Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Feb. 2015 - 7 K 4608/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand
2Der am 00.00.1961 geborenen Klägerin wurden aufgrund eines Antrages vom 20.11.1972 mit Bescheid vom 04.02.1974 Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ bewilligt. Als conterganbedingte Fehlbildungen wurden in dem Bescheid die folgenden Körperschäden aufgeführt:
3Daumenschaden zweigliedrig, zweiseitig
4Langfingerschaden, zweiseitig
5Mittelschwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden, einseitig
6Schwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden, einseitig
7Rechte Hüfte pauschal
8Linke Hüfte pauschal
9Wirbelsäule pauschal.
10Für diese Schädigung wurde auf der Grundlage einer orthopädischen Punktebewertung von Prof. Dr. E. N. vom 21.04.1973 mit 132,5 Punkten (alte Bewertung) eine Gesamtpunktzahl von 26,50 nach der aktuellen medizinischen Punktetabelle festgesetzt.
11Im Jahr 1979 wurde im Zusammenhang mit der erforderlichen Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Überprüfung der conterganbedingten Körperschäden der Klägerin durch Prof. Dr. E. N. durchgeführt. Hierbei revidierte Prof. N. die am 21.04.1973 dokumentierten Diagnosen. Im Bereich der unteren Extremitäten (Ziff. III und IV) vermerkte Prof. N. , dass kein Hüftschaden, aber stattdessen ein Knieschaden beidseits vorliege. Dieser Beurteilung lagen u.a. aktuell gefertigte Röntgenaufnahmen des Beckens, der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten zugrunde (vgl. Befundbericht Dr. N. , Anlage K 11 zum Schriftsatz der Kl./PB vom 11.11.2013, Bl. 78 d. A.). Im Befundbericht wurde u.a. festgestellt, dass die linke Beckenhälfte um knapp 1 cm tiefer als die rechte stehe. Krankhafte Veränderungen im Bereich des Beckens seien nicht erkennbar. Die geringe Cox valga könne noch als physiologisch angesehen werden. Da die Schwere der Körperschäden im Bereich der hauptsächlich betroffenen oberen Gliedmaßen und der Wirbelsäule (Skoliose) aber deutlich höher als im Jahr 1973 beurteilt wurde, ermittelte Prof. N. eine orthopädische Punktzahl von nunmehr 172,5 Punkten nach alter Bewertung. Eine Weiterleitung dieser neuen Begutachtung an die Conterganstiftung und eine entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheides erfolgten 1979 nicht.
12Am 11.09.2009 stellte die Klägerin einen Revisionsantrag. Zur Begründung trug sie vor, es sei für sie nicht ersichtlich, dass ihr Schulterschaden, die überzähligen Finger beidseits sowie der Wirbelsäulenschaden (Skoliose) berücksichtigt worden seien. Ferner bat sie um eine Überprüfung, ob die festgestellten Schäden korrekt bepunktet worden seien. Mit e-mail vom 22.01.2010 bat die Klägerin um Übersendung ihrer Begutachtungsunterlagen.
13Im Änderungsbescheid vom 30.03.2010 wurde die Beurteilung der conterganbedingten Körperschäden auf der Grundlage der geänderten Bewertung von Prof. N. aus dem Jahr 1979 revidiert. Der bisher zuerkannte Hüftschaden wurde dementsprechend nunmehr verneint, die Punkte nach der medizinischen Punktetabelle für den Schaden „rechte Hüfte pauschal“ und „linke Hüfte pauschal“ (4 Punkte) wurden abgezogen. Dafür wurden der Klägerin 4 Punkte für die bisher nicht anerkannten Knieschäden angerechnet. Insgesamt erhöhte sich die Gesamtpunktzahl jedoch wegen der höher bewerteten Körperschäden im Bereich von oberen Extremitäten und Wirbelsäule auf 34,50 Punkte nach der medizinischen Punktetabelle. Mit dem Änderungsbescheid wurden der Klägerin daher eine höhere Kapitalentschädigung einschließlich Zinsen, sowie rückwirkend eine höhere Rente und eine höhere jährliche Sonderzahlung bewilligt. Der Nachzahlungsbetrag belief sich auf 27.891,14 Euro.
14Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde am 03.04.2010 mit Einschreiben/Rückschein zugestellt.
15Mit Schreiben der Beklagten vom 21.06.2010 wurden der Klägerin die von ihr gewünschten Kopien der ärztlichen Unterlagen übersandt. Mit e-mail vom 21.08.2010 wandte sich die Klägerin sodann an die Beklagte und bat um Überprüfung der Berechnung ihrer Schadenspunkte im Bescheid vom 30.03.2010, insbesondere im Hinblick auf den Abzug der Punkte für den Hüftschaden. Mit Schreiben vom 25.01.2012 und vom 03.12.2012 erläuterte die Beklagte die Vergabe der Punkte im Änderungsbescheid vom 30.03.2010.
16Mit Schreiben vom 09.03.2012 stellte die Klägerin einen weiteren Revisionsantrag. Sie beanstandete im Wesentlichen, dass ihr die bisher für den Hüftschaden anerkannten Punkte (4 Punkte) gestrichen worden seien und bat um Mitteilung der Rechtsgrundlage. Außerdem sei ihr durch das Verschulden der Conterganstiftung bisher zu wenig Rente gezahlt worden, ohne dass die Nachzahlung nunmehr verzinst werde. Leider habe sie seinerzeit den Widerspruch gegen den Revisionsbescheid nicht fristgerecht einlegen können, weil sie sämtliche Unterlagen, die sie von der Stiftung angefordert habe, nicht rechtzeitig erhalten habe.
17Mit einem Nachtrag vom 19.03.2012 machte sie darüber hinaus geltend, dass sie ausweislich einer Röntgenuntersuchung vom 31.08.1979 an der Uniklinik Heidelberg an einem Beckenschiefstand leide; die linke Beckenhälfte stehe knapp 1 cm tiefer als die rechte. Ferner seien die Dysplasien beider Schulter- und Ellenbogengelenke bisher nicht zutreffend berücksichtigt.
18Mit Bescheid der Conterganstiftung vom 14.03.2013 wurde dem Revisionsantrag teilweise stattgegeben. Der Bescheid wurde am 15.03.2013 bei der Post aufgegeben. Die Anerkennung der Dysplasien beider Schulter- und Ellenbogengelenke führte zu einer Erhöhung der Gesamtpunktezahl von 34,50 auf 38,50 und einer entsprechenden rückwirkenden Erhöhung der Rente.
19Hinsichtlich des geltend gemachten Hüftschadens (Beckenschiefstand) wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, beide Hüftgelenke seien ohne Hinweis auf eine Dysplasie.
20Im Hinblick auf die Aufhebung der Anerkennung des Hüftschadens durch den Änderungsbescheid vom 30.03.2010 wurde ausgeführt, es habe sich hierbei nur um eine Änderung in der Begründung des Bewilligungsbescheides gehandelt, nicht um eine Änderung im regelnden Teil des Bescheides. Die aberkannten Punkte für den Hüftschaden seien mit den Punkten für die zusätzlich festgestellten Knie-Schäden verrechnet worden. Da im Ergebnis die Gesamtpunkte sowie die bewilligten Leistungen gestiegen seien, liege auch kein Widerruf oder Teilwiderruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 49 VwVfG vor. Jedenfalls habe die Klägerin keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2010 eingelegt. Dieser sei somit bestandskräftig.
21Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer früheren Prozessbevollmächtigten am 16.04.2013 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 25.04.2013 ergänzend begründete.
22Am 26.07.2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, nachdem die Beklagte in der Zwischenzeit nicht über den Widerspruch entschieden hatte.
23Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2013 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ein thalidomidbedingter, nach den Richtlinien anzuerkennender Hüftschaden oder eine Hüftfehlbildung habe bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Beide Hüftgelenke seien radiologisch völlig unauffällig. Dies habe Herr Prof. N1. bereits in seiner Begutachtung 1979 festgestellt und Herr Prof. G. in seinem Gutachten vom 02.02.2013 bestätigt.
24Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe sich Herr Dr. O. erneut mit der Frage befasst und in seiner Stellungnahme vom 09.06.2013 festgestellt, dass keine Fehlbildung der Hüfte vorliege. Es sei allenfalls eine leichte Beinlängendifferenz zu verzeichnen, die sich aber innerhalb der Spanne bewege, die auch bei gesunden Menschen ohne conterganbedingte Schädigung möglich sei. Die medizinische Punktetabelle sehe hierfür keine Schadenspunkte vor.
25Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihr die 4 Punkte für den pauschalen Hüftschaden zu Unrecht aberkannt worden seien. Ein Beckenschiefstand liege ausweislich der vorliegenden Röntgenbilder und ärztlichen Gutachten seit 1968 vor und sei im Bescheid von 1974 bestandskräftig anerkannt worden. Die Änderung der Beurteilung im Jahr 1979 sei nicht nachvollziehbar. Das Conterganstiftungsgesetz sehe vor, dass im Zweifel eine Thalidomidschädigung angenommen werden müsse.
26Die Aberkennung des Hüftschadens sei weder gemäß § 49 VwVfG noch gemäß § 48 VwVfG zulässig. Diese Vorschriften könnten auch nicht durch eine Verrechnung der Punkte umgangen werden. Bei der Aberkennung des Hüftschadens handele es sich um einen selbständigen, belastenden Verwaltungsakt. Bei der Anerkennung der Punkte für den Knieschaden handele es sich um einen davon unabhängigen, begünstigenden Verwaltungsakt. Eine andere Sichtweise würde die Klägerin rechtsschutzlos stellen und gegen das Rechtsstaatsprinzip und das rechtliche Gehör verstoßen. Die Klägerin sei nämlich vor Erlass des Änderungsbescheides entgegen § 28 VwVfG nicht angehört worden.
27Eine Änderung der Sachlage nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG liege nicht vor, da der Beckenschiefstand bereits seit der Geburt bestehe. Es komme jedoch auch eine Rücknahme des Bescheides von 1974 gemäß § 48 VwVfG nicht in Betracht, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte habe den Sachverhalt des Hüftschiefstandes seinerzeit zutreffend ermittelt und als pauschalen Hüftschaden mit 4 Punkten bewertet. Selbst im Fall einer Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides von 1974 stehe einer Rücknahme § 48 Abs. 2 VwVfG entgegen, da die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vertraut und im Vertrauen darauf die gewährte Geldleistung verbraucht habe. Darüber hinaus sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits abgelaufen gewesen.
28Die Verrechnung mit dem Punktwert für den Knieschaden sei nicht zulässig gewesen. Hierdurch habe die Beklagte eine „unrechtmäßige Rentenrückforderung“ bei der Klägerin vollzogen. Eine Rückforderung für die Vergangenheit scheide aber aus Rechtsgründen aus, wie sich auch aus dem von der Beklagten eingeholten Rechtsgutachten der Kanzlei Himmelreich vom 09.01.2013 ergebe, das von der Klägerin in Auszügen vorgelegt wird.
29Der Änderungsbescheid vom 30.03.2010 stehe einer Geltendmachung der Rechte der Klägerin nicht entgegen. Der Revisionsantrag stelle einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG dar, dem mit Bescheid vom 14.03.2013 stattgegeben worden sei. Außerdem seien mit Bescheid vom 14.03.2013 der Bescheid vom 04.02.1974, aber auch der Änderungsbescheid vom 30.03.2010 abgeändert worden. Daher handele es sich um eine neue Beschwer.
30In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend mitgeteilt, dass der Klägerin zwischenzeitlich durch die Beklagte weitere 4 Schadenspunkte für ein Carpaltunnelsyndrom zuerkannt worden sind, sodass die bisher festgestellte Gesamtpunktzahl nunmehr bei 42 Punkten liegt.
31In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 zu verpflichten, ihr eine Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz auf der Basis einer Gesamtpunktzahl von 46,00 in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
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2. der Klägerin rückwirkend zum 01.10.1972 eine monatliche Rente auf dieser Basis in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem Schriftsatz, der am 24.02.2015 um 18.43 bei Gericht einging, über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge hinaus zusätzlich die rückwirkende Bewilligung einer Jahressonderzahlung sowie die rückwirkende Bewilligung einer Kapitalentschädigung zuzüglich Zinsen auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 46, hilfsweise 42 Punkten und ferner die Zahlung von Prozesszinsen auf die Nachzahlungsbeträge beantragt.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Die Klage sei unbegründet. Die medizinischen Sachverständigen der Beklagten seien seit 1979 übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass Schäden an den Hüftgelenken im Sinne von Nr. 1.A.3. lit a) bis d) der Medizinischen Punktetabelle nicht vorlägen. Bei der Klägerin sei weder eine präarthrotische Deformität der Hüftgelenke zu verzeichnen, noch eine Hüftgelenksluxation oder –aplasie. Dies bestreite die Klägerin auch nicht.
