Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2004 - 5 K 2630/03

published on 18.05.2004 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2004 - 5 K 2630/03
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich ihrer Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom 12. August 2002 und vom 16. Juni 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleitung bei der Ausübung "gestützter Kommunikation".
Die am 20.05.1988 geborene Klägerin ist auf Grund einer angeborenen beidseitigen  Anophthalmie blind und leidet an weiteren Behinderungen. Der Amtsarzt des Gesundheitsamts beim Rhein-Neckar-Kreis stellte am 02.10.1997 und am 27.06.2002 gegenüber dem Sozialamt der Beklagten eine Mehrfachbehinderung mit körperlicher Behinderung in Form von fein- und grobmotorischen Bewegungsproblemen, Gleichgewichtsstörungen und einer Sinnesbehinderung in Form von Blindheit und einer Sprachentwicklungsstörung, sowie eine geistige Behinderung fest. Die Staatliche Schule für Blinde und Sehbehinderte I. ermittelte 1996 einen umfassenden sonderpädagogischen Förderbedarf. Im Anschluss daran stellte das Staatliche Schulamt Heidelberg die Sonderschulpflicht fest. Über den Widerspruch dagegen wurde noch nicht entschieden; das Verfahren ist ausgesetzt. Im Juli 1997 vereinbarten die alleinsorgeberechtigte Mutter und das Staatliche Schulamt Heidelberg, dass die Klägerin ab dem Schuljahr 1997/98 in die Graf von Galen-Schule in Heidelberg, eine Sonderschule für Geistigbehinderte, eingeschult und im Rahmen der integrativen Bildung einer Außenklasse in einer allgemeinen Schule zugewiesen wird.
In den ersten vier Schuljahren besuchte die Klägerin eine Außenklasse in einer Grundschule in Heidelberg. Das Gesundheitsamt beim Rhein-Neckar-Kreises teilte der Beklagten nach einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.1997 mit, der pädagogische Förderbedarf werde in erster Linie durch die Blindheit und eine geistige Behinderung, aber auch durch eine Körperbehinderung bestimmt. Auf Grund der Mehrfachbehinderung bestehe ein relativ hoher pflegerischer Bedarf. Aufgrund einer schweren Sprachbehinderung, die durch die geistige Behinderung bedingt sei und eine Verständigung mit der Umgebung ohne Vermittlung nicht möglich mache, benötige die Klägerin sowohl logopädische Behandlung, als auch eine adäquate pädagogische Betreuung in der Klasse.
Ab dem 2. Schuljahr wurde die Klägerin von den Lehrkräften der Sonderschule mittels “Gestützter Kommunikation“ (Facilitated Communication, erleichterte Kommunikation) - FC-Methode - im Schulunterricht besonders gefördert. Dabei wird die Lautsprache durch andere Kommunikationsmittel ersetzt oder ergänzt, indem der Person, die sich lautsprachlich nicht verständigen kann, durch eine zweite, stützende Person geholfen wird. Als Stützpersonen agierten Lehrkräfte oder Betreuer der Außenklasse. In den Zeugnissen für das 3. und 4. Schuljahr wird hervorgehoben, dass die Klägerin ihre Sprach- und Sprechfertigkeiten mittels der FC-Methode deutlich verbessert habe und dass es ihr in der Regel außerordentlich gut gelungen sei, die Bildungsinhalte aufzunehmen und Vergegenständlichungen vorzunehmen. Der Schulleiter der Graf von Galen-Schule nahm zu Notwendigkeit und Erfolg der FC-Methode bei der Klägerin in einem Schreiben zur Vorlage beim Sozialamt der Beklagten vom 15.01.2001 wie folgt Stellung:
"Nach sorgfältiger Prüfung und Abklärung durch die Lehrkräfte wurde diese Methode gewählt und über ein Schuljahr erprobt. Dabei war und ist zu berücksichtigen, das C. aufgrund ihrer verschiedenen Beeinträchtigungen besondere Schwierigkeiten bei der Entwicklung und dem Einsatz von willkürlicher Motorik zu bewältigen hat. Eine gegengleiche Bewegung ("Crossing") konnte sie noch nicht ausbilden und wird von ihr durch Beidhändigkeit bzw. Passgangmuster kompensiert. Die Stützperson ermöglicht ihr eine zielgerechtere Bewegung, sie zeigt damit auf Gegenstände und bei entsprechenden Orientierungshilfen auf Buchstaben nur durch begleitende Stütze. Ebenso gelingt ihr das Lesen der Brailleschrift nur durch begleitende Stütze. Insgesamt ist durch den Einsatz dieser Methode ein großer Zuwachs an Entwicklungsfortschritten zu beobachten. C. kann so mehr und mehr am Angebot der Grundschule teilnehmen. Um eine kontinuierliche Teilnahme am Unterrichtsangebot der Grundschule zu gewährleisten, benötigt C. dringend eine Stützperson."
In einer weiteren Stellungnahme vom 01.10.2001 legte er dar:
"Mit Hilfe der Gestützten Kommunikation (FC = Facilitated Communication) ist C. in der Lage, sich ihrer Mitwelt adäquat mitzuteilen. Nur so ist sie befähigt, zwischenmenschliche Kommunikation zu führen. Dieser Prozess führte in der Schule zu überraschenden und überaus erfreulichen Ergebnissen."
Ab dem 5. Schuljahr wechselte die Klägerin in eine Außenklasse in der Johannes-Kepler-Realschule in Heidelberg. Für dieses Schuljahr gewährte die Beklagte ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Stützperson bei der Erledigung von Hausaufgaben. Im Juli 2002 beantragte die Mutter der Klägerin bei der Schulleitung der Graf von Galen-Schule, der Klägerin im 6. Schuljahr (2002/2003) eine nur für sie zuständige einzelne Stützperson im Schulunterricht bereit zu stellen. Ihre Tochter sei zuletzt von bis zu fünf Personen unterstützt worden. Diese Vielzahl habe sie und die jeweiligen Stützpersonen belastet. Auch die für die FC-Methode zuständige Lehrerin halte den häufigen Wechsel für unvertretbar. Die Schulleitung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, weder das Staatliche Schulamt noch der Schulträger seien in der Lage, eine zusätzliche Lehrkraft oder Betreuungsperson einzusetzen; vorhandenes und möglicherweise zusätzlich zugewiesenes Personal dienten nicht dazu, einzelne Schüler dauerhaft zu begleiten.
Daraufhin stellte die Mutter am 12.08.2002 beim Sozialamt der Beklagten den Antrag, der Klägerin im Schuljahr 2002/2003 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine allein für sie zuständige Stützperson im Schulunterricht zu gewähren; ferner beantragte sie die Verlängerung der Kostenübernahme für die Hausaufgabenunterstützung. Der Schulleiter unterstützte beide Anträge und legte dar, dass eine konstante Einzelbegleitung im Unterricht mit den Personalressourcen der Schule nicht zu gewährleisten sei. Mit Bescheid vom 17.12.2002 gewährte das Sozialamt Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Hausaufgabenbetreuung durch eine Stützperson und deren Kooperation mit der Schule im Schuljahr 2002/2003. Hinsichtlich des Antrags auf eine individuelle Schulbegleitung holte es weitere Stellungnahmen des Schulleiters und des Staatlichen Schulamts Heidelberg ein, die jeweils die Erforderlichkeit einer Einzelbetreuung zur Ausübung der FC-Methode bejahten und mitteilten, dass weder Schulträger noch Schulverwaltung dazu in der Lage seien.
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Da das Sozialamt über den Antrag vom 12.08.2002 nicht entschied, beantragte die Klägerin vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.04.2003 - 5 K 49/03 - verpflichtete die Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag vom 12.08.2002 Eingliederungshilfe durch Bewilligung eines Darlehens in Höhe der Kosten für eine in der FC-Methode unterwiesene individuelle Schulbegleitung im Schuljahr 2002/2003 zu gewähren.
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Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2003 beantragte die Mutter beim Sozialamt, der Klägerin auch im Schuljahr 2003/2004 Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung für 22 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich zusätzlicher Wochenstunden für die Erstellung von Klassenarbeiten und in Form einer Hausaufgabenbetreuung für 10 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich 2 Kooperationsstunden/Woche zu gewähren.
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Mit Schreiben vom 27.06.2003 forderte das Sozialamt die Mutter der Klägerin zur Vorlage der Zeugnisse für das Schuljahr 2002/2003, eines Stundenplans für das Schuljahr 2003/2004, eines Entwicklungsberichts der bisherigen Schulbegleitung sowie der Hausaufgabenunterstützung und eines ärztlichen Attests auf, "aus dem hervorgeht, inwieweit die beantragten Hilfen unabhängig vom Schulbesuch geeignet sind, die Behinderung von C. oder deren Folgen zu mildern". Ende Juli 2003 legte die Mutter die geforderten Zeugnisse und den Stundenplan, einen "Entwicklungsbericht der Schulbegleitung für den Zeitraum vom 28.04.03 bis 23.07.03" vom 12.08.2003 der Heilpädagogin Sp. und die Kopie eines "Ärztlichen Zeugnisses im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte" vom 15.07.2003 des Kinderarztes Dr. St. vor, der die Klägerin seit ihrer Kindheit behandelt und die beantragte Schulbegleitung ebenfalls für erforderlich hält. Auf die anschließende Anfrage des Sozialamts teilten die Ärzte Dr. B. und Dr. P. von der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik am Universitätsklinikum Heidelberg im August 2003 mit, sie hielten die FC-Methode aus kinderpsychiatrischer Sicht für keine Methode, die generell geeignet sei, eine Behinderung oder deren Folgen, wie sie bei der Klägerin vorlägen, zu mindern; für eine psychiatrische Einschätzung stünden sie zur Verfügung. Das Sozialamt forderte daraufhin die Mutter der Klägerin zur Erteilung ihres Einverständnisses für eine kinder- und jugendpsychiatrische Untersuchung der Klägerin auf.
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Am 08.09.2003 hat die Klägerin wegen Nichtbescheidung ihres Antrages vom 12.08.2002 Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Beklagte habe ohne zureichenden Grund über den Antrag nicht entschieden. Für die Entscheidung über den Anspruch auf eine angemessene Schulbildung sei die geforderte Untersuchung nicht erforderlich. Ob die FC-Methode generell eine geeignete Methode sei, sei unerheblich. Die Geeignetheit der FC-Methode sowie die Notwendigkeit der Einzelbetreuung im Schulunterricht seien jedenfalls in ihrem Fall durch die sachkundigen Schulbehörden bestätigt worden. Zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung sei es unerlässlich, dass sie sich wie nichtbehinderte Kinder ganz auf den Schulstoff konzentrieren könne. Dafür benötige sie eine konstante Stützkraft. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern ein Arzt den notwendigen Umfang einer Schulbegleitung prüfen solle. Abgesehen davon seien die Ärzte Dr. B. und Dr. P keine geeigneten Gutachter, da sie die FC-Methode als generell ungeeignet ansähen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Untätigkeitsklage auf den Antrag vom 16.06.2003 für das Schuljahr 2003/2004 erweitert. Ihre Mutter hat ferner verschiedene Unterlagen, insbesondere einen "Abschlussbericht der Schulbegleitung für den Zeitraum vom 28.04.03 bis 03.03.04" der Heilpädagogin Sp. vom 12.03.2004 vorgelegt und noch angegeben: Die Notwendigkeit einer "1:1-Betreung" habe sich vor allem aus den gestiegenen Anforderungen des Bildungsplans beim Besuch der Außenklasse in der Realschule und daraus ergeben, dass ihre Tochter infolge des häufigen Wechsels der Stützpersonen unzufrieden geworden sei und den Unterricht gestört habe; auch könnten ihre kognitiven Potentiale besser ausgeschöpft werden.
