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| Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung bestimmter Äußerungen durch einen Mitarbeiter des Landratsamts Rastatt im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit des Landratsamts betreffend die PFC-Belastung von Boden und Grundwasser im Raum Rastatt und Baden-Baden. |
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| Die Antragstellerin vertreibt Düngemittel und Kompost. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt. Der Kompost wurde durch ein von der Antragstellerin beauftragtes Fuhrunternehmen u.a. auf landwirtschaftlichen Flächen im Landkreis Rastatt ausgebracht. In den Jahren 2012 und 2013 wurden deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) bei einer Grundwasserbeprobung im Wasserwerk Rauental, in einem Reservebrunnen der Gemeinde Hügelsheim sowie in einem Brunnen einer benachbarten Gärtnerei festgestellt. Im Rahmen orientierender Untersuchungen wurden bei im Umfeld der Brunnen entnommenen Bodenproben (HÜ1 bis HÜ7) auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen HÜ1 und HÜ4 erhöhte PFC-Konzentrationen im Feststoff, vor allem in den oberen Bodenschichten, sowie in den Bodeneluaten festgestellt. Die Vergleichsproben (HÜ2, HÜ3, HÜ5, HÜ 6, HÜ7) blieben ohne auffälligen Befund (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108). |
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| Mit Verfügung vom 19.08.2014 nahm das Landratsamt Rastatt die Antragstellerin als Handlungsstörerin in Anspruch und verpflichtete diese unter Fristsetzung, im Zuge einer Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG die vertikale und horizontale Schadstoffverteilung von PFC im Bodenkörper und im Grundwasser, ausgehend von den belasteten Flächen der Gemarkung Hügelsheim Flst.-Nr. ... (HÜ1) und Flst.-Nrn. ... bis ... (HÜ4) in einem im Einzelnen näher bestimmten Umfang untersuchen zu lassen (Ziffer 1). Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2), die Ersatzvornahme angedroht und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 20.000,- bis 30.000,- Euro beziffert (Ziffer 3). |
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| Ein hiergegen gerichteter Eilantrag der Antragstellerin wurde von der Kammer mit Beschluss vom 10.04.2015 - 6 K 2548/14 - (NuR 2015, S. 506) abgelehnt; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Eine gegen diesen Beschluss der Kammer gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) zurückgewiesen; auch hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Kammer hat ferner mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.10.2016 - 6 K 304/16 - (n.v.) Anträge der Antragstellerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10.04.2015 - 6 K 2584/14 - und auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Festsetzung von Kosten und Gebühren für die zwischenzeitlich durchgeführte Ersatzvornahme dieser bodenschutzrechtlichen Anordnungen sowie gerichtet auf die Aufhebung von deren Vollziehung, nachdem die Antragstellerin den geforderten Betrag zwischenzeitlich beglichen hatte, abgelehnt; auch hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Bei der Kammer ist schließlich unter dem Aktenzeichen - 6 K 791/16 - ein Hauptsacheverfahren zwischen den auch hier Beteiligten betreffend die genannte bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung und die Kosten hierfür anhängig. |
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| Ausweislich des Vernehmungsprotokolls einer im Rahmen eines - zwischenzeitlich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom 30.01.2017 eingestellten - strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen zwei beschuldigte Betreiber der Antragstellerin erfolgten Zeugenvernehmung vom 25.04.2016 machte der Fuhrunternehmer ... dort u.a. folgende Aussage: |
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| „Heute habe ich zusammen mit ... Flächen aufgesucht, die früher von ... in Hügelsheim bewirtschaftet wurden, heute von ... Wir sind auf einer Fläche entlang gelaufen, auf denen von dem Landwirt ... zuletzt Spargel angebaut wurde. Auf einem Teil dieser Fläche war die letzte landwirtschaftliche Nutzung aber der Anbau von Mais. Wir sind die Fläche zwischen Tennisgelände in Richtung Straße gelaufen und haben auf dem Maisgelände aktuell Faserreste gefunden. Von diesen Faserresten haben wir welche mitgenommen, die ... jetzt untersuchen lässt. |
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| Zu dieser Fläche kann ich bzgl. der Historie sagen, dass dieser Acker mit Papierabfällen der Papierfabrik Maxau gedüngt wurde, welches von der Fa. ... auf die Anlage nach Oos kam. Sicher bin ich mir deshalb, dass die Fasern von Maxau kamen, weil wir in der Anfangszeit, als die Materialien angenommen wurden, die Abfallstoffe von Maxau auf die Flächen nach Hügelsheim gefahren haben. Diese weißen Fasern sind mir heute noch als Material von Maxau in Erinnerung, da sie verhältnismäßig groß waren. Ob in der Folge die Grundstücke von ... noch mit anderen Abfallstoffen von anderen Papierfabriken beaufschlagt wurden, weiß ich heute nicht mehr genau. Allerdings war es so, dass ... relativ viel Material bekommen und teilweise auch selbst Material ausgefahren hat. Deshalb ist es sehr wahrscheinlich, dass auf diesen Flächen neben Material von Maxau auch anderes Material gekommen ist. Wie gesagt lässt ... diese Fasern untersuchen.“ |
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| Die Antragstellerin ließ am 16.06.2016 auf der Ackerfläche HÜ1 durch Herrn Dipl.-Ing. ..., vereidigter Sachverständiger für die Umweltauswirkungen von chemischen Stoffen, eine Faserprobe entnehmen, die der Sachverständige in der Folge teilte. Einen Teil versandte er an die Technische Universität Darmstadt zu Händen Herrn Prof. Dr.-Ing. ..., der diese Probe in der Folge im Auftrag der Antragstellerin untersuchte, einen weiteren Teil versandte der Sachverständige an Herrn Dr. ... vom TZW:DVGW-Technologiezentrum Wasser, der im Zusammenhang mit der PFC-Problematik vom Antragsgegner bereits als Gutachter herangezogen worden war. Einen dritten Teil der Faserprobe versandte der Sachverständige an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin, die diese in der Folge in seinem Auftrag ebenfalls untersuchte. |
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| Die Antragstellerin ließ am 01.07.2016 auf derselben Ackerfläche in Hügelsheim eine zweite Faserprobe durch den Sachverständigen ... sowie Frau Dipl.-Chem. ... von der Technischen Universität Darmstadt entnehmen, die in der Folge an der Technischen Universität Darmstadt ebenfalls im Auftrag der Antragstellerin untersucht wurde. |