40Bei der Klägerin bestehe auch keine sonstige, nach Ziff. III. Unterabsatz 2. der Richtlinien zu bewertende thalidomidbedingte Fehlbildung der Hüfte. Insbesondere stehe aufgrund der Gutachten von Prof. G. und Dr. O. fest, dass ein Beckenschiefstand für sich genommen keine Hüftfehlbildung darstelle, da Ursache für den Beckenschiefstand eine Verkürzung des linken Beines sei und eine Thalidomidbedingtheit der Beinverkürzung nicht festgestellt werden könne. Vielmehr sei der bei der Klägerin vorliegende geringfügige Beckenschiefstand ein auch in der Normalbevölkerung nicht selten vorkommendes Phänomen, welches nicht auf die Einnahme von Thalidomid zurückgeführt werden könne. Dies habe auch Prof. N1. im Jahr 1979 so gesehen, da er zwar den Beckenschiefstand festgestellt habe, die zuvor für einen Hüftschaden angesetzten Schadenspunkte aber gestrichen habe. Ein Zweifelsfall, in dem die Anerkennung eines thalidomidbedingten Schadens möglich sei, liege also gerade nicht vor. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, ob der Beckenschiefstand tatsächlich bereits bei der Geburt vorgelegen habe.
41Schließlich halte die Beklagte daran fest, dass es sich bei der im Bescheid vom 30.03.2010 enthaltenen Aberkennung von 4 Punkten für den Hüftschaden lediglich um eine Änderung der Begründung handele. Diese habe sich auch nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt, da sie durch die Zuerkennung des Knieschadens mit 4 Punkten ausgeglichen worden sei. Die Vorschriften für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in §§ 48, 49 VwVfG fänden daher keine Anwendung. Eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des begünstigenden Änderungsbescheides sei entbehrlich gewesen.
42Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 zu verpflichten, ihr auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 46 Punkten eine höhere Conterganrente – auch rückwirkend – zu bewilligen, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Die Bewilligung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz erfolgt gemäß § 16 Abs. 6 ContStifG in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts. Daher ist die Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung der Leistungen (Revisionsantrag) ebenfalls ein Verwaltungsakt. Die statthafte Klageart ist somit die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO.
45Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Conterganrente auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 46 Punkten. Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat die Anerkennung von 4 zusätzlichen Punkten für einen Beckenschiefstand oder einen sonstigen Hüftschaden, die zur Berechnung einer Gesamtpunktzahl von 46 Punkten erforderlich wäre, zu Recht abgelehnt.
46Anspruchsgrundlage für die begehrte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine höhere Rente nach dem ContStifG zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 ContStifG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I 1537), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I 1847) i.V.m. § 13 Abs. 2 ContStifG. Nach diesen Vorschriften setzt die Gewährung von Leistungen nach § 12 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter in der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können.
47Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen,
48vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 - , vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - .
49Aus Sicht der Kammer muss es jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung gewesen sein, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Fehlbildungen des Antragstellers steht. Würde es dagegen ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist, ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen,
50vgl. Urteile der Kammer vom 20.01.2015 - 7 K 7276/12 - und 7 K 1942/13 - .
51Im vorliegenden Verfahren ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin wegen einer Conterganeinnahme ihrer Mutter in der Schwangerschaft Fehlbildungen aufweist, die durch dieses Medikament verursacht worden sind. Insbesondere wurden bei der Klägerin mit den Bescheiden vom 04.02.1974, 30.03.2010 und 14.03.2013 erhebliche orthopädische Schädigungen im Bereich der oberen Extremitäten, eine Schädigung der Kniegelenke sowie eine Skoliose 1. Grades der Brustwirbelsäule anerkannt.
52Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin darüber hinaus unter einer thalidomidbedingten Schädigung ihres Hüftgelenkes oder des Beckens leidet. Daher können ihr für diesen geltend gemachten Körperschaden die begehrten 4 zusätzlichen Punkte nach der Medizinischen Punktetabelle nicht angerechnet werden, die zu einer Gesamtpunktzahl von 46 Punkten und damit zu einer Rentensteigerung von 3.075 Euro auf 3.686 Euro gemäß der Anlage 3 der „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen“ vom 16.07.2013 führen würden.
53Der bei der Klägerin unstreitig vorliegende Beckenschiefstand ist keine Fehlbildung, die nach ihrem „Erscheinungsbild“,
54vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs für die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8 zu § 13,
55so beschaffen ist, dass sie mit Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung von Thalidomid während der Frühschwangerschaft der Mutter zurückzuführen ist. Diese - geringe - Fehlstellung der Hüfte gehört nicht zu den charakteristischen thalidomidbedingten Fehlbildungen, wie sie in der Medizinischen Punktetabelle und der wissenschaftlichen Literatur ihren Ausdruck gefunden haben. Sie ist auch nicht vereinzelt im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid in der Schwangerschaft festgestellt worden,
56vgl. zu diesem Kriterium: OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - juris.
57Hiervon ist die Kammer nach der Auswertung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten überzeugt.
58In der Medizinischen Punktetabelle in Anlage 2 der „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen“ vom 16.07.2013 sind unter Ziff. 1. „Orthopädische Schäden“, B.3 Schäden an den Hüftgelenken aufgeführt. Die dort genannten Deformitäten des Hüftgelenks (Ziff. 3. a – c), eine Hüftgelenksluxation (Verrenkung des Hüftgelenks) oder eine Hüftgelenksaplasie (Nichtanlage des Hüftgelenks) liegen nach den vorliegenden Röntgenbildern unstreitig nicht vor.
59Dies haben Prof. Dr. N1. im Befundbericht vom 31.08.1979 (Bl. 78 d. A.), Prof. Dr. G. im Gutachten vom 02.02.2013 (Bl. 85 d. A.) und Dr. O. in der Stellungnahme vom 09.06.2013 (Bl. 154 d. A.) übereinstimmend und plausibel festgestellt. Vielmehr sind die Hüftgelenke der Klägerin radiologisch unauffällig. Sie weisen keine „Fehlbildung“, also keine geburtsbedingte Fehlgestaltung eines Organs in Form oder Größe oder das Fehlen eines Organs, im Sinne des § 12 Abs. 1 ContStifG auf.
60Es kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine in Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid stehende atypische Fehlbildung der Hüfte oder des Beckens vorliegt, die nicht in der Punktetabelle aufgeführt ist (Ziff. III der Medizinischen Punktetabelle).
61Vielmehr ist der bei der Klägerin unstreitig vorliegende Beckenschiefstand, bei dem die linke Hälfte des Beckens ca. 1 cm tiefer steht als die rechte Hälfte, überhaupt keine „Fehlbildung“ eines Organs oder Organsystems, die durch eine Störung der Organentwicklung in der Frühschwangerschaft hervorgerufen wird. Es handelt sich um eine sehr häufig auftretende „Fehlstellung“, die auch bei ansonsten gesunden Menschen entweder seit Geburt vorliegen oder im Lauf des Lebens erworben werden kann und auf zahlreichen verschiedenen Ursachen beruhen kann.
62Laut einer Analyse der WHO aus dem Jahr 2007 liegt bei rund 70 % aller Menschen mindestens eine leichte Schiefstellung des Beckens vor, die jedoch nur selten zu ernsthaften Beschwerden führt. Damit ist ein wirklich gerades Becken also eher die Ausnahme,
63vgl. www.apotheken-umschau.de/Knochen/Was-hilft-bei-einem Beckenschiefstand?, Abruf vom 18.02.2015; www.onmeda.de/krankheiten/beckenschiefstand.html, Abruf vom 18.02.2015.
64Ein Beckenschiefstand kann auf muskulären Verspannungen der Gesäßmuskulatur und der unteren Rückenmuskulatur beruhen („funktionelle Kippung“) oder auch anatomische Ursachen haben, z.B. eine Beinlängendifferenz oder eine verkrümmte Wirbelsäule („strukturelle Kippung“),
65vgl. www.apotheken-umschau.de/Knochen/Was-hilft-bei-einem Beckenschiefstand?, Abruf vom 18.02.2015; www.onmeda.de/krankheiten/beckenschiefstand.html, Abruf vom 18.02.2015; www.apotheken-umschau.de „Skoliose“, Abruf vom 18.02.2015.
66Der Beckenschiefstand ist somit eine Folgeerscheinung anderer körperlichen Fehlfunktionen (Muskelverspannungen) oder Anomalien anderer Organe (Beinlängendifferenz, Skoliose), die auch bei nicht thalidomidgeschädigten Personen häufig auftreten. Dies spricht entscheidend dagegen, dass ein Beckenschiefstand durch eine Thalidomideinnahme während der Schwangerschaft entstehen kann.
67Diese Annahme wird bestätigt durch die wissenschaftliche Literatur zu den Erscheinungsformen der thalidomidbedingten Körperschäden, in denen ein Beckenschiefstand nicht erwähnt wird. Dort werden als thalidomidbedingte Hüftschäden beschrieben: Dysplasien der Hüftgelenke, Hüftgelenksluxationen und Perthes-ähnliche Befunde des Femurknochens, aber kein Beckenschiefstand,
68Vgl. R W Smithells/C G H Newman, Recognition of thalidomide defects, J. Med Genet 1992, 716, 719 f.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah 2014, 44, 46.
69Sämtliche Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten, die seit 1979 mit dem Fall befasst waren, nämlich Prof. N1. , Prof. G. und Dr. O. haben in Kenntnis des Beckenschiefstandes eine thalidomidbedingte Fehlbildung der Hüfte eindeutig und übereinstimmend verneint.
70Die Klägerin hat auch keine ärztlichen Gutachten vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Beckenschiefstand auf die Einnahme von Contergan zurückzuführen sein könnte. Sie kann sich allein auf die frühere Bewertung von Prof. N1. aus dem Jahr 1973 berufen, der bei der Klägerin seinerzeit einen „Hüftschaden pauschal“ diagnostiziert hat.
71Diese sehr vage Diagnose ist jedoch von Prof. N1. nicht begründet worden und aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch nicht nachvollziehbar. Ein konkreter Befund hinsichtlich der Hüfte oder des Beckens lässt sich aus dem Bewertungsbogen vom 21.04.1973 nicht entnehmen (vgl. Bl. 006 und 001 BA 5). Insbesondere gibt es keinerlei schriftlichen Hinweis auf einen Beckenschiefstand.
72Auch aus den übrigen ärztlichen Unterlagen und Schreiben der Eltern, die der Medizinischen Kommission im Jahr 1973 vorlagen (Bl. 061 BA 5), ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Hüftschaden oder Beckenschiefstand. Vielmehr ist die Klägerin bis 1973 ausweislich des Briefes ihres Vaters vom 29.08.1973 (Bl. 062 BA 5) ausschließlich wegen der deutlich sichtbaren Schäden der oberen Extremitäten untersucht und behandelt worden.
73Jedenfalls kann sich die Klägerin auf die Feststellung eines Hüftschadens durch Prof. N1. aus dem Jahr 1973 heute nicht mehr berufen, weil Prof. N1. die Diagnose im Jahr 1979 selbst widerrufen hat. Obwohl auf den neu angefertigten Röntgenbildern des Beckens, der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten ein Beckenschiefstand sichtbar war, hat Prof. N1. einen Hüftschaden klar verneint und stattdessen einen Knieschaden festgestellt (Bl. 013 BA 5 und Bl. 78 R und 79 Gerichtsakte). Diese Änderung der Begutachtung ist – im Gegensatz zu der ursprünglichen Diagnose im Jahr 1973 – auf der Grundlage der Erkenntnisse aus den Röntgenbildern von 1979 auch nachvollziehbar und plausibel.
74Damit kann der bei der Klägerin vorliegende Beckenschiefstand mit der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter in der Schwangerschaft nicht in Verbindung gebracht werden.
75Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die im Bewilligungsbescheid vom 04.02.1974 aufgeführten 4 Punkte für einen „Hüftschaden pauschal“ bestandskräftig anerkannt sind und daher - unabhängig von einem tatsächlich bestehenden Thalidomid schaden - weiterhin angerechnet werden müssen.
76Eine bestandskräftige Anerkennung eines Hüftschadens im Umfang von 4 Punkten liegt nicht vor. Die mit der materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsaktes verbundene Bindungswirkung bezieht sich nur auf den Entscheidungssatz, aber nicht auf die wesentlichen Gründe oder Vorfragen,
77vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 14. Aufl. 2013, § 43, Rn. 31.
78Der Bewilligungsbescheid vom 04.02.1974 ist daher nur hinsichtlich der darin ausgesprochenen Festsetzung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, hier der Festsetzung einer Rente und einer Kapitalentschädigung, in Bestandskraft erwachsen, aber nicht hinsichtlich der festgestellten Körperschäden. Dies ist aus § 16 Abs. 6 ContStifG abzuleiten, wonach der Stiftungsvorstand auf der Grundlage der Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 6 Abs. 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch schriftlichen Verwaltungsakt festsetzt. Diese Bestimmung wird in § 9 Abs. 8 der Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 19.06.2013 nochmals aufgegriffen und bestätigt. Danach setzt der Stiftungsvorstand beim Verfahren nach Abschnitt 2 ContStifG die Leistungen fest, erteilt der Antrag stellenden Person einen Bescheid und entscheidet über eventuell erhobene Widersprüche.
