Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Juli 2015 - 23 K 4714/14
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
3Der am 00.00.1955 geborene Kläger wurde 1982 zum Berufssoldaten ernannt, zuletzt 1995 zum Oberstleutnant befördert und 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
4Mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf §§ 44, 96 SG mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Erreichen der für ihn maßgeblichen besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Eine Verlängerung seiner Dienstzeit im Sinne einer Flexibilisierung der Zurruhesetzung gemäß den Vorgaben des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei nicht vorgesehen.
5Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 12.02.2014 mit Ablauf des 31.07.2014 in den Ruhestand. Sie führte aus, dass aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs Möglichkeiten seiner weiteren Verwendung über die besondere Altersgrenze seines Dienstgrades hinaus nicht gegeben seien.
6Am 16.05.2014 legte der Kläger Beschwerde gegen die ihm am 28.04.2014 ausgehändigte Zurruhesetzungsverfügung mit der Begründung ein, dass ein gerichtliches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, in dem er die Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 begehre.
7Das Bundesverwaltungsgericht verwarf den Antrag des Klägers, festzustellen, dass es rechtswidrig war, einen höherwertigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten nicht mit ihm zu besetzen, mit Beschluss vom 27.05.2014 – 1 WB 54.13 – als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage – 1 WB 55.13 – hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten vom 14.11.2013, den strittigen Dienstposten mit dem dortigen Beigeladenen zu besetzen, auf und verpflichtete die Beklagte, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
8Mit Beschwerdebescheid vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Ein dienstliches Interesse, ihn über den 31.07.2014 hinaus in den Streitkräften zu verwenden, bestehe nicht. Die Nachbesetzung für seinen Dienstposten sei gesichert. Darüber hinaus verfüge er nicht über ein Alleinstellungsmerkmal, aufgrund dessen ein dienstliches Interesse an einer Weiterverwendung bestehen könnte. Vielmehr bestehe ein Interesse daran, ihn in den Ruhestand zu versetzen, „auch deshalb, weil dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe. Auch seine Dienststelle habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben.
9Am 27.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Zurruhesetzung sei ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Der Beschwerdebescheid betreffe ausweislich evidenter Fehler einen anderen Soldaten: Weder habe er das 61. Lebensjahr vollendet noch datiere seine Beschwerde vom „22.01.2013“ noch bezeichne der Bescheid das zutreffende Aktenzeichen eines von ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Verfahrens. Die im Beschwerdebescheid genannte Stellungnahme der Dienststelle befinde sich nicht bei den Akten. Da diesbezüglich, wie die Beklagte nunmehr vortrage, keine Stellungnahme zum Bedarf seiner Weiterverwendung bei der Dienststelle eingeholt worden sei, sei die Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung unzureichend ermittelt worden. Denn die Frage des Bedarfs der Dienststelle des Soldaten sei ein entscheidendes, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Kriterium. Wenn auch der Einfluss der Dienststelle nur gering sei, so sei er doch immerhin möglich. Zudem hätten sachfremde Erwägungen zu seiner Zurruhesetzung geführt. Er sei drei Mal rechtswidrigerweise bei Auswahlentscheidungen unterlegen gewesen. Mit der Zurruhesetzung wolle sich die Beklagte seiner als Mitbewerber entledigen, um den von ihr von vornherein favorisierten Bewerber auszuwählen.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus, bei der Nennung des Eingangsdatums „22.01.2013“ und der Bezeichnung der Altersgrenze mit dem „61. Lebensjahr“ im Beschwerdebescheid handele es sich ausweislich der weiteren Sachverhaltswiedergabe um offensichtliche und rechtlich unschädliche Schreibfehler. Der Bescheid handele zweifelsfrei vom Kläger. Das Datum der besonderen Altersgrenze sei in der Sache richtig berechnet. Das Aktenzeichen 1 WB 54.13 betreffe ein Verfahren des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem sein Antrag als unzulässig abgewiesen worden sei. Aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs sei eine weitere Verwendung über die besondere Altersgrenze hinaus nicht geboten gewesen, und zwar auch vor dem Hintergrund des Bundeswehrreformbegleitgesetzes, des dahinter stehenden Zwecks und der nach wie vor durchgeführten Dienstzeitverkürzungen auf der Grundlage des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes als Teil des Bundeswehrreformbegleitgesetzes. Auch die Ausführungen zu truppendienstlichen Konkurrentenstreitverfahren führten zu keiner anderen Entscheidung, weil sie mit einer Zurruhesetzung nichts zu tun hätten. Ferner hätte es bei der Besetzung des Dienstpostens im März 2012 leistungsstärkere Offiziere der Besoldungsgruppe A 15 gegeben und könne keineswegs der zwingende Schluss gezogen werden, dass eine höhere besondere Altersgrenze überhaupt anzuwenden gewesen wäre. Der Bezug im Beschwerdebescheid auf die erbetene Stellungnahme der Dienststelle sei missverständlich gewesen. Gemeint sei die Stellungnahme der Personalführung auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. gewesen. Für den Personalbedarf sei das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig, die Dienststelle habe dabei nur wenig Einfluss. Der Kläger habe im Übrigen keinen Antrag nach § 44 Abs. 2 S. 2 SG auf Fortsetzung seines Dienstverhältnisses gestellt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 zwar wirksam, jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18Der auf § 44 Abs. 2 S. 1 SG gestützte Zurruhesetzungsbescheid ist in Gestalt des Beschwerdebescheids wirksam. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die Zurruhesetzungsverfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen, § 44 Abs. 6 S. 1 SG. Ein Zustellungsvermerk bezüglich dieser Verfügung ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Der Kläger hat jedoch in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm dieser Bescheid vom 12.02.2014 am 28.04.2014 ausgehändigt worden ist. Der Beschwerdebescheid vom 28.07.2014 ist auch angesichts der vom Kläger angeführten Fehler wirksam. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1 VwVfG. Die Angaben der Anzahl der vom Kläger vollendeten Lebensjahre, des Eingangsdatums seiner Beschwerde und des Aktenzeichens eines von ihm gewonnenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind unrichtig, haben jedoch offensichtlich nicht die Entscheidung der Beklagten beeinflusst und wiegen daher nicht schwer.
19Die Zurruhesetzungsverfügung ist zwar formell rechtmäßig ergangen. In den Fällen des § 44 Abs. 2 SG ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden, § 44 Abs. 6 S. 4 SG. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde ihm am 28.04.2014 und damit drei Monate vor dem 31.07.2014 zugestellt.
20Die Versetzung in den Ruhestand ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Zwar sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 44 Abs. 2 S. 1 SG erfüllt. Danach kann ein Berufssoldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Der Kläger hat die für ihn gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) SG festgesetzte besondere Altersgrenze (59 Jahre und 4 Monate) am 16.07.2014 überschritten.
21Die Zurruhesetzung ist allerdings ermessensfehlerhaft verfügt worden. Die Entscheidung nach § 44 Abs. 2 S. 1 SG, ob der Berufssoldat nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze bis längstens zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m § 45 Abs. 1 SG) im Dienst verbleibt, steht im pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) der Beklagten. Dies bringt bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 1 SG mit dem Wort „kann“ zum Ausdruck, mit dem der Behörde regelmäßig – wie auch hier – auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird. Die behördliche Ermessensausübung unterliegt gemäß § 114 S. 1 VwGO der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese Vorschrift nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: Zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrach). Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm und ihre gesetzessystematische Stellung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze der Regelfall ist. Die Zurruhesetzung aufgrund Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist demgegenüber als Ausnahme vorgesehen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Der Gesetzgeber hat keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse. Gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit ist es nicht gerechtfertigt, sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze Berufssoldaten undifferenziert in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr ist das dem Dienstherrn für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze eingeräumte Ermessen allgemeinen Grundsätzen folgend grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben. Dabei ist insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen der Ausnahmefall der vorzeitigen Zurruhesetzung vorliegt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2015 – 1 A 8/14 –, juris, Rz. 10 ff. m.w.N. aus der Literatur.
23Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die angefochtene Entscheidung als ermessensfehlerhaft dar. Wenn auch im Ausgangsbescheid vom 12.02.2014 eine Ermessensausübung im Rechtssinne nicht deutlich wird, so legt bereits der darin angedeutete Begründungsansatz eine Verkennung des dargelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nahe: Die Beklagte teilt in dem Bescheid mit, dass Möglichkeiten einer weiteren Verwendung des Klägers nicht gegeben seien und bringt damit zum Ausdruck, dass sie sich von der Frage hat leiten lassen, ob der Kläger weiter verwendet werden konnte, und nicht von der Frage, warum er ausnahmsweise hätte zur Ruhe gesetzt werden können. Diese dem Zweck der Regelungen in § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SG entgegenlaufende Blickrichtung bestimmt das gesamte Verwaltungsverfahren, von der Mitteilung vom 18.12.2009 bis schließlich zum Beschwerdebescheid vom 28.07.2014. Auch die Begründung des Beschwerdebescheids enthält keine tragende und nachvollziehbare Ermessenserwägung. Soweit darin erklärt wird, die Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers sei gesichert und bereits verfügt, handelt es sich um eine – selbstverständliche – Folge der Zurruhesetzung, nicht um deren Begründung. Dass die Beklagte sodann darauf abstellt, dass der Kläger über kein Alleinstellungsmerkmal verfüge, das ein dienstliches Interesse an seiner Weiterverwendung begründen könnte, verdeutlicht die zweckwidrige Zielsetzung ihrer Entscheidung. Es ist nach § 44 Abs. 1 S. 1 SG nicht erforderlich, dass ein Berufssoldat besondere oder gar einzigartige Fähigkeiten aufweist, um erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten. Die Aussage, dass „dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe, ist für das Gericht auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Insbesondere ist insoweit kein konkreter Bezug zum Fall des Klägers und zu seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe erkennbar. Die Aussage ist auch insofern unverständlich, als der Kläger bereits einen der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Dienstposten inne hat und für ihn kein Dienstposten, wie die Aussage nahe legen könnte, beschafft werden müsste. Sachgerechte, auf den Personalbedarf gestützte Ermessenserwägungen, die die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sichern sollen, sind zwar grundsätzlich möglich, vorliegend aber nicht erkennbar. Soweit im Beschwerdebescheid angegeben ist, auch die Dienststelle des Klägers habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben, trifft dies nicht zu und handelt es sich somit um eine unzutreffende Tatsache, mit der die Beklagte ihre Entscheidung u.a. begründet hat, wenngleich die Einholung einer solchen Stellungnahme für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die personalführende Stelle nicht erforderlich war. Die Erklärung der Beklagten im Gerichtsverfahren, insoweit sei tatsächlich die Stellungnahme der Personalführung gemeint, trägt nicht zur Aufklärung bei. Denn bei der von der Beklagten benannten Stelle auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. handelt es sich um einen Vermerk, in dem festgehalten wird, dass beabsichtigt sei, den Kläger planmäßig mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, dass eine Nachbesetzung bereits verfügt sei und dass aufgrund des vom Kläger betriebenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm dort angefochtene Verwendungsentscheidung aufgehoben worden sei, ohne dass dies zu einer Verwendung des Klägers auf dem begehrten Posten führe.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
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(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:
im Jahr | Anhebung um Monate | Anspruch ab Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
2013 | 3 | 62 | 3 |
2014 | 6 | 62 | 6 |
2015 | 9 | 62 | 9 |
2016 | 12 | 63 | 0 |
2017 | 15 | 63 | 3 |
2018 | 18 | 63 | 6 |
2019 | 21 | 63 | 9 |
2020 | 24 | 64 | 0 |
2021 | 27 | 64 | 3 |
2022 | 30 | 64 | 6 |
2023 | 33 | 64 | 9 |
(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
- 1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt, - 2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 1 61 1 2014 2 61 2 2015 3 61 3 2016 4 61 4 2017 5 61 5 2018 6 61 6 2019 7 61 7 2020 8 61 8 2021 9 61 9 2022 10 61 10 2023 11 61 11 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze - aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres, - bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2015 0 61 0 2016 1 61 1 2017 2 61 2 2018 3 61 3 2019 4 61 4 2020 5 61 5 2021 6 61 6 2022 8 61 8 2023 10 61 10
