Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2018 - 11 B 91/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0823.11B91.18.00
bei uns veröffentlicht am23.08.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1970 geborene Antragstellerin mongolischer Staatsangehörigkeit reiste im Jahr 1999 legal in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete zunächst als Au-Pair.

2

Im Oktober 2000 erhielt die Antragstellerin eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Studium an der Universität xxx im Fach Wirtschaftswissenschaften.

3

Im Oktober 2001 wurde die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei geboren.

4

Im Oktober 2002 erhielt die Antragstellerin nochmals eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften/Sozialmanagement an der Universität xxx.

5

Im März 2004 schrieb die Antragstellerin sich nach einem Umzug nach A-Stadt an der xxx-xxx-Universität zu A-Stadt (im Folgenden: CAU) für den Studiengang Volkswirtschaft für das 1. Fachsemester ein.

6

Sie erhielt im April 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken von der Antragsgegnerin, die in der Folgezeit nach diversen Anträgen auf Verlängerung insgesamt vier Mal bis schließlich August 2012 verlängert wurde. Das Studium beendete die Antragstellerin in dieser Zeit nicht.

7

Im Mai 2012 erteilte das Internationalcenter der xxx der Antragsgegnerin die Auskunft, dass die Antragstellerin regelmäßig an den Veranstaltungen teilnehme und ein erfolgreicher Studienabschluss binnen einen Jahres möglich sei - dies allerdings nur bei großem Fleiß (Bl. 222 BA A).

8

Auf eine darauf folgende Anhörung durch die Antragsgegnerin stellte die Antragstellerin im September 2012 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und teilte mit (Bl. 243 BA A), dass sie kurz vor Beginn ihres ersten Studiums im Jahre 2000 einen schweren Autounfall erlitten habe. Trotz schwerer körperlicher Verletzungen, psychischer Unsicherheiten, vieler Arzttermine und einer schwierigen Wohnsituation habe sie ihr Studium begonnen. Das Erbringen konstanter Studienleistungen sei deshalb in den ersten 2 Semestern nicht möglich gewesen. Nach der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2001 sei die Antragstellerin für 3 Semester beurlaubt gewesen. Sie habe ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 schließlich wieder aufgenommen, dann allerdings festgestellt, dass das Studium ihren Absichten nicht entspreche und die Entscheidung getroffen, ab dem Sommersemester 2004 Volkswirtschaftslehre zu studieren. Seitdem habe sie versucht, sich ununterbrochen auf ihr Studium zu konzentrieren.

9

Im Mai 2006 habe sich ihr Studium aus familiären Gründen verzögert, da ihre Tochter, die seit der Geburt von den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei betreut werde, erkrankt gewesen sei (Mittelohrentzündung und Operation) und die Antragstellerin daher für das Sommersemester 2006 erneut ein Freisemester benötigt habe. Die Antragstellerin unterrichte ihre Tochter außerdem jeden 2. Tag via Internet. Nach dem 5. Fachsemester habe die Antragstellerin nichtsdestotrotz ihr Vordiplom beendet. Sie schätze, dass sie ihr Studium realistischerweise binnen 3 Semestern beenden könne. Die Diplomarbeit sei für das Sommersemester 2013 angestrebt.

10

Darauf schlossen die Beteiligten im September 2012 eine Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken befristet bis zum 31.7.2014 erteilen werde. Die Antragstellerin müsse bis dahin einen Abschluss ihres Studiums nachweisen, andernfalls werde ihre Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert (Bl. 246 BA A).

11

Der Antragstellerin wurde demgemäß eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt.

12

Im Juni 2014 beantragte die Antragstellerin erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Die Universität bescheinigte zu diesem Zeitpunkt einen voraussichtlichen Abschluss des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 (Bl. 278 BA B).

13

Die Antragstellerin teilte weiter mit, dass sie eine behinderte Tochter mit vermindertem Hörvermögen habe, alleinerziehend sei und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Autounfalls leide. Sie habe ihre Diplomarbeit für das Wintersemester 2012/2013 angemeldet, sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, diese Diplomarbeit zu schreiben. Sie sei im Dezember 2012 und März 2013 am Auge operiert worden, im November habe sich außerdem ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen in Deutschland aufgehalten, diesen habe sie in dieser Zeit unterstützt. Aus alldem ergäben sich umfangreiche zeitliche Einschränkungen für Studienleistungen. Für den Abschluss des Studiums brauche sie noch ein Semester, die Diplomarbeit solle nun im Januar 2015 abgegeben werden.

14

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin sodann Fiktionsbescheinigungen bis Juni 2015.

15

Ausweislich einer Bescheinigung der Universität aus dem November 2014 hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 78 von 120 Leistungspunkten erworben. Die noch ausstehenden Leistungen sollte die Antragstellerin sodann zum Sommersemester 2015 vollenden (Bl. 289 BA B).

16

Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin im Juni 2015 mit, dass sie die Diplomarbeit ab dem Juli 2015 beginnen könne und für die Anfertigung 8 Wochen zur Verfügung habe.

17

Eine Abgabe der Diplomarbeit erfolgte nach Auskunft der Universität an die Antragstellerin bis zum Juni 2016 nicht. Im Juli 2016 fehlten an Studienleistungen noch 3 Klausuren, ein Seminar und die Diplomarbeit, mit einem erfolgreichen Studienabschluss werde aber noch gerechnet (Bl. 324 und 326 BA B).

