Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 56 Fortbildungsprüfungen


(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 4
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung


(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2018 - W 6 K 17.1427

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsleistung des Klägers vom 30. März 2017 „

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RO 5 K 15.2196

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zah

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 13 K 1582/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbare

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 13 K 6769/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten v

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2004 - 4 K 760/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag der Antragstellerin, der sachdienlich darauf gerichtet ist, die A

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(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. (2) Die...