- 3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2 59 2 2014 4 59 4 2015 6 59 6 2016 8 59 8 2017 10 59 10 2018 12 60 0 2019 14 60 2 2020 16 60 4 2021 18 60 6 2022 20 60 8 2023 22 60 10 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze - aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres, - bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2015 0 59 0 2016 2 59 2 2017 4 59 4 2018 6 59 6 2019 8 59 8 2020 10 59 10 2021 12 60 0 2022 16 60 4 2023 20 60 8
- 4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2 57 2 2014 4 57 4 2015 6 57 6 2016 8 57 8 2017 10 57 10 2018 12 58 0 2019 14 58 2 2020 16 58 4 2021 18 58 6 2022 20 58 8 2023 22 58 10 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze - aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres, - bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2015 0 57 0 2016 2 57 2 2017 4 57 4 2018 6 57 6 2019 8 57 8 2020 10 57 10 2021 12 58 0 2022 16 58 4 2023 20 58 8
- 5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 1 55 1 2014 2 55 2 2015 3 55 3 2016 4 55 4 2017 5 55 5 2018 6 55 6 2019 7 55 7 2020 8 55 8 2021 9 55 9 2022 10 55 10 2023 11 55 11
- 6.
für Berufsunteroffiziere - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 1 54 1 2014 2 54 2 2015 3 54 3 2016 4 54 4 2017 5 54 5 2018 6 54 6 2019 7 54 7 2020 8 54 8 2021 9 54 9 2022 10 54 10 2023 11 54 11
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, - 2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, - 2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, - 3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, - 4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, - 5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, - 6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, - 2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, - 2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, - 3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, - 4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, - 5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, - 6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.209,91 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
3I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
6Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Zusicherung eines Dienstzeitendes mit Ablauf des 30. April 2017 oder zumindest auf Neubescheidung ebensowenig zu wie der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf verbindliche Auskunft über den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand.
71. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Erteilung der (mittels einer Untätigkeitsklage) begehrten Zusicherung im Wege einer Ermessensreduzierung „auf Null“, weil er vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt habe; ein solcher Anspruch stehe ihm weder aus dem Gesetz noch aus einer früheren Zusicherung der Beklagten und schließlich auch nicht aus der bisherigen Ermessenspraxis der Beklagten zu.
8a) Insoweit rügt der Kläger vorrangig, das Verwaltungsgericht habe sich zwar (auf Seite 9, zweiter Absatz UA) mit den abstrakten Anforderungen an eine Ermessensentscheidung der Beklagten befasst, ihn auch über den Zeitpunkt der Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus weiterzuverwenden. Das Gericht habe aber nicht geprüft, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung überhaupt Ermessen ausgeübt habe bzw. ob insoweit nicht zumindest eine defizitäre Ermessensentscheidung vorliege. Er habe schon mit seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2012 gerade keine Ermessenserwägungen enthalte. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil das angesprochene Schreiben keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und dementsprechend auch nicht den Anforderungen des § 40 VwVfG genügen muss, deren Einhaltung im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar ist. Ein Verwaltungsakt liegt hier nicht vor, weil es an einer verbindlichen, zur Regelung eines Einzelfalls getroffenen (Ermessens-) Entscheidung fehlt. Das Schreiben hat lediglich mitteilenden Charakter, und dies auch nur in Bezug auf eine lediglich beabsichtigte Planung. Verdeutlicht wird das bereits durch den Betreff, nach welchem dem Kläger lediglich „Mitteilung über den beabsichtigten Zurruhesetzungszeitpunkt“ gemacht wird. Im weiteren Text des Schreibens ist dementsprechend ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Auswahlkonferenz vom 13. Dezember 2011 beabsichtigt sei, den Kläger nach seinem Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG („BOA 