79Die von der Medizinischen Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG zu treffende Entscheidung darüber, ob ein Körperschaden nach § 12 ContStifG vorliegt und wie dieser zu bewerten ist, dient lediglich der Vorbereitung des anschließenden Leistungsbescheides. Sie dient zwar der Feststellung der wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen und ist daher hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens in § 16 Abs. 2 bis Abs. 5 ContStifG ausführlich geregelt. Es handelt sich jedoch nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt, der dem eigentlichen Leistungsbescheid vorgelagert wäre. Ein Verwaltungsakt ist entsprechend der Definition in § 35 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden durch die Entscheidung der Kommission über den Schadensfall nicht erfüllt. Denn die Medizinische Kommission ist zum einen keine Behörde. Behörde ist allein der Stiftungsvorstand, der die Geschäfte der Stiftung führt, insbesondere über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet sowie die Stiftung nach § 7 Abs. 5 ContStifG gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Medizinische Kommission ist ein dem Stiftungsvorstand untergeordneter Ausschuss (§ 16 Abs. 2 ContStifG), der nicht mit Hoheitsrechten ausgestattet ist, sondern lediglich eine sachverständige Beurteilung einer Vorfrage des Leistungsanspruchs vornimmt. Zum anderen hat diese Entscheidung der Kommission keine Außenwirkung, da sie nicht unmittelbar Rechte des Betroffenen begründet. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Entscheidung der Kommission über den Schadensfall dem Betroffenen gegenüber nicht als selbständiger Verwaltungsakt bekanntmacht wird. Rechte des Betroffenen werden erst durch den nachfolgenden Bescheid der Conterganstiftung über die Festsetzung der Leistungen begründet. Die darin mitgeteilten Feststellungen der Kommission zur Frage des Vorliegens eines thalidomidbedingten Geburtsschadens und seiner Schwere sind somit lediglich Teil der Begründung des Bescheides, die grundsätzlich nicht bestandskräftig wird.
80Die wesentlichen Gründe oder Vorfragen der Entscheidung nehmen nur ausnahmsweise an der Bestandskraft des Verwaltungsakts teil, wenn das Fachgesetz bestimmte Feststellungen mit einer speziellen Wirkung ausstattet,
81vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,14. Aufl.2013, § 43 Rn. 31 und 26.
82Dies ist hier aber nicht der Fall. Aus § 16 ContStifG ergibt sich nicht, dass die Entscheidung der Kommission über den Schadensfall mit einer bestimmten Feststellungswirkung ausgestattet ist oder an der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides teilnimmt. Dies wäre auch nicht im Interesse der Anspruchsberechtigten. Wenn die einzelnen zuerkannten Körperschäden bestandskräftige Feststellungen wären, könnte der Berechtigte eine Änderung dieser Feststellungen mit der Folge der Leistungserhöhung nicht mehr mit einem einfachen Änderungsantrag (Revisionsantrag verlangen), sondern nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens.
83Da die Feststellungen des Leistungsbescheides vom 04.02.1974 zu den Körperschäden somit nicht an der Bestandskraft des Bescheides teilhaben, war die Beklagte an die Anerkennung des Hüftschadens mit 4 Punkten nicht gebunden. Da ein thalidomidbedingter Hüftschaden nach den obigen Ausführungen tatsächlich nicht vorliegt, war die Beklagte berechtigt, die 4 Punkte für diesen zu Unrecht anerkannten Schaden bei der Neuberechnung abzuziehen.
84Einer teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 48 VwVfG oder eines teilweisen Widerrufs der Bewilligung nach § 49 VwVfG bedurfte es hierzu nicht. Bei der Rücknahme und dem Widerruf handelt es sich um eine Aufhebung oder eine teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts. Gegenstand der Aufhebung kann auch in diesem Zusammenhang nur die in dem Verwaltungsakt getroffene Regelung sein, hier also der Leistungsausspruch. Werden durch einen Änderungsbescheid daher Leistungen für die Vergangenheit oder die Zukunft gekürzt, handelt es sich um eine Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, die den Einschränkungen der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 2 VwVfG unterliegt. Da im vorliegenden Verfahren durch den Änderungsbescheid vom 10.03.2010 Leistungen aber nicht gekürzt oder zurückgefordert wurden, sondern nach einer Verrechnung der neu zuerkannten Punkte mit den abgezogenen Punkten die Leistungen erhöht wurden, liegt keine Rücknahme bzw. kein Widerruf eines Verwaltungsaktes vor.
85Die berechtigten Interessen der Betroffenen werden auch durch die Möglichkeit der Behörde, die Feststellung der Körperschäden ohne Bindung an den Bewilligungsbescheid zu ändern und Punkte im Rahmen der Gesamtberechnung zu verrechnen, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Führt die Aberkennung eines Körperschadens und der Abzug der dazugehörigen Punkte zu einer Reduzierung oder Rückforderung der Leistungen, sind die Vorschriften in § 48 Abs. 2 oder § 49 Abs. 2 VwVfG anwendbar, die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung vorsehen und den Vertrauensschutz des Betroffenen berücksichtigen.
86Führt die Neuberechnung nicht zu einer Reduzierung, sondern zu einer Erhöhung der Leistungen oder zu gleichbleibenden Leistungen, kommen zwar die §§ 48 ff. VwVfG nicht zu Anwendung. Ein Vertrauensschutz ist auch nicht geboten, weil das Vertrauen in den Bestand und die Fortgewährung der einmal bewilligten Leistungen nicht enttäuscht wird. Jedoch ist der Änderungsbescheid mit Widerspruch und Verpflichtungsklage überprüfbar, wenn der Betroffene geltend macht, dass ihm noch höhere Leistungen zu Unrecht verweigert wurden. Im Rahmen dieser Klage kann überprüft werden, ob der - bisher anerkannte - Körperschaden zu Unrecht verneint wurde und dem Antragsteller daher höhere Leistungen zustehen.
87Ungeachtet dieser Möglichkeit, von der die Klägerin keinen Gebrauch gemacht hat, hat sie aber auch deshalb keinen Rechtsnachteil erlitten, weil die Beklagte einen Hüftschaden im Rahmen des Revisionsantrages vom 09.03.2012 im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erneut geprüft und zu Recht verneint hat. Ein berechtigtes Interesse an der Erhöhung der zuerkannten Leistungen auf der Grundlage einer unrichtigen Schadensfeststellung ist aber nicht erkennbar.
88Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Klageanträge gestellt hat, die als Klageänderung gemäß § 91 VwGO einzustufen wären, ist die Klage bereits unzulässig. Eine Klageerweiterung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist unzulässig, wenn nicht die Stellung weiterer Anträge oder die Ergänzung der Klageanträge durch einen Schriftsatznachlass gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO durch Beschluss des Gerichts vorbehalten worden ist,
89vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 – 9 B 50/01 – juris.
90Ein derartiger Schriftsatznachlass ist nicht beschlossen und von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht beantragt worden, obwohl die Ansprüche der Klägerin auf weitere Leistungen nach dem ContStifG (Kapitalentschädigung, Sonderzahlung) in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sind.
91Es gab auch keine Veranlassung, die Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Stellung weiterer Anträge zu ermöglichen, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Ein Anspruch auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht,
92vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 – 9 B 50/01 – juris.
93Dem Schriftsatz vom 24.02.2015 ist auch kein weiterer wesentlicher Sachvortrag zu entnehmen, der für die Entscheidung in der Sache erheblich wäre.
94Ungeachtet dessen wäre die Klage auf weitere Leistungen nach dem ContStifG auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 46 Punkten aus den oben erörterten Gründen auch unbegründet, da die Klägerin keine Zusatzpunkte für einen Hüftschaden verlangen kann. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen auf Nachzahlungsbeträge. Soweit die Klägerin eine Erhöhung der Leistungen hilfsweise auf der Grundlage von 42 Punkten beantragt hat, ist ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich. Denn diese Punktzahl ist der Klägerin von der Beklagten bereits zuerkannt worden. Es ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin die aus dieser Punktzahl zustehenden Leistungen verweigert hätte.
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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. U. aus X. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1, Satz 1, den §§ 115 und 117, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Denn es kommt nach summarischer Prüfung in Betracht, dass seine Klage mit dem Antrag,
3die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Contergangeschädigten anzuerkennen,
4entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts doch Aussicht auf Erfolg hat.
5Das Begehren des Klägers dürfte nicht an Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anerkennungsbegehrens scheitern. Die vormalige Bestimmung des § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018; im folgenden: Errichtungsgesetz) in der zuletzt geltenden Fassung ist für das Begehren des Klägers nicht mehr maßgeblich. Nach dieser Bestimmung konnten Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma D. H. GmbH in T. durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, (nur) gewährt werden, wenn die Leistungen bis zum 31. Dezember 1983 bei der Stiftung geltend gemacht worden sind, was in Bezug auf den Kläger offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Demgegenüber sieht § 12 Abs. 2 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der nunmehr geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ContStifG vom 25. Juni 2009 vor, dass die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden können, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht wurden. Das trifft, wie schon erwähnt, auf den Kläger zu, dessen Eltern zwar frühzeitig Ansprüche wegen einer möglichen Conterganschädigung erhoben haben, aber nicht (mehr) tätig geworden sind, nachdem die o. g. Stiftung gegründet worden ist. Diesen Fall regelt § 12 Abs. 2 ContStifG. Das Normverständnis des Verwaltungsgerichts, wonach § 12 Abs. 2 ContStifG nur dann die Möglichkeit der Leistungsbeantragung mit Wirkung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 ermöglicht, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemachtwerden konnten, findet im Wortlaut dieser Bestimmung keinen Niederschlag und ergibt sich auch nicht bei der zusätzlichen Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des ContStifG. Soweit es etwa im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2009 (BT‑Drucks. 16/12413) heißt, die "bisher von der Ausschlussfrist betroffenen" contergangeschädigten Menschen sollten die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen geltend zu machen, zwingt das nicht zu der vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltenen Wertung, nur solche Personen seien von der Ausschlussfrist betroffen, die bisher keinen Antrag stellen konnten. Vielmehr sind alle diejenigen von der bisherigen Ausschlussfrist betroffen, die einen Leistungsantrag ‑ warum auch immer ‑ nicht gestellt haben. Abgesehen davon gab es auch im Fall des Klägers Gründe für die Nichtantragstellung vor dem Stichtag des 31. Dezember 1983, die zwar nicht zwingend eine rechtzeitige Antragstellung ausgeschlossen haben, dies aber doch als nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu gehört insbesondere, dass den Eltern des Klägers schon im zeitlichen Vorfeld der Schaffung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" bedeutet worden war, eine Anerkennung der Behinderungen des Klägers als Conterganschädigung komme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht, sie also, möglicherweise sachlich zu Unrecht, mit der Aussichtslosigkeit einer Antragstellung bei der Stiftung konfrontiert worden sind und deshalb resigniert haben.
6Dem Anerkennungsbegehren des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er bzw. sein Vater im Jahr 1989 die Wiederaufnahme eines vor Jahren abgelehnten Anerkennungsverfahrens beantragt hat und die Stiftung seinerzeit ‑ durch erneute Befragung des schon zuvor in Erscheinung getretenen Gutachters Prof. Dr. Dr. X1. M. ‑ aus Sachgründen mit Bescheiden vom 20. August 1990 sowie vom 7. Mai 1992 bzw. mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1992 die Anerkennung des Klägers abgelehnt hat. Denn in dem sich anschließenden (zivil‑)gerichtlichen Verfahren ist die sachliche Frage, worauf die multiplen Körperschäden des Klägers zurückzuführen sind, nicht abschließend gewürdigt worden. Vielmehr beruhen die Urteile des Landgerichts Bonn vom 13. Juli 1993 sowie des OLG Köln vom 25. Oktober 1994 auf der Einschätzung, dass der als "unstreitig erstmalige" bezeichnete Leistungsantrag "des Jahres 1990" mit Blick auf die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes und auf die Unmöglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist keiner sachlichen Entscheidung zugänglich gewesen sei. Damit fehlt es an einer abschließenden ‑ die gerichtliche Überprüfung umfassenden ‑ sachlichen Würdigung der bis damals vorliegenden medizinischen Befunde, und dies im Ergebnis mit der Begründung, dass die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes diese Überprüfung ausschließe. Das ist gerade der Sachverhalt, der nunmehr durch § 12 Abs. 2 ContStifG in dem Sinne geregelt wird, dass für die Zukunft unabhängig von der Versäumung einer Antragstellung vor dem 1. Januar 1984 Ansprüche auf Hilfen für Contergangeschädigte geprüft und gegebenenfalls zuerkannt werden.
7Schließlich ist auch die Frage der sachlichen Berechtigung des Anerkennungsbegehrens des Klägers als Contergangeschädigter nicht mit einer Eindeutigkeit zu verneinen, die schon eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt. Sowohl in § 2 ContStifG (Stiftungszweck) als auch in § 12 Abs. 1 ContStifG (Leistungsberechtigte Personen) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Personen weit gefasst (behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH, B. , durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können), um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 ‑ 16 E 723/11 ‑, juris, Rn. 2, und vom 25. März 2013 ‑ 16 E 1139/12 ‑, juris, Rn. 2.
