Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 30. Aug. 2010 - 7 L 1010/10.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2010:0830.7L1010.10.KO.0A
bei uns veröffentlicht am30.08.2010

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab dem 31. Oktober 2010 aus dem Zivildienst vorzeitig zu entlassen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2

Für das Begehren, den Antragsteller zum 31. Oktober 2010 aus dem Zivildienst zu entlassen, damit er sein Studium mit dem Abschluss Bachelor/Master of Education in den Fächern Latein und Mathematik im Wintersemester 2010/2011 aufnehmen kann, sind sowohl Anordnungsanspruch (1.) wie auch -grund (2.) gegeben.

3

Beide sind nach der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind zudem vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).

4

1. Ein Anspruch des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ist nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor (a)); das in ihr der Antragstellerin eröffnete Ermessen ist in Richtung Entlassung reduziert (b)).

5

a) Nach der vorgenannten Entlassungsvorschrift kann ein Dienstleistender unter anderem dann auf seinen Antrag hin entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen beruflicher Gründe, die nach dem Diensteintritt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde.

6

Die formalen Aspekte sind unschwer zu bejahen: Der Antragsteller hat am 6. Juli 2010 einen Entlassungsantrag gestellt. Die Gründe, mit denen er diesen Antrag begründet, sind nach seinem Dienstantritt (1. April 2010) entstanden. Seine Bewerbung für das Studium datiert vom 14. Juni 2010, seine Immatrikulation vom 25. Juni 2010.

7

Die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Dienstentlassung im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG liegen ebenfalls vor. Die Ableistungen des Zivildienstes bis zum Jahresende 2010 würde im Fall des Antragstellers eine besondere Härte bedeuten, da er danach bis zur dann möglichen Aufnahme seines Studiums eine unangemessen lange Zeit zuwarten müsste.

8

Dabei ist davon auszugehen, dass ein Studium mit der vom Antragsteller gewünschten Fächerkombination an für ihn in zumutbarer Entfernung liegenden Universitäten nur im Wintersemester begonnen werden kann. Die Kammer kann dabei die entsprechenden Ausführungen des Antragsstellers zu Grunde legen, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat.

9

Die Zeitspanne zwischen dem für den Antragsteller erstmöglichen Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011 und dem nach Ableistung seiner Gesamtdienstzeit nächstmöglichen zum Wintersemester 2011/2012 beträgt 12 Monate. Davon bringt die Kammer die 3 Monate in Abzug, die der Antragsteller ab dem erstmöglichen Studienbeginn noch an Zivildienst abzuleisten hätte. Es verbleibt eine nicht auf die Dienstzeit selbst entfallende Wartezeit von 9 Monaten.

10

Die Berechnungen, die die Antragsgegnerin in Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid anstellt, überzeugen die Kammer nicht. Die Antragsgegnerin zieht von den 12 Monaten zwischen erst- und nächstmöglichem Studienbeginn die gesamten 9 Monate Dienstzeit ab, zu denen der Antragsteller derzeit gesetzlich verpflichtet ist. Diese Berechnung mag für die vor Dienstbeginn erfolgende Prüfung tauglich sein, wann eine Zurückstellung vom Dienst wegen drohenden Zeitverlustes angezeigt ist. Sie trägt aber dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass bei der Entlassung aus dem Dienst letzterer bereits teilweise abgeleistet wurde. Im konkreten Fall blendet die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der beantragten Dienstentlassung bereits 7 Monate Zivildienst – inklusive 1 Monat Urlaub – absolviert hat. Der Faktor „absolvierte Dienstzeit“ darf aber bei der Prüfung, ob durch den Zivildienst bedingte Zeitausfälle zu unzumutbaren Härten führen, nicht unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein durch den Zivildienst verursachter Zeitverlust über die Dauer des Dienstes hinaus eine besondere Härte darstellen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1969 – 8 C 92/69 –, nach juris). Dabei ist die Relevanz des Zeitverlustes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, wobei auch andere Faktoren als die Zeitdauer zu berücksichtigten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1978 – 8 C 16.77 –, nach juris). Für die Frage, ob und wie hart ein dienstlich bedingter Zeitverlust den jeweiligen Dienstpflichtigen im Vergleich zu anderen trifft, ist aber auch von Bedeutung, wie lange er bereits Dienst geleistet und damit anders als etwa zurückgestellte Dienstpflichtige bereits einen Zeitverlust hingenommen hat.

