Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Feb. 2007 - 6 K 519/07

published on 15/02/2007 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Feb. 2007 - 6 K 519/07
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Gericht

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 28.12.2006 wird wiederhergestellt bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5 000,00 EUR festgesetzt.

4. Frau ... wird zum Rechtsstreit beigeladen. 

5. Die Anträge auf Beiladung des ... und auf Beiladung der ... werden abgelehnt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin betreibt auf den Grundstücken Flst.Nr. ... der Gemarkung ... und Flst.Nr. ... der Gemarkung ... ein Fahrsicherheitszentrum. Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „... - ...“ vom 12.09.2005 des .... Das ... besteht aus einem Handlingkurs, zwei Dynamikflächen und einer Aktionsfläche mit Kreisbahn. Der vorgesehene Rundkurs hat eine Länge von insgesamt 2,2 km.
Am 08.02.2006 erteilte das Landratsamt ... der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Fahrsicherheitszentrums nach Ziffer 10.17 Spalte 1 des Anhangs zu § 4 BImSchG (ständige Teststrecke für Kraftfahrzeuge). In der Anlagebeschreibung “Fahrsicherheitszentrum“ ist u.a. ausgeführt: Zulässig ist die Errichtung und der Betrieb einer Übungs- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehren auf öffentlichen Straßen zugelassen oder zulassungsfähig sind. Renn- und motorsportliche Veranstaltungen und Motortests sind ausgeschlossen. Das Fahren zu Test- und Übungszwecken mit Lastkraftwagen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags. Die Betriebszeiten sind: An Werktagen: 9.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen: 9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist der gewerbliche Testbetrieb mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen.
Nachdem seit der ersten Inbetriebnahme des Fahrsicherheitszentrums am 15.06.2006 zahlreiche Beschwerden über Lärmbelästigungen und darüber, dass nach Ansicht der Anwohner motorsportliche Aktivitäten stattfänden, die dem Charakter eines Rennens sehr nahe kämen, eingegangen waren, untersagte das Landratsamt ... mit Verfügung vom 10.08.2006 der Antragstellerin den Streckenbetrieb auf dem Gelände des Fahrsicherheitszentrums für Motorräder an Sonn- und Feiertagen bis zum 31.12.2006.
Mit weiterer Verfügung vom 06.10.2006 untersagte das Landratsamt ... auf dem Gelände der Antragstellerin renn- und motorsportliche Veranstaltungen für Kraftfahrzeuge aller Art an allen Wochentagen. Insbesondere wurden die am 27.10., 28.10. und 29.10.2006 geplanten Veranstaltungen verboten. Ferner wurde der Streckenbetrieb auf dem Gelände des Fahrsicherheitszentrums für Kraftfahrzeuge aller Art an Sonn- und Feiertagen untersagt. Die Verfügung galt vorläufig bis 31.12.2006 und war mit Sofortvollzug versehen.
Mit weiterer Verfügung vom 28.12.2006 untersagte das Landratsamt ... auf dem Gelände der Antragstellerin renn- und motorsportliche Veranstaltungen für Kraftfahrzeuge aller Art an allen Wochentagen (Ziffer 1). Ferner wurde der Streckenbetrieb auf dem Gelände der Antragstellerin für Kraftfahrzeuge aller Art an Sonn- und Feiertagen untersagt. Ausgenommen hiervon seien Veranstaltungen von Automobilclubs für ihre Mitglieder zum Zwecke des Fahrsicherheitstrainings (Ziffer 2). Die Untersagungsverfügung gelte bis zum 30.06.2007 (Ziffer 3). Ferner wurde in Ziffer 4 für die Anordnungen nach Ziffer 1 und 2 die sofortige Vollziehung angeordnet und in Ziffer 5 für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 1 oder Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.