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Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen in der Methode der “Gestützten Kommunikation“ unterwiesenen Schulbegleiter zum Besuch der Außenklasse der Graf von Galen-Schule an der Johannes-Kepler-Realschule in Heidelberg
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a)    im Schuljahr 2002/2003 im Umfang von 22 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich solcher Unterrichtsstunden in den Fächern Bildende Kunst und Technik, die für die Anfertigung von Klassenarbeiten genutzt werden, und
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b)    im Schuljahr 2003/2004 im Umfang von 22 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich zusätzlicher Wochenstunden für die Erstellung von Klassenarbeiten
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zu gewähren.
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Die Beklagte stimmt der Klageerweiterung zu und beantragt,
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das Verfahren bis zum Ablauf einer gerichtlich bestimmten Frist auszusetzen, hilfsweise die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig, weil ein zureichender Grund dafür vorliege, dass über die Anträge noch nicht entschieden worden sei. Denn zur Klärung der nach § 39 Abs. 3 BSHG erheblichen Frage, ob die FC-Methode unabhängig vom Schulbesuch geeignet sei, die Folgen der Behinderung der Klägerin zu mildern, sei eine ärztliche Begutachtung erforderlich. Diese Frage könnten die Schulbehörden allein nicht beantworten, da es um Auswirkungen gehe, die über den Schulbesuch hinausgingen. Durch eine ärztliche Untersuchung i. S. des § 62 SGB I seien folgende Fragen zu klären: 1. "Können durch die Methode 'gestützte Kommunikation' in Form einer Betreuung durch eine einzige Stützperson die Folgen der Behinderung der Klägerin gemildert oder beseitigt werden und kann dadurch die Klägerin in die Gesellschaft eingegliedert werden, d. h. kann die Aufgabe der Eingliederungshilfe generell - unabhängig vom Schulbesuch - erfüllt werden ?"; 2. "Hat diese Methode auch Nachteile für die Klägerin ?"; 3. „Ist es erforderlich, dass ausschließlich für die Klägerin eine einzelne Stützperson für den gesamten Unterricht vorhanden ist ?"; 4. „Könnte die gestützte Kommunikation während des Unterrichts wie bisher durch verschiedene Personen durchgeführt werden, ohne dass der Klägerin wesentliche Nachteile dadurch entstehen ?"; 5. "Muss diese Stützperson eine pädagogische Ausbildung haben oder kann die Unterstützung auch von einer anderen in der gestützten Kommunikation unterwiesenen Person, z. B. einem Zivildienstleistenden bewältigt werden ?“; 6. "Handelt es sich bei der 'gestützten Kommunikation' um eine Methode, die konkret geeignet ist, die Behinderung der Klägerin oder deren Folgen zu mildern ?“; 7. "Stammen die gestützten Äußerungen tatsächlich von der Klägerin ?"; 8. „Welche Behinderungen bestehen und aufgrund welcher Behinderungen ist die gestützte Kommunikation erforderlich ?". Die Frage Nr. 8 sei auch deshalb erheblich, weil nach dem ärztlichen Zeugnis des Dr. St. vom 15.03.2003 auch eine seelische Behinderung vorliege und die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gegeben wäre, wenn die Stützperson aufgrund dieser Behinderung erforderlich sein sollte. Alle Fragen könnten sachkundig nur von einem Arzt beantwortet werden. Die ärztliche Begutachtung müsse nicht zwingend von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgenommen werden.
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Das Staatliche Schulamt Karlsruhe und die Schulleitung der Graf von Galen-Schule haben sich gegenüber der Beklagten nach Klageerhebung unter dem 06.11.2003 und 10.11.2003 erneut zu Einsatz und Erfolg der FC-Methode bei der Klägerin, zur Notwendigkeit einer "1:1-Betreuung" sowie dazu geäußert, warum mit dem vorhandenen Personal der Schule diese Leistung nicht erbracht werden könne.
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Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - 5 K 49/03 - sowie im vorliegenden Verfahren vor. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Streitgegenstand ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des Klagebegehrens nur die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters oder durch Übernahme der entsprechenden Kosten in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004. Die Untätigkeitsklage hat sich zwar zunächst auf die Bescheidung des Antrags vom 12.08.2002 beschränkt, der nur das Schuljahr 2002/2003 betrifft. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Begehren aber in zeitlicher Hinsicht auf den ebenfalls unbeschiedenen "Antrag vom 16.06.2003" für das laufende Schuljahr 2003/2004 erweitert. Die Kammer versteht diese Erklärung dahin, dass nur der Antrag vom 16.06.2003 gemeint ist, mit dem die Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung begehrt wird, und nicht - auch - derjenige Antrag selben Datums, der auf eine Hausaufgabenbetreuung zielt. Denn Streitgegenstand auch der Klageerweiterung sollte ersichtlich nur die Hilfegewährung durch einen Schulbegleiter, nicht  aber - auch - die Hausaufgabenbetreuung sein. Ob in der Klageerweiterung eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes liegt, kann dahinstehen. Selbst wenn das - im Hinblick auf den Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe nur in Zeitabschnitten gewährt werden - nicht der Fall wäre, wäre die Klageänderung zulässig, weil die Beklagte darin eingewilligt hat, indem sie sich auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
25 
I. Die Klage ist mit diesem Ziel zulässig (1.) und überwiegend begründet (2.).
26 
1. Die Verpflichtungsklage ist entgegen der Ansicht der Beklagten nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO ohne Durchführung des Vorverfahrens als Untätigkeitsklage zulässig; die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO kommt daher nicht in Betracht.
27 
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, ist die Klage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat über die Anträge vom 12.08.2002 und vom 16.06.2003 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Ihre Untätigkeit lässt sich nicht mit Rücksicht darauf rechtfertigen, dass die Klägerin - wie die Beklagte meint - im Zusammenhang mit der Antragstellung möglicherweise ihre Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I nicht erfüllt hat, weil sie sich weigert, ihr Einverständnis zur der von der Beklagten geforderten ärztlichen Untersuchung zu erklären. Selbst wenn die Klägerin insoweit zur Mitwirkung verpflichtet wäre, begründete ein Verstoß gegen diese Pflicht keinen zureichenden Grund für eine behördliche Untätigkeit i. S. des § 75 Satz 1 VwGO. Das folgt aus § 66 SGB I. Danach kann ein Sozialleistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, § 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Mit Rücksicht auf diese verfahrensmäßigen Absicherungen stellt sich § 66 SGB I nach der Systematik des Gesetzes als diejenige Regelung dar, nach der die Verwaltung bei Streit über den Umfang von Mitwirkungspflichten eines Antragstellers zu verfahren hat. Ihr lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass bei einem solchen Streit nicht der Antragsteller wegen Untätigkeit der Behörde, sondern die Behörde wegen - vermeintlicher - Untätigkeit des Antragstellers zum Handeln gezwungen ist. Andernfalls hätte die Behörde es in der Hand, den Antragsteller in unvertretbarer Weise zu zwingen, entweder die geforderte Mitwirkungshandlung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des § 66 SGB I zu erbringen, seinen Leistungsantrag aufzugeben oder aber bei Gericht eine Untätigkeitsklage zu erheben. Zwar ließe sich das Vorliegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auch im Rahmen der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei der Frage prüfen, ob für die Nichtbescheidung des Antrags ein zureichender Grund vorliegt. Nach der gesetzlichen Systematik ist es jedoch schon im Ansatz verfehlt, den Antragsteller zur Klärung seiner Mitwirkungspflicht auf diesen prozessualen Weg zu verweisen, wenn der Behörde die Möglichkeit einer Bescheiderteilung nach § 66 SGB I eröffnet ist (BSG, Urt. v. 26.08.1994 - 13 RJ 17.94 - BSGE 75, 56 = NVwZ 1995, 623; a. A. OVG Berlin, Urt. v. 12.08.1976 - VI B 16.76 - FEVS 25, 283). Schließlich ist auch die dreimonatige Sperrfrist abgelaufen, und zwar bezüglich des Antrages vom 12.08.2002 bei Klageerhebung und hinsichtlich des mit der Klageerweiterung rechtshängig gemachten Antrages vom 16.06.2003 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
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Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage scheitert auch nicht - teilweise - daran, dass sie einen Hilfeanspruch für einen Zeitraum nach der Klageerweiterung erfasst, soweit die Bereitstellung eines Schulbegleiters für das gesamte und noch nicht abgeschlossene Schuljahr 2003/2004 begehrt wird. Zwar können im Sozialhilferecht zulässige Streitgegenstände einer Untätigkeitsklage grundsätzlich nur Hilfeansprüche für Zeiträume sein, in denen die Behörde bei Klageerhebung oder bis zu einer zulässigen Klageerweiterung i. S. des § 75 VwGO untätig war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1995 - 6 S 3171/94 - NJW 1996, 2178). Denn Sozialhilfe ist keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; das gilt auch für die Eingliederungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1986 - 5 C 36.84 - FEVS 36, 1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber, wenn eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen angezeigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149 <154> m. w. Nachw.). So liegt es hier, weil die Anträge vom 12.08.2002 und vom 16.06.2003 jeweils den Zeitabschnitt eines Schuljahres umfassen und dies im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung auch erforderlich ist. Die Beklagte erhebt dagegen auch keine Einwendungen.
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Schließlich hat sich die Untätigkeitsklage bezüglich des Antrags vom 12.08.2002 auch nicht dadurch teilweise erledigt, dass die Beklagte der Klägerin auf Grund des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2003 - 5 K 49/03 - einen Teil der Kosten für einen Schulbegleiter im Schuljahr 2002/2003 übernommen hat. Denn das geschah nur darlehensweise vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache.
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2. Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Die Unterlassung der Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004 oder durch Übernahme der Kosten dafür - sofern entsprechende persönliche Hilfe nicht durch die Beklagte selbst geleistet werden kann oder die Klägerin sich diese Hilfe infolge der unberechtigten Unterlassung der Hilfe durch die Beklagte anderweitig selbst beschafft hat - ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist die Beklagte allerdings nur zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich ihrer Anträge vom 12.08.2002 und vom 16.06.2003 unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
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Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es insbesondere, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG), wozu vor allem gehört, den behinderten Menschen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Diese allgemeine Aufgabe wird durch die in § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG beispielhaft aufgezählten, besonders bedeutsamen Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen geregelt (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 40 Rn. 6). Dazu gehören nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Bei behinderten Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter sind dies im Wesentlichen Maßnahmen, die nicht schon zu den Pflichtaufgaben der Schulträger gehören oder die von den Schulträgern oder den Trägern der Schulverwaltung entgegen ihren Verpflichtungen tatsächlich nicht erbracht werden (W. Schellhorn/H. Schellhorn, a. a. O. § 40 Rn. 41 m. w. Nachw.). Umfasst sind nach § 47 BSHG i. V. m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1975 (BGBl. I S. 433, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022) - EinglhVO - heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Bereitstellung eines schulischen Integrationshelfers oder die Übernahme der Kosten, sofern entsprechende persönliche Hilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe selbst geleistet werden kann oder der Hilfebedürftige sich diese Hilfe infolge einer unberechtigten Hilfeablehnung durch den Sozialhilfeträger anderweitig beschaffen muss, fällt unter den in § 12 Nr. 1 EinglhVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen zugunsten... behinderter Kinder ..., (die) erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen ..." (BVerwG, Beschl. v. 02.09.2003 - 5 B 259.02 - juris; Beschl. v. 13.06.2001 - 5 B 105.00 - ZFSH/SGB 2001, 566). Dazu kann auch die Bereitstellung einer Schulbegleitung bei gestützter Kommunikation im Schulunterricht einer Sonderschule gehören (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 12 CE 01.1734 - RdLH 2002, 63). Aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BSHG, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, folgt nichts anderes. Zwar gilt danach, dass der Rahmen der allgemeinen Schulpflicht der Hilfe zur Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG Grenzen setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12, S. 6). Gleichwohl ist auch im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ein Eintreten der Sozialhilfe zumindest für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhängen. Letzteres trifft auf die Bereitstellung von Integrationshelfern für behinderte Kinder zu (BVerwG, Beschl. v. 02.09.2003 - 5 B 259.02 - juris, m. w. Nachw.). Denn die alle Schüler umfassende (sonder-)pädagogische Arbeit, die durch das Lehrpersonal gesichert wird, ist zu unterscheiden von den Dienstleistungen und Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, damit der betreffende Schüler das pädagogische Angebot überhaupt wahrnehmen kann. Derartige, den jeweiligen Einzelfall betreffende Maßnahmen, zu denen auch die Schulbegleitung bei gestützter Kommunikation gehören kann, unterfallen typischerweise den Kosten einer angemessenen Schulbildung i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2001, a. a. O.).