18

Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 8.7.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

19

Dies begründete sie damit, dass nicht ersichtlich sei, dass der vom Gesetz vorausgesetzte Zweck des Studiums noch erfüllt werden könne. Ein erfolgreicher Abschluss erscheine nicht möglich. Die vom Gesetz regelmäßig vorgesehene Höchstdauer zum Erreichen des Studienzwecks von 10 Jahren sei deutlich überschritten-dies gelte auch unter Berücksichtigung der 4 Freisemester. Die im Jahr 2012 getroffene Vereinbarung, nach der die Antragstellerin das Studium zum Ende des Sommersemesters 2014 erfolgreich abzuschließen habe und andernfalls ausreisen würde, sei nicht befolgt worden. Zum Ende des Jahres 2014 hätten noch diverse Prüfungsleistungen sowie die Absolvierung eines Seminars und das Anfertigen der Diplomarbeit ausgestanden. Trotz Anmeldung zu Diplomarbeit im Jahr 2015 sei die Abgabe der Diplomarbeit nicht erfolgt.

20

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen könne auch im Ermessenswege nicht weiter einer Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen 10-Jahreszeitraums zugestimmt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Studiengang Volkswirtschaftslehre auf 8-10 Semester Regelstudienzeit ausgelegt sei und die Antragstellerin sich derzeit im 23. Semester befinde. Zugunsten der Antragstellerin sei berücksichtigt worden, dass ihre Tochter krank sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Antragstellerin einen Teil ihrer Hörfähigkeit eingebüßt habe und trotzdem in der Mongolei regulär zur Schule gehe. Nennenswerte weitere Einschränkungen seien allerdings nicht ersichtlich, auch wenn berücksichtigt worden sei, dass hierdurch für die Antragstellerin eine Belastung bestehe und auch hinsichtlich der Beschulung per Internet ein zeitlicher Mehraufwand zu betreiben sei. Diesbezüglich dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tochter der Antragstellerin seit ihrer Geburt bei den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei lebe und die Antragstellerin sich in ihrem Alltag in Deutschland nicht um ein (krankes) Kind kümmern müsse.

21

Die eigenen Erkrankungen der Antragstellerin seien mangels Nachweisen von damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf das Studium nicht geeignet, eine günstigere Ermessensausübung zu begründen.

22

Hiergegen legte die Antragstellerin am 12.8.2016 Widerspruch ein.

23

Zur Begründung verwies sie hinsichtlich der langen Studiendauer auf ihre Erkrankungen und auch darauf, dass nur noch ein sehr geringer Teil an Studienleistungen zu erbringen sei. Auch der Prüfungsausschussvorsitzende prognostiziere einen erfolgreichen Abschluss des Studiums (Bl. 339 BA B).

24

Die Universität bescheinigte sodann im Februar 2017, dass die Antragstellerin derzeit die Seminarleistung absolviere und im Sommersemester 2017 die letzten beiden Klausuren sowie ihre Diplomarbeit anfertigen werde (Bl. 375 BA B).

25

Mit Bescheid vom 4.6.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.

26

Dies begründete sie damit, dass aufgrund fehlender Nachweise über die Absolvierung der (noch ausstehenden) Studienleistungen und/oder mangels Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht absehbar sei, dass das Studium noch abgeschlossen werde.

27

Am 4.7.2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

28

Zur Begründung trägt sie vor, sie habe zum Zeitpunkt des streitbefangenen Verwaltungsaktes nur noch geringe Teilleistungen und die Diplomarbeit zu schreiben. Die fehlenden Klausuren hätten im Wintersemester 2016/2017 geschrieben werden sollen, welches im März 2017 geendet hätte. Hieran hätte sich die Diplomarbeit anschließen sollen. Im Februar 2017 habe sie allerdings einen Verkehrsunfall gehabt. Wegen der Folgen des Unfalls sei der Zeitplan für die Beendigung des Studiums nicht einzuhalten gewesen.

29

Die Antragstellerin sei während des gesamten Studiums durch verschiedene Erkrankungen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen.

30

Die Antragstellerin habe außerdem am 21. und 25.7.2018 insgesamt 2 Klausuren geschrieben, für die noch keine Ergebnisse vorlägen. Eine Anmeldung zur Diplomarbeit werde nun voraussichtlich im August 2018 erfolgen. Die letzte noch fehlende Klausur könne frühestens Anfang Oktober geschrieben werden.

31

Ein jetziger Abbruch des Studiums sei angesichts des damit einhergehenden Verlustes sämtlicher bisher erbrachter Studienleistung und des Alters der Antragstellerin unverhältnismäßig. Ein Wechsel in einen anderen oder ähnlichen Studiengang sei nicht möglich, die Anerkennung der Studienleistungen an einem anderen Ort ungewiss.

32

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Antragstellerin unverschuldet - wegen des Unfalls- an der Vollendung der Studienleistungen gehindert gewesen sei. Sie bestreite außerdem ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln.

33

Die Antragstellerin beantragt,

34

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 8.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2018 wiederherzustellen.

35

Die Antragsgegnerin beantragt,

36

den Antrag abzulehnen.

37

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

38

Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin auch in den nahezu 2 Jahren zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid einen Fortgang ihres Studiums nicht erreicht habe. Schon vor dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sommer 2014 sei ausreichend Gelegenheit gewesen, das Studium zu Ende zu bringen. Die in diesem Gerichtsverfahren nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 1.9. bis 27.10.2017 umfasse nur einen kurzen Zeitraum. Weitere Nachweise zu krankheitsbedingter Unfähigkeit der Fortführung des Studiums bestünden nicht. Eine Krankheit im vorgetragenen Umfang würde außerdem weitere Zweifel nähren, dass ein Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit gelingen könne.

