Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 24 K 2196/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin eine Kulturförderabgabe zu erheben, von der Klägerin eine Abgabenerklärung zu verlangen und bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Abgabe dieser Erklärung gegenüber der Klägerin Verspätungszuschläge festzusetzen. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an ihrem Geschäftssitz in Basel und/oder an der von ihr ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffen Vertretern der Beklagten Einlass zu gewähren sowie festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Organe der Klägerin wegen Zuwiderhandlungen gegen Satzungs-bestimmungen strafrechtlich und /oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zu verfolgen.
3Die in der Schweiz ansässige Klägerin - eine Tochtergesellschaft der S. B. Ltd.- führt mit fünf Fahrgastkabinenschiffen Kreuzfahrten auf dem Rhein durch und legt mit den Schiffen regelmäßig an den Steigern im Gemeindegebiet der Beklagten an. Die Schiffe sind in das Binnenschifffahrtsregister von Basel, Schweiz, eingetragen und führen die Schweizer Flagge. Sie wurden nach Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Beförderungsvertrages vom Reeder an die „U. M. “, diese wiederum vertreten durch die Firma „H. U1. T. T1. “ (U. ), verchartert. Die Reisen auf den Schiffen werden von der amerikanischen Firma „B1. X. “ vetrieben. Die Klägerin übernimmt auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Reeder geschlossenen Management- und Bewirtschaftungsvertrages im Auftrag des Reeders den gesamten nautisch-technischen Betrieb der Schiffe sowie den Hotel- und Cateringbetrieb, basierend auf dem Servicekatalog von U. (vgl. Präambel und Ziffer 2.1 des von der Klägerin vorgelegten Mustervertrages). Gemäß Ziffer 3.2 des Vertrages führt die Klägerin die Kreuzfahrten im Auftrag des Reeders für die U. durch. Laut Ziffer 5.1 des Vertrages ist sie nur Vertragspartnerin des Reeders und nicht der Passagiere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Klägerin vorgelegten Mangement- und Bewirtschaftungsvertrag nebst Anlagen verwiesen.
4Nachdem der Rat der Stadt Köln zunächst die „Satzung zur Erhebung einer Kultur-förderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010“ (im Folgenden: KfA-Satzung a.F.) erlassen hatte, welche jedoch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 23. Januar 2013 (14 A 1860/11) für nichtig erklärt wurde, erließ der Rat der Stadt Köln nach einem rechtlichen Hinweis des OVG NRW in Vorgriff auf die genannte Entscheidung des OVG NRW die „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kultur-förderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012“ (im Folgenden: KfA-Satzung), welche zum 1. Januar 2013 in Kraft trat.
5Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen der KfA-Satzung lauten wie folgt:
6§ 1 Abgabengläubiger
7Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer.
8§ 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe
9(1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb(Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
10(2) ..........
11(3) ……...
12(4) ………
13§ 3 Bemessungsgrundlage
14Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
15§ 4 Abgabensatz
16(1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
17(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei
18a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit,
19b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung.
20(3) ….(4) ……
21§ 5 Abgabenschuldner
22(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
23(2) Sofern die Beherbergung auf Schiffen stattfindet, sind zusätzlich abgabenpflichtig,
24● die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und
25● diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächenbewirtschaften.
26(3) Personen, die nebeneinander die Kulturförderabgabe schulden, sindGesamtschuldner.
27§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
28(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Kölnbis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärungnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung mussvom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungs-belege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungs-zeitraum im Original vorzulegen.
29Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.
30(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten.
31§ 9 Verspätungszuschlag
32Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
33§ 10 Prüfungsrecht
34Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
35§ 11 Mitwirkungspflichten
36(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungs-betriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
37(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.
38§ 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
39Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und der §§ 7, 10, 11, 14 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
40Nach Erlass der KfA-Satzung a. F. forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2011 im Auftrag der Klägerin auf, schriftlich klarzustellen und rechtsverbindlich zu erklären, dass eine Kulturförderabgabe unter anderem von der Klägerin nicht erhoben werde und auch sonst dieser gegenüber keine Rechte aus der Satzung abgeleitet würden (Anforderung von Abgabenerklärungen, Einlassgewährung, Recht auf Strafverfolgung o.ä.). Unabhängig von sonstigen rechtlichen Einwendungen sei die Erhebung der Kulturförderabgabe für Übernachtungen auf Schiffen nicht zulässig, weil sie gegen Artikel 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte (Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963) verstoße. Danach dürfe auf dem Rhein eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründe, nicht erhoben werden. Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Beklagte mit, die Klägerin könne nicht von der Kulturförderabgabe befreit werden, da die Satzung keine Befreiungsvorschrift enthalte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Mannheimer Akte, da die Kulturförderabgabe nicht auf Beschiffung gründe, sondern Anknüpfungspunkt allein die Beherbergungsmöglichkeit auf einem Schiff sei, das an einem Steiger im Stadtgebiet der Stadt Köln angelegt habe.
41Unter dem 14. April 2011 legte die Klägerin Beschwerde bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ein. Im weiteren Verlauf gab die ZKR unter dem 29. Novem-ber 2012 eine „Empfehlung zur Abgabenerhebung auf ruhende Kreuzfahrtschiffe“ (Protokoll 2009 –II-7) ab, wonach der Erhebung von mit Hotelerie verbunden Abgaben durch Gebietskörperschaften Artikel 3 der Mannheimer Akte entgegenstehe.
42Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wies die S1. (im Folgenden: S1. ), welche verschiedene Rheinanlegestellen und Landebrücken im Ge-meindegebiet der Beklagten bewirtschaftet und das Hafen- und Ufergeld geltend macht, die Muttergesellschaft der Klägerin (S. B. M1. .) darauf hin, dass die Beklagte mit Wirkung vom 01. Januar 2013 die KFA-Satzung in Kraft gesetzt habe und aufgrund der Satzung die Verpflichtung bestehe, Abgabenerklärungen auf amtlichem Vordruck einzureichen. Da die S1. ebenfalls Steuerschuldnerin sei, habe die Beklagte diese aufgefordert, eine Erklärung für das 1. Vierteljahr 2013 abzugeben. Der S1. stünden die hierfür notwendigen Angaben nicht zur Verfügung, weshalb sie bitte, die „Antragsunterlagen“ auzufüllen und einzureichen sowie der S1. diese Angaben in Kopie zur Verfügung zu stellen.
43Am 10. September und 15. Oktober 2013 fanden Gespräche zwischen Vertretern der Beklagten und der S1. statt, in welchen sich die S1. bereit erklärte, die ab dem 01. Januar 2014 im Bereich der von der S1. bewirtschafteten Wasser-flächen entstehende Kulturförderabgabe bei ihren Vertragspartnern (Gestattungs-nehmern, Reedereien und Charterern) zu vereinnahmen und an die Beklagte abzu-führen.
