Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung als Asylberechtigte und gegen eine gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung.
Der Kläger ist ein sechs Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger, der in Tübingen geboren ist. Im Rahmen eines Asylverfahrens der Eltern und des Bruders des Klägers stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für diese mit Bescheid vom 13.10.1999 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG fest. Im Übrigen blieben die Anträge erfolglos. Am 24.02.2005 teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass für den Kläger noch kein Asylantrag gestellt worden sei.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit Schreiben an die Eltern des Klägers vom 16.03.2005 mit, dass nach § 14a AsylVfG ein Asylantrag für den Kläger als gestellt gelte. Die Eltern könnten auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten.
Mit Schreiben vom ....2005 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dahingehend, dass § 14a AsylVfG nicht auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder anzuwenden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei für ausländerrechtliche Maßnahmen mangels Asylantrag nicht zuständig. Da Verfahren sei einzustellen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ....2005 wurde „der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter“ abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Für den Fall der Nichtbeachtung einer einmonatigen Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für § 14 a AsylVfG keine Übergangsbestimmung erlassen worden sei. Der Zeitpunkt der Geburt spiele für dessen Anwendung keine Rolle. Abzustellen sei vielmehr auf den Zeitpunkt der Anzeige der Geburt. Der liege hier nach dem 01.01.2005. Inhaltlich sei nichts vorgetragen. Eine Verfolgungsgefahr sei nicht ersichtlich. Ebenso rechtfertige die Lage in Afghanistan nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
Gegen diesen am ....2005 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am ....2005 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass § 14a AsylVfG nicht anwendbar sei. Dessen Absatz 2 gelte nur für Kinder, die im Bundesgebiet geboren werden. Der Kläger sei aber bereits vor Inkrafttreten der Norm im Bundesgebiet geboren worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2005 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
14 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage hat Erfolg.
16 
Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Bescheid erweist sich als formell rechtswidrig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ermangelung eines Asylantrags weder zu einer Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch zu Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berufen und auch nicht zuständig für den Erlass einer Abschiebungsandrohung war.
18 
Weder hat der Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt noch greift die Antragsfiktion des § 14a AsylVfG, da der Kläger vor Inkrafttreten des § 14a AsylVfG im Bundesgebiet geboren worden ist.
19 
Nach § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit einer Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AufenthG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3).
20 
§ 14a Abs. 1 AsylVfG vermag im Falle des Klägers nicht zur Fiktion eines Asylantrags zu führen, da die Eltern des Klägers seit dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG keinen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt haben. Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Eine Rückwirkung dergestalt, dass die Asylanträge von Kindern von Asylbewerbern rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Eltern als gestellt gelten, ist von der Norm nicht beabsichtigt und auch offensichtlich nicht zulässig.
21 
Auch § 14a Abs. 2 AsylVfG vermag zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht zu einer fingierten Asylantragstellung des Klägers führen, weil dieser vor dem 01.01.2005 geboren worden ist und die Norm nur auf nach dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet einreisende oder geborene Kinder Anwendung findet.
22 
Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder, die vor Inkrafttreten der Vorschrift eingereist oder geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert.
23 
Ein Teil der Rechtsprechung gelangt zur Anwendbarkeit der Regelung auch auf Fälle, in welchen die Kinder des asylantragstellenden Elternteils vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder im Bundesgebiet geboren wurden. Dabei stützt sich diese Auffassung im Wesentlichen unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drcks. 15/420, S. 109) darauf, dass § 26 AsylVfG deswegen seit dem 01.01.2005 keine Asylantragstellung des Familienasyl begehren Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise mehr fordere, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nunmehr dieses Antragstellung sicherstelle. Weiter wird argumentiert, dass eine Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf Fälle der Geburt oder Einreise ab 01.01.2005 nunmehr dazu führte, dass Asylbewerberkinder nunmehr bis zu 16 Jahre Zeit für einen Antrag auf Familienasyl hätten, was schwerlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne (VG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2005 - A 8 K 12592/05 -, VENSA; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -, VENSA). Die Anwendbarkeit der Norm wird auch von weiteren Gerichten unter Betonung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer sukzessiven Asylantragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltszeit bejaht (VG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 B 24/05; VG Gera, Beschl. v. 16.06.2005 - 1 E 20074/05.GE; VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 03.08.2005 - 4 ZU 1961/05.A).
24 
Weiter wird in Literatur und Rechtsprechung argumentiert, dass lediglich der Zeitpunkt der Anzeige der Geburt oder der Einreise des Kindes beim Bundesamt erheblich für die Anwendbarkeit der Norm sei (VG Gießen, Beschl. v. 17.08.2005 - 8 G 1802/05). Der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasse, spreche auch für die Anwendung des § 14a AsylVfG auf die streitigen Fallkonstellationen (Bell/Richert, EE-Brief Mai 2005, S. 2 f.).
25 
Hingegen wird die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf diese Fallkonstellationen teilweise in der Rechtsprechung auch verneint. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber in §14a AsylVfG durchweg Präsens-Formulierungen verwendet habe und damit von dem Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweiche, bei denen an vor dem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angeknüpft werde (VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05; VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117). Auch eine Reihe weiterer Gerichte lehnt die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG, teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm, teilweise mit Blick auf die allgemeinen Regelungen intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten, ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05; VG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2005 - 11 B 2465/05; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2005 - 20 L 1113/05.A; VG Braunschweig, Beschl. v. 03.05.2005 - 6 B 190/05).