11

Der so festgestellte Zeitverlust von 9 Monaten bis zum nächstmöglichen Studienbeginn trifft den Antragsteller besonders hart. Eine die Entlassung aus dem oder die Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst rechtfertigende besondere Härte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur dann anzunehmen, wenn die (weitere) Dienstleistung den Dienstpflichtigen anders trifft als im Allgemeinen Dienstpflichtige davon betroffen werden und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2006 – 6 C 22/05 –, nach juris). Folglich stellt der Zeitverlust, den der Dienst als solcher bewirkt, keine besondere Härte dar; er trifft alle Dienstpflichtigen gleichermaßen. Ebenso dürften geringfügige Zeitverluste darüber hinaus noch den allgemeinen Härten zuzurechnen sein (vgl. Steinlechner/Walz, WPflG-Komm., 7. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 35). Wann ein über die reine Dienstzeit hinausreichender Zeitverlust nicht mehr nur geringfügig ist und damit für den Dienstpflichtigen eine besondere Härte darstellt, wurde von der Rechtsprechung in der Vergangenheit entsprechend der variierenden Dauer der gesetzlich festgelegten Wehr- bzw. Zivildienstdauer unterschiedlich bewertet. Gemein ist den maßgeblichen Entscheidungen jedoch, dass – wie dargelegt – eine Prüfung des konkreten Einzelfalles gefordert wird, bei der zwar vorrangig der Zeitfaktor, aber auch andere Kriterien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zu beachten, ob der Pflichtige in der Wartezeit finanziell versorgt ist oder diese Zeit ausbildungsspezifisch sinnvoll nutzen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1981 – 8 C 71/81 –, nach juris; und 25. Oktober 1978, a.a.O.). Hinsichtlich des gewichtigen Zeitfaktors wurde festgehalten, dass ein Zeitverlust dann unverhältnismäßig ist, wenn er außer Verhältnis zur Dauer von Ausbildung und Dienst steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 – 8 C 21/97 –, nach juris). Bei der Einzelfallprüfung dürfen zudem die Erwägungen nicht außer Acht bleiben, die einen Zeitverlust über die Dienstzeit hinaus in der Vergangenheit überhaupt erst gerechtfertigt erschienen ließen. Bei den früheren, gesetzlich festgelegten Dienstzeiten war ein Gleichklang von Wehr- bzw. Zivildienst und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1969, a.a.O.). Dies wird am Beispiel der 9- oder 15monatigen Dienstzeiten deutlich; diese sind weder mit dem halbjährlichen Studienbeginn noch mit dem regelmäßig jährlichen Ausbildungsbeginn in Übereinstimmung zu bringen. Wegen der nicht möglichen Koordinierung der Dienstzeiten mit Ausbildungs- bzw. Studienbeginn wurden daraus resultierende Zeiteinbußen über die Dienstzeit hinaus mit Rücksicht auf die Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft als zumutbar angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1969, a.a.O.).

