Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Jan. 2010 - 4 K 817/08

bei uns veröffentlicht am28.01.2010

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2008 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsentscheidung der Beigeladenen vom 2. März 1995 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung.
Der Kläger reiste, nachdem er sich bereits 1992 ein paar Tage in Deutschland aufgehalten hatte, am 16.05.1993 mit einem bis zum 04.08.1993 gültigen Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise war er im Besitz eines Reisepasses der (damaligen) Sowjetunion (mit der eingetragenen Nationalität: Russland) Nr. …, ausgestellt am 16.11.1992, gültig bis zum 16.11.1997.
Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14.03.1994 wurde der Kläger wegen Raubs und gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Mit Bescheid vom 02.03.1995 wies die Beigeladene den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Gleichzeitig drohte sie ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Russland an. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.
In der Folgezeit zog der Kläger nach Baden-Württemberg um und hielt sich fortan mit verschiedenen Wohnsitzen in den Landkreisen Ortenaukreis, Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald auf, seit Februar 2005 lebt er in der Stadt Freiburg. Am 06.09.1995 schloss der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen V. A. in Offenburg die Ehe, die nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung (entgegen verschiedenen Hinweisen in den beigezogenen Ausländerakten) kinderlos blieb.
Mit Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.12.1995 wurde der Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie in Tatmehrheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Erpressung in Tateinheit mit Raub (Tatzeiten: März, Oktober und Dezember 1994) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. In der Zeit vom 15.05.1996 bis zum 09.02.2002 verbüßte der Kläger die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Freiburg.
Der oben bezeichnete russische Reisepass des Klägers ist im Zuge einer mehrfachen Versendung zwischen der Ausländerbehörde der Stadt Offenburg und der Staatsanwaltschaft Freiburg in der Zeit nach dem 26.06.1995 in behördlichem Gewahrsam verloren gegangen.
Auf Antrag des Klägers befristete die Beigeladene mit Bescheid vom 24.09.1998 die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf zehn Jahre. Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 11.04.2002 - 3 K 12/99 - rechtskräftig ab.
Mit Urteil vom 18.11.2002 verurteilte das Amtsgericht Würzburg den Kläger wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung, begangen im März 2002, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.
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Im Oktober 2002 wurde die Ehe des Klägers mit Frau V. A. geschieden. Seit dem 31.07.2006 führt der Kläger wieder seinen ursprünglich Namen N..
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Bereits im Februar 2005 zog der Kläger zusammen mit der deutschen Staatsangehörigen G. R. in einen gemeinsamen Haushalt in Freiburg. Am 16.06.2005 wurde ein gemeinsamer Sohn des Klägers und Frau R. mit Namen V. R. geboren. Am 27.06.2005 erkannte der Kläger gegenüber dem Standesamt der Beklagten die Vaterschaft an und am 22.07.2005 gab der Kläger gegenüber dem Sozial- und Jugendamt der Beklagten eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ab.
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Am 24.10.2005 wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg wegen Diebstahls (einer Flasche Cola im Wert von 0,79 EUR), begangen am 26.08.2005, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt.
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Am 01.03.2006, wiederholt am 05.03.2007, stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf weitere Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.
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Mit Schreiben vom 18.12.2006 und vom 21.05.2007 ersuchte die Beklagte die Beigeladene um Erteilung des Einvernehmens zu einer sofortigen Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers. Mit Schreiben vom 12.07.2007 erteilte die Beigeladene das Einvernehmen, die Sperrwirkung der gegen den Kläger ergangenen Ausweisung vom 02.03.1995, die bereits auf zehn Jahre befristet worden war, auf fünf Jahre nach der Ausreise zu befristen.
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Mit Bescheid vom 17.08.2007 befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beigeladenen vom 02.03.1995 in Gestalt des Befristungsbescheids der Beigeladenen vom 24.09.1998 auf fünf Jahre ab Ausreise. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen unter Übernahme der Begründung der Einvernehmenserklärung der Beigeladenen aus: Bereits bei der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf zehn Jahre nach der Ausreise sei eine bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt worden. Der Beziehung des Klägers zu seinem am 16.05.2005 geborenen deutschen Kind und dem daraus folgenden Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK werde durch eine weitere Verkürzung der Sperrfrist auf fünf Jahre nach Ausreise Rechnung getragen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Ausweisungsverfügung maßgeblich aus spezialpräventiven Gründen, also aus Gründen der Gefahrenabwehr, erlassen worden sei. Ins Gewicht falle außerdem, dass der Kläger auch nach Verbüßung der langen Freiheitsstrafe von sieben Jahren erneut mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Diese erneuten Straftaten zeigten, dass die Beziehung zu seinem neugeborenen Kind und die Wahrnehmung seines Sorgerechts keine Zäsur in seiner Lebensführung darstellten und es in Anbetracht aller Umstände nicht zu erwarten sei, dass er im Falle eines legalen Aufenthalts keine Straftaten mehr begehen werde. Dementsprechend sei auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung höherrangigen Rechts eine kürzere Befristung nicht angezeigt. Auch gegenüber Art. 8 Abs. 1 EMRK setzten sich familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff in ein Privat- und Familienleben unter anderem dann statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie unter anderem zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Danach sei die Ausweisung weiterhin gerechtfertigt. Die vom Kläger begangenen Straftaten stellten eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass den Familienangehörigen des Klägers die Folgen der Ausweisung, die er selbst zu vertreten habe, nicht zugemutet werden könnten. Darüber hinaus sei man an die Erteilung des Einvernehmens von Seiten der Beigeladenen gebunden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2008 , dem Kläger zugestellt am 01.04.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
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Am 02.05.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei inzwischen staatenlos und lebe hier in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen Kind, für dessen Unterhalt und Erziehung er gemeinsam mit der deutschen Mutter aufkomme. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 09.02.2002 habe er sich straffrei gehalten, gehe einer Arbeit nach und unterhalte seine Familie. Aufgrund der langen Zeit seines Aufenthalts in Deutschland könnten einwanderungspolitische Interessen, Gefahrenabwehrgründe oder auch generalpräventive Gründe ihm gegenüber nicht mehr vorgebracht werden. Die Entscheidung der Beklagten leide an einem erheblichen Ermessensfehler, da sie seine Belange nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es sei nämlich nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er nicht nur aufgrund von Art. 8 Abs. 1 EMRK, sondern auch aufgrund von Art. 6 GG einen Anspruch darauf habe, nicht von seiner Familie getrennt zu werden. Bereits seit seiner ersten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei die ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung obsolet geworden. Art. 6 GG habe deshalb seiner Ausweisung entgegengestanden. Sein Kind sei außerdem in einem Alter, in dem es ganz besonders auf seine Anwesenheit angewiesen sei. Würde man ihn zwingen, Deutschland für fünf Jahre zu verlassen, würde dies zu nachhaltigen seelischen Schäden des Kindes führen. Außerdem wäre die gesamte Familie dann gehalten, für ihren Lebensunterhalt öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Weder seinem deutschen Kind noch seiner deutschen Partnerin, der Mutter seines Kindes, sei es zumutbar, nach Russland oder in einen anderen Staat der ehemaligen Sowjetunion umzusiedeln. Ihm selbst sei es schon deshalb nicht möglich, nach Russland zurückzukehren, weil er dort als ehemaliger Soldat Übergriffe von Seiten des ehemaligen KGB befürchten müsse. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte sei das Ermessen der Beklagten in dem Sinne auf Null geschrumpft, dass die Wirkungen der Ausweisung ab sofort zu befristen seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der Beigeladenen vom 02.03.1995 ab sofort zu befristen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
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Die Beigeladene, für die niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat keinen Antrag gestellt.
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Der Kammer liegen die Akten über die ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Klägers (5 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (2 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 817/08 und 4 K 2360/09 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
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In einem beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängigen Parallelverfahren, in dem es um die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose geht (Az: 4 K 2360/09), hat die Beklagte eine Akte vorgelegt, in der sich eine Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) befindet, in der dem Kläger die Begehung zahlreicher (44) Straftaten des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und falscher Angaben bei der Gründung einer GmbH zur Last gelegt wird.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie, nachdem die Klagefrist von einem Monat am 01.05.2008, einem Feiertag, ablief, am 02.05.2008 (noch) rechtzeitig erhoben worden. Einer (erneuten) Entscheidung der Beklagten über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden vom 11.04.2002 - 3 K 12/99 - entgegen, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 24.09.1998, in dem diese Wirkungen (erstmals) auf zehn Jahre befristet wurden, abgewiesen wurde. Denn zum einen war die Beklagte nicht Beteiligte des damaligen Rechtsstreits, so dass das Urteil sie nicht nach § 121 VwGO zu binden vermag. Außerdem bedeutet die Klageabweisung im oben genannten Urteil des VG Dresden nur, dass die damalige Ermessensentscheidung der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden war. Sie bedeutet nicht, dass jede andere Entscheidung, insbesondere auch eine kürzere Befristung, rechtswidrig gewesen wäre. Abgesehen davon liegt im vorliegenden Fall gegenüber der ersten Befristungsentscheidung der Beigeladenen ohne Weiteres eine die Rechtskraftbindung überwindende veränderte Sach- und Rechtslage ( im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ) vor, weil der Kläger erst viele Jahre später eine neue, diesmal real praktizierte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind eingegangen ist und seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet deshalb grundlegend neu zu bewerten sind.
II.
27 
Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf weitergehende Befristung der im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 ausgesprochenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu bescheidet ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ). Im Übrigen, das heißt, soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur sofortigen Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehrt, ist die Klage unbegründet.
28 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen (Verbot des Aufenthalts im und der Einreise ins Bundesgebiet; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels) auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Rechtsstreit über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, obwohl es sich dabei um eine (reine) Ermessensentscheidung der Behörde handelt, nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2007, NVwZ 2008, 326, vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 82, und vom 03.08.2004, NVwZ 2005, 220; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.2008, InfAuslR 2008, 429 ). Zwar betreffen die genannten Urteile allesamt freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und somit ausdrücklich nur die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG, doch sind die maßgeblichen Erwägungen auch auf Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen gegenüber Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - übertragbar, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls gebieten (so insbes. die Begründung in VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23.07.2008, a.a.O., RdNr. 32 in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, a.a.O. ), wie das in Gestalt der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hier der Fall ist. Letztlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2008, maßgeblich wäre für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, würde das am Ergebnis nichts ändern, da der maßgebliche Grund für die fehlerhafte Ausübung des Befristungsermessens durch die Beklagte (und die Beigeladene) darin begründet ist, dass die Behörden die aktuell gelebte familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers und das Recht seines Kindes auf Umgang mit seinem Vater sowie Erziehung und Fürsorge durch diesen nicht hinreichend berücksichtigt haben ( siehe unten 3. ). Das galt im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Wesentlichen genauso wie heute.
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2. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Beklagte für die von ihm beantragte Befristungsentscheidung örtlich nicht zuständig (und damit nicht passivlegitimiert) wäre. Das Aufenthaltsgesetz (des Bundes) selbst enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden, vielmehr bleibt das landesrechtlichen Regelungen überlassen ( Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.01.2010, AufenthG § 71, Stichwort „örtlich Zuständigkeit“; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 2, A 1, § 71 RdNrn. 4 ff. m.w.N.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2008, VBlBW 2009, 150 ; OVG NW, Beschluss vom 10.07.1997, NVwZ-RR 1998, 201; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 436/05 - m.w.N. ). Die Zuständigkeit einer baden-württembergischen Behörde kann sich (bei Fehlen einer bundesrechtlichen Regelung) allein aus einer baden-württembergischen Rechtsnorm ergeben. Auf Regelungen in dem für die Beigeladene geltenden sächsischen Landesrecht kann es insoweit nicht ankommen. Hier ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. der baden-württembergischen Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 02.12.2008 ( GBl., S. 465 ) bzw. des gleichlautenden § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO vom 11.01.2005, die gegenüber § 3 LVwVfG, der in Abs. 1 Nr. 3a im Übrigen eine vergleichbare Regelung enthält wie § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008, die speziellere Regelung darstellt. Danach ist örtlich zuständig die (untere) Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Das ist die Beklagte, in deren Gebiet der Kläger zumindest seit Februar 2005 mit festem Wohnsitz lebt. Die spezielle Bestimmung in § 9 Abs. 1 AAZuVO 2008 bzw. § 12 Abs. 1 AAZuVO 2005, wonach über Befristungsanträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Ausländerbehörde entscheidet, die die Ausweisung verfügt hat, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil dies zur Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen und damit einer Ausländerbehörde außerhalb Baden-Württembergs führen würde. Zu einer solchen Regelung ist das baden-württembergische Landesrecht nicht befugt. Damit bleibt es bei der Grundsatzregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2005.
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3. Dass der Kläger nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Grunde nach einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung hat, ist zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig (zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer Ausnahme von der Regel in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen, siehe BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, NVwZ 2000, 1422; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.1998, InfAuslR 1998, 433 ).
