Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Feb. 2015 - 26 K 6747/13

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0225.26K6747.13.00
bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung


(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicheru

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde


(1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konze

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2

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Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

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(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

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I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

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2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

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b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

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Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

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Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

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d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

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1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unverzüglich einzureichen.

(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Absatz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.

(3) Versicherungsunternehmen haben in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den Lagebericht zu übersenden.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.

(5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüglich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.

(6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 genannten Unternehmen.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2009 - 13 Sa 253/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2009 - 22 Ca 9333/07 - abgeändert, soweit der Klage iHv. 26,31 Euro nebst Zinsen (anteilige Hausbrandleistung für Januar 2007) und iHv.  579,78 Euro nebst Zinsen (Einstandspflicht für Werksrente), also in Höhe eines Betrages von insgesamt 606,09 Euro nebst Zinsen stattgegeben wurde. Die Klage wird hinsichtlich dieses Betrages abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 60/89 und der Beklagte 29/89 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Hausbrandleistungen und eine Werksrente einzustehen hat.

2

Der Kläger ist am 9. November 1957 geboren. Er war seit dem 5. August 1977 zunächst bei der E GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D GmbH, beschäftigt. Zum 1. Februar 2007 schied er aufgrund eines Aufhebungsvertrags aus. Anschließend bis März 2007 bezog der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005. Daneben und laufend erhielt und erhält er nach § 45 Abs. 3 SGB VI eine Rente für Bergleute nach langjähriger Beschäftigung unter Tage und Vollendung des 50. Lebensjahres. Der Kläger ist Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Über das Vermögen der D GmbH hat das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war der „Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ (hiernach: MTV) anzuwenden. § 54 dieses Tarifvertrags lautet:

        

„Die Hausbrandbezugsrechte richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 dieses Manteltarifvertrages.

        

Sie gelten ausschließlich für:

        

-       

aktive Arbeiter und Angestellte

        

-       

vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen

        

-       

nach dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene und zu diesem Stichtag mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigte Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen“

4

In Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte.

5

Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Arbeitnehmer und deren Witwen in II Nr. 1 - § 100 - und II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.

6

Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.

7

Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.

8

Weiter ist vorgeschrieben (II Nr. 2 - § 101 - und II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.

9

Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 5 - § 104 - und II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nrn. 7 und 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:

        

„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“

10

Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur D GmbH bzw. ihrer Rechtsvorgängerin war zudem aufgrund einer zum 30. Dezember 1982 in Kraft tretenden Versorgungsordnung (im Folgenden: VO) mit einer Versorgungszusage unterlegt. Diese Regelung lautet auszugsweise:

        

„...

        

§ 1 - Versorgungsleistungen

        

1.   

Gewährt werden

                 

a)   

Altersrente an Betriebsangehörige, die mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden. …

                 

b)   

Vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen und dies der Firma durch Vorlage des Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachweisen.

                          

Der vorzeitigen Altersrente werden gleichgesetzt Bezüge von Anpassungsgeld im Bergbau sowie Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 98a KnG).

                 

c)   

Invalidenrente an Betriebsangehörige, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der Firmen ausscheiden, sofern beim Ausscheiden Invalidität vorliegt (§ 5).

                 

...

        

§ 2 - Wartezeit

        

1.   

Eine Versorgungsleistung (§ 1, Ziff. 1) wird nur dann gewährt, wenn der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit ... von mindestens zehn vollen Jahren aufzuweisen hat.

        

...

        

§ 5 - Voraussetzungen für die Invalidenrente

        

1.   

Invalidität im Sinne dieser Richtlinien (§ 1 Abs. 1c) ist die Berufsunfähigkeit (§ 1246 RVO, § 23 AVG) oder die Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 RVO, § 24 AVG).

        

2.   

Die Invalidenrente ist schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Firma zu beantragen.

                 

Dem Antrag ist ein Attest des Amtsarztes beizufügen, sofern der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat.

        

...

        
        

4.   

Die Firmen können jederzeit das Fortbestehen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens überprüfen lassen, insbesondere auch dann, wenn der Rentner keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der Rentner hat sich innerhalb der von den Firmen gesetzten Frist der Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen. Die Kosten tragen die Firmen.

        

5.   

Sofern durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gemäß Abs. 4 durch den Amtsarzt festgestellt wird, daß Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Zahlung der Invalidenrente mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die entsprechende Feststellung getroffen worden ist.

        

...“

        
11

Nach seinem Ausscheiden, also ab Februar 2007, erhielt der Kläger von der D GmbH eine monatliche Werksrente iHv. 64,42 Euro. Als ausgeschiedenem Arbeitnehmer standen ihm zudem jährlich 2,5 t Hausbrandkohle zu, deren Wert sich, wie in den Tatsacheninstanzen unstreitig geworden ist, auf 315,77 Euro belief.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sowohl die ihm zustehenden Hausbrandleistungen als auch seine Werksrente seien Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und somit insolvenzgeschützt. Er hat geltend gemacht, in seinem Fall lägen nicht nur die Voraussetzungen einer Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte mit Vollendung des 50. Lebensjahres vor, sondern er sei auch „konkret invalid“ im Sinne der VO. Es würde eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, erhielte er im Gegensatz zu älteren Rentenempfängern für die ihm gewährten Versorgungsleistungen keine Insolvenzsicherung.

13

Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten Zahlung der Werksrente iHv. 64,42 Euro monatlich für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 - insgesamt 579,78 Euro - sowie Hausbrandleistungen für das Jahr 2007 - 315,77 Euro - nebst Zinsen geltend gemacht. Das sind insgesamt 895,55 Euro. Hilfsweise, für den Fall, dass rückständige Leistungen nicht vom PSV auszugleichen sind, hat er seinen Anspruch auf anteilige Energiebeihilfeansprüche für die Monate Januar bis März 2008 iHv. 78,94 Euro und äußerst hilfsweise auch auf Werksrentenansprüche für die Monate Februar und März 2008 iHv. jeweils 64,42 Euro gestützt. Der Kläger hat entsprechende Hilfsanträge gestellt.

14

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen des Klägers entsprochen. Daraufhin verlangte der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2009 unter Hinweis auf dieses Urteil die ausgeurteilten und weitere Zahlungen und drohte mit gerichtlicher Durchsetzung. Unter dem 4. März 2009 wies der Beklagte darauf hin, er habe gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil des Arbeitsgerichts Rechtsmittel eingelegt. Im Hinblick auf die angedrohte gerichtliche Durchsetzung habe er jedoch eine vorläufige Auszahlung der ausgeurteilten Leistungen veranlasst. Ferner wies der Beklagte auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO hin. Unter dem 9. März 2009 kündigte der Beklagte gegenüber dem Klägervertreter unter Bezug auf das erstinstanzliche Urteil rückständige und künftige Zahlungen an und erteilte dem Kläger unter dem 11. März 2009 einen „Leistungsbescheid“, den er als „Mitteilung zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ bezeichnete und der sich über Versorgungsleistungen iHv. 64,42 Euro monatlich verhielt.

15

Nachdem der Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt hatte, hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,

        

1.   

315,77 Euro Energiebeihilfe 2007 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

und

        
        

2.   

579,78 Euro Werksrente für die Monate Mai 2007 bis Januar 2008 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2008

        

zu zahlen.

16

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig. Hinsichtlich der Werksrente erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen der VO. Jedenfalls handele es sich angesichts des Alters des Klägers nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist hinsichtlich der in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen nur teilweise begründet. Der Beklagte ist einstandspflichtig für Hausbrandleistungen, die dem Kläger ab Februar 2007 zustehen, nicht bereits ab Januar 2007. Hinsichtlich der Werksrente ist der Beklagte nicht einstandspflichtig. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche in das Verfahren eingebracht hat, ist der Streit darüber nicht zur Entscheidung angefallen.

19

A. Die Klage ist hinsichtlich der vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil begründet.

20

I. Der Kläger macht eine Einstandspflicht des Beklagten für Leistungen - Hausbrand und Werksrente - geltend, die ihm seine ehemalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt hat. Er beruft sich also auf eine Einstandspflicht für laufende Leistungen, nicht lediglich für Anwartschaften. Die Einstandspflicht des Beklagten richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, nicht nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Kläger war nicht lediglich Anwärter, sondern bereits Empfänger von Leistungen (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 256). Im Einzelnen gilt:

21

1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.

22

2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:

23

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).

24

b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).

26

Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.

27

Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind (BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).

28

d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.

29

So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.

30

Ebenso wenig kommt ist es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.

31

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte einstandspflichtig für die vom Kläger für das Jahr 2007 geltend gemachten Hausbrandleistungen, mit Ausnahme des Monats Januar, nicht jedoch für die vom Kläger bezogene Werksrente.

32

1. Die dem Kläger für Januar 2007 gewährten Hausbrandleistungen fallen nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung, weil der Kläger in diesem Monat noch im aktiven Arbeitsverhältnis stand. Bei der Hausbrandleistung für die Zeit von Februar bis Dezember 2007 handelt es sich um Ansprüche, die betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes darstellen und für die der Beklagte aufgrund der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers deshalb einzustehen hat.

33

a) Mit den Parteien und den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin anwendbar war. Der Einstandspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Hausbrandleistungen damit auf der Basis eines Tarifvertrags geschuldet waren. Zwar spricht § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG von einer Versorgungszusage „des Arbeitgebers“, das schließt aber kollektiv-rechtliche Regelungen nach dem Zweck des Betriebsrentengesetzes ein. Für Tarifverträge ergibt sich dies schon daraus, dass tarifliche Regelungen für die betriebliche Altersversorgung in § 17 Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich vorgesehen sind.

34

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.

35

aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.

36

Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.

37

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.

38

bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.

39

cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.

40

dd) Auch das „kollektive System“ kann nicht gegen den Charakter der Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung angeführt werden.

41

Allerdings entstehen die Ansprüche teilweise aufgrund von Beschäftigungszeiten im Steinkohlenbergbau, die sogar unterbrochen sein können, oder nach grundsätzlich ununterbrochener Beschäftigung bei Unternehmen, die den jeweiligen Arbeitgeberverbänden angehören. Auch richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Dadurch können nach dem System des Tarifvertrags sowohl verfallbare als auch unverfallbare Anwartschaften übergehen. Es ermöglicht die Begründung von Rechten auch nach der Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern.

42

Dies ist jedoch dem Betriebsrentenrecht nicht fremd, selbst wenn man die den öffentlichen Dienst betreffenden Regelungen (§ 18 BetrAVG) außer Acht lässt. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BetrAVG können unverfallbare Anwartschaften im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer übertragen werden. Einen solchen Übergang können auch die Tarifvertragsparteien vorsehen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

43

ee) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.

44

ff) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.

45

c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.

46

aa) Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 1 (§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) bzw. Nr. 8 (§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Bergmannsrenten oder Bergmannsversorgungsscheininhaber sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist nach dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden und mit diesem Stichtag allein aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser und ihrer Rechtsvorgängerin mindestens 20 Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt.

47

Durch diese Tätigkeit hat er die in Anlage 7 festgelegte Voraussetzung einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzung einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger sowohl Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins als auch Empfänger einer Bergmannsrente - so die Bezeichnung in § 44 Nr. 1, § 45 Reichsknappschaftsgesetz - bzw. - so die heutige Bezeichnung in § 45 SGB VI - einer Rente für Bergleute ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand im Jahre 2007 vor. Bereits bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sieht der MTV einen Anspruch vor.

48

bb) Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag benannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt.

49

(1) Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Kläger Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins ist.

50

Rechtsgrundlage für die Erteilung von Bergmannsversorgungsscheinen ist das „Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)“ vom 20. Dezember 1983 (GV.NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 299). Zielrichtung dieses Gesetzes ist - unabhängig von den Voraussetzungen für die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins (§ 2 BVSG NW)  - die Eingliederung in das Arbeitsleben, insbesondere durch den besonderen Kündigungsschutz (§§ 10 ff. BVSG NW). Dementsprechend sieht das Gesetz keine besondere Altersvoraussetzung vor und knüpft deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ an. Das Gesetz kommt ferner Arbeitnehmern nicht zugute, die aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. LSG NW 10. Januar 2007 - L 2 KN 180/04 -). Es dient damit auch nicht der Abdeckung des Invaliditätsrisikos.

51

(2) Die Einstandspflicht des Beklagten folgt jedoch daraus, dass der Kläger eine Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI erhält. Diese Vorschrift knüpft an ein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes an.

52

Nach § 45 Abs. 3 SGB VI, der der Vorschrift über die Bergmannsrente in § 45 Abs. 1 Nr. 2 des zwischenzeitlich aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes entspricht, ist Voraussetzung der Rente für Bergleute, dass der Berechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat, im Vergleich zu der von ihm vorher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübt und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt hat. Diese Wartezeit kann lediglich durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigem Arbeiten unter Tage erfüllt werden (§ 50 Abs. 3 iVm. § 51 Abs. 2 SGB VI). Die Rente wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (§ 45 Abs. 3 Eingangssatz SGB VI).

53

Mit dieser Regelung wird allerdings nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ im Sinne des Betriebsrentengesetzes angeknüpft. Dagegen spricht schon die Begrenzung auf das 65. Lebensjahr, aber auch die weitere Voraussetzung, die an eine nicht mehr gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft. Aus dieser weiteren Voraussetzung wird deutlich, dass es nicht um ein Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt, sondern um schlechtere Chancen dort geht. Das hat mit dem biometrischen Risiko „Langlebigkeit“ nichts zu tun.

54

Die Bestimmung knüpft jedoch an das Invaliditätsrisiko an. Dafür spricht schon die gesetzliche Wertung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sich das Betriebsrentengesetz anlehnt. Die Bestimmung findet sich in SGB VI 2. Kapitel, 2. Abschn., 2. Unterabschn., 2. Titel „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“. Ferner deutet die Zusammenfassung in einer Vorschrift mit einer Rente für Bergleute, die eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau voraussetzt (§ 45 Abs. 1 SGB VI), in diese Richtung. Auch die Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes war für beide Fallgestaltungen in einer Vorschrift geregelt. Das Gesetz vermutet daher unwiderleglich eine physische Beeinträchtigung mit Erreichen des 50. Lebensjahres (vgl. Thüringer LSG 22. Januar 1997 - L 3 Ar 43/96 -). Es ist die naheliegende Lebenserfahrung in Gesetzesform gegossen, dass Personen, die ein Vierteljahrhundert unter Tage Arbeiten verrichteten und das 50. Lebensjahr vollendet haben, tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Bergmannstätigkeiten auszuüben. Diese Lebenserfahrung ist auch für das Betriebsrentenrecht maßgeblich.

55

2. Demgegenüber hat der Beklagte nicht für die Werksrente des Klägers einzustehen. Soweit nach der VO ein Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommt, ist dieser nicht durch den Beklagten insolvenzgesichert.

56

a) Dem Kläger steht für den Zeitraum von Mai 2007 bis Januar 2008, für den er eine Einstandspflicht bezüglich der Werksrente geltend macht, weder eine Altersrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO oder eine vorzeitige Altersrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO noch eine Invalidenrente nach § 1 Nr. 1 Buchst. c iVm. § 5 VO zu.

57

aa) Der Kläger hatte seinerzeit sein 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass ein Anspruch nach § 1 Nr. 1 Buchst. a VO ausscheidet.

58

bb) Die vom Kläger bezogene Rente für Bergleute ist auch keine vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige iSv. § 1 Nr. 1 Buchst. b 1. Abs. VO. Nach der Systematik des SGB VI ist - wie oben unter A II 1 c bb (2) gezeigt - die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI, ebenso wie die frühere Bergmannsrente nach dem aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetz, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch eine Altersrente oder ein Altersruhegeld. Die Anknüpfung an das 50. Lebensjahr als Leistungsvoraussetzung ändert daran nichts.

59

cc) Der Kläger hat - zumindest derzeit - auch keinen Anspruch auf Invalidenrente an Betriebsangehörige nach § 1 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit den in § 5 VO geregelten Voraussetzungen für die Invalidenrente. Dies ergibt die Auslegung der VO. Es handelt sich um eine bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers allgemein angewandte Versorgungsordnung und damit um eine typische Willenserklärung, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 80).

60

(1) Nach § 5 Nr. 1 VO ist Invalidität im Sinne der VO die Berufsunfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit nach den dort im Einzelnen aufgezählten Bestimmungen der RVO bzw. des AVG, also nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten. Zugrunde gelegt sind dabei die Vorschriften, wie sie galten, bis die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente neu geregelt und eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) eingeführt wurde. Dies geschah durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000 S. 1827 ff.). Demgegenüber knüpft die VO weder an eine Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI noch an die frühere Bergmannsrente nach § 45 des aufgehobenen Reichsknappschaftsgesetzes an. Die Rente für Bergleute hat auch nicht dieselben Voraussetzungen wie - nach früherem Recht - eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

61

(2) Die Klage ist derzeit auch nicht begründet, wenn man - entsprechend dem Vortrag des Klägers - davon ausgeht, bei ihm habe im Streitzeitraum unabhängig von einer bewilligten Rente „konkrete Invalidität“ vorgelegen.

62

Allerdings wären die Anforderungen des § 5 Nr. 1 VO erfüllt, wenn beim Kläger die Voraussetzungen vorlagen, die nach altem Recht an eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt wurden. Daraus allein könnte er jedoch keinen Anspruch ableiten. Nach § 5 Nr. 2 VO ist die Rente nämlich schriftlich unter Beifügung des Rentenbescheides des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Arbeitgeberin zu beantragen. Soweit der Betriebsangehörige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist oder er dort die zeitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat, sieht die VO vor, dass dem Antrag ein Attest des Amtsarztes beizufügen ist. Die Versorgungsordnung hat deshalb qualifizierte Nachweisvoraussetzungen aufgestellt: Entweder liegt der Rentenbescheid des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder es liegt ein amtsärztliches Attest vor. Wegen dieser qualifizierten Nachweisvoraussetzungen reicht die bloße Tatsache einer Invalidität nicht aus, sie muss vielmehr durch die dort abschließend genannten Mittel auch gegenüber dem Arbeitgeber belegt werden. So wie diese Anforderungen hier ausdrücklich in der Versorgungsordnung formuliert sind, handelt es sich dabei um Anspruchsvoraussetzungen.

63

Allerdings sind die Voraussetzungen der Bestimmung nach der Änderung des Rechts der verminderten Erwerbsfähigkeit durch das genannte Gesetz zum 1. Januar 2001 vom Kläger nicht mehr erfüllbar. Einen Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers kann er nicht vorlegen, da es wegen der Gesetzesänderung weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente gibt. Auch die Voraussetzungen, unter denen statt des Rentenbescheides ein Attest des Amtsarztes vorgelegt werden kann, sind vom Kläger nicht erfüllbar. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, und die Gewährung einer Rente kann auch nicht an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente scheitern.

64

Durch die spätere Gesetzesänderung weist die Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Es ist eine Regelungslücke entstanden, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der Versorgungsordnung weder die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers noch der Kläger die später entstandene Rechtslage für regelungsbedürftig halten konnten. Um den Regelungsplan zu verwirklichen, ist eine Vervollständigung der Versorgungsordnung erforderlich, um eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Diese Vervollständigung kann der Senat selbst vornehmen, da es um die ergänzende Vertragsauslegung bei typischen Willenserklärungen geht (vgl. zum Ganzen: BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31 ff., AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Diese Lücke ist hier so zu schließen, dass der Kläger seine damalige Invalidität im Sinne des früheren Rechts der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen hat und dieser Nachweis Anspruchsvoraussetzung ist. Ein derartiger Nachweis liegt bislang nicht vor.

65

b) Nach § 1 Nr. 1 Buchst. b 2. Abs. der VO kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf vorzeitige Altersrente an Betriebsangehörige in Betracht. Für diesen Anspruch wäre der Beklagte jedoch nicht einstandspflichtig. Darin liegt keine Altersdiskriminierung.

66

aa) Nach dieser Bestimmung wird der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, an deren Bezug der Betriebsrentenanspruch anknüpft, ua. der Bezug von Anpassungsgeld im Bergbau gleichgestellt. Der Kläger hat kurzfristig Anpassungsgeld im Bergbau nach den Richtlinien vom 25. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 218 vom 18. November 2005 S. 16032 f.) bezogen. Das geschah in den Monaten Februar und März 2007; danach erhielt er lediglich eine Rente für Bergleute. Es spricht einiges dafür, dass das Ende der Leistung von Anpassungsgeld allein auf der Anrechnung dieser Rente beruhte (Nr. 4.1.2 der Richtlinien), dem Grunde nach jedoch weiter ein Anspruch auf Anpassungsgeld bestand. Das könnte unter diesem Gesichtspunkt zu einem Anspruch auf Rente nach der VO führen.

67

bb) Ein derartiger Anspruch wäre jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, so dass eine Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ausscheidet. Eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab. Voraussetzung für die Gewährung von Anpassungsgeld ist nämlich (Nr. 3.2 der Richtlinie), dass der Arbeitnehmer wegen einer ministeriell genehmigten Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen worden ist. Ebenso wie das aufgestockte Anpassungsgeld knüpft die betriebliche Versorgungsleistung deshalb nicht an das „Langlebigkeitsrisiko“ Alter, sondern den Verlust des Arbeitsplatzes und damit an das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Dieses Risiko ist nicht im Betriebsrentengesetz angesprochen (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Letztlich geht es um die Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit; dafür vorgesehene Leistungen sind keine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9).

68

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das AGG gilt nicht, da es sich um die Anwendung von im Betriebsrentengesetz enthaltenen Regelungen handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG; BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis nicht entgegen:

69

Maßgeblich wären allenfalls die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), mit dem der nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union primärrechtlich gesicherte Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen ua. des Alters konkretisiert wird (vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Abl. EU C 63 vom 13. März 2010 S. 4).

70

Danach wäre die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für Alters- oder Invaliditätsleistungen zulässig, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie). Eine mittelbare Anknüpfung an das Lebensalter durch die gesetzliche Abgrenzung der Leistungsrisiken des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung wäre danach erst recht zulässig.

71

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag bzw. Art. 267 AEUV entbehrlich(„acte clair“, zB EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415, 3430 f.).

72

3. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil der Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Leistungen aufgenommen und eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG gemacht hat.

73

Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beklagten dahin ausgelegt, dass er in hinreichender Weise verdeutlicht hat, Leistungen sollten vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben im Übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

74

B. Der Streit um die hilfsweise vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Ansprüche ist nicht zur Entscheidung angefallen.

75

Der Kläger hat insoweit Hilfsanträge gestellt. Ein Hilfsantrag wird auch dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, wenn über ihn wegen des Erfolges des Hauptantrages in der vorangegangenen Instanz nicht entschieden wurde. Die Anbringung eines Anschlussrechtsmittels ist nicht erforderlich (BAG 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Hier bedurfte es jedoch solcher Hilfsanträge nicht, da der als Hauptsache gestellte Zahlungsantrag hilfsweise auf die weiteren zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus anderen Zeiträumen gestützt werden kann. Die ausdrücklichen Hilfsanträge gehen deshalb ins Leere. Jedoch ist über die hilfsweise in das Verfahren eingebrachten Streitgegenstände auch in der Revisionsinstanz zu entscheiden, soweit die vom Kläger formulierten Voraussetzungen für die hilfsweise Geltendmachung vorliegen. In der Sache besteht kein Unterschied zu einem Hilfsantrag, so dass auch diese Ansprüche in die Revisionsinstanz gelangt sind.

