Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Nov. 2006 - 5 K 2075/05

bei uns veröffentlicht am14.11.2006

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.
Der Kläger, ein am ... in M. geborener lediger iranischer Staatsangehöriger ohne Familienangehörige, reiste erstmals im Jahr 1994 in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb erfolglos. Aufgrund seines Asylfolgeantrags stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.03.1997 fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich des Iran vorliegen. Am 03.07.1997 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.07.2001 - ... - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger hatte in der Nacht vom 2. zum 3.11.2000 in seiner Wohnung einen mit 4,4 kg Opium präparierten Koffer einer Mittäterin übergeben, die er zuvor dafür gewonnen hatte, das Rauschgift auf dem Luftwege nach Norwegen zu transportieren, um es dort gewinnbringend weiter zu vermarkten. Auf dem Flughafengelände in Oslo wurde das Rauschgift von einem Spürhund entdeckt. Mit mittlerweile bestandskräftiger Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.01.2002 wurde der Kläger nach §§ 47 Abs.1 Nr.1, 48 Abs.1 Satz 1 Nr.5, 47 Abs.3 Satz 1 AuslG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.12.2003 - ... - abgewiesen, das Berufungsverfahren nach Zurücknahme der Berufung durch den Kläger am 05.07.2004 durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingestellt (...).
Am 01.07.2004 beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr zu befristen. Der Kläger ließ vortragen, dass er noch aus der Haft heraus eine Therapie begonnen habe. Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim - Strafvollstreckungskammer -vom ... sei die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von etwas mehr als 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Vom 08.10.2002 bis zum 08.03.2003 habe er sich in der Fachklinik S. zur stationären Therapie befunden. Die angestrebten Behandlungsziele seien weitgehend erreicht worden. Die therapeutische Maßnahme sei positiv abgeschlossen worden. Im Anschluss daran habe er sich in der Nachsorgewohngemeinschaft in der R.-Straße in K. befunden. Danach habe er in der H.-Straße in K. gewohnt. Im Juli 2003 habe er eine berufliche Abschlussprüfung im Bereich Industriemechaniker/Produktionstechnik abgelegt. Er sei seither unbefristet bei der ... berufstätig. Drogenkonsum liege nicht mehr vor, was durch die Ergebnisse von mehreren Drogenscreenings belegt sei. Die bisherige Entwicklung nach der Haftentlassung mache deutlich, dass er sein Leben wieder im Griff habe. Er brauche deshalb eine aufenthaltsrechtliche Perspektive. Bislang erhalte er nur befristete Duldungen. Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.10.2004 (Geschäftsnummer ...) wurde die durch Beschluss des Landgerichts Mannheim - Strafvollstreckungskammer - vom 23.09.2004 zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe gem. § 56 g Abs. 1 StGB erlassen, da die Bewährungszeit des Klägers abgelaufen gewesen ist und keine Umstände bekannt geworden sind, die den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes nach § 56 f StGB erfordern würden. Mit Schreiben vom 13.12.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, auf seinen Antrag die Wirkungen der Ausweisung auf 4 Jahre und 4 Monate nach Ausreise aus dem Bundesgebiet zu befristen. Es bestehe nach wie vor in seinem Fall Wiederholungsgefahr. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei noch nicht erfüllt. Mit weiterem Schreiben vom 09.06.2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Wirkung der Ausweisung trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen sei. Es gebe keinen Anspruch auf Befristung ohne Ausreise. Es wurde weiter auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - sowie die Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen.
Mit Verfügung vom 22.08.2005 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach Ausreise. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wird danach nur dann wirksam, wenn die unter Ziff. III genannten aufschiebenden Bedingungen, darunter insbesondere die Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Ausreise, rechtzeitig erfüllt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sah nach der Begründung unter Annahme eines Regelfalls zwar den spezialpräventiven Ausweisungszweck als mittlerweile erfüllt, den generalpräventiven Ausweisungszweck jedoch als noch nicht erreicht an. Wegen der weiteren Begründung der Verfügung wird auf den Inhalt der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.08.2005 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2005 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung ließ er auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vom 01.07.2004, 15.07.2004, 09.08.2004, 24.11.2004 und 01.07.2005 Bezug nehmen. Auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.11.2006 nebst Anlagen wird verwiesen.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die BRD verlässt, zu befristen,
hilfsweise: den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die angegriffene Befristungsverfügung sowie auf den Schriftsatz vom 09.06.2005 Bezug genommen. Die Wirkungen der Ausweisung seien trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen. Zu Gunsten des Klägers sei von der Erfüllung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks ausgegangen worden und insofern der persönlichen Entwicklung des Klägers Rechnung getragen worden. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei jedoch noch nicht erreicht, da sich der Kläger aktiv am illegalen Rauschgifthandel beteiligt habe.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band Verfahrens- und 1 Band Ausländerakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ... sowie die Gerichtsakten, die sämtlich der Kammer vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig.
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Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 6a AGVwGO. Bedenken an der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags bestehen nicht unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses, wenngleich der Kläger nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Vorteil aus einer kürzeren Befristung ziehen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa mit Blick auf die Erreichung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung - ändern und er doch noch seiner Ausreisepflicht nachkommen oder abgeschoben werden kann.
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Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlässt, befristet (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (2.).
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(1.) Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht deshalb rechtswidrig.
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Nach der Bestimmung des § 11 Abs.1 Satz 1 des seit 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die an die Stelle des bis zum 31.12.2004 gültigen nahezu gleich lautenden § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG getreten ist, darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden nach Satz 3 auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (Satz 5). Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen (Satz 6).