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Hat der Ausländer einen (Regel-)Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung oder Abschiebung, ist die Dauer der Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Wirkungen einer Ausweisung dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie der ordnungsrechtliche Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert. Die Dauer der Sperrwirkung ist deshalb danach zu bestimmen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene spezial- und/oder generalpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Dies schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestands (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrunds differenziert und/oder sich an dem der Ausweisung zugrunde liegenden - gegebenenfalls erhöhten - Grad der spezialpräventiven Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, soweit Besonderheiten im Einzelfall durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird. Es ist insbesondere solchen Umständen Rechnung zu tragen, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und/oder der letzten Befristungsentscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen. Ist der Ausländer aus spezialpräventiven Gründen wegen einer Straftat ausgewiesen worden, wird für die Dauer der Frist auch von Bedeutung sein, ob der Ausländer nach der Ausweisung nochmals straffällig geworden ist. Knüpft der spezialpräventive Ausweisungszweck auch an persönliche Eigenschaften und Mängel an (z. B. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, aggressive Veranlagung), kann zudem erheblich sein, ob der Ausländer eine positive Persönlichkeitsentwicklung nachweist. Die Frage, ob ihm der Aufenthalt erneut ermöglicht werden kann, ist aber nur begrenzt zu prüfen, nämlich allein im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung. Das Gewicht des Interesses des Ausländers, sich (wieder) im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist für die Dauer der Frist nur insoweit erheblich, als es mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks abzuwägen ist. Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorbehalten ( vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52, und vom 24.06.1998, a.a.O., m.w.N. ).
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Gemessen daran ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 getroffene Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Zwar hat die Beklagte das ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnete Befristungsermessen erkannt und mit der festgesetzten Frist berücksichtigt, dass die mit der Sperrwirkung der Ausweisung verfolgten Zwecke durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet erreicht werden. Jedoch hat die Beklagte - und mit ihr die Beigeladene - die grundrechtlichen Schutzwirkungen für den Kläger und seine Familie aus Art. 6 GG mit dem ihnen zukommenden Gewicht verkannt und ihnen dementsprechend bei der Bemessung der Befristung nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger ist - unstreitig - Vater eines viereinhalb Jahre alten Sohnes, der als Kind einer deutschen Mutter (ebenfalls) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit diesem Kind und dessen Mutter lebt der Kläger - auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - seit dessen Geburt im Juni 2005 in einer familiären Lebensgemeinschaft, ohne dass er mit der Mutter seines Sohnes (förmlich) verheiratet ist. Er übt gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht für das Kind aus und er leistet, wie er in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt hat, ohne dass die Beklagte dem auch nur ansatzweise widersprochen hat, bis heute durch Pflege, Erziehung und Betreuung dieses Kindes einen maßgeblichen Beitrag für das Kindeswohl.
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Zur familiären Lebensgemeinschaft eines Vaters mit einem Kinder hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ( InfAuslR 2006, 122; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682 ) - selbst in einem Fall, in dem der Vater für sein Kind nicht die elterliche Sorge hatte und (anders als der Kläger) nicht mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt - ausgeführt:
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"Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
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Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
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Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>).
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Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 68; 13/8511, S. 67 f., 74).
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Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
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Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).
41 
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>).
42 
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).
43 
Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
44 
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.
45 
46 
Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363 <382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 <1083>). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger dieses Elternrechts.
47 
48 
Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.
49 
Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint.
50 
51 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe ‘nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände‘ eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.
52 
53 
Im Rahmen verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <69>)."
54 
Nach diesen Grundsätzen, die im vorliegenden Fall des Klägers, der dadurch geprägt ist, dass er - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - das Sorgerecht für sein Kind ausübt, seit knapp fünf Jahre in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter und seinem Kind lebt und durch Erwerbstätigkeit, seit einiger Zeit durch Bezug von Versicherungsleistungen nach dem SGB III, zum Unterhalt der Familie beiträgt, besondere Beachtung beanspruchen, würde eine Trennung sowohl das Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Kind als auch - vor allem - das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater verletzen. Wenn der Kläger der Ausweisung Folge leisten und aus dem Bundesgebiet ausreisen würde sowie vor Ablauf von fünf Jahren keine rechtmäßige Möglichkeit auf eine Rückkehr hätte, so würde dies, da seinem deutschen Kind und dessen ebenfalls deutscher Mutter eine dauerhafte Umsiedlung in das Heimatland des Klägers nicht zumutbar ist, eine Trennung von seinem Kind (und dessen Mutter) und, daraus folgend, schwerwiegende Folgen für die Vater-Kind-Beziehung und damit für das Wohl des Kindes bedeuten. Diesen Gesichtspunkt, insbesondere das (eigene) in den Schutzbereich von Art. 6 GG fallende Recht des Kindes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater, haben die Beklagte und die Beigeladene bei der angefochtenen Befristungsentscheidung vom 17.08.2007 verkannt und insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt. Mit diesem Recht des Kindes haben sich die Beklagte und die Beigeladene weder in den Gründen des angefochtenen Bescheids noch im Schreiben der Beigeladenen über die (beschränkte) Erteilung des Einvernehmens noch an anderer Stelle in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007, wonach der Kläger sich die möglichen Probleme, die sich aus der Trennung von seinem Kind ergeben, als Folge seiner Straftaten selbst zuzuschreiben habe, werden - so sehr diese Sicht angesichts der unvorstellbaren Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Menschen, wie sie in den (vor allem) im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.12.1995 abgeurteilten Straftaten zum Ausdruck kommt ( siehe dazu mehr unter 4. ), verständlich ist - der gebotenen Würdigung der Folgen einer Ausweisung des Klägers aus der Sicht des Wohls seines Kindes nicht gerecht. Es trifft zwar zu, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen rechtskräftig abgeurteilten Straftaten im Wesentlichen selbst dafür verantwortlich ist, dass seine aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Doch kann aus den kriminellen Neigungen, die der Kläger bei Begehung dieser Straftaten an den Tag gelegt hat, nicht geschlossen werden, das Wohl seines Kindes werde durch den Kontakt mit ihm eher beeinträchtigt als gefördert, wie das etwa der Fall sein könnte, wenn ein Vater seinem Kind oder seiner Mutter Gewalt antäte oder sein Vorbild schädliche Neigungen bei dem Kind fördern könnte, oder dass der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz u. a. wegen aktuell drohender gravierender Verletzung von Rechtsgütern anderer hinter das Interesse der Allgemeinheit an einer langjährigen Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet zurücktreten müsste. Vielmehr haben sich seit der Geburt seines viereinhalb Jahre alten Sohnes Straftaten mit dem kriminellen Gewicht und vor allem mit derart großer Gewaltbereitschaft wie früher nicht mehr wiederholt. Die Geburt seines Sohnes im Sommer 2005 und, damit einhergehend, das Eingehen der häuslichen Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin haben insoweit offenkundig eine gewisse Wende im Leben des Klägers bewirkt mit der Folge, dass er nach allem, was der Kammer und der Beklagten bekannt ist, seine Rolle als verantwortungsbewusster Vater wahrnimmt und seine äußerste Gewaltbereitschaft zu beherrschen gelernt hat. Seine letzte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.2005 rechtskräftig abgeurteilte Straftat (Diebstahl einer geringwertigen Sache), die sich in der Art und vor allem in ihrem Gewicht deutlich von seinen früheren Straftaten unterscheidet, datiert vom August 2005. Soweit dem Kläger in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 die Begehung zahlreicher (44) Betrugsdelikte in neuerer Zeit zur Last gelegt wird, kann dies (noch) nicht zu einer (völlig) anderen Beurteilung führen, weil er diese Taten - zumindest im Hinblick auf den subjektiven Schuldvorwurf - bestreitet und auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren so lange als „unschuldig“ zu gelten hat, wie er wegen dieser Taten nicht rechtskräftig verurteilt ist. Da die Beklagte ihre Ermessensentscheidung auf diese neuerlichen Vorwürfe nicht - auch im Wege einer nachträglichen Ergänzung der Ermessensentscheidung in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O. ) - gestützt hat, kommt es in diesem Verfahren auf eine Beweiserhebung hierzu sowie auf eine eigene Überzeugungsbildung nicht an.
55 
Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007 ausführt, bereits bei der (erstmaligen) Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf zehn Jahre nach der Ausreise (durch die Beigeladene) sei eine bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt worden, verkennt sie, dass der Kläger inzwischen in einer neuen und anderen familiären Lebensgemeinschaft von ganz anderen Qualität lebt. Während in der Ehe mit Frau A. offenbar schon sehr bald die inneren Bezüge fehlten und die Ehezeit fast vollständig in die Zeit der Straf- und Untersuchungshaft des Klägers fiel, entspricht die Beziehung zu Frau R. und dem gemeinsamen Kind V. nach allen Erkenntnissen der Behörden und der Kammer den allgemeinen Vorstellungen von einer (eheähnlichen) familiären Lebensgemeinschaft, die unter den Schutz von Art. 6 GG fällt.
56 
Diese Gesichtspunkte sind von der Beklagten und der Beigeladenen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt worden. Allein dieser Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der auf § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beruhenden Ermessensentscheidung der Beklagten.
57 
4. Die Ermessensbindungen der Beklagten gehen jedoch nicht soweit, dass der Kläger im Wege der Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung und ohne die Verpflichtung zur vorherigen Ausreise hat ( vgl. zu einer solchen Möglichkeit in einem Ausnahmefall BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 333 m.w.N.; vgl. auch VAH Nr. 11.1.3.4 ), ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (zumindest für Drittstaatsangehörige wie den Kläger) die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung grundsätzlich nicht zu laufen beginnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O., m.w.N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 12.04.2007, NVwZ-RR 2007, 712; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006 - 5 K 2075/05 -; a. A. VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009, NVwZ-RR 2009, 739 ).
58 
Die auf Seiten des Klägers bestehenden familiären Bindungen ( siehe oben ), die nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, der gegenüber Art. 6 GG keinen weitergehenden Schutz vermittelt, soweit sich sein Anwendungsbereich mit dem der grundgesetzlichen Norm deckt, von den Ausländerbehörden zu beachtende Schutzwirkungen erzeugen, verdrängen in ihrem Gewicht nicht von vornherein das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet wegen dessen Ausweisung. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit den ausländerrechtlichen Vorschriften über die Ausweisung in den §§ 53 ff. AufenthG kommt ein Anspruch auf sofortige Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach Art. 6 GG nur in Betracht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine (bereits verfügte) Ausweisung unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand (mehr) haben könnte. Dabei ist berücksichtigen, dass eine zeitweise Trennung von der Familie, etwa zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens oder zur Bekämpfung schwerwiegender Ausländerkriminalität, grundsätzlich mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG vereinbar ist. Allein der Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes und eheähnlicher Partner dessen ebenfalls deutscher Mutter ist, reicht für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf sofortige Befristung zu begründen. Dies hängt vielmehr von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Ausmaß der vom Kläger ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Klägers und seiner Angehörigen ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2009, NVwZ 2009, 1557; siehe auch Thür. OVG, Beschluss vom 25.05.2005, InfAuslR 2005, 418 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG’s und des BVerwG’s ). Auch im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006 und vom 08.12.2005, jew. a.a.O. ) scheidet eine vorübergehende, zeitlich überschaubare Trennung des viereinhalb Jahre alten Sohns von seinem Vater, dem Kläger, nicht aus. Auch für Kinder deutscher Eltern gibt es keinen absoluten Schutz gegen eine zumindest vorübergehende Trennung von einem Elternteil, selbst dann nicht, wenn diese Trennung ohne oder gar gegen den Willen des betreffenden Elternteils erfolgt, wie das u. a. bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe der Fall ist. Das Wohl eines Kindes erleidet im Allgemeinen und insbesondere auch im Alter des Sohnes des Klägers in der Regel keinen nachhaltigen Schaden, wenn es für einige Wochen oder gar für einige Monate - nicht jedoch für mehrere Jahre - von seinem Vater getrennt wird. Das gilt erst recht in Bezug auf das Elternrecht des Vaters, dem bewusst ist, dass die Trennung von seinem Kind nur vorübergehender Natur ist ( so auch ganz aktuell VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 11 S 2472/09 - und Beschluss der Kammer vom 14.09.2009 - 4 K 1283/09 - jew. im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens ). Selbst ein mehrmonatiger Aufenthalt des Klägers in Russland würde hiernach nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zur Folge haben, zumal die Wirkungen der Trennung des Klägers von seiner Familie auch durch Besuche von Mutter und Kind in Russland, die nicht von vornherein unzumutbar sind, aber auch durch briefliche und telefonische Kontakte abgemildert werden können. Abgesehen davon bedeutet die (zeitlich befristete) Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung nicht zwingend, dass der Kläger ohne vorherige Ausreise in keinem Fall einen legalen Aufenthalt bekommen könnte; die Ausweisung steht vielmehr vor allem der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach den §§ 27 ff. AufenthG, nicht jedoch aus humanitären Gründen nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Gerade § 25 Abs. 5 AufenthG soll dem Bedürfnis eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, der aber - u. a. wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK - nicht abgeschoben werden und auch nicht (freiwillig) ausreisen reisen kann, in verfassungskonformer Weise Rechnung tragen. Der Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG besteht (vor allem) darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht per se zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ( vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006, a.a.O., m.w.N. ). Aus diesen Gründen führen auch die fehlenden Passpapiere des Klägers sowie seine Schwierigkeiten mit den russischen Auslandsvertretungen, die ihm die (offizielle) Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung von Identitätspapieren verweigern und möglicherweise auch eine Rückkehr nach Russland verhindern würden, nicht zu einer zwingenden Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen der Befristung ohne Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet zu beseitigen.
