Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2005 - A 2 K 12193/03

bei uns veröffentlicht am10.03.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
Der am XXX geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er reiste im Jahr 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom 10.08.1999 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung nach (Rest-)Jugoslawien (Republik Serbien und Montenegro) vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 30.07.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.1999 (A 14 K 30551/96) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit im serbischen und montenegrinischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Es seien trotz des Abkommens über den Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass das Regime von Milosevic seine Politik der ethnischen Säuberung aufgegeben habe und auf Dauer landesweit zur Gewährung und Aufrechterhaltung einer friedlichen Koexistenz zwischen den Bevölkerungsgruppen bereit wäre. Das Kosovo, in dem dem Kläger keine politische Verfolgung drohe, stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen.
Am 10.07.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 30.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 27.08.2003 vor, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 05.09.2003 - ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in den Akten - widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG sei nicht festzustellen.
Der Kläger hat am 23.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheides vom 05.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.01.2005 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass mit Klageerhebung am 23.09.2003 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 AsylVfG von zwei Wochen noch gewahrt wurde. Über die Zustellung des Bescheids vom 05.09.2003 befindet sich nämlich kein Nachweis in den Akten der Beklagten.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
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Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 05.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
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Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist (siehe bereits: VG Karlsruhe, Urteil v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -, ebenso: VG Karlsruhe, Urteil v. 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 -). Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich werden die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -).
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Für das Entfallen der Voraussetzungen einer Asylanerkennung und einer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bedarf es einer nachträglichen Änderung der für die positive asylrechtliche Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage. Eine lediglich abweichende Bewertung der entscheidungserheblichen Umstände auf der Grundlage einer unveränderten Tatsachenbasis oder eine Änderung der Erkenntnislage reicht demgegenüber nicht aus (BVerwG, Urteil v. 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 11, 80). Vielmehr müssen sich die tatsächlichen Verhältnisse so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor neuer Verfolgung sicher ist und daher ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa).
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Darüber hinaus ist dann, wenn - wie hier - die Feststellung des Bundesamtes auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil beruht, das Rechtsinstitut der Rechtskraft zu beachten, aus dem folgt, dass ein Widerruf des Bundesamtsbescheides nur nach Änderung der für das Urteil maßgeblichen Sach- oder Rechtslage erfolgen darf. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dabei hindert die Rechtskraft grundsätzlich jede erneute und erst Recht jede abweichende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über den Streitgegenstand. Von dieser Bindung stellt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Behörde nicht frei. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraftwirkung geendet hat, weil sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert hat und so die sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft überschritten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118). Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil v. 18.09.2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
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Wird auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen, ist für die Zulässigkeit eines Widerrufs neben dem nachträglichen Entfallen der für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblichen Umstände zusätzlich erforderlich, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des mit einem weiteren Anwendungsbereich versehenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.
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Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich so wesentlich geändert, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des genannten Urteils gerechtfertigt ist. Insbesondere kann nun nicht mehr - wie im genannten Urteil - davon ausgegangen werden, das Kosovo, in dem der Kläger nicht politisch verfolgt werde, stelle keine hinreichend sichere und zumutbare Fluchtalternative dar. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Diesen kann entnommen werden, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe ein Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 21.06.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen in Bezug auf den Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.
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Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
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Damit wird in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE, 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG erkannte Identität zwischen dem Begriff „politische Verfolgung“ und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gilt für § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr. Maßgebend für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nun der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (so auch: VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.; Duchrow, ZAR 2004, 339). Wenn nun in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, so stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (ebenso: VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -; vgl. ferner Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 79 ff.).
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Diese veränderte Sichtweise des § 60 Abs. 1 AufenthG im Vergleich zu § 51 Abs. 1 AuslG ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 AuslG gestützten Argumente, die das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff der „politischen Verfolgung“ des Art. 16a Abs. 1 GG identisch sind, mit der Formulierung des § 60 Abs. 1 AufenthG entfallen sind. Zur Begründung hatte das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zum einen die amtliche Überschrift des § 51 AuslG („Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter“) herangezogen. Die amtliche Überschrift des § 60 AufenthG lautet nun jedoch lediglich: „Verbot der Abschiebung“. Zum anderen hatte das Bundesverwaltungsgericht auf § 51 Abs. 2 S. 2 AuslG verwiesen, in dem andere Fälle geregelt waren, „in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft“. Diese Vorschrift wurde gestrichen bzw. wurde mit der Regelung des § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG modifiziert. Die Änderung des Wortlauts der letztgenannten Vorschrift war möglich, weil die Regelung des § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG ersatzlos entfallen ist. Damit wurde - was ebenfalls für die hier vertretene Sichtweise des § 60 Abs. 1 AufenthG spricht - das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vom Vorliegen der Asylberechtigung materiell-rechtlich entkoppelt, auch wenn für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weiterhin das Bundesamt zuständig und das AsylVfG anwendbar sein soll (§ 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG, § 5 AsylVfG); denn dies hängt mit der größeren länderspezifischen Sachkompetenz des Bundesamtes zusammen (vgl. auch § 72 Abs. 2 AufenthG). Des Weiteren ist aus dem Zusatz in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG („und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht“) zu schließen, dass mit § 60 Abs. 1 AufenthG das im Begriff der „politischen Verfolgung“ enthaltene Merkmal der Verantwortlichkeit eines Staates keine Rolle mehr spielen soll. Generell ist in § 60 Abs. 1 AufenthG nur von „Verfolgung“ und nicht von „politischer Verfolgung“ die Rede.
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Die Motive des Gesetzgebers deuten ebenfalls auf eine Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG im oben genannte Sinne hin (BT-Drucksache 15/420, S. 91). Zwar entspricht nach diesen § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG. In der folgenden Begründung des § 60 AufenthG wird jedoch in Bezug auf die Sätze 3-5 hervorgehoben, dass mit ihnen in zum Teil die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellender, zum Teil erstreckender Weise eine Anpassung an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen sollte und dass sich Deutschland nunmehr auch insoweit der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union anschließt.
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Ferner ergibt sich die oben genannte Sichtweise des § 60 Abs. 1 AufenthG aus einer Auslegung, die sich an der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 ff.) orientiert. Diese Auslegung ist geboten, auch wenn die Umsetzungsfrist des Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist (Umsetzung bis 10.10.2006). Denn mit § 60 Abs. 1 AufenthG sollte das deutsche Recht schon insoweit an die genannte Richtlinie angepasst werden (ebenso bzgl. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: Dezember 2004, Zif. 60. 1.4; Renner, ZAR 266 ff. (269); Duchrow, ZAR, 2004, S. 339 ff. (340); Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73). Daher liegt es nahe, § 60 Abs. 1 AufenthG schon jetzt richtlinienkonform auszulegen, zumal eine Richtlinie auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist insoweit Beachtung verlangt, als es einem Mitgliedstaat verboten ist, ihre rechtzeitige Umsetzung durch kontraproduktive Maßnahmen zu vereiteln (vgl. EuGH, Urteil v. 18.12.1997 - Rs. C-129/96 - „Inter-Environnement Wallonie ASBL“, Slg. 1997, S. I-7411 ff., Rn. 40 ff.). Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 c), Art. 6-8 jedoch nicht vom deutschen Begriff der „politischen Verfolgung“ im Sinne der sog. „Zurechnungslehre“, sondern von dem in der Genfer Konvention zugrunde gelegten Flüchtlingsbegriff im Sinne der sog. „Schutztheorie“ aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.).
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Das oben dargelegte Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht (VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ziff. 65). Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a) und b) AufenthG genannten Akteure gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel keinen effektiven Schutz gewähren können oder die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben (vgl. zu Art. 16a Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff). Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (so auch VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -), wobei hier bei der prognostischen Prüfung der Frage, ob der zur Verfügung gestellte Schutz effektiv ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass effektiver Schutz gewährt wird, wenn die in § 60 Abs. 1 S. 4 Buchstaben a) und b) AufenthG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG sowie Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 117 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des House of Lords).
29 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor Verfolgung effektiv geschützt sind.
30 
In Bezug auf die früher durch die serbischen Behörden ausgehende Verfolgung ist dies schon deshalb anzunehmen, weil sich nach Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 die jugoslawischen (serbischen) Sicherheitskräfte aus dem Kosovo zurückgezogen haben und das Kosovo seitdem unter internationaler Verwaltung steht. Diese hat eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR). Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die VN-Mission übernimmt jedoch auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. Ziele der Resolution sind der Aufbau der für demokratische und autonome Selbstverwaltung erforderlichen Strukturen, Wiederaufbau von Schlüsselinfrastrukturen und sonstiger wirtschaftlicher Wiederaufbau, humanitäre und Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Schutz und Förderung der Menschenrechte sowie sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen. Im Kosovo sind ca. 17.800 KFOR-Soldaten stationiert (Stand: September 2004). UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Der Aufbau einer lokalen, multiethnischen Polizei ist weit vorangetrieben worden. Auch das Justizwesen wird auf multiethnischer Grundlage wieder aufgebaut. Am 23.10.2004 haben im Kosovo mittlerweile die zweiten Parlamentswahlen stattgefunden, die insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verlaufen sind. Albanische Parteien bildeten erneut eine Koalitionsregierung. Vor der Parlamentswahl hatte der Chef der VN-Übergangsverwaltung (UNMIK) Jessen-Petersen die Übergabe von mehr Befugnissen an die künftige Regierung angekündigt (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004; Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo, Berichtszeitraum August bis Dezember 2004, Stand: Dezember 2004; ferner zu § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 16a Abs. 1 GG: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -).
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Aus den Unruhen vom März 2004 ist in Bezug auf Kosovo-Albaner eine hiervon abweichende Beurteilung schon deshalb ausgeschlossen, weil die dabei verübte Gewalt vor allem von Albanern ausging. Darüber hinaus hat KFOR nach der Entsendung von weiteren 2.000 Mann die Sicherheitslage nun wieder unter Kontrolle. Die Einsatztaktik der deutschen KFOR-Soldaten wurde grundlegend geändert. Die Soldaten sind jetzt auch mit „nicht letalen Kampfmitteln“ wie Reizgas, Schlagstöcken und Schilden für den Straßenkampf ausgestattet. Außerdem wurden mehr als 270 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. 73 Spezialisten sind zusätzlich zur Strafverfolgung der Straftäter nach Pristina gekommen und bereits 80 Verdächtige verurteilt. Auch 100 Fälle, in denen Angehörigen des KPS (Kosovo Police Service) Fehlverhalten vorgeworfen wird, werden von UNMIK überprüft (hierzu: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004; Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo, Berichtszeitraum August bis Dezember 2004, Stand: Dezember 2004, S. 10; „Angst vor neuer Gewalt“, Süddeutsche Zeitung Nr. 56 vom 09.03.2005, S. 2; Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Kurzinformationen, „Schwere Unruhen im Kosovo“, Stand: 05.04.2004; teilweise zeitlich überholt: UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ vom 24.05.2004).
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Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
33 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigten anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - zunächst (vgl. § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG) nicht im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts der damaligen Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
34 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist).
35 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war auch nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen (siehe bereits: VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -.) Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
36 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
37 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung bzw. einer Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
38 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
39 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257 (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
40 
Die hilfsweise geltend gemachten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG liegen nicht vor. Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten.
