Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1 A 2111/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat durch den zuständigen Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen nicht vor.
5Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
6Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
7In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nicht erfolgen.
8Mit seinem Antragsvorbringen wendet sich der Kläger als erstes gegen die Bewertung in dem angefochtenen Urteil, er sei im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dienstunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gewesen. Er führt hierzu im Wesentlichen an: Das Verwaltungsgericht habe den von ihm vorgelegten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. und der Diplom-Psychologin I. , aus welchen sich seine Dienstfähigkeit ergebe, zu Unrecht einen geringeren Beweiswert eingeräumt als dem bahnärztlichen Gutachten des Dr. T. , dessen Bewertung die Beklagte bei der streitigen Zurruhesetzung im Wesentlichen gefolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. März 2001 – 1 DB 8.01 –) komme den Feststellungen eines Amts- oder Betriebsarztes ein solcher Vorrang nur unter der Voraussetzung zu, dass dieser sich mit einer ihm bekannten, seinen Feststellungen widersprechenden substantiierten privatärztlichen Bescheinigung auseinander setzt und nachvollziehbar darlegt, warum er ihr nicht folgt. Diesen Anforderungen habe der Bahnarzt, was die ihm seinerzeit vorliegende Feststellung von Dr. C. betreffe, die depressive Störung remittiere zurzeit und der Zustand des Klägers sei ausreichend stabil, nicht genügt.
9Dieses Vorbringen greift in mehrfacher Hinsicht nicht durch. Zunächst verdeutlicht es schon nicht hinreichend und ist überdies auch in der Sache sehr zweifelhaft, ob die vom Kläger vorgelegten kurzen Befundberichte seiner behandelnden Privatärztin und der Therapeutin (Diplom-Psychologin) ihrem Inhalt nach überhaupt geeignet sind, eine hinreichend fundierte und zugleich nachvollziehbare Aussage zur (dauernden) Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zu treffen. Denn die dortigen nur ergebnishaft wiedergegebenen Aussagen zur Stabilität des Zustandes der „zurzeit“ in Remission befindlichen depressiven Störung des Klägers lassen aus sich heraus nicht hinreichend erkennen, ob und ggf. auf welcher Grundlage sie über eine Bewertung des seinerzeit aktuellen Befundes hinaus auch die bisherige Entwicklung der hier unter erheblichen dienstlichen Fehlzeiten langjährig aufgetretenen psychischen Probleme des Klägers und beispielsweise auch die in der Vergangenheit – etwa bei Arbeitsversuchen – wiederholt schon bei geringster Belastung aufgetretenen Dekompensationen für die Bescheinigung eines angeblich zuletzt „ausreichend stabil“(en) Zustandes prognostisch mit in den Blick genommen haben. Fehlte es daran, so käme es hier auf die Frage eines grundsätzlichen Vorrangs des Gutachtens eines Bahnarztes vor privatärztlichen Stellungnahmen, auf welchen das Verwaltungsgericht (mit) abgehoben hat, schon gar nicht mehr an. Soweit die Zulassungsbegründung einen solchen Vorrang unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter den hier vorliegenden Verhältnissen in Frage stellt, überzeugt das aber ebenfalls nicht. Denn es lässt sich nach dem Vorstehenden schon nicht feststellen, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Befundberichte den Feststellungen des Bahnarztes „substantiiert“ widersprochen haben. Davon abgesehen macht der Inhalt des aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 12. März 2012 erstatteten (abschließenden) bahnärztlichen Gutachtens des Dr. T. deutlich, dass dieser „den vorgelegten Bericht der behandelnden Psychiaterin“ (das zielt ersichtlich auf den seinerzeit schon vorliegenden ärztlichen Befundbericht von Dr. C. vom 7. März 2012) bei seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt hat. Das gilt auch für dem Umstand, dass der Kläger im Untersuchungszeitpunkt seit vier Wochen wieder einer Tätigkeit nachging. Warum Dr. T. gleichwohl den Kläger im Ergebnis nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG für dienstfähig gehalten hat, hat er in der genannten gutachterlichen Stellungnahme nachvollziehbar erläutert. Dabei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bahnarzt für seine prognostische Bewertung, ob der Kläger über die aktuell erreichte Kompensation seines Befindens hinaus auch zukünftig in der Lage sein werde, mit der erforderlichen Regelmäßigkeit über einen längeren Zeitraum Dienst zu leisten, nicht nur den damals aktuellen Befund zugrunde gelegt, sondern diesen zugleich im Lichte der gesamten Vorgeschichte mitsamt den dabei gemachten Erfahrungen bei schon geringfügigen dienstlichen Belastungen, die zur psychischen Dekompensation geführt hatten, gewürdigt hat.