41“) weiter in den Streitkräften zu verwenden; seine voraussichtliche Verwendungsdauer entspreche der gegenwärtigen Personalplanung und stehe unter dem Vorbehalt einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage. Hiermit hat die Beklagte ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, im Falle des Klägers (nur) bei gleichbleibenden Verhältnissen künftig nicht von ihrer Befugnis Gebrauch machen zu wollen, diesen gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG mit Ablauf des 30. April 2017 in den Ruhestand zu versetzen. Bestätigt wird diese Bewertung des Schreibens durch den Senat durch die äußere Form des Schreibens, das nicht als Bescheid formuliert und namentlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Auch der Kläger dürfte im Übrigen den Rechtscharakter des Schreibens nicht anders einordnen. Denn er hat in der Klagebegründungsschrift vom 19. Dezember 2012 (S.9, Punkt 6.) ausdrücklich ausgeführt, ihm sei bislang hinsichtlich des Zeitpunktes der Zurruhesetzung „lediglich eine Absichtserklärung erteilt“ worden. Stellt mithin das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 18. Januar 2012 keine verbindliche (Ermessens-) Entscheidung, sondern lediglich ein Informationsschreiben dar (vgl. insoweit auch Punkt 2. des Erlasses „Bedarfsdeckung im Fliegerischen Dienst (Jet), hier: Auswahlkonferenz FlgDst (Jet)“, BMVg PSZ I 5 Az 16-48-50/3344 vom 1. Februar 2011, wonach die Auswahlkonferenz u.a. Grundlage für die „Information der Vorgesetzten und der betroffenen Offiziere“ ist), so kann für die der Mitteilung sachlich zugrundeliegende „Auswahlentscheidung“ im Verhältnis zum Kläger nichts anderes gelten.
9b) Ferner macht der Kläger geltend, seine von der Beklagten beabsichtigte fliegerische Verwendung über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus sei ermessensfehlerhaft. Denn es gebe nach einer Kommentarmeinung kaum einen sachlichen Grund, einen Soldaten über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus in der Verwendung als Flugzeugführer / Waffensystemoffizier von strahlgetriebenen Dienstflugzeugen zu belassen, wenn dieser über längere Zeit solchermaßen verwendet worden und deswegen erhöhten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO. Das gilt schon deshalb, weil dem Kläger gegenüber – wie bereits ausgeführt – bislang keine verbindliche Ermessensentscheidung des behaupteten Inhalts ergangen ist, sondern bezogen auf seine weitere Verwendung lediglich Planungen mitgeteilt sind, die noch (grundlegende) Änderungen erfahren können. Unabhängig davon wäre eine etwaige Ermessensentscheidung aber unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt auch nicht zu beanstanden, sofern der Kläger nur wehrfliegerverwendungstauglich ist. Zwar trägt die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG generellen Erwägungen zum flugmedizinisch vertretbaren Grenzalter der besonderen Fliegerverwendungsfähigkeit Rechnung.
10Vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 45 Rn. 27 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksachen der 5. Wahlperiode (1965 – 1969).
11Der Gesetzgeber hat aber insoweit gerade keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse. Er hat vielmehr dem Dienstherrn in § 44 Abs. 2 Satz 1 SG für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze i.S.d. § 45 Abs. 2 SG und also auch der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG Ermessen eingeräumt: Ein Berufssoldatkann in diesem Fall mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden. Dieses Ermessen aber ist, allgemeinen Grundsätzen folgend, grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben.
12Vgl. insoweit Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 4.
13Dementsprechend ist es gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit nicht mehr gerechtfertigt, einem Grenzalter unterliegende militärische Verwendungen wie die von § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG erfasste Verwendung generell zur Begründung vorgezogener soldatischer Zurruhesetzungen heranzuziehen und diese sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze undifferenziert umzusetzen.
14So ausdrücklich und überzeugend Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 19 ff., insb. Rn 20.
15Ist danach der jeweilige Einzelfall maßgeblich, so kann es unter gesundheitlichen Aspekten nur darauf ankommen, ob der betroffene Offizier nach dem Erreichen des 41. Lebensjahres weiterhin wehrfliegerverwendungstauglich ist (vgl. insoweit auch den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2013), was je nach Konstitution durchaus der Fall sein kann.