76

Die hilfsweise angebrachten Ansprüche sollen nach den vom Kläger formulierten Voraussetzungen jedoch nur dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn der Beklagte nicht für rückständige Ansprüche einzustehen hat. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten: Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden sind. Damit konnte der Kläger auch Ansprüche geltend machen, die ab Januar 2007 entstanden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat er nichts verlangt.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Reinecke    

        

        

        

    Furchtbar    

        

    Lohre    

                 

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre nachträglich erhöhte Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.

1. Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in ... Der Beklagte ist als ... -Verein mit Sitz in ... Träger der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beklagte der Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

2. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 setzte der Beklagte sodann die Beiträge der Klägerin zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Jahre 2006 - 2011 neu fest:

Jahr

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

BBG2 in €

BS3 in ‰

Beitrag (Neu) in €

Beitrag (Alt) in €

Differenz in €

2006

136.428.833

3,10

129.988.154

3,10

6.440.679

0,00

422.929,38

402.963,28

19.966,10

2007

158.615.359

3,00

150.935.728

3,00

7.679.631

0,00

475.846,08

452.807,18

23.038,90

2008

166.660.611

1,80

158.468.998

1,80

8.191.613

0,00

299.989,10

285.244,20

14.744,90

20091

125.551.133

8,20 /1,50

117.659.393

8,20 /1,50

7.891.740

0,00

1.782.826,09

1.670.763,38

100.225,10

(nach Abrechnung)

2010

130.985.482

1,90

122.061.157

1,90

8.924.325

0,00

248.872,42

231.916,20

16.956,22

2011

135.046.956

1,90

127.482.044

1,90

7.564.912

0,00

256.589,22

242.215,88

14.373,34

3.487.052,29 €

3.285.910,12 €

189.304,56 €

(nach Abrechnung)

[1] Verteilung des Beitrags 2009 auf die Jahre 2009 - 2013 nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG.

[2] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[3] BS: Beitragssatz

Bis zum 26. März 2013 sei nach Abrechnung insgesamt ein Betrag i. H. v. EUR 189.304,56 nachzuzahlen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte ferner für das Jahr 2005 einen neuen Einmalbeitrag nach § 30i BetrAVG fest:

Jahr

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

BBG1 in €

BS2 in ‰

Beitrag (Neu)

Beitrag (Alt)

Differenz

2005

123.176.618

8,66

116.735.939

8,66

6.440.679

0,00

1.066.709,40 €

1.010.933,10

55.776,30 €

[1] BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

[2] BS: Beitragssatz

Mit Blick auf den Umstand, dass der mit dem Altbescheid vom 24. Januar 2007 festgesetzte Einmalbeitrag durch Zahlung des diskontieren Gesamtbetrags begleichen worden sei, sei abzüglich eines Abzinsungsbetrags von EUR 2.891,46 bis zum 31. März 2013 ein Betrag i. H. v. EUR 52.884,84 nachzuzahlen.

Die Klägerin beglich in der Folge den festgesetzten Nachzahlungsbetrag i. H. v. insgesamt EUR 242.189,40.

Gegen die neuen Festsetzungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 - zugestellt am 14. Oktober 2013 - zurückgewiesen.

3. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Klage erheben lassen. Sie beantragt,

a) aa) Sollte das Gericht von einer umfassenden erneuten Beitragsfestsetzung durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, soweit

- im Bescheid vom 22. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 3.285.910,12 und

- im Bescheid vom 25. Februar 2013 ein höherer Betrag als EUR 1.010.933,10

festgesetzt worden ist.

bb) Sollte das Gericht von einer Beitragsfestsetzung jeweils nur hinsichtlich des Differenzbetrags durch die gegenständlichen Beitragsbescheide ausgehen:

die Bescheide vom 22. Februar 2013 und 25. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.

b) den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin

- EUR 242.189,40 nebst 0,5 v. H. Zinsen für jeden Monat vom Tage der Rechtshängigkeit der Klage an und

- auf einen weiteren Betrag von EUR 11.837,61 Zinsen von 0,5 v. H. für jeden Monat vom 1. Januar 2014 an

zu zahlen, wobei für den Zinsanspruch angefangene Monate außer Ansatz bleiben.

Die gegenständlichen Bescheide zur Neufestsetzung der Beiträge zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die neuen Beitragsbescheide stellten eine Änderung der bestandskräftigen bisherigen Beitragsbescheide dar und seien daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig. Diese seien jedoch nicht gegeben; insoweit werde insbesondere auf ein professorales Rechtsgutachten verwiesen. Die bisherigen Beitragsbescheide seien bei Erlass jedenfalls in ihrer festgesetzten Höhe rechtmäßig gewesen, so dass § 49 VwVfG zur Anwendung gelange. Auch sei insoweit maßgeblich auf die Rechtsauffassung und - ausweislich der bis 11/2011 geltenden Fassung des einschlägigen Merkblatts - ständige Verwaltungspraxis des Beklagten als beliehener Unternehmer vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) abzustellen, die im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung die seitens der Klägerin gewährten Deputatszusagen als nicht beitragsrelevante Fürsorgeleistungen erachtet habe. Die bisherigen Beitragsbescheide hätten neben einer Belastung auch eine begünstigende Wirkung insoweit aufgewiesen, als in ihnen kein höherer Beitrag festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Finanzierungsverfahren des Beklagten, der Formulierung der Beitragsbescheide nebst erläuternden Hinweisen sowie dem Sinn der Beitragserhebung als Entgelt für Versicherungsschutz. Die somit für einen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG seien jedoch nicht gegeben. Insbesondere stelle eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung keine Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. v. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG dar. Überdies sei die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Der Beklagte habe spätestens seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin grundsätzlich beitragsrelevant seien, eine aktive Nachfrage bei der Klägerin, ob entsprechende Deputatszusagen getätigt worden sind, sei durch den Beklagten jedoch pflichtwidrig nicht erfolgt. Der Zeitpunkt der Nachmeldungen der Deputatszusagen durch die Klägerin im Dezember 2012 sei für den Beginn der Jahresfrist irrelevant, da der Beklagte selbst durch seine rechtsfehlerhafte Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern für die verspäteten Meldungen verantwortlich zeichne. Soweit man den bisherigen Beitragsbescheiden einen begünstigenden Charakter i. S. v. § 49 Abs. 2 VwVfG abspreche, sei ein Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 1 a.E. VwVfG aus anderen Gründen unzulässig. Grund hierfür sei, dass tatsächlich von 2005 - 2011 durch den Beklagten keine Gewährung von Leistungen der Insolvenzsicherung an die Klägerin erfolgt sei und der Beklagte im Schadensfall entsprechend seiner damaligen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis auch eine Leistungsgewährung verweigert hätte; es habe somit faktisch kein Versicherungsschutz bestanden, so dass ein nunmehriger Widerruf den Äquivalenzgrundsatz hinsichtlich Beitrag und Leistung als Ausprägung des versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verletze. Überdies sei ein Widerruf auch ermessensfehlerhaft. Es sei ein Ermessensausfall gegeben; denn in den Nacherhebungsbescheiden seien keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Ferner sei ein Ermessensfehler in Form eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot gegeben; der Beklagte habe eine Beitragsnacherhebung in voller Höhe vorgenommen, obwohl die bisherige Nichterhebung auf einer eigenen fehlerhaften Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis nebst unzutreffenden Merkblättern des Beklagten beruhe und die Klägerin - wie ausgeführt - von 2005 - 2011 für die gegenständlichen Deputatszusagen faktisch keine äquivalente Gegenleistung in Form eines Versicherungsschutzes erhalten habe. Letztlich sei hier eine zeitlich differenzierende Ermessensausübung mit Blick auf die Zeit vor und nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) geboten gewesen. Auch habe der Beklagte fehlerhafterweise nicht den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass es zwischen 2005 - 2011 ausweislich seiner eigenen Geschäftsberichte zu keiner finanziellen Unterdeckung gekommen sei, so dass allenfalls ein geringes öffentliches Interesse an einem Widerruf der bisherigen Beitragsbescheide bestehe. Selbst man davon ausginge, dass die bisherigen Beitragsbescheide bei Erlass rechtswidrig gewesen seien, seien die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG nicht gegeben. Es würde sich sodann auch hier - wie im Rahmen von § 49 VwVfG - um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handeln, die nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG zurückgenommen werden könnten. Diese seien jedoch bereits tatbestandlich nicht gegeben, da das Vertrauen der Klägerin in die bisherigen Beitragsbescheide unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Grund hierfür seien der lange Zeitraum seit ursprünglichem Bescheiderlass, die geringen finanziellen Auswirkungen auf das Arbeitgeberkollektiv, die erheblichen finanziellen Folgen für die Klägerin, die schuldhafte Beitragsnichterhebung seitens des Beklagten aufgrund eigener fehlerhafter Rechtsauffassung und Merkblätter sowie der faktisch fehlende deputatsbezogene Versicherungsschutz in den Jahren von 2005 - 2011. Insbesondere entfalle der Vertrauensschutz vorliegend nicht aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben seitens der Klägerin, die zu den ursprünglichen Beitragsbescheiden geführt hätten (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG); wie ausgeführt hätten die eigene fehlerhafte Rechtsauffassung nebst entsprechenden Merkblättern des Beklagten zu den mit Blick auf die Deputatszusagen unvollständigen Meldungen i. S. v. § 11 Abs. 2 BetrAVG geführt. In diesem Zusammenhang sei klarzustellen, dass es nicht allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, dem Beklagten gegenüber zutreffende periodische Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen abzugeben; den Beklagten treffe eine Amtsermittlungspflicht, die eingegangenen Meldungen zu überprüfen (§ 24 VwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 BetrAVG). Ohnehin sei auch hier die Jahresfrist zur Rücknahme aus § 48 Abs. 4 VwVfG bereits verstrichen; ebenso sei die Rücknahme jedenfalls ermessensfehlerhaft. Hier gelte das zu § 49 VwVfG Ausgeführte entsprechend. Unabhängig vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide jedenfalls gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz sehe ausdrücklich eine Beschränkung der Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten im jeweils laufenden Kalenderjahr erforderlichen Summe vor; es sei eine streng jahresbezogene Abrechnung vorgeschrieben, d. h. auch für die Vergangenheit nacherhobene Beiträge dürften nur der Kostendeckung im entsprechenden vergangenen Beitragsjahr - und nicht etwa im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr - dienen. Letzteres würde die im Jahr der Nacherhebung oder Folgejahr Beitragspflichtigen ungerechtfertigt begünstigen; etwaiges vom Gesetz abweichendes Satzungsrecht des Beklagten sei irrelevant bzw. rechtswidrig. Eine am Grundsatz der Aufwands- und Kostendeckung im jeweiligen Beitragsjahr zwischen 2005 - 2011 ausgerichtete Neuberechnung der Beitragshöhe - insbesondere des Beitragssatzes - habe der Beklagte jedoch trotz bislang methodisch und systematisch fehlerhafter Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatszusagen gar nicht vorgenommen bzw. jedenfalls nicht vorgelegt; eine solche Neuberechnung wäre jedoch nicht zuletzt aufgrund einer jährlichen Höhe von Deputatleistungen an Pensionäre ab 2008 i. H. v. ca. EUR 45 Mio. (2006: EUR 69,3 Mio.) erforderlich gewesen. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine einzelne Nacherhebung bei einem Unternehmen aufgrund unvollständiger Meldungen, sondern um einen grundlegenden Berechnungsfehler. Die fehlerhafte Beitragsberechnung sei auch nicht aufgrund Geringfügigkeit unbeachtlich; ohnehin seien im Beitragsrecht nur geringfügige reine Rechenfehler, nicht jedoch systematische Rechtsfehler, die sich auf die Anzahl der Maßstabseinheiten auswirkten, unbeachtlich. Jedenfalls sei vorliegend die 3%-Toleranzgrenze der Rechtsprechung überschritten. Es sei davon auszugehen, dass im Nachgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) Nacherhebungen auch bei anderen Unternehmen stattgefunden hätten, wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11); mit Blick hierauf sei der Beklagte darlegungspflichtig, in welchem finanziellen Umfang tatsächlich deputatsbezogene Nacherhebungen erfolgt seien. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die aufgrund methodischer und systematischer Nichtberücksichtigung bestimmter Deputatleistungen gebotene Neuberechnung eine Unterdeckung in sämtlichen betreffenden Beitragsjahren ergeben hätte, die eine Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG rechtfertigen würde. Eine Unterdeckung wiesen auch die Geschäftsberichte des Beklagten für die abgeschlossenen Jahre 2005 - 2011 nicht aus, der vergangene Finanzierungsaufwand des Beklagten habe sich in diesen Jahren aufgrund der Nachmeldung bestimmter Deputatleistungen auch nicht nachträglich erhöht. Es werde überdies generell bestritten, dass der Beklagte überhaupt eine ordnungsgemäße Beitragsberechnung bzw. Ermittlung des Beitragssatzes vorgenommen habe; es werde daher unter Vorbehalt eines entsprechenden Beweisantrags angeregt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen beizieht und sachverständig prüfen lässt sowie der Klägerin zugänglich macht. Letztlich würde ohne eine jahresbezogene Neuberechnung mit dem Ergebnis einer nachzufinanzierenden Unterdeckung das Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG leerlaufen, da die Beitragssätze wegen fehlerhafter Ermittlung zu hoch seien, weil die Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage mangels Berücksichtigung bestimmter Deputate zu gering sei. Folge sei eine willkürlich und offenkundig fehlerhafte Gebührenberechnung, die ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfG, U.v. 19.4.2006 - 2 BvR 300/06) darstelle, das zudem im Widerspruch zum Gebot der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) stehe. Für das Jahr 2006 werde vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben (§ 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandeln i. S. v. § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht erfolgt, insbesondere nicht durch die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG durch den Beklagten und die schlichte klägerische Mitteilung von Teilwerten aus der Steuerbilanz zu den gegenständlichen Deputatleistungen. Die Klägerin habe etwaige Ansprüche des Beklagten stets bestritten. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, da nicht die Klägerin durch unterbliebene Deputatsmeldungen den Beklagten veranlasst habe, von einer rechtzeitigen Beitragserhebung abzusehen; hierfür seien vielmehr die unzutreffende Rechtsauffassung nebst Merkblätter des Beklagten bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) und die anschließe Untätigkeit des Beklagten verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sei hinsichtlich einer nachträglichen Beitragserhebung auch Verwirkung eingetreten, da die Klägerin auf die Nichterhebung weiterer Beiträge habe vertrauen dürfen. Hinsichtlich der Nacherhebung auch des Einmalbeitrags für das Jahr 2005 sei ebenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben, das in § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seine Entsprechung finde. Hier habe der Beklagte überdies einen langfristig feststehenden Betrag zu finanzieren, der seit den bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden aus dem Jahr 2007 vollständig ausgeglichen sei, ohne dass eine Beitragslast in künftigen Jahren von Relevanz sei. Jede Beitragsnacherhebung verstoße daher hier denknotwendig ohne weiteres gegen das Verbot der Übersicherung, da keine die Nacherhebung rechtfertigende Unterdeckung ersichtlich sei; hiergegen spreche auch der unveränderte Beitragssatz von 8,66 Promille. Es bestünden zudem auch Zweifel, ob § 30i BetrAVG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Nacherhebung darstelle; maßgebliche Berechnungsgrundlage seien insoweit die in 2005 erhobenen laufende Beiträge zur Insolvenzsicherung (§ 30i Abs. 1 BetrAVG i. V. m. § 10 Abs. 3 BetrAVG). Für 2005 seien jedoch nach bestandskräftigem Beitragsbescheid für die gegenständlichen Deputatszusagen der Klägerin keine Beiträge zu entrichten gewesen, für 2005 sei auch kein Bescheid des Beklagten zur Nachforderung ergangen, da insoweit nach § 10a Abs. 4 BetrAVG Verjährung eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus entsprechender Anwendung von § 10a Abs. 3 BetrAVG.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei allgemein festzustellen, dass die Klägerin nicht die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebotene Einordnung der gegenständlichen Deputatleistungen als Teil der betrieblichen Altersversorgung in Frage stelle. Dies vorausgeschickt seien die gegenständlichen Nacherhebungsbescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei bereits fraglich, ob die Neufestsetzung überhaupt eine Änderung der bisherigen Beitragsbescheide nach den §§ 48 ff. VwVfG erfordere, da „zu niedrige“ Abgabenbescheide keine Regelungswirkung hinsichtlich des fehlerhaft nicht eingeforderten Differenzbetrags enthielten. Dies könne jedoch offenbleiben, da vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG gegeben seien, so dass eine rechtmäßige (konkludente) Änderung der bisherigen Beitragsbescheide vorliege. Bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses seien die bisherigen Beitragsbescheide rechtswidrig gewesen, so dass § 48 VwVfG einschlägig sei. Die Voraussetzungen einer Einordnung von Deputatleistungen als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätten sich stets aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergeben und seien in Rechtsprechung und Literatur bereits weit vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) allgemein anerkannt gewesen (vgl. BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05; U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06). Hierauf habe der Beklagte auch seit jeher grundsätzlich in seinen Merkblättern hingewiesen, die zudem den ausdrücklichen Hinweis enthalten hätten, dass sie keine verbindliche Verwaltungsvorschrift darstellten, sondern unter dem Vorbehalt stehen, dass sich die Rechtslage oder Rechtsprechung ändert. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 sei lediglich eine nochmalige Bestätigung und Klarstellung gewesen, nicht jedoch eine Modifizierung der seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes unveränderten Rechtslage. Selbst eine Änderung der Rechtsprechung würde überdies keine Änderung der Rechtslage darstellen. Die Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen durch die Klägerin für die Jahre 2005 - 2011 seien somit aufgrund der Nichtberücksichtigung der Deputatszusagen unter Verletzung der Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG (Prinzip der eigenverantwortlichen Selbstveranlagung) unvollständig gewesen, die auf dieser Basis durch den Beklagten erlassenen bisherigen Beitragsbescheide fehlerhaft und rechtswidrig. Bei diesen zu niedrig erfolgten Beitragsfestsetzungen handele es sich zudem nach der herrschenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht um ausschließlich belastende, nicht jedoch (auch) begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, da ein „zu niedriger“ Abgabenbescheid grundsätzlich - so auch hier - nicht die konkludente Aussage enthalte, dass keine höhere Abgabe erhoben werden solle. Die Rücknahme der bisherigen Beitragsbescheide unterliege somit nicht den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nur hilfsweise sei daher klargestellt, dass auch bei Annahme (auch) begünstigender Verwaltungsakte kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG einer Rücknahme entgegenstünde; denn vorliegend wäre jedenfalls § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG einschlägig, da die Klägerin die bisherigen Beitragsbescheide durch wesentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt habe. Denn die Klägerin habe unter Verletzung ihrer Meldungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG die Beitragsbemessungsgrundlagen für die gegenständlichen Deputatszusagen dem Beklagten nicht mitgeteilt. Die rechtliche Prüfung, ob Deputatszusagen betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, und ggf. eine Meldung gegenüber dem Beklagten erforderlich mache, habe nach § 11 BetrAVG allein der Klägerin oblegen. Die Merkblätter des Beklagten stellten - wie ausgeführt - nur rechtlich unverbindliches Informationsmaterial dar. Ebenfalls nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die - bereits nicht anwendbare - Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei, da der Beklagte erst im Oktober 2012 Kenntnis von den seitens der Klägerin getätigten Deputatszusagen erlangt habe. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Rücknahme nicht gegeben, der Beklagte habe sein Ermessen im zu berücksichtigenden Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß ausgeübt. So habe der Beklagte zugunsten der Klägerin und im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Aufhebung entsprechend der Verjährungsregelung in § 10a Abs. 4 BetrAVG erst ab dem Jahr 2006 vorgenommen und zudem von der Erhebung von Säumniszuschlägen i. S. v. § 10a Abs. 1 BetrAVG abgesehen. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung seien jedoch letztlich das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände, das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gewesen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG verstießen die gegenständlichen Bescheide auch nicht gegen das sog. Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Eine Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit sei auch im Lichte von § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich zulässig. Dies belege § 10a BetrAVG, der von der Zulässigkeit einer Beitragserhebung auch nach Fälligkeit, d. h. nach Ablauf eines Beitragsjahres ausgehe. Gleiches folge aus der sechsjährigen Verjährungsfrist von Beitragsansprüchen in § 10a Abs. 4 BetrAVG, die sich mit Blick auf die allgemeine Verjährungsregelung in § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur auf noch nicht durch Bescheid festgesetzte Beiträge beziehen könne. Würde man die Zulässigkeit einer rückwirkenden Beitragserhebung verneinen, stünde es beitragspflichtigen Arbeitgebern letztlich frei, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gegenüber dem Beklagten - ggf. sogar vorsätzlich - zu verletzen, ohne bei späterer Entdeckung eine rückwirkende Nacherhebung befürchten zu müssen; dies könne jedoch mit Blick auf die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht sachgerecht sein. Das von der Klägerin angeführte Verbot der Übersicherung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG finde bei Beitragsnacherhebungen insoweit Anwendung, als eine Gewinnerzielung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 PSVaG-Satzung ausgeschlossen sei (vgl. Geschäftsberichte). Erträge aus Nacherhebungen für die Vergangenheit würden wie sonstige Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung einem Beitragsrückerstattungskonto zugeführt und sodann zur Reduzierung des Beitragssatzes im Folgejahr der Nacherhebung verwendet. Entsprechend erfolge bei nachträglicher Bescheidsänderung zugunsten beitragspflichtiger Arbeitgeber - soweit erforderlich - ein Verlustausgleich über den Ausgleichsfonds nach § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. In dieser Verfahrensweise sei kein Widerspruch zum jahresbezogenen Kostendeckungsgrundsatz aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu erblicken. § 10 Abs. 2 BetrAVG selbst sehe Durchbrechungen der auf das jeweilige Kalender- bzw. Beitragsjahr bezogenen Beitragsberechnung vor; hier seien der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - festgesetzte Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) und die Beitragsverteilung auf fünf Jahre (sog. Glättungsverfahren; § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG) zu nennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Neuberechnung des Beitragssatzes für die gegenständlichen Beitragsjahre nicht erforderlich; vielmehr müsse der Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den für das jeweilige Beitragsjahr maßgeblichen Beitragssatz auch im Falle der Nacherhebung von Beiträgen nachmeldender Arbeitgeber zur Anwendung bringen. Eine komplette Neuberechnung der Beitragsberechnung für vergangene Beitragsjahre würde demgegenüber einen ganz erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand auslösen, da Neufestsetzungen gegenüber sämtlichen in den jeweiligen Beitragsjahren vorhandenen insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgen müssten, soweit diese überhaupt noch identifizierbar und rechtlich greifbar seien. Dies wäre besonders problematisch, soweit - wie hier - mehrere Beitragsjahre nachträglich aufgerollt und neu abgerechnet werden müssten. Auch ohne Neuberechnung leide die Beitragsberechnung nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Klarzustellen sei zunächst, dass der Beklagte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung der Klägerin - selbstverständlich ausweislich der jährlichen Geschäftsberichte und Beitragsbescheide eine jährliche Berechnung des Beitragssatzes vornehme. Auf Basis der zum 30. September erfolgten jährlichen Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen ermittele der Beklagte etwa zum 15. November eines jeden Kalenderjahres den bis dahin aufgelaufenen Aufwand i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG, der für das Restjahr zu erwartende Aufwand werde hochgerechnet. Sodann werde das zur Finanzierung des Aufwands i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrAVG benötigte Kapital zur Summe der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt und ergebe so - ohne, dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zukäme - den Beitragssatz des jeweiligen Jahres (Beitragssätze 2006-2011: 1,8 - 14,2 Promille). Hiervon ausgehend ergebe sich mit Blick auf die nachträglich gemeldeten Deputatszusagen der Klägerin zwar in der Tat eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage und damit ein geringfügig anderer Verteilungsschlüssel; Grund hierfür seien jedoch die unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BetrAVG erfolgten fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der Klägerin, nicht etwa eine fehlerhafte Berechnung durch den Beklagten. Der gegenständliche Komplex nachträglich gemeldeter Deputatszusagen habe überdies nur ganz geringe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im jeweiligen Beitragsjahr. Selbst wenn man den seitens der Klägerin aus einer Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) entnommenen, an Betriebsrentner geleisteten Deputatsgesamtbetrag 2006 von EUR 50,5 Mio. vollumfänglich als beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung zugrunde lege, sei für die Beitragsbemessungsgrundlage nur der steuerliche Teilwert hiervon i. S. v. § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG maßgeblich. Daher sei vorliegend allenfalls eine nur ganz geringfügige und daher nach der Rechtsprechung unbeachtliche fehlerhafte Gebührenkalkulation (Fehlertoleranz zwischen 3-5%; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW) gegeben, da sich die zusätzliche Beitragsbelastung aufgrund Deputatszusagen für den Gesamtkonzern der Klägerin in den Jahren 2006 - 2011 mit EUR 11 Mio. auf 0,15% des Gesamtvolumens der jährlichen Insolvenzsicherung (EUR 7.341,2 Mio.) belaufe. Selbst bei Zugrundelegung der Deputatszusagen aus der von der Klägerin zitierten Landtagsdrucksache (LT-Drs. NW 14/5528 v. 15.11.2007) i. H. v. EUR 50,5 Mio. (2006) und EUR 45 Mio. (ab 2008) hätte bei Gesamtbeitragsbemessungsgrundlagen von 264 Mrd. € (2006) und 277 Mrd. € (2008) der Anteil der gegenständlichen Deputatszusagen nur 0,019% (2006) bzw. 0,016% (2008) betragen und zu ganz geringen Beitragssenkungen (2006: von 3,1 Promille auf 3,0994 Promille; 2008: von 1,8 Promille auf 1,7997 Promille) geführt. Letztlich betrage der Gesamtanteil der aufgrund der streitgegenständlichen Problematik tatsächlich durch betroffene Arbeitgeber nachgemeldeten Deputatszusagen an der jeweiligen Gesamtbeitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 2005 - 2011 lediglich zwischen 0,11 und 0,17%; wären die nachgemeldeten Deputatszusagen von Anfang an bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden, hätte dies zu einer nur geringfügigen und rechtlich unbeachtlichen Senkung des jeweiligen jährlichen Beitragssatzes zwischen 0,12 und 0,17% geführt (z. B. für 2005: von 8,66 Promille auf 8,65 Promille; für 2011: von 1,90 Promille auf 1,8968 Promille); bei Rundung auf eine Nachkommastelle ergebe sich überhaupt keine Änderung. Schließlich sei vorliegend auch die mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragspflichtentstehung anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG noch nicht verstrichen. Für die Beitragsjahre ab 2007 sei dies evident; für das Beitragsjahr 2006 sowie den Einmalbeitragsbescheid für das Jahr 2005 sei die Verjährungsfrist zwar eigentlich am 31. Dezember 2012 abgelaufen; allerdings sei der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund schwebender Verhandlungen i. S. v. § 203 BGB noch vor Ablauf des Jahres 2012 gehemmt worden. Der Betriff der Verhandlungen sei nach der Rechtsprechung weit auszulegen, so dass der im Jahr 2012 begonnene Schriftwechsel als Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichend gewesen sei. Insbesondere habe die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten die steuerbilanziellen Teilwerte hinsichtlich der Deputatszusagen mitgeteilt und sodann in der Folge korrigierte Erhebungsbögen nebst mathematischen Kurztestaten vorgelegt, ohne eine klare Ablehnung des Anspruchs auf Nacherhebung vorzunehmen. Unabhängig davon stelle die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer gesetzlichen Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gehindert habe, die gegenständliche Beitragserhebung zeitnah einzuleiten bzw. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung zu ergreifen. Auch hinsichtlich des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG für 2005 sei kein Verstoß gegen das Verbot der Übersicherung gegeben; das dargelegte Verfahren bei nachträglicher Beitragserhebung - Zuführung an ein Beitragsrückerstattungskonto, Verwendung zur Beitragssenkung im Folgejahr - finde auch bei § 30i BetrAVG Anwendung (vgl. auch § 30i Abs. 4 BetrAVG), so dass die Solidargemeinschaft der beitragspflichtigen Arbeitgeber von nachträglichen erhobenen Einmalbeiträgen profitiere. Es sei mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gebotenen Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht vereinbar, wenn gegenüber Arbeitgebern, die 2005 eine zu niedrige Beitragsbemessungsgrundlage gemeldet hatten, von einer nachträglichen Neufestsetzung des Einmalbeitrags abgesehen würde. Klarzustellen sei, dass die Ausfinanzierung der Altlast - d. h. der zwischen 1975 und 2005 aufgelaufenen Summe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei; gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG sei der Einmalbeitrag in 15 gleichen Raten fällig, so dass die Ausfinanzierung erst 2021 abgeschlossen sei. Letztlich hätten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13) sowie das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F u. a.) kürzlich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Festsetzung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für nachgemeldete Deputatszusagen vollumfänglich bestätigt.