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Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG, §§ 1 ff. EinglhVO erfüllt, hat der behinderte Mensch einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe für die betreffende Maßnahme (§ 4 Abs. 1 BSHG), es sei denn, dass gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX ein Anspruch auf gleiche Leistungen (§ 39 Abs. 5 BSHG) oder sonst ein Anspruch auf eine gleiche Leistung als bereites Mittel der Selbsthilfe i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG besteht. Die Aufbringung der Mittel für eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung aus Einkommen und Vermögen ist einem minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden und seinen Eltern dabei nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG; W. Schellhorn/H. Schellhorn a. a. O. § 43 Rn. 18). Art, Form und Maß der Eingliederungshilfe richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 3, 4 Abs. 2 BSHG), so dass Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Zur Prüfung von Art und Umfang der Maßnahmen sollen ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe oder sonstige sachverständige Personen gehört werden, soweit nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten (§ 24 EinglhVO).
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Gemessen daran hat die Klägerin nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglhVO und § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters zur Ausübung “gestützter Kommunikation“ im Schulunterricht in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004; die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, insbesondere zur Prüfung von Art und Umfang dieser Maßnahme i. S. des § 24 EinglhVO, ist nicht geboten, so dass die Klägerin insoweit auch nicht nach § 62 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet ist (a)). Der Anspruch ist auch nicht nach § 39 Abs. 5 BSHG oder wegen eines realisierbaren schulrechtlichen Anspruchs auf diese Leistung nach § 2 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen (b)). Über Form und Maß der Hilfemaßnahme hat die Beklagte jedoch gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das sie bislang nicht ausgeübt hat (c)).
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a) Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung sind nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglhVO und § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Grunde nach erfüllt.
35 
aa) Die Klägerin gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 1 Nr. 1 und 4 und § 2 EinglhVO. Sie ist durch ihre nicht nur vorübergehende und erhebliche Mehrfachbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Davon sind die Beteiligten bislang übereinstimmend ausgegangen. Die Kammer teilt diese Auffassung im Anschluss an die vorliegenden amts- und fachärztlichen Stellungnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Mehrfachbehinderung schwerpunktmäßig um eine seelische Behinderung i. S. des § 35a SGB VIII handelt, sind nicht erkennbar. Solche ergeben sich nicht aus der Feststellung im ärztlichen Zeugnis des Dr. St. vom 15.07.2003, es liege auch eine "seelische Behinderung" vor. Denn Dr. St. bezeichnet die seelische Behinderung, die er nicht näher beschreibt, ausdrücklich als "zusätzlich" und bestätigt das Vorliegen einer vorrangigen "körperlichen Behinderung" mit der ergänzenden Erläuterung, dass die angeborene Blindheit mit den motorischen Defiziten und einer Sprachentwicklungsstörung im Vordergrund stehe. Das deckt sich im Wesentlichen mit den amtsärztlichen Feststellungen des Gesundheitsamtes beim Rhein-Neckar-Kreis in dessen Stellungnahmen vom 02.10.1997 und vom 27.06.2002 gegenüber dem Sozialamt. In Anbetracht dieser aktenkundigen fach- und amtsärztlichen Äußerungen besteht entgegen der Ansicht der Beklagten keine Veranlassung zur weiterer Aufklärung der Art der Behinderung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Selbst wenn die Erforderlichkeit einer Stützperson - auch - Folge einer "zusätzlichen", jedoch nicht “vorrangigen“ seelischen Behinderung wäre, änderte das nichts an der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und der dadurch begründeten Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher Träger der Sozialhilfe, weil insoweit vorrangig nur Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
36 
bb) Es besteht nach den Besonderheiten des Einzelfalles der Klägerin (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglhVO) auch i. S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Aussicht, dass durch die Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, die Folgen der Mehrfachbehinderung zu beseitigen oder jedenfalls zu mildern und die Klägerin in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG); um das festzustellen, bedarf es keiner - weiteren - ärztlichen Untersuchung der Klägerin.
37 
aaa) Der Besuch der Außenklasse an einer allgemeinen Realschule ist für die Klägerin eine angemessene Schulbildung i. S. des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG. Ob dies der Fall ist, richtet sich allein nach Schulrecht, da nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BSHG die Bestimmungen (des Schulrechts) über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Nach dem Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule zu erfüllen, es sei denn, die Schulaufsichtsbehörde hat die Sonderschulpflicht des Schülers festgestellt (§ 82 Abs. 2 Satz 1 SchG). Umgekehrt hat die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden, ob die Sonderschulpflicht endet, weil der Schüler (wieder) mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann (§ 83 Nr. 3 SchG). Es obliegt auch allein der Entscheidung der Schulverwaltung, ob ein sonderschulpflichtiger Schüler im Wege der integrativen Beschulung ganz oder teilweise an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden soll. Soweit hiernach dem behinderten Kind schulrechtlich der Besuch einer allgemeinen Schule offen steht, kann der Träger der Sozialhilfe nicht geltend machen, dass dieser Schulbesuch dem Kind keine angemessene Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG vermittle (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218; Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2199/02 - FEVS 54, 213). Die Klägerin ist infolge der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) des Widerspruchs gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamts Heidelberg über die Feststellung der Sonderschulpflicht vom 06.05.1996 zwar nicht schon auf Grund dieses Bescheids sonderschulpflichtig. Sie ist jedoch auf Grund der zwischen dem Staatlichen Schulamt Heidelberg und ihrer Mutter im Juli 1997 getroffenen Vereinbarung mit ausdrücklicher Zustimmung des Staatlichen Schulamts in eine Sonderschule für Geistigbehinderte eingeschult und gleichzeitig einer Außenklasse in einer allgemeinen Schule i. S. des § 15 Abs. 6 SchG zugewiesen worden (vgl. das "Ergebnisprotokoll der vorbereitenden Besprechung am 1. Juli 1997 im Staatlichen Schulamt“ vom 03.07.1997 sowie die "Erklärung“ der Mutter der Antragstellerin über ihr Einverständnis zu einer Einschulung an der Graf von Galen-Schule vom 25.07.1997; siehe auch Nr. 4.6 der Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf" des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 08.03.1999, K.u.U. 1999, S. 45). Damit steht fest, dass diese Schulbildung angemessen ist, und zwar auch, was die besondere Form des integrativen Unterrichts in einer Außenklasse an einer allgemeinen Schule angeht. Zwar bleiben die Schüler der Außenklassen bei dieser besonderen Kooperationsform Schüler der Sonderschule, welche die Außenklasse mit ihrem Personal und nach ihrem Bildungsplan führt. Die Außenklassen können aber mit einer zugeordneten Partnerklasse der allgemeinen Schule zusammenarbeiten (vgl. § 15 Abs. 5 SchG). Inwieweit im Rahmen dieser Partnerschaft auch gemeinsamer Unterricht erteilt wird, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der vor Ort verantwortlichen Pädagogen überlassen (vgl. Nr. 5.2 VwV vom 08.03.1999, a. a. O.; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 15 SchG Anm. 11.1).
38 
bbb) Bei Bereitstellung einer in der FC-Methode unterwiesenen Stützperson im Schulunterricht besteht auch i. S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 39 Abs. 3 BSHG) erfüllt werden kann, weil es sich um eine sonstige Maßnahme i. S. des § 12 Nr. 1 EinglhVO handelt, die erforderlich und geeignet ist, der behinderten Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern.
39 
An der sonderpädagogischen Erforderlichkeit und Geeignetheit i. S. des § 12 Nr. 1 EinglhVO der FC-Methode im Schulunterricht jedenfalls im Falle der Klägerin bestehen keine Zweifel. Ob ihre Verwendung mit dem Unterricht der Außenklasse Graf von Galen-Schule verträglich oder ob sie überhaupt ein sonderpädagogisch sachgerechtes und angemessenes Mittel ist, um das schulische Bildungsziel - auch eines integrativen Unterrichts - zu erreichen, hat nicht die Beklagte als Träger der Sozialhilfe, sondern wiederum allein die Schulverwaltung zu entscheiden. Hält die Schulverwaltung den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht nach ihrer Einschätzung für erforderlich und geeignet, steht damit auch für den Sozialhilfeträger fest, dass die dazu notwendigen Maßnahmen im Einzelfall zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglVO erforderlich und geeignet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.). Der Sozialhilfeträger hat deshalb, wenn die insoweit "sachnäheren" Sonderpädagogen im Zuge der nach § 24 EinglhVO gebotenen Anhörung den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht - wie hier - billigen und ausdrücklich fördern, nicht weiter zu überprüfen, ob diese Methode möglicherweise ganz allgemein oder im Falle des betroffenen behinderten Menschen sonderpädagogisch ungeeignet ist, weil sie die Gefahr birgt, dass das schulische Leistungsbild verzerrt wird, weil die "gestützten Äußerungen" tatsächlich nicht vom Schüler, sondern von der Stützperson stammen. Abgesehen davon haben bislang offenkundig weder die beteiligten Lehrkräfte noch die Schulaufsichtsbehörde bezweifelt, dass die "gestützten" Äußerungen von der Klägerin stammten. Im übrigen wäre ein derartiger Sachverhalt Anlass für die Schulaufsichtsbehörde, die schulspezifische Eignung dieser Methode zu überprüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, a. a. O.). Auf die von der Beklagten insoweit als erheblich bezeichnete Frage Nr. 7 kommt es daher nicht an, abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern zu ihrer Beantwortung gerade ärztlicher Sachverstand erforderlich sein sollte, wie die Beklagte meint.
40 
Der Träger der Sozialhilfe hat darüber hinaus nur zu prüfen, ob die Aufgabe der Eingliederungshilfe generell erfüllt werden kann (§ 39 Abs. 3 BSHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 EinglhVO), ob also die Folgen der Behinderung ohne Rücksicht auf Besonderheiten gerade des Schullebens beseitigt oder gemildert werden können (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.). Diese Voraussetzung ist - entgegen der vom Sozialamt der Beklagten offenbar weiterhin vertretenen Ansicht (vgl. das Schreiben vom 27.06.2003, mit dem ein ärztliches Attest darüber erbeten wird, "inwieweit die beantragten Hilfen unabhängig vom Schulbesuch geeignet sind, die Behinderung von C. oder deren Folgen zu mildern") - nicht nur bei Maßnahmen erfüllt, die im Sinne ärztlicher Einschätzung therapeutisch wirksam sind, die also den Behinderten im Laufe der Zeit in den Stand setzen, zunehmend ohne sie auszukommen. Auch Maßnahmen, die keine Besserung der Behinderung oder ihrer Erscheinungsweisen bewirken, können die Folgen der Behinderung gegenüber der umgebenden Gesellschaft beseitigen oder mildern und den behinderten Menschen damit in die Gesellschaft eingliedern (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.). Das belegt gerade die hier einschlägige - die allgemeine Aufgabe der Eingliederungshilfe konkretisierende - Regelung in § 12 Nr. 1 EinglhVO, da sie nur darauf abstellt, ob die sonstige Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Auch die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine Maßnahme der Eingliederungshilfe auf unabsehbare Dauer nötig sein werde, schließt ihre Eignung zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft nicht aus. Das gilt auch für Methoden zur Überwindung von Kommunikationsstörungen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob über die generelle Eignung der Methode der "gestützten Kommunikation" in der zuständigen Fachwissenschaft Einigkeit oder aber Streit besteht. Auch in der Wissenschaft umstrittene Methoden können Gegenstand der Eingliederungshilfe sein. Entscheidend ist allein, ob die fragliche Methode im konkreten Einzelfall geeignet erscheint, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Ist die Eignung auch im konkreten Einzelfall zweifelhaft, so darf der Sozialhilfeträger eine genaue Begutachtung verlangen und gegebenenfalls die Maßnahme zunächst erproben, ehe er sie auf Dauer stellt. Bleibt die Methode im Einzelfall zwar nicht wirkungslos, ist sie aber nur von geringem Nutzen oder ist sie mit Nachteilen für den Behinderten verbunden, so darf er die Gewährung der Hilfe von einer Abwägung der Vor- und Nachteile abhängig machen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O. m. w. Nachw.).