39

Die nunmehr vorgebrachte Teilnahme an 2 Klausuren werde durch nichts belegt. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass diese Klausuren auch bestanden worden seien.

40

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

41

Das Gericht konnte den Antrag der Antragstellerin, der wörtlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt war, nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel unproblematisch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auslegen, §§ 88, 122 VwGO.

42

Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet.

43

Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 84 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG. Hier war ausnahmsweise im Eilrechtsschutz – trotz Vorliegens einer Verpflichtungssituation gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO in der Hauptsache- kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen. Denn die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzziel mit dem nach § 123 Abs. 5 VwGO primär anzuwendenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO erreichen.

44

Die Antragstellerin hat im Juni 2014 den hier streitbefangenen Antrag auf Verlängerung einer damals noch bis Juli 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Damit galt ihre ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Mit der Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist diese Fortgeltungsfiktionswirkung entfallen. Sie würde bei Anordnung des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wieder aufleben und die Antragstellerin in Konsequenz daraus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen (fingierten) Aufenthaltstitel verfügen. Damit ist dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin hinreichend gedient.

45

Der Antrag ist indes unbegründet.

46

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind maßgeblich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt sich danach eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen, was für den Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges dessen Bestätigung zur Folge hat (OVG Schleswig Beschluss vom 19.02.2001 – 3 M 4/01 – S. 6 mwN.). Ist eine Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in diesem Sinne offensichtlich, so ist eine am Einzelfall orientierte weitere Interessenabwägung vorzunehmen.

47

Auch in den Fällen des § 81 Abs. 4 AufenthG, d. h. im Falle eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache, wird über die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den allgemeinen Maßstäben entschieden, also im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache und den durch einen Sofortvollzug gegebenenfalls verursachten irreparablen Wirkungen (vgl. Samel in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, AufenthG, § 81, Rn 39).

48

Eine Verpflichtungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies ist der Fall, wenn sich die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis entweder als rechtswidrig oder – bei Ermessensentscheidungen- als zweckwidrig erweist; die Antragstellerin also einen Anspruch auf den abgelehnten Verwaltungsakt oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat.

49

Nach diesen Grundsätzen war dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen.

50

Denn die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

51

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (idF vom 12.5.2017).

52

Dabei legt das Gericht die Rechtslage, die sich hinsichtlich § 16 AufenthG zum 1.8.2017 geändert hat, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde, was in Verpflichtungssituationen regelmäßig angezeigt ist, da es um die Frage geht, ob dem Betroffenen (aktuell) ein Anspruch zusteht und nicht darum, ob eine behördliche Entscheidung zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Aus der materiellen Rechtslage ergibt sich in diesem Fall kein Erfordernis von diesem (ungeschriebenen) Grundsatz abzuweichen. Im Übrigen sind die Änderung am Gesetzeswortlaut bezogen auf den vorliegenden Fall nur redaktioneller Art gewesen (siehe hierzu § 16 Abs. 1 S. 1 und 5 AufenthG in der bis zum 31.7.2017 gültigen Fassung) - die Tatbestandsvoraussetzungen sind unverändert.

53

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (in der aktuellen Fassung) wird einem Ausländer u.a. zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

54

Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

55

Zwar ist die Antragstellerin nach wie vor an einer staatlichen Hochschule für ein Vollzeitstudium der Fachrichtung Volkswirtschaftslehre eingeschrieben.

56

Es ist aber nicht ersichtlich, dass der bisher noch nicht erreichte Aufenthaltszweck, der im erfolgreichen Abschluss des Studiums liegt, noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann.

57

Die in der o.g. Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann.

58

Für die Angemessenheit des erforderlichen Zeitraums ist die durchschnittliche Studienzeit des jeweiligen Studiengangs zur Erreichung eines anerkannten Abschlusses zugrunde zu legen, wobei besondere Schwierigkeiten für den Ausländer zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund werden regelmäßig Überschreitungen der durchschnittlichen Fachstudiendauer von drei Semestern hingenommen (siehe auch Nr. 16.1.1.6.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009 des damaligen Bundesministerium des Innern, im Folgenden: AufenthG-VwV).

59

Die studienbedingte Gesamtausbildungsdauer darf im Allgemeinen 10 Jahre nicht überschreiten (Nr. 16.2.7 AufenthG-VwV; so auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 9 und mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17).

60

Bei Überschreitung der zulässigen Studiendauer (Nr. 16.1.1.7 AufenthG-VwV) kann die Aufenthaltserlaubnis nur dann noch weiter verlängert werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss abzusehen ist. Damit kommt eine Verlängerung in diesen Fällen regelmäßig nur noch in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen.

61

Diese Vorgaben der (das Gericht nicht bindenden) Verwaltungsvorschrift entsprechen der gängigen und soweit ersichtlich herrschenden Rechtsprechung (siehe zu alldem mwN: Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 1-9 und VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17).

62

Entscheidend für die prognostische Beurteilung ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006 – 9 ME 257/05 –, Juris Rn. 2). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 2 B 352/10 –, Juris Rn. 8). Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können (VG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2017 – 7 K 7667/16 –, Rn. 4, juris).