12

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist Zivildienstleistenden wie dem Antragsteller oder Wehrdienstleistenden derzeit – und erst recht nach Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 am 1. Dezember 2010 – eine Wartezeit von 9 Monaten von Dienstende bis nächstmöglichem Studienbeginn unzumutbar. Dies ergibt sich bereits aus der Bewertung des gewichtigen Faktors Zeitdauer. Die Dauer von 9 Monaten übersteigt die gesetzlich neu festgelegte Dauer von Wehr- und Zivildienst (6 Monate) um drei Monate. Auf die neue Gesetzeslage ist hier deshalb abzustellen, weil sie in der den Antragsteller ohne Entlassung treffenden Wartezeit Geltung entfaltet und deshalb als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Eine Wartezeit, die die Dienstzeit als solche übersteigt, steht jedenfalls außer Verhältnis zur letztgenannten. Zudem stellt eine Wartezeit von 9 Monaten gegenüber einem 6semestrigen Studium keine zu vernachlässigende Größe dar. Unzumutbar ist eine solche Wartezeit im Fall des Antragstellers auch deshalb, weil er in dieser Zeit nicht – wie etwa Beamtenanwärter (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1978, a.a.O.) – finanziell abgesichert ist. Es ist ferner nicht zu erkennen, wie der Antragsteller die gesamten 9 Monate sinnvoll und zumutbar zur Vorbereitung auf sein Studium nutzen könnte. Weiter träfe ihn eine Wartezeit von 9 Monaten bis zum nächstmöglichen Studienbeginn im Vergleich zu anderen Pflichtigen auch deshalb unzumutbar hart, weil er zum gewünschten Entlassungstermin bereits 7 Monate Dienst verrichtet hat. Dies bedeutet eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Dienstpflichtigen, die noch unter der Geltung der alten Gesetzeslage (9 Monate Dienstzeit) zurückgestellt worden sind. Denn diese müssen bei einer Einberufung im nächsten Jahr lediglich 6 Monate Dienst leisten. Schließlich ist zu bedenken, dass nach Auffassung der Kammer mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit auf 6 Monate die ursprünglichen Überlegungen, aus denen eine über die reine Dienstzeit hinausgehende Wartezeit gerechtfertigt erschienen, obsolet geworden sind. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin ab 2011 die Dienstpflichtigen im Regelfall nicht so einziehen können sollte, dass ihnen nach Ableistung der Regeldienstzeit keinerlei weitere Wartezeiten bis Ausbildungs- oder Studienbeginn entstehen. Eine entsprechende Taktung der Einberufungen sollte möglich sein. Ebenso obsolet geworden ist der Hinweis auf die Zumutbarkeit von Wartezeiten wegen des für die Landesverteidigung notwendigen Einsatzes von Wehrpflichtigen. Nach Ende des Warschauer Paktes ist die unmittelbare militärische Bedrohung Deutschlands entfallen. Der Einsatz von Wehrpflichtigen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft einer zahlenmäßig großen Verteidigungsarmee ist folglich nicht mehr notwendig. Dies belegen die jüngsten Bestrebungen des Bundesverteidigungsministers zur Umstrukturierung der Bundeswehr und die Überlegungen zur Suspendierung der Wehrpflicht. Steht folglich schon die Notwendigkeit der (6monatigen) Wehrdienstzeit als solche in Frage, ist erst recht eine darüber hinaus gehende Wartezeit nicht mehr zu rechtfertigen. Dies gilt für Zivildienstleistende gleichermaßen, da sich deren Heranziehung mittelbar aus der allgemeinen Wehrpflicht rechtfertigt.

13

Die Argumente der Antragsgegnerin dafür, dass dem Antragsteller die Wartezeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn zumutbar sei, überzeugen nicht. Sie beruhen zunächst auf der – wie dargelegt – fehlerhaften Berechnung der Wartezeit. Der Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009, auf dem diese Berechnung beruht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Erlass ist einerseits für die Gerichte nicht bindend. Andererseits verstößt der Erlass, der von seinem Wortlaut her bei Zurückstellung und Entlassung den Zeitverlust gleichermaßen so bemisst, dass von der Zeitspanne zwischen erst- und nächstmöglichem Studien- bzw. Ausbildungsbeginn die gesamte Dienstzeit abgezogen wird, so verstanden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 Abs. 1 GG. Denn so würde die Anwendung des Erlasses zu einer Ungleichbehandlung von Dienstpflichtigen, die bereits gedient haben, zu solchen führen, deren Dienstzeit noch ansteht. Dann bliebe der (Unterscheidungs-)Faktor „abgeleistete“ Dienstzeit unbeachtet. Allerdings kann der Erlass unschwer verfassungskonform so verstanden werden, dass nicht die gesamte Dienstzeit, sondern die noch abzuleistende Dienstzeit von der Zeitspanne zwischen erst- und nächstmöglichem Studien- bzw. Ausbildungsbeginn in Abzug gebracht wird (vgl. zu dem Vorstehenden auch VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 27. Juli 2010 – 3 L 701/10.NW –, nach juris). Schließlich überzeugen die von der Antragsgegnerin zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht. Einerseits beziehen sie sich auf den vorgenannten ministeriellen Erlass. Andererseits berücksichtigen auch die Entscheidungen selbst nicht ausreichend den Faktor abgeleistete Dienstzeit bei der Entlassung von Dienstpflichtigen.

14

b) Das in § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG der Antragsgegnerin eröffnete Ermessen ist hier bereits deshalb in Richtung Entlassung des Antragstellers reduziert, weil der Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 bei verfassungskonformer Auslegung dies so vorsieht. Denn unter Abzug lediglich der noch abzuleistenden Dienstzeit verbleibt dem Antragsteller eine Wartezeit von 9 Monaten und damit mehr als die 6 Monate, bei denen der Erlass von besonderen Härte ausgeht.

