Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Dez. 2018 - 10 K 14284/17

ECLI:ECLI:DE:VGK:2018:1214.10K14284.17.00
bei uns veröffentlicht am14.12.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 27 Anspruch


(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweic

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 15 Bescheinigungen


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 6 Volkszugehörigkeit


(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. (2) Wer nach dem

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 7 Grundsatz


(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern. (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 8 Verteilung


(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 1 C 29/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Feb. 2015 - 11 E 154/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e . 2Die Beschwerde des Antragstellers zu 2., über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Ab

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(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.

(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).

(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.

(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.

(6) (weggefallen)

(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.

(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.

2

Die am 5. Oktober 1975 in P. (damals: UdSSR; heute: Russische Föderation) geborene Klägerin ist Tochter eines russischen Volkszugehörigen und - ausweislich einer im Jahr 1993 neu ausgestellten Geburtsurkunde - der deutschen Volkszugehörigen N. B. Diese ist wiederum die Tochter eines russischen Volkszugehörigen und - ausweislich einer im Jahr 1992 neu ausgestellten Geburtsurkunde - der deutschen Volkszugehörigen P. B. Nachdem bereits ihre Mutter für sich und ihren Sohn O., den Bruder der Klägerin, am 29. November 1992 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellte hatte, stellte auch die Klägerin unter dem 6. November 1993 für sich und ihren am 12. Juni 1993 geborenen Sohn P. einen Aufnahmeantrag. Eine am 2. März 1994 gegen das Bundesverwaltungsamt erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin und ihres Sohnes P. wegen Nichtbescheidung des Aufnahmeantrages wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 - 4 K 1511/94 - ab. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Klägerin und ihr Sohn am 28. Oktober 1998 in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin einbezogen worden waren.

3

Die Klägerin reiste am 28. März 1999 mit ihrem Sohn, ihrer Mutter sowie ihrem Bruder nach Deutschland ein. In der Folgezeit betrieben die Klägerin und ihre Angehörigen erfolglos eine Reihe gerichtlicher Verfahren mit dem Ziel der Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht, der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft und der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

4

Mit Bescheid vom 25. November 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt einen Antrag der Klägerin und ihres Sohnes P. auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ab. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr erster, im Jahr 1991 ausgestellter Inlandspass eine russische Nationalitätseintragung enthalten habe. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Über einen am 10. Juli 2009 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht entschied das Bundesverwaltungsamt nicht.

5

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin "klarstellte", dass sie selbst neben der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG hilfsweise auch die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begehre, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 zurück.

6

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin im Kern damit, dass sie Spätaussiedlerin sei. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, nämlich ihrer deutschen Großmutter, sowie ihrer deutschen Mutter. Sie habe die deutsche Sprache von ihrer Mutter und ihren Großeltern gelernt und sei im Zeitpunkt der Einreise in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Der im Aufnahmeverfahren vorgelegte Inlandspass von 1993 sei ihr erster Inlandspass gewesen. Selbst wenn sie in einem etwaigen früheren Pass mit russischer Nationalität geführt worden sein sollte, wäre dies irrelevant, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, die Eintragung vor Änderung des Passes ihrer Mutter durchzusetzen.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2013 die Klage abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die bei der Einreise vorhandenen Sprachkenntnisse ihre Grundlage in der familiären Vermittlung der deutschen Sprache während der Prägephase bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres hätten. Außerdem fehle es an dem nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum.

8

Auf den Antrag der Klägerin vom 16. März 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen, weil die Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Urteil nach Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes am 14. September 2013 nicht mehr trage. Nachdem mit der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und zur weiteren Begründung auf das Vorbringen im Klageverfahren sowie auf die Begründung des Zulassungsantrages Bezug genommen worden war, wurde in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2014 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides und - in Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - deren Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG beantragt.

9

Die Beklagte hat einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren widersprochen und geltend gemacht, die Berufung sei bereits insgesamt unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis entspreche.