5. Die Klägerin weist zu dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 (Az. 16 K 9347/13) darauf hin, dass dieses nicht rechtskräftig sei. Zwischenzeitlich sei hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungszulassungsantrag anhängig gemacht worden, über den noch nicht entschieden sei.

6. Die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - mangels anderweitiger gesetzlicher Sonderzuweisung - eröffnet, nachdem der vorliegende Rechtsstreit eine gemäß der ausdrücklichen Reglung in § 10 Abs. 1 BetrAVG „öffentlich-rechtliche“ Beitragspflicht betrifft, wobei der Beklagte ungeachtet dessen, dass er als (zivilrechtlicher) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) zum Erlass von „Beitragsbescheiden“ ermächtigt ist, wie auch § 10 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG bestätigt (siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 22).

2. Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg folgt vorliegend aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Hiernach ist bei Anfechtungsklagen im Falle eines Verwaltungsakts, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen worden ist, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Im Falle von Klagen gegen Beitragsbescheide des Beklagten nach § 10 BetrAVG ist § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO einschlägig (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29). Denn der Beklagte ist als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für das gesamte Bundesgebiet zuständig. Der somit maßgebliche Sitz der beschwerten Klägerin befindet sich vorliegend im Regierungsbezirk ... und somit im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO; siehe zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 16.2.2012 - W 3 K 11.310 - juris Rn. 20).

3. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die gegenständlichen Bescheide des Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 bzw. zum 1. Januar 1975 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 in Kraft (BGBl I S. 3610). Mit dem Betriebsrentengesetz wurden erstmals Regelungen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die Insolvenzsicherung wird über den Beklagten als beliehenen privatrechtlichen Träger abgewickelt, den ... -Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), auf den subsidiär die §§ 15-53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anwendung finden. Das Verwaltungshandeln des Trägers der Insolvenzsicherung - insbesondere hinsichtlich des Erlasses von Beitragsbescheiden nach § 10 BetrAVG - richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG - vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 17; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 34).

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den sog. Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung sowie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG näher bezeichnete weitere Kosten und Zuführungen zu einem Ausgleichsfonds decken; sie müssen also grundsätzlich dem jährlichen Beitragsbedarf des Trägers der Insolvenzsicherung entsprechen. Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit einem Rechnungszinsfuß nach Maßgabe des § 65 VAG zu ermitteln, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Die Beiträge werden am Ende des Kalenderjahres fällig, § 10 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 3 BetrAVG werden die erforderlichen Beiträge auf die Arbeitgeber nach Maßgabe bestimmter Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die hiesige Klägerin - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BetrAVG Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung. Dies ist nach näherer Regelung des § 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Barwert (Kapitalwert) der laufenden Pensionen sowie der unverfallbaren Anwartschaften der Betriebsangehörigen und der mit solchen Anwartschaften bereits ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 18).

Gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG sind die Beträge, nach deren Maßgabe die Beiträge umgelegt werden, auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers festzustellen, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat. Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Arbeitgebers gemeint. Dies ist der Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 1, § 264 des Handelsgesetzbuchs - HGB, § 150 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG). Die Beitragsbemessungsgrundlagen werden danach nach den Daten des Jahres ermittelt, das dem für die Beitragspflicht maßgebenden Kalenderjahr vorausgeht (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 19).

Die Regelungen zur Erhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung aus § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG sind verfassungsgemäß; sie sind insbesondere mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der wirtschaftlichen Betätigungsfreheitt aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 13-35; B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 5 BV 09.1340 - juris Rn. 22; U.v. 20.7.2009 - 5 BV 08.118 - juris Rn. 32-49; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 3-28). Die Regelungen stehen auch im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und den Wettbewerbsregeln aus Art. 102, 106 AEUV (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 36-43; OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 29-43).

Der Insolvenzsicherungsbeitrag nach § 10 BetrAVG ist als Beitrag im Rechtssinne einzuordnen. Er wird als Abgabe für die potenzielle Inanspruchnahme des Beklagten erhoben, der als Beliehener gemäß § 14 BetrAVG hoheitliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Insolvenzsicherung wahrnimmt und deshalb der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen ist. Der als Gegenleistung für den Beitrag gewährte Vorteil liegt in der Insolvenzsicherung der jeweils zu sichernden Versorgungsanwartschaften und -leistungen durch den Beklagten. Damit wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht, die Erfüllung der zu sichernden Ansprüche auf die zugesagte betriebliche Altersversorgung als einer besonderen Form des Arbeitsentgelts zu gewährleisten, für den Fall der eigenen Insolvenz entlastet (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 23/09 - NVwZ-RR 2011, 160 - juris Rn. 33-35).

Somit kommt es auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip auf die Relation des Beitrags zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des beitragspflichtigen Arbeitgebers oder die tatsächliche Inanspruchnahme des Insolvenzschutzes nicht an; denn bei der betrieblichen Altersversorgung herrscht der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vor. Der Zweck des den Arbeitgebern auferlegten Beitrags besteht darin, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dies dient der Verwirklichung des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG). Der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist daher grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrags, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip. Rechtlich geboten ist daher lediglich, dass die Höhe der Beiträge aus § 10 BetrAVG nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht und einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.1.2008 - 6 C 19/07 - NVwZ-RR 2008, 480 - juris Rn. 34; OVG NW, B.v. 19.7.2012 - 12 A 1483/11 - juris Rn. 8).

Eine „Übersicherung“ seitens des Beklagten ist ausgeschlossen, da eine über den erforderlichen Gesamtbedarf hinausgehende Beitragserhebung durch den Kostendeckungsgrundsatz des § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen wird (BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 22/25; BVerfG, B.v. 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - juris Rn. 38). Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (BVerwG, U.v. 12.10.2011 - 8 C 19/10 - ZIP 2012, 691 - juris Rn. 24).

Mit dem Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, in Kraft getreten am 12. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), hat der Gesetzgeber die Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vom sog. Rentenwertumlageverfahren auf das Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das Rentenwertumlageverfahren ist ein Bedarfsdeckungsverfahren, mit dem jährlich nur die im betreffenden Kalenderjahr entstehenden laufenden Rentenansprüche finanziert und auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt werden. Hinsichtlich der aus den Insolvenzen herrührenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften war in dem Jahr des Insolvenzereignisses bisher kein Beitrag erhoben worden. Bei diesen Anwartschaften war die Finanzierung in die Zukunft hinausgeschoben auf den Zeitpunkt in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall des jeweiligen Anwartschaftsberechtigten eintritt. Mit Wirkung ab 2006 werden nunmehr nicht nur die laufenden Rentenansprüche finanziert, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften durch einen Beitrag der insolvenzpflichtigen Arbeitgeber jeweils im Jahr der Insolvenz. Diejenigen unverfallbaren Anwartschaften, die aus bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen hervorgegangen sind und für die bis zum 31. Dezember 2005 der Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, werden nach § 30i BetrAVG durch die Erhebung eines Einmalbeitrags nachfinanziert. Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften entsprechend § 10 Abs. 3 BetrAVG auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben (siehe zum Ganzen BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - ZIP 2011, 94 - juris Rn. 3).

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheiden aus dem Januar 2007 Einmalbeiträge nach § 30i BetrAVG für die aus Insolvenzen bis einschließlich 2005 gesicherten, aber noch nicht finanzierten unverfallbaren Anwartschaften i. H. v. ca. EUR 2,2 Mrd. fest (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 4; vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2013 - 12 A 2760/12 - juris Rn. 31). Der Einmalbeitrag ist nach § 30i Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich in 15 gleichen Raten fällig; die erste Rate wird am 31. März 2007 fällig, die weiteren zum 31. März der folgenden Kalenderjahre.

Die Erhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG ist verfassungsgemäß, insbesondere ist insoweit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG gegeben (BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 32/09 u. a. - juris Rn. 23 ff., 32 ff., 46 f. und 48; BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 5 ZB 10.463 - juris Rn. 9).

a) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze sind vorliegend die verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung gegeben.

aa) Insoweit spricht bereits alles dafür, dass in den streitgegenständlichen neuen Beitragsbescheiden keine Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Beitragsbescheide zu erblicken ist, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig wäre (a.A. wohl Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4924; vgl. Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 172).

(1) Grund hierfür ist, dass es sich bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte.

Ein Bescheid, mit dem ein entstandener Abgabenanspruch behördlich nicht voll ausgeschöpft, d. h. mit dem etwa - wie hier - ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; er ist nicht zusätzlich ein begünstigender Verwaltungsakt, der die Erklärung der Behörde enthalten würde, eine weitere Forderung solle ausgeschlossen sein, d. h. die Abgabe solle nicht (mehr) in voller Höhe erhoben werden (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 19 zu Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; U.v. 12.7.1968 - Az. VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 32 zur Nachforderung von Benutzungsgebühren; BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17 jeweils zu Erschließungsbeiträgen; NdsOVG, B.v. 4.5.2009 - 8 LC 106/08 - juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 23.11.1995 - 2 S 2947/94 - juris Rn. 23; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 123 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 69).

So liegt der Fall auch hier. Insbesondere enthalten im hier gegebenen Einzelfall die ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinerlei Hinweise, Formulierungen oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen ausnahmsweise (auch) begünstigenden Charakter in Form eines unbedingten Verzichts des Beklagten auf die (Nach-)Erhebung weiterer Beiträge hindeuten würden. Vielmehr ist den Bescheiden ausdrücklich zu entnehmen, dass diese auf den durch die Klägerin gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen basieren und die Festsetzung daher vorbehaltlich deren Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt. Die Klägerin musste mit Blick auf diesen ausdrücklich erklärten - rechtlich deklaratorischen - Nacherhebungsvorbehalt gerade damit rechnen, dass für den Fall einer nachträglichen Erhöhung der meldungspflichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen eine entsprechende ergänzende Beitragsfestsetzung erfolgen würde.

Ein (auch) begünstigender Charakter der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ergibt sich insbesondere nicht aus dem nach § 10 Abs. 2 BetrAVG jahresbezogenen Finanzierungssystem des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung und den auf den Bescheiden stets enthaltenen Mitteilungen bzw. erläuternden Hinweisen zur Festlegung des Beitrags- und des Vorschusssatzes. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nur eine einmalige jährliche Beitragserhebung erfolgt, um unter Anwendung des errechneten Beitragssatzes den jährlichen Gesamtkapitalbedarf des Beklagten zu decken. Hieraus kann jedoch kein Verständnis der Festsetzungsbescheide nach § 10 BetrAVG in dem Sinne abgeleitet werden, dass im Falle einer Nachmeldung oder sonstigen Änderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen keine nachträgliche Korrektur der jährlichen Beitragsbescheide erfolgen wird. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem durch den Beklagten ausdrücklich erklärten Nacherhebungsvorbehalt hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen.

(2) Wird - wie hier - im Falle einer Nacherhebung von Gebühren oder Beiträgen ein belastender Verwaltungsakt durch einen stärker belastenden Verwaltungsakt ersetzt, so ist nur die Aufhebung des ursprünglich belastenden Verwaltungsakts an den Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zu messen, nicht jedoch der Erlass der weitergehenden Neuregelung als solcher (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 43 m. w. N.). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die §§ 48 ff. VwVfG auf Bescheide zur Nacherhebung von Nutzungsentgelten für eine Hochschullehrer-Nebentätigkeit keine Anwendung finden, da es sich bei den früheren niedrigeren Heranziehungsbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelte (BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 18-20). Hiervon ausgehend unterliegt eine bloße Nacherhebung von Gebühren nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. nur BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl 2011, 240 - juris Rn. 75; OVG NW, U.v. 3.6.2008 - 9 A 2762/06 - juris Rn. 5 f.; B.v. 18.3.2005 - 4/2 M 701/04 - juris Rn. 13; U.v. 25.2.1982 - 2 A 1503/81, juris; OVG LSA, B.v. 23.6.2004 - 3 M 269/03 - juris Rn. 18 f.).

(3) Soweit in der Rechtsprechung zur Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG die §§ 48 ff. VwVfG zur Anwendung gebracht worden sind, so ist dies - soweit ersichtlich - bislang allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hinsichtlich überzahlter Beiträge erfolgt, nicht jedoch im Kontext nacherhobener Beiträge (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.1991 - 13 A 1453/87 - juris Rn. 9, 12 und 16; VG Hamburg, U.v. 1.3.2013 - 5 K 455/11 - juris Rn. 21; VG Freiburg, U.v. 18.11.2011 - 3 K 392/11 - juris Rn. 16). Bei einer Erstattung rechtswidrig geleisteter Beiträge gelangt § 48 VwVfG zutreffend zur Anwendung, da diese denknotwendig eine vorherige Aufhebung des (insoweit rechtswidrigen) bestandskräftigen Beitragsbescheids voraussetzt, der - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - nach § 43 VwVfG den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der seitens des Beklagten vereinnahmten Beiträge darstellt.

Das durch den Beklagten vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. September 2014 geht in der vorliegenden Konstellation zwar von der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG aus; eine nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur bloßen Beitragsnacherhebung enthält die Entscheidung jedoch nicht (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

(4) Im vorliegenden Fall steht der Annahme einer bloßen Beitragsnacherhebung auch nicht entgegen, dass die gegenständlichen Festsetzungsbescheide jeweils einen neuen jährlichen Gesamtbeitrag - und nicht lediglich die sich aufgrund der nachgemeldeten Deputatszusagen ergebende Beitragsdifferenz - ausweisen. Denn aus der unmittelbar nachgestellten Beitragsabrechnung geht der nachzuzahlende Differenzbetrag eindeutig hervor. Eine Auslegung der Bescheide in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt daher, dass es dem Beklagten ersichtlich nicht darum ging, eine Neufestsetzung des gesamten Jahresbeitrags im Sinne eines teilweisen Zweitbescheids vorzunehmen, sondern lediglich den aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik entstandenen Differenzbetrag neu festzusetzen. Soweit in den neuen Festsetzungsbescheiden auch die bereits ursprünglich gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthalten sind, handelt es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktcharakter. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchsbescheids deutlich, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst die vorliegend maßgebliche Gestalt und Begründung gibt; hier wird allein auf die Nacherhebung aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik eingegangen, ohne die durch die ursprünglichen Bescheide bereits bestandskräftig festgesetzten Beitragsbemessungsgrundlagen in den Blick zu nehmen (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.10.2009 - 14 B 09.251 - juris Rn. 17-19). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin in einem durch ein anderes Unternehmen des Konzerns der Klägerin betriebenen Parallelverfahren (Az. Au 3 K 13.1738). Dort ist im klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2013 klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage lediglich auf die neu festgesetzten Differenzbeträge beziehe, da „eine Anfechtung bereits bestandskräftiger Festsetzungen keinen Sinn machen [würde]“ (Blatt 30 der Gerichtsakte im Verfahren mit dem Az. Au 3 K 13.1738).

(5) Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG vorliegend jedoch offen bleiben.

bb) Grund hierfür ist, dass selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide durch die gegenständlichen neuen Festsetzungsbescheide annähme, die Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG jedenfalls gegeben wären.

(1) Die ursprünglichen Festsetzungsbescheiden waren rechtswidrig, so dass sich eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG richten würde.

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 - juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 - juris Rn. 13 m. w. N.; B.v. 10.2.1994 - 4 B 26/94 - juris Rn. 4). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, U.v. 30.1.1969 - III C 153.67 - BVerwGE 31, 222 - juris Rn. 14).

Hiervon ausgehend waren die bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte zum jeweiligen Erlasszeitpunkt objektiv rechtswidrig, da sie mangels Meldung durch die Klägerin keine Beitragsbemessungsgrundlagen hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen in Form verbilligten Energiebezugs enthielten, obwohl es sich bei diesen - dies ist aus heutiger Sicht zwischen den Beteiligten unstreitig - objektiv um Teile der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt, die der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG unterliegen (vgl. allg. BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - Seite 6 des Entscheidungsumdrucks).

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Frage der objektiven Rechtswidrigkeit eines „zu niedrigen“ Abgabenbescheids von der oben getroffenen Feststellung einer fehlenden (auch) begünstigenden Regelungswirkung des entsprechenden Verwaltungsakts gedanklich zu trennen. Denn die Tatsache, dass ein Festsetzungsverwaltungsakt keinen (konkludenten) behördlichen Verzicht auf eine weitere Beitragserhebung enthält, bedeutet nicht denknotwendig, dass die „zu niedrig“ erfolgte Beitragserhebung rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bedenken, dass eine - zugunsten der Klägerin unterstellte - Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG gedanklich gerade voraussetzt, dass die neuen Festsetzungsverwaltungsakte eine Änderung der ursprünglichen Beitragsbescheide erforderlich machen, diese also nicht rechtlich nach den jeweils enthaltenen Beitragsbemessungsgrundlagen zu trennen sind.

Eine objektive Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte ergibt sich selbst dann, wenn man entsprechend der Argumentation der Klägerin unterstellt, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist und erst seit diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten geklärt ist, dass die gegenständlichen Deputatszusagen unter die - im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebene - Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zu subsumieren sind und folglich insoweit eine Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG besteht.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121; B.v. 24.5.1995 - 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097; B.v. 9.8.2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; B.v. 7.12.2011 - 8 B 70.11 - juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage i. S. d. §§ 48 ff. VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 3.5.1996 - 6 B 82.95 -m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 105; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 51 Rn. 37; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 51 Rn. 11). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 6).