41 
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verlangt wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dann, wenn sich der Ausländer nur auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, dass eine Gefahrenlage gegeben ist, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
43 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
13 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass mit Klageerhebung am 23.09.2003 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 AsylVfG von zwei Wochen noch gewahrt wurde. Über die Zustellung des Bescheids vom 05.09.2003 befindet sich nämlich kein Nachweis in den Akten der Beklagten.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
16 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 05.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
17 
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist (siehe bereits: VG Karlsruhe, Urteil v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -, ebenso: VG Karlsruhe, Urteil v. 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 -). Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich werden die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG jedenfalls mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -).
18 
Für das Entfallen der Voraussetzungen einer Asylanerkennung und einer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bedarf es einer nachträglichen Änderung der für die positive asylrechtliche Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage. Eine lediglich abweichende Bewertung der entscheidungserheblichen Umstände auf der Grundlage einer unveränderten Tatsachenbasis oder eine Änderung der Erkenntnislage reicht demgegenüber nicht aus (BVerwG, Urteil v. 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 11, 80). Vielmehr müssen sich die tatsächlichen Verhältnisse so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor neuer Verfolgung sicher ist und daher ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa).
19 
Darüber hinaus ist dann, wenn - wie hier - die Feststellung des Bundesamtes auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil beruht, das Rechtsinstitut der Rechtskraft zu beachten, aus dem folgt, dass ein Widerruf des Bundesamtsbescheides nur nach Änderung der für das Urteil maßgeblichen Sach- oder Rechtslage erfolgen darf. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dabei hindert die Rechtskraft grundsätzlich jede erneute und erst Recht jede abweichende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung über den Streitgegenstand. Von dieser Bindung stellt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Behörde nicht frei. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraftwirkung geendet hat, weil sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert hat und so die sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft überschritten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118). Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil v. 18.09.2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
20 
Wird auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. eine Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen, ist für die Zulässigkeit eines Widerrufs neben dem nachträglichen Entfallen der für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblichen Umstände zusätzlich erforderlich, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des mit einem weiteren Anwendungsbereich versehenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.
21 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich so wesentlich geändert, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des genannten Urteils gerechtfertigt ist. Insbesondere kann nun nicht mehr - wie im genannten Urteil - davon ausgegangen werden, das Kosovo, in dem der Kläger nicht politisch verfolgt werde, stelle keine hinreichend sichere und zumutbare Fluchtalternative dar. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Diesen kann entnommen werden, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe ein Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 21.06.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
22 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen in Bezug auf den Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.
23 
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).
24 
Damit wird in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anders als im bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II S. 559) Bezug genommen. Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 18.01.1994 - 9 C 48/92 -, BVerwGE, 95, 42) für § 51 Abs. 1 AuslG erkannte Identität zwischen dem Begriff „politische Verfolgung“ und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gilt für § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr. Maßgebend für die Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist nun der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (so auch: VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.; Duchrow, ZAR 2004, 339). Wenn nun in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von „nichtstaatlichen Akteuren“ ausgehen kann, sofern der Staat einschließlich internationaler Organisationen „erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten“, so stellt dies einen Perspektivwechsel von der „täterbezogenen“ Verfolgung im Sinne der von der Rechtsprechung zu Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ zur „opferbezogenen“ Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und damit von der „Zurechnungslehre“ zur „Schutzlehre“ dar (ebenso: VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -; vgl. ferner Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 79 ff.).
25 
Diese veränderte Sichtweise des § 60 Abs. 1 AufenthG im Vergleich zu § 51 Abs. 1 AuslG ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden auf den Wortlaut des § 51 Abs. 1 AuslG gestützten Argumente, die das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff der „politischen Verfolgung“ des Art. 16a Abs. 1 GG identisch sind, mit der Formulierung des § 60 Abs. 1 AufenthG entfallen sind. Zur Begründung hatte das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung zum einen die amtliche Überschrift des § 51 AuslG („Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter“) herangezogen. Die amtliche Überschrift des § 60 AufenthG lautet nun jedoch lediglich: „Verbot der Abschiebung“. Zum anderen hatte das Bundesverwaltungsgericht auf § 51 Abs. 2 S. 2 AuslG verwiesen, in dem andere Fälle geregelt waren, „in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft“. Diese Vorschrift wurde gestrichen bzw. wurde mit der Regelung des § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG modifiziert. Die Änderung des Wortlauts der letztgenannten Vorschrift war möglich, weil die Regelung des § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG ersatzlos entfallen ist. Damit wurde - was ebenfalls für die hier vertretene Sichtweise des § 60 Abs. 1 AufenthG spricht - das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vom Vorliegen der Asylberechtigung materiell-rechtlich entkoppelt, auch wenn für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG weiterhin das Bundesamt zuständig und das AsylVfG anwendbar sein soll (§ 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG, § 5 AsylVfG); denn dies hängt mit der größeren länderspezifischen Sachkompetenz des Bundesamtes zusammen (vgl. auch § 72 Abs. 2 AufenthG). Des Weiteren ist aus dem Zusatz in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG („und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht“) zu schließen, dass mit § 60 Abs. 1 AufenthG das im Begriff der „politischen Verfolgung“ enthaltene Merkmal der Verantwortlichkeit eines Staates keine Rolle mehr spielen soll. Generell ist in § 60 Abs. 1 AufenthG nur von „Verfolgung“ und nicht von „politischer Verfolgung“ die Rede.
26 
Die Motive des Gesetzgebers deuten ebenfalls auf eine Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG im oben genannte Sinne hin (BT-Drucksache 15/420, S. 91). Zwar entspricht nach diesen § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG. In der folgenden Begründung des § 60 AufenthG wird jedoch in Bezug auf die Sätze 3-5 hervorgehoben, dass mit ihnen in zum Teil die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarstellender, zum Teil erstreckender Weise eine Anpassung an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen sollte und dass sich Deutschland nunmehr auch insoweit der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union anschließt.
27 
Ferner ergibt sich die oben genannte Sichtweise des § 60 Abs. 1 AufenthG aus einer Auslegung, die sich an der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12 ff.) orientiert. Diese Auslegung ist geboten, auch wenn die Umsetzungsfrist des Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist (Umsetzung bis 10.10.2006). Denn mit § 60 Abs. 1 AufenthG sollte das deutsche Recht schon insoweit an die genannte Richtlinie angepasst werden (ebenso bzgl. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG: Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: Dezember 2004, Zif. 60. 1.4; Renner, ZAR 266 ff. (269); Duchrow, ZAR, 2004, S. 339 ff. (340); Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73). Daher liegt es nahe, § 60 Abs. 1 AufenthG schon jetzt richtlinienkonform auszulegen, zumal eine Richtlinie auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist insoweit Beachtung verlangt, als es einem Mitgliedstaat verboten ist, ihre rechtzeitige Umsetzung durch kontraproduktive Maßnahmen zu vereiteln (vgl. EuGH, Urteil v. 18.12.1997 - Rs. C-129/96 - „Inter-Environnement Wallonie ASBL“, Slg. 1997, S. I-7411 ff., Rn. 40 ff.). Die Qualifikationsrichtlinie geht in Art. 2 c), Art. 6-8 jedoch nicht vom deutschen Begriff der „politischen Verfolgung“ im Sinne der sog. „Zurechnungslehre“, sondern von dem in der Genfer Konvention zugrunde gelegten Flüchtlingsbegriff im Sinne der sog. „Schutztheorie“ aus (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 73 ff.).
28 
Das oben dargelegte Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG hat über das Begriffliche hinaus auch inhaltliche Konsequenzen. Der in § 60 Abs. 1 AufenthG festgelegte Standard erfordert einen effektiven Schutz vor Verfolgung, und zwar unabhängig davon, ob die Verfolgungshandlung einem staatlichen Träger zugerechnet werden kann oder nicht (VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -). Kommt es auf die Zurechenbarkeit im Sinne der „mittelbaren staatlichen Verfolgung“ nach der neuen Rechtslage nicht mehr an, kann danach Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auch vorliegen, wenn der Staat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft Personen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen können (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Ziff. 65). Von einer mangelnden Schutzgewährung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a) und b) AufenthG genannten Akteure gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel keinen effektiven Schutz gewähren können oder die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben (vgl. zu Art. 16a Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff). Vielmehr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Schutzgewährung darauf an, ob der Schutz im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen ist (so auch VG Stuttgart, Urteil v. 17.01.2005 - A 10 K 10587/04 -), wobei hier bei der prognostischen Prüfung der Frage, ob der zur Verfügung gestellte Schutz effektiv ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass effektiver Schutz gewährt wird, wenn die in § 60 Abs. 1 S. 4 Buchstaben a) und b) AufenthG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG sowie Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 117 f. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des House of Lords).
29 
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor Verfolgung effektiv geschützt sind.
30 
In Bezug auf die früher durch die serbischen Behörden ausgehende Verfolgung ist dies schon deshalb anzunehmen, weil sich nach Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 die jugoslawischen (serbischen) Sicherheitskräfte aus dem Kosovo zurückgezogen haben und das Kosovo seitdem unter internationaler Verwaltung steht. Diese hat eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR). Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die VN-Mission übernimmt jedoch auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. Ziele der Resolution sind der Aufbau der für demokratische und autonome Selbstverwaltung erforderlichen Strukturen, Wiederaufbau von Schlüsselinfrastrukturen und sonstiger wirtschaftlicher Wiederaufbau, humanitäre und Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Schutz und Förderung der Menschenrechte sowie sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen. Im Kosovo sind ca. 17.800 KFOR-Soldaten stationiert (Stand: September 2004). UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Der Aufbau einer lokalen, multiethnischen Polizei ist weit vorangetrieben worden. Auch das Justizwesen wird auf multiethnischer Grundlage wieder aufgebaut. Am 23.10.2004 haben im Kosovo mittlerweile die zweiten Parlamentswahlen stattgefunden, die insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle verlaufen sind. Albanische Parteien bildeten erneut eine Koalitionsregierung. Vor der Parlamentswahl hatte der Chef der VN-Übergangsverwaltung (UNMIK) Jessen-Petersen die Übergabe von mehr Befugnissen an die künftige Regierung angekündigt (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004; Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo, Berichtszeitraum August bis Dezember 2004, Stand: Dezember 2004; ferner zu § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 16a Abs. 1 GG: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -).
31 
Aus den Unruhen vom März 2004 ist in Bezug auf Kosovo-Albaner eine hiervon abweichende Beurteilung schon deshalb ausgeschlossen, weil die dabei verübte Gewalt vor allem von Albanern ausging. Darüber hinaus hat KFOR nach der Entsendung von weiteren 2.000 Mann die Sicherheitslage nun wieder unter Kontrolle. Die Einsatztaktik der deutschen KFOR-Soldaten wurde grundlegend geändert. Die Soldaten sind jetzt auch mit „nicht letalen Kampfmitteln“ wie Reizgas, Schlagstöcken und Schilden für den Straßenkampf ausgestattet. Außerdem wurden mehr als 270 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. 73 Spezialisten sind zusätzlich zur Strafverfolgung der Straftäter nach Pristina gekommen und bereits 80 Verdächtige verurteilt. Auch 100 Fälle, in denen Angehörigen des KPS (Kosovo Police Service) Fehlverhalten vorgeworfen wird, werden von UNMIK überprüft (hierzu: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004; Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Serbien und Montenegro/Kosovo, Berichtszeitraum August bis Dezember 2004, Stand: Dezember 2004, S. 10; „Angst vor neuer Gewalt“, Süddeutsche Zeitung Nr. 56 vom 09.03.2005, S. 2; Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Kurzinformationen, „Schwere Unruhen im Kosovo“, Stand: 05.04.2004; teilweise zeitlich überholt: UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ vom 24.05.2004).