9Eine Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft hat nach ihren glaubhaften, auch eidesstattlich versicherten Einlassungen stattgefunden. So hat bereits kurz nach der Geburt des Klägers am 18. April 1962, nämlich am 28. April 1962, ein namentlich nicht bekannter Arzt des Krankenhauses, in dem die Geburt stattgefunden hatte, dem Hausarzt der Familie des Klägers mitgeteilt, wie die Geburt vonstattengegangen ist und welche Missbildungen beim Kläger vorliegen. Er hat insoweit ausgeführt: "Interessanterweise hat Pat. in den ersten Schwangerschaftsmonaten Contergan forte eingenommen; ein ursächlicher Faktor, der ja heute viel diskutiert wird." Da erst im November 1961 erstmals in der Presse über den Conterganverdacht berichtet worden war und nachfolgend die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen wurden,
10vgl. im Einzelnen Kirk, Der Contergan‑Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid (1999), S. 85 ff.,
11handelte es sich seinerzeit noch um eine neue und ungesicherte Verdachtslage. Daher liegt es fern, dass die frühzeitige und offensichtlich spontane Angabe der Mutter des Klägers über den Tablettenkonsum im Sinne einer Förderung oder Sicherung etwaiger Regressansprüche zielgerichtet gewesen sein könnte. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. an das Treuhändergremium vom 23. September 1971 geht überdies hervor, dass auf der Grundlage der ‑ nach seiner Einschätzung allerdings unbelegten ‑ Angaben der Mutter des Klägers die Einnahme von Contergan bei normaler Dauer der Schwangerschaft zum Teil in die "sensible Phase" gefallen sei.
12Nach den Gutachten, die seit 1967 über die mögliche Ursache der Missbildungen beim Kläger erstellt worden sind, kann mit hinlänglicher Sicherheit nur ausgeschlossen werden, dass die Veränderungen an den Gliedmaßen des Klägers, insbesondere des linken Unterschenkels, mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung gebracht werden können. Dagegen spricht vor allem das Vorhandensein von Abschnürungsfurchen, die für amniotische (von sich ablösenden Bändern der Fruchtblase, die sich um den Fötus legen können, herrührende) Schädigungen, nicht aber für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch sind. Allerdings gehört zu den Missbildungen des Klägers auch eine doppelseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (sog. Wolfsrachen), die zumindest vereinzelt auch im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden ist; das folgt etwa aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. vom 4. Dezember 1967, wobei dieser aber zugleich betont, das könne "keinesfalls als typisch angesehen werden". Soweit Prof. Dr. Dr. M. , der gemeinhin als der "Entdecker" des Zusammenhangs zwischen den um das Jahr 1960 gehäuft aufgetretenen spezifischen Missbildungsfällen und der Einnahme von Thalidomid durch die Mütter der geschädigten Kinder während der Schwangerschaft gilt und wesentlichen Anteil an der wissenschaftlichen Erforschung der Contergan‑Problematik hatte, in dem genannten Gutachten darauf hinweist, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig zusammen mit den übrigen ‑ nicht thalidomidbedingten ‑ Schädigungen, wie sie beim Kläger vorliegen, auftreten und sich daher "für die Gesamtheit der [beim Kläger festgestellten] Mißbildungen … eindeutig feststellen [lasse], daß sie in keiner Weise typisch für Mißbildungen nach Thalidomideinnahme sind", liegt dem offenkundig eine monokausale Betrachtung zugrunde, die sich an typischen Erscheinungsformen multipler Missbildungen orientiert, aber nicht erkennbar der Frage nachgeht, ob sich im Einzelfall ausnahmsweise mehrere ursächliche Faktoren ‑ amniogene und thalidomid-bedingte Schädigungen ‑ nebeneinander ausgewirkt haben könnten bzw. was dagegen sprechen könnte, dass es sich beim Kläger ausnahmsweise so verhalten hat. In seiner weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 1990 verweist Prof. Dr. Dr. M. auf seine früheren Gutachten und benennt Literaturstellen, die sich mit amniogenen Fehlbildungen vor allem der Lippen und des Gaumens befassen; auf seine vormalige Einschätzung, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten auch als Thalidomid-Schädigungsfolge aufgetreten seien, geht der Gutachter indessen ebenso wenig ein wie auf die Möglichkeit einer "doppelten Kausalkette".
13Das Gutachten von Prof. Dr. X2. , Direktor des Instituts für Humangenetik der Universität C. , vom 20. April 1971 beschreibt die einzelnen Fehlbildungen beim Kläger, wobei er auch noch die Möglichkeit eines linksseitigen Enophthalmus (Einsinken des Augapfels in die Augenhöhle) erwähnt, und kommt abschließend zu der Einschätzung, dass es eine derartige Fehlbildungskombination im Rahmen einer Thalidomid-Embryopathie nicht gebe. Er erörtert demgegenüber nicht die Frage, ob die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ gegebenenfalls auch der Enophthalmus ‑ isoliert betrachtet auf Thalidomid zurückzuführen sein könnte und nimmt folglich auch die Möglichkeit einer Doppelkausalität nicht in den Blick.
14Auch das im laufenden Anerkennungsverfahren erstattete Gutachten von Frau Prof. Dr. L. , Universität N. , vom 1. August 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass an der schon in der Vergangenheit gestellten Diagnose einer ‑ von ihr so bezeichneten ‑ "Amnionbänder Sequenz" auch aus heutiger Sicht nicht zu zweifeln sei. Die amniotischen Abschnürungen (Schnürfurchen) an den Fingern, Unterschenkeln und Füßen seien auf vorliegenden Fotos gut zu erkennen; auch die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte gehöre zu diesem Fehlbildungskomplex. In der humangenetischen Literatur seien unzählige Patienten dokumentiert, die dem Phänotyp des Klägers ähnelten. Hingegen handele es sich nicht um ein teratogenes (u.a. durch Chemikalien hervorgerufene Einwirkungen auf den Embryo) Krankheitsbild, schon gar nicht um einen thalidomidbedingten Fehlbildungskomplex. Im Zusammenhang mit Thalidomidschädigungen seien die beim Kläger vorzufindenden Hand‑ und Fußfehlbildungen mit Syndaktylien (Verwachsungen bzw. Nichttrennung von Finger‑ oder Zehengliedern) und Schnürfurchen nie aufgetreten. Vielmehr seien für eine Conterganschädigung je nach dem Zeitpunkt der Einnahme spezifische und relativ symmetrisch angelegte Missbildungen an Händen, Füßen und Unterschenkeln charakteristisch, wie sie beim Kläger gerade nicht vorlägen. Aus diesen gutachterlichen Äußerungen geht mithin hervor, dass ‑ wie schon oben festgehalten ‑ die Schädigungen an den äußeren Extremitäten des Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Conterganeinnahme durch seine Mutter während der Schwangerschaft zusammenhängen. Indessen beschränken sich die Angaben der Gutachterin zu der seit der Geburt des Klägers vorliegenden Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte darauf, dass auch diese zu dem Fehlbildungskomplex "Amnionbänder Sequenz" gehöre. Eine klare Abgrenzung zu einer möglichen teratogenen Schädigung wird ‑ anders als in Bezug auf die Missbildungen an den Gliedmaßen ‑ mit Blick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte hingegen nicht gezogen. Nach Auffassung des Senats bleibt damit im Anschluss an die Auffassung von Prof. Dr. Dr. M. , dass eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ wenngleich wohl eher selten ‑ auch in Conterganfällen angetroffen worden sei, die Frage einer "doppelten Kausalität" offen. Allein der von Frau Prof. Dr. L. erneut hervorgehobene Umstand, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig ‑ und ohne Anhaltspunkte für teratogene Ursachen ‑ im Zusammenhang mit amniogenen Schädigungsbildern auftrete, widerlegt nicht die aufgrund der sicheren Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers mehr als nur rein theoretische Möglichkeit, dass im Fall des Klägers eine Kombination aus einer teratogenen und einer amniogenen Schädigung gegeben ist. Eine solche Möglichkeit könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn entweder auch in Hinblick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers Spezifika vorlägen, die eindeutig auf eine amniotische Verursachung hinweisen, oder aber wenn verdeutlicht worden wäre, dass im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid nie ausschließlich eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte festgestellt worden wäre. Daran fehlt es aber auch mit Blick auf das Gutachten von Frau Prof. Dr. L. nach wie vor.
15Die Stellungnahme von Privatdozent Dr. H1. aus O. ‑ Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie/Physikalische und Rehabilitative Medizin/Sportmedizin/Kinder-orthopädie ‑ vom 29. Dezember 2011 verhält sich ausschließlich zu den Missbildungen des Klägers an den Händen bzw. am linken Bein und kommt wie die vorherigen Gutachter und nachfolgend Frau Prof. Dr. L. zu der Einschätzung, dass diese Befunde nicht typisch für einen Conterganschaden seien und daher insgesamt der Antrag des Klägers abzulehnen sei. Eine spezielle Auseinandersetzung mit der Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers bzw. mit den insoweit in Frage kommenden Ursachen findet sich in dieser Stellungnahme nicht. Frau Dr. X3. aus L1. kommt schließlich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2010 ‑ wie schon Prof. Dr. Dr. M. ‑ zu der Einschätzung, dass die beim Kläger bestehende beiderseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (jedenfalls für sich betrachtet) mit einem Conterganschaden vereinbar sei und mit 25 Punkten veranschlagt werden sollte.
16Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass die diversen Diagnosen von den Kläger behandelnden Ärzten, die fast durchweg (insgesamt) von einer thalidomidbe-dingten Schädigung des Klägers berichten, neben den oben wiedergegebenen Fachgutachten nicht ins Gewicht fallen. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass diese Mediziner keine genaue und abschließende Beurteilung der Schädigungsursache abgeben wollten und mussten und sich daher auf die anamnestischen Angaben des Klägers bzw. auf einen "ersten Eindruck" verlassen haben. Erwähnenswert erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang aber die Diagnose von Dr. M1. und Dr. X4. von der Westfälischen Wilhelms‑Universität N1. ‑ Klinik und Poliklinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation ‑ im Arztbrief vom 19. März 1990, in dem neben der Angabe "Angeborene Fehlbildung an den Extremitäten durch Amnionabschnürungen" weiter von "Verdacht auf Thalidomidschaden" und (beziehungslos dahinterstehend) "Lippen‑, Kiefer‑, Gaumenspalte" die Rede ist. Nachfolgend wird ausgeführt, neben den Fehlbildungen an den äußeren Extremitäten, die klinisch eher einer Amnion-Abschnürung entsprächen, seien in der Folge auch Fehlbildungen am Schädel wie eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte, eine Fehlstellung der Zähne, eine einseitige Schwerhörigkeit sowie eine Zwerchfellhernie aufgefallen; alle diese Schäden sprächen "eher wieder für einen Conterganschaden". Damit schließen diese Mediziner die Möglichkeit von Schädigungen unterschiedlicher Genese offensichtlich nicht aus. In eine ähnliche Richtung könnte auch die ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. S. , Städtische Krankenanstalten C1. ‑ Chirurgische Abteilung der Kinderklinik ‑, vom 13. Februar 1965 weisen, in der die Diagnose einer doppelseitigen Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (und auch die bis in die Stirn hinein klaffende Sagittalnaht) den "multiplen Amnionabschnürungen" zur Seite gestellt ‑ und gerade nicht in das Bild einer insgesamt amniogenen Schädigung einbezogen ‑ werden; entsprechend verhält es sich auch in der Stellungnahme der Stationsärztin Dr. G. , Städtische Krankenanstalten C1. , vom 3. Oktober 1962 ("Es handelte sich um eine doppelseitige Lippen‑Kiefer‑Gaumenspalte; gleichzeitig bestehen multiple Amnionabschnürungen").
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.1959 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigte und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).
3Die Klägerin beantragte unter dem 05.11.2009 bei der Beklagten die Gewährung von Kapitalentschädigung und Conterganrente. Zur Begründung gab sie an, erst nach dem Wechsel ihrer Frauenärztin darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass ihre körperlichen Schäden conterganbedingt seien. Sie habe dies auch mit ihrer älteren Schwester besprochen, die bestätigt habe, dass ihre Behinderungen auf der Einnahme von Contergan durch die Mutter beruhten. Das Präparat sei der Mutter während der Schwangerschaft 1958 in flüssiger Form verschrieben worden. Auch ihr Vater habe Contergan eingenommen, um besser schlafen zu können. Sie selbst habe auch Contergan erhalten. Ihre Mutter habe sich der Schwester der Klägerin später anvertraut. Sie, die Klägerin, habe ihren Vater auf die Einnahme von Contergan angesprochen. Dieser habe zugegeben, dass der Mutter Contergan verabreicht worden sei. Die Behinderungen der Klägerin habe er immer darauf zurückgeführt, dass die Klägerin am sog. Möbius-Syndrom leide.
4Thalidomidbedingte Fehlbildungen lägen in den angeborenen Gesichtsnervenlähmungen, der Hüftgelenksdysplasie und der Schultergelenksdysplasie.
