Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Juli 2016 - 7 K 1596/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die im Dezember 1963 in Österreich geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG).
3Im November 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Conterganrente. Als thalidomidbedingte orthopädische Schäden gab sie eine Aplasie des linken Beins und der (linken) Beckenhälfte an. Wegen eines von Geburt an bestehenden Nabelbruchs habe sie sich einer Bauchdeckenoperation unterzogen. Einem Vermerk zufolge teilte die Klägerin telefonisch ergänzend mit, dass sie nach Angaben ihrer Pflegeeltern bei der Geburt links ein fischflossenähnliches, dreiteilig ausgebildetes Restbein gehabt habe, das im Verlauf mehrerer Operationen entfernt worden sei. Die Klägerin legte einen Bericht der Kinderabteilung des Krankenhauses M. w N 1964 vor. Danach fehlten bei ihrer Geburt der linke Ober- und Unterschenkel; eine rudimentäre Fußzehenanlage rage aus der Hüftgegend hervor. Das Röntgenbild des Beckens zeige einen erbsengroßen Knochenkern als Femur, distal davon einen zarten Röhrenknochen von etwa 2 cm Länge und zwei weitere kleinste Knochenstücke. In einem Krankenblatt der Heilungsanstalt für körperbehinderte Kinder in I. /L. wird 1967 bei der Klägerin eine Aplasie der linken Beckenhälfte mit Knochenrest beschrieben; ein Fußrudiment sei abgetragen. Inkontinenz wird mit dem Fehlen des unteren Sakralwirbels und mit multiplen Wirbelmissbildungen in Zusammenhang gebracht. Weiter übersandte die Klägerin Röntgenbilder von Wirbelsäule und Becken aus dem Jahr 2010 mit einem radiologischen Befund.
4Die Beklagte legte den Fall der Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor.
5Prof. Dr. G. empfahl aus orthopädischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 05.09.2012, dem Antrag stattzugeben, weil die sich aus dem Röntgenbefund von 2010 ergebenden Skelettfehlbildungen kausal auf die Einwirkung von Thalidomid zurückzuführen seien. Die linke Beckenhälfte zeige eine deutliche Hypoplasie mit noch angelegten Sitzbein- und Darmbeinanteil dorsal. Der obere und der untere Schambeinast und das Hüftgelenk fehlten. Knöcherne Elemente des Beins ließen sich nicht erkennen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien eine mittelschwere Dysgenesie des Kreuzbeins und eine rechtskonvexe Lumbalskoliose erkennbar. Im Brustwirbelbereich finde sich eine linkskonvexe Thorakalskoliose mit aufgehobener Kyphose der Brustwirbelsäule im seitlichen Strahlengang.
6Prof. Dr. L1. hielt in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2013 eine Thalidomidembryopathie für extrem unwahrscheinlich. In Österreich seien thalidomidhaltige Präparate im August 1962 aus dem Handel genommen worden und hätten daher während der thalidomidsensiblen Embryonalzeit der Klägerin im April/Mai 1963 nicht mehr käuflich erworben werden können. Zudem befänden sich an ihren oberen Extremitäten keine Fehlbildungen. Eine alleinige Fehlbildung der unteren Extremitäten sei sehr ungewöhnlich. Schließlich spreche gegen eine Thalidomidembryopathie die streng einseitige Ausbildung einer nicht thalidomidtypischen Fehlbildung an den unteren Extremitäten. An den Beinen seien einem thalidomidtypischen Muster folgend primär beide Schienbeine betroffen. Bei stärkerer Ausprägung kämen auch Fehlbildungen der Oberschenkel (Femora) hinzu. Die Wadenbeine seien erst spät in den Fehlbildungsprozess einbezogen. Bei Beteiligung der Füße sei primär die tibiale Fußseite betroffen, z.B. durch Verdopplung der Großzehe. Bei der Klägerin sei dagegen das linke Becken dysplastisch, das linke Bein habe einen Femurrest sowie weitere Knochenreste aufgewiesen, die im Kindesalter entfernt worden seien. Am rechten Fuß finde sich eine Syndaktylie der Zehen 4 und 5. Solch ein Fehlbildungsmuster sei bei Thalidomidembryopathie nicht beschrieben. Thalidomidbedingte Extremitätenfehlbildungen träten als systemische Schädigung beidseitig und fast symmetrisch auf. Die Fehlbildungen der Klägerin seien am ehesten mit einem FFU (Femur Fibula Ulna)-Komplex in Verbindung zu bringen. Bei diesem in seinem Phänotyp sehr variablen Komplex sei in milder Ausprägung eine Extremität betroffen; in gravierenderen Fällen könnten zwei, drei oder auch vier Extremitäten involviert sein. Wenn wie bei der Klägerin nur eine Becken-/Beinfehlbildung vorliege, werde auch der Begriff PFFD-Komplex (proximale fokale Femur-Defizienz) verwendet. Die hierdurch seit Geburt bestehende Imbalanz des Skelettsystems habe als Folge die Skoliose mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nach sich gezogen. Der Nabelschnurbruch sei ebenfalls keine thalidomidtypische Fehlbildung.
