Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 21 K 2505/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen, das bundesweit unter der Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 00000 Sprachtelekommunikationsdienstleistungen im Wege des sog. offenen Call-by-Call (einzelfallbezogen und ohne vorherige Registrierung) der Öffentlichkeit anbietet.
3Die Beklagte wurde anlässlich einer Verbraucherbeschwerde auf den von der Klägerin betriebenen Call-by-Call-Dienst aufmerksam. Sie stellte im Rahmen ihrer Ermittlungen bei Testanrufen fest, dass unter Nutzung der Betreiberkennzahl 00000 folgende Preisansage erfolgte:
4„X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Abrechnung ab Gesprächsbeginn im 60-Sekundentakt,“
5wobei X der Platzhalter für die jeweilige Ziffer des konkret genannten Preises ist. Gegebenenfalls folgten nach dem Komma auch mehr als zwei Dezimalstellen.
6Mit Schreiben vom 30. August 2012 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, dass der anlässlich von Testanrufen festgestellte Preisansagetext: „Eins Komma Neun Neun pro Minute. Preisabrechnung in Euro incl. 19 Prozent Umsatzsteuer......“ für den Anrufer uneindeutig und verwirrend sei. Die verzögerte Mitteilung, dass die Preisabrechnung in der Währung Euro erfolgt, sei nicht geeignet, den Anrufer zweifelsfrei über die Gesprächskosten zu informieren. Hinzu komme, dass der Ansagetext sehr schnell gesprochen werde. Die Preisansage genüge somit nicht den von § 66b Telekommunikationsgesetz (TKG) gestellten Anforderungen an die Preistransparenz. Zwischenzeitlich lägen der Bundesnetzagentur auch Beschwerden von Verbrauchern zu der derzeit geschalteten Preisansage vor. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, bis zum 13. September 2012 eine verständliche und transparente, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Preisansage zu schalten, die beispielsweise lauten könnte: „1 Euro 99 pro Minute inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Abrechnung nach Gesprächsbeginn im 60 Sekundentakt“. Sollte die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 67 TKG in Erwägung ziehen. Gemäß § 67 Abs. 1 TKG sei die Bundesnetzagentur befugt, im Rahmen der Nummernverwaltung geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Dazu zählten neben der Abschaltung bzw. dem Entzug von Rufnummern auch die Untersagung von Geschäftsmodellen und der Erlass eines Fakturierungs- und Inkassierungsverbotes.
7Mit Schreiben vom 6. September 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass die von ihr verwandte Preisansage im Schreiben der Beklagten vom 30. August 2012 unzutreffend zitiert worden sei. Nach der Angabe „Eins Komma Neun Neun pro Minute“ folge nicht das Wort „Preisabrechnung“ sondern das Wort „Preisangabe“ in Euro. Nach Ansicht der Klägerin genüge die von ihr eingesetzte Ansage den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG. Sie habe sich aber aufgrund der im Schreiben vom 30. August 2012 angedrohten behördlichen Maßnahmen entschlossen, den Text ihrer Preisansage spätestens ab dem 13. September 2012 wie folgt zu ändern: „X Komma XX Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer pro Minute. Abrechnung ab Gesprächsbeginn im 60 Sekundentakt“. Dies geschehe allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt, die Rechtmäßigkeit der vorherigen Ansage gerichtlich überprüfen zu lassen.
8Mit Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 2012 wurde ausgeführt, dass eine erneute Überprüfung des von der Klägerin betriebenen Call-by-Call-Dienstes ergeben habe, dass zwischenzeitlich die Schaltung einer rechtskonformen Preisansage erfolgt sei. Nach pflichtgemäßer Ermessenabwägung werde – ohne Bindungswirkung für die Zukunft – vorliegend von weiteren Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG abgesehen und es im Hinblick auf den festgestellten Verstoß gegen § 66b Abs. 1 TKG bei einer Abmahnung belassen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei erneuten Beschwerden wegen Rufnummernmissbrauchs bei zukünftigen Verstößen der beanstandeten Art geeignete Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG in Betracht gezogen würden.
9Die Klägerin legte gegen das Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 2012 mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom 28. Dezember 2012 im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der ausgesprochenen Abmahnung nach objektiver Würdigung um einen Verwaltungsakt handele. Insbesondere werde damit eine Einzelfallregelung getroffen, da die Gestaltung der Preisangabe als rechtswidrig klassifiziert und als Rechtsfolge eine „andere geeignete Maßnahme“ nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, nämlich die Sanktionierung des vermeintlichen Verstoßes mittels einer Abmahnung, getroffen worden sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2013 wurde der Widerspruch der Klägerin als unstatthaft zurückgewiesen. Bei der angegriffenen Abmahnung handele es sich um keinen Verwaltungsakt, da ihr keine Regelungswirkung zukomme. Zwar sei die „Abmahnung“ als „geeignete Maßnahme“ im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG getroffen worden. Damit besitze sie aber noch keine Verwaltungsaktqualität. Im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG zu erfolgenden Ermessenausübung sei die Bundesnetzagentur davon ausgegangen, dass bereits der Hinweis auf die geltende Rechtslage und die Mitteilung der rechtlichen Beurteilung durch sie, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstelle. Eine Regelungswirkung sei damit nicht verbunden, da die „Abmahnung“ nicht auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sei. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der von der Klägerin begangene Verstoß konkret bezeichnet werde. Im Rahmen einer Abmahnung sei es unabdingbar, dass das vorgeworfene Fehlverhalten genannt werde, um den Betroffenen zum rechtstreuen Verhalten anzuhalten. Darüber hinaus sei eine Aufklärung über die Rechtslage im Hinblick auf die Einführung der Preisansagepflicht für Call-by-Call-Gespräche durch die TKG-Novelle im August 2012 geboten gewesen. Ein verbindlicher Text für die Preisangabe werde nicht vorgegeben. Die Ausgestaltung der Ansage im Rahmen der Vorgaben des § 66b Abs. 1 TKG obliege vielmehr weiterhin der Klägerin.
11Bereits am 7. Dezember 2012 hatte die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Dialer Spam-Rufnummernmissbrauch-Aktuelle Hinweise“ einen mit „Verfahren gegen den Betreiber des Call-by-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 010040 abgeschlossen“ überschriebenen Artikel mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
12„Bei der Bundesnetzagentur sind zahlreiche Verbraucherbeschwerden zu dem unter der Betreiberkennzahl 010040 angebotenen Call-by-Call-Dienst eingegangen. Die Überprüfung des Dienstes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage eingesetzt wurde, die nicht den Vorgaben des § 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) entspricht. Wegen dieser Verstöße gegen die Preisansagepflicht hat die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber des Call-by-Call-Dienstes eine Abmahnung ausgesprochen und die Einleitung weiterer Maßnahmen im Falle wiederholter Verstöße angekündigt.
13In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass gemäß § 66h Nr. 1 TKG im Falle eines Verstoßes gegen die Preisansagevorschrift des § 66b TKG der Endnutzer zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet ist. Es handelt sich dabei um eine Einrede, auf die sich der betroffene Endnutzer berufen muss.
