Verwaltungsgericht Köln Urteil, 31. Juli 2015 - 19 K 7808/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht seit Juli 1999 im Dienst der Beklagten. Er wurde am 00.00.2003 zum Brandmeister auf Lebenszeit (A7) ernannt.
3Der Kläger verrichtete nach den Angaben der Beklagten im Jahr 2009 155 Tage, im Jahr 2010 184 Tage, im Jahr 2011 82 Tage, im Jahr 2012 122 Tage und im Jahr 2013 bis zum 01.12.2013 164 Tage krankheitsbedingt keinen Dienst. Er war in den Jahren 2009 bis 2013 insgesamt zehn Mal wegen größtenteils schweren depressiven Episoden in stationärer Behandlung.
4Laut einer internen E-Mail der Beklagten vom 10.02.2009 teilte der Kläger gegenüber seinem Abteilungsleiter in einem Gespräch mit, dass er sich aufgrund einer chronischen Gesundheitsstörung für dauerhaft feuerwehreinsatzuntauglich halte. Er sei seit mehreren Jahren in psychologischer Behandlung, sein Zustand habe sich jedoch nicht gebessert. Der E-Mail zufolge war der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht mehr im Einsatzdienst tätig, sondern im Sanitätsmittellager eingesetzt.
5Den Zulassungstest für den mittleren, nichttechnischen Verwaltungsdienst konnte der Kläger an den Terminen im Februar und März 2009 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen. Der Kläger war vom 18.02.2009 bis zum 29.05.2009 sowie vom 03.06.2009 bis zum 20.07.2009 in stationärer Behandlung in einer Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.
6Der Kläger wurde am 01.07.2009 zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam zu der Einschätzung, der Kläger sei wegen einer rezidivierenden, schwereren depressiven Episode aktuell nicht uneingeschränkt dienstfähig; von einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei jedoch ab August 2009 auszugehen. Die Nachuntersuchung im Dezember 2009 bestätigte das Ergebnis.
7Zwischen dem 01.01.2010 und dem 30.06.2010 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er war in dieser Zeit zum Teil in stationärer Behandlung. Mit der Rückkehr in den Dienst wurde der Kläger erneut im 8-Stunden-Tagesdienst im Sanitätsmittellager eingesetzt. Der Kläger war ferner vom 21.07.2010 bis zum 23.07.2010 sowie vom 16.08.2010 bis zum 31.08.2010 dienstunfähig erkrankt.
8Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung am 29.09.2010 wurde festgestellt, dass der Kläger aufgrund wiederkehrender depressiver Störungen, Platzangst mit Panikstörung und Somatisierungsstörung für den feuerwehrtechnischen Dienst dauerhaft dienstunfähig sei. Der Kläger könne jedoch Tätigkeiten ohne besondere geistige und seelische Belastung außerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes, wie z.B. im nichttechnischen Verwaltungsdienst, vollschichtig ausüben.
9Vom 16.11.2010 bis zum 28.12.2010 sowie vom 23.03.2011 bis zum 07.06.2011 war der Kläger in stationärer Behandlung.
10Zur weiteren Überprüfung seiner Dienstfähigkeit stellte sich der Kläger am 07.06.2011 erneut dem Amtsarzt vor. Zum Untersuchungszeitpunkt war der Kläger seit dem 27.10.2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Die amtsärztliche Untersuchung kam zu dem Befund, der Kläger sei aus dortiger Sicht soweit stabilisiert, dass er unmittelbar einen 8-Stunden-Dienst unter Ausschluss des Einsatz- und Rettungsdienstes aufnehmen könne. Die Einschränkungen bestünden für einen Zeitraum von sechs Monaten. Der Kläger leide vorrangig an einer wiederkehrenden depressiven Störung, zuletzt schwere Episode, sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ.
11Die amtsärztliche Nachuntersuchung am 21.12.2011 ergab, dass eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten sei und nach der betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchung ein Wiedereingliederungsversuch im feuerwehrtechnischen Dienst unter Einschluss des Einsatz- und Rettungsdienstes erfolgen könne. Der Kläger war zwischenzeitlich zwischen dem 19.09.2011 und dem 14.10.2011 dienstunfähig erkrankt.