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts vieles dafür spricht, dass durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 zu Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) ohnehin keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern allenfalls eine gerichtliche Klarstellung eines Einzelfalls erfolgt ist, die den Leitlinien der bisherigen höchstrichterlichen Judikatur folgt.

Denn es entsprach bereits zuvor der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Leistungsbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG weit auszulegen ist. Er beschränkt sich nicht auf Geldleistungen, die einem Versorgungszweck dienen und durch ein biometrisches Risiko, etwa das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand ausgelöst werden. Auch entsprechende Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate werden grundsätzlich erfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 38 - zu Personalrabatten; U.v. 12.12.2006 - 3 AZR 476/05 - BAGE 120, 330 - juris Rn. 43 - zu verbilligtem Strombezug unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BAG, U.v. 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39 - juris - zu einer Barabgeltung von Kohlebezugsrechten; vgl. allg. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Jahr 2010: LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 21).

Dementsprechend nahm das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2010 bei seinen Ausführungen dazu, dass der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, umfasst, ausdrücklich Bezug auf sein vorangegangenes, in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil vom 12. Dezember 2006 - BAGE 120, 330 (BAG, U.v. 16.3.2010 - 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289 - juris Rn. 24).

Abschließend ist noch klarzustellen, dass die damalige Verwaltungspraxis des Beklagten - insbesondere seine Merkblätter - und die damalige Rechtsauffassung der Beteiligten für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Festsetzungsverwaltungsakte zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt von keinerlei Relevanz sind. Maßgeblich ist insoweit allein die objektive Rechtslage (vgl. BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Annahme einer Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzungsverwaltungsakte bedeute, dass dem Beklagten der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der in der Vergangenheit vereinnahmten Beiträge gefehlt habe, so überzeugt dies nicht. Denn die jeweiligen Verwaltungsakte waren jedenfalls stets wirksam i. S. v. § 43 VwVfG.

(2) Bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden würde es sich auch bei einer Anwendbarkeit des § 48 VwVfG um ausschließlich belastende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handeln. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a.aa.1.). Die für begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geltenden Regelungen der § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG würden daher keine Anwendung finden.

(3) Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar kann auch ein ausschließlich belastender Bescheid - jenseits des § 48 VwVfG - ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, dass mehr als das Geforderte vom Betroffenen nicht zu verlangen ist. Nicht jeder belastende Verwaltungsakt ist jedoch bereits aus der Natur der Sache heraus tragfähig für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden solle. Im Gegenteil ist ein solcher Schluss in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich - zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen - dennoch rechtfertigen soll. Ein solches ausnahmsweise schutzwürdiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21; U.v. 26.1.1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, 465 - juris Rn. 14; U.v. 18.3.1988 - 8 C 92/87 - BVerwGE 79, 163 - juris Rn. 19; U.v. 12.7.1968 - VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132 - juris Rn. 33-35; U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.1998 - 6 B 94.2489 u. a. - BayVBl 1999, 150 - juris Rn. 17; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43 und § 48 Rn. 124; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 71).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nicht gegeben; dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die §§ 48 ff. VwVfG anwendbar sind oder nicht.

(a) Denn die Klägerin hat in ihren ursprünglichen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegen ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG in wesentlicher Beziehung unrichtige - da unvollständige - Angaben gemacht; die fehlenden Angaben über die gegenständlichen Deputatszusagen sind seitens des Beklagten den ursprünglichen Festsetzungen der Beitragshöhe zugrunde gelegt worden. Dies schließt ein schutzwürdiges Vertrauen nach der gesetzlichen Wertung des - hier wie ausgeführt nicht unmittelbar, jedoch im Wege eines Erstrechtschlusses auch auf nur belastende Verwaltungsakte anwendbaren - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG aus (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1999 - 2 C 22/98 - BVerwGE 109, 283 - juris Rn. 21).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG hat ein beitragspflichtiger Arbeitgeber bei unmittelbaren Versorgungszusagen dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für die Bemessung des Beitrags maßgebenden Betrags aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens mitzuteilen (periodische Meldepflicht).

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - dessen gesetzliche Wertung wie ausgeführt vorliegend im Wege eines argumentum a fortiori zu berücksichtigen ist - kommt es grundsätzlich allein auf die objektive Unrichtigkeit der gemachten tatsächlichen Angaben an; ein Verschulden ist insoweit nicht erforderlich. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn - wie hier nach § 11 Abs. 2 BetrAVG - eine Mitteilungspflicht besteht. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Adressaten des Verwaltungsakts hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen von vornherein dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann. Es besteht grundsätzlich auch dann kein Vertrauensschutz, wenn die Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - BVerwGE 143, 230 - juris Rn. 17; U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 48; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 29; U.v. 20.10.1987 - 9 C 255/86 - BVerwGE 78, 139 - juris Rn. 17).

In diesem Zusammenhang ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen Bescheide einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen enthielten. Anhaltspunkte oder Hinweise, dass jegliche Beitragsnacherhebung ausgeschlossen sein soll, waren den entsprechenden Bescheide hingegen - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

(b) Ein ausnahmsweise trotz objektiv unrichtiger Angaben schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten, insbesondere den durch ihn geäußerten Rechtsauffassungen und Merkblättern.

Nach der vorliegend entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann eine Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass eine Rücknahme des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betroffener bei seinen objektiv unrichtigen Angaben ein Höchstmaß an Sorgfalt hat walten lassen, etwa durch eine vorherige Erkundigung bei der zuständigen Behörde mit entsprechender unzutreffender Auskunft, so dass der Fehler nicht mehr seiner Verantwortungssphäre zugerechnet werden kann (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 33; U.v. 13.11.1997 - 3 C 33/96 - BVerwGE 105, 354 - juris Rn. 29; U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357 - juris Rn. 30).

Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist keine einzelfallbezogene Auskunft oder schriftliche Zusage des Beklagten i. S. v. § 38 Abs. 1 VwVfG ersichtlich, dass die gegenständlichen Deputatszusagen keine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten und insoweit nicht gemäß § 10 BetrAVG beitragspflichtig seien. Letztlich ist kein Grad an Mitverantwortung seitens des Beklagten erkennbar, der geeignet wäre, einen ausnahmsweisen Vertrauensschutz seitens der Klägerin zu begründen.

(aa) Insoweit ist zunächst auf die allein der Klägerin obliegende periodische Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG zu verweisen.

Generell bezieht sich die Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG naturgemäß allein auf unmittelbare Zusagen, die dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen. Die Mitteilung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen erfolgt im Rahmen einer eigenverantwortlichen Selbstveranlagung durch den Arbeitgeber (Berenz in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 6. Aufl. 2014, § 11 Rn. 16 und 39).

Die Meldepflicht nach § 11 Abs. 2 BetrAVG stellt ein Element des hoheitlichen Beitragsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung dar. Ihre Erfüllung versetzt den Beklagten erst in die Lage, bezifferte Beitragsbescheide zu erlassen, denn die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG mitzuteilenden Daten stehen im allgemeinen nur dem jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung und nur er kann und muss die entsprechenden Meldungen vornehmen. Deshalb gehören zu den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung die in § 11 BetrAVG den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die dem Beklagten gegenüber als beliehenem Unternehmer zu erfüllen sind. Dabei ist die Vorstellung des Gesetzgebers dahin gegangen, dass die Arbeitgeber von sich aus - ggf. angehalten durch Kammern und andere Zusammenschlüsse - die für die Funktionsfähigkeit der Insolvenzsicherung erforderlichen Daten mitteilen und dass die Einhaltung der Mitwirkungspflichten durch Ahndung von Verstößen hiergegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 BetrAVG bewirkt werden sollte (BT-Drs. 7/2843, S. 11). Der Beklagte ist jedoch im Falle der Nichterfüllung auch berechtigt, die gesetzliche Meldepflicht aus § 11 Abs. 2 BetrAVG durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und durchzusetzen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.11.1994 - 1 C 22/92 - BVerwGE 97, 117 - juris Rn. 21 f./25; vgl. allg. OVG RhPf, U.v. 18.5.2012 - 7 A 11241/11 - juris Rn. 60; VG Mainz, U.v. 9.9.2011 - 4 K 37/11.MZ - juris Rn. 75-80).

Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 11 Abs. 2 BetrAVG obliegt somit allein den beitragspflichtigen Arbeitgebern die umfassende Pflicht, dem Träger der Insolvenzsicherung die relevanten Beitragsbemessungsgrundlagen fristgerecht, vollständig und richtig zu melden. Diese Pflicht umfasst als Vorfrage grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung durch den Arbeitgeber, welche unmittelbaren Zusagen dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unterfallen und damit meldepflichtig sind. In rechtlichen Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber stets gehalten, die entsprechenden Meldungen gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung zunächst vorzunehmen, um sodann mit diesem im Verwaltungsverfahren - und ggf. einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - die Sach- und Rechtslage zu klären. Die gänzliche Nichtmeldung von Beitragsbemessungsgrundlagen geht jedoch grundsätzlich - so auch hier - ohne weiteres zulasten des Arbeitgebers. In einer solchen Situation ist bzw. war der Beklagte auch im Lichte des - lediglich subsidiär zu § 11 Abs. 2 BetrAVG geltenden - Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 VwVfG nicht verpflichtet, weitere sich ihm anhand der Arbeitgeber-Meldungen nicht aufdrängende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Letztlich hat der Beklagte vorliegend erst im Dezember 2012 von den seitens der Klägerin in den Jahren 2005 - 2011 nicht gemeldeten Deputatszusagen Kenntnis erlangt.

(bb) Ferner ist klarzustellen, dass die Merkblätter des Beklagten von vornherein nicht geeignet sind, Vertrauensschutz zu begründen. Bereits das Merkblatt 300/M 4 (Stand: Januar 2005) enthielt - wie im Kern inhaltsgleich alle dem Gericht vorgelegten nachfolgenden Merkblätter auch - folgenden ausdrücklichen Hinweis:

„Merkblätter informieren in allgemeiner Form über die Insolvenzsicherung und geben die derzeitige Rechtsauffassung des PSVaG wieder. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage - insbesondere durch die Rechtsprechung - nicht ändert. Merkblätter haben nicht den Charakter von Verwaltungsrichtlinien und -anordnungen.“

Bei den Merkblättern des Beklagten handelt es sich demnach um bloße unverbindliche Informationen ohne regelnden Einzelfallcharakter, die zudem einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich einer Änderung der Rechtslage bzw. Rechtsprechung enthalten. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von vornherein keine Rolle spielt, wie der Beklagte eine arbeitgeberseitig gewährte Vergünstigung in seinem Merkblatt einordnet oder eingeordnet hat; das Merkblatt gibt lediglich die vom Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung vertretene Rechtsauffassung wieder. Maßgeblich ist jedoch allein das Betriebsrentengesetz, das der Beklagte zu vollziehen hat (BAG, U.v. 19.2.2008 - 3 AZR 61/06 - NZA-RR 2008, 597 - juris Rn. 39).

Der Inhalt der Merkblätter ist daher vorliegend nicht weiter von Relevanz. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass bereits das Merkblatt 300/M 4 des Beklagten mit Stand vom Januar 2005 unter Ziffer 1.2 folgenden ausdrücklichen Hinweis enthielt:

„Auch Nutzungsrechte und/oder Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

- mit den Leistungen die Versorgung seiner Mitarbeiter und deren Hinterbliebenen für den Falls des Ausscheidens aus dem Arbeitsleben unbedingt und unabhängig vom Bedarf des Begünstigten eingerichtet hat

- aufgrund der Zusage zur Geldleistung verpflichtet ist, wenn er Sachleistungen oder Nutzungsrechte nicht mehr erbringen oder der Begünstigte diese Leistungen nicht mehr verwenden kann

- aufgrund der Zusage verpflichtet ist, eine Anwartschaft auf Leistungen gemäß § 1b BetrAVG (bei Zusagen ab 01.01.2001) oder § 30f Satz 1 BetrAVG (bei Zusagen vor 01.01.2001) aufrechtzuerhalten - vgl. Merkblatt 300/M 12 -.“

Dieser Hinweis wurde zwar bei der Neufassung des Merkblatts im November 2011 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) neu formuliert; dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits der alte Hinweis nicht von vornherein unzutreffend war bzw. sich nicht ausdrücklich negativ zur gegenständlichen Deputatsproblematik verhielt (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks).

Der Beklagte hat zudem - soweit ersichtlich - auch vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass Deputatszusagen generell nicht Teil der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG seien. Er war vielmehr ausweislich des Tatbestands des vorinstanzlichen Verfahrens beim LAG Köln lediglich hinsichtlich der Fallgruppe der vorliegend gegenständlichen Deputatszusagen der (unzutreffenden) Rechtsmeinung, dass es insoweit am erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Versorgungszwecks fehle (LAG Köln, U.v. 4.6.2009 - 13 Sa 253/09 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, U.v. 10.12.2013 - 12 K 5403/11 - juris Rn. 4-13; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

(cc) Ein Vertrauensschutz der Klägerin kann sich auch nicht aus dem Vortrag ergeben, dass der Beklagte möglicherweise vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 (Az. 3 AZR 594/09 - BAGE 133, 289) im Schadensfalle seine Inanspruchnahme mit Blick auf seine vorherige (unzutreffende) Rechtsauffassung abgelehnt hätte, so dass entgegen des Äquivalenzgrundsatzes auch im Falle einer korrekten Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Klägerin faktisch kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Grund hierfür ist bereits, dass die Klägerin vorliegend eine Meldung der entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen unterlassen hat, so dass sie die Voraussetzungen eines Insolvenzssicherungsschutzes selbst vereitelt hat; weitere Erwägungen sind daher rein hypothetisch. Jedenfalls jedoch wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei vollständiger Meldung der deputatsbezogenen Beitragsbemessungsgrundlagen bzw. spätestens im Schadensfalle gegenüber dem Beklagten eine rechtliche Klärung herbeizuführen, soweit erforderlich auch im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(dd) Unabhängig davon ist vorliegend auch keine seitens der Klägerin erfolgte adäquate Vertrauensbetätigung ersichtlich. Hierfür ist insbesondere ein Verzicht auf die Bildung entsprechender Rückstellungen für Beitragsnacherhebungen nicht ausreichend; denn diese dürfte bei jeder unvorhergesehenen Beitragsnachforderung naturgemäß fehlen.

(4) Die Beitragsnacherhebung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Zwar enthalten die Nacherhebungsbescheide selbst keine Ermessenserwägungen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise seine Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachholen (vgl. BVerwG, B.v. 26.4.2011 - 7 B 34/11 - juris Rn. 7; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

Die Ermessensausübung des Beklagten ist in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist die gesetzliche Wertung von § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG zu berücksichtigen, der das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen lenkt, indem er für die Fälle des - hier im Wege eines Erstrechtschlusses angewandten - § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle der Klägerin sind derartige außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich. Soweit aber Gründe, die eine andere als die gesetzlich intendierte Entscheidung erfordern oder rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Begründung, wenn - wie hier - nach der Regel entschieden wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.5.1996 - 3 C 13/94 - juris Rn. 51).

Selbst wenn man vorliegend einen Fall des intendierten Ermessens verneint, hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung der maßgeblichen Einzelfallumstände ausführt, die im öffentlichen Interesse liegende Beitragsgerechtigkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Nichterhebung von höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen (vgl. zum Ganzen: VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 des Entscheidungsumdrucks).

b) Der durch den Beklagten vorgenommenen Beitragsnacherhebung steht auch das jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 8 f. des Entscheidungsumdrucks).

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG müssen die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Darüber hinaus müssen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken.

Eine „Übersicherung“ ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Trägers der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Summe beschränkt wird (BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36).

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit dem Grunde nach zulässig ist, sofern sich etwa herausstellt, dass die Meldung von Beitragsbemessungsgrundlagen unterblieben ist oder unzutreffend war. Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

(1) So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1986 (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris) entschieden, dass entsprechende Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit zulässig sind. Konkret ging es in diesem Fall um einen Bescheid des hiesigen Beklagten vom 18. Juli 1978, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung eine Staatsbank und Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1977 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 146.903,31 herangezogen hatte (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass es zwar richtig ist, dass wegen in der Vergangenheit begründeter Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzsicherung in der Gegenwart ausscheidet. Dies ist jedoch ebenso wenig ein Grund zur Befreiung von der Beitragslast für die Vergangenheit wie die durch bloßen Zeitablauf entstandene tatsächliche Gewissheit, dass ein Insolvenzfall in der Vergangenheit nicht eingetreten ist. Die Erhebung einmal entstandener Beiträge nach § 10 BetrAVG für eben diese Vergangenheit wird dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung für den Fall, dass der Träger der Insolvenzsicherung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, ist nämlich dem Betriebsrentengesetz fremd. Sie widerspricht seinem Zweck, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken. Ebenso wenig sieht das Betriebsrentengesetz vor, dass bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 26).

Klarzustellen ist, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bereits im maßgeblichen Beitragszeitraum, für den die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging (1975 - 1977), das grundsätzlich jahresbezogene Finanzierungs- und Kostendeckungssystem enthielt, das der Norm auch heute noch zugrunde liegt. Die Vorschrift lautete bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wie folgt (vgl. BGBl I 1974, 3610 - Hervorhebungen nicht im Original; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris Rn. 20):

„Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche der Leistungen auf Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen bleibt unberührt.“

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 ist somit ohne weiteres auf die derzeit gültige Rechtslage übertragbar.

(2) Im Jahr 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann hinsichtlich eines Bescheids des hiesigen Beklagten vom 30. November 1987, mit dem dieser einen Pflichtigen für die Jahre 1978 bis 1987 nachträglich zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung herangezogen hatte, ebenfalls entschieden, dass für die genannten vergangenen Zeiträume ein Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG bestanden hat; dieser war im konkreten Fall jedoch verjährt (BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 3, 16-18; zustimmend Reichold, EWiR 1995, 637).

(3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 1988, mit dem er als Träger der Insolvenzsicherung ein Kreditinstitut des öffentlichen Rechts für die Jahre 1975 bis 1980 nachträglich zu Beiträgen nach § 10 BetrAVG i. H. v. DM 349.770,-- herangezogen hatte.

Zur Begründung hat das VG Schleswig ausgeführt, dass der Träger der Insolvenzsicherung nicht gehindert ist, die in zurückliegenden Beitragszeiträumen entstandenen Beitragsforderungen auch nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs geltend zu machen. Dies entspricht dem Zweck des Betriebsrentengesetzes, die Insolvenzschäden aller Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Versorgungseinrichtungen solidarisch durch Beiträge abzudecken (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris). Dem Sinn und Zweck einer Solidargemeinschaft entspricht es zum einen, dass Beiträge nicht zurückerstattet werden, wenn die Versicherung nicht in Anspruch genommen wurde (so auch BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris zu § 10 BetrAVG), zum anderen, dass nach Beendigung der Versicherungspflicht in der Zeit der Versicherungspflicht entstandene Beiträge noch erhoben werden können. Es kommt einzig darauf an, ob zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Rechtslage so ist, dass der Insolvenzsicherungspflichtige für den verlangten Zeitraum zu Beiträgen herangezogen werden durfte. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

(4) Der vorgenannten Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

In diesem Zusammenhang weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit auch systematische Argumente sprechen.

So kann der Träger der Insolvenzsicherung nach § 10a Abs. 1 BetrAVG für Beiträge, die wegen Verstoßes des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht erst nach Fälligkeit - mithin nach Ende des Kalenderjahres, § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG - erhoben werden, für jeden angefangenen Monat vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Säumniszuschlag in Höhe von bis zu 1 v. H. der nacherhobenen Beiträge erheben. Diese gesetzliche Regelung wäre jedoch von vornherein entbehrlich, wenn eine Beitragserhebung für die Vergangenheit - wie die Klägerin meint - ohnehin unzulässig wäre (vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks).

Gleiches gilt hinsichtlich der Existenz der sechsjährigen Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG für Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Diese Regelung gilt gerade für in der Vergangenheit entstandene, jedoch noch nicht festgesetzte Beitragsansprüche (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Für bereits festgesetzte Beiträge findet hingegen die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4976; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10a BetrAVG Rn. 7).

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Beitragsnacherhebung für die Vergangenheit würde letztlich - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - dazu führen, dass es insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern freistünde, ihre Mitteilungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG schuldhaft zu verletzen, ohne dass sie befürchten müssten, bei Bekanntwerden der Pflichtverletzungen zu einer Beitragsnacherhebung herangezogen zu werden. Dieses Ergebnis wäre jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit - ersichtlich nicht sachgerecht (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(5) Nach alledem ist die Nacherhebung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, in denen der gesetzliche Beitragstatbestand erfüllt war, dem Grunde nach nicht zu beanstanden (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

Für eine solche Nacherhebung von Beiträgen nach § 10 BetrAVG ist auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Voraussetzung, dass eine finanzielle Unterdeckung des Beklagten in den jeweiligen Beitragsjahren gegeben ist. Grund hierfür ist, dass eine solche Finanzierungslücke nach dem in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG geregelten Finanzierungssystem des Beklagten naturgemäß niemals entstehen kann. Denn der nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte jährliche Gesamtkapitalbedarf zur Insolvenzsicherung wird stets gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG nach Maßgabe der jeweils gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen auf sämtliche insolvenzsicherungspflichten Arbeitgeber vollumfänglich umgelegt. Eine finanzielle Unterdeckung ist hier somit - wie umgekehrt auch eine Gewinnerzielung durch den Beklagten - denknotwendig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Ergebnis auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre jeweils keine Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen und insoweit von einer entsprechenden Neufestsetzung der Beiträge gegenüber allen betroffenen Insolvenzpflichtigen abgesehen hat (VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Es entspricht insoweit - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, in Fällen einer Beitragsnacherhebung den für das jeweilige Beitragsjahr ermittelten Beitragssatz unverändert zugrunde zu legen, um hiervon ausgehend entsprechend der nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen die Höhe der nachträglichen Beitragsforderung zu ermitteln.

(1) In der Literatur wird hierzu zustimmend darauf hingewiesen, dass die durch den Beklagten praktizierte Anwendung des ursprünglichen Beitragssatzes bei Beitragsnacherhebungen geboten sei, um eine Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewährleisten. Hierdurch ändere sich zwar der Berechnungsschlüssel für die Gesamtaufwendungen dieses Beitragsjahrs. Dieser Effekt werde jedoch zum einen teilweise dadurch ausgeglichen, dass regelmäßig in demselben Jahr auch Beitragsrückerstattungen vorzunehmen seien; zum anderen könnten etwa entstehende Überschüsse oder Verluste über den Ausgleichsfonds abgewickelt werden (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4928; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 171; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks; VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks).