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| Der von der Antragstellerin vorgelegte Untersuchungsbericht von Prof. Dr.-Ing. ... sowie Dipl.-Chem. ... von der Technischen Universität Darmstadt vom 21.07.2016 gelangt hinsichtlich der beiden untersuchten Faserproben vom 16.06.2016 und vom 01.07.2016 zu folgendem Ergebnis (dort S. 11): |
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| „Bei den untersuchten Fasermaterialien der Faserprobe 1 und Faserprobe 2 handelt es sich um identische synthetische Polymerfasern. Höchstwahrscheinlich sind es Polyester-(PET-)Fasern, die in vielen Anwendungen im Bereich von Textilien, vor allem Funktionstextilien (Sportbekleidung), aber auch für viele industrielle Zwecke (z.B. Isoliermaterialien, auch flammenhemmend ausgerüstet) zum Einsatz kommen.“ |
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| Der von der Antragstellerin vorgelegte Prüfbericht der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 13.07.2016 gelangt hinsichtlich der dort untersuchten Faserprobe vom 16.06.2016 zu folgendem Ergebnis (dort S. 2): |
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| „Die mikroskopischen Aufnahmen (Bilder 1 bis 3) zeigen sehr gleichförmige Fasern mit einem runden Querschnitt. Von Verschmutzungen abgesehen, erscheint die Faseroberfläche ebenmäßig. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei um eine natürliche Faser wie z.B. Holzfaser oder Wolle handelt. Die Gleichmäßigkeit der Faser lässt vermuten, dass es sich um eine synthetische Faser handelt, wie sie z.B. durch Extrusion erzeugt wird.“ |
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| Im Rahmen einer am 06.10.2016 stattfindenden Fachveranstaltung des altlastenforum Baden-Württemberg e.V. zum Thema „Aktuelles zu per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC)“ hielt der Leiter der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt ... einen durch PowerPoint-Folien begleiteten Vortrag zu dem Thema „PFC-Belastung von Boden- und Grundwasser im Raum Rastatt / Baden-Baden“. Auf Folie 7 dieser - von der Antragstellerin vorgelegten - PowerPoint-Präsentation, die die Überschrift „Verteilungsmuster PFC-Einzelstoffe im Boden (Hü1) und in 2014, 2015 und 2016 geborgenen (Papier-) Fasern zum Vergleich“ trägt, findet sich unter einer mehrfarbigen Grafik zu den Ergebnissen unterschiedlicher Faserproben neben drei weiteren Proben zur Fläche HÜ1 auch die am 16.06.2016 vom Sachverständigen der Antragstellerin entnommene Faserprobe wie folgt in Bezug genommen: |
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| „Beprobung von Papierfasern (III) - eingesammelt Gutachter Kompostwerk [die beiden letztgenannten Worte sind in ockerfarbiger Schrift gehalten; Anm. der Kammer] am 16.06.2016 auf Hü1 (Summe PFC: 469 µg/kg)“ |
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| Nachdem die Antragstellerin einer eidesstattlichen Versicherung ihres Vorstands vom 23.12.2016 zufolge erst am 23.11.2016 Kenntnis von diesem Vortrag und der begleitenden PowerPoint-Präsentation erlangte, wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit einem Abmahnschreiben vom 25.11.2016 an den Leiter der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt und forderten diesen persönlich zur Abgabe einer dort näher bezeichneten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 01.12.2016 auf. Entgegen der Darstellung auf Folie 7 der von ihm am 06.10.2016 gehaltenen PowerPoint-Präsentation handle es sich bei den vom Gutachter der Antragstellerin eingesammelten Fasern nicht um Papierfasern, sondern um Kunststofffasern. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse lägen dem Landratsamt seit Monaten vor und seien auch ihm bekannt, weshalb die genannte Behauptung objektiv falsch sei. Die Verbreitung dieser objektiv falschen und wahrheitswidrigen Aussage bilde eine gravierende Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin, einen Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und begründe den Vorwurf einer Kreditgefährdung. Der Antragstellerin stünden deshalb Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Auskunft und Schadensersatz gemäß den §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB zu. |
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| Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte der Amtsleiter für Baurecht, Naturschutz, Recht und Ordnung des Landratsamts Rastatt den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, der Leiter der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts habe den beanstandeten Vortrag in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehalten, weshalb er durch das Justiziariat des Landkreises vertreten werde. In der Sache sei der Unwahrheitsgehalt der von der Antragstellerin als objektiv unwahr bezeichneten Tatsache zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch durch die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Prof. Dr.-Ing. ... vom 21.07.2016 nicht erwiesen. Das insoweit hier handelnde Land Baden-Württemberg sei zum gegenwärtigen Kenntnisstand vielmehr der Auffassung, dass es sich bei der betreffenden Faser sehr wohl um eine (synthetische) Papierfaser handle. Diese Frage sei denn auch Teil des Gegenstandes der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 6 K 791/16. Es werde daher abgelehnt, die begehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. |
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| Daraufhin ist am 23.12.2016 der vorliegende Eilantrag gestellt worden. Zu dessen Begründung trägt die Antragstellerin vor, ihr stehe gegen den Dienstherrn des in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit handelnden Leiters der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt ein Anordnungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zu. Die Darstellung auf Folie 7 der von diesem am 06.10.2016 gehaltenen PowerPoint-Präsentation, dass ein Gutachter der Antragstellerin am 16.06.2016 eine Papierfaser übergeben habe, stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Diese verletze zum einen das Ansehen der Antragstellerin als besondere Ausprägung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 19 Abs. 3 GG und zum anderen ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. |