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Dem Begehren des Klägers steht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG entgegen. Mit dem in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst gesetzlicher Sperrwirkung soll der Zweck der Abschiebung und Ausweisung, den Ausländer vom Bundesgebiet weiterhin fernzuhalten, besser verwirklicht werden (vgl. BT-Drs. 1176321, S. 57, zu § 8 Abs.2 AuslG 1990; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 5). Der Sinn des § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG besteht darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 30). Die seit 01.01.2005 gültigen Regelungen des § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 AufenthG sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des § 8 Abs.2 Sätze 1 bis 4 AuslG, die bis zum 31.12.2004 in Kraft waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs.1 AuslG eingehend begründet, dass insoweit keine im Wege der einschränkenden Auslegung zu korrigierende Regelungslücke besteht. Dort heißt es:
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„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf -schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) -unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein.“
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Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137). Auch in seinem späteren Beschluss vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die ab 01.01.2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG) keine Bedenken geäußert. In dem Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - weist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass sich einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse aus inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, auf den eigenständigen Anwendungsbereich für § 25 Abs.5 AufenthG gerade zugunsten von Ausländern hin, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht.
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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (- 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002,119) zwar gemeint, dass § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG kaum zur Anwendung kommen könne, wenn ein dauerndes Abschiebungshindernis vorliege und die Möglichkeit fehle, in Drittstaaten auszureisen. Tragend entschieden hat es dies jedoch für eine - erheblich abweichende - andere als die hier vorliegende Fallkonstellation, nämlich für einen Ausländer, dem Art. 6 Abs.1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt und für den nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nichts anderes gelten könne als für Ausländer, denen ein Freizügigkeitsrecht nach EG-Recht zustehe und für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Erreichen des ursprünglichen Ausweisungszwecks die Befristung der Ausweisung nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (BVerwGE 110, 140). Abgesehen von den sonstigen entscheidungserheblichen Unterschieden bejaht das beklagte Land im hier vorliegenden Fall auch das Fortbestehen des generalpräventiven Ausweisungszwecks (siehe dazu wie unter 2.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG abgelehnt.
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Dieser - auf § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich die Kammer an. Zum einen werden unerträgliche Folgen der Anknüpfung der Befristung an den Zeitpunkt der Ausreise durch die Möglichkeit, in Anbetracht des in der Person des Klägers bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG (früher § 51 Abs.1 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zu erlangen (BVerwG, Urt. vom 27.06.2006, a.a.O.), abgemildert. Zum anderen kann der Kläger im Übrigen durchaus auch aus- und wieder in das Bundesgebiet einreisen. Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK, der nach Transformation des völkerrechtlichen Vertrages durch ein Bundesgesetz unmittelbar anwendbar ist und auf den sich der Kläger berufen kann, dürfte dem Kläger zwar nicht zustehen, da er sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aber er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen anderen Flüchtling nach Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK, dem § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegensteht. Auch verengt sich im Falle eines nach bestandskräftiger Ausweisung geduldeten Flüchtlings das behördliche Ermessen nicht von vornherein dahin, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet. Hauptzweck eines solchen Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1.03 -). § 13 Abs.1 des Anhangs zur GFK sieht die Verpflichtung jedes der vertragschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm ausgestellten derartigen Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK stellt eine Sonderregelung zu § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet wird, dar und ermächtigt zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises auch dann, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht. Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK ergibt sich aus dessen Wortlaut und Zweck (BVerwG, Urt. vom 13.12.2005 - 1 C 36.04, DVBl. 2006, 713). Darüber hinaus wird sich der Kläger für seinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises auch auf Art. 25 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S.12 ff.) - sog. Qualifikationsrichtlinie - berufen können, wonach - seit Ablauf der Umsetzungsfrist - sogar ein gebundener Anspruch auf Ausweiserteilung besteht. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu gegebener Zeit die Verkürzung der in der Befristungsentscheidung vom 22.08.2005 gesetzten Frist zu beantragen. Eine solche Entscheidung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Der Behörde muss aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bleiben, nach Erreichung sämtlicher der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungszwecke die einmal gesetzte Frist nachträglich insbesondere am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BVerfGE 51, 386; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Befristung einer Ausweisung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist (BVerfGE 51, 386). Dieser Gedanke findet auch bei der nachträglichen Überprüfung einer einmal gesetzten Frist Anwendung, insbesondere wenn der nach eigener Einschätzung der Ausländerbehörde für die Erreichung des generalpräventiven zwecks benötigte Zeitraum faktisch abgelaufen ist.
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(2.) Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsbegehren bleibt die Klage unbegründet. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach der Ausreise befristet.
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Nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel befristet. Diese Regelung, die eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung „auf Null“ auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt in Anbetracht eines atypischen Geschehensablaufs eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, scheidet eine Befristung schon aus Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 -1 C 5.00 -, NVwZ 2000, 142; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 11).