32 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
33 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigten anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - zunächst (vgl. § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG) nicht im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts der damaligen Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
34 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist).
35 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war auch nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen (siehe bereits: VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -.) Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
36 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
37 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung bzw. einer Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
38 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
39 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257 (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
40 
Die hilfsweise geltend gemachten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG liegen nicht vor. Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten.
41 
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verlangt wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dann, wenn sich der Ausländer nur auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, dass eine Gefahrenlage gegeben ist, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
43 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
44 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
45 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
46 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
47 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
48 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
49 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Aug. 2004 - A 6 S 70/04

bei uns veröffentlicht am 23.08.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtli

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. März 2004 - A 6 S 219/04

bei uns veröffentlicht am 16.03.2004

Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Aus
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2005 - A 2 K 12193/03.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. März 2013 - A 9 S 1873/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2012 - A 9 K 122/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. März 2013 - A 9 S 1872/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juni 2012 - A 6 K 737/12 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Juli 2005 - A 11 K 10245/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausl

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juni 2005 - A 2 K 11324/04

bei uns veröffentlicht am 23.06.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand   1  De

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
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Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 06.01.1965 in Kahnakin/Irak geborener kurdischer Volkszugehöriger, beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seinen Angaben zufolge am 09.05.1995 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.05.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 24.05.1995 wurde er bei dem Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei gab er unter anderem an: Er, der seit Dezember 1993 als Elektroniker beim Stromwerk in Kahnakin angestellt gewesen sei, sei 1995 von seinem Vorgesetzten beauftragt worden in kurdischen Häusern den Strom abzuschalten. Am 08.03.1995 habe er einen anonymen Brief erhalten, wonach er aufhören solle, die Aufträge des militärischen Geheimdienstes zu erledigen, ansonsten würde er getötet oder müsse er seine Stelle aufgeben. Sein Vorgesetzter habe es abgelehnt, seinen Rücktritt anzunehmen. Daraufhin habe er sich entschlossen, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Bundesamtes verwiesen (AS 14 - 20 der Erstverfahrensakte).
Mit Bescheid vom 11.08.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 23.09.1995 bestandskräftig.
Am 27.02.2004 leitete das Bundesamt im Hinblick auf die grundlegende Änderung der politischen Situation im Irak aufgrund der am 20.03.2003 begonnenen Militäraktion ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 05.03.2004 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf innerhalb eines Monats.
Eine Stellungnahme des Klägers zum beabsichtigten Widerruf erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 09.07.2004 widerrief das Bundesamt die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
Gegen den am 15.07.2004 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29.07.2004 Klage erhoben.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2004 aufzuheben;
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und Nr. 2 des Bescheides der Beklagten aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
11 
Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht Stade habe festgestellt, dass ein Widerruf der Asylanerkennung von kurdischen Volkszugehörigen aus dem Irak sich nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Irak stützen lasse. Denn der irakische Staat habe seit 1991 im Nordirak die staatliche Herrschaftsmacht nicht mehr durchsetzen können, sodass die Entscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 1995 bezüglich des Klägers bereits rechtswidrig gewesen sei. Die Situation habe sich damit nach der von der USA eingeleiteten Militäraktion nicht grundlegend geändert.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger ist zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akten des Bundesamtes (2 Bände) verwiesen. Diese waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn die auch sonst ordnungsgemäßen Ladungen enthielten einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Der Widerruf der Feststellung, dass in Bezug auf den Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; 1.). Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu (2.). Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG).
19 
1. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
20 
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - ZuwandG - außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Diese vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung bleibt als Verwaltungsakt wirksam. Sie hat sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43, RN 42).
21 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unwirksam geworden. Inhalt der festgestellten Voraussetzungen ist, dass im Irak das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Diese Voraussetzungen haben nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 weiterhin Geltung. Sie sind nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91). Lediglich der Paragraph, in dem die festzustellenden Voraussetzungen geregelt sind, hat sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Sofern die materiellen Anforderungen dafür, wann die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen, weitergehend sein sollten als nach bisherigem Recht (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies beträfe die Begründungselemente für die zu treffende Feststellung, der Regelungsgegenstand der Feststellung als solcher würde dadurch nicht berührt. Gleiches gilt, soweit § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 AuslG den Zusatz „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (Genfer Konvention -GK- ) enthält. Hierdurch wird klargestellt, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ebenso wie bisher auch § 51 Abs. 1 AuslG eine Umsetzung der Genfer Konvention in nationales Recht darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42). Lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Genfer Konvention nunmehr als innerstaatliches Recht Bedeutung hat, hätten sich, wie ausgeführt, erweitert. Insgesamt entspricht somit die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, einer entsprechenden Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Daher gilt diese Feststellung zumindest für den Fall ihres Widerrufs als eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AuslG fort mit der Folge, dass diese Feststellung gestützt auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. widerrufen werden kann.
22 
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist nur dann abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist dann auszusprechen, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Ausländers nachträglich derart geändert haben, dass im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gegeben ist. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, NVwZ 2001, 335).
23 
Der Sturz des Regimes Saddam Husseins stellt eine solche nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, der zum Widerruf berechtigt und auch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Nach Überzeugung des Gerichtes sind auch Gefährdungen durch die am 01.07.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks, die die staatliche Macht im Irak ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -), nicht zu erwarten. Trotz der jedenfalls auf längere Sicht schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehen für eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts absehbare Zukunft für eine Änderung der Situation keine Anhaltspunkte. Zwar finden vermehrt Bombenanschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets durch die Übergangsregierung in Verbindung mit den alliierten Kräften nichts ändern. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Übergangsregierung und die alliierten Kräfte in überschaubarer Zeit die Errichtung eines irakischen Regimes vergleichbar dem des gestürzten Machthabers Saddam Husseins nicht zulassen werden.
24 
Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung, aber auch etwaige sonstige, vom früheren Saddam-Regime als feindselig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak, hat demnach seine Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch auf Beibehaltung des Status nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Irak verloren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - und Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2004 - 9 LB 185/03 - und v. 01.04.2004 - 9 LB 189/ 03 -).
25 
Auch im Fall des Klägers spricht nichts dafür, dass eine solche Veränderung nicht gegeben wäre. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesamts vom 11.08.1995, mit dem das Bundesamt dem Kläger den Status nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat, sinngemäß ergibt, war Grund für diese Zuerkennung die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr drohende politische Verfolgung wegen der Nachfluchtgründe ungenehmigter Auslandsaufenthalt und Verbleib im westlichen Ausland. Eine solche politische Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak nicht mehr zu erwarten. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte, sind seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
26 
Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist, wie ausgeführt, die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Dies gilt auch bezüglich der kurdischen Gebiete im Nordirak, die seit Anfang der 90erJahre in hohem Maß faktisch gegenüber der zentralirakischen Regierung autonom waren, wobei jedoch zum einen die völkerrechtliche Zugehörigkeit dieser Gebiete zum Irak nicht aufgehoben war und zum andern nach wie vor stets die Gefahr von Übergriffen aus dem Zentralirak bestand. Angesichts dessen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die frühere Zuerkennung des nunmehr widerrufenen Schutzes aus Gründen, die speziell die Verhältnisse im Nordirak betrafen, rechtmäßig oder rechtswidrig waren, und ob sich die dortigen Verhältnisse durch den Sturz des Regimes Saddam Husseins geändert haben. Denn die Situation im Nordirak stellte sich nur als einzelne notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl- oder Abschiebungsschutz, namentlich als tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, aaO; VG Göttingen, Urt. v. 29.09.2004 - 2 A 42/04 -; VG Ansbach, Urt. v. 23.09.2004 - AN 4 K 04.30775; a.A. VG Stade, u.a. Urt. v. 10.09.2004 - 6 A 1213/04 -; vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.12.2004 - 9 LA 290/04 - [Zulassung der Berufung]).
27 
Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 1 c Nr. 5 S. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GK-) entgegen. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach Art. 1 c Nr. 5 S. 1 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäß S. 2 wird hierbei unterstellt, dass S. 1 auf keinen Flüchtling Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Inwieweit damit der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, völkervertraglich an Bedingungen geknüpft ist, die über § 73 Abs. 1 AsylVfG n.F., hier insbesondere dessen S. 3 hinausgehen, kann auf sich beruhen, denn sowohl nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als auch nach Art. 1 c Nr. 5 S. 2 GK ist Voraussetzung, dass dem Ausländer die Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen unzumutbar ist, die auf früheren Verfolgungen beruhen. Dabei bezieht sich der Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder noch weitergehend auf das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.06.2004 - 2 LB 54/03 -). Anhaltspunkte für eine dem Kläger auf früheren Verfolgungen beruhende Unzumutbarkeit der Rückkehr sind nicht gegeben und wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. Zudem hatte das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt, weil es davon ausging, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen ungenehmigten Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung mit politischer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein zu rechnen habe. Die Bedingungen für eine solche politische Verfolgung sind jedoch im Fall der Rückkehr, wie bereits oben dargelegt, entfallen.
28 
Nach alledem liegen somit die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor.
29 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war trotz des mehr als drei Jahre seit Unanfechtbarkeit der widerrufenen Feststellung verstrichenen Zeitraums auch nicht nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. nach Ermessen zu treffen. Die erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG; ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A -; a.A. VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
30 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine Übergangsvorschrift. Die Frage, ob die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. auch auf angefochtene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu beurteilen.
31 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, die u.a. in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, findet neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auf noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung. Dies bedeutet, dass neues Verfahrensrecht in der Regel alle bereits vorher eingeleiteten und noch anhängigen Verwaltungsverfahren erfasst, sich dagegen nicht mehr auf abgeschlossene Verwaltungsverfahrensabschnitte erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 - und Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.1991 - A 13 S 1571/91 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005, aaO; Stelkens, VwVfG, 6.Auflage, § 96, RN 1). Dies ergibt sich für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes bereits daraus, dass während der Durchführung des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt die Prüfungspflicht des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F. noch nicht existierte und demgemäß auch nicht vom Bundesamt beachtet werden konnte. Zudem kann das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren nicht mehr Rechnung tragen. Wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen, hätte es einer ausdrücklichen Geltungsanordnung des Gesetzgebers bedurft (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, aaO), die nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. eine Prüfung nach Satz 1 mit dem Ergebnis, nicht zu widerrufen, voraussetzt. Da die Prüfungspflicht des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F aber frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2005 bestanden hat, fallen in den bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen die Pflicht zur Prüfung und das Ergebnis der Prüfung - der Widerruf - zusammen. Damit kommt aber in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. von vorneherein nicht in Betracht. Dies macht deutlich, dass, wenn der Gesetzgeber dennoch auch in diesen „Altfällen“ unabhängig vom Bestehen einer Prüfungspflicht der Behörde eine Ermessensentscheidung über den Widerruf gewollt hätte, dies ausdrücklich hätte anordnen müssen.