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| Es lasse sich im Wege des Sachverständigenbeweises klären, welche stoffliche Zusammensetzung die Faserprobe aufweise. Dies sei hier auch geschehen; bei der am 16.06.2016 vom Gutachter der Antragstellerin entnommenen Faserprobe handle es sich nicht um eine Faser aus natürlicher Zellulose, sondern um eine synthetische Faser. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde aber unter einer „Papierfaser“ eine solche aus natürlichen Fasern (Zellulose) verstanden; hierfür verweist die Antragstellerin auf einen von ihr vorgelegten Auszug aus Wikipedia. Zudem bestünden gerade in Deutschland 99,9 % der verwendeten Papierfasern aus natürlichen Fasern, während der Anteil synthetischer Fasern in der Papierherstellung lediglich zwischen 0,01 % und 0,04 % liege; hierfür verweist die Antragstellerin auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. ... Dipl.-Chem. ... von der Technischen Universität Darmstadt vom 06.09.2016, die auf den Leistungsbericht 2007 des Verbandes Deutscher Papierfabriken e.V. Bezug nimmt. Diesem Leistungsbericht ließen sich folgende prozentuale Einsatzmengen an Faserstoffen entnehmen: Holzstoff (6,4 %), Papierzellstoff (19,1 %), Altpapier (58,0 %), sonstige Faserstoffe (0,1 %). Ausweislich der Stellungnahme der Gutachter von der Technischen Universität Darmstadt würden synthetische Fasern in der Papierherstellung u.a. für Spezialitäten wie Banknoten, ausgewählte Filterpapiere, Teebeutel, Vliestapeten und spezielle Dekorpapiere eingesetzt. Der Anteil an synthetischen Fasern in diesen Spezialpapieren liege danach häufig bei 15-25 %, der mit 75-85 % überwiegende Faseranteil sei auch in diesen Papieren Zellstoff. Der Antragsgegner müsse bei der Verbreitung von Äußerungen diesen allgemeinen Sprachgebrauch und die Definition verwenden, die nach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben üblich sei. Danach sei die vom Antragsgegner verbreitete Tatsachenbehauptung unwahr. |
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| Wolle man die genannte Darstellung auf Folie 7 der PowerPoint-Präsentation nicht als unmittelbare Tatsachenbehauptung einordnen, bestehe der geltend gemachte Anspruch jedenfalls im Rahmen des Hilfsantrags nach den Grundsätzen der sogenannten verdeckten Tatsachenbehauptung, weil der Mitarbeiter des Antragsgegners jedenfalls den Eindruck erwecke, dass es sich bei den vom Gutachter der Antragstellerin eingesammelten Faserproben vom 16.06.2016 um natürliche Papierfasern handle. Berücksichtige man den gesamten Sachzusammenhang, könnten die Adressaten die beanstandete Aussage nur dahin verstehen, dass es sich bei den beprobten Fasern um natürliche Papierfasern handle. Es sei gerichtsbekannt, dass der Antragsgegner davon ausgehe, dass als Ursache für die Verunreinigung von Böden im Raum Rastatt/Baden-Baden einzig die Ausbringung von mit Papierschlämmen versetzter Komposte durch die Antragstellerin in Betracht komme. Es sei ebenso gerichtsbekannt, dass diese Tatsache auch der Öffentlichkeit und den beteiligten Fachkreisen bekannt sei. Verbreite der Leiter der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts vor diesem Hintergrund gegenüber Dritten im Rahmen eines Vortrags, der sich thematisch mit der PFC-Belastung von Boden und Grundwasser im Raum Rastatt/Baden-Baden befasse, die beanstandete Aussage, müsse der Adressat zwangsläufig davon ausgehen, die Bodenprobe enthalte „natürliche“ Papierfasern, die von Papierschlämmen aus dem Betrieb der Antragstellerin stammten. |
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| Es bestehe kein berechtigtes Interesse, diese unwahre Tatsache zu verbreiten bzw. einen unzutreffenden Eindruck der hier relevanten Tatsachen zu vermitteln. Die vor einem Fachpublikum verbreitete unwahre Tatsachenbehauptung verwirre zudem nicht nur den Adressaten, sondern habe gravierende nachteilige Auswirkungen für die Antragstellerin. Es entstünde nämlich beim Adressaten der Äußerung der Eindruck, als stehe die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die PFC-Belastung von Böden in der Region außer Zweifel. Wenn schon der eigene Gutachter der Antragstellerin - so müsse der Adressat der Äußerung glauben - Papierfasern vorlege, die in hohem Maße PFC-belastet seien, dann könne ausschließlich die Antragstellerin für die Verunreinigung verantwortlich sein. In der Region gebe es aber keine Papierfabrik, insbesondere nicht die Papierfabrik ... Maxau, die sowohl synthetische Papierfasern als auch PFC bei der Papierherstellung einsetze. |
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| Der Antragsgegner oder seine Mitarbeiter könne sich als grundrechtsverpflichteter Hoheitsträger auch nicht auf die Meinungs- oder Wissenschaftsfreiheit berufen. Jedenfalls müsse aber die zur Meinungsfreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch hier Anwendung finden, wonach im Falle mehrdeutiger Äußerungen - anders als bei straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Äußerungen - für die Frage nach der Unterlassung zukünftiger Äußerungen kein Schutzbedarf bestehe, die dem Äußernden günstige Auslegung zugrunde zu legen, dieser müsse sich vielmehr in Zukunft eindeutig ausdrücken. |
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| Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, insbesondere stehe konkret zu befürchten, dass Herr ... am 18.05.2017 im Rahmen eines Tagesseminars des Fortbildungsverbundes Boden und Altlasten Baden-Württemberg erneut zum Thema „PFC“ referieren und die beanstandeten Aussagen im Rahmen dieser Veranstaltung wiederholen werde. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwögen die gravierenden Folgen für die Antragsteller die geringfügigen Auswirkungen für den Antragsgegner. Indem Herr ... behaupte, die von der Antragstellerin übergebene Bodenprobe bestehe aus „Papierfasern“, obwohl sie tatsächlich aus Kunststofffasern bestehe, vermittele er den Eindruck, die Antragstellerin sei für die PFC-Belastung von Böden im Raum Rastatt/Baden-Baden alleine verantwortlich. Diese Schlussfolgerung ergebe sich zwingend für die Adressaten dieser Äußerung, weil allgemein bekannt sei, dass die Antragstellerin gerade aufgrund der Kompostierung von Papierabfällen im Verdacht stehe, für die PFC-Belastung verantwortlich zu sein. Wären demgegenüber PFC-belastete Kunststofffasern für die Verunreinigung verantwortlich, schiede die Antragstellerin als Ursache der Belastungen aus. Ein Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung habe demgegenüber nur geringfügige Auswirkungen auf die einzig berechtigten Interessen des Antragsgegners, sachlich und zutreffend über das Thema der PFC-Belastung von Böden im Raum Rastatt/Baden-Baden zu informieren und sich hierzu mit den beteiligten Fachkreisen auszutauschen. Insbesondere könne der Antragsgegner die Behauptung verbreiten, dass nach seiner Definition der Begriff „Papierfaser“ auch synthetische Fasern umfasse, sofern er sinngemäß klarstelle, dass diese Definition unüblich sei und mehr als 99,9 % der in Deutschland hergestellten und verwendeten Papierfasern nicht synthetischen Ursprungs sei. Hierdurch werde auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht übermäßig eingeschränkt. |
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| Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), |
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| anzuordnen, dass der Antragsgegner es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat, |
