Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Sept. 2016 - 5 K 2630/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Sept. 2016 - 5 K 2630/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, - 2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, - 2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, - 3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, - 4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, - 5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, - 6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:
im Jahr | Anhebung um Monate | Anspruch ab Alter | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
2013 | 3 | 62 | 3 |
2014 | 6 | 62 | 6 |
2015 | 9 | 62 | 9 |
2016 | 12 | 63 | 0 |
2017 | 15 | 63 | 3 |
2018 | 18 | 63 | 6 |
2019 | 21 | 63 | 9 |
2020 | 24 | 64 | 0 |
2021 | 27 | 64 | 3 |
2022 | 30 | 64 | 6 |
2023 | 33 | 64 | 9 |
(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
- 1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt, - 2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 1 61 1 2014 2 61 2 2015 3 61 3 2016 4 61 4 2017 5 61 5 2018 6 61 6 2019 7 61 7 2020 8 61 8 2021 9 61 9 2022 10 61 10 2023 11 61 11 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze - aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres, - bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2015 0 61 0 2016 1 61 1 2017 2 61 2 2018 3 61 3 2019 4 61 4 2020 5 61 5 2021 6 61 6 2022 8 61 8 2023 10 61 10
- 3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2 59 2 2014 4 59 4 2015 6 59 6 2016 8 59 8 2017 10 59 10 2018 12 60 0 2019 14 60 2 2020 16 60 4 2021 18 60 6 2022 20 60 8 2023 22 60 10 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze - aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres, - bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2015 0 59 0 2016 2 59 2 2017 4 59 4 2018 6 59 6 2019 8 59 8 2020 10 59 10 2021 12 60 0 2022 16 60 4 2023 20 60 8
- 4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 2 57 2 2014 4 57 4 2015 6 57 6 2016 8 57 8 2017 10 57 10 2018 12 58 0 2019 14 58 2 2020 16 58 4 2021 18 58 6 2022 20 58 8 2023 22 58 10 Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze - aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres, - bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2015 0 57 0 2016 2 57 2 2017 4 57 4 2018 6 57 6 2019 8 57 8 2020 10 57 10 2021 12 58 0 2022 16 58 4 2023 20 58 8
- 5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 1 55 1 2014 2 55 2 2015 3 55 3 2016 4 55 4 2017 5 55 5 2018 6 55 6 2019 7 55 7 2020 8 55 8 2021 9 55 9 2022 10 55 10 2023 11 55 11
- 6.
für Berufsunteroffiziere - a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere, - b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen: im Jahr Anhebung
um MonateErreichen mit Alter Jahr Monat 2013 1 54 1 2014 2 54 2 2015 3 54 3 2016 4 54 4 2017 5 54 5 2018 6 54 6 2019 7 54 7 2020 8 54 8 2021 9 54 9 2022 10 54 10 2023 11 54 11
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
- 1.
Kürzung der Dienstbezüge, - 2.
Beförderungsverbot, - 3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 4.
Dienstgradherabsetzung und - 5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts, - 2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, - 3.
Dienstgradherabsetzung und - 4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
3Der am 00.00.1955 geborene Kläger wurde 1982 zum Berufssoldaten ernannt, zuletzt 1995 zum Oberstleutnant befördert und 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
4Mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf §§ 44, 96 SG mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Erreichen der für ihn maßgeblichen besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Eine Verlängerung seiner Dienstzeit im Sinne einer Flexibilisierung der Zurruhesetzung gemäß den Vorgaben des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei nicht vorgesehen.
5Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 12.02.2014 mit Ablauf des 31.07.2014 in den Ruhestand. Sie führte aus, dass aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs Möglichkeiten seiner weiteren Verwendung über die besondere Altersgrenze seines Dienstgrades hinaus nicht gegeben seien.
6Am 16.05.2014 legte der Kläger Beschwerde gegen die ihm am 28.04.2014 ausgehändigte Zurruhesetzungsverfügung mit der Begründung ein, dass ein gerichtliches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, in dem er die Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 begehre.
7Das Bundesverwaltungsgericht verwarf den Antrag des Klägers, festzustellen, dass es rechtswidrig war, einen höherwertigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten nicht mit ihm zu besetzen, mit Beschluss vom 27.05.2014 – 1 WB 54.13 – als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage – 1 WB 55.13 – hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten vom 14.11.2013, den strittigen Dienstposten mit dem dortigen Beigeladenen zu besetzen, auf und verpflichtete die Beklagte, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
8Mit Beschwerdebescheid vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Ein dienstliches Interesse, ihn über den 31.07.2014 hinaus in den Streitkräften zu verwenden, bestehe nicht. Die Nachbesetzung für seinen Dienstposten sei gesichert. Darüber hinaus verfüge er nicht über ein Alleinstellungsmerkmal, aufgrund dessen ein dienstliches Interesse an einer Weiterverwendung bestehen könnte. Vielmehr bestehe ein Interesse daran, ihn in den Ruhestand zu versetzen, „auch deshalb, weil dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe. Auch seine Dienststelle habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben.