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist eröffnenden Regelfall ausgegangen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens liegen nicht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz enthält keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zugunsten des Klägers unter Zugrundelegung von dessen positiver persönlicher Entwicklung nach der Straftat (unbefristetes Arbeitsverhältnis, keine Drogenabhängigkeit mehr, keine weiteren Straftaten, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit) von der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung ausgegangen, also davon, dass von dem Kläger jedenfalls keine bedeutsame Gefahr mehr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aber zu Recht angenommen, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses, nämlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG) der generalpräventive (Abschreckungs-) Zweck der Wirkungen der Ausweisung sich noch nicht verbraucht hat. Die Ausweisung des Klägers war maßgeblich auch auf generalpräventive Zwecke gestützt worden, nämlich die Drogenkriminalität konsequent durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis zu bekämpfen, indem andere Ausländer davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, vor allem dann, wenn der Ausländer wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BVerfG, Beschl. v.25.09.1986, NVwZ 1987, 403; BVerwG, Beschl.v. 10.01.1995, NVwZ 1995, 1129). Straftaten der vom Kläger begangenen Art stellen eine besonders hohe Gefährdung wichtiger Schutzgüter und damit der öffentlichen Interessen dar. Der die Ausweisung selbständig tragende generalpräventive Ausweisungszweck ist auch nicht schon durch die Annahme der Erledigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks entfallen. Die Erreichung der spezifischen generalpräventiven Zwecksetzung, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten des illegalen Rauschgifthandels durch Verwirklichung des Ausweisungszwecks, nämlich der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuschrecken, würde in empfindlicher Weise in Frage gestellt, wenn der mit der Begehung der Straftat einhergehende generalpräventive Ausweisungszweck gleichsam automatisch mit dem Verbrauch des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, insbesondere schon vor der Ausreise als erfüllt anzusehen wäre. Der generalpräventive Zweck soll in Fällen der vorliegenden Art anderen Ausländern klar vor Augen führen, dass sich der Handel mit Betäubungsmitteln nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung selbst bei einem nachträglichen Entfallen der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn sie ihr rechtstreues Verhalten durch freiwillige Ausreise und den Verbleib im Ausland für einen spürbaren Zeitraum unter Beweis stellen. Der Beklagte ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht von der Annahme des Fortbestehens des - durch die Ausweisung vorgegebenen selbständigen - generalpräventiven Ausweisungszwecks für drei Jahre und neun Monate ausgegangen.
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Die Fristsetzung im Fall des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vom Beklagten zutreffend an Ziff. 1.1, 1.2.1, 1.2.2 und 1.3.2 Sätze 1 und 2 der - noch gültigen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.01.2002 (AZ.: 1362/129) zunächst als Regelfall mit fünf Jahren orientiert und dann - in Anknüpfung an das Gewicht der begangenen Straftat und der strafrichterlich verhängten Sanktion - unter Einbeziehung der verhängten Freiheitsstrafe mit (nur) einem weiteren Jahr auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt worden. Auch der Kläger hat in diesem Verfahren keine Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Befristung vorgebracht. Die Befristung der Sperrwirkung auf diesen Zeitraum ab der Ausreise erscheint mit Blick auf den -selbständigen - generalpräventiven Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei Jahre und neun Monate ist vielmehr geeignet, die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern zu entfalten. Sie ist angesichts der Schwere der begangenen Straftat auch erforderlich und zumutbar. Sie verhindert aber zugleich, dass sich die - dem Kläger gegenüber verfügte und für ihn mit einschneidenden Folgen in der Lebensführung verbundene - ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer deshalb als unangemessen erweist, indem er individuell als „Mittel zur Erreichung des generalpräventiven Zwecks benutzt“ würde (vgl. BVerfGE 51, 386). Offensichtlich bewertet dies auch der Kläger in dieser Weise, denn die Fristdauer wurde nicht von ihm bemängelt. Sonstige private Gesichtspunkte etwa im Bereich des Art. 6 Abs.1 GG oder des Art. 8 EMRK streiten nicht derart zugunsten des Klägers, dass die dargestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausweisungszweckes daneben im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hätten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ist noch nicht eingetreten (§ 46 Abs.1 Nr.4 BZRG; vgl. auch § 45 BZRG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 6a AGVwGO. Bedenken an der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags bestehen nicht unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses, wenngleich der Kläger nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Vorteil aus einer kürzeren Befristung ziehen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa mit Blick auf die Erreichung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung - ändern und er doch noch seiner Ausreisepflicht nachkommen oder abgeschoben werden kann.
15 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlässt, befristet (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (2.).
17 
(1.) Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht deshalb rechtswidrig.
18 
Nach der Bestimmung des § 11 Abs.1 Satz 1 des seit 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die an die Stelle des bis zum 31.12.2004 gültigen nahezu gleich lautenden § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG getreten ist, darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden nach Satz 3 auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (Satz 5). Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen (Satz 6).
19 
Dem Begehren des Klägers steht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG entgegen. Mit dem in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst gesetzlicher Sperrwirkung soll der Zweck der Abschiebung und Ausweisung, den Ausländer vom Bundesgebiet weiterhin fernzuhalten, besser verwirklicht werden (vgl. BT-Drs. 1176321, S. 57, zu § 8 Abs.2 AuslG 1990; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 5). Der Sinn des § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG besteht darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 30). Die seit 01.01.2005 gültigen Regelungen des § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 AufenthG sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des § 8 Abs.2 Sätze 1 bis 4 AuslG, die bis zum 31.12.2004 in Kraft waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs.1 AuslG eingehend begründet, dass insoweit keine im Wege der einschränkenden Auslegung zu korrigierende Regelungslücke besteht. Dort heißt es:
20 
„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf -schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) -unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein.“
21 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137). Auch in seinem späteren Beschluss vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die ab 01.01.2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG) keine Bedenken geäußert. In dem Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - weist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass sich einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse aus inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, auf den eigenständigen Anwendungsbereich für § 25 Abs.5 AufenthG gerade zugunsten von Ausländern hin, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht.