12Nachdem der Kläger ab dem 02.02.2012 erneut dienstunfähig erkrankte, sprach er Mitte Februar bei der Beklagten vor und berichtete von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er halte sich für den Feuerwehrdienst nicht mehr für geeignet.
13Vom 20.08.2012 bis zum 26.10.2012 und vom 06.03.2013 bis zum 15.03.2013 war der Kläger in stationärer Behandlung.
14Am 27.03.2013 wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. In der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung vom 10.04.2013 heißt es u.a.: Die vorliegenden Gesundheitsstörungen auf geistig-seelischem Gebiet begründeten von amtsärztlicher Seite gut nachvollziehbar die wiederkehrenden Ausfallszeiten. Als vorrangige Krankheiten wurden rezidivierende depressive Störung, zuletzt schwere Episode mit Somatisierungssyndrom, kombinierte Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig keine Abstinenz, festgestellt. Aufgrund der Krankheiten des Klägers seien seit dem Jahr 2009 wiederholt längere Krankheitsphasen von 6 Monaten und mehr aufgetreten. Neben den hohen Ausfallzeiten habe es kurze Phasen uneingeschränkter Dienstfähigkeit gegeben. Eine wesentliche und anhaltende Besserung des Gesundheitszustandes sei zwar im Bereich des Möglichen, aufgrund prognostisch ungünstiger Faktoren (Schwere der depressiven Symptomatik, chronifizierter Verlauf mit zuletzt unvollständiger Heilung, erfolglose ambulante und stationäre, leitliniengerecht durchgeführte Behandlungsversuche, weitere psychische Erkrankungen neben der Depression [Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit], lange Dienstunfähigkeitszeiten) nicht wahrscheinlich. Aufgrund des ungünstigen Verlaufs mit häufig wiederkehrenden und schweren Krankheitsepisoden bei unvollständiger Ausheilung lägen erhebliche, überdauernde Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens vor. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, mit besonderem Zeitdruck, Publikumsverkehr, mit Wechselschicht, mit besonderen Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsvermögen, mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, mit Absturzgefahr, mit Verantwortung für Personen oder mit erhöhten Anforderungen an die soziale/emotionale Kompetenz könnten durch den Kläger nicht ausgeübt werden. Mit diesem Leistungsvermögen sei der Kläger gesundheitlich auf Dauer nicht mehr in der Lage, die Dienstpflichten eines Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen.
15Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 24.04.2013 mit, dass sie dessen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beabsichtige. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben. Zugleich wurde auf die Möglichkeit der Beantragung der Versetzung in den Ruhestand hingewiesen und die Rücksendung eines eventuellen Antrags bis zum 17.05.2013 erbeten. Das Schreiben wurde dem Kläger am 27.04.2013 zugestellt.
16Vertreten durch den Prozessbevollmächtigten wandte der Kläger unter dem 13.05.2013 gegen die Zurruhesetzung ein, dass das amtsärztliche Gutachten sich nicht mit einer Verwendungsfähigkeit des Klägers in anderen Funktionen wie etwa im Innendienst oder für sonstige leichte Tätigkeiten auseinandersetze. Schließlich sei das Gutachten nicht auf dem aktuellsten medizinischen Behandlungsstand des Klägers.
17Mit E-Mail vom 27.05.2013 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten mit, er werde am 29.05.2013 aus der Klinik entlassen und sei bis zum 02.06.2013 krankgeschrieben. Ab dem 03.06.2013 bitte er um die Gewährung von 30 Tagen Erholungsurlaub. Hierauf teilte die Beklagte mit E-Mail vom 29.05.2013 mit, die Arbeitsleistung könne sie bis zum Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens nicht annehmen. Der Kläger wurde unter Anrechnung des Erholungsurlaubs bis zum Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens von der Arbeitsleistung freigestellt.