5Der Beklagte lagen zahlreiche medizinische Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin vor. Hinsichtlich der orthopädischen Schäden lag ein Befundbericht von Prof. Dr. Q. vom 11.01.2010 vor, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 26 der medizinischen Akte verwiesen wird. Auf das Vorliegen eines Conterganschadens ging Prof. Dr. Q. nicht ein. PD Dr. H. kommt in seiner Stellungnahme vom 01.08.2010 (Bl. 40 med. Akte) zu dem Ergebnis, dass ein Conterganschaden auf Grundlage der orthopädischen Schäden nicht wahrscheinlich sei. Allerdings gäbe es eine Kombination mit nichtorthopädischen Befunden bei der Klägerin. Hier scheine ihm ein Conterganschaden durch das Zusammentreffen wahrscheinlich.Zum augenärztlichen Fachgebiet lagen drei Stellungnahmen von Prof. Dr. K. vom 22.06.2010, 05.10.2010 und 20.12.2010 vor. In seiner ersten Stellungnahme (Bl. 39 med. Akte) gab Prof. Dr. K. an, die äußere horizontale Augenmuskellähmung könne auf einen Conterganschaden zurückgeführt werden. In seiner Stellungnahme von 05.10.2010 (Bl. 50 med. Akte) präzisiert er, dass „das Retraktionssyndrom (DD: Möbius-Syndrom) sowie die Facialisparese links mit Lidschlussinsuffizienz (...) mit einem Conterganschaden in Einklang zu bringen“ seien. In seiner an die Beklagte gerichtete Stellungnahme vom 20.12.2010 (Bl. 51 med. Akte) hielt er fest, dass die augenärztlichen Diagnosen mit hoher Wahrscheinlichkeit als Conterganschaden einzustufen seien. Bei Anerkennung seien die Schäden mit 12 Punkten zu bewerten.Aus HNO-ärztlicher Sicht äußerte sich Dr. X. unter dem 12.05.2011 (46 med. Akte). Sie bestätigte das Vorliegen einer beidseitigen, wenn auch seitenunterschiedlichen Facialisparese. Diese wäre mit 12 Punkten zu bewerten. Ob die Ursache der Facialisparese wirklich in der Conterganeinnahme der Mutter liege, könne sie nicht entscheiden. Möglicherweise könne eine Vorstellung des Falles bei Prof. Dr. L. Klarheit schaffen, da die Kombination der Nervenläsionen möglicherweise auch syndromatisch bedingt sein könne.
6In ihrer Stellungnahme vom 04.11.2011 (Bl. 54 med. Akte) kam Prof. Dr. L. zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang der Symptomatik der Klägerin mit einer Thalidomideinnahme der Mutter extrem unwahrscheinlich sei. Aus ihrer Sicht handele es sich bei den Gesichtsnervenlähmungen um das Möbius-Syndrom. Zwar seien Paresen des N. abducens und des N. facialis auch bei Thalidomidembryopathie zu beobachten. Allerdings bestünden in diesen Fällen auch schwere Fehlbildungen der Ohren im Sinne einer Anotie bzw. Mikrotie. Derartige Fehlbildungen weise die Klägerin nicht auf.Der Hüftschaden der Klägerin sei ebenfalls nicht conterganbedingt, da es an thalidomidbedingten Extremitätenfehlbildungen fehle.Gleiches gelte für die Dysplasie beider Schultergelenke. Bei einer thalidomidbedingten Fehlbildung der Schultergelenke müssten zwingend auch deutliche Armfehlbildungen vorliegen.
7Im Wesentlichen unter Wiedergabe der Stellungnahme von Prof. Dr. L. lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 21.11.2011 ab.
8Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 01.12.2011 Widerspruch, den sie unter dem 03.02.2012 ausführlich begründete. Mit Schreiben vom 15.03.2012 legte sie eidesstattliche Versicherungen des Vaters und der Schwester vor, in denen diese bestätigten, dass die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft Contergan eingenommen habe.
9Die Beklagte legte den Fall Dr. T. -I. zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens vor, das dieser unter dem 24.10.2012 (Bl. 87 med. Akte) erstellte. Darin kommt Dr. T. -I. zu dem Ergebnis, dass ein Thalidomidschaden nicht vorliege. Er habe in der Literatur keine Fälle gefunden, in denen das Thalidomidsyndrom bei Schädigung der 6. und 7. Hirnnerven ohne gleichzeitige Beeinträchtigung des Ohres vorkomme. Auch habe er in Schädigungsmustern von über 1000 Einzelschäden bei anerkannten Thalidomidopfern nach Fällen gesucht, die in der Kombination der Einzelschäden dem Fall der Klägerin entsprächen. Auch hierbei sei kein vergleichbarer Fall gefunden worden. Alle Fälle mit Schädigungen der 6. und 7. Hirnnerven wiesen einen zusätzlichen Ohrschaden auf, die meisten außerdem zusätzlich Schäden an den Extremitäten und innere Schäden.
10Unter Hinweis auf dieses Fachgutachten wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 06.12.2012 zurück.
11Hiergegen hat die Klägerin am 21.12.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
12Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Behinderungen mit der Conterganeinnahme der Mutter während der Schwangerschaft zusammenhängen könnten. Soweit die Beklagte auf das Vorliegen des Möbius-Syndroms verweise, übersehe sie, dass dieses auch mit Thalidomideinnahme in Verbindung gebracht werden könne. Außerdem passten die Merkmale des Möbius-Syndroms nicht auf die Klägerin, da diese sowohl lächeln könne als auch eine Mimik habe.
13Alle Schäden der Klägerin tauchten in der Punktetabelle der Beklagten auf. Die Schäden könnten auch in unterschiedlichen Zusammenstellungen auftreten.
14Auf Conterganfälle müsse die Beweiserleichterung des § 84 AMG angewandt werden. Diese müsse für die Klägerin insbesondere deshalb gelten, weil in den verschiedenen Gutachten, die dem Gericht vorliegen, mehrere Gutachter der Auffassung seien, dass die Diagnosen und Symptome der Klägerin auf der Einnahme des Conterganmedikaments durch die Mutter beruhen. Die Beklagte stelle überhöhte Beweisanforderungen, indem sie faktische den Ausschluss jeglichen Zweifels fordere.
15Die Stellungnahmen von Prof. Dr. L. und Dr. T. -I. zum Vorliegen des Möbius-Syndroms könnten nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht nachgewiesen, dass neben der Schädigung der Hirnnerven auch Ohrschäden hinzukommen müssten. Die Nachforschungen von Dr. T. -I. seien unzureichend. Es müsse von ca. 12.000 Contergan-geschädigten Personen ausgegangen werden. Dr. T. -I. habe lediglich auf einen Bruchteil der Fälle zugreifen können.Die Beklagte habe lediglich die Gutachten berücksichtigt, die zu Lasten der Klägerin ausfielen. Es könne überdies keinen Zufall darstellen, dass die Mutter der Klägerin Thalidomid eingenommen habe und die Klägerin Schäden aufweise, die im Punktekatalog der Beklagten auftauchten, aber dennoch kein Conterganschaden vorliegen solle.
16Die Klägerin leide überdies an X-Beinigkeit, einer kleinen Körpergröße sowie kleinen Händen und Füßen.
17Unter dem 17.04.2014 legte die Klägerin eine weitere Stellungnahme vom Prof. Dr. Q. vom 09.04.2014 vor. Darin hält dieser fest, dass er aufgrund der festgestellten orthopädischen Diagnosen nicht zweifelsfrei zu dem Schluss gekommen sei, dass bei der Klägerin ein Conterganschaden vorliege. Darum sei dies in den Diagnosen auch nicht erwähnt worden. Hier stimme er mit der Einschätzung von PD Dr. H. überein. Es wäre eine ergänzende orthopädische Untersuchung, insbesondere der Hände, erforderlich. Außerdem empfehle er eine humanmedizinische Untersuchung durch ein Institut für medizinische Genetik und Humangenetik.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2012 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.
23Sie legt eine ergänzende fachliche Stellungnahme von Prof. Dr. L. vom 28.03.2014 vor. Darin kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass eine Thalidomidembryopathie bei der Klägerin höchst unwahrscheinlich sei. Diese folge daraus, dass die Facialisparese mit Ohrmuschelfehlbildungen einhergehen müsste, um einen Thalidomidschaden zu bejahen. Vielmehr entsprächen die bei der Klägerin vorhandenen Fehlbildungen im Gesicht dem Möbius-Syndrom. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Arbeit von Miehlke und Partsch (1963), die 13 Einzelkasuistiken mit fazialen Symptomen aufgelistet haben. Zusätzlich erwähnen sie 11 Beobachtungen aus der Literatur. Alle erwähnten Kinder wiesen Ohrfehlbildungen in Kombination mit Gesichtsnervparesen auf. Wesentlich sei, dass in der Literatur zur fazialen Thalidomidembryopathie lediglich Fälle beschrieben seien, die Gesichtsparesen nur in Kombination mit Ohrmuschelfehlbildungen (Mikrotie, Anotie) aufwiesen. Zwar könne eine pränatale Thalidomidexposition eine faziale Symptomatikkombination auslösen, die an ein Möbius-Syndrom erinnere. Deshalb sei gerade das Möbius-Syndrom eine äußert wichtige und dringend zu beachtende Differentialdiagnose. Beim Möbius-Syndrom handele es sich um ein sporadisch auftretendes, phänotypisch und genetisch heterogenes Syndrom, bei der Thalidomidembryopathie um einen durch Teratogen ausgelöste Symptomkombination. Soweit eine Thalidomidschädigung mit dem Begriff Möbius-Syndrom in Verbindung gebracht werde, handele es sich um eine äußerst unglückliche Verquickung von Begrifflichkeiten, die erst in der neueren Literatur auftauche.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
27Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 06.12.2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStifG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
28Anspruchsgrundlage für die begehrte Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 ContStifG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I 1847). Nach dieser Vorschrift setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 02.12.2011 – 16 E 723/11 –, vom 25.03.2013 – 16 E 1139/12 – und vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 –, juris.
30Aus Sicht der Kammer muss es jedoch mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung gegeben sein, die in ursächlichem Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers steht. Würde es dagegen ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist, ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen.
31Mit der dargestellten Anspruchsgrundlage hat der Gesetzgeber spezielle Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme des thalidomidhaltigen Arzneimittels und den Fehlbildungen der Antragsteller festgelegt, neben denen für die von der Klägerin geforderte Anwendung des § 84 Abs. 2 AMG kein Raum ist. Dies gilt ungeachtet des weiteren Umstandes, dass § 84 AMG keinen Anspruch gegen die öffentliche Hand vermittelt, sondern die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers regelt, und seine Anwendung nach § 118 AMG auf Arzneimittel ausgeschlossen ist, die – wie die thalidomidhaltigen Präparate der Grünenthal GmbH – vor dem 01.01.1978 abgegeben worden sind.
32Die Klägerin weist keine Fehlbildungen auf, die nach § 12 Abs. 1 ContStifG einen Anspruch auf Leistungen nach dem ContStifG begründen. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Vaters und der Schwester der Klägerin eine ausreichende Grundlage für die Annahme bieten, die Mutter der Klägerin habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft Contergan eingenommen. Jedenfalls sind die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“,
33vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzesentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8 zu § 13,
34her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter in Verbindung stehen. Die Fehlbildungen der Klägerin entsprechen nicht den charakteristischen thalidomidbedingten Fehlbildungen. Sie sind in der bei der Klägerin vorliegenden Form auch nicht vereinzelt im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden.
35Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 –, juris.
36Hiervon ist die Kammer nach Auswertung sämtlicher ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten und im gerichtlichen Verfahren ergänzten gutachterlichen Stellungnahmen überzeugt.
37Die orthopädischen Schädigungen der Klägerin im Bereich der Schulter- und Hüftgelenke sind nicht mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung zu bringen. So sind die schriftlichen Äußerungen von PD Dr. H. vom 01.08.2010 dahingehend zu verstehen, dass aus orthopädischer Sicht ein Conterganschaden unwahrscheinlich sei. Für die Annahme eines thalidomidtypischen Fehlbildungsmusters bei den festgestellten Fehlbildungen der Schultergelenke müssten Schäden an den Händen hinzukommen. Soweit PD Dr. H. hinzufügt, „evtl. in Kombination mit Hypoplasie des 1. Strahls“ ist festzuhalten, dass weder er noch der zuvor untersuchende Prof. Dr. Q. eine solche Hypoplasie (= Unterentwicklung) des 1. Strahls bei der Klägerin festgestellt haben. Die bei der Klägerin bestehende Hüftdysplasie sieht PD Dr. H. als auch „sonst sehr häufig“ an, was nach dem Verständnis der Kammer gerade keine Befürwortung eines Thalidomidschadens darstellt. Soweit PD Dr. H. mit Blick auf die Kombination mit nichtorthopädischen Fehlbildungen ein Conterganschaden wahrscheinlich erscheint, stellt er dies zugleich unter den Vorbehalt einer positiven Festlegung der anderen Fachkollegen. Eine belastbare und mit einer – wenn auch äußerst knappen – Begründung versehene Aussage von PD Dr. H. zum Vorliegen eines Conterganschadens lässt sich vor diesem Hintergrund nur in Bezug auf sein Fachgebiet der Orthopädie entnehmen.Prof. Dr. L. , die als Humangenetikerin in der medizinischen Kommission der Beklagten zur fachübergreifenden Beurteilung des Vorliegens eines Conterganschadens herangezogen wird, hat in ihren gutachterlichen Stellungnahmen vom 04.11.2011 und 28.03.2014 eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die Hüftgelenks- als auch die Schultergelenksschäden der Klägerin mangels Extremitätenfehlbildungen nicht als Conterganschäden einzuordnen seien. Das von Prof. Dr. L. und PD Dr. H. zur Beurteilung herangezogene Fehlbildungsmuster entspricht den gutachterlichen Aussagen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren und ist durch entsprechende Fachquellen untermauert.
38Vgl. Smithells/Newman, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399,401; Q. , Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46.
