Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2014 - 6 K 3323/13

published on 23/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2014 - 6 K 3323/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als bordellartiger Betrieb.
Die Klägerin hat im Erd-, Unter- und Obergeschoss des auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... stehenden Gebäudes ... Räumlichkeiten angemietet, in denen sie seit dem 01.11.2009 den FKK- und Sauna-Club „...“ betreibt. Für das umliegende Gebiet existiert kein Bebauungsplan.
Die Errichtung des Gebäudes wurde am 15.10.1979 bauaufsichtlich genehmigt. Die Beklagte genehmigte am 06.06.1983 die Umnutzung des ursprünglichen Lagers im Untergeschoss in einen Verkaufsraum für Fleisch- und Wurstwaren sowie am 31.09.1990 in einen Laden (Videothek) und der Büroräume im Erdgeschoss in eine Naturheilkundepraxis. Hinsichtlich der ursprünglichen Büroräume im Obergeschoss wurde bislang keine Umnutzung zur Genehmigung gestellt. Ohne baurechtliche Genehmigung wird das Gebäude seit Sommer 2003 auch zur Ausübung der Prostitution genutzt.
Nach einer baurechtlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Holzanbaus an das Untergeschoss des Anwesens im Mai 2011 kündigte die Bauordnungsbehörde der Beklagten der Klägerin fernmündlich und mündlich eine Untersagung der Nutzung desselben als bordellartiger Betrieb an. In der Folge fanden mehrere Ortsbegehungen statt, bei denen brandschutz- und gesundheitsrechtliche Mängel festgestellt wurden, deren Behebung die Beklagte im Wege der Bau- und der Gewerbeaufsicht verfügte.
Im Rahmen einer Besprechung am 26.09.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Betrieb sei aufgrund seiner Lage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Eine baurechtliche Genehmigung könne daher nicht erteilt werden, so dass beabsichtigt sei, die Nutzung nun zu untersagen. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie habe sich vor der Eröffnung ihres Betriebs mit allen Ämtern in Verbindung gesetzt und abgestimmt.
Mit Verfügung vom 07.05.2013 untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Unter-, Erd- und Obergeschosses im Gebäude ... als bordellartiger Betrieb und drohte ihr für den Fall, dass sie der Nutzungsuntersagung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung führte sie aus, der ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Betrieb sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. In einem allgemeinen Wohngebiet, dessen Charakter die näheren Umgebung des bordellartigen Betriebs entspreche, sei ein solcher weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Bordellartige Prostitution sei nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise regelmäßig als störende Nutzung anzusehen und widerspreche dem Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebiets. Sie führe wegen der negativen, milieubedingten Auswirkungen von Bordellen und bordellartigen Betrieben auf das Wohnumfeld zu einer Gebietsunverträglichkeit. Störungsfreies Wohnen solle insbesondere in den Abend- und Nachtstunden sichergestellt werden, in denen jedoch typischerweise der Betrieb im „...“ stattfinde. Die Unverträglichkeit der Prostitution werde im vorliegenden Fall auch aufgrund seiner kurzen Entfernung von nur 100 Metern zum Stadtteilzentrum „...“ des ... Verbandes deutlich, zu dem unter anderem eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten und Eltern-Kind-Bibliothek) sowie ein Jugendtreff gehörten. Der Betrieb der Klägerin laufe außerdem dem übergeordneten Ziel einer Steigerung der Wohnqualität und einer Aufwertung des gesamten Wohngebiets zuwider. Die Wahrung des Gebietscharakters als allgemeines Wohngebiet stelle einen nachbarschützenden Anspruch dar, dessen Durchsetzung im öffentlichen Interesse stehe. Unter Berücksichtigung dessen sei die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Schaffung baurechtskonformer Zustände sowie an der Erhaltung des Gebietscharakters überwiege gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Weiterbetrieb ihres Unternehmens.
Gegen die am 13.05.2013 zugestellte Verfügung erhob die Klägerin am 12.06.2013 Widerspruch. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, die streitbefangene Liegenschaft werde laut Aktenvermerken des damals zuständigen Mitarbeiters im Gewerbeamt der Beklagten vom 17.11.2009 und vom 05.05.2011 seit Jahren als auch der Prostitution dienender Club genutzt, ohne dass es je zu milieubedingten Störungen gekommen sei. Sie habe im Hinblick auf die erwartete weitere Duldung und Genehmigung des Betriebs auf der Grundlage der Forderungen und Auflagen der Beklagten erhebliche Investitionen getätigt. Im Übrigen machten die erteilten brandschutz- und gesundheitsrechtlichen Auflagen für den Weiterbetrieb nur Sinn, wenn man diesen dem Grunde nach für genehmigungsfähig halte. Mit der Nutzungsuntersagung setze sich die Beklagte daher in Widerspruch zu ihrem bisherigen Handeln. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei die Charakterisierung der Umgebung als allgemeines Wohngebiet zwar zutreffend. Da von dem seit Jahren völlig unauffälligen Club jedoch nachweislich keinerlei Störungen ausgingen, handle es sich um einen klassischen nichtstörenden Gewerbebetrieb. Zwischen den Grundstücken des ... Verbands und der Klägerin befänden sich ferner zwei weitere, mit großen Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke. Sichtkontakte oder das Übergreifen sonstiger Eindrücke zwischen den Liegenschaften seien damit ausgeschlossen. Ebenso wenig werde direkt angrenzende Wohnbevölkerung belästigt oder gar gestört. Schließlich sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig. Die Klägerin habe aus Gründen des Vertrauensschutzes jedenfalls einen Anspruch auf weitere Duldung ihres Betriebs.