63

Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 3 B 178/10 –, Juris Rn. 6). Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (VGH München, Urteil vom 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - Juris Rn. 56 m.w.N.).

64

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; ein mehrjähriges Studium dann also in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (zu alldem OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010, aaO., OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011, a.a.O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 05. November 2014 – 2 M 109/14 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – OVG 6 S 26.16 –, Rn. 3, juris). Bei der Prognose, ob ein Studium innerhalb angemessener Zeit noch beendet werden kann, kommt der Stellungnahme der Hochschule maßgebliche Bedeutung zu.

65

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe schließt sich das Gericht der Prognose der Antragsgegnerin an, nach der ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in angemessener Zeit nicht mehr erreicht werden kann.

66

Dabei war in die Prognose einzustellen, dass sich die Antragstellerin derzeit im 28.Fachsemester eines Studiums befindet, das – mit dem Abschluss „Diplom“- auf eine Regelstudienzeit von 8-10 Fachsemestern ausgelegt ist. Die Regelstudienzeit hat die Antragstellerin damit bereits um das Doppelte überschritten. Damit sind offensichtlich auch die regelmäßig aufgrund der üblichen Schwierigkeiten nicht zu berücksichtigenden 3 zusätzlichen Fachsemester weit überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Freisemesters im Jahre 2006 ergibt sich kein wesentlich anderes Bild- nach wie vor steht eine Überschreitung von mindestens 14 Semestern im Raum und damit eine Verdoppelung der Regelstudienzeit.

67

Die übrigen 3 Freisemester betrafen das Studium in xxx und sind damit hier unberücksichtigt zu lassen.

68

Die Antragstellerin hat damit auch- nur hinsichtlich des VWL-Studiums- den o.g. regelmäßigen 10-Jahreszeitraum bereits über 4 Jahre überschritten.

69

Die von der Antragstellerin vorgebrachten Tatsachen zur Rechtfertigung der überlangen Studiendauer vermögen indes an der Prognose, dass nach so einem langen Zeitraum nicht mehr mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist, nichts zu ändern.

70

Dabei kann die Tatsache, dass die Antragstellerin „alleinerziehende“ Mutter einer hörbehinderten Tochter ist, nur hinsichtlich der vorgetragenen Beschulung via Internet alle 2 Tage Berücksichtigung finden. Denn im Übrigen lebt die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei und wird damit weit überwiegend im Alltag von den Eltern der Antragstellerin betreut. Die regelmäßige Beschulung der Tochter durch die Antragstellerin vermag sodann keine ausreichende Rechtfertigung zu geben. Denn diese hat zum einen offenbar einen überschaubaren Zeitaufwand, der den üblichen Zeitaufwand, den andere Studenten z.B. in Nebenjobs investieren müssen, nicht überschreitet. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird, sodass dies nach oben Gesagtem im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eher die Annahme begründet, dass das Studium auch weiterhin nicht mit den erforderlichen zeitlichen Kapazitäten vorangetrieben werden kann.

71

Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vermögen die Prognose nicht wesentlich zugunsten der Antragstellerin zu beeinflussen. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der durch Atteste nachgewiesene Zeitraum gesundheitlicher Einschränkungen insgesamt etwa 2,5 Jahre beträgt (29,5 Monate), sodass der 10-Jahreszeitraum immer noch über 1,5 Jahre überschritten wäre, die Regelstudienzeit um 6,5 Jahre.

72

Im Einzelnen:

73

8.12.-18.12.2015

(10 Tage)

18.2.- 4.4.2016

(6 Wochen)

5.6.-5.7.2016

(4 Wochen)

14.2.2017-Juli `18 („beschränkt einsatzfähig“)

(1,5 Jahre)

1.9.-29.9.2017

(3 Wochen)

1.9.2017 – Ende April 2018 (?)

(7 Monate)

13.10.-27.10.2017

(2 Wochen)

74

Bei der Würdigung der geltend gemachten Krankheitszeiträume ist auch zu berücksichtigen, dass Erkrankungen – mit Ausnahme der 10 Tage Ende 2015- erst ab dem Jahr 2016 nachgewiesen wurden. Die Antragstellerin gibt selbst an, ihr Vordiplom nach 5 Semestern bestanden zu haben (also etwa 2006/2007). Bis zum Beginn der nachgewiesenen Erkrankungen vergingen damit also 9-10 Jahre, in denen die Antragstellerin ihr auf 4-6 Semester ausgelegtes Hauptstudium offensichtlich nicht beendet hat, ohne dass über die Länge des gesamten Zeitraums relevante Rechtfertigungsgründe vorlagen.

75

Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den größten Teil der durch Attest belegten Erkrankungszeiträume (Februar 2017- Juli 2018) keine Arbeitsunfähigkeit sondern lediglich eine „beschränkte Einsatzfähigkeit“ (Bl. 398) bescheinigt wird, wobei völlig offen bleibt, inwieweit dies das Erbringen von Studienleistungen hindert.

76

Zu berücksichtigen ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten außerdem, dass der zeitnahe Abschluss des Studium sowohl durch die Antragstellerin wie auch durch die xxx seit September 2012 – also nunmehr 6 Jahre- mehrfach angekündigt wurde, aber niemals eingetreten ist.