10

Mit Urteil vom 12. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klage sei insoweit zulässig und die vorgenommene Klageänderung im Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Auch für die Bestimmung der für einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler weiterhin erforderlichen deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt und damit auf die Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes abzustellen. Hiernach sei die Klägerin deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, habe ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung abgegeben und könne im Zeitpunkt der Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Die für den nachträglichen Aufnahmebescheid erforderliche besondere Härte ergebe sich hier daraus, dass die Klägerin seit 15 Jahren im Bundesgebiet und nunmehr auch mit ihrem Ehemann zusammenlebe.

11

Die Klägerin habe gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Für dieses Begehren sei ebenfalls die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung maßgebend und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung im März 1999. Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Spätaussiedlereigenschaft bereits mit der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik entstehe und sich die maßgebliche Rechtslage nach diesem Zeitpunkt richte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt immer nur dann betont, wenn sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten des Antragstellers geändert hatte, dies jedoch dem Antragsteller wegen des grundsätzlichen Verbots einer echten Rückwirkung nicht entgegengehalten werden konnte, weil er den Spätaussiedlerstatus bereits erworben hatte. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung sei im Übrigen auch nicht mit der sonstigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Härtefallentscheidung nach § 27 BVFG, in Einklang zu bringen, nach der auf die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Aufnahme im Bundesgebiet würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass zwar ein Anspruch auf Ausstellung eines (vorläufigen) Aufnahmebescheides, aber kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bestünde. Unabhängig hiervon sei die Übergangsregelung in § 100a Abs. 1 BVFG dynamisch auszulegen; sie verweise stets auf die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Rechtslage.

12

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von §§ 4, 6 Abs. 2, § 100a BVFG sowie von Verwaltungsprozessrecht.

13

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, als auch für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach den für die Verpflichtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen sei.

14

Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Klägerin der begehrte Aufnahmebescheid zu erteilen und ihr auch eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen ist, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Berufung der Klägerin zutreffend als zulässig bewertet (1.) Der Klägerin steht indes für das Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (2.). Für das Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hat das Berufungsgericht unter Verletzung von Bundesrecht auch für die Frage, ob die Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit ist, auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) und damit auf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab abgestellt. Insoweit fehlt es an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.).

16

1. Die Revision hat nicht schon deswegen insgesamt Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung hätte verwerfen müssen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt.

17

1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten; andernfalls ist die Berufung unzulässig. Zum Antrag gehören der Rechtsmittelantrag und der Sachantrag. Er ist unter Heranziehung der Gründe auszulegen (§ 88 VwGO) (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330>). Die Berufungsgründe müssen - soweit sie nicht auf neue Tatsachen und Erkenntnisse gestützt sind - eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen, sich insbesondere mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8). Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122>; Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372.99, 9 PKH 102.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 9; Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31).

18

1.2 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs "Aufnahmebescheid" in dem ursprünglichen Berufungsantrag um eine offenbare Unrichtigkeit handelt und der Sachantrag der Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang dahin auszulegen ist, dass (weiterhin) die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung begehrt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem als Versagungsgegenklage formulierten Sachantrag selbst, da die entgegenstehenden Bescheide, unter deren Aufhebung die Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, allein die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung betreffen, sowie der Verbindung von Sach- und Rechtsmittelantrag, weil sich das angefochtene Urteil, unter dessen Abänderung die Verpflichtung zur Erteilung eines "Aufnahmebescheides" begehrt wird, ebenfalls allein auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bezieht. Aus den Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren, auf die die Klägerin in statthafter Weise zur Begründung der Berufung Bezug nimmt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitgegenstand gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unter Aufgabe des bisherigen Begehrens geändert werden sollte.

19

Dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dann auch ausdrücklich neben der Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt hat, bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Dieser Umstand ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetreten und kann nicht herangezogen werden, um den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont zu diesem Zeitpunkt zu bestimmen. Die Berufungsbegründung genügt auch im Übrigen durch den Verweis auf die Begründung des Zulassungsantrags den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO.