44Die Klägerin hat bereits am 15. April 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei zulässig. Nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2011 geweigert habe, die Klägerin von der Kulturförderabgabe zu befreien, habe sich der allgemeine Rechtszustand, den die Beklagte mit Erlass ihrer Satzung ge-schaffen habe, im Verhältnis zu der Klägerin zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet. Die Beklagte behaupte auf der Basis der KfA-Satzung konkret gegenüber der Klägerin Ansprüche, habe diese bis heute nicht zurückgenommen und die Klägerin sei nicht bereit, diese Besteuerung einschließlich sämtlicher Nebenverpflichtungen auf der Basis der KfA-Satzung für die von ihr ausgerüsteten Schiffe hinzunehmen. Es gehe auch nicht um die Klärung allgemeiner Rechtsfragen oder um die abstrakte Prüfung, ob die Satzung auf Fahrgastkabinenschiffe grundsätzlich anwendbar sei oder nicht. Dem Verfahren komme zwar Pilotcharakter für die Kabinenschifffahrt auf dem Rhein zu, dies ändere aber nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten.
45Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin „Betreiber eines Beherber-gungsbetriebes“ im Sinne des § 5 Abs. 1 KfA-Satzung. Bezogen auf die von der Klägerin ausgerüsteten Schiffe konkretisiere sich diese Schuldnerbezeichnung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 KfA-Satzung auf den Begriff „Betreiber des Beherbergungs-betriebes auf Schiffen“. Dabei komme es nicht darauf an, wer Eigentümer des Schiffes und/oder wer Vertragspartner des Reisegastes sei. Maßgeblich sei vielmehr, wer - wie die Klägerin - Ausrüster des Schiffes sei, also ein ihm nicht gehörendes Schiff zur Binnenschifffahrt verwende (§ 2 Binnenschifffahrtsgesetz), als solcher amtlich dokumentiert sei und es im Auftrag des Eigentümers übernommen habe, den gesamten nautischen und technischen Betrieb des Schiffes einschließlich des an Bord befindlichen Hotel- und Cateringbereiches zu managen und zu bewirtschaften, sowie das Rechnungswesen des Schifffahrtsbetriebes übernommen habe. Dies sei vorliegend ausweislich des vorgelegten Management- und Bewirtschaftungsvertrages die Klägerin.
46Die Beklagte halte auch nach dem Erlass der neuen Fassung der KfA-Satzung unver-ändert an der Besteuerung der Rheinschifffahrt fest und habe im Laufe des Jahres 2013 angebliche Abgabenschuldner gemäß § 5 Abs. 2 KfA-Satzung (Unternehmen, die an den Steigeranlagen eigenständig Wasserflächen bewirtschafteten) zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert, die wiederrum die Klägerin und weitere Mitglieds-reedereien der IG S. Cruise gebeten hätten, Erklärungen auszufüllen und abzu-geben. Dies sei nicht erfolgt, so dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte von Zwangsmitteln Gebrauch machen werde.
47Die Klägerin habe zudem ein berechtigtes Interesse an den von ihr begehrten Fest-stellungen. Es sei ihr nicht zuzumuten, die gerichtliche Klärung wesentlicher Kosten- und Bürokratiefaktoren, für die sie Planungssicherheit benötige, auf den „St. Nimmer-leinstag“ zurückzustellen oder von internen, im Gutdünken der Beklagten stehenden Vorgehensweisen der Beklagten abhängig zu machen. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht erst den Erlass von Bescheiden, Zwangsmaßnahmen, Bußgeld-bescheiden Strafanträgen etc. abzuwarten, sondern bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Vorgehens der Beklagten gerichtlich klären zu lassen.
48Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte mit der zwischen ihr und der S1. geschlossenen Vereinbarung eine öffentlich-rechtliche Streitfrage (in der Form, dass ein Streit zwischen S1. und der Klägerin darüber entstehen könne, ob eine solche Bettensteuer für Rheinschiffe rechtens verlangt werden dürfe und, falls nicht, die Versäumung hiergegen gerichteter Rechtsbehelfe möglicherweise die Verletzung einer Schadensminderungspflicht von S1. im Verhältnis zu der Klägerin darstellen könne) sachwidrig auf die zivil-rechtliche Ebene verlagert habe. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S1. solle offensichtlich rechtsbehelfsfähige Bescheide ersetzen. Derjenige, der Bettensteuer zahlen solle und dem ab dem 1. Januar 2014 mittelbare Eintreibungs-schritte drohten, solle seines öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes mit dem Hinweis auf ein angeblich fehlendes Feststellungsinteresse beraubt werden. Die Klärung konkreter öffentlich-rechtlicher Streitfragen sei jedoch Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Weigerung der Beklagten, eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie die Kul-turförderabgabe ausschließlich gegenüber der B1. X. und nicht gegenüber der Klägerin (sowie der S. B. M1. ., der IG S. D. e.V. und auch nicht gegenüber den Eigentümern, Reedern, Charterern) beanspruche, belege ebenfalls das Feststellungsinteresse der Klägerin.
49Soweit die Beklagte vortrage, sie wolle gegenüber der Klägerin keine Sanktionen ergreifen, sei darauf zu verweisen, dass sich die Beklagte diese Rechte in ihrem Schreiben vom 21. März 2011 gegenüber der Klägerin vorbehalten habe. Gleiches gelte für den Vortrag der Beklagten, dass Kontrollen im Sinne des § 10 KFA-Satzung nicht an dem Geschäftsitz der Klägerin in Basel, sondern nur im Stadtgebiet der Stadt Köln er-folgen würden. Wenn es sich bei § 10 KfA-Satzung um Ortsrecht handele, müsse diese Regelung entsprechend formuliert sein.
50Desweiteren liege ein für eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliches quali-fiziertes Rechtschutzbedürfnis der Klägerin vor. Dieser sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen oder hinzunehmen, dass die Beklagte aus sofort vollziehbaren Abgabenbescheiden im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehe. Dies müsse die Klägerin nicht nur an ihrem Geschäftssitz in Basel, sondern vor allem an Bord ihrer Schiffe schon aufgrund der dis-kriminierenden Wirkung und des drohenden ökonomischen Flurschadens im Hinblick auf die Passagiere keinesfalls hinnehmen. Ihr sei es auch nicht zuzumuten, dass ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren landseitigen Vertragspartnern (Betreiber von Steiger-anlagen etc.) dadurch Schaden nähmen, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen beabsichtigten Inanspruchnahme seitens der Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 KfA-Satzung im Innenverhältnis Streit zwischen den Vertragspartnern aufkommen könne, wer die – rechtswidrige – Abgabe der Beklagten zu tragen habe.