Mit Schreiben vom 09.01.2007 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung vom 28.12.2006 ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 19.01.2007 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die immissionsschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 28.12.2006 anzuordnen.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Allein der Gesichtspunkt des Lärmschutzes könne Beschränkungen des Fahrsicherheitszentrums nicht rechtfertigen, da gegenüber den Anwohnern des Ortsteils ... die Anforderungen der TA Lärm stets eingehalten worden seien. Bis Mitte März 2007 seien an Sonntagen ausschließlich genehmigungskonforme Veranstaltungen geplant. Ferner werde darauf hingewiesen, dass man alle im Jahr 2006 durchgeführten Veranstaltungen analysiert und aufgearbeitet habe. Bei der Vergabe der Termine für das Jahr 2007 seien die notwendigen Schlussfolgerungen gezogen worden. Die Ausrichtung des Streckenbetriebs habe sich in Richtung Pkw verlagert. Kunden seien vorrangig Hersteller, erst in zweiter Linie Agenturen. Motorsportvereine seien nicht mehr im Kundenkreis vorhanden. Im Motorradbereich stehe ein Kooperationsvertrag für eine längerfristige Zusammenarbeit mit der Firma ... vor der Unterzeichnung. Ca. 30 Veranstalter hätten im Hinblick auf den Charakter der geplanten Veranstaltung einen abschlägigen Bescheid erhalten. Bezüglich Ziffer 1 der Verfügung vom 28.12.2006 fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. § 20 Abs.2 BImSchG gebe nur die Möglichkeit, die Überschreitung der Inhaltsbestimmungen zu sanktionieren. Hierauf müsse sich auch der Regelungsgehalt einer Entscheidung, die sich auf § 20 Abs.2 BImSchG stütze, richten. Dies sei nicht der Fall bei einer Regelung, die lediglich das wiederhole, was ohnehin bereits geregelt sei. Das Landratsamt habe nicht die Möglichkeit, sich mit einer derartigen Verfügung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Hierdurch werde die im Gesetz vorgesehene Form der Durchsetzung einer Inhaltsbestimmung umgangen. Ziffer 2 der Verfügung stelle einen Teilwiderruf dar, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinzu komme, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs.2 BImSchG nicht vorliegen würden. Dem Genehmigungsantrag sei ein Erläuterungsbericht beigefügt gewesen, der Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geworden sei. Dort heiße es unter anderem: Das Erreichen höherer Geschwindigkeiten für die Kraftfahrzeuge und Motorräder werde für Übungen zur Beherrschung des Fahrzeuges und realistische Testfahrten benötigt. Schon aus den Antragsunterlagen gehe also hervor, dass im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings eben auch schnell gefahren werden solle, um die Beherrschung des Fahrzeugs einzuüben. Auf dieser Basis sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Es sei bei Erteilung der Genehmigung klar gewesen, dass auch das Fahren mit höherer Geschwindigkeit zum Übungsbetrieb gehöre. Es wäre deswegen verfehlt, allein daraus, dass mit höherer Geschwindigkeit gefahren werde, auf einen verbotenen renn- und motorsportlichen Charakter schließen zu wollen. Es habe auf ihrer Anlage zu keinem Zeitpunkt Fahrveranstaltungen gegeben, bei denen dem Erreichen einer relativen oder absoluten Höchstgeschwindigkeit durch die Teilnehmer ein Eigenwert zugekommen wäre. Es habe keinerlei wettbewerbliche Bewertung der Teilnehmer nach der von ihnen gefahrenen Geschwindigkeit und im Übrigen auch keine Geschwindigkeitsmessung gegeben, anhand derer eine Platzierung hätte vergeben oder eine sportliche Leistung anders hätte bewertet werden können. Auch sprächen Vermerke des Polizeipostens des ... und Aktenvermerke des Umweltamtes des Antragsgegners für einen genehmigungskonformen Betrieb der Anlage. Zuzugeben sei, dass die Websites von Kunden geeignet seien, einen falschen Eindruck zu erwecken. Tatsächlich hätten jedoch keine solchen Veranstaltungen stattgefunden. Hierfür habe sie durch verschiedene Maßnahmen gesorgt. Sie führe vor Ort eine Abnahme und eine Eingangskontrolle der angemeldeten Fahrzeuge durch. Auch habe sie die Veranstalter auf den Charakter der Strecke hingewiesen und anschließend entsprechende schriftliche Mitteilungen versandt. Auch habe sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. Es sei nicht legitim, von den Websites einiger Kunden auf den tatsächlichen Charakter der Veranstaltungen rückzuschließen. Auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und ihrem Interesse, von den Wirkungen der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, falle zu ihren Gunsten aus. Der Sonntagsbetrieb sei ein wesentliches Element des Streckenbetriebs. Die