9Am 27.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Zurruhesetzung sei ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Der Beschwerdebescheid betreffe ausweislich evidenter Fehler einen anderen Soldaten: Weder habe er das 61. Lebensjahr vollendet noch datiere seine Beschwerde vom „22.01.2013“ noch bezeichne der Bescheid das zutreffende Aktenzeichen eines von ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Verfahrens. Die im Beschwerdebescheid genannte Stellungnahme der Dienststelle befinde sich nicht bei den Akten. Da diesbezüglich, wie die Beklagte nunmehr vortrage, keine Stellungnahme zum Bedarf seiner Weiterverwendung bei der Dienststelle eingeholt worden sei, sei die Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung unzureichend ermittelt worden. Denn die Frage des Bedarfs der Dienststelle des Soldaten sei ein entscheidendes, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Kriterium. Wenn auch der Einfluss der Dienststelle nur gering sei, so sei er doch immerhin möglich. Zudem hätten sachfremde Erwägungen zu seiner Zurruhesetzung geführt. Er sei drei Mal rechtswidrigerweise bei Auswahlentscheidungen unterlegen gewesen. Mit der Zurruhesetzung wolle sich die Beklagte seiner als Mitbewerber entledigen, um den von ihr von vornherein favorisierten Bewerber auszuwählen.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus, bei der Nennung des Eingangsdatums „22.01.2013“ und der Bezeichnung der Altersgrenze mit dem „61. Lebensjahr“ im Beschwerdebescheid handele es sich ausweislich der weiteren Sachverhaltswiedergabe um offensichtliche und rechtlich unschädliche Schreibfehler. Der Bescheid handele zweifelsfrei vom Kläger. Das Datum der besonderen Altersgrenze sei in der Sache richtig berechnet. Das Aktenzeichen 1 WB 54.13 betreffe ein Verfahren des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem sein Antrag als unzulässig abgewiesen worden sei. Aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs sei eine weitere Verwendung über die besondere Altersgrenze hinaus nicht geboten gewesen, und zwar auch vor dem Hintergrund des Bundeswehrreformbegleitgesetzes, des dahinter stehenden Zwecks und der nach wie vor durchgeführten Dienstzeitverkürzungen auf der Grundlage des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes als Teil des Bundeswehrreformbegleitgesetzes. Auch die Ausführungen zu truppendienstlichen Konkurrentenstreitverfahren führten zu keiner anderen Entscheidung, weil sie mit einer Zurruhesetzung nichts zu tun hätten. Ferner hätte es bei der Besetzung des Dienstpostens im März 2012 leistungsstärkere Offiziere der Besoldungsgruppe A 15 gegeben und könne keineswegs der zwingende Schluss gezogen werden, dass eine höhere besondere Altersgrenze überhaupt anzuwenden gewesen wäre. Der Bezug im Beschwerdebescheid auf die erbetene Stellungnahme der Dienststelle sei missverständlich gewesen. Gemeint sei die Stellungnahme der Personalführung auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. gewesen. Für den Personalbedarf sei das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig, die Dienststelle habe dabei nur wenig Einfluss. Der Kläger habe im Übrigen keinen Antrag nach § 44 Abs. 2 S. 2 SG auf Fortsetzung seines Dienstverhältnisses gestellt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 zwar wirksam, jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18Der auf § 44 Abs. 2 S. 1 SG gestützte Zurruhesetzungsbescheid ist in Gestalt des Beschwerdebescheids wirksam. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die Zurruhesetzungsverfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen, § 44 Abs. 6 S. 1 SG. Ein Zustellungsvermerk bezüglich dieser Verfügung ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Der Kläger hat jedoch in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm dieser Bescheid vom 12.02.2014 am 28.04.2014 ausgehändigt worden ist. Der Beschwerdebescheid vom 28.07.2014 ist auch angesichts der vom Kläger angeführten Fehler wirksam. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1 VwVfG. Die Angaben der Anzahl der vom Kläger vollendeten Lebensjahre, des Eingangsdatums seiner Beschwerde und des Aktenzeichens eines von ihm gewonnenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind unrichtig, haben jedoch offensichtlich nicht die Entscheidung der Beklagten beeinflusst und wiegen daher nicht schwer.
19Die Zurruhesetzungsverfügung ist zwar formell rechtmäßig ergangen. In den Fällen des § 44 Abs. 2 SG ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden, § 44 Abs. 6 S. 4 SG. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde ihm am 28.04.2014 und damit drei Monate vor dem 31.07.2014 zugestellt.
