro.“

8

Mit der Disziplinarklage vom 26.02.2013 (Eingang: 05.03.2013) wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er

9

1. unberechtigte Datenabfragen im WARSA und Weitergabe der Daten an Dritte

10

sowie

11

2. Entziehung elektrischer Energie

12

vorgenommen und damit vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe.

13

Zum Pflichtenverstoß nach Nr. 1 führt die Disziplinarklage aus: Der Beklagte habe aus dem polizeilichen Informationssystem WARSA unberechtigte Datenabfragen vorgenommen und die daraus erlangten Informationen an Dritte weitergegeben. Die Dialogselektion unter dem IVOPOL LOGIN „     “ (     ) habe eine Vielzahl von Abfragen im Recherchesystem WARSA in den Jahren 2008/2009 festgestellt. Der Beklagte habe bei Feierlichkeiten damit geprahlt, dass er alles rausbekommen würde, was gegen einzelne Personen polizeilich laufe. Bezüglich der Zeugin Diana B. (nicht verwandt und nicht verschwägert mit dem Beklagten) habe der Beklagte in über 91 Fällen eine derartige Abfrage getätigt und der Zeugin mitgeteilt, dass auf sie wegen Geldschulden ein Strafverfahren zukomme. Der Beklagte habe ebenso den Zeugen M. H. im WARSA überprüft. Die Erkenntnisse darüber seien der Zeugin I. von der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt worden. Am 04.05. und 05.05.2009 habe der Beklagte im WARSA nach Herrn R. S. (Schwager des Beklagten) recherchiert und habe neun Treffer im IVOPOL erzielt. Die Zeugin I. habe erklärt, dass D. S. (Tochter des R. S.) die in der Wohnung des Beklagten gewohnt habe, geäußert habe, dass der Beklagte interne Details bezüglich der Trunkenheitsfahrt des Herrn S. preisgegeben habe. Zudem habe der Beklagte ein Bild des D. S. (Sohn von R. S.), das über ihn aufgrund erkennungsdienstlicher Maßnahmen angefertigt worden sei, aus den polizeilichen Datensätzen auf sein Handy geladen. Dieses Foto habe der Beklagte der Zeugin I. mit der Bemerkung gezeigt, dass es sich dabei um ein Fahndungsfoto handele. Am 28.09.2008 habe der Beklagte bezüglich des D. S. 31 Treffer im IVOPOL, einen Treffer im Ditralis, einen Treffer im Inpol und 64 Treffer in Journalen erzielt.

14

Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde am 06.09.2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil gegen den Beamten weitere strafrechtliche Verfahren anhängig waren.

15

Trotz Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen sei von einem disziplinarrechtlichen Überhang auszugehen. Die Vielzahl der Datenabfragen aus den polizeilichen Informationssystemen seien ohne dienstlichen Anlass vorgenommen und unberechtigt an Dritte weitergegeben worden. Damit habe der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG verstoßen. Dies sei auch unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange geschehen. Damit habe der Beamte gegen seine ihm obliegende Pflicht zur Weisungsgebundenheit (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

16

Das Gebot der Amtsverschwiegenheit gehöre zu den elementaren Pflichten eines (Polizei-)beamten. Sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit müssten darauf vertrauen können, dass die in polizeilichen Informationssystemen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht ohne Rechtsgrund erhoben und unbefugt offenbart werden würden. Ein Verstoß dagegen, beinhalte regelmäßig einen schweren Treuebruch. Der Beklagte habe allein zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse die Daten erhoben, um mit dem dienstlich erlangten Wissen innerhalb seiner Verwandtschaft und Bekanntschaft zu prahlen. Damit habe sich der Beklagte in hohem Maße als unzuverlässig erwiesen.

17

Zu 2. führt die Disziplinarklage aus: Dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010 sei vorausgegangen, dass bei dem Beklagten am 13.10.2009 eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit den dem Beklagten gegenüber erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass elektrische Endgeräte im Betrieb gewesen seien, die Zählerscheibe des Stromzählers sich jedoch nicht gedreht habe. Ein Mitarbeiter des Stromversorgers habe sodann die Manipulation der Steigleitung festgestellt. Der Beklagte habe eingeräumt, den Strom genutzt zu haben, um seine finanzielle Situation zu verbessern.

18

Die tatbestandlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl seien zwar disziplinarrechtlich nicht bindend, könnten jedoch ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§ 23 Abs. 1 DG LSA). Dabei handele es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 34 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das außerdienstliche Fehlverhalten weise einen unmittelbaren Bezug zu dem konkret-funktionalen Amt des Beklagten als Polizeivollzugsbeamter auf. Polizeivollzugsbeamte seien als Teil der staatlichen Gewalt der Rechtsordnung in besonderem Maße verpflichtet und müssten entsprechend ihres gesetzlichen Auftrages handeln. Gerade die Öffentlichkeit erwarte, dass ein Polizeibeamter sich als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhalte. Das Verhalten des Beklagten sei daher in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

19

Bei der Gesamtschau der begangenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne eines einheitlichen Dienstvergehens seien gravierende Persönlichkeitsmängel des Beamten offensichtlich. Der Beklagte setze sich völlig bedenkenlos über Strafgesetze und Dienstvorschriften hinweg. Charakterlich sei er von Labilität und Gleichgültigkeit geprägt. Es handele sich um ein schweres Dienstvergehen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig verloren. Dabei komme der vom Beklagten begangenen vermögensschädigenden Straftat der Entziehung elektrischer Energie disziplinarrechtlich ein besonders schweres Gewicht zu. Die Straftat sei über einen sehr langen Zeitraum von fast 3 ½ Jahren begangen worden. Hinzu komme, dass die Straftat erst im Rahmen der beim Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung aufgedeckt worden sei, so dass der Beklagte bei Nichtaufdeckung weiterhin rechtswidrig elektrische Energie entzogen hätte. Zudem habe eine permanente Gefahr für den Ausbruch eines gefährlichen Brandes durch Überlastung der Abzweigleitung und damit insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben der in dem Wohnhaus des Beklagten lebenden oder sich darin aufhaltenden Personen bestanden.

20

Der Strafrahmen für den Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c Abs. 1 StGB betrage bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Demnach stünde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem derartigen Strafrahmen der Ausspruch der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Verfügung.

21

Milderungs- und Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe sich diesbezüglich weder im Straf- noch Disziplinarverfahren eingelassen. Eine Augenblickstat oder Kurzschlusshandlung sei auszuschließen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage seien nicht gegeben. Trotz aufgelaufener Stromkostenrückstände sei eine existenzielle Notlage nicht ersichtlich. Von der Möglichkeit der Vereinbarung von Ratenzahlungen oder sonstiger Hilfsangebote habe der Beklagte offenbar keinen Gebrauch gemacht. Die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle sei bei einem Schaden in Höhe von 3.484,08 Euro um ein Vielfaches überschritten.

22

Die Klägerin beantragt,

23

den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

26

Nachdem er sich weder im Straf- noch im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren eingelassen hat, erklärte er sich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht. Die Datenabfragen habe er vorgenommen, um zu wissen, „wer in seinem Haus verkehre“. Der Entzug elektrischer Energie habe sich ergeben, weil er nach der Stromsperre beim „aufräumen eine stromführende Leitung gefunden habe“. Trotz dessen er den Strafbefehl akzeptiert habe, sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

29

Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.

30

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Pflichtenverstöße begangen hat.

31

1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt, welcher zur Verurteilung wegen der Entziehung elektrischer Energie nach § 248 c StGB führte, ergibt sich aus dem Tatbestand des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts A. vom 31.05.2010. Zwar tritt - anders als bei Urteilen - insoweit keine tatbestandliche Bindungswirkung nach §§ 54 Abs. 1, 23 Abs. 1 DG LSA ein. Jedoch können diese Feststellungen ohne nochmalige Prüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden (§§ 54 Abs. 2, 23 Abs. 2 DG LSA). Denn Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit der Beklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht erstmals und unsubstantiiert erklärt, es sei unklar, wer die Leitung „angezapft“ habe, glaubt ihm dies das Disziplinargericht nicht. Denn damit setzt er sich bereits in Widerspruch dazu, dass er die stromführende Leitung gefunden habe. Zudem hat jedenfalls er unzweifelhaft den Strom und diesen wegen der Sperrung seiner Kundenanlage und Nichtveranlagung zu einem Entgelt in Kenntnis der Manipulation genutzt.

32

2.) Ebenso ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen unberechtigten Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen vorgenommen und diese an Dritte unbefugt weitergegeben hat. Dies ergibt sich aus den in den Ermittlungsvorgängen befindlichen Unterlagen sowie aus den Zeugenaussagen. Der Beklagte bestreitet die Abfragen auch nicht. Daran ändert die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt gemäß 154 Abs. 1 StPO nichts. Denn diese Einstellung ist im Zusammenhang mit den weiteren damaligen Anschuldigungen zu sehen.

33

3.) Der unter Nr. 1 der Disziplinarklage vorgehaltene Pflichtenverstoß (Datenabfrage und Weitergabe) ist als dienstliches und der unter Nr. 2 der Disziplinarklage vorgehaltene Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie ist als außerdienstliches Fehlverhalten einzustufen (vgl. zur Abgrenzung: VG Magdeburg, B. v. 24.01.2013, 8 B 23/12 MD; VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12 MD; beide juris).

34

a.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessensentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

35

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

36

b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris).

37

Diese Voraussetzungen eines Dienstbezuges sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie durch einen Polizeibeamten im Eingangsamt eines Polizeimeisters nicht als gegeben an. Ähnlich das Bundesverwaltungsgericht wenn es ausführt, dass allein der Umstand, dass der Beamte innerhalb der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, eine außerdienstlich begangene Straftat als solche keinen Dienstbezug begründet. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beamten auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung dieser, könnten allein daraus nicht gezogen werden (BVerwG, Urt. v. 15.08.2010, 2 C 13.10; juris). Die von der Klägerin in der Disziplinarklage insoweit pauschal vertretene Auffassung, dass von einem Polizeivollzugsbeamten die Einhaltung der Gesetze zwingend verlangt werde, berücksichtigt gerade nicht die Gesetzesänderung, weshalb auch und jedenfalls der unterrangige Polizeivollzugsbeamte nicht Garant für Moral und Anstand ist. Zudem besteht der disziplinarrelevante Pflichtenverstoß - nur - in dem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG, welcher durch die Begehung der Straftat indiziert ist. Soweit verlangt wird, dass die Öffentlichkeit erwarte, dass sich ein Polizeibeamter auch als Träger öffentlicher Gewalt ehrlich, zuverlässig und rechtstreu verhält, ist dies zweifellos richtig und wünschenswert. Dies würde dann aber zwangsläufig einen generellen ausnahmslosen Dienstbezug und damit die stetige Disziplinarwürdigkeit jedes außerdienstlichen Fehlverhaltens eines jeden Polizeibeamten, gleich welcher Position und welchen Ranges nach sich ziehen. Für die Beamtengruppe der Polizeivollzugsbeamten würde die in der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte notwendige besondere Qualifizierung des außerdienstlichen Verhaltens als Voraussetzung der Disziplinarwürdigkeit vernachlässigt werden.

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c.) Sind die Voraussetzungen des eng zu verstehenden Dienstbezuges nicht gegeben, ist die außerdienstliche Pflichtverletzung nur disziplinarwürdig, wenn das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachverwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt ist.

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Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:

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„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“

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Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ist damit gegeben. Der Beklagte hat durch die Begehung der Straftat vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

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4.) Mit den unberechtigten Datenabfragen in den polizeilichen Informationssystemen und deren unberechtigte Weitergabe an Dritte hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG sowie gegen die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und dazu ergangenen einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen verstoßen, was wiederum den Pflichtenverstoß nach § 35 Satz 2 BeamtStG begründet. Diese Dienstpflichtverletzung ist unzweifelhaft dem dienstlichen Bereich zuzurechnen.

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Nach § 37 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte über die ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Gelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (VG Magdeburg, Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; juris). Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, vor allem dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.

 

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5.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

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a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11; alle juris).

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b.) Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, 1 D 1.04; juris). Vorliegend wiegen beide vorgeworfenen Pflichtverletzungen (gleich) schwer.

47

c.) Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch Weitergabe von Daten aus dem polizeilichen Informationssystem oder auch aus sonstigen Akten oder Ordnern verletzt. Derartige Pflichtverletzungen können durchaus zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl.: OVG Saarland, Urt. v. 22.02.2006, 7 R 1/05; VG München, Urt. v. 08.12.2006, M 19 DO 63363; VG Meiningen, Urt. v. 16.03.2009, 6 D 60014/06 – ME; VG Berlin, B. v. 20.02.2009, 80 Dn 68.08; Bayerischer VGH, Urt. v. 24.11.2004, 16 a D 03.2668; vgl. insgesamt: VG Magdeburg, Urt. v. 09.03.2010, 8 A 25/09 und Urt. v. 08.05.2013, 8 A 24/12; alle juris).

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Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (vgl. zusammenfassend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.01.2013, 3 A 10771/12; VG Trier. B. v. 14.05.2013, 3 L 388/13.TR; beide juris).

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In Anwendung dieser Grundsätze fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er die Daten nicht nur unberechtigt abgefragt, sondern diese Daten auch unbefugten Personen offenbart hat. Die erstmalige Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht, er habe die Datenabfragen getätigt, um zu wissen, „wer in seinem Hause ein und aus geht“, belegt einerseits die eigennützige, nicht an Recht und Gesetz orientierte Handlungsweise des Beklagten. Andererseits sind z. B. Ermittlungen nicht gefährdet oder auch nur erschwert worden und die Kundgabe hatte keine größere Wirkung auf die Öffentlichkeit, wie dies etwa bei Medienpublikationen der Fall wäre. Das Motiv des Beamten für sein Verhalten dürfte eher im privaten Bereich zu sehen sein, um sich so im Bekannten- und Verwandtenkreis als „Herrscher über die Daten“ Geltung und Anerkennung zu verschaffen. Gleichwohl fällt negativ auf, dass der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht nicht das Unrecht seiner Handlung einsah und stetig nach nicht vorhandenen Rechtfertigungen suchte.