Verfügung berge daher ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Die Veranstalter würden sich umorientieren. Der Gedanke des Lärmschutzes trage die sofortige Vollziehbarkeit nicht. Es gehe um die Frage, ob die Anlage genehmigungskonform betrieben sei, nicht aber um die Frage, ob die Anwohner durch den Anlagebetrieb unzumutbar beeinträchtigt würden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Es seien renn- und motorsportliche Veranstaltungen auf dem Parcours des Fahrsicherheitszentrums durchgeführt worden. So seien auf den Internetseiten des Fahrsicherheitszentrums und von Veranstaltern, deren Werbemaßnahmen der Antragstellerin zuzurechnen seien, Termine unter „Motorrad-Renntraining und Rennstrecken“ wiederholt angeboten worden. Für die entsprechenden Veranstaltungen am 17.06.2006, 18.06.2006, 25.06.2006, 02.07.2006, 16.07.2006 und 06.08.2006 lägen in ausreichendem Umfang Erkenntnisse nach Aktenlage vor. Laut Polizeiprotokoll vom 01.10.2006 sei mitgeteilt worden, dass bei der Veranstaltung am 01.10. keine Gemeinsamkeiten zu den bekannten klassischen Fahrsicherheitsrennen für Pkws festgestellt worden seien. Die festgestellten Kriterien erfüllten die Merkmale eines Rennens. Eine weitere Veranstaltung am 28./29.10.2006 sei im Internet als Veranstaltung für Rennfahrer beworben worden. Die Verfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Ziffer 1 wiederhole nur das, was sich unmittelbar aus der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergebe, nämlich dass renn- und motorsportliche Veranstaltungen für Kraftfahrzeuge aller Art an allen Wochentagen verboten seien. Die im Rahmen der Ermessensausübung in Ziffer 2 getroffene Teilstilllegung der Anlage nur an Sonn- und Feiertagen, zudem mit der Einräumung einer Ausnahme für entsprechende Veranstaltungen von Automobilclubs, stelle sich als milde und sehr verhältnismäßige Maßnahme dar. Für die Verhältnismäßigkeit spreche darüber hinaus, dass die Verfügung bis zum 30.06.2007 befristet getroffen worden sei, so dass die Beschränkung zeitlich überschaubar und finanziell kalkulierbar bleibe. Es liege auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Verfügung vor. Der Betrieb einer ungenehmigten Anlage sei stets als Quelle erheblicher Gefahren anzusehen. Zweck des Benutzungsverbotes sei es auch, dem Betroffenen den unberechtigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber gesetzestreuen Unternehmen durch den ungenehmigten Betrieb der Anlage erziele, insbesondere wirtschaftliche Vorteile aus dem unzulässigen Veranstalten von Renn- und Motorsport an Sonn- und Feiertagen. Die wirtschaftlichen Folgen des beschränkten Nutzungsverbotes hätten ihre Ursache in der teilweisen illegalen Nutzung der Anlage und in dem Umstand, dass dem andauernden Gesetzesverstoß nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Selbst wenn das Gericht sich zu einer abschließenden rechtlichen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruches nicht imstande sehe, müsse bei der gebotenen Interessenabwägung die Entscheidung gegen die Antragstellerin erfolgen. Denn das Interesse, einen ungenehmigten Rechtszustand zu unterbinden, sei höher zu bewerten als das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, ihre Anlage rund um die Uhr optimal zu vermarkten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der ungenehmigte Betrieb auch strafrechtlich sanktioniert werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akten des Landratsamtes ... (3 Bände) verwiesen.
II.
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Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Verfügung des Landratsamtes ... vom 28.12.2006 ist statthaft (§§ 80 Abs.5 Satz 1, Abs.2 Satz 1 Nr.4, Abs.2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) und auch sonst zulässig.
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Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil insoweit dem Interesse der Antragstellerin an der Suspendierung der Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 28.12.2006 bei der gebotenen Abwägung der Vorrang gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse einzuräumen ist. Dabei kommt dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung zu, dass der Widerspruch der Antragstellerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keineswegs aussichtslos erscheint, seine Erfolgsaussichten vielmehr zumindest als offen zu bewerten sind. Ferner wurde von Seiten des Antragsgegners kein öffentliches Interesse dargelegt, das bei dieser offenen Sach- und Rechtslage es dennoch rechtfertigen könnte, die Verfügung sofort zu vollziehen. Ein solches ist für das Gericht auch nicht erkennbar.