32 
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere findet die dadurch eintretende Ungleichbehandlung ihre sachliche Rechtfertigung in der mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommenen neuen rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts eines anerkannten Asylbewerbers bzw. eines Ausländers, dem der Status nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zusteht. Die gegebenenfalls bei einem Widerruf zu treffende Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 3 AufenthG. Danach erhält ein unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter und ein Ausländer, dem unanfechtbar den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, erst nach drei Jahren ein verfestigtes Aufenthaltsrecht, nämlich eine Niederlassungserlaubnis, wobei das Bundesamt zudem noch gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt haben muß, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Für den Zeitraum davor erhält der Ausländer nunmehr lediglich eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Im Gegensatz dazu erhielt ein anerkannter Asylbewerber nach altem Recht bereits vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach heutigem Recht einer Niederlassungserlaubnis entspricht (vgl. § 68 AuslG).
33 
Nach alledem liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor. Der Widerruf der Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist daher durch das Bundesamt zu Recht erfolgt.
34 
2. Der Kläger kann auch die hilfsweise erstrebte Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht beanspruchen.
35 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist insoweit der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 S.1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftige Entscheidung zum Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstreckt sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. zur Befugnis des Bundesamtes zu einer derartigen Entscheidung im Widerrufsverfahren: BVerwG, Urt. v. 20.04.1999, InfAuslR 1999, 373).
36 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nach den bereits gemachten obigen Ausführungen nicht zu.
37 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Eine konkret-individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Irak hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dem Kläger kann auch nicht wegen allgemeiner, im Irak bestehender Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen.
38 
Eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger bereits daran, dass er anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt ist, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, nämlich vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), nicht nur entspricht, sondern darüber hinaus geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O., 385). Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zumindest im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (vgl. § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F.), die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b AsylVfG. Da der Beteiligte keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn die auch sonst ordnungsgemäßen Ladungen enthielten einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Der Widerruf der Feststellung, dass in Bezug auf den Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; 1.). Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu (2.). Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG).
19 
1. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
20 
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - ZuwandG - außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Diese vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung bleibt als Verwaltungsakt wirksam. Sie hat sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43, RN 42).
21 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unwirksam geworden. Inhalt der festgestellten Voraussetzungen ist, dass im Irak das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Diese Voraussetzungen haben nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 weiterhin Geltung. Sie sind nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91). Lediglich der Paragraph, in dem die festzustellenden Voraussetzungen geregelt sind, hat sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Sofern die materiellen Anforderungen dafür, wann die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen, weitergehend sein sollten als nach bisherigem Recht (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies beträfe die Begründungselemente für die zu treffende Feststellung, der Regelungsgegenstand der Feststellung als solcher würde dadurch nicht berührt. Gleiches gilt, soweit § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 AuslG den Zusatz „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (Genfer Konvention -GK- ) enthält. Hierdurch wird klargestellt, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ebenso wie bisher auch § 51 Abs. 1 AuslG eine Umsetzung der Genfer Konvention in nationales Recht darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42). Lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Genfer Konvention nunmehr als innerstaatliches Recht Bedeutung hat, hätten sich, wie ausgeführt, erweitert. Insgesamt entspricht somit die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, einer entsprechenden Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Daher gilt diese Feststellung zumindest für den Fall ihres Widerrufs als eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AuslG fort mit der Folge, dass diese Feststellung gestützt auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. widerrufen werden kann.
22 
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist nur dann abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist dann auszusprechen, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Ausländers nachträglich derart geändert haben, dass im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gegeben ist. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, NVwZ 2001, 335).
23 
Der Sturz des Regimes Saddam Husseins stellt eine solche nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, der zum Widerruf berechtigt und auch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Nach Überzeugung des Gerichtes sind auch Gefährdungen durch die am 01.07.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks, die die staatliche Macht im Irak ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -), nicht zu erwarten. Trotz der jedenfalls auf längere Sicht schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehen für eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts absehbare Zukunft für eine Änderung der Situation keine Anhaltspunkte. Zwar finden vermehrt Bombenanschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets durch die Übergangsregierung in Verbindung mit den alliierten Kräften nichts ändern. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Übergangsregierung und die alliierten Kräfte in überschaubarer Zeit die Errichtung eines irakischen Regimes vergleichbar dem des gestürzten Machthabers Saddam Husseins nicht zulassen werden.
24 
Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung, aber auch etwaige sonstige, vom früheren Saddam-Regime als feindselig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak, hat demnach seine Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch auf Beibehaltung des Status nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Irak verloren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - und Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2004 - 9 LB 185/03 - und v. 01.04.2004 - 9 LB 189/ 03 -).
25 
Auch im Fall des Klägers spricht nichts dafür, dass eine solche Veränderung nicht gegeben wäre. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesamts vom 11.08.1995, mit dem das Bundesamt dem Kläger den Status nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat, sinngemäß ergibt, war Grund für diese Zuerkennung die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr drohende politische Verfolgung wegen der Nachfluchtgründe ungenehmigter Auslandsaufenthalt und Verbleib im westlichen Ausland. Eine solche politische Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak nicht mehr zu erwarten. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte, sind seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
26 
Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist, wie ausgeführt, die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Dies gilt auch bezüglich der kurdischen Gebiete im Nordirak, die seit Anfang der 90erJahre in hohem Maß faktisch gegenüber der zentralirakischen Regierung autonom waren, wobei jedoch zum einen die völkerrechtliche Zugehörigkeit dieser Gebiete zum Irak nicht aufgehoben war und zum andern nach wie vor stets die Gefahr von Übergriffen aus dem Zentralirak bestand. Angesichts dessen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die frühere Zuerkennung des nunmehr widerrufenen Schutzes aus Gründen, die speziell die Verhältnisse im Nordirak betrafen, rechtmäßig oder rechtswidrig waren, und ob sich die dortigen Verhältnisse durch den Sturz des Regimes Saddam Husseins geändert haben. Denn die Situation im Nordirak stellte sich nur als einzelne notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl- oder Abschiebungsschutz, namentlich als tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, aaO; VG Göttingen, Urt. v. 29.09.2004 - 2 A 42/04 -; VG Ansbach, Urt. v. 23.09.2004 - AN 4 K 04.30775; a.A. VG Stade, u.a. Urt. v. 10.09.2004 - 6 A 1213/04 -; vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.12.2004 - 9 LA 290/04 - [Zulassung der Berufung]).
27 
Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 1 c Nr. 5 S. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GK-) entgegen. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach Art. 1 c Nr. 5 S. 1 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäß S. 2 wird hierbei unterstellt, dass S. 1 auf keinen Flüchtling Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Inwieweit damit der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, völkervertraglich an Bedingungen geknüpft ist, die über § 73 Abs. 1 AsylVfG n.F., hier insbesondere dessen S. 3 hinausgehen, kann auf sich beruhen, denn sowohl nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als auch nach Art. 1 c Nr. 5 S. 2 GK ist Voraussetzung, dass dem Ausländer die Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen unzumutbar ist, die auf früheren Verfolgungen beruhen. Dabei bezieht sich der Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder noch weitergehend auf das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.06.2004 - 2 LB 54/03 -). Anhaltspunkte für eine dem Kläger auf früheren Verfolgungen beruhende Unzumutbarkeit der Rückkehr sind nicht gegeben und wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. Zudem hatte das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt, weil es davon ausging, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen ungenehmigten Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung mit politischer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein zu rechnen habe. Die Bedingungen für eine solche politische Verfolgung sind jedoch im Fall der Rückkehr, wie bereits oben dargelegt, entfallen.
28 
Nach alledem liegen somit die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor.
29 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war trotz des mehr als drei Jahre seit Unanfechtbarkeit der widerrufenen Feststellung verstrichenen Zeitraums auch nicht nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. nach Ermessen zu treffen. Die erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG; ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A -; a.A. VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
30 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine Übergangsvorschrift. Die Frage, ob die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. auch auf angefochtene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu beurteilen.
31 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, die u.a. in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, findet neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auf noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung. Dies bedeutet, dass neues Verfahrensrecht in der Regel alle bereits vorher eingeleiteten und noch anhängigen Verwaltungsverfahren erfasst, sich dagegen nicht mehr auf abgeschlossene Verwaltungsverfahrensabschnitte erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 - und Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.1991 - A 13 S 1571/91 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005, aaO; Stelkens, VwVfG, 6.Auflage, § 96, RN 1). Dies ergibt sich für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes bereits daraus, dass während der Durchführung des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt die Prüfungspflicht des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F. noch nicht existierte und demgemäß auch nicht vom Bundesamt beachtet werden konnte. Zudem kann das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren nicht mehr Rechnung tragen. Wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen, hätte es einer ausdrücklichen Geltungsanordnung des Gesetzgebers bedurft (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, aaO), die nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. eine Prüfung nach Satz 1 mit dem Ergebnis, nicht zu widerrufen, voraussetzt. Da die Prüfungspflicht des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F aber frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2005 bestanden hat, fallen in den bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen die Pflicht zur Prüfung und das Ergebnis der Prüfung - der Widerruf - zusammen. Damit kommt aber in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. von vorneherein nicht in Betracht. Dies macht deutlich, dass, wenn der Gesetzgeber dennoch auch in diesen „Altfällen“ unabhängig vom Bestehen einer Prüfungspflicht der Behörde eine Ermessensentscheidung über den Widerruf gewollt hätte, dies ausdrücklich hätte anordnen müssen.
32 
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere findet die dadurch eintretende Ungleichbehandlung ihre sachliche Rechtfertigung in der mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommenen neuen rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts eines anerkannten Asylbewerbers bzw. eines Ausländers, dem der Status nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zusteht. Die gegebenenfalls bei einem Widerruf zu treffende Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 3 AufenthG. Danach erhält ein unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter und ein Ausländer, dem unanfechtbar den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, erst nach drei Jahren ein verfestigtes Aufenthaltsrecht, nämlich eine Niederlassungserlaubnis, wobei das Bundesamt zudem noch gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt haben muß, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Für den Zeitraum davor erhält der Ausländer nunmehr lediglich eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Im Gegensatz dazu erhielt ein anerkannter Asylbewerber nach altem Recht bereits vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach heutigem Recht einer Niederlassungserlaubnis entspricht (vgl. § 68 AuslG).
33 
Nach alledem liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor. Der Widerruf der Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist daher durch das Bundesamt zu Recht erfolgt.
34 
2. Der Kläger kann auch die hilfsweise erstrebte Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht beanspruchen.
35 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist insoweit der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 S.1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftige Entscheidung zum Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstreckt sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. zur Befugnis des Bundesamtes zu einer derartigen Entscheidung im Widerrufsverfahren: BVerwG, Urt. v. 20.04.1999, InfAuslR 1999, 373).
36 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nach den bereits gemachten obigen Ausführungen nicht zu.
37 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Eine konkret-individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Irak hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dem Kläger kann auch nicht wegen allgemeiner, im Irak bestehender Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen.
38 
Eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger bereits daran, dass er anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt ist, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, nämlich vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), nicht nur entspricht, sondern darüber hinaus geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O., 385). Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zumindest im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (vgl. § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F.), die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b AsylVfG. Da der Beteiligte keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.