50

d.) Im Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung - wie hier bis zu fünf Jahren – reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch bei Fehlen eines Dienstbezuges – wie vorliegend – bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).

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Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 248 c StGB mit bis zu 5 Jahren belegt und ist damit im oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich, wie dies etwa bei den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften einschlägig ist, angesiedelt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.

52

6.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

53

Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

54

Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

55

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v..]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

56

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen. Aufgrund des langjährigen Zeitraums von 3 ½ Jahren in dem Energie entzogen wurde, kann nicht von einer einmaligen Gelegenheitstat oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Der Strafausspruch einer Geldstrafe von „nur“ 70 Tagessätzen vermag an der disziplinarrechtlichen Bewertung wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Disziplinarrechts nichts zu ändern. Die Höhe einer Kriminalstrafe ist für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn die Vertrauensbeeinträchtigung ist in erster Linie von der Straftat selbst, ihrem gesetzlichen Strafrahmen und den Begehungsumständen abhängig (BVerwG, Urt. v. 08.03.2005, 1 D 15.04; juris). Der Beamte handelte ebenso nicht in einer besonderen Versuchssituation. Auf intensive Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht offenbarte der Beklagte keine besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituationen. Gesundheitliche oder alkoholbedingte Probleme lägen nicht vor, beteuerte er.

57

Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 13/12; juris).

58

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Beamte nicht einsichtig und zeigte auch bislang kein besonders mildernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten. Dies gilt auch für die Geschehnisse um die Datenabfragen. Dort zeigte er - wie bei dem Entzug der elektrischen Energie - kein Unrechtsbewusstsein und ging quasi von einer Selbstverständlichkeit dieser als privat anzusehenden Abfragen aus. Auf die richterliche Nachfrage, ob er den langjährigen illegalen Zustand bezüglich der Entziehung der elektrischen Energie irgendwann habe beenden und legalisieren wollen, wusste er keine Antwort.

59

Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beamte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

60

Daher ist auch nicht bedeutsam, dass die Klägerin die vorläufige Dienstenthebung im Laufe des Verfahrens aufgehoben hat, zumal dies nur in Einschätzung der damaligen Erkenntnisse bezüglich der weiteren Verfahren der kinderpornografischen Schriften geschah. Dies ist kein Hinweis auf zurück gewonnenes Vertrauen des Dienstherrn; Die vorherige Suspendierung ist auch nicht Voraussetzung für die spätere Entfernung. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).

61

7.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

62

8.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen den im Rang eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8 BesO) stehenden beklagten Polizeivollzugsbeamten mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1963 geborene Polizeibeamte erlernte nach dem Besuch der Polytechnischen Oberschule von 1980 bis 1982 den Beruf des Zerspaners. Anschließend diente er bis 1989 als Berufssoldat in der NVA. Es schloss sich eine fünfmonatige Tätigkeit in seinem Beruf und bis 1991 eine Tätigkeit als Viehpfleger an. Nach mehreren Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wurde der Beklagte in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt und 1993 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgte 1995 die Lebenszeiternennung und im Jahre 2001 die Beförderung in sein jetziges statusrechtliches Amt. Bei der A. ist der Beamte als Einsatz- und Streifenbeamter im Revierkommissariat S. sowie im Revierkommissariat S. eingesetzt.

3

Der Beamte ist geschieden und hat sechs Kinder. Er erhält Dienstbezüge in Höhe von 2.528,59 Euro brutto. Abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Pfändungen bekommt der Beamte monatlich 1.652, 81 Euro ausgezahlt. Die letzte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 2007 bis 2009 schloss mit 225 Punkten mit der Gesamtnote „befriedigend“.

4

Seit dem 15.12.2009 ist der Beamte wegen der hier streitgegenständlichen Vorkommnisse unter einer Kürzung von 5 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

5

Mit der Disziplinarklage vom 12.06.2012 (eingegangen 15.06.2012) wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er:

6

1. am 06.09.2007 trotz dienstlicher Anweisung seinen Dienst nicht im damaligen Polizeirevier C-Stadt, sondern im Revierkommissariat S. durchgeführt, damit die Einsatzbereitschaft im Polizeirevier C-Stadt gefährdet und somit gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und gegen die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen hat,

        
7

2. eingenommene Verwarngeld der in Höhe von 135,00 Euro am 24.11.2009 gemäß § 246 Strafgesetzbuch (StGB) unterschlagen, vorgeschriebene Eintragungen auf dem ihm anvertrauten Verwarngeldblock Nr. 88703 unterlassen und damit gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG, gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen hat,

        
8

3. zweimal einen Tankbetrug gemäß § 263 StGB begangen und damit gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG und gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, indem er am 19.11.2009 um 15:37 Uhr und am 25.11.2009 um 02:01 Uhr sein privates Kraftfahrzeug mit 30 Litern Dieselkraftstoff im Wert von 33,84 Euro bzw. 33,24 Euro betankte und zur Bezahlung die dienstlich gelieferte UTA-Tankkarte des Revierkommissariats S. nutzte.

9

Zu dem Disziplinarvorwurf zu Nr. 1 heißt es in der Disziplinarklage, dass der Beamte über seinen Einsatz in der Nachtschicht im Polizeirevier C-Stadt am 06.09.2007 in Kenntnis gesetzt worden sei. Nachdem der Beamte um 22.10 Uhr noch nicht im Dienstgebäude in C-Stadt erschienen sei, habe man bei dem Beamten im Revierkommissariat S. angerufen, woraufhin dieser mitgeteilt habe, dass er von der Dienstplanänderung nichts wisse. Der durch PHK Henze erfolgte Hinweis auf den Weisungscharakter der erfolgten Dienstplanänderung habe den Beamten nicht veranlasst, seinen Dienst im Polizeirevier C-Stadt zu versehen, sodass der Beamte im Zeitraum der Nachtschicht am 06.09.2007 im Revierkommissariat S. verblieb.

10

Damit habe der Beamte gegen seine Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Zudem habe er gegen seine Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen.

11

Der unter Nr. 2. erhobene Disziplinarvorwurf wird damit begründet, dass im Rahmen der am 26.11.2009 um 05.00 Uhr im Einsatzdienst des Revierkommissariats S. durchgeführten Kontrolle des Verwarngelds durch den Vorgesetzten des Beamten, PK S., festgestellt worden sei, dass der Beamte nicht in der Lage gewesen sei, den eingenommenen Verwarngeldbetrag in Höhe von 135,00 Euro vorzulegen. Zugleich habe in dem ihm am 04.11.2011 ausgehändigten und damit anvertrauten Verwarngeldblock Nr. 88703 jegliche Eintragungen zu den eingenommenen Verwarngeldern gefehlt. Der Beamte habe daraufhin eingeräumt, die Verwarngelder für private Zwecke verbraucht zu haben. Von dem Geld habe er 35,00 Euro für Tankzwecke verwendet, als er seine Tochter am 24.11.2009 zu einer kurzfristig erhaltenen Lehrstelle nach Clausthal-Zellerfeld gefahren habe. Den restlichen Betrag in Höhe von 105,00 Euro habe er seiner Tochter als so genannte Starthilfe überlassen. Ende November 2009 habe der Beamte das unterschlagene Verwarngeld an seinen Leiter, PHK P., zurückgezahlt, was dieser bestätigt habe.

12

Das diesbezüglich geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 300,00 Euro eingestellt worden.

13

Durch die Veruntreuung der dienstlich anvertrauten Gelder habe der Beamte pflichtwidrig gehandelt und damit vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Ebenso habe er gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Das Dienstvergehen wiege schwer. Denn die Verpflichtung, nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen, zähle zu den Grund- und Kernpflichten des Beamtenverhältnisses und sei damit Grundlage des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses. Dies gelte insbesondere für Polizeibeamte. Der Beamte sei regelmäßig über den ordnungsgemäßen Umgang mit Verwarngeld und Verwarngeldblöcken belehrt worden.

14

Aufgrund des Disziplinarvorwurfes unter Nr. 3 habe der Beamte einen Tankbetrug gemäß § 263 StGB in zwei Fällen begangen. Am 25.11.2009 sei durch den als Wachhabenden im Revierkommissariat eingesetzten PM K. festgestellt worden, dass die UTA-Tankkarte des Funkstreifenwagens mit dem Kennzeichen LSA-45182 bei der Dienstübernahme gefehlt habe. Im Rahmen der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass der Funkstreifenwagen letztmalig am 19.11.2009 um 01.01 Uhr regulär mit der UTA-Tankkarte betankt worden sei. Sodann sei die Tankkarte abermals am 19.11.2009 um 15.37 Uhr zwecks Betankung mit 30 Litern Dieselkraftstoff im Wert von 33,84 Euro verwandt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Funkstreifenwagen nicht im Einsatz befunden. Der Beklagte habe eingeräumt, die Tankkarte während der Verrichtung des Frühdienstes am 19.11.2009 an sich genommen und zu seinen persönlichen Sachen gelegt zu haben. Aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnung der Tankstelle sei festgestellt worden, dass am 19.11.2009 um 15.37 Uhr der Beamte seinen privaten PKW betankt habe. Schließlich habe der Beklagte die private Betankung unter Verwendung der dienstlichen Tankkarte eingeräumt. Zur Motivation habe er eine so genannten „Blackout“ und finanzielle Probleme angegeben.

15

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist nach § 153 a Abs. 1 StPO nach Auflagenerfüllung durch Zahlung von 300,00 Euro eingestellt worden.

16

Im Rahmen der strafrechtlich geführten Ermittlungen gegen den Beamten zum Tankbetrug am 19.11.2009 sei bekannt geworden, dass der Beamte mit der UTA-Tankkarte des Funkstreifenwagens LSA-45182 auch am 25.11.2009 um 02.01 Uhr an der „Greenline“-Tankstelle in S. sein privates Fahrzeug mit 30 Litern Dieselkraftstoff im Wert von 33,24 Euro betankt habe. Der von der Tankstelle ausgehändigte Tankbeleg trage die Unterschrift des Beamten.

17

Der gegen den Beamten ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 08.06.2010, mit dem der Beamte wegen des Tankvorgangs am 19.11.2009 und am 25.11.2009 sowie der Unterschlagung der Verwarngelder in Höhe von 135,00 Euro wegen Betrugs und Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 50,00 Euro verurteilt wurde, wurde mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.08.2010 aufgehoben. Denn wegen Strafklageverbrauchs war das Verfahren einzustellen. Nachdem das Landgericht A-Stadt das Urteil des Amtsgerichts S. aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht S. zurückverwies, nahm der Beamte die zunächst gegen das Urteil des Landgerichts A-Stadt eingelegte Revision zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.06.2011 wurde das Verfahren wegen Betruges gegen den Beamten endgültig nach § 153 a Abs. 2 StPO nach Erfüllung der Auflage, nämlich Zahlung von 1.000,00 Euro, eingestellt.

18

Der Beamte habe gegen seine Pflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, sein Amt uneigennützig und nach besten Gewissen zu verwalten. Der Beamte habe auch hier im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Unstreitig habe der Beamte zweimal die Betankung seines privaten Fahrzeuges mit der dienstlich gelieferten Tankkarte bezahlt. Über den korrekten Umgang mit den dienstlichen Tankkarten sei der Beamte zuletzt am 26.08.2009 belehrt worden. Ein fahrlässiges Verhalten im Sinne eines Augenblickversagens („blackout“) sei auszuschließen, auch weil der Beamte die UTA-Tankkarte bewusst dem Fahrtenbuch entnommen habe, um damit das später erfolgte private Betanken seines PKW zu bezahlen. Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Zudem habe er dadurch gegen seine so genannte Wohlverhaltenspflicht nach

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§ 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

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Der Beamte habe durch die drei geschilderten Pflichtverletzungen schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Schuldausschließungs- oder Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine wirtschaftliche Notlage komme nicht in Betracht. Die diesbezüglich zu beachtenden Regelsätze der Sozialhilfe/Regelsätze für Empfänger von Arbeitslosengeld II seien hier nicht erreicht. Im Rahmen der Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 5 % sei festgestellt worden, dass der Lebensunterhalt des Beamten immer noch gesichert sei. Zwar habe der Beamte die unterschlagenen Verwarngelder zurückgezahlt; die unberechtigten Tankvorgänge in Höhe von insgesamt 67,08 Euro jedoch nicht. Damit scheide die Wiedergutmachung der Tat als Milderungsgrund aus. Die Schadenshöhen seien auch nicht als gering im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Dabei sei zu beachten, dass es sich um wiederholte Tankvorgänge bezüglich eines Betrages unterhalb der Bagatellgrenze von 50,00 Euro handele. Demnach hätte der Beamte ein einmaliges und nicht ein mehrfaches Fehlverhalten zeigen dürfen.

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Das Gesamtverhalten des Beamten spreche für ein hohes Maß an Eigennutz, Labilität und erheblichen Mangel an Selbstdisziplin und Charakterfestigkeit. Unter diesen Umständen genieße er nicht mehr die Achtung und das Vertrauen, das sowohl die Allgemeinheit als auch der Dienstherr in einen Polizeibeamten setzten. Das erforderliche Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt sich erstmalig in der Beschwerde gegen die vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 04.09.2012 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Vorkommnisse am 06.09.2007 seien auf Unzulänglichkeiten beim Informationsfluss zwischen den Beteiligten zu erklären. Aufgrund einer Magenverstimmung und seiner Einschätzung darüber, dass das Revier in S. nicht überbesetzt gewesen sei, habe er seine Bedenken im Hinblick auf die Dienstverrichtung in C-Stadt angemeldet. Bezüglich der ihm weiter vorgehaltenen Verstöße hinsichtlich der Verwarngelder und der Tankvorgänge sei festzuhalten, dass diese innerhalb einer Woche im November 2009 stattfanden. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt erheblich unter psychischen Druck gestanden. Er sei von den Kollegen gemieden und habe familiäre Probleme sowohl mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Tochter als auch und insbesondere mit seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern aus erster Ehe gehabt. Er sei wiederholt auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen worden. Auch habe er dafür Sorge getragen, dass seine ehemalige Ehefrau aus der Schuldhaft gegenüber der Gläubigerbank für das gemeinsam erworbene und errichtete Haus befreit worden sei. Die frühere Ehefrau habe für die Kinder stets mehr als den zustehenden Regel- bzw. Mindestunterhalt gefordert. Die Eingebundenheit in das Schichtsystem, die damit einhergehenden arbeitsmäßigen Belastungen als Polizeibeamter im Vollzugsdienst und die bedrohliche wirtschaftliche Situation Ende 2008 habe dazu geführt, dass der Beamte sich in ärztliche Behandlung und auch in eine Tagesklinik begeben habe. Im Januar 2009 habe er sich beim Polizeiärztlichen Dienst in A-Stadt vorgestellt und auch Kontakt zur Polizeipsychologin gesucht. Eine psychologische Behandlung sei erst ab Sommer 2009 möglich gewesen. Er habe fünf Behandlungen vorgenommen.