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Der Antragsgegner hat die in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 28.12.2006 ausgesprochene Untersagung von renn- und motorsportlichen Veranstaltungen für Kraftfahrzeuge aller Art auf dem Gelände der Antragstellerin auf § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG gestützt. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.
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Zwar könnte einiges dafür sprechen, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Untersagung in Betracht kommt. Soweit in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes ... vom 08.02.2006 renn- und motorsportliche Veranstaltungen und Motortests ausgeschlossen sind, dürfte es sich - wovon die Beteiligten wohl selbst übereinstimmend ausgehen - um eine Inhaltsbestimmung handeln. Inhaltsbestimmungen können aber, da sie einen untrennbaren Bestandteil der Anlagegenehmigung bilden, nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (BayVGH, Beschl. v. 17.02.2004 - 22 CS 04.95 - ). Vielmehr rechtfertigt ihre Nichtbeachtung ein Einschreiten nach § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG (vgl. Jarras, BImSchG, 6.Aufl., § 20, Rd.Nr.36; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, BImSchG, § 20, Rd.Nr.43 f.; Feldhaus, BImSchG, § 20, Rd.Nr.55). Die in § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG vorgesehene Anordnung einer Stilllegung stellt ein Verbot dar, die Anlage weiter zu betreiben, und ist folglich insbesondere im Falle einer Teilstilllegung nichts anderes als eine Untersagung (vgl. Jarras, BImSchG, aaO., § 20, Rd.Nr.33). Eine solche Untersagung dürfte aber in Ziffer 1 der Verfügung vom 28.12.2006 ausgesprochen worden sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Anordnung nach § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG im Falle der Überschreitung/Nichtbeachtung der Genehmigung nicht weitergehen darf, als die Rückführung auf den genehmigten Zustand erforderlich ist (vgl. Landmann/Romer, aaO., § 20, Rd.Nr.49). Somit dürfte nicht die Stilllegung der gesamten Anlage verlangt werden können, wenn – wie im vorliegenden Fall - die genehmigte Anlage unabhängig von dem ungenehmigten Betrieb genehmigungskonform betrieben werden kann. In diesem Fall kann es zulässig und sogar geboten sein, lediglich den ungenehmigten Betrieb zu untersagen. Dies dürfte aber vorliegend in Ziffer 1 der Verfügung geschehen sein. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, wegen Nichtbeachtung der Inhaltsbestimmung eine derartige Untersagungsverfügung zu erlassen, dürfte auch deshalb zulässig sein, weil der Antragsgegner wohl nur dadurch in die Lage versetzt wird, ggfs. erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen im Falle der Nichtbeachtung des Genehmigungsinhalts ergreifen zu können, wie dies auch vorliegend in Ziffer 5 der Verfügung durch Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeachtung der Untersagung geschehen ist. Insgesamt dürfte es sich daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur um eine Auffrischung der Inhaltsbestimmung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch eine Verfügung und eine unzulässige „Umformierung“ in eine vollstreckbare Auflage handeln. Allenfalls könnte es in diesem Zusammenhang rechtlich bedenklich sein, gestützt auf § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG eine generelle Untersagung des ungenehmigten Betriebs auszusprechen und nicht die konkreten Veranstaltungen zu untersagen, die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoßen. Im Hinblick auf die bei der Untersagung konkreter Veranstaltungen auftretenden Umsetzungsschwierigkeiten insbesondere bei einer Anlage, die ganzjährig betrieben wird, könnte es jedoch zulässig sein, die Frage, ob eine konkrete Veranstaltung nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt ist, in die Verwaltungsvollstreckung zu verlagern.