Diese Literatur-Auffassung führt jedoch bei näherer Betrachtung für die vorliegende Frage, ob eine vollumgängliche Neuberechnung des Beitragssatzes zu erfolgen hat, nicht unmittelbar weiter. Sie setzt vielmehr ungeprüft voraus, dass bei Beitragsnacherhebungen oder -erstattungen keine Neuberechnung und Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern erfolgt. Hiervon ausgehend wird sodann zutreffend gefolgert, dass in dieser Konstellation in der Tat aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG und § 21 VAG folgt, dass für alle betroffenen Arbeitgeber derselbe (ursprüngliche) Beitragssatz Anwendung finden muss, auch im Falle der Beitragsnacherhebung.

(2) Zur hier gegenständlichen Frage weist hingegen die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Finanzierungssystem aus § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG in der Tat grundsätzlich das Strukturprinzip einer jahresbezogenen Beitragsberechnung vorsieht (vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40/09 - DB 2011, 181 - juris Rn. 36); dies spricht im Ansatz dafür, bei jeder nachträglichen Veränderung der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen eine Neuberechnung des jeweiligen Beitragssatzes und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen im jeweiligen Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber vorzunehmen.

Allerdings sind in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG auch Durchbrechungen bzw. Einschränkungen dieses Strukturprinzips der jahresbezogenen Beitragsberechnung festzustellen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrAVG müssen die jährlichen Beiträge auch die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgesetzten Ausgleichsfonds decken. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG kann in Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BetrAVG („§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt“), muss jährlich zudem eine Rücklage i. S. v. § 37 VAG zur Deckung außergewöhnlicher Verluste erwirtschaftet werden (vgl. vgl. OVG NW, U.v. 30.9.1997 - 24 A 5373/94 - juris Rn. 18). Nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG kann zudem der Unterschiedsbetrag auf das laufende und die folgenden vier Kalenderjahre verteilt werden, soweit die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 - 3 BetrAVG erforderlichen Beiträge höher als im vorangegangenen Kalenderjahr sind (sog. Glättungsverfahren; angewandt im Jahr 2009). Diese gesetzliche Ausrichtung der Beitragsberechnung auch auf künftige Beitragsjahre spricht dafür, dass nachträgliche Beitragserhebungen und -erstattungen nicht zwingend eine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahrs erfordern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 4 des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1995 entschieden, dass nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG das Gesamtbeitragsaufkommen und die Beiträge auf Kalenderjahre bezogen sind. Verschiebungen, die sich durch Erstattungen ergeben könnten, greifen in diesen Mechanismus ein und können dazu führen, dass das Ziel der Deckung der in § 10 Abs. 2 BetrAVG genannten Faktoren nachträglich in Frage gestellt wird. Solche Auswirkungen können nur für begrenzte Zeiträume hingenommen werden, soll das Finanzierungssystem der Insolvenzsicherung insgesamt stimmig bleiben (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.8.1995 - 1 C 15/94 - BVerwGE 99, 101 - juris Rn. 22 im Zusammenhang mit der Verjährung von Erstattungsforderungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung).

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht somit offenbar davon aus, dass nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich nicht zu einer vollumfänglichen Neuberechnung des Beitragssatzes führen und eine Neufestsetzung der Beitragshöhe gegenüber allen betroffenen Arbeitgebern bedingen, sondern in gewissem Umfang hinzunehmen sind. Denn ansonsten müsste sich das Gericht nicht um die Stimmigkeit des jahresbezogenen Finanzierungssystems aus § 10 Abs. 2 BetrAVG sorgen, nach dem es - wie bereits ausgeführt - denknotwendig nie zu einer finanziellen Unterdeckung kommen kann, da der gesamte Kapitalbedarf nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG stets auf sämtliche insolvenzsicherungspflichtige Arbeitgeber umgelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45).

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1998 ebenfalls entschieden, dass der Träger der Insolvenzsicherung Beitragserstattungen und insoweit herauszugebende Zinserträge auf die beitragspflichtigen Unternehmen umlegen könne, soweit nicht ohnehin eine zu diesem Zweck gebildete Rückstellung, die Verlustrücklage (§ 37 VAG, § 5 Abs. 1 PSVaG-Satzung) oder der Ausgleichsfonds (§ 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG) verwendet werden können (BVerwG, U.v. 27.10.1998 - 1 C 38/97 - BVerwGE 107, 304 - juris Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Abwicklung einer nachträglichen Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen über die Verlustrücklage bzw. den Ausgleichsfonds - d. h. ohne umfassende Beitragssatzneuberechnung - für zulässig erachtet.

Zudem ist zu bedenken, dass die seitens der Klägerin geforderte Neuberechnung des Beitragssatzes nebst Neufestsetzung der Insolvenzbeiträge gegenüber allen im betreffenden Beitragsjahr insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern bei jeder nachträglichen Beitragserhebung oder -erstattung - sei sie auch betragsmäßig noch so geringfügig - einen gewaltigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde. Dies würde dem Ziel des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren i.R.v. § 10 BetrAVG möglichst einfach zu halten (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2843, S. 10), diametral zuwiderlaufen. Einer Neuberechnung des Beitragssatzes steht daher entgegen, dass die in § 10 Abs. 1 - 3 BetrAVG vorgesehene Beitragsbemessung und Beitragserhebung sich wesentlich darauf gründen, dass der von den Beitragspflichtigen zu erhebende Jahresbeitrag aufgrund eines einmal im Jahr durchzuführenden Umlageverfahrens festgesetzt wird. Die hierfür maßgebenden Gründe der Praktikabilität und Handhabbarkeit der Insolvenzsicherung sprechen vorliegend maßgeblich gegen einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip auch bei Fehlen einer Neuberechnung des Beitragssatzes (vgl. BVerwG - U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79 - juris Rn. 28 f.).

Ohnehin dürfte davon auszugehen sein, dass auch in jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit der Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG für die Vergangenheit bestätigt hat (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292), der Beklagte - entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis - keine vollständige Neuberechnung des Beitragssatzes vorgenommen hat, ohne dass dies höchstrichterlich beanstandet worden wäre.

Nach alledem spricht vieles dafür, dass im Falle von Beitragsnacherhebungen für die Vergangenheit auch im Lichte des „Verbots der Übersicherung“ aus § 10 Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich keine vollständige Neuberechnung und Neufestsetzung sämtlicher Beitragsbescheide des betroffenen Beitragsjahres erforderlich ist, sondern die Überschüsse gemäß § 6 PSVaG-Satzung zur anteiligen Ermäßigung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr verwendet werden können.

Letztlich kann diese Frage jedoch vorliegend offen bleiben.

(3) Grund hierfür ist, dass vorliegend die Änderung des Beitragssatzes bei Neuberechnung unter Berücksichtigung der mit Blick auf die gegenständliche Deputatsproblematik nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen jedenfalls nur so gering wäre, dass sie rechtlich zu vernachlässigen ist (so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 des Entscheidungsumdrucks).

(a) Dies ergibt jedoch nicht aus der seitens der Beteiligten schriftsätzlich eingehend erörterten Rechtsprechung zu Toleranzgrenzen im kommunalen Beitrags- und Gebührenrecht.

Die Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Kalkulation im Beitragsrecht gesteht kommunalen Satzungsgebern mit Blick auf zahlreiche Unwägbarkeiten Prognosespielräume im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips zu, nach denen geringfügige unbeabsichtigte Kostenüberschreitungen, die nicht auf willkürlichen oder bewusst bzw. offenkundig fehlerhaften Ansätzen beruhen, im Lichte von Art. 28 Abs. 2 GG rechtlich unerheblich sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 21 f., 27-29; U.v. 2.4.2004 - 3 N 00.1645 - juris Rn. 26; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 5 A 375/10 - juris Rn. 36; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92). Die Unerheblichkeitsgrenze wird hierbei unterschiedlich angesetzt; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Überschreitung von 1,2% als am untersten Rand einer solchen „Toleranzgrenze“ bezeichnet (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 - juris Rn. 38). Vertreten werden insoweit etwa 3% (OVG NW, U.v. 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - juris Rn. 92; OVG Saarl, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris Rn. 89-92; HessVGH, U.v. 8.4.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 44) oder auch 5% (OVG SH, U.v. 24.6.1998 - 2 L 22/96 - juris Rn. 22; vgl. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 29: Überschreitung von 4,73% noch geringfügig). Eine Überschreitung von 12,5% ist nicht mehr geringfügig (BayVGH, U.v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 - juris Rn. 36).

Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Unabhängig davon, dass dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung keine der gemeindlichen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition zukommt, ist im hiesigen Fall auch kein Prognosespielraum betroffen.

Zwar gilt, dass der Beklagte etwa Mitte November eines jedes Jahres - d. h. nach Eingang der zum 30. September durch die nach § 11 Abs. 2 BetrAVG pflichtigen Arbeitgeber erfolgten Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen - den bisherigen Kostenaufwand des Beitragsjahrs ermittelt und sodann die für den Rest des Jahres benötigten Mittel im Wege einer Prognose hochrechnet, um auf dieser Basis den Beitragssatz für das jeweilige Beitragsjahr zu ermitteln (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4768). Bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG sind somit prognostische Elemente enthalten, deren Ansatz sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2014 - 8 C 27/12 u. a. - ZIP 2014, 1944 - juris Rn. 45). Die hiesige Konstellation, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass zum 30. September tatsächlich nach § 11 Abs. 2 BetrAVG gemeldete Beitragsbemessungsgrundlagen unzutreffend waren, da eine Meldung entweder zu hoch oder zu niedrig war, betrifft jedoch bereits nicht den auf die letzten sechs Wochen eines Jahres gerichteten Prognosebereich der jährlichen Beitragskalkulation.

(b) Hiervon unabhängig ist allerdings in der Rechtsprechung zum Gebühren- und Beitragsrecht anerkannt, dass ganz geringfügige Überschreitungen rechtlich nicht von Relevanz sind. Denn diese wirken sich auf die Rechtsstellung des Gebühren- bzw. Beitragspflichtigen praktisch nicht nachteilig aus, soweit sie eine nennenswerte Erhöhung des Beitragssatzes nicht bewirken. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass kleinere Unzulänglichkeiten bei einer Gebühren- oder Beitragskalkulation angesichts der Vielzahl der zu bewertenden Positionen häufig nur schwer vermeidbar sind. Sie können nicht nur in einer sachlich nicht mehr vertretbaren (Teil-)Prognose, sondern auch in anderen Umständen - etwa der Berücksichtigung von aus Rechtsgründen nicht ansatzfähigen Kosten - liegen. Bei dieser Interessenlage legt es das gewichtige Allgemeininteresse an einer effektiven und zügigen Beitragserhebung zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nahe, bei nur ganz geringfügig überhöhten Beitragssätzen - wie etwa im Falle einer Abweichung von 0,1% oder 0,3% - nicht von einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes insgesamt auszugehen, sondern die Kostenüberschreitung als noch rechtlich unbeachtlich anzusehen (vgl. NdsOVG, U.v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - juris Rn. 7 zu Gebührenkalkulationen; U.v. 26.2.2002 - 9 KN 3294/01 - juris Rn. 3 zu Kanalausbaubeiträgen).

Vorliegend hat der Beklagte - ohne dass dies seitens der Klägerin substantiiert bestritten worden wäre - vorgetragen, dass sich eine Neuberechnung des Beitragssatzes unter Berücksichtigung der aufgrund der gegenständlichen Deputatsproblematik von sämtlichen betroffenen Unternehmen nachgemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen wie folgt auswirken würde:

Tabelle: Auswirkungen einer Neuberechnung des Beitragssatzes

2005

(§ 30i)

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Ursprüngliche

Gesamt-BV2 in €

2,2

Mrd.

0,825 Mrd.

0,822 Mrd.

0,506 Mrd.

4,068 Mrd.

0,549 Mrd.

0,569 Mrd.

Ursprüngliche BV aller AG

mit Deputaten in €

70,872 Mio.

25,628 Mio.

26,811 Mio.

9,394 Mio.

100,008 Mio.

12,894 Mio.

13,248 Mio.

BV nachgemeldeter

Deputate in €

2,512 Mio.

1,184 Mio.

1,345 Mio.

0,817 Mio.

6,326 Mio.

0,894 Mio.

0,951 Mio.

Anteil nachgemeldeter Deputate am urspr. Gesamt-BV

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Gesamt-BBG3

in €

251,0

Mrd.

264,0 Mrd.

272,0 Mrd.

277,0 Mrd.

285,0 Mrd.

289,0 Mrd.

295,0 Mrd.

BBG der AG mit

Deputaten in €

8,183 Mrd.

8,267 Mrd.

8,937 Mrd.

5,218 Mrd.

7,042 Mrd.

6,788 Mrd.

6,972 Mrd.

BBG nachgemeldete

Deputate in €

290,166

Mio.

392,169

Mio.

448,494 Mio.

453,888 Mio.

445,498 Mio.

470,546 Mio.

500,684 Mio.

Anteil nachgemeldeter

Deputate an Gesamt-BBG

0,11%

0,14%

0,16%

0,16%

0,16%

0,16%

0,17%

Urspr. BS1 in ‰

8,66

3,10

3,00

1,80

14,20

1,90

1,90

Rechnerischer BS

(inkl. Deputate) in ‰

8,65

3,0955

2,9951

1,7971

14,1778

1,8969

1,8968

Änderung BS

(inkl. Deputate) in ‰

-0,12

-0,14

-0,16

-0,16

-0,16

-0,16

-0,17

1 BS: Beitragssatz

2 BV: Beitragsvolumen

3 BBG: Beitragsbemessungsgrundlage

Festzustellen ist somit, dass angesichts des ganz erheblichen jährlichen Gesamtvolumens der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung vorliegend eine Neuberechnung lediglich Änderungen des Beitragssatzes in einer Bandbreite von 0,12 ‰ bzw. 0,012% (2005; nur § 30i BetrAVG) und 0,17 ‰ bzw. 0,017% (2011) bedingen würde. Die Auswirkungen der unterbliebenen Neuberechnung des jährlichen Beitragssatzes sind somit nur ganz geringfügig und damit rechtlich unbeachtlich.

(4) In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Beitragssatzes durch den Beklagten keine Beweiserhebung erforderlich war. Einem schriftsätzlich angekündigten, jedoch in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht gestellten Beweisantrag wäre nicht stattzugeben gewesen.

Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; B.v. 29.3.1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d. h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 30.5.2014 - 10 B 34/14 - juris Rn. 9).

So liegt der Fall auch hier. Die Beitragshöhe nach § 10 BetrAVG errechnet sich nach einem starren System, das für sich genommen keinen zusätzlichen Raum für Ermessenserwägungen eröffnet (OVG NW, B.v. 17.8.2012 - 12 A 1140/11 - juris Rn. 51). Die Klägerin hat keinerlei substantiierte Anhaltspunkte dafür vortragen können, dass die Ermittlung des jährlichen Beitragssatzes durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt ist.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit des Nacherhebungsbescheids hinsichtlich § 30i BetrAVG auch nicht daraus, dass dieser tatbestandlich an die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitragsjahrs 2005 anknüpft, die gegenüber der Klägerin im regulären Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der gegenständlichen Deputatszusagen - zum Ansatz gebracht worden seien, ohne dass der Beklagte insoweit eine Änderung dieses bestandskräftigen Bescheids vorgenommen hätte.

Nach § 30i Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wird der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Abs. 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30i BetrAVG weisen somit einen Rückbezug insoweit auf, als sie eine allgemeine Beitragspflicht im Jahr 2005 voraussetzen und an die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2005 anknüpfen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die zu sichernden unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus eingetretenen Insolvenzen bis Ende 2005 auf den Beitragssatz seinerzeit noch nicht auswirkten, sondern erst in dem Jahr, in dem der individuelle Versorgungsfall eingetreten ist, mit den Barwerten der Renten finanziert wurden (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 u. a. - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vorliegend kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 30i BetrAVG per bestandskräftigem Beitragsbescheid nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlagen grundsätzlich Bindungswirkung auch für die Beitragsfestsetzung nach § 30i BetrAVG entfalten (in diese Richtung wohl VG Köln, U.v. 16.10.2008 - 26 K 635/08 - juris Rn. 55; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL Mai 2008, § 30i Rn. 5756.5) oder aber dem Bevollmächtigten des Beklagten zu folgen ist, der meint, dass der Bescheid nach § 10 BetrAVG von vornherein nur die Beitragshöhe bestandskräftig festsetze, nicht jedoch die zugrunde liegenden Beitragsbemessungsgrundlagen.

Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine isolierte Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen 2005 im Bescheid nach § 30i BetrAVG nicht möglich ist, ohne auch den Beitragsbescheid 2005 nach § 10 BetrAVG entsprechend zu ändern, führt dies vorliegend zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis.

Grund hierfür ist, dass der Nacherhebungsbescheid vom 26. April 2013 hinsichtlich § 30i BetrAVG jedenfalls gleichzeitig eine entsprechende konkludente Änderung auch des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 enthielt (vgl. Wortlaut „Aufgrund der Korrektur Ihrer Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) für 2005 ergibt sich folgende Neufestsetzung des Einmalbeitrags gemäß § 30i BetrAVG“). Eine solche Änderung war auch trotz der Bestandskraft des Bescheids nach § 10 BetrAVG für 2005 ohne weiteres möglich, da es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziffer 3.a).

Nicht von Relevanz ist in diesem Kontext, dass hinsichtlich des Bescheids nach § 10 BetrAVG für das Jahr 2005 die am 31. Dezember 2005 angelaufene sechsjährige Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG bereits am 31. Dezember 2011 abgelaufen ist (vgl. allg. zur Verjährung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unter Ziffer 3.e). Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine bloße Einrede, die allein die Durchsetzbarkeit des Beitragsanspruchs betrifft, jedoch den Anspruch an sich unberührt lässt (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72). Anders als etwa in § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), der für den Fall der Festsetzungsverjährung eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung von Amts wegen ausschließt, ist der Erlass oder die Änderung eines Beitragsbescheids nach § 10 BetrAVG auch im Falle des Ablaufs der Verjährungsfrist aus § 10a Abs. 4 BetrAVG nicht von vornherein rechtswidrig, da es dem Betroffenen freisteht, ob er die Einrede der Verjährung erhebt oder nicht (vgl. nur Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4981; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 23 f.).

Letztlich ist vorliegend jedoch ohnehin festzustellen, dass vorliegend i.R.d. Nacherhebung des Einmalbeitrags nach § 30i BetrAVG - mangels anderer Datengrundlage - einvernehmlich unter den Beteiligten die Daten des Jahres 2006 zugrunde gelegt worden sind (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte). Der Bescheid nach § 10 BetrAVG für 2006 ist jedoch vorliegend ebenfalls entsprechend der nachgemeldeten Deputate geändert worden, so dass sich Fragen einer Bindungswirkung bestandskräftiger Bescheide insoweit nicht stellen.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten auch nicht verwirkt.

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2012 - 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten aktiven Verhaltens - nicht Unterlassens - des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; B.v. 13.2.1998 - 7 B 34.98 - juris; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335 - juris Rn. 86; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 15).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz der Klägerin verwiesen (Ziffer 3.a.bb.3; vgl. VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

e) Der Durchsetzung der Beitragsansprüche des Beklagten steht auch nicht die durch die Klägerin - wohl nur für 2006 - erhobene Einrede der Verjährung entgegen (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks; VG Frankfurt a.M., U.v. 25.9.2014 - 2 K 4295/13.F - S. 10 des Entscheidungsumdrucks).

aa) Gemäß dem 1999 eingeführten (vgl. BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 36/72) § 10a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verjähren Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung gemäß § 10 BetrAVG in sechs Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden oder der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG.

Die Beitragsansprüche des Beklagten waren vorliegend jeweils mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus § 10 BetrAVG entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitragsjahrs fällig. Eines Beitragsbescheids bedurfte es hierzu nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, dass „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge“ Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, dass die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung“ (BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt jedoch ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 - 3 C 24/90 - BVerwGE 88, 79/82 - juris Rn. 21). Bereits die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, dass der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muss der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 BetrAVG davon aus, dass die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, dass diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG“ beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2009 - 8 C 11/09 - NVwZ-RR 2010, 446 - juris Rn. 31; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4978; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 21).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss für die Beitragsjahre 2007 bis 2011 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) eine Verjährung von vornherein ausscheiden (so zurecht VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Grund hierfür ist, dass für das insoweit erste Beitragsjahr 2007 der gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs auf den 31. Dezember 2007 fiel, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2013 - und damit nach Erlass der gegenständlichen Bescheide - eintrat. Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2008 bis 2011 ist somit erst recht keine Verjährung eingetreten.

cc) Auch war zum Zeitpunkt des Erlasses der gegenständlichen Bescheide zur Beitragsnacherhebung (22./25. Februar 2013) hinsichtlich der Beitragsjahre 2005 - soweit es den hier allein gegenständlichen Einmalbeitrag aus § 30i BetrAVG betrifft - und 2006 keine Verjährung gegeben.

(1) Der für das Jahr 2005 hier maßgebliche Beitragstatbestand gemäß § 30i BetrAVG ist mit Inkrafttreten der Regelung am 12. Dezember 2006 entstanden und sieht eine Beitragserhebung für die Zukunft in 15 Jahresraten ab dem 31. März 2007 vor (vgl. Art. 1 Nr. 2, Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, verkündet am 11. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 35/09 - NVwZ-RR 2011, 156 - juris Rn. 36).

Vom Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht am 12. Dezember 2006 ausgehend begann somit die sechsjährige Verjährungsfrist gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und endete somit grundsätzlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012 - und damit vor dem Erlass des streitgegenständlichen neuen Bescheids nach § 30i BetrAVG (25. Februar 2013).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich des Beitragsjahrs 2006. Auch hier wäre zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen neuen Bescheids zur Beitragsnacherhebung nach § 10 BetrAVG (22. Februar 2013) die gemäß § 10a Abs. 4 Satz 2 BetrAVG am 31. Dezember 2006 anlaufende sechsjährige Verjährungsfrist grundsätzlich bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen gewesen.