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Aufgrund seiner wirtschaftlichen Probleme habe er immer wieder Kleinkredite aufgenommen.

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Seine Tochter aus erster Ehe habe eine Ausbildung aufgenommen und eine Wohnung am Ausbildungsort eingerichtet. Da von der Mutter keine nennenswerte Unterstützung geleistet worden sei, habe sich der Beklagte verpflichtet gefühlt. So habe er die eingenommenen Verwarngelder für die Tochter verwandt mit dem festen Vorsatz, das Geld zurückzulegen, was jedoch wegen der Kontrolle nicht mehr gelungen sei. Er sei sich der Tragweite seines Vorgehens nicht bewusst gewesen. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Vermögen des Dienstherrn zu schädigen.

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Aus Unachtsamkeit habe er bei der Verwendung der Tankkarte nicht darauf geachtet, dass er den Tankvorgang mit seiner privaten EC-Karte bezahle. Auch diese Schäden habe der Beamte umgehend bzw. im Laufe des Verfahrens zurückgezahlt.

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Vor diesem Hintergrund sei die Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig.

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Auch sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Beamte ein Klageverfahren hinsichtlich seiner dienstlichen Beurteilung (5 A 206/09 MD; Hauptsacheerledigung) geführt habe und die dem Dienstherrn bekannte Tatsache seiner gesundheitlichen Beschwerden bei einem frühzeitigen Eingreifen der Dienstaufsicht die weiter angeschuldigten Pflichtenverstöße hätten vermieden werden können.

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Die Klägerin erwidert auf die erstmals vorgetragenen Milderungsgründe und sieht diese nicht als gegeben an. Beamtenrechtliche Streitigkeiten sowie private Unterhaltsverpflichtungen dürften nicht zur Begehung der vorgehaltenen schwerwiegenden Kernpflichtverletzungen führen. Zudem hätten die unter Nr. 2 und 3 der Disziplinarklage vorgehaltenen Handlungen im November 2009 und damit offenkundig nach Beendigung der erfolgten Behandlung durch die Psychologin im Sommer 2009 statt gefunden. Eine zweimalige unbeabsichtigte Verwechselung der UTA-Card mit der privaten EC-Karte sei auszuschließen. Zudem habe der Beamte bislang einen so genannten „Blackout“ angegeben. Hinsichtlich der thematisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei anzumerken, dass der Beamte auf die Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes hingewiesen und er zudem einer regelmäßigen polizeiärztlichen Kontrolle unterzogen worden sei.

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Mit Beschluss vom 28.02.2013 hat das Gericht das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Satz 1 DG LSA auf die in der Disziplinarklage unter Nr. 2 und 3 angeführten Pflichtenverstöße beschränkt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang und den darin befindlichen Auszügen aus den strafrechtlichen Ermittlungsvorgängen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beamte hat ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, was seine Entfernung aus dem Dienst (§ 10 DG LSA) als Disziplinarmaßnahme nach sich zieht.

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Nach § 13 DG LSA ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) durch die begangenen Handlungen nachhaltig verletzt. Der Tatbestand dieser Dienstpflichtverletzungen liegt auf der Hand. Auch wenn die staatsanwaltschaftlichen und strafrechtlichen Ermittlungen diesbezüglich gegen Auflagenzahlung eingestellt worden sind, ist der Tatbestand der Verwarngeldunterschlagung und des Tankgeldkartenbetruges in zwei Fällen gegeben. Daran ändern die strafprozessualen Verhältnisse, die zum Strafklageverbrauch aus formellen Gründen geführt haben nichts. Denn der Disziplinarklagevorwurf ist unabhängig von dem Strafvorwurf. Zudem hat der Beklagte die Begehung der Taten eingeräumt.

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Danach steht fest, dass der Beamte Verwarngelder in einem Gesamtbetrag von 135,00 Euro veruntreut und letztendlich für seine privaten Zwecke verwandt hat. Darüber hinaus hat er zweimal einen Tankbetrug in Höhe von 33,84 Euro und 33,24 Euro begangen.

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Durch diese Taten hat der Beamte im Kernbereich seiner ihm obliegenden dienstlichen Pflichten schwer versagt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört. Beide Taten sind als einheitliches Dienstvergehen und disziplinarrechtlich als sogenannte Zugriffsdelikte zu bewerten. Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick darauf ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen sind (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris). Zudem ist disziplinarrechtlich entscheidend, ob der Verstoß gegen die Uneigennützigkeit aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung des Beamten beruht, das heißt, ob etwa ein Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder oder ein nicht unter Ausnutzung der dienstlichen Vertrauensstellung verübtes (Betrugs-)Delikt vorliegt (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11, juris).

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Dabei hängt die disziplinarrechtliche Einstufung als Zugriffsdelikt nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Ein Zugriffsdelikt liegt vielmehr dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder und Güter veruntreut hat, wozu auch die Gebührenüberhebung, die Fundunterschlagung und der sogenannte Kollegendiebstahl zählen. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG: stRspr; vgl. Urteil v. 8. 04.2003, 1 D 27.02; juris). Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06, v. 25.10.2007, 2 C 43.07, v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).

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Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung bei der Unterschlagung von Verwarngeldern jedenfalls oberhalb einer Bagatellgrenze von zurzeit 50 Euro (BVerwG, Urteil v. 28.03.1984, 1 D 63.83, Nds. OVG, U. v. 12.04.2007, 19 LD 4/06 und vom 08.02.2011, 6 LD 4/08; Bayr. VGH, U. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; zusammenfassend vergleiche nur: VG Magdeburg, U. v. 17.06.2008, 8 A 2/08 MD und U. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 und U. v. 29.03.2012, 8 A 3/11; auch OVG LSA, U. v. 24.08.2011, 10 L 3/11; alle juris). Ähnlich ist die missbräuchliche Benutzung der dienstlich anvertrauten Tankkarte zu privaten Zwecken zu bewerten. Auch durch diesen Zugriff auf die ihm dienstlich überlassene Tankkarte hat der Beamte das ihm durch die Überlassung der Tankkarte entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und sich bereichert. Ohne die Vertrauensstellung hätte er die Karten nicht erhalten und nicht einsetzen können. Der Beamte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die von ihm behauptete Vertauschung der dienstlichen Tankkarte mit seiner privaten EC-Karte, sieht das Gericht als widerlegte Schutzbehauptung an. Dies kann nicht zweimal passieren und zudem erklärte der Beamte in der mündlichen Verhandlung das System, wonach nämlich sogar zur Abrechnung eine PIN-Nummer eingegeben werden muss und nicht etwa nur durch Unterschriftsleistung der Tankvorgang quittiert wird.

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Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).

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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schwere des Dienstvergehens vorliegend schon maßgeblich durch das Eigengewicht der Verfehlung bestimmt wird. Demnach ist der „Griff in die Kasse“ regelmäßig mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu ahnden. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist.

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Die Disziplinarkammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die es rechtfertigen, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung abzumildern. Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; zuletzt VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).

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Die Voraussetzungen einer unverschuldeten und unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage sieht das Disziplinargericht nicht als gegeben an. Dies setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte ihn einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existenziell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat (BVerwG, Urt. v. 22.10.2002, 1 D 6.02; juris). Die mildernde Bewertung seines Handelns hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den zeitlich und zahlenmäßig eng begrenzten Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter gesehen hat. Darüber hinaus erfüllen wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum diese Voraussetzungen nicht (vgl. nur: Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 a D 09.2470; juris).

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Nach dem, was der Beamte vorträgt, habe er Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehegattin sowie die Kinder geleistet. Aus der Personalakte ist bekannt, dass der Beamte sechs leibliche bzw. Stiefkinder hat. Er gibt erstmals in der Beschwerde zur Prozesskostenhilfeentscheidung an, dass er das Verwarngeld für die Tochter verwandt habe. Denn er habe Benzingeld benötigt, um das Kind zur Aufnahme der Ausbildung nach Clausthal-Zellerfeld zu fahren und habe sie dort bei der Einrichtung des Zimmers finanziell unterstützt. Er habe das Verwarngeld später ausgleichen wollen. Ist dies aus Sicht eines fürsorglichen Vaters zwar nachvollziehbar, entschuldigt dies jedoch bereits grundsätzlich nicht den „Griff in die Kasse“. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass sich der Beamte aufgrund des nahenden Monatsendes in einer finanziell angespannten Haushaltslage befand, trifft dies eine Vielzahl von Menschen und erfüllt nicht den eingangs beschriebenen Milderungsgrund der unverschuldeten existenziellen finanziellen Notlage. Bei gehöriger Gewissensanstrengung hätte dem Beamten klar sein müssen, dass es andere Möglichkeiten zur vorübergehenden Geldbeschaffung gab und geben musste. Anhaltspunkte für die Annahme einer ausweglosen finanziellen Lage sind demnach nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Prüfung der Kürzung der Bezüge aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung dazu geführt hat, dass immerhin um 5 % gekürzt werden konnte. Schließlich untermauerte der Beklagte seinen Vortrag zur finanziellen Lage auch nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen oder sonstiger Angaben, aufgrund derer die Disziplinarkammer dem Vortrag hätte weiter nachgehen können.

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Eine psychische Ausnahmesituation, gepaart mit einem so genannten Augenblicksversagen liegt zur Überzeugung der Disziplinarkammer ebenfalls nicht vor. Zwar ist festzustellen, dass sich die Taten bezüglich der Verwarngelder und des zweimaligen Tankbetruges kurz hintereinander im November 2009 in der 47. und 48. Kalenderwoche abspielen; nämlich am 19.11., 24.11. und 25.11.2009. Hier ist in der Tat der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche Zusammenhang gegeben. Der Beamte erklärt die Taten in der Prozesskostenhilfebeschwerde damit, dass er gerade zu diesem Zeitpunkt unter erheblichen psychischen Druck gestanden habe. Es hätten berufliche wie familiäre Probleme bestanden und er verwies auf seine ärztlichen und psychologischen Behandlungen. Die daraufhin von der Disziplinarkammer mit Verfügung vom 04.02.2013 (Bl. 63 GA) ergangene Aufforderung an den Beamten, aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen zu den vorgetragenen psychischen Problemen vorzulegen, kam der Beamten nicht nach. Die diesbezüglich Entschuldigung des Beamten in der mündlichen Verhandlung, er sei wegen einer Erkältung und eines Hexenschusses nicht zur Erfüllung der Auflage in der Lage gewesen, ist unzureichend. Auch bei derartigen Erkrankungen wäre es dem Beamten bzw. einer von ihm beauftragen Person möglich gewesen, ärztliche Unterlagen anzufordern. Zudem ist der Beklagte anwaltlich vertreten. Demnach stößt das Disziplinargericht hier an die Grenzen seiner Aufklärungspflicht. Denn das Gericht ist hier auf die Mitarbeit des Beamten zur Aufklärung der in seiner Sphäre liegenden höchstpersönlichen Angelegenheiten angewiesen, um überhaupt die Möglichkeit einer disziplinarrechtlichen Milderung im Sinne der Disziplinarrechtsprechung prüfen zu können. Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine eventuell von Amts wegen weiter aufzuklärende verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 03.05.2007, 2 C 9.06; juris) bei dem Beamten vorliegen könnte.

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Der Vorhalt der mangelnden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist haltlos. Die Notwendigkeit sich gegen dienstliche Beurteilungen als Staatsbürger gerichtlich wehren zu dürfen und zu müssen, indiziert nicht gleichfalls notwendig eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn. Das diesbezügliche gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 25.02.2010 mit der Kostenübernahmeerklärung des Dienstherrn erledigt und eingestellt. Jedenfalls rechtfertigen „normale“ dienstliche Streitigkeiten ohne weitere Anhaltspunkte für besondere, auf Dienstherrnseite stehende Tendenzen, etwa den beruflichen Werdegang des Beamten unfair oder im Sinne eines Mobbings negativ zu beeinflussen oder den Beamten persönlich zu treffen, keine psychische Ausnahmesituationen. Zudem hat der Dienstherr dem Beklagten ausdrücklich die Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes zur Verfügung gestellt.

49

Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr etwa durch die Vernachlässigung entsprechender Kontrollen oder einer Belehrungspflicht des Beamten die Tatausführungen mitbedingt hätte. Die vom Beamten vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Tatbegehung, der Tataufklärung und der Wiedergutmachung vermögen ihn disziplinarrechtlich ebenfalls nicht zu entlasten. Die Offenbarung der Taten und die Wiedergutmachung erfolgten nach dem Bekanntwerden und der Einleitung diesbezüglicher Ermittlungen. Ein Geständnis ist bei Zugriffsdelikten nur dann beachtlich, wenn es sich als eine freiwillige Offenbarung und nicht durch Furcht vor einer Entdeckung bestimmte – vollständige und vorbehaltslose – Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07, Urt. v. 08.04.2003, 1 D 27.02; Bayr. VGH, Urt. v. 22.09.2010, 16 bD 09.1007; alle juris).

