Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 06. Juli 2011 - 7 L 538/11.KO
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 15. Juni 2011.
- 2
Mit dieser für sofort vollziehbar erklärten Anordnung war der Antragstellerin untersagt worden, das ehemalige Flugplatzgelände in Mendig als Rennstrecke zu nutzen. Anlass ist eine geplante Veranstaltung, die Mazda MX-5 Challenge 2011. Dabei müssen vier Übungen absolviert werden (Handling-Parcours; Rückwärts-Slalom; schnelles Wenden; MX-5 Pulling). Angemeldet sind 96 Teilnehmer, für die 30 Fahrzeuge bereit stehen.
- 3
Die Eigentümerin des Areals, die T. AG, hatte am 21. Juli 2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines Test-, Schulungs- und Präsentationszentrums für Automobile (Automobiltestzentrum) beantragt. Über den Antrag ist noch nicht entschieden; es fehlen noch Messungen.
- 4
Der Nutzungsuntersagung widersprach die Antragstellerin. Sie wendet dagegen vor allem ein: Die Anordnung sei mangels Bestimmtheit nicht vollziehbar. Die angekündigte Veranstaltung sei kein Autorennen; es gehe nicht um Höchstgeschwindigkeiten, sondern um Geschicklichkeit. Sie nutze das Gelände nicht anders als ihr Vorgänger, der TÜV ... Bei früheren Veranstaltungen seien die einschlägigen Lärmwerte nicht überschritten worden. Der Antragsgegner hätte sich mit entsprechenden Auflagen begnügen müssen.
- 5
Der Antragsgegner weist insbesondere darauf hin, dass es für den Erlass der Nutzungsuntersagung ausgereicht habe, dass eine Genehmigung fehle. Er hat mit Schreiben vom 5. Juli 2011 erläutert, dass die Anordnung (sämtliche) Motorsportveranstaltungen umfassen solle.
II.
- 6
Der vorliegende Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners begehrt, ist zwar statthaft und zulässig (1.), aber nach Auslegung der Anordnung vom 15. Juni 2011 unbegründet (2.).
- 7
1. Der Antrag ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf, um dem vorgenannten Widerspruch entgegen der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung wieder zur aufschiebenden Wirkung zu verhelfen.
- 8
Der Antrag ist, nachdem der Antragsgegner erläutert hat, dass sich seine Anordnung auf Veranstaltungen des Motorsports bezieht, auch ansonsten zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der beantragten gerichtlichen Entscheidung. Dieses wäre dann zu verneinen, wenn ihr eine Entscheidung keinerlei rechtliche Vorteile brächte. So läge es, wenn es der Antragsgegner beim ursprünglichen Wortlaut des Anordnungstenors – Untersagung der Nutzung des Areals als Rennstrecke – belassen hätte. Denn als Rennstrecke will die Antragstellerin das Gelände nach eigenen Angaben nicht nutzen. Die Prüfung einer auf die Rennnutzung beschränkten Nutzungsuntersagung brächte ihr folglich keine Vorteile. Aus dem Umstand, dass das Areal für die Mazda MX-5 Challenge genutzt werden soll, folgt nichts anderes. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Rennveranstaltung, für die eine Rennstrecke benötigt würde. Dies folgt unter anderem bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den bei einer Auslegung von Verfügungen nach dem objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist. Danach ist unter einer Rennstrecke eine Strecke zu verstehen, auf der Geschwindigkeitswettbewerbe ausgetragen werden (nach Wikipedia). Bei der Mazda MX-5 Challenge handelt es sich jedoch um einen Geschicklichkeitswettbewerb.
- 9
Anders ist es nach der Klarstellung des Antragsgegners. Der Antragstellerin kann ein Interesse an einer rechtlichen Prüfung der sie treffenden Untersagung von Motorsportveranstaltungen nicht abgesprochen werden. Nach dem Sprachgebrauch umfasst der Begriff Motorsport neben den Sportarten, die das möglichst schnelle Bewegen von Fahrzeugen durch ihre Fahrer zum Ziel haben, auch diejenigen, die auf das möglichst geschickte Bewegen von Fahrzeugen abzielen. Zu letzteren zählen auch Geschicklichkeitswettbewerbe wie die Mazda MX-5 Challenge.