26 
Zur vollen Überzeugung des Gerichts ist § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die vor dem 01.01.2005 geborenen und bzw. oder eingereisten Kinder nicht anzuwenden, auch wenn es zutreffen mag, dass die Verwendung des Präsens bei der Formulierung des § 14a AsylVfG angesichts einer nicht einheitlichen und systematischen Verwendung der Zeitformen im AsylVfG nicht zwingend zu diesem Ergebnis führen muss (vgl. dazu VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05.A). Für die Kammer sind im Wesentlichen drei Überlegungen tragend, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen. Einmal deutet der Umstand, dass der Gesetzgeber eine unverzügliche Anzeige der Einreise oder Geburt einfordert, darauf hin, dass lange zurück liegende Einreisen oder Geburten nicht von der Norm erfasst sein sollen. Die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich durch den Vorgang der Einreise oder Geburt eines ledigen unter 16 Jahre alten Kindes ausgelöst. Eine Rechtspflicht, ein bereits bis zu 15 Jahre zurückliegendes Ereignis nunmehr unverzüglich anzuzeigen, ergäbe so keinen Sinn. Wäre das Ergebnis der umfassenden Antragsfiktion durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, eine Asylantragsfiktion kraft Gesetzes für diesen Personenkreis zu statuieren. Ein Abstellen auf eine nunmehr unverzügliche Mitteilung hingegen macht keinen Sinn. Insbesondere hat eine unverzügliche Meldung eines bereits lange zurück liegenden Ereignisses auch nicht die an sich beabsichtigte Wirkung (BT-Drcks. 15/420 S. 108), überlange Aufenthaltszeiten mit ungewisser Aufenthaltsperspektive verhindern zu können und bisher notwendige Härtefallregelungen entfallen lassen zu können (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
27 
Das zweite wesentliche Argument gegen die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers ist für die Kammer eine Betrachtung des Regelungsumfangs des § 73 Abs. 2a AsylVfG, der ebenso wie § 14a AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt worden ist. Für beide Normen sind weder im AsylVfG noch im Zuwanderungsgesetz selbst Übergangsregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs getroffen worden. § 73 Abs. 2a AsylVfG führt für diejenigen Widerrufsentscheidungen ein Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein, welche nach einer negativen Prüfung des Widerrufs, die drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu erfolgen hat, zu treffen sind. Diese Norm ist, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorgeben würde, aus gesetzessystematischen Gründen nur auf Widerrufsfälle, die nach dem Inkrafttreten der Regelung eingetreten sind, anzuwenden (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.2005 - 7 UE 1364/05.A; Bay. VGH, Urt. v. 10.05.2005 - 23 B 05.30217; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05 .A -, AuAS 2005, 175 ff.), da ansonsten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachträglich Prüfschritte verlangt würden und daran Rechtsfolgen geknüpft würden, welche zum Zeitpunkt des Ergehens oder Nichtergehens einer Entscheidung nicht vorhersehbar gewesen wären. Allein der Umstand, dass mit einer extensiven Gesetzesauslegung bei § 14a AsylVfG das Ziel erreicht werden kann, hinausgezögerte Asylanträge von Minderjährigen, mit deren Hilfe ein Duldungsanspruch für die gesamte Familie geschaffen werden kann, zu verhindern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht. Vielmehr liegt es nahe, die Fragen der Anwendbarkeit der Normen in zeitlicher Hinsicht gleich zu beantworten. Die Pflicht, die Tatsache der Geburt oder Einreise unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach ihrem Eintritt, anzuzeigen, macht auch keinen Sinn, wenn eine solche Unverzüglichkeit durch Zeitablauf vor Inkrafttreten der Norm und damit vor dem Entstehen der Pflicht schon gar nicht mehr möglich ist (so auch VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
28 
Als drittes und letztes tragendes Argument gegen die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf „Altfälle“ sieht die Kammer den Umstand an, dass eine so einschneidende Regelung wie sie mit § 14a AsylVfG für Minderjährige getroffen worden ist, einer klaren und ausdrücklichen Anordnung der rückwirkenden Anwendbarkeit bedürfte. Ein fiktiver Asylantrag führt zwingend dazu, dass ein neuerlicher Asylantrag nur unter den engen und formal sehr strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einem weiteren Asylverfahren führt. Insbesondere bei einer Änderung der Sachlage im Heimatland führen die strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einer erheblichen Erschwernis, an der ein Asylantrag auch durchaus scheitern kann. Diese Folge ist von § 14a AsylVfG grundsätzlich gewollt. Dies ist für die Anwendung auf in der Zukunft liegender Sachverhalte auch rechtlich unbedenklich. Jedoch bedürfte es einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, wenn er diese Rechtsfolgen auch für in der Vergangenheit, vor dem 01.01.2005 liegende Sachverhalte herbeiführen möchte.
29 
Ohne Asylantrag sind nicht nur die Entscheidungen zur fehlenden Asylberechtigung des Klägers und zu § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für diese Entscheidung über den Asylantrag erst begründet wird (vgl. §§ 24 Abs. 2; 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylVfG.

Gründe

 
14 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Klage hat Erfolg.
16 
Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, so dass er aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der Bescheid erweist sich als formell rechtswidrig, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ermangelung eines Asylantrags weder zu einer Entscheidung über die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch zu Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berufen und auch nicht zuständig für den Erlass einer Abschiebungsandrohung war.
18 
Weder hat der Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt noch greift die Antragsfiktion des § 14a AsylVfG, da der Kläger vor Inkrafttreten des § 14a AsylVfG im Bundesgebiet geboren worden ist.
19 
Nach § 14a Abs. 1 AsylVfG gilt mit einer Asylantragstellung nach § 14 AsylVfG ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Nach § 14 Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AufenthG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3).
20 
§ 14a Abs. 1 AsylVfG vermag im Falle des Klägers nicht zur Fiktion eines Asylantrags zu führen, da die Eltern des Klägers seit dem Inkrafttreten des § 14a AsylVfG keinen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt haben. Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Eine Rückwirkung dergestalt, dass die Asylanträge von Kindern von Asylbewerbern rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ihrer Eltern als gestellt gelten, ist von der Norm nicht beabsichtigt und auch offensichtlich nicht zulässig.
21 
Auch § 14a Abs. 2 AsylVfG vermag zur vollen Überzeugung des Gerichts nicht zu einer fingierten Asylantragstellung des Klägers führen, weil dieser vor dem 01.01.2005 geboren worden ist und die Norm nur auf nach dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet einreisende oder geborene Kinder Anwendung findet.
22 
Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder, die vor Inkrafttreten der Vorschrift eingereist oder geboren worden sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert.
23 
Ein Teil der Rechtsprechung gelangt zur Anwendbarkeit der Regelung auch auf Fälle, in welchen die Kinder des asylantragstellenden Elternteils vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder im Bundesgebiet geboren wurden. Dabei stützt sich diese Auffassung im Wesentlichen unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drcks. 15/420, S. 109) darauf, dass § 26 AsylVfG deswegen seit dem 01.01.2005 keine Asylantragstellung des Familienasyl begehren Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise mehr fordere, weil die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nunmehr dieses Antragstellung sicherstelle. Weiter wird argumentiert, dass eine Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nur auf Fälle der Geburt oder Einreise ab 01.01.2005 nunmehr dazu führte, dass Asylbewerberkinder nunmehr bis zu 16 Jahre Zeit für einen Antrag auf Familienasyl hätten, was schwerlich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne (VG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2005 - A 8 K 12592/05 -, VENSA; VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.06.2005 - A 4 K 10611/05 -, VENSA). Die Anwendbarkeit der Norm wird auch von weiteren Gerichten unter Betonung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer sukzessiven Asylantragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltszeit bejaht (VG Lüneburg, Beschl. v. 21.06.2005 - 2 B 24/05; VG Gera, Beschl. v. 16.06.2005 - 1 E 20074/05.GE; VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 03.08.2005 - 4 ZU 1961/05.A).
24 
Weiter wird in Literatur und Rechtsprechung argumentiert, dass lediglich der Zeitpunkt der Anzeige der Geburt oder der Einreise des Kindes beim Bundesamt erheblich für die Anwendbarkeit der Norm sei (VG Gießen, Beschl. v. 17.08.2005 - 8 G 1802/05). Der Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasse, spreche auch für die Anwendung des § 14a AsylVfG auf die streitigen Fallkonstellationen (Bell/Richert, EE-Brief Mai 2005, S. 2 f.).