Sonstige Literatur

 
40 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
41 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
42 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
43 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
44 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
45 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Antragsschrift die Frage auf, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) widerspricht und nicht verfassungskonform ist, mit der Folge, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nur auf Grund des Art. 1 C Ziffer 5 GK erfolgen darf.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, wie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist, noch trifft sie Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus. Diese Auffassung vertritt auch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Gemäß den von ihm herausgegebenen Erläuterungen behandelt Art. 1 C GK, der die sogenannten Beendigungsklauseln enthält, gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Nr. 117 - Handbuch UNHCR -;  vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A -). Mithin widerspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder Verfassungsrecht noch der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere nicht Art. 1 C Ziffer 5 GK.
Soweit die Frage dahin verstanden würde, ob die Umsetzung der Beendigungsklausel des Artikel 1 C Ziffer 5 GK in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt ist, ergäbe sich auch insoweit kein Klärungsbedarf. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1) entschieden, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zwar sei es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. den wortgleichen Art. 16a Abs. 1 GG n.F) - keinem Gesetzesvorbehalt unterlägen, nicht gestattet, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er dürfe jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen. Das sei in § 73 AsylVfG geschehen. Das Asylgrundrecht verleihe seinem Träger, anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustünden, keinen unveränderbaren Status. Vielmehr sei sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zähle vor allem die Verfolgungsgefahr. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) gebiete nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert hätten. Politisch Verfolgte genießen demnach nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 <360>). Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 AsylVfG mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" in Artikel 1 C Ziffer 5 GK überein. Gemäß den  Erläuterungen zu Art. 1 C GK beruht die Beendigungsklausel in Ziffer 5 auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNCHR, a.a.O., Nr. 115). Der Senat ist überzeugt, dass diese bei der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars in die Widerrufsregelung im Asylverfahrensgesetz mit eingeflossen ist, welche die Erlöschensbestimmungen des Art. 1 C GK nachzeichnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 2). Denn wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensgesetz vom 07.10.1981 ergibt, wurde die Regelung des Widerrufs der Verlustklausel der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 - zu § 11). Die Regelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG wiederum sollte § 16 Abs. 1 AsylVfG a.F. entsprechen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Anlehnung an die Verlustregelung in der Genfer Flüchtlingskonvention Bestand haben sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39 - zu § 71, 12/2718, S. 37).
Die von den Klägern weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt werden muss, mit der Folge, dass ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst erfolgen darf, wenn nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer die Flüchtlingseigenschaft begründet worden ist, es der Flüchtling nicht ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, somit eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland eingetreten ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Kläger meinen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention an den Widerruf der Asyleigenschaft höhere Anforderungen stellt als an die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Es entspreche daher der humanitären Intention der Konvention, dass selbst bei grundlegenden, aber noch nicht hinreichend stabilen Veränderungen der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht entzogen werde. Asylgewährung und Widerruf seien einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber zu stellen. Vielmehr seien an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu stellen. Die so umschriebene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Genfer Flüchtlingskonvention entgegen der Auffassung der Kläger, wie ausgeführt, keine Regelung über den Widerruf des Flüchtlingsstatus trifft und deshalb auch an den Widerruf der Eigenschaft als Asylberechtigter keine höheren Anforderungen stellen kann. Im Übrigen bestünde insoweit gleichfalls kein Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (a.a.O.) entschieden, dass der Widerruf der Asylanerkennung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten; der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <374>). Damit ist - im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger - geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne, was keiner näheren Erläuterung bedarf, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben. Dass der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit beim Widerruf der Asylgewährung auch auf die Personen angewandt wird, die "nur" auf Grund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr anerkannt wurden, macht im Übrigen deutlich, dass Anerkennung und Widerruf gerade keinen spiegelbildlichen Akte sein müssen. Diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht auch in Einklang mit Art. 1 C Ziffer 5 GK. Im Handbuch des UNHCR (a.a.O.) ist unter Nummer 135 erläutert, dass sich die weggefallenen "Umstände" auf grundlegende Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen müssen; eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend gewesen sei, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brächten, reiche nicht aus, um diese Bestimmung zum Tragen zu bringen.
Soweit die Kläger ferner - in Anlehnung an das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 05.07.2002 - sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob
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angesichts der derzeitigen Verhältnisse im Kosovo dort von einer "hinreichend stabilen Lage" ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt, von einer "grundlegenden Veränderung" der Umstände im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK auszugehen,
11 
ist gleichfalls kein Klärungsbedarf gegeben. Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend sei. Insbesondere seien verschiedene Minderheiten wie Serben, Bosniaken, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko ausgesetzt; auch unter den Kosovo-Albanern gebe es individuell gefährdete Personen. Zudem könne solange nicht von einer grundlegenden Veränderung in Serbien und Montenegro gesprochen werden, als das UNO-Protektorat, wie es durch die Resolution 1244 (und nicht 1254) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet wurde, nötig sei und die UNMIK und die KFOR im Kosovo ihr Mandat ausübten. Eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Tatsachenfrage haben die Kläger damit nicht ordnungsgemäß dargelegt; denn ihre Argumentation verfehlt bereits den rechtlichen Ausgangspunkt. Der Widerruf der Asylgewährung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat, wie ausgeführt, dann zu erfolgen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher vor Verfolgung ist bzw. "grundlegende Veränderungen in dem Land stattgefunden haben, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht" (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 135.). Schutz besteht dabei nur vor staatlicher Verfolgung oder Verfolgung, die dem Staat zuzurechnen ist, sei es dass Verfolgungshandlungen mit Wissen der Behörden geschehen oder wenn die Behörden sich weigern - oder sich als außerstande erweisen -, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 65). Maßgeblich ist deshalb vorliegend, ob ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro vor politischer - unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher - Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt. Mit Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - hat der 14. Senat, dem der erkennende Senat folgt, entschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Der Umstand, dass diese hinreichende Sicherheit durch den Vollzug der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO- Sicherheitstruppe - der KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich. Denn ausschlaggebend ist allein, dass auf Grund dieser veränderten politischen Gegebenheiten von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter Verfolgung ausgegangen werden kann. Davon, dass dieser Schutz im Kosovo gewährleistet ist, geht im Übrigen auch die von den Klägern angeführte Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002 aus (vgl. die Ausführungen unter 8. c. ff. und gg.).
12 
Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob
13 
Flüchtlingen aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können, da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist,
14 
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004) - hinreichend sicher sind (vgl. Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -). Vielmehr ist auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -). Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro ist.
15 
Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro sondern in den Kosovo zurückkehren würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5 GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine Wortauslegung ("grammatische Methode") typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O.; vgl. dazu auch die Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die "Regierung" seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die "Regierung" des Heimatstaats - wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie § 83 b Abs.1 AsylVfG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15.11.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.1997 Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, ihm sei in seinem Heimatland vorgeworfen worden, Mitglied der UCK zu sein; deshalb sei er vom 02.02.1997 bis 28.07.1997 in Untersuchungshaft gewesen. Mit Bescheid vom 02.04.1998, insoweit bestandskräftig seit dem 23.04.1998, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers fest. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab, weil er auf dem Landweg eingereist sei; die insoweit erhobene Klage wurde später zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 30.04.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Dagegen wandte der Kläger ein, für ihn bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimatregion. Den vor seiner Flucht erhobenen Vorwurf der Serben, er habe für die UCK gearbeitet, habe er damals „massiv“ zurückgewiesen. Sein Fall habe in der Presse erhebliche Beachtung gefunden. Daher sitze er nun „zwischen den Fronten“. Auf der einen Seite sei er durch andere Kosovo-Albaner gefährdet, die ihn aufgrund der Verweigerung und der öffentlichen Verneinung der UCK-Mitarbeit als Verräter an der eigenen Sache ansähen. Auf der anderen Seite müsse er, gerade außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro, mit Verfolgung durch die Serben rechnen.
Mit Bescheid vom 04.09.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte es aus, dass die Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen mit hinreichender Sicherheit ausschließe. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen ein Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; insbesondere bestehe für den Kläger weder eine individuelle konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, noch sei er von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.09.2002 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Presseberichte unter anderem vorgetragen, ihm drohten bei Rückkehr Übergriffe anderer Kosovo-Albaner.
Mit Urteil vom 01.07.2003 - A 13 K 13163/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die Widerrufsvoraussetzungen lägen vor, nachdem sich die serbischen Sicherheitskräfte vollständig aus dem Kosovo zurückgezogen hätten. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Das Gericht gehe mit der Beklagten davon aus, dass bei albanischen Volkszugehörigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht vorlägen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2003 zugestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 02.08.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 906/03 -, dem Kläger zugestellt am 13.10.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 hat der Kläger die Berufung im wesentlichen damit begründet, bei ihm liege, wie bereits vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht vorgetragen, eine individuelle besondere Gefährdungslage vor. Die Presseberichte, die er im Erstverfahren vorgelegt habe, bestätigten sein Vorbringen. Sie beschrieben auch die erheblichen Misshandlungen, die er bei seiner Verhaftung und in der Zeit seiner Inhaftierung erlitten habe. Diese hätten bei ihm eine erhebliche Traumatisierung und Ängste ausgelöst. Eine Rückkehr an den Ort der Misshandlungen würde diese Ängste verstärken und ihn erheblich beeinträchtigen. Psychische Belastungsstörungen seien im Kosovo nicht adäquat behandelbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - teilweise zu ändern, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, hat jedoch keinen Antrag gestellt.
10 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15.11.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.1997 Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, ihm sei in seinem Heimatland vorgeworfen worden, Mitglied der UCK zu sein; deshalb sei er vom 02.02.1997 bis 28.07.1997 in Untersuchungshaft gewesen. Mit Bescheid vom 02.04.1998, insoweit bestandskräftig seit dem 23.04.1998, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers fest. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab, weil er auf dem Landweg eingereist sei; die insoweit erhobene Klage wurde später zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 30.04.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Dagegen wandte der Kläger ein, für ihn bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimatregion. Den vor seiner Flucht erhobenen Vorwurf der Serben, er habe für die UCK gearbeitet, habe er damals „massiv“ zurückgewiesen. Sein Fall habe in der Presse erhebliche Beachtung gefunden. Daher sitze er nun „zwischen den Fronten“. Auf der einen Seite sei er durch andere Kosovo-Albaner gefährdet, die ihn aufgrund der Verweigerung und der öffentlichen Verneinung der UCK-Mitarbeit als Verräter an der eigenen Sache ansähen. Auf der anderen Seite müsse er, gerade außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro, mit Verfolgung durch die Serben rechnen.
Mit Bescheid vom 04.09.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte es aus, dass die Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen mit hinreichender Sicherheit ausschließe. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen ein Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; insbesondere bestehe für den Kläger weder eine individuelle konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, noch sei er von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.09.2002 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Presseberichte unter anderem vorgetragen, ihm drohten bei Rückkehr Übergriffe anderer Kosovo-Albaner.