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Ebenso vermag die (zivilrechtliche) Wiedergutmachung des Schadens durch Rückzahlung der Gelder und die ernstgemeinte Reue des Beklagten den endgültigen Vertrauensverlust nicht zu beheben. Dazu wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen im Sinne der oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu schwer. Die Pflichtenverstöße können demnach auch nicht nur als „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (vgl. dazu: BVerwG, Urteil v. 03,05.2007, 2 C 30.05 m. w. Nachw.; juris) verstanden werden. Diese, vorwiegend im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogengenuss oder sonstigen schweren Erkrankungen oder Schicksalssituationen stehenden Lebensumstände, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

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Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; vgl. nur zuletzt: Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tatbestand

1

Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Beamten im Rang eines Obersekretärs im Justizvollzugsdienst (BesGr. A 7 BBesO) mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Dienst. Der Beklagte ist Beamter des allgemeinen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen, Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Dessau und dort überwiegend im Stations- und Betreuungsdienst im Wechselschichtdienst tätig.

2

Nach dem Abschluss der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule im Jahre 1987 absolvierte der 1970 geborene Beklagte eine zweijährige Ausbildung zum Elektromonteur, woran sich eine Umschulung zum Kommunikationselektroniker anschloss. 1990 bis 1991 leistete er seinen Zivildienst. Nachdem der Beklagte länger arbeitsuchend war, schlossen sich seit dem Jahr 1994 mehrere Tätigkeiten unterschiedlichster Art an. Im Jahre 2002 wurde der Beklagte als Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Nach erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungslehrgangs und nach Abschluss der Laufbahnprüfung folgte 2004 die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte im Jahre 2006.

3

Der Beamte ist verheiratet und hat zwei 1998 und 2001 geborene Töchter.

4

Die letzte dem Beamten erstelle dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 2008 schloss mit der Gesamtbewertung „befriedigend“ bei 201 der von 200 bis 265 Punkte reichenden Gesamtskala.

5

Bis zu den hier einschlägigen Geschehnissen im Jahre 2009 ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.

6

Das beamtenrechtliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 15.04.2009 ausgesprochen. Der diesbezügliche vorläufige Rechtsschutzantrag des Beamten wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 10.07.2009 (5 B 215/09) abgelehnt. Ebenso hatte der Rechtsschutzantrag des Beamten gegen die sodann disziplinarrechtlich ergangene Suspendierung vom 14.07.2009 keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Magdeburg - Disziplinarkammer - lehnte den diesbezüglichen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 12.10.2009 (8 B 18/09) ab.

7

Mit der Disziplinarklage vom 22.08.2012 (Eingang 24.08.2012) wird der Beamte angeschuldigt, ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, weil er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach den §§ 34, 35 BeamtStG sowie Nrn. 2, 9 und 20 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) verstoßen habe.

8

Denn aufgrund des Strafurteils des Landgerichts D... (7 Ns [682 Js 8297/09] vom 08.11.2011 sei der dem Disziplinarvorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Körperverletzung im Amt bindend festgestellt. Darüber hinaus habe der Beamte auch nach seiner eigenen Einlassung im Disziplinarverfahren dem Gefangenen S… ein Handy mit Fotofunktion, Parfümproben, zwei Musik-CD’s sowie Cappuccino der Geschmacksrichtung „Karamell“ mitgebracht und übergeben.

9

Nachdem das Amtsgericht D... den Beklagten mit Urteil vom 13.07.2010 (11 Cs 158/10 [ 682 Js 8297/09]) wegen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt hatte, wurde die Strafe in der Berufung durch das Landgericht D... (3 Ns [ 682 Js 8297/09-11 Cs 158/10]) mit Urteil vom 31.01.2011 auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten abgemildert. Schließlich führte die Revision des Beamten zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung durch Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 03.08.2011 (1 Ss 21/11). Die Revision bemängelte insbesondere, dass die Berufungskammer das Vorliegen eines minderschweren Falles nach § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hinreichend geprüft habe. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts D... (7 Ns [682 Js 8297/09]) vom 08.11.2011 wurde der Beklagte zu einer Geldstrafe von150 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Das Strafurteil führt zum festgestellten Sachverhalt aus:

10

„An einem nicht mehr näher eingrenzbaren Tag zwischen Ende Februar und dem 05.04.2009 öffnete der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Justizvollzugsbediensteter die Tür des Haftraumes 125 des Strafgefangenen H...

11

In seiner Begleitung befand sich zu diesem Zeitpunkt der Strafgefangene S.... Jener betrat den Haftraum 125; der Beklagte verblieb im Bereich der Türöffnung. In diese Situation frage der Strafgefangene S... den Beklagen ob er wisse, wer „ J...“ sei. Auf dessen bestätigende Antwort, dass dies der Österreicher sei, der seine Tochter im Keller eingesperrt und missbraucht habe, deutete der Strafgefangene S... auf den Strafgefangenen N... mit den Worten: “Nein, das ist er.“ Der Zeuge N... reagierte daraufhin mit der Frage an den Strafgefangenen S..., ob er wisse, was er ihm antue, indem er ihn als Kinderficker anrede. Hieraufhin drückte der Strafgefangene S... den Häftling N... auf das in der Ecke stehende Bett und schlug, über ihn gebeugt stehend, mehrfach mit der Faust gegen den Oberarm und die Rippen, wodurch er bei dem Strafgefangenen N... nicht unerhebliche Schmerzen hervorrief. Während dessen stand der Angeklagte, ohne auf das von ihm beobachtete Geschehen in der Zelle zu reagieren, in der offenen Tür des Haftraumes, obwohl es ihm bei pflichtgemäßem Eingreifen möglich gewesen wäre, die durch den Häftling S... ausgeübten Körperverletzungen zu beenden. Damit hat der Beklagte nach Feststellung des erkennenden Gerichts den Straftatbestand der Körperverletzung im Amt erfüllt.“

12

Der Beklagte begründet die Disziplinarklage damit, dass der Beklagte mit seinem Verhalten nicht dem Vertrauen und der Achtung gerecht geworden sei, welches sein Beruf erfordere. Justizvollzugsbeamte seien in ganz besonderem Maße für den Schutz der Gefangenen zuständig. Das Verhalten des Beamten sei geeignet gewesen, dem Misstrauen anderer Gefangener Vorschub zu leisten, welche sich somit schutzlos gegenüber anderen Gefangenen gefühlt hätten und zum anderen sei nicht auszuschließen, dass Drangsalierungen anderer Gefangener Vorschub geleistet worden sei. Im für Gefangene wie Bedienstete gefährlichen Bereich des Justizvollzugs sei es unerlässlich, dass sich Bedienstete weisungskonform verhielten. So sei jedem Vollzugsbediensteten bekannt, dass die Sicherheit und Ordnung sowie das Vollzugsziel durch Mobiltelefone gefährdet werde. So könnten z. B. telefonisch Mauerwürfe, Einbringen von Betäubungsmitteln, Absprachen und schließlich Fluchtvorbereitungen sowie akustische und bildliche Aufnahmen von Mitgefangenen oder Justizvollzugsbeamten vorgenommen werden. Der Beamte habe zu dem Gefangenen S... ein besonderes Näheverhältnis aufgebaut, wodurch auch das Vertrauen dem Beamten gegenüber im Kollegen- wie auch Gefangenenkreis erheblich gestört worden sei.

13

Bei der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände sei ein Versagen im Kernbereich festzustellen, wodurch der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn endgültig und vollständig verloren habe. Es sei mit dem Bild und der Verantwortung eines Justizbediensteten nicht vereinbar, wenn dieser die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde, die Verlässlichkeit gegenüber Kollegen nicht gewährleiste und schließlich selbst straffällig werde. Auch sei ein Ansehensverlust durch die Veröffentlichungen in den Medien eingetreten, so dass auch die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür haben dürfte, wenn der Dienstherr den Beklagten weiter beschäftigen würde.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

16

Der Beklagte beantragt,

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die Disziplinarklage abzuweisen.

18

Der Sachverhalt sei trotz mehrerer Rechtszüge und strafrechtlicher Tatsachenfeststellungen nicht restlos aufgeklärt. So sei nicht geklärt, ob der Angriff des Strafgefangenen S... auf den Strafgefangenen N... durch den Beamten hätte abgewehrt werden können.

19

Zwar habe der Beklagte bei objektiver Betrachtung seine Dienstpflichten verletzt. Dadurch seien aber weder eine Ansehens- noch eine Vertrauensschädigung entstanden. Dies sei hinsichtlich der Strafgefangenen durch die vor dem Strafgericht getätigten Zeugenaussagen bekundet. Auch ein Ansehensverlust durch Medienveröffentlichungen sei nicht feststellbar. Denn es sei einmalig im April 2009 in der lokalen Presse über die Vorkommnisse berichtet worden.

20

Zu beachten sei, dass der Beklagte als lebens- und dienstjüngster Vollzugsbeamter bemüht gewesen sei, ein „menschliches“ Verhalten gegenüber den Strafgefangenen an den Tag zu legen. Gerade durch die Gewährung von menschlichen Gesten gegenüber den Strafgefangenen habe der Beklagte versucht, die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt aufrechtzuerhalten. Dadurch seien tatsächlich gewisse Drucksituationen bei einigen Strafgefangenen ventiliert worden, indem mal ein Kaffee oder eine Zigarette spendiert oder den Strafgefangenen die Gelegenheit gegeben worden sei, auch einmal außerhalb der regulären Zeiten zusammenzukommen und gemeinsam die Zeit zu verbringen. Dies gelte auch für die Überlassung des Mobiltelefons an den Strafgefangenen S.... Dieses Verhalten habe zudem dazu gedient, besondere Erkenntnisse und Informationen über den Handel mit Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt aufzudecken. So sei der Beamte durch die Staatsanwaltschaft D... gebeten worden, im verdeckten Einsatz als Lockspitzel zur Aufklärung möglicher Straftaten des Strafgefangenen R... tätig zu werden. Aus persönlichen Gründen und des Schutzes seiner Familie habe der Beklagte dies abgelehnt, sich aber gleichsam in einer moralischen Verpflichtung gesehen, so dass er deshalb in besonderem Maße an den Insiderinformationen des Strafgefangenen S... interessiert gewesen sei.

21

Ein endgültiger Verlust des Vertrauensverhältnisses zu dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit sei deshalb noch nicht festzustellen. Dementsprechend mag die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme verhältnismäßig und der Pflichtverletzung angemessen sein.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.

24

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen und bezüglich der Handy-Übergabe eingeräumten Pflichtenverstöße begangen hat.

25

1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt, welcher zur Verurteilung einer Körperverletzung im Amt in einem minderschweren Fall führte, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts D... vom 08.11.2011, welche wiederum auf der Bindungswirkung aus dem Urteil des Landgerichts D... vom 31.01.2011 beruhen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an diese tatsächlichen Feststellungen gebunden. Eine Möglichkeit bzw. ein Bedürfnis zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA sieht das Gericht nicht. Es ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrenswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel können daher zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; vom 07.10.1986, 1 D 46.86; zuletzt: Beschl. V. 01.03.2013, 2 B 78/12; OVG NRW, U. v. 29.10.1981, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2-01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10 A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zusammenfassend: VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).

26

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zu dem Tathergang. Ausgehend von der Bindungswirkung bestreitet dies der Beamte auch nicht, sondern zieht nur andere rechtliche Schlussfolgerungen daraus. So sieht der Beklagte auch bei Zugrundlegung der strafgerichtlichen Feststellungen, dass der Angriff durch den Strafgefangenen S... auf den Strafgefangenen N... in seinem Beisein durchgeführt wurde, Aufklärungsbedarf dahingehend, ob er noch hätte eingreifen und den Vorfall unterbinden können.

27

Letzteres aufgegriffen, sieht die Kammer jedoch auch dort keine Lösungsmöglichkeit bzw. Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Vernehmung des Geschädigten N... als Zeugen zu dieser Tatsache, musste und durfte deshalb bereits nicht nachgegangen werden. Denn gerade das fehlende Eingreifen des Beklagten, also sein Unterlassen, stellt den Tatbestand der Körperverletzung im Amt dar und wurde vom Strafgericht dahingehend gewürdigt. Die Strafkammer kam im Ergebnis der Beweisaufnahme und in Würdigung der Aussagen der Zeugen N..., L… und F… abweichend von der Einlassung des Beklagten zu der Überzeugung, dass sich die Körperverletzung wie erwähnt zugetragen hat, der Beklagte dies ohne einzugreifen beobachtete, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

28

Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris). Daher musste und durfte dem weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag dazu, dass der Strafgefangene N... dem Beklagten ein jederzeit „ordentliches Verhalten“ als Vollzugsbediensteter bescheinigt habe durch Vernehmung des Zeugen N... nicht nachgegangen werden.

29

2.) Darüber hinaus steht auch aufgrund der eignen Einlassung des Beamten fest, dass er dem Gefangenen S... ein Handy mit Fotofunktion, Parfümproben, zwei Musik-CD’s sowie Cappuccino der Geschmacksrichtung „Karamell“ in die Haftanstalt mitgebracht und übergeben hat.

30

3.) Durch diese Handlungen hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die aus den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Straffvollzug (DSVollz) resultierenden allgemeinen Berufspflichten der Bediensteten der Vollzugsanstalten (vgl. nur: §§ 2, 9, 20) und damit gegen die in § 34 BeamtStG normierte Wohlverhaltenspflicht und die nach § 35 Satz 2 BeamtStG bestehende Pflicht zur Weisungsgebundenheit verstoßen.

31

Nach Nr. 2 Abs. 1 DSVollz dürfen Vollzugsbedienstete ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung weder Geld noch andere Sachen an Gefangenen aushändigen. Nach Nr. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSVollz sind die Gefangenen so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind, wobei sich die Beaufsichtigung insbesondere auf eine Unterbindung unerlaubten Verkehrs erstreckt.

32

4.) Hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten richtungsweisend (vgl. § 13 DG LSA). Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.11.2012, 8 A 12/11 und Urteil v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und v. 03.05.2007, 2 C 9.06; OVG Lüneburg, Urteil v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris).

33

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).

34

Für das danach zu findende Disziplinarmaß können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein.

35

Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; juris). Vorliegend wiegen beide vorgeworfenen Pflichtverletzungen (gleich) schwer.

