Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. Juli 2010 - 3 L 701/10.NW
Gericht
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller ab 16. August 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen am 11. Mai 2010 gestellten Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst von der Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Ablehnung seines Antrags auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen besonderer Härte ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen am 11. Mai 2010 gestellten Entlassungsantrag von Zivildienstleistungen freizustellen. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers besteht darin, dass er wegen seiner zum 16. August 2010 beginnenden Schulausbildung (Besuch der Berufsoberschule I des G.-K.-Berufsbildungszentrums – Berufsbildende Schule Technik 1 – in … zwecks Erwerbs der Fachhochschulreife) seinen noch bis zum 31. Oktober 2010 dauernden Zivildienst nicht mehr erbringen möchte, weil er ansonsten diese Schulausbildung erst zum 8. August 2011 aufnehmen könnte, was bei ihm zu einem zivildienstbedingten Zeitverlust von neun Monaten und acht Tagen führen würde.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da die einstweilige Anordnung aber die Hauptsache vorwegnimmt, kommt sie nur dann in Betracht, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung muss mithin für den Antragsteller besonders dringlich sein. Von einer besonderen Dringlichkeit ist, wenn – wie hier – die Freistellung vom Zivildienst im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, nur dann auszugehen, wenn für den Antragsteller eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht und ihm ohne die begehrte Freistellung schwerwiegende Nachteile drohen, die ihm nicht zuzumuten sind. Der Antragsteller hat die ihm drohenden schwerwiegenden Nachteile nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – glaubhaft zu machen.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu verpflichten, den Antragsteller ab dem 16. August 2010 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über seinen Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst freizustellen, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben ist.
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Der Anordnungsanspruch ergibt sich für den Antragsteller daraus, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 Zivildienstgesetz – ZDG – vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag aus dem Zivildienst entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1969 – VIII C 92.69 –, BVerwGE 34, 188 ff., 28. November 1973 – 8 C 166.71 –, 25. Oktober 1978 – VIII C 25.77 –, alle auch juris) kann ein zusätzlicher Zeitverlust von mehr als sechs Monaten zwischen der vorgesehenen Dienstzeit und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn eine besondere Härte darstellen.
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Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt vorliegend ein nach dem Dienstantrittszeitpunkt des Antragstellers (1. Februar 2010) eingetretener Grund vor, der eine besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründet. So hat der Antragsteller aufgrund seiner Bewerbung vom 9. März 2010 zum 16. August 2010 an der Berufsoberschule I in ... einen Schulplatz für das Schuljahr 2010/11 erhalten, was er gegenüber der Antragsgegnerin auch durch Vorlage des entsprechenden Bestätigungsschreibens der Schule vom 23. März 2010 glaubhaft gemacht hat. Ohne die vom Antragsteller zum 16. August 2010 begehrte vorzeitige Entlassung aus dem noch bis zum 31. Oktober 2010 dauernden Zivildienst könnte er die beabsichtigte Schulausbildung erst zum 8. August 2011 aufnehmen, wodurch ihm ein über die Zeit des Zivildienstes hinausgehender zivildienstbedingter Zeitverlust von neun Monaten und acht Tagen (= Zeitraum zwischen dem Ende des Zivildienstes am 31. Oktober 2010 und dem nächstmöglichen Ausbildungsbeginn am 8. August 2011) entstehen würde, den er für die von ihm angestrebte schulische Ausbildung auch nicht nutzbar machen könnte. Damit ist es gerade die begehrte vorzeitige Entlassung, die in der Lage ist, hier einer besonderen Härte zu begegnen.