Mit Urteil vom 01.07.2003 - A 13 K 13163/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die Widerrufsvoraussetzungen lägen vor, nachdem sich die serbischen Sicherheitskräfte vollständig aus dem Kosovo zurückgezogen hätten. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Das Gericht gehe mit der Beklagten davon aus, dass bei albanischen Volkszugehörigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht vorlägen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2003 zugestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 02.08.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 906/03 -, dem Kläger zugestellt am 13.10.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 hat der Kläger die Berufung im wesentlichen damit begründet, bei ihm liege, wie bereits vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht vorgetragen, eine individuelle besondere Gefährdungslage vor. Die Presseberichte, die er im Erstverfahren vorgelegt habe, bestätigten sein Vorbringen. Sie beschrieben auch die erheblichen Misshandlungen, die er bei seiner Verhaftung und in der Zeit seiner Inhaftierung erlitten habe. Diese hätten bei ihm eine erhebliche Traumatisierung und Ängste ausgelöst. Eine Rückkehr an den Ort der Misshandlungen würde diese Ängste verstärken und ihn erheblich beeinträchtigen. Psychische Belastungsstörungen seien im Kosovo nicht adäquat behandelbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - teilweise zu ändern, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, hat jedoch keinen Antrag gestellt.
10 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 06.01.1965 in Kahnakin/Irak geborener kurdischer Volkszugehöriger, beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seinen Angaben zufolge am 09.05.1995 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.05.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 24.05.1995 wurde er bei dem Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei gab er unter anderem an: Er, der seit Dezember 1993 als Elektroniker beim Stromwerk in Kahnakin angestellt gewesen sei, sei 1995 von seinem Vorgesetzten beauftragt worden in kurdischen Häusern den Strom abzuschalten. Am 08.03.1995 habe er einen anonymen Brief erhalten, wonach er aufhören solle, die Aufträge des militärischen Geheimdienstes zu erledigen, ansonsten würde er getötet oder müsse er seine Stelle aufgeben. Sein Vorgesetzter habe es abgelehnt, seinen Rücktritt anzunehmen. Daraufhin habe er sich entschlossen, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Bundesamtes verwiesen (AS 14 - 20 der Erstverfahrensakte).
Mit Bescheid vom 11.08.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 23.09.1995 bestandskräftig.
Am 27.02.2004 leitete das Bundesamt im Hinblick auf die grundlegende Änderung der politischen Situation im Irak aufgrund der am 20.03.2003 begonnenen Militäraktion ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 05.03.2004 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf innerhalb eines Monats.
Eine Stellungnahme des Klägers zum beabsichtigten Widerruf erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 09.07.2004 widerrief das Bundesamt die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
Gegen den am 15.07.2004 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29.07.2004 Klage erhoben.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2004 aufzuheben;
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und Nr. 2 des Bescheides der Beklagten aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
11 
Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht Stade habe festgestellt, dass ein Widerruf der Asylanerkennung von kurdischen Volkszugehörigen aus dem Irak sich nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Irak stützen lasse. Denn der irakische Staat habe seit 1991 im Nordirak die staatliche Herrschaftsmacht nicht mehr durchsetzen können, sodass die Entscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 1995 bezüglich des Klägers bereits rechtswidrig gewesen sei. Die Situation habe sich damit nach der von der USA eingeleiteten Militäraktion nicht grundlegend geändert.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger ist zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akten des Bundesamtes (2 Bände) verwiesen. Diese waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn die auch sonst ordnungsgemäßen Ladungen enthielten einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Der Widerruf der Feststellung, dass in Bezug auf den Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; 1.). Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu (2.). Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG).
19 
1. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
20 
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - ZuwandG - außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Diese vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung bleibt als Verwaltungsakt wirksam. Sie hat sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43, RN 42).
21 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unwirksam geworden. Inhalt der festgestellten Voraussetzungen ist, dass im Irak das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Diese Voraussetzungen haben nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 weiterhin Geltung. Sie sind nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91). Lediglich der Paragraph, in dem die festzustellenden Voraussetzungen geregelt sind, hat sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Sofern die materiellen Anforderungen dafür, wann die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen, weitergehend sein sollten als nach bisherigem Recht (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies beträfe die Begründungselemente für die zu treffende Feststellung, der Regelungsgegenstand der Feststellung als solcher würde dadurch nicht berührt. Gleiches gilt, soweit § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 AuslG den Zusatz „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (Genfer Konvention -GK- ) enthält. Hierdurch wird klargestellt, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ebenso wie bisher auch § 51 Abs. 1 AuslG eine Umsetzung der Genfer Konvention in nationales Recht darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42). Lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Genfer Konvention nunmehr als innerstaatliches Recht Bedeutung hat, hätten sich, wie ausgeführt, erweitert. Insgesamt entspricht somit die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, einer entsprechenden Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Daher gilt diese Feststellung zumindest für den Fall ihres Widerrufs als eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AuslG fort mit der Folge, dass diese Feststellung gestützt auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. widerrufen werden kann.
22 
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist nur dann abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist dann auszusprechen, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Ausländers nachträglich derart geändert haben, dass im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gegeben ist. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, NVwZ 2001, 335).
23 
Der Sturz des Regimes Saddam Husseins stellt eine solche nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, der zum Widerruf berechtigt und auch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Nach Überzeugung des Gerichtes sind auch Gefährdungen durch die am 01.07.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks, die die staatliche Macht im Irak ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -), nicht zu erwarten. Trotz der jedenfalls auf längere Sicht schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehen für eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts absehbare Zukunft für eine Änderung der Situation keine Anhaltspunkte. Zwar finden vermehrt Bombenanschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets durch die Übergangsregierung in Verbindung mit den alliierten Kräften nichts ändern. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Übergangsregierung und die alliierten Kräfte in überschaubarer Zeit die Errichtung eines irakischen Regimes vergleichbar dem des gestürzten Machthabers Saddam Husseins nicht zulassen werden.
24 
Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung, aber auch etwaige sonstige, vom früheren Saddam-Regime als feindselig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak, hat demnach seine Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch auf Beibehaltung des Status nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Irak verloren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - und Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2004 - 9 LB 185/03 - und v. 01.04.2004 - 9 LB 189/ 03 -).
25 
Auch im Fall des Klägers spricht nichts dafür, dass eine solche Veränderung nicht gegeben wäre. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesamts vom 11.08.1995, mit dem das Bundesamt dem Kläger den Status nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat, sinngemäß ergibt, war Grund für diese Zuerkennung die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr drohende politische Verfolgung wegen der Nachfluchtgründe ungenehmigter Auslandsaufenthalt und Verbleib im westlichen Ausland. Eine solche politische Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak nicht mehr zu erwarten. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte, sind seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
26 
Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist, wie ausgeführt, die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Dies gilt auch bezüglich der kurdischen Gebiete im Nordirak, die seit Anfang der 90erJahre in hohem Maß faktisch gegenüber der zentralirakischen Regierung autonom waren, wobei jedoch zum einen die völkerrechtliche Zugehörigkeit dieser Gebiete zum Irak nicht aufgehoben war und zum andern nach wie vor stets die Gefahr von Übergriffen aus dem Zentralirak bestand. Angesichts dessen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die frühere Zuerkennung des nunmehr widerrufenen Schutzes aus Gründen, die speziell die Verhältnisse im Nordirak betrafen, rechtmäßig oder rechtswidrig waren, und ob sich die dortigen Verhältnisse durch den Sturz des Regimes Saddam Husseins geändert haben. Denn die Situation im Nordirak stellte sich nur als einzelne notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl- oder Abschiebungsschutz, namentlich als tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, aaO; VG Göttingen, Urt. v. 29.09.2004 - 2 A 42/04 -; VG Ansbach, Urt. v. 23.09.2004 - AN 4 K 04.30775; a.A. VG Stade, u.a. Urt. v. 10.09.2004 - 6 A 1213/04 -; vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.12.2004 - 9 LA 290/04 - [Zulassung der Berufung]).
27 
Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 1 c Nr. 5 S. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GK-) entgegen. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach Art. 1 c Nr. 5 S. 1 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäß S. 2 wird hierbei unterstellt, dass S. 1 auf keinen Flüchtling Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Inwieweit damit der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, völkervertraglich an Bedingungen geknüpft ist, die über § 73 Abs. 1 AsylVfG n.F., hier insbesondere dessen S. 3 hinausgehen, kann auf sich beruhen, denn sowohl nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als auch nach Art. 1 c Nr. 5 S. 2 GK ist Voraussetzung, dass dem Ausländer die Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen unzumutbar ist, die auf früheren Verfolgungen beruhen. Dabei bezieht sich der Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder noch weitergehend auf das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.06.2004 - 2 LB 54/03 -). Anhaltspunkte für eine dem Kläger auf früheren Verfolgungen beruhende Unzumutbarkeit der Rückkehr sind nicht gegeben und wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. Zudem hatte das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt, weil es davon ausging, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen ungenehmigten Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung mit politischer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein zu rechnen habe. Die Bedingungen für eine solche politische Verfolgung sind jedoch im Fall der Rückkehr, wie bereits oben dargelegt, entfallen.
28 
Nach alledem liegen somit die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor.
29 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war trotz des mehr als drei Jahre seit Unanfechtbarkeit der widerrufenen Feststellung verstrichenen Zeitraums auch nicht nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. nach Ermessen zu treffen. Die erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG; ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A -; a.A. VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
30 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine Übergangsvorschrift. Die Frage, ob die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. auch auf angefochtene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu beurteilen.
31 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, die u.a. in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, findet neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auf noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung. Dies bedeutet, dass neues Verfahrensrecht in der Regel alle bereits vorher eingeleiteten und noch anhängigen Verwaltungsverfahren erfasst, sich dagegen nicht mehr auf abgeschlossene Verwaltungsverfahrensabschnitte erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 - und Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.1991 - A 13 S 1571/91 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005, aaO; Stelkens, VwVfG, 6.Auflage, § 96, RN 1). Dies ergibt sich für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes bereits daraus, dass während der Durchführung des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt die Prüfungspflicht des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F. noch nicht existierte und demgemäß auch nicht vom Bundesamt beachtet werden konnte. Zudem kann das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren nicht mehr Rechnung tragen. Wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen, hätte es einer ausdrücklichen Geltungsanordnung des Gesetzgebers bedurft (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, aaO), die nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. eine Prüfung nach Satz 1 mit dem Ergebnis, nicht zu widerrufen, voraussetzt. Da die Prüfungspflicht des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F aber frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2005 bestanden hat, fallen in den bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen die Pflicht zur Prüfung und das Ergebnis der Prüfung - der Widerruf - zusammen. Damit kommt aber in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. von vorneherein nicht in Betracht. Dies macht deutlich, dass, wenn der Gesetzgeber dennoch auch in diesen „Altfällen“ unabhängig vom Bestehen einer Prüfungspflicht der Behörde eine Ermessensentscheidung über den Widerruf gewollt hätte, dies ausdrücklich hätte anordnen müssen.
32 
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere findet die dadurch eintretende Ungleichbehandlung ihre sachliche Rechtfertigung in der mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommenen neuen rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts eines anerkannten Asylbewerbers bzw. eines Ausländers, dem der Status nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zusteht. Die gegebenenfalls bei einem Widerruf zu treffende Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 3 AufenthG. Danach erhält ein unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter und ein Ausländer, dem unanfechtbar den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, erst nach drei Jahren ein verfestigtes Aufenthaltsrecht, nämlich eine Niederlassungserlaubnis, wobei das Bundesamt zudem noch gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt haben muß, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Für den Zeitraum davor erhält der Ausländer nunmehr lediglich eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Im Gegensatz dazu erhielt ein anerkannter Asylbewerber nach altem Recht bereits vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach heutigem Recht einer Niederlassungserlaubnis entspricht (vgl. § 68 AuslG).