25 
Hingegen wird die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf diese Fallkonstellationen teilweise in der Rechtsprechung auch verneint. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber in §14a AsylVfG durchweg Präsens-Formulierungen verwendet habe und damit von dem Sprachgebrauch derjenigen Regelungen des Zuwanderungsgesetzes und des AsylVfG abweiche, bei denen an vor dem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte angeknüpft werde (VG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2005 - 6 A 151/05; VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117). Auch eine Reihe weiterer Gerichte lehnt die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG, teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm, teilweise mit Blick auf die allgemeinen Regelungen intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder, deren Eltern vor dem 01.01.2005 einen Asylantrag gestellt hatten, ab (VG Karlsruhe, Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05; VG Oldenburg, Beschl. v. 22.06.2005 - 11 B 2465/05; VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.06.2005 - 20 L 1113/05.A; VG Braunschweig, Beschl. v. 03.05.2005 - 6 B 190/05).
26 
Zur vollen Überzeugung des Gerichts ist § 14a Abs. 2 AsylVfG auf die vor dem 01.01.2005 geborenen und bzw. oder eingereisten Kinder nicht anzuwenden, auch wenn es zutreffen mag, dass die Verwendung des Präsens bei der Formulierung des § 14a AsylVfG angesichts einer nicht einheitlichen und systematischen Verwendung der Zeitformen im AsylVfG nicht zwingend zu diesem Ergebnis führen muss (vgl. dazu VG Minden, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 L 359/05.A). Für die Kammer sind im Wesentlichen drei Überlegungen tragend, die zu dem hier gefundenen Ergebnis führen. Einmal deutet der Umstand, dass der Gesetzgeber eine unverzügliche Anzeige der Einreise oder Geburt einfordert, darauf hin, dass lange zurück liegende Einreisen oder Geburten nicht von der Norm erfasst sein sollen. Die Rechtsfolge der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige wird nämlich durch den Vorgang der Einreise oder Geburt eines ledigen unter 16 Jahre alten Kindes ausgelöst. Eine Rechtspflicht, ein bereits bis zu 15 Jahre zurückliegendes Ereignis nunmehr unverzüglich anzuzeigen, ergäbe so keinen Sinn. Wäre das Ergebnis der umfassenden Antragsfiktion durch den Gesetzgeber gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, eine Asylantragsfiktion kraft Gesetzes für diesen Personenkreis zu statuieren. Ein Abstellen auf eine nunmehr unverzügliche Mitteilung hingegen macht keinen Sinn. Insbesondere hat eine unverzügliche Meldung eines bereits lange zurück liegenden Ereignisses auch nicht die an sich beabsichtigte Wirkung (BT-Drcks. 15/420 S. 108), überlange Aufenthaltszeiten mit ungewisser Aufenthaltsperspektive verhindern zu können und bisher notwendige Härtefallregelungen entfallen lassen zu können (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
27 
Das zweite wesentliche Argument gegen die Anwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle wie denjenigen des Klägers ist für die Kammer eine Betrachtung des Regelungsumfangs des § 73 Abs. 2a AsylVfG, der ebenso wie § 14a AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz zum 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt worden ist. Für beide Normen sind weder im AsylVfG noch im Zuwanderungsgesetz selbst Übergangsregelungen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs getroffen worden. § 73 Abs. 2a AsylVfG führt für diejenigen Widerrufsentscheidungen ein Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein, welche nach einer negativen Prüfung des Widerrufs, die drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu erfolgen hat, zu treffen sind. Diese Norm ist, ohne dass das Gesetz dies ausdrücklich vorgeben würde, aus gesetzessystematischen Gründen nur auf Widerrufsfälle, die nach dem Inkrafttreten der Regelung eingetreten sind, anzuwenden (vgl. nur Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.2005 - 7 UE 1364/05.A; Bay. VGH, Urt. v. 10.05.2005 - 23 B 05.30217; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05 .A -, AuAS 2005, 175 ff.), da ansonsten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nachträglich Prüfschritte verlangt würden und daran Rechtsfolgen geknüpft würden, welche zum Zeitpunkt des Ergehens oder Nichtergehens einer Entscheidung nicht vorhersehbar gewesen wären. Allein der Umstand, dass mit einer extensiven Gesetzesauslegung bei § 14a AsylVfG das Ziel erreicht werden kann, hinausgezögerte Asylanträge von Minderjährigen, mit deren Hilfe ein Duldungsanspruch für die gesamte Familie geschaffen werden kann, zu verhindern, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle nicht. Vielmehr liegt es nahe, die Fragen der Anwendbarkeit der Normen in zeitlicher Hinsicht gleich zu beantworten. Die Pflicht, die Tatsache der Geburt oder Einreise unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach ihrem Eintritt, anzuzeigen, macht auch keinen Sinn, wenn eine solche Unverzüglichkeit durch Zeitablauf vor Inkrafttreten der Norm und damit vor dem Entstehen der Pflicht schon gar nicht mehr möglich ist (so auch VG Hannover, Beschl. v. 16.09.2005 - 6 B 5284/05).
28 
Als drittes und letztes tragendes Argument gegen die Anwendbarkeit des § 14a AsylVfG auf „Altfälle“ sieht die Kammer den Umstand an, dass eine so einschneidende Regelung wie sie mit § 14a AsylVfG für Minderjährige getroffen worden ist, einer klaren und ausdrücklichen Anordnung der rückwirkenden Anwendbarkeit bedürfte. Ein fiktiver Asylantrag führt zwingend dazu, dass ein neuerlicher Asylantrag nur unter den engen und formal sehr strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einem weiteren Asylverfahren führt. Insbesondere bei einer Änderung der Sachlage im Heimatland führen die strengen Anforderungen des § 71 AsylVfG zu einer erheblichen Erschwernis, an der ein Asylantrag auch durchaus scheitern kann. Diese Folge ist von § 14a AsylVfG grundsätzlich gewollt. Dies ist für die Anwendung auf in der Zukunft liegender Sachverhalte auch rechtlich unbedenklich. Jedoch bedürfte es einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, wenn er diese Rechtsfolgen auch für in der Vergangenheit, vor dem 01.01.2005 liegende Sachverhalte herbeiführen möchte.
29 
Ohne Asylantrag sind nicht nur die Entscheidungen zur fehlenden Asylberechtigung des Klägers und zu § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für diese Entscheidung über den Asylantrag erst begründet wird (vgl. §§ 24 Abs. 2; 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylVfG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Nov. 2005 - A 2 K 10331/05

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen


(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthalt

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Nov. 2005 - A 2 K 10331/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 17. Nov. 2005 - A 2 K 10331/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05

bei uns veröffentlicht am 27.06.2005

Tenor 1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1  1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen di

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juni 2005 - A 11 K 10380/05

bei uns veröffentlicht am 07.06.2005

Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). 2  Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro al

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Tenor

1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - sind zulässig (§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), insbesondere auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG).