20Die Versetzung in den Ruhestand ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Zwar sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 44 Abs. 2 S. 1 SG erfüllt. Danach kann ein Berufssoldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Der Kläger hat die für ihn gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) SG festgesetzte besondere Altersgrenze (59 Jahre und 4 Monate) am 16.07.2014 überschritten.
21Die Zurruhesetzung ist allerdings ermessensfehlerhaft verfügt worden. Die Entscheidung nach § 44 Abs. 2 S. 1 SG, ob der Berufssoldat nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze bis längstens zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m § 45 Abs. 1 SG) im Dienst verbleibt, steht im pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) der Beklagten. Dies bringt bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 1 SG mit dem Wort „kann“ zum Ausdruck, mit dem der Behörde regelmäßig – wie auch hier – auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird. Die behördliche Ermessensausübung unterliegt gemäß § 114 S. 1 VwGO der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese Vorschrift nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: Zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrach). Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm und ihre gesetzessystematische Stellung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze der Regelfall ist. Die Zurruhesetzung aufgrund Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist demgegenüber als Ausnahme vorgesehen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Der Gesetzgeber hat keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse. Gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit ist es nicht gerechtfertigt, sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze Berufssoldaten undifferenziert in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr ist das dem Dienstherrn für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze eingeräumte Ermessen allgemeinen Grundsätzen folgend grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben. Dabei ist insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen der Ausnahmefall der vorzeitigen Zurruhesetzung vorliegt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2015 – 1 A 8/14 –, juris, Rz. 10 ff. m.w.N. aus der Literatur.
23Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die angefochtene Entscheidung als ermessensfehlerhaft dar. Wenn auch im Ausgangsbescheid vom 12.02.2014 eine Ermessensausübung im Rechtssinne nicht deutlich wird, so legt bereits der darin angedeutete Begründungsansatz eine Verkennung des dargelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nahe: Die Beklagte teilt in dem Bescheid mit, dass Möglichkeiten einer weiteren Verwendung des Klägers nicht gegeben seien und bringt damit zum Ausdruck, dass sie sich von der Frage hat leiten lassen, ob der Kläger weiter verwendet werden konnte, und nicht von der Frage, warum er ausnahmsweise hätte zur Ruhe gesetzt werden können. Diese dem Zweck der Regelungen in § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SG entgegenlaufende Blickrichtung bestimmt das gesamte Verwaltungsverfahren, von der Mitteilung vom 18.12.2009 bis schließlich zum Beschwerdebescheid vom 28.07.2014. Auch die Begründung des Beschwerdebescheids enthält keine tragende und nachvollziehbare Ermessenserwägung. Soweit darin erklärt wird, die Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers sei gesichert und bereits verfügt, handelt es sich um eine – selbstverständliche – Folge der Zurruhesetzung, nicht um deren Begründung. Dass die Beklagte sodann darauf abstellt, dass der Kläger über kein Alleinstellungsmerkmal verfüge, das ein dienstliches Interesse an seiner Weiterverwendung begründen könnte, verdeutlicht die zweckwidrige Zielsetzung ihrer Entscheidung. Es ist nach § 44 Abs. 1 S. 1 SG nicht erforderlich, dass ein Berufssoldat besondere oder gar einzigartige Fähigkeiten aufweist, um erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten. Die Aussage, dass „dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe, ist für das Gericht auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Insbesondere ist insoweit kein konkreter Bezug zum Fall des Klägers und zu seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe erkennbar. Die Aussage ist auch insofern unverständlich, als der Kläger bereits einen der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Dienstposten inne hat und für ihn kein Dienstposten, wie die Aussage nahe legen könnte, beschafft werden müsste. Sachgerechte, auf den Personalbedarf gestützte Ermessenserwägungen, die die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sichern sollen, sind zwar grundsätzlich möglich, vorliegend aber nicht erkennbar. Soweit im Beschwerdebescheid angegeben ist, auch die Dienststelle des Klägers habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben, trifft dies nicht zu und handelt es sich somit um eine unzutreffende Tatsache, mit der die Beklagte ihre Entscheidung u.a. begründet hat, wenngleich die Einholung einer solchen Stellungnahme für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die personalführende Stelle nicht erforderlich war. Die Erklärung der Beklagten im Gerichtsverfahren, insoweit sei tatsächlich die Stellungnahme der Personalführung gemeint, trägt nicht zur Aufklärung bei. Denn bei der von der Beklagten benannten Stelle auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. handelt es sich um einen Vermerk, in dem festgehalten wird, dass beabsichtigt sei, den Kläger planmäßig mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, dass eine Nachbesetzung bereits verfügt sei und dass aufgrund des vom Kläger betriebenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm dort angefochtene Verwendungsentscheidung aufgehoben worden sei, ohne dass dies zu einer Verwendung des Klägers auf dem begehrten Posten führe.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
3Der am 00.00.1955 geborene Kläger wurde 1982 zum Berufssoldaten ernannt, zuletzt 1995 zum Oberstleutnant befördert und 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
4Mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf §§ 44, 96 SG mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Erreichen der für ihn maßgeblichen besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Eine Verlängerung seiner Dienstzeit im Sinne einer Flexibilisierung der Zurruhesetzung gemäß den Vorgaben des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei nicht vorgesehen.
5Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 12.02.2014 mit Ablauf des 31.07.2014 in den Ruhestand. Sie führte aus, dass aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs Möglichkeiten seiner weiteren Verwendung über die besondere Altersgrenze seines Dienstgrades hinaus nicht gegeben seien.
6Am 16.05.2014 legte der Kläger Beschwerde gegen die ihm am 28.04.2014 ausgehändigte Zurruhesetzungsverfügung mit der Begründung ein, dass ein gerichtliches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, in dem er die Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 begehre.
7Das Bundesverwaltungsgericht verwarf den Antrag des Klägers, festzustellen, dass es rechtswidrig war, einen höherwertigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten nicht mit ihm zu besetzen, mit Beschluss vom 27.05.2014 – 1 WB 54.13 – als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage – 1 WB 55.13 – hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten vom 14.11.2013, den strittigen Dienstposten mit dem dortigen Beigeladenen zu besetzen, auf und verpflichtete die Beklagte, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
8Mit Beschwerdebescheid vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Ein dienstliches Interesse, ihn über den 31.07.2014 hinaus in den Streitkräften zu verwenden, bestehe nicht. Die Nachbesetzung für seinen Dienstposten sei gesichert. Darüber hinaus verfüge er nicht über ein Alleinstellungsmerkmal, aufgrund dessen ein dienstliches Interesse an einer Weiterverwendung bestehen könnte. Vielmehr bestehe ein Interesse daran, ihn in den Ruhestand zu versetzen, „auch deshalb, weil dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe. Auch seine Dienststelle habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben.
9Am 27.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Zurruhesetzung sei ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Der Beschwerdebescheid betreffe ausweislich evidenter Fehler einen anderen Soldaten: Weder habe er das 61. Lebensjahr vollendet noch datiere seine Beschwerde vom „22.01.2013“ noch bezeichne der Bescheid das zutreffende Aktenzeichen eines von ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Verfahrens. Die im Beschwerdebescheid genannte Stellungnahme der Dienststelle befinde sich nicht bei den Akten. Da diesbezüglich, wie die Beklagte nunmehr vortrage, keine Stellungnahme zum Bedarf seiner Weiterverwendung bei der Dienststelle eingeholt worden sei, sei die Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung unzureichend ermittelt worden. Denn die Frage des Bedarfs der Dienststelle des Soldaten sei ein entscheidendes, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Kriterium. Wenn auch der Einfluss der Dienststelle nur gering sei, so sei er doch immerhin möglich. Zudem hätten sachfremde Erwägungen zu seiner Zurruhesetzung geführt. Er sei drei Mal rechtswidrigerweise bei Auswahlentscheidungen unterlegen gewesen. Mit der Zurruhesetzung wolle sich die Beklagte seiner als Mitbewerber entledigen, um den von ihr von vornherein favorisierten Bewerber auszuwählen.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus, bei der Nennung des Eingangsdatums „22.01.2013“ und der Bezeichnung der Altersgrenze mit dem „61. Lebensjahr“ im Beschwerdebescheid handele es sich ausweislich der weiteren Sachverhaltswiedergabe um offensichtliche und rechtlich unschädliche Schreibfehler. Der Bescheid handele zweifelsfrei vom Kläger. Das Datum der besonderen Altersgrenze sei in der Sache richtig berechnet. Das Aktenzeichen 1 WB 54.13 betreffe ein Verfahren des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem sein Antrag als unzulässig abgewiesen worden sei. Aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs sei eine weitere Verwendung über die besondere Altersgrenze hinaus nicht geboten gewesen, und zwar auch vor dem Hintergrund des Bundeswehrreformbegleitgesetzes, des dahinter stehenden Zwecks und der nach wie vor durchgeführten Dienstzeitverkürzungen auf der Grundlage des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes als Teil des Bundeswehrreformbegleitgesetzes. Auch die Ausführungen zu truppendienstlichen Konkurrentenstreitverfahren führten zu keiner anderen Entscheidung, weil sie mit einer Zurruhesetzung nichts zu tun hätten. Ferner hätte es bei der Besetzung des Dienstpostens im März 2012 leistungsstärkere Offiziere der Besoldungsgruppe A 15 gegeben und könne keineswegs der zwingende Schluss gezogen werden, dass eine höhere besondere Altersgrenze überhaupt anzuwenden gewesen wäre. Der Bezug im Beschwerdebescheid auf die erbetene Stellungnahme der Dienststelle sei missverständlich gewesen. Gemeint sei die Stellungnahme der Personalführung auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. gewesen. Für den Personalbedarf sei das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig, die Dienststelle habe dabei nur wenig Einfluss. Der Kläger habe im Übrigen keinen Antrag nach § 44 Abs. 2 S. 2 SG auf Fortsetzung seines Dienstverhältnisses gestellt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 zwar wirksam, jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18Der auf § 44 Abs. 2 S. 1 SG gestützte Zurruhesetzungsbescheid ist in Gestalt des Beschwerdebescheids wirksam. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die Zurruhesetzungsverfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen, § 44 Abs. 6 S. 1 SG. Ein Zustellungsvermerk bezüglich dieser Verfügung ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Der Kläger hat jedoch in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm dieser Bescheid vom 12.02.2014 am 28.04.2014 ausgehändigt worden ist. Der Beschwerdebescheid vom 28.07.2014 ist auch angesichts der vom Kläger angeführten Fehler wirksam. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1 VwVfG. Die Angaben der Anzahl der vom Kläger vollendeten Lebensjahre, des Eingangsdatums seiner Beschwerde und des Aktenzeichens eines von ihm gewonnenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind unrichtig, haben jedoch offensichtlich nicht die Entscheidung der Beklagten beeinflusst und wiegen daher nicht schwer.