22 
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (- 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002,119) zwar gemeint, dass § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG kaum zur Anwendung kommen könne, wenn ein dauerndes Abschiebungshindernis vorliege und die Möglichkeit fehle, in Drittstaaten auszureisen. Tragend entschieden hat es dies jedoch für eine - erheblich abweichende - andere als die hier vorliegende Fallkonstellation, nämlich für einen Ausländer, dem Art. 6 Abs.1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt und für den nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nichts anderes gelten könne als für Ausländer, denen ein Freizügigkeitsrecht nach EG-Recht zustehe und für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Erreichen des ursprünglichen Ausweisungszwecks die Befristung der Ausweisung nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (BVerwGE 110, 140). Abgesehen von den sonstigen entscheidungserheblichen Unterschieden bejaht das beklagte Land im hier vorliegenden Fall auch das Fortbestehen des generalpräventiven Ausweisungszwecks (siehe dazu wie unter 2.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG abgelehnt.
23 
Dieser - auf § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich die Kammer an. Zum einen werden unerträgliche Folgen der Anknüpfung der Befristung an den Zeitpunkt der Ausreise durch die Möglichkeit, in Anbetracht des in der Person des Klägers bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG (früher § 51 Abs.1 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zu erlangen (BVerwG, Urt. vom 27.06.2006, a.a.O.), abgemildert. Zum anderen kann der Kläger im Übrigen durchaus auch aus- und wieder in das Bundesgebiet einreisen. Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK, der nach Transformation des völkerrechtlichen Vertrages durch ein Bundesgesetz unmittelbar anwendbar ist und auf den sich der Kläger berufen kann, dürfte dem Kläger zwar nicht zustehen, da er sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aber er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen anderen Flüchtling nach Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK, dem § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegensteht. Auch verengt sich im Falle eines nach bestandskräftiger Ausweisung geduldeten Flüchtlings das behördliche Ermessen nicht von vornherein dahin, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet. Hauptzweck eines solchen Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1.03 -). § 13 Abs.1 des Anhangs zur GFK sieht die Verpflichtung jedes der vertragschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm ausgestellten derartigen Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK stellt eine Sonderregelung zu § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet wird, dar und ermächtigt zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises auch dann, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht. Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK ergibt sich aus dessen Wortlaut und Zweck (BVerwG, Urt. vom 13.12.2005 - 1 C 36.04, DVBl. 2006, 713). Darüber hinaus wird sich der Kläger für seinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises auch auf Art. 25 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S.12 ff.) - sog. Qualifikationsrichtlinie - berufen können, wonach - seit Ablauf der Umsetzungsfrist - sogar ein gebundener Anspruch auf Ausweiserteilung besteht. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu gegebener Zeit die Verkürzung der in der Befristungsentscheidung vom 22.08.2005 gesetzten Frist zu beantragen. Eine solche Entscheidung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Der Behörde muss aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bleiben, nach Erreichung sämtlicher der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungszwecke die einmal gesetzte Frist nachträglich insbesondere am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BVerfGE 51, 386; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Befristung einer Ausweisung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist (BVerfGE 51, 386). Dieser Gedanke findet auch bei der nachträglichen Überprüfung einer einmal gesetzten Frist Anwendung, insbesondere wenn der nach eigener Einschätzung der Ausländerbehörde für die Erreichung des generalpräventiven zwecks benötigte Zeitraum faktisch abgelaufen ist.
24 
(2.) Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsbegehren bleibt die Klage unbegründet. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach der Ausreise befristet.
25 
Nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel befristet. Diese Regelung, die eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung „auf Null“ auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt in Anbetracht eines atypischen Geschehensablaufs eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, scheidet eine Befristung schon aus Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 -1 C 5.00 -, NVwZ 2000, 142; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 11).
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist eröffnenden Regelfall ausgegangen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens liegen nicht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz enthält keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).
27 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zugunsten des Klägers unter Zugrundelegung von dessen positiver persönlicher Entwicklung nach der Straftat (unbefristetes Arbeitsverhältnis, keine Drogenabhängigkeit mehr, keine weiteren Straftaten, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit) von der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung ausgegangen, also davon, dass von dem Kläger jedenfalls keine bedeutsame Gefahr mehr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aber zu Recht angenommen, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses, nämlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG) der generalpräventive (Abschreckungs-) Zweck der Wirkungen der Ausweisung sich noch nicht verbraucht hat. Die Ausweisung des Klägers war maßgeblich auch auf generalpräventive Zwecke gestützt worden, nämlich die Drogenkriminalität konsequent durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis zu bekämpfen, indem andere Ausländer davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, vor allem dann, wenn der Ausländer wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BVerfG, Beschl. v.25.09.1986, NVwZ 1987, 403; BVerwG, Beschl.v. 10.01.1995, NVwZ 1995, 1129). Straftaten der vom Kläger begangenen Art stellen eine besonders hohe Gefährdung wichtiger Schutzgüter und damit der öffentlichen Interessen dar. Der die Ausweisung selbständig tragende generalpräventive Ausweisungszweck ist auch nicht schon durch die Annahme der Erledigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks entfallen. Die Erreichung der spezifischen generalpräventiven Zwecksetzung, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten des illegalen Rauschgifthandels durch Verwirklichung des Ausweisungszwecks, nämlich der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuschrecken, würde in empfindlicher Weise in Frage gestellt, wenn der mit der Begehung der Straftat einhergehende generalpräventive Ausweisungszweck gleichsam automatisch mit dem Verbrauch des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, insbesondere schon vor der Ausreise als erfüllt anzusehen wäre. Der generalpräventive Zweck soll in Fällen der vorliegenden Art anderen Ausländern klar vor Augen führen, dass sich der Handel mit Betäubungsmitteln nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung selbst bei einem nachträglichen Entfallen der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn sie ihr rechtstreues Verhalten durch freiwillige Ausreise und den Verbleib im Ausland für einen spürbaren Zeitraum unter Beweis stellen. Der Beklagte ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht von der Annahme des Fortbestehens des - durch die Ausweisung vorgegebenen selbständigen - generalpräventiven Ausweisungszwecks für drei Jahre und neun Monate ausgegangen.