15

2. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Ohne gerichtliche Anordnung droht dem Antragsteller ein Zeitverlust, der ihn nach den vorstehenden Erwägungen besonders hart trifft. Dieser Zeitverlust ist ihm in seiner konkreten Situation nicht zuzumuten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Antragsteller im Vergleich zu den nicht-dienstpflichtigen Männern und den Frauen seines Schuljahrgangs im Hinblick auf Ausbildung oder Studium zeitlich weiter ins Hintertreffen geraten sollte, als er es durch die Absolvierung seines bisherigen Dienstes ohnehin schon ist. Dienstliche Gründe scheiden insofern aus, da von seiner jetzigen Dienststelle gegen eine vorzeitige Entlassung keine Einwände erhoben wurden.

16

3. Dem Antrag war auch nicht nur teilweise stattzugeben. An sich hätte dem Begehren des Antragstellers zwar statt durch seine Entlassung auch durch die Gewährung von Sonderurlaub nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 12 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) Rechnung getragen werden können. Aber nach Ziffer 3.3 in Abschnitt E 6 des von der Antragsgegnerin ins Internet gestellten Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes kann Anträgen auf Gewährung von Sonderurlaub bis zum Ende der Dienstzeit von mehr als 31 Tagen grundsätzlich nicht stattgegeben werden. Die dadurch begründete Praxis schließt die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub im vorliegenden Fall aus, da vom 31. Oktober 2010 bis Jahresende 42 Urlaubstage anzusetzen wären.

17

4. Als unterlegene Partei hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

18

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern II.1.5 und II. 52.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Da mit der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Gesetzesänderung zum Jahreswechsel faktisch eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, war von einem Abschlag wegen der an sich nur vorrübergehenden Wirkung des Eilverfahrens abzusehen.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Juli 2010 - 3 L 701/10.NW

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab 16. August 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen am 11. Mai 2010 g

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn

1.
die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,
2.
er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,
3.
der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,
4.
er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,
5.
der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen,
6.
eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
7.
nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet würde,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,
10.
er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere,
11.
er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zustimmt.

(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden

1.
auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung;
2.
wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn

1.
hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle besteht oder
2.
er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen.
Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlassen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich bedingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab 16. August 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen am 11. Mai 2010 gestellten Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst von der Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Ablehnung seines Antrags auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen besonderer Härte ist gemäß § 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen am 11. Mai 2010 gestellten Entlassungsantrag von Zivildienstleistungen freizustellen. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers besteht darin, dass er wegen seiner zum 16. August 2010 beginnenden Schulausbildung (Besuch der Berufsoberschule I des G.-K.-Berufsbildungszentrums – Berufsbildende Schule Technik 1 – in … zwecks Erwerbs der Fachhochschulreife) seinen noch bis zum 31. Oktober 2010 dauernden Zivildienst nicht mehr erbringen möchte, weil er ansonsten diese Schulausbildung erst zum 8. August 2011 aufnehmen könnte, was bei ihm zu einem zivildienstbedingten Zeitverlust von neun Monaten und acht Tagen führen würde.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da die einstweilige Anordnung aber die Hauptsache vorwegnimmt, kommt sie nur dann in Betracht, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung muss mithin für den Antragsteller besonders dringlich sein. Von einer besonderen Dringlichkeit ist, wenn – wie hier – die Freistellung vom Zivildienst im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, nur dann auszugehen, wenn für den Antragsteller eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht und ihm ohne die begehrte Freistellung schwerwiegende Nachteile drohen, die ihm nicht zuzumuten sind. Der Antragsteller hat die ihm drohenden schwerwiegenden Nachteile nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO – glaubhaft zu machen.

4

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verpflichten, den Antragsteller ab dem 16. August 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst freizustellen, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben ist.

5

Der Anordnungsanspruch ergibt sich für den Antragsteller daraus, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 Zivildienstgesetz – ZDG – vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag aus dem Zivildienst entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1969 – VIII C 92.69 –, BVerwGE 34, 188 ff., 28. November 1973 – 8 C 166.71 –, 25. Oktober 1978 – VIII C 25.77 –, alle auch juris) kann ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten zwischen der vorgesehenen Dienstzeit und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn eine besondere Härte darstellen.