14Die im Sommer dieses Jahres vorgenommene Erhöhung der Tarife für die Nutzung der 010040 stellt hingegen keinen Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorgaben und damit keinen seitens der Bundesnetzagentur verfolgbaren Verstoß dar. Preisobergrenzen sind für Call-by-Call-Dienste im TKG derzeit nicht vorgesehen. Die Berechnung der jeweiligen Minutenpreise liegt mithin im unternehmerischen Ermessen der Anbieter. Sofern die Erhöhung der Tarife zivilrechtliche Ansprüche begründet bzw. entfallen lässt, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die örtliche Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Insbesondere die Verbraucherzentralen sind mit diesem Sachverhalt vertraut.
15Ein gleichgelagerter Fall stellt der unter der Betreiberkennzahl 00000 angebotene Call-by-Call-Dienst dar. Auch dieser setzte im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage ein, die nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG gerecht wird. Der Betreiber des Call-by-Call-Dienstes wurde ebenfalls abgemahnt. Auf § 66h Nr. 1 TKG wird hingewiesen“.
16Die Klägerin hat am 12. April 2013 Klage erhoben, mit der sie sich sowohl gegen die durch die Beklagte erfolgte „Abmahnung“ als auch gegen die Veröffentlichung des genannten Warnhinweises auf der Internetseite der Beklagten wendet.
17Zur Begründung trägt sie vor, dass ein rechtlich bedeutsamer Irrtum ihrer Kunden über die Preishöhe der von ihr hergestellten Verbindungen schon deshalb ausgeschlossen sei, da es dem Kunden gemäß Ziffer 2.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht und zum Vertragsinhalt würden, obliege, sich vor der Nutzung der Dienstleistung über den dafür geltenden Tarif zu informieren. Die Beklagte habe die Internetseite wiederholt geprüft und keine Abweichung der dort veröffentlichten Preise von den vor Gesprächsbeginn angesagten bzw. anschließend von ihr abgerechneten Preisen festgestellt.
18Die von der Beklagten beanstandete Preisansage im Zeitraum 1. August bis 12. September 2013 habe den gesetzlichen Anforderungen des § 66b TKG entsprochen. Insbesondere enthalte das Gesetz keine Vorgaben dazu, ob eine Preisansage in Euro oder Eurocent zu erfolgen habe, an welcher Stelle der Ansage auf die Währungseinheit hinzuweisen oder in welcher Form Dezimalstellen anzusagen seien. Die Preisansage müsse lediglich den allgemeinen Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen, wobei das Verständnis des „normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ vorauszusetzen sei. Diese Kriterien seien bei der von ihr verwandten Preisansage erfüllt. Bei der Gestaltung der Preisansage habe sie aus Gründen der Klarheit oberste Priorität darauf gelegt, sämtliche Preise im selben Format und in derselben Währungseinheit, dem Euro, anzusagen.
19Im Anschluss an die Preisansage sei eine Pause von mindestens 4 Sekunden gefolgt, bevor die Verbindung zum angerufenen Teilnehmer aufgebaut worden sei. Der Textteil der Preisansage sei in durchgehend flüssiger Sprechweise vorgetragen worden und habe 8 Sekunden (ohne die anschließende Pause) gedauert. Die Sprechgeschwindigkeit habe in etwa der Geschwindigkeit entsprochen, in der die Sprecher der Tagesschau die Nachrichten vortrügen. Um einen klaren und deutlichen Vortrag sicher zu stellen, habe sie im Vorfeld einen professionellen Sprecher mit der Aufnahme der eingesetzten Sprachdateien beauftragt. Die angesprochenen Verkehrskreise pflegten – zumindest soweit sie dem Verbraucherleitbild entsprächen – eine Preisansage, insbesondere wenn der Textteil lediglich 8 Sekunden dauere, in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen.
20Die Voranstellung des in Ziffern angegebenen Preises habe einen technischen Hintergrund; sie erfordere insbesondere einen niedrigeren Programmieraufwand. Ferner entspreche die Preisansage auch anderen in unterschiedlichen Medien verwendeten Preisansagen. Deshalb werde der Nutzer von dieser Ansage nicht überrascht.
21Die Annahme der Beklagten, dass der Preis der von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, weil Euro nicht nur die Bezeichnung einer Währungseinheit, sondern die der Währung insgesamt sei, überzeuge nicht, denn der Durchschnittsverbraucher treffe diese Unterscheidung nicht, sondern erfasse die Angabe allein als Währungseinheitsangabe. Im Übrigen habe der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. S. T. , der u.a. im Zeitraum 1. August bis 12. September 2013 diverse Testcalls über ihr Verbindungsnetz durchgeführt habe, bestätigt, dass die von ihr zunächst eingesetzte Preisansage den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG entsprochen habe.
22Sie habe ein begründetes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abmahnung und der Rechtmäßigkeit der Preisansage, weil die Beklagte weitere Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG für den Fall angedroht habe, dass sie die streitgegenständliche Preisansage zukünftig nochmals bei ihrem Dienst einsetze. Sofern das Gericht die Rechtsauffassung bestätige, wonach die von ihr zunächst genutzte Preisansage rechtskonform gewesen sei, sei auch die von der Beklagten in ihrem aktuellen Hinweis enthaltene Behauptung zu unterlassen, weil darin die unzutreffende Bewertung der streitgegenständlichen Preisansage als rechtswidrig zum Ausdruck komme. Dies stelle einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Sie habe daher einen Anspruch auf Entfernung dieses Hinweises von den Internetseiten der Beklagten. Zudem werde sie durch den Hinweis der Beklagten auf die Einredemöglichkeit nach § 66h TKG einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – unberechtigten Kundeneinreden ausgesetzt. Dies führe nicht nur zu einem großen administrativen Aufwand, sondern auch zu hohen Zahlungsausfällen.
23Sofern das Gericht die Preisansage als rechtskonform bestätige, habe sie zudem Anspruch auf Berichtigung der öffentlich geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten in entsprechender Form.
24Die Klägerin beantragt,
25I.
26- 27
1. die Beklagte zu verurteilen, die gegen die Klägerin am 1. Oktober 2012 in dem Verwaltungsverfahren 512-5 MN 18498 ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen,
hilfsweise
29- 30
2. festzustellen, dass die gegen die Klägerin am 1. Oktober 2012 in dem Verwaltungsverfahren 512-5 MN 18498 ausgesprochene Abmahnung unwirksam ist;
II. festzustellen, dass eine wie folgt formulierte Preisansage:
32„X Komma XX pro Minute. Preisangabe in Euro inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer. Abrechnung ab Gesprächsbeginn im 60 Sekundentakt.“, wobei X der Platzhalter für die jeweilige Ziffer des konkret zu nennenden Preises ist und bei entsprechender Preisgestaltung auch weitere Dezimalstellen folgen können, den gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG genügt, wenn der gesprochene Text der Ansage in acht Sekunden vorgetragen wird, anschließend eine Pause von mindestens 3 Sekunden erfolgt, bevor die Verbindung zum angerufenen Teilnehmer aufgebaut wird und keine sonstigen Preisbestandteile außer dem angesagten Minutenentgelt erhoben werden;
33III. die Beklagte zu verurteilen, den letzten Absatz im aktuellen Hinweis „Verfahren gegen den Betreiber des Call-by-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 010040 abgeschlossen“ vom 07.12.2012 von ihren Internetseiten zu löschen;
34IV. die Beklagte zu verurteilen, einen aktuellen Hinweis über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, in dem der Öffentlichkeit insbesondere mitgeteilt wird, dass die von der Klägerin im Zeitraum vom 01.08. – 12.09.2012 eingesetzte Preisansage den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG gerecht wurde und sich Endkunden der Klägerin wegen der in diesem Zeitraum eingesetzten Preisansage nicht wirksam auf die Einrede des § 66h Abs. 1 TKG gegenüber der Klägerin berufen können.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig sei. Sie sei jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Abmahnung sowie der aktuelle Hinweis auf der Internetseite fänden ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Bei der Abmahnung handele es sich um eine „andere“ geeignete Maßnahme, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Des Weiteren gehöre auch der aktuelle Hinweis auf ihrer Internetseite zu den im Rahmen der Nummernverwaltung möglichen Maßnahmen. Sie sei ausweislich des § 45n Abs. 8 TKG ausdrücklich befugt, auf ihrer Internetseite jegliche Informationen zu veröffentlichen, die für die Endnutzer von Bedeutung seien. Die Veröffentlichung sei innerhalb der Grenzen des Zuständigkeitsbereichs der Bundesnetzagentur erfolgt. Die Information über die Einleitung und den Ausgang des Verfahrens sei zudem inhaltlich richtig gewesen und habe dem Sachlichkeitsgebot genügt.