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Selbst wenn angesichts dieser Ausführungen Ziffer 1 der Verfügung vom 28.12.2006 auf
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§ 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG gestützt werden könnte, ist im vorliegenden Eilverfahren nach der sich derzeit darstellenden Sach- und Rechtslage nicht davon auszugehen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Denn es dürfte derzeit an konkreten Anhaltspunkten fehlen, dass das Fahrsicherheitszentrum der Antragstellerin im ersten Halbjahr 2007 nicht genehmigungskonform betrieben werde. Entscheidend dürfte auf diesen Zeitraum abzustellen sein. Denn das Landratsamt hat zum einen in seiner Verfügung vom 28.12.2006 eine Befristung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Untersagung bis zum 30.06.2007 vorgenommen. Zum anderen dürfte zu berücksichtigen sein, dass das Landratsamt bereits zwei auf den 31.12.2006 befristete Untersagungsverfügungen erlassen hat. Insbesondere wurde der Antragstellerin bereits mit der - im übrigen mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 28.12.2006 fast wortgleichen - Verfügung vom 06.10.2006 befristet bis zum 31.12.2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, auf ihrem Gelände renn- und motorsportliche Veranstaltungen für Kraftfahrzeuge aller Art an allen Wochentagen durchzuführen. Hierbei waren bereits die nunmehr erneut angeführten konkreten Veranstaltungen, die nach Ansicht des Landratsamtes als Motorsport- oder Rennveranstaltungen nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.02.2006 umfasst gewesen sein sollen, für eine auf Ende des Jahres befristete Untersagung herangezogen worden. Insbesondere die für den 27., 28. und 29.10.2006 geplanten Veranstaltungen, die eindeutig renn- bzw. motorsportlichen Charakter gehabt haben sollen und auf die in der Verfügung vom 28.12.2006 entscheidend abgestellt wurde, hatte das Landratsamt in seiner Verfügung vom 06.10.2006 bereits konkret verboten. Diese Veranstaltungen waren für das Landratsamt aber Anlass, nur eine auf das Jahresende befristete Untersagung auszusprechen. Es kann offen bleiben, ob eine solche Befristung rechtlich überhaupt möglich ist. Denn jedenfalls dürfte dann, wenn nach Ablauf der Befristung die Untersagung verlängert werden soll, Voraussetzung sein, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch in dem zukünftigen Zeitraum - d.h. vorliegend nach Ablauf der Befristung der Untersagung zum 31.12.2006 - Veranstaltungen durchgeführt werden, die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt sind. Dass dies der Fall ist, hat der Antragsgegner nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. So hat das Landratsamt in der Verfügung vom 28.12.2006 lediglich ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen davon ausgegangen werde, dass renn- und motorsportliche Veranstaltungen entgegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt worden seien und entsprechend der genannten Bewerbung im Internet weiterhin geplant seien. In einer Besprechung am 30.11.2006 im Landratsamt habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass für das Jahr 2007 ca. 20 weitere Motorradveranstaltungen an Sonntagen geplant seien, so dass weitere ungenehmigte renn- und motorsportliche Veranstaltungen zu befürchten seien. Allein der Hinweis auf für das Jahr 2007 geplante weitere Motorradveranstaltungen an Sonntagen ohne konkrete Ausführungen zu deren genauen Anzahl, zeitlichen Abläufen, Programmen und Veranstaltern lässt aber nicht den Schluss zu, dass es sich um ungenehmigte renn- und motorsportliche Veranstaltungen handeln wird. Nach dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.02.2006 sind nämlich Motorradveranstaltungen an Sonntagen, falls es sich um Fahrsicherheitskurse bzw. um Übungsfahrten oder Instruktionsseminare handelt (vgl. Erläuterungsbericht zum immissionsschutzrechtlichen Antrag vom 10.08.2005, Seite 5), zulässig. Nach der sich im vorliegenden Verfahren darstellenden Sachlage rechtfertigen zudem die Motorradveranstaltungen auf dem Fahrsicherheitszentrum der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht ohne weiteres die Annahme, die für das erste Halbjahr 2007 geplanten Veranstaltungen seien nicht genehmigungskonform. So fehlen insbesondere Darlegungen, ob alle Motorradveranstaltungen in der Vergangenheit gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoßen haben, sowie Darlegungen zu deren konkreten Abläufen. Insoweit dürfte es sich auch bei den beanstandeten Veranstaltungen, bei denen wohl mit Fahrzeugen Runden gefahren wurden, nach Aktenlage um eine zeitliche Momentaufnahme handeln, ohne dass – soweit ersichtlich – Feststellungen zu den gesamten Veranstaltungsabläufen getroffen worden sein dürften. Das Absolvieren eines Rundkurses mit Fahrzeugen könnte aber zulässiger Bestandteil eines Fahrsicherheitstrainings sein, zumal das Fahrsicherheitszentrum der Antragstellerin baulich dafür angelegt sein dürfte (vgl. Erläuterungsbericht der immissionsrechtlichen Genehmigung, S.2 ff.). Ferner hat die Antragstellerin in der Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren bis Mitte März 2007 an Sonntagen geplante Veranstaltungen aufgeführt. Diese dürften aber nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage durchaus als Fahrsicherheitstraining einzustufen sein. Dass und weshalb dies nicht der Fall sein sollte, hat der Antragsgegner bisher nicht dargelegt. Allein aus den Veranstaltungen in der Vergangenheit lässt sich nicht auf eine nicht genehmigungskonforme Durchführung von geplanten Veranstaltungen schließen. Insoweit ist, wie bereits ausgeführt, eine konkrete Auseinandersetzung mit den Programmen der Veranstaltungen notwendig, was bisher, soweit ersichtlich, nicht erfolgt ist. Auch dürfte es nicht darauf ankommen, wie die Veranstaltungen insbesondere im Internet in der Vergangenheit angeboten wurden und für das erste Halbjahr 2007 angeboten werden. Entscheidend dürfte insoweit die konkrete Durchführung der Veranstaltungen im Fahrsicherheitszentrum der Antragstellerin sein. Insgesamt fehlt es somit derzeit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass im ersten Halbjahr 2007 Veranstaltungen geplant sind, die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoßen könnten.
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Nach alledem bestehen somit derzeit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 ausgesprochenen Untersagungsverfügung, so dass die Erfolgsaussichten des hiergegen eingelegten Widerspruchs zumindest als offen anzusehen sind.
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Auch bezüglich der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 der Verfügung des Landratsamtes ... vom 28.12.2006, mit welcher der Streckenbetrieb auf dem Gelände des Fahrsicherheitszentrums der Antragstellerin für Kraftfahrzeuge aller Art an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme von Veranstaltungen für Automobilclubs für ihre Mitglieder zum Zwecke des Fahrsicherheitstrainings bis zum 30.06.2007 untersagt wurde, bestehen Bedenken. Der Antragsgegner hat Ziffer 2 seiner Verfügung ebenfalls auf § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG gestützt. Somit wäre wiederum Voraussetzung, wie oben dargelegt, dass die in der ersten Jahreshälfte 2007 geplanten Veranstaltungen im Fahrsicherheitszentrum der Antragstellerin von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.02.2007 nicht gedeckt sind. Für diese Prognoseentscheidung fehlen aber, wie ausgeführt, ausreichende Anhaltspunkte. Zudem dürfte selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG die Untersagung des Streckenbetriebs für Kraftfahrzeuge aller Art an Sonn- und Feiertagen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren sein (vgl. Landmann/Rohmer, aaO., § 20 Rd.Nr.49; Feldhaus, aaO., § 20 Rd.Nr.57). Denn eine Anordnung nach § 20 Abs.2 Satz 1 BImSchG darf nicht weitergehen, als dies zur Rückführung auf den genehmigten Zustand erforderlich ist. Dies dürfte aber vorliegend nicht beachtet worden sein. Denn durch Ziffer 2 der Verfügung wird auch der nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.02.2006 an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Betriebszeiten erlaubte Betrieb des Fahrsicherheitszentrums der Antragstellerin als Übungs- und Teststrecke für Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder zulassungsfähig sind, und damit der genehmigungskonforme Betrieb der Anlage untersagt. Ziffer 2 der Verfügung greift damit in einen bereits genehmigten Bestand ein. Ein solcher Eingriff dürfte aber einem Teilwiderruf bzw. einer Teilrücknahme der immissionschutzrechtlichen Genehmigung gleichkommen, die nur unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen können.