7Mit Bescheid vom 08.08.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die humangenetische Beurteilung durch Prof. Dr. L1. . Ihre Begutachtung sei erforderlich gewesen, weil sich der orthopädische Sachverständige nicht mit dem Geburtsdatum der Klägerin und der Einseitigkeit ihrer Fehlbildung auseinandergesetzt habe.
8Mit ihrem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, thalidomidhaltige Präparate seien noch Jahre nach der Marktrücknahme im Umlauf gewesen. Auch Prof. Dr. L1. habe eine Thalidomidembryopathie nicht kategorisch ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf ihren langen Leidensweg, zahlreiche operative Eingriffe und die massiven Einbußen an Lebensqualität müsse es ausreichen, dass die Möglichkeit einer Thalidomidembryopathie nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Eine vom österreichischen Bundesministerium für Gesundheit beigezogene Contergan-Experten-Kommission sei 2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass sie zu dem Kreis der contergangeschädigten Personen gehöre.
9Die Beklagte befasste den Orthopäden Dr. H. mit dem Vorgang. Er kam in einer Stellungnahme vom 31.12.2013 zu dem Schluss, bei der Klägerin liege ein PFFD-Defekt vor. Das Geburtsdatum passe nicht zu einer Thalidomidembryopathie. Die im Röntgenbild erkennbare deutliche Skoliose und der deutliche Beckendefekt seien beim Conterganschaden bisher nicht vorgekommen. Selbst bei Ohnbeinigkeit sei immer noch das Becken mehr oder weniger erhalten. Eine totale bilaterale Schädigung trete sehr oft auf, auch deutliche Unterschiede seien möglich. So gebe es Zwillinge mit völlig verschiedenen Befunden. Über einen anhängigen Fall von Einarmigkeit sei bisher nicht entschieden worden. Das Gutachten von Prof. Dr. G. sei völlig wertlos.
10Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2014 zurück. Hierbei verwies sie auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. und Dr. H. . Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 17.02.2014 per Einschreiben mit Rückschein ausgeliefert.
11Die Klägerin hat am 17.03.2014 Klage erhoben.