77

Im September 2012 teilte die Antragstellerin mit, dass sie noch 3 Semester bis zum Abschluss einkalkuliere und die Diplomarbeit im Sommersemester 2013 geschrieben werden solle. Im Juni 2014 teilten dann xxx und die Antragstellerin mit, dass ein Abschluss für das Wintersemester 2014/2015 bzw. Januar 2015 vorgesehen sei. Im November 2014 fehlten nach Auskunft der xxx noch 3 Klausuren, eine Seminararbeit sowie die Diplomarbeit. Im Juni 2015 wurde mitgeteilt, die Diplomarbeit solle nun im Juli und August 2015 geschrieben werden. Im Juli 2016 teilt die xxx mit, dass nach wie vor 3 Klausuren, eine Seminararbeit und die Diplomarbeit ausstünden. Im Februar 2017 rechnet die xxx mit einem Studienabschluss für das Sommersemester 2017.

78

Unter Berücksichtigung dieser Historie kann der Aussage der Antragstellerin, ihr Studienabschluss stünde nun unmittelbar bevor, nicht mehr ohne weiteres das erforderliche Gewicht zur Veränderung der Prognoseentscheidung zu ihren Gunsten entnommen werden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die angeblich absolvierten zwei Klausuren bisher nicht nachgewiesen geschweige denn bestanden worden sind. Offen bleibt, was mit der noch ausstehenden Seminararbeit ist. Für den angekündigten Beginn der Diplomarbeit im August 2018 wurden ebenfalls keine Nachweise vorgelegt. Auch aus den Bescheinigungen der Universität ergibt sich inzwischen (seit Jahren) nur noch, welche Leistungen noch fehlen, nicht aber mehr, ob und in welchem absehbaren Zeitraum diese erreicht werden können.

79

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist weder eine deutliche Leistungssteigerung der Antragstellerin noch der Nachweis von Hindernissen geschweige denn das Wegfallen vergangener Hindernisse ersichtlich und damit nicht mehr damit zu rechnen, dass das Studium in absehbarer Zeit beendet wird.

80

Aus dem Alter der Antragstellerin und dem (bisher nur vermuteten) Verlust der bisherigen Studienleistungen lässt sich in der Gesamtschau auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine günstigere Prognose herleiten.

81

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

82

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung


Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Referenzen - Urteile

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2018 - 11 B 91/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2018 - 11 B 91/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 K 7667/16

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe  1 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Feb. 2011 - 2 B 352/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Dezember 2010 – 10 L 938/10 – wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2018 - 11 B 91/18.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2018 - 11 B 116/18

bei uns veröffentlicht am 28.09.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Kammer geht

Referenzen

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Dezember 2010 – 10 L 938/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluss vom 1.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.8.2010 anzuordnen, mit dem die Verlängerung der dem Antragsteller zum Zwecke seiner Ausbildung (Medizinstudium) erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und seine Abschiebung nach Jordanien oder in ein anderes Land, in das er einreisen darf oder das zu seiner Rückkehr verpflichtet ist, für den Fall angedroht wird, dass er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt.

Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Beurteilung, der angefochtene Bescheid erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, zunächst die Grundsätze für die prognostische Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Frage dargelegt, ob der Aufenthaltszweck – im Falle des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss seines Medizinstudiums an der Universität des Saarlandes – im Verständnis von § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Hiervon ausgehend hat es dann im weiteren festgestellt, dass der Antragsteller, der zum Wintersemester 2001/2002 sein Medizinstudium an der Universität des Saarlandes begonnen hat „und in den Semestern 2004/2005, 2006/2007, 2007/2008 und 2009/2010 aufgrund einer Erkrankung beurlaubt war“, sich zum Entscheidungszeitpunkt, dem Wintersemester 2010/2011, im 14. Fachsemester befand. Ferner hat es eine Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 28.6.2010 angeführt, in der die Anfrage des Antragsgegners vom 18.3.2010, ob dem Antragsteller ein ordnungsgemäßer Studienverlauf bescheinigt werden könne und innerhalb welcher Zeit frühestens mit einem Abschluss des Studiums gerechnet werden könne, dahin beschieden wird, der Antragsteller habe bis zum heutigen Datum das nach der Regelstudienzeit nach dem 4. Fachsemester erreichte Physikum noch nicht absolviert, habe aber seinen Prüfungsanspruch trotz nicht bestandener Klausuren in zwei Fächern noch nicht verloren. Unter den gegebenen Voraussetzungen könnte der Antragsteller das „1. Staatsexamen“ im Herbst 2011 machen. Danach folgten nach der Studienordnung noch vier Jahre klinisches Studium und das „2. Staatsexamen“ im Jahr 2015. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller würde sich – im Falle des Bestehens aller Klausuren und Prüfungen – bei Abschluss des „1. Staatsexamens im Herbst 2011“ im 15. oder 16. Fachsemester befinden und bei Ablegung des 2. Staatsexamens im Jahr 2015“ im 23. oder im 24. Fachsemester. Da die Regelstudienzeit für Ärzte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO) sechs Jahre und drei Monate betrage, hätte der Antragsteller im Zeitpunkt des „2. Staatsexamens“ im Jahr 2015 diese Regelstudienzeit exorbitant, nämlich um mindestens zehn Fachsemester überschritten und würde zudem das Ausbildungsziel deutlich außerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren (vgl. Nr. 16.1.1.7 und 16.2.7 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz) erreichen. Dementsprechend habe die Hochschule im Schreiben vom 28.6.2010 einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums gerade nicht bescheinigt, sondern anknüpfend an die telefonischen Erklärungen des Studiendekans vom 25.2.2010 im Gegenteil darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht einmal das Physikum erlangt habe, das ein Medizinstudent normalerweise nach dem 4. Fachsemester absolviere. Bei dieser Sachlage könne auch unter Berücksichtigung der – vorliegend eingerechneten – krankheitsbedingten Urlaubsemester des Antragstellers nicht mehr auch nur ansatzweise von einem ordnungsgemäßen Studium beziehungsweise davon gesprochen werden, dass noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss des Studiums gerechnet werden könne. Sonstige Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingereichte Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, zeigt keine Umstände auf, die Anlass geben könnten, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung überhaupt substantiiert Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhebt, macht er geltend, aufgrund seiner Erkrankung sei von einem atypischen Sachverhalt auszugehen. Der Abschluss seines Studiums verzögere sich lediglich aufgrund seiner Erkrankung. Die fünf Fachsemester, in denen er krankheitsbedingt beurlaubt gewesen sei, seien nicht auf die durchschnittliche Studiendauer anrechenbar, so dass von einer bisherigen Studiendauer von sieben Semestern ausgegangen werden müsse. Berücksichtige man des Weiteren, dass das „1. Staatsexamen“ im Herbst 2011, mithin nach weiteren zwei Semestern, insgesamt nach neun Semestern erfolgen könnte, sei ein Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit möglich.