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2013, zugestellt am 19.10.2013, kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nutzung als FKK- und Sauna-Club sei in dem gegebenen faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Die Unvereinbarkeit mit dem Wohnen ergebe sich aus den negativen milieubedingten Auswirkungen auf das das Wohnumfeld prägende soziale Klima. Dies stelle ein wesentliches Stören dar, das auch einer ausnahmsweisen Zulassung entgegenstehe. Auf konkrete Beeinträchtigungen oder darauf, ob sich Nachbarn über Auswirkungen beschwerten, komme es für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit demgegenüber nicht an. Lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vor, müsse eine solche bei Nichtvorliegen besonderer Umstände auch ausgesprochen werden. Dies sei erforderlich, um der Aufgabe der Baurechtsbehörde nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Da bereits die Feststellung ausreiche, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von einem Einschreiten geböten, nicht vorlägen, sei es im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens irrelevant, ob der bordellartige Betrieb tatsächlich feststellbare nachteilige Auswirkungen auf besonders schützenswerte Einrichtungen in der Nähe habe. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin könne sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, da sie vor Aufnahme ihres Betriebs die erforderliche Baugenehmigung nicht eingeholt habe und daher mit dem Risiko leben müsse, dass ihre Investitionen im Falle einer Nutzungsuntersagung verloren seien. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Investitionen, insbesondere diejenigen in die erforderlichen Anpassungen für den Brandschutz, auch bei rechtmäßigen Nutzungen angefallen wäre. Überdies stellten die angegebenen 30.000,00 Euro angesichts der mit bordellartigen Betrieben zu erzielenden enormen Einnahmen keine Größe dar, die aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu einem Absehen von einer Nutzungsuntersagung führen müssten. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht widersprüchlich gewesen. Bei ihren Forderungen zum Brand- und Gesundheitsschutz aus den Jahren 2010 und 2011 sei es um gefahrenabwehrrechtliche Belange gegangen, die schneller als und unabhängig von bauplanungsrechtlichen Fragen zu klären gewesen seien. Sie stünden damit einer späteren, aus bauplanungsrechtlichen Gründen ausgesprochenen Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Dass die Beklagte mit einer Nutzungsuntersagung bis ins Jahr 2013 zugewartet habe, sei für die Klägerin im Vergleich zu einer sofortigen Nutzungsuntersagung insgesamt eher günstig. Hierdurch habe sie den Betrieb länger ausüben und Gewinne erzielen können.
Am 18.11.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt vor, die streitbefangene Liegenschaft werde seit Jahren zur Ausübung der Prostitution genutzt, ohne dass es je zu milieubedingten Störungen gekommen sei. Im Hinblick auf die erwartete weitere Duldung nicht zuletzt auf der Grundlage der Forderungen und Auflagen der Beklagten in der Zeit von 2009 bis 2012 habe sie sehr erhebliche Investitionen von insgesamt 154.215,41 Euro getätigt und darüber hinaus Inventar für 62.236,35 Euro angeschafft. Mit der Nutzungsuntersagung handle die Beklagte im Hinblick darauf widersprüchlich. Diese widerspreche außerdem deren langjähriger Verwaltungspraxis. Die Beklagte habe nach ihrem bisherigen Konzept sowohl Saunaclubs als auch Terminwohnungen zur Ausübung der Prostitution grundsätzlich geduldet, sofern diese keine städtebaulichen Spannungen verursacht hätten. Es sei davon auszugehen, dass in Baden-Baden gegenwärtig ca. 20 bis 25 derartiger Einrichtungen betrieben würden. Die Klägerin könne insoweit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung verlangen. Sofern die Beklagte ihre Verwaltungspraxis ändern wolle, müsse sie nachprüfbar nicht nur ein neues Handlungskonzept, sondern auch dessen planvolle Umsetzung in der alltäglichen Verwaltungspraxis, insbesondere das planmäßige Vorgehen gegen bereits vorhandene geduldete Einrichtungen, darlegen. Die Nutzungsuntersagung stelle sich jedenfalls unter Vertrauensschutzaspekten als unverhältnismäßig dar. Keiner der Anwohner habe sich über den Betrieb des Clubs auch nur beschwert, so dass ein nachbarschützender Anspruch zur Wahrung des Gebietscharakters konstruiert wirke. Vor dem Hintergrund der in Erfüllung städtischer Auflagen getätigten erheblichen Investitionen für den Gesundheit- und Brandschutz verletze die Untersagung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unabhängig hiervon sei sie nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei der untersagten Nutzung um einen klassischen nicht störenden Gewerbebetrieb handle. Im Hinblick auf Funktion und Zweck des Prostitutionsgesetzes erschienen die allein generell-präventiven Erwägungen im Widerspruchsbescheid zu einer generellen Unvereinbarkeit von Wohnnutzung und Clubbetrieb rechtlich nicht haltbar.