20

2. Die Revision ist in Bezug auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides schon deswegen begründet, weil Personen, die - wie die Klägerin - als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides als Spätaussiedler haben. Gründe, aus denen sich für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf Erteilung eines (nachträglichen) Aufnahmebescheides ergeben könnte, sind von dieser nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

21

2.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im Revisionsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.> und vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 - juris, stRspr). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn die Klage für die Klägerin eindeutig nutzlos ist, weil sie ihr offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 Rn. 11). So liegt es hier.

22

2.1.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 ) wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn dessen Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers können unter den in § 27 Abs. 2 BVFG näher bezeichneten Voraussetzungen auch dessen Ehegatte oder Abkömmling einbezogen werden. Die Einbeziehung erfolgt "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" mit dem Spätaussiedler(bewerber) (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, § 27 BVFG n.F. Rn. 34).

23

Die Klägerin benötigt den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht, um im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist zu sein. § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerfGE 115, 10 Rn. 12). Eine Aufenthaltnahme nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt dann im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens". Diese Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft wird mithin nicht nur durch einen Aufnahmebescheid erfüllt, der für einen Aussiedlungswilligen in eigener Person nach vorläufiger Prüfung eine Spätaussiedlereigenschaft annimmt (s. nur VG Köln, Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1994 - 9 K 4133/94 - abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.26 und Urteil vom 8. März 1995 - 19 K 6056/92 -, abgedruckt in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt, Stand: 108. Aktualisierung, März 2015, C.41.1.1.28; missverständlich insoweit BT-Drs. 15/420 S. 119). Für eine Einreise "im Wege des Aufnahmeverfahrens" ist hinreichend auch eine Einreise aufgrund der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines (mutmaßlichen) Spätaussiedlers. Dies gilt auch dann, wenn sich nach der Einreise bei der Prüfung des § 15 BVFG ergibt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson (§ 27 Abs. 1 BVFG) zu Unrecht angenommen worden ist.

24

2.1.2 Ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ist auch nicht Voraussetzung dafür, nach der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling der Bezugsperson eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht anzustreben, bzw. deren Ausstellung selbst. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist vielmehr die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (eingefügt zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) erlaubt die Ausstellung einer Bescheinigung an den in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling zwar nur dann, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Vorschrift knüpft die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hingegen nicht an die (positive) Verbescheidung eines Aufnahmeantrags. Die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 19. Juni 2001 (BT-Drs. 14/6310) vorgesehene Regelung, die bei als Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers eingereisten Personen "Umstufungs-" bzw. "Aufstockungsanträge" weitergehend ausschließend wollte, ist so gerade nicht Gesetz geworden (s. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2007 - 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32).

25

2.1.3 Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007 (- 5 C 30.06 - Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 32), nach dem Personen, die als Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eingereist sind und denen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt worden ist, auf einen erst nach der Ausreise gestellten Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG ein nachträglicher eigener Aufnahmebescheid zu erteilen und dann nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung als Spätaussiedler auszustellen sei. An diesem Urteil hält der nunmehr für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat insoweit nicht fest, als es die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen nachträglichen eigenen Aufnahmebescheid auch bei Personen betrifft, die im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.

26

Für das Rechtsschutzbedürfnis verweist diese Entscheidung zwar zutreffend darauf, dass für ein Begehren auf eine Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht (§ 15 Abs. 1 BVFG) nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil trotz der durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG bewirkten weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Ehegatten und Abkömmlingen mit Spätaussiedlern ein eigener Spätaussiedlerstatus mit weiteren rechtlichen, insbesondere fremdrentenrechtlichen Vorteilen verbunden ist. Diese Erwägung wird aber ohne nähere Begründung auch auf den nachträglichen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht erstreckt. Auf diesen trifft sie aber - wie dargelegt - gerade nicht zu. Auch § 1 Buchst. a des Fremdrentengesetzes (- FRG -, zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836) etwa erfasst zwar "Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind"; der Nachweis dieser Berechtigung wird indes durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, nicht durch einen (entsprechenden) Aufnahmebescheid geführt. Der Aufnahmebescheid erfüllt in Fällen der vorliegenden Art auch sonst gegenüber dem Bescheinigungsverfahren keine eigenständige Funktion.