36

a.) Die Überlassung eines funktionstüchtigen Mobiltelefons zudem mit Kamerafunktion an einen Strafgefangenen stellt einen schweren Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug dar (vgl. VG Magdeburg, Beschluss v. 12.10.2009, 8 B 18/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; VG Trier, Urteil v. 08.12.2009, 3 K 387/09.TR; alle juris). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat bezüglich „nur“ der Weitergabe einer SIM-Karte an Gefangene durch einen Justizvollzugsbeamten die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen und im Urteil v. 22.03.2010 (3 A 11391/09; juris) unter Bestätigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil v. 08.12.2009, 3 K 387/09.TR; juris) ausgeführt:

37

„Durch die Weitergabe […] hat er dem Gefangenen die Möglichkeit unkontrollierter Mobilfunkgespräche eröffnet. Damit hat er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er hat auch die Gesundheit und das Leben der Bediensteten und der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Die durch den Beklagten geschaffene Möglichkeit unkontrollierter Telefongespräche hätte dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. Außerdem hätten Gefangene – mithilfe der beiden SIM-Karten – Ausbruchsversuche organisieren oder so genannte „Mauerwerfer“ lenken können, um an weitere unerlaubte Gegenstände – etwa an Drogen oder Waffen – zu gelangen. Schließlich hat der Beklagte sich durch die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karen an den Gefangenen nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen Gefangenen, die davon erfahren haben, erpressbar gemacht. Auch aus diesem Grund war das Handeln des Beklagten geeignet, die Anstaltssicherheit erheblich zu gefährden (vgl. BayVGH, Urteil v. 11. Juli 2007 – 16a D 06.85 – juris).

38

[…]

39

Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzuges nicht möglich. Sie muss daher sehr weit gehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weit reichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; juris).“

40

Diesen Ausführungen schließt sich die Disziplinarkammer an und verschafft ihnen auch Geltung im vorliegenden Fall. Denn hier hat der Beklagte nicht nur eine SIM-Karte dem Gefangenen geliefert sondern gleich ein funktionstüchtiges Mobiltelefon mit Kamerafunktion. Dabei ist neben der Telekommunikation auch auf die anstaltswidrige Möglichkeit der Kameranutzung und der sich daraus ergebenen Gefahren und missbräuchlichen Nutzung hinzuweisen. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme steht demnach bereits zur Ahndung dieser Pflichtverletzung aufgrund des Vertrauensbruchs im Raum.

41

b.) Es liegt auf der Hand, dass gerade bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst eine begangene und zur Strafverurteilung geführte Straftat der Körperverletzung im Amt ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt. Angesichts der Bandbreite denkbarer Fallgestaltungen bei der Begehung des Amtsdeliktes hat sich eine sogenannte Regeleinstufung hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung noch nicht herausgebildet.

42

Festzustellen ist aber, dass ein Justizvollzugsbeamter - wie im Übrigen auch ein Polizeivollzugsbeamter - der eine vorsätzliche Körperverletzung im Amt an einer in seinem Gewahrsam befindlichen Person begeht, dem Kernbereich seiner Amtspflichten zuwider handelt und das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste beeinträchtigt. In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, in grober Weise gegen seinen polizeilichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstößt und den Kernbereich seiner Pflichten verletzt. Er missbraucht die ihm verliehene Machtbefugnis und erschüttert in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatliche Institution. Die Allgemeinheit darf erwarten, dass das strafgesetzliche Verbot, andere körperlich nicht zu verletzen, gerade von Polizeivollzugsbeamten befolgt wird, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung dieses Verbotes zu überwachen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich solche Gefahren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen, abzuwehren. In schwerwiegenden Fällen, wozu der Übergriff auf in Polizeigewahrsam befindliche Personen gerade auch im Hinblick auf die dadurch zum Ausdruck kommende Missachtung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu rechnen ist, ist imRegelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Richtschnur geboten (vgl. nur VG Wiesbaden, U. v. 27.09.2012, 28 K 389/11. WI.D; juris m. V. auf: VGH Baden Württemberg, U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; Bayr. VGH, U. v. 05.03.2008, 16 a D 07.1368; Bayr.VGH, U. v. 12.10.2011, 16a D 09.928; alle juris).

43

Diese vorgenannte Rechtsprechung gilt - und auch gerade - für Beamte im Justizvollzugsbereich. Denn diese Beamtengruppe hat typischerweise und im Vergleich zu Polizeivollzugsbeamten nur mit ihnen und ihrem Gewahrsam überlassenen Gefangenen zu tun (vgl. auch VGH Baden Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06 und Urteil v. 16.11.1998, D 17 S 12/98; beide juris). Zudem haben derartige Übergriffe zur Folge, dass das Bekanntwerden gewalttätiger Übergriffe durch Beamte bei den Gefangenen die Angst schüren, ebenso mit gewaltbereiten Beamten konfrontiert zu werden, woraus ein massiver Vertrauensverlust eintritt. Dies gilt im Übrigen - und vielleicht sogar besonders - nicht nur für das aktive Handeln des Beamten sondern auch für die Tatbegehung durch ein Unterlassen des Beamten, also ein Nichteinschreiten gegenüber der von Gefangenen oder gar Beamten auf andere Gefangene begangenen körperlichen Übergriffe. Denn insoweit sind die Besonderheiten und die Fürsorgepflicht der staatlichen Haftanstalten als Garanten gegenüber den Inhaftierten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten (vgl. Folterandrohung: BVerfG, Beschluss v. 19.02.2008, 1 BvR 1807/07; juris). Es darf unter keinen Umständen zugelassen und hingenommen werden, dass derartige gewaltbereite Freiräume im staatlichen Gewahrsam herrschen und Häftlinge gewalttätigen Übergriffen durch andere Personen schutzlos ausgeliefert sind, so dass der körperlich „Stärkere“ sich durchsetzen kann.

44

a. a.) Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung versucht die generelle Schwere des derartigen Dienstvergehens im Einzelfall abzumildern, wenn der Übergriff durch eine - über das Alltägliche hinausgehende, schwere - Provokation oder Angriff durch den Gefangenen bedingt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06; U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; beide juris). Aber auch dann gilt generell, dass der Vollzugsbeamte aufgrund seiner Ausbildung gelernt haben muss, mit derartigen - alltäglichen - Anfeindungen (etwa Anspucken, Verbalbeleidigungen, Verballterror) seines gegenüber fertig zu werden.

45

Werden diese oftmals aus der konkreten Situation des Inhaftierten bedingten Provokationen mit erheblicher Härte und Brutalität und einer maßlosen Überreaktion des Beamten (z. B: Faustschlag ins Gesicht {VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06; juris} Handkantenschlag ins Gesicht {VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; juris}; Schlagstockhagel OVG NRW, U. v. 10.03.1999, 6d A 255/98.O; juris}; achtmal mit Hartgummischlagstock zuschlagen {Bayr. VGH, U. v. 12.10.2011, 16a D 09.828; juris}), woraufhin der Gefangene erhebliche gesundheitliche Schäden davonträgt (Bewusstlosigkeit, Halswirbelsäulendistorsion, Monokelhämatom mit zugeschwollenem Auge {VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06; juris}; Offene Unterkieferfraktur, Extraktion mehrerer Zähne {VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; juris}; Riss-Quetsch-Wunde am Kopf mit zahlreichen Hämatomen am ganzen Körper {Bayr. VGH, U. v. 12.10.2011, 16a D 09.828; juris}), beantwortet, sind Milderungsgründe nicht angebracht. Gleiches gilt etwa bei einem sichtbar psychisch Erkrankten oder sonst wie situationsbedingten deutlich unterlegenen Geschädigten (Bay. VGH, U. v. 05.03.2008, 16a D 07.1368; juris).

46

Demnach sind Art, Intensität und Häufigkeit des Amtsdeliktes, dessen Folgen auch in Bezug auf das Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit in den Polizei- und Justizvollzug aufgrund von Presseveröffentlichungen und je nach Sachlage auch das Nachttatverhalten des Täters zu beachten. Auch entscheidend ist, ob es sich um eine persönlichkeitsfremde Tat des Beamten gehandelt hat.

47

b. b.) Unter Auswertung der erkennbaren disziplinarrechtlichen Rechtsprechung geht die Disziplinarkammer davon aus, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen hatte, im Regelfall als Disziplinarmaßnahme mindestens die Verhängung einer Gehaltskürzung geboten ist. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindlichen Personen ist angesichts der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden staatlichen Schutzpflicht der körperlichen Integrität diesen Personen gegenüber imRegelfall die Dienstentfernung erforderlich (vgl. Bayr. VGH, U. v. 12.10.2011, 16a D 09.828; juris).

48

5.) Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob – auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten – gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

49

Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). Auch eine dienstliche Überlastung und die übermäßige Dauer des Disziplinarverfahrens kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

50

a.) Hinsichtlich der Straftat der Körperverletzung im Amt führt das Landgericht in dem Strafurteil nach den Vorgaben der Revisionsentscheidung aus:

51

„Nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sah die Kammer in dem vorliegenden Fall ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren und ein Tatbild, das vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien.

52

Die Kammer hat dabei nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte als Justizvollzugsbeamter in einem ganz besonderen Maße für den Schutz der Gefangenen zuständig war. Die Haftgefangenen befinden sich aufgrund einer staatlichen Entscheidung in behördlicher Verwahrung. Sie müssen daher darauf vertrauen dürfen und sind darauf angewiesen, dass die Beamten in dieser Situation, in die sich die Gefangenen nicht freiwillig begeben haben, geschützt werden. Die Tätigkeit des Justizvollzugsbeamten geht insoweit inhaltlich über die schon tatbestandsbegründeten Voraussetzungen der bloßen Amtsträgereigenschaft noch deutlich hinaus. Das Versagen des Angeklagten in der verfahrensgegenständlichen Situation wiegt daher schwerer als das durchschnittliche Versagen eines anderen Amtsträgers, dass bereits für eine Strafbarkeit nach § 340 Abs. 1 StGB genügt. Das Verhalten des Angeklagten war geeignet, dem Misstrauen anderer Gefangener Vorschub zu leisten, die sich wegen der Untätigkeit des Angeklagten auch in anderen Situationen schutzlos gegenüber anderen Gefangenen fühlen mussten, und es war geeignet, weiteren Drangsalierungen anderer Gefangener Vorschub zu leisten, die sich von der Untätigkeit des Angeklagten gestärkt fühlen konnten. Zudem war zu beachten, dass dieses strafrechtlich relevante Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit weiteren von ihm eingeräumten dienstlichen Verfehlungen (Handy, Umschluss) zu sehen ist. Diese Verfehlungen erfüllen zwar keinen strafrechtlichen Tatbestand, lassen aber negative Rückschlüsse auf die grundsätzliche Einstellung und Gesinnung des Angeklagten in Bezug auf seine Amtstätigkeit zu.

53

Andererseits aber war zu seinem Gunsten zu berücksichtigen, dass aus den diversen Möglichkeiten, den Tatbestand des § 340 Abs. 1 StGB zu erfüllen (eigenhändige Begehung der Körperverletzung, Veranlassen der Körperverletzung durch Dritte, Geschehenlassen der Körperverletzung durch bloßes Nichteingreifen), der Angeklagte die Variante erfüllt hat, die den vergleichsweise geringsten, wenn auch tatbestandserfüllenden Unwert besitzt. Der Angeklagte hatte kein eigenes Interesse an der Tatbegehung. Die von ihm nicht unterbundene Körperverletzungshandlungen waren zudem unter Berücksichtigung der von der Tathandlung des S... betroffenen Körperstellen des Opfers unter normalen Umständen nicht geeignet, erhebliche Körperschäden mit einer nennenswerten Krankheitsfolge zu verursachen.

54

Der Angeklagte ist zudem strafrechtlich nicht vorbelastet. Seit der Tat ist bereits ein erheblicher Zeitraum vergangen, auch wenn dies dem üblichen Verfahrensablauf über mehrere Instanzen und nicht justizseitigem Verschulden zuzuschreiben ist. Wenn die Tat auch nicht der einzige Grund für die Suspendierung ist, hat der verfahrensgegenständliche Vorwurf doch zu der Suspendierung des Angeklagten beigetragen. Die Suspendierung ist zwar bei voller Fortzahlung der Bezüge erfolgt, so dass der Angeklagte dadurch bislang keine wirtschaftlichen Einbußen erlitten hat. Gleichwohl hat der Angeklagte aber den sozialen Makel zu tragen, dass es ihm aufgrund eines beruflichen Versagens unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung nicht gestattet ist, seinen Beruf derzeit weiter auszuüben.“ (Hervorhebungen von Disziplinargericht).

55

Diese vom Strafgericht gesehenen Besonderheiten des Falls können, unabhängig von der bereits im dortigen Verfahren angenommenen Milderung, auch im Disziplinarverfahren zur Anwendung gelangen und dem Beklagten zur Entlastung dienen. Dabei stellt das Disziplinargericht aber eine eigenständige Abwägungsentscheidung an und ist trotz der tatbestandlichen Bindungswirkung aber nicht an die strafrechtliche Wertung als minder schwerer Fall gebunden. Die bereits eingangs beschriebene Bindungswirkung betrifft nur die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, nicht aber die strafrichterliche Wertung zum „Maß der Gewaltanwendung“ in Bezug auf den minder schweren Fall. Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist – auch wenn insoweit abweichend vom strafrechtlichen Ansatz – allein die Sichtweise des Dienstrechts, für die auf das Gewicht und die Schwere der Verletzung des Dienstrechts abzustellen ist (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 18.06.2001, D 17 S 2/01; beide juris). Demnach sieht das Disziplinargericht zwar - wie ausgeführt - gerade in der Tatbegehung durch Unterlassen, also das Begehen lassen der Körperverletzung, entgegen der strafrichterlichen Wertung bei einem Justizvollzugsbeamten disziplinarrechtlich einen eher nicht mildernden Umstand. Gleichsam ist doch zu berücksichtigen, dass abhängig von der Tatbegehung durch den S..., der Geschädigte N... eher geringe körperliche Schäden davon trug und der Beklagte kein eigenes Interesse an der Tatbegehung hatte. Andererseits hatte der Beklagte gerade keinen Einfluss auf die (anfängliche) Tatbegehung durch den S..., so dass er von dessen Tatbegehung abhängig war. Die Art und Weise und etwa Intensität der Körperverletzungshandlungen durch den S... oder die von ihm getroffenen und verletzten Körperpartien bei dem Geschädigten waren für den Beklagten nicht vorhersehbar, sodass die – milde – Tatausführung durch den S... den Beamten auch nicht einschlägig entlasten kann.