59 
Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null und einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung ohne Verpflichtung zur vorherigen Ausreise sprechen auch folgende weitere Gründe: Schon die Einreise des Klägers nach Deutschland im Jahr 1993 erfolgte unter Missachtung der für ihn geltenden Einreisebestimmungen, indem er lediglich mit einem Besuchervisum eingereist ist, obwohl er von Anfang an vorhatte, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Des Weiteren hat der Kläger auch nach seiner Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 weitere Ausweisungsgründe erfüllt, so einen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG durch Verurteilung am 14.12.1995 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ohne Bewährung sowie zwei weitere Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch Verurteilungen vom 18.11.2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und vom 24.10.2005 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Der Verurteilung vom 18.11.2002 lag eine Tat zugrunde, die der Kläger unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2002 beging, und die Verurteilung vom 24.10.2005 erfolgte aufgrund einer Tat, die er etwa zwei Monate nach der Geburt seines Sohnes am 16.06.2005 beging. Selbst wenn die zuletzt abgeurteilte Tat - Konsum des Inhalts einer Colaflasche im Wert von 0,79 EUR, ohne zu bezahlen - im Vergleich zu den früheren Straftaten des Klägers einen äußerst geringfügigen Rechtsverstoß darstellt, so zeigen diese Taten doch, dass der Kläger sich weder von seiner langjährigen Strafhaft noch von der Verantwortung als Familienvater vollständig und zuverlässig von der Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Rechtsverstöße abhalten ließ. Vor allem offenbaren die Taten, die zur Verurteilung des Klägers zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren geführt haben, ein außergewöhnlich hohes Maß an Gewalttätigkeit, Gefühllosigkeit und fehlendem Respekt vor den Rechten und der Menschenwürde anderer. Bei diesen Taten hat der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg kriminelle und äußerst gewalttätige Neigungen in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt, dass es schwer vorstellbar ist, dass er sich und sein Wertesystem so grundlegend geändert hat, dass er künftig und ohne den Druck von Seiten schwebender ausländerrechtlicher Verfahren zuverlässig die Rechts- und Werteordnung in der Bundesrepublik Deutschland achten werde. Zu dieser negativen Prognose trägt auch bei, dass, wie die Verurteilungen vom 18.11.2002 und vom 24.10.2005 zeigen, weder die lange Strafhaft noch die Gründung einer (neuen) Familie ihn grundsätzlich von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben und dass der Kläger bis heute (auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer) eine Haltung an den Tag legt, die dadurch geprägt ist, dass er seine eigenen Taten herunterspielt, sie trotz (ihm bekannt gegebener) entgegenstehender Regelungen im Bundeszentralregistergesetz für nicht mehr verwertbar hält, weil er die entsprechenden Strafen verbüßt habe, und die „Schuld“ an seinem ausländerrechtlichen Dilemma offenbar allein bei den deutschen Ausländerbehörden sucht.
60 
Bei dieser Sachlage kann es im Rahmen der von der Kammer in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen die erneute Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) hat, in der dem Kläger die Begehung zahlreicher (44) Straftaten des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und falscher Angaben bei der Gründung einer GmbH zur Last gelegt wird. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG aufgrund der neuerlichen Anklage besteht nicht, weil diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur für den Fall der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, nicht jedoch für die Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gilt.
61 
Weiter kommt hinzu, dass die Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 nicht nur auf spezialpräventive, sondern auch auf generalpräventive Gründe gestützt worden ist. Auch diese Gründe stehen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ab sofort entgegen. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Ausländerbehörden gegenüber ausländischen Mitbürgern den Eindruck vermeiden wollen, dass ein ausgewiesener Ausländer mit einem solchen Vorstrafenregister wie der Kläger sich von den Wirkungen einer Ausweisung ohne Weiteres, und ohne sich zumindest während eines angemessenen Zeitraums im Ausland aufgehalten zu haben, lösen kann.
62 
5. Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers wird die Beklagte die oben ( unter 3. und 4. ) dargelegten Anforderungen, insbesondere aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, zu beachten haben. Bei der Prüfung der Frage, welche Dauer einer Trennung des Klägers von seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin unter Berücksichtigung der tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung und vor allem des Kindeswohls im konkreten Fall (noch) vertretbar ist, wäre es sachgerecht, wenn die Beklagte insoweit sachverständige Hilfe durch Bedienstete des Jugendamts oder andere Personen mit kinder- und/oder sozialpsychiatrischem Sachverstand zu Rate zieht. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Straftaten, die Gegenstand der (erneuten) Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) sind, sich darauf auswirken, dass die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke beim Kläger erreicht sind bzw. wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Des Weiteren wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und in welchen Staat es dem Kläger überhaupt möglich ist auszureisen; immerhin sprechen zahlreiche Stellungnahmen russischer Auslandsvertretungen in den Akten dafür, dass es dem Kläger so ohne Weiteres nicht möglich sein wird, legal in die Russische Föderation einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ob eine Einreise und ein Aufenthalt des Klägers in einem anderen Staat als Russland (z. B. Ukraine, zu deren Gemeinde oder Bezirk Poltava der Kläger irgendeine Beziehung gehabt haben muss, wie eine Bescheinigung in den Akten - deren Echtheit unterstellt - nahelegt) in Betracht kommt, ist zur Zeit völlig unklar. Schließlich wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an eine Verkürzung der Frist für die Geltung der Ausweisungsfolgen umso geringer ausfallen je stärker die Beklagte in Betracht zieht, dem Kläger einen (humanitären) Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat (vor allem) deshalb davon abgesehen, die Beigeladene, die durch ihre begrenzte Einvernehmenserklärung für den Inhalt des angefochtenen Bescheids der Beklagten mitverantwortlich ist, nach Maßgabe von § 155 Abs. 4 VwGO an den Gerichtskosten zu beteiligen, weil die Beklagte sich die Gründe der Beigeladenen für die Begrenzung ihres Einvernehmens, auch im Lauf des Gerichtsverfahrens voll zu eigen gemacht hat. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
64 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
I.
26 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie, nachdem die Klagefrist von einem Monat am 01.05.2008, einem Feiertag, ablief, am 02.05.2008 (noch) rechtzeitig erhoben worden. Einer (erneuten) Entscheidung der Beklagten über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden vom 11.04.2002 - 3 K 12/99 - entgegen, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 24.09.1998, in dem diese Wirkungen (erstmals) auf zehn Jahre befristet wurden, abgewiesen wurde. Denn zum einen war die Beklagte nicht Beteiligte des damaligen Rechtsstreits, so dass das Urteil sie nicht nach § 121 VwGO zu binden vermag. Außerdem bedeutet die Klageabweisung im oben genannten Urteil des VG Dresden nur, dass die damalige Ermessensentscheidung der Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden war. Sie bedeutet nicht, dass jede andere Entscheidung, insbesondere auch eine kürzere Befristung, rechtswidrig gewesen wäre. Abgesehen davon liegt im vorliegenden Fall gegenüber der ersten Befristungsentscheidung der Beigeladenen ohne Weiteres eine die Rechtskraftbindung überwindende veränderte Sach- und Rechtslage ( im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ) vor, weil der Kläger erst viele Jahre später eine neue, diesmal real praktizierte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner aktuellen Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind eingegangen ist und seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet deshalb grundlegend neu zu bewerten sind.
II.
27 
Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag auf weitergehende Befristung der im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 ausgesprochenen Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu bescheidet ( § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ). Im Übrigen, das heißt, soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur sofortigen Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehrt, ist die Klage unbegründet.
28 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG. Danach werden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen (Verbot des Aufenthalts im und der Einreise ins Bundesgebiet; Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels) auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
29 
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem Rechtsstreit über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist, obwohl es sich dabei um eine (reine) Ermessensentscheidung der Behörde handelt, nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.2007, NVwZ 2008, 326, vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 82, und vom 03.08.2004, NVwZ 2005, 220; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.2008, InfAuslR 2008, 429 ). Zwar betreffen die genannten Urteile allesamt freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und somit ausdrücklich nur die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG, doch sind die maßgeblichen Erwägungen auch auf Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen gegenüber Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - übertragbar, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls gebieten (so insbes. die Begründung in VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23.07.2008, a.a.O., RdNr. 32 in juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, a.a.O. ), wie das in Gestalt der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hier der Fall ist. Letztlich bedarf diese Frage hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2008, maßgeblich wäre für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, würde das am Ergebnis nichts ändern, da der maßgebliche Grund für die fehlerhafte Ausübung des Befristungsermessens durch die Beklagte (und die Beigeladene) darin begründet ist, dass die Behörden die aktuell gelebte familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers und das Recht seines Kindes auf Umgang mit seinem Vater sowie Erziehung und Fürsorge durch diesen nicht hinreichend berücksichtigt haben ( siehe unten 3. ). Das galt im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Wesentlichen genauso wie heute.
30 
2. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Beklagte für die von ihm beantragte Befristungsentscheidung örtlich nicht zuständig (und damit nicht passivlegitimiert) wäre. Das Aufenthaltsgesetz (des Bundes) selbst enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden, vielmehr bleibt das landesrechtlichen Regelungen überlassen ( Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.01.2010, AufenthG § 71, Stichwort „örtlich Zuständigkeit“; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 2, A 1, § 71 RdNrn. 4 ff. m.w.N.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.08.2008, VBlBW 2009, 150 ; OVG NW, Beschluss vom 10.07.1997, NVwZ-RR 1998, 201; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 436/05 - m.w.N. ). Die Zuständigkeit einer baden-württembergischen Behörde kann sich (bei Fehlen einer bundesrechtlichen Regelung) allein aus einer baden-württembergischen Rechtsnorm ergeben. Auf Regelungen in dem für die Beigeladene geltenden sächsischen Landesrecht kann es insoweit nicht ankommen. Hier ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. der baden-württembergischen Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 02.12.2008 ( GBl., S. 465 ) bzw. des gleichlautenden § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO vom 11.01.2005, die gegenüber § 3 LVwVfG, der in Abs. 1 Nr. 3a im Übrigen eine vergleichbare Regelung enthält wie § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008, die speziellere Regelung darstellt. Danach ist örtlich zuständig die (untere) Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Das ist die Beklagte, in deren Gebiet der Kläger zumindest seit Februar 2005 mit festem Wohnsitz lebt. Die spezielle Bestimmung in § 9 Abs. 1 AAZuVO 2008 bzw. § 12 Abs. 1 AAZuVO 2005, wonach über Befristungsanträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Ausländerbehörde entscheidet, die die Ausweisung verfügt hat, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil dies zur Begründung der Zuständigkeit der Beigeladenen und damit einer Ausländerbehörde außerhalb Baden-Württembergs führen würde. Zu einer solchen Regelung ist das baden-württembergische Landesrecht nicht befugt. Damit bleibt es bei der Grundsatzregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2008 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AAZuVO 2005.
31 
3. Dass der Kläger nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dem Grunde nach einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung hat, ist zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig (zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer Ausnahme von der Regel in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen, siehe BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, NVwZ 2000, 1422; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.1998, InfAuslR 1998, 433 ).
32 
Hat der Ausländer einen (Regel-)Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung oder Abschiebung, ist die Dauer der Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Ausreise nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Wirkungen einer Ausweisung dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie der ordnungsrechtliche Ausweisungszweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet noch erfordert. Die Dauer der Sperrwirkung ist deshalb danach zu bestimmen, wann der durch die jeweilige Ausweisungsverfügung vorgegebene spezial- und/oder generalpräventive Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Dies schließt eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer, die nach der Art des Ausweisungstatbestands (Muss-, Regel- oder Ermessensausweisung) oder der Schwere des Ausweisungsgrunds differenziert und/oder sich an dem der Ausweisung zugrunde liegenden - gegebenenfalls erhöhten - Grad der spezialpräventiven Wiederholungsgefahr orientiert, im Grundsatz nicht aus, soweit Besonderheiten im Einzelfall durch eine abweichende Fristgestaltung Rechnung getragen wird. Es ist insbesondere solchen Umständen Rechnung zu tragen, die nach dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung und/oder der letzten Befristungsentscheidung maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen. Ist der Ausländer aus spezialpräventiven Gründen wegen einer Straftat ausgewiesen worden, wird für die Dauer der Frist auch von Bedeutung sein, ob der Ausländer nach der Ausweisung nochmals straffällig geworden ist. Knüpft der spezialpräventive Ausweisungszweck auch an persönliche Eigenschaften und Mängel an (z. B. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit, aggressive Veranlagung), kann zudem erheblich sein, ob der Ausländer eine positive Persönlichkeitsentwicklung nachweist. Die Frage, ob ihm der Aufenthalt erneut ermöglicht werden kann, ist aber nur begrenzt zu prüfen, nämlich allein im Hinblick auf den Zweck der Ausweisung. Das Gewicht des Interesses des Ausländers, sich (wieder) im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist für die Dauer der Frist nur insoweit erheblich, als es mit dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks abzuwägen ist. Im Übrigen ist die Prüfung, ob dem Ausländer der Aufenthalt ermöglicht werden soll, dem Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorbehalten ( vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.2004, InfAuslR 2005, 52, und vom 24.06.1998, a.a.O., m.w.N. ).