18In dem Vorläufigen Entlassungsbericht der M. -Klinik L. vom 26.06.2013 betreffend den dortigen Aufenthalt des Klägers zwischen dem 14.04.2013 und dem 29.05.2013 werden diagnostiziert: Aufmerksamkeitsdefizit bei Hyperaktivitätsstörung, emotional instabile Persönlichkeit Borderline-Typ, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Fibromyalgie mehrere Lokalisationen. Der Patient habe sich selbständig hilfesuchend dort vorgestellt; seit der letzten Entlassung aus der dortigen Klinik sei er zuhause einfach nicht mehr zurecht gekommen. Er leide unter einer zunehmenden Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit und einer starken inneren Anspannung und habe passive Todeswünsche ohne konkrete Handlungsrelevanz geäußert. Bei der Aufnahme habe klinisch ein schweres depressives Syndrom mit Antriebsstörung, Niedergestimmtheit und Schlafstörungen vorgelegen. Der Kläger habe als Hintergrund psychosoziale, finanzielle sowie ungeklärte berufsperspektivische Belastungsfaktoren benannt. Die Klinik entließ den Kläger laut Entlassungsbericht als weiterhin nicht arbeitsfähig mit der Einschätzung, aus ärztlicher Sicht sei mittelfristig eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gegeben, insofern eine adäquate berufliche Tätigkeit die störungsspezifisch eingeschränkte Belastungsfähigkeit berücksichtigt.
19Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 04.07.2013 teilte das Gesundheitsamt der Beklagten mit, es ergäben sich unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts über die stationäre Behandlung vom 14.04.2013 bis zum 29.05.2013 in der M. -Klinik L. für die amtsärztliche Beurteilung neue Aspekte. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beamten sei stärker beeinträchtigt, als dies in der amtsärztlichen Untersuchung vom 27.03.2013 angenommen worden sei. Der Kläger habe damals einen weiteren Klinikaufenthalt kurz vor der Untersuchung verschwiegen. Zudem habe die M. -Klinik die weitere Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizits bei Hyperaktivitätsstörung gestellt. Die diagnostizierte weitere Erkrankung des Klägers führe zu weiteren Einschränkungen hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit. Es sei mit Problemen zu rechnen bei der Aufnahme neuen Wissens, z.B. im Rahmen einer Einarbeitung. Die Einschätzung der Klinik, dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit vorliege, werde geteilt. Das Leistungsvermögen des Beamten sei derzeit aufgehoben. Ein positives Leistungsbild läge nicht vor. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen.
20Am 11.07.2013 informierte die Beklagte den Kläger laut Telefonbericht über das Ergebnis der weiteren Begutachtung und wies erneut auf die Möglichkeit der Antragsstellung auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand hin. Zugleich informierte sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers und teilte diesem mit, dass an der Absicht, den Kläger vorzeitig in den Ruhestand zu versetzten, festgehalten und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werde.
21Mit Fax vom 18.07.2013 unterrichtete die Beklagte den Gesamtbetriebsrat, die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers.
22Unter dem 08.08.2013 beantragte der Kläger mit Wirkung zum 31.12.2013 seine Versetzung in den Ruhestand. Eigenhändig ergänzte er u.a. „obwohl ich nicht möchte“ und dies kontraproduktiv sei. Auf die Unstimmigkeiten hingewiesen beantragte der Kläger am 21.08.2013 seine Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 01.01.2014, ohne Einschränkungen oder Anmerkungen.
23Der Kläger war vom 03.11.2013 bis zum 15.11.2013 erneut in der M. -Klinik L. in stationärer Behandlung. In der an Frau T. I. adressierten Entlassmitteilung vom 15.11.2013 heißt es: „Wir entließen den Patienten als arbeitsfähig. Aus unserer Sicht würde sich ein vorzeitiger Ruhestand negativ auf den weiteren Krankheitsverlauf auswirken. Herr L. ist in der Lage, eine leichte Tätigkeit wie z.B. in der Verwaltung auszuführen.“ Als Diagnosen sind dort vermerkt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, Fibromyalgie mehrere Lokalisationen, emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ sowie einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
24Mit Schreiben vom 18.11.2013 erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen seine geplante Zurruhesetzung und beantragte hilfsweise seine Weiterbeschäftigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er sei zweifelsfrei arbeitsfähig und für Tätigkeiten außerhalb der Feuerwehr einsetzbar. Der Kläger legte hierzu die Seite 1 des Entlassberichts der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 vor.