27

2.1.4 Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass dann - zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen Zeitpunkte - auch für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei.

28

Diese im Ansatz zutreffende Erwägung des Berufungsgerichts, dass divergierende Beurteilungszeitpunkte zu vermeiden sind, führt allerdings zu einer Modifikation dieser Rechtsprechung dahin, dass sich bei der Entscheidung über einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG die (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft als "sonstige Voraussetzung" nach derselben Sach- und Rechtslage richtet, die für die Entscheidung über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG heranzuziehen ist. Diese Erwägung lag auch bereits dem Urteil vom 22. April 2004 (- 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) zugrunde, nach dem ungeachtet einer Einreise bereits im Jahre 1994 für die Beurteilung der "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG die im Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG herangezogen werden sollte, die durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) (nachfolgend auch: BVFG 2001) geschaffen worden und die für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung heranzuziehen war. Soweit diese Entscheidung weitergehend dahin zu verstehen war, dass auch die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG stets nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, wird daran nicht festgehalten. Dagegen sprechen durchgreifend systematische Gründe.

29

Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der Aussiedler- bzw. jetzt Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - BVerwGE 95, 311 <317>). Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 Rn. 12). Das Bescheinigungsverfahren bewirkt demgegenüber die endgültige sowie für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler zuständig sind, verbindliche Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BVFG). Bei einem nach der Aufenthaltnahme erfolgten Antrag auf einen Aufnahmebescheid, der in Härtefällen erteilt werden kann, wäre es aber nach dem jeweiligen Sinn und Zweck der Verfahren nicht zu rechtfertigen, die lediglich (vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Dies gilt allzumal nach der zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage, nach der die Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft auch ohne besonderen Antrag von dem Bundesverwaltungsamt auszustellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG), also die Entscheidung nach § 27 Abs. 1 BVFG gleichzeitig mit der Entscheidung die über die Ausstellung der Bescheinigung ergehen kann.

30

Diese Erwägungen bestätigen, dass die Klägerin für die Ausstellung eines nachträglichen Aufnahmebescheides kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Kann im Zeitpunkt der Entscheidung über den (nachträglichen) Aufnahmeauftrag abschließend beurteilt werden, ob es im Bescheinigungsverfahren zu einer Statusfeststellung kommen wird, ohne dass - wie hier - diese Entscheidung in irgendeiner Weise von der Erteilung des (nachträglichen) Aufnahmebescheides abhängt, ist kein Grund für die Entscheidung eines Aufnahmeantrages zu erkennen.

31

2.2 Bei dieser Sachlage bedarf es hinsichtlich dieses Streitgegenstandes nicht der Prüfung der weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Berufungsurteil.

32

3. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wendet. Einem Anspruch der Klägerin steht zwar nicht schon § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen (3.1). Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin indes auf einer hier nicht anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG bejaht (3.2). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben keine abschließende Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin (3.3.).

33

3.1 Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.

34

Diese Regelung steht dem Begehren der Klägerin schon deswegen nicht entgegen, weil ihre Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Der von der Klägerin 1993 im Aussiedlungsgebiet gestellte Antrag auf Ausstellung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler ist von der Beklagten nicht beschieden worden. Eine Ablehnung, die bestandskräftig hätte werden können, ist nicht erfolgt. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage ist zwar vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 - 4 (17) K 1511/94). Dieser Gerichtsbescheid ist indes für unwirksam erklärt worden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Einbezug der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 A 4322/96). Vor der Einreise der Klägerin ist mithin auch nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Klägerin kein Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zustand. Die Abgabe einer Erledigungserklärung wäre der Klägerin hier selbst dann nicht als Aufgabe ihrer Rechtsauffassung, Spätaussiedlerin zu sein, entgegenzuhalten, wenn § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erweiternd auszulegen wäre; denn bereits nach der seinerzeitigen Rechtsprechung wurde im Aufnahmeverfahren für das Sachbescheidungsinteresse nicht danach unterschieden, ob die Aufnahme aus eigenem Recht als Spätaussiedler oder im Wege der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ermöglicht wurde (s.a. OVG Münster, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/94 - juris ).