19Die Zurruhesetzungsverfügung ist zwar formell rechtmäßig ergangen. In den Fällen des § 44 Abs. 2 SG ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden, § 44 Abs. 6 S. 4 SG. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde ihm am 28.04.2014 und damit drei Monate vor dem 31.07.2014 zugestellt.
20Die Versetzung in den Ruhestand ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Zwar sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 44 Abs. 2 S. 1 SG erfüllt. Danach kann ein Berufssoldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Der Kläger hat die für ihn gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) SG festgesetzte besondere Altersgrenze (59 Jahre und 4 Monate) am 16.07.2014 überschritten.
21Die Zurruhesetzung ist allerdings ermessensfehlerhaft verfügt worden. Die Entscheidung nach § 44 Abs. 2 S. 1 SG, ob der Berufssoldat nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze bis längstens zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m § 45 Abs. 1 SG) im Dienst verbleibt, steht im pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) der Beklagten. Dies bringt bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 1 SG mit dem Wort „kann“ zum Ausdruck, mit dem der Behörde regelmäßig – wie auch hier – auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird. Die behördliche Ermessensausübung unterliegt gemäß § 114 S. 1 VwGO der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese Vorschrift nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: Zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrach). Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm und ihre gesetzessystematische Stellung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze der Regelfall ist. Die Zurruhesetzung aufgrund Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist demgegenüber als Ausnahme vorgesehen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Der Gesetzgeber hat keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse. Gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit ist es nicht gerechtfertigt, sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze Berufssoldaten undifferenziert in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr ist das dem Dienstherrn für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze eingeräumte Ermessen allgemeinen Grundsätzen folgend grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben. Dabei ist insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen der Ausnahmefall der vorzeitigen Zurruhesetzung vorliegt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2015 – 1 A 8/14 –, juris, Rz. 10 ff. m.w.N. aus der Literatur.
23Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die angefochtene Entscheidung als ermessensfehlerhaft dar. Wenn auch im Ausgangsbescheid vom 12.02.2014 eine Ermessensausübung im Rechtssinne nicht deutlich wird, so legt bereits der darin angedeutete Begründungsansatz eine Verkennung des dargelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nahe: Die Beklagte teilt in dem Bescheid mit, dass Möglichkeiten einer weiteren Verwendung des Klägers nicht gegeben seien und bringt damit zum Ausdruck, dass sie sich von der Frage hat leiten lassen, ob der Kläger weiter verwendet werden konnte, und nicht von der Frage, warum er ausnahmsweise hätte zur Ruhe gesetzt werden können. Diese dem Zweck der Regelungen in § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SG entgegenlaufende Blickrichtung bestimmt das gesamte Verwaltungsverfahren, von der Mitteilung vom 18.12.2009 bis schließlich zum Beschwerdebescheid vom 28.07.2014. Auch die Begründung des Beschwerdebescheids enthält keine tragende und nachvollziehbare Ermessenserwägung. Soweit darin erklärt wird, die Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers sei gesichert und bereits verfügt, handelt es sich um eine – selbstverständliche – Folge der Zurruhesetzung, nicht um deren Begründung. Dass die Beklagte sodann darauf abstellt, dass der Kläger über kein Alleinstellungsmerkmal verfüge, das ein dienstliches Interesse an seiner Weiterverwendung begründen könnte, verdeutlicht die zweckwidrige Zielsetzung ihrer Entscheidung. Es ist nach § 44 Abs. 1 S. 1 SG nicht erforderlich, dass ein Berufssoldat besondere oder gar einzigartige Fähigkeiten aufweist, um erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten. Die Aussage, dass „dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe, ist für das Gericht auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Insbesondere ist