51Die Klage sei aus den genannten Gründen auch unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da es der Klägerin nicht zuzumuten sei, abzuwarten, bis die Beklagte unter Verletzung der Mannheimer Akte an dem Ge-schäftssitz der Klägerin in Basel sowie an Bord eines Schiffes der Klägerin unter den Augen der Passagiere „Einlass“ begehre (§ 10 KfA-Satzung) oder Organe der Klägerin in Deutschland oder der Schweiz strafrechtlich verfolge. Gerade prozessökonomische Gründe sprächen dafür, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO teleologisch zu reduzieren und das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Aufgrund der verfassungsmäßig ver-ankerten Bindung der Stadtverwaltung der Beklagten an Recht und Gesetz sei zu er-warten, dass die Beklagte ein zur ihren Lasten ergehendes Feststellungsurteil respek-tieren werde. Eine „doppelte“ Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei somit ausgeschlossen.
52Darüber hinaus sei die Klage begründet, weil die Erhebung der Kulturförderabgabe für Übernachtungen auf Schiffen gegen Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte verstoße. Die dort genannte Beschiffung schließe bei Fahrgastkabinenschiffen neben der Beför-derung von Passagieren und Ladung auch die Übernachtung in den Kabine ein. Inzwischen habe die ZKR entschieden, dass die streitgegenständliche Steuer mit Art. 3 der Mannheimer Akte nicht vereinbar sei. Die Bundesrepublik Deutschland sei völker-rechtlich an die Vorschriften der Mannheimer Akte gebunden (Art. 25, 59 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG). Auch eine deutsche Gemeinde könne das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht überspannen, indem sie völkerrechtliche Verpflichtungen miss-achte. Der Umstand, dass es sich bei dem Protokoll der ZKR nur um eine Empfehlung handele, führe nicht dazu, dass die Empfehlung nicht relevant sei. Es handele sich um eine internationale Staatenkommission, die über die Einhaltung des ältesten, unmittel-bar völkerrechtlich gültigen Vertragswerkes in Europa wache. Gründe, weswegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit den verbindlich geäußerten Rechtsstandpunkt dieser rang-hohen europäischen Einrichtung übergehen solle, seien nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht genannt worden.
53Soweit sich die Klägerin dagegen wende, der Beklagten Einlass auf eines der von ihr ausgerüsteten Schiffen, welche an einem Steiger in Köln anlegten, zu gewähren, sei zwar richtig, dass nationales Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland an Bord der Schiffe anzunehmen sei, sofern sich diese in Deutschland befänden. Zu diesem Steuer-recht gehöre aber gerade nicht das kommunale und wegen des Verstoßes gegen die Mannheimer Akte auf Binnenschiffen auf dem Rhein unanwendbare Steuerbegehren der Beklagten.
54Schließlich sei auf das Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - zu verweisen, wonach die KfA-Satzung rechtswidrig sei, weil sie in § 5 den Betreiber des Beherbergungsbetriebes zum Steuerschuldner bestimme. Da dieser nicht über alle steuerbegründenden Merkmale des Übernachtungsgastes im Bilde sei, existiere nur eine „gelockerte Beziehung des Beherbergungsunternehmers zum Steuergegenstand“. Dies konkretisiere sich im Falle der Klägerin dadurch, dass sie von dem Reisever-anstalter (B1. X. ) lediglich eine Liste mit Namen der Passagiere erhalte, deren Adressen ihr nicht bekannt seien. Da die Passagiere den Reisepreis gegenüber ihrem Vertragspartner (B1. X. ) komplett entrichteten, bestehe für die Klägerin, die ihr Geld von dem Reeder erhalte, im Verhältnis zum Passagier keine Vertragsbeziehung, in deren Rahmen die Bettensteuer theoretisch mit einbezogen werden könne.
55Die Klägerin hat ihr Feststellungsbegehren zunächst auf die „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010“ bezogen. Nach Erlass der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 beantragt die Klägerin:
56„1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin aus-gerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin eine Kulturförderabgabe gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 zu erheben.
572. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Vorlage einer Abgabenerklärung nebst Nachweisen über die Beherbergungsleistungen gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 zu fordern.
583. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Verspätungszuschläge festzusetzen.
594. Es wird festgestellt, dass die Klägerin betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht verpflichtet ist, an ihrem Geschäftssitz in Basel und/oder an Bord eines von ihr ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffes Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Einlass zu gewähren.
605. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, Organe der Klägerin wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 7, 10, 11 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 strafrechtlich und/oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zu verfolgen.“
61Die Beklagte beantragt,
62die Klage abzuweisen.
63Die Klage sei bereits unzulässig. Zweifelhaft sei, ob die Klägerin Betreiberin von Beherbergungsbetrieben im Sinne der KfA-Satzung und somit überhaupt Abgabenschuldnerin im Sinne der KfA-Satzung sei. Entscheidend hierfür sei, wer die Beherbergung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entgeltlich betreibe. Dies sei vorliegend wohl nicht die Klägerin, sondern die Firma „B1. X. “, die - wie sich aus dem Inhalt von deren Website im Internet ergebe - die Reisen auf den Schiffen anbiete. Nach den dort veröffentlichen „U1. U2. & D2. ” verpflichte sich die B1. X. gegenüber den Reisenden zur entgeltlichen Erbringung u.a. der Beherbergungsleistung. Das Vertragsverhältnis komme unmittelbar zwischen B1. X. und den Kunden zu Stande. Dies ergebe sich zudem aus dem von der Klägerin vorgelegten Management - Vertrag und werde durch den Vortrag der Klägerin, dass es im Verhältnis zu den Passagieren keine Vertragsbeziehungen gebe, bestätigt. Im Übrigen sei nicht die Klägerin von der S1. angeschrieben worden, sondern die S. B. M1. .
64Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. März 2011. Darin sei lediglich klargestellt worden, dass die KfA-Satzung keine Befreiungs-möglichkeit, insbesondere aufgrund der Mannheimer Akte vorsehe. Feststellungen über das Vorliegen der in der Satzung aufgestellten Tatbestandsmerkmale in Bezug auf die Klägerin enthalte das Schreiben nicht.
65Die Beklagte sehe sich nicht veranlasst, der Aufforderung der Klägerin nachzukommen und rechtsverbindlich zu erklären, dass die S. B. M1. , die IG S. D. e.V. bzw. Schiffseigentümer, Reeder oder Charterer von der Besteuerung ausgenommen seien. Die Frage, ob diese steuerpflichtig seien, müsse vorliegend nicht entschieden werden.