25Mit Verfügung vom 19.11.2013 versetzte die Beklagte den Kläger zum 01.12.2013 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus: Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 10.04.2013 und vom 04.07.2013 sei das Leistungsvermögen des Klägers aufgehoben. Der „Widerspruch“ des Klägers vom 18.11.2013 gegen die Versetzung in den Ruhestand werde als Rücknahme des Antrags vom 21.08.2013 auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewertet. Die in der Entlassmitteilung der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 aufgeführten Diagnosen würden durch die angeführten amtsärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Die Beklagte halte den Kläger insofern nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.
26Zwischen dem 08.12.2013 und dem 20.12.2013 war der Kläger erneut in der M. -Klinik L. in stationärer Behandlung. In der ebenfalls an Frau T. I. adressierten Entlassmitteilung vom 20.12.2013 zum weiteren Aufenthalt sind als Diagnosen angegeben: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode und Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Unter Perspektive und Empfehlung heißt es dort: „Wir entließen den Patienten als arbeitsfähig. Aus unserer Sicht würde sich ein vorzeitiger Ruhestand negativ auf den weiteren Krankheitsverlauf auswirken. Herr L. ist in der Lage, leichtere Tätigkeiten auszuführen.“
27Der Kläger hat am 16.12.2013 Klage erhoben.
28Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe das gebotene Verfahren für die Versetzung in den Ruhestand nicht eingehalten. Bei der Einschätzung, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei dauerhaft aufgehoben, habe die Beklagte vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass die M. -Klinik L. im Entlassbericht vom 15.11.2013 im Anschluss an die stationäre Behandlung des Klägers vom 03.11.2013 bis zum 15.11.2013 befunden habe, dass der Kläger arbeitsfähig sei. Der Kläger sei in der Lage, eine leichte Tätigkeit wie z.B. in der Verwaltung auszuführen. Die Beklagte hätte diese Ausführungen zum Anlass nehmen müssen, die von ihr zitierten amtsärztlichen Ausführungen erneut zu überprüfen.
29Der Kläger reicht Privatgutachten seiner behandelnden Ärzte vom 09.05.2014 (Ärztin für Psychiatrie u. Psychotherapie) und vom 25.06.2014 (Allgemeinmediziner) zu den Akten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 60, 61 der Gerichtsakte).
30Der Kläger beantragt,
31den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2013 aufzuheben.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und führt zur Begründung ergänzend aus:
35Es läge kein Verfahrensfehler vor, da das Verfahren nicht als „Antragsruhestand“ nach § 33 Abs. 2 LBG durchgeführt worden sei, sondern der Kläger so behandelt worden sei, als habe er seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nie beantragt.
36Eine andere Verwendung des Klägers sei mangels entsprechendem Leistungsvermögen nicht möglich gewesen.
37Auch die Aussagen in der Entlassmitteilung der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 seien bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung berücksichtigt worden, hätten allerdings nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen können. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Aussagen und der unstreitigen Diagnosen sei der Kläger als dienstunfähig anzusehen. Er sei den Anforderungen nicht nur des zuletzt innegehabten Dienstpostens, sondern auch des abstrakt-funktionalen Amtes nicht mehr gewachsen.
38Der Kläger ist während des laufenden Gerichtsverfahrens aufgrund seines Antrages auf Reaktivierung erneut amtsärztlich untersucht worden. Das Gutachten vom 17.12.2014 gelangt unter Berücksichtigung des psychiatrischen Zusatzgutachtens des Herrn Dr. N. (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie) vom 25.11.2014 zu dem Ergebnis, dass die uneingeschränkte Dienstfähigkeit als Feuerwehrbeamter nicht wiederhergestellt sei.
39Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, der abgelehnt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur Sitzung Bezug genommen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die zulässige Klage ist nicht begründet.
43Der streitbefangene Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 19.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG.
45Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden: Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt; die Anhörung nach § 34 Abs. 1 LBG NRW wurde durchgeführt.