33 
Gemessen daran ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.08.2007 getroffene Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Zwar hat die Beklagte das ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnete Befristungsermessen erkannt und mit der festgesetzten Frist berücksichtigt, dass die mit der Sperrwirkung der Ausweisung verfolgten Zwecke durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet erreicht werden. Jedoch hat die Beklagte - und mit ihr die Beigeladene - die grundrechtlichen Schutzwirkungen für den Kläger und seine Familie aus Art. 6 GG mit dem ihnen zukommenden Gewicht verkannt und ihnen dementsprechend bei der Bemessung der Befristung nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger ist - unstreitig - Vater eines viereinhalb Jahre alten Sohnes, der als Kind einer deutschen Mutter (ebenfalls) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Mit diesem Kind und dessen Mutter lebt der Kläger - auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - seit dessen Geburt im Juni 2005 in einer familiären Lebensgemeinschaft, ohne dass er mit der Mutter seines Sohnes (förmlich) verheiratet ist. Er übt gemeinsam mit der Mutter des Kindes das Sorgerecht für das Kind aus und er leistet, wie er in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt hat, ohne dass die Beklagte dem auch nur ansatzweise widersprochen hat, bis heute durch Pflege, Erziehung und Betreuung dieses Kindes einen maßgeblichen Beitrag für das Kindeswohl.
34 
Zur familiären Lebensgemeinschaft eines Vaters mit einem Kinder hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ( InfAuslR 2006, 122; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682 ) - selbst in einem Fall, in dem der Vater für sein Kind nicht die elterliche Sorge hatte und (anders als der Kläger) nicht mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt - ausgeführt:
35 
"Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
36 
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
37 
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <174>).
38 
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 68; 13/8511, S. 67 f., 74).
39 
Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
40 
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 108, 82 <114>).
41 
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.>).
42 
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).
43 
Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
44 
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.
45 
46 
Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363 <382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 <1083>). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger dieses Elternrechts.
47 
48 
Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.
49 
Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint.
50 
51 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe ‘nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände‘ eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.
52 
53 
Im Rahmen verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <69>)."
54 
Nach diesen Grundsätzen, die im vorliegenden Fall des Klägers, der dadurch geprägt ist, dass er - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - das Sorgerecht für sein Kind ausübt, seit knapp fünf Jahre in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter und seinem Kind lebt und durch Erwerbstätigkeit, seit einiger Zeit durch Bezug von Versicherungsleistungen nach dem SGB III, zum Unterhalt der Familie beiträgt, besondere Beachtung beanspruchen, würde eine Trennung sowohl das Recht des Klägers auf Umgang mit seinem Kind als auch - vor allem - das Recht des Kindes auf Umgang mit seinem Vater verletzen. Wenn der Kläger der Ausweisung Folge leisten und aus dem Bundesgebiet ausreisen würde sowie vor Ablauf von fünf Jahren keine rechtmäßige Möglichkeit auf eine Rückkehr hätte, so würde dies, da seinem deutschen Kind und dessen ebenfalls deutscher Mutter eine dauerhafte Umsiedlung in das Heimatland des Klägers nicht zumutbar ist, eine Trennung von seinem Kind (und dessen Mutter) und, daraus folgend, schwerwiegende Folgen für die Vater-Kind-Beziehung und damit für das Wohl des Kindes bedeuten. Diesen Gesichtspunkt, insbesondere das (eigene) in den Schutzbereich von Art. 6 GG fallende Recht des Kindes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater, haben die Beklagte und die Beigeladene bei der angefochtenen Befristungsentscheidung vom 17.08.2007 verkannt und insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt. Mit diesem Recht des Kindes haben sich die Beklagte und die Beigeladene weder in den Gründen des angefochtenen Bescheids noch im Schreiben der Beigeladenen über die (beschränkte) Erteilung des Einvernehmens noch an anderer Stelle in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007, wonach der Kläger sich die möglichen Probleme, die sich aus der Trennung von seinem Kind ergeben, als Folge seiner Straftaten selbst zuzuschreiben habe, werden - so sehr diese Sicht angesichts der unvorstellbaren Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Menschen, wie sie in den (vor allem) im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.12.1995 abgeurteilten Straftaten zum Ausdruck kommt ( siehe dazu mehr unter 4. ), verständlich ist - der gebotenen Würdigung der Folgen einer Ausweisung des Klägers aus der Sicht des Wohls seines Kindes nicht gerecht. Es trifft zwar zu, dass der Kläger aufgrund seiner zahlreichen rechtskräftig abgeurteilten Straftaten im Wesentlichen selbst dafür verantwortlich ist, dass seine aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Doch kann aus den kriminellen Neigungen, die der Kläger bei Begehung dieser Straftaten an den Tag gelegt hat, nicht geschlossen werden, das Wohl seines Kindes werde durch den Kontakt mit ihm eher beeinträchtigt als gefördert, wie das etwa der Fall sein könnte, wenn ein Vater seinem Kind oder seiner Mutter Gewalt antäte oder sein Vorbild schädliche Neigungen bei dem Kind fördern könnte, oder dass der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz u. a. wegen aktuell drohender gravierender Verletzung von Rechtsgütern anderer hinter das Interesse der Allgemeinheit an einer langjährigen Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet zurücktreten müsste. Vielmehr haben sich seit der Geburt seines viereinhalb Jahre alten Sohnes Straftaten mit dem kriminellen Gewicht und vor allem mit derart großer Gewaltbereitschaft wie früher nicht mehr wiederholt. Die Geburt seines Sohnes im Sommer 2005 und, damit einhergehend, das Eingehen der häuslichen Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin haben insoweit offenkundig eine gewisse Wende im Leben des Klägers bewirkt mit der Folge, dass er nach allem, was der Kammer und der Beklagten bekannt ist, seine Rolle als verantwortungsbewusster Vater wahrnimmt und seine äußerste Gewaltbereitschaft zu beherrschen gelernt hat. Seine letzte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.2005 rechtskräftig abgeurteilte Straftat (Diebstahl einer geringwertigen Sache), die sich in der Art und vor allem in ihrem Gewicht deutlich von seinen früheren Straftaten unterscheidet, datiert vom August 2005. Soweit dem Kläger in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 die Begehung zahlreicher (44) Betrugsdelikte in neuerer Zeit zur Last gelegt wird, kann dies (noch) nicht zu einer (völlig) anderen Beurteilung führen, weil er diese Taten - zumindest im Hinblick auf den subjektiven Schuldvorwurf - bestreitet und auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren so lange als „unschuldig“ zu gelten hat, wie er wegen dieser Taten nicht rechtskräftig verurteilt ist. Da die Beklagte ihre Ermessensentscheidung auf diese neuerlichen Vorwürfe nicht - auch im Wege einer nachträglichen Ergänzung der Ermessensentscheidung in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, a.a.O. ) - gestützt hat, kommt es in diesem Verfahren auf eine Beweiserhebung hierzu sowie auf eine eigene Überzeugungsbildung nicht an.
55 
Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 17.08.2007 ausführt, bereits bei der (erstmaligen) Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf zehn Jahre nach der Ausreise (durch die Beigeladene) sei eine bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt worden, verkennt sie, dass der Kläger inzwischen in einer neuen und anderen familiären Lebensgemeinschaft von ganz anderen Qualität lebt. Während in der Ehe mit Frau A. offenbar schon sehr bald die inneren Bezüge fehlten und die Ehezeit fast vollständig in die Zeit der Straf- und Untersuchungshaft des Klägers fiel, entspricht die Beziehung zu Frau R. und dem gemeinsamen Kind V. nach allen Erkenntnissen der Behörden und der Kammer den allgemeinen Vorstellungen von einer (eheähnlichen) familiären Lebensgemeinschaft, die unter den Schutz von Art. 6 GG fällt.
56 
Diese Gesichtspunkte sind von der Beklagten und der Beigeladenen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt worden. Allein dieser Ermessensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der auf § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beruhenden Ermessensentscheidung der Beklagten.
57 
4. Die Ermessensbindungen der Beklagten gehen jedoch nicht soweit, dass der Kläger im Wege der Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung und ohne die Verpflichtung zur vorherigen Ausreise hat ( vgl. zu einer solchen Möglichkeit in einem Ausnahmefall BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, NVwZ 2008, 333 m.w.N.; vgl. auch VAH Nr. 11.1.3.4 ), ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (zumindest für Drittstaatsangehörige wie den Kläger) die Frist für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung grundsätzlich nicht zu laufen beginnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2004, a.a.O., m.w.N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 12.04.2007, NVwZ-RR 2007, 712; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006 - 5 K 2075/05 -; a. A. VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009, NVwZ-RR 2009, 739 ).
58 
Die auf Seiten des Klägers bestehenden familiären Bindungen ( siehe oben ), die nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, der gegenüber Art. 6 GG keinen weitergehenden Schutz vermittelt, soweit sich sein Anwendungsbereich mit dem der grundgesetzlichen Norm deckt, von den Ausländerbehörden zu beachtende Schutzwirkungen erzeugen, verdrängen in ihrem Gewicht nicht von vornherein das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet wegen dessen Ausweisung. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit den ausländerrechtlichen Vorschriften über die Ausweisung in den §§ 53 ff. AufenthG kommt ein Anspruch auf sofortige Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach Art. 6 GG nur in Betracht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine (bereits verfügte) Ausweisung unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand (mehr) haben könnte. Dabei ist berücksichtigen, dass eine zeitweise Trennung von der Familie, etwa zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens oder zur Bekämpfung schwerwiegender Ausländerkriminalität, grundsätzlich mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG vereinbar ist. Allein der Umstand, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes und eheähnlicher Partner dessen ebenfalls deutscher Mutter ist, reicht für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf sofortige Befristung zu begründen. Dies hängt vielmehr von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Ausmaß der vom Kläger ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Klägers und seiner Angehörigen ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2009, NVwZ 2009, 1557; siehe auch Thür. OVG, Beschluss vom 25.05.2005, InfAuslR 2005, 418 m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG’s und des BVerwG’s ). Auch im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006 und vom 08.12.2005, jew. a.a.O. ) scheidet eine vorübergehende, zeitlich überschaubare Trennung des viereinhalb Jahre alten Sohns von seinem Vater, dem Kläger, nicht aus. Auch für Kinder deutscher Eltern gibt es keinen absoluten Schutz gegen eine zumindest vorübergehende Trennung von einem Elternteil, selbst dann nicht, wenn diese Trennung ohne oder gar gegen den Willen des betreffenden Elternteils erfolgt, wie das u. a. bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe der Fall ist. Das Wohl eines Kindes erleidet im Allgemeinen und insbesondere auch im Alter des Sohnes des Klägers in der Regel keinen nachhaltigen Schaden, wenn es für einige Wochen oder gar für einige Monate - nicht jedoch für mehrere Jahre - von seinem Vater getrennt wird. Das gilt erst recht in Bezug auf das Elternrecht des Vaters, dem bewusst ist, dass die Trennung von seinem Kind nur vorübergehender Natur ist ( so auch ganz aktuell VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2010 - 11 S 2472/09 - und Beschluss der Kammer vom 14.09.2009 - 4 K 1283/09 - jew. im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens ). Selbst ein mehrmonatiger Aufenthalt des Klägers in Russland würde hiernach nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zur Folge haben, zumal die Wirkungen der Trennung des Klägers von seiner Familie auch durch Besuche von Mutter und Kind in Russland, die nicht von vornherein unzumutbar sind, aber auch durch briefliche und telefonische Kontakte abgemildert werden können. Abgesehen davon bedeutet die (zeitlich befristete) Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung nicht zwingend, dass der Kläger ohne vorherige Ausreise in keinem Fall einen legalen Aufenthalt bekommen könnte; die Ausweisung steht vielmehr vor allem der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach den §§ 27 ff. AufenthG, nicht jedoch aus humanitären Gründen nach Maßgabe von § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Gerade § 25 Abs. 5 AufenthG soll dem Bedürfnis eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, der aber - u. a. wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK - nicht abgeschoben werden und auch nicht (freiwillig) ausreisen reisen kann, in verfassungskonformer Weise Rechnung tragen. Der Sinn des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG besteht (vor allem) darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht per se zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist ( vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2006, a.a.O., m.w.N. ). Aus diesen Gründen führen auch die fehlenden Passpapiere des Klägers sowie seine Schwierigkeiten mit den russischen Auslandsvertretungen, die ihm die (offizielle) Bestätigung der russischen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung von Identitätspapieren verweigern und möglicherweise auch eine Rückkehr nach Russland verhindern würden, nicht zu einer zwingenden Verpflichtung der Beklagten, die Wirkungen der Befristung ohne Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet zu beseitigen.