35

Nicht zu vertiefen ist daher, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG (Fassung 2005) auf vor seinem Inkrafttreten erfolgte Aufenthaltnahmen anzuwenden ist.

36

3.2 Das Berufungsgericht hat die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin zu Unrecht nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG) beurteilt. Es hätte vielmehr die Fassung zugrunde legen müssen, die das Bundesvertriebenengesetz durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erhalten hat (BVFG 2001).

37

3.2.1 Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9). Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>; stRspr), mithin das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Zehnte BVFG-ÄndG gefunden hat; während des Revisionsverfahrens sind keine weiteren Rechtsänderungen erfolgt.

38

3.2.2 Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, soweit bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 Rn. 9 und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - juris Rn. 20). Denn die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiellrechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach "ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat". § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (UA S. 11 f.) ist diese Betrachtung gerade nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Rechtslage im Bescheinigungsverfahren zulasten eines Antragstellers geändert hatte. Die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - BVerwGE 129, 265 <266>), derzufolge unabhängig von entsprechenden Anordnungen des Gesetzgebers auch bei einer Rechtsänderung die Spätaussiedlereigenschaft stets nach der im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen sei, rechtfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss gerade nicht. Diese Entscheidung betraf vielmehr die Frage, ob gemäß der Übergangsregelung des § 100a BVFG die seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG anzuwenden sei oder - gemäß der materiellrechtlichen Fixierung des Zeitpunktes - die für die Klägerin in jenem Verfahren günstigere Rechtslage zur Zeit der ständigen Aufenthaltnahme, und hat aus Gründen des Vertrauensschutzes die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung verfassungskonform ausgelegt.

39

3.2.3 Die Übersiedlung der Klägerin nach Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens erfolgte im März 1999. Danach wäre hier die Rechtslage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) maßgeblich. Allerdings sind nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a BVFG Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das "nach dem 7. September 2001 gilt". Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung ist hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bei Aufenthaltnahme (hier: im März 1999) bestehenden Rechtslage und auf das Fortbestehen eines seinerzeit entstandenen Spätaussiedlerstatus besteht jedenfalls nicht bei Personen, bei denen die Aufnahme nicht aufgrund der (vorläufig) bejahten deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, sondern die nur als Abkömmling eines Spätaussiedlers aufgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188 <190>).

40

Nach § 100a Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2001 zu beurteilen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 2015 (1 C 24.14) klargestellt, dass die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG nicht dynamisch in dem Sinn auszulegen ist, dass die Spätaussiedlereigenschaft bei Anträgen nach § 15 Abs. 1 BVFG, die vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle von 2001 gestellt worden sind, nach dem jeweils geltenden aktuellen Recht zu bestimmen sei, hier etwa nach den erleichterten Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 BVFG des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) (Zehntes BVFG-ÄndG). Hierzu hat er ausgeführt:

"Denn bei dieser Übergangsregelung handelt es sich - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs.14/6310 S. 6 ff.) - lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in Kraft getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 (- 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in Altverfahren beigemessen werden sollte."

41

Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Für diese Auslegung spricht neben der systematischen Stellung und dem auf die Korrektur einer bestimmten Rechtsprechung bezogenen Zweck die durch einen bestimmten Stichtag bezeichnete Rechtslage, die gerade nicht auch auf weitere Rechtsänderungen verweist. Bestätigt wird dies dadurch, dass § 100a Abs. 1 BVFG anlässlich späterer Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes nicht aufgehoben worden ist. Dies bekräftigt im Übrigen den Grundsatz, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in den nicht von der Übergangsregelung erfassten Fällen nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet bestimmt.