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Die Klägerin beantragt,
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die Nutzungsuntersagungsverfügung der Beklagten vom 07.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.10.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Nutzungsuntersagung sei schon aufgrund der formellen Baurechtswidrigkeit gerechtfertigt. Die Nutzung sei darüber hinaus aus den in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründen materiell baurechtswidrig und verstoße seit ihrer Aufnahme gegen planungsrechtliche Vorschriften. An der städtebaulichen Bewertung ändere auch der Hinweis auf das Prostitutionsgesetz nichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Vorhaben auch zu städtebaulichen Spannungen geführt und Störungen verursacht. Unter anderem habe der Betrieb zu Nachbarbeschwerden aus dem Bereich der ... Straße geführt. Einen Genehmigungsanspruch aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis gebe es nicht. Weder habe die Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zugesichert noch eine solche in vergleichbaren Fällen erteilt. Die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. Ein Anspruch auf Duldung bestehe nicht. Die angegriffene Verfügung diene der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und insbesondere der Erhaltung des Gebietscharakters eines allgemeinen Wohngebiets, dem entscheidendes Gewicht zukomme. Des Weiteren müssten die sich aus den zugelassenen Beschwerden ergebenden Störungen ebenso berücksichtigt werden wie die angestrebte Aufwertung des Wohngebiets. Besondere Umstände, die es ausnahmsweise angezeigt erscheinen ließen, von einem Einschreiten abzusehen, lägen nicht vor. Der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung stehe auch nicht der Grundsatz der Verwirkung entgegen. Man habe die Klägerin bereits am 15.07.2010 unterrichtet, dass die ungenehmigt vorgenommenen Nutzungsänderung wohl nicht genehmigungsfähig sei, woraufhin sie ihren Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für einen Barbetrieb in ihrem Sauna-Club zurückgezogen habe. Auch aus dem vordringlichen Tätigwerden wegen der Brandschutzmängel oder der Auflage des Gesundheitsamts im Hinblick auf den Whirlpool habe die Klägerin nicht schließen können, dass auf ein Einschreiten verzichtet werde. Die Beklagte habe auch schriftlich ausdrücklich betont, dass eine Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit noch ergehe. Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Nutzung baurechtlich genehmigt bzw. grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Diese Prüfung gehöre auch nicht zum Aufgabenbereich der Gewerbeaufsicht. Ihre Investitionen begründeten von daher keinen Vertrauensschutz, zumal die Klägerin in der Zwischenzeit erhebliche Einnahmen erzielt habe. Das Einschreiten gegen ihren Betrieb sei auch nicht willkürlich erfolgt. Die Beklagte greife in Umsetzung eines im Jahr 2013 verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzept baurechtswidrige Nutzungen im Bereich der Prostitution gemessen am jeweiligen Störungsgrad und im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten auf. Das Vergnügungsstättenkonzept treffe nicht nur Negativaussagen zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und Bordellen, sondern weise auch mögliche Eignungsgebiete aus.
15 
Die Beklagte hat das von Ihrem Gemeinderat am 25.11.2013 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt ... vorgelegt.
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Die Kammer hat das Betriebsgrundstück und seine nähere Umgebung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.07.2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin den Vorsitzenden und die beisitzenden Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
1. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden und der beisitzenden Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit vom 23.07.2014 hinderte eine Entscheidung der Kammer in der Sache nicht. Das gegen alle beteiligten Berufsrichter der Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch konnte unberücksichtigt bleiben, da die Klägerin für dieses keine individuellen Ablehnungsgründe geltend gemacht, sondern ausschließlich Gründe anführt hat, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen vermögen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11, Rdnrn. 28 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011 – 4 BN 13/11, Rdnr. 2 ; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rdnr. 16; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25.Ergl. 2013, § 54 Rdnr. 55 m.w.N.).
20 
Soweit die Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit damit begründen möchte, ihr Antrag auf Terminsverlegung vom 13.07.2014 habe nicht abgelehnt werden dürfen, ist der Ablehnungsantrag schon deswegen unzulässig, weil sie sich zunächst in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat. Denn damit hat sie ihr Ablehnungsrecht insoweit verloren (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO, vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rdnr. 14a m.w.N.). Die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, an der ohnehin nicht alle abgelehnten Richter mitgewirkt haben, könnte die Besorgnis der Befangenheit im Übrigen in der Sache allenfalls dann begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorgelegen hätten, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar gewesen und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung eines Beteiligten aufgedrängt hätte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2006 – V ZB 194/05, Rdnr. 31 ; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rdnr. 23 m.w.N.). Dies ist aus den in der gerichtlichen Verfügung vom 15.07.2014 genannten Gründen, die einer Terminsverlegung entgegen standen, aber offensichtlich nicht der Fall.
21 
Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, die Kammer habe den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisantrag nicht ablehnen dürfen, ist es ebenfalls von vorneherein untauglich. Denn die bloße Mitwirkung an einer Zwischenentscheidung wie die Ablehnung des Beweisantrags kann einen Befangenheitsgrund der abgelehnten Richter schlechterdings nicht begründen (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O, Rdnr. 30 ). Das prozessuale Ablehnungsrecht kann insbesondere nicht dazu missbraucht werden, um die Unanfechtbarkeit der in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Zwischenentscheidungen zu umgehen und den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auf diese Weise zu verzögern. Eine andere Beurteilung der Rechtslage genügt daher regelmäßig nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.10.2011 – 9 B 82.11, Rdnr. 5 ). Dementsprechend kann ein Ablehnungsgesuch allenfalls dann auf die Fehlerhaftigkeit einer Zwischenentscheidung gestützt werden, wenn schlüssig dargetan wird, dass diese auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.08.2012 – VII B 183/11, Rdnrn. 13 f.; Beschluss vom 29.11.1999 – XI B 41/99, Rdnr. 9; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.06.1991 – 5 ER 614/90, Rdnr. 4 ). Auf derartige Umstände hat sich die Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch aber nicht bezogen, sondern den Berufsrichtern der Kammer in der Sache lediglich pauschal die nach ihrer Auffassung zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Beweisantrags vorgeworfen. Individuelle Ablehnungsgründe sind damit nicht beschrieben. Das Ablehnungsgesuch stellte sich damit als offenkundig rechtsmissbräuchlich dar.
22 
2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vor, wenn die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 – 5 S 347/09, Rdnr. 22 m.w.N. ).
24 
aa) Die Nutzung des von der Klägerin angemieteten Anwesens zur Prostitution ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Bauaufsichtlich genehmigt sind die Nutzungen des Untergeschosses als Laden (Videothek), des Erdgeschosses als Naturheilkundepraxis sowie des Obergeschosses als Büroräume. Der Betrieb des „...“ stellt sich im Vergleich hierzu als aliud dar, für das insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundlegend andere Anforderungen gelten, so dass sich die Genehmigungsfrage insoweit neu stellt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 – 3 S 2236/11, Rdnrn. 11 ff. ).
25 
bb) Die aufgenommene Nutzung verstößt seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht.