56

b.) Der Umstand des langen zeitlichen Ablaufs der strafrechtlichen- und disziplinarrechtlichen Ahndung kann nicht zur Milderung gereichen. Denn diese waren dem strafrechtlichen Instanzenzug und nicht dem Verstoß gegen den disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz geschuldet; zudem bei Verhängung der Höchstmaßnahme unerheblich (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

57

Die bisherigen Unbescholtenheit und die fehlenden Vorbelastung des Beklagten vermögen in Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzungen ebenso nicht durchschlagend entlastend wirken.

58

c.) Im Hinblick auf die nach § 13 DG LSA anzustellende Persönlichkeitsbewertung des Beamten mag seine Einlassung für ihn sprechen, dass er als unerfahrener und zudem jüngster Dienst- und Lebenszeitbeamter versucht habe, einen „menschlichen“ Umgang mit den Strafgefangenen zu pflegen. Dabei muss zunächst ganz eindeutig hervorgehoben werden, dass es nicht angehen kann und darf, dass ein Justizvollzugsbeamter die ihm im Umgang mit den Gefangenen durch die Anstaltsleitung oder dem Gesetz- und Verordnungsgeber aufgegebenen Weisungen und Anordnungen unberücksichtigt lässt und seine eigenen, davon unabhängigen Vorstellungen im Strafvollzug entwickelt und verwirklicht (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; juris). Dem muss aber gleichwohl nicht entgegenstehen, dass durch ein freundliches und von Respekt dem Gefangenen gegenüber getragenes Auftreten, in diesem Rahmen gewisse Nischen möglich erscheinen, wonach kleinere, dem Anstaltszweck und der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Haftanstalt nicht zu wider laufende, Gefälligkeiten getätigt werden können. Dazu mag - im Einzelfall - der Austausch der Kaffegetränke gegen eine andere Geschmacksrichtung oder auch die zur Verfügung Stellung bestimmter Toiletten- und Hygieneartikel oder Zigaretten gehören. Ganz eindeutig gehört die Übergabe eines Mobiltelefons nicht dazu. Daher war auch hier dem Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen N... zur Bescheinigung eines „ordentlichen Verhaltens als Vollzugsbeamter“ nicht nachzugehen. Dies kann der Beklagte auch nicht mildernd damit rechtfertigen, dass der Gefangene ansonsten keine Möglichkeit zur Telefonnutzung gehabt hätte. Denn in begründeten Not- und Eilfällen oder beim Vorliegen sonstiger Besonderheiten kann und darf der Inhaftierte selbstverständlich offiziell auch außerhalb der Reihe telefonieren.

59

Ein ähnliches – naives – Dienstverhalten liegt der Annahme des Beklagten zugrunde, er müsse als „Lockspitzel“ durch bestimmtes Verhalten gegenüber den Häftlingen tätig werden. Ein derartiger Einsatz ist nicht belegt und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Im Gegenteil trägt er vor, er habe ein entsprechendes Angebot abgelehnt. Dass er sich gleichwohl verpflichtet gefühlt habe, Gefangene „auszuspionieren“ belegt sein naives Dienstverhalten.

60

Insgesamt zeichnet sich bei der Persönlichkeitsbewertung des Beklagten eher ein Bild ab, wonach er als fachlich bzw. charakterlich ungeeignet für den sicherheitsrelevanten Beruf des Justizvollzugsbeamten erscheint. Diese - beamtenrechtlichen - Zugangsvoraussetzungen, die entscheidend bei der Prüfung und Prognoseentscheidung hinsichtlich der Lebenszeiternennung sind, können auch bei der disziplinarrechtlichen Bewertung der Tat Anwendung finden. Denn der Pflichtenverstoß ist unmittelbar durch die Ungeeignetheit zur Berufsausübung bedingt. Ohne das Fehlverständnis über die zwingende Einhaltung der sicherheits- und ordnungsrelevanten Bestimmungen und damit der Ungeeignetheit zur Tätigkeit in der Haftanstalt, wäre der Pflichtenverstoß nicht begangen worden. Ist der Beamte in seinem Aufgabenbereich überfordert, so dass er dafür als ungeeignet angesehen werden muss, scheitert seine Dienstpflicht zu vollem dienstlichen Einsatz und zur zuverlässigen, weisungsgemäßen Dienstleistung an seiner persönlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Köhler in Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, A. IV. 4 Rz. 110). Dabei legt das Disziplinargericht gleichwohl Wert auf die Feststellung, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für ein schuldmilderndes oder schuldausschließendes Verhalten (§§ 20, 21 StGB) des Beklagten vorliegen (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; juris). Da diese Verhaltensweisen des Beklagten innerhalb der beamtenrechtlichen Probezeit nicht erkennbar waren, trifft den Kläger bzw. die beschäftigende Haftanstalt kein irgendwie geartetes Mitverschulden oder eine Möglichkeit der Abwendung der Ereignisse (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 29.03.2012, 8 A 9/09; juris).

61

Gleichwohl kann und darf es nicht angehen, dass – zumindest bei leicht und einfach für jedermann zu verstehenden, ja sich aufdrängenden Dienstpflichten, wie sie die Einhaltung der sicherheits- und ordnungsrelevanten Bestimmungen in einer Haftanstalt darstellen -, der Verstoß dagegen aufgrund einer eigenen, andersartigen Dienstauffassung des Beamten für ihn disziplinarrechtlich entlastend wirken können. Denn der bereits im Jahre 1964 vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Satz, dass „derartige ungeeignete“ einmal auf Lebenszeit ernannte Beamte und Richter „ertragen werden müssen“, bezieht sich auf deren alimentierungsgerechten beamtenrechtlichen Beschäftigungsanspruch, nicht aber darauf, ihr Versagen disziplinarrechtlich milder zu bewerten. Es wäre hingegen unerträglich, wenn dienstlich ihrem konkret-funktionalen Amt nicht geeignete Beamte und Richter ihr Versagen und damit ihre Pflichtverletzungen, z. B. als Vorgesetzte ihren dienstlich Unterstellten gegenüber, disziplinarrechtlich mit ihrer persönlichen Ungeeignetheit entlasten könnten. Dabei wirken sich derartige Pflichtverletzungen bei Amtsträgern mit Vorgesetzten- und/oder Leitungsposition aufgrund ihres größeren Verantwortungsbereichs naturgemäß stärker aus als bei Beamten niedriger Ränge und auch deren Vorgesetzte handeln bei Wissen um die Ungeeignetheit pflichtwidrig. Daran gemessen ist entscheidend, dass von dem Beklagten als Justizvollzugsbeamter nichts subjektiv Unmögliches gefordert wurde, welches er aufgrund seiner persönlichen Leistungsfähigkeit nicht hätte leisten können. Eine in diesem Sinne persönliche, individuelle unüberwindliche Leistungsschwäche kann bei dem (Nicht-)Befolgen leicht einsehbarer Dienstvorschriften - wie es vorliegend der Fall ist - nicht angenommen werden.

62

In diesem Sinne führen auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; juris) und das Verwaltungsgericht Trier (Urteil v. 08.12.2009, 3 K 387/09.TR; juris) aus, dass bei richtigem Dienstverständnis bezüglich des Mitleides gegenüber den Gefangenen der Beamte die Anstaltsleitung hätte informieren müssen und um Hilfe für den Gefangenen und/oder sich selbst nachsuchen müssen. Der vom Beklagten gewählte Weg der „Selbsthilfe“ ist jedenfalls nicht akzeptabel. Dabei darf auch angemerkt werden, dass der Beklagte vielleicht ein an Dienstjahren unerfahrener Beamter gewesen sein mag. Für die aufgrund von Lebensjahren anzunehmende allgemeine Lebenserfahrung gilt dies für den 1970 geborenen Beklagten nicht. Gerade diese allgemeine Lebenserfahrung hätte ihm die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen vor Augen führen müssen.

63

Die Disziplinarkammer hatte bereits früher (8 A 3/07; Urteil v. 17.04.2007; n. v.) einen Justizvollzugsbeamten in der gleichen dienstlichen Stellung wie der Beklagte aus dem Dienst entfernt, weil das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit zerstört war. Dem lagen Verurteilungen wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (Gesamtfreiheitsstrafe 10 Monate) sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) zugrunde. Der dortige Beamte brachte Dopingmittel, Einwegspritzen, Alkohol-Pads, Lebensmittel, DVD´s, Parfüm, Schmuck in die Haftanstalt ein und verteilte sie an Gefangene. Mag dieser Fall hinsichtlich der Verstöße gegen die Anstaltsordnung und der strafrechtlich relevanten Verfehlungen eindeutiger die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses belegen, so vermag der vom Beklagten diesbezüglich vorgetragene Vergleich ihn nicht zu entlasten. Denn insoweit wiegt die von ihm begangene Straftat der Körperverletzung im Amt mindestens genauso schwer wie die Fraternisierung mit den Gefangenen.

64

d.) Schließlich vermag den Beklagten nicht zu entlasten, dass er sein Fehlverhalten teilweise einräumt, bereut und glaubhaft vorträgt, dass dies nicht wieder geschehe. Zum einen betrifft dies nur den Tatkomplex der Handy-Überlassung und zum anderen kommt es darauf bei der vom Disziplinargericht anzustellenden Gesamtschau der be- und entlastenden Umstände hinsichtlich der Prognoseentscheidung nicht entscheidend an. Denn die Prognoseentscheidung bezieht sich entscheidend auf die endgültige und nicht wiederbringbare Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn und aber auch der Allgemeinheit als Voraussetzung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; alle juris).

65

6.) Demnach ist in der Gesamtschau festzustellen, dass der Dienstherr aber auch die Allgemeinheit einem Justizvollzugsbeamten, welcher die ihm vorgehaltenen Pflichtverletzungen begeht, nicht mehr das zur Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses notwendige (Rest-)Vertrauen entgegen bringen kann.

66

Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; vgl. nur zuletzt: Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11/10; bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 28.01.2013, 2 BvR 1912/12; alle juris).

67

7.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


Tatbestand

1

Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand im Rang eines Polizeiobermeisters mit dem Ziel der Aberkennung seines Ruhegehaltes.

2

Der 1954 geborene Beamte erlernte den Beruf eines Fahrzeugschlossers. 1980 trat er als Feuerwehrmann in den Dienst beim Volkspolizeikreisamt C-Stadt ein. 1989 wurde er zur Schutzpolizei versetzt. Nach der Übernahme in den Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt und der Ernennung zum Polizeiobermeister auf Probe im Jahre 1991 wurde der Beklagte 1994 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2014 erfolgte der Eintritt in den Ruhestand.

3

Die Suspendierung vom Dienst wurde unter dem 04.12.2013 und die Kürzung seiner Bezüge um 50 % am 10.01.2014 ausgesprochen. Nach Eintritt in den Ruhestand wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 02.09.2014 um 30 % gekürzt. Mit Beschluss vom 31.03.2014 lehnte das Disziplinargericht den gegen die vorläufige Dienstenthebung gestellten Eilantrag rechtskräftig ab (8 B 2/14 MD; juris).

4

Der Beklagte ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Außer den gegenständlichen Vorwürfen ist der Beamte bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

5

Durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 07.11.2013 wurde der Beklagte wegen Vergehens nach den §§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz (TierSchG), 25 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung und gemäß § 20 Abs. 1 TierSchG zu einem Pferdehaltungsverbot für die Dauer von drei Jahren verurteilt. In dem Berufungsverfahren verurteilte das Landgericht A-Stadt den Beklagten durch Urteil vom 06.03.2014 wegen der quälerischen Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und Aufrechterhaltung des Pferdehaltungsverbotes.

6

Das rechtskräftige Urteil führt aus:

7

"Die Kammer hat folgenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:

8

Der Angeklagte hielt über einen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten vor dem 21. November 2012 in einem ehemaligen Rinderstall auf dem Grundstück Flur D… Nr. 2, Flurstück 256 zuletzt 24 Pferde, und zwar 15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen. Nachdem am 21. November 2012 eine Spaziergängerin zufällig auf dem Grundstück einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver festgestellt hatte, meldete sie diese Beobachtung der Leiterin des Tierheimes in D..., welche den Sachverhalt dem Veterinäramt des LK H… sowie dem Polizeirevierkommissariat W… mitteilte. Anlässlich einer am 22. November 2012 durch die Polizeibeamten und Zeugen H…, D… und S… durchgeführten Besichtigung des Geländes stellten diese fest, dass die Stallung ungepflegt und stark verdreckt war, der Mist sehr hoch stand und keine trockene Heuschicht aufgetragen war. In 2 Maurerbottichen, die als ausschließliche Tränke aufgestellt waren, befand sich kein Wasser für die Tiere. Zwei der Pferde standen in engen Boxen, die sie nicht verlassen konnten, während sich die anderen Tiere in der Stallung sowie dem Außengelände frei bewegen konnten. Im Gebäude ragte eine verrostete Eisenstange ungeschützt aus dem Boden. Aus Löchern in der Decke hing für die Pferde zugänglich Dämmwolle heraus. In der Halle befanden sich 2 ungesicherte Bodengruben. Mehrere Pferde waren stark abgemagert, wirkten ungepflegt und verschmutzt.

9

Das Veterinäramt des LK H… beauflagte mit Schreiben vom 23. November 2012 den Angeklagten, den Pferdekadaver unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen, die Pferde des Bestandes entsprechend ihres Bedarfes mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sowie Tiere mit offensichtlichen gesundheitlichen Problemen unverzüglich tierärztlich untersuchen zu lassen. Am 26. November 2012 ergänzte das Veterinäramt die Verfügung um weitere Anordnungen und beauflagte den Angeklagten, 6 der Tiere des Bestandes tierärztlich untersuchen zu lassen sowie Aufräumarbeiten durchzuführen, um zweckfremde Gegenstände aus dem Laufbereich der Tiere zu entfernen.