2. Die Anträge sind aber nicht begründet.
Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der vorliegenden Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylVfG. Hiernach wird in Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt den Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Damit werden qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Vollzugs durch das Gericht gestellt (vgl. hierzu und zum folgenden: BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, NVwZ 1996, 678). Die Vorschriften nehmen - verfassungsrechtlich unbedenklich - das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück. Der Verfassungsgeber lässt nunmehr das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat (wie das früher erforderlich war, vgl. BVerfG, B.v. 02.05.1984, BVerfGE 76, 43 [61]), sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat. Solche ernstlichen Zweifel liegen (erst) dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung ist dabei die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn er sich als eindeutig aussichtslos darstellt (BVerfG, Urt.v. 14.05.1996 u. B.v. 02.05.1984, jeweils aaO). Das ist zum einen dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 27.02.1990, InfAuslR 1990, 199). Des weiteren ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), wenn er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG), wenn er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG), wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Mitwirkungspflichten nach §§ 13 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG), wenn er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylVfG) oder wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Anträge unbegründet. Denn das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel im beschriebenen Sinne daran, dass das Bundesamt den Asylantrag zurecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
a) Es bestehen nicht bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil die Antragstellerinnen vor Erlass des Bescheids keinen Asylantrag gestellt hatten. Denn nach Überzeugung der Einzelrichterin ist der seit dem 1.1.2005 geltende § 14a Abs. 2 AsylVfG mit der Fiktion der Asylantragstellung für ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern auch auf solche Kinder anzuwenden, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind (a.A. VG Göttingen, B. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Braunschweig, B. v. 30.03.2005 - 5 B 260/05 -; VG Karlsruhe, B .v. 19.04.2005 - A 11 K 10381/05 -; v. 29.04.2005 - A 11 K 10407/05 -; v. 01.06.2005 - A 11 K 10677/05 - und Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05 -).
Zunächst kann aus der Formulierung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht gefolgert werden, dass diese Regelungen im Gegensatz zu sonstigen Änderungen (siehe unten zu § 26 AsylVfG) nicht auf Kinder von Asylbewerbern anzuwenden ist, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind. Das Gesetz verwendet nahezu durchgehend das Präsenz, ohne damit eine Differenzierung des zeitlichen Anwendungsbereichs vornehmen zu wollen. So heißt es z.B. in § 1 Abs. 1 AsylVfG: „Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen“, ohne dass hieraus zu schließen wäre, das Asylverfahrensgesetz sei auf Ausländer, die bereits Asyl oder Abschiebungsschutz beantragt haben, nicht anwendbar. Der zeitliche Anwendungsbereich eine Gesetzes oder einer Gesetzesänderung lassen sich, soweit eine zeitliche Grenze nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. § 15a Abs. 6 AufenthG), nicht der sprachlichen Fassung einzelner Bestimmungen entnehmen. Sie ergeben sich aus im Rahmen von Schlussvorschriften und Bestimmungen über das Inkrafttreten getroffenen Übergangsregelungen. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Änderungen des Asylverfahrensgesetzes aber ausschließlich für die Beteiligung des Bundesbeauftragten in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren getroffen (vgl. § 87b AsylVfG).
Auch kann den oben zitierten Entscheidungen nicht gefolgt werden, soweit sie maßgeblich darauf abstellen, dass der damalige Präsident des VG Göttingen in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 - Geschäfts-Nr.: 373/6 - zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt habe, ihm erschienen „Übergangsregelungen unverzichtbar“ (Bericht S. 9). Beispielsweise sei „dringend regelungsbedürftig“ (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes „ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)“. Denn unabhängig davon, ob solche Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren besondere Beachtung finden, spricht die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, nach Ansicht der Einzelrichterin gerade dafür, dass die Regelung auch für die in dem zitierten Schreiben genannte Gruppe gelten sollte.
10 
Hierfür spricht weiterhin die Begründung zur Änderung des § 26 AsylVfG (Gesetzentwurf der Bundesregierung, zu Nummer 17, Buchstabe c, BT-Drucks. 15/420, S. 109), die lautet:
11 
„Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes „unverzüglich nach der Einreise“ gestellt wird. Bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, führt dies im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 zu keiner inhaltlichen Änderung. 16- bis 18-jährige ledige Kinder können künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten“.
12 
Diese Aussage lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auch im Zusammenhang mit dem Wegfall der Erforderlichkeit einer unverzüglichen Antragstellung gesehen hat. Er hat dabei in Kauf genommen, dass die 16-Jährigen, für die die Anzeigepflicht und die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht eingreifen, aufgrund des Wegfalls der Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung nun zwei Jahre lang Zeit für Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz haben. Demgegenüber ging der Gesetzgeber davon aus, dass für die Kinder, die vor Vollendung des 16. Lebensjahr eingereist sind , die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und die Antragsfiktion die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung im Rahmen des § 26 AsylVfG entbehrlich macht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Vorschrift des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind, keine Anwendung finden sollte, hätte er eine entsprechende Übergangsregelung auch im Hinblick auf die weitere Anwendung des § 26 Abs. 2 AsylVfG a.F. erlassen. Nachdem er dies nicht getan, kann nicht angenommen werden, dass er damit dieser Gruppe von Asylbewerberkindern für eine Übergangszeit von bis zu 16 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG n.F. freistellen wollte. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass auch auf diese Gruppe der § 14a Abs. 2 AsylVfG Anwendung finden sollte.
13 
Dieser Auslegung stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es ist dabei zunächst von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Eine Rechtsnorm entfaltet nur dann echte Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 [353]; 72, 200 [241]; 97, 67 [78]). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine belastende Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 97, 67 [78 f.]).
14 
Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 105, 17 [37 f.]). Tatbestände, die den Eintritt zukünftiger Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte - hier: Art. 16a Abs. 1 GG - und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 92, 277 [344]; 97, 67 [79]).
15 
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier lediglich um eine unechte Rückwirkung, die tatbestandlich an die Einreise oder Geburt nach der Asylantragstellung der Eltern angeknüpft. Diese ist unbedenklich, weil sie kein schutzwürdiges Vertrauen beeinträchtigt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfGE 68, 287 [307]). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 68, 193 [222]; 105, 17 [40]). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit schon im Zusammenhang mit der Neufassung 1987 des § 2 AsylVfG festgestellt, dass der unter der Geltung des alten Asylverfahrensgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bis dahin erlangten Rechtsposition hat, da es sich bei dem Asylgrundrecht um ein verfahrensabhängiges Recht handelt, (BVerwG, B. v. 03.08.1989 - 9 B 266/89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12). Damit ist ein schutzwürdiges Vertrauen für Kinder von Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern, die bisher noch nicht nach Asyl nachgesucht haben, nicht - nachträglich - in das - abgeschlossene - Asylverfahren der Eltern einbezogen zu werden, erst Recht nicht ersichtlich. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen Asylantrag bereits nach altem Recht gestellt hätten, wenn sie nicht auf dessen Fortgeltung vertraut hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sind sie jetzt materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt.