41 
Im Fall der Klägerin ist die Eignung der FC-Methode im Schulunterricht weder zweifelhaft noch ist diese Methode für die Klägerin von nur geringem Nutzen oder mit Nachteilen verbunden. Auf Grund ihrer - amts- und fachärztlich geklärten (vgl. Gesundheitsamt beim Rhein-Neckar-Kreises vom 02.10.1997 und vom 27.06.2002 sowie Dr. St. vom 15.07.2003) - Mehrfachbehinderung hat die Klägerin spezifische Schwierigkeiten bei Entwicklung und Einsatz willkürlicher Motorik und die durch die geistige Behinderung bedingte Sprachbehinderung macht eine Verständigung mit der Umgebung ohne Vermittlung nicht möglich. Sie benötigt daher eine adäquate sonderpädagogische Betreuung in der Schule (Gesundheitsamt beim Rhein-Neckar-Kreises vom 02.10.1997 und vom 27.06.2002), die infolge der Kombination einer Sinnesbehinderung mit einer geistigen Behinderung - auch - einen erhöhten Bedarf für den kommunikativen Bereich decken muss (Staatliches Schulamt Heidelberg vom 06.11.2003). Die "gestützte Kommunikation" ist dafür nach den vorliegenden sonderpädagogischen Stellungnahmen und den im Schulalltag über mehrere Jahre hinweg gesammelten Erfahrungen im Fall der Klägerin ein geeignetes Mittel. Die Stützperson ermögliche ihr eine zielgerechtere Bewegung, sie zeige auf Gegenstände und bei entsprechenden Orientierungshilfen auf Buchstaben durch begleitende Stütze; auch erleichterte die FC-Methode der Klägerin das Lesen der Brailleschrift (Schulleiter vom 15.01.2001). Mit Hilfe der FC-Methode sei die Klägerin in der Lage, sich ihrer Mitwelt adäquat mitzuteilen. Nur mit dieser Hilfestellung, die auch ohne den Besuch der Außenklasse erforderlich wäre, sei sie befähigt, zwischenmenschliche Kommunikation zu führen und sinnvolle Beiträge zum Unterricht beizusteuern. Nach den zur Verfügung stehenden Verifikations- und Evaluationsmethoden bestehe kein Zweifel, das die FC-Methode für die Klägerin eine sinnvolle und gewinnbringende Kommunikationsmethode sei, die es ihr ermögliche, an Unterrichtsangeboten teilzunehmen, die ihr ohne die FC-Methode nicht zugänglich wären (Schulleiter vom 01.10.2001, 24.02.2003 und 10.11.2003; Staatliches Schulamt Heidelberg vom 28.02.2003 und vom 06.11.2003). Nur so könne sie adäquat im Schulunterricht partizipieren (Förderplan vom 03.03.2002). Die FC-Methode sei für die Klägerin im Schulalltag und für eine selbstbestimmte und selbstdenkende Lebensweise "unabdingbar notwendig" (Heilpädagogin Sp., Entwicklungsbericht vom 12.08.2003 und Abschlussbericht vom 12.03.2004). Geeignetheit und Wirksamkeit der FC-Methode im Fall der Klägerin werden schließlich auch durch die Zeugnisse über ihre Leistungen in den vergangenen Schuljahren bestätigt. Danach erschlössen sich mit Hilfe dieser Methode für sie "völlig neue Horizonte" und sie könne damit ihre Sprach- und Sprechfertigkeiten "deutlich verbessern" (Zeugnis vom 21.07.2000 für 3. Schuljahr). Es sei ihr mit der FC-Methode "außerordentlich gut" gelungen, die Bildungsinhalte aufzunehmen und Vergegenständlichungen vorzunehmen (Zeugnis vom 20.07.2001 für 4. Schuljahr). Die Klägerin sei im Schulunterricht bis auf wenige Ausnahmen auf die Hilfe einer Stützperson angewiesen, die mit ihr nach der FC-Methode Ergebnisse, Beiträge und Stellungnahmen kommunizierbar mache; auf diese Weise habe sie auch in der Außenklasse in der Realschule die Anforderungen in den meisten Fächern "glänzend bewältigen können"; parallel dazu hätten sich ihre Lautsprache und Fähigkeit zur Artikulation verbessert; sie sei mehr und mehr in der Lage, ihre Bedürfnisse lautsprachlich in Worte und in ganze Sätze zu fassen (Zeugnis vom 24.07.2002 für 5. Schuljahr). Mit Hilfe der FC-Methode habe die Klägerin "außerordentlich gute Lernergebnisse, Beiträge und Äußerungen" verfasst (Zeugnis vom 23.07.2003 für 6. Schuljahr). Auf Grund dieser sachkundigen Einschätzungen kann keine Rede davon sein, dass im Fall der Klägerin die Eignung der FC-Methode im Schulunterricht zweifelhaft oder dass diese Methode für die Klägerin von nur geringem Nutzen oder mit Nachteilen verbunden ist. Davon ist im übrigen auch das Sozialamt in seinem Schreiben an das Staatliche Schulamt Heidelberg vom 27.08.2001 und im Zuge der Bewilligung einer Hausaufgabenbetreuung durch eine Stützperson im Schuljahr 2002/2003 ausgegangen. Es gibt keinen einzigen Beleg, der Rückschlüsse auf Nachteile für die Klägerin zulässt  oder Zweifel an der konkreten Eignung der FC-Methode für die Klägerin begründet. Für die von der Beklagten befürwortete Klärung der darauf zielenden Fragen Nr. 2 und 6 besteht daher keine Veranlassung. Ein solcher Anlass folgt auch nicht daraus, dass die Ärzte Dr. B. und Dr. P. von der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik am Universitätsklinikum Heidelberg in ihrem Schreiben vom 06.08.2003 die FC-Methode als nicht "generell geeignet" halten, eine Mehrfachbehinderung, wie sie bei der Klägerin vorliege, oder deren Folgen zu mindern. Denn darauf, ob die FC-Methode generell geeignet ist, eine solche Mehrfachbehinderung oder ihre Folgen zu mindern, kommt es - wie dargelegt - nicht an, weil die Aufgabe der Eingliederungshilfe i. S. des § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG auch durch therapeutische Maßnahmen erfüllt werden kann, die keine Besserung der Behinderung oder ihrer Erscheinungsweisen bewirken. Es genügt vielmehr, wenn sie im konkreten Einzelfall nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglhVO erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Um das zu klären genügt im vorliegenden Fall nach § 24 EinglhVO die Beiziehung der bereits vorliegenden amts- oder fachärztlichen Stellungnahmen zur Art der Mehrfachbehinderung und zum dadurch bedingten sonderpädagogischen Betreuungsbedarf sowie die Einholung zusätzlicher sonderpädagogischer Stellungnahmen über Notwendigkeit und Erfolg der FC-Methode im konkreten Einzelfall. Beides ist geschehen. Insoweit wird auf die oben bezeichneten fach- und amtsärztlichen Stellungnahmen, die mehrfach erteilten amtlichen Auskünfte der Schule und des Staatlichen Schulamts und die beigezogenen sonstigen sonderpädagogischen Äußerungen verwiesenen. Mit diesen Erkenntnisquellen wird auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage Nr. 8 bereits hinreichend beantwortet, welche Behinderungen bei der Klägerin bestehen und aufgrund welcher Behinderungen die gestützte Kommunikation erforderlich sei. Weshalb in dieser Hinsicht gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf gerade durch einen Arzt bestehen soll, legt die Beklagte nicht substantiiert dar.
42 
cc) Auch die Bereitstellung einer nur für die Klägerin zur Verfügung stehenden einzelnen Stützperson ist nach § 12 Nr. 1 EinglhVO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Grunde nach geboten. Nach den vorliegenden Stellungnahmen der Schulverwaltung und des die Klägerin unterrichtenden oder betreuenden Personals besteht bei der Klägerin seit dem Wechsel in die Außenklasse in der Realschule ein Bedarf nach einer kontinuierlichen und konstanten Einzelbegleitung im Sinne einer "1:1-Begleitung" (vgl. den Förderplan der Graf von-Galen-Schule vom 03.03.2002 und das Protokoll der Klassenlehrerin vom 05.03.2002; Schulleiter vom 24.02.2003; Staatliches Schulamt Heidelberg vom 28.02.2003). Konkret verursacht wird dieser Einzelbegleitungsbedarf vor allem durch die gestiegenen Anforderungen des Bildungsplans beim Besuch der Außenklasse in der Realschule. Bei einem ständigen Wechsel der Stützpersonen kommt es deshalb zu Unzuträglichkeiten im Unterrichtsalltag, zu Unzufriedenheit und Missstimmungen bei der Klägerin, was die Bandbreite ihrer Lernmöglichkeiten einschränkt und sich negativ auf ihre schulischen Lernleistungen auswirkt (Förderplan vom 03.03.2002; Protokoll vom 05.03.2002; Schulleiter vom 10.11.2003). Seitdem die Klägerin durch nur eine Stützperson im Unterricht betreut wird, hat sich das deutlich geändert. Sie kann sich jetzt wesentlich besser auf die Schule einstellen, da eine kontinuierliche Betreuung für sie nicht nur ein deutliches Mehr an Sicherheit bringt, sondern ihr auch zusätzliche Lernmöglichkeiten eröffnet (Schulleiter vom 10.11.2003). Auch das Staatliche Schulamt Heidelberg hält wegen des spezifischen Bedarfs für den kommunikativen Bereich daher nunmehr eine "1:1-Betreuung" für erforderlich (Schreiben vom 06.11.2003). Bei dieser Ausgangslage ist der Wunsch der Klägerin, die Hilfemaßnahme in einer "1:1-Betreuung" zu gestalten, sachlich begründet, zumal naheliegend erscheint, dass ein ständiger Wechsel der Stützperson mit der Eigenart der FC-Methode kaum vereinbar erscheint, jedenfalls aber ihre Wirksamkeit deutlich einschränken dürfte. Die von der Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel, sind durch die Stellungnahmen des Schulleiters vom 10.11.2003 und des Schulamtes vom 06.11.2003 und die ergänzende Anhörung der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeräumt. Hinzu kommt aber noch ein weiterer Gesichtspunkt, der den Wunsch der Klägerin als i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG angemessen erscheinen lässt: Die Klägerin ist bereits im 2. Schuljahr von den Lehrkräften der Graf von Galen-Schule mit der FC-Methode intensiv vertraut gemacht worden. Seither wendet sie sie im Schulunterricht mit Erfolg an. Nach den vorliegenden Stellungnahmen der Lehrkräfte und des Schulleiters ist davon auszugehen, dass die Klägerin zwischenzeitlich so an diese Methode gewöhnt ist, dass der Verzicht darauf ihren Anspruch auf eine angemessene Schulbildung im integrativen Unterricht der Außenklasse nachhaltig beeinträchtigte. Insoweit hat die Schule mit dem Einsatz der FC-Methode vollendete Tatsachen geschaffen, über die der Träger der Sozialhilfe nicht hinweggehen kann. Da die Schule sich nicht in der Lage sieht, der Klägerin aus eigenen "Personalressourcen" eine einzelne Stützperson bei der Ausübung der FC-Methode zur Seite zu stellen, müsste die Klägerin ohne Bereitstellung einer individuellen Schulbegleitung im Wege der Eingliederungshilfe auf den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht nunmehr verzichten. Das wäre - jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum (Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004) - mit dem Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG und den Anforderungen des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Bereich des Schulwesens (vgl. dazu BVerfGE 96, 288) nicht vereinbar. Mangels gleich geeigneter Alternativen ist der Wunsch nach einer "1:1-Betreuung" auch i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Einer weiteren Beweiserhebung bedarf es nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang nicht. Die von der Beklagten aufgeworfenen und ihrer Ansicht nach nur durch ein ärztliches Gutachten klärungsfähigen Fragen Nr. 3 und 4 sind bereits durch die oben bezeichneten sachkundigen sonderpädagogischen Aussagen der Lehrkräfte und des Schulleiters der Graf von Galen-Schule, die amtliche Auskunft des Staatlichen Schulamts Heidelberg und durch die ergänzenden Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geklärt. Die Beklagte legt nicht substantiiert dar, warum die Richtigkeit dieser Auskünfte Zweifel begründet oder warum ungeachtet dieser Auskünfte in bezug auf die beiden Fragen weiterer Aufklärungsbedarf gegeben ist, vor allem, warum es zu ihrer Beantwortung gerade ärztlichen Sachverstands bedarf. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
43 