26 
Bei dem von der Kammer in Augenschein genommenen FKK- und Sauna-Club der Klägerin handelt es sich unzweifelhaft und von der Klägerin auch nicht bestritten um einen bordellartigen Betrieb, dessen Geschäftszweck in der Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt besteht. Gewerberechtlich angemeldet als gewerbliche Zimmervermietung werden neben Sauna und Whirlpool ein Erotikkino und Zimmer vorgehalten, die zur Ausübung der Prostitution gegen individuelle Bezahlung genutzt werden können.
27 
Für das Gebiet, in dem das Baugrundstück belegen ist, existiert kein Bebauungsplan. Da es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens daher nach § 34 BauGB. Danach sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, sofern die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
28 
Die Kammer bewertet das Baugebiet nach der Inaugenscheinnahme der Umgebungsbebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO. Dabei sieht die Kammer die angrenzende Bebauung zwischen der ... Straße und der ... Straße, insbesondere die Bebauung entlang der im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks verlaufenden ... Straße als prägenden Bebauungszusammenhang an. Maßstabsbildend ist dabei die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38.13, Rdnr. 7 m.w.N. ). Nach diesem Maßstab wirkt sich das Vorhaben auf die benachbarte Bebauung auf der südlichen Seite der ... Straße und entlang der ... Straße aus. Die Umgebung wird ihrerseits durch die dortige, in großen Teilen von ihrem Erscheinungsbild einheitliche Bebauung eines ehemaligen Kasernengeländes geprägt.
29 
Die so abgegrenzte nähere Umgebung charakterisiert sich wesentlich durch die dort vorherrschende Wohnnutzung. Das Stadtteilzentrum der Caritas mit den Bedürfnissen der Anwohnerschaft dienenden Einrichtungen ist als wohngebietstypisch einzustufen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Nur vereinzelt finden sich gewerbliche Nutzungen wie den benachbarten Getränkemarkt und das von der Klägerin im selben Gebäude betriebene Restaurant. Diese stellen ihrerseits schon ihrem Umfang nach das Vorherrschen der Wohnnutzung nicht in Frage. Ihrer Art nach erweisen sie sich ebenfalls als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder jedenfalls als nicht wesentlich störend (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Gleiches gilt für die ebenfalls vorkommenden Verwaltungsgebäude, welche dem Gebiet ihrerseits ebenso wenig das Gepräge geben (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Umgebung ist daher, was von der Klägerin ursprünglich auch nicht bestritten wurde, als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren.
30 
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind dort neben Wohngebäuden unter anderem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Der bordellartige Betrieb der Klägerin stellt sich dort weder als allgemein zulässig noch als ausnahmsweise zulassungsfähig dar. Denn in einem – auch faktischen – allgemeinen Wohngebiet ist die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution auf Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise bauplanungsrechtlich als generell unzulässig anzusehen, ohne dass es auf das jeweilige Störpotenzial im Einzelfall ankäme. Dies folgt aus der prinzipiellen Unvereinbarkeit mit den den bauplanungsrechtlichen Begriffen des Wohnens und des Wohngebietes zugrunde liegenden städtebaulichen Ordnungszielen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gehen von der Nutzung zur Prostitution oder zu prostitutionsähnlichen Zwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, welche die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschreiten und allgemein Belästigungen befürchten lassen, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigen und zu Spannungen führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.10.1997 – 4 B 8.97, Rdnr. 8; Beschluss vom 28.06.1995 – 4 B 137.95, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2005 – OVG 10 S 3.05, Rdnr. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95; Rdnr. 21 ; Stühler, BauR 2010, S. 1013, 1033). Aus dem Prostitutionsgesetz kann die Klägerin unabhängig von der hier nicht streiterheblichen gaststättenrechtlichen Bewertung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2009 – 8 B 2/09 ) mit Blick auf das Bauplanungsrecht nichts Abweichendes ableiten (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2010 – 1 A 659/08, Rdnr. 7; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2005 – OVG 10 S 3.05, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2004 – 8 B 11983/03.OVG, Rdnr. 5; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2002 – 5 S 149/01, Rdnr. 28 ).
31 
Selbst wenn man entgegen der Einschätzung der Kammer von einem Mischgebietscharakter der Umgebungsbebauung ausgehen wollte, stünde der Charakter des Betriebs der Klägerin seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entgegen. Denn auch in Mischgebieten sind bordellartige Betriebe aufgrund der mit ihnen regelmäßig verbundenen Auswirkungen, insbesondere der typischen milieubedingten Unruhe, mit der umliegenden Wohnnutzung schlechterdings unvereinbar. Sie sind als von der Typik her generell störende Gewerbebetriebe auch in Mischgebieten, erst Recht aber in allgemeinen Wohngebieten wie hier, weder zulässig noch zulassungsfähig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013 – 4 C 8.12, Rdnr. 14 m.w.N. ).
32 
Da die Ausübung der Prostitution in dem Gebäude zu keinem Zeitpunkt mit dem materiellen Baurecht in Einklang stand, kann sich die Klägerin insoweit auch nicht mit Blick auf die bisherige Nutzung durch andere Betreiber auf Bestandsschutz berufen.
33 
cc) Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung mithin vorlagen, stand es im Ermessen der Beklagten, eine solche auch zu verfügen. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) im Zusammenhang mit der Untersagungsentscheidung liegen nicht vor.
34 
Dies gilt einerseits für das Entschließungsermessen. Insoweit war zugunsten der Klägerin insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen.
