Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2013 - 19 K 7275/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der im Jahre 1978 geborene Kläger steht im Amt eines „Brandmeisters“ im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten.
3Mit Schreiben seiner – vormaligen – Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2010 beantragte er – unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag aus Juli 2004 –, ihm für die bis zum 31.12.2006 europarechtswidrig geleistete Mehrarbeit im Umfang von sechs Stunden wöchentlich einen Ausgleich zu gewähren.
4Mit Schreiben vom 15.01.2010 wies die Beklagte daraufhin, dass ihr ein entsprechender Antrag des Klägers nicht vorliege.
5Unter dem 17.12.2010 wiederholte der Kläger sein Begehren durch einen sog. „Leistungswiderspruch“, in dem er eine Aktualisierung seines Stundenkontos bzw. Ausgleich in Geld für die in der Zeit vom 30.04.2004 bis 31.12.2010 europarechtswidrig geleistete Mehrarbeit verlangte; mit Schreiben vom 29.12.2010 korrigierte er das Enddatum auf den 31.12.2006.
6Mit Schreiben vom 21.01.2011 erläuterte die Beklagte, dass sie zwar auf eine Einrede der Verjährung verzichte und den Ausgang von Musterverfahren abwarte; im Übrigen seien die bis zum 31.12.2006 geltend gemachten Ansprüche allerdings nach ihrer Ansicht seit dem 31.12.2009 verjährt.
7Nachdem sowohl vom den – vormaligen – Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch durch ein Schreiben der Deutschen Feuerwehrgewerkschaft auf einen Antrag vom 03.07.2004 hingewiesen und ein Ausgleich für Mehrarbeit bis Oktober 2007 gefordert worden war – die sog. „Opt-out-Regelung“ greife erst für den nachfolgenden Zeitraum – und die Beklagte ergänzend mit Schreiben vom 29.08.2012 erläutert hatte, dass ihr im Jahre 2004 keine Anträge auf Mehrarbeitsausgleich zugegangen seien und eine „Opt-out-Regelung“ als Individualvereinbarung schon ab dem 01.01.2007 Anwendung finde, vertiefte der Kläger seine Ausführungen zu einem Antrag schon aus dem Jahre 2004.
8Die Beklagte wies die „Leistungswidersprüche“ vom 17.12.2010 und 29.12.2010 mit „Widerspruchsbescheid“ vom 05.11.2012 als unbegründet zurück: Ein Ausgleichsan-spruch für die Zeit bis zum 31.12.2006 scheiterte bereits daran, dass ein entsprechender Antrag des Klägers nicht vorliege; im Übrigen sei die Forderung, für die eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte, verjährt. Eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung könne nur durch – hier nicht gegebene – Klageerhebung oder Widerspruch erfolgen. Für die Zeit ab dem 01.01.2007 bestehe eine individualrechtliche Rechtsgrundlage für einen Dienst von mehr als 48 Stunden/Woche.
9Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.11.2012 zugestellt.
10Am 21.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben.
11Zur Versäumung der Klagefrist erläutert er, dass er die Klageschrift vom 15.11.2012 – diese fügte er seinem Schriftsatz bei – vor Antritt eines stationären Krankenhausaufenthalts mit unbekannter Dauer am 15.11.2012 ordnungsgemäß zur Post gegeben habe. Erst durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln am 21.12.2012 habe er erfahren, dass die Klage offensichtlich nicht eingegangen sei.
12Zur Begründetheit der Klage ist er der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 gegeben sei, weil er in dieser Zeit europarechtswidrig mehr als 48 Stunden Dienst geleistet habe (29 Monate [August 2004 bis Dezember 2006] x 22,5 Stunden = 652,5 Stunden x 11,77 € = 7.679,93 €). Dies gelte auch für die Zeit vom 01.01. bis zum 29.06.2007, weil die Beklagte die Individualvereinbarung erst ab dem 30.06.2007 umgesetzt habe (60 24-Stunden-Schichten à 20 € = 1.200 €).
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 05.11.2012 zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.879,93 € zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
18Die Klage sei zudem unbegründet weil die von dem Kläger geltend gemachte Forderung verjährt sei, soweit es den Zeitraum bis zum 31.12.2006 betreffe.
19Für die Zeit ab dem 01.01.2007 gelte eine Individualvereinbarung, die einem Ausgleichsanspruch entgegenstehe. Aufgrund dieser Individualvereinbarung sei die Beklagte allerdings nicht verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Dies sei in Umsetzung des "Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen" vom 19.06.2007 – GV.NRW. S. 191 – (in Kraft getreten am 30.06.2007) erst für die Zeit ab dem 01.07.207 geschehen.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
23Die Klage ist zulässig.
24Mit Eingang der Klageschrift am 21.12.2012 hat der Kläger zwar die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.11.2012 am 07.11.2012 offenkundig versäumt. Dem Kläger ist aber insoweit gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er bzw. sein Prozessbevollmächtigter (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) ohne Verschulden gehindert waren, die Klagefrist einzuhalten. Der Kläger hat nachvollziehbar erläutert und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Klageschrift schon am 15.11.2012 und damit innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde. Der offenkundig nicht zeitnah erfolgte Eingang der Klageschrift bei Gericht, beruhte danach auf einem Postversehen, das dem Kläger nicht anzulasten ist. Dass der fehlende Eingang erst am 21.12.2012 bemerkt wurde, haben der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter glaubhaft mit dem stationären Krankenhausaufenthalt des Prozessbevollmächtigten erklärt.