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| 1. wörtlich oder sinngemäß die Aussage zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass es sich bei den vom Gutachter der Antragstellerin überlassenen Faserproben vom 16.06.2016 um Papierfasern handelt und |
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| 2. Darstellungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die wörtlich oder sinngemäß die Behauptung enthalten, dass es sich bei den vom Gutachter der Antragstellerin überlassenen Faserproben vom 16.06.2016 um Papierfasern handele, insbesondere wenn dies geschieht durch die Formulierung „Beprobung von Papierfasern (III) - eingesammelt Gutachter Kompostwerk am 16.06.2016 auf Hü1“ |
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| 3. hilfsweise zu 1. und 2.: durch die Verbreitung der Aussage „Beprobung von Papierfasern (III) - eingesammelt Gutachter Kompostwerk am 16.06.2016 auf Hü1“ den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei den vom Gutachter der Antragstellerin eingesammelten und dem Antragsgegner überlassenen Faserproben vom 16.06.2016 um natürliche Papierfasern handelt. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, die beanstandete Äußerung sei nicht unwahr, weshalb ihre Unterlassung durch Mitarbeiter des Antragsgegners nicht gefordert werden könne und ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Zu den Rohmaterialien für die Papierherstellung zählten nicht nur Holz- oder Zellstoff, sondern besonders auch Altpapier und synthetische bzw. mineralische Faserstoffe. Ausweislich des Stichworts „Papiersorte“ in Wikipedia seien Naturpapier alle Papiere ohne synthetische Fasern und synthetische Beschichtungen, während synthetische Papiere ausschließlich oder teilweise aus Synthesefasern hergestellte und für die gewünschten Eigenschaften in geeigneter Weise gestrichene Papiere seien. Synthetische Faserstoffe würden ausweislich eines vom Antragsgegner vorgelegten Vorlesungsskriptums zum Lehrgang „Papiertechnik“ an der Dualen Hochschule BW-Karlsruhe beispielsweise für die Herstellung von Filtern, Backpapieren, Brühbeuteln, Hygieneartikeln, Transparentpapieren (Pergamin), Banknoten- und Dokumentenpapieren, Dekorpapieren (Basis für Kunststoff-Dekorplatten), Tapeten, Etikettenpapieren, Kondensator- und Isolatorpapieren sowie Silikonpapieren benötigt. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Adressatenkreis der Veranstaltung am 06.10.2016 über das Vorkommen solcher stofflich verschiedenartiger Papiere im Klaren gewesen sei, da es sich bei diesem um ein vorgebildetes Fachpublikum gehandelt habe. Diese Fachleute, an die die Äußerung im fachlichen Sprachgebrauch gerichtet gewesen sei, seien sich darüber bewusst gewesen, dass für die Papierherstellung nicht nur Zellulose verwendet werde, sondern auch synthetische Fasern. Der normal vorgebildete Bürger komme dagegen mit dieser Aussage gar nicht in Berührung bzw. lege diesem bei Weitem nicht einen solchen Bedeutungsgehalt bei wie die Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin auf bundesweite Durchschnittswerte zum Vorkommen synthetischer Fasern abstelle, könnten diese Werte regional signifikant voneinander abweichen; eben dies sei im Raum Rastatt/Baden-Baden der Fall gewesen. |
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| Im Übrigen sei festzustellen, dass die theoretisch-wissenschaftlichen Aussagen in den von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen keine Aussage über die konkrete Herkunft der untersuchten Faser träfen. Diesbezüglich ergebe sich aber aus der Zeugenaussage des Fuhrunternehmers ... vom 25.04.2016, dass die durch die Antragstellerin untersuchten Fasern aus der Papierherstellung, nämlich aus der Papierfabrik ... Maxau stammten. Dies lasse sich anhand folgender Beweiskette rekonstruieren. Bis zum Jahr 2006 habe zur ... Maxau GmbH auch die Papierfabrik ... gehört, in der zu dieser Zeit im Jahr etwa 65.000 t Tapetenpapier hergestellt worden sei. Ausweislich einer vom Antragsgegner vorgelegten Zeugenaussage des Regionalleiters der Niederlassung Karlsruhe der Firma ..., Herrn ..., vom 16.10.2015 seien Abfallstoffe aus der Papierfabrik ... nach Erschöpfung anderer Entsorgungswege mithilfe der Transportfirma ... an den Betriebsstandort Baden-Baden-Oos der Antragstellerin geliefert worden. Dort seien diese Abfallstoffe dann mit dem Kompost vermischt worden, der ausweislich der Aussage des Fuhrunternehmers ... vom 25.04.2016 dann schließlich unter anderem auf die hier relevante Fläche HÜ1 ausgebracht worden sei. |
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| Angesichts dieser Faktenlage könne es nicht angehen, von der untersuchten Faser nicht von einer „Papierfaser“ sprechen zu dürfen. Allein, weil in der Papierherstellung der Anteil synthetischer Fasern zugegebenermaßen nur gering sei, könne nicht von einem - gewissermaßen namensrechtlichen - Schutz dieses Begriffs ausgegangen werden, dass darunter nur natürliche Fasern aus Zellstoff verstanden werden dürften. Die Antragstellerin lege dem Begriff „Papierfaser“ eine Konkretheit bei, die dieser nicht habe und die ihm von Seiten des Antragsgegners auch nicht beigemessen werde oder von Herrn ... in seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht worden sei. Der Begriff sei insoweit nicht als mehrdeutig zu beschreiben, sondern als substanzarm und unscharf. Die Verwendung eines solchen unscharfen Begriffs stelle jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. |
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| Es bestehe auch kein Anordnungsgrund, weil die Rücknahme der beanstandeten Detailäußerung nicht abwenden könne, was in den Medien ohnehin bereits seit Jahren eingehend thematisiert werde, nämlich der Zusammenhang zwischen der Kompostausbringung der Antragstellerin und den großflächigen Boden- und Grundwasserbelastungen in der Region. Der Antragsgegner habe auch ein berechtigtes Interesse daran, seine den wissenschaftlichen Anforderungen genügende und auch tatsächlich hinreichend gesicherte Bewertung eines Befundes frei äußern zu dürfen und so einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs zu leisten. Das von der Antragstellerin begehrte Verbot würde deshalb in unerträglicher Weise in die grundrechtlich verbürgte Wissenschafts- und Meinungsfreiheit eingreifen. |