38Die von der Klägerin zunächst verwandte Preisangabe verstoße gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG. Es lägen sowohl ein Verstoß gegen die Preiswahrheit als auch gegen die Preisklarheit vor. Denn die Klägerin gebe in ihrer Preisansage keine Währungseinheit, sondern allein eine Dezimalzahl pro Minute an. Die verwendete Angabe lasse offen, ob es sich um eine Cent- oder Euroangabe handele. Dass auf die Nennung des Betrages pro Minute der Satz folge „Preisangabe in Euro“ ändere hieran nichts, denn es sei nach der Verkehrsauffassung bei Preisansagen unbedingt geboten, unmittelbar nach dem Preis die Währungseinheit zu nennen. Anderes gelte möglicherweise bei visuell erfassbaren Preisen. Die Preisansage der Klägerin sei darüber hinaus objektiv nicht eindeutig, denn „Euro“ sei nicht nur die Bezeichnung einer Währungseinheit, sondern auch der Währung insgesamt.
39Selbst wenn eine Neuimplementierung einer Preisansage mit einem erhöhten technischen Aufwand verbunden sein sollte, führe dies zu keiner anderen Wertung.
40Der Hinweis der Klägerin auf etwaige Obliegenheitspflichten des Nutzers eines Call-by-Call Dienstes sei für die Frage, ob eine Preisansage den Vorgaben des § 66b TKG entspreche, ebenfalls nicht relevant.
41Sie, die Beklagte, habe das ihr im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG zustehende Ermessen rechtskonform ausgeübt. Sie habe im Rahmen der von ihr erfolgten „Abmahnung“ berücksichtigt, dass die von der Klägerin zunächst verwandte Preisansage geeignet gewesen sei, den Verbraucher bei der Inanspruchnahme des Dienstes der Klägerin über die tatsächlichen Kosten zu täuschen. Die tatsächliche Höhe der Kosten von 1,99 Euro pro Minute könne zu erheblichen Schäden bei Verbrauchern führen, zumal sich Kunden in dem Glauben günstig zu telefonieren, unter Umständen besonders viel Zeit beim Telefonieren ließen. Auf der anderen Seite habe sie berücksichtigt, dass die Preisansageverpflichtung des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG für Call-by-Call Dienste erst seit dem 1. August 2012 gegolten habe und die Klägerin den rechtswidrigen Zustand alsbald abgestellt und eine rechtskonforme Preisansage geschaltet habe.
42Sie habe sich zudem dafür entschieden, die Verbraucher auf ihrer Internetseite darüber zu informieren, dass die Preisansage der Klägerin im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 12. September 2012 rechtswidrig gewesen sei, um es den Verbraucher zu ermöglichen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechte bei rechtswidrigen Preisansagen geltend zu machen.
43Der Ausspruch einer Abmahnung verbunden mit einem aktuellen Hinweis auf ihrer Internetseite stehe zudem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46Die Klage hat keinen Erfolg.
47Im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf „Rücknahme“ der „Abmahnung“ (Antrag zu I.1) bzw. (hilfsweisen) Feststellung ihrer „Unwirksamkeit“ (Antrag zu I.2) kann offen bleiben, ob die von der Klägerin gestellten Anträge zulässig sind, denn sie sind jedenfalls unbegründet. Das von der Klägerin und der Beklagten als „Abmahnung“ aufgefasste Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 2012 kann auf die allgemeine Befugnisnorm des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG gestützt werden,
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 13 A 700/13 -, Juris,Rn. 48; Engel/Junghans, in: Säcker, TKG, Telekommunikationsgesetz, 3.Auflage 2013, § 67 Rn. 16.
49Nach dieser Norm kann die Beklagte im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zu-teilung von Nummern sicherzustellen.
50Die von der Klägerin im Zeitraum 30. August bis 12. September 2012 verwandte Preisansage verstößt gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme von sprachgestützten Premium-Diensten und von sprachgestützter Betreiberauswahl festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Da es sich bei der geannten Vorschrift um eine Schutzvorschrift zugunsten der Verbraucher handelt, die die Stärkung der Preistransparenz bezweckt,
51vgl. BT-Drs. 17/7521, S. 114,
52muss die von § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG geforderte Preisansage dem Grundsatz der Preisklarheit entsprechen. Dieser fordert, dass neben einer korrekten Preisangabe der für die Dienstleistung geforderte Preis für den Letztverbraucher eindeutig und klar erkennbar sein muss. Auslegungsmaßstab für das ungeschriebene Tat-bestandsmerkmal „Preisklarheit“ ist das Verständnis des „normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“,
53vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 42/19 -, K&R 2012, 212 ff.; Urteil vom 24. November 2011 – I ZR 154/19 -, NJW 2012, 1963 f..
54Demnach erfüllt eine Preisansage die von § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG geforderte Klarheit, wenn sie für einen dem Leitbild entsprechenden Verbraucher eindeutig und klar verständlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verwendung der Formulierung „Preisangabe in Euro“ nach der Nennung des durch Komma getrennten Zahlbetrages ist nicht eindeutig, sondern missverständlich. Denn der Begriff „Euro“ ist nicht nur die Bezeichnung einer Währungseinheit, sondern auch die der Währung insgesamt. Hinzu kommt, dass der Verbraucher, der sich eines Call-by-Call-Dienstes bedient, in der Erwartung handelt, besonders günstig zu telefonieren und daher eher einen Preis von 1,99 Cent/Minute als einen von 1,99 Euro/Minute für ein Telefongespräch vom deutschen Festnetz in ein deutsches Mobilfunknetz erwartet. Verstärkt wird die Miss-verständlichkeit für den Verbraucher noch dadurch, dass auf die Nennung des Zahlbetrages (X Komma XX) nicht unmittelbar die Währungseinheit folgt, sondern die Wendung „pro Minute. Preisangabe in Euro“ zwischengeschaltet ist. Dieses Auseinanderfallen von Preis und Währungseinheit ist zusätzlich geeignet, den Verbraucher zu verwirren bzw. über den tatsächlich zu bezahlenden Preis zu täuschen. Insoweit unterscheidet sich die nur auditiv wahrnehmbare Preisansage auch von einer visuell erfassbaren Preisangabe. Denn bei der nur gesprochenen Preisansage fehlt dem Verbraucher die Möglichkeit, verschiedene Elemente einer Information gleichzeitig wahrzunehmen.