16 
Eine andere Auslegung widerspräche schließlich auch dem erklärten Sinn und Zweck der Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, wie sie sich aus der Begründung zu dieser Vorschrift - unabhängig davon, ob die dort geäußerte Erwartung realistisch ist - ergibt (a.a.O., zu Nummer 10, BT-Drucks. 15/420, S. 108):
17 
„Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können.“
18 
Fraglich bleibt damit lediglich, was für Kinder gelten soll, die vor Inkrafttreten des § 14a Abs. 1 AsylVfG und vor der Asylantragstellung ihrer Eltern, soweit diese wiederum vor dem 31.12.2004 erfolgt ist, eingereist - oder im Bundesgebiet geboren worden - sind. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Klägerinnen nach Stellung der Asylanträge ihrer Eltern im Bundesgebiet geboren worden sind.
19 
Es bestehen auch im übrigen keine Bedenken gegenüber der Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Insbesondere hat die Einzelrichterin keine Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit. Ein Eingriff in das negative Asylgrundrecht, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, wird durch die Regelung des § 14a Abs. 3 AsylVfG vermieden, wobei davon auszugehen sein wird, dass ein Verzicht auch ohne die ausdrückliche Erklärung, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht, möglich sein wird. Dass das Kind in diesem Fall in einem künftigen Folgeverfahren mit Verfolgungsgründen ausgeschlossen ist, die schon zum Zeitpunkt des Verzichts vorlagen, berührt die negative Grundrechtsfreiheit nicht. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass es verfahrensrechtlich nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen Asylerstantrag zu einem beliebigen Zeitpunkt zu stellen. Das Asylgrundrecht vermittelt dem politisch Verfolgten aber keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt, in dem er sich gegenüber seinem Aufenthaltsstaat auf ihm in seinem Heimatland drohende Verfolgung beruft, frei zu wählen.
20 
b) Es sprechen auch im übrigen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Maßnahme des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand hält, soweit es um Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG geht.
21 
Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 ff.).
22 
Die Verfolgungsfurcht kann durch Vorfluchtgründe, d. h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind, sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des Heimatlandes ergeben haben, begründet sein. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz erst dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn ihm im Fall seiner Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfGE 54, 341; 70, 169 f.).
23 
Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr kann sich zum einen aus gegen den Asylsuchenden selbst gerichteten oder ihm unmittelbar drohenden Maßnahmen des Verfolgers, der ihn bereits in den Blick genommen hat, ergeben (Einzelverfolgung). Sie kann sich zum anderen aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe von Menschen gilt, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung (Gruppenverfolgung) dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, InfAuslR 1991, 200 ff.; BVerwGE 79, 79; 74, 31; 70, 232; 67, 314).
24 
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche auf eine individuelle Verfolgungsgefahr zurückführt und demzufolge die Regelvermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - m. w. N.). Eine unmittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung kommt auch in Betracht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, NVwZ 1995, 175 ff. = InfAuslR 1994, 424).
25 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragstellerinnen hinsichtlich Serbien und Montenegro zu dem für die asylgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung berufen. Nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt ist nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Die aktuellen Umwälzungen in der Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
26 
c) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls zu verneinen.
27 
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (S. 3). Nach S. 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
28 
Da, wie oben unter a) ausgeführt, eine Verfolgung durch (quasi-)staatliche Akteure nicht beachtlich wahrscheinlich ist, scheidet auch eine solche im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 a) und b) AufenthG aus.
29 
Soweit § 60 Abs. 1 AufenthG in Erweiterung des bisher in § 51 Abs. 1 AuslG enthaltenen Abschiebungsverbots auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung berücksichtigt (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG) und als verfolgungsmächtig nichtstaatliche Akteure ansieht (§ 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), ergibt sich insoweit nichts Abweichendes, da bei den Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen und nach dem Vorstehenden auch keine Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Verfolger zu befürchten sind, vor denen sie erwiesenermaßen keinen Schutz erhalten können.
30 
Anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart (vgl. Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -) vermag das erkennende Gericht insbesondere nicht festzustellen, dass die KFOR, die Polizei der UNMIK und die Kosovo-Polizei (KPS) im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Minderheitsangehörigen wie Roma, Ashkali, Ägyptern und anderen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich nicht, dass zur Zeit eine Gefährdungslage für Angehörige von Minderheiten dergestalt fort besteht, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr zu geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden; die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht.
31 
Die Einzelrichterin schließt sich im übrigen den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des OVG des Saarlandes (B. v. 11.05.2005 - 1 Q 16/05 -) an. Danach kann im Kosovo – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“. Es spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen. Dass sich hierdurch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.
32 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, bedarf jedoch vorliegend, da es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, keiner weiteren Vertiefung.
33 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
34 
d) Aus den Gründen des Familienasyls und Familienabschiebungsschutzes (§ 26 AsylVfG) können die Antragstellerinnen die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen, da ihre Eltern nicht unanfechtbar als asylberechtigt anerkannt sind und für sie auch nicht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist.
35 
e) Das Offensichtlichkeitsurteil ergibt sich bereits aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, da der Asylerstantrag der die Antragstellerinnen vertretenden Eltern bereits seit dem 02.07.2002 (Mutter) und seit dem 13.06.1994 (Vater) bestandskräftig abgelehnt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese inzwischen Folgeanträge gestellt haben oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch stellen werden. Denn die Einzelrichterin geht davon aus, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG immer schon dann Anwendung findet, wenn die Erstanträge der Eltern bestandskräftig abgelehnt worden sind und ggf. gestellte Folgeanträge bisher nicht zur Abänderung der bestandskräftigen Ablehnung geführt haben.
36 
f) Nach dem oben Dargelegten fehlt es damit auch an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellerinnen konkrete Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo drohen.
37 
Was die Tatsache angeht, dass die Antragstellerinnen aus Altersgründen bei einer Rückkehr allein hilflos wären, so ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von einer Begleitung durch ihre ausreisepflichtigen Eltern auszugehen ist (s. BVerwG, Urt. v. 17.08.1993, DVBl 1994, S. 60 und v. 21.09.1999, InfAuslR 2000, S. 93). Hiervon abgesehen sind Fragen des Familienzusammenhangs nicht im Rahmen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern bei der konkreten Durchführung einer Abschiebung im Zusammenhang mit Duldungsgründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zu berücksichtigen.
38 
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
39 
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit und wurde am 28.01.1997 in Heidelberg geboren. Der Asylantrag seiner Eltern war zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.1995 abgelehnt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 21.10.1998 zu dem Ergebnis kam, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, wurde dies mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.1999 festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2004 (Az. 5068222-138) wurde diese Entscheidung widerrufen. Hiergegen ist derzeit noch eine Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (A 2 K 12365/04).