59 
Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null und einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befristung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung ohne Verpflichtung zur vorherigen Ausreise sprechen auch folgende weitere Gründe: Schon die Einreise des Klägers nach Deutschland im Jahr 1993 erfolgte unter Missachtung der für ihn geltenden Einreisebestimmungen, indem er lediglich mit einem Besuchervisum eingereist ist, obwohl er von Anfang an vorhatte, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Des Weiteren hat der Kläger auch nach seiner Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 weitere Ausweisungsgründe erfüllt, so einen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG durch Verurteilung am 14.12.1995 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ohne Bewährung sowie zwei weitere Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch Verurteilungen vom 18.11.2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und vom 24.10.2005 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Der Verurteilung vom 18.11.2002 lag eine Tat zugrunde, die der Kläger unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 2002 beging, und die Verurteilung vom 24.10.2005 erfolgte aufgrund einer Tat, die er etwa zwei Monate nach der Geburt seines Sohnes am 16.06.2005 beging. Selbst wenn die zuletzt abgeurteilte Tat - Konsum des Inhalts einer Colaflasche im Wert von 0,79 EUR, ohne zu bezahlen - im Vergleich zu den früheren Straftaten des Klägers einen äußerst geringfügigen Rechtsverstoß darstellt, so zeigen diese Taten doch, dass der Kläger sich weder von seiner langjährigen Strafhaft noch von der Verantwortung als Familienvater vollständig und zuverlässig von der Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Rechtsverstöße abhalten ließ. Vor allem offenbaren die Taten, die zur Verurteilung des Klägers zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren geführt haben, ein außergewöhnlich hohes Maß an Gewalttätigkeit, Gefühllosigkeit und fehlendem Respekt vor den Rechten und der Menschenwürde anderer. Bei diesen Taten hat der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg kriminelle und äußerst gewalttätige Neigungen in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt, dass es schwer vorstellbar ist, dass er sich und sein Wertesystem so grundlegend geändert hat, dass er künftig und ohne den Druck von Seiten schwebender ausländerrechtlicher Verfahren zuverlässig die Rechts- und Werteordnung in der Bundesrepublik Deutschland achten werde. Zu dieser negativen Prognose trägt auch bei, dass, wie die Verurteilungen vom 18.11.2002 und vom 24.10.2005 zeigen, weder die lange Strafhaft noch die Gründung einer (neuen) Familie ihn grundsätzlich von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten haben und dass der Kläger bis heute (auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer) eine Haltung an den Tag legt, die dadurch geprägt ist, dass er seine eigenen Taten herunterspielt, sie trotz (ihm bekannt gegebener) entgegenstehender Regelungen im Bundeszentralregistergesetz für nicht mehr verwertbar hält, weil er die entsprechenden Strafen verbüßt habe, und die „Schuld“ an seinem ausländerrechtlichen Dilemma offenbar allein bei den deutschen Ausländerbehörden sucht.
60 
Bei dieser Sachlage kann es im Rahmen der von der Kammer in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen die erneute Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) hat, in der dem Kläger die Begehung zahlreicher (44) Straftaten des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und falscher Angaben bei der Gründung einer GmbH zur Last gelegt wird. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG aufgrund der neuerlichen Anklage besteht nicht, weil diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut nur für den Fall der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, nicht jedoch für die Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gilt.
61 
Weiter kommt hinzu, dass die Ausweisung im Bescheid der Beigeladenen vom 02.03.1995 nicht nur auf spezialpräventive, sondern auch auf generalpräventive Gründe gestützt worden ist. Auch diese Gründe stehen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ab sofort entgegen. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Ausländerbehörden gegenüber ausländischen Mitbürgern den Eindruck vermeiden wollen, dass ein ausgewiesener Ausländer mit einem solchen Vorstrafenregister wie der Kläger sich von den Wirkungen einer Ausweisung ohne Weiteres, und ohne sich zumindest während eines angemessenen Zeitraums im Ausland aufgehalten zu haben, lösen kann.
62 
5. Bei der hiernach gebotenen erneuten Bescheidung des Klägers wird die Beklagte die oben ( unter 3. und 4. ) dargelegten Anforderungen, insbesondere aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, zu beachten haben. Bei der Prüfung der Frage, welche Dauer einer Trennung des Klägers von seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin unter Berücksichtigung der tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung und vor allem des Kindeswohls im konkreten Fall (noch) vertretbar ist, wäre es sachgerecht, wenn die Beklagte insoweit sachverständige Hilfe durch Bedienstete des Jugendamts oder andere Personen mit kinder- und/oder sozialpsychiatrischem Sachverstand zu Rate zieht. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Straftaten, die Gegenstand der (erneuten) Anklage der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14.07.2009 (Az: 430 Js 20099/07) sind, sich darauf auswirken, dass die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke beim Kläger erreicht sind bzw. wann dies voraussichtlich der Fall sein wird. Des Weiteren wird die Beklagte auch zu erwägen haben, ob und in welchen Staat es dem Kläger überhaupt möglich ist auszureisen; immerhin sprechen zahlreiche Stellungnahmen russischer Auslandsvertretungen in den Akten dafür, dass es dem Kläger so ohne Weiteres nicht möglich sein wird, legal in die Russische Föderation einzureisen und sich dort aufzuhalten. Ob eine Einreise und ein Aufenthalt des Klägers in einem anderen Staat als Russland (z. B. Ukraine, zu deren Gemeinde oder Bezirk Poltava der Kläger irgendeine Beziehung gehabt haben muss, wie eine Bescheinigung in den Akten - deren Echtheit unterstellt - nahelegt) in Betracht kommt, ist zur Zeit völlig unklar. Schließlich wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Anforderungen an eine Verkürzung der Frist für die Geltung der Ausweisungsfolgen umso geringer ausfallen je stärker die Beklagte in Betracht zieht, dem Kläger einen (humanitären) Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat (vor allem) deshalb davon abgesehen, die Beigeladene, die durch ihre begrenzte Einvernehmenserklärung für den Inhalt des angefochtenen Bescheids der Beklagten mitverantwortlich ist, nach Maßgabe von § 155 Abs. 4 VwGO an den Gerichtskosten zu beteiligen, weil die Beklagte sich die Gründe der Beigeladenen für die Begrenzung ihres Einvernehmens, auch im Lauf des Gerichtsverfahrens voll zu eigen gemacht hat. Ein Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist nicht erkennbar.
64 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 79 Entscheidung über den Aufenthalt


(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Gr

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.
Der Kläger, ein am ... in M. geborener lediger iranischer Staatsangehöriger ohne Familienangehörige, reiste erstmals im Jahr 1994 in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb erfolglos. Aufgrund seines Asylfolgeantrags stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.03.1997 fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich des Iran vorliegen. Am 03.07.1997 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.07.2001 - ... - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger hatte in der Nacht vom 2. zum 3.11.2000 in seiner Wohnung einen mit 4,4 kg Opium präparierten Koffer einer Mittäterin übergeben, die er zuvor dafür gewonnen hatte, das Rauschgift auf dem Luftwege nach Norwegen zu transportieren, um es dort gewinnbringend weiter zu vermarkten. Auf dem Flughafengelände in Oslo wurde das Rauschgift von einem Spürhund entdeckt. Mit mittlerweile bestandskräftiger Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.01.2002 wurde der Kläger nach §§ 47 Abs.1 Nr.1, 48 Abs.1 Satz 1 Nr.5, 47 Abs.3 Satz 1 AuslG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.12.2003 - ... - abgewiesen, das Berufungsverfahren nach Zurücknahme der Berufung durch den Kläger am 05.07.2004 durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingestellt (...).
Am 01.07.2004 beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr zu befristen. Der Kläger ließ vortragen, dass er noch aus der Haft heraus eine Therapie begonnen habe. Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim - Strafvollstreckungskammer -vom ... sei die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von etwas mehr als 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Vom 08.10.2002 bis zum 08.03.2003 habe er sich in der Fachklinik S. zur stationären Therapie befunden. Die angestrebten Behandlungsziele seien weitgehend erreicht worden. Die therapeutische Maßnahme sei positiv abgeschlossen worden. Im Anschluss daran habe er sich in der Nachsorgewohngemeinschaft in der R.-Straße in K. befunden. Danach habe er in der H.-Straße in K. gewohnt. Im Juli 2003 habe er eine berufliche Abschlussprüfung im Bereich Industriemechaniker/Produktionstechnik abgelegt. Er sei seither unbefristet bei der ... berufstätig. Drogenkonsum liege nicht mehr vor, was durch die Ergebnisse von mehreren Drogenscreenings belegt sei. Die bisherige Entwicklung nach der Haftentlassung mache deutlich, dass er sein Leben wieder im Griff habe. Er brauche deshalb eine aufenthaltsrechtliche Perspektive. Bislang erhalte er nur befristete Duldungen. Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.10.2004 (Geschäftsnummer ...) wurde die durch Beschluss des Landgerichts Mannheim - Strafvollstreckungskammer - vom 23.09.2004 zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe gem. § 56 g Abs. 1 StGB erlassen, da die Bewährungszeit des Klägers abgelaufen gewesen ist und keine Umstände bekannt geworden sind, die den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes nach § 56 f StGB erfordern würden. Mit Schreiben vom 13.12.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, auf seinen Antrag die Wirkungen der Ausweisung auf 4 Jahre und 4 Monate nach Ausreise aus dem Bundesgebiet zu befristen. Es bestehe nach wie vor in seinem Fall Wiederholungsgefahr. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei noch nicht erfüllt. Mit weiterem Schreiben vom 09.06.2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Wirkung der Ausweisung trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen sei. Es gebe keinen Anspruch auf Befristung ohne Ausreise. Es wurde weiter auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - sowie die Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen.
Mit Verfügung vom 22.08.2005 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach Ausreise. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wird danach nur dann wirksam, wenn die unter Ziff. III genannten aufschiebenden Bedingungen, darunter insbesondere die Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Ausreise, rechtzeitig erfüllt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sah nach der Begründung unter Annahme eines Regelfalls zwar den spezialpräventiven Ausweisungszweck als mittlerweile erfüllt, den generalpräventiven Ausweisungszweck jedoch als noch nicht erreicht an. Wegen der weiteren Begründung der Verfügung wird auf den Inhalt der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.08.2005 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2005 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung ließ er auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vom 01.07.2004, 15.07.2004, 09.08.2004, 24.11.2004 und 01.07.2005 Bezug nehmen. Auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.11.2006 nebst Anlagen wird verwiesen.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die BRD verlässt, zu befristen,
hilfsweise: den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird auf die angegriffene Befristungsverfügung sowie auf den Schriftsatz vom 09.06.2005 Bezug genommen. Die Wirkungen der Ausweisung seien trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen. Zu Gunsten des Klägers sei von der Erfüllung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks ausgegangen worden und insofern der persönlichen Entwicklung des Klägers Rechnung getragen worden. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei jedoch noch nicht erreicht, da sich der Kläger aktiv am illegalen Rauschgifthandel beteiligt habe.
12 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band Verfahrens- und 1 Band Ausländerakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ... sowie die Gerichtsakten, die sämtlich der Kammer vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 6a AGVwGO. Bedenken an der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags bestehen nicht unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses, wenngleich der Kläger nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Vorteil aus einer kürzeren Befristung ziehen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa mit Blick auf die Erreichung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung - ändern und er doch noch seiner Ausreisepflicht nachkommen oder abgeschoben werden kann.
15 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlässt, befristet (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (2.).
17 
(1.) Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht deshalb rechtswidrig.
18 
Nach der Bestimmung des § 11 Abs.1 Satz 1 des seit 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die an die Stelle des bis zum 31.12.2004 gültigen nahezu gleich lautenden § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG getreten ist, darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden nach Satz 3 auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (Satz 5). Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen (Satz 6).