insoweit kein konkreter Bezug zum Fall des Klägers und zu seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe erkennbar. Die Aussage ist auch insofern unverständlich, als der Kläger bereits einen der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Dienstposten inne hat und für ihn kein Dienstposten, wie die Aussage nahe legen könnte, beschafft werden müsste. Sachgerechte, auf den Personalbedarf gestützte Ermessenserwägungen, die die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sichern sollen, sind zwar grundsätzlich möglich, vorliegend aber nicht erkennbar. Soweit im Beschwerdebescheid angegeben ist, auch die Dienststelle des Klägers habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben, trifft dies nicht zu und handelt es sich somit um eine unzutreffende Tatsache, mit der die Beklagte ihre Entscheidung u.a. begründet hat, wenngleich die Einholung einer solchen Stellungnahme für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die personalführende Stelle nicht erforderlich war. Die Erklärung der Beklagten im Gerichtsverfahren, insoweit sei tatsächlich die Stellungnahme der Personalführung gemeint, trägt nicht zur Aufklärung bei. Denn bei der von der Beklagten benannten Stelle auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. handelt es sich um einen Vermerk, in dem festgehalten wird, dass beabsichtigt sei, den Kläger planmäßig mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, dass eine Nachbesetzung bereits verfügt sei und dass aufgrund des vom Kläger betriebenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm dort angefochtene Verwendungsentscheidung aufgehoben worden sei, ohne dass dies zu einer Verwendung des Klägers auf dem begehrten Posten führe.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, - 2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, - 2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, - 3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, - 4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, - 5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, - 6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.
(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
3Der am 00.00.1955 geborene Kläger wurde 1982 zum Berufssoldaten ernannt, zuletzt 1995 zum Oberstleutnant befördert und 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
4Mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf §§ 44, 96 SG mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Erreichen der für ihn maßgeblichen besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Eine Verlängerung seiner Dienstzeit im Sinne einer Flexibilisierung der Zurruhesetzung gemäß den Vorgaben des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei nicht vorgesehen.
5Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 12.02.2014 mit Ablauf des 31.07.2014 in den Ruhestand. Sie führte aus, dass aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs Möglichkeiten seiner weiteren Verwendung über die besondere Altersgrenze seines Dienstgrades hinaus nicht gegeben seien.
6Am 16.05.2014 legte der Kläger Beschwerde gegen die ihm am 28.04.2014 ausgehändigte Zurruhesetzungsverfügung mit der Begründung ein, dass ein gerichtliches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, in dem er die Versetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 begehre.
7Das Bundesverwaltungsgericht verwarf den Antrag des Klägers, festzustellen, dass es rechtswidrig war, einen höherwertigen, nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten nicht mit ihm zu besetzen, mit Beschluss vom 27.05.2014 – 1 WB 54.13 – als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage – 1 WB 55.13 – hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten vom 14.11.2013, den strittigen Dienstposten mit dem dortigen Beigeladenen zu besetzen, auf und verpflichtete die Beklagte, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
8Mit Beschwerdebescheid vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Ein dienstliches Interesse, ihn über den 31.07.2014 hinaus in den Streitkräften zu verwenden, bestehe nicht. Die Nachbesetzung für seinen Dienstposten sei gesichert. Darüber hinaus verfüge er nicht über ein Alleinstellungsmerkmal, aufgrund dessen ein dienstliches Interesse an einer Weiterverwendung bestehen könnte. Vielmehr bestehe ein Interesse daran, ihn in den Ruhestand zu versetzen, „auch deshalb, weil dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe. Auch seine Dienststelle habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben.