39Danach liegt bei Thalidomidembryopathie ein Fehlbildungsmuster an den oberen Extremitäten vor, das eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweist und radial (daumenseitig) und longitudinal ausgeprägt ist. Es finden sich primär Fehlbildungen beider Daumen, bei stärkerer Schädigung auch Fehlbildungen der Radii und in der Folge auch Schädigungen von Humeri, Glenohumeralgelenken (Schultergelenke), Ulnae und ulnaren Fingern. Die proximale Schädigung der Klägerin in Form der Schultergelenksdysplasie entspricht nicht diesem Schädigungsmuster.Mit Blick auf Schäden an den Hüftgelenken beschreiben Smithells/Newman, dass selten auch angeborene Hüftluxationen ohne Deformationen der unteren Extremitäten auftreten können. Allerdings sind auch nach dieser Fachmeinung Schäden im Bereich der unteren Gliedmaßen bei normal entwickelten oberen Gliedmaßen ungewöhnlich.
40Vgl. Smithells/Newman, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716 ff.
41Nicht-thalidomidbedingte Hüftschäden hingegen kommen, worauf PD Dr. H. und Prof. Dr. L. hinweisen, auch sonst häufig vor. Schließlich zieht auch Prof. Dr. Q. in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 11.01.2010 aus dem Vorliegen von Hüftschädigungen bei der Klägerin nicht den Schluss auf einen Conterganschaden.Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die obigen Erkenntnisse überholt oder unvollständig sind. Sie entsprechen vielmehr dem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei Thalidomidembryopathie. Mit Blick auf den zeitlichen Abstand zu den Geburten der thalidomidgeschädigten Kinder dürfen diese Muster der angeborenen Fehlbildungen als gefestigt bezeichnet werden.
42Eine weitere orthopädische Begutachtung der Klägerin war durch das Gericht nicht zu veranlassen. Der entsprechenden Empfehlung von Prof. Dr. Q. 09.04.2014 sowie der daran anknüpfenden Beweisanregung der Klägerin folgt die Kammer nicht. Es fehlt an Anhaltspunkten, die eine Beweiserhebung über weitere orthopädische Schäden, insbesondere an den Händen der Klägerin, erforderlich machen. Die Klägerin ist bereits am 06.01.2010 durch Prof. Dr. Q. in seiner Spezialsprechstunde für Contergan-Geschädigte und Dysmelie-Patienten untersucht worden. Dort stellte Prof. Dr. Q. neben den bereits bekannten Diagnosen noch eine Dysplasie beider Hüftgelenke fest. Schäden an den Händen oder Armen der Klägerin wurden weder festgestellt noch wurde ein entsprechender Verdacht geäußert. Dass Prof. Dr. Q. die Hände der Klägerin untersucht hat, ergibt sich aus der Feststellung im Gutachten, dass der Faustschluss beidseits komplett sei und keine Strahldefekte vorlägen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Begehren der Klägerin nach einer weiteren orthopädischen Begutachtung als Ausforschung dar, ob nicht doch noch ein orthopädischer Schaden entdeckt werden könne, der auf eine Conterganschädigung schließen ließe. Dem entspricht es, dass Prof. Dr. Q. für seine Empfehlung zur weiteren Untersuchung keine Begründung abgibt.
43Auch die Facialis- und Abducensparese der Klägerin ist nicht mit der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft in Verbindung zu bringen. Davon ist die Kammer nach Auswertung der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. L. vom 04.11.2011 und 28.03.2014 und Dr. T. -I. vom 24.10.2012 überzeugt. Beide Mitglieder der medizinischen Kommission der Beklagten haben nachvollziehbar dargelegt, dass die bei der Klägerin vorhandenen Fehlbildungen im Gesicht nur dann auf einer Conterganeinnahme beruhen können, wenn zugleich Fehlbildungen an den Ohren hinzukämen. Dies schlussfolgern sie aus Beispielen der Literatur sowie eigenen Falldokumentationen. Insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2014 setzt sich Prof. Dr. L. mit der Fachliteratur zu Gesichtsparesen aufgrund von Thalidomideinnahme auseinander und weist darauf hin, dass alle dort beschriebenen Fälle Ohrmuschelfehlbildungen aufwiesen. Nach Miehlke/Partsch, die insgesamt 24 Kinder aus eigenen Fällen oder Mitteilungen von Kollegen zum Gegenstand ihrer Untersuchung machten, tritt die thalidomidbedingte Facialis- und Abducensparese in Kombination mit Ohrmissbildungen auf.
44Vgl. Miehlke/Partsch, Ohrmißbildung, Facialis- und Abducenslähmung als Syndrom der Thalidomidschädigung, Archiv für Ohren-, Nasen- und Kehlkopfheilkunde, Nr. 181, 1963, 154 ff.
45Auch Dr. T. -I. konnte bei Nachforschung in seiner eigenen Fallsammlung, bestehend aus über 1000 Einzelschäden, keinen Fall einer Schädigung des 6. und 7. Hirnnervens finden, in dem nicht zugleich Fehlbildungen an den Ohren vorlagen. Die Kammer verkennt nicht, dass Dr. T. -I. lediglich 4 Fälle in seiner Datenbank mit vergleichbaren Hirnnervenschäden finden konnte. Allerdings stehen die Ergebnisse – wie gezeigt – im Einklang mit den Untersuchungen von Miehlke/Partsch aus 24 Fällen. Diese Zahlen mögen mit Blick auf die Gesamtzahl der Geburten von Kindern mit thalidomidbedingten Missbildungen nicht sonderlich hoch erscheinen. Jedoch ist bei der Einordnung der Schäden in typische Fehlbildungsmuster zu berücksichtigen, dass auch kein einziger Fall bekannt ist, in dem die thalidomidbedingte Facialisparese ohne Missbildung an den Ohren aufgetreten ist. Auch für Smithells/Newman handelt es sich bei der Kombination von Facialisparese mit Anotie oder Mikrotie (= Ohrmuschelfehlbildungen) um ein typisches Fehlbildungsmuster.
46Vgl. Smithells/Newman, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716 ff.
47Bestätigt wird dies letztlich auch mit Blick auf den Fehlbildungszeitplan, aus dem sich ergibt, dass die kritische Phase für das Auftreten von Augenmuskel- und Hirnnervenlähmung aufgrund von Thalidomid-Einwirkung vollständig in den Zeitraum für die Entstehung von Ohrmuschelfehlbildungen fällt.
48Vgl. Fehlbildungszeitplan, u.a. abrufbar unter http://contergan-karlsruhe.de/fbtabelle.html.
49Soweit demgegenüber Prof. Dr. K. in seiner augenärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2010 das Vorliegen eines Conterganschadens für wahrscheinlich hält, kann dem mangels Auseinandersetzung mit dem Fehlen von Ohrmuschelfehlbildungen, mithin dem Abweichen von einem typischen Fehlbildungsmuster, nicht gefolgt werden. Aus welchem Grund Prof. Dr. K. die noch mit Schreiben vom 05.10.2010 gegenüber der Klägerin erwähnte Differential-Diagnose Möbius-Syndrom im späteren Schreiben vom 20.12.2010 an die Beklagte nicht mehr erwähnt, kann mit Blick auf die obigen Ausführungen dahinstehen.
50Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand der Klägerin, dass das Fehlen einer Ohrmuschelfehlbildung nicht feststehe, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin selbst hat einen fachärztlichen Untersuchungsbericht der HNO-Ärzte Dres. Arlt/Leibecke vom 21.03.2011 vorgelegt. Ohrschädigungen konnten bei der fachärztlichen Untersuchung nicht festgestellt werden. Auch wenn die Klägerin auf eine zügige Untersuchung durch den Arzt hinweist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei einer Untersuchung auf seinem Spezialgebiet eine Ohrmuschelfehlbildung nicht erkennt. Jedenfalls bietet allein die Vermutung der Klägerin, sie sei nur oberflächlich untersucht worden, keine Anhaltspunkte für eine gerichtlich zu veranlassende Untersuchung der Klägerin auf Fehlbildungen an den Ohren, für die es nach fachärztlicher Untersuchung keine Anzeichen gibt.
51Auch der Behauptung der Klägerin, dass das Möbius-Syndrom durch Thalidomideinnahme ausgelöst werden könne, muss nicht weiter nachgegangen werden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin selbst das Vorliegen des Möbius-Syndroms verneint. Denn das Möbius-Syndrom zeigt sich, worauf Prof. Dr. L. in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2014 unter Bezugnahme auf bisher bekannte Einzelsymptome in der Datenbank OMIM hinweist, in unterschiedlicher Form. Auch beim Möbius-Syndrom können Ohrfehlbildungen auftreten. Soweit einige Symptome des Möbius-Syndroms denen der Thalidomidembryopathie entsprechen, mag es – worauf Prof. Dr. L. hinweist – zu einer äußerst unglücklichen Vermischung der Begrifflichkeiten kommen. Aus Sicht der Kammer fehlt es weiterhin an Anhaltspunkten, die das thalidomid-typische Fehlbildungsmuster der Kombination von Ohrmuschelfehlbildungen mit Facialis- und Abducensparese in Frage stellen. Für die Annahme, dass die für das Möbius-Syndrom typischen Symptome ohne Fehlbildungen der Ohrmuscheln durch Thalidomideinnahme ausgelöst werden, ist nichts ersichtlich.
52Der Anregung der Klägerin nach Einholung eines weiteren humangenetischen Gutachtens musste nicht gefolgt werden. Der Kammer liegen bereits Stellungnahmen von Prof. Dr. L. auf humangenetischem Fachgebiet vor. Diese sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 – 1 A 1337/10 –; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 – 9 B 1024/83 –.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der im April 1960 geborene Kläger beantragte im März 2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Kapitalentschädigung und einer Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Seinem Antrag fügte er eine schriftliche Erklärung seiner Mutter bei, die angab, im Jahr 1959 während der Schwangerschaft zur Beruhigung Contergan bekommen zu haben. Der Kläger erklärte, er habe erst im Erwachsenenalter mit seiner Mutter über einen möglichen Grund für seine angeborenen Missbildungen gesprochen. Als Schädigungen machte er eine Skoliose der Wirbelsäule, das Fehlen des Mittelglieds am rechten Zeigefinger und eine Senkniere links geltend. Letztere sei Anfang der 90iger Jahre diagnostiziert worden, nachdem er einen Schlag in den Bauch und sehr starke Schmerzen bekommen habe. Die Funktionstüchtigkeit der Niere (40-50 %) sei eingeschränkt. Eine vorgelegte Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. E. vom 06.02.2012 attestiert dem Kläger eine angeborene Senkniere links. Die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. M. vom 29.11.1979 beschreibt bei dem Kläger neben einer Aplasie des Mittelglieds des 2. Fingers rechts eine Skoliose am cervico-thorakalen Übergangsbereich. Die Skoliose beruhe auf einem angeborenen Defekt der Wirbelkörper C7 bis Th6 mit der Ausprägung partieller und totaler Blockwirbel, Schmetterlings- und Keilwirbel.
3Der Orthopäde Prof. Dr. G. führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 30.09.2012 aus, die Auswertung von Röntgenaufnahmen der Hände bzw. Handgelenke mit distalem Unterarm des Klägers aus den Jahren 1976 sowie 2012 ergebe keine Hinweise auf eine thalidomidbedingte Dysmelie mit der hierfür typischen Reduktionstendenz des Daumenstrahls bzw. des Radius. Es finde sich lediglich rechtsseitig eine Hypoplasie des 2. Strahls im Bereich des Mittelhandknochens sowie des Grund- und Mittelglieds bei Verlust des Endgliedes des Zeigefingers. Die Röntgenaufnahmen der Hals- und Brustwirbelsäule des Klägers von 1974, 1976 und 1979 zeigten eine rechtskonvexe Missbildungsskoliose des cervikothorakalen Übergangs mit Schmetterlingswirbel Th3 und Halbwirbel Th4 rechts; in dem sich anschließenden Brustwirbelbereich habe sich bei unauffällig erscheinenden Wirbelkörpern ein linkskonvexer Gegenschwung ausgebildet. Die Skoliose lasse sich nicht mit der hier geforderten Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung von Thalidomid zurückführen.
4Dr. X. sprach sich aus urologischer Sicht am 19.11.2012 für eine Ablehnung des Antrags aus, sofern sich nicht auf anderen Fachgebieten neue Aspekte ergäben. Die sicherlich vorliegende Senkniere liefere für sich genommen keinen alleinigen Beweis eines Thalidomidschadens. Sie wäre erst zu bepunkten, wenn weitere Hinweise auf einen Thalidomidschaden vorlägen. Die vorgelegte Nierenfunktionsszintigraphie erlaube keine Aussage zur Funktion der Senkniere; eine Funktionsanteilmenge von 40-50 %, wie im Antrag angegeben, entspräche allerdings einer normalen Funktion.
5Mit Bescheid vom 04.12.2012 lehnte die Beklagte den Antrag entsprechend der Entscheidung der Medizinischen Kommission ab und nahm zur Begründung auf die gutachterlichen Ausführungen Bezug.
6Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, auch bisher unbekannte Krankheitsbilder könnten auf der Einnahme von Contergan beruhen.
7Der Orthopäde Dr. H. sprach sich mit Schreiben vom 30.01.2013 für eine Zurückweisung des Widerspruchs aus; die Veränderungen an der rechten Hand passten sicher nicht zu einem Conterganschaden, für den eine radialseitige longitudinale Fehlbildung typisch sei. Zudem fänden sich keine pathologischen Veränderungen auf der linken Seite.