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Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrem den Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung ablehnenden Bescheid vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2010 einen Zeitverlust von weniger als drei Monaten errechnete, stellt sich diese Berechnung des Zeitverlustes durch die Antragsgegnerin als fehlerhaft dar. Nach der Auffassung der Antragsgegnerin sei ausgehend von dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 16. August 2010) darauf abzustellen, wann der nächstmögliche Termin für den Ausbildungsbeginn nach Ableistung des Zivildienstes sei (hier: 8. August 2011). Dieser sich dabei ergebende Zeitverlust (hier: 11 Monate und 23 Tage) sei dann um die volle Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a Wehrpflichtgesetz – WPflG –) zu kürzen, wodurch im Fall des Antragstellers sich ein Zeitverlust von dann nur 2 Monaten und 23 Tagen errechnet, mithin von weniger als drei Monate. Zur Begründung dieser Berechnungsmethode beruft sich die Antragsgegnerin auf den als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift zu qualifizierenden Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 betreffend die Berechnung des Zeitverlustes als besondere Härte nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG.
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Gemäß diesem Ministerialerlass ist für die Ermittlung des eine besondere Härte im Sinne von §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG begründenden Zeitverlustes der Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Studien- oder Ausbildungsbeginn und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes maßgebend. Erst wenn dieser Zeitraum nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer neun Monate oder zumindest sechs Monate übersteigt, ist grundsätzlich von einer besonderen Härte auszugehen oder eine Entscheidung nach der Billigkeitsregelung zu treffen.
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Dieser Ministerialerlass wird nach Ansicht der Kammer von der Antragsgegnerin jedoch fehlerhaft angewendet. Dass mit dem darin enthaltenen Passus „Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ – wie aber die Antragstellerin meint – stets die volle, also die gesetzliche Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten (§ 24 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1a Wehrpflichtgesetz – WPflG –) gemeint ist, kann im Hinblick auf die mit diesem Ministerialerlass bezweckte einheitliche, auf eine gleichartige Behandlung dieser Fälle abzielende sachgerechte Ermessensausübung der Behörde bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte wegen Zeitverlustes nicht angenommen werden. Denn würde man der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin folgen, so käme man in den Fällen, in denen der Dienstpflichtige – wie auch im Fall des Antragstellers – seinen Dienst bereits angetreten hat und deshalb wegen einer vor dem Ende der regulären Dienstzeit beginnenden Ausbildung nur eine vorzeitige Entlassung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG in Betracht kommt, unter keiner vorstellbaren Konstellation zu einem Zeitverlust, der 6 Monate übersteigt. Mithin käme man in diesen Fällen auch nie zum Vorliegen einer nach diesem Ministerialerlass ab einem Zeitverlust von mehr als 6 Monaten anzunehmenden besonderen Härte. Bei der Berechnungsmethode der Antragstellerin wird derjenige, der seinen Dienst angetreten und damit im Zeitpunkt der nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG erfolgten Antragstellung auf vorzeitige Entlassung schon eine gewisse Dienstzeit abgeleistet hat, gegenüber demjenigen benachteiligt, der seinen Dienst erst noch anzutreten hat, also noch die volle Zivildienstdauer abzuleisten hat. Denn dem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden wird bei der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin die Zivildienstzeit bei der Ermittlung des Zeitverlustes praktisch „doppelt“ in Abzug gebracht, denn zum einen hat dieser bereits eine gewisse Dauer Zivildienst geleistet – womit bereits ein – allerdings hinzunehmender – Zeitverlust bei seiner Ausbildung entsteht, und zum anderen muss er sich nochmals die volle gesetzliche Zivildienstdauer bei der Berechnung des Zeitverlustes in Abzug bringen lassen, wodurch sich dann rein rechnerisch sein Zeitverlust erheblich – nämlich stets um 9 Monate – reduziert, obwohl er nach dem regulären Ende seines Zivildienstes tatsächlich aber einen über 6 Monate betragenden Zeitverlust bis zum Beginn seiner Ausbildung hat. Der Passus „nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer“ kann deshalb sachgerechterweise nur die noch abzuleistende Zivildienstdauer meinen, die bei einem den Dienst noch nicht angetretenen Zivildienstleistenden mit den vollen 9 Monaten und bei einem den Dienst bereits ableistenden Zivildienstleistenden – wie auch dem Antragsteller – mit der von diesem noch abzuleistenden Restdauer des Zivildienstes anzusetzen ist. Nur bei einem solchen Verständnis macht der sich nicht nur auf die Zurückstellung vom, sondern auch auf die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen besonderer Härte nach §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG beziehende Ministerialerlass als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift Sinn.