- 10
2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nach § 20 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) begegnet nach zulässiger Auslegung (a)) weder formell-rechtlichen Bedenken (b)), noch verstößt sie gegen materielles Recht (c)).
- 11
a) Die fragliche immissionsschutzrechtliche Anordnung ist so zu verstehen, dass sämtliche Veranstaltungen des Motorsports auf dem ehemaligen Flugplatzgelände in Mendig untersagt werden sollen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 5. Juli 2011. Dort hat er zwar fehlerhaft Renn- und Motorsportveranstaltungen gleichgestellt, aber verdeutlicht, dass er die geplante Geschicklichkeitsveranstaltung als von seiner Anordnung umfasst ansieht. Damit hat er zugleich klargestellt, dass er alle Veranstaltungen des Motorsports und nicht nur Rennveranstaltungen unterbinden will.
- 12
Diese Auslegung entspricht den Auslegungsregeln, wonach es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont ankommt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Komm., 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 19). Hier hat die Antragstellerin die Anordnung vom 15. Juni 2011 von Anfang an so verstanden, dass die Geschicklichkeitsprüfung davon betroffen sein sollte.
- 13
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen, insbesondere denen an eine separate Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Antragsgegner hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug seiner Anordnung besteht. Er hat ausgeführt, dass ein Interesse daran besteht, Veranstaltungen zu unterbinden, die ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt werden sollen. Zudem hat er auf den Schutz der Nachbarn abgestellt. Dies trägt den Besonderheiten des vorliegenden, immissionsschutzrechtlich zu bewertenden Sachverhalts Rechnung. Denn im Immissionsschutzrecht ist die Norm, die Sanktionen bei Nutzungen ohne erforderliche Genehmigung einräumt, als Sollvorschrift ausgestaltet (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Die besondere Bedeutung des Nachbarschutzes spiegelt sich in der folgenden Bestimmung, wonach dieser unter Umständen eine Pflicht zum Einschreiten begründen kann (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
- 14
c) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung vom 15. Juni 2011 begegnet keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat dabei nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen.
- 15
Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das Vollzugsinteresse an der Untersagung von Motorsportveranstaltungen auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes Mendig die Interessen der Antragstellerin: Denn die Anordnung vom 15. Juni 2011 ist sowohl formell (aa)) wie materiell rechtmäßig (bb)).
- 16
aa) Die vorgenannte Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist ihr Verfügungsinhalt nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 5. Juli 2011 hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – des Bundes – (VwVfG), der nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) hier Anwendung findet.
- 17
Denn inzwischen ist für die Beteiligten vollständig, klar und unzweifelhaft erkennbar, welches Verhalten durch den Antragsgegner angeordnet wird (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 5). Insbesondere ist für die Antragstellerin nunmehr klar, dass auf dem fraglichen Areal keine Motorsportveranstaltungen wie Geschicklichkeitsprüfungen durchgeführt werden dürfen. Die ursprüngliche Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des Tenors der Anordnung und ihrer Begründung ist beseitigt. Der Tenor sprach von Rennveranstaltungen, betraf also keine Geschicklichkeitsprüfungen, während in den Gründen auf eine solche, die Mazda MX-5 Challenge, abgestellt wurde.
- 18
Die Klarstellung im Schreiben vom 5. Juli 2011 ist zulässig. Die fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kann nachträglich und rückwirkend bewirkt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rdnr. 17). Der Mangel, dass dies nicht förmlich erfolgte, ist unerheblich. Er ist einerseits im Widerspruchsverfahren zu beseitigen. Anderseits kann das Gericht die Anordnung im Sinne der Klarstellung umdeuten (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 47 Rdnr. 35a). Die Voraussetzungen dafür sind gegeben (§ 47 Abs. 1 VwVfG). Die Untersagung von Motorsportveranstaltungen entspricht dem vom Antragsgegner verfolgten Ziel. Eine auf Motorsportveranstaltungen gerichtete Anordnung hätte von ihm schon am 15. Juni 2011 erlassen werden können. Umdeutungsverbote liegen nicht vor (§ 47 Abs. 2 und 3 VwVfG). Insbesondere ist die so verstandene Anordnung für die Antragstellerin nicht ungünstiger. Sie sah die geplante Veranstaltung ohnehin als von der Untersagung betroffen an.