66Darüber hinaus fehle der Klägerin das für eine Klage nach § 43 VwGO notwendige Feststellungsinteresse. Die Klägerin sei nicht aufgefordert worden, eine Steuererklärung einzureichen. Die Beklagte habe nicht versucht, Kontrollen auf einem der Schiffe der Klägerin durchzuführen und diese zu diesem Zweck zu betreten. Sanktionen wegen des Verstoßes gegen Vorschriften der Satzung seien weder verhängt, noch entsprechende Schritte angekündigt worden. Der Klägerin sei es zudem gemäß § 43 Abs. 2 VwGO zuzumuten, im Falle des Erlasses eines Abgabenbescheides bzw. der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowie der Verhängung von Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften der KfA-Satzung Gestaltungsklage zu erheben, gegebenenfalls ver-bunden mit Anträgen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Frage, ob die Klägerin dem Grund nach steuerpflichtig sei, werde dabei inzident geprüft.
67Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Anschreiben der S1. , welche nach § 5 Abs. 2 KFA-Satzung Steuerschuldnerin im Sinne des § 44 der Abgaben-ordnung (AO) sei. Deshalb seien Hintergrundgespräche mit der S1. darüber geführt worden, in welchen Fällen das Festmachen eines Schiffes an Kölner Steigern eine steuerpflichtige Beherbergung darstelle. S1. habe dann die Reedereien angeschrieben, diese an die Abgabe der Steuererklärungen erinnert und um Über-sendung einer Kopie gebeten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, die Steuer-schuldner für den Zeitraum 2013 unmittelbar durch die Beklagte anzuschreiben, während sich S1. ab 2014 in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldnerin an die Beherbergungsbetreiber wenden solle. Aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 zur Satzung der Stadt Dortmund ruhe nunmehr das Besteuerungs-verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
68Bezüglich des Antrages zu 4. fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da die Beklagte unstreitig Kontrollen nur im eigenen Stadtgebiet durchführen könne. Sie habe weder in der Vergangenheit geplant noch plane sie in der Zukunft eigene Prüfungen außerhalb des Stadtgebietes Köln. Ihr sei bewusst, dass es in Ermangelung eines entsprechenden bilateralen Rechtshilfeabkommens keine Möglichkeit gebe, Ansprüche aus dem kommunalen Steuerrecht auf dem Territorium der Schweizer Eidgenossen-schaft geltend zu machen.
69Schließlich sei die Klage nicht begründet. Insbesondere stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe für die Übernachtung auf Schiffen nicht Art. 3 der Mannheimer Schifffahrtsakte entgegen. Diese Vorschrift untersage lediglich die Erhebung von Abgaben, die sich auf die Tatsache der Beschiffung gründeten. Die Erhebung der Kulturförderabgabe beziehe sich hingegen auf die Möglichkeit, auf einem Schiff entgeltliche Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, sofern die Schiffe an Steigern auf dem Kölner Stadtgebiet festgemacht hätten. Dieser Sachverhalt falle nicht unter den Begriff der Beschiffung im Sinne der Mannheimer Akte. Besteuert werde weder das Befahren des Binnengewässers noch das Anlegen an den Steigern, sondern allein der Beherbergungspreis. Diese Rechtslage ändere sich auch nicht durch das Protokoll der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, welches aufgrund Art. 46 Abs. 3 und 4 Mannheimer Akte nicht bindend sei, weil die Entscheidung nicht von allen Mitgliedsstaaten einvernehmlich getroffen worden sei, sondern mit Stimmenmehrheit.
70Soweit das OVG NRW mit Urteil vom 23. Oktober 2013 eine mit der KfA-Satzung der Beklagten vergleichbare Satzung aufgehoben habe, stehe dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung anderer Gerichte. Im Spannungsfeld dieser sich widersprechenden Rechtsprechung bleibe eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes abzuwarten.
71Weiterhin stehe einem Zutritt an Bord der Schiffe, die an Steigern auf dem Gebiet der Stadt Köln festgemacht hätten, Völkerrecht nicht entgegen. Der Rhein sei ein Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, es gelte deutsches Recht. Der im Schifffahrtsabkommen der Vereinten Nationen teilweise zugebilligte exterritoriale Charakter von Schiffen, einschließlich der Geltung des Rechts der Flaggenstaaten an Bord, gelte für die Hochsee und verschiedene Küstengewässer. Entsprechende Regelungen für die Binnenschifffahrt gebe es nicht, die Binnenschiffe unterlägen der Rechtsordnung des jeweiligen Uferlandes im Sinne der Mannheimer Akte. Betroffene hätten das jeweilige Steuerrecht gegen sich gelten zu lassen.
72Ebenso sei die Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Sinne des § 12 KfA-Satzung grundsätzlich rechtmäßig. Die Strafbewehrung ergebe sich aus den landesrechtlichen Vorschriften der §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) und entziehe sich der Disposition der Beklagten.
73Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat die Berichterstatterin den Antrag der Klägerin auf Beiladung der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelehnt.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
75Entscheidungsgründe
76Die als Feststellungsklage gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Klage bleibt hinsichtlich aller Klageanträge ohne Erfolg.
77Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO ist zunächst erforderlich, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.
78Nach ständiger Rechtsprechung sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis in diesem Sinne rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich - rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges, konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein.
79Erforderlich ist zudem, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können,
80Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 - juris, Rnr. 19; Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 - juris, Rnr. 32, jeweils mit m. w. N.
81Eine Feststellungsklage, mit der lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhaltes erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist, ist hingegen nicht zulässig,
82so betreffend die Möglichkeit der Änderung einer gesetzlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23/88 -, juris, Rnr. 19 und 21; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I, Stand: April 2013, § 43 Rnr. 17.
83Weiterhin ist für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anerkennenswerte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art,
84vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 02. November 1990 – 5 B 100/90 -, juris, Rnr. 5, m. w. N.
85Die das Feststellungsinteresse begründenden Tatsachen sind vom Kläger substantiiert und in sich schlüssig vorzutragen,
86Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. April 1997 - VII B 200/96 -, juris, Rnr. 7, zu § 41 FGO; BVerwG, Beschluss vom 04. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 (137) und Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris, Rnr. 25, zu § 113 VwGO; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 43 Rnr. 80.
87Nicht ausreichend ist, dass lediglich Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses ergibt,
88Sodan: in Sodan/Ziekow, a.a. O.
89Wird mit der Feststellungsklage vorbeugender Rechtsschutz begehrt, muss nach der Rechtsprechung außerdem ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen (qualifiziertes Rechtsschutzinteresse),
90BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rnr. 25, m. w. N.; Urteil vom 15. Februar 1991 - C 85/88 -, juris, Rnr. 10.
91Schließlich ist eine Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO nur statthaft, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
92Die genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes vorliegen,
93z. B. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 -, juris, Rnr. 19.
94Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klage hinsichtlich aller Anträge unzulässig bzw. unstatthaft.
951. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin eine Kulturförderabgabe gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur erheben, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus sonstigen Umständen das Vorliegen eines für die Zulässigkeit der Klage nach § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO erforderlichen hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses. Denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen-über der Klägerin als Abgabenschuldnerin in absehbarer Zeit eine Kulturförderabgabe festsetzen wird. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass hier lediglich die Klärung der abstrakten Rechtsfrage im Raume steht, ob die Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen auf Kreuzfahrtschiffen, die in Köln anlegen, zulässig ist.
96Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe angekündigt, sie als Abgabenschuldnerin in Anspruch zu nehmen, und hierzu unter anderem auf das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2011 verweist, vermag dies die erforderliche Konkretisierung des Rechtsverhältnisses nicht zu begründen. Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 21. März 2011 gegenüber der Klägerin erklärt, sie - die Klägerin - könne mangels eines Befreiungstatbestandes nicht von der Erhebung einer Kulturförderabgabe befreit werden. Sie hat damit aber lediglich klargestellt, dass sie die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, die Erhebung der Abgabe für die Übernachtung auf Schiffen verstoße generell gegen Artikel 3 der Mannheimer Akte, nicht teile. Zu der Frage, ob die Klägerin überhaupt Abgabenschuldnerin im Sinne des § 5 KfA-Satzung sein kann und ihre Inanspruchnahme auch konkret beabsichtigt sei, hat die Beklagte keine Stellung genommen. Hierzu hatte die Beklagte auch keinen Anlass, denn aufgrund des Inhalts der Anfrage und der der Beklagten seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse musste sie sich mit der Frage der konkreten Abgabenschuldnerschaft der Klägerin, die diese in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2011 selbst nicht in Frage gestellt hat, nicht auseinandersetzen und hat dies auch nicht getan.
97Bei der Beurteilung der Frage, ob sich vorliegend ein Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert hat, kann zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zur Verdeutlichung der im Einzelnen bestehenden Vertragsverhältnisse zweifelhaft ist, ob die Klägerin als Abgabenschuldnerin im Sinne der KfA-Satzung überhaupt in Betracht kommt. Fehlt es aber - wie hier - sowohl aus tatsächlichen wie auch aus rechtlichen Gründen an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine Inanspruchnahme des Klägers bevorsteht, besteht im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter derzeit auch keine Notwendigkeit für eine Klärung der Rechtsfrage, ob eine Besteuerung von Rheinschiffen generell rechtlich zulässig ist oder nicht.
98Diesbezüglich kann zunächst dem Vortrag der Klägerin, es komme nicht darauf an, wer Eigentümer des Schiffes und/oder wer Vertragspartner des Reisegastes sei, maßgeblich sei vielmehr allein, wer - wie die Klägerin - Ausrüster des Schiffes sei und es im Auftrag des Eigentümers übernommen habe, den gesamten nautischen und technischen Betrieb des Schiffes einschließlich des an Bord befindlichen Hotel-und Cateringbereich zu managen und zu bewirtschaften sowie das Rechnungswesen des Schifffahrtsbetriebes übernommen habe, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Frage, wer Ausrüster im schifffahrtsrechtlichen Sinne ist, ist maßgeblich für die sicherheitsrechtliche sowie die Verantwortlichkeit in Haftungsfällen im Falle einer Havarie (vgl. § 5 c Abs. 1 Ziffer 1 Binnenschifffahrtsgesetz – BinSchG), sie lässt jedoch keinen unmittelbaren Schluss darauf zu, wer Verantwortlicher für letztlich personenbezogene Abgaben ist. Diese Frage ist vor allem auf der Grundlage der abgabenrechtlichen Bestimmungen, hier der KfA-Satzung der Beklagten, zu beantworten.
99Gemäß § 2 KfA-Satzung ist Gegenstand der Kulturförderabgabe der Aufwand des Beherbergungsgastes (hier: der Passagiere) für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (hier: auf den Schiffen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Abgabenschuldner ist gemäß § 5 Abs. 1 KfA-Satzung derjenige, der diesen Beherbergungsbetrieb betreibt. Denn nur derjenige hat die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Kulturfördergabe - welche eine indirekte Aufwandsteuer darstellt - auf den Gast, welcher der eigentliche Steuerschuldner ist, abzuwälzen. Ob die Klägerin nach diesen Vorgaben als Betreiberin im Sinne der streitgegenständlichen Satzung angesehen werden kann bzw. wird, ist angesichts des Vortrags der Klägerin zweifelhaft.
100Nach dem von der Klägerin zum Beleg für eine potentielle Abgabenschuldnerschaft und als Beispiel für eine mögliche vertragliche Gestaltung vorgelegten Management- und Bewirtschaftungsvertrag sowie den ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsdirektors der S. B3. M1. ., Herrn C. , zu den vertraglichen Konstellationen in der mündlichen Verhandlung, führt die Klägerin die Kreuzfahrten auf dem Rhein im Auftrag des in dem jeweiligen Vertragswerk näher bezeichneten Reeders für die U. durch. Eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der U. besteht unstreitig ebenso wenig wie ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Passagieren. So hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin von dem Reiseveranstalter „B1. X. “ lediglich eine Liste mit den Namen der Passagiere ohne weitere persönliche Angaben erhalte. Die Klägerin hat keinen rechtlichen Einfluss darauf, wer an den Kreuzfahrten auf den Schiffen teilnimmt bzw. wer die Kreuzfahrten vermarktet. Dies obliegt allein der U. , welche einerseits mit dem Reeder einen Beförderungsvertrag geschlossen hat und andererseits mit der B1. X. vertraglich verbunden ist, welche die Fahrten vermarktet und letztlich Vertragspartnerin der Reisenden ist. Die Klägerin ist hingegen aufgrund des mit dem Reeder geschlossenen Vertrages (nur) verpflichtet, die Reisen in dessen Auftrag mit den Schiffen des Reeders durchzuführen, weil sie dem Reeder gegenüber vertraglich den nautisch-technischen sowie den Hotel- und Cateringbetrieb übernommen hat. Sie ist nach dem hier vorgelegten Management- und Bewirtschaftungsvertrag verpflichtet, den Inhalt des Beförderungsvertrages zwischen dem Reeder und der U. strikt zu beachten sowie alle darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen (Ziffer 2.2 des Vertrages), ohne dass sie selbst Vertragspartnerin der U. oder der „B1. X. “ ist. Dementsprechend findet sich in dem Management- und Bewirtschaftungsvertrag unter Ziffer 9 die Regelung, dass die passagierbezogenen Kosten, die in der Anlage IV des Vertrages exemplarisch aufgeführt sind und zu denen auch die Kulturförderabgabe gehören dürfte, vom Reeder getragen werden, der sie wiederum an den Reiseveranstalter weiterbelastet.
101Angesichts dieser hier nicht abschließend zu klärenden Vorfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einen Abgabenschuldnerschaft der Klägerin nach den derzeitigen Vorgaben der Satzung überhaupt angenommen werden kann, mit der sich die Beklagte im Vorfeld des Klageverfahrens weder auseinander gesetzt hat noch auseinandersetzen konnte und musste, und der Tatsache, dass die Klägerin auch ansonsten nicht dargelegt hat, dass ihr eine Inanspruchnahme konkret droht, ist derzeit nicht dargetan, inwieweit hier ein konkretes Rechtsverhältnis dergestalt besteht, dass sich eine Seite (hier: die Beklagte) berühmt hat, von der anderen Seite (der Klägerin) ein bestimmtes Tun verlangen zu können.
102Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Konkretisierung des Rechtsverhältnissen eingetreten ist, weil die Beklagte nicht – wie es die Klägerin für erforderlich hält – rechtsverbindlich und unwiderruflich zu Protokoll erklärt hat, sie werde eine Kulturförderabgabe gegenüber der Klägerin und allen von dieser genannten Gesellschaften sowie gegenüber den Eigentümern/Reedern/Charterern der in den Anträgen genannten Schiffen nicht erheben, und sich dadurch die Möglichkeit der Prüfung, ob die Klägerin zu einer Kulturförderabgabe zu veranlagen ist, letztlich offen gehalten hat, ist die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. aus folgenden Gründen unzulässig:
103Gemäß § 7 Abs. 2 KfA-Satzung wird die Kulturförderabgabe mit Bescheid festgesetzt, so dass die Klägerin - gegen die ein Bescheid bisher nicht ergangen ist - mit dem Antrag zu 1. vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen zukünftigen Verwaltungsakt begehrt. In diesem Fall ist ausgehend davon, dass das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich vorsieht, dass der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes abwartet und dagegen mit der Anfechtungsklage vorgeht, für einen vorbeugenden Rechtsschutz nur Raum, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den befürchteten Verwaltungsakt abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann,
104so bereits BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1967 - III C 58.65 -, juris, Rnr. 18; Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rnr. 25, m.w.N.; Urteil vom 15. Februar 1991 - C 85/88 -, juris, Rnr. 10; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2010 - 8 E 1173/09 -, juris, Rnr. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris, Rnr. 15; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 16. Januar 1997 - 2 S 1771/96 -, juris, Rnr. 38; Landessozialgericht, Urteil vom 15. April 2010 - L 23 SO 38/08 -, juris, Rnr. 26 und 27.
105Dies gilt auch, wenn der Erlass eines Gebühren- oder Abgabenbescheides im Raum steht, gegen den eine Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat,
106so betreffend vorbeugenden Rechtsschutz gegen Rundfunkgebührenbescheid:
107OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010, a. a. O.; Bayer. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 a. a. O.; betreffend vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen Vergnügungssteuerbescheid: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 1997, a. a. O.
108Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
109Die Klägerin trägt hierzu vor, es sei ihr wegen der diskriminierenden Wirkung und des drohenden Flurschadens im Hinblick auf die Passagiere nicht zuzumuten, dass die Beklagte aus Abgabenbescheiden, gegen die in der VwGO vorgesehenen Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, im Wege der Zwangsvollstreckung vor allem an Bord ihrer Schiffe vorgehe.
110Dem ist entgegenzuhalten, dass die sofortige Vollziehbarkeit von Steuerbescheiden nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel darstellt und dieser Umstand allein nicht geeignet ist, ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu begründen. Außerdem stehen dem Adressaten des Steuerbescheides mit den Regelungen des § 80 Absätze 4 und 5 VwGO Rechtsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung, um seine materiellen aber auch andere Einwände (z.B. dass es ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, die Steuer bereits nach Fälligkeit zu bezahlen) gegenüber der Steuerbehörde und dem Gericht auch vor einer Entscheidung im Klageverfahren geltend zu machen. Auch gegen eine drohende Vollstreckung kann sich die Klägerin mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen.
111Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes,
112Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 85/88 -, NVwZ 1991, S. 580 f, juris,
113entgegen, auf die die Klägerin zur Begründung des qualifizierten Rechtschutzinteresses verweist und in welcher die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckung bejaht wurde. Denn in dem dort zu entscheidenden Fall lagen bereits bestandskräftige Steuerbescheide vor, so dass der dortige Kläger durch die vorbeugende Feststellungklage die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung verhindern wollte und nicht - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - bereits den Erlass der Steuerbescheide.
114Ferner ergibt sich ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis der Klägerin nicht daraus, dass – wie die Klägerin vorträgt – es ihr nicht zuzumuten sei, dass ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren landseitigen Vertragspartnern (Betreiber von Steigeranlagen etc.) dadurch Schaden nähmen, dass aufgrund der beabsichtigten gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme seitens der Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 KfA-Satzung im Innenverhältnis Streit zwischen den Vertragspartnern aufkommen könne, wer die Abgabe der Beklagten zu tragen habe. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Rechtsstellung der Klägerin insoweit verbessern bzw. dieses von der Klägerin entworfene hypothetische Szenario ausschließen könnte.
115Gleiches gilt hinsichtlich der zwischen der Beklagten und der S1. getroffenen Vereinbarungen vom 10. September 2013 und 15. Oktober 2013, wonach sich die S1. gegenüber der Beklagten bereit erklärt hat, ab dem 1. Januar 2014 die im Bereich der von der S1. genutzten Wasserflächen entstehenden Kulturförderabgaben bei ihren jeweiligen Vertragspartnern zu vereinnahmen und an die Beklagte abzuführen.
116Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S1. solle offensichtlich rechtsbehelfsfähige Bescheide ersetzen, so dass derjenige, der die Kulturförderabgabe zahlen solle und dem ab dem 1. Januar 2014 mittelbare Eintreibungsschritte drohten, seines öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes beraubt werde. Die Klärung konkreter öffentlich-rechtlicher Streitfragen sei jedoch Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies vermag - unterstellt, die Beklagte würde tatsächlich keine Bescheide gegenüber dem nach § 5 Abs. 1 KfA-Satzung Abgabepflichtigen erlassen - bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege nicht besteht,
117BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34/00-, juris Rnr. 8; Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 -, juris Rnr. 9.
118Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin hier betroffen ist. Für das Jahr 2013 soll eine Veranlagung der „Betreiber der Beherbergungsunternehmen“ im Sinne des § 5 Abs. 1 KfA-Satzung durch die Beklagte erfolgen. Dies wird durch den Vortrag der Beklagten, es sei beabsichtigt gewesen, für das Jahr 2013 die Steuerschuldner unmittelbar durch die Beklagte anzuschreiben, bestätigt und ergibt sich zudem aus dem Schreiben der S1. an die Muttergesellschaft der Klägerin (S. B. M1. .) vom 18. Juli 2013. In diesem Schreiben hat die S1. die S. B. M1. . - und nicht die hiesige Klägerin - gebeten, Abgabenerklärungen (bei der Formulierung „Antragsunterlagen“ handelt es sich offensichtlich um ein Versehen) für das 1. Quartal 2013 bei der Beklagten einzureichen und ihr (der S1. ) die Steuererklärungen in Kopie zur Verfügung zu stellen.