25Die Klage ist aber unbegründet.
26Der Kläger hat für die in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 652,5 Stunden keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld (zu 1.); soweit es dem Kläger um einen finanziellen Ausgleich für die in der Zeit vom 01.10.2007 bis 29.06.2007 geleisteten 24-Stunden-Dienstschichten über die wöchentliche Regelarbeitszeit hinaus geht, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg (zu 2.).
27Zu 1.:
28Der Kläger hat vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 regelmäßig über die unionsrecht-lich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinaus Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), so dass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.
29Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,
30vgl. Urteile vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 u. a. –, juris
31auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu. In der Rechtsfolge ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen; soweit (nur) Geldausgleich in Betracht kommt, ist dieser in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.
32Entsprechende Ansprüche des Klägers für den vorgenannten Zeitraum sind allerdings verjährt.
33Es bedarf keiner Erörterung, ob der Kläger – wie es im Verwaltungs- und Klageverfahren vertieft wurde – bereits im Juli 2004 einen Antrag auf Ausgleich der europarechtswidrig geleisteten Mehrarbeit gestellt hat. Der unionsrechtliche Staatshaftungsan-spruch ist nämlich – anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch – nicht an weitere Voraussetzungen – etwa an ein Antragserfordernis – gebunden. Die noch im Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 32/10 – (BVerwGE 140, 351; juris) vertretene gegenteilige Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 – (NVwZ 2012, 1472; juris) ausdrücklich aufgegeben. Nur für den neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bestehenden nationalstaatlichen Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine vorherige Rügeobliegenheit des Beamten.
34Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt allerdings – wie auch der national-staatliche Ausgleichsanspruch – den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
35Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird (nur) durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
36Ein möglicherweise vom Kläger im Jahre 2004 gestellter Antrag hatte keine verjährungsunterbrechende oder –hemmende Wirkung.
37Es kann offen bleiben, ob bereits der "Leistungswiderspruch" des Klägers vom 17.12. / 29.12.2010 für eine Unterbrechung / Hemmung der Verjährung ausreicht, oder ob dies erst durch die am 21.12.2012 erhobene Klage erfolgen konnte. Die bis zum 31.12.2006 entstandenen Ansprüche des Klägers waren mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt, so dass nachfolgende prozessuale Handlungen für eine Unterbrechung / Hemmung der Verjährung keine Wirkung mehr entfalten konnten.
38Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede für die für den Zeitraum 01.08.2004 bis 31.12.2006 geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Soweit erst-mals im Schreiben der Beklagten vom 21.01.2011 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, enthält dieses Schreiben keinen Hinweis darauf, dass es sich auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten, bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche beziehen soll.
39Zu 2.:
40Soweit der Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 29.06.2007 einen finanziellen Ausgleich für die Ableistung von insgesamt 60 24-Stunden-Schichten begehrt, weil er aufgrund seiner Erklärung vom 21.11.2006 – offenkundig erst für die Zeit ab dem 01.01.2007 – gemäß § 5 Abs. 1 der "Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen" vom 01.09.2006 – GV.NRW. S. 442 – (in Kraft getreten am 01.01.2007) – sich bereit erklärt hatte, Schichtdienst von mehr als 48 Stunden wöchentlich zu leisten, fehlt es für einen Ausgleichsanspruch an einer normativen Anspruchsgrundlage.
41Der für die europarechtswidrig geleistete Mehrarbeit herangezogene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bzw. der national-staatliche Ausgleichsanspruch sind nicht einschlägig, weil der Kläger aufgrund eigener Erklärung im Rahmen der geltenden Verordnung diese Mehrarbeit geleistet hat. Die "Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte" ergibt keine Rechtsgrundlage, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen (schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit) fehlt. Das "Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen" vom 19.06.2007 – GV.NRW. S. 191 – ist erst am 30.06.2007 in Kraft getreten und kann für den vorherigen Zeitraum – unabhängig davon, dass die Regelung als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist – keine Relevanz für einen Anspruch des Klägers beanspruchen.
42Es liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor – und solche werden vom Kläger auch nicht vorgetragen –, dass die Beklagte unabhängig von dem Vorstehenden an andere Mitarbeiter ihres feuerwehrtechnischen Dienstes eine Zulage gezahlt hat, so dass der Kläger eine Gleichbehandlung beanspruchen könnte.
43Es bedarf keiner Erörterung, ob Aspekte der Fürsorgepflicht einen Anspruch des Klägers auf einen finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 29.06.2007 begründen können. Hierfür istr schon deshalb kein Raum, weil die vom Kläger unter dem 21.11.2006 abgegebene Erklärung keinen Hinweis auf einen solchen finanziellen Ausgleich erhält, der Kläger diese Erklärung - offenkundig ohne Versprechen einer Gegenleistung – unterschrieben und auch von seinem vorbehaltenen Widerrufsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.