b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen Vorliegens vorrangiger Ansprüche gegen andere Leistungsträger ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin i. S. des § 39 Abs. 5 BSHG gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die begehrte Schulbegleitung hat, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte kann dem Hilfeanspruch schließlich auch nicht entgegensetzen, dass die Klägerin sich die begehrte Hilfe selbst beschaffen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG). Eine ausschließlich für sie zuständige Stützperson im Unterricht der Außenklasse steht der Klägerin tatsächlich nicht zur Verfügung. Die Beklagte meint zwar, die Klägerin habe gegenüber dem Schulträger - das ist freilich auch die Beklagte (vgl. § 28 Abs. 1 SchG) - oder dem Träger der Schulaufsichtsbehörde Anspruch auf Bereitstellung oder Finanzierung einer einzelnen Stützperson, weil deren Tätigkeit eine Maßnahme der sonderpädagogischen Förderung darstelle, die auch in der Sonderschule zum Verantwortungsbereich des Schulträgers oder der Schulverwaltung gehöre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.1997 - 6 S 9/97 - FEVS 48, 228 <232 f.>). Es kann jedoch dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Klägerin insoweit gegenüber dem Schulträger oder gegenüber dem Träger der Schulaufsichtsbehörde auf Grund ihres von der Schulverwaltung gerade in Bezug auf den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht ausdrücklich anerkannten sonderpädagogischen Einzelbetreuungsbedarfs einen Rechtsanspruch auf Bereitstellung einer individuellen Schulbegleitung hat. Darauf kommt es nicht an, weil ein solcher Anspruch jedenfalls kein "bereites" Mittel i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG wäre. Sowohl der Schulleiter der Graf von Galen-Schule als auch die Schulaufsichtsbehörde haben mehrfach abgelehnt, der Klägerin die erforderliche einzelne Stützperson im Schulunterricht bereit zu stellen. Die Schulaufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass der entsprechende sonderpädagogische Betreuungsbedarf "über das Maß der im Setting einer Schule für Geistigbehinderte zu leistenden Betreuung hinausgeht" (vgl. das Schreiben des Staatlichen Schulamts Heidelberg vom 06.11.2003). Die Beklagte hält dies - als örtlicher Träger der Sozialhilfe - zwar für unzutreffend. Ein Streit zwischen den verschiedenen Kostenträgern über deren Leistungspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 BSHG) darf aber nicht auf dem Rücken des Hilfebedürftigen ausgetragen werden. Leisten die Schulverwaltung und der Schulträger die benötigte Hilfe nicht und nimmt der Hilfebedürftige darum den Träger der Sozialhilfe in Anspruch, so kann dieser nicht seinerseits auf die Leistungspflicht des Schulträgers oder des Trägers der Schulaufsichtsbehörde verweisen, sondern muss die begehrte Eingliederungshilfe - nach Maßgabe des Sozialhilferechts im übrigen, gegebenenfalls vorläufig (vgl. § 44 BSHG) - gewähren; ihm bleibt freilich unbenommen, bei anderen Kostenträgern etwaige Erstattungsansprüche geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, a. a. O. m. w. Nachw. und insoweit abweichend von den Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Gerichtshofs im Beschl. v. 03.07.1997, a. a. O. 232 f.; BayVGH, Beschl. v. 25.10.2001, a. a. O.).
44 
c) Über Form (§ 8 BSHG) und Maß der begehrten Einzelbegleitung hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieses Ermessen hat sie bislang nicht ausgeübt, weil die Mutter der Klägerin das Einverständnis zu einer ärztlichen Untersuchung der Klägerin verweigert hat. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die geforderte ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nicht erforderlich ist (s. o. a)). Die Beklagte wird daher ihr Ermessen nunmehr auszuüben haben. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ermessen dahingehend "auf Null" reduziert ist, dass hinsichtlich Form und Maß der begehrten Einzelbegleitung jede andere Entscheidung als die mit dem Klageantrag erstrebte Schulbegleitung rechtswidrig wäre, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für die Zahl der Unterrichtstunden/Woche, in denen die konstante Einzelbegleitung erforderlich ist, sowie die Qualifikation der Betreuungskraft. Nach der Stellungnahme des Schulleiters der Graf von Galen-Schule vom 10.11.2003 ist die durch die Sozialhilfe zu tragende Schulbegleitung "in der Regel" nur für die Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Englisch, Religion, Französisch, Erdkunde, Deutsch und Biologie sowie die Anfertigung von Klassenarbeiten außerhalb regulärer Unterrichtszeiten erforderlich, weil die Fächer Sport, Bildende Kunst, ITG, Musik, Deutsch (montags) und die AG Förderstunde donnerstags von Seiten der Schule begleitet und übernommen werden. Ob dies den mit dem Klageantrag bezeichneten Umfang von "22 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich solcher Unterrichtsstunden in den Fächern Bildende Kunst und Technik, die für die Anfertigung von Klassenarbeiten genutzt werden" im Schuljahr 2002/2003 und im Schuljahr 2003/2004 "22 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich zusätzlicher Wochenstunden für die Erstellung von Klassenarbeiten" erfordert, bedarf der Überprüfung und gegebenenfalls erneuter Anhörung der Schule; ein ärztliches Gutachten dürfte allerdings auch insoweit unnötig sein. In gleicher Weise offen erscheint, welches Anforderungsprofil die Betreuungskraft erfüllen muss, um als ein in der FC-Methode "unterwiesener Schulbegleiter" angesehen werden zu können, wie dies die Klägerin begehrt. Insoweit dürfte vor allem das vom Schulleiter der Graf von Galen-Schule in seinem Schreiben vom 10.11.2003 mitgeteilte "pädagogische Profil" maßgebend sein. Auch insoweit kommt gegebenenfalls noch die Einholung weiterer Auskünfte der Schule in Frage; ein ärztliches Gutachten dürfte insoweit freilich ebenfalls nicht nötig sein. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 11.04.2003 - 5 K 49/03 - im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von einem bestimmten erforderlichen Umfang der Schulbegleitung ausgegangen ist, beruhte dies nicht auf der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null in der Hauptsache, sondern darauf, dass wegen der Eilbedürftigkeit eine vorläufige Regelung zu treffen war.
45 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Kammer davon absieht, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO); Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.

Gründe

 
24 
Streitgegenstand ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des Klagebegehrens nur die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters oder durch Übernahme der entsprechenden Kosten in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004. Die Untätigkeitsklage hat sich zwar zunächst auf die Bescheidung des Antrags vom 12.08.2002 beschränkt, der nur das Schuljahr 2002/2003 betrifft. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Begehren aber in zeitlicher Hinsicht auf den ebenfalls unbeschiedenen "Antrag vom 16.06.2003" für das laufende Schuljahr 2003/2004 erweitert. Die Kammer versteht diese Erklärung dahin, dass nur der Antrag vom 16.06.2003 gemeint ist, mit dem die Gewährung von Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung begehrt wird, und nicht - auch - derjenige Antrag selben Datums, der auf eine Hausaufgabenbetreuung zielt. Denn Streitgegenstand auch der Klageerweiterung sollte ersichtlich nur die Hilfegewährung durch einen Schulbegleiter, nicht  aber - auch - die Hausaufgabenbetreuung sein. Ob in der Klageerweiterung eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes liegt, kann dahinstehen. Selbst wenn das - im Hinblick auf den Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe nur in Zeitabschnitten gewährt werden - nicht der Fall wäre, wäre die Klageänderung zulässig, weil die Beklagte darin eingewilligt hat, indem sie sich auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
25 
I. Die Klage ist mit diesem Ziel zulässig (1.) und überwiegend begründet (2.).
26 
1. Die Verpflichtungsklage ist entgegen der Ansicht der Beklagten nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO ohne Durchführung des Vorverfahrens als Untätigkeitsklage zulässig; die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO kommt daher nicht in Betracht.
27 
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, ist die Klage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat über die Anträge vom 12.08.2002 und vom 16.06.2003 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden. Ihre Untätigkeit lässt sich nicht mit Rücksicht darauf rechtfertigen, dass die Klägerin - wie die Beklagte meint - im Zusammenhang mit der Antragstellung möglicherweise ihre Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I nicht erfüllt hat, weil sie sich weigert, ihr Einverständnis zur der von der Beklagten geforderten ärztlichen Untersuchung zu erklären. Selbst wenn die Klägerin insoweit zur Mitwirkung verpflichtet wäre, begründete ein Verstoß gegen diese Pflicht keinen zureichenden Grund für eine behördliche Untätigkeit i. S. des § 75 Satz 1 VwGO. Das folgt aus § 66 SGB I. Danach kann ein Sozialleistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, § 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Mit Rücksicht auf diese verfahrensmäßigen Absicherungen stellt sich § 66 SGB I nach der Systematik des Gesetzes als diejenige Regelung dar, nach der die Verwaltung bei Streit über den Umfang von Mitwirkungspflichten eines Antragstellers zu verfahren hat. Ihr lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass bei einem solchen Streit nicht der Antragsteller wegen Untätigkeit der Behörde, sondern die Behörde wegen - vermeintlicher - Untätigkeit des Antragstellers zum Handeln gezwungen ist. Andernfalls hätte die Behörde es in der Hand, den Antragsteller in unvertretbarer Weise zu zwingen, entweder die geforderte Mitwirkungshandlung ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Voraussetzungen des § 66 SGB I zu erbringen, seinen Leistungsantrag aufzugeben oder aber bei Gericht eine Untätigkeitsklage zu erheben. Zwar ließe sich das Vorliegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auch im Rahmen der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei der Frage prüfen, ob für die Nichtbescheidung des Antrags ein zureichender Grund vorliegt. Nach der gesetzlichen Systematik ist es jedoch schon im Ansatz verfehlt, den Antragsteller zur Klärung seiner Mitwirkungspflicht auf diesen prozessualen Weg zu verweisen, wenn der Behörde die Möglichkeit einer Bescheiderteilung nach § 66 SGB I eröffnet ist (BSG, Urt. v. 26.08.1994 - 13 RJ 17.94 - BSGE 75, 56 = NVwZ 1995, 623; a. A. OVG Berlin, Urt. v. 12.08.1976 - VI B 16.76 - FEVS 25, 283). Schließlich ist auch die dreimonatige Sperrfrist abgelaufen, und zwar bezüglich des Antrages vom 12.08.2002 bei Klageerhebung und hinsichtlich des mit der Klageerweiterung rechtshängig gemachten Antrages vom 16.06.2003 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
28 
Die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage scheitert auch nicht - teilweise - daran, dass sie einen Hilfeanspruch für einen Zeitraum nach der Klageerweiterung erfasst, soweit die Bereitstellung eines Schulbegleiters für das gesamte und noch nicht abgeschlossene Schuljahr 2003/2004 begehrt wird. Zwar können im Sozialhilferecht zulässige Streitgegenstände einer Untätigkeitsklage grundsätzlich nur Hilfeansprüche für Zeiträume sein, in denen die Behörde bei Klageerhebung oder bis zu einer zulässigen Klageerweiterung i. S. des § 75 VwGO untätig war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1995 - 6 S 3171/94 - NJW 1996, 2178). Denn Sozialhilfe ist keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; das gilt auch für die Eingliederungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1986 - 5 C 36.84 - FEVS 36, 1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber, wenn eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen angezeigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149 <154> m. w. Nachw.). So liegt es hier, weil die Anträge vom 12.08.2002 und vom 16.06.2003 jeweils den Zeitabschnitt eines Schuljahres umfassen und dies im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung auch erforderlich ist. Die Beklagte erhebt dagegen auch keine Einwendungen.