28 
Die Fristsetzung im Fall des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vom Beklagten zutreffend an Ziff. 1.1, 1.2.1, 1.2.2 und 1.3.2 Sätze 1 und 2 der - noch gültigen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.01.2002 (AZ.: 1362/129) zunächst als Regelfall mit fünf Jahren orientiert und dann - in Anknüpfung an das Gewicht der begangenen Straftat und der strafrichterlich verhängten Sanktion - unter Einbeziehung der verhängten Freiheitsstrafe mit (nur) einem weiteren Jahr auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt worden. Auch der Kläger hat in diesem Verfahren keine Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Befristung vorgebracht. Die Befristung der Sperrwirkung auf diesen Zeitraum ab der Ausreise erscheint mit Blick auf den -selbständigen - generalpräventiven Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei Jahre und neun Monate ist vielmehr geeignet, die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern zu entfalten. Sie ist angesichts der Schwere der begangenen Straftat auch erforderlich und zumutbar. Sie verhindert aber zugleich, dass sich die - dem Kläger gegenüber verfügte und für ihn mit einschneidenden Folgen in der Lebensführung verbundene - ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer deshalb als unangemessen erweist, indem er individuell als „Mittel zur Erreichung des generalpräventiven Zwecks benutzt“ würde (vgl. BVerfGE 51, 386). Offensichtlich bewertet dies auch der Kläger in dieser Weise, denn die Fristdauer wurde nicht von ihm bemängelt. Sonstige private Gesichtspunkte etwa im Bereich des Art. 6 Abs.1 GG oder des Art. 8 EMRK streiten nicht derart zugunsten des Klägers, dass die dargestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausweisungszweckes daneben im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hätten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ist noch nicht eingetreten (§ 46 Abs.1 Nr.4 BZRG; vgl. auch § 45 BZRG).
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
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Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 45 Tilgung nach Fristablauf


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nu

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Jan. 2010 - 4 K 817/08

bei uns veröffentlicht am 28.01.2010

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
10 
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
12 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
10 
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
12 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
10 
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
12 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3. Juli 1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. Oktober 1997 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Februar 1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 19. Dezember 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im Januar 1986 kam er zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.2.1988 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 12.10.1988 erteilte das Landratsamt Reutlingen dem Kläger im Hinblick auf die instabilen politischen Verhältnisse im Libanon eine Duldung, die in der Folgezeit jeweils verlängert worden ist.
Durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 - I KLs 5/91 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hierauf wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 19.12.1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich ordnete sie - ohne Bezeichnung eines Zielstaats - seine Abschiebung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG (a.F.); Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bis 3 AuslG genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln werde in der Regel verfügt. Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Das Landgericht Tübingen sei in seinem Strafurteil von einer großen kriminellen Energie des Klägers ausgegangen, weswegen auf gar keinen Fall von einer Ausweisung abgesehen werden könne. Da der Kläger bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines vom Libanon ausgestellten Laissez-Passer gewesen sei, sei auch eine Abschiebung in den Libanon möglich.
Am 11.1.1992 erhob der Kläger Widerspruch gegen „die sofortige Vollziehung der Ausweisung“ und gegen die Anordnung der Abschiebung. Auf Antrag des Klägers vom 13.1.1992 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.5.1992 (5 K 85/92) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.12.1991 an. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 5.8.1992 die Abschiebungsanordnung auf. Mit weiterem Bescheid vom 2.12.1992 drohte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Ausweisung dann die Abschiebung in den Libanon an. Hiergegen erhob der Kläger am 5.1.1993 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, eine Abschiebungsandrohung sei nur dann zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich möglich und durchführbar sei, mithin kein dauerndes Abschiebungshindernis bestehe, und die Abschiebung zumindest konkret absehbar sei. Hieran fehle es in seinem Fall. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.3.1993 zurück. Am 13.4.1993 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1992. Das Klageverfahren wurde nach Klagerücknahme vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.2.1996 eingestellt. In dem Klageverfahren hatte die Beklagte dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 24.8.1993 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Justizvollzugsanstalt Stammheim die Strafhaft des Klägers vom 19.9.1990 bis 17.5.1993 gedauert habe und der Kläger am 17.5.1993 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen worden sei.
Am 23.2.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen seiner Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung trug er vor, seine Bewährungszeit aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Tübingen ende im Mai 1996. Seine Abschiebung sei aus familiären Gründen nicht möglich, da seine Ehefrau und seine Kinder in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht hätten. Außerdem verweigere der libanesische Staat ihm als staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in den Libanon. Er habe mehrmals vergeblich versucht, ein libanesisches Reisedokument zu erhalten.
Mit Schreiben vom 25.4.1996 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Bundesgebiet verlassen werde. Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG werde mithin nicht in Lauf gesetzt, so dass eine Befristung sinnlos wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand auf einer Entscheidung des Antrags des Klägers und teilte mit Schreiben vom 29.7.1996 noch mit, dass die Reststrafe des Klägers mittlerweile erlassen worden sei.