46Die Zurruhesetzung erweist sich auch als materiell rechtsfehlerfrei. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
47Der Begriff Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1989 – 2 B 182/88 – juris, Rn. 4; OVG NRW, juris, Urteil vom 17.09.2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 42 (m.w.N.).
49Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, juris, Rn. 15.
51Betreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind sachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit die Anforderungen des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört, hier also das des Brandmeisters.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 27/03 –, juris, Rn. 12 f.
53Nach dem Inhalt der amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat, erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung ohne Aussicht auf Besserung in absehbarer Zeit die gesundheitlichen Anforderungen für die weitere Verwendungsfähigkeit als Brandmeister nicht mehr. Bei dem Kläger lagen aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auf geistig-seelischem Gebiet erhebliche, überdauernde Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens vor. Der Kläger konnte beispielsweise nicht (mehr) im Wechselschichtdienst oder für Aufgaben mit Verantwortung für Personen eingesetzt werden. Allein dies schließt eine Verwendungsfähigkeit im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst (üblicherweise im 24-Stunden-Dienst) aus. Damit konnte der Kläger seine Dienstpflichten als Brandmeisters nicht (mehr) erfüllen. In der Stellungnahme vom 04.07.2013 war der Amtsarzt sogar von einer vollständigen Aufhebung des Leistungsvermögens ausgegangen. Auch mit der Widerherstellung der Dienstfähigkeit war aufgrund der Schwere der Gesundheitsstörungen (insbesondere der depressiven Symptomatik) in Kombination mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, der langen Dienstunfähigkeitszeiten sowie der Vielzahl der über Jahre hinweg ohne nachhaltigen Erfolg durchgeführten ambulanten wie stationären Behandlungen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
54Den Feststellungen des Amtsarztes, auf die sich die Beklagte in ihrer Entscheidung gestützt hat, hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Die im Klageverfahren vorgelegten Privatgutachten vom 09.05.2014 und vom 25.06.2014 treffen keine verwertbare Aussage zum Gesundheitszustand des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Auch der Entlassbericht vom 15.11.2013 stellt die amtsärztliche Einschätzung nicht durchgreifend in Frage. Ungeachtet der Aussagekraft der dort nicht weiter substantiierten Feststellung, wird dort leidglich davon ausgegangen, der Kläger könne eine leichte Tätigkeiten wie z.B. in der Verwaltung ausführen. Von einer Verwendbarkeit des Klägers im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst wird auch dort nicht ausgegangen.
55Die Beklagte durfte auch rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Möglichkeit einer anderen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht bestand.
56Die Suchpflicht des Dienstherrn kommt nur dann zum Tragen, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt ein ausreichendes Resteleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann der Beamte voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22/13 – juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2015 – 1 A 2111/13 –, juris, Rn. 12.
58Der Amtsarzt hatte in seiner Stellungnahme vom 04.07.2013 festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aufgehoben ist und kein positives Leistungsbild vorliegt. Diese plausibilisierte und aufgrund der auch durch die privaten Fachärzte des Klägers aufgestellten Diagnosen und die wiederkehrenden, hohen Ausfallzeiten des Klägers vor der Zurruhesetzung nachvollziehbare Einschätzung des Amtsarztes, der die Beklagte sich angeschlossen hat, wird – anders als der Kläger geltend macht – durch den Entlassbericht der M. -Klinik L. vom 15.11.2013 nicht erschüttert. Die dortige Einschätzung, der Kläger sei als arbeitsfähig entlassen und könne „eine leichte Tätigkeit wie z.B. in der Verwaltung“ ausüben, wird nicht weiter substantiiert. Es ist schon nicht erkennbar, auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen wurde oder welche Untersuchungen dort durchgeführt worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dort für die Einschätzung der Dienstfähigkeit zu berücksichtigenden Belange der öffentlichen Verwaltung,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2001 – 1 DB 8/01 –, juris, Rn. 12,
60Beachtung gefunden haben. Die Stellungnahme setzt sich auch nicht erkennbar mit der eigenen, zuvor im Vorläufigen Entlassungsbericht vom 26.06.2013 getroffenen Einschätzung auseinander. Es erfolgt auch keine ersichtliche Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Amtsarztes. In seiner Pauschalität ist das – ggf. auch parteiliche – Privatgutachten nicht geeignet, die nachvollziehbaren Einschätzungen des Amtsarztes zu erschüttern.