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Im Fall des Antragstellers ergibt sich bei dieser – eine Gleichbehandlung aller Dienstleistenden gewährenden – Anwendung des Ministerialerlasses ein Zeitverlust von ebenfalls 9 Monaten und 8 Tagen. Zu diesem Zeitverlust gelangt man, wenn man vom Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Ausbildungsbeginn (hier: 16. August 2010) und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes (hier: 8. August 2011) von 11 Monaten und 24 Tagen die vom Antragsteller ab 16. August 2008 noch abzuleistende Zivildienstdauer (bis 31. Oktober 2010) von 2 Monaten und 16 Tagen abzieht. Damit liegt eine besondere Härte i. S v. § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG vor. Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit dem Inhalt des von der Antragsgegnerin im Internet eingestellten „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes“, dort Abschnitt E 6. Darin ist in Ziffer 3.3 ausgeführt, dass Anträgen auf Sonderurlaub bis zum Ende der festgesetzten Dienstzeit von mehr als 31 Kalendertagen – so war es auch im Fall des Antragstellers (s. Bl. 25 der Verwaltungsakte) – grundsätzlich nicht stattgegeben werden könne, da in diesen Fällen nicht mehr von einer kurzfristigen Härte ausgegangen werden könne. In diesen Fällen soll der Zivildienstleistende vielmehr veranlasst werden, einen Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen, für den im Übrigen dann die gleichen Voraussetzungen wie für den Sonderurlaub gelten. Bei den unter Ziffer 2 in diesem Leitfaden abgedruckten Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub ist in Ziffer 2.2.2 ausgeführt, dass in der Regel eine besondere persönliche Härte vorliegt, wenn der nicht nutzbare Zeitverlust neun Monate übersteigt. So liegt der Fall hier.
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da die von ihm angestrebte Schulausbildung bereits vor dem regulären Ende des Zivildienstes, nämlich schon am 16. August 2010 beginnt und ein nächstmöglicher Ausbildungsbeginn für ihn erst wieder am 8. August 2011 möglich wäre, war hier die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu treffen.
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Im Übrigen hat seine Dienststelle, die J.-Unfall-Hilfe Rv Pfalz, ..., mit Schreiben vom 17. Mai 2010 gegenüber der Antragsgegnerin vorgeschlagen, dem Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Entlassung stattzugeben. Somit sieht diese durch eine vorzeitige Entlassung des Antragstellers offenbar auch keine Nachteile für ihren Betriebsablauf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Regelstreitwertes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) war hier nicht vorzunehmen, da die beantragte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Satz 1 ZDG).
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Annotations
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
- 1.
die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abgelaufen ist, - 2.
er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehrpflicht ruht oder endet, - 3.
der die Verfügbarkeit feststellende Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben wird, - 4.
er nach § 11 Abs. 2, 4 oder 6 zurückgestellt ist, - 5.
der Einberufungsbescheid wegen einer der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zurückgenommen oder widerrufen werden müssen, - 6.
eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bezeichneten Zivildienstausnahmen eintritt, - 7.
nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet würde, - 8.
er unabkömmlich gestellt ist, - 9.
der Bescheid über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückgenommen oder widerrufen ist, - 10.
er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere, - 11.
er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird, die Wiederherstellung seiner Zivildienstfähigkeit innerhalb der für den Zivildienst festgesetzten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Entlassung beantragt oder ihr zustimmt.
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden
- 1.
auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung; - 2.
wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.
(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn
- 1.
hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle besteht oder - 2.
er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 geltend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Zivildienst nach der Entlassung rechtfertigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.