9Am 27.08.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Zurruhesetzung sei ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Der Beschwerdebescheid betreffe ausweislich evidenter Fehler einen anderen Soldaten: Weder habe er das 61. Lebensjahr vollendet noch datiere seine Beschwerde vom „22.01.2013“ noch bezeichne der Bescheid das zutreffende Aktenzeichen eines von ihm vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Verfahrens. Die im Beschwerdebescheid genannte Stellungnahme der Dienststelle befinde sich nicht bei den Akten. Da diesbezüglich, wie die Beklagte nunmehr vortrage, keine Stellungnahme zum Bedarf seiner Weiterverwendung bei der Dienststelle eingeholt worden sei, sei die Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung unzureichend ermittelt worden. Denn die Frage des Bedarfs der Dienststelle des Soldaten sei ein entscheidendes, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Kriterium. Wenn auch der Einfluss der Dienststelle nur gering sei, so sei er doch immerhin möglich. Zudem hätten sachfremde Erwägungen zu seiner Zurruhesetzung geführt. Er sei drei Mal rechtswidrigerweise bei Auswahlentscheidungen unterlegen gewesen. Mit der Zurruhesetzung wolle sich die Beklagte seiner als Mitbewerber entledigen, um den von ihr von vornherein favorisierten Bewerber auszuwählen.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus, bei der Nennung des Eingangsdatums „22.01.2013“ und der Bezeichnung der Altersgrenze mit dem „61. Lebensjahr“ im Beschwerdebescheid handele es sich ausweislich der weiteren Sachverhaltswiedergabe um offensichtliche und rechtlich unschädliche Schreibfehler. Der Bescheid handele zweifelsfrei vom Kläger. Das Datum der besonderen Altersgrenze sei in der Sache richtig berechnet. Das Aktenzeichen 1 WB 54.13 betreffe ein Verfahren des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem sein Antrag als unzulässig abgewiesen worden sei. Aus Gründen der Personalstruktur und des Bedarfs sei eine weitere Verwendung über die besondere Altersgrenze hinaus nicht geboten gewesen, und zwar auch vor dem Hintergrund des Bundeswehrreformbegleitgesetzes, des dahinter stehenden Zwecks und der nach wie vor durchgeführten Dienstzeitverkürzungen auf der Grundlage des Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetzes als Teil des Bundeswehrreformbegleitgesetzes. Auch die Ausführungen zu truppendienstlichen Konkurrentenstreitverfahren führten zu keiner anderen Entscheidung, weil sie mit einer Zurruhesetzung nichts zu tun hätten. Ferner hätte es bei der Besetzung des Dienstpostens im März 2012 leistungsstärkere Offiziere der Besoldungsgruppe A 15 gegeben und könne keineswegs der zwingende Schluss gezogen werden, dass eine höhere besondere Altersgrenze überhaupt anzuwenden gewesen wäre. Der Bezug im Beschwerdebescheid auf die erbetene Stellungnahme der Dienststelle sei missverständlich gewesen. Gemeint sei die Stellungnahme der Personalführung auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. gewesen. Für den Personalbedarf sei das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig, die Dienststelle habe dabei nur wenig Einfluss. Der Kläger habe im Übrigen keinen Antrag nach § 44 Abs. 2 S. 2 SG auf Fortsetzung seines Dienstverhältnisses gestellt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2014 ist in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 28.07.2014 zwar wirksam, jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18Der auf § 44 Abs. 2 S. 1 SG gestützte Zurruhesetzungsbescheid ist in Gestalt des Beschwerdebescheids wirksam. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die Zurruhesetzungsverfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen, § 44 Abs. 6 S. 1 SG. Ein Zustellungsvermerk bezüglich dieser Verfügung ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Der Kläger hat jedoch in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm dieser Bescheid vom 12.02.2014 am 28.04.2014 ausgehändigt worden ist. Der Beschwerdebescheid vom 28.07.2014 ist auch angesichts der vom Kläger angeführten Fehler wirksam. Ein Verwaltungsakt ist nichtig und damit unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1 VwVfG. Die Angaben der Anzahl der vom Kläger vollendeten Lebensjahre, des Eingangsdatums seiner Beschwerde und des Aktenzeichens eines von ihm gewonnenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind unrichtig, haben jedoch offensichtlich nicht die Entscheidung der Beklagten beeinflusst und wiegen daher nicht schwer.
19Die Zurruhesetzungsverfügung ist zwar formell rechtmäßig ergangen. In den Fällen des § 44 Abs. 2 SG ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden, § 44 Abs. 6 S. 4 SG. Die Beklagte hat dem Kläger bereits mit Schreiben vom 18.12.2009, zugestellt am 18.01.2010, die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde ihm am 28.04.2014 und damit drei Monate vor dem 31.07.2014 zugestellt.
20Die Versetzung in den Ruhestand ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Zwar sind die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 44 Abs. 2 S. 1 SG erfüllt. Danach kann ein Berufssoldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Der Kläger hat die für ihn gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) SG festgesetzte besondere Altersgrenze (59 Jahre und 4 Monate) am 16.07.2014 überschritten.