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| Der Kammer haben die in dem zwischen den auch hier Beteiligten anhängigen Hauptsacheverfahren - 6 K 791/16 - angefallenen Akten des Antragsgegners betreffend die bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnungen des Antragsgegners und dessen Kostenbescheid vorgelegen. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Regelung die begehrte Anordnung dienen soll, sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Gemäß § 294 Abs. 1 und 2 ZPO kann sich der Antragsteller im Rahmen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung aller präsenten Beweisführungsmittel bedienen, insbesondere auch eigene eidesstattliche Versicherungen oder solche Dritter vorlegen. Mit der einstweiligen Anordnung, die grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung, nicht aber der Befriedigung des geltend gemachten Anspruches dient, darf dem Antragsteller in aller Regel nicht schon das - wenn auch nur auf beschränkte Zeit - gewährt werden, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte; die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. dazu nur W.-R. Schenke, in: Kopp/derselbe, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 123, Rn. 14 m.w.N.). |
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| Die Antragstellerin hat hier einen Anordnungsanspruch, der eine der begehrten einstweiligen Anordnungen zur Unterlassung tragen könnte, nicht glaubhaft gemacht. |
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| 1. Der hier geltend gemachte allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung aus § 1004 BGB analog setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012 - 13 B 127/12 -, NVwZ 2012, S. 767; BayVGH Beschluss vom 06.07.2012 - 4 B 12.952 -, juris ). |
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| a) Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Kontrolle staatlichen Informationshandelns hat das Bundesverfassungsgericht mit dem sogenannten „Glykolwein“-Beschluss aus dem Jahr 2002 entwickelt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, NJW 2002, S. 2621 = BVerfGE 105, 252). Danach schützt Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt. |
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| Die inhaltliche Richtigkeit einer Information ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert. Der Träger der Staatsgewalt kann allerdings zur Verbreitung von Informationen unter besonderen Voraussetzungen auch dann berechtigt sein, wenn ihre Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fällen hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen, gegebenenfalls auch unter Anhörung Betroffener, sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. In solchen Fällen wird es angezeigt sein, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen. |
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| Informationen unterliegen wie jedes Staatshandeln dem Sachlichkeitsgebot. Bei marktbezogenen Informationen richten sich die Anforderungen auch nach den Funktionserfordernissen des Wettbewerbs. Wertungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Information darf auch bei zutreffendem Inhalt in der Form weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein. Im Übrigen ist die Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für betroffene Wettbewerber auf das zur Informationsgewährung Erforderliche zu beschränken. |
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| Der Gewährleistungsbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die staatliche Tätigkeit allerdings dann beeinträchtigt, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, den Marktteilnehmern marktrelevante Informationen bereitzustellen, auf deren Grundlage diese eigenbestimmte, an ihren Interessen ausgerichtete Entscheidungen über ihr Marktverhalten treffen können. Insbesondere kann die staatliche Informationstätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. |
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| Ebenfalls wird der Gewährleistungsbereich beeinträchtigt, wenn eine Information sich im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obwohl sie für Marktverhalten weiter von Belang ist. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen wiederum BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, NJW 2002, S. 2621 <2624> m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). |
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| b) Die - danach im Ausgangspunkt vorzunehmende - Deutung einer Äußerung zielt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Ermittlung des objektiven Sinns, den die Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat. Fernliegende Deutungen sind ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung. Ist allerdings von einer verdeckten Äußerung auszugehen, so ist sie der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich, dass ein erheblicher Teil eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums der Äußerung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so ist bei der weiteren Prüfung auch von diesen Inhalten auszugehen. |
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| Damit ist aber noch nicht vorentschieden, wie die Rechtsordnung auf eine solche Mehrdeutigkeit reagiert, insbesondere ob der Prüfung eines äußerungsrechtlichen Anspruchs die dem Äußernden günstigere oder nachteiligere Deutung zugrunde zu legen ist. Dies ist eine Frage einfachen Rechts, die aber unter Zugrundelegung des Schutzzwecks der Schrankenregelung und unter Beachtung der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Entscheidung betroffenen Grundrechte zu beantworten ist. Einzubeziehen sind sowohl die Belange der Kommunikationsfreiheit als auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts dessen, der sich von einer Äußerung beeinträchtigt sieht. Die Prüfung kann je nach dem Typ des jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben führen (vgl. dazu zusammenfassend nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des ersten Senats vom 19.12.2007 - 1 BvR 967/05 -, NJW 2008, S. 1654 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). |
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| c) Das Bundesverfassungsgericht geht insoweit bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen. |
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| Ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses besteht nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indessen nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. |
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| Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen. |