12Zur Klagebegründung trägt sie vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter in ihrer Schwangerschaft Contergan eingenommen habe und dies zu der körperlichen Missbildung und den daraus folgenden mehr als 40 operativen Eingriffen geführt habe. Zwischen der Marktpräsenz von Thalidomidpräparaten und der Schwangerschaft ihrer Mutter bestehe eine zeitliche Nähe. Soweit ihr bekannt sei, habe es in ihrer Familie keinen weiteren Fall körperlicher Fehlbildungen gegeben. Für den bei ihr vorliegenden proximalen Femurdefekt werde in aktuellen US-amerikanischen Studien Thalidomid als einzig bekannte bzw. als mögliche Ursache genannt (Mailath-Pokorny et al.; Doger et al.). In der wissenschaftlichen Literatur seien Fälle ausschließlicher Missbildungen der unteren Extremitäten sowie einseitige Fehlbildungen infolge Thalidomideinnahme nachgewiesen. Nach Vargesson träten Fehlbildungen der unteren Extremitäten zwar nicht so häufig und zumeist in Kombination mit anderen Missbildungen auf; zumindest in seltenen Fällen komme es aber zur ausschließlichen Schädigung der unteren Extremitäten infolge Thalidomideinnahme während der Schwangerschaft. Eine einseitige Anomalie der Extremitäten zähle nicht zum typischen Erscheinungsbild einer Thalidomidembryopathie; es seien jedoch solche Fälle bekannt. Auch Smithells habe Fälle mit Missbildungen der unteren Extremitäten bei normal entwickelten oberen Extremitäten wie auch solche mit einseitigen Missbildungen nachgewiesen. Zu ähnlichen Ergebnissen sei Newman gekommen. Auch wenn sie nicht ausschließlich die häufig vorkommenden Merkmale einer Thalidomidembryopathie aufweise, sei es vielleicht nicht sehr wahrscheinlich, aber auch nicht sicher auszuschließen, dass ihre Fehlbildungen auf einer Thalidomidembryopathie basierten. Berücksichtigt werden müsse, dass den Fehlbildungen auch keine andere Ursache zweifelsfrei zugeschrieben werden könne. Bestehende Zweifel dürften sich nicht zu ihren Lasten auswirken.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.08.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 10.02.2014 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie meint, die Ätiologie des PFFD-Komplexes sei bis heute ungeklärt. Es werde eine Vielzahl von Ursachen für möglich gehalten, von denen die Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft nur eine sei. Die bei der Klägerin vorliegende Ausprägung weise jedoch für die Thalidomidembryopathie völlig untypische Merkmale auf. Hierzu verweist die Beklagte auf ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. L1. vom 07.07.2014. Dort ist ausgeführt, eine Becken-Beinfehlbildung wie bei der Klägerin sei bei Thalidomidgeschädigten nicht beobachtet worden. Dazu gebe es auch keine überzeugenden Literaturstellen. Newmann zufolge seien bei Thalidomidgeschädigten mit Beindefekten zwar auch Hypoplasien des Schambeins möglich, die Symphyse sei aber erhalten. Bei der Klägerin sei dies wegen Aplasie des Schambeins nicht der Fall. Während nach Weicker der Fuß selbst bei hochgradigen Defekten von Schienbein und Oberschenkelknochen häufig unversehrt sei, habe bei der Klägerin der linke Fuß nur als Restfuß bestanden. Die zitierte Veröffentlichung von Vargesson verweise lediglich auf andere publizierte Berichte (Smithells; Lenz et al; Schmidt et al.) über einseitige Extremitätenfehlbildungen. Die dort dargestellten Fälle seien aber mit der Symptomatik bei der Klägerin nicht vergleichbar. Newmann liste mehrere Fälle mit einseitiger Beinfehlbildung auf, lasse jedoch nicht erkennen, dass sich darunter ein Patient mit Becken-/Beinfehlbildung befunden habe; im Übrigen weise er auf FFU als eine wesentliche Differentialdiagnosehin. Aitken, Amstutz und Lenz hätten ebenfalls zeigen können, dass insbesondere Patienten mit einseitigen Beinschädigungen in das Krankheitsbild des FFU/PFFD-Komplexes einzuordnen seien, der auch außerhalb der Thalidomidära vorkomme.
18Prof. Dr. G. hat sich unter dem 03.02.2016 nochmals zu dem Fall der Klägerin geäußert. Er revidiert seine ursprüngliche Einschätzung und hält nun einen Contergan-Schaden mit Rücksicht auf die von den beiden anderen Gutachtern angeführten Argumente für höchst unwahrscheinlich. Zwar seien Skoliose und Dysgenesie des Kreuzbeins typische, aber nicht ausschließliche skelettale Veränderungen der thalidomidbedingten Embryopathie. Der Befund des Krankenhauses M. aus 1964, den er bei der Erstbegutachtung nicht gekannt habe, weise jedoch darauf hin, dass bei Geburt ein Teil des Oberschenkelknochens, ein Unterschenkelknochen sowie zwei weitere sich anschließende Knochenstücke vorhanden gewesen seien. Daher müsse von einem primär angelegten linken Bein mit schwerer Entwicklungsanomalie ausgegangen werden. Dies mache die von Prof. Dr. L1. getroffene Zuordnung zum FFU/PFFD-Komplex nachvollziehbar. Allerdings könne diesbezüglich kein direkter Zusammenhang mit der Dysgenesie des Kreuzbeins/Steißbeins hergestellt werden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10.02.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO).
23Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H1. GmbH, B. , durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist,
24vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -,
25weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Entgegen der Annahme der Klägerin reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung jedoch nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung in einem ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers steht,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 -.
27Dies zugrundegelegt, lassen sich die bei der Klägerin erkennbaren Fehlbildungen nicht mit einer Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H1. GmbH durch ihre Mutter in Verbindung bringen.
28Es fehlt bereits jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat der H1. GmbH eingenommen hat. Die Klägerin selbst hat hierzu in der dafür vorgesehenen Rubrik im Antragformular und im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Angaben machen können. Die ärztlichen Berichte aus der sich an ihre Geburt anschließenden Zeit enthalten ebenfalls keinen diesbezüglichen Hinweis. Ihnen ist jedoch zu entnehmen, dass die Klägerin zunächst in einem Säuglingsheim sowie zeitweise in einer Heilungsanstalt für köperbehinderte Kinder untergebracht war und von der zuständigen Fürsorgestelle betreut wurde. Weiter findet sich die Adresse ihres Pflegevaters. Über die Ausprägung ihrer Fehlbildung am linken Bein zum Geburtszeitpunkt hat die Klägerin offenbar durch ihre Pflegeeltern erfahren. Diese Umstände weisen darauf hin, dass zur Mutter kein Kontakt bestanden hat und der Klägerin dementsprechend Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nicht bekannt sind.
29Fehlt jedoch jeder konkrete Hinweis auf eine tatsächliche Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparats der Firma H1. während der Schwangerschaft, lassen sich die Fehlbildungen nur dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Thalidomideinnahme zurückführen, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zumindest das Erscheinungsbild der Fehlbildungen
30- vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 -
31eindeutig für eine Thalidomiembryopathie spricht.
32Hiervon ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht auszugehen. Die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Befunde zu ihrer Person stellen keinen Bezug zu einem Thalidomidschaden her. Sämtliche mit ihrem Fall befassten Sachverständigen der Medizinischen Kommission halten einen Thalidomidschaden für höchst unwahrscheinlich.
33Die Auswertung der ärztlichen Stellungnahmen ergibt, dass das Schadensbild bei der Klägerin in keiner Weise für thalidomidbedingte Fehlbildungen charakteristisch ist.
34Prof. Dr. L1. erläutert in ihrer Stellungnahme überzeugend, dass isolierte Fehlbildungen im Bereich der unteren Extremitäten ohne Beteiligung der oberen Gliedmaßen, wie sie bei der Klägerin vorliegen, sehr ungewöhnlich sind. Die Annahme der Wahrscheinlichkeit drängt sich auch deswegen nicht auf, weil die bei der Klägerin - abgesehen von einer Syndaktylie der Zehen 4 und 5 am rechten Fuß - vorliegende weitgehende Einseitigkeit der Fehlbildung an den unteren Extremitäten nur schwer mit einer Thalidomidembryopathie in Einklang gebracht werden kann. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob das Wirkprinzip von Thalidomid in jedem Fall das Vorkommen einseitiger Thalidomidschäden ausschließt und welche Bedeutung den Berichten über einzelne Fälle einseitiger Thalidomidschäden, mit denen sich auch Prof. Dr. L1. in ihrer Stellungnahme auseinandersetzt, in diesem Kontext zuzumessen sind. Wie die Kammer aus diesem wie auch aus verschiedenen anderen Verfahren ersehen kann, hat die Medizinische Kommission der Beklagten zu dieser Frage offenbar selbst noch keine einheitliche Haltung finden können. Da ein Teratogen den Embryo über den konstanten Blutstrom der Mutter zur Plazenta erreicht, nimmt jedoch zumindest die Wahrscheinlichkeit einer stofflichen Ursache (wie Thalidomid) mit der Zunahme der Unterschiede zwischen beiden Seiten ab,
35vgl. VG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - 7 K 1778/13 -; Smithells/Newman, Recognition of thalidomid defects, J Med Genet 1992, 29: 716, 719.