33 
Nach alledem liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor. Der Widerruf der Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist daher durch das Bundesamt zu Recht erfolgt.
34 
2. Der Kläger kann auch die hilfsweise erstrebte Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht beanspruchen.
35 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist insoweit der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 S.1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftige Entscheidung zum Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstreckt sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. zur Befugnis des Bundesamtes zu einer derartigen Entscheidung im Widerrufsverfahren: BVerwG, Urt. v. 20.04.1999, InfAuslR 1999, 373).
36 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nach den bereits gemachten obigen Ausführungen nicht zu.
37 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Eine konkret-individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Irak hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dem Kläger kann auch nicht wegen allgemeiner, im Irak bestehender Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen.
38 
Eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger bereits daran, dass er anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt ist, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, nämlich vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), nicht nur entspricht, sondern darüber hinaus geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O., 385). Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zumindest im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (vgl. § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F.), die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b AsylVfG. Da der Beteiligte keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn die auch sonst ordnungsgemäßen Ladungen enthielten einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Der Widerruf der Feststellung, dass in Bezug auf den Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; 1.). Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu (2.). Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG).
19 
1. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
20 
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - ZuwandG - außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Diese vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung bleibt als Verwaltungsakt wirksam. Sie hat sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43, RN 42).
21 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unwirksam geworden. Inhalt der festgestellten Voraussetzungen ist, dass im Irak das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Diese Voraussetzungen haben nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 weiterhin Geltung. Sie sind nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91). Lediglich der Paragraph, in dem die festzustellenden Voraussetzungen geregelt sind, hat sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Sofern die materiellen Anforderungen dafür, wann die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen, weitergehend sein sollten als nach bisherigem Recht (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies beträfe die Begründungselemente für die zu treffende Feststellung, der Regelungsgegenstand der Feststellung als solcher würde dadurch nicht berührt. Gleiches gilt, soweit § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 AuslG den Zusatz „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (Genfer Konvention -GK- ) enthält. Hierdurch wird klargestellt, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ebenso wie bisher auch § 51 Abs. 1 AuslG eine Umsetzung der Genfer Konvention in nationales Recht darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42). Lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Genfer Konvention nunmehr als innerstaatliches Recht Bedeutung hat, hätten sich, wie ausgeführt, erweitert. Insgesamt entspricht somit die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, einer entsprechenden Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Daher gilt diese Feststellung zumindest für den Fall ihres Widerrufs als eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AuslG fort mit der Folge, dass diese Feststellung gestützt auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. widerrufen werden kann.
22 
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist nur dann abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist dann auszusprechen, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Ausländers nachträglich derart geändert haben, dass im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gegeben ist. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, NVwZ 2001, 335).
23 
Der Sturz des Regimes Saddam Husseins stellt eine solche nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, der zum Widerruf berechtigt und auch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Nach Überzeugung des Gerichtes sind auch Gefährdungen durch die am 01.07.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks, die die staatliche Macht im Irak ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -), nicht zu erwarten. Trotz der jedenfalls auf längere Sicht schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehen für eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts absehbare Zukunft für eine Änderung der Situation keine Anhaltspunkte. Zwar finden vermehrt Bombenanschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets durch die Übergangsregierung in Verbindung mit den alliierten Kräften nichts ändern. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Übergangsregierung und die alliierten Kräfte in überschaubarer Zeit die Errichtung eines irakischen Regimes vergleichbar dem des gestürzten Machthabers Saddam Husseins nicht zulassen werden.
24 
Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung, aber auch etwaige sonstige, vom früheren Saddam-Regime als feindselig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak, hat demnach seine Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch auf Beibehaltung des Status nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Irak verloren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - und Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2004 - 9 LB 185/03 - und v. 01.04.2004 - 9 LB 189/ 03 -).
25 
Auch im Fall des Klägers spricht nichts dafür, dass eine solche Veränderung nicht gegeben wäre. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesamts vom 11.08.1995, mit dem das Bundesamt dem Kläger den Status nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat, sinngemäß ergibt, war Grund für diese Zuerkennung die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr drohende politische Verfolgung wegen der Nachfluchtgründe ungenehmigter Auslandsaufenthalt und Verbleib im westlichen Ausland. Eine solche politische Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak nicht mehr zu erwarten. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte, sind seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
26 
Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist, wie ausgeführt, die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Dies gilt auch bezüglich der kurdischen Gebiete im Nordirak, die seit Anfang der 90erJahre in hohem Maß faktisch gegenüber der zentralirakischen Regierung autonom waren, wobei jedoch zum einen die völkerrechtliche Zugehörigkeit dieser Gebiete zum Irak nicht aufgehoben war und zum andern nach wie vor stets die Gefahr von Übergriffen aus dem Zentralirak bestand. Angesichts dessen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die frühere Zuerkennung des nunmehr widerrufenen Schutzes aus Gründen, die speziell die Verhältnisse im Nordirak betrafen, rechtmäßig oder rechtswidrig waren, und ob sich die dortigen Verhältnisse durch den Sturz des Regimes Saddam Husseins geändert haben. Denn die Situation im Nordirak stellte sich nur als einzelne notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl- oder Abschiebungsschutz, namentlich als tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, aaO; VG Göttingen, Urt. v. 29.09.2004 - 2 A 42/04 -; VG Ansbach, Urt. v. 23.09.2004 - AN 4 K 04.30775; a.A. VG Stade, u.a. Urt. v. 10.09.2004 - 6 A 1213/04 -; vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.12.2004 - 9 LA 290/04 - [Zulassung der Berufung]).
27 
Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 1 c Nr. 5 S. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GK-) entgegen. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach Art. 1 c Nr. 5 S. 1 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäß S. 2 wird hierbei unterstellt, dass S. 1 auf keinen Flüchtling Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Inwieweit damit der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, völkervertraglich an Bedingungen geknüpft ist, die über § 73 Abs. 1 AsylVfG n.F., hier insbesondere dessen S. 3 hinausgehen, kann auf sich beruhen, denn sowohl nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als auch nach Art. 1 c Nr. 5 S. 2 GK ist Voraussetzung, dass dem Ausländer die Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen unzumutbar ist, die auf früheren Verfolgungen beruhen. Dabei bezieht sich der Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder noch weitergehend auf das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.06.2004 - 2 LB 54/03 -). Anhaltspunkte für eine dem Kläger auf früheren Verfolgungen beruhende Unzumutbarkeit der Rückkehr sind nicht gegeben und wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. Zudem hatte das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt, weil es davon ausging, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen ungenehmigten Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung mit politischer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein zu rechnen habe. Die Bedingungen für eine solche politische Verfolgung sind jedoch im Fall der Rückkehr, wie bereits oben dargelegt, entfallen.
28 
Nach alledem liegen somit die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor.
29 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war trotz des mehr als drei Jahre seit Unanfechtbarkeit der widerrufenen Feststellung verstrichenen Zeitraums auch nicht nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. nach Ermessen zu treffen. Die erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG; ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A -; a.A. VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
30 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine Übergangsvorschrift. Die Frage, ob die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. auch auf angefochtene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu beurteilen.
31 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, die u.a. in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, findet neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auf noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung. Dies bedeutet, dass neues Verfahrensrecht in der Regel alle bereits vorher eingeleiteten und noch anhängigen Verwaltungsverfahren erfasst, sich dagegen nicht mehr auf abgeschlossene Verwaltungsverfahrensabschnitte erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 - und Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.1991 - A 13 S 1571/91 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005, aaO; Stelkens, VwVfG, 6.Auflage, § 96, RN 1). Dies ergibt sich für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes bereits daraus, dass während der Durchführung des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt die Prüfungspflicht des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F. noch nicht existierte und demgemäß auch nicht vom Bundesamt beachtet werden konnte. Zudem kann das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren nicht mehr Rechnung tragen. Wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen, hätte es einer ausdrücklichen Geltungsanordnung des Gesetzgebers bedurft (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, aaO), die nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. eine Prüfung nach Satz 1 mit dem Ergebnis, nicht zu widerrufen, voraussetzt. Da die Prüfungspflicht des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F aber frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2005 bestanden hat, fallen in den bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen die Pflicht zur Prüfung und das Ergebnis der Prüfung - der Widerruf - zusammen. Damit kommt aber in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. von vorneherein nicht in Betracht. Dies macht deutlich, dass, wenn der Gesetzgeber dennoch auch in diesen „Altfällen“ unabhängig vom Bestehen einer Prüfungspflicht der Behörde eine Ermessensentscheidung über den Widerruf gewollt hätte, dies ausdrücklich hätte anordnen müssen.
32 
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere findet die dadurch eintretende Ungleichbehandlung ihre sachliche Rechtfertigung in der mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommenen neuen rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts eines anerkannten Asylbewerbers bzw. eines Ausländers, dem der Status nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zusteht. Die gegebenenfalls bei einem Widerruf zu treffende Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 3 AufenthG. Danach erhält ein unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter und ein Ausländer, dem unanfechtbar den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, erst nach drei Jahren ein verfestigtes Aufenthaltsrecht, nämlich eine Niederlassungserlaubnis, wobei das Bundesamt zudem noch gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt haben muß, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Für den Zeitraum davor erhält der Ausländer nunmehr lediglich eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Im Gegensatz dazu erhielt ein anerkannter Asylbewerber nach altem Recht bereits vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach heutigem Recht einer Niederlassungserlaubnis entspricht (vgl. § 68 AuslG).
33 
Nach alledem liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor. Der Widerruf der Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist daher durch das Bundesamt zu Recht erfolgt.
34 
2. Der Kläger kann auch die hilfsweise erstrebte Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht beanspruchen.
35 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist insoweit der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 S.1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftige Entscheidung zum Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstreckt sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. zur Befugnis des Bundesamtes zu einer derartigen Entscheidung im Widerrufsverfahren: BVerwG, Urt. v. 20.04.1999, InfAuslR 1999, 373).
36 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nach den bereits gemachten obigen Ausführungen nicht zu.
37 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Eine konkret-individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Irak hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dem Kläger kann auch nicht wegen allgemeiner, im Irak bestehender Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen.
38 
Eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger bereits daran, dass er anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt ist, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, nämlich vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), nicht nur entspricht, sondern darüber hinaus geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O., 385). Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zumindest im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (vgl. § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F.), die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b AsylVfG. Da der Beteiligte keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.

Sonstige Literatur

 
40 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
41 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
42 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
43 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
44 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
45 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Antragsschrift die Frage auf, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) widerspricht und nicht verfassungskonform ist, mit der Folge, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nur auf Grund des Art. 1 C Ziffer 5 GK erfolgen darf.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, wie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist, noch trifft sie Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus. Diese Auffassung vertritt auch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Gemäß den von ihm herausgegebenen Erläuterungen behandelt Art. 1 C GK, der die sogenannten Beendigungsklauseln enthält, gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Nr. 117 - Handbuch UNHCR -;  vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A -). Mithin widerspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder Verfassungsrecht noch der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere nicht Art. 1 C Ziffer 5 GK.