19 
Dem Begehren des Klägers steht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG entgegen. Mit dem in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst gesetzlicher Sperrwirkung soll der Zweck der Abschiebung und Ausweisung, den Ausländer vom Bundesgebiet weiterhin fernzuhalten, besser verwirklicht werden (vgl. BT-Drs. 1176321, S. 57, zu § 8 Abs.2 AuslG 1990; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 5). Der Sinn des § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG besteht darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 30). Die seit 01.01.2005 gültigen Regelungen des § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 AufenthG sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des § 8 Abs.2 Sätze 1 bis 4 AuslG, die bis zum 31.12.2004 in Kraft waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs.1 AuslG eingehend begründet, dass insoweit keine im Wege der einschränkenden Auslegung zu korrigierende Regelungslücke besteht. Dort heißt es:
20 
„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf -schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) -unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein.“
21 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137). Auch in seinem späteren Beschluss vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die ab 01.01.2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG) keine Bedenken geäußert. In dem Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - weist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass sich einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse aus inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, auf den eigenständigen Anwendungsbereich für § 25 Abs.5 AufenthG gerade zugunsten von Ausländern hin, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht.
22 
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (- 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002,119) zwar gemeint, dass § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG kaum zur Anwendung kommen könne, wenn ein dauerndes Abschiebungshindernis vorliege und die Möglichkeit fehle, in Drittstaaten auszureisen. Tragend entschieden hat es dies jedoch für eine - erheblich abweichende - andere als die hier vorliegende Fallkonstellation, nämlich für einen Ausländer, dem Art. 6 Abs.1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt und für den nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nichts anderes gelten könne als für Ausländer, denen ein Freizügigkeitsrecht nach EG-Recht zustehe und für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Erreichen des ursprünglichen Ausweisungszwecks die Befristung der Ausweisung nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (BVerwGE 110, 140). Abgesehen von den sonstigen entscheidungserheblichen Unterschieden bejaht das beklagte Land im hier vorliegenden Fall auch das Fortbestehen des generalpräventiven Ausweisungszwecks (siehe dazu wie unter 2.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG abgelehnt.
23 
Dieser - auf § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich die Kammer an. Zum einen werden unerträgliche Folgen der Anknüpfung der Befristung an den Zeitpunkt der Ausreise durch die Möglichkeit, in Anbetracht des in der Person des Klägers bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG (früher § 51 Abs.1 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zu erlangen (BVerwG, Urt. vom 27.06.2006, a.a.O.), abgemildert. Zum anderen kann der Kläger im Übrigen durchaus auch aus- und wieder in das Bundesgebiet einreisen. Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK, der nach Transformation des völkerrechtlichen Vertrages durch ein Bundesgesetz unmittelbar anwendbar ist und auf den sich der Kläger berufen kann, dürfte dem Kläger zwar nicht zustehen, da er sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aber er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen anderen Flüchtling nach Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK, dem § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegensteht. Auch verengt sich im Falle eines nach bestandskräftiger Ausweisung geduldeten Flüchtlings das behördliche Ermessen nicht von vornherein dahin, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet. Hauptzweck eines solchen Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1.03 -). § 13 Abs.1 des Anhangs zur GFK sieht die Verpflichtung jedes der vertragschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm ausgestellten derartigen Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK stellt eine Sonderregelung zu § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet wird, dar und ermächtigt zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises auch dann, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht. Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK ergibt sich aus dessen Wortlaut und Zweck (BVerwG, Urt. vom 13.12.2005 - 1 C 36.04, DVBl. 2006, 713). Darüber hinaus wird sich der Kläger für seinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises auch auf Art. 25 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S.12 ff.) - sog. Qualifikationsrichtlinie - berufen können, wonach - seit Ablauf der Umsetzungsfrist - sogar ein gebundener Anspruch auf Ausweiserteilung besteht. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu gegebener Zeit die Verkürzung der in der Befristungsentscheidung vom 22.08.2005 gesetzten Frist zu beantragen. Eine solche Entscheidung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Der Behörde muss aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bleiben, nach Erreichung sämtlicher der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungszwecke die einmal gesetzte Frist nachträglich insbesondere am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BVerfGE 51, 386; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Befristung einer Ausweisung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist (BVerfGE 51, 386). Dieser Gedanke findet auch bei der nachträglichen Überprüfung einer einmal gesetzten Frist Anwendung, insbesondere wenn der nach eigener Einschätzung der Ausländerbehörde für die Erreichung des generalpräventiven zwecks benötigte Zeitraum faktisch abgelaufen ist.
24 
(2.) Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsbegehren bleibt die Klage unbegründet. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach der Ausreise befristet.
25 
Nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel befristet. Diese Regelung, die eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung „auf Null“ auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt in Anbetracht eines atypischen Geschehensablaufs eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, scheidet eine Befristung schon aus Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 -1 C 5.00 -, NVwZ 2000, 142; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 11).
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist eröffnenden Regelfall ausgegangen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens liegen nicht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz enthält keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).
27 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zugunsten des Klägers unter Zugrundelegung von dessen positiver persönlicher Entwicklung nach der Straftat (unbefristetes Arbeitsverhältnis, keine Drogenabhängigkeit mehr, keine weiteren Straftaten, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit) von der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung ausgegangen, also davon, dass von dem Kläger jedenfalls keine bedeutsame Gefahr mehr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aber zu Recht angenommen, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses, nämlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG) der generalpräventive (Abschreckungs-) Zweck der Wirkungen der Ausweisung sich noch nicht verbraucht hat. Die Ausweisung des Klägers war maßgeblich auch auf generalpräventive Zwecke gestützt worden, nämlich die Drogenkriminalität konsequent durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis zu bekämpfen, indem andere Ausländer davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, vor allem dann, wenn der Ausländer wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BVerfG, Beschl. v.25.09.1986, NVwZ 1987, 403; BVerwG, Beschl.v. 10.01.1995, NVwZ 1995, 1129). Straftaten der vom Kläger begangenen Art stellen eine besonders hohe Gefährdung wichtiger Schutzgüter und damit der öffentlichen Interessen dar. Der die Ausweisung selbständig tragende generalpräventive Ausweisungszweck ist auch nicht schon durch die Annahme der Erledigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks entfallen. Die Erreichung der spezifischen generalpräventiven Zwecksetzung, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten des illegalen Rauschgifthandels durch Verwirklichung des Ausweisungszwecks, nämlich der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuschrecken, würde in empfindlicher Weise in Frage gestellt, wenn der mit der Begehung der Straftat einhergehende generalpräventive Ausweisungszweck gleichsam automatisch mit dem Verbrauch des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, insbesondere schon vor der Ausreise als erfüllt anzusehen wäre. Der generalpräventive Zweck soll in Fällen der vorliegenden Art anderen Ausländern klar vor Augen führen, dass sich der Handel mit Betäubungsmitteln nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung selbst bei einem nachträglichen Entfallen der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn sie ihr rechtstreues Verhalten durch freiwillige Ausreise und den Verbleib im Ausland für einen spürbaren Zeitraum unter Beweis stellen. Der Beklagte ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht von der Annahme des Fortbestehens des - durch die Ausweisung vorgegebenen selbständigen - generalpräventiven Ausweisungszwecks für drei Jahre und neun Monate ausgegangen.
28 
Die Fristsetzung im Fall des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vom Beklagten zutreffend an Ziff. 1.1, 1.2.1, 1.2.2 und 1.3.2 Sätze 1 und 2 der - noch gültigen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.01.2002 (AZ.: 1362/129) zunächst als Regelfall mit fünf Jahren orientiert und dann - in Anknüpfung an das Gewicht der begangenen Straftat und der strafrichterlich verhängten Sanktion - unter Einbeziehung der verhängten Freiheitsstrafe mit (nur) einem weiteren Jahr auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt worden. Auch der Kläger hat in diesem Verfahren keine Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Befristung vorgebracht. Die Befristung der Sperrwirkung auf diesen Zeitraum ab der Ausreise erscheint mit Blick auf den -selbständigen - generalpräventiven Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei Jahre und neun Monate ist vielmehr geeignet, die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern zu entfalten. Sie ist angesichts der Schwere der begangenen Straftat auch erforderlich und zumutbar. Sie verhindert aber zugleich, dass sich die - dem Kläger gegenüber verfügte und für ihn mit einschneidenden Folgen in der Lebensführung verbundene - ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer deshalb als unangemessen erweist, indem er individuell als „Mittel zur Erreichung des generalpräventiven Zwecks benutzt“ würde (vgl. BVerfGE 51, 386). Offensichtlich bewertet dies auch der Kläger in dieser Weise, denn die Fristdauer wurde nicht von ihm bemängelt. Sonstige private Gesichtspunkte etwa im Bereich des Art. 6 Abs.1 GG oder des Art. 8 EMRK streiten nicht derart zugunsten des Klägers, dass die dargestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausweisungszweckes daneben im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hätten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ist noch nicht eingetreten (§ 46 Abs.1 Nr.4 BZRG; vgl. auch § 45 BZRG).
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 6a AGVwGO. Bedenken an der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags bestehen nicht unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses, wenngleich der Kläger nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Vorteil aus einer kürzeren Befristung ziehen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa mit Blick auf die Erreichung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung - ändern und er doch noch seiner Ausreisepflicht nachkommen oder abgeschoben werden kann.
15 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlässt, befristet (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (2.).
17 
(1.) Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht deshalb rechtswidrig.
18 
Nach der Bestimmung des § 11 Abs.1 Satz 1 des seit 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die an die Stelle des bis zum 31.12.2004 gültigen nahezu gleich lautenden § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG getreten ist, darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden nach Satz 3 auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (Satz 5). Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen (Satz 6).
19 
Dem Begehren des Klägers steht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG entgegen. Mit dem in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst gesetzlicher Sperrwirkung soll der Zweck der Abschiebung und Ausweisung, den Ausländer vom Bundesgebiet weiterhin fernzuhalten, besser verwirklicht werden (vgl. BT-Drs. 1176321, S. 57, zu § 8 Abs.2 AuslG 1990; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 5). Der Sinn des § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG besteht darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 30). Die seit 01.01.2005 gültigen Regelungen des § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 AufenthG sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des § 8 Abs.2 Sätze 1 bis 4 AuslG, die bis zum 31.12.2004 in Kraft waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs.1 AuslG eingehend begründet, dass insoweit keine im Wege der einschränkenden Auslegung zu korrigierende Regelungslücke besteht. Dort heißt es:
20 
„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf -schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) -unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein.“
21 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137). Auch in seinem späteren Beschluss vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die ab 01.01.2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG) keine Bedenken geäußert. In dem Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - weist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass sich einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse aus inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, auf den eigenständigen Anwendungsbereich für § 25 Abs.5 AufenthG gerade zugunsten von Ausländern hin, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht.
22 
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (- 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002,119) zwar gemeint, dass § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG kaum zur Anwendung kommen könne, wenn ein dauerndes Abschiebungshindernis vorliege und die Möglichkeit fehle, in Drittstaaten auszureisen. Tragend entschieden hat es dies jedoch für eine - erheblich abweichende - andere als die hier vorliegende Fallkonstellation, nämlich für einen Ausländer, dem Art. 6 Abs.1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt und für den nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nichts anderes gelten könne als für Ausländer, denen ein Freizügigkeitsrecht nach EG-Recht zustehe und für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Erreichen des ursprünglichen Ausweisungszwecks die Befristung der Ausweisung nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (BVerwGE 110, 140). Abgesehen von den sonstigen entscheidungserheblichen Unterschieden bejaht das beklagte Land im hier vorliegenden Fall auch das Fortbestehen des generalpräventiven Ausweisungszwecks (siehe dazu wie unter 2.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG abgelehnt.
23 
Dieser - auf § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich die Kammer an. Zum einen werden unerträgliche Folgen der Anknüpfung der Befristung an den Zeitpunkt der Ausreise durch die Möglichkeit, in Anbetracht des in der Person des Klägers bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG (früher § 51 Abs.1 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zu erlangen (BVerwG, Urt. vom 27.06.2006, a.a.O.), abgemildert. Zum anderen kann der Kläger im Übrigen durchaus auch aus- und wieder in das Bundesgebiet einreisen. Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK, der nach Transformation des völkerrechtlichen Vertrages durch ein Bundesgesetz unmittelbar anwendbar ist und auf den sich der Kläger berufen kann, dürfte dem Kläger zwar nicht zustehen, da er sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aber er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen anderen Flüchtling nach Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK, dem § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegensteht. Auch verengt sich im Falle eines nach bestandskräftiger Ausweisung geduldeten Flüchtlings das behördliche Ermessen nicht von vornherein dahin, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet. Hauptzweck eines solchen Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1.03 -). § 13 Abs.1 des Anhangs zur GFK sieht die Verpflichtung jedes der vertragschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm ausgestellten derartigen Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK stellt eine Sonderregelung zu § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet wird, dar und ermächtigt zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises auch dann, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht. Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK ergibt sich aus dessen Wortlaut und Zweck (BVerwG, Urt. vom 13.12.2005 - 1 C 36.04, DVBl. 2006, 713). Darüber hinaus wird sich der Kläger für seinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises auch auf Art. 25 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S.12 ff.) - sog. Qualifikationsrichtlinie - berufen können, wonach - seit Ablauf der Umsetzungsfrist - sogar ein gebundener Anspruch auf Ausweiserteilung besteht. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu gegebener Zeit die Verkürzung der in der Befristungsentscheidung vom 22.08.2005 gesetzten Frist zu beantragen. Eine solche Entscheidung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Der Behörde muss aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bleiben, nach Erreichung sämtlicher der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungszwecke die einmal gesetzte Frist nachträglich insbesondere am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BVerfGE 51, 386; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Befristung einer Ausweisung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist (BVerfGE 51, 386). Dieser Gedanke findet auch bei der nachträglichen Überprüfung einer einmal gesetzten Frist Anwendung, insbesondere wenn der nach eigener Einschätzung der Ausländerbehörde für die Erreichung des generalpräventiven zwecks benötigte Zeitraum faktisch abgelaufen ist.