35 
Nachdem für das Grundstück eine Baugenehmigung zur Nutzung als bordellartiger Betrieb nicht vorlag, durfte die Klägerin allein aus dem Umstand, dass das Gebäude in der Vergangenheit bereits unbeanstandet zu Prostitutionszwecken genutzt worden war, nicht darauf schließen, dass die Bauaufsicht der Beklagten auch zukünftig nicht gegen die baurechtswidrige Nutzung einschreiten würde. Eine schlichte, hier allein in Rede stehende passive Duldung hindert ein Einschreiten ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2012 – 14 CS 12.242, Rdnr. 18; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2008 – 7 A 103/08, Rdnrn. 48 f. ). Die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen unterliegt mangels verzichtbarer subjektiver Rechtsposition auch nicht der Verwirkung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2014 – 15 ZB 12.2736, Rdnr. 18; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2012 – 8 A 10291/12, Rdnr. 28 ), zumal die Voraussetzungen einer solchen ohnehin nicht gegeben wären. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Klägerin auch nicht daraus ableiten, dass das Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten am 12.08.2010 eine gesundheitspolizeiliche Anordnung getroffen und ihr Bauordnungsamt die Beseitigung der brandschutzrechtlichen Mängel prioritär behandelt hat. Gleiches gilt für Einschätzungen der Gewerbeaufsicht hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin und der Störungsintensität des Betriebs. Das Gewerbeaufsichtsamt ist, was der Klägerin auch bekannt sein musste, im Rahmen seiner Tätigkeit schon nicht berufen, Aussagen zur Baurechtskonformität der Gebäudenutzung zu treffen. Entsprechende bindende schriftliche Zusicherungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) lassen sich den Akten des Gewerbeaufsichtsamtes auch nicht entnehmen. Vielmehr wurde sie von dort ausweislich einer Aktennotiz vom 15.07.2010 über die Problematik der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung informiert. Seitens des Bauordnungsamts wurde die Klägerin bereits im Mai 2011 mündlich darauf hingewiesen, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung beabsichtigt sei. Eben diese Ankündigung führte noch im selben Monat zur Mandatierung der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin. Nach Durchführung eines Ortstermins und Feststellung sowohl erheblicher Abweichungen der tatsächlichen Situation von dem genehmigten Bestand als auch von brandschutzrechtlichen Mängeln hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2011 mitgeteilt, dass aus Gründen der Gefahrenabwehr zunächst die brandschutztechnischen erforderlichen Maßnahmen zu klären und umzusetzen seien. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs der Klägerin noch ausstehe. Zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit mit Schreiben vom 30.04.2012 angeforderte Bauvorlagen hat die Klägerin am 06.06.2012 vorgelegt. Nach Mitteilung des Ergebnisses der baurechtlichen Prüfung mit Schreiben vom 03.08.2012 und mündlicher Besprechung am 26.09.2012 konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass eine Nutzungsuntersagung entgegen der Ankündigung der Beklagten nicht ergeht und ihr Betrieb weiter geduldet wird. Im Übrigen war es in Anbetracht der insoweit drohenden Gefahren für Leib und Leben auch in der Sache angebracht, dass die Beklagte zunächst die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben sichergestellt hat, bevor sie das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Nutzungsuntersagung fortgeführt hat. Darüber, dass eine solche droht, konnten bei der Klägerin vernünftige Zweifel nicht bestehen.
36 
Einen Vertrauensschutz und eine entsprechende Ermessensreduzierung kann die Klägerin auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte gegen andere Prostitutionsbetriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich in der Vergangenheit nicht bauaufsichtlich vorgegangen ist. Das Einschreiten gegen die Klägerin verstößt insoweit insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn ihr Betrieb wurde nicht willkürlich herausgegriffen, sondern die Beklagte geht in Umsetzung ihres Vergnügungsstättenkonzepts nach und nach gegen baurechtswidrige Prostitutionsbetriebe vor und nimmt hierbei – was nicht zu beanstanden ist – sachlich begründete Priorisierungen vor (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.1992 – 7 B 106/91, Rdnr. 2; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – 3 S 1962/13, Rdnr. 50 ). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ist hierin selbst dann nicht zu sehen, wenn die Beklagte – wie die Klägerin vorträgt – gegen Bordellbetriebe, die sie trotz Gebietsunverträglichkeit mangels Nachbarbeschwerden im Einzelfall nicht als wesentlich störend eingestuft hat, in der Vergangenheit nicht bauaufsichtlich vorgegangen sein sollte. Eine Selbstbindung auch für zukünftige Fälle kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden, solange die Beklagte hiergegen nunmehr wie hier planmäßig vorgeht und nicht nur Einzelfälle willkürlich herausgreift. Aus einer rechtlich fehlerhaften Duldung anderer Betreiber könnte die Klägerin einerseits kein eigenes Recht auf Duldung herleiten, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht grundsätzlich nicht besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2013 – OVG 10 S 26.13, Rdnr. 14 ). Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ist es darüber hinaus zum anderen ohne Belang, dass die Beklagte bereits vor Fertigstellung des am 25.11.2013 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Vergnügungsstättenkonzepts entschieden hat, gegen den Betrieb der Klägerin einzuschreiten (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – 3 S 1962/13, Rdnr. 53 ).
37 
Die Nutzungsuntersagung stellt sich in der Sache auch unter Berücksichtigung der Investitionen der Klägerin, welche diese ohne Vorliegen der erforderlichen Baugenehmigung und zumindest teilweise erst nach der Ankündigung des Erlasses einer Nutzungsuntersagung und damit letztlich auf eigenes Risiko durchgeführt hat, als verhältnismäßig dar. Darauf, ob der Betrieb über die aktenkundigen Beschwerden hinaus von der Nachbarschaft tatsächlich als störend empfunden oder diese erheblich und spürbar beeinträchtigt wird, kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07, Rdnr. 6 zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz). Es stellt sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass die Beklagte den Belangen des – Nachbarschutz entfaltenden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2013 – 4 B 39.13, Rdnrn. 3 f. m.w.N. ) – Gebietserhaltungsanspruchs und den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten städtebaulichen Zielen höheres Gewicht beigemessen hat als dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Fortführung der baurechtswidrigen Nutzung. Im Übrigen ist hinsichtlich der Entscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände der Begründungspflicht regelmäßig bereits damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Baurechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.1980 – 4 B 67.80, Rdnr. 6; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2013 – 3 L 4/08, Rdnr. 110 ). Vom Normalfall abweichende Umstände liegen mit Blick auf den der Gebietstypik widersprechende Nutzung jedenfalls nicht vor (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2003 – 5 S 2750/01, Rdnr. 28 ).