6

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt vorliegend ein nach dem Dienstantrittszeitpunkt des Antragstellers (1. Februar 2010) eingetretener Grund vor, der eine besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründet. So hat der Antragsteller aufgrund seiner Bewerbung vom 9. März 2010 zum 16. August 2010 an der Berufsoberschule I in ... einen Schulplatz für das Schuljahr 2010/11 erhalten, was er gegenüber der Antragsgegnerin auch durch Vorlage des entsprechenden Bestätigungsschreibens der Schule vom 23. März 2010 glaubhaft gemacht hat. Ohne die vom Antragsteller zum 16. August 2010 begehrte vorzeitige Entlassung aus dem noch bis zum 31. Oktober 2010 dauernden Zivildienst könnte er die beabsichtigte Schulausbildung erst zum 8. August 2011 aufnehmen, wodurch ihm ein über die Zeit des Zivildienstes hinausgehender zivildienstbedingter Zeitverlust von neun Monaten und acht Tagen (= Zeitraum zwischen dem Ende des Zivildienstes am 31. Oktober 2010 und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn am 8. August 2011) entstehen würde, den er für die von ihm angestrebte schulische Ausbildung auch nicht nutzbar machen könnte. Damit ist es gerade die begehrte vorzeitige Entlassung, die in der Lage ist, hier einer besonderen Härte zu begegnen.

7

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrem den Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung ablehnenden Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2010 einen Zeitverlust von weniger als drei Monaten errechnete, stellt sich diese Berechnung des Zeitverlustes durch die Antragsgegnerin als fehlerhaft dar. Nach der Auffassung der Antragsgegnerin sei ausgehend von dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 16. August 2010) darauf abzustellen, wann der nächstmögliche Termin für den Ausbildungsbeginn nach Ableistung des Zivildienstes sei (hier: 8. August 2011). Dieser sich dabei ergebende Zeitverlust (hier: 11 Monate und 23 Tage) sei dann um die volle Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a Wehrpflichtgesetz – WPflG –) zu kürzen, wodurch im Fall des Antragstellers sich ein Zeitverlust von dann nur 2 Monaten und 23 Tagen errechnet, mithin von weniger als drei Monate. Zur Begründung dieser Berechnungsmethode beruft sich die Antragsgegnerin auf den als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 betreffend die Berechnung des Zeitverlustes als besondere Härte nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG.

8

Gemäß diesem Ministerialerlass ist für die Ermittlung des eine besondere Härte im Sinne von §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründenden Zeitverlustes der Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Studien- oder Ausbildungsbeginn und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes maßgebend. Erst wenn dieser Zeitraum nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer neun Monate oder zumindest sechs Monate übersteigt, ist grundsätzlich von einer besonderen Härte auszugehen oder eine Entscheidung nach der Billigkeitsregelung zu treffen.

9

Dieser Ministerialerlass wird nach Ansicht der Kammer von der Antragsgegnerin jedoch fehlerhaft angewendet. Dass mit dem darin enthaltenen Passus „Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ – wie aber die Antragstellerin meint – stets die volle, also die gesetzliche Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a Wehrpflichtgesetz – WPflG –) gemeint ist, kann im Hinblick auf die mit diesem Ministerialerlass bezweckte einheitliche, auf eine gleichartige Behandlung dieser Fälle abzielende sachgerechte Ermessensausübung der Behörde bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte wegen Zeitverlustes nicht angenommen werden. Denn würde man der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin folgen, so käme man in den Fällen, in denen der Dienstpflichtige – wie auch im Fall des Antragstellers – seinen Dienst bereits angetreten hat und deshalb wegen einer vor dem Ende der regulären Dienstzeit beginnenden Ausbildung nur eine vorzeitige Entlassung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG in Betracht kommt, unter keiner vorstellbaren Konstellation zu einem Zeitverlust, der 6 Monate übersteigt. Mithin käme man in diesen Fällen auch nie zum Vorliegen einer nach diesem Ministerialerlass ab einem Zeitverlust von mehr als 6 Monaten anzunehmenden besonderen Härte. Bei der Berechnungsmethode der Antragstellerin wird derjenige, der seinen Dienst angetreten und damit im Zeitpunkt der nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG erfolgten Antragstellung auf vorzeitige Entlassung schon eine gewisse Dienstzeit abgeleistet hat, gegenüber demjenigen benachteiligt, der seinen Dienst erst noch anzutreten hat, also noch die volle Zivildienstdauer abzuleisten hat. Denn dem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden wird bei der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin die Zivildienstzeit bei der Ermittlung des Zeitverlustes praktisch „doppelt“ in Abzug gebracht, denn zum einen hat dieser bereits eine gewisse Dauer Zivildienst geleistet – womit bereits ein – allerdings hinzunehmender – Zeitverlust bei seiner Ausbildung entsteht, und zum anderen muss er sich nochmals die volle gesetzliche Zivildienstdauer bei der Berechnung des Zeitverlustes in Abzug bringen lassen, wodurch sich dann rein rechnerisch sein Zeitverlust erheblich – nämlich stets um 9 Monate – reduziert, obwohl er nach dem regulären Ende seines Zivildienstes tatsächlich aber einen über 6 Monate betragenden Zeitverlust bis zum Beginn seiner Ausbildung hat. Der Passus „nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ kann deshalb sachgerechterweise nur die noch abzuleistende Zivildienstdauer meinen, die bei einem den Dienst noch nicht angetretenen Zivildienstleistenden mit den vollen 9 Monaten und bei einem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden – wie auch dem Antragsteller – mit der von diesem noch abzuleistenden Restdauer des Zivildienstes anzusetzen ist. Nur bei einem solchen Verständnis macht der sich nicht nur auf die Zurückstellung vom, sondern auch auf die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen besonderer Härte nach §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG beziehende Ministerialerlass als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift Sinn.