24 
(2.) Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsbegehren bleibt die Klage unbegründet. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach der Ausreise befristet.
25 
Nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel befristet. Diese Regelung, die eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung „auf Null“ auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt in Anbetracht eines atypischen Geschehensablaufs eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, scheidet eine Befristung schon aus Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 -1 C 5.00 -, NVwZ 2000, 142; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 11).
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist eröffnenden Regelfall ausgegangen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens liegen nicht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz enthält keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zugunsten des Klägers unter Zugrundelegung von dessen positiver persönlicher Entwicklung nach der Straftat (unbefristetes Arbeitsverhältnis, keine Drogenabhängigkeit mehr, keine weiteren Straftaten, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit) von der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung ausgegangen, also davon, dass von dem Kläger jedenfalls keine bedeutsame Gefahr mehr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aber zu Recht angenommen, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses, nämlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG) der generalpräventive (Abschreckungs-) Zweck der Wirkungen der Ausweisung sich noch nicht verbraucht hat. Die Ausweisung des Klägers war maßgeblich auch auf generalpräventive Zwecke gestützt worden, nämlich die Drogenkriminalität konsequent durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis zu bekämpfen, indem andere Ausländer davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, vor allem dann, wenn der Ausländer wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BVerfG, Beschl. v.25.09.1986, NVwZ 1987, 403; BVerwG, Beschl.v. 10.01.1995, NVwZ 1995, 1129). Straftaten der vom Kläger begangenen Art stellen eine besonders hohe Gefährdung wichtiger Schutzgüter und damit der öffentlichen Interessen dar. Der die Ausweisung selbständig tragende generalpräventive Ausweisungszweck ist auch nicht schon durch die Annahme der Erledigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks entfallen. Die Erreichung der spezifischen generalpräventiven Zwecksetzung, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten des illegalen Rauschgifthandels durch Verwirklichung des Ausweisungszwecks, nämlich der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuschrecken, würde in empfindlicher Weise in Frage gestellt, wenn der mit der Begehung der Straftat einhergehende generalpräventive Ausweisungszweck gleichsam automatisch mit dem Verbrauch des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, insbesondere schon vor der Ausreise als erfüllt anzusehen wäre. Der generalpräventive Zweck soll in Fällen der vorliegenden Art anderen Ausländern klar vor Augen führen, dass sich der Handel mit Betäubungsmitteln nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung selbst bei einem nachträglichen Entfallen der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn sie ihr rechtstreues Verhalten durch freiwillige Ausreise und den Verbleib im Ausland für einen spürbaren Zeitraum unter Beweis stellen. Der Beklagte ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht von der Annahme des Fortbestehens des - durch die Ausweisung vorgegebenen selbständigen - generalpräventiven Ausweisungszwecks für drei Jahre und neun Monate ausgegangen.
28 
Die Fristsetzung im Fall des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vom Beklagten zutreffend an Ziff. 1.1, 1.2.1, 1.2.2 und 1.3.2 Sätze 1 und 2 der - noch gültigen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.01.2002 (AZ.: 1362/129) zunächst als Regelfall mit fünf Jahren orientiert und dann - in Anknüpfung an das Gewicht der begangenen Straftat und der strafrichterlich verhängten Sanktion - unter Einbeziehung der verhängten Freiheitsstrafe mit (nur) einem weiteren Jahr auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt worden. Auch der Kläger hat in diesem Verfahren keine Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Befristung vorgebracht. Die Befristung der Sperrwirkung auf diesen Zeitraum ab der Ausreise erscheint mit Blick auf den -selbständigen - generalpräventiven Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei Jahre und neun Monate ist vielmehr geeignet, die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern zu entfalten. Sie ist angesichts der Schwere der begangenen Straftat auch erforderlich und zumutbar. Sie verhindert aber zugleich, dass sich die - dem Kläger gegenüber verfügte und für ihn mit einschneidenden Folgen in der Lebensführung verbundene - ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer deshalb als unangemessen erweist, indem er individuell als „Mittel zur Erreichung des generalpräventiven Zwecks benutzt“ würde (vgl. BVerfGE 51, 386). Offensichtlich bewertet dies auch der Kläger in dieser Weise, denn die Fristdauer wurde nicht von ihm bemängelt. Sonstige private Gesichtspunkte etwa im Bereich des Art. 6 Abs.1 GG oder des Art. 8 EMRK streiten nicht derart zugunsten des Klägers, dass die dargestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausweisungszweckes daneben im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hätten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ist noch nicht eingetreten (§ 46 Abs.1 Nr.4 BZRG; vgl. auch § 45 BZRG).
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag der Antragstellerin Ziff. 2 , der am 24.04.2009 in L. geborenen Tochter der Antragstellerin Ziff. 1, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2009, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der von ihrer Prozessbevollmächtigten am 29.04.2009 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine gesetzliche Erlaubnisfiktion ausgelöst hat ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005, NJW 2005, 1529; VG Freiburg, Beschluss vom 03.06.2008, AuAS 2008, 182, m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 07.10.2008, InfAuslR 2009, 23; zur Bedeutung der Erlaubnisfiktion für die Statthaftigkeit von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81 ). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Versagungsentscheidung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin Ziff. 2 an einem vorläufigen Aufschub der Wirkungen dieser Verfügung. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die im angegriffenen Bescheid des Landratsamts L. ergangene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Antragstellerin Ziff. 2 beruft sich, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der für den Kindernachzug maßgeblichen Vorschrift des § 32 AufenthG - unstreitig - nicht gegeben sind, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf § 33 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Da nur ein Elternteil, nämlich der (mutmaßliche) Vater der Antragstellerin Ziff. 2, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kommt hier nur Satz 1 dieser Vorschrift in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall der Antragstellerin Ziff. 2 ohne Weiteres erfüllt. Da auf den gegenwärtigen Besitz des Aufenthaltstitels abgestellt wird, spielt die restliche Geltungsdauer der dem Vater der Antragstellerin Ziff. 2 (bis zum 30.04.2011) befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Rolle. Auch die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts des den Anspruch des Kindes vermittelnden Elternteils ist insoweit unerheblich. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 33 Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt Bestand hatte, also nicht widerrufen oder sonstwie unwirksam war ( Sennekamp, in HTK-AuslR, Stand: Aug. 2009, Erl. Nr. 2 zu § 33 ).
Das ihm danach eingeräumte Erteilungsermessen hat das Landratsamt L. jedoch aller Voraussicht nach zu Recht in dem Sinne ausgeübt, dass es eine Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin Ziff. 2 versagt hat.
1.1 So darf das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenserwägungen berücksichtigten, dass das Aufenthaltsrecht des Vaters der Antragstellerin Ziff. 2 nicht so gesichert ist, wie es die Antragstellerinnen darstellen. Nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner (wohl deutschen) Ehefrau dürfte eine für die Erteilung seiner (bis zum 30.04.2011 befristeten) Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen sein, so dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sein dürften. Einer solchen Entscheidung dürfte nicht entgegenstehen, dass der Vater der Antragstellerin Ziff. 2 möglicherweise - aber auch das nur, wenn zwischen ihm und seiner (Noch-)Ehefrau seit mindestens zwei Jahren eine (echte) eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat - einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (für lediglich ein Jahr) nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat; ein solcher andersartiger (eheunabhängiger) Anspruch wäre vielmehr Gegenstand eines möglicherweise parallelen, aber dennoch eigenständigen Verfahrens ( so - ganz aktuell und unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG a. F. - BVerwG, Urteil vom 09.6.2009 - 1 C 11/08 - ).
1.2 Des Weiteren ist das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessensausübung berechtigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens der allgemeinen (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu versagen. Dem steht § 33 Satz 1 AufenthG nach seinem Wortlaut nicht entgegen. Die dortige Regelung, wonach eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden kann, bedeutet, dass die Ausländerbehörde befugt ist, trotz Fehlens der (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, was ihr ansonsten - außer im Fall des Vorliegens eines Ausnahmefalls - strikt verwehrt wäre. Diese Regelung bedeutet nicht, dass die Behörde die (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht auf der Rechtsfolgenseite, das heißt bei der Ausübung ihres Ermessens, berücksichtigen dürfte. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut von § 33 Satz 1 AufenthG und dem Verständnis vergleichbarer Regelungen im Aufenthaltsgesetz ( vgl. u. a. zu §§ 30 Abs. 3 und 38 Abs. 3 AufenthG: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 1, A 1, § 30 RdNr. 67 und § 38 RdNr. 21 ).
1.2.1 Nach diesen Grundsätzen war und ist das Landratsamt L. berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin Ziff. 2 wegen Nichterfüllung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) zu versagen. Nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners ist die Antragstellerin Ziff. 2 ebenso wie ihre Eltern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Sozialhilfe (im weitesten Sinne, das heißt auf steuerfinanzierte öffentliche Hilfeleistungen) angewiesen. Weder ihr Vater noch ihre Mutter, die Antragstellerin Ziff. 1, sind imstande, sich und die Antragstellerin Ziff. 2 ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe zu unterhalten. Auch besitzt keine dieser drei Personen eine Krankenversicherung mit der Folge, dass bereits die Krankenhauskosten im Zusammenhang mit der Entbindung der Antragstellerin Ziff. 2 aus öffentlichen Fürsorgeleistungen getragen werden mussten.
1.2.2 Des Weiteren ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Akten, dass weder die Antragstellerin Ziff. 1 noch die Antragstellerin Ziff. 2 einen gültigen (vietnamesischen) Reisepass besitzen. Das bedeutet, dass die Antragstellerin Ziff. 2 ebenso wie ihre Mutter, die Antragstellerin Ziff. 1, die weitere (Regel-)Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt, was das Landratsamt im Rahmen seines Ermessens zum Anlass nehmen darf für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ( vgl. hierzu Sennekamp, a.a.O., Erl. Nr. 2 zu § 33 a. E., und Eberle, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 33 RdNr. 6, die jedoch - beide - mit ihrer weitergehenden Aussage, bei Nichterfüllung der Passpflicht sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG [zwingend] zu versagen, dem Wortlauf von § 33 Satz 1 AufenthG nicht gerecht werden; vgl. hierzu auch - wenngleich etwas unpräzise - Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Jan. 2009, Bd. 1, § 33 RdNr. 13; unklar insoweit auch: Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - VAH - zu § 33 Nr. 33.7 ).
10 
1.2.3 Ferner hat das Landratsamt L. sich in seinen Ermessenerwägungen auch darauf gestützt, dass die Antragstellerin Ziff. 1 ohne Visum nach Deutschland eingereist und sich in der Folgezeit über Jahre (zumindest seit 2007) illegal in Deutschland aufgehalten hat. Diese auf § 5 Abs. 2 AufenthG beruhende Überlegung betrifft zwar in erster Linie die Antragstellerin Ziff. 1, entfaltet jedoch Bedeutung auch für die Antragstellerin Ziff. 2. Denn dieser Verstoß gegen die Einreisebestimmungen führt dazu, dass die Antragstellerin Ziff. 1 und mit ihr die Antragstellerin Ziff. 2 vor einer Erteilung eines Aufenthaltstitels in ihr Heimatland (Vietnam) zurückkehren und das Visumverfahren nachholen muss, weil das Landratsamt L. deutlich gemacht hat, hiervon weder nach § 5 Abs. 2 Satz 2 noch nach Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abzusehen. Der Antragsgegner ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb kraft höherrangigen Rechts, insbesondere aufgrund der Art. 6 GG und 8 EMRK, verpflichtet, von dem ihm nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Antragstellerinnen Gebrauch zu machen, weil eine Rückkehr der Antragstellerin Ziff. 1 nach Vietnam zwangsläufig dazu führt, dass die Antragstellerin Ziff. 2 dabei ihre Mutter, die Antragstellerin Ziff. 1, begleiten muss und dadurch (vorübergehend) von ihrem Vater getrennt wird. Insoweit geht die Kammer durchaus davon aus, dass das Verhältnis der Antragstellerin Ziff. 2 zu ihrem Vater und umgekehrt unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fällt. Das schließt aber - auch im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682, und vom 08.12.2005 InfAuslR 2006, 122) - eine vorübergehende Trennung der knapp fünf Monate alten Antragstellerin Ziff. 2 von ihrem Vater für die Dauer des Visumverfahrens der Mutter nicht aus. Auch für Kinder deutscher Eltern gibt es keinen absoluten Schutz gegen eine zumindest vorübergehende Trennung von einem Elternteil, selbst dann nicht, wenn diese Trennung ohne oder gar gegen den Willen des betreffenden Elternteils erfolgt. Das Kindeswohl erleidet in der Regel keinen nachhaltigen Schaden, wenn es - zumal in dem Alter, in dem sich die Antragstellerin Ziff. 2 befindet - für einige Wochen oder gar für einige wenige Monate von seinem Vater getrennt wird. Das gilt erst recht in Bezug auf das Elternrecht des Vaters, der weiß, dass die Trennung von seinem Kind nur vorübergehender Natur ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Dauer des Visumverfahrens sei unabsehbar oder werde von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung womöglich ungebührlich lang hinausgezögert. Denn auch die deutschen Auslandsvertretungen sind deutsche Behörden und unterliegen den Schutzpflichten aus den Art. 6 GG und 8 EMRK; sie sind deshalb gehalten, das Visumverfahren zügig und unter Wahrung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen zu betreiben. Im Übrigen stünde den Antragstellerinnen gegen Rechtsverstöße der am Visumverfahren beteiligten Behörden ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen ( Näheres hierzu siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009, InfAuslR 2009, 236 ). Dass die Antragstellerin Ziff. 1 für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach §30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch nachweisen muss, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, dürfte hier ( anders als im Fall des VG Freiburg, Beschluss vom 03.06.2008, a.a.O. ) zu keiner relevanten Verlängerung des Visumverfahrens führen, nachdem die Antragstellerin Ziff. 1 mindestens zwei Jahren lang bereits in Deutschland gelebt hat; zumindest dürfte ihr das das Erlernen einfacher Sprachfähigkeiten erheblich erleichtern.