Dieser Vortrag übersieht indes bereits im Ansatz, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, der Antragsteller befinde sich – bezogen auf das Wintersemester 2010/2011 – im 14. Fachsemester und werde bei Abschluss des „1. Staatsexamens im Herbst 2011“ das 15. oder 16. Fachsemester erreicht haben, die fünf Fachsemester, in denen der Antragsteller krankheitsbedingt beurlaubt war, bereits „herausgerechnet“ hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich, auch wenn das in den gewählten Formulierungen bei der Auflistung der krankheitsbedingten Urlaubssemester auf Seite 4 des Beschlussabdruckes, mit denen ersichtlich die Wintersemester 2004/2005 und 2006/2007, die Sommersemester 2007 und 2009 sowie das Wintersemester 2009/2010 gemeint sind, und auf Seite 5 des Beschlussabdruckes („der – vorliegend eingerechneten – krankheitsbedingten Urlaubssemester“) nicht deutlich zum Ausdruck kommen mag, diese Urlaubssemester bei seiner Zählung gerade ausgeklammert. Ausgehend von einem Studienbeginn zum Wintersemester 2001/2002 wäre, wenn es nicht zu den Beurlaubungen gekommen wäre, das Wintersemester 2010/2011 bereits des 19. Fachsemester des Antragstellers und der von der Universität des Saarlandes – den Erwerb der noch erforderlichen Leistungsnachweise unterstellt – prognostizierte Zeitpunkt für die Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 22 ÄAppO) im Herbst 2011 läge Ende des 20., Anfang des 21. Fachsemesters. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller befinde sich im Wintersemester 2010/2011 im 14. Fachsemester, ergibt sich demnach aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die fünf Fachsemester, in denen der Antragsteller krankheitsbedingt beurlaubt war, gerade nicht mitgezählt hat.

Selbst wenn, womit freilich mangels dahingehenden Vortrages in der Beschwerdebegründung die Begrenzung der Prüfung durch das Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verlassen würde, mit Blick auf vom Antragsteller vorgelegte Atteste aus dem Jahr 2008, in denen ihm eine reaktive Depression bescheinigt wird, angenommen wird, er sei – auch ohne förmliche Beurlaubung – im Sommersemester 2008 und dem anschließenden Wintersemester 2008/2009 ebenfalls krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, sein Studium fortzusetzen, ergäbe sich kein durchgreifend anderes Bild. Der Antragsteller hätte sich dann im Wintersemester 2010/2011 im 12. Fachsemester seines Medizinstudiums befunden; die Ablegung des an sich nach dem 4. Fachsemester vorgesehenen Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wäre für das 13./14. Fachsemester zu erwarten, also nach mehr als dem Dreifachen der regulären Studienzeit. Auch insoweit könnte – selbst unter Berücksichtigung der belegten Erkrankungszeiten – von einem ordnungsgemäßen Studienverlauf keine Rede sein.

Soweit der Antragsteller ferner mit Blick auf die Ablegung des „1. Staatsexamens“ im Herbst 2011 nach – nach seiner unzutreffenden Zählung – insgesamt neun Semestern, von der Möglichkeit eines Abschlusses des Studiums in absehbarer Zeit spricht, ist zur Vermeidung von – möglicherweise an die Verwendung des Begriffes „1. Staatsexamen“ anknüpfenden – Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass der Herbst 2011 nach Einschätzung der Universität des Saarlandes als in Betracht kommender Zeitpunkt für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 22 ÄAppO) genannt wird. Obwohl es sich hierbei um eine staatliche Prüfung handelt (§§ 8, 9 ÄAppO), ist es kein 1. Staatsexamen in dem Sinne, dass damit das Medizinstudium abgeschlossen würde. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schließt vielmehr lediglich den auf zwei Jahre (vier Semester) angelegten Vorklinischen Teil des Medizinstudiums ab (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO). Danach folgen weitere vier Jahre Medizinstudium (Klinischer Teil einschließlich des Praktischen Jahres), die dann mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen werden. Mit Blick auf die im Raum stehende Ablegung des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung zum Herbst 2011 kann daher von einem Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit keine Rede sein, einmal ganz abgesehen von der Frage, ob es der bisherige Studienverlauf – auch wenn die Erkrankungen ausgeklammert werden – überhaupt erlaubte, von nun an eine Fortsetzung des Studiums ohne Unterbrechungen zu prognostizieren.