10

Mit Beschluss vom 28, November 2012 ordnete das Amtsgericht C-Stadt die Durchsuchung des Objektes sowie die vorläufige Beschlagnahme der Pferde an.

11

Anlässlich einer am 29. November 2012 unter Hinzuziehung des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch... durchgeführten Durchsuchung und anschließenden Beschlagnahme von 24 Pferden (15 Stuten, 6 Hengste, 1 Wallach und 2 Fohlen) wurden folgende strafrechtlich relevante Feststellungen hinsichtlich des Ernährungs- und Pflegezustandes der Pferde getroffen:

12

Das Tier Nr. 1 (A…), eine 10 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie (Muskelschwund) auf, welcher zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier wies ferner einen sehr schlechten Pflegezustand auf. Eine über einen längeren Zeitraum entstandene chronische Hufrehe (Entzündung der Huflederhaut) verursachte bei dem Tier über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen. Das Tier wirkte sehr ruhig und apathisch.

13

Das Tier Nr. 10 (R…O..), eine 14 Jahre alte Stute, wies einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat. Das Tier verhielt sich sehr ruhig.

14

Das Tier Nr. 11 (E…), ein ca. 16 Jahre alter Wallach, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt hat.

15

Das Tier Nr. 13 (N…), eine 14-16 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit einer generalisierten Muskelatrophie auf, welcher zu einer erheblichen dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.

16

Das Tier Nr. 14 (N…), ein 14-18 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie und Kachexie (Auszehrung) auf, welche zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führten. Darüber hinaus litt das Tier an einer erheblich schmerzhaften chronischen Hufrehe.

17

Das Tier Nr. 15 (S…), ein ca. 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit Muskelatrophie auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

18

Das Tier Nr. 18 (P…), ein 15 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

19

Das Tier Nr. 19 (P…), ein 20 - 25 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, welcher zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte.

20

Das Tier Nr. 20 (A…), eine ca. 15 Jahre alte Stute, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auf. Darüber hinaus litt das Tier an einer schmerzhaften chronischen Hufrehe in einer nach außen hin sichtbaren Form, bei der sich der Huf pantoffelförmig nach oben wölbt. Das Tier war im Verhalten sehr ruhig.

21

Das Tier Nr. 21 (N… K…), ein 18 - 23 Jahre alter Hengst, wies ebenfalls einen sehr schlechten Ernährungszustand mit der Folge einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres auf.

IV.

22

Zu den weiteren Tieren, welche Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2013 waren, hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

23

Das Tier 2 (A…), ein ca. 5 - 6 Monate altes Hengstfohlen des Tieres Nr. 1, war mäßig ernährt mit Hungergruben, ohne dass festgestellt werden konnte, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde. Der Pflegezustand des Tieres war schlecht, Haut und Haare waren verschmutzt. Feststellungen, ob dieser Pflegezustand zu einem andauernden Juckreiz bei dem Tier geführt hat, konnten nicht getroffen werden. Das Tier wies überlange Zehen auf, welche es bei der Fortbewegung geringfügig beeinträchtigten. Eine erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder Schmerzen wurden hierdurch nicht bei dem Tier verursacht. Das Tier hatte eine mittel- bis hochgradige Fehlstellung der Beine, welche nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder zu Schmerzen geführt hat. Der Bauch des Tieres war angeschwollen, was ein Indiz für einen schlechten Ernährungszustand ist. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dies eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres oder Schmerzen zur Folge hatte.

24

Das Tier Nr. 3 (T…), eine 6-7 Jahre alte Fuchsstute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass dieser zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres führte. Weiterhin wies das Tier eine Ataxie der Hinterhand mit einem Grad 3/4 auf, der für das Tier eine geringe Bewegungseinschränkung, jedoch keine dauerhaften Schmerzen oder erheblichen Leiden zur Folge hatte.

25

Das Tier Nr. 5 (M…), ein ca. 8 - 9 Monate altes Hengstfohlen, war starkem Wurmbefall über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen ausgesetzt. Eine Entwurmung ist regelmäßig im Abstand von 2 bis 3 Monaten durchzuführen. Der Wurmbefall war für den Angeklagten nicht erkennbar.

26

Das Tier Nr. 8 (S…), eine ca. 6 Jahre alte Stute, wies überlange Hufe und auf den Vorderläufen eingewachsene Beschläge auf, welche eine geringe Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit des Tieres, jedoch keine erheblichen dauerhaften Schmerzen oder Leiden zur Folge hatten.

27

Das Tier Nr. 17 (N…), ein 6 - 8 Jahre alter Hengst, wies starke Abnutzungen an den Zähnen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass diese zu dauerhaften erheblichen Schmerzen oder zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres geführt haben.

28

Das Tier Nr. 22 (N…), eine 15 Jahre alte Stute, wies einen schlechten Pflegezustand mit überlangen Zehen auf, ohne dass Feststellungen getroffen werden konnten, dass hierdurch das Wohlbefinden des Tieres in erheblicher Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Das Tier hatte in einer Maultasche einen ca. 5 cm langen Fremdkörper, der zu einer Entzündung des Kiefers führte. Dieser war jedoch weder für den Angeklagten noch für den sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... bei der Erstuntersuchung des Tieres feststellbar.

V.

29

[…].

30

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Tierarztes Dr. Sch..., den Aussagen der gehörten Zeugen sowie den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Urkunden und Aktenbestandteilen.

31

Die Zeugin und Polizeibeamtin J…H…. sagte aus, dass sie die Information bekommen habe, dass eine Spaziergängerin ihrem Hund auf das Grundstück des Angeklagten gefolgt sei und dort einen verwesenden Pferdekadaver vorgefunden habe. Die Spaziergängerin habe sich deswegen an die Leiterin des Tierheims D... gewandt, welche das Veterinäramt und die Polizei in Wernigerode informiert habe. Sie habe daraufhin am 22. November 2012 gemeinsam mit ihren Kollegen D… und Sch… das Gelände aufgesucht und im Außenbereich einen bereits seit Längerem verwesenden Pferdekadaver, der an den Hinterläufen zusammengebunden gewesen sei, aufgefunden. Ihr sei ferner eine stark abgemagerte Stute mit dem Fohlen, welches einen aufgeblähten Bauch aufgewiesen habe, aufgefallen. Bei mehreren Pferden im Stall hätten die Rippen deutlich hervorgeschaut. Im Stall habe sich sehr hoch der Mist befunden, ohne dass hierauf frisches Streu gelegen habe. Es hätten sich lediglich 2 leere Maurerbottiche ohne Wasser im Stallgelände befunden. Aus dem Boden hätten 2 rostige Stangen herausgeragt und aus der Dachverkleidung hätte für die Tiere erreichbar Dämmwolle herausgehangen. Sie habe daraufhin über das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss über die Staatsanwaltschaft erwirkt, für die Tiere Pflegestellen organisiert und gemeinsam mit weiteren Polizeibeamten sowie dem sachverständigen Tierarzt Dr. Sch... an der Durchsuchung und Beschlagnahme teilgenommen.

32

Der Zeuge und Polizeibeamte D... bekundete, dass er ebenfalls festgestellt habe, dass die Pferde sehr dünn gewesen seien und die Tiere knöcheltief im Mist hätten stehen müssen. Er habe im Stall nur sehr wenig Heu am Boden liegend vorgefunden. Die Tiere hätten nur Reststroh gefressen, welches teilweise mit Urin getränkt gewesen sei. In 2 Bottichen hätte sich nur sehr geringfügig Wasser gefunden. Der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er die Tiere bewusst nicht so doll füttere, weil sie sonst zu temperamentvoll seien.

33

Die Zeugin und Polizeibeamtin Sch… sagte aus, dass der Mist sehr hoch gelegen habe, sich am Boden Müll befunden habe und aus der Dachverkleidung Dämmwolle heruntergehangen habe. Sie habe kein Futter oder keine Wasserbehälter gesehen. Die Tiere hätten verhungert und sehr ungepflegt gewirkt.

34

Die Zeugin und Polizeibeamtin M.F… sagte aus, dass sie am 29. November 2012 vor Ort festgestellt habe, dass der Angeklagte mit einem Transporter einen Heuballen angeliefert habe, der außerhalb der Halle abgelegt worden sei. Sie habe mehrere sehr dünne Pferde mit verwachsenen Hufen gesehen. Der Angeklagte habe ihr gegenüber geäußert, dass er kein Futter lagere, da dies schon einmal vergiftet worden sei.

35

Die Zeugin M. B… sagte aus, dass sie die Tiere Nr. 10 und Nr. 20 übernommen habe. In der Halle sei der gesamte Boden durchfeuchtet gewesen, die Tiere hätten im Ammoniak gestanden. Die von ihr übernommenen Pferde seien apathisch und abgemagert gewesen.

36

Der Zeuge H.-J… K…sagte aus, dass er die Pferde Nummern 1, 2, 14,15 und 17 sowie später auch die Tiere 13 und 18 übernommen habe. Die ersten 5 übernommenen Pferde seien stark verhungert gewesen. Die später übernommenen Pferde hätten Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Haltungsbedingungen in der Halle seien sehr schlecht gewesen.

37

Die Zeugin S. H… sagte aus, dass sie die Pferde mit den Nummern 3, 5 und 11 übernommen habe. Der Stall sei stark vermistet und nass gewesen. Die Tiere wären unterernährt gewesen und hätten einen ungepflegten Eindruck gemacht.

38

Die Zeugin K. W… sagte aus, dass sie das Tier Nr. 8 übernommen habe. Es habe an den Vorderhufen eingewachsene Hufeisen gehabt und sei hierdurch „wie auf Töpfen" gelaufen.

39

Der Zeuge T. L… sagte aus, dass er das Pferd Nr. 22 und ein weiteres Pferd übernommen habe und das Pferd Nr. 22 stark unterernährt gewesen sei. Es habe einen vereiterten Fremdkörper im Maul gehabt, welcher durch einen Tierarzt hätte entfernt werden müssen.

40

Der Zeuge T. B… sagte aus, dass er die Pferde Nummern 19 und 21 übernommen habe, welche stark abgemagert und sehr eingeschüchtert gewesen seien. Bei beiden Tieren seien die Hufe zu lang gewesen. Das Tier Nr. 22 habe eine Huf Strahlfäule gehabt.

41

Der Zeuge A. E… sagte aus, dass er als Hufschmied die Pferde 13 und 18 behandelt habe und bei beiden ein Hufgeschwür bzw. eine Huf Strahlfäule vorgelegen habe. Der Ernährungszustand sei schlecht gewesen.

42

Der Zeuge Dr. J. D… sagte aus, dass er als Tierarzt im Auftrag des Veterinäramtes 4 Pferde am 28. November 2012 untersucht habe. Es habe sich frische Stroheinstreuung am Boden befunden. Weiter sei eine große Wanne als Trinkbecken mit Wasser gefüllt gewesen. Die 4 von ihm untersuchten Pferde hätten einen sehr schlechten Ernährungszustand aufgewiesen. Etwa 50 % des Tierbestandes wären nach seiner Einschätzung behandlungsbedürftig gewesen.

43

Der Zeuge Dr. M. K… sagte aus, dass er als Tierarzt die von der Zeugin K. W… übernommenen Pferde untersucht habe und diese klinisch gesund gewesen seien.

44

Der Zeuge F. R… sagte aus, dass er die von dem Zeugen K… übernommenen Tiere als Hufschmied behandelt habe. Die Hufe seien bereits zuvor durch den Zeugen K… kürzer geschnitten worden. Vier der Tiere hätten total verhungert gewirkt.

45

Der sachverständige Tierarzt Dr. Sch... erstattete sein Gutachten zu dem Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der Pferde im Zeitpunkt der Untersuchung am 29. November 2012 so wie es den tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt worden ist. Der Sachverständige führte im Einzelnen auf, dass in den Fällen, in denen er einen sehr schlechten Ernährungszustand der Tiere festgestellt habe, die Grenze einer noch hinnehmbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere überschritten gewesen sei und von einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere auszugehen sei. Ferner hätten die Tiere, bei denen eine chronische Hufrehe attestiert worden sei, über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erlitten. Soweit bei den Tieren zu lange Hufe festgestellt worden seien, sei dies behandlungsbedürftig gewesen und hätte zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Bewegungsmöglichkeiten der Tiere geführt. Dass hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder dauerhafte erhebliche Schmerzen verursacht worden wären, könne jedoch nicht festgestellt werden. In den Fällen, in denen der Pflegezustand der Tiere, insbesondere der Haut und des Felles, schlecht war, könne er ebenfalls nicht feststellen, dass dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere, etwa durch chronischen Juckreiz, geführt habe.

46

Die Ausführungen des Sachverständigen waren von Sach- und Fachkunde geprägt und konnten durch das Gericht der Entscheidung vollumfänglich zugrunde gelegt werden. Die Aussagen der gehörten Zeugen waren sämtlichst glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit ein Teil der Aussagen der Zeugen emotional geprägt waren, hatte dies jedoch keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war bei keinem der Zeugen feststellbar.

47

Die übrigen in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen beruhten auf den in Augenschein genommenen Lichtbildmappen I - XXII sowie den verlesenen Verfügungen des Veterinäramtes des Landkreises vom 23. November 2012 und 26. November 2012.

48

[…].

VI.

49

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Tiere Nummern 1, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20 und 21 in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen der quälerischen Tiermisshandlung durch Unterlassen gem. §§ 2, 17 Nr. 2 b TierSchG, 13 StGB schuldig gemacht, in dem er es als Halter der Pferde gem. § 13 StGB unterlassen, seine sich aus § 2 TierSchG ergebenden Pflichten, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, zu erfüllen, so dass die Tiere länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden ertragen mussten. Er handelte hierbei mit bedingtem Vorsatz, indem er mindestens billigend in Kauf nahm, dass er den Tieren lang anhaltende Schmerzen und Leiden von erheblichem Ausmaß zufügte. Nach den getroffenen Feststellungen waren sowohl der schlechte Ernährungszustand der Tiere als auch die chronischen Hufrehen jeweils für den Angeklagten erkennbar, ohne dass er entsprechend der ihm obliegenden Halterpflichten die erforderlichen Maßnahmen zur Linderung der Schmerzen oder der Leiden veranlasst hat."