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| Anders als bei straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen, die nachträglich an eine schon gefallene Äußerung anknüpfen, ist ein den Prozess freier Meinungsäußerung und -bildung beeinträchtigender Einschüchterungseffekt durch diese Anforderungen an den sich Äußernden nicht zu erwarten. Sein Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt der Äußerung bleibt gewahrt. Zugleich wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts des nachteilig Betroffenen gewährleistet. Der Äußernde kann sein Äußerungsanliegen in freier Selbstbestimmung in einer das Persönlichkeitsrecht nicht verletzenden Art und Weise weiterverfolgen. Sieht er sich dazu nicht in der Lage, trifft er auf die im Persönlichkeitsschutz begründete Schranke der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. grundlegend zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, „IM-Sekretär“ Stolpe, NJW 2006, S. 207 = BVerfGE 114, 339; vgl. in der Folge auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des ersten Senats vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a. -, NJW 2006, S. 3769, „Babycaust“, jeweils m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). |
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| Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht für die zivilgerichtliche Beurteilung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden kann, zusammenfassend festgehalten, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte den Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes daran prüft, ob der Äußernde die Anforderungen erfüllt hat, die bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen ungeklärten Wahrheitsgehalts an eine Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) zu stellen sind. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann nach dieser Rechtsprechung auch eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. |
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| Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten von den Fachgerichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird. Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können. Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, sind deshalb hohe Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen. Diese sind verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (vgl. zum Ganzen wiederum BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, „IM-Sekretär“ Stolpe, NJW 2006, S. 207 = BVerfGE 114, 339, m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BGH). |
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| Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen. Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (vgl. zum Ganzen zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 -, NJW 2016, S. 3360 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, „IM-Sekretär“ Stolpe, NJW 2006, S. 207 = BVerfGE 114, 339 <355 f.>). |
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| d) In einer teilweise der vorliegenden Fallgestaltung gleichgelagerten Konstellation, in welcher die Beschwerdeführerin die gerichtliche Verpflichtung zur Unterlassung einer Aussage begehrte, sie vertreibe „Gen-Milch“, hat das Bundesverfassungsgericht in Ausdifferenzierung dieses Maßstabs schließlich ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe diesen auf die Produkte der Beschwerdeführerin bezogenen Begriff als substanzarme Äußerung ansehen und seine Verwendung hiervon ausgehend als zulässig beurteilen dürfen. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde stehe dies nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Tatsachenbehauptungen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in der Sache „IM Sekretär“ Stolpe entschieden, dass einer auf die künftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage bereits dann stattzugeben sei, wenn die fragliche Tatsachenbehauptung einen mehrdeutigen Gehalt aufweise und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletze, weil dieses die Meinungsfreiheit des Äußernden im konkreten Fall überwiege. |
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| Dies ändere aber nichts daran, dass es den Fachgerichten obliege, zunächst zu ermitteln, ob ein derartiger Fall der Mehrdeutigkeit im zu entscheidenden Fall gegeben ist oder ob der Äußerung durch die gebotenen Auslegungsbemühungen ein eindeutiger Aussagegehalt beigemessen werden könne, weil theoretisch mögliche Deutungsalternativen sich am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten als fern liegend erwiesen. Hinsichtlich der Deutung der genannten (verkürzten) Aussage ließen sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Maßgaben entnehmen. Von daher bestehe insbesondere auch kein Anlass, in größerem Umfang als bisher zu der Annahme eines im Rechtssinne mehrdeutigen Aussagegehalts zu gelangen. |
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| Angesichts dessen sei die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Deutung des Begriffs „Gen-Milch“ verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei diese Formulierung für sich genommen nicht eindeutig, sondern lasse eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zu. Zu Recht habe der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die von der Verfassungsbeschwerde geforderte Konsequenz gezogen, der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würde. Dieses Vorgehen sei nämlich nur bei solchen Äußerungen verfassungsrechtlich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen würden (und insoweit dann aber mehrdeutig seien). Anders liege es hingegen bei Äußerungen, die in einem Maße vieldeutig erschienen, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden, sondern ohne Weiteres als in tatsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürftig erkannt würden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sein werde, die lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zu Nachfragen oder zu der Rezeption weiterer Informationsquellen bieten sollten. In einem solchen Fall fehle es an einer konkreten Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch das Recht aufmerksamkeitserregender Zuspitzungen und polemisierender Pointierungen umfasse, stehe hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, S. 3501 ). |
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| e) Ausgehend hiervon lässt es das Bundesverfassungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichts weiter dahinstehen, ob das zivilgerichtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - auf das sich auch die Antragstellerin im vorliegenden Fall beruft - und das zivilgerichtlich ebenfalls anerkannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht - das die Antragstellerin hier ebenfalls für sich in Anspruch nimmt - grundrechtlich fundiert sind (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, S. 3501 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BGH). |