Mit Schreiben vom 04.02.2005, eingegangen am 08.02.2005, teilte das Regierungspräsidium K – Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge – dem Bundesamt gemäß dem seit 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG die Geburt des Klägers am 28.01.1997 im Bundesgebiet mit. Daraufhin leitete das Bundesamt für den Kläger ein Asylverfahren ein. Mit Schreiben vom 09.02.2005 informierte das Bundesamt die Eltern des Klägers darüber, dass der Kläger zur Asylantragstellung angezeigt worden sei und mit dem 08.02.2005 ein Asylantrag als gestellt gelte. Es wurde auch auf § 14a Abs. 3 AsylVfG hingewiesen. Danach könne der gesetzliche Vertreter des Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erkläre, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2005 wurde den Eltern des Klägers Gelegenheit gegeben, Asylgründe anzugeben oder auf das Asylverfahren durch eine Erklärung, dass keine politische Verfolgung drohe, zu verzichten.
Eine Reaktion seitens der Eltern des Klägers erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2005 teilte sodann der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers dem Bundesamt mit, dass für den Kläger kein Asylverfahren durchzuführen sei. Das Kind sei vor dem 01.01.2005 geboren und deshalb von § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht erfasst. Es werde um ausdrückliche Mitteilung gebeten, dass kein Verfahren durchgeführt werde.
Mit Bescheid vom 14.03.2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Die Zustellung des Bescheides lässt sich nach Aktenlage nicht nachweisen. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Bescheid mit Begleitschreiben vom 18.03.2005 zugestellt werden sollte und dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.03.2005 per Telefax zugeleitet wurde.
Mit seiner am 29.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005. Zur Begründung bezog er sich auf den bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt nach Zurücknahme seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auf hilfsweise Feststellung der Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nur noch,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid vom 14.03.2005 sei rechtmäßig ergangen. § 14a Abs. 2 AsylVfG beschreibe die Voraussetzungen, unter denen eine Antragsfiktion für ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind zustande komme. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Fiktion sei der Zugang der Anzeige beim Bundesamt. Die Vorschrift regele allein die Anzeigepflicht des Vertreters des Kindes und auch der Ausländerbehörde. Diese Anzeigepflicht gelte seit dem 01.01.2005. Unerheblich sei daher, wann die Geburt des Kindes bzw. dessen Einreise nach Asylantragstellung der Eltern oder des Vertreters erfolgt sei. Dass diese Vorschrift nur bei Einreise oder Geburt des Kindes nach dem 01.01.2005 gelten solle, lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Vielmehr werde durch das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung in § 14a Abs. 2 AsylVfG selbst oder in einer entsprechenden Übergangsvorschrift deutlich, dass er eben auch "Altfälle" habe erfassen wollen. Dies folge auch aus der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108 – zu Nr. 10): "Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können. Die im dritten Absatz der Vorschrift vorgesehene Verzichtsmöglichkeit wahrt die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts."
12 
Die Verwaltungsrechtssache ist durch Beschluss vom 03.05.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Tenor

1. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - sind zulässig (§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG), insbesondere auch fristgerecht gestellt (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylVfG).
2. Die Anträge sind aber nicht begründet.
Der Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der vorliegenden Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylVfG. Hiernach wird in Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt den Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Damit werden qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Vollzugs durch das Gericht gestellt (vgl. hierzu und zum folgenden: BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, NVwZ 1996, 678). Die Vorschriften nehmen - verfassungsrechtlich unbedenklich - das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über sein Asylbegehren in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben, ein Stück weit zurück. Der Verfassungsgeber lässt nunmehr das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat (wie das früher erforderlich war, vgl. BVerfG, B.v. 02.05.1984, BVerfGE 76, 43 [61]), sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat. Solche ernstlichen Zweifel liegen (erst) dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung ist dabei die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn er sich als eindeutig aussichtslos darstellt (BVerfG, Urt.v. 14.05.1996 u. B.v. 02.05.1984, jeweils aaO). Das ist zum einen dann der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 27.02.1990, InfAuslR 1990, 199). Des weiteren ist ein unbegründeter Asylantrag dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), wenn er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG), wenn er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG), wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen seine Mitwirkungspflichten nach §§ 13 Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder 25 Abs. 1 AsylVfG gröblich verletzt hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG), wenn er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylVfG) oder wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind (§ 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG).
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Anträge unbegründet. Denn das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel im beschriebenen Sinne daran, dass das Bundesamt den Asylantrag zurecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
a) Es bestehen nicht bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil die Antragstellerinnen vor Erlass des Bescheids keinen Asylantrag gestellt hatten. Denn nach Überzeugung der Einzelrichterin ist der seit dem 1.1.2005 geltende § 14a Abs. 2 AsylVfG mit der Fiktion der Asylantragstellung für ledige, unter 16 Jahre alte Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern auch auf solche Kinder anzuwenden, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind (a.A. VG Göttingen, B. v. 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Braunschweig, B. v. 30.03.2005 - 5 B 260/05 -; VG Karlsruhe, B .v. 19.04.2005 - A 11 K 10381/05 -; v. 29.04.2005 - A 11 K 10407/05 -; v. 01.06.2005 - A 11 K 10677/05 - und Urt. v. 07.06.2005 - A 11 K 10380/05 -).
Zunächst kann aus der Formulierung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht gefolgert werden, dass diese Regelungen im Gegensatz zu sonstigen Änderungen (siehe unten zu § 26 AsylVfG) nicht auf Kinder von Asylbewerbern anzuwenden ist, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind. Das Gesetz verwendet nahezu durchgehend das Präsenz, ohne damit eine Differenzierung des zeitlichen Anwendungsbereichs vornehmen zu wollen. So heißt es z.B. in § 1 Abs. 1 AsylVfG: „Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen“, ohne dass hieraus zu schließen wäre, das Asylverfahrensgesetz sei auf Ausländer, die bereits Asyl oder Abschiebungsschutz beantragt haben, nicht anwendbar. Der zeitliche Anwendungsbereich eine Gesetzes oder einer Gesetzesänderung lassen sich, soweit eine zeitliche Grenze nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. § 15a Abs. 6 AufenthG), nicht der sprachlichen Fassung einzelner Bestimmungen entnehmen. Sie ergeben sich aus im Rahmen von Schlussvorschriften und Bestimmungen über das Inkrafttreten getroffenen Übergangsregelungen. Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Änderungen des Asylverfahrensgesetzes aber ausschließlich für die Beteiligung des Bundesbeauftragten in bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren getroffen (vgl. § 87b AsylVfG).
Auch kann den oben zitierten Entscheidungen nicht gefolgt werden, soweit sie maßgeblich darauf abstellen, dass der damalige Präsident des VG Göttingen in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 - Geschäfts-Nr.: 373/6 - zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt habe, ihm erschienen „Übergangsregelungen unverzichtbar“ (Bericht S. 9). Beispielsweise sei „dringend regelungsbedürftig“ (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes „ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)“. Denn unabhängig davon, ob solche Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren besondere Beachtung finden, spricht die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, nach Ansicht der Einzelrichterin gerade dafür, dass die Regelung auch für die in dem zitierten Schreiben genannte Gruppe gelten sollte.