Mit am 14.10.1996 zugestellten Bescheid vom 2.10.1996 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf fünf Jahre ab seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung führte sie aus, eine Abschiebung des Klägers in sein Herkunftsland sei wegen des Fehlens von Reisedokumenten nicht möglich gewesen. Zwischenzeitlich sei das libanesische Generalkonsulat in Bonn jedoch bereit, für Palästinenser aus dem Libanon Reisepapiere auszustellen, wenn diese ihre Herkunft belegen könnten. Der Kläger sei im Mai 1993 aus der Strafhaft entlassen worden und halte sich seitdem straffrei im Bundesgebiet auf. Um aber ganz sicher gehen zu können, dass er nicht noch einmal straffällig werde, erscheine ein weiterer straffreier Aufenthalt von fünf Jahren notwendig.
Am 13.11.1996 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, zwar sei eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre sachgerecht; es sei jedoch völlig ausgeschlossen, diese Befristung an seine Ausreise zu knüpfen. Zum einen liefe dies auf eine Befristung von mindestens zehn Jahren hinaus, was unverhältnismäßig wäre. Zum anderen werde übersehen, dass ihm die Ausreise nicht möglich sei. Er sei kein Palästinenser, sondern ein Kurde aus dem Libanon. Für diese stelle die libanesische Botschaft in Bonn keinerlei Pässe oder Passersatzpapiere aus. In seinem Fall gelte dies um so mehr, als er seinerzeit mit einem gefälschtem Dokument als Flüchtling nach Deutschland gekommen sei. Er habe auch zwischenzeitlich keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche Papiere aus dem Libanon zu beschaffen, da er dort keine Familienangehörige mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 ab und befristete die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.1991 auf 12 Jahre, beginnend mit der Ausreise des Klägers aus Deutschland. Zur Begründung führte es aus, im Fall des Klägers sei keine Ausnahme von der Regelbefristung zu machen. Die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung sei daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei seien die für und gegen den Ausgewiesenen sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. In die Erwägungen sei einzustellen, dass der Kläger wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffenrecht zu einer empfindlichen Haftstrafe verurteilt worden sei, die ursprünglich nicht mehr zur Bewährung habe ausgesetzt werden können. Bei der Bemessung der Frist sei weiter zu berücksichtigen, ob der Ausweisungszweck bereits erreicht worden sei; denn die Sperrwirkung der Ausweisung dürfe nur solange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordere. Das sei vorliegend nicht festzustellen. Bei der Bemessung der 12-jährigen Frist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger seien, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen, vor allem gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe. Eine unangemessen kurze Befristung der Wirkungen der Ausweisung, wie sie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2.10.1996 ausgesprochen habe, hätte zur Folge, dass von der Ausweisung keine abschreckende Wirkung ausginge, so dass die Ausweisung sinnlos wäre. Neben den öffentlichen Belangen sei auch das private Interesse des Klägers an einer Verfestigung seines Aufenthalts bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen, insbesondere aber auch, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder aufgrund einer Härteregelung nach § 32 AuslG in Deutschland aufhielten. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass es diesen verwehrt wäre, dem Kläger bei dessen Ausreise zu folgen. Im übrigen werde durch die Befristungsentscheidung das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen des Klägers nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtfertigten keine kürzere Befristung. Insbesondere könne der Umstand, dass es ihm verwehrt sei, in sein Heimatland einzureisen, nicht ausschlaggebend für ihn berücksichtigt werden. Der Kläger habe im Jahre 1986 mit Hilfe gefälschter Dokumente sein Heimatland verlassen. Die nun bei der Beschaffung von Reisepapieren auftretenden Schwierigkeiten dürften ihre Ursache in diesem - treuwidrigen - Verhalten des Klägers haben, das er sich selber zurechnen müsse. Es liege in seiner Verantwortungssphäre, die einer Passausstellung durch seinen Herkunftsstaat entgegenstehenden Umstände zu beseitigen. Er sei nicht gehindert, sich hierzu anwaltlichen Beistands in seinem Heimatland zu bedienen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Befristung erst mit der Ausweisung beginne, lasse der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG keine Ausnahme zu. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.7.1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.10.1997 ergänzte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Ermessenserwägungen, indem es zusätzlich ausführte, die Befristung berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG betrage die Tilgungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren 15 Jahre. Die im Widerspruchsbescheid vom 3.7.1997 festgesetzte Frist übersteige diese Tilgungsfrist nicht; es könne offen bleiben, ob die Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz eine allgemein verbindliche Frist und folglich auch eine für die Befristungsentscheidung zwingende Frist sei.
Bereits am 13.8.1997 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen seiner Ausweisung vom 19.12.1991 auf fünf Jahre ab Mai 1993 zu befristen, hilfsweise, die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, seine Straftat liege zwischenzeitlich so lange zurück, dass sie in den Hintergrund treten müsse. Seither sei er in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
10 
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt und ergänzend vorgetragen, der Aufenthalt des Klägers habe seit 1988 wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit und der fehlenden Papiere nicht beendet werden können. Ihr sei nicht bekannt, ob in den letzten Jahren seitens des Klägers überhaupt noch Versuche stattgefunden hätten, libanesische Einreisepapiere zu erhalten. Der Kläger lebe inzwischen in Münsingen, so dass sie für Nachforschungen nicht mehr zuständig sei. Ein Verzicht auf die Ausreise des Klägers sei bereits im Hinblick auf § 30 Abs. 4 AuslG nicht geboten. Nach Ablauf der 15-jährigen Frist nach dem Bundeszentralregistergesetz könne dem Kläger die Straftat nicht mehr vorgehalten werden und sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 2 AuslG möglich, sofern keine sonstigen Versagungsgründe vorlägen und das Abschiebungshindernis weiterbestehe. Diese Frist laufe nicht vor Juni 2006 ab. Vorher komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 AuslG ohnehin nicht in Betracht.