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| Das vom Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis sei selbst dann verfassungsrechtlich vertretbar, wenn außer dem Grundrecht auf Berufsfreiheit auch die weiteren Rechtspositionen der dortigen Beschwerdeführerin grundrechtlichen Schutz genössen. Infolge der Einstufung des Begriffs „Gen-Milch“ als in tatsächlicher Hinsicht substanzarme zusammenfassende Bewertung des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführerin habe der Bundesgerichtshof bei der Abwägung zwischen den beiderseits betroffenen rechtlich geschützten Interessen maßgeblich darauf abstellen dürfen, dass die Kritik immerhin nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkts entbehrt habe, weil die Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichteten. Hinzu komme, dass nach den von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Feststellungen der Fachgerichte in sämtlichen Fällen der Verwendung des Begriffs „Gen-Milch“ durch den Beklagten dieser Bezug aus dem Äußerungskontext deutlich geworden sei. Auch gegen die übrigen vom Bundesgerichtshof herangezogenen Abwägungsgesichtspunkte bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gelte namentlich für die Annahme, dass es sich bei der Frage nach möglichen Risiken der Anwendung gentechnischer Verfahren im Zuge der Lebensmittelherstellung um ein Thema von hohem öffentlichen Interesse handle, sowie für die Erwägungen, aufgrund deren der Bundesgerichtshof eine unzulässige Anprangerung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, S. 3501 ). |
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| 2. Die von der Antragstellerin beanstandete Äußerung ist anhand der genannten Maßstäbe auf einer ersten Stufe der Bewertung nach keinem denkbaren Aussagegehalt objektiv unwahr im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstabs zur Kontrolle staatlichen Informationshandelns, sondern vielmehr deutungsoffen und damit lediglich (notwendig) ungenau. Die Unterlassung einer solchen Behauptung kann aber nach den bisher in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäben für die Kontrolle staatlichen Informationshandelns nicht gerichtlich eingeklagt werden (unter a). |
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| Es kann dahinstehen, ob die weiter genannten, in der Folge vom Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelten Maßstäbe auf einer zweiten Bewertungsstufe auf die vorliegende Fallgestaltung einer mehrdeutigen Tatsachenbehauptung im Rahmen der staatlichen Information zu einer Frage von allgemeinem öffentlichen Interesse übertragbar sind, sofern sie auch die öffentliche Wahrnehmung einer juristischen Person berühren, denn jedenfalls liegt hier kein „schwerwiegender Eingriff“ in die Rechtspositionen der Antragstellerin vor. Insoweit bedarf auch keiner Entscheidung, ob und wenn ja, mit welchem Gewicht die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung als absolute Rechte anerkannten Rechtsinstitute des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegenüber der Öffentlichkeitsinformation seitens einer Behörde in die vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen sind (unter b). |
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| a) Die von dem Leiter der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt im Rahmen der Fachtagung am 06.10.2016 getroffene Aussage zur „Beprobung von Papierfasern (III) - eingesammelt Gutachter Kompostwerk am 16.06.2016 auf Hü1 (Summe PFC: 469 µg/kg)“ ist zunächst nicht objektiv unwahr im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht in der „Glykolwein“-Entscheidung entwickelten Maßstäbe. |
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| Legt man das Begriffsverständnis der Antragstellerin zugrunde, soll sich der Begriff „Papierfaser“ ausschließlich auf die stoffliche Zusammensetzung der so bezeichneten Faser beziehen. Weil die jedenfalls deutlich überwiegende Zahl der in der Papierindustrie hergestellten Fasern überwiegend oder ausschließlich aus Zellstoff bestehe, sei die Aussage, die hier verfahrensgegenständliche Faser sei eine „Papierfaser“, vom Empfängerhorizont der Adressaten objektiv unwahr, weil es sich tatsächlich um eine synthetische Faser gehandelt habe. Bei dieser Betrachtungsweise dürften konsequenterweise ausschließlich aus synthetischen Materialien bestehende Papierfasern - deren Existenz die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht - aufgrund ihrer abweichenden stofflichen Zusammensetzung nicht als „Papierfasern“ bezeichnet werden, wiewohl sie als „Papier“ in Verkehr gebracht werden. Umgekehrt käme jedoch auch in Betracht, diese synthetischen Fasern gerade deshalb gleichermaßen als „Papierfasern“ zu bezeichnen, weil der von der Antragstellerin angenommene Empfängerhorizont ihrer Argumentation zufolge nur ein pauschales Begriffsverständnis zulässt, wonach sich der Begriff „Papierfaser“ an deren überwiegender stofflicher Zusammensetzung zu orientieren hat. Hieran zeigt sich bereits, dass die Bezeichnung allein als „Papierfaser“ deutungsoffen und nicht zwingend mit dem ihr von der Antragstellerin beigemessenen Bedeutung belegt ist. |
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| Legt man demgegenüber das Begriffsverständnis des Antragsgegners zugrunde, soll die Bezeichnung als „Papierfaser“ (jedenfalls auch) den Aussagegehalt haben, die Herkunft der betreffenden Faser aus der Papierherstellung, respektive einer von ihm konkret bestimmten Papierfabrik zu bestimmen, wofür der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren auch eine konkrete Indizienkette benannt hat. Würde man allein dieses Begriffsverständnis zugrunde legen, ließen sich möglicherweise auch solche bei der Papierherstellung verwendeten Fasern als „Papierfasern“ bezeichnen, die gar nicht Bestandteil eines wie auch immer gearteten Papierendprodukts geworden sind, sondern bei dessen Herstellungsprozess eingesetzt oder als Abfallprodukt aus diesem hervorgegangen sind. Auch dieses Begriffsverständnis ist (notwendig) ungenau und präzisierungsbedürftig, kann aber zur Bezeichnung einer konkreten Faser mit anderer Zielrichtung gleichermaßen verwendet werden. |
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| Bewertet man die genannte Aussage aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen Perspektive der Ermittlung des objektiven Sinns, den die Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat, kann danach festgestellt werden, dass diese Aussage aus der Sicht des hier adressierten Fachpublikums auf der genannten Fachtagung notwendig deutungsoffen und unscharf erscheinen musste, weil nicht präzisiert war, ob die Aussage mit Blick auf die stoffliche Zusammensetzung oder auf die Herkunft aus der Papierherstellung bezogen war. Es ist davon auszugehen, dass den am 06.10.2016 beim Vortrag des Leiter der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt anwesenden Fachleuten des altlastenforums Baden-Württemberg die Deutungsoffenheit dieser Aussage geläufig war, weil diese bei der Beschäftigung mit schädlichen Bodenverunreinigungen regelmäßig sowohl die stoffliche Zusammensetzung einer konkreten Altlast als auch deren vermutete Herkunft oder Entsorgungsweg in den Blick zu nehmen haben. |