10 
Hierfür spricht weiterhin die Begründung zur Änderung des § 26 AsylVfG (Gesetzentwurf der Bundesregierung, zu Nummer 17, Buchstabe c, BT-Drucks. 15/420, S. 109), die lautet:
11 
„Abweichend von der bisherigen Rechtslage ist es nicht mehr erforderlich, dass der Asylantrag des Kindes „unverzüglich nach der Einreise“ gestellt wird. Bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, führt dies im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 3 zu keiner inhaltlichen Änderung. 16- bis 18-jährige ledige Kinder können künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten“.
12 
Diese Aussage lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auch im Zusammenhang mit dem Wegfall der Erforderlichkeit einer unverzüglichen Antragstellung gesehen hat. Er hat dabei in Kauf genommen, dass die 16-Jährigen, für die die Anzeigepflicht und die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht eingreifen, aufgrund des Wegfalls der Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung nun zwei Jahre lang Zeit für Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz haben. Demgegenüber ging der Gesetzgeber davon aus, dass für die Kinder, die vor Vollendung des 16. Lebensjahr eingereist sind , die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und die Antragsfiktion die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung im Rahmen des § 26 AsylVfG entbehrlich macht. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Vorschrift des § 14a Abs. 2 AsylVfG auf Kinder von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern, die vor dem 01.01.2005 ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind, keine Anwendung finden sollte, hätte er eine entsprechende Übergangsregelung auch im Hinblick auf die weitere Anwendung des § 26 Abs. 2 AsylVfG a.F. erlassen. Nachdem er dies nicht getan, kann nicht angenommen werden, dass er damit dieser Gruppe von Asylbewerberkindern für eine Übergangszeit von bis zu 16 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den Zeitpunkt der Beantragung von Familienasyl und Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG n.F. freistellen wollte. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass auch auf diese Gruppe der § 14a Abs. 2 AsylVfG Anwendung finden sollte.
13 
Dieser Auslegung stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Es ist dabei zunächst von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Eine Rechtsnorm entfaltet nur dann echte Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 [353]; 72, 200 [241]; 97, 67 [78]). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine belastende Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 97, 67 [78 f.]).
14 
Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 105, 17 [37 f.]). Tatbestände, die den Eintritt zukünftiger Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte - hier: Art. 16a Abs. 1 GG - und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 [242]; 92, 277 [344]; 97, 67 [79]).
15 
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier lediglich um eine unechte Rückwirkung, die tatbestandlich an die Einreise oder Geburt nach der Asylantragstellung der Eltern angeknüpft. Diese ist unbedenklich, weil sie kein schutzwürdiges Vertrauen beeinträchtigt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfGE 68, 287 [307]). Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 [83]; 68, 193 [222]; 105, 17 [40]). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit schon im Zusammenhang mit der Neufassung 1987 des § 2 AsylVfG festgestellt, dass der unter der Geltung des alten Asylverfahrensgesetzes in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bis dahin erlangten Rechtsposition hat, da es sich bei dem Asylgrundrecht um ein verfahrensabhängiges Recht handelt, (BVerwG, B. v. 03.08.1989 - 9 B 266/89 -, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12). Damit ist ein schutzwürdiges Vertrauen für Kinder von Asylbewerbern und abgelehnten Asylbewerbern, die bisher noch nicht nach Asyl nachgesucht haben, nicht - nachträglich - in das - abgeschlossene - Asylverfahren der Eltern einbezogen zu werden, erst Recht nicht ersichtlich. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen Asylantrag bereits nach altem Recht gestellt hätten, wenn sie nicht auf dessen Fortgeltung vertraut hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sind sie jetzt materiell-rechtlich nicht schlechter gestellt.
16 
Eine andere Auslegung widerspräche schließlich auch dem erklärten Sinn und Zweck der Regelung des § 14a Abs. 2 AsylVfG, wie sie sich aus der Begründung zu dieser Vorschrift - unabhängig davon, ob die dort geäußerte Erwartung realistisch ist - ergibt (a.a.O., zu Nummer 10, BT-Drucks. 15/420, S. 108):
17 
„Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können.“
18 
Fraglich bleibt damit lediglich, was für Kinder gelten soll, die vor Inkrafttreten des § 14a Abs. 1 AsylVfG und vor der Asylantragstellung ihrer Eltern, soweit diese wiederum vor dem 31.12.2004 erfolgt ist, eingereist - oder im Bundesgebiet geboren worden - sind. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Klägerinnen nach Stellung der Asylanträge ihrer Eltern im Bundesgebiet geboren worden sind.
19 
Es bestehen auch im übrigen keine Bedenken gegenüber der Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Insbesondere hat die Einzelrichterin keine Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit. Ein Eingriff in das negative Asylgrundrecht, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, wird durch die Regelung des § 14a Abs. 3 AsylVfG vermieden, wobei davon auszugehen sein wird, dass ein Verzicht auch ohne die ausdrückliche Erklärung, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht, möglich sein wird. Dass das Kind in diesem Fall in einem künftigen Folgeverfahren mit Verfolgungsgründen ausgeschlossen ist, die schon zum Zeitpunkt des Verzichts vorlagen, berührt die negative Grundrechtsfreiheit nicht. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass es verfahrensrechtlich nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen Asylerstantrag zu einem beliebigen Zeitpunkt zu stellen. Das Asylgrundrecht vermittelt dem politisch Verfolgten aber keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt, in dem er sich gegenüber seinem Aufenthaltsstaat auf ihm in seinem Heimatland drohende Verfolgung beruft, frei zu wählen.
20 
b) Es sprechen auch im übrigen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Maßnahme des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand hält, soweit es um Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG geht.
21 
Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 ff.).
22 
Die Verfolgungsfurcht kann durch Vorfluchtgründe, d. h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind, sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des Heimatlandes ergeben haben, begründet sein. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz erst dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn ihm im Fall seiner Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfGE 54, 341; 70, 169 f.).
23 
Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr kann sich zum einen aus gegen den Asylsuchenden selbst gerichteten oder ihm unmittelbar drohenden Maßnahmen des Verfolgers, der ihn bereits in den Blick genommen hat, ergeben (Einzelverfolgung). Sie kann sich zum anderen aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe von Menschen gilt, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung (Gruppenverfolgung) dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, InfAuslR 1991, 200 ff.; BVerwGE 79, 79; 74, 31; 70, 232; 67, 314).
24 
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche auf eine individuelle Verfolgungsgefahr zurückführt und demzufolge die Regelvermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - m. w. N.). Eine unmittelbar staatliche gruppengerichtete Verfolgung kommt auch in Betracht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, NVwZ 1995, 175 ff. = InfAuslR 1994, 424).