11 
Mit Urteil vom 20.4.2001 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 19.12.1991 auf den 31.3.2001 zu befristen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist der Wirkungen der Ausweisung des Klägers im Wege der reformatio in peius sei nicht frei von Ermessensfehlern. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart in seinem Schreiben vom 7.10.1997, die 12-jährige Sperrfrist berücksichtige auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, übersteige mithin nicht die 15-jährige Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes (a.F.) beruhten auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn die an die Ausreise des Klägers anknüpfende 12-jährige Sperrfrist habe frühestens am 22.7.1997 mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids beginnen können, falls der Kläger an diesem Tag ausgereist wäre. Dies bedinge jedoch, dass die 12-jährige Sperrfrist erst am 21.7.2009 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ende der   15-jährigen Tilgungsfrist ende, was gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG verstoße. Dies führe zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dem Klagebegehren stehe nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei. Zwar werde nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung erst durch die Ausreise des Ausländers in Lauf gesetzt. Dies gelte jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 - dann nicht, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung eines nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Ausländers nicht vollzogen habe und der Ausweisungszweck inzwischen entfallen sei. Es sei auch in Fällen nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, deren Ausweisung wie beim Kläger nicht vollzogen worden sei, bei Wegfall des mit der Ausweisung verfolgten Zwecks davon auszugehen, dass die Beseitigung der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von der vorherigen Ausreise des Ausländers abhängig gemacht werden könne. Die Sperrwirkung der Ausweisung teile nämlich den ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung und dürfe mithin nur so lange aufrechterhalten werden, als der Ausweisungszweck noch die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet fordere. Der Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung im Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7.10.1997 träfen keine Feststellungen dazu, ob der Ausweisungszweck das Fortbestehen der Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers überhaupt noch rechtfertige. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, bei der Bemessung der    12-jährigen Sperrfrist sei davon auszugehen, dass anderen Ausländern, die in einer vergleichbaren Situation seien wie der Kläger, deutlich vor Augen geführt werde, dass selbst bei bestehenden Abschiebungshindernissen der erhebliche Verstoß gegen deutsche Strafrechtsnormen zu einer langfristigen Verwirkung des Aufenthaltsrechts in Deutschland führe, seien ausschließlich von generalpräventiven Erwägungen geprägt und erwiesen sich als zur Ausweisung hinzukommende - unzulässige - Bestrafung des Klägers. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass der Zweck der gegenüber dem Kläger erfolgten Ausweisung ab 1.4.2001 entfallen sei. Hierfür sprächen die Frist von fünf Jahren seit der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, der Erlass des Strafrestes vor fast fünf Jahren, sein zwischenzeitlich straffreies Verhalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen mittlerweile drei Kindern sowie die wohl auf § 32 AuslG beruhende aufenthaltsrechtliche Position seiner Familienangehörigen. Bei dieser Sachlage gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf den 31.3.2001. Eine kürzere Frist komme angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen des Klägers, die dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.6.1991 zugrundelägen, nicht in Betracht. Dem Hauptantrag des Klägers bleibe daher der Erfolg versagt.
12 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Der Beschluss wurde der Beklagten am 8.4.2002 zugestellt.
13 
Mit am 12.4.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2001 - 5 K 4658/97 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es auf Seite 9 seiner Entscheidung darauf hinweise, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, dann aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 7.12.1999 jedoch folgere, das im Fall des Klägers der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht von seiner Ausreise abhängig gemacht werden könne. Kläger des vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falls sei ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen, wohingegen dem Kläger diese Eigenschaft fehle. Es seien damit vom Verwaltungsgericht unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben worden sei. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auseinandergesetzt bzw. nicht begründet, warum es sich über diese gesetzlich eindeutig verankerte Regelung hinwegsetze. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts so hätte es ein Ausländer, dessen Abschiebung nicht möglich sei, der jedoch freiwillig ausreisen könne, stets selbst in der Hand, eine Befristungsentscheidung völlig ins Leere laufen zu lassen, indem er nicht ausreise. Dies könne nicht richtig sein. Überdies sei die Befristungsentscheidung nach § 8 AuslG eine Ermessensentscheidung der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte daher allenfalls die Verpflichtung aussprechen können, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Die Berufungsbegründungsschrift wurde rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (§ 124 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung, vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
22 
Die Berufung ist jedoch nur begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, die Beklagte zu verpflichten, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat in der Sache zu Recht das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Neubescheidung seines Antrag vom 23.2.1996 auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung bejaht und den Bescheid der Beklagten vom 2.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.7.1997 sowie dessen Ergänzung aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
23 
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die rechtlichen Wirkungen seiner Ausweisung auf den 31.3.2001 zu befristen. Dem steht die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegen, nach der bei einer Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG die Frist mit der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet beginnt. Diese gesetzliche Bestimmung findet nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
24 
Ob dem Kläger eine freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich war bzw. ist, kann offen bleiben. Denn nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts besteht auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, für eine - in der Rechtsprechung vereinzelt für notwendig gehaltene (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002, 119) - einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten, keine Veranlassung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf - schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) - unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein. Dagegen spricht auch, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG eine Regelung geschaffen hat, die gerade die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst, indem sie eine Ausnahme von § 8 Abs. 2 AuslG zulässt. Denn diese Vorschrift ermöglicht es, einem ausgewiesenen Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder abgeschoben werden noch freiwillig ausreisen kann, ohne vorherige Ausreise und ohne Befristung der Wirkungen der Ausweisung wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Es führt daher nicht zu unzuträglichen, vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn - gemäß dem geltenden Recht - der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des ausgewiesenen Ausländers beginnen kann (vgl. Welte, Ausländerrecht, RdNrn. 518 - 520; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG RdNr. 77; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 RdNr. 448; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 52). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa seinen Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137).