8Nach Prüfung durch die Medizinische Kommission wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2013 zurück. Sie verwies auf die Äußerung von Dr. H. ; zudem seien Conterganschäden durchweg auf beide Körperseiten bezogen.
9Der Kläger hat am 15.03.2013 Klage erhoben. Er meint, die Häufung der bei ihm vorhandenen angeborenen Missbildungen deute darauf hin, dass diese durch die nachgewiesene Conterganeinnahme während der Schwangerschaft verursacht worden seien. Soweit die Senkniere nach dem urologischen Gutachten allein noch keinen Thalidomid-Schaden belege, kämen Anomalien in der Skelettbildung hinzu, die auf Thalidomideinwirkung hindeuteten. Dabei habe sich die Beklagte mit der Missbildung der Wirbelsäule nicht hinreichend auseinandergesetzt. Allein Dr. G. spreche deren Deformationen an, stelle jedoch fest, dass der Defekt an der Halswirbelsäule nicht sicher beurteilt werden könne. Auch wenn die Reduktionstendenz des Daumenstrahls als typische thalidomidbedingte Fehlbildung auftrete, kämen Fehlbildungen am zweiten Strahl der Hand zwar nur vereinzelt vor, begründeten aber bei nachgewiesener Thalidomideinnahme zumindest den Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt ergänzend vor, einseitige Fehlbildungen im Skelettbereich, wie sie beim Kläger aufträten, habe es bei Conterganschädigungen nicht gegeben. Der schädigende Wirkstoff gelange in der Frühphase der Schwangerschaft über den Blutstrom zum Embryo und beeinträchtige in einer bestimmten Entwicklungsstufe das Wachstum. Dieser Vorgang wirke sich zwar nicht unbedingt symmetrisch, aber zwangsläufig beidseitig aus.
15Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 14.02.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt.
16Auf gerichtliche Anfrage hat Prof. Dr. G. mit Schreiben vom 12.05.2014 ausgeführt, die Möglichkeit einer ursächlichen Verknüpfung der Missbildungen bei dem Kläger im Bereich der Brustwirbelsäule (Th3 und Th4) mit einer Conterganeinnahme bestehe mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht bzw. könne ausgeschlossen werden. Kongenitale Skoliosen im Brustwirbelsäulenbereich seien in der internationalen medizinischen Literatur bei der Thalidomid-Embryopathie - ganz im Gegensatz zu solchen an der Lendenwirbelsäule und am Kreuzbein - bisher nicht beschrieben. Innerhalb der Medizinischen Kommission sei noch abschließend zu klären, inwieweit Contergan-Schädigungen an den Extremitäten „durchweg“ beidseitig auftreten müssten. Dr. X. hat mit Schreiben vom 31.03.2014 ausgeführt, die Funktion beider Nieren sei gleich, deshalb liege eine Schädigung nicht vor. Die Senkniere, die von der Beckenniere streng unterschieden werden müsse, sei eine häufig auftretende Normvariante, die durch eine veränderte Wanderungsbewegung der Niere und des Harnleiters in der Embryonalzeit zustande komme und seines Erachtens keine Hemmungsmissbildung darstelle; sie begründe keinen Hinweis auf einen Thalidomid-Schaden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 25.02.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).
21Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - jeweils in juris.
23Aus Sicht der Kammer muss es jedoch mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in ursächlichem Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers steht. Würde es dagegen ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist, ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen.
24Der Kläger hat keine Fehlbildungen, die hiernach einen Anspruch auf Leistungen nach dem ContStiftG begründen. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob die vorgelegte Erklärung der Mutter des Klägers eine ausreichende Grundlage für die Annahme bietet, sie habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft Contergan eingenommen. Jedenfalls sind die von dem Kläger geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“
25- vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 -
26her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme in Zusammenhang stehen. Sowohl in ihrer Gesamtheit als auch isoliert betrachtet sind die Schädigungen weder für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch, noch sind sie zumindest vereinzelt im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden.
27Vgl. hierzu OVG, Beschluss vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 - a.a.O.
28Hiervon ist die Kammer aufgrund der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten, im gerichtlichen Verfahren ergänzten und erläuterten gutachterlichen Stellungnahmen überzeugt. Sämtliche Stellungnahmen verneinen für ihr betroffenes Fachgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache der jeweiligen Fehlbildung ist.
29Die Senkniere kann nach den klarstellenden Äußerungen von Dr. X. schon nicht als „Fehlbildung“ angesehen werden. Es handelt sich - im Gegensatz zu der in der medizinischen Punktetabelle berücksichtigten, oft als fehlgebildete Einzelniere auftretenden Beckenniere - vielmehr um ein regelgerecht ausgebildetes Organ, dessen relativ häufig vorkommende Normabweichung sich lediglich in seiner ungewöhnlichen Beweglichkeit äußert.
30Vgl. auch die Erläuterungen in Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, zu Nephroptose (Senk-/Wanderniere) und Beckenniere.
31Ist danach im Nierenbereich bereits keine Fehlbildung festzustellen, lässt sich die vorhandene Anomalie auch nicht in Zusammenschau mit anderen Auffälligkeiten als Indiz für einen Thalidomidschaden werten.
32Hinsichtlich der Skoliose des Klägers sieht Prof. Dr. G. nun eindeutig keinen Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme, weil die internationale medizinische Literatur kongenitale Skoliosen bei der Thalidomid-Embryopathie an der Lendenwirbelsäule und am Kreuzbein, nicht aber im Bereich der Brustwirbelsäule beschreibt. Fehlbildungen finden sich bei dem Kläger nur im oberen Brustwirbelbereich, allenfalls auch bei dem noch oberhalb dieses Bereichs angrenzenden untersten Halswirbel, wenn man das vorgelegte Attest von Dr. M. zugrundelegt. Soweit sich Prof. Dr. G. bei Begutachtung der Röntgenaufnahme von 1974 auf einen eindeutigen Befund der Halswirbelsäule nicht festlegen wollte, beruhte dies auf der unzureichenden Belichtung dieser Aufnahme und der Überlagerung des Halswirbelbereichs durch andere Köperteile; spätere Aufnahmen gaben aber keinen Anlass zu weitergehenden Feststellungen. Dass Bereiche der Wirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen wären, die bisher mit einer Thalidomid-Embryopathie in Zusammenhang gebracht worden sind, schließt Prof. Dr. G. aus und behauptet auch der Kläger nicht.
33Schließlich lässt sich auch die rechtsseitige Hypoplasie des zweiten Strahls im Bereich des Mittelhandknochens sowie des Grund- und Mittelglieds mit Fehlen des Endglieds des Zeigefingers nicht mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung bringen. Nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der beiden orthopädischen Gutachter, die sich mit Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren decken, entspricht diese Deformation nicht dem typischen thalidomidbedingten Schadensbild an den oberen Extremitäten, weil der Daumenstrahl nicht betroffen ist und keine beidseitige Fehlbildung besteht. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hat die Kammer auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine derartige Veränderung an der Hand zumindest vereinzelt im Zusammenhang mit einer Thalidomid-Embryopathie festgestellt worden ist. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob das von der Beklagten beschriebene Wirkprinzip von Thalidomid in jedem Fall das Vorkommen einseitiger Thalidomidschäden (an den Extremitäten) ausschließt. Hinsichtlich dieser Frage hat die Medizinische Kommission der Beklagten selbst offenbar noch keine einheitliche Haltung finden können. Selbst wenn jedoch in Betracht kommen sollte, dass die Einseitigkeit einer Dysmelie zumindest dann einem Zusammenhang mit Thalidomid nicht notwendig entgegensteht, wenn die Fehlbildung – wie hier – nur ganz milde ausfällt und damit lediglich ein geringfügiger Unterschied zu der normal ausgebildeten Seite besteht, spricht die Fehlbildung, die an der Hand des Klägers ausschließlich im Bereich des zweiten Strahls aufgetreten ist, gegen eine Einwirkung von Thalidomid, weil der Daumen nicht betroffen ist. Nach den einhelligen Äußerungen der Mitglieder der Medizinischen Kommission auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen
34- vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399,401.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 -
35untermauert sind, folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, d.h. die Schwere der Schädigung nimmt vom ersten zum fünften Strahl hin ab. Dies bedeutet, dass jedenfalls der Daumen fehlgebildet sein muss, wenn Thalidomid die Ursache für Dysmelien ist; die nächstschwerere Ausprägung erstreckt sich dann auf die Fortsetzung dieses Strahls bis zur Speiche. Erst wenn der Daumenstrahl durchgängig Fehlbildungen aufweist, kommen die Fehlbildung weiterer Strahlen als Thalidomidschaden in Betracht.
36Der Kläger hat die gutachterlichen Befunde, wonach keine der Anomalien für eine Thalidomidschädigung spricht, nicht entkräften können. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen attestieren ihm bestimmte angeborene Anomalien, treffen aber keine Aussage zu einem möglichen Zusammenhang mit einer Thalidomid-Embryopathie.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. U. aus X. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1, Satz 1, den §§ 115 und 117, § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Denn es kommt nach summarischer Prüfung in Betracht, dass seine Klage mit dem Antrag,
3die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2012 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Contergangeschädigten anzuerkennen,
4entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts doch Aussicht auf Erfolg hat.
5Das Begehren des Klägers dürfte nicht an Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anerkennungsbegehrens scheitern. Die vormalige Bestimmung des § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018; im folgenden: Errichtungsgesetz) in der zuletzt geltenden Fassung ist für das Begehren des Klägers nicht mehr maßgeblich. Nach dieser Bestimmung konnten Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma D. H. GmbH in T. durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, (nur) gewährt werden, wenn die Leistungen bis zum 31. Dezember 1983 bei der Stiftung geltend gemacht worden sind, was in Bezug auf den Kläger offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Demgegenüber sieht § 12 Abs. 2 des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) in der nunmehr geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ContStifG vom 25. Juni 2009 vor, dass die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden können, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht wurden. Das trifft, wie schon erwähnt, auf den Kläger zu, dessen Eltern zwar frühzeitig Ansprüche wegen einer möglichen Conterganschädigung erhoben haben, aber nicht (mehr) tätig geworden sind, nachdem die o. g. Stiftung gegründet worden ist. Diesen Fall regelt § 12 Abs. 2 ContStifG. Das Normverständnis des Verwaltungsgerichts, wonach § 12 Abs. 2 ContStifG nur dann die Möglichkeit der Leistungsbeantragung mit Wirkung für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 ermöglicht, wenn Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemachtwerden konnten, findet im Wortlaut dieser Bestimmung keinen Niederschlag und ergibt sich auch nicht bei der zusätzlichen Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Änderung des ContStifG. Soweit es etwa im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2009 (BT‑Drucks. 16/12413) heißt, die "bisher von der Ausschlussfrist betroffenen" contergangeschädigten Menschen sollten die Möglichkeit erhalten, künftig Leistungen geltend zu machen, zwingt das nicht zu der vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltenen Wertung, nur solche Personen seien von der Ausschlussfrist betroffen, die bisher keinen Antrag stellen konnten. Vielmehr sind alle diejenigen von der bisherigen Ausschlussfrist betroffen, die einen Leistungsantrag ‑ warum auch immer ‑ nicht gestellt haben. Abgesehen davon gab es auch im Fall des Klägers Gründe für die Nichtantragstellung vor dem Stichtag des 31. Dezember 1983, die zwar nicht zwingend eine rechtzeitige Antragstellung ausgeschlossen haben, dies aber doch als nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu gehört insbesondere, dass den Eltern des Klägers schon im zeitlichen Vorfeld der Schaffung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" bedeutet worden war, eine Anerkennung der Behinderungen des Klägers als Conterganschädigung komme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht, sie also, möglicherweise sachlich zu Unrecht, mit der Aussichtslosigkeit einer Antragstellung bei der Stiftung konfrontiert worden sind und deshalb resigniert haben.
6Dem Anerkennungsbegehren des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er bzw. sein Vater im Jahr 1989 die Wiederaufnahme eines vor Jahren abgelehnten Anerkennungsverfahrens beantragt hat und die Stiftung seinerzeit ‑ durch erneute Befragung des schon zuvor in Erscheinung getretenen Gutachters Prof. Dr. Dr. X1. M. ‑ aus Sachgründen mit Bescheiden vom 20. August 1990 sowie vom 7. Mai 1992 bzw. mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1992 die Anerkennung des Klägers abgelehnt hat. Denn in dem sich anschließenden (zivil‑)gerichtlichen Verfahren ist die sachliche Frage, worauf die multiplen Körperschäden des Klägers zurückzuführen sind, nicht abschließend gewürdigt worden. Vielmehr beruhen die Urteile des Landgerichts Bonn vom 13. Juli 1993 sowie des OLG Köln vom 25. Oktober 1994 auf der Einschätzung, dass der als "unstreitig erstmalige" bezeichnete Leistungsantrag "des Jahres 1990" mit Blick auf die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes und auf die Unmöglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist keiner sachlichen Entscheidung zugänglich gewesen sei. Damit fehlt es an einer abschließenden ‑ die gerichtliche Überprüfung umfassenden ‑ sachlichen Würdigung der bis damals vorliegenden medizinischen Befunde, und dies im Ergebnis mit der Begründung, dass die Ausschlussfrist des § 13 des Errichtungsgesetzes diese Überprüfung ausschließe. Das ist gerade der Sachverhalt, der nunmehr durch § 12 Abs. 2 ContStifG in dem Sinne geregelt wird, dass für die Zukunft unabhängig von der Versäumung einer Antragstellung vor dem 1. Januar 1984 Ansprüche auf Hilfen für Contergangeschädigte geprüft und gegebenenfalls zuerkannt werden.