55Der Einwand der Klägerin, die Umstellung auf die von der Bundesnetzagentur geforderte Preisansage sei technisch aufwändiger, führt zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn die geforderte Neuimplementierung mit einem erhöhten technischen und finanziellen Aufwand verbunden sein sollte, wäre dies im vorliegenden Zusammenhang nicht beachtlich. Der Vortrag der Klägerin in Bezug auf etwaige Obliegenheitspflichten des Nutzers eines Call-by-Call-Dienstes aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist für die Frage, ob die Preisansage den Vorgaben des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG entspricht, ebenfalls nicht relevant.
56Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 1. Oktober 2012 stellt unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 30. August 2012 zudem eine geeignete Maßnahme im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG dar, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften – hier des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG - sicherzustellen. Denn es informiert die Klägerin darüber, dass die von ihr verwandte Preisansage gegen die Preisansagepflicht des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG verstößt und dies aus Gründen des Verbraucherschutzes zu ändern ist. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass im Falle fortgesetzter oder wiederholter Verstöße gegen § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG seitens der Beklagten weitere, einschneiderende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Dieser Hinweis ist geeignet, die Klägerin dazu anzuhalten, statt der als rechtswidrig erkannten Preisansage eine gesetzeskonforme Preisansage zu verwenden.
57Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Verbraucherschutz gegenwärtig und zukünftig zu gewährleisten, indem eine erneute Schaltung der rechtswidrigen Preisansage verhindert wird. Es ist auch kein Mittel ersichtlich, das bei gleicher Eignung weniger stark in die Rechte der Klägerin eingreifen würde. Aufgrund der nur geringen Eingriffsintensität der gewählten Maßnahme und der nicht unerheblichen Gefahren, die von der rechtswidrigen Preisansage für Verbraucher ausgehen, steht die ergriffene Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den Beeinträchtigungen der Klägerin.
58Der von der Klägerin zu II. gestellte Antrag auf Feststellung, dass die von ihr zunächst verwandte Preisansage den gesetzlichen Anforderungen des § 66b Abs. 1 Satz 1 TKG entspricht, ist – unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit – aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
59Für den von der Klägerin zu III. gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den letzten Absatz in dem aktuellen Hinweis „Verfahren gegen den Betreiber des Call-by-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 010040 abgeschlossen“ vom 07. Dezember 2012 von ihrer Internetseite zu löschen, ist Anspruchsgrundlage ein auf einfaches Gesetzesrecht (§ 1004, § 823 in Verbindung mit § 824 BGB) oder dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, gestützter Anspruch,
60vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 B 2378/11 -, Juris Rn. 16,
61bzw. der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB bzw. Art. 20 Abs. 3 GG,
62vgl. einerseits BayVGH, Urteil vom 15. Maio 1990 – 8 B 86.558 -,NVwZ-RR 1991, 57 ff. (§ 1004 BGB analog); andererseits: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.81 -, BVerwGE 69, 366 ff; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 – 19 A 1320/98 -, NWVBl. 199, 189 ff. (Art. 20 Abs. 3 GG).
63Beide Anspruchsgrundlagen setzen rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus, was vorliegend nicht gegeben ist.
64Der von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite veröffentlichte Hinweis genügt den Anforderungen, die an öffentliche behördliche Äußerungen zu stellen sind, die Informationen, Aufforderungen, Ratschläge und Warnungen in Bezug auf markt- bzw. wettbewerbsrelevante Verhältnisse und Umstände enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -,
65Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252,
66setzt die Zulässigkeit einer solchen behördlichen Äußerung voraus, dass sie in Wahrnehmung einer Aufgabe der Verwaltung ergeht (1.), dass die handelnde Stelle die Grenzen ihrer Zuständigkeit eingehalten hat (2.), dass die verbreitete Information inhaltlich richtig ist (3.) und dem Sachlichkeitsgebot genügt (4.).
67Nach diesem Maßstab ist die Mitteilung der Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden.
68(1.) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels Hinweises des Inhalts der hier vorliegenden Art ist eine staatliche Aufgabe. Zu den Zielen des Telekommunikationsgesetzes gehört gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG u.a. die Wahrung der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Der Hinweis berichtet über Maßnahmen, die die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung aus Anlass eines von ihr angenommenen Verstoßes gegen § 66b TKG ergriffen hat. Im Übrigen weist § 45n Abs. 8 TKG ausdrücklich die Veröffentlichung “jeglicher Information, die für Endnutzer Bedeutung haben kann“, als (eines der) Mittel aus, durch das die hoheitliche Aufgabe des Verbraucherschutzes in der Telekommunikation wahrgenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist für sämtliche in der Mitteilung gegebenen Informationen anzunehmen, dass sie in Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe erfolgt sind.
69(2.) Die Bundesnetzagentur hat die beanstandete Mitteilung auch innerhalb der Grenzen ihres Zuständigkeitsbereichs herausgegeben. Sie ist, wie sich aus der Regelung des § 67 Abs. 1 TKG ergibt, für die Ahndung von Verstößen gegen die Pflicht zur Preisansage zuständig.
70(3.) Die streitbefangene Mitteilung genügt auch den an ihre inhaltliche Richtigkeit zu stellenden Anforderungen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Einleitung des letzten Absatzes des Hinweises der Bundesnetzagentur vom 7. Dezember 2012 mit „ein gleichgelagerter Fall“ auch auf den Inhalt der Ausführungen zu dem Betreiber des Call-by-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 010040 Bezug genommen wird und daher diese Ausführungen bei der Inhaltsprüfung mit zu betrachten sind. Bei dieser Gesamtbetrachtung lassen sich keine inhaltlichen Unrichtigkeiten feststellen. Es hat nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Verbraucherbeschwerden wegen der von der Klägerin zunächst genutzten Preisansage gegeben. Inwiefern es sich im Falle der Klägerin um „zahlreiche“ Verbraucherbeschwerden gehandelt hat – solche werden für den Betreiber des Call-by-Call-Dienstes unter der Betreiberkennzahl 010040 kon-statiert -, muss nicht vertieft werden, da die Einleitung des letzten Absatzes, der die Klägerin betrifft, mit „ein gleichgelagerter Fall“ nicht voraussetzt, dass die Anzahl der Verbraucherbeschwerden der die Dienste unter der Betreiberkennzahl 010040 betreffenden Beschwerden entspricht. Es liegt eine Preisansage vor, die nicht den Vorgaben des § 66b Abs. 1 TKG entspricht, und es wurde eine Abmahnung ausgesprochen, in der die Einleitung weiterer Maßnahmen angekündigt wurde. Ferner ist der Hinweis auf § 66h Nr. 1 TKG zutreffend erfolgt.
71(4.) Der Hinweis der Beklagten genügt auch dem Sachlichkeitsgebot. Die Formulierungen weisen keine das Ansehen der Klägerin herabsetzende und vermeidbare Darstellungen auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur unter Missachtung des bei der Verbreitung von Informationen für die Öffentlichkeit zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit ihrer Verlautbarung über das hinausgegangen ist, was zur angemessenen Unterrichtung der Endnutzer von Bedeutung ist.