38 
b) Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da die Beklagte für die Einstellung des Betriebs eine Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft der Untersagungsverfügung gesetzt hat (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeld (§§ 23, 19 Abs. 3 LVwVG) hat die Klägerin nichts erinnert.
39 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.11. 2013 gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG auf 60.600,00 Euro festgesetzt. Dabei hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestandspläne für die Schätzung des durch die Nutzungsuntersagung verursachten Schadens gemäß Ziff. 9.4 an Ziff. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (404 Quadratmeter multipliziert mit 150,00 Euro).
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
1. Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden und der beisitzenden Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit vom 23.07.2014 hinderte eine Entscheidung der Kammer in der Sache nicht. Das gegen alle beteiligten Berufsrichter der Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch konnte unberücksichtigt bleiben, da die Klägerin für dieses keine individuellen Ablehnungsgründe geltend gemacht, sondern ausschließlich Gründe anführt hat, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen vermögen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11, Rdnrn. 28 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011 – 4 BN 13/11, Rdnr. 2 ; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 54 Rdnr. 16; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25.Ergl. 2013, § 54 Rdnr. 55 m.w.N.).
20 
Soweit die Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit damit begründen möchte, ihr Antrag auf Terminsverlegung vom 13.07.2014 habe nicht abgelehnt werden dürfen, ist der Ablehnungsantrag schon deswegen unzulässig, weil sie sich zunächst in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat. Denn damit hat sie ihr Ablehnungsrecht insoweit verloren (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO, vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rdnr. 14a m.w.N.). Die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, an der ohnehin nicht alle abgelehnten Richter mitgewirkt haben, könnte die Besorgnis der Befangenheit im Übrigen in der Sache allenfalls dann begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorgelegen hätten, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar gewesen und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung eines Beteiligten aufgedrängt hätte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2006 – V ZB 194/05, Rdnr. 31 ; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rdnr. 23 m.w.N.). Dies ist aus den in der gerichtlichen Verfügung vom 15.07.2014 genannten Gründen, die einer Terminsverlegung entgegen standen, aber offensichtlich nicht der Fall.
21 
Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, die Kammer habe den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Beweisantrag nicht ablehnen dürfen, ist es ebenfalls von vorneherein untauglich. Denn die bloße Mitwirkung an einer Zwischenentscheidung wie die Ablehnung des Beweisantrags kann einen Befangenheitsgrund der abgelehnten Richter schlechterdings nicht begründen (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O, Rdnr. 30 ). Das prozessuale Ablehnungsrecht kann insbesondere nicht dazu missbraucht werden, um die Unanfechtbarkeit der in § 146 Abs. 2 VwGO genannten Zwischenentscheidungen zu umgehen und den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auf diese Weise zu verzögern. Eine andere Beurteilung der Rechtslage genügt daher regelmäßig nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.10.2011 – 9 B 82.11, Rdnr. 5 ). Dementsprechend kann ein Ablehnungsgesuch allenfalls dann auf die Fehlerhaftigkeit einer Zwischenentscheidung gestützt werden, wenn schlüssig dargetan wird, dass diese auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.08.2012 – VII B 183/11, Rdnrn. 13 f.; Beschluss vom 29.11.1999 – XI B 41/99, Rdnr. 9; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.06.1991 – 5 ER 614/90, Rdnr. 4 ). Auf derartige Umstände hat sich die Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch aber nicht bezogen, sondern den Berufsrichtern der Kammer in der Sache lediglich pauschal die nach ihrer Auffassung zu Unrecht erfolgte Ablehnung des Beweisantrags vorgeworfen. Individuelle Ablehnungsgründe sind damit nicht beschrieben. Das Ablehnungsgesuch stellte sich damit als offenkundig rechtsmissbräuchlich dar.
22 
2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt vor, wenn die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 – 5 S 347/09, Rdnr. 22 m.w.N. ).
24 
aa) Die Nutzung des von der Klägerin angemieteten Anwesens zur Prostitution ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Bauaufsichtlich genehmigt sind die Nutzungen des Untergeschosses als Laden (Videothek), des Erdgeschosses als Naturheilkundepraxis sowie des Obergeschosses als Büroräume. Der Betrieb des „...“ stellt sich im Vergleich hierzu als aliud dar, für das insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundlegend andere Anforderungen gelten, so dass sich die Genehmigungsfrage insoweit neu stellt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 – 3 S 2236/11, Rdnrn. 11 ff. ).
25 
bb) Die aufgenommene Nutzung verstößt seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht.
26 
Bei dem von der Kammer in Augenschein genommenen FKK- und Sauna-Club der Klägerin handelt es sich unzweifelhaft und von der Klägerin auch nicht bestritten um einen bordellartigen Betrieb, dessen Geschäftszweck in der Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt besteht. Gewerberechtlich angemeldet als gewerbliche Zimmervermietung werden neben Sauna und Whirlpool ein Erotikkino und Zimmer vorgehalten, die zur Ausübung der Prostitution gegen individuelle Bezahlung genutzt werden können.
27 
Für das Gebiet, in dem das Baugrundstück belegen ist, existiert kein Bebauungsplan. Da es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens daher nach § 34 BauGB. Danach sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, sofern die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
28 
Die Kammer bewertet das Baugebiet nach der Inaugenscheinnahme der Umgebungsbebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO. Dabei sieht die Kammer die angrenzende Bebauung zwischen der ... Straße und der ... Straße, insbesondere die Bebauung entlang der im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks verlaufenden ... Straße als prägenden Bebauungszusammenhang an. Maßstabsbildend ist dabei die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38.13, Rdnr. 7 m.w.N. ). Nach diesem Maßstab wirkt sich das Vorhaben auf die benachbarte Bebauung auf der südlichen Seite der ... Straße und entlang der ... Straße aus. Die Umgebung wird ihrerseits durch die dortige, in großen Teilen von ihrem Erscheinungsbild einheitliche Bebauung eines ehemaligen Kasernengeländes geprägt.