119Soweit für das Jahr 2014 eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S1. zur Vereinnahmung der Abgabebeträge getroffen wurde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin beschriebenen Friktionen auftreten können, denn die Vereinnahmung von Abgaben setzt einen Steuerbescheid und dem vorangehend eine Steuererklärung voraus. Für den Fall, dass letztere nicht abgegeben wird, kann nach vorheriger Aufforderung zur Abgabe und Anhörung eine Schätzung erfolgen. Es ist infolgedessen nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin – ihre Betreibereigenschaft unterstellt – keine rechtliche Handhabe gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Abgabenerhebung haben sollte. Vielmehr zeigt schon das von der Klägerin aufgeführte Schreiben der S1. , dass letztere sich zwar bereit erklärt haben mag, für den Fall der Besteuerung die Abgaben zu vereinnahmen, dies jedoch nicht die grundsätzliche Entscheidung darüber ersetzt, wer Steuerschuldner ist. Dass diese Entscheidung nicht von der S1. getroffen wird, ist offenkundig, denn sie hat die angeschriebenen Reedereien mangels eigener Erkenntnisse sowohl hinsichtlich der Frage, wer letztlich Abgabenschuldner ist, als auch hinsichtlich der sonstigen für die Besteuerung relevanten Daten um Mitteilung der erforderlichen Angaben gebeten.
120Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin zum Beleg ihrer bevorstehenden Inan-spruchnahme auf die von der S1. ausgestellten Rechnungen über das zu entrichtende Hafengeld verweist, denn hierbei dürfte es sich um eine mit der mutmaßlich drohenden Kulturförderabgabe nicht vergleichbare, schiffsbezogene Gebühr handeln, die unter anderem als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Liegeplatzes erhoben wird.
121Überdies steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. entgegen, dass gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiaritätsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf künftig mögliche Anfechtungsklagen. So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann gegen möglicherweise gegen sie ergehende Bescheide, mit denen sie zur Kulturförderabgabe veranlagt wird, eine Anfechtungsklage erheben. Insoweit wird zudem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verwiesen, welcher unter anderem unter Verweis auf die wortgleiche Regelung des § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen zukünftige Steuerbescheide grundsätzlich ablehnt,
122z.B. BFH, Urteil vom 08. April 1981 – II R 47/79 -, juris, Rnr. 11 und 12; Beschluss vom 04. Juli 2007 – IV B 43/06 -, juris, Rnr. 9, jeweils m. w. N.
123Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass prozessökonomische Gründe für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sprächen, weil zu erwarten sei, dass die Beklagte, sollte ein Feststellungsurteil zu ihren Lasten ergehen, dieses respektieren werde. Denn gleiches gilt für den Fall, dass die Klägerin nach Erlass eines Abgabenbescheides, der im Übrigen ihre Steuerschuldnerschaft feststellen würde, eine Anfechtungsklage erheben würde. In Rahmen dieser Klage würde die materielle Zulässigkeit der Erhebung einer Kulturförderabgabe für die Übernachtung auf Schiffen ebenfalls geprüft. Sollte eine solche Klage aus allgemeinen gegen die Besteuerung von Kreuzfahrtschiffen sprechenden Erwägungen endgültig Erfolg haben, entfiele insoweit die Besteuerungsgrundlage und die KfA-Satzung würde entsprechend geändert.
1242. Die Klage hat mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Vorlage einer Abgabenerklärung nebst Nachweisen über die Beherbergungsleistungen gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 zu fordern, ebenfalls keinen Erfolg.
125Auch diesbezüglich ist vor dem Hintergrund, dass die Besteuerungsverfahren gegenwärtig ruhen, weil die Beklagte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Revisionszulassungsantrag gegen das Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 abwarten will, bereits fraglich, ob derzeit ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vorliegt. Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht aus dem Schreiben der S1. an die Muttergesellschaft der Klägerin vom 18. Juli 2013, weil dieses vor der Entscheidung des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 gefertigt wurde. Gleiches gilt für die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der S1. vom 11. September 2013 und 15. Oktober 2013.
126Ausgehend davon, dass die KfA-Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist und auf alle Beherbergungsleistungen Anwendung finden soll, die ab dem 1. Januar 2013 erfolgen (§ 15 KfA-Satzung), so dass die Klägerin - unterstellt, sie wäre Abgabenschuldnerin - gemäß § 7 Abs. 1 KfA-Satzung grundsätzlich bereits verpflichtet gewesen wäre, für das Jahr 2013 Abgabenerklärungen abzugeben, begehrt die Klägerin mit diesem Antrag zwar keinen vorbeugenden Rechtsschutz, so dass für die Zulässigkeit der Klage insoweit ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 2. HS VwGO erforderlich bzw. ausreichend ist.
127Angesichts dessen, dass es - wie oben erläutert - nicht genügt, lediglich die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses darzulegen, ist zweifelhaft, ob die Klägerin bezogen auf den Antrag zu 2. ein solches überhaupt bzw. ausreichend substantiiert dargelegt hat.
128Sie hat zur Begründung des Feststellungsinteresse zu diesem Antrag keine spezifischen Angaben gemacht, sondern lediglich allgemein und bezogen auf alle Klageanträge vorgetragen, es sei ihr nicht zuzumuten, die Klärung wesentlicher Kosten- und Bürokratiefaktoren, für die sie Planungssicherheit benötige, „auf den St. Nimmerleinstag zurückzustellen“. Sie macht damit wirtschaftliche Interessen geltend, ohne genauer darzulegen, worin ihr Bürokratieaufwand für die Abgabe einer Abgabenerklärung besteht, und ob bzw. in welcher Höhe ihr hierdurch Kosten entstünden.
129Unabhängig davon ist die Klage mit diesem Antrag nicht zulässig, weil die Verpflichtung, eine Abgabenerklärung abzugeben, nur der Vorbereitung der Steuerfestsetzung dient. In solchen Fällen wird in Anwendung des sich aus § 44a VwGO ergebenen Grundsatzes, wonach behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, Rechtsschutz grundsätzlich ausschließlich gegen die abschließende Verwaltungsentscheidung gewährt,
130vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994 – 11 B 157/93 -, juris, Rnr. 4 zur Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 1998 – 10 A 11500/97 -, juris, Rnr. 3 zur analogen Anwendung von § 44a VwGO; Stelkens in: Schoch/Schneider Bier, a. a. O. § 44 a, Rnr. 7.
131So liegt der Fall hier.
132Sollte die Klägerin zukünftig keine Abgabenerklärungen abgeben, hätte dies zur Folge, dass die Beklagte - vorausgesetzt sie sähe die Klägerin als Abgabenschuldnerin an - einen Schätzbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 162 der Abgabenordnung (AO) erlassen würde. Gegen diesen Bescheid könnte die Klägerin Anfechtungsklage erheben, mit der sie geltend machen könnte, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Abgabenerklärung abzugeben.