72Der von der Klägerin gestellte Antrag zu IV. setzt als Folgenbeseitigungsanspruch ebenfalls rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus, das vorliegend nicht festgestellt werden kann, so dass auch dieser Antrag erfolglos bleiben muss.
73Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
74Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Apr. 2014 - 21 K 2505/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. März 2013 geändert.
Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 8. April 2010 (512-2 MN 11196) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin betreibt einen Autohandel. Sie ist Zuteilungsnehmerin der streitgegenständlichen Rufnummer …., die im Netz der Beigeladenen geschaltet ist. Durch Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur auf die Zusendung von Werbefaxschreiben durch die Klägerin aufmerksam, in denen für die Kontaktaufnahme zur Klägerin unter anderem die streitgegenständliche Rufnummer angegeben war. Die Beschwerdeführer gaben an, kein Einverständnis zum Empfang von Werbung erteilt zu haben. Nach vorheriger Anhörung verfügte die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 8. April 2010 gegenüber der beigeladenen Verbindungsnetzbetreiberin die unverzügliche, spätestens bis zum 13. April 2010 vorzunehmende Abschaltung der Rufnummer (Ziffer 1 des Bescheidtenors) und forderte sie auf, bis zum 14. April 2010 die Abschaltung mitzuteilen (Ziffer 2). Mit Ziffer 3 untersagte sie die Portierung der Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber zum Zwecke der Schaltung für den bisherigen Zuteilungsnehmer. Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen drohte sie mit Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Ein inhaltsgleicher Bescheid erging am gleichen Tag bezüglich der Rufnummer …... Er ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 701/13.
4Mit Schreiben vom 12. April 2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. April 2010 ein. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - 21 L 508/10 - ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin ordnete das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 und 13 B 691/10 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschaltungsverfügung an. Der Senat ließ offen, ob eine rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen Nummer vorliege, die lediglich beworben und nicht zur Versendung benutzt worden sei. Weiter nahm er einen atypischen Fall an, da die unrechtmäßige Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer oder ähnliches nicht vorliege. Deswegen hätte zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen, an die Klägerin ergehen müssen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Abschaltung als Regelfolge erfasse alle Fälle rechtswidriger Rufnummernnutzungen. Eine Differenzierung zwischen der rechtswidrigen Nutzung von Mehrwehrtdiensterufnummern und sonstigen Rufnummern sei auf der Grundlage des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Sinn und Zwecks von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG nicht geboten. Aber selbst wenn man dies annehme, überwiege im vorliegenden Fall der Verbraucherschutz gegenüber dem Interesse der Klägerin an der weiteren Nutzung der Rufnummer im Geschäftsbetrieb. Die Klägerin zeige sich mit ihrem Beharren auf das Vorliegen von Einverständniserklärungen der Faxempfänger uneinsichtig. Zudem handele es sich bei den streitgegenständlichen Verstößen nicht um die ersten ihrer Art, denn entsprechende Verbraucherbeschwerden habe es auch in den Jahren 2006 und 2008 schon gegeben. Durch die Abschaltung sei zu erwarten, dass die KIägerin ihr rechtswidriges Geschäftsgebaren einstelle; eine Abmahnung sei nicht mehr ausreichend gewesen.
6Die Klägerin hat am 21. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf den Beschluss des OVG NRW vom 5. August 2010 bezogen und weiter ausgeführt: Die Beklagte habe die gebotene Einzelfallüberprüfung der ihr vorgeworfenen Vorfälle unterlassen. Die Anordnung der Abschaltung sei überdies unverhältnismäßig. Sie betreibe einen Autohandel und wickle den überwiegenden Teil ihres Geschäftes über das Internet ab. Die Versendung von Faxschreiben diene dem Abschluss von Kaufverträgen. Deswegen sei sie auf die Nutzung der Rufnummer angewiesen. Als milderes Mittel hätte eine Abmahnung oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes ausgereicht
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2010 (512-2 MN 11196) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe die Rufnummer im Sinne des § 67 TKG rechtswidrig genutzt. Ausreichend sei, dass die Rufnummer in Werbefaxschreiben beworben werde und damit an der rechtswidrigen Werbemaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG beteiligt sei, auch wenn sie nicht zur Versendung der Werbung benutzt werde und der Versender der Faxschreiben aus der beworbenen Nummer keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile ziehe. Da die Adressaten ferner in den Erhalt der Werbetelefaxe nicht eingewilligt hätten und die Beklagte gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer gehabt habe, lägen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG vor. Rechtsfolge sei, dass die Beklagte im Regelfall die Abschaltung anzuordnen habe. Ein atypischer Fall liege nicht vor, auch wenn keine unrechtmäßige Verwendung einer Mehrwertdienste- oder Premiumdienste-Rufnummer gegeben sei. Der Gesetzgeber habe sich für ein differenziertes und abgestuftes Regelungssystem entschieden, dass nicht hierauf beschränkt sei, sondern sich auf die missbräuchliche bzw. rechtswidrige Nutzung aller Rufnummern erstrecke. Die Rufnummernabschaltung setze nicht einen besonders schwerwiegenden und folgenreichen Rechtsverstoß voraus, sondern die gesicherte Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der rechtswidrigen Nutzung. Ansonsten würden die Grenzen zwischen der Generalermächtigung in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG und der qualifizierten Ermächtigung in § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG verwischt. Letztere differenziere auch nicht danach, ob sich die Rechtswidrigkeit aus Vorschriften des TKG oder des UWG ergebe. Erfasst sei auch § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der dem Schutz vor unzumutbaren Belästigungen diene, die mit dem unerwünschten Eingang von Faxschreiben einhergingen. Der Schutz vor der eigenmächtigen Inanspruchnahme der Ressourcen des Faxempfängers, der Blockade des Geräts und den damit einhergehenden Störungen werde von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG in gleicher Weise erfasst wie der Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen bei der Nutzung hochtarifierter Premium-Dienste. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei ein Absehen von der regelhaft zu erfolgenden Abschaltung nicht geboten. Ein abgestuftes Verfahren mit einer vorherigen Abmahnung in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG sehe § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG nicht vor.
13Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen, rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin geltend: Es fehle an der rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer. Die Schreiben seien von einer anderen Faxnummer verschickt worden. Aus der beworbenen Nummer ziehe sie keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Sie habe nicht pauschal und ohne vorherige Kontaktaufnahme Schreiben verschickt, sondern vor Versendung mit den Firmen telefoniert. Ob die Angerufenen zur Einwilligung berechtigt gewesen seien, sei ihr nicht bekannt. Diese hätten jedenfalls nicht auf das Gegenteil hingewiesen und ihr könne auch nicht angesonnen werden, in jedem Gespräch nach den Vertretungsverhältnissen zu fragen. Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im parallelen Eilverfahren liege ein atypischer Fall vor und sei die Abschaltung unverhältnismäßig.