10Weiter wendet der Kläger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, dass er auch nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig anzusehen (gewesen) sei. Zwar sei er in den sechs Monaten vor seiner Zurruhesetzung über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen. Die weiter vorzunehmende Prognose hätte jedoch nicht ergeben dürfen, dass in den folgenden sechs Monaten keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestanden habe. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten sich nämlich diesbezüglich nicht ausschließlich auf das bahnärztliche Gutachten zurückziehen dürfen. Denn jenes Gutachten stütze sich bei seiner Prognose unzulässigerweise auf die in der Vergangenheit vorhanden gewesenen Leiden und berücksichtige nicht die nach erfolgreicher Therapie erreichte Genesung.
11Das überzeugt nicht, wozu – was die Anforderungen an die Prognose zur Wiederherstellung einer auf Dauer angelegten Dienstfähigkeit betrifft – entsprechend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Davon abgesehen ist dieser Vortrag schon nicht erheblich. Denn dann, wenn wie hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG für die Dienstunfähigkeit des Beamten hinreichend nachgewiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich auch die besonderen, der Beweiserleichterung dienenden Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind.
12Der Kläger hält das Urteil weiter insofern für unrichtig, als es das Verwaltungsgericht gebilligt habe, dass die Beklagte ihm im Rahmen der Anwendung des § 44 Abs. 3 und 4 BBG auch eine andere, ggf. geringerwertige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit unter Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht habe übertragen müssen. Insofern habe es hier an der dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegenden umfassenden Suche nach einer dem Leistungsvermögen des betroffenen Beamten entsprechenden anderweitigen Verwendung gefehlt. Die Beklagte hätte es insbesondere nicht bei den im Jahr 2011 durchgeführten Arbeitsversuchen belassen dürfen, da sich erst im Anschluss daran mit dem Abschluss der durchgeführten Psychotherapie sein Gesamtzustand gebessert habe. Auch ein Rückgriff auf die früheren Fehlzeiten verbiete sich daher in dem betreffenden Zusammenhang.
13Dieses Vorbringen benennt zutreffend die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an die Anwendung des § 44 Abs. 3 und 4 BBG, von welchen auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die in Rede stehende, prinzipiell auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu beziehende Suchpflicht im Einzelfall nur dann zum Tragen kommt, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, NVwZ 2014, 1319 = juris, Rn. 35, und Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, DÖD 2015, 44 = juris, Rn.13; ferner etwa OVG Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 M 121/12 –, juris, Rn. 11.
15Hieran hat das Verwaltungsgericht (sinngemäß) angeknüpft, indem es im Falle des Klägers das Bestehen eines Restleistungsvermögens auch für Tätigkeiten einfacher Art verneint hat. Es durfte sich für diese Feststellung auch auf Erkenntnisse aus den im Jahre 2011 sowie auch schon in den Jahren davor in einer als ausreichend zu bewertenden Zahl durchgeführten Arbeitsversuchen stützen. Denn unter den hier gegebenen Umständen durften daraus relevante Schlüsse auch für eine Zukunftsprognose gezogen werden. Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang gegen das Urteil im Kern nur ein, dass sein nach Abschluss der Psychotherapie zwischenzeitlich gebesserter Gesundheitszustand unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Argument greift hier aber – wie schon in anderem Zusammenhang – nicht durch, weil eine nachhaltige Stabilisierung des psychischen Zustands des Klägers, welche eine mögliche Dekompensation schon bei der Wahrnehmung einfacher Diensttätigkeiten im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Versetzung in den Ruhestand unwahrscheinlich gemacht hätte, mangels Substanz der Behandlungsberichte der Fachärztin Dr. C. und der Diplom-Psychologin I. nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist. Gegen eine nachhaltige Stabilisierung spricht im Übrigen auch, dass der Kläger – wie in der Antragerwiderung der Beklagten und in dem Gutachten von Dr. T. mitgeteilt – schon in der Vergangenheit stationär psychotherapeutisch behandelt worden war. Das hatte im Ergebnis nicht zu mehr als einer temporären Verbesserung seiner psychischen Konstitution und Stabilität geführt.
16Soweit die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf die ggf. bestehende Möglichkeit einer künftigen Reaktivierung des Klägers eingehen, ist dies kein tragender Bestandteil der Begründung der Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheides. Das Urteil stellt deshalb nicht in Frage, dass ein Beamter, bei dem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht vorliegen, nicht einfach auf den Weg einer evtl. in Betracht kommenden Reaktivierung nach § 46 BBG verwiesen werden darf.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.