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Bei dieser offenen Sach- und Rechtslage ist auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 28.12.2006 erkennbar. Der Antragsgegner hat ein solches nicht dargelegt. Die Begründung des Sofortvollzugs in der angegriffenen Verfügung beschränkt sich auf eine formelhafte allgemeine Begründung. So ist lediglich ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Einhaltung der Genehmigung und der mit der Anordnung getroffenen Nutzungsbeschränkung höher einzustufen sei als das Interesse der Antragstellerin, den Betrieb im bisherigen Umfang weiter zu führen und damit aus der Überschreitung der Genehmigung auch während eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens wirtschaftlich Kapital zu schlagen. Soweit in der Antragserwiderung eine Ergänzung erfolgte, ist diese ebenfalls völlig allgemein gehalten und nimmt nicht auf den konkreten Fall Bezug. So wurde angeführt, dass der Betrieb einer ungenehmigten Anlage als Quelle erheblicher Gefahren anzusehen sei. Ausführungen dazu, welche erheblichen Gefahren im vorliegenden Fall zu erwarten sind, erfolgten nicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der sich im vorliegenden Verfahren darstellenden Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anlage der Antragstellerin die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA Lärm nicht einhalten würde. Insoweit hat der Antragsgegner die Verfügung vom 28.12.2006 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes, sondern allein unter dem Gesichtspunkt, ob die Anlage genehmigungskonform betrieben wird, getroffen. Soweit der Antragsgegner weiter darauf abstellt, dass die Änderung des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren derzeit mit Blick auf das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht weiterbetrieben wird. Zudem ist, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage zumindest fraglich, ob im ersten Halbjahr 2007 Veranstaltungen geplant sind, die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gedeckt sind. Daher kann auch derzeit nicht angenommen werden, dass der Umstand, aus nicht genehmigten Veranstaltungen wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, ein besonderes Sofortvollzugsinteresse begründen könnte. Gerade für ein Sofortvollzugsinteresse ist das Vorliegen einer eindeutig nicht gestatteten Betriebsweise von erheblicher Bedeutung. Von einem schweren, dem Regelfall des § 20 Abs.2 BImSchG entsprechenden strafbewehrten Verstoß der Antragstellerin, dem - wie etwa bei typischen „Schwarzbetreibern“ oder “ Schwarzänderern “ - nur dadurch zu begegnen wäre, die Aufrechterhaltung des ungenehmigten Betriebsablaufs mit Sofortvollzug zu verhindern, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als zu berücksichtigen ist, dass es bei dem Gebrauchmachen von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.02.2006 nicht in erster Linie und nicht ausschließlich darauf ankommt, wie der nach Maßgabe der Antragsunterlagen erteilte Genehmigungsbescheid im Einzelnen objektiv auszulegen ist, sondern darauf, wie er von der Antragstellerin, der die Genehmigung erteilt worden ist, zu verstehen ist (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 25.11.1991 - 14 TH 2150/91 ). Bei Streitigkeiten hierüber dürfte aber kein Sofortvollzugsinteresse bestehen.
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Nach alledem ist dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Verfügung des Landratsamtes ... vom 28.12.2006 mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.2 GKG.
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Dem Antrag auf Beiladung von ... ist stattzugeben. Denn die gerichtliche Entscheidung über die zulässige Nutzung des Fahrsicherheitszentrums der Antragstellerin könnte auch ihre rechtlichen Interessen als Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks berühren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.2006 - 5 S 1903/06 -). Dagegen ist der Antrag auf Beiladung der ... und ... abzulehnen. Dass rechtliche Interessen der ... durch die vorliegende gerichtliche Entscheidung berührt sein könnten, wurde seitens des die Beiladung beantragenden Antragsgegners nicht dargelegt und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf .... Es mag zwar gerechtfertigt sein, dem Planungsträger eines Bebauungsplanes durch Beiladung nach § 65 VwGO die Möglichkeit zu verschaffen, seine rechtlich geschützten Interessen selbst im Prozess zu vertreten, wenn im gerichtlichen Verfahren die Gültigkeit eines von ihm erlassenen Bebauungsplanes im Streit steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.1997, NVwZ-RR 1998, 611). Dieser ist vorliegend aber selbst nicht Verfahrensgegenstand. Davon abgesehen steht die Beiladung des Planungsträgers im Ermessen des Gerichtes. Von diesem Ermessen macht die Kammer keinen Gebrauch, weil anzunehmen ist, dass die Immissionsschutzbehörde auch die Interessen des Planungsträgers insbesondere bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan hinreichend vertreten wird.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 06/07/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine im
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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.