Soweit der Antragsteller „ergänzend“ voll umfänglich auf sein bisheriges Vorbringen und die zitierte Rechtsprechung Bezug nimmt, genügt sein Beschwerdevortrag bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die die Darlegung der Gründe, aus denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist sowie eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung verlangen. Insoweit mag es zwar je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zulässig sein, zur Ergänzung oder Vertiefung der Ausführungen zu einem aufgezeigten Beschwerdegrund auf bisheriges Vorbringen oder in erster Instanz bereits angeführte Rechtsprechung zu verweisen. Mit einer solchen Inbezugnahme kann jedoch nicht die Darlegung weiterer beziehungsweise sonstiger, nicht in der Beschwerdebegründung angeführter Beschwerdegründe in dem Sinne ersetzt werden, dass das Oberverwaltungsgericht gehalten wäre, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung (umfassend) unter dem Gesichtspunkt des erstinstanzlichen Vorbringens zu überprüfen. Dies widerspräche dem mit § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO verfolgten gesetzgeberischen Anliegen.

Da das danach beachtliche Beschwerdevorbringen keine Veranlassung bietet, von der Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen, muss das Rechtsmittel des Antragstellers erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwertes gerechtfertigt ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 verfügte Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sein Rechtsschutzbegehren bereits nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Eine auf die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes zielende Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde eine Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beseitigt wird. Eine solche Fiktionswirkung kommt dem am 21.07.2016 gestellten Antrag des Antragstellers nicht zu. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt; wird der Antrag verspätet gestellt, gilt die Abschiebung nach Satz 2 dieser Norm ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hielt sich nicht titelunabhängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Fiktionswirkung ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hat gerade nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels am 06.07.2016, sondern erst am 21.07.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Eine solche Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht getroffen. Insbesondere ist in der unter dem 21.07.2016 dem Antragsteller erteilten „Ausländerrechtlichen Bescheinigung“ keine Fortgeltungsanordnung zu sehen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch auf den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, der grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.97, Juris), kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, jew. Juris; s.a. Beschluss der erkennenden Kammer v. 04.07.2016 - 7 K 930/16, unveröff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verspätung der Antragstellung und eine etwaige unbillige Härte in den Blick genommen hätte, sind nicht festzustellen, so dass auch deshalb der Bescheinigung vom 21.07.2016 keine Fortgeltungsanordnung zu entnehmen ist. Ob ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu begründen vermag, kann dahin gestellt bleiben, denn ein solcher Anspruch ist mangels unbilliger Härte vorliegend nicht gegeben. Gründe für die - wenn auch nur um zwei Wochen - verspätete Antragstellung sind nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich.
Selbst wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als zulässig anzusehen sein sollte, hat er keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt, dass dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mit Bescheid vom 25.11.2016 rechtmäßig; dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen. Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen sind, weitere Studienverzögerungen aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 1885/06 -, Juris).
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zuletzt bis zum 06.07.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2016 nicht verlängert hat. Es sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschl. v. 03.01.2005 - 18 B 2665/03 -, Juris) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller sein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Master of Science) in einem angemessenen Zeitraum noch abschließen kann.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Ausländerbehörde nicht bis zum Erreichen der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern unabhängig von den bis dahin erbrachten Studienleistungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auszugehen. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz war die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz lag ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Bereits diesen Vorläufigen Anwendungshinweisen war nicht zu entnehmen, dass auch bei einem konkreten Anlass - der vorliegend unzweifelhaft besteht - eine Überprüfung der Studienleistungen des Ausländers zu unterbleiben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. -, Juris). Dies gilt erst recht nach der nunmehr innerdienstlich anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (im Folgenden: AVV). In Ziffer 16.1.1.6.2 hält diese an dem dargestellten Verständnis des ordnungsgemäßen Studiums fest, bestimmt unter 16.1.1.6 aber nicht mehr, dass die Aufenthaltserlaubnis bei einem in diesem Sinne ordnungsgemäßen Studium, sondern nur dann grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Damit ist klargestellt, dass auch vor Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern sehr wohl eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen zu erfolgen hat, wobei die bisherigen Studienleistungen umso mehr die Prognose bestimmen, je näher der in Ziffer 16.1.1.6.2 AVV benannte Zeitpunkt rückt.Den Vorgaben der AVV lässt sich lediglich entnehmen, dass bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des in Nr. 16.1.1.6.2 AVV festgelegten Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern ohne konkreten Anlass grundsätzlich unter Einbeziehung der Hochschule keine Überprüfung der Studienleistungen (vgl. Ziff. 16.1.1.7) stattfinden soll. Dieses Verständnis entspricht auch dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, der bereits für die erste Verlängerung der grundsätzlich nur für zwei Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis für ein Studium die Prognose verlangt, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Dem Antragsteller ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (im Folgenden: Studentenrichtlinie) sehe eine absolute zeitliche Höchstgrenze für ein Studium nicht vor, und setze, soweit Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie die Möglichkeit eröffne, die Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen nicht ausreichender Studienfortschritte zu versagen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Exmatrikulation voraus. Diese Auffassung findet in der Studentenrichtlinie keine Stütze. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. An die einzelstaatlichen hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Zwangsexmatrikulation knüpft die Norm damit gerade nicht an.