29 
Schließlich hat sich die Untätigkeitsklage bezüglich des Antrags vom 12.08.2002 auch nicht dadurch teilweise erledigt, dass die Beklagte der Klägerin auf Grund des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2003 - 5 K 49/03 - einen Teil der Kosten für einen Schulbegleiter im Schuljahr 2002/2003 übernommen hat. Denn das geschah nur darlehensweise vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache.
30 
2. Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Die Unterlassung der Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004 oder durch Übernahme der Kosten dafür - sofern entsprechende persönliche Hilfe nicht durch die Beklagte selbst geleistet werden kann oder die Klägerin sich diese Hilfe infolge der unberechtigten Unterlassung der Hilfe durch die Beklagte anderweitig selbst beschafft hat - ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist die Beklagte allerdings nur zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich ihrer Anträge vom 12.08.2002 und vom 16.06.2003 unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
31 
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es insbesondere, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG), wozu vor allem gehört, den behinderten Menschen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Diese allgemeine Aufgabe wird durch die in § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG beispielhaft aufgezählten, besonders bedeutsamen Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen geregelt (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 40 Rn. 6). Dazu gehören nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Bei behinderten Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter sind dies im Wesentlichen Maßnahmen, die nicht schon zu den Pflichtaufgaben der Schulträger gehören oder die von den Schulträgern oder den Trägern der Schulverwaltung entgegen ihren Verpflichtungen tatsächlich nicht erbracht werden (W. Schellhorn/H. Schellhorn, a. a. O. § 40 Rn. 41 m. w. Nachw.). Umfasst sind nach § 47 BSHG i. V. m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1975 (BGBl. I S. 433, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022) - EinglhVO - heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Bereitstellung eines schulischen Integrationshelfers oder die Übernahme der Kosten, sofern entsprechende persönliche Hilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe selbst geleistet werden kann oder der Hilfebedürftige sich diese Hilfe infolge einer unberechtigten Hilfeablehnung durch den Sozialhilfeträger anderweitig beschaffen muss, fällt unter den in § 12 Nr. 1 EinglhVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen zugunsten... behinderter Kinder ..., (die) erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen ..." (BVerwG, Beschl. v. 02.09.2003 - 5 B 259.02 - juris; Beschl. v. 13.06.2001 - 5 B 105.00 - ZFSH/SGB 2001, 566). Dazu kann auch die Bereitstellung einer Schulbegleitung bei gestützter Kommunikation im Schulunterricht einer Sonderschule gehören (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 12 CE 01.1734 - RdLH 2002, 63). Aus § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BSHG, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, folgt nichts anderes. Zwar gilt danach, dass der Rahmen der allgemeinen Schulpflicht der Hilfe zur Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG Grenzen setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12, S. 6). Gleichwohl ist auch im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ein Eintreten der Sozialhilfe zumindest für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhängen. Letzteres trifft auf die Bereitstellung von Integrationshelfern für behinderte Kinder zu (BVerwG, Beschl. v. 02.09.2003 - 5 B 259.02 - juris, m. w. Nachw.). Denn die alle Schüler umfassende (sonder-)pädagogische Arbeit, die durch das Lehrpersonal gesichert wird, ist zu unterscheiden von den Dienstleistungen und Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, damit der betreffende Schüler das pädagogische Angebot überhaupt wahrnehmen kann. Derartige, den jeweiligen Einzelfall betreffende Maßnahmen, zu denen auch die Schulbegleitung bei gestützter Kommunikation gehören kann, unterfallen typischerweise den Kosten einer angemessenen Schulbildung i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2001, a. a. O.).
32 
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG, §§ 1 ff. EinglhVO erfüllt, hat der behinderte Mensch einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe für die betreffende Maßnahme (§ 4 Abs. 1 BSHG), es sei denn, dass gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX ein Anspruch auf gleiche Leistungen (§ 39 Abs. 5 BSHG) oder sonst ein Anspruch auf eine gleiche Leistung als bereites Mittel der Selbsthilfe i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG besteht. Die Aufbringung der Mittel für eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung aus Einkommen und Vermögen ist einem minderjährigen unverheirateten Hilfesuchenden und seinen Eltern dabei nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG; W. Schellhorn/H. Schellhorn a. a. O. § 43 Rn. 18). Art, Form und Maß der Eingliederungshilfe richten sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 3, 4 Abs. 2 BSHG), so dass Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Zur Prüfung von Art und Umfang der Maßnahmen sollen ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe oder sonstige sachverständige Personen gehört werden, soweit nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten (§ 24 EinglhVO).
33 
Gemessen daran hat die Klägerin nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglhVO und § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters zur Ausübung “gestützter Kommunikation“ im Schulunterricht in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004; die Einholung eines ärztlichen Gutachtens, insbesondere zur Prüfung von Art und Umfang dieser Maßnahme i. S. des § 24 EinglhVO, ist nicht geboten, so dass die Klägerin insoweit auch nicht nach § 62 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet ist (a)). Der Anspruch ist auch nicht nach § 39 Abs. 5 BSHG oder wegen eines realisierbaren schulrechtlichen Anspruchs auf diese Leistung nach § 2 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen (b)). Über Form und Maß der Hilfemaßnahme hat die Beklagte jedoch gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, das sie bislang nicht ausgeübt hat (c)).
34 
a) Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung sind nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglhVO und § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Grunde nach erfüllt.
35 
aa) Die Klägerin gehört zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 1 Nr. 1 und 4 und § 2 EinglhVO. Sie ist durch ihre nicht nur vorübergehende und erhebliche Mehrfachbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Davon sind die Beteiligten bislang übereinstimmend ausgegangen. Die Kammer teilt diese Auffassung im Anschluss an die vorliegenden amts- und fachärztlichen Stellungnahmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Mehrfachbehinderung schwerpunktmäßig um eine seelische Behinderung i. S. des § 35a SGB VIII handelt, sind nicht erkennbar. Solche ergeben sich nicht aus der Feststellung im ärztlichen Zeugnis des Dr. St. vom 15.07.2003, es liege auch eine "seelische Behinderung" vor. Denn Dr. St. bezeichnet die seelische Behinderung, die er nicht näher beschreibt, ausdrücklich als "zusätzlich" und bestätigt das Vorliegen einer vorrangigen "körperlichen Behinderung" mit der ergänzenden Erläuterung, dass die angeborene Blindheit mit den motorischen Defiziten und einer Sprachentwicklungsstörung im Vordergrund stehe. Das deckt sich im Wesentlichen mit den amtsärztlichen Feststellungen des Gesundheitsamtes beim Rhein-Neckar-Kreis in dessen Stellungnahmen vom 02.10.1997 und vom 27.06.2002 gegenüber dem Sozialamt. In Anbetracht dieser aktenkundigen fach- und amtsärztlichen Äußerungen besteht entgegen der Ansicht der Beklagten keine Veranlassung zur weiterer Aufklärung der Art der Behinderung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Selbst wenn die Erforderlichkeit einer Stützperson - auch - Folge einer "zusätzlichen", jedoch nicht “vorrangigen“ seelischen Behinderung wäre, änderte das nichts an der Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG und der dadurch begründeten Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher Träger der Sozialhilfe, weil insoweit vorrangig nur Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
36 
bb) Es besteht nach den Besonderheiten des Einzelfalles der Klägerin (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglhVO) auch i. S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Aussicht, dass durch die Bereitstellung eines in der FC-Methode unterwiesenen Schulbegleiters die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, die Folgen der Mehrfachbehinderung zu beseitigen oder jedenfalls zu mildern und die Klägerin in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG); um das festzustellen, bedarf es keiner - weiteren - ärztlichen Untersuchung der Klägerin.
37 
aaa) Der Besuch der Außenklasse an einer allgemeinen Realschule ist für die Klägerin eine angemessene Schulbildung i. S. des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG. Ob dies der Fall ist, richtet sich allein nach Schulrecht, da nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BSHG die Bestimmungen (des Schulrechts) über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Nach dem Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule zu erfüllen, es sei denn, die Schulaufsichtsbehörde hat die Sonderschulpflicht des Schülers festgestellt (§ 82 Abs. 2 Satz 1 SchG). Umgekehrt hat die Schulaufsichtsbehörde zu entscheiden, ob die Sonderschulpflicht endet, weil der Schüler (wieder) mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen kann (§ 83 Nr. 3 SchG). Es obliegt auch allein der Entscheidung der Schulverwaltung, ob ein sonderschulpflichtiger Schüler im Wege der integrativen Beschulung ganz oder teilweise an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden soll. Soweit hiernach dem behinderten Kind schulrechtlich der Besuch einer allgemeinen Schule offen steht, kann der Träger der Sozialhilfe nicht geltend machen, dass dieser Schulbesuch dem Kind keine angemessene Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG vermittle (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218; Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2199/02 - FEVS 54, 213). Die Klägerin ist infolge der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) des Widerspruchs gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamts Heidelberg über die Feststellung der Sonderschulpflicht vom 06.05.1996 zwar nicht schon auf Grund dieses Bescheids sonderschulpflichtig. Sie ist jedoch auf Grund der zwischen dem Staatlichen Schulamt Heidelberg und ihrer Mutter im Juli 1997 getroffenen Vereinbarung mit ausdrücklicher Zustimmung des Staatlichen Schulamts in eine Sonderschule für Geistigbehinderte eingeschult und gleichzeitig einer Außenklasse in einer allgemeinen Schule i. S. des § 15 Abs. 6 SchG zugewiesen worden (vgl. das "Ergebnisprotokoll der vorbereitenden Besprechung am 1. Juli 1997 im Staatlichen Schulamt“ vom 03.07.1997 sowie die "Erklärung“ der Mutter der Antragstellerin über ihr Einverständnis zu einer Einschulung an der Graf von Galen-Schule vom 25.07.1997; siehe auch Nr. 4.6 der Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf" des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 08.03.1999, K.u.U. 1999, S. 45). Damit steht fest, dass diese Schulbildung angemessen ist, und zwar auch, was die besondere Form des integrativen Unterrichts in einer Außenklasse an einer allgemeinen Schule angeht. Zwar bleiben die Schüler der Außenklassen bei dieser besonderen Kooperationsform Schüler der Sonderschule, welche die Außenklasse mit ihrem Personal und nach ihrem Bildungsplan führt. Die Außenklassen können aber mit einer zugeordneten Partnerklasse der allgemeinen Schule zusammenarbeiten (vgl. § 15 Abs. 5 SchG). Inwieweit im Rahmen dieser Partnerschaft auch gemeinsamer Unterricht erteilt wird, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der vor Ort verantwortlichen Pädagogen überlassen (vgl. Nr. 5.2 VwV vom 08.03.1999, a. a. O.; Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 15 SchG Anm. 11.1).
38 
bbb) Bei Bereitstellung einer in der FC-Methode unterwiesenen Stützperson im Schulunterricht besteht auch i. S. des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 39 Abs. 3 BSHG) erfüllt werden kann, weil es sich um eine sonstige Maßnahme i. S. des § 12 Nr. 1 EinglhVO handelt, die erforderlich und geeignet ist, der behinderten Klägerin den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern.