- 19
Weitere – etwaige – Ungenauigkeiten sind irrelevant. So lässt sich etwa nach überschlägiger Prüfung nicht verifizieren, ob die Grundstücksbezeichnung in der bewussten Anordnung zutrifft. Dies ist jedoch unerheblich, da den Beteiligten bewusst ist, dass es sich um den im Antrag der T. AG vom 21. Juli 2010 genannten Bereich des ehemaligen Flugplatzgeländes handelt.
- 20
bb) Die Untersagungsverfügung ist überdies materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde unter anderem anordnen, dass eine Anlage, die ohne erforderliche Genehmigung betrieben wird, stillzulegen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben; die Benennung des folgenden Satzes 2 in der Begründung der Anordnung ist unschädlich.
- 21
Vorliegend soll das fragliche Gelände als Anlage genutzt werden, für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die T. AG hat eine Genehmigung für den Betrieb eines Automobiltestzentrums beantragt. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 10.17 des Anhangs zu dieser Verordnung als ständige Renn- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge genehmigungspflichtig. Davon gehen auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits aus. Die Aktivitäten, die die Antragstellerin auf dem Flugplatzgelände anbietet, gehören nach den Antragsunterlagen der T. AG zu denen, für die die Anlagengenehmigung begehrt wird. So sollen etwa nach Ziffer 4.2 der Kurzbeschreibung zum Genehmigungsantrag Tests zur aktiven und passiven Sicherheit und Fahrdynamik sowie Fahrleistungsbeurteilungen erfolgen, die entsprechende Fahrten voraussetzen. Nach Ziffer 4.2 der Erläuterungen zum Antrag sind Fahrzeugpräsentationen geplant. Ziffer 8.2 der Anlagen- und Betriebsbeschreibung sieht diverse Tests und Messungen vor. Unbeschadet ihres motorsportlichen Charakters handelt es sich bei Geschicklichkeitsveranstaltungen wie der geplanten um solche, bei denen die Fahrleistungen beurteilt, Fahrzeuge präsentiert und Tests durchgeführt werden.
- 22
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung liegt aber für die geplante Anlage auf dem Flughafengelände Mendig noch nicht vor. Es ist auch nicht vorgetragen worden oder ersichtlich, dass für die Anlage oder deren Nutzung für den Motorsport eine Genehmigung nach anderen Vorschriften – etwa eine Bau- oder straßenverkehrsrechtliche Genehmigung – vorläge oder entbehrlich wäre. Das Nichtvorliegen der erforderlichen Genehmigung allein reicht aus, um die tatbestandlichen Anforderungen von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu erfüllen. Denn diese Norm soll gewährleisten, dass die fragliche genehmigungsbedürftige Anlage nur nach behördlicher Prüfung betrieben wird (vgl. Jarass, BImSchG-Komm., 8. Aufl. 2010, § 20 Rdnr. 35, 37).