Die bisherigen gänzlich unzureichenden Studienleistungen lassen auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose nicht zu, der Aufenthaltszweck könne im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Der Antragsteller ist seit dem SS 2013 im Studiengang Wirtschaftsinformatik (Master of Science) und seit dem WS 2013/14 an der Hochschule ... immatrikuliert. In diesen 9 Semestern hat der Antragsteller lediglich 12 von 120 Leistungspunkten (Credit points, CP) erreicht. Diese resultieren aus einer im SS 2014 im Modul Software-Management und einer im SS 2016 im Wiederholungsversuch im Modul Betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt bestandenen Prüfung. Zu 8 weiteren Prüfungen in insgesamt 6 Fächern war der Antragsteller angemeldet, diese wurden durchgängig mit der Note 5,0 bewertet. Nach dem Modulplan der Hochschule ... für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik setzen sich die 120 zu erwerbenden Leistungspunkte aus 30 CP für die Masterarbeit, 18 CP für das Projektsemester, 24 CP für vier Prüfungen (je 6 CP) in dem vom Antragsteller gewählten betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt, 21 CP für drei Prüfungen im Modul Betriebliche Anwendungssysteme (9, 6 und 6 CP), 18 CP für drei Prüfungen im Modul Software-Management (je 6 CP) und 9 CP für eine Prüfung im Modul Management/Führung zusammen. Daraus ergibt sich, dass die zu erreichenden 120 Leistungspunkte nicht im Wesentlichen auf einen am Ende des Studiums stehenden Studienabschnitt konzentriert, sondern gleichmäßig auf das Studium verteilt sind. Die durchschnittliche Studiendauer an der Hochschule ... in diesem auf vier Semester ausgerichteten Studiengang beträgt 6,5 Fachsemester. Diese Semesterzahl hatte der Antragsteller bereits im SS 2016 erreicht. Selbst unter Außerachtlassung des vom Antragsteller an der Universität ... absolvierten Fachsemesters - wofür vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich sind - und unter Berücksichtigung von drei weiteren die durchschnittliche Studiendauer überschreitenden Semestern, während der Ziffer 16.1.1.6.2 AVV regelmäßig noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgeht, ist in keiner Weise ein Studienfortschritt festzustellen, der einen erfolgreichen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt. Es ist vielmehr nach dem bisherigen Studienverlauf auszuschließen, dass der Antragsteller bis Ende November 2017 bzw. bis Ende Mai 2018 nicht nur die noch ausstehenden 9 Prüfungen, sondern auch das Projektsemester und die auf ein Semester angelegte Masterarbeit erfolgreich absolvieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für das laufende Semester nicht geltend gemacht wurde oder anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich überhaupt für eine Prüfung angemeldet oder ein Projektsemester organisiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits zwei Prüfungen zum wiederholten Male mit 5,0 nicht bestanden hat, ein weiterer fehlgeschlagener Versuch in diesen Fächern daher eine Zulassung zur Master-Thesis hindern würde (§ 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Informatik der Hochschule... für die Studiengänge Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences] und Master of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences], im Folgenden: Prüfungsordnung).
Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für seine minimalen Studienleistungen in den vergangenen acht Semestern lassen nicht die Prognose zu, er werde nunmehr Studienleistungen erbringen, die in Qualität und Quantität die bisherigen in einer Weise überragen, dass in angemessener Zeit ein erfolgreicher Studienabschluss erwartet werden kann.
10 
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht wie gefordert (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung) bis zum Ende des SS 2014 Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können und sei deshalb im WS 2014/15 nicht zu Prüfungen zugelassen worden, vermag erklären, warum er im WS 2014/15 keine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt hat, nicht aber, warum ihm das auch in fünf anderen Semestern nicht und in zwei weiteren nur in Bezug auf jeweils eine einzige Prüfung gelungen ist. Im Übrigen obliegt es dem Antragsteller, sich rechtzeitig über die jeweiligen Studienvoraussetzungen zu informieren und die geforderten Kenntnisse zu erwerben, zumal der Antragsteller zum Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse ein Jahr Zeit hatte.
11 
Auch der Verweis des Antragstellers auf seine emotionale Belastung durch die im Mai 2016 eingetretene Erkrankung seines Ende Januar 2017 verstorbenen Vaters, die ihn gehindert habe, sich voll auf seine Prüfungen zu konzentrieren, lässt eine positive Prognose nicht zu. Dass der Antragsteller auch im SS 2015 und im WS 2015/16 keine einzige Studienleistung erbracht und bis zu der Erkrankung seines Vaters in sechs Semestern nur 6 von 120 CP erhalten hat, belegt, dass die weitgehende Erfolglosigkeit des Studiums nicht auf diese emotionale Belastung zurückzuführen ist. Zudem ist eine Leistungseinschränkung unter den dargelegten Umständen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, eine Studierunfähigkeit, die namentlich für das WS 2016/17 das Ausbleiben jeglicher Studienleistungen - statt der angeblich angestrebten 21 CP aus drei Prüfungen und 18 CP für ein Projektsemester - erklärt, hätte indes glaubhaft gemacht werden müssen. Darüber hinaus bestehen an einer solchen Studierunfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Erkrankung seines Vaters auch deshalb Zweifel, weil er eine solche Beeinträchtigung erstmals am 20.03.2017 behauptet hat.
12 
Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft, denn der Widerspruch gegen die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, denn die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 1, 59 Absätze 1 und 3, 50, 4 AufenthG.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 8.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.