61Der Annahme eines positiven Restleistungsvermögens im Sinne des Vorstehenden standen auch die zu erwartenden erheblichen Fehlzeiten entgegen. Der Kläger war seit 2009 wiederholt über lange Zeiträume (teils 6 Monate und mehr) dienstunfähig erkrankt. Er war zwischenzeitlich auch für eine „leichte Tätigkeit“ außerhalb des Einsatzdienstes im Tagesdienst (8 Stunden) im Sanitätsmittellager eingesetzt. Auch dies hat nicht dazu geführt, dass der Kläger nicht wieder für längere Zeiten dienstunfähig erkrankte. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger aufgrund der gestellten Diagnosen überhaupt eine Einarbeitung in ein nichttechnisches Aufgabengebiet hätte leisten können, waren bei Zugrundelegung der Krankengeschichte und den ärztlichen Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung auch dort hohe Fehlzeiten zu erwarten, die einer weiteren Verwendung entgegen standen.
62Angesichts der vorstehenden Ausführungen war auch kein – weiteres – Gutachten einzuholen.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
64Rechtsmittelbelehrung
65Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
66- 67
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 68
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 69
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 70
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 71
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
73Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
74Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
75Beschluss
76Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe
77bis 35.000 €
78festgesetzt.
79Gründe
80Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.
81Rechtsmittelbelehrung
82Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
83Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
84Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.
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Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
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Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforderung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vorzulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache, dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
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Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vorgetragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung umfassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließlich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tätigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.
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Mit der Revision beantragt der Kläger,
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die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 20. April 2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.). Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).
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1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.
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a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).
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Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).
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Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).
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b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.
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Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: "anderes Amt"). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O. S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).
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Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).
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Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.
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c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).
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Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.
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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).
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Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauftragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klargestellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die Annahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu den Beteiligten.
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2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.
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Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
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Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unternehmen, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleichwertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der früheren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.
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Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der hergebrachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).
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Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entsprechenden Antrag von Vivento "wegzuversetzen" (Urteil vom 18. September 2008 a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet daher Schwierigkeiten.
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3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen rechtlichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Gesundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vivento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu leisten.
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a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendungen gefehlt.
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Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen habe. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang zwischen "der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen Phase" und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht begründet.
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Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers gestützt.
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Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).
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Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014 - BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).
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Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfahren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Erkenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwaltungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewesen wäre, kommt es daher nicht an.
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b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014, L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit "jedweder Beschäftigung" auch BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.
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Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).
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4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.
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Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
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a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).
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Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Ausnahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Beschäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementsprechend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte Bezug.
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§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.
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Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.
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Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010, 398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.
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Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbemühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.
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Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12).
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Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein "gesetzlich verankertes Frühwarnsystem" (Ritz/Schian, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
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b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.
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§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht. Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zustimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsverfahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).
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Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind.
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Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.
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Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten (ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).
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Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Verpflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.
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Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.
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c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler an.
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Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).
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Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3).
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Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.
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Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG), sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände erhoben worden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat durch den zuständigen Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen nicht vor.
5Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
6Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
7In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
8Mit seinem Antragsvorbringen wendet sich der Kläger als erstes gegen die Bewertung in dem angefochtenen Urteil, er sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gewesen. Er führt hierzu im Wesentlichen an: Das Verwaltungsgericht habe den von ihm vorgelegten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. und der Diplom-Psychologin I. , aus welchen sich seine Dienstfähigkeit ergebe, zu Unrecht einen geringeren Beweiswert eingeräumt als dem bahnärztlichen Gutachten des Dr. T. , dessen Bewertung die Beklagte bei der streitigen Zurruhesetzung im Wesentlichen gefolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. März 2001 – 1 DB 8.01 –) komme den Feststellungen eines Amts- oder Betriebsarztes ein solcher Vorrang nur unter der Voraussetzung zu, dass dieser sich mit einer ihm bekannten, seinen Feststellungen widersprechenden substantiierten privatärztlichen Bescheinigung auseinander setzt und nachvollziehbar darlegt, warum er ihr nicht folgt. Diesen Anforderungen habe der Bahnarzt, was die ihm seinerzeit vorliegende Feststellung von Dr. C. betreffe, die depressive Störung remittiere zurzeit und der Zustand des Klägers sei ausreichend stabil, nicht genügt.