39 
An der sonderpädagogischen Erforderlichkeit und Geeignetheit i. S. des § 12 Nr. 1 EinglhVO der FC-Methode im Schulunterricht jedenfalls im Falle der Klägerin bestehen keine Zweifel. Ob ihre Verwendung mit dem Unterricht der Außenklasse Graf von Galen-Schule verträglich oder ob sie überhaupt ein sonderpädagogisch sachgerechtes und angemessenes Mittel ist, um das schulische Bildungsziel - auch eines integrativen Unterrichts - zu erreichen, hat nicht die Beklagte als Träger der Sozialhilfe, sondern wiederum allein die Schulverwaltung zu entscheiden. Hält die Schulverwaltung den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht nach ihrer Einschätzung für erforderlich und geeignet, steht damit auch für den Sozialhilfeträger fest, dass die dazu notwendigen Maßnahmen im Einzelfall zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglVO erforderlich und geeignet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.). Der Sozialhilfeträger hat deshalb, wenn die insoweit "sachnäheren" Sonderpädagogen im Zuge der nach § 24 EinglhVO gebotenen Anhörung den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht - wie hier - billigen und ausdrücklich fördern, nicht weiter zu überprüfen, ob diese Methode möglicherweise ganz allgemein oder im Falle des betroffenen behinderten Menschen sonderpädagogisch ungeeignet ist, weil sie die Gefahr birgt, dass das schulische Leistungsbild verzerrt wird, weil die "gestützten Äußerungen" tatsächlich nicht vom Schüler, sondern von der Stützperson stammen. Abgesehen davon haben bislang offenkundig weder die beteiligten Lehrkräfte noch die Schulaufsichtsbehörde bezweifelt, dass die "gestützten" Äußerungen von der Klägerin stammten. Im übrigen wäre ein derartiger Sachverhalt Anlass für die Schulaufsichtsbehörde, die schulspezifische Eignung dieser Methode zu überprüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, a. a. O.). Auf die von der Beklagten insoweit als erheblich bezeichnete Frage Nr. 7 kommt es daher nicht an, abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern zu ihrer Beantwortung gerade ärztlicher Sachverstand erforderlich sein sollte, wie die Beklagte meint.
40 
Der Träger der Sozialhilfe hat darüber hinaus nur zu prüfen, ob die Aufgabe der Eingliederungshilfe generell erfüllt werden kann (§ 39 Abs. 3 BSHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 EinglhVO), ob also die Folgen der Behinderung ohne Rücksicht auf Besonderheiten gerade des Schullebens beseitigt oder gemildert werden können (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.). Diese Voraussetzung ist - entgegen der vom Sozialamt der Beklagten offenbar weiterhin vertretenen Ansicht (vgl. das Schreiben vom 27.06.2003, mit dem ein ärztliches Attest darüber erbeten wird, "inwieweit die beantragten Hilfen unabhängig vom Schulbesuch geeignet sind, die Behinderung von C. oder deren Folgen zu mildern") - nicht nur bei Maßnahmen erfüllt, die im Sinne ärztlicher Einschätzung therapeutisch wirksam sind, die also den Behinderten im Laufe der Zeit in den Stand setzen, zunehmend ohne sie auszukommen. Auch Maßnahmen, die keine Besserung der Behinderung oder ihrer Erscheinungsweisen bewirken, können die Folgen der Behinderung gegenüber der umgebenden Gesellschaft beseitigen oder mildern und den behinderten Menschen damit in die Gesellschaft eingliedern (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.). Das belegt gerade die hier einschlägige - die allgemeine Aufgabe der Eingliederungshilfe konkretisierende - Regelung in § 12 Nr. 1 EinglhVO, da sie nur darauf abstellt, ob die sonstige Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Auch die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass eine Maßnahme der Eingliederungshilfe auf unabsehbare Dauer nötig sein werde, schließt ihre Eignung zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft nicht aus. Das gilt auch für Methoden zur Überwindung von Kommunikationsstörungen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob über die generelle Eignung der Methode der "gestützten Kommunikation" in der zuständigen Fachwissenschaft Einigkeit oder aber Streit besteht. Auch in der Wissenschaft umstrittene Methoden können Gegenstand der Eingliederungshilfe sein. Entscheidend ist allein, ob die fragliche Methode im konkreten Einzelfall geeignet erscheint, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Ist die Eignung auch im konkreten Einzelfall zweifelhaft, so darf der Sozialhilfeträger eine genaue Begutachtung verlangen und gegebenenfalls die Maßnahme zunächst erproben, ehe er sie auf Dauer stellt. Bleibt die Methode im Einzelfall zwar nicht wirkungslos, ist sie aber nur von geringem Nutzen oder ist sie mit Nachteilen für den Behinderten verbunden, so darf er die Gewährung der Hilfe von einer Abwägung der Vor- und Nachteile abhängig machen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O. m. w. Nachw.).
41 
Im Fall der Klägerin ist die Eignung der FC-Methode im Schulunterricht weder zweifelhaft noch ist diese Methode für die Klägerin von nur geringem Nutzen oder mit Nachteilen verbunden. Auf Grund ihrer - amts- und fachärztlich geklärten (vgl. Gesundheitsamt beim Rhein-Neckar-Kreises vom 02.10.1997 und vom 27.06.2002 sowie Dr. St. vom 15.07.2003) - Mehrfachbehinderung hat die Klägerin spezifische Schwierigkeiten bei Entwicklung und Einsatz willkürlicher Motorik und die durch die geistige Behinderung bedingte Sprachbehinderung macht eine Verständigung mit der Umgebung ohne Vermittlung nicht möglich. Sie benötigt daher eine adäquate sonderpädagogische Betreuung in der Schule (Gesundheitsamt beim Rhein-Neckar-Kreises vom 02.10.1997 und vom 27.06.2002), die infolge der Kombination einer Sinnesbehinderung mit einer geistigen Behinderung - auch - einen erhöhten Bedarf für den kommunikativen Bereich decken muss (Staatliches Schulamt Heidelberg vom 06.11.2003). Die "gestützte Kommunikation" ist dafür nach den vorliegenden sonderpädagogischen Stellungnahmen und den im Schulalltag über mehrere Jahre hinweg gesammelten Erfahrungen im Fall der Klägerin ein geeignetes Mittel. Die Stützperson ermögliche ihr eine zielgerechtere Bewegung, sie zeige auf Gegenstände und bei entsprechenden Orientierungshilfen auf Buchstaben durch begleitende Stütze; auch erleichterte die FC-Methode der Klägerin das Lesen der Brailleschrift (Schulleiter vom 15.01.2001). Mit Hilfe der FC-Methode sei die Klägerin in der Lage, sich ihrer Mitwelt adäquat mitzuteilen. Nur mit dieser Hilfestellung, die auch ohne den Besuch der Außenklasse erforderlich wäre, sei sie befähigt, zwischenmenschliche Kommunikation zu führen und sinnvolle Beiträge zum Unterricht beizusteuern. Nach den zur Verfügung stehenden Verifikations- und Evaluationsmethoden bestehe kein Zweifel, das die FC-Methode für die Klägerin eine sinnvolle und gewinnbringende Kommunikationsmethode sei, die es ihr ermögliche, an Unterrichtsangeboten teilzunehmen, die ihr ohne die FC-Methode nicht zugänglich wären (Schulleiter vom 01.10.2001, 24.02.2003 und 10.11.2003; Staatliches Schulamt Heidelberg vom 28.02.2003 und vom 06.11.2003). Nur so könne sie adäquat im Schulunterricht partizipieren (Förderplan vom 03.03.2002). Die FC-Methode sei für die Klägerin im Schulalltag und für eine selbstbestimmte und selbstdenkende Lebensweise "unabdingbar notwendig" (Heilpädagogin Sp., Entwicklungsbericht vom 12.08.2003 und Abschlussbericht vom 12.03.2004). Geeignetheit und Wirksamkeit der FC-Methode im Fall der Klägerin werden schließlich auch durch die Zeugnisse über ihre Leistungen in den vergangenen Schuljahren bestätigt. Danach erschlössen sich mit Hilfe dieser Methode für sie "völlig neue Horizonte" und sie könne damit ihre Sprach- und Sprechfertigkeiten "deutlich verbessern" (Zeugnis vom 21.07.2000 für 3. Schuljahr). Es sei ihr mit der FC-Methode "außerordentlich gut" gelungen, die Bildungsinhalte aufzunehmen und Vergegenständlichungen vorzunehmen (Zeugnis vom 20.07.2001 für 4. Schuljahr). Die Klägerin sei im Schulunterricht bis auf wenige Ausnahmen auf die Hilfe einer Stützperson angewiesen, die mit ihr nach der FC-Methode Ergebnisse, Beiträge und Stellungnahmen kommunizierbar mache; auf diese Weise habe sie auch in der Außenklasse in der Realschule die Anforderungen in den meisten Fächern "glänzend bewältigen können"; parallel dazu hätten sich ihre Lautsprache und Fähigkeit zur Artikulation verbessert; sie sei mehr und mehr in der Lage, ihre Bedürfnisse lautsprachlich in Worte und in ganze Sätze zu fassen (Zeugnis vom 24.07.2002 für 5. Schuljahr). Mit Hilfe der FC-Methode habe die Klägerin "außerordentlich gute Lernergebnisse, Beiträge und Äußerungen" verfasst (Zeugnis vom 23.07.2003 für 6. Schuljahr). Auf Grund dieser sachkundigen Einschätzungen kann keine Rede davon sein, dass im Fall der Klägerin die Eignung der FC-Methode im Schulunterricht zweifelhaft oder dass diese Methode für die Klägerin von nur geringem Nutzen oder mit Nachteilen verbunden ist. Davon ist im übrigen auch das Sozialamt in seinem Schreiben an das Staatliche Schulamt Heidelberg vom 27.08.2001 und im Zuge der Bewilligung einer Hausaufgabenbetreuung durch eine Stützperson im Schuljahr 2002/2003 ausgegangen. Es gibt keinen einzigen Beleg, der Rückschlüsse auf Nachteile für die Klägerin zulässt  oder Zweifel an der konkreten Eignung der FC-Methode für die Klägerin begründet. Für die von der Beklagten befürwortete Klärung der darauf zielenden Fragen Nr. 2 und 6 besteht daher keine Veranlassung. Ein solcher Anlass folgt auch nicht daraus, dass die Ärzte Dr. B. und Dr. P. von der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Klinik am Universitätsklinikum Heidelberg in ihrem Schreiben vom 06.08.2003 die FC-Methode als nicht "generell geeignet" halten, eine Mehrfachbehinderung, wie sie bei der Klägerin vorliege, oder deren Folgen zu mindern. Denn darauf, ob die FC-Methode generell geeignet ist, eine solche Mehrfachbehinderung oder ihre Folgen zu mindern, kommt es - wie dargelegt - nicht an, weil die Aufgabe der Eingliederungshilfe i. S. des § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG auch durch therapeutische Maßnahmen erfüllt werden kann, die keine Besserung der Behinderung oder ihrer Erscheinungsweisen bewirken. Es genügt vielmehr, wenn sie im konkreten Einzelfall nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglhVO erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Um das zu klären genügt im vorliegenden Fall nach § 24 EinglhVO die Beiziehung der bereits vorliegenden amts- oder fachärztlichen Stellungnahmen zur Art der Mehrfachbehinderung und zum dadurch bedingten sonderpädagogischen Betreuungsbedarf sowie die Einholung zusätzlicher sonderpädagogischer Stellungnahmen über Notwendigkeit und Erfolg der FC-Methode im konkreten Einzelfall. Beides ist geschehen. Insoweit wird auf die oben bezeichneten fach- und amtsärztlichen Stellungnahmen, die mehrfach erteilten amtlichen Auskünfte der Schule und des Staatlichen Schulamts und die beigezogenen sonstigen sonderpädagogischen Äußerungen verwiesenen. Mit diesen Erkenntnisquellen wird auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage Nr. 8 bereits hinreichend beantwortet, welche Behinderungen bei der Klägerin bestehen und aufgrund welcher Behinderungen die gestützte Kommunikation erforderlich sei. Weshalb in dieser Hinsicht gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf gerade durch einen Arzt bestehen soll, legt die Beklagte nicht substantiiert dar.