7Schließlich ist auch die Frage der sachlichen Berechtigung des Anerkennungsbegehrens des Klägers als Contergangeschädigter nicht mit einer Eindeutigkeit zu verneinen, die schon eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt. Sowohl in § 2 ContStifG (Stiftungszweck) als auch in § 12 Abs. 1 ContStifG (Leistungsberechtigte Personen) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Personen weit gefasst (behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH, B. , durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können), um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 ‑ 16 E 723/11 ‑, juris, Rn. 2, und vom 25. März 2013 ‑ 16 E 1139/12 ‑, juris, Rn. 2.
9Eine Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft hat nach ihren glaubhaften, auch eidesstattlich versicherten Einlassungen stattgefunden. So hat bereits kurz nach der Geburt des Klägers am 18. April 1962, nämlich am 28. April 1962, ein namentlich nicht bekannter Arzt des Krankenhauses, in dem die Geburt stattgefunden hatte, dem Hausarzt der Familie des Klägers mitgeteilt, wie die Geburt vonstattengegangen ist und welche Missbildungen beim Kläger vorliegen. Er hat insoweit ausgeführt: "Interessanterweise hat Pat. in den ersten Schwangerschaftsmonaten Contergan forte eingenommen; ein ursächlicher Faktor, der ja heute viel diskutiert wird." Da erst im November 1961 erstmals in der Presse über den Conterganverdacht berichtet worden war und nachfolgend die strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen wurden,
10vgl. im Einzelnen Kirk, Der Contergan‑Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid (1999), S. 85 ff.,
11handelte es sich seinerzeit noch um eine neue und ungesicherte Verdachtslage. Daher liegt es fern, dass die frühzeitige und offensichtlich spontane Angabe der Mutter des Klägers über den Tablettenkonsum im Sinne einer Förderung oder Sicherung etwaiger Regressansprüche zielgerichtet gewesen sein könnte. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. an das Treuhändergremium vom 23. September 1971 geht überdies hervor, dass auf der Grundlage der ‑ nach seiner Einschätzung allerdings unbelegten ‑ Angaben der Mutter des Klägers die Einnahme von Contergan bei normaler Dauer der Schwangerschaft zum Teil in die "sensible Phase" gefallen sei.
12Nach den Gutachten, die seit 1967 über die mögliche Ursache der Missbildungen beim Kläger erstellt worden sind, kann mit hinlänglicher Sicherheit nur ausgeschlossen werden, dass die Veränderungen an den Gliedmaßen des Klägers, insbesondere des linken Unterschenkels, mit der Einnahme von Thalidomid in Verbindung gebracht werden können. Dagegen spricht vor allem das Vorhandensein von Abschnürungsfurchen, die für amniotische (von sich ablösenden Bändern der Fruchtblase, die sich um den Fötus legen können, herrührende) Schädigungen, nicht aber für thalidomidbedingte Missbildungen charakteristisch sind. Allerdings gehört zu den Missbildungen des Klägers auch eine doppelseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (sog. Wolfsrachen), die zumindest vereinzelt auch im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden ist; das folgt etwa aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. vom 4. Dezember 1967, wobei dieser aber zugleich betont, das könne "keinesfalls als typisch angesehen werden". Soweit Prof. Dr. Dr. M. , der gemeinhin als der "Entdecker" des Zusammenhangs zwischen den um das Jahr 1960 gehäuft aufgetretenen spezifischen Missbildungsfällen und der Einnahme von Thalidomid durch die Mütter der geschädigten Kinder während der Schwangerschaft gilt und wesentlichen Anteil an der wissenschaftlichen Erforschung der Contergan‑Problematik hatte, in dem genannten Gutachten darauf hinweist, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig zusammen mit den übrigen ‑ nicht thalidomidbedingten ‑ Schädigungen, wie sie beim Kläger vorliegen, auftreten und sich daher "für die Gesamtheit der [beim Kläger festgestellten] Mißbildungen … eindeutig feststellen [lasse], daß sie in keiner Weise typisch für Mißbildungen nach Thalidomideinnahme sind", liegt dem offenkundig eine monokausale Betrachtung zugrunde, die sich an typischen Erscheinungsformen multipler Missbildungen orientiert, aber nicht erkennbar der Frage nachgeht, ob sich im Einzelfall ausnahmsweise mehrere ursächliche Faktoren ‑ amniogene und thalidomid-bedingte Schädigungen ‑ nebeneinander ausgewirkt haben könnten bzw. was dagegen sprechen könnte, dass es sich beim Kläger ausnahmsweise so verhalten hat. In seiner weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 1990 verweist Prof. Dr. Dr. M. auf seine früheren Gutachten und benennt Literaturstellen, die sich mit amniogenen Fehlbildungen vor allem der Lippen und des Gaumens befassen; auf seine vormalige Einschätzung, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten auch als Thalidomid-Schädigungsfolge aufgetreten seien, geht der Gutachter indessen ebenso wenig ein wie auf die Möglichkeit einer "doppelten Kausalkette".
13Das Gutachten von Prof. Dr. X2. , Direktor des Instituts für Humangenetik der Universität C. , vom 20. April 1971 beschreibt die einzelnen Fehlbildungen beim Kläger, wobei er auch noch die Möglichkeit eines linksseitigen Enophthalmus (Einsinken des Augapfels in die Augenhöhle) erwähnt, und kommt abschließend zu der Einschätzung, dass es eine derartige Fehlbildungskombination im Rahmen einer Thalidomid-Embryopathie nicht gebe. Er erörtert demgegenüber nicht die Frage, ob die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ gegebenenfalls auch der Enophthalmus ‑ isoliert betrachtet auf Thalidomid zurückzuführen sein könnte und nimmt folglich auch die Möglichkeit einer Doppelkausalität nicht in den Blick.
14Auch das im laufenden Anerkennungsverfahren erstattete Gutachten von Frau Prof. Dr. L. , Universität N. , vom 1. August 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass an der schon in der Vergangenheit gestellten Diagnose einer ‑ von ihr so bezeichneten ‑ "Amnionbänder Sequenz" auch aus heutiger Sicht nicht zu zweifeln sei. Die amniotischen Abschnürungen (Schnürfurchen) an den Fingern, Unterschenkeln und Füßen seien auf vorliegenden Fotos gut zu erkennen; auch die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte gehöre zu diesem Fehlbildungskomplex. In der humangenetischen Literatur seien unzählige Patienten dokumentiert, die dem Phänotyp des Klägers ähnelten. Hingegen handele es sich nicht um ein teratogenes (u.a. durch Chemikalien hervorgerufene Einwirkungen auf den Embryo) Krankheitsbild, schon gar nicht um einen thalidomidbedingten Fehlbildungskomplex. Im Zusammenhang mit Thalidomidschädigungen seien die beim Kläger vorzufindenden Hand‑ und Fußfehlbildungen mit Syndaktylien (Verwachsungen bzw. Nichttrennung von Finger‑ oder Zehengliedern) und Schnürfurchen nie aufgetreten. Vielmehr seien für eine Conterganschädigung je nach dem Zeitpunkt der Einnahme spezifische und relativ symmetrisch angelegte Missbildungen an Händen, Füßen und Unterschenkeln charakteristisch, wie sie beim Kläger gerade nicht vorlägen. Aus diesen gutachterlichen Äußerungen geht mithin hervor, dass ‑ wie schon oben festgehalten ‑ die Schädigungen an den äußeren Extremitäten des Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit der Conterganeinnahme durch seine Mutter während der Schwangerschaft zusammenhängen. Indessen beschränken sich die Angaben der Gutachterin zu der seit der Geburt des Klägers vorliegenden Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte darauf, dass auch diese zu dem Fehlbildungskomplex "Amnionbänder Sequenz" gehöre. Eine klare Abgrenzung zu einer möglichen teratogenen Schädigung wird ‑ anders als in Bezug auf die Missbildungen an den Gliedmaßen ‑ mit Blick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte hingegen nicht gezogen. Nach Auffassung des Senats bleibt damit im Anschluss an die Auffassung von Prof. Dr. Dr. M. , dass eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte ‑ wenngleich wohl eher selten ‑ auch in Conterganfällen angetroffen worden sei, die Frage einer "doppelten Kausalität" offen. Allein der von Frau Prof. Dr. L. erneut hervorgehobene Umstand, dass Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalten häufig ‑ und ohne Anhaltspunkte für teratogene Ursachen ‑ im Zusammenhang mit amniogenen Schädigungsbildern auftrete, widerlegt nicht die aufgrund der sicheren Conterganeinnahme durch die Mutter des Klägers mehr als nur rein theoretische Möglichkeit, dass im Fall des Klägers eine Kombination aus einer teratogenen und einer amniogenen Schädigung gegeben ist. Eine solche Möglichkeit könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn entweder auch in Hinblick auf die Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers Spezifika vorlägen, die eindeutig auf eine amniotische Verursachung hinweisen, oder aber wenn verdeutlicht worden wäre, dass im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid nie ausschließlich eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte festgestellt worden wäre. Daran fehlt es aber auch mit Blick auf das Gutachten von Frau Prof. Dr. L. nach wie vor.
15Die Stellungnahme von Privatdozent Dr. H1. aus O. ‑ Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie/Physikalische und Rehabilitative Medizin/Sportmedizin/Kinder-orthopädie ‑ vom 29. Dezember 2011 verhält sich ausschließlich zu den Missbildungen des Klägers an den Händen bzw. am linken Bein und kommt wie die vorherigen Gutachter und nachfolgend Frau Prof. Dr. L. zu der Einschätzung, dass diese Befunde nicht typisch für einen Conterganschaden seien und daher insgesamt der Antrag des Klägers abzulehnen sei. Eine spezielle Auseinandersetzung mit der Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte des Klägers bzw. mit den insoweit in Frage kommenden Ursachen findet sich in dieser Stellungnahme nicht. Frau Dr. X3. aus L1. kommt schließlich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2010 ‑ wie schon Prof. Dr. Dr. M. ‑ zu der Einschätzung, dass die beim Kläger bestehende beiderseitige Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (jedenfalls für sich betrachtet) mit einem Conterganschaden vereinbar sei und mit 25 Punkten veranschlagt werden sollte.
16Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass die diversen Diagnosen von den Kläger behandelnden Ärzten, die fast durchweg (insgesamt) von einer thalidomidbe-dingten Schädigung des Klägers berichten, neben den oben wiedergegebenen Fachgutachten nicht ins Gewicht fallen. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass diese Mediziner keine genaue und abschließende Beurteilung der Schädigungsursache abgeben wollten und mussten und sich daher auf die anamnestischen Angaben des Klägers bzw. auf einen "ersten Eindruck" verlassen haben. Erwähnenswert erscheint dem Senat in diesem Zusammenhang aber die Diagnose von Dr. M1. und Dr. X4. von der Westfälischen Wilhelms‑Universität N1. ‑ Klinik und Poliklinik für Technische Orthopädie und Rehabilitation ‑ im Arztbrief vom 19. März 1990, in dem neben der Angabe "Angeborene Fehlbildung an den Extremitäten durch Amnionabschnürungen" weiter von "Verdacht auf Thalidomidschaden" und (beziehungslos dahinterstehend) "Lippen‑, Kiefer‑, Gaumenspalte" die Rede ist. Nachfolgend wird ausgeführt, neben den Fehlbildungen an den äußeren Extremitäten, die klinisch eher einer Amnion-Abschnürung entsprächen, seien in der Folge auch Fehlbildungen am Schädel wie eine Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte, eine Fehlstellung der Zähne, eine einseitige Schwerhörigkeit sowie eine Zwerchfellhernie aufgefallen; alle diese Schäden sprächen "eher wieder für einen Conterganschaden". Damit schließen diese Mediziner die Möglichkeit von Schädigungen unterschiedlicher Genese offensichtlich nicht aus. In eine ähnliche Richtung könnte auch die ärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. S. , Städtische Krankenanstalten C1. ‑ Chirurgische Abteilung der Kinderklinik ‑, vom 13. Februar 1965 weisen, in der die Diagnose einer doppelseitigen Lippen‑, Kiefer‑ und Gaumenspalte (und auch die bis in die Stirn hinein klaffende Sagittalnaht) den "multiplen Amnionabschnürungen" zur Seite gestellt ‑ und gerade nicht in das Bild einer insgesamt amniogenen Schädigung einbezogen ‑ werden; entsprechend verhält es sich auch in der Stellungnahme der Stationsärztin Dr. G. , Städtische Krankenanstalten C1. , vom 3. Oktober 1962 ("Es handelte sich um eine doppelseitige Lippen‑Kiefer‑Gaumenspalte; gleichzeitig bestehen multiple Amnionabschnürungen").
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.
(3) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten.
(5) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung durch die Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer anstellen.
(7) Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
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wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
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wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