133Für dieses Ergebnis spricht auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO,
134vgl. insoweit VG München, Urteil vom 10. Mai 2012 - M 6b K 11.3699 -, juris,Rnr. 28.
135Gründe, die den Verweis der Klägerin auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch nicht (substantiiert) vorgetragen worden.
1363. Weiterhin hat die Klage keinen Erfolg, soweit die Kläger begehrt, festzustellen, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Verspätungszuschläge festzusetzen.
137Dieser Antrag ist unzulässig, weil hinsichtlich der begehrten Feststellung kein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO vorliegt. Es fehlt an einem überschaubaren Sachverhalt im Sinne der bereits dargelegten Rechtsprechung.
138Gemäß § 9 KfA-Satzung erfolgt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung nach § 152 AO (in der jeweils geltenden Fassung). Tatbestandliche Voraussetzung für die Erhebung eines Verspätungszuschlages ist zum einen, dass derjenige, gegen den ein Verspätungszuschlag erhoben werden soll, seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 AO ist zum anderen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Vor allem stellt § 152 AO die Erhebung von Verspätungszuschlägen aber in das Ermessen der Steuerbehörde (hier: der Beklagten). Angesichts dessen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, ob und wann die Beklagte gegen die Klägerin - sollte diese Abgabenschuldnerin sein - überhaupt Verspätungszuschläge wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen festsetzen wird. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte mitgeteilt hat - das Besteuerungsverfahren derzeit ruht, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht über den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 (14 A 316/13) abzuwarten.
139Ferner mangelt es an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung, welches erforderlich ist, weil Verspätungszuschläge mittels Steuerbescheid festgesetzt werden, so dass die Klägerin mit diesem Antrag vorbeugenden Rechtsschutz begehrt. Spezifische Gründe, warum es ihr nicht zuzumuten sei, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzuwarten, hat sie nicht vorgetragen. Soweit sie allgemein geltend macht, ihr sei es nicht zuzumuten, dass die Beklagte aus Abgabenbescheiden, gegen die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten, im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehe, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. verwiesen.
140Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Die Klägerin kann ihre Rechte für den Fall einer eventuellen Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Beklagte im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen.
1414. Darüber hinaus ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Klägerin betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht verpflichtet ist, an ihrem Geschäftssitz in Basel und/oder an Bord eines von ihr ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffes Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Einlass zu gewähren.
142Bezüglich der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten gemäß § 10 KfA-Satzung an ihrem Geschäftssitz in Basel Einlass zu gewähren, liegt bereits deshalb keinstreitiges Rechtsverhältnis vor, weil die Beklagte schriftsätzlich darauf hingewiesen hat, dass sich die Regelungen der KfA-Satzung aus rechtlichen Gründen auf das Gebiet der Stadt Köln beschränkten und sie deshalb keine Betretungsrechte außerhalb des Gemeindegebietes, insbesondere im Ausland, für sich in Anspruch nehme. Dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch einmal zu Protokoll erklärt.
143Im Übrigen weist die Klägerin zwar zu Recht darauf hin, dass diese Erklärungen der Beklagten sich nicht auf die Gewährung von Zutritt an Bord der im Stadtgebiet anlegenden Schiffe bezieht. Die Klage ist jedoch auch diesbezüglich unzulässig, weil derzeit kein konkretes Rechtsverhältnis vorliegt. Denn ob die Beklagte von dem in § 10 KfA-Satzung statuierten Betretungsrecht in Bezug auf die von der Klägerin geführten Schiffe Gebrauch machen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen und hängt von weiteren, ungewissen Ereignissen ab. Insbesondere wäre erforderlich, dass – unterstellt, die Klägerin wäre Abgabenschuldnerin im Sinne der KfA-Satzung – die Beklagte die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Anzahl der Passagiere) nicht ermitteln könnte. Dies würde wiederum voraussetzen, dass eine Abgabenerklärung nicht abgegeben würde oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden. In einem solchen Fall stünden der Beklagten außerdem noch andere Möglichkeiten zur Verfügung, z.B. Einholung von Auskünften bei Dritten gemäß § 93 AO, so dass sich die „Gefahr“ des Betretens der Schiffe nicht hinreichend konkretisiert hat.
1445. Schließlich ist die Klage auch unzulässig hinsichtlich des Antrages, festzustellen, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, Organe der Klägerin wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 7, 10, 11 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 strafrechtlich und/oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zu verfolgen.
145Es liegt ebenfalls kein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor.
146Betreffend den von der Klägerin in Bezug genommenen § 11 KfA-Satzung besteht bereits kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, weil die Klägerin nicht zu den dort Verpflichteten gehört. Die Regelung verpflichtet Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art, dem Kassen- und Steueramt der Beklagten die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Eine solche Dienstleistung erbringt die Klägerin nach ihrem Vortrag offensichtlich nicht.
147Was die Verstöße gegen § 7 und § 10 KfA-Satzung betrifft, ist ein Verstoß gegen die dort genannten Pflichten (Vorlage von Abgabenerklärungen, Pflicht, Bediensteten Einlass auf den Schiffen zu gewähren) durch die Klägerin zwar denkbar. Wird mit einer Feststellungsklage das Ziel verfolgt, eventuelle straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Maßnahmen zu verhindern, hat sich eine solches Rechtsverhältnis nach der so genannten „Damokles-Rechtsprechung“ jedoch erst dann zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Beklagte dem Kläger mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder einer Strafanzeige gedroht hat, mithin bereits einen konkreten Vorwurf gegen den Kläger erhoben hat, strafbar oder ordnungswidrig gehandelt zu haben,
148BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rnr. 27 und 28; Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, juris, Rnr. 33 und Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1/09 -, juris, Rnr. 21.
149Dies ist vorliegend nicht der Fall.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
151Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.
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(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
- 1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, - 2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder - 3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
(3) Absatz 2 gilt nicht,
- 1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, - 2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, - 3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder - 4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für
- 1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, - 2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, - 3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen, - 4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und - 5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.
(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit
- 1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder - 2.
(weggefallen)
- 3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder - 4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder - 4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder - 4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 - 4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
- 5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,
- 1.
den für die Verwaltung - a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, - c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, - d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, - f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und - g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
- 2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und - 3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
- 1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
- 2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
- 1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, - 2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder - 3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
(3) Absatz 2 gilt nicht,
- 1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, - 2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, - 3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder - 4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für
- 1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, - 2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, - 3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen, - 4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und - 5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.
(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.
(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit
- 1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder - 2.
(weggefallen)
- 3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder - 4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder - 4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder - 4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 - 4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
- 5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,
- 1.
den für die Verwaltung - a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, - c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, - d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, - f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und - g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
- 2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und - 3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
- 1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
- 2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.