(3) Jedoch ist der Ablauf der sechsjährigen Verjährungsfrist vorliegend jeweils gemäß § 203 BGB, der hier über § 10a Abs. 4 Satz 3 BetrAVG entsprechende Anwendung findet, durch Verhandlungen der Beteiligten über die gegenständlichen Beitragsansprüche gehemmt worden, die bis zum Bescheiderlass angedauert haben.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 Satz 2 BGB. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Den Begriff von Verhandlungen i. S. d. § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Demnach ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Für ein Verhandeln genügt sodann jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jede Erfüllung abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Gläubiger die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, U.v. 8.5.2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168, 1169; U.v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - EWiR 2007, 5). Dafür kann etwa genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, U.v. 7.10.1982 - VII ZR 334/80 - NJW 1983, 162, 163; siehe zum Ganzen: BGH, U.v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04 - NJW-RR 2007, 1358 - juris Rn. 32; B.v. 12.5.2011 - IX ZR 91/08 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 3/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 12 ZB 13.1886 - juris Rn. 21).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze erfüllt vorliegend der im November 2012 - und damit vor Verjährungseintritt am 31. Dezember 2012 - zwischen den Beteiligten begonnene Schriftwechsel den verjährungshemmenden Tatbestand der Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB (so auch VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

Mit Schreiben des Beklagten vom 30. November 2012 (Blatt 44 der Verwaltungsakte) teilte dieser der bevollmächtigten Muttergesellschaft der Klägerin mit, dass im Zusammenhang mit den Arbeitgeber-Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen 2012 aufgefallen sei, dass in Abweichung zu den Vorjahresmeldungen den Erhebungsbögen zusätzlich Kurztestate über unmittelbare Versorgungszusagen (Deputate) beigefügt und in den Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen einbezogen worden seien. Man gehe daher seitens des Beklagten davon aus, dass es sich bei den gemeldeten Deputatleistungen um insolvenzversicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung entsprechend Ziffer 1.2 des Merkblatts 300/M 4 handele. Man gehe ferner davon aus, dass die Deputatverpflichtungen in den bisherigen Meldungen der Beitragsbemessungsgrundlagen nicht enthalten gewesen seien. Mit Blick auf einschlägige Verjährungsvorschriften seien daher ggf. Nachmeldungen ab dem Meldejahr 2006 (Bilanzstichtag 2005) erforderlich. Der Beklagte bat um entsprechende Ergänzung und Rücksendung der Erhebungsbögen 2006 - 2011 nebst Kurztestaten aus den versicherungsmathematischen Gutachten. Hinsichtlich des Jahres 2005 sei zwischenzeitlich zwar grundsätzlich Verjährung eingetreten; dies gelte jedoch nicht für die Einmalbeitragspflicht, daher werde auch um entsprechende Nachmeldung für das Jahr 2005 gebeten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) übersandte die Muttergesellschaft der Klägerin sodann die um die Deputatleistungen ergänzten Erhebungsbögen nebst Kurztestaten der Beitragsjahre 2006 - 2011. Auf die Bemessungsgrundlagen für 2005 könne nicht mehr zugegriffen werden, insoweit könne daher kein ergänzter Erhebungsbogen übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 (Blatt 29 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte der Muttergesellschaft dann der Klägerin mit, dass die Erhebungsbögen 2006 - 2011 abschließend bearbeitet seien. Die Erhebungsbögen der Klägerin hätten allerdings der Korrektur bedurft, da das gesetzlich vorgeschriebene Stichtagsprinzip nicht beachtet worden sei. Für die Nacherhebung des Einmalbeitrags 2005 werde man die Beitragsbemessungsgrundlage 2006 verwenden.

Die Klägerin hat somit nicht etwa hinsichtlich der gegenständlichen Deputatszusagen etwaige (ergänzende) Beitragsansprüche des Beklagten sofort und eindeutig abgelehnt. Sie hat sich vielmehr - ihren Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG entsprechend - auf einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Beitragsanspruch und insbesondere seine tatsächlichen Grundlagen eingelassen, indem sie mit dem Beklagten in Erörterungen hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten eingetreten ist. Diese den Verjährungsablauf hemmenden Verhandlungen dauerten letztlich von November 2012 bis zum Bescheiderlass im Februar 2013 an. Bei bestehender Verhandlungspflicht, der hier die Verpflichtung zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus § 11 Abs. 2 BetrAVG gleichsteht, wirkt die Mitwirkungshandlung des Schuldners auf den Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger zurück (VG Düsseldorf, U.v. 7.5.2014 - 16 K 9347/13 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks unter Bezugnahme auf Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 203 Rn. 2 und 9; vgl. allg. zur Rückwirkung i.R.v. § 203 BGB: BGH, U.v. 5.8.2014 - XI ZR 172/13 - WM 2014, 1763 - juris Rn. 9).

Soweit die Klägerin meint, dass die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 9 VwVfG noch keine Verhandlungen i. S. v. § 203 Satz 1 BGB darstellten und insoweit eine Analogie zur Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren zieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist vorliegend - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten - maßgeblich, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Beklagten durch aktives Verhalten in Erörterungen über den Beitragsanspruch eingetreten ist, ohne diesen unmittelbar und ersichtlich abzulehnen. Zum anderen führt die seitens der Klägerin in Bezug genommene Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 1 BGB ebenfalls zur Hemmung der Verjährung.

dd) Da somit hinsichtlich der gegenständlichen Beitragsjahre 2005 bis 2011 keine Verjährung eingetreten ist, kommt es auf den nur hilfsweise seitens des Beklagten erhobenen Einwand nicht an, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin durch die Verletzung ihrer Meldepflichten aus § 11 Abs. 2 BetrAVG den Beklagten gerade gehindert habe, Maßnahmen zur Hemmung oder um Neubeginn der Verjährung zu ergreifen (vgl. hierzu allg. BVerwG, U.v. 4.10.1994 - 1 C 41/92 - BVerwGE 97, 1 - juris Rn. 36; Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4951 und 4982 f.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10a Rn. 25; amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/8011 v. 24.6.1997, S. 72).

4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

(2) Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(3) Der Insolvenzverwalter hat dem Träger der Insolvenzsicherung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Namen und Anschriften der Versorgungsempfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 unverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen.

(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 bezieht.

(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen.

(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben den Träger der Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden haben auf Anfrage dem Träger der Insolvenzsicherung die unter ihrer Aufsicht stehenden Pensionskassen mitzuteilen.

(6a) Ist bei einem Arbeitgeber, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, der Sicherungsfall eingetreten, muss die Pensionskasse oder der Pensionsfonds dem Träger der Insolvenzsicherung beschlossene Änderungen von Versorgungsleistungen unverzüglich mitteilen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mitteilungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke und technischen Verfahren zu verwenden.

(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG), soweit die Beitragserhebung sich auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen bezieht.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter teils im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie bei einer Pensionskasse Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen den versorgungsberechtigten Mitarbeitern und deren Familienangehörigen verpfändet.

3

Nach einer vorläufigen Festsetzung des Insolvenzsicherungsbeitrages für das Jahr 2004 und des Vorschusses für das Jahr 2005 bezifferte die Klägerin die Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG für das Jahr 2004 mit 329 623 344 € und erklärte, davon entfielen 2 374 935 € auf kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen. Da insoweit praktisch kein Insolvenzrisiko bestehe, dürfe dieser Teilbetrag nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Der Beklagte berücksichtigte jedoch lediglich die Reduzierung des Gesamtbetrages gegenüber dem Vorjahr und setzte mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2005 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2004 auf 1 186 644,04 € und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 494 435,02 € fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 24. Februar 2005 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurück. Dieser wurde der Klägerin am 18. Juli 2005 zugestellt.

4

Am 18. August 2005 hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und die Beitragsfestsetzung hinsichtlich der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2007 abgewiesen und ausgeführt, § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse auch solche Zusagen. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, sie von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag entsprechend der Regelung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG um vier Fünftel zu reduzieren.

5

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der für die Beitragspflicht maßgeblichen gesetzlichen Typisierung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zählten die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen zu den unmittelbaren Versorgungszusagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG und stellten keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Eine die Beitragspflicht einschränkende Auslegung des Beitragstatbestands sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

6

Die Einbeziehung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen in die Beitragserhebung verletze weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen der Pensionskasse und der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht dadurch gerechtfertigt, dass diese dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen einen externen, vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten einräumten. Daran fehle es im Fall der Direktzusage auch bei einer kongruenten Rückdeckung unter Verpfändung des Versicherungsanspruchs. Diese Sicherungsform sei der Einräumung eines Anspruchs gegen einen externen Dritten auch nicht gleichwertig, da sie im Insolvenzfall keine vollständige Erfüllung des Versorgungsanspruchs gewährleiste. Die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin im Vergleich zum beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) rechtfertige sich daraus, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers zwar gegen den Pensionsfonds, aber nicht gegen den Rückdeckungsversicherer begründet werde. Die mit dem geringeren Insolvenzrisiko der Pensionsfonds begründete Einführung der Beitragsermäßigung habe auch nicht zu einem Systemwechsel geführt, sondern allenfalls das grundlegende Unterscheidungskriterium des Anspruchs gegen einen externen Dritten durch die zusätzliche Berücksichtigung des Insolvenzrisikos modifiziert. Soweit die typisierende Regelung im Einzelfall zu ungleichen Belastungen führe, legitimiere dies sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine Verteilung der bestehenden Risiken auf eine große Solidargemeinschaft mit geringem Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Da der Arbeitgeber die Wahl habe, sich für ein beitragsfreies oder beitragsermäßigtes Modell der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden, sei der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Beitragsbelastung innerhalb eines beitragspflichtigen Durchführungsweges nach der Insolvenzfestigkeit der konkreten Ausgestaltung zu differenzieren und das Modell der Klägerin besser zu behandeln als ungesicherte Direktzusagen.

7

Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle schließlich keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Zwar erfülle er die Begriffsmerkmale einer Sonderabgabe. Seine Erhebung sei aber zur Finanzierung des im Sozialstaatsprinzip angelegten Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt.

8

Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse nur ungesicherte Direktzusagen. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusage stelle keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Dieser Begriff sei unklar und der Verweis darauf wegen der Definitionsbefugnis des Gesetzgebers tautologisch. Im Übrigen belege die Beitragsregelung für Direktversicherungen (§ 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 BetrAVG), dass Differenzierungen innerhalb eines Durchführungsweges möglich seien. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, das Modell der Klägerin von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag dafür zumindest entsprechend der für Pensionsfonds geltenden Regelung zu ermäßigen. Als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung komme das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten nicht in Betracht, weil dies der Systematik und dem Zweck des Gesetzes widerspreche. Eine sachgerechte Differenzierung könne nur an die Insolvenzfestigkeit des jeweiligen Modells der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen, die der Gesetzgeber mit der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds als maßgebliches Differenzierungskriterium eingeführt habe. Die Insolvenzfestigkeit einer kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusage sei der einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht vergleichbar. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seine Typisierungsbefugnis könnten die Einbeziehung in die Beitragspflicht nicht rechtfertigen, da eine Differenzierung nach der Insolvenzfestigkeit des konkreten Vorsorgemodells problemlos möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit dürfe das Modell der Klägerin jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als das der Pensionsfonds.

9

Die Beitragserhebung verstoße schließlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie habe eine objektiv-berufsregelnde Tendenz und erlege den Arbeitgebern eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion auf, deren überwiegende Gruppennützigkeit jedenfalls nicht evident sei.

10

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2007 den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 aufzuheben, soweit die Beitragsbemessung über den bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 327 248 409 € sich ergebenden Betrag hinausgeht.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Berufungsgericht habe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht allein auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abgestellt, sondern zutreffend danach unterschieden, ob eine Insolvenz des Arbeitgebers jeweils die Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gefährde. Danach seien die Beitragsbelastung des Modells der Klägerin, die differenzierende Behandlung der Direktversicherung und die Beitragsermäßigung hinsichtlich der Pensionsfonds jeweils systemgerecht.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen werde durch § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG gedeckt und stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang, verletzt kein revisibles Recht. Zwar ordnet das angegriffene Urteil den Insolvenzsicherungsbeitrag zu Unrecht als Sonderabgabe und nicht als Beitrag ein. Seine Annahme, die Erhebung der nichtsteuerlichen Abgabe sei verfassungsgemäß, trifft jedoch im Ergebnis zu (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

15

1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof eine uneingeschränkte Beitragspflicht der Klägerin nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG auch für die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen bejaht.

16

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Der Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG). Der zur Insolvenzsicherung erforderliche Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, für das Beitragsjahr 2004 geltenden und bis zur Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742 - im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I S. 2998) wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrAVG auf die insolvenzsicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) ist die Bemessungsgrundlage nach Nr. 1 der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

17

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen einschließlich der kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen erfassen.

18

a) Der Wortlaut der Vorschrift knüpft ausschließlich an die Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage an und unterscheidet nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden.

19

b) Aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen begründen.

20

Die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, wird als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

21

Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung eine Direktzusage nicht als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG nicht erfassten Durchführungsweg qualifizieren, weil sie keinen Einfluss auf die Konstruktion des Primäranspruchs haben. Das prägende Merkmal der Direktzusage, die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, wird durch die Rückdeckung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nicht berührt. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Diesem gibt die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 <223>). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 <2232 f.>).

22

Beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Durchführungsweges sind § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG lediglich für Direktversicherungen zu entnehmen. Auch sie beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruchs sind dafür nicht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspruchs, nämlich an die Rechtsnatur des Anspruchsgegners an.

23

Gegen eine Beitragserheblichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden spricht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausgestaltung der Einstandspflicht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 BetrAVG. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Sicherungsfalles voraus. Rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte lassen die Leistungspflicht des Beklagten nicht entfallen. Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6). Daher beschränkt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 BetrAVG auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Durchführungsweg sowie auf den Eintritt des Sicherungsfalles. Für die Eintrittspflicht irrelevante Sicherungsabreden sind dagegen nicht mitzuteilen.

24

Aus steuerrechtlichen Vorschriften wie § 3 Nr. 63 und § 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG lässt sich schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes nicht auf einen Wegfall der Beitragspflicht schließen.

25

c) Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, bei Direktzusagen sei für die Beitragspflicht und -bemessung nach dem Bestehen einer Rückdeckung und pfandrechtlichen Sicherung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberische Erwägung zur Gleichwertigkeit einer solchen Sicherung mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung bezog sich nicht auf den hier einschlägigen Regelungszusammenhang und ist im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 BetrAVG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Danach war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rückdeckungsansprüche verpfändet wurden. Schon damals bejahte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit weder für Direktzusagen noch generell für Unterstützungskassenzusagen außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 BetrAVG (jetzt: § 4 Abs. 4 BetrAVG) durch Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601). Seither sind nur noch Pensionskassen und Lebensversicherer übernahmeberechtigt. Danach kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung des Versorgungsanspruchs und die gesetzliche Insolvenzsicherung für gleichwertig.

26

d) Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG schließt es aus, kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <217> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Durchführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspruchs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberücksichtigt wie zusätzliche Sicherungsabreden.

27

Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

28

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des Versorgungsfalles bieten die kongruente Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung einer Direktzusage dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Wie oben dargelegt, hindern sie nicht die Verwertung des verpfändeten Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie sichern dem Arbeitnehmer lediglich die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er regelmäßig nur den - je nach Vertragsgestaltung durch eine Zillmerung geschmälerten - Rückkaufswert der Versicherung abzüglich der Kosten (vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzliche Einbußen ergeben sich, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden.

29

Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden abhängig zu machen. Eine solidarische Risikoverteilung ist bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht zu verwirklichen. Die Risikoverteilung durch eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien sich leicht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts würde sie den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen finanziert werden. Die von der Revision vorgeschlagene Standardisierung berücksichtigungsfähiger Sicherungsabreden könnte dieses Problem nicht lösen. Sie müsste gleichheitskonform ausgestaltet werden und dazu auf zusätzliche, gesetzlich zu definierende und ebenfalls vom Beklagten zu erhebende und zu überprüfende Kriterien Bezug nehmen.

30

2. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen verletzt kein Verfassungsrecht.

31

a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.

32

b) Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

33

c) Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zwar ist der Insolvenzsicherungsbeitrag entgegen dem angegriffenen Urteil nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Abgabenerhebung sei verfassungskonform, trifft aber im Ergebnis zu.

34

Der Insolvenzsicherungsbeitrag erfüllt die Begriffsmerkmale eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspruch genommen werden und dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber zufließen. Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 <579>) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 <149> und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des Insolvenzrisikos, dessen Sicherung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges ihm ermöglicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden, etwa durch den Widerruf eines Bezugsrechts oder durch die Sicherungsabtretung oder Beleihung einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Auch diese wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsicherung erkauft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.).

35

Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des Beitrags als nichtsteuerlicher Abgabe wegen seines Gegenleistungscharakters grundsätzlich zulässig. Sie genügt auch dem Äquivalenzprinzip. Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 <107> und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

36

Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine "Übersicherung" ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergibt sich daraus, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt.

37

Die Verteilung der Beitragslast nach § 10 Abs. 3 BetrAVG belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen. Auf eine individuelle Vorteilsgerechtigkeit im Sinne der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei nicht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des sozialen Ausgleichs rechtfertigt auch eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG, wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.

38

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Danach verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

39

Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier nicht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft nicht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspflicht maßgeblichen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er sich für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungsweg entscheidet. Schließlich beeinträchtigt die beitragsrechtliche Differenzierung nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG, wie oben dargelegt, auch nicht die Ausübung benannter Freiheitsgrundrechte.

40

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Willkürverbot werde nicht durch die Ungleichbehandlung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen im Verhältnis zu den beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlerfrei hat das angegriffene Urteil auch das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelung für Direktzusagen für willkürfrei gehalten.

41

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie - im Fall der Direktversicherung - durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist.

42

Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hervorhebt, ist danach zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers bei der Direktzusage unmittelbar und bei der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.

43

Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen.

44

Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen Arbeitgeber zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungswegs die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.

45

Mit der Erwägung, die Benachteiligung des Versorgungsmodells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen rechtfertige sich aus der Einräumung eines Versorgungsanspruchs nur gegen den Arbeitgeber, hat das angegriffene Urteil die Kriterien für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht verkannt, sondern sich nur auf die Anwendung des für die Beitragsbelastung der Direktzusagen entscheidenden Teilkriteriums beschränkt. Der Vorwurf der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof halte das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten irrig für das allein maßgebliche Kriterium, trifft nicht zu. Eine solche unzutreffende Verkürzung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Durchführungswege ergibt sich weder aus den berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Beitragsfreiheit der Durchführungswege, die einen Anspruch gegen einen externen Dritten begründen, noch aus der zustimmenden Bezugnahme auf eine Entscheidung, die auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - ZIP 2010, 1509 <1511 f.>). Vielmehr spricht der Verwaltungsgerichtshof insoweit nur von einer "grundsätzlichen" Wertung des Gesetzgebers und räumt im Hinblick auf die Beitragsermäßigung für Pensionsfonds ausdrücklich ein, sie modifiziere das Kriterium des externen Dritten. Damit prüft er die für das abstrakte Insolvenzrisiko maßgeblichen Kriterien, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, zutreffend in zwei Schritten. Er fragt zunächst nach dem Anspruchsgegner und, soweit der Anspruch sich gegen einen Pensionsfonds als externen Dritten richtet, nach dessen abstrakter Insolvenzgefährdung. Dass er diese für niedriger hält als die eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Pensionsfonds nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung (PFKapAV) bei der Anlage ihres Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterstehen.

46

Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den ungesicherten Direktzusagen verneint. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des die Differenzierung rechtfertigenden sachlichen Kriteriums des abstrakten Insolvenzrisikos. Da es sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs bestimmt und der Versorgungsanspruch sich bei gesicherten wie ungesicherten Direktzusagen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, ist die abstrakte Gefahr eines durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen gleich.

47

Der Einwand der Klägerin, in der Vernachlässigung der zusätzlichen Sicherungsabrede liege eine rechtswidrige Typisierung, ist unberechtigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfachung der Beitragserhebung dar, sondern rechtfertigt sich aus dem legitimen Gesetzeszweck, die Beitragslast nach Maßgabe des abstrakten Insolvenzrisikos mit geringem Verwaltungsaufwand solidarisch auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.

48

Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier auch gerechtfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers einschränken könnte. Härten, die sich für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsrechtliche, bilanzielle und steuerrechtliche Vor- und Nachteile der möglichen Durchführungswege berücksichtigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsicherung wählt. Dass etwa verbleibende Nachteile eine große Zahl von Beitragspflichtigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch substantiiert geltend gemacht worden.

49

Der Vorwurf der Revision, die gesetzliche Beitragsdifferenzierung sei systemwidrig, geht ins Leere. Er betrifft nur die vermeintlich ausschließliche Anknüpfung an den Anspruchsgegner des Versorgungsanspruchs und übersieht, dass es sich dabei nur um eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos handelt. Die Differenzierung der Beitragspflicht nach diesem Risiko wird vom Gesetz konsequent durchgehalten. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspruch sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspruchs gefährdet. Die rechtliche Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran nichts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Durchführungswegen, die einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen externen Dritten begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsrechts oder die Abtretung oder Beleihung des im Deckungsverhältnis begründeten Anspruchs - bei der Direktversicherung - zur Beitragspflicht. Besteht ein ausreichend geschützter Versorgungsanspruch gegen den externen Dritten, begründet ein in seiner Rechtsnatur angelegtes, im Vergleich zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pflicht zur - dem Umfang des abstrakten Risikos entsprechend ermäßigten - Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Durchführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).

50

3. Die von der Klägerin hilfsweise begehrte analoge Anwendung der Beitragsermäßigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Eine mittels Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke fehlt, da die kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen ohne Verfassungsverstoß unter die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG zu subsumieren sind.

51

4. Das Berufungsgericht durfte auch die Erhebung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2005 für rechtmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 1 BetrAVG in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. S. 7).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG), soweit die Beitragserhebung sich auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen bezieht.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter teils im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie bei einer Pensionskasse Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen den versorgungsberechtigten Mitarbeitern und deren Familienangehörigen verpfändet.

3

Nach einer vorläufigen Festsetzung des Insolvenzsicherungsbeitrages für das Jahr 2004 und des Vorschusses für das Jahr 2005 bezifferte die Klägerin die Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG für das Jahr 2004 mit 329 623 344 € und erklärte, davon entfielen 2 374 935 € auf kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen. Da insoweit praktisch kein Insolvenzrisiko bestehe, dürfe dieser Teilbetrag nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Der Beklagte berücksichtigte jedoch lediglich die Reduzierung des Gesamtbetrages gegenüber dem Vorjahr und setzte mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2005 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2004 auf 1 186 644,04 € und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 494 435,02 € fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 24. Februar 2005 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurück. Dieser wurde der Klägerin am 18. Juli 2005 zugestellt.

4

Am 18. August 2005 hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und die Beitragsfestsetzung hinsichtlich der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2007 abgewiesen und ausgeführt, § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse auch solche Zusagen. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, sie von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag entsprechend der Regelung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG um vier Fünftel zu reduzieren.

5

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der für die Beitragspflicht maßgeblichen gesetzlichen Typisierung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zählten die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen zu den unmittelbaren Versorgungszusagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG und stellten keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Eine die Beitragspflicht einschränkende Auslegung des Beitragstatbestands sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

6

Die Einbeziehung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen in die Beitragserhebung verletze weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen der Pensionskasse und der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht dadurch gerechtfertigt, dass diese dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen einen externen, vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten einräumten. Daran fehle es im Fall der Direktzusage auch bei einer kongruenten Rückdeckung unter Verpfändung des Versicherungsanspruchs. Diese Sicherungsform sei der Einräumung eines Anspruchs gegen einen externen Dritten auch nicht gleichwertig, da sie im Insolvenzfall keine vollständige Erfüllung des Versorgungsanspruchs gewährleiste. Die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin im Vergleich zum beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) rechtfertige sich daraus, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers zwar gegen den Pensionsfonds, aber nicht gegen den Rückdeckungsversicherer begründet werde. Die mit dem geringeren Insolvenzrisiko der Pensionsfonds begründete Einführung der Beitragsermäßigung habe auch nicht zu einem Systemwechsel geführt, sondern allenfalls das grundlegende Unterscheidungskriterium des Anspruchs gegen einen externen Dritten durch die zusätzliche Berücksichtigung des Insolvenzrisikos modifiziert. Soweit die typisierende Regelung im Einzelfall zu ungleichen Belastungen führe, legitimiere dies sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine Verteilung der bestehenden Risiken auf eine große Solidargemeinschaft mit geringem Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Da der Arbeitgeber die Wahl habe, sich für ein beitragsfreies oder beitragsermäßigtes Modell der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden, sei der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Beitragsbelastung innerhalb eines beitragspflichtigen Durchführungsweges nach der Insolvenzfestigkeit der konkreten Ausgestaltung zu differenzieren und das Modell der Klägerin besser zu behandeln als ungesicherte Direktzusagen.