16c) Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger ferner in Bezug auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend, der behauptete Anspruch auf Zurruhesetzung folge auch nicht aus einer früheren Zusicherung der Beklagten. Der Kläger meint insoweit, dass die Zusicherung vom 3. Juli 1995 ihrem klaren Wortlaut nach auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres gerichtet sei (und damit auch eine entsprechende Zurruhesetzung umfasse). Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, welche gerade die in dem Schriftstück neben der Zusicherung der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 3 Abs. 4 SLV a.F.) enthaltene nähere Umschreibung dieses Dienstverhältnisses („mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres“) betrifft. Nach dieser – ohne Weiteres nachvollziehbaren – Argumentation besagt diese nähere Umschreibung nur, dass beabsichtigt war, den Kläger im Zeitpunkt der Übernahme als Berufssoldat als Strahlflugzeugführer oder Waffensystemoffizier in dem dem entsprechenden Dienstverhältnis (BOA 41) zu verwenden. Dass ein weitergehender Selbstbindungswille der Beklagten – etwa den Kläger dauerhaft in dieser Verwendung zu belassen oder ihn mit der Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen – der Erklärung nicht zu entnehmen ist, wird im Übrigen durch den Zusatz in der Zusicherung deutlich, diese gelte nicht für eine – also mögliche – Verwendung des Klägers in einem anderen Dienstbereich / Dienstteilbereich.
17Eine Zusicherung des vom Kläger behaupteten Inhalts kann entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht dem Empfangsbekenntnis vom 13. September 1999 entnommen werden, mit welchem der Kläger die Aushändigung der „Ernennungsurkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 26. Aug. 99 Strahlflugzeugführer / Waffensystemoffizier Bes. Altersgrenze: Beendigung des 41. Lebensjahres“ bestätigt hat. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die ausgehändigte Ernennungsurkunde allein die Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten betrifft. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf Unwägbarkeiten künftiger Personalplanungen kann auch dem vom Kläger hervorgehobenen Zusatz in dem Empfangsbekenntnis allein die Erklärung der Beklagten entnommen werden, den Kläger im Zeitpunkt der Ernennung zum Berufssoldaten in der näher umschriebenen Weise verwenden zu wollen. Dies gilt umso mehr, wenn man die Umstände der Aushändigung der Urkunde berücksichtigt. Denn der Kläger ist bei der Aushändigung ausweislich des von ihm am 13. September 1999 unterschriebenen Schriftstücks „Belehrung“ ausdrücklich darüber belehrt worden, dass der Offizier in einer Verwendung als Strahlflugzeugführer oder Waffensystemoffizier, der der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres unterliegt, „nach Überschreiten dieses Lebensalters keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand“ hat und ihm weder vor noch nach Vollendung des 41. Lebensjahres das Recht zukommt, „in der Verwendung als Strahlflugzeugführer oder Waffensystemoffizier belassen zu werden.“ Gegenstand der Belehrung ist außerdem auch, dass der Offizier jederzeit in eine andere Verwendung übergeführt werden kann, in der er der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrades (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SG) unterliegt, sofern dienstliche Gründe dies erfordern.