25 
Nach diesen Maßgaben können sich die Antragstellerinnen hinsichtlich Serbien und Montenegro zu dem für die asylgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung berufen. Nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt ist nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Die aktuellen Umwälzungen in der Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
26 
c) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls zu verneinen.
27 
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (S. 3). Nach S. 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
28 
Da, wie oben unter a) ausgeführt, eine Verfolgung durch (quasi-)staatliche Akteure nicht beachtlich wahrscheinlich ist, scheidet auch eine solche im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 a) und b) AufenthG aus.
29 
Soweit § 60 Abs. 1 AufenthG in Erweiterung des bisher in § 51 Abs. 1 AuslG enthaltenen Abschiebungsverbots auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung berücksichtigt (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG) und als verfolgungsmächtig nichtstaatliche Akteure ansieht (§ 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), ergibt sich insoweit nichts Abweichendes, da bei den Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen und nach dem Vorstehenden auch keine Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Verfolger zu befürchten sind, vor denen sie erwiesenermaßen keinen Schutz erhalten können.
30 
Anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart (vgl. Urt. v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -) vermag das erkennende Gericht insbesondere nicht festzustellen, dass die KFOR, die Polizei der UNMIK und die Kosovo-Polizei (KPS) im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Minderheitsangehörigen wie Roma, Ashkali, Ägyptern und anderen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich nicht, dass zur Zeit eine Gefährdungslage für Angehörige von Minderheiten dergestalt fort besteht, bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr zu geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden; die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht.
31 
Die Einzelrichterin schließt sich im übrigen den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des OVG des Saarlandes (B. v. 11.05.2005 - 1 Q 16/05 -) an. Danach kann im Kosovo – wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland – ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG „erwiesenermaßen nicht in der Lage … sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“. Es spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen. Dass sich hierdurch auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen „nicht in der Lage“ wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden „Ägypter“ aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.
32 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, bedarf jedoch vorliegend, da es auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt, keiner weiteren Vertiefung.
33 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter „Zurücklassung“ der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
34 
d) Aus den Gründen des Familienasyls und Familienabschiebungsschutzes (§ 26 AsylVfG) können die Antragstellerinnen die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen, da ihre Eltern nicht unanfechtbar als asylberechtigt anerkannt sind und für sie auch nicht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist.
35 
e) Das Offensichtlichkeitsurteil ergibt sich bereits aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, da der Asylerstantrag der die Antragstellerinnen vertretenden Eltern bereits seit dem 02.07.2002 (Mutter) und seit dem 13.06.1994 (Vater) bestandskräftig abgelehnt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob diese inzwischen Folgeanträge gestellt haben oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch stellen werden. Denn die Einzelrichterin geht davon aus, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG immer schon dann Anwendung findet, wenn die Erstanträge der Eltern bestandskräftig abgelehnt worden sind und ggf. gestellte Folgeanträge bisher nicht zur Abänderung der bestandskräftigen Ablehnung geführt haben.
36 
f) Nach dem oben Dargelegten fehlt es damit auch an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragstellerinnen konkrete Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo drohen.
37 
Was die Tatsache angeht, dass die Antragstellerinnen aus Altersgründen bei einer Rückkehr allein hilflos wären, so ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von einer Begleitung durch ihre ausreisepflichtigen Eltern auszugehen ist (s. BVerwG, Urt. v. 17.08.1993, DVBl 1994, S. 60 und v. 21.09.1999, InfAuslR 2000, S. 93). Hiervon abgesehen sind Fragen des Familienzusammenhangs nicht im Rahmen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern bei der konkreten Durchführung einer Abschiebung im Zusammenhang mit Duldungsgründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zu berücksichtigen.
38 
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
39 
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit und wurde am 28.01.1997 in Heidelberg geboren. Der Asylantrag seiner Eltern war zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.1995 abgelehnt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 21.10.1998 zu dem Ergebnis kam, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, wurde dies mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.1999 festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2004 (Az. 5068222-138) wurde diese Entscheidung widerrufen. Hiergegen ist derzeit noch eine Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (A 2 K 12365/04).
Mit Schreiben vom 04.02.2005, eingegangen am 08.02.2005, teilte das Regierungspräsidium K – Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge – dem Bundesamt gemäß dem seit 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG die Geburt des Klägers am 28.01.1997 im Bundesgebiet mit. Daraufhin leitete das Bundesamt für den Kläger ein Asylverfahren ein. Mit Schreiben vom 09.02.2005 informierte das Bundesamt die Eltern des Klägers darüber, dass der Kläger zur Asylantragstellung angezeigt worden sei und mit dem 08.02.2005 ein Asylantrag als gestellt gelte. Es wurde auch auf § 14a Abs. 3 AsylVfG hingewiesen. Danach könne der gesetzliche Vertreter des Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erkläre, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2005 wurde den Eltern des Klägers Gelegenheit gegeben, Asylgründe anzugeben oder auf das Asylverfahren durch eine Erklärung, dass keine politische Verfolgung drohe, zu verzichten.
Eine Reaktion seitens der Eltern des Klägers erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2005 teilte sodann der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers dem Bundesamt mit, dass für den Kläger kein Asylverfahren durchzuführen sei. Das Kind sei vor dem 01.01.2005 geboren und deshalb von § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht erfasst. Es werde um ausdrückliche Mitteilung gebeten, dass kein Verfahren durchgeführt werde.
Mit Bescheid vom 14.03.2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Die Zustellung des Bescheides lässt sich nach Aktenlage nicht nachweisen. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Bescheid mit Begleitschreiben vom 18.03.2005 zugestellt werden sollte und dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.03.2005 per Telefax zugeleitet wurde.
Mit seiner am 29.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005. Zur Begründung bezog er sich auf den bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt nach Zurücknahme seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auf hilfsweise Feststellung der Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nur noch,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid vom 14.03.2005 sei rechtmäßig ergangen. § 14a Abs. 2 AsylVfG beschreibe die Voraussetzungen, unter denen eine Antragsfiktion für ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind zustande komme. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Fiktion sei der Zugang der Anzeige beim Bundesamt. Die Vorschrift regele allein die Anzeigepflicht des Vertreters des Kindes und auch der Ausländerbehörde. Diese Anzeigepflicht gelte seit dem 01.01.2005. Unerheblich sei daher, wann die Geburt des Kindes bzw. dessen Einreise nach Asylantragstellung der Eltern oder des Vertreters erfolgt sei. Dass diese Vorschrift nur bei Einreise oder Geburt des Kindes nach dem 01.01.2005 gelten solle, lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Vielmehr werde durch das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung in § 14a Abs. 2 AsylVfG selbst oder in einer entsprechenden Übergangsvorschrift deutlich, dass er eben auch "Altfälle" habe erfassen wollen. Dies folge auch aus der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108 – zu Nr. 10): "Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können. Die im dritten Absatz der Vorschrift vorgesehene Verzichtsmöglichkeit wahrt die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts."
12 
Die Verwaltungsrechtssache ist durch Beschluss vom 03.05.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.