25 
Nicht zu teilen vermag der Senat daher auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass dem Ausländer, dessen Ausweisung - wie im Fall des Klägers - nicht vollzogen worden ist, zumindest dann auch ohne Ausreise ein Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zusteht, wenn der mit der Ausweisung verfolgte ordnungsrechtliche Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung strafbarer Handlungen zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung von Ausweisungsgründen abzuschrecken, durch Sachverhaltsänderung entfallen ist. Richtig ist zwar, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung freizügigkeitsberechtigte Angehörige eines EG-Mitgliedstaats (Unionsbürger) beanspruchen können, dass ihnen ohne weiteres - ohne vorherige Ausreise (d.h. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG) - der rechtmäßige Aufenthalt durch Befristung der Ausweisungswirkungen ermöglicht werden muss, wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung noch nicht vollzogen hat und keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung des dem Ausländerrecht zustehenden Freizügigkeitsrechts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, InfAuslR 2000, 176). Diese Rechtsprechung trägt jedoch dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Rechnung, der erfordert, dass eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung eines Unionsbürgers so erfolgen muss, dass sich das diesem nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG zustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen. Sie kann entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen werden, da dies mit dem Willen des Gesetzgebers und dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zu vereinbaren ist (a.A. wohl OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2001 - a.a.O. -).
26 
Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der gegen ihn ergangenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
27 
Ungeachtet der Fassung der in der Vorinstanz formulierten Klaganträge, die ausdrücklich nur die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt Mai 1998 bzw. 31.3.2001 zum Gegenstand hatten, geht der Senat - wie letztlich auch das Verwaltungsgericht -davon aus, dass die Klage als Minus das Begehren mit einschließt, die Beklagte zur erneuten Entscheidung des Befristungsbegehrens im Ganzen zu verpflichten.
28 
Mit diesem Ziel ist die Klage zulässig; insbesondere kann dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf - kürzere - Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auch nicht im Hinblick darauf abgesprochen werden, dass er nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und er doch seiner Ausreisepflicht nachkommen bzw. abgeschoben werden kann.
29 
Mit dem Bescheidungsbegehren ist die Klage auch begründet; denn die Beklagte hat von dem ihr durch § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG eingeräumten Befristungsermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht, weshalb der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung beanspruchen kann (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).
30 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkung von Ausweisung und Abschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel zu befristen. Das Gesetz trifft keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die (weitere) Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433; BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, DVBl. 2001, 212 jeweils mit Nachweisen). Bei der Befristungsentscheidung muss die Ausländerbehörde auch das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG beachten. Ob die Ausländerbehörde dabei aus Rechtsgründen jeweils einen Endpunkt der Sperrfrist zu wählen hat, der vor Ablauf der Tilgungsfrist liegt, die gemäß § 46 BZRG für die zur Ausweisung des Ausländers führende Verurteilung maßgeblich ist, kann vorliegend offen bleiben (bejahend GK, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 105). Denn unabhängig davon erweist sich der Bescheid der Beklagten in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie seiner Ergänzung deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die für die Festsetzung der 12-jährigen Sperrfrist maßgebliche Erwägung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im Fall des Klägers geltende Tilgungsfrist von 15 Jahren werde nicht überschritten, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf einer Verkennung der Rechtslage beruht und mithin eine rechtliche Fehlgewichtung zur Folge hat, die zu einer Aufhebung der vom Kläger angegriffenen Bescheide führen muss.
31 
Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers hat die Beklagte die oben dargelegten Anforderungen zu beachten. Sie wird vor allem zu prüfen haben, ob der spezial- und generalpräventive Ausweisungszweck bereits erreicht ist oder wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Hierbei wird sie davon auszugehen haben, dass die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz - wie bereits oben ausgeführt - eine rechtliche Grenze des zeitlichen Rahmens markieren, soweit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG einschlägig ist.
32 
Abschließend sei angemerkt, dass dem Kläger in Anbetracht der Tatsache, dass er seit seiner Haftentlassung (Mai 1993) nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist und kaum noch die Besorgnis besteht, dass er erneut in ähnlicher Weise wie 1990 straffällig werden wird, und angesichts der besonderen Umstände seines Falles trotz des Umstandes, dass aufgrund des Sozialhilfebezugs ein Regelversagungsgrund gegeben ist, wohl kaum noch die Legalisierung seines Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verweigert werden kann (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 5.7.2000 - 13 S 1766/99 -, InfAuslR 2000, 491).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG ausnahmslos mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnt.
35 
An einer Klärung dieser Rechtsfrage besteht im Hinblick auf die in § 11 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz getroffene Regelung auch nach Außerkrafttreten des Ausländergesetz es ein Bedürfnis.

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
38 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
39 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
41 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
42 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss vom 15.11.2004
44 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.).
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.