50

Mit der Disziplinarklage vom 16.12.2015 (Eingang: 18.12.2015) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er

51
1. wegen tierquälerischer Tiermisshandlung in zehn tateinheitlichen Fällen unter Ausspruch eines Pferdehaltungsverbotes strafrechtlich verurteil worden sei,
52
2. seit dem Ankauf erster Pferde im Jahr 1991 über die Jahre hinweg und zunehmend professionalisiert eine eigene Pferdezucht mit zuletzt 25 Pferden, vorrangig Vollblut- und Shagya-Araber sowie eine Pferdepension aufbaute, Pferde verkaufte, ausbildete, züchtete und Pferdeboxen vermietete und auf Honorarbasis Reitunterricht gab, unerlaubt mit Gewinnerzielungsabsicht Nebentätigkeiten und Gewerbe ausgeübt habe
53

und

54
3. die unter Punkt 2 genannten Nebentätigkeiten und Gewerbe auch während der Zeiten seiner häufigen Erkrankungen und Dienstunfähigkeiten ausgeübt habe.
55

Durch das außerdienstliche Verhalten habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Das strafrechtliche relevante Verhalten des Beklagten auf seinem Gestüt habe zu einer überregionalen Berichterstattung unter Bekanntwerden seines Berufes geführt. Zu beachten sei, dass der Beklagte seinen Dienst in einem von Landwirtschaft geprägten Polizeirevierbereich absolvierte und es zu seinen Aufgaben gehört habe, auch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern und aufzuklären. Dadurch sei der Beruf des Polizeivollzugsbeamten in der Öffentlichkeit erheblich in Misskredit geraten. Zu beachten sei auch, dass der Beklagte die Taten während seiner aktiven Beamtenzeit begangen habe.

56

Im Lichte der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung sei vorliegend ein direkter Dienstbezug gegeben und in Anbetracht des strafrechtlichen Orientierungsrahmens bei einem aktiven Beamten auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Schuldausschlussgründe und disziplinarrechtlich relevante Milderungs- oder Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich. Es handele sich nicht etwa um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat oder um ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation.

57

Die Klägerin beantragt,

58

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

59

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

60

die Klage abzuweisen,

61

bestreitet die Nebentätigkeit und meint, die strafrechtliche Verurteilung rechtfertige nicht den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungs-, Ermittlungs- und Strafakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

63

Über die Disziplinarklage konnte gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO wegen Belehrung in Abwesenheit des beklagten Beamten und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden.

64

Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

65

Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehaltes (§ 12 DG LSA) nach sich zieht.

66

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte den in der Disziplinarklage bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilung vorgehaltenen Pflichtenverstoß hinsichtlich der Tatgeschehnisse um die Tierquälerei (1.) und auch eine ungenehmigte Nebentätigkeit (2.) begangen hat. Dadurch hat er vorsätzlich und schuldhaft letztendlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

67

1.) Der disziplinarrechtlich zu bewertende Sachverhalt der Tierquälerei ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 06.03.2014.

68

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist das Disziplinargericht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit (OVG Lüneburg, U. v. 05.12.2012, 19 LD 3/12; juris).

69

Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus (zuletzt: Beschluss v. 25.02.2016, 2 B 1.15; juris):

70

"Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13).

71

Die Reichweite der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergibt sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 8. April 1986 - 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 <129> und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 11).

72

Dementsprechend umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255, 261 m.w.N.)."

73

Eine Möglichkeit bzw. ein Bedürfnis zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA sieht das Gericht nicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; juris). Es ist in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichtes setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die auf einer nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichender Feststellungen für möglich halten. Nur erhebliche Zweifel können daher zu einer nochmaligen Prüfung veranlassen (vgl. BVerwG, U. v. 05.09.1990, 1 D 78.89; vom 07.10.1986, 1 D 46.86; zuletzt: Beschl. V. 01.03.2013, 2 B 78/12; OVG NRW, U. v. 29.10.1981, 1 V 10/89; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.2001, D 17 S 2-01; VG Regensburg, U. v. 09.12.2009, RO 10 A DK 09.1074; VG Meiningen, U. v. 19.04.2010, 6 D 60014/09 Me; zusammenfassend: VG Magdeburg, U. v. 29.01.2013, 8 A 22/12; alle juris).

74

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zu dem Tathergang. Dem tritt der Beklagte im Übrigen auch nicht entgegen.

75

Dementsprechend steht fest, dass der Beklagte in zehn tateinheitlichen Fällen eine Tierquälerei an den in seiner Obhut befindlichen Pferden begangen hat.

76

2.) Daneben hat der Beklagte auch die ihm vorgehaltene unerlaubte Nebentätigkeit ausgeübt.

77

Das Disziplinargericht war bereits mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Abgrenzung von Hobby und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit beschäftigt. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschriften liegt vor bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit, die typischerweise auf die Erzielung von Gelderwerb ausgerichtet ist. In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehens-schädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB vom 29.03.1999, XIV – VL 1/99; VG Münster, Urteil vom 20.10.2011, 13 K 2137; 09.O; juris). Der Sinn der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit liegt darin, dass außerdienstliche Aktivitäten immer geeignet sein können, die dienstliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen (vgl. zusammenfassend: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 218 Rz. 7; S. 243 Rz. 2; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; juris). Auch wenn eine Nebentätigkeit nur für einen kurzen Zeitraum aus-geübt wird, entfällt der diesbezügliche Tatbestand nicht (BVerwG, Urteil vom 17.03.1998, 1 D 73.96; juris).

78

Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer dem Bereich des Freizeitverhaltens zuzuord-nenden Hobbytätigkeit und einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit im Einzelfall schwierig. Dementsprechend ist zur Abgrenzung auch Sinn und Zweck der beamten-rechtlichen Vorschriften zur Nebentätigkeit abzustellen. Wegen des Regelungszusam-menhangs muss eine Nebentätigkeit im beamtenrechtlichen Sinn eine gewisse Paralle-lität zum Beamtendienst aufweisen, die typischerweise im Erwerbsstreben zu sehen ist. Im Gegensatz dazu stellt die Freizeitgestaltung typischerweise das Gegenteil des Erwerbsstrebens dar. Eine Nebentätigkeit liegt demnach bei einer wirtschaftlichen Be-tätigung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, wobei egal ist, ob auch tatsächlich nach Ab-zug der Kosten ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007, 1 D 16.05; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2002, 3 A 11578/01.OVG; beide juris). Anders gewendet liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben)tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris). Für eine Einordnung als - gewerbliche Nebentätigkeit spricht insbesondere, wenn die Betätigung auf Dauer angelegt, mit einer gewissen auf Erwerb ausgerichteten Struktur erfolgt und wenn dies durch ein entsprechendes Auftreten nach Außen dokumentiert wird. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Tätigkeit an, ob die Betätigung auch ma-teriell rechtswidrig und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (Bayerischer VGH, Urteil vom 23.03.2011, 16 b D 09.2798; juris). Hiervon auszugehen ist stets dann, wenn erkennbar allmählich ein Zweitberuf aufgebaut werden soll (VG Koblenz, Urteil vom 20.11.2001, 6 K 1546/01.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2002, 2 A 10067/02; zusammen-fassend VG Trier, Urteil vom 10.11.2009, 3 K 361/09.TR, VG Magdeburg, Urteil vom 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; VG Magdeburg, Urteil vom 18.07.2012, 8 A 13/11 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; alle juris).

79

Zur Überzeugung des Disziplinargerichts erfüllt das Verhalten des Beklagten diese Voraussetzungen zur Annahme einer Nebentätigkeit im Sinne eines Zweitberufs. Er hielt zuletzt eine Anzahl von 25 Pferden, wobei bei einer solchen Anzahl von einem Gestüt und einer notwendigen professionellen Tätigkeit in Bezug auf Ver- und Umsorgung der Tiere ausgegangen werden muss. Ob er daneben noch als Pferdezüchter, Pferdehändler, Pferdepensionsbetreiber, Reitlehrer und Pferdeausbilder tätig gewesen war, ist unerheblich. Das Disziplinargericht hat keine Zweifel daran, dass bereits die bindenden strafrichterlichen Feststellungen zur Art und Umfang der Haltung der zahlreichen Pferde die Annahme rechtfertigen, dass dies nicht hobbymäßig neben der Arbeit bzw. dem Dienst als Polizeivollzugsbeamter geleistet werden kann.

80

Soweit der Beklagte ausführt, die ihm unterstellte Gewinnerzielungsabsicht stehe im Widerspruch zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei, folgt das Disziplinargericht dem nicht. Das Disziplinargericht hat bereits in dem Beschluss zur Suspendierung darauf hingewiesen (Beschluss v. 31.03.2014, 8 B 2/14 MD; juris). Denn die ihm vorgeworfenen Nebenaktivitäten und die Schlechtversorgung der ihm anvertrauten Tiere schließen sich nicht aus. Auch ein etwaiger wirtschaftlicher Misserfolg seiner Betätigung spricht nicht gegen den Pflichtentatbestand.

81

Ob und in welchen Umfang die Nebentätigkeit während der ärztlich bescheinigten Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde und damit gegen den weiteren Pflichtentatbestand der Gesunderhaltung bzw. der Genesungspflicht (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; juris) verstoßen wurde, ist nicht belegt. Im Übrigen kommt es zur Überzeugung des Gerichts darauf nicht entscheidend an.

82

3.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

83

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

84

b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris).

85

c.) Unter diesen Voraussetzungen sieht die Disziplinarkammer bei der Begehung der Straftat der Tierquälerei durch einen Polizeivollzugsbeamten den Dienstbezug als gegeben an. Denn zutreffend geht auch die Klägerin davon aus, dass derartige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zudem mit der Auflage eines Tierhaltungsverbotes und der Einziehung der Pferde in einem ländlich und mit Tierhaltung geprägten Raum auf das konkret-funktionale Amt eines Polizeivollzugsbeamten durchschlagen und die Dienstausübung aufgrund der negativen Vorbildwirkung beeinträchtigen.

86

Aber auch ohne Annahme des Dienstbezuges ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten aufgrund der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Disziplinargericht anschließt, gegeben.

87

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; beide juris) stellt klar, dass bereits bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten die Eignung zu Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums gegeben sein kann. Dies unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 19.08.2010 (2 C 13.10; juris; auch: Beschluss v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris) aus:

88

„Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Deliktes zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zu Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichem Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft und keine „allgemeine Empörung oder Entrüstung“ darstellt.“

89

Vorliegend beträgt der Strafrahmen des § 17 TierschG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und ist damit im mittleren Bereich angesiedelt. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens ist damit aufgrund dieses Strafrahmens gegeben.

90

d.) Die unerlaubte Nebentätigkeit und damit Ausübung eines "Zweitberufs" ist unabhängig von den strafrechtlich relevanten Handlungen ebenso in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise im Sinne der Disziplinarwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür haben, dass ein voll alimentierter Polizeibeamter sich einen "Zweitberuf" aufbaut und damit seinen Dienst beeinträchtigt.

91

Darauf, ob die Nebentätigkeit erschwerend während der Krankschreibung und Dienstunfähigkeit ausgeübt wurde, kommt es nicht mehr an (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14 MD; beide juris).

92

4.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris). Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.02.2013, 2 C 62.11; juris).

93

Setzt sich das (einheitliche) Dienstvergehen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. Nachw.; juris) aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil v. 23.02.2005, 1 D 1.04; VG Magdeburg, Urteil v. 30.04.2013, 8 A 18/12 MD; alle juris). Vorliegend führen die Handlungen der Tierquälerei wegen der damit verbundenen Verstöße gegen Strafvorschriften und die ausgesprochene Verurteilung.

94

a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris).

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b.) In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht in der neuerlichen Rechtsprechung auch bei der Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 2 C 13.10, B. v. 21.12.2010, 2 B 29.10, B. v. 26.06.2012, 2 B 28.12; alle juris). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen angesehen. Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren, sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Besteht eine wesentlich höhere Strafandrohung reicht der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen auch und sogar bei Fehlen eines Dienstbezuges bis zur Höchstmaßnahme (BVerwG, B. v. 28.06.2012, 2 B 28.12; juris). Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen dürfen. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris).

96

Vorliegend ist der Strafrahmen des Straftatbestandes nach § 17 TierSCHG mit bis zu drei Jahren belegt. Eine im Bereich der Höchstmaßnahme, welche bei dem Beklagten als Ruhestandsbeamter in der Aberkennung des Ruhegehaltes liegt, zu ahndende schwere Dienstpflichtverletzung liegt somit vor.

97

Die Ausübung eines Zweitberufes stellt ebenso ein schweres Dienstvergehen dar (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 01.12.2011, 8 A 19/10 MD; juris). Denn der Beklagte handelte langjährig und mit einer solchen Intensität, dass der Polizeiberuf in den Hintergrund geriet.

98

4.) Der so zu bestimmende Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entbindet die Disziplinargerichte jedenfalls nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; juris). Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DG LSA genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

99

Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob gewichtige Milderungsgründe eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können.

100

Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlung wird bei etwa 50,00 Euro gezogen. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

101

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris; insoweit missverständlich: OVG LSA, Beschluss v. 17.09.2013, 10 M 9/13 [n. v.]). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

102

In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen und sind auch nicht vorgetragen.

103

Unter Abwägung aller Erkenntnisse fällt die vom Disziplinargericht anzustellende Persönlichkeits- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für den Beklagten negativ aus. Das Disziplinargericht kann unter den geschilderten Umständen nicht feststellen, dass der Dienstherr mit einer unverhältnismäßigen Härte oder fehlerhafter Würdigung des Sachverhaltes gegen den Beklagten disziplinarrechtlich vorging.

104

Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung ist auch nicht entscheidend, dass der Beklagte im Folgezeitraum nicht mehr auffällig wurde oder in den Ruhestand versetzt wurde. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 DG LSA) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004, 1 D 33.02; juris), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z. B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird.

105

Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; alle juris).

106

5.) Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Aberkennung des Ruhegehaltes verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden bzw. das Ruhegehalt abzuerkennen. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

107

6.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 gebührenfrei.


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.