14Die Klägerin beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die streitgegenständliche Rufnummer rechtswidrig genutzt. Das Aufführen der streitgegenständlichen Nummer in den – ohne Einwilligung zugesandten – Werbefaxschreiben erfülle den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, auch wenn die Nummer lediglich beworben und nicht zum Versand benutzt werde. Welche Rufnummer für den Versand verwendet werde, sei von der Bundesnetzagentur regelmäßig nicht feststellbar, da die Angabe in der Kopfzeile durch den Absender nach Belieben gestaltet werden könne; es könne auch eine fiktive oder gar keine Rufnummer eingesetzt werden. Die Nutzung einer Nummer erfolge nicht allein im Zuge des technischen Vorgangs der Adressierung und Steuerung des Verkehrs im Telekommunikationsnetz, sondern im gesamten technischen wie rechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer. Bei § 7 UWG komme es vordergründig auch nicht auf eine finanzielle Schädigung des Marktteilnehmers an, sondern es sollten Beeinträchtigungen der privaten bzw. geschäftlichen Sphäre verhindert werden. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe auch keine validen Einwilligungserklärungen der betroffenen Beschwerdeführer beibringen können. Die vorgelegten Telefonnotizen stünden im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.
19Es liege auch kein atypischer Fall vor. Der Gesetzgeber habe in § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG – anders als etwa in § 67 Abs. 2 TKG – bewusst nicht zwischen der rechtswidrigen Nutzung einer Premium-Dienste-Rufnummer und anderen Rufnummern differenziert. Angesichts von 40.000 Beschwerden im Bereich von Fax-Spam in den Jahren 2011 und 2012 könne nicht von einem atypischen Fall ausgegangen werden. Der Versand von Werbefaxschreiben über Ortsnetzrufnummern ohne jeden Bezug zu Premium-Dienste-Rufnummern sei der Regelfall. Auch sei es unüblich, mit Werbefaxschreiben einen Rückruf auf eine hochtarifierte Rufnummer zu provozieren. Im Wesentlichen würden unverlangte Kaufanfragen und -angebote im Bereich des mittelständischen Gewerbes massenhaft versandt. Die Verbraucher müssten vor der massiven Belästigung durch unverlangte Werbefaxschreiben verschiedenster Versender geschützt werden, die zu übermäßigen Kosten führten. Die Abschaltung sei auch verhältnismäßig. Eine vorherige Abmahnung und damit ein gestuftes Einschreiten der Beklagten sei nicht geboten. Sie sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Abmahnung im Sinne des § 12 UWG könne nur durch die Anspruchsberechtigten eines Unterlassungsanspruchs erfolgen und diene der Entlastung der Gerichte. Sie beinhalte in der Regel nicht nur eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern sei gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafen. Zudem werde der Betroffene bereits durch die Anhörung nach § 28 VwVfG mit dem Sachverhalt konfrontiert und erhalte Gelegenheit, das behördliche Handeln zu verhindern. So sei der Klägerin hier mit Anhörungsschreiben vom 1. März 2010 eine Abschaltung angedroht worden. Zudem rechtfertige die fortwährende Uneinsichtigkeit der Klägerin und das fortgesetzte Versenden von Werbefaxen die Annahme, dass eine rechtswidrige Bewerbung der Rufnummer fortgesetzt werden würde. Nachdem im Laufe des Widerspruchsverfahrens vier weitere Verbraucherbeschwerden eingegangen seien, hätten jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Voraussetzungen einer Abschaltung vorgelegen. Auch danach habe es weitere Beschwerden gegeben, wobei die Klägerin seit Dezember 2012 dazu übergegangen sei, in der Kopfzeile die Rufnummer +49 00 0000 anzugeben.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
22II.
23Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
24Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 6 C 28.03 –, BVerwGE 121, 211.
26Der Senat legt den auf den Bescheid insgesamt bezogenen Klageantrag dahingehend aus, dass die Klägerin lediglich die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids begehrt. Darin wird die Abschaltung verfügt, deren Verhinderung die Klägerin begehrt, während die übrigen Anordnungen der Klägerin gegenüber keine Wirkung entfalten.
27Die in diesem Sinne verstandene Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
28Sie ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist der von einer Abschaltungsanordnung (dritt-)betroffene Zuteilungsnehmer möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt. Die gegenüber dem Netzbetreiber als originärem Zuteilungsnehmer ergangene Ordnungsverfügung beseitigt zwar nicht unmittelbar die Nutzungsrechte des Dritten, die aufgrund der zivilrechtlichen Zuteilung der Rufnummer durch den Netzbetreiber bestehen (abgeleitete Zuteilung). Dem Dritten ist es aber aufgrund der Abschaltungsverfügung nicht mehr möglich, von seinem Zuteilungsrecht Gebrauch zu machen. Können Drittbetroffene in Folge einer Abschaltungsanordnung ihren Beruf (insoweit) nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben, ist ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und damit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu bejahen.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 13 B 905/13 -, juris, vom 25. März 2010
30- 13 B 226/10 -, NVwZ-RR 2010, 595, vom
315. August 2010 - 13 B 883/10 -, juris, sowie Beschluss vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 u.a. -, MMR 2010, 862; siehe auch BVerfG, Beschluss vom
3224. August 2011 - BvR 1611/11 -, juris.
33Die Klage ist auch begründet. Die Abschaltungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 8. April 2010 (512-2 MN 11196) in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2011 (512j MN 11196) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34Rechtsgrundlage für eine Abschaltung von Rufnummern ist § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Danach soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Diese Bestimmung ist eine spezielle Ermächtigungsgrundlage im Verhältnis zur Generalermächtigung des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen kann, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
35Die Klägerin hat die Rufnummer ..... im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG rechtswidrig genutzt.
36Das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, dessen weiter Wortlaut Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, zu verfolgen. Erfasst werden deshalb auch Verstöße gegen das UWG.
37Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 13 B 226/10 -, a. a. O., vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, DVBl. 2008, 1129, und vom 5. August 2010 – 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, a. a. O.; Büning/Weißenfels, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 67 Rn. 7; Brodkorb, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 67 Rn. 9; Herchenbach-Canarius/Thoma, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 67 Rn. 6, 8.
38Hier liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vor. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird (Satz 1). Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht (Satz 2). Ein solcher Fall ist hier gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben. Danach ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlte es jeweils an der erforderlichen Einwilligung. Die Klägerin hat auch mit ihrem Berufungsvorbringen die Angaben der Beschwerdeführer gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entkräften können, sie hätten ihr Einverständnis mit der Werbung nicht erteilt, und damit das Vorliegen von Einwilligungen der Adressaten nicht nachweisen können.