18d) Weiter wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der behauptete Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand zum 30. April 2017 lasse sich auch nicht aus einer etwaigen früheren, jedenfalls aus Sachgründen aufgegebenen Ermessenspraxis der Beklagten herleiten, Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst zu belassen. Insoweit rügt er zunächst die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe der fraglichen Änderung der Verwaltungspraxis nicht entgegen. Denn er habe sich von 1995 an und bis zum 14. April 2011 (Mitteilung, dass er bis zur dienstgradbezogenen Altersgrenze verwendet werden solle) darauf einstellen können und ausweislich diverser Dispositionen auch tatsächlich eingestellt, mit Ablauf des 30. April 2017 in den Ruhestand zu treten. Dieses Vorbringen greift jedenfalls der Sache nach nicht durch. Die (etwaige) Änderung der Verwaltungspraxis greift nicht in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nachteilig ein. Denn ein solcher Tatbestand liegt nicht vor. Eine verbindliche Regelung des Zeitpunkts der künftig anstehenden Zurruhesetzung existiert bislang nicht; namentlich ergibt sie sich, wie bereits ausgeführt, nicht aus einer Zusicherung. Das angeführte Vertrauen des Klägers war, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch nicht rechtlich geschützt. Den ihm erteilten, bereits weiter oben angesprochenen Belehrungen vom 3. Juli 1995 und vom 13 September 1999 konnte er nämlich unabhängig von einer etwaigen parallel bestehenden, seinen Wünschen entgegenkommenden Verwaltungspraxis klar entnehmen, dass seine weitere Verwendung und damit auch der Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand unabhängig von den mitgeteilten Absichten künftig jederzeit Änderungen zugänglich sein würden. Dem steht auch nicht die Einschätzung der Bundesregierung aus dem Jahre 2002 entgegen, „ein BO 41“ kenne von Anfang an den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und könne diesen daher bei der Zukunftsplanung berücksichtigen. Denn diese Einschätzung berücksichtigt nicht den Inhalt der jedenfalls dem Kläger erteilten Belehrungen. Außerdem betrifft sie nicht die Frage des Vertrauens in eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 41. Lebensjahres, sondern die Frage der finanziellen Eigenvorsorge für den Fall einer solchen Zurruhesetzung. Ist mithin das geltend gemachte Vertrauen rechtlich nicht schutzwürdig, so hat der Kläger die behaupteten Dispositionen rechtlich gesehen auf eigenes Risiko hin vorgenommen. Deswegen ist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht ersichtlich, warum es unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht ausreichen soll, die über das 41. Lebensjahr hinaus benötigten Offiziere fünf Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG entsprechend zu informieren. Die auf die Regelungen des § 44 Abs. 6 Satz 4 SG bezogene, die dortigen Fristen für unzureichend haltende Rüge des Klägers schließlich greift schon deshalb nicht durch, weil sie nicht hinreichend dargelegt ist. Denn sie entbehrt – abgesehen von der nicht weiter begründeten Behauptung, bei Wahrung nur der Dreimonatsfrist könnten keine Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes mehr in Anspruch genommen werden – jeglicher Begründung.
192. Soweit der Kläger sinngemäß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zweifelhaft hält, ihm stehe auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung nicht zu (vgl. Punkt 2. b) der Antragsbegründung), fehlt es an einer hinreichenden, sich nämlich mit der einschlägigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzenden Darlegung.
20II. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
21Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
22Als grundsätzlich bedeutsam wirft der Kläger zunächst die Rechtsfrage auf,
23ob der Änderung der bisherigen langjährigen Ermessenspraxis der Beklagten, Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst zu belassen, der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegensteht, wenn – wie hier – die Vollendung des 41. Lebensjahres in weniger als fünf Jahren ansteht.
24Diese Frage führt nicht auf die begehrte Zulassung der Berufung, weil sie weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war noch es in einem Berufungsverfahren wäre. Denn der Kläger ist schon mehr als fünf Jahre vor der Vollendung des 41. Lebensjahres am 26. April 2017, nämlich in allgemeiner Form im Jahre 2011 sowie ganz konkret unter dem 18. Januar 2012 (Mitteilung des Ergebnisses der Auswahlkonferenz) auf die geänderte Verwaltungspraxis bzw. deren zu erwartende Auswirkungen auf sein Soldatenverhältnis hingewiesen worden. Die Frage könnte aber auch dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn man ihren letzten Halbsatz streicht und zugleich unterstellt, der Fall des Klägers gleiche den hier nur noch in Betracht zu ziehenden Fällen entsprechender Offiziere nachfolgender Geburtsjahrgänge auch hinsichtlich erfolgter Belehrungen. Denn dann wäre die Frage bereits auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres verneinend zu beantworten. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine entsprechenden vorstehenden Ausführungen unter Punkt 1. dieses Beschlusses sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug.