9Dieses Vorbringen greift in mehrfacher Hinsicht nicht durch. Zunächst verdeutlicht es schon nicht hinreichend und ist überdies auch in der Sache sehr zweifelhaft, ob die vom Kläger vorgelegten kurzen Befundberichte seiner behandelnden Privatärztin und der Therapeutin (Diplom-Psychologin) ihrem Inhalt nach überhaupt geeignet sind, eine hinreichend fundierte und zugleich nachvollziehbare Aussage zur (dauernden) Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zu treffen. Denn die dortigen nur ergebnishaft wiedergegebenen Aussagen zur Stabilität des Zustandes der „zurzeit“ in Remission befindlichen depressiven Störung des Klägers lassen aus sich heraus nicht hinreichend erkennen, ob und ggf. auf welcher Grundlage sie über eine Bewertung des seinerzeit aktuellen Befundes hinaus auch die bisherige Entwicklung der hier unter erheblichen dienstlichen Fehlzeiten langjährig aufgetretenen psychischen Probleme des Klägers und beispielsweise auch die in der Vergangenheit – etwa bei Arbeitsversuchen – wiederholt schon bei geringster Belastung aufgetretenen Dekompensationen für die Bescheinigung eines angeblich zuletzt „ausreichend stabil“(en) Zustandes prognostisch mit in den Blick genommen haben. Fehlte es daran, so käme es hier auf die Frage eines grundsätzlichen Vorrangs des Gutachtens eines Bahnarztes vor privatärztlichen Stellungnahmen, auf welchen das Verwaltungsgericht (mit) abgehoben hat, schon gar nicht mehr an. Soweit die Zulassungsbegründung einen solchen Vorrang unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter den hier vorliegenden Verhältnissen in Frage stellt, überzeugt das aber ebenfalls nicht. Denn es lässt sich nach dem Vorstehenden schon nicht feststellen, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Befundberichte den Feststellungen des Bahnarztes „substantiiert“ widersprochen haben. Davon abgesehen macht der Inhalt des aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 12. März 2012 erstatteten (abschließenden) bahnärztlichen Gutachtens des Dr. T. deutlich, dass dieser „den vorgelegten Bericht der behandelnden Psychiaterin“ (das zielt ersichtlich auf den seinerzeit schon vorliegenden ärztlichen Befundbericht von Dr. C. vom 7. März 2012) bei seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt hat. Das gilt auch für dem Umstand, dass der Kläger im Untersuchungszeitpunkt seit vier Wochen wieder einer Tätigkeit nachging. Warum Dr. T. gleichwohl den Kläger im Ergebnis nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG für dienstfähig gehalten hat, hat er in der genannten gutachterlichen Stellungnahme nachvollziehbar erläutert. Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bahnarzt für seine prognostische Bewertung, ob der Kläger über die aktuell erreichte Kompensation seines Befindens hinaus auch zukünftig in der Lage sein werde, mit der erforderlichen Regelmäßigkeit über einen längeren Zeitraum Dienst zu leisten, nicht nur den damals aktuellen Befund zugrunde gelegt, sondern diesen zugleich im Lichte der gesamten Vorgeschichte mitsamt den dabei gemachten Erfahrungen bei schon geringfügigen dienstlichen Belastungen, die zur psychischen Dekompensation geführt hatten, gewürdigt hat.
10Weiter wendet der Kläger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, dass er auch nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig anzusehen (gewesen) sei. Zwar sei er in den sechs Monaten vor seiner Zurruhesetzung über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen. Die weiter vorzunehmende Prognose hätte jedoch nicht ergeben dürfen, dass in den folgenden sechs Monaten keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestanden habe. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten sich nämlich diesbezüglich nicht ausschließlich auf das bahnärztliche Gutachten zurückziehen dürfen. Denn jenes Gutachten stütze sich bei seiner Prognose unzulässigerweise auf die in der Vergangenheit vorhanden gewesenen Leiden und berücksichtige nicht die nach erfolgreicher Therapie erreichte Genesung.