Soweit die Frage dahin verstanden würde, ob die Umsetzung der Beendigungsklausel des Artikel 1 C Ziffer 5 GK in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt ist, ergäbe sich auch insoweit kein Klärungsbedarf. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1) entschieden, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zwar sei es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. den wortgleichen Art. 16a Abs. 1 GG n.F) - keinem Gesetzesvorbehalt unterlägen, nicht gestattet, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er dürfe jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen. Das sei in § 73 AsylVfG geschehen. Das Asylgrundrecht verleihe seinem Träger, anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustünden, keinen unveränderbaren Status. Vielmehr sei sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zähle vor allem die Verfolgungsgefahr. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) gebiete nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert hätten. Politisch Verfolgte genießen demnach nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 <360>). Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 AsylVfG mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" in Artikel 1 C Ziffer 5 GK überein. Gemäß den  Erläuterungen zu Art. 1 C GK beruht die Beendigungsklausel in Ziffer 5 auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNCHR, a.a.O., Nr. 115). Der Senat ist überzeugt, dass diese bei der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars in die Widerrufsregelung im Asylverfahrensgesetz mit eingeflossen ist, welche die Erlöschensbestimmungen des Art. 1 C GK nachzeichnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 2). Denn wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensgesetz vom 07.10.1981 ergibt, wurde die Regelung des Widerrufs der Verlustklausel der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 - zu § 11). Die Regelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG wiederum sollte § 16 Abs. 1 AsylVfG a.F. entsprechen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Anlehnung an die Verlustregelung in der Genfer Flüchtlingskonvention Bestand haben sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39 - zu § 71, 12/2718, S. 37).
Die von den Klägern weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt werden muss, mit der Folge, dass ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst erfolgen darf, wenn nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer die Flüchtlingseigenschaft begründet worden ist, es der Flüchtling nicht ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, somit eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland eingetreten ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Kläger meinen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention an den Widerruf der Asyleigenschaft höhere Anforderungen stellt als an die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Es entspreche daher der humanitären Intention der Konvention, dass selbst bei grundlegenden, aber noch nicht hinreichend stabilen Veränderungen der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht entzogen werde. Asylgewährung und Widerruf seien einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber zu stellen. Vielmehr seien an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu stellen. Die so umschriebene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Genfer Flüchtlingskonvention entgegen der Auffassung der Kläger, wie ausgeführt, keine Regelung über den Widerruf des Flüchtlingsstatus trifft und deshalb auch an den Widerruf der Eigenschaft als Asylberechtigter keine höheren Anforderungen stellen kann. Im Übrigen bestünde insoweit gleichfalls kein Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (a.a.O.) entschieden, dass der Widerruf der Asylanerkennung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten; der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <374>). Damit ist - im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger - geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne, was keiner näheren Erläuterung bedarf, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben. Dass der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit beim Widerruf der Asylgewährung auch auf die Personen angewandt wird, die "nur" auf Grund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr anerkannt wurden, macht im Übrigen deutlich, dass Anerkennung und Widerruf gerade keinen spiegelbildlichen Akte sein müssen. Diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht auch in Einklang mit Art. 1 C Ziffer 5 GK. Im Handbuch des UNHCR (a.a.O.) ist unter Nummer 135 erläutert, dass sich die weggefallenen "Umstände" auf grundlegende Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen müssen; eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend gewesen sei, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brächten, reiche nicht aus, um diese Bestimmung zum Tragen zu bringen.
Soweit die Kläger ferner - in Anlehnung an das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 05.07.2002 - sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob
10 
angesichts der derzeitigen Verhältnisse im Kosovo dort von einer "hinreichend stabilen Lage" ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt, von einer "grundlegenden Veränderung" der Umstände im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK auszugehen,
11 
ist gleichfalls kein Klärungsbedarf gegeben. Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend sei. Insbesondere seien verschiedene Minderheiten wie Serben, Bosniaken, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko ausgesetzt; auch unter den Kosovo-Albanern gebe es individuell gefährdete Personen. Zudem könne solange nicht von einer grundlegenden Veränderung in Serbien und Montenegro gesprochen werden, als das UNO-Protektorat, wie es durch die Resolution 1244 (und nicht 1254) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet wurde, nötig sei und die UNMIK und die KFOR im Kosovo ihr Mandat ausübten. Eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Tatsachenfrage haben die Kläger damit nicht ordnungsgemäß dargelegt; denn ihre Argumentation verfehlt bereits den rechtlichen Ausgangspunkt. Der Widerruf der Asylgewährung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat, wie ausgeführt, dann zu erfolgen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher vor Verfolgung ist bzw. "grundlegende Veränderungen in dem Land stattgefunden haben, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht" (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 135.). Schutz besteht dabei nur vor staatlicher Verfolgung oder Verfolgung, die dem Staat zuzurechnen ist, sei es dass Verfolgungshandlungen mit Wissen der Behörden geschehen oder wenn die Behörden sich weigern - oder sich als außerstande erweisen -, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 65). Maßgeblich ist deshalb vorliegend, ob ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro vor politischer - unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher - Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt. Mit Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - hat der 14. Senat, dem der erkennende Senat folgt, entschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Der Umstand, dass diese hinreichende Sicherheit durch den Vollzug der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO- Sicherheitstruppe - der KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich. Denn ausschlaggebend ist allein, dass auf Grund dieser veränderten politischen Gegebenheiten von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter Verfolgung ausgegangen werden kann. Davon, dass dieser Schutz im Kosovo gewährleistet ist, geht im Übrigen auch die von den Klägern angeführte Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002 aus (vgl. die Ausführungen unter 8. c. ff. und gg.).
12 
Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob
13 
Flüchtlingen aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können, da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist,
14 
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004) - hinreichend sicher sind (vgl. Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -). Vielmehr ist auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -). Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro ist.
15 
Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro sondern in den Kosovo zurückkehren würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5 GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine Wortauslegung ("grammatische Methode") typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O.; vgl. dazu auch die Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die "Regierung" seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die "Regierung" des Heimatstaats - wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie § 83 b Abs.1 AsylVfG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15.11.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.1997 Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, ihm sei in seinem Heimatland vorgeworfen worden, Mitglied der UCK zu sein; deshalb sei er vom 02.02.1997 bis 28.07.1997 in Untersuchungshaft gewesen. Mit Bescheid vom 02.04.1998, insoweit bestandskräftig seit dem 23.04.1998, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers fest. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab, weil er auf dem Landweg eingereist sei; die insoweit erhobene Klage wurde später zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 30.04.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Dagegen wandte der Kläger ein, für ihn bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimatregion. Den vor seiner Flucht erhobenen Vorwurf der Serben, er habe für die UCK gearbeitet, habe er damals „massiv“ zurückgewiesen. Sein Fall habe in der Presse erhebliche Beachtung gefunden. Daher sitze er nun „zwischen den Fronten“. Auf der einen Seite sei er durch andere Kosovo-Albaner gefährdet, die ihn aufgrund der Verweigerung und der öffentlichen Verneinung der UCK-Mitarbeit als Verräter an der eigenen Sache ansähen. Auf der anderen Seite müsse er, gerade außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro, mit Verfolgung durch die Serben rechnen.
Mit Bescheid vom 04.09.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte es aus, dass die Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen mit hinreichender Sicherheit ausschließe. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen ein Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; insbesondere bestehe für den Kläger weder eine individuelle konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, noch sei er von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.09.2002 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Presseberichte unter anderem vorgetragen, ihm drohten bei Rückkehr Übergriffe anderer Kosovo-Albaner.
Mit Urteil vom 01.07.2003 - A 13 K 13163/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die Widerrufsvoraussetzungen lägen vor, nachdem sich die serbischen Sicherheitskräfte vollständig aus dem Kosovo zurückgezogen hätten. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Das Gericht gehe mit der Beklagten davon aus, dass bei albanischen Volkszugehörigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht vorlägen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2003 zugestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 02.08.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 906/03 -, dem Kläger zugestellt am 13.10.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 hat der Kläger die Berufung im wesentlichen damit begründet, bei ihm liege, wie bereits vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht vorgetragen, eine individuelle besondere Gefährdungslage vor. Die Presseberichte, die er im Erstverfahren vorgelegt habe, bestätigten sein Vorbringen. Sie beschrieben auch die erheblichen Misshandlungen, die er bei seiner Verhaftung und in der Zeit seiner Inhaftierung erlitten habe. Diese hätten bei ihm eine erhebliche Traumatisierung und Ängste ausgelöst. Eine Rückkehr an den Ort der Misshandlungen würde diese Ängste verstärken und ihn erheblich beeinträchtigen. Psychische Belastungsstörungen seien im Kosovo nicht adäquat behandelbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - teilweise zu ändern, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, hat jedoch keinen Antrag gestellt.
10 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15.11.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.1997 Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, ihm sei in seinem Heimatland vorgeworfen worden, Mitglied der UCK zu sein; deshalb sei er vom 02.02.1997 bis 28.07.1997 in Untersuchungshaft gewesen. Mit Bescheid vom 02.04.1998, insoweit bestandskräftig seit dem 23.04.1998, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers fest. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab, weil er auf dem Landweg eingereist sei; die insoweit erhobene Klage wurde später zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 30.04.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Dagegen wandte der Kläger ein, für ihn bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimatregion. Den vor seiner Flucht erhobenen Vorwurf der Serben, er habe für die UCK gearbeitet, habe er damals „massiv“ zurückgewiesen. Sein Fall habe in der Presse erhebliche Beachtung gefunden. Daher sitze er nun „zwischen den Fronten“. Auf der einen Seite sei er durch andere Kosovo-Albaner gefährdet, die ihn aufgrund der Verweigerung und der öffentlichen Verneinung der UCK-Mitarbeit als Verräter an der eigenen Sache ansähen. Auf der anderen Seite müsse er, gerade außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro, mit Verfolgung durch die Serben rechnen.
Mit Bescheid vom 04.09.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte es aus, dass die Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen mit hinreichender Sicherheit ausschließe. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen ein Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; insbesondere bestehe für den Kläger weder eine individuelle konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, noch sei er von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.09.2002 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Presseberichte unter anderem vorgetragen, ihm drohten bei Rückkehr Übergriffe anderer Kosovo-Albaner.
Mit Urteil vom 01.07.2003 - A 13 K 13163/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die Widerrufsvoraussetzungen lägen vor, nachdem sich die serbischen Sicherheitskräfte vollständig aus dem Kosovo zurückgezogen hätten. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Das Gericht gehe mit der Beklagten davon aus, dass bei albanischen Volkszugehörigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht vorlägen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2003 zugestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 02.08.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 906/03 -, dem Kläger zugestellt am 13.10.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 hat der Kläger die Berufung im wesentlichen damit begründet, bei ihm liege, wie bereits vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht vorgetragen, eine individuelle besondere Gefährdungslage vor. Die Presseberichte, die er im Erstverfahren vorgelegt habe, bestätigten sein Vorbringen. Sie beschrieben auch die erheblichen Misshandlungen, die er bei seiner Verhaftung und in der Zeit seiner Inhaftierung erlitten habe. Diese hätten bei ihm eine erhebliche Traumatisierung und Ängste ausgelöst. Eine Rückkehr an den Ort der Misshandlungen würde diese Ängste verstärken und ihn erheblich beeinträchtigen. Psychische Belastungsstörungen seien im Kosovo nicht adäquat behandelbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - teilweise zu ändern, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, hat jedoch keinen Antrag gestellt.
10 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
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Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
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Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
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Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
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Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.