10

Im Fall des Antragstellers ergibt sich bei dieser – eine Gleichbehandlung aller Dienstleistenden gewährenden – Anwendung des Ministerialerlasses ein Zeitverlust von ebenfalls 9 Monaten und 8 Tagen. Zu diesem Zeitverlust gelangt man, wenn man vom Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 16. August 2010) und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes (hier: 8. August 2011) von 11 Monaten und 24 Tagen die vom Antragsteller ab 16. August 2008 noch abzuleistende Zivildienstdauer (bis 31. Oktober 2010) von 2 Monaten und 16 Tagen abzieht. Damit liegt eine besondere Härte i. S v. § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG vor. Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit dem Inhalt des von der Antragsgegnerin im Internet eingestellten „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes“, dort Abschnitt E 6. Darin ist in Ziffer 3.3 ausgeführt, dass Anträgen auf Sonderurlaub bis zum Ende der festgesetzten Dienstzeit von mehr als 31 Kalendertagen – so war es auch im Fall des Antragstellers (s. Bl. 25 der Verwaltungsakte) – grundsätzlich nicht stattgegeben werden könne, da in diesen Fällen nicht mehr von einer kurzfristigen Härte ausgegangen werden könne. In diesen Fällen soll der Zivildienstleistende vielmehr veranlasst werden, einen Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen, für den im Übrigen dann die gleichen Voraussetzungen wie für den Sonderurlaub gelten. Bei den unter Ziffer 2 in diesem Leitfaden abgedruckten Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub ist in Ziffer 2.2.2 ausgeführt, dass in der Regel eine besondere persönliche Härte vorliegt, wenn der nicht nutzbare Zeitverlust neun Monate übersteigt. So liegt der Fall hier.

11

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die von ihm angestrebte Schulausbildung bereits vor dem regulären Ende des Zivildienstes, nämlich schon am 16. August 2010 beginnt und ein nächstmöglicher Ausbildungsbeginn für ihn erst wieder am 8. August 2011 möglich wäre, war hier die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu treffen.

12

Im Übrigen hat seine Dienststelle, die J.-Unfall-Hilfe Rv Pfalz, ..., mit Schreiben vom 17. Mai 2010 gegenüber der Antragsgegnerin vorgeschlagen, dem Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung stattzugeben. Somit sieht diese durch eine vorzeitige Entlassung des Antragstellers offenbar auch keine Nachteile für ihren Betriebsablauf.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Regelstreitwertes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) war hier nicht vorzunehmen, da die beantragte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Satz 1 ZDG).

(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn

1.
die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist,
2.
er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet,
3.
der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird,
4.
er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist,
5.
der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen,
6.
eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt,
7.
nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet würde,
8.
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist,
10.
er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere,
11.
er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zustimmt.

(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden

1.
auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung;
2.
wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn

1.
hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle besteht oder
2.
er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen.
Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlassen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich bedingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.

(2) Einem Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit von drei Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt werden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung dies rechtfertigen. Einem Dienstleistenden, der Sold nach Soldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von sechs Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold der Soldgruppe 3 gewährt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 1 und 2.

(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienstleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stundung von Reisekosten schließt das zuständige Bundesministerium ab.

(4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitskleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte oder diese zu tragen nicht verpflichtet war.

(5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienstleistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47 und 47a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend angewandt.

(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstverhältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld, dessen Höhe den Vorschriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.