42

3.2.4 Die durch das Zehnte BVFG-ÄndG geschaffene Rechtslage ist wegen des Zeitpunktes ihrer Aufenthaltnahme auch sonst nicht zugunsten der Klägerin anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 14. September 2013 in Kraft getreten (Art. 2 Zehntes BVFG-ÄndG) und entfaltet keine Rückwirkung für Fälle, bei denen die Aufnahme in das Bundesgebiet bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt war; eine § 100a Abs. 1 BVFG vergleichbare Übergangsregelung hat der Gesetzgeber gerade nicht geschaffen. Die Entstehungsgeschichte des Zehnten BVFG-ÄndG ergibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz mit Rückwirkung erlassen werden sollte. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr der Zweck der Änderungen, die durch eine Kombination von engem Gesetzeswortlaut und restriktiver Auslegung durch die Rechtsprechung sich in der heutigen Praxis ergebenden unverhältnismäßig hohen Aufnahmehürden abzusenken und damit auch darauf zu reagieren, dass die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten der jüngeren Generation in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion verwehrt ist. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber sollte die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Rechtsänderungen Erleichterungen für ein noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufendes Aufnahmeverfahren und damit für Spätaussiedlerbewerber bewirken sollten; eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen hat er ersichtlich nicht vorgesehen.

43

3.3 Nach den mithin für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft maßgeblichen §§ 4, 6 BVFG 2001 kann mangels hinreichender berufungsgerichtlicher Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Klägerin Spätaussiedlerin ist. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

44

3.3.1 Nach § 4 Abs. 1 BVFG 2001 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG 2001, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).

45

3.3.2 Die Klägerin stammt aus der ehemaligen Sowjetunion und wurde im Oktober 1998 als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen. Damit hat sie die Aussiedlungsgebiete im Dezember 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im Bundesgebiet Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 BVFG 2001). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber nicht abschließend geprüft, ob die Klägerin ihre bei der Einreise vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache auch aufgrund einer innerfamiliären Sprachvermittlung erworben hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2001 muss die insoweit erforderliche familiäre Vermittlung der Sprachkenntnisse dabei nur solange angedauert haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6 Rn. 15; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2011 - 1 BvR 500/07 - NVwZ-RR 2011, 460 ). Die familiäre Sprachvermittlung muss auch nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im Ausreisezeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108). Das Verwaltungsgericht (UA S. 15 ff.) hatte nicht festgestellt, dass die bei der Klägerin bei der Einreise im Jahr 1999 vorhandenen Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung beruhten. Vielmehr war es nach eingehender Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, dass die bei der Einreise festgestellten Sprachkenntnisse ganz überwiegend auf ein fremdsprachliches Erlernen sowie auf eine familiäre Übung der Sprache im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag, also im Erwachsenenalter, zurückzuführen seien. Das Berufungsgericht wird sich mit den hiergegen von der Klägerin im Berufungsverfahren gerichteten Einwendungen auseinanderzusetzen haben.

46

3.3.3 Auch zu der Frage, ob sich die Klägerin bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum deutschen Volkstum bekannt hat, fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. § 6 Abs. 2 BVFG 2001 erfordert grundsätzlich ein durchgängiges (positives) Bekenntnis ab dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit nur zum deutschen Volkstum (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 <194>). Das Berufungsgericht, von dessen Rechtsstandpunkt ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung vor der Begründung des Aufenthalts in Deutschland ausreichend war, wird nunmehr zu prüfen haben, ob in dem ersten der Klägerin ausgestellten Inlandspass ein russischer Nationalitäteneintrag enthalten war. Es wird weiter zu prüfen haben, ob hierin ausnahmsweise kein der Klägerin zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt und ob - dies unterstellt - einem durchgängigen positiven Bekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum dann ein längerer "bekenntnisloser" Zustand zwischen dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter und der Ausstellung eines Inlandspasses mit Eintragung der deutschen Nationalität entgegensteht. Letzteres könnte dann der Fall sein, wenn die Klägerin auch nicht auf vergleichbare Weise nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, ihren Willen unzweifelhaft hat zu Tage treten lassen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (zu den Anforderungen s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104).

47

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bleibt im Übrigen der Schlussentscheidung vorbehalten.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.