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| Eine objektive Unwahrheit der beanstandeten Aussage lässt sich damit hier nicht begründen; diese Aussage erweist sich vielmehr als (notwendig) ungenau und deutungsoffen im Sinn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bezeichnung als „Gen-Milch“ (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, S. 3501 ). Die genannte Aussage ist nach den Maßstäben der „Glykolwein-Entscheidung“ auch nicht deshalb zu untersagen, weil der Sachverhalt hier vor seiner Verbreitung nicht im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen, gegebenenfalls auch unter Anhörung Betroffener, sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden wäre. Der Antragsgegner hat vielmehr - aus dem anhängigen Hauptsacheverfahren 6 K 791/16 gerichtsbekannt - umfangreiche Untersuchungen zu den Ursachen und Wirkungen der PFC-Kontaminationen auf der hier relevanten Ackerfläche in Hügelsheim aber auch an anderen Stellen im Landkreis Rastatt angestellt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Untersagung der beanstandeten Äußerung vor Fachpublikum nicht in Betracht kommt. |
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| b) Lässt sich danach entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ein eindeutiger Aussagegehalt der verfahrensgegenständlichen Äußerung nicht feststellen, könnte sich der begehrte Unterlassungsanspruch lediglich aus einer Übertragung der Grundsätze ergeben, die das Bundesverfassungsgericht für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen durch Tatsachenbehauptungen Privater entwickelt hat (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, „IM-Sekretär“ Stolpe, NJW 2006, S. 207 = BVerfGE 114, 339; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des ersten Senats vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a. -, NJW 2006, S. 3769, „Babycaust“; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, S. 3501; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 -, NJW 2016, S. 3360) und auf die auch die Antragstellerin hier Bezug nimmt. |
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| Diese - bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soweit ersichtlich nicht geklärte - Rechtsfrage kann hier jedoch ebenso dahinstehen, wie die weitere damit verbundene Rechtsfrage, ob und inwieweit sich eine am Markt tätige juristische Person des Privatrechts gegenüber behördlichem Informationshandeln auf das zivilgerichtlich anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie das zivilgerichtlich ebenfalls anerkannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen kann. |
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| Denn der Eingriff in die Rechtspositionen der Antragstellerin ist jedenfalls nicht schwerwiegend im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dies folgt zum einen daraus, dass die von der Antragstellerin angenommene Schlussfolgerung ihrer alleinigen Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit, sich keineswegs deshalb zwingend für die Adressaten der beanstandeten Äußerung ergibt, weil allgemein bekannt sei, dass die Antragstellerin gerade aufgrund der Kompostierung von Papierabfällen im Verdacht stehe, für die PFC-Belastung verantwortlich zu sein. Mit der hier beanstandeten Aussage, ein Gutachter der Antragstellerin habe auf der kontaminierten Ackerfläche „Papierfasern eingesammelt“, die eine näher bestimmte PFC-Konzentration aufgewiesen habe, ist - anders als die Antragstellerin anzunehmen scheint - nicht zugleich auch - gewissermaßen aus sich selbst heraus - die weitere (verdeckte) Aussage verbunden, allein die Antragstellerin könne diese konkrete Papierfaser auf die genannte Ackerfläche verbracht haben und damit für deren PFC-Kontamination verantwortlich sein. Ein solcher Schluss wäre angesichts der - ebenfalls öffentlichkeitsbekannten - umfangreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner, in dem um die Verursachung der PFC-Kontamination dieser und weiterer Flächen gestritten wird, jedenfalls voraussetzungsvoll und verkürzt. Gleiches gilt im Übrigen für den von der Antragstellerin gezogenen - ebenfalls die Kausalkette verkürzenden - Schluss, dass für den umgekehrten Fall, dass PFC-belastete Kunststofffasern für die Verunreinigung verantwortlich wären, die Antragstellerin als Ursache der Belastungen ausschiede. |
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| Es kommt hinzu, dass der - wie bereits ausgeführt - professionelle Adressatenkreis dieser Äußerung in besonderem Maße über die - regelmäßig komplexen - Ursachenzusammenhänge und Beweisschwierigkeiten im Bereich der Ermittlung von schädlichen Bodenverunreinigungen informiert war, weshalb in diesem Adressatenkreis die von der Antragstellerin befürchteten, ihr nachteiligen Schlussfolgerungen erst recht ausbleiben dürften. Weiterhin hat der Antragsgegner mit der von ihm benannten, durch konkrete Zeugenaussagen gestützten Indizienkette umfangreiche Ermittlungen zur möglichen Herkunft der hier verfahrensgegenständlichen Fasern aus der Verbringung von Abfallstoffen aus der Papierherstellung angestellt, womit jedenfalls die - jetzt noch bestehenden - Nachforschungsmöglichkeiten im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend ausgeschöpft sein dürften. Mit der genannten Indizienkette bestehen im Übrigen jedenfalls auch zutreffende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bezeichnung als „Gen-Milch“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, S. 3501 ); auch die weiteren dort als relevante Abwägungskriterien benannten Umstände liegen hier in vergleichbarer Weise vor. So wird die Antragstellerin hier vom Antragsgegner nicht etwa am Markt als Verursacherin der PFC-Kontamination angeprangert, sondern die Mitarbeiter des Antragsgegners äußern sich vor Fachpublikum zu Einzelfragen der hier aufzuarbeitenden Bodenkontamination, ohne dabei zum vermuteten Verursachungsbeitrag der Antragstellerin näher Stellung zu nehmen. Schließlich besteht an der Information der (Fach-)Öffentlichkeit auch hier - jedenfalls regional - ein gesteigertes öffentliches Interesse. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. |
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| Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt (die Kammer setzt den Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einheitlich mit dem Auffangwert an und reduziert diesen in Anlehnung an Ziffer 1.5, Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 angesichts der hier begehrten endgültigen Unterlassung nicht). |
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