7

Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle schließlich keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Zwar erfülle er die Begriffsmerkmale einer Sonderabgabe. Seine Erhebung sei aber zur Finanzierung des im Sozialstaatsprinzip angelegten Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt.

8

Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse nur ungesicherte Direktzusagen. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusage stelle keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Dieser Begriff sei unklar und der Verweis darauf wegen der Definitionsbefugnis des Gesetzgebers tautologisch. Im Übrigen belege die Beitragsregelung für Direktversicherungen (§ 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 BetrAVG), dass Differenzierungen innerhalb eines Durchführungsweges möglich seien. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, das Modell der Klägerin von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag dafür zumindest entsprechend der für Pensionsfonds geltenden Regelung zu ermäßigen. Als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung komme das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten nicht in Betracht, weil dies der Systematik und dem Zweck des Gesetzes widerspreche. Eine sachgerechte Differenzierung könne nur an die Insolvenzfestigkeit des jeweiligen Modells der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen, die der Gesetzgeber mit der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds als maßgebliches Differenzierungskriterium eingeführt habe. Die Insolvenzfestigkeit einer kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusage sei der einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht vergleichbar. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seine Typisierungsbefugnis könnten die Einbeziehung in die Beitragspflicht nicht rechtfertigen, da eine Differenzierung nach der Insolvenzfestigkeit des konkreten Vorsorgemodells problemlos möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit dürfe das Modell der Klägerin jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als das der Pensionsfonds.

9

Die Beitragserhebung verstoße schließlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie habe eine objektiv-berufsregelnde Tendenz und erlege den Arbeitgebern eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion auf, deren überwiegende Gruppennützigkeit jedenfalls nicht evident sei.

10

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2007 den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 aufzuheben, soweit die Beitragsbemessung über den bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 327 248 409 € sich ergebenden Betrag hinausgeht.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Berufungsgericht habe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht allein auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abgestellt, sondern zutreffend danach unterschieden, ob eine Insolvenz des Arbeitgebers jeweils die Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gefährde. Danach seien die Beitragsbelastung des Modells der Klägerin, die differenzierende Behandlung der Direktversicherung und die Beitragsermäßigung hinsichtlich der Pensionsfonds jeweils systemgerecht.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen werde durch § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG gedeckt und stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang, verletzt kein revisibles Recht. Zwar ordnet das angegriffene Urteil den Insolvenzsicherungsbeitrag zu Unrecht als Sonderabgabe und nicht als Beitrag ein. Seine Annahme, die Erhebung der nichtsteuerlichen Abgabe sei verfassungsgemäß, trifft jedoch im Ergebnis zu (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

15

1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof eine uneingeschränkte Beitragspflicht der Klägerin nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG auch für die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen bejaht.

16

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Der Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG). Der zur Insolvenzsicherung erforderliche Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, für das Beitragsjahr 2004 geltenden und bis zur Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742 - im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I S. 2998) wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrAVG auf die insolvenzsicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) ist die Bemessungsgrundlage nach Nr. 1 der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

17

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen einschließlich der kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen erfassen.

18

a) Der Wortlaut der Vorschrift knüpft ausschließlich an die Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage an und unterscheidet nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden.

19

b) Aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen begründen.

20

Die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, wird als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

21

Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung eine Direktzusage nicht als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG nicht erfassten Durchführungsweg qualifizieren, weil sie keinen Einfluss auf die Konstruktion des Primäranspruchs haben. Das prägende Merkmal der Direktzusage, die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, wird durch die Rückdeckung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nicht berührt. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Diesem gibt die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 <223>). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 <2232 f.>).

22

Beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Durchführungsweges sind § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG lediglich für Direktversicherungen zu entnehmen. Auch sie beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruchs sind dafür nicht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspruchs, nämlich an die Rechtsnatur des Anspruchsgegners an.

23

Gegen eine Beitragserheblichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden spricht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausgestaltung der Einstandspflicht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 BetrAVG. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Sicherungsfalles voraus. Rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte lassen die Leistungspflicht des Beklagten nicht entfallen. Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6). Daher beschränkt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 BetrAVG auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Durchführungsweg sowie auf den Eintritt des Sicherungsfalles. Für die Eintrittspflicht irrelevante Sicherungsabreden sind dagegen nicht mitzuteilen.

24

Aus steuerrechtlichen Vorschriften wie § 3 Nr. 63 und § 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG lässt sich schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes nicht auf einen Wegfall der Beitragspflicht schließen.

25

c) Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, bei Direktzusagen sei für die Beitragspflicht und -bemessung nach dem Bestehen einer Rückdeckung und pfandrechtlichen Sicherung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberische Erwägung zur Gleichwertigkeit einer solchen Sicherung mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung bezog sich nicht auf den hier einschlägigen Regelungszusammenhang und ist im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 BetrAVG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Danach war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rückdeckungsansprüche verpfändet wurden. Schon damals bejahte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit weder für Direktzusagen noch generell für Unterstützungskassenzusagen außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 BetrAVG (jetzt: § 4 Abs. 4 BetrAVG) durch Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601). Seither sind nur noch Pensionskassen und Lebensversicherer übernahmeberechtigt. Danach kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung des Versorgungsanspruchs und die gesetzliche Insolvenzsicherung für gleichwertig.

26

d) Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG schließt es aus, kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <217> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Durchführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspruchs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberücksichtigt wie zusätzliche Sicherungsabreden.

27

Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

28

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des Versorgungsfalles bieten die kongruente Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung einer Direktzusage dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Wie oben dargelegt, hindern sie nicht die Verwertung des verpfändeten Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie sichern dem Arbeitnehmer lediglich die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er regelmäßig nur den - je nach Vertragsgestaltung durch eine Zillmerung geschmälerten - Rückkaufswert der Versicherung abzüglich der Kosten (vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzliche Einbußen ergeben sich, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden.

29

Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden abhängig zu machen. Eine solidarische Risikoverteilung ist bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht zu verwirklichen. Die Risikoverteilung durch eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien sich leicht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts würde sie den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen finanziert werden. Die von der Revision vorgeschlagene Standardisierung berücksichtigungsfähiger Sicherungsabreden könnte dieses Problem nicht lösen. Sie müsste gleichheitskonform ausgestaltet werden und dazu auf zusätzliche, gesetzlich zu definierende und ebenfalls vom Beklagten zu erhebende und zu überprüfende Kriterien Bezug nehmen.

30

2. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen verletzt kein Verfassungsrecht.

31

a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.

32

b) Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

33

c) Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zwar ist der Insolvenzsicherungsbeitrag entgegen dem angegriffenen Urteil nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Abgabenerhebung sei verfassungskonform, trifft aber im Ergebnis zu.

34

Der Insolvenzsicherungsbeitrag erfüllt die Begriffsmerkmale eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspruch genommen werden und dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber zufließen. Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 <579>) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 <149> und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des Insolvenzrisikos, dessen Sicherung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges ihm ermöglicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden, etwa durch den Widerruf eines Bezugsrechts oder durch die Sicherungsabtretung oder Beleihung einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Auch diese wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsicherung erkauft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.).

35

Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des Beitrags als nichtsteuerlicher Abgabe wegen seines Gegenleistungscharakters grundsätzlich zulässig. Sie genügt auch dem Äquivalenzprinzip. Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 <107> und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

36

Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine "Übersicherung" ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergibt sich daraus, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt.

37

Die Verteilung der Beitragslast nach § 10 Abs. 3 BetrAVG belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen. Auf eine individuelle Vorteilsgerechtigkeit im Sinne der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei nicht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des sozialen Ausgleichs rechtfertigt auch eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG, wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.

38

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Danach verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

39

Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier nicht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft nicht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspflicht maßgeblichen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er sich für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungsweg entscheidet. Schließlich beeinträchtigt die beitragsrechtliche Differenzierung nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG, wie oben dargelegt, auch nicht die Ausübung benannter Freiheitsgrundrechte.

40

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Willkürverbot werde nicht durch die Ungleichbehandlung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen im Verhältnis zu den beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlerfrei hat das angegriffene Urteil auch das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelung für Direktzusagen für willkürfrei gehalten.

41

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie - im Fall der Direktversicherung - durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist.

42

Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hervorhebt, ist danach zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers bei der Direktzusage unmittelbar und bei der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.

43

Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen.

44

Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen Arbeitgeber zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungswegs die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.

45

Mit der Erwägung, die Benachteiligung des Versorgungsmodells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen rechtfertige sich aus der Einräumung eines Versorgungsanspruchs nur gegen den Arbeitgeber, hat das angegriffene Urteil die Kriterien für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht verkannt, sondern sich nur auf die Anwendung des für die Beitragsbelastung der Direktzusagen entscheidenden Teilkriteriums beschränkt. Der Vorwurf der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof halte das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten irrig für das allein maßgebliche Kriterium, trifft nicht zu. Eine solche unzutreffende Verkürzung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Durchführungswege ergibt sich weder aus den berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Beitragsfreiheit der Durchführungswege, die einen Anspruch gegen einen externen Dritten begründen, noch aus der zustimmenden Bezugnahme auf eine Entscheidung, die auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - ZIP 2010, 1509 <1511 f.>). Vielmehr spricht der Verwaltungsgerichtshof insoweit nur von einer "grundsätzlichen" Wertung des Gesetzgebers und räumt im Hinblick auf die Beitragsermäßigung für Pensionsfonds ausdrücklich ein, sie modifiziere das Kriterium des externen Dritten. Damit prüft er die für das abstrakte Insolvenzrisiko maßgeblichen Kriterien, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, zutreffend in zwei Schritten. Er fragt zunächst nach dem Anspruchsgegner und, soweit der Anspruch sich gegen einen Pensionsfonds als externen Dritten richtet, nach dessen abstrakter Insolvenzgefährdung. Dass er diese für niedriger hält als die eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Pensionsfonds nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung (PFKapAV) bei der Anlage ihres Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterstehen.

46

Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den ungesicherten Direktzusagen verneint. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des die Differenzierung rechtfertigenden sachlichen Kriteriums des abstrakten Insolvenzrisikos. Da es sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs bestimmt und der Versorgungsanspruch sich bei gesicherten wie ungesicherten Direktzusagen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, ist die abstrakte Gefahr eines durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen gleich.

47

Der Einwand der Klägerin, in der Vernachlässigung der zusätzlichen Sicherungsabrede liege eine rechtswidrige Typisierung, ist unberechtigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfachung der Beitragserhebung dar, sondern rechtfertigt sich aus dem legitimen Gesetzeszweck, die Beitragslast nach Maßgabe des abstrakten Insolvenzrisikos mit geringem Verwaltungsaufwand solidarisch auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.

48

Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier auch gerechtfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers einschränken könnte. Härten, die sich für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsrechtliche, bilanzielle und steuerrechtliche Vor- und Nachteile der möglichen Durchführungswege berücksichtigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsicherung wählt. Dass etwa verbleibende Nachteile eine große Zahl von Beitragspflichtigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch substantiiert geltend gemacht worden.

49

Der Vorwurf der Revision, die gesetzliche Beitragsdifferenzierung sei systemwidrig, geht ins Leere. Er betrifft nur die vermeintlich ausschließliche Anknüpfung an den Anspruchsgegner des Versorgungsanspruchs und übersieht, dass es sich dabei nur um eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos handelt. Die Differenzierung der Beitragspflicht nach diesem Risiko wird vom Gesetz konsequent durchgehalten. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspruch sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspruchs gefährdet. Die rechtliche Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran nichts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Durchführungswegen, die einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen externen Dritten begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsrechts oder die Abtretung oder Beleihung des im Deckungsverhältnis begründeten Anspruchs - bei der Direktversicherung - zur Beitragspflicht. Besteht ein ausreichend geschützter Versorgungsanspruch gegen den externen Dritten, begründet ein in seiner Rechtsnatur angelegtes, im Vergleich zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pflicht zur - dem Umfang des abstrakten Risikos entsprechend ermäßigten - Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Durchführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).

50

3. Die von der Klägerin hilfsweise begehrte analoge Anwendung der Beitragsermäßigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Eine mittels Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke fehlt, da die kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen ohne Verfassungsverstoß unter die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG zu subsumieren sind.

51

4. Das Berufungsgericht durfte auch die Erhebung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2005 für rechtmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 1 BetrAVG in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. S. 7).

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

(2) Die Beiträge müssen den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken zuzüglich eines Betrages für die aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften, der sich aus dem Unterschied der Barwerte dieser Anwartschaften am Ende des Kalenderjahres und am Ende des Vorjahres bemisst. Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung bestimmt sich nach § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; soweit keine Übertragung nach § 8 Abs. 1 stattfindet, ist der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts der Anwartschaften um ein Drittel höher. Darüber hinaus müssen die Beiträge die im gleichen Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 193 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge können Vorschüsse erhoben werden. In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßigung der Ausgleichsfonds in einem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden; außerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Beiträge auf das laufende und die bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt werden.

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Beträge sind festzustellen auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat:

1.
Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).
2.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige Deckungskapital oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung. Für Versicherungen, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und für Versicherungsanwartschaften, für die ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist das Deckungskapital oder die Deckungsrückstellung nur insoweit zu berücksichtigen, als die Versicherungen abgetreten oder beliehen sind.
3.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage das Deckungskapital für die laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes errechneten jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne von § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
4.
Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen, ist Beitragsbemessungsgrundlage
a)
für unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersleistungen die Höhe der jährlichen Versorgungsleistung, die im Versorgungsfall, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht werden kann, bei ausschließlich lebenslangen Invaliditäts- oder lebenslangen Hinterbliebenenleistungen jeweils ein Viertel dieses Wertes; bei Kapitalleistungen gelten 10 Prozent der Kapitalleistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung,
b)
für lebenslang laufende Versorgungsleistungen 20 Prozent des nach Anlage 1 Spalte 2 zu § 4d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes berechneten Deckungskapitals; bei befristeten Versorgungsleistungen gelten 10 Prozent des Produktes aus maximal möglicher Restlaufzeit in vollen Jahren und der Höhe der jährlichen laufenden Leistung, bei Auszahlungsplänen 10 Prozent der zukünftigen Ratensumme zuzüglich des Restkapitals als Höhe der lebenslangen jährlichen Versorgungsleistung.

(4) Aus den Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Träger der Insolvenzsicherung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG), soweit die Beitragserhebung sich auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen bezieht.

2

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter teils im Wege unmittelbarer Versorgungszusagen (Direktzusagen) durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie bei einer Pensionskasse Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen den versorgungsberechtigten Mitarbeitern und deren Familienangehörigen verpfändet.

3

Nach einer vorläufigen Festsetzung des Insolvenzsicherungsbeitrages für das Jahr 2004 und des Vorschusses für das Jahr 2005 bezifferte die Klägerin die Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 BetrAVG für das Jahr 2004 mit 329 623 344 € und erklärte, davon entfielen 2 374 935 € auf kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen. Da insoweit praktisch kein Insolvenzrisiko bestehe, dürfe dieser Teilbetrag nicht in die Beitragsbemessung einbezogen werden. Der Beklagte berücksichtigte jedoch lediglich die Reduzierung des Gesamtbetrages gegenüber dem Vorjahr und setzte mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. Januar 2005 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2004 auf 1 186 644,04 € und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 494 435,02 € fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 24. Februar 2005 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurück. Dieser wurde der Klägerin am 18. Juli 2005 zugestellt.

4

Am 18. August 2005 hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und die Beitragsfestsetzung hinsichtlich der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2007 abgewiesen und ausgeführt, § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse auch solche Zusagen. Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht, sie von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag entsprechend der Regelung für Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG um vier Fünftel zu reduzieren.

5

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Juli 2009 - 5 BV 08.118 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der für die Beitragspflicht maßgeblichen gesetzlichen Typisierung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zählten die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen zu den unmittelbaren Versorgungszusagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG und stellten keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Eine die Beitragspflicht einschränkende Auslegung des Beitragstatbestands sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

6

Die Einbeziehung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen in die Beitragserhebung verletze weder Art. 14 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen der Pensionskasse und der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht dadurch gerechtfertigt, dass diese dem Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen einen externen, vom Arbeitgeber rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Dritten einräumten. Daran fehle es im Fall der Direktzusage auch bei einer kongruenten Rückdeckung unter Verpfändung des Versicherungsanspruchs. Diese Sicherungsform sei der Einräumung eines Anspruchs gegen einen externen Dritten auch nicht gleichwertig, da sie im Insolvenzfall keine vollständige Erfüllung des Versorgungsanspruchs gewährleiste. Die Ungleichbehandlung des Modells der Klägerin im Vergleich zum beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG) rechtfertige sich daraus, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers zwar gegen den Pensionsfonds, aber nicht gegen den Rückdeckungsversicherer begründet werde. Die mit dem geringeren Insolvenzrisiko der Pensionsfonds begründete Einführung der Beitragsermäßigung habe auch nicht zu einem Systemwechsel geführt, sondern allenfalls das grundlegende Unterscheidungskriterium des Anspruchs gegen einen externen Dritten durch die zusätzliche Berücksichtigung des Insolvenzrisikos modifiziert. Soweit die typisierende Regelung im Einzelfall zu ungleichen Belastungen führe, legitimiere dies sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, eine Verteilung der bestehenden Risiken auf eine große Solidargemeinschaft mit geringem Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Da der Arbeitgeber die Wahl habe, sich für ein beitragsfreies oder beitragsermäßigtes Modell der betrieblichen Altersversorgung zu entscheiden, sei der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, die Beitragsbelastung innerhalb eines beitragspflichtigen Durchführungsweges nach der Insolvenzfestigkeit der konkreten Ausgestaltung zu differenzieren und das Modell der Klägerin besser zu behandeln als ungesicherte Direktzusagen.

7

Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle schließlich keine verfassungswidrige Sonderabgabe dar. Zwar erfülle er die Begriffsmerkmale einer Sonderabgabe. Seine Erhebung sei aber zur Finanzierung des im Sozialstaatsprinzip angelegten Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt.

8

Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine fehlerhafte Anwendung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG erfasse nur ungesicherte Direktzusagen. Dagegen lasse sich nicht einwenden, die kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusage stelle keinen eigenständigen Durchführungsweg dar. Dieser Begriff sei unklar und der Verweis darauf wegen der Definitionsbefugnis des Gesetzgebers tautologisch. Im Übrigen belege die Beitragsregelung für Direktversicherungen (§ 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 BetrAVG), dass Differenzierungen innerhalb eines Durchführungsweges möglich seien. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, das Modell der Klägerin von der Beitragspflicht auszunehmen oder den Beitrag dafür zumindest entsprechend der für Pensionsfonds geltenden Regelung zu ermäßigen. Als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung komme das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten nicht in Betracht, weil dies der Systematik und dem Zweck des Gesetzes widerspreche. Eine sachgerechte Differenzierung könne nur an die Insolvenzfestigkeit des jeweiligen Modells der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen, die der Gesetzgeber mit der Beitragsermäßigung für Pensionsfonds als maßgebliches Differenzierungskriterium eingeführt habe. Die Insolvenzfestigkeit einer kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusage sei der einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht vergleichbar. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seine Typisierungsbefugnis könnten die Einbeziehung in die Beitragspflicht nicht rechtfertigen, da eine Differenzierung nach der Insolvenzfestigkeit des konkreten Vorsorgemodells problemlos möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit dürfe das Modell der Klägerin jedenfalls nicht schlechter behandelt werden als das der Pensionsfonds.

9

Die Beitragserhebung verstoße schließlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie habe eine objektiv-berufsregelnde Tendenz und erlege den Arbeitgebern eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion auf, deren überwiegende Gruppennützigkeit jedenfalls nicht evident sei.

10

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2009 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2007 den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 aufzuheben, soweit die Beitragsbemessung über den bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 327 248 409 € sich ergebenden Betrag hinausgeht.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, das Berufungsgericht habe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht allein auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abgestellt, sondern zutreffend danach unterschieden, ob eine Insolvenz des Arbeitgebers jeweils die Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gefährde. Danach seien die Beitragsbelastung des Modells der Klägerin, die differenzierende Behandlung der Direktversicherung und die Beitragsermäßigung hinsichtlich der Pensionsfonds jeweils systemgerecht.

13

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das angegriffene Urteil, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen werde durch § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG gedeckt und stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang, verletzt kein revisibles Recht. Zwar ordnet das angegriffene Urteil den Insolvenzsicherungsbeitrag zu Unrecht als Sonderabgabe und nicht als Beitrag ein. Seine Annahme, die Erhebung der nichtsteuerlichen Abgabe sei verfassungsgemäß, trifft jedoch im Ergebnis zu (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

15

1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof eine uneingeschränkte Beitragspflicht der Klägerin nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG auch für die kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen bejaht.

16

Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art oder über einen Pensionsfonds durchführen. Der Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1b Abs. 1 BetrAVG dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu erbringen. Fällt er in Insolvenz, muss der Beklagte für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG). Der zur Insolvenzsicherung erforderliche Gesamtbetrag der Beiträge (vgl. § 10 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, für das Beitragsjahr 2004 geltenden und bis zur Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl I S. 2742 - im Wesentlichen unverändert gebliebenen Fassung des § 8 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I S. 2998) wird nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BetrAVG auf die insolvenzsicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt. Bei unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) ist die Bemessungsgrundlage nach Nr. 1 der Teilwert der Pensionsverpflichtung nach § 6a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

17

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragstatbestand des § 10 Abs. 1 BetrAVG und die Regelung der Bemessungsgrundlage in Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift sämtliche unmittelbaren Versorgungszusagen einschließlich der kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen erfassen.

18

a) Der Wortlaut der Vorschrift knüpft ausschließlich an die Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage an und unterscheidet nicht danach, ob zusätzliche Sicherungsabreden getroffen wurden.

19

b) Aus dem systematischen Zusammenhang lässt sich weder ein Wegfall der Beitragspflicht noch eine Beitragsermäßigung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen begründen.

20

Die Beitragspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und die Beitragsbemessung (§ 10 Abs. 3 BetrAVG) bestimmen sich nach dem gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, wird als Durchführungsweg die rechtliche Konstruktion des Primäranspruchs des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen bezeichnet. Die einzelnen Durchführungswege unterscheiden sich hinsichtlich der Versorgungsträger und, soweit diese nicht mit dem Arbeitgeber identisch sind, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Selbstständigkeit diesem gegenüber sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein eigener Leistungsanspruch gegen sie eingeräumt wird.