36Dementsprechend spricht gegen eine wahrscheinliche Schädigung durch Thalidomid bei der Klägerin, dass ihre Beinfehlbildung ausgeprägt einseitig ist. Sie betrifft - neben dem Becken - das gesamte linke untere Bein, das bei Geburt nur rudimentär angelegt war, während das rechte Bein fast keine Auffälligkeiten zeigt.
37Sind die Fehlbildungen der Klägerin an den Extremitäten danach extrem untypisch für eine Thalidomidembryopathie, rücken auch die weiteren Fehlbildungen das Schadensbild nicht derart eindeutig in deren Nähe, dass auf jegliche Anhaltspunkte für eine Thalidomieinnahme verzichtet werden könnte. Zwar kommen Skoliosen, namentlich im Lendenwirbelbereich, und Dysgenesien des Kreuzbeins bei der Thalidomidembryopathie vor. Es dürfte sich dabei auch um eine angeborene und nicht eine degenerative Veränderung handeln. Denn schon 1967 werden im Krankenblatt der Heilungsanstalt für körperbehinderte Kinder in I. /L. das Fehlen des unteren Sakralwirbels sowie multiple Wirbelmissbildungen erwähnt. Es handelt sich dabei jedoch, wie Prof. Dr. G. betont, nicht um Veränderungen, die ausschließlich bei der Thalidomidembryopathie beobachtet worden sind, sondern auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden können. Mit Blick auf die gesamte Befundkonstellation lassen diese Fehlbildungen nach seiner nachvollziehbaren Einschätzung einen Thalidomidschaden nicht als wahrscheinlich erscheinen. Das Gleiche gilt nach den nachvollziehbaren Äußerungen von Prof. Dr. L1. , denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, für den Nabelschnurbruch.
38Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidembryopathie folgt auch nicht daraus, dass der Klägerin von angeborenen Fehlbildungen in ihrer Familie nichts bekannt ist und ihren Schädigungen eine andere Ursache nicht zweifelsfrei zugrundegelegt werden kann. Missbildungen können spontan ohne erkennbare Ursache auftreten, genetisch bedingt sein oder durch verschiedenste Umwelteinflüsse ausgelöst werden; angesichts der unterschiedlichsten in Betracht kommenden Ursachen setzt die Einschätzung, dass es sich nicht um eine dem ContStiftG unterfallende Schädigung handelt, keine gesicherte alternative Diagnose voraus,
39vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 28.12.2015 - 16 A 1124/15 -.
40Soweit die Sachverständigen der Medizinischen Kommission die Extremitätenschädigung am ehesten dem PFFD-Komplex zuordnen, lässt sich hieraus nichts zugunsten eines wahrscheinlichen Thalidomidschadens herleiten. Der Frage, ob die Publikationen von Mailath-Pokorny et al, Doger et al. („exposure to drugs (thalidomid)“) den Schluss erlauben, dass die Thalidomideinnahme während der Schwangerschaft als eine mögliche Ursache für diesen Komplex in Betracht kommt bzw. welche Anforderungen an die wissenschaftliche Begründung des von den Autoren in Betracht gezogenen Zusammenhangs zu stellen wären, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Veröffentlichungen von Mailath-Pokorny et al; Doger et al. nennen gleichrangig weitere ungünstige Einflüsse während der Schwangerschaft (wie unzureichende Kontrolle einer Zuckerkrankheit, Virusinfektionen, Röntgenstrahlen, unzureichende Blutzufuhr oder Verletzungseinwirkungen während der 4 . bis 8. Schwangerschaftswoche) als mögliche Ursachen für den PFFD-Komplex, der auch außerhalb der Thalidomidära vorgekommen ist. Da aber über die Lebensverhältnisse und die gesundheitliche Situation der Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft ebenso wenig bekannt ist, wie über eine Einnahme von Thalidomid, ist letztere nicht wahrscheinlicher als eine der anderen für den PFFD-Komplex genannten Ursachen.
41Aus der geltend gemachten Einbeziehung der Klägerin in den Kreis der contergangeschädigten Personen durch eine österreichische Behörde ergibt sich nichts anderes. Weder ist die Beklagte an eine derartige Einbeziehung rechtlich gebunden
42- vgl. VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 2187/13 -,
43noch ist erkennbar, welche Ermittlungen und fachlichen Beurteilungen einer solchen Entscheidung vorausgegangen sind.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.