Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 62 Untersuchungen

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Inhaltsverzeichnis

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

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(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten B
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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungst
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published on 12/06/2019 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 24.04.2019 aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.20
published on 22/06/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 09/01/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe
published on 10/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig ist die Zahlung von
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