25Die Berufung kann auch nicht wegen der von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage zugelassen werden,
26ob Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere, die aufgrund der bisherigen langjährigen Ermessenspraxis der Beklagten davon ausgegangen sind, nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst verbleiben zu müssen, einen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft über den Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung haben.
27Denn diese Frage kann schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne Weiteres beantwortet werden. Einem solchen Auskunftsanspruch steht, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entgegen, dass das Gesetz selbst in § 44 Abs. 6 Satz 4 SG eine Regelung getroffen hat, die einen Ausgleich zwischen den Planungsinteressen des Berufssoldaten einerseits und der Bundeswehr an einer hinreichend flexiblen, die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherstellenden Personalplanung andererseits Rechnung trägt.
28Vgl. hierzu auch Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 53, wonach die Fristen nach § 44 Abs. 6 Satz 4 SG Schutzmaßnahmen zugunsten des Berufssoldaten sind.
29Dass und warum der von dem Kläger angesprochene Personenkreis hier trotz fehlender Schutzwürdigkeit etwaigen Vertrauens besser zu stellen sein müsste als sonstige von dieser Regelung betroffene Soldaten, erschließt sich nicht. Ungeachtet dessen stellt die Beklagte durch ihre einschlägigen Erlassregelungen zumindest sicher, dass die Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere ab dem Geburtsjahrgang 1976 mindestens fünf Jahre vor dem Erreichen des 41. Lebensjahres über das Ergebnis der jeweiligen Auswahlkonferenz und damit über die Planungsabsichten der Beklagten informiert werden. Dass zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtsverbindliche Aussage über das Datum der Zurruhesetzung erfolgen kann, ist den Unwägbarkeiten künftiger Bedarfslagen geschuldet, auf welche die Bundeswehr reagieren können muss.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht mit Blick auf den Inhalt der erstrebten Zusicherung (Zurruhesetzung des Berufssoldaten – schon – mit Ablauf des 30. April 2017) auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in der alten, am 23. Dezember 2013 (Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung) geltenden Fassung. Dabei hat der Senat bei seiner Bewertung zunächst die Summe derjenigen Bezüge ermittelt, welche dem Kläger nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung nach Maßgabe seiner Besoldungsgruppe und der erreichten Erfahrungsstufe, aber unter Außerachtlassung nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und der in § 52 Abs. 5 Satz 3 GKG a.F. aufgeführten Bezügebestandteile für das Kalenderjahr 2013 als Soldat zu zahlen waren. Nach der Mitteilung der Beklagten vom 22. Juli 2015 belief sich das Grundgehalt (A 13, Erfahrungsstufe 3) in den Monaten Januar bis Juli 2013 auf 4.106,20 Euro und in den Monaten August bis Dezember 2013 auf 4.155,47 Euro; das führt auf einen Jahresbetrag i.H.v. 49.520,75 Euro. Hinzuzusetzen sind dem lediglich noch ruhegehaltfähige Zulagen. Aus der zitierten Mitteilung der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger 2013 monatlich die Stellenzulage gemäß Anlage I, Vorbemerkungen I. Nr. 6. Abs. 1 Satz 1 lit. a) BBesG zu zahlen war, die sich nach der entsprechenden Regelung in Anlage IX BBesG auf 483,17 Euro belief. Dieser Betrag kann allerdings nur in Höhe von 241,59 Euro in Ansatz gebracht werden, weil diese – vom Kläger mindestens fünf Jahre bezogene – Stellenzulage nach Anlage I, Vorbemerkungen I. Nr. 6. Abs. 4 lit. a) BBesG nur in dieser Höhe ruhegehaltfähig ist. Anzusetzen ist also insoweit ein Jahresbetrag i.H.v. 2.899,08 Euro (12 x 241,59 Euro); das führt auf einen Jahresgesamtbetrag i.H.v. 52.419,83 Euro. Diesen Betrag hat der Senat sodann mit Blick darauf halbiert, dass hier nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.), sondern nur der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand inmitten steht (§ 52 Abs. 5 Satz 4 GKG a.F.).
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.