39Eine in diesem Sinne rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen Rufnummer liegt ungeachtet des Umstandes vor, dass sie nicht zur Versendung der Werbung verwendet wurde. Allein dadurch, dass sie in den Werbefaxschreiben als Kontaktrufnummer beworben wird, hat sie an dem Verstoß gegen § 7 Abs.1 UWG teil. Der Begriff der unzulässigen Werbung im Sinne des § 7 UWG ist ebenso wie derjenige der Rufnummernnutzung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG weit zu verstehen, um dem gesetzgeberischen Anliegen eines effektiven Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Der Verbraucher soll wirksam vor unverlangter Werbung und der davon ausgehenden unzumutbaren Belästigung geschützt werden. Ein Instrument zu diesem Zweck ist die Nummernverwaltung. Die Beklagte hat plausibel und unwidersprochen geschildert, dass wegen der technischen und im Bereich des Fax-Spams regelmäßig genutzten Möglichkeit, die Absenderrufnummer unzutreffend oder gar nicht anzugeben, andernfalls ein effektives Vorgehen gegen massenhaften Werbefaxversand nicht möglich ist. Auch die Klägerin hat angegeben, die Schreiben von einer anderen als in der Kopfzeile genannten Rufnummer versandt zu haben. Während § 102 Abs. 2 TKG den Anrufer verpflichtet sicherzustellen, dass dem Angerufenen die ihm zugeteilte Rufnummer übermittelt wird, fehlt ein entsprechendes Verbot der Rufnummernunterdrückung für das Versenden von Faxschreiben. Mit der Bewerbung der Kontaktrufnummer in den unverlangt zugesandten Telefaxschreiben soll der Adressat hier veranlasst werden, den Werbeerfolg, einen Vertragsschluss, herbeizuführen. Die Nummer ist damit, wenn auch nur mittelbar, an dem rechtswidrigen Geschehen beteiligt. Ihr kommt sogar die entscheidende ökonomische Bedeutung zu, weil sie der Werbung zum Erfolg verhelfen kann. Dass der Erfolg – anders als bei der Bewerbung hochtarifierter Rufnummern – nicht unmittelbar durch die Wahl der Rufnummer eintritt, der Versender aus der beworbenen Nummer also noch keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile zieht, ist angesichts der gebotenen weiten Betrachtungsweise unerheblich.
40Von dieser rechtswidrigen Rufnummernnutzung hatte die Bundesnetzagentur angesichts der Verbraucherbeschwerden, mit denen unter Angabe der streitgegenständlichen Rufnummer Verstöße mitgeteilt und die Werbefaxschreiben vorgelegt worden sind, sowie ihrer Ermittlungen zur (fehlenden) Einwilligung auch gesicherte Kenntnis.
41Die Abschaltung ist aber ermessensfehlerhaft. Sie ist unverhältnismäßig. Liegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG vor, soll die Abschaltung der Rufnummer angeordnet werden. Mit Blick auf die ratio legis von § 67 Abs. 1 TKG, Verstöße bei der Nummernnutzung wegen des Verbraucher- und Kundenschutzes effektiv verfolgen zu können, hat der Gesetzgeber das Ermessen der Bundesnetzagentur durch eine Sollvorschrift bestimmt. Dies bedeutet, dass die Regulierungsbehörde im Regelfall die Abschaltung anzuordnen hat.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O., vom 26. September 2008 - 13 B 1331/08 -, NVwZ-RR 2009, 159, vom 26. Januar 2010 ‑ 13 B 1742/09 ‑, NVwZ 2010, 722, vom 5. August 2010 – 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, a. a. O., und vom 18. Mai 2011 - 13 B 236/11 -, juris.
43Hier liegt aber ein atypischer Fall vor, der ein Abweichen von diesem Grundsatz gestattet.
44Der Senat hat hierzu im parallelen Eilverfahren im Beschluss vom 5. August 2010 ‑ 13 B 690/10 und 13 B 691/10 - ausgeführt:
45„Die Soll-Vorschrift knüpft nach ihrem Wortlaut an die gesicherte Kenntnis der Regulierungsbehörde von der rechtswidrigen Nutzung an, also nicht an das Gewicht des Rufnummernmissbrauchs. Allerdings sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem TKG (BT-Drucks. 15/2316, § 65 Abs. 1 Satz 3 TKG‑E, S. 28) im Hinblick auf die Abschaltung einer Rufnummer die rechtswidrige Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer vor, also die Erbringung eines „Premium-Dienstes“ im Sinne von § 3 Nr. 17a TKG. Die Inanspruchnahme eines solchen hochtarifierten Dienstes hat für den im Falle eines Rufnummernmissbrauchs Betroffenen einen spürbaren finanziellen Nachteil zur Folge. Deshalb sehen etwa die §§ 66a und 66b TKG auch Schutzregeln für den Nutzer (Preisangabe und Preisansage) vor. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde zwar der sich auf die rechtswidrige Nutzung beziehende Zusatz „einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer“ auf die Stellungnahme des Bundesrats hin gestrichen. Dieser bat nämlich, den § 65 Abs. 1 TKG-E dahin gehend zu überprüfen, dass eindeutige, konsistente und wirksame Befugnisse und Eingriffsrechte der Regulierungsbehörde, vor allen auch im Hinblick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange, festgelegt werden. Insbesondere sei eine Wirksamkeit und Anwendbarkeit über den Bereich der 0190er- und 0900er-Rufnummern für alle Mehrwertdiensterufnum-mern zu gewährleisten. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Maßnahmen zum Teil auf den Bereich der 0190er- und 0900er-Mehrwertdiensterufnum-mern beschränkt blieben. Dies sei vor dem Hintergrund der Verlagerung des Missbrauchs in andere Rufnummerngassen (z. B. 0137) nicht akzeptabel (Stellungnahme des Bundesrats vom 19. Dezember 2003, BT-Drucks. 15/2316, S. 119). Diese Stellungnahme und der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens zeigen damit hinreichend deutlich, welches Gewicht der Rufnummernmissbrauch erreicht haben muss, damit die Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG anwendbar ist. In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in zahlreichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Soll-Vorschrift durch die Regulierungsbehörde bestätigt, wenn ein Fall des unrechtmäßigen Gebrauchs einer Mehrwertdienstenummer oder ein hiermit vergleichbarer Fall vorlag.
46Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, a. a. O., vom 26. September 2008 ‑ 13 B 1329/08 -, juris, - 13 B 1330/08 -, juris, - 13 B 1331/08 -, a. a. O., vom 26. Januar 2010 ‑ 13 B 1742/09 ‑, a. a. O., und vom 25. März 2010 ‑ 13 B 226/10 -, juris.
47Auch die übrige Entstehungsgeschichte von § 67 Abs. 1 TKG belegt, dass diese Befugnisnorm vor dem Hintergrund eines starken Anstiegs der missbräuchlichen Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern geschaffen worden ist. Angesichts einer massenhaften Versendung unerwünschter Telefaxschreiben, in denen verschiedenste Dienste beworben wurden, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass sie unter Mehrwertdiensterufnummern erreichbar waren, hatte die Bundesregierung zur Lösung des Problems die Telekommunikations-Kundenschutzordnung (TKV) novelliert und diese im Jahr 2002 um einen § 13a (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzordnung vom 20. August 2002, BGBl. I 3365) ergänzt. § 13a TKV enthielt eine Hinweispflicht des Netzbetreibers im Hinblick auf die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern durch Kunden und die Pflicht zur Sperrung der Rufnummer im Falle des Missbrauchs. In der Folgezeit nahm sich der Gesetzgeber der Sache weiter an, nachdem festzustellen war, dass § 13a TKV keine wirksame Lösung des Problems erzielte hatte. Nachdem zunächst die §§ 43a bis c TKG (BGBl. 2003 I 1590) zum Zwecke des Kundenschutzes geschaffen wurden, schreibt § 67 TKG diese Vorschriften fort.
48Vgl. Brodkorb, in: Säcker, Berliner Kommentar zum TKG, 2. Aufl. 2009, § 67 Rn. 2 ff.“
49Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie der Bundesnetzagentur im Berufungsverfahren fest. Es kann offen bleiben, ob angesichts des weiten Wortlauts der Norm, ihrer systematischen Betrachtung sowie ihrer Entstehungsgeschichte ein atypischer Fall nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn keine Premium-Dienste-Rufnummer verwendet wird. Es spricht aber Einiges dafür, zumindest einen mit diesem Hauptanwendungsfall vergleichbaren Sachverhalt zu fordern.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 13 B 236/11 -, und vom 28. Juni 2013 - 13 A 1839/12 -, jeweils juris.