29 
Die so abgegrenzte nähere Umgebung charakterisiert sich wesentlich durch die dort vorherrschende Wohnnutzung. Das Stadtteilzentrum der Caritas mit den Bedürfnissen der Anwohnerschaft dienenden Einrichtungen ist als wohngebietstypisch einzustufen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Nur vereinzelt finden sich gewerbliche Nutzungen wie den benachbarten Getränkemarkt und das von der Klägerin im selben Gebäude betriebene Restaurant. Diese stellen ihrerseits schon ihrem Umfang nach das Vorherrschen der Wohnnutzung nicht in Frage. Ihrer Art nach erweisen sie sich ebenfalls als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder jedenfalls als nicht wesentlich störend (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Gleiches gilt für die ebenfalls vorkommenden Verwaltungsgebäude, welche dem Gebiet ihrerseits ebenso wenig das Gepräge geben (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Umgebung ist daher, was von der Klägerin ursprünglich auch nicht bestritten wurde, als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren.
30 
Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind dort neben Wohngebäuden unter anderem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Der bordellartige Betrieb der Klägerin stellt sich dort weder als allgemein zulässig noch als ausnahmsweise zulassungsfähig dar. Denn in einem – auch faktischen – allgemeinen Wohngebiet ist die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution auf Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise bauplanungsrechtlich als generell unzulässig anzusehen, ohne dass es auf das jeweilige Störpotenzial im Einzelfall ankäme. Dies folgt aus der prinzipiellen Unvereinbarkeit mit den den bauplanungsrechtlichen Begriffen des Wohnens und des Wohngebietes zugrunde liegenden städtebaulichen Ordnungszielen. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gehen von der Nutzung zur Prostitution oder zu prostitutionsähnlichen Zwecken Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, welche die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschreiten und allgemein Belästigungen befürchten lassen, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigen und zu Spannungen führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.10.1997 – 4 B 8.97, Rdnr. 8; Beschluss vom 28.06.1995 – 4 B 137.95, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2005 – OVG 10 S 3.05, Rdnr. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95; Rdnr. 21 ; Stühler, BauR 2010, S. 1013, 1033). Aus dem Prostitutionsgesetz kann die Klägerin unabhängig von der hier nicht streiterheblichen gaststättenrechtlichen Bewertung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2009 – 8 B 2/09 ) mit Blick auf das Bauplanungsrecht nichts Abweichendes ableiten (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2010 – 1 A 659/08, Rdnr. 7; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2005 – OVG 10 S 3.05, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2004 – 8 B 11983/03.OVG, Rdnr. 5; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2002 – 5 S 149/01, Rdnr. 28 ).
31 
Selbst wenn man entgegen der Einschätzung der Kammer von einem Mischgebietscharakter der Umgebungsbebauung ausgehen wollte, stünde der Charakter des Betriebs der Klägerin seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entgegen. Denn auch in Mischgebieten sind bordellartige Betriebe aufgrund der mit ihnen regelmäßig verbundenen Auswirkungen, insbesondere der typischen milieubedingten Unruhe, mit der umliegenden Wohnnutzung schlechterdings unvereinbar. Sie sind als von der Typik her generell störende Gewerbebetriebe auch in Mischgebieten, erst Recht aber in allgemeinen Wohngebieten wie hier, weder zulässig noch zulassungsfähig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013 – 4 C 8.12, Rdnr. 14 m.w.N. ).
32 
Da die Ausübung der Prostitution in dem Gebäude zu keinem Zeitpunkt mit dem materiellen Baurecht in Einklang stand, kann sich die Klägerin insoweit auch nicht mit Blick auf die bisherige Nutzung durch andere Betreiber auf Bestandsschutz berufen.
33 
cc) Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung mithin vorlagen, stand es im Ermessen der Beklagten, eine solche auch zu verfügen. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) im Zusammenhang mit der Untersagungsentscheidung liegen nicht vor.
34 
Dies gilt einerseits für das Entschließungsermessen. Insoweit war zugunsten der Klägerin insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen.