21Die Zurruhesetzung ist allerdings ermessensfehlerhaft verfügt worden. Die Entscheidung nach § 44 Abs. 2 S. 1 SG, ob der Berufssoldat nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze bis längstens zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (vgl. § 44 Abs. 1 i. V. m § 45 Abs. 1 SG) im Dienst verbleibt, steht im pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) der Beklagten. Dies bringt bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 1 SG mit dem Wort „kann“ zum Ausdruck, mit dem der Behörde regelmäßig – wie auch hier – auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt wird. Die behördliche Ermessensausübung unterliegt gemäß § 114 S. 1 VwGO der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese Vorschrift nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: Zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrach). Mit Blick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm und ihre gesetzessystematische Stellung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze der Regelfall ist. Die Zurruhesetzung aufgrund Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist demgegenüber als Ausnahme vorgesehen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Der Gesetzgeber hat keinen Automatismus in dem Sinne vorgesehen, dass bei Überschreiten dieser besonderen Altersgrenze stets oder auch nur regelmäßig eine Zurruhesetzung erfolgen müsse. Gerade auch vor dem Hintergrund gänzlich gewandelter Einsatzbedingungen und Verwendungsformen der Streitkräfte und der generell Platz greifenden Anhebung der Lebensarbeitszeit ist es nicht gerechtfertigt, sofort bei Überschreiten der jeweiligen besonderen Altersgrenze Berufssoldaten undifferenziert in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr ist das dem Dienstherrn für den Fall des Überschreitens einer besonderen Altersgrenze eingeräumte Ermessen allgemeinen Grundsätzen folgend grundsätzlich einzelfallbezogen auszuüben. Dabei ist insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen der Ausnahmefall der vorzeitigen Zurruhesetzung vorliegt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2015 – 1 A 8/14 –, juris, Rz. 10 ff. m.w.N. aus der Literatur.
23Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die angefochtene Entscheidung als ermessensfehlerhaft dar. Wenn auch im Ausgangsbescheid vom 12.02.2014 eine Ermessensausübung im Rechtssinne nicht deutlich wird, so legt bereits der darin angedeutete Begründungsansatz eine Verkennung des dargelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nahe: Die Beklagte teilt in dem Bescheid mit, dass Möglichkeiten einer weiteren Verwendung des Klägers nicht gegeben seien und bringt damit zum Ausdruck, dass sie sich von der Frage hat leiten lassen, ob der Kläger weiter verwendet werden konnte, und nicht von der Frage, warum er ausnahmsweise hätte zur Ruhe gesetzt werden können. Diese dem Zweck der Regelungen in § 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SG entgegenlaufende Blickrichtung bestimmt das gesamte Verwaltungsverfahren, von der Mitteilung vom 18.12.2009 bis schließlich zum Beschwerdebescheid vom 28.07.2014. Auch die Begründung des Beschwerdebescheids enthält keine tragende und nachvollziehbare Ermessenserwägung. Soweit darin erklärt wird, die Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers sei gesichert und bereits verfügt, handelt es sich um eine – selbstverständliche – Folge der Zurruhesetzung, nicht um deren Begründung. Dass die Beklagte sodann darauf abstellt, dass der Kläger über kein Alleinstellungsmerkmal verfüge, das ein dienstliches Interesse an seiner Weiterverwendung begründen könnte, verdeutlicht die zweckwidrige Zielsetzung ihrer Entscheidung. Es ist nach § 44 Abs. 1 S. 1 SG nicht erforderlich, dass ein Berufssoldat besondere oder gar einzigartige Fähigkeiten aufweist, um erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand zu treten. Die Aussage, dass „dem strukturellen Soll von vier Soldaten ein Potential von sieben Soldaten in A 15-Verwendungen und weiteren zwei Soldaten in A 16-Verwendungen entgegen“ stehe, ist für das Gericht auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Insbesondere ist insoweit kein konkreter Bezug zum Fall des Klägers und zu seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe erkennbar. Die Aussage ist auch insofern unverständlich, als der Kläger bereits einen der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Dienstposten inne hat und für ihn kein Dienstposten, wie die Aussage nahe legen könnte, beschafft werden müsste. Sachgerechte, auf den Personalbedarf gestützte Ermessenserwägungen, die die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sichern sollen, sind zwar grundsätzlich möglich, vorliegend aber nicht erkennbar. Soweit im Beschwerdebescheid angegeben ist, auch die Dienststelle des Klägers habe im Hinblick auf einen Bedarf an seiner Weiterverwendung eine Stellungnahme abgegeben, trifft dies nicht zu und handelt es sich somit um eine unzutreffende Tatsache, mit der die Beklagte ihre Entscheidung u.a. begründet hat, wenngleich die Einholung einer solchen Stellungnahme für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die personalführende Stelle nicht erforderlich war. Die Erklärung der Beklagten im Gerichtsverfahren, insoweit sei tatsächlich die Stellungnahme der Personalführung gemeint, trägt nicht zur Aufklärung bei. Denn bei der von der Beklagten benannten Stelle auf Bl. 19 der Beschwerdeakte unter III. handelt es sich um einen Vermerk, in dem festgehalten wird, dass beabsichtigt sei, den Kläger planmäßig mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, dass eine Nachbesetzung bereits verfügt sei und dass aufgrund des vom Kläger betriebenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm dort angefochtene Verwendungsentscheidung aufgehoben worden sei, ohne dass dies zu einer Verwendung des Klägers auf dem begehrten Posten führe.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, - 2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
- 1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, - 2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante, - 3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute, - 4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, - 5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere, - 6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.