51Hier liegt jedenfalls nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ein begründeter Einzelfall vor, in dem überwiegende Gründe für das Abweichen von der Norm sprechen. Die Schädigung der Verbraucher durch die Werbefaxe der Klägerin, mit der für den Ankauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen geworben und zur Übersendung von Angeboten an eine Ortsnetzrufnummer aufgefordert wird, ist im Verhältnis zu den möglicherweise schwerwiegenden Folgen der Regulierungsmaßnahme für die Klägerin gering. Den eher geringen Kosten für Papier und Toner sowie den Belästigungen, deren Abwehr § 7 UWG in erster Linie dient, steht die durch eine Abschaltung berührte Berufsfreiheit der Klägerin gegenüber. Es ist damit lediglich ein Verstoß gegen das UWG, nicht aber gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften gegeben, an dem hochtarifierte Rufnummern in keiner Weise beteiligt sind. Dem angegriffenen Ausgangsbescheid lagen ferner lediglich drei Beschwerden von Werbefaxempfängern aus dem Jahr 2009 zugrunde, dem Verwaltungsvorgang lässt sich eine weitere aus September 2009 entnehmen. Im Widerspruchsbescheid werden zwar weitere Beschwerden genannt. Die zwei Beschwerden aus den Jahren 2006 und 2008 haben allerdings die Bundesnetzagentur selbst nicht zum Einschreiten veranlasst. Auch lassen die handschriftlich hinzugefügten Telefonnummern auf dem Werbefaxschreiben vermuten, dass kein automatisierter (Computer-)Massenversand stattgefunden hat. Angesichts dieser vereinzelten Verbraucherbeschwerden ist ein massenhafter Versand durch die Klägerin nicht offensichtlich. Dass die Klägerin während des Widerspruchsverfahrens in weiteren Fällen gegen das UWG verstoßen hat – in den Verwaltungsvorgängen befinden sich insgesamt vier Verbraucherbeschwerden aus der Zeit von April 2010 bis April 2011 –, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die mit Beschwerde vom 29. April 2010 gerügte Werbung ist bereits im Februar 2009 erfolgt. Die drei weiteren Werbefaxschreiben sind übersandt worden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 5. August 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und dabei offen gelassen hat, ob die streitgegenständliche Rufnummer überhaupt im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG rechtswidrig genutzt worden ist. Die nach Erlass des Widerspruchsbescheids – und damit der hier maßgeblichen letzten behördlichen Entscheidung – eingegangenen weiteren vier Verbraucherbeschwerden sind hier ohnehin nicht berücksichtigungsfähig.
52Vor diesem Hintergrund hält der Senat nach erneuter Würdigung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren an seiner Forderung aus dem Eilverfahren fest, die Bundesnetzagentur hätte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor Ergehen einer Abschaltverfügung die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit ihres Tuns hinweisen und ihr zunächst die Rufnummernabschaltung androhen, sie also abmahnen müssen.
53Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, a. a. O.
54Dass ein solches Vorgehen in den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen und § 12 UWG nicht unmittelbar anwendbar ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Senat hat die vorherige Abmahnung aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entwickelt. Rechtsgrundlage einer solchen Verfügung ist nicht § 12 UWG, sondern § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Diese allgemeine Befugnisnorm wird durch § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG, der ohnehin nur zu Maßnahmen gegenüber dem Netzbetreiber ermächtigt, auch nicht gesperrt.
55Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 13 B 226/10 - und vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, jeweils a. a. O.; Brodkorb, in: Säcker, a. a. O., § 67 Rn. 12.
56Eine Abmahnung ist hier vor Erlass der Abschaltungsanordnung nicht ergangen. Die Abmahnung vom 12. September 2011 ist erst danach erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die erforderliche Abmahnung auch nicht im Anhörungsschreiben vom 1. März 2010 zu sehen. Während die Abmahnung einen Rechtsverstoß zugrundelegt und den Adressaten zu einem künftig rechtmäßigen Verhalten anhalten soll, erfolgt eine Anhörung in einem viel früheren Stadium und verfolgt einen anderen Zweck. Mit ihr soll gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung hat als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens eine individuelle Schutzfunktion. Sie soll dem Betroffenen eine Einflussnahme auf das Verfahren ermöglichen und der Behörde eine ausreichende und zutreffende Entscheidungsgrundlage schaffen, was sie zugleich zum Mittel der Sachverhaltsaufklärung macht. Weitere Zwecke sind die Schaffung von Transparenz und Akzeptanz der vorzubereitenden Entscheidung.
57Vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 28 Rn. 16; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 28 Rn. 2.
58Allein diese Funktionen erfüllt auch das im Betreff ausdrücklich als Anhörung bezeichnete Schreiben vom 1. März 2010. Die Bundesnetzagentur führt darin zwar aus, sie gehe von einer rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer aus. Weiter heißt es aber nur, es werde erwogen, die Abschaltung der Rufnummer anzuordnen. Zunächst wird um eine Stellungnahme der Klägerin gebeten. Der Ausgang des Verfahrens war also noch offen und die Rufnummernabschaltung deshalb auch noch nicht konkret angedroht. Die Anhörung diente – ihrem Zweck entsprechend – dazu, die richtige Entscheidung in Bezug auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten zu finden, nicht aber der Aufforderung an die Klägerin, ein für rechtswidrig befundenes Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
59Aus dem Vorstehenden folgt nicht, dass die Bundesnetzagentur nicht wegen der rechtswidrigen Rufnummernnutzung gegen die Klägerin einschreiten dürfte oder gar auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafe verwiesen wäre. Ihr ist insbesondere nicht das Instrumentarium des TKG entzogen; vielmehr ergeht die geforderte Abmahnung, wie ausgeführt, auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG. Ferner können nach vorheriger Abmahnung auch einzelne Verstöße eine Abschaltung rechtfertigen. Die mit Schreiben vom 12. September 2011 vorgenommene Abmahnung der Klägerin und die nachfolgend eingegangenen Beschwerden über Werbefaxschreiben können allerdings im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sich die hier allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschaltungsanordnung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier: des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2011 – beurteilt.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Insbesondere hinsichtlich der geforderten Abmahnung ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, weil hierfür Verhältnismäßigkeitserwägungen im Einzelfall maßgeblich sind.
63Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der abzuschaltenden Rufnummer in Fällen, in denen das Geschäftsmodell nicht wie bei einem Diensteanbieter ausschließlich auf der Rufnummernnutzung beruht, mit dem pauschalierten Wert von 10.000 Euro zu bemessen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall fehlen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2013 – 13 E 797/13 -, juris, m.w.N.
65Der Tenor des Beschlusses vom 11. Dezember 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO berichtigt. Die Kostenentscheidung lautet: "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selbst trägt". Dass die Beklagte nicht nur die Kosten des Berufungs-, sondern auch des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der am Ende der Entscheidungsgründe gegnannt wird.
66Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die Anbieter müssen insbesondere informieren über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in einem barrierefreien Format erfolgen.
(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Bei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens hat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.
(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(4) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste unrichtig ermittelt ist.
(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.