11Das überzeugt nicht, wozu – was die Anforderungen an die Prognose zur Wiederherstellung einer auf Dauer angelegten Dienstfähigkeit betrifft – entsprechend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Davon abgesehen ist dieser Vortrag schon nicht erheblich. Denn dann, wenn wie hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG für die Dienstunfähigkeit des Beamten hinreichend nachgewiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich auch die besonderen, der Beweiserleichterung dienenden Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind.
12Der Kläger hält das Urteil weiter insofern für unrichtig, als es das Verwaltungsgericht gebilligt habe, dass die Beklagte ihm im Rahmen der Anwendung des § 44 Abs. 3 und 4 BBG auch eine andere, ggf. geringerwertige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit unter Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht habe übertragen müssen. Insofern habe es hier an der dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegenden umfassenden Suche nach einer dem Leistungsvermögen des betroffenen Beamten entsprechenden anderweitigen Verwendung gefehlt. Die Beklagte hätte es insbesondere nicht bei den im Jahr 2011 durchgeführten Arbeitsversuchen belassen dürfen, da sich erst im Anschluss daran mit dem Abschluss der durchgeführten Psychotherapie sein Gesamtzustand gebessert habe. Auch ein Rückgriff auf die früheren Fehlzeiten verbiete sich daher in dem betreffenden Zusammenhang.
13Dieses Vorbringen benennt zutreffend die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Anwendung des § 44 Abs. 3 und 4 BBG, von welchen auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die in Rede stehende, prinzipiell auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu beziehende Suchpflicht im Einzelfall nur dann zum Tragen kommt, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, NVwZ 2014, 1319 = juris, Rn. 35, und Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, DÖD 2015, 44 = juris, Rn.13; ferner etwa OVG Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 M 121/12 –, juris, Rn. 11.
15Hieran hat das Verwaltungsgericht (sinngemäß) angeknüpft, indem es im Falle des Klägers das Bestehen eines Restleistungsvermögens auch für Tätigkeiten einfacher Art verneint hat. Es durfte sich für diese Feststellung auch auf Erkenntnisse aus den im Jahre 2011 sowie auch schon in den Jahren davor in einer als ausreichend zu bewertenden Zahl durchgeführten Arbeitsversuchen stützen. Denn unter den hier gegebenen Umständen durften daraus relevante Schlüsse auch für eine Zukunftsprognose gezogen werden. Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang gegen das Urteil im Kern nur ein, dass sein nach Abschluss der Psychotherapie zwischenzeitlich gebesserter Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Argument greift hier aber – wie schon in anderem Zusammenhang – nicht durch, weil eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands des Klägers, welche eine mögliche Dekompensation schon bei der Wahrnehmung einfacher Diensttätigkeiten im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Versetzung in den Ruhestand unwahrscheinlich gemacht hätte, mangels Substanz der Behandlungsberichte der Fachärztin Dr. C. und der Diplom-Psychologin I. nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist. Gegen eine nachhaltige Stabilisierung spricht im Übrigen auch, dass der Kläger – wie in der Antragerwiderung der Beklagten und in dem Gutachten von Dr. T. mitgeteilt – schon in der Vergangenheit stationär psychotherapeutisch behandelt worden war. Das hatte im Ergebnis nicht zu mehr als einer temporären Verbesserung seiner psychischen Konstitution und Stabilität geführt.
16Soweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf die ggf. bestehende Möglichkeit einer künftigen Reaktivierung des Klägers eingehen, ist dies kein tragender Bestandteil der Begründung der Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheides. Das Urteil stellt deshalb nicht in Frage, dass ein Beamter, bei dem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht vorliegen, nicht einfach auf den Weg einer evtl. in Betracht kommenden Reaktivierung nach § 46 BBG verwiesen werden darf.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.