- 23
Ermessensfehler des Antragsgegners bei Erlass der Untersagungsanordnung sind nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Somit muss die zuständige Behörde im Regelfall die Untersagung erlassen; nur in atypischen Situationen steht das Eingreifen in ihrem Ermessen (vgl. Jarass, a.a.O., § 20 Rdnr. 39). Eine solche Sondersituation liegt hier nicht vor. Zunächst ist insoweit der Einwand der Antragstellerin ohne Bedeutung, gegen vergleichbare Veranstaltungen sei früher nicht eingeschritten worden. Denn nur die bewusste Duldung in allen wesentlichen Punkten vergleichbarer Veranstaltungen über einen gewissen Zeitraum könnte zu einer eine Sonderbewertung rechtfertigenden Selbstbindung der Verwaltung führen. Dafür ist nichts erkennbar. Weder ist vorgetragen worden, dass in relevanter Zahl in Mendig Motorsport- oder mit der Mazda MX-5 Challenge im Wesentlichen vergleichbare Veranstaltungen stattgefunden hätten, noch, dass der Antragsgegner dagegen wissentlich nicht vorging. Der Umstand allein, dass der Antragsgegner gegen sonstige frühere Ereignisse nicht vorging, führt nicht zu einem Vertrauensschutz der Antragstellerin. Dieses Verhalten mag als Widerspruch zum jetzigen Vorgehen gesehen werden, es hindert aber die zuständigen Behörden nicht, nunmehr für rechtmäßige Zustände zu sorgen. Gegen einen darauf gründenden Schutz der Antragstellerin spricht zudem, dass sie die Anlage nicht selbst errichtet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1993 – 10 S 380/92 –, juris) und sich nicht darauf berufen kann, sie habe ihre Tätigkeit im Vertrauen auf das Verhalten des Antragsgegners aufgenommen. Denn der Antragsgegner hat die Grundstückseigentümerin am 30. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass der Betrieb erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen dürfe, und hat auf eine ansonsten mögliche Stillegung hingewiesen.
- 24
Eine atypische Situation kann weiter nicht damit begründet werden, dass die fragliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden müsse. Derzeit ist nämlich nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, ob der T. AG die beantragte Genehmigung zu erteilen ist und welche Auflagen – zum Motorsport (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 6 K 519/07 –, juris) – beigefügt werden. Es stehen noch Messungen aus. Weder ist es Aufgabe des gerichtlichen Eilverfahrens, den Ausgang dieser Messungen zu prognostizieren, noch, eine vollständige Genehmigungsprüfung vorzunehmen.
- 25
Schließlich kann eine Ausnahmelage nicht aus der Behauptung der Antragstellerin abgeleitet werden, die für die Nachbarschaft maßgeblichen Lärmimmissionswerte würden eingehalten. Für die konkrete Veranstaltung Mazda MX-5 Challenge fehlt es an belastbaren Belegen. Vor allem wurden Motorsportveranstaltungen insgesamt untersagt. Es ist kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Veranstaltungen dieser Art die Grenzwerte für Lärmimmissionen einhalten.
- 26
Die Untersagungsanordnung erweist sich gegenüber der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig. Zunächst hat der Antragsgegner sein Einschreiten auf den Motorsport beschränkt. Der Antragstellerin wurden nicht sämtliche im Genehmigungsantrag vom 21. Juli 2010 angeführten Aktivitäten untersagt. Der Antragsgegner musste sich sodann nicht darauf beschränken, Auflagen zu den jeweiligen Veranstaltungen zu machen. Diese Prüfung bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin kann aus diesem nicht einzelne Fragen herausbrechen. Insbesondere musste sich der Antragsgegner angesichts der massiven Beschwerden aus der Nachbarschaft nicht darauf beschränken, der Antragstellerin die Einhaltung von Emissionswerten vorzugeben, solange die ausstehenden Messungen noch nicht abgeschlossen sind. Schließlich stellen die von der Antragstellerin angeführten wirtschaftlichen Einbußen keine atypische Situation dar. Mit solchen ist regelmäßig zu rechnen, wenn Anlagen ohne Genehmigung genutzt werden.
III.
- 27
Nach alledem war der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
- 28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Entsprechend der dortigen Ziffer 19.1.6 ist der Gewinn zu Grunde zulegen, der der Antragstellerin durch die Stilllegungsverfügung entgeht. Die Kammer schätzt diesen auf 10% der von der Antragstellerin angegebenen Gesamtschadenssumme. Eine bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig angezeigte Reduzierung dieses Werts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges verbietet sich, da hier die Hauptsache hinsichtlich der geplanten Veranstaltung vorweggenommen wird.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - BImSchV 4 2013 | § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen
- 1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und - 2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für - a)
das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, - b)
die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder - c)
das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.
(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1.
auf demselben Betriebsgelände liegen, - 2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und - 3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.
(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.
(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat.
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.