35 
Nachdem für das Grundstück eine Baugenehmigung zur Nutzung als bordellartiger Betrieb nicht vorlag, durfte die Klägerin allein aus dem Umstand, dass das Gebäude in der Vergangenheit bereits unbeanstandet zu Prostitutionszwecken genutzt worden war, nicht darauf schließen, dass die Bauaufsicht der Beklagten auch zukünftig nicht gegen die baurechtswidrige Nutzung einschreiten würde. Eine schlichte, hier allein in Rede stehende passive Duldung hindert ein Einschreiten ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2012 – 14 CS 12.242, Rdnr. 18; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2008 – 7 A 103/08, Rdnrn. 48 f. ). Die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen unterliegt mangels verzichtbarer subjektiver Rechtsposition auch nicht der Verwirkung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.04.2014 – 15 ZB 12.2736, Rdnr. 18; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2012 – 8 A 10291/12, Rdnr. 28 ), zumal die Voraussetzungen einer solchen ohnehin nicht gegeben wären. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Klägerin auch nicht daraus ableiten, dass das Gewerbeaufsichtsamt der Beklagten am 12.08.2010 eine gesundheitspolizeiliche Anordnung getroffen und ihr Bauordnungsamt die Beseitigung der brandschutzrechtlichen Mängel prioritär behandelt hat. Gleiches gilt für Einschätzungen der Gewerbeaufsicht hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin und der Störungsintensität des Betriebs. Das Gewerbeaufsichtsamt ist, was der Klägerin auch bekannt sein musste, im Rahmen seiner Tätigkeit schon nicht berufen, Aussagen zur Baurechtskonformität der Gebäudenutzung zu treffen. Entsprechende bindende schriftliche Zusicherungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) lassen sich den Akten des Gewerbeaufsichtsamtes auch nicht entnehmen. Vielmehr wurde sie von dort ausweislich einer Aktennotiz vom 15.07.2010 über die Problematik der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung informiert. Seitens des Bauordnungsamts wurde die Klägerin bereits im Mai 2011 mündlich darauf hingewiesen, dass der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung beabsichtigt sei. Eben diese Ankündigung führte noch im selben Monat zur Mandatierung der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin. Nach Durchführung eines Ortstermins und Feststellung sowohl erheblicher Abweichungen der tatsächlichen Situation von dem genehmigten Bestand als auch von brandschutzrechtlichen Mängeln hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2011 mitgeteilt, dass aus Gründen der Gefahrenabwehr zunächst die brandschutztechnischen erforderlichen Maßnahmen zu klären und umzusetzen seien. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs der Klägerin noch ausstehe. Zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit mit Schreiben vom 30.04.2012 angeforderte Bauvorlagen hat die Klägerin am 06.06.2012 vorgelegt. Nach Mitteilung des Ergebnisses der baurechtlichen Prüfung mit Schreiben vom 03.08.2012 und mündlicher Besprechung am 26.09.2012 konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass eine Nutzungsuntersagung entgegen der Ankündigung der Beklagten nicht ergeht und ihr Betrieb weiter geduldet wird. Im Übrigen war es in Anbetracht der insoweit drohenden Gefahren für Leib und Leben auch in der Sache angebracht, dass die Beklagte zunächst die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben sichergestellt hat, bevor sie das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Nutzungsuntersagung fortgeführt hat. Darüber, dass eine solche droht, konnten bei der Klägerin vernünftige Zweifel nicht bestehen.
36 
Einen Vertrauensschutz und eine entsprechende Ermessensreduzierung kann die Klägerin auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte gegen andere Prostitutionsbetriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich in der Vergangenheit nicht bauaufsichtlich vorgegangen ist. Das Einschreiten gegen die Klägerin verstößt insoweit insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn ihr Betrieb wurde nicht willkürlich herausgegriffen, sondern die Beklagte geht in Umsetzung ihres Vergnügungsstättenkonzepts nach und nach gegen baurechtswidrige Prostitutionsbetriebe vor und nimmt hierbei – was nicht zu beanstanden ist – sachlich begründete Priorisierungen vor (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.1992 – 7 B 106/91, Rdnr. 2; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – 3 S 1962/13, Rdnr. 50 ). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ist hierin selbst dann nicht zu sehen, wenn die Beklagte – wie die Klägerin vorträgt – gegen Bordellbetriebe, die sie trotz Gebietsunverträglichkeit mangels Nachbarbeschwerden im Einzelfall nicht als wesentlich störend eingestuft hat, in der Vergangenheit nicht bauaufsichtlich vorgegangen sein sollte. Eine Selbstbindung auch für zukünftige Fälle kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden, solange die Beklagte hiergegen nunmehr wie hier planmäßig vorgeht und nicht nur Einzelfälle willkürlich herausgreift. Aus einer rechtlich fehlerhaften Duldung anderer Betreiber könnte die Klägerin einerseits kein eigenes Recht auf Duldung herleiten, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht grundsätzlich nicht besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2013 – OVG 10 S 26.13, Rdnr. 14 ). Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ist es darüber hinaus zum anderen ohne Belang, dass die Beklagte bereits vor Fertigstellung des am 25.11.2013 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Vergnügungsstättenkonzepts entschieden hat, gegen den Betrieb der Klägerin einzuschreiten (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2014 – 3 S 1962/13, Rdnr. 53 ).
37 
Die Nutzungsuntersagung stellt sich in der Sache auch unter Berücksichtigung der Investitionen der Klägerin, welche diese ohne Vorliegen der erforderlichen Baugenehmigung und zumindest teilweise erst nach der Ankündigung des Erlasses einer Nutzungsuntersagung und damit letztlich auf eigenes Risiko durchgeführt hat, als verhältnismäßig dar. Darauf, ob der Betrieb über die aktenkundigen Beschwerden hinaus von der Nachbarschaft tatsächlich als störend empfunden oder diese erheblich und spürbar beeinträchtigt wird, kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07, Rdnr. 6 zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz). Es stellt sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass die Beklagte den Belangen des – Nachbarschutz entfaltenden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2013 – 4 B 39.13, Rdnrn. 3 f. m.w.N. ) – Gebietserhaltungsanspruchs und den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten städtebaulichen Zielen höheres Gewicht beigemessen hat als dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Fortführung der baurechtswidrigen Nutzung. Im Übrigen ist hinsichtlich der Entscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände der Begründungspflicht regelmäßig bereits damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Baurechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.1980 – 4 B 67.80, Rdnr. 6; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2013 – 3 L 4/08, Rdnr. 110 ). Vom Normalfall abweichende Umstände liegen mit Blick auf den der Gebietstypik widersprechende Nutzung jedenfalls nicht vor (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2003 – 5 S 2750/01, Rdnr. 28 ).
38 
b) Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da die Beklagte für die Einstellung des Betriebs eine Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft der Untersagungsverfügung gesetzt hat (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeld (§§ 23, 19 Abs. 3 LVwVG) hat die Klägerin nichts erinnert.
39 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.11. 2013 gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG auf 60.600,00 Euro festgesetzt. Dabei hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestandspläne für die Schätzung des durch die Nutzungsuntersagung verursachten Schadens gemäß Ziff. 9.4 an Ziff. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (404 Quadratmeter multipliziert mit 150,00 Euro).
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 06/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichte
published on 03/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2012 - 5 K 588/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 03/09/2012 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Juni 2011 - 1 K 3957/09 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverf
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.