42 
cc) Auch die Bereitstellung einer nur für die Klägerin zur Verfügung stehenden einzelnen Stützperson ist nach § 12 Nr. 1 EinglhVO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG dem Grunde nach geboten. Nach den vorliegenden Stellungnahmen der Schulverwaltung und des die Klägerin unterrichtenden oder betreuenden Personals besteht bei der Klägerin seit dem Wechsel in die Außenklasse in der Realschule ein Bedarf nach einer kontinuierlichen und konstanten Einzelbegleitung im Sinne einer "1:1-Begleitung" (vgl. den Förderplan der Graf von-Galen-Schule vom 03.03.2002 und das Protokoll der Klassenlehrerin vom 05.03.2002; Schulleiter vom 24.02.2003; Staatliches Schulamt Heidelberg vom 28.02.2003). Konkret verursacht wird dieser Einzelbegleitungsbedarf vor allem durch die gestiegenen Anforderungen des Bildungsplans beim Besuch der Außenklasse in der Realschule. Bei einem ständigen Wechsel der Stützpersonen kommt es deshalb zu Unzuträglichkeiten im Unterrichtsalltag, zu Unzufriedenheit und Missstimmungen bei der Klägerin, was die Bandbreite ihrer Lernmöglichkeiten einschränkt und sich negativ auf ihre schulischen Lernleistungen auswirkt (Förderplan vom 03.03.2002; Protokoll vom 05.03.2002; Schulleiter vom 10.11.2003). Seitdem die Klägerin durch nur eine Stützperson im Unterricht betreut wird, hat sich das deutlich geändert. Sie kann sich jetzt wesentlich besser auf die Schule einstellen, da eine kontinuierliche Betreuung für sie nicht nur ein deutliches Mehr an Sicherheit bringt, sondern ihr auch zusätzliche Lernmöglichkeiten eröffnet (Schulleiter vom 10.11.2003). Auch das Staatliche Schulamt Heidelberg hält wegen des spezifischen Bedarfs für den kommunikativen Bereich daher nunmehr eine "1:1-Betreuung" für erforderlich (Schreiben vom 06.11.2003). Bei dieser Ausgangslage ist der Wunsch der Klägerin, die Hilfemaßnahme in einer "1:1-Betreuung" zu gestalten, sachlich begründet, zumal naheliegend erscheint, dass ein ständiger Wechsel der Stützperson mit der Eigenart der FC-Methode kaum vereinbar erscheint, jedenfalls aber ihre Wirksamkeit deutlich einschränken dürfte. Die von der Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel, sind durch die Stellungnahmen des Schulleiters vom 10.11.2003 und des Schulamtes vom 06.11.2003 und die ergänzende Anhörung der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeräumt. Hinzu kommt aber noch ein weiterer Gesichtspunkt, der den Wunsch der Klägerin als i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG angemessen erscheinen lässt: Die Klägerin ist bereits im 2. Schuljahr von den Lehrkräften der Graf von Galen-Schule mit der FC-Methode intensiv vertraut gemacht worden. Seither wendet sie sie im Schulunterricht mit Erfolg an. Nach den vorliegenden Stellungnahmen der Lehrkräfte und des Schulleiters ist davon auszugehen, dass die Klägerin zwischenzeitlich so an diese Methode gewöhnt ist, dass der Verzicht darauf ihren Anspruch auf eine angemessene Schulbildung im integrativen Unterricht der Außenklasse nachhaltig beeinträchtigte. Insoweit hat die Schule mit dem Einsatz der FC-Methode vollendete Tatsachen geschaffen, über die der Träger der Sozialhilfe nicht hinweggehen kann. Da die Schule sich nicht in der Lage sieht, der Klägerin aus eigenen "Personalressourcen" eine einzelne Stützperson bei der Ausübung der FC-Methode zur Seite zu stellen, müsste die Klägerin ohne Bereitstellung einer individuellen Schulbegleitung im Wege der Eingliederungshilfe auf den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht nunmehr verzichten. Das wäre - jedenfalls für den hier maßgebenden Zeitraum (Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004) - mit dem Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsprinzip nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG und den Anforderungen des Benachteiligungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Bereich des Schulwesens (vgl. dazu BVerfGE 96, 288) nicht vereinbar. Mangels gleich geeigneter Alternativen ist der Wunsch nach einer "1:1-Betreuung" auch i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Einer weiteren Beweiserhebung bedarf es nach Auffassung der Kammer in diesem Zusammenhang nicht. Die von der Beklagten aufgeworfenen und ihrer Ansicht nach nur durch ein ärztliches Gutachten klärungsfähigen Fragen Nr. 3 und 4 sind bereits durch die oben bezeichneten sachkundigen sonderpädagogischen Aussagen der Lehrkräfte und des Schulleiters der Graf von Galen-Schule, die amtliche Auskunft des Staatlichen Schulamts Heidelberg und durch die ergänzenden Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geklärt. Die Beklagte legt nicht substantiiert dar, warum die Richtigkeit dieser Auskünfte Zweifel begründet oder warum ungeachtet dieser Auskünfte in bezug auf die beiden Fragen weiterer Aufklärungsbedarf gegeben ist, vor allem, warum es zu ihrer Beantwortung gerade ärztlichen Sachverstands bedarf. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
43 
b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen Vorliegens vorrangiger Ansprüche gegen andere Leistungsträger ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin i. S. des § 39 Abs. 5 BSHG gegenüber einem Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die begehrte Schulbegleitung hat, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte kann dem Hilfeanspruch schließlich auch nicht entgegensetzen, dass die Klägerin sich die begehrte Hilfe selbst beschaffen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG). Eine ausschließlich für sie zuständige Stützperson im Unterricht der Außenklasse steht der Klägerin tatsächlich nicht zur Verfügung. Die Beklagte meint zwar, die Klägerin habe gegenüber dem Schulträger - das ist freilich auch die Beklagte (vgl. § 28 Abs. 1 SchG) - oder dem Träger der Schulaufsichtsbehörde Anspruch auf Bereitstellung oder Finanzierung einer einzelnen Stützperson, weil deren Tätigkeit eine Maßnahme der sonderpädagogischen Förderung darstelle, die auch in der Sonderschule zum Verantwortungsbereich des Schulträgers oder der Schulverwaltung gehöre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.1997 - 6 S 9/97 - FEVS 48, 228 <232 f.>). Es kann jedoch dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Klägerin insoweit gegenüber dem Schulträger oder gegenüber dem Träger der Schulaufsichtsbehörde auf Grund ihres von der Schulverwaltung gerade in Bezug auf den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht ausdrücklich anerkannten sonderpädagogischen Einzelbetreuungsbedarfs einen Rechtsanspruch auf Bereitstellung einer individuellen Schulbegleitung hat. Darauf kommt es nicht an, weil ein solcher Anspruch jedenfalls kein "bereites" Mittel i. S. des § 2 Abs. 1 BSHG wäre. Sowohl der Schulleiter der Graf von Galen-Schule als auch die Schulaufsichtsbehörde haben mehrfach abgelehnt, der Klägerin die erforderliche einzelne Stützperson im Schulunterricht bereit zu stellen. Die Schulaufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass der entsprechende sonderpädagogische Betreuungsbedarf "über das Maß der im Setting einer Schule für Geistigbehinderte zu leistenden Betreuung hinausgeht" (vgl. das Schreiben des Staatlichen Schulamts Heidelberg vom 06.11.2003). Die Beklagte hält dies - als örtlicher Träger der Sozialhilfe - zwar für unzutreffend. Ein Streit zwischen den verschiedenen Kostenträgern über deren Leistungspflicht (vgl. § 2 Abs. 2 BSHG) darf aber nicht auf dem Rücken des Hilfebedürftigen ausgetragen werden. Leisten die Schulverwaltung und der Schulträger die benötigte Hilfe nicht und nimmt der Hilfebedürftige darum den Träger der Sozialhilfe in Anspruch, so kann dieser nicht seinerseits auf die Leistungspflicht des Schulträgers oder des Trägers der Schulaufsichtsbehörde verweisen, sondern muss die begehrte Eingliederungshilfe - nach Maßgabe des Sozialhilferechts im übrigen, gegebenenfalls vorläufig (vgl. § 44 BSHG) - gewähren; ihm bleibt freilich unbenommen, bei anderen Kostenträgern etwaige Erstattungsansprüche geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, a. a. O. m. w. Nachw. und insoweit abweichend von den Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Gerichtshofs im Beschl. v. 03.07.1997, a. a. O. 232 f.; BayVGH, Beschl. v. 25.10.2001, a. a. O.).
44 
c) Über Form (§ 8 BSHG) und Maß der begehrten Einzelbegleitung hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieses Ermessen hat sie bislang nicht ausgeübt, weil die Mutter der Klägerin das Einverständnis zu einer ärztlichen Untersuchung der Klägerin verweigert hat. Das ist rechtsfehlerhaft, weil die geforderte ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nicht erforderlich ist (s. o. a)). Die Beklagte wird daher ihr Ermessen nunmehr auszuüben haben. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ermessen dahingehend "auf Null" reduziert ist, dass hinsichtlich Form und Maß der begehrten Einzelbegleitung jede andere Entscheidung als die mit dem Klageantrag erstrebte Schulbegleitung rechtswidrig wäre, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für die Zahl der Unterrichtstunden/Woche, in denen die konstante Einzelbegleitung erforderlich ist, sowie die Qualifikation der Betreuungskraft. Nach der Stellungnahme des Schulleiters der Graf von Galen-Schule vom 10.11.2003 ist die durch die Sozialhilfe zu tragende Schulbegleitung "in der Regel" nur für die Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde, Mathematik, Englisch, Religion, Französisch, Erdkunde, Deutsch und Biologie sowie die Anfertigung von Klassenarbeiten außerhalb regulärer Unterrichtszeiten erforderlich, weil die Fächer Sport, Bildende Kunst, ITG, Musik, Deutsch (montags) und die AG Förderstunde donnerstags von Seiten der Schule begleitet und übernommen werden. Ob dies den mit dem Klageantrag bezeichneten Umfang von "22 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich solcher Unterrichtsstunden in den Fächern Bildende Kunst und Technik, die für die Anfertigung von Klassenarbeiten genutzt werden" im Schuljahr 2002/2003 und im Schuljahr 2003/2004 "22 Unterrichtsstunden/Woche zuzüglich zusätzlicher Wochenstunden für die Erstellung von Klassenarbeiten" erfordert, bedarf der Überprüfung und gegebenenfalls erneuter Anhörung der Schule; ein ärztliches Gutachten dürfte allerdings auch insoweit unnötig sein. In gleicher Weise offen erscheint, welches Anforderungsprofil die Betreuungskraft erfüllen muss, um als ein in der FC-Methode "unterwiesener Schulbegleiter" angesehen werden zu können, wie dies die Klägerin begehrt. Insoweit dürfte vor allem das vom Schulleiter der Graf von Galen-Schule in seinem Schreiben vom 10.11.2003 mitgeteilte "pädagogische Profil" maßgebend sein. Auch insoweit kommt gegebenenfalls noch die Einholung weiterer Auskünfte der Schule in Frage; ein ärztliches Gutachten dürfte insoweit freilich ebenfalls nicht nötig sein. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 11.04.2003 - 5 K 49/03 - im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von einem bestimmten erforderlichen Umfang der Schulbegleitung ausgegangen ist, beruhte dies nicht auf der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null in der Hauptsache, sondern darauf, dass wegen der Eilbedürftigkeit eine vorläufige Regelung zu treffen war.
45 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Kammer davon absieht, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO); Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.