21

Danach können die kongruente Rückdeckung und die pfandrechtliche Sicherung eine Direktzusage nicht als eigenständigen, von § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG nicht erfassten Durchführungsweg qualifizieren, weil sie keinen Einfluss auf die Konstruktion des Primäranspruchs haben. Das prägende Merkmal der Direktzusage, die ausschließliche Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers, wird durch die Rückdeckung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nicht berührt. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Diesem gibt die Verpfändung des Versicherungsanspruchs nur ein Verwertungsrecht, das erst bei Fälligkeit des aufschiebend bedingten Versorgungsanspruchs, also mit Eintritt des Versorgungsfalles, ausgeübt werden darf (§ 1282 Abs. 1 i.V.m. § 1273 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 1228 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 161/96 - BGHZ 136, 220 <223>). Fällt der Arbeitgeber zuvor in Insolvenz, hindert die Verpfändung nicht die Verwertung der Forderung durch den Insolvenzverwalter. Sie vermittelt dem Arbeitnehmer nur das Recht, die Hinterlegung des Verwertungserlöses zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs zu verlangen (vgl. § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 191 Abs. 1 i.V.m. § 198 InsO; BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231 <2232 f.>).

22

Beitragsrelevante Differenzierungen innerhalb eines bestimmten Durchführungsweges sind § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG lediglich für Direktversicherungen zu entnehmen. Auch sie beziehen sich nur auf die Ausgestaltung des primären Leistungsanspruchs und dessen Gefährdung durch Widerrufsvorbehalte oder Verfügungen des Arbeitgebers. Rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Primäranspruchs sind dafür nicht relevant. Die Beitragsreduzierung zu Gunsten der Pensionsfonds nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG knüpft ebenfalls allein an die Konstruktion des Primäranspruchs, nämlich an die Rechtsnatur des Anspruchsgegners an.

23

Gegen eine Beitragserheblichkeit rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden spricht außerdem der Zusammenhang der Beitragsregelungen mit der Ausgestaltung der Einstandspflicht des Beklagten in §§ 7 und 9 Abs. 2 BetrAVG. Sie setzt nur das Vorliegen eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges sowie den Eintritt des Versorgungs- und des Insolvenz- oder Sicherungsfalles voraus. Rechtsgeschäftlich begründete Sicherungsrechte lassen die Leistungspflicht des Beklagten nicht entfallen. Sie gehen vielmehr - zumindest, soweit sie akzessorisch sind - nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Beklagten über (Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 6). Daher beschränkt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 BetrAVG auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf einem im Gesetz als insolvenzsicherungspflichtig bezeichneten Durchführungsweg sowie auf den Eintritt des Sicherungsfalles. Für die Eintrittspflicht irrelevante Sicherungsabreden sind dagegen nicht mitzuteilen.

24

Aus steuerrechtlichen Vorschriften wie § 3 Nr. 63 und § 4d Abs. 1 Nr. 1 EStG lässt sich schon wegen der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes nicht auf einen Wegfall der Beitragspflicht schließen.

25

c) Die Entstehungsgeschichte des Betriebsrentengesetzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, bei Direktzusagen sei für die Beitragspflicht und -bemessung nach dem Bestehen einer Rückdeckung und pfandrechtlichen Sicherung zu differenzieren. Die einzige gesetzgeberische Erwägung zur Gleichwertigkeit einer solchen Sicherung mit der gesetzlichen Insolvenzsicherung bezog sich nicht auf den hier einschlägigen Regelungszusammenhang und ist im Übrigen durch die weitere Gesetzesentwicklung überholt. Sie betraf § 4 Abs. 3 und 4 BetrAVG i.d.F. des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Danach war bei Betriebseinstellung oder Liquidation eines Unternehmens die Übernahme der Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften aus Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig, sofern diesem die Rückdeckungsansprüche verpfändet wurden. Schon damals bejahte der Gesetzgeber die Gleichwertigkeit weder für Direktzusagen noch generell für Unterstützungskassenzusagen außerhalb liquidationsbedingter Übernahmen. Zudem entfiel die Regelung bereits mit der Neufassung des § 4 Abs. 3 BetrAVG (jetzt: § 4 Abs. 4 BetrAVG) durch Art. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601). Seither sind nur noch Pensionskassen und Lebensversicherer übernahmeberechtigt. Danach kann jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden, der Gesetzgeber halte die Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung des Versorgungsanspruchs und die gesetzliche Insolvenzsicherung für gleichwertig.

26

d) Der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG schließt es aus, kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen aus dem Anwendungsbereich der Regelung herauszunehmen. Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 <253> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <217> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28). Dazu knüpft die Beitragsregelung an das dem jeweiligen Durchführungsweg eigene abstrakte Insolvenzrisiko einer bestimmten Konstruktion des (primären) Versorgungsanspruchs an. Dies lässt das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers ebenso unberücksichtigt wie zusätzliche Sicherungsabreden.

27

Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen.

28

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers vor Eintreten des Versorgungsfalles bieten die kongruente Rückdeckung und pfandrechtliche Sicherung einer Direktzusage dem Arbeitnehmer keinen ausreichenden Schutz. Wie oben dargelegt, hindern sie nicht die Verwertung des verpfändeten Versicherungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers. Sie sichern dem Arbeitnehmer lediglich die Hinterlegung und die Auskehr des um die Verwertungskosten geminderten Erlöses. Damit erhält er regelmäßig nur den - je nach Vertragsgestaltung durch eine Zillmerung geschmälerten - Rückkaufswert der Versicherung abzüglich der Kosten (vgl. Uhlenbruck, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl. 2010, § 198 Rn. 3). Zusätzliche Einbußen ergeben sich, wenn die Versicherungsbeiträge wegen Liquiditätsschwierigkeiten, wie sie der Insolvenz typischerweise vorausgehen, nur unregelmäßig oder unvollständig gezahlt wurden.

29

Unabhängig davon widerspricht es dem Gesetzeszweck solidarischer Risikoverteilung mit geringem Verwaltungsaufwand, die Anwendbarkeit der Insolvenzsicherungs- und -beitragsregelungen vom individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers und vom Bestehen etwaiger rechtsgeschäftlicher Sicherungsabreden abhängig zu machen. Eine solidarische Risikoverteilung ist bei einer beitragsrechtlichen Abbildung des individuell-konkreten Risikos nicht zu verwirklichen. Die Risikoverteilung durch eine Beitragserhebung in Anknüpfung an die gesetzlich normierten Durchführungswege erfordert nur geringen Verwaltungsaufwand, da die für die Konstruktion des Primäranspruchs maßgeblichen Kriterien sich leicht feststellen und überprüfen lassen. Dagegen verlangt die von der Klägerin geforderte Berücksichtigung zusätzlicher Sicherungsabreden eine differenzierende Beurteilung zahlreicher verschiedener und überdies miteinander kombinierbarer Möglichkeiten einer rechtsgeschäftlichen Begründung von Sekundäransprüchen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts würde sie den Verwaltungsaufwand erheblich vergrößern. Dabei entstehende Mehrkosten müssten nach § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG durch Beitragserhöhungen finanziert werden. Die von der Revision vorgeschlagene Standardisierung berücksichtigungsfähiger Sicherungsabreden könnte dieses Problem nicht lösen. Sie müsste gleichheitskonform ausgestaltet werden und dazu auf zusätzliche, gesetzlich zu definierende und ebenfalls vom Beklagten zu erhebende und zu überprüfende Kriterien Bezug nehmen.

30

2. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Die Anwendung des Beitragstatbestands auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen verletzt kein Verfassungsrecht.

31

a) Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil er sich nicht auf das Vermögen als solches erstreckt und die Beitragserhebung keine erdrosselnde Wirkung hat.

32

b) Auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Ermächtigung zur Beitragserhebung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz. Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33). Indem sie an die Wahl bestimmter Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung anknüpft, trifft sie jeden Arbeitgeber, der eine solche Form der Altersversorgung anbietet, unabhängig vom Gegenstand seiner unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn eine Berufsausübungsregelung vorläge, wäre sie durch sachgerechte, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.

33

c) Der in der Beitragserhebung liegende Eingriff verletzt auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin. § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt. Sie genügen insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben. Zwar ist der Insolvenzsicherungsbeitrag entgegen dem angegriffenen Urteil nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag einzuordnen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Abgabenerhebung sei verfassungskonform, trifft aber im Ergebnis zu.

34

Der Insolvenzsicherungsbeitrag erfüllt die Begriffsmerkmale eines Beitrags, weil er das Entgelt für einen dem Arbeitgeber gewährten Vorteil darstellt. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der Insolvenzsicherung der vom jeweiligen Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten (Urteil vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260; offen gelassen in den Urteilen vom 14. November 1985 a.a.O. S. 221 und vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <291> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen des Beklagten nur im Insolvenzfall in Anspruch genommen werden und dem Arbeitnehmer, nicht dem Arbeitgeber zufließen. Die Gegenauffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 5 L 379/91 - NVwZ-RR 1993, 578 <579>) verkennt, dass schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne begründet, und dass dieser nicht notwendig einen materiellen Zufluss voraussetzt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 <149> und vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219). Hier liegt der Vorteil für den Arbeitgeber in der Übernahme des Insolvenzrisikos, dessen Sicherung er in Bezug auf erteilte Versorgungszusagen gewährleisten muss. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich die Verpflichtung, erteilte Versorgungszusagen im Hinblick auf den Entgeltgedanken und den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gegen das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zu sichern. Diese Pflicht wird mit den Vorschriften über die gesetzliche Insolvenzsicherung entgeltlich auf den Beklagten übertragen, der im Insolvenzfall für die Erfüllung der Versorgungsansprüche einzustehen hat. Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34). Darüber hinaus begründet sie Vorteile für den Arbeitgeber, soweit die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges ihm ermöglicht, Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen oder die zur Erfüllung der Versorgungszusagen erforderlichen Mittel noch bis zum Eintritt des Versorgungsfalls für das Unternehmen einzusetzen oder sie zumindest dafür als Sicherheiten zu verwenden, etwa durch den Widerruf eines Bezugsrechts oder durch die Sicherungsabtretung oder Beleihung einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Auch diese wirtschaftliche Dispositionsfreiheit wird mit dem Beitrag zur Insolvenzsicherung erkauft (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.).

35

Verfassungsrechtlich ist die Erhebung des Beitrags als nichtsteuerlicher Abgabe wegen seines Gegenleistungscharakters grundsätzlich zulässig. Sie genügt auch dem Äquivalenzprinzip. Es setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragspflichtigen ausgleicht oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt (vgl. Urteil vom 12. Mai 1999 - BVerwG 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 157). Das Äquivalenzprinzip verlangt nur, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (Urteile vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 48.65 - BVerwGE 39, 100 <107> und vom 12. Mai 1999 a.a.O. S. 110 f.).

36

Zwischen der Beitragshöhe und dem gewährten Vorteil besteht kein Missverhältnis. Die Erhebung von Beiträgen in der gesetzlich geregelten Höhe ist geeignet und erforderlich, das legitime Ziel einer Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen. Eine "Übersicherung" ist nach § 10 Abs. 2 BetrAVG in der im Beitragszeitraum geltenden Fassung ausgeschlossen, da die Beitragserhebung auf die zur Aufwands- und Kostendeckung des Beklagten erforderliche Summe beschränkt wird. Die Zumutbarkeit der Beitragserhebung ergibt sich daraus, dass der Beitragssatz sich trotz konjunkturbedingter Schwankungen regelmäßig im einstelligen Promillebereich des Barwerts der zu sichernden Rechte bewegt.

37

Die Verteilung der Beitragslast nach § 10 Abs. 3 BetrAVG belastet den einzelnen Arbeitgeber auch nicht übermäßig im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen. Auf eine individuelle Vorteilsgerechtigkeit im Sinne der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit dem gewährten Vorteil kommt es dabei nicht an. Der aus dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz des sozialen Ausgleichs rechtfertigt auch eine solidarische Verteilung der Beitragslast auf die insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34). Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Es genügt, dass die mit der solidarischen Lastenverteilung einhergehende Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist. Diesen Anforderungen genügt die Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG, wie aus den folgenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG hervorgeht.

38

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318> m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Danach verbietet der Gleichheitssatz nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

39

Das angegriffene Urteil ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Befugnis zur differenzierenden Regelung der Insolvenzsicherungsbeitragspflicht ihre Grenze erst im Willkürverbot findet. Diese Grenze ist überschritten, wenn sich kein die Differenzierung objektiv rechtfertigender sachlicher Grund finden lässt. Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität, die darüber hinaus eine Prüfung der Differenzierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderte, liegt hier nicht vor. Die Differenzierung der Beitragsbelastung knüpft nicht an unverfügbaren Merkmale wie die in Art. 3 Abs. 2 GG aufgeführten Kriterien an, sondern allein an die Konstruktion des Versorgungsanspruchs. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung der für die Beitragspflicht maßgeblichen Voraussetzungen selbst beeinflussen, in dem er sich für einen beitragsfreien, einen beitragsermäßigten oder einen in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungsweg entscheidet. Schließlich beeinträchtigt die beitragsrechtliche Differenzierung nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 4 BetrAVG, wie oben dargelegt, auch nicht die Ausübung benannter Freiheitsgrundrechte.

40

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, das Willkürverbot werde nicht durch die Ungleichbehandlung der kongruent rückgedeckten, pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen im Verhältnis zu den beitragsfreien Durchführungswegen und dem beitragsermäßigten Durchführungsweg über einen Pensionsfonds verletzt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Fehlerfrei hat das angegriffene Urteil auch das Fehlen einer Differenzierung innerhalb der Beitragsregelung für Direktzusagen für willkürfrei gehalten.

41

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung der verschiedenen in § 10 Abs. 1 und 3 BetrAVG genannten Durchführungswege und für das Fehlen weiterer Differenzierungen ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, das Risiko eines insolvenzbedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusagen des Arbeitgebers mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft zu verteilen. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der in vollem Umfang beitragspflichtigen Durchführungswege im Vergleich zu den beitragsermäßigten oder beitragsfreien Durchführungswegen liegt in dem unterschiedlichen Ausmaß der jeweiligen abstrakten Gefahr einer durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 48). Diese Gefahr lässt sich mit dem Begriff des abstrakten Insolvenzrisikos umschreiben. Sie bestimmt sich nach der rechtlichen Konstruktion des primären Versorgungsanspruchs, die durch die Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sowie - im Fall der Direktversicherung - durch eine bestimmte Ausgestaltung des Primäranspruchs im Rahmen des gewählten Durchführungsweges gekennzeichnet ist.

42

Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hervorhebt, ist danach zum einen maßgeblich, ob der Versorgungsanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen von ihm unabhängigen externen Dritten richtet. Im ersten Fall führt eine Insolvenz des Arbeitgebers bei der Direktzusage unmittelbar und bei der Unterstützungskassenzusage wegen des insolvenzbedingten Ausfalls der Dotierung mittelbar zum Wegfall der Deckungsmittel, die für die Erfüllung der Versorgungsansprüche benötigt werden. Bei Modellen, in denen ein externer Dritter die Aufgabe des Versorgungsträgers übernimmt, besteht diese Gefahr nicht. In diesen Fällen ist aber für das abstrakte Insolvenzrisiko von Bedeutung, inwieweit die Liquidität des Dritten rechtlich gesichert ist, da seine Zahlungsunfähigkeit die subsidiäre Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst mit der Folge, dass die Erfüllung des Anspruchs wieder von der Liquidität des Arbeitgebers abhängt. Zum anderen wird das abstrakte Insolvenzrisiko der Konstruktion des Versorgungsanspruchs durch die Ausgestaltung des Primäranspruchs beeinflusst, beispielsweise durch Widerrufsvorbehalte oder die Ermächtigung des Arbeitgebers, über den Anspruch in einer Weise zu verfügen, die dessen Realisierung gefährdet.

43

Unerheblich für das abstrakte Insolvenzrisiko ist dagegen die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz des einzelnen Arbeitgebers oder des externen Dritten. Auch etwaige rechtsgeschäftliche Abreden zur Sicherung des Versorgungsanspruchs beeinflussen das abstrakte Insolvenzrisiko nicht, weil sie nicht das aus der Konstruktion des Primäranspruchs folgende Risiko insolvenzbedingter Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs verändern, sondern dieses mit dem Durchführungsweg und der Ausgestaltung des Primäranspruchs vorgegebene Risiko nur durch die Begründung von Sekundäransprüchen abzusichern suchen.

44

Die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das abstrakte Insolvenzrisiko ergibt sich daraus, dass sie nur diejenigen Arbeitgeber zum Insolvenzsicherungsbeitrag heranzieht, die durch die Wahl und Ausgestaltung eines bestimmten Durchführungswegs die Gefahr einer insolvenzbedingten Nichterfüllung des Versorgungsanspruchs begründet haben. Die Beschränkung der Anknüpfung auf das abstrakte Insolvenzrisiko und das Abstrahieren sowohl von der individuellen Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz als auch von Zusatzabreden zur Minderung des konkreten Ausfallrisikos sind legitimiert durch den Gesetzeszweck der solidarischen Risikoverteilung und -finanzierung.

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Mit der Erwägung, die Benachteiligung des Versorgungsmodells der Klägerin gegenüber den beitragsfreien Durchführungswegen rechtfertige sich aus der Einräumung eines Versorgungsanspruchs nur gegen den Arbeitgeber, hat das angegriffene Urteil die Kriterien für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht verkannt, sondern sich nur auf die Anwendung des für die Beitragsbelastung der Direktzusagen entscheidenden Teilkriteriums beschränkt. Der Vorwurf der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof halte das Fehlen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten irrig für das allein maßgebliche Kriterium, trifft nicht zu. Eine solche unzutreffende Verkürzung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Durchführungswege ergibt sich weder aus den berufungsgerichtlichen Ausführungen zur Beitragsfreiheit der Durchführungswege, die einen Anspruch gegen einen externen Dritten begründen, noch aus der zustimmenden Bezugnahme auf eine Entscheidung, die auf das Bestehen eines Anspruchs gegen einen externen Dritten abstellt (OVG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 Bf 22/08 - ZIP 2010, 1509 <1511 f.>). Vielmehr spricht der Verwaltungsgerichtshof insoweit nur von einer "grundsätzlichen" Wertung des Gesetzgebers und räumt im Hinblick auf die Beitragsermäßigung für Pensionsfonds ausdrücklich ein, sie modifiziere das Kriterium des externen Dritten. Damit prüft er die für das abstrakte Insolvenzrisiko maßgeblichen Kriterien, soweit sie hier entscheidungserheblich sind, zutreffend in zwei Schritten. Er fragt zunächst nach dem Anspruchsgegner und, soweit der Anspruch sich gegen einen Pensionsfonds als externen Dritten richtet, nach dessen abstrakter Insolvenzgefährdung. Dass er diese für niedriger hält als die eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Pensionsfonds nach § 4 Abs. 1 und 4 der Pensionsfondskapitalanlageverordnung (PFKapAV) bei der Anlage ihres Vermögens zwar weniger strengen Bindungen unterliegen als Direktversicherer und Pensionskassen, aber dennoch der Versicherungsaufsicht unterstehen.

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Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung mit den ungesicherten Direktzusagen verneint. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich des die Differenzierung rechtfertigenden sachlichen Kriteriums des abstrakten Insolvenzrisikos. Da es sich allein nach der Konstruktion des Primäranspruchs bestimmt und der Versorgungsanspruch sich bei gesicherten wie ungesicherten Direktzusagen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, ist die abstrakte Gefahr eines durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingten Ausfalls von Deckungsmitteln zur Erfüllung der Versorgungszusage in beiden Fällen gleich.

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Der Einwand der Klägerin, in der Vernachlässigung der zusätzlichen Sicherungsabrede liege eine rechtswidrige Typisierung, ist unberechtigt. Das Abstrahieren vom individuellen Insolvenzrisiko und vom Bestehen zusätzlicher Sicherungsabreden stellt keine Typisierung zur Vereinfachung der Beitragserhebung dar, sondern rechtfertigt sich aus dem legitimen Gesetzeszweck, die Beitragslast nach Maßgabe des abstrakten Insolvenzrisikos mit geringem Verwaltungsaufwand solidarisch auf die Arbeitgeber zu verteilen. Die von der Klägerin begehrte Beitragsbemessung aufgrund einer individualisierenden, rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden berücksichtigenden Risikobestimmung hätte eine Einschränkung der solidarischen Risikoverteilung zur Folge und wäre nicht ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand denkbar. Dazu kann auf die Ausführungen zum Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o. S. 12) Bezug genommen werden.

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Unabhängig davon wäre eine Typisierung hier auch gerechtfertigt. Wie oben dargelegt, hat die Beitragsregelung keine objektiv-berufsregelnde Tendenz, die die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers einschränken könnte. Härten, die sich für den Einzelnen aus der Abstrahierung vom individuellen Insolvenzrisiko ergeben können, sind weitgehend zu vermeiden, indem er beitragsrechtliche, bilanzielle und steuerrechtliche Vor- und Nachteile der möglichen Durchführungswege berücksichtigt und die für ihn per Saldo günstigste Form der Insolvenzsicherung wählt. Dass etwa verbleibende Nachteile eine große Zahl von Beitragspflichtigen beträfen, ist weder von der Vorinstanz festgestellt noch substantiiert geltend gemacht worden.

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Der Vorwurf der Revision, die gesetzliche Beitragsdifferenzierung sei systemwidrig, geht ins Leere. Er betrifft nur die vermeintlich ausschließliche Anknüpfung an den Anspruchsgegner des Versorgungsanspruchs und übersieht, dass es sich dabei nur um eines von mehreren maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung des abstrakten Insolvenzrisikos handelt. Die Differenzierung der Beitragspflicht nach diesem Risiko wird vom Gesetz konsequent durchgehalten. Der Direkt- und der Unterstützungskassenzusage ist ein hohes abstraktes Insolvenzrisiko eigen, weil der Versorgungsanspruch sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und dessen Insolvenz die Erfüllung des Anspruchs gefährdet. Die rechtliche Verselbstständigung der Unterstützungskassen ändert daran nichts, weil diese vom Arbeitgeber dotiert werden. Bei den Durchführungswegen, die einen Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen externen Dritten begründen, führen eine prekäre Ausgestaltung des Bezugsrechts oder die Abtretung oder Beleihung des im Deckungsverhältnis begründeten Anspruchs - bei der Direktversicherung - zur Beitragspflicht. Besteht ein ausreichend geschützter Versorgungsanspruch gegen den externen Dritten, begründet ein in seiner Rechtsnatur angelegtes, im Vergleich zum abstrakten Insolvenzrisiko anderer externer Dritter erhöhtes Insolvenzrisiko die Pflicht zur - dem Umfang des abstrakten Risikos entsprechend ermäßigten - Beitragszahlung (Pensionsfonds). Liegt keines der das abstrakte Insolvenzrisiko erhöhenden Merkmale vor, bleibt der Durchführungsweg beitragsfrei (Pensionskassen).

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3. Die von der Klägerin hilfsweise begehrte analoge Anwendung der Beitragsermäßigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht abgelehnt. Eine mittels Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke fehlt, da die kongruent rückgedeckten und pfandrechtlich gesicherten Direktzusagen ohne Verfassungsverstoß unter die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG zu subsumieren sind.

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4. Das Berufungsgericht durfte auch die Erhebung des Beitragsvorschusses für das Jahr 2005 für rechtmäßig halten. Sie beruht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 1 BetrAVG in der seinerzeit geltenden Fassung (dazu s.o. S. 7).

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.