11 
1.2.4 Ob die weiteren Ermessenserwägungen des Landratsamts L., insbesondere seine Überlegung, den Antragstellerinnen und dem Vater der Antragstellerin Ziff. 2 sei es zuzumuten, gemeinsam nach Vietnam, dem Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, zurückzukehren und die Familieneinheit dort zu leben, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gleichfalls oder zumindest zusammen mit den weiteren (vorstehenden) Überlegungen zu tragen vermögen, kann nach alledem dahingestellt bleiben.
12 
2. Für die Antragstellerin Ziff. 2 kann - anders als für die Antragstellerin Ziff. 1 - vorläufiger Rechtsschutz nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Denn sie ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier mithin nicht rechtmäßig aufgehalten, als sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Damit ist in ihrem Fall keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eingetreten. In dieser Konstellation ist Eilrechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO möglich ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, a.a.O. ). Aber auch bei einer sachdienlichen Auslegung des von der Antragstellerin Ziff. 1 gestellten Antrags als Begehren nach § 123 VwGO kann der Antrag keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin Ziff. 1 hat den danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ( §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO ).
13 
Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 hierfür auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Dabei kann die Rechtsfrage hier dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG quasi als Auffangnorm in all den Fällen der vorliegenden Art, die dadurch geprägt sind, dass es den Antragstellern im Grundsatz um einen Familiennachzug geht, überhaupt Anwendung finden kann, wenn die in den speziellen Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und wenn die familiären Beziehungen, die den aus den Art. 6 GG und 8 EMRK folgenden Schutz beanspruchen, sich - wie im vorliegenden Fall - erst in der Entstehung befinden ( vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 08.09.2009 - 4 K 1284/09 - m.w.N. ). Denn die Antragstellerin Ziff. 1 erfüllt schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ihre Ausreise (nach Vietnam) ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Soweit sie sich für das Vorliegen dieser Voraussetzung (allein) darauf beruft, dass einer solchen Ausreise bzw. Rückkehr nach Vietnam die Vorschriften der Art. 6 GG und 8 EMRK entgegenstünden, verweist die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen zu 1.2.3, aus denen sich ergibt, dass das - zumindest für die Dauer des Visumverfahrens - nicht der Fall ist. Darüber hinaus dürfte das Landratsamt L. die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 und Abs. 2 AufenthG zu Recht im Ermessenswege abgelehnt haben ( siehe oben 1.2.1 bis 1.2.3 ).
14 
3. Auch die im Bescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2009 ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach rechtmäßiger Ablehnung der von den Antragstellerinnen beantragten Aufenthaltserlaubnisse liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG hierfür vor. Abschiebungsverbote, die der Zielstaatsbestimmung (Vietnam) in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar; auch die Antragstellerinnen haben hierzu nichts vorgetragen.
15 
4. Dass das Landratsamt L. die Antragstellerinnen vor Erlass des Bescheids vom 09.07.2009 nicht angehört hat, stellt einen klaren (und unverständlichen) Verstoß gegen § 28 LVwVfG dar. Allerdings führt (allein) ein solcher Verstoß nach den Regelungen in § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und 3 LVwVfG nicht zur Begründetheit der gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, da den Antragstellerinnen in diesem Verfahren und im noch anhängigen Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
16 
5. Im Hinblick auf den von den Antragstellerinnen hilfsweise gestellten Antrag, den Antragsgegner (im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO) zu verpflichten, ihre Abschiebung vorläufig auszusetzen, ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage dieses Begehren beruht. Falls die Antragstellerinnen dieses Begehren mit der Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen sollten, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen ( unter 1. und 2. ), dass sie einen solchen Anspruch nicht besitzen. Falls sie damit einen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG geltend machen wollen, ist auch dieser Antrag - unabhängig von seiner Zulässigkeit, die deshalb fraglich sein kann, weil unklar ist, ob die Antragstellerinnen insoweit überhaupt zuvor einen konkreten Antrag bei der Behörde gestellt haben ( vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 08.09.200, a.a.O. ) - jedenfalls unbegründet. Denn für die Antragstellerinnen ist ein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich. Soweit sie auch im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG auf ein aus den Art. 6 GG und 8 EMRK folgendes Verbot jeglicher, auch einer nur vorübergehenden, Trennung der Antragstellerin Ziff. 2 von ihrem Vater abstellen, verweist die Kammer zur Begründung dafür, dass ein solches Trennungsverbot in dieser Form nicht besteht, zur Vermeidung von Wiederholungen auch in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.2.3.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und 63 Abs. 2 GKG.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die nachträgliche Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.
Der Kläger, ein am ... in M. geborener lediger iranischer Staatsangehöriger ohne Familienangehörige, reiste erstmals im Jahr 1994 in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb erfolglos. Aufgrund seines Asylfolgeantrags stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.03.1997 fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich des Iran vorliegen. Am 03.07.1997 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.07.2001 - ... - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger hatte in der Nacht vom 2. zum 3.11.2000 in seiner Wohnung einen mit 4,4 kg Opium präparierten Koffer einer Mittäterin übergeben, die er zuvor dafür gewonnen hatte, das Rauschgift auf dem Luftwege nach Norwegen zu transportieren, um es dort gewinnbringend weiter zu vermarkten. Auf dem Flughafengelände in Oslo wurde das Rauschgift von einem Spürhund entdeckt. Mit mittlerweile bestandskräftiger Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.01.2002 wurde der Kläger nach §§ 47 Abs.1 Nr.1, 48 Abs.1 Satz 1 Nr.5, 47 Abs.3 Satz 1 AuslG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.12.2003 - ... - abgewiesen, das Berufungsverfahren nach Zurücknahme der Berufung durch den Kläger am 05.07.2004 durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingestellt (...).
Am 01.07.2004 beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr zu befristen. Der Kläger ließ vortragen, dass er noch aus der Haft heraus eine Therapie begonnen habe. Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim - Strafvollstreckungskammer -vom ... sei die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von etwas mehr als 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Vom 08.10.2002 bis zum 08.03.2003 habe er sich in der Fachklinik S. zur stationären Therapie befunden. Die angestrebten Behandlungsziele seien weitgehend erreicht worden. Die therapeutische Maßnahme sei positiv abgeschlossen worden. Im Anschluss daran habe er sich in der Nachsorgewohngemeinschaft in der R.-Straße in K. befunden. Danach habe er in der H.-Straße in K. gewohnt. Im Juli 2003 habe er eine berufliche Abschlussprüfung im Bereich Industriemechaniker/Produktionstechnik abgelegt. Er sei seither unbefristet bei der ... berufstätig. Drogenkonsum liege nicht mehr vor, was durch die Ergebnisse von mehreren Drogenscreenings belegt sei. Die bisherige Entwicklung nach der Haftentlassung mache deutlich, dass er sein Leben wieder im Griff habe. Er brauche deshalb eine aufenthaltsrechtliche Perspektive. Bislang erhalte er nur befristete Duldungen. Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.10.2004 (Geschäftsnummer ...) wurde die durch Beschluss des Landgerichts Mannheim - Strafvollstreckungskammer - vom 23.09.2004 zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe gem. § 56 g Abs. 1 StGB erlassen, da die Bewährungszeit des Klägers abgelaufen gewesen ist und keine Umstände bekannt geworden sind, die den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes nach § 56 f StGB erfordern würden. Mit Schreiben vom 13.12.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, auf seinen Antrag die Wirkungen der Ausweisung auf 4 Jahre und 4 Monate nach Ausreise aus dem Bundesgebiet zu befristen. Es bestehe nach wie vor in seinem Fall Wiederholungsgefahr. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei noch nicht erfüllt. Mit weiterem Schreiben vom 09.06.2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Wirkung der Ausweisung trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen sei. Es gebe keinen Anspruch auf Befristung ohne Ausreise. Es wurde weiter auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - sowie die Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen.
Mit Verfügung vom 22.08.2005 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach Ausreise. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wird danach nur dann wirksam, wenn die unter Ziff. III genannten aufschiebenden Bedingungen, darunter insbesondere die Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Ausreise, rechtzeitig erfüllt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sah nach der Begründung unter Annahme eines Regelfalls zwar den spezialpräventiven Ausweisungszweck als mittlerweile erfüllt, den generalpräventiven Ausweisungszweck jedoch als noch nicht erreicht an. Wegen der weiteren Begründung der Verfügung wird auf den Inhalt der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.08.2005 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2005 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung ließ er auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vom 01.07.2004, 15.07.2004, 09.08.2004, 24.11.2004 und 01.07.2005 Bezug nehmen. Auf den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.11.2006 nebst Anlagen wird verwiesen.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die BRD verlässt, zu befristen,
hilfsweise: den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wird auf die angegriffene Befristungsverfügung sowie auf den Schriftsatz vom 09.06.2005 Bezug genommen. Die Wirkungen der Ausweisung seien trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen. Zu Gunsten des Klägers sei von der Erfüllung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks ausgegangen worden und insofern der persönlichen Entwicklung des Klägers Rechnung getragen worden. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei jedoch noch nicht erreicht, da sich der Kläger aktiv am illegalen Rauschgifthandel beteiligt habe.
12 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band Verfahrens- und 1 Band Ausländerakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ... sowie die Gerichtsakten, die sämtlich der Kammer vorlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 6a AGVwGO. Bedenken an der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags bestehen nicht unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses, wenngleich der Kläger nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Vorteil aus einer kürzeren Befristung ziehen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa mit Blick auf die Erreichung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung - ändern und er doch noch seiner Ausreisepflicht nachkommen oder abgeschoben werden kann.
15 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlässt, befristet (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (2.).
17 
(1.) Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht deshalb rechtswidrig.
18 
Nach der Bestimmung des § 11 Abs.1 Satz 1 des seit 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die an die Stelle des bis zum 31.12.2004 gültigen nahezu gleich lautenden § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG getreten ist, darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden nach Satz 3 auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (Satz 5). Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen (Satz 6).
19 
Dem Begehren des Klägers steht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG entgegen. Mit dem in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst gesetzlicher Sperrwirkung soll der Zweck der Abschiebung und Ausweisung, den Ausländer vom Bundesgebiet weiterhin fernzuhalten, besser verwirklicht werden (vgl. BT-Drs. 1176321, S. 57, zu § 8 Abs.2 AuslG 1990; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 5). Der Sinn des § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG besteht darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 30). Die seit 01.01.2005 gültigen Regelungen des § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 AufenthG sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des § 8 Abs.2 Sätze 1 bis 4 AuslG, die bis zum 31.12.2004 in Kraft waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs.1 AuslG eingehend begründet, dass insoweit keine im Wege der einschränkenden Auslegung zu korrigierende Regelungslücke besteht. Dort heißt es:
20 
„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf -schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) -unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein.“
21 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137). Auch in seinem späteren Beschluss vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die ab 01.01.2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG) keine Bedenken geäußert. In dem Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - weist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass sich einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse aus inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, auf den eigenständigen Anwendungsbereich für § 25 Abs.5 AufenthG gerade zugunsten von Ausländern hin, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht.
22 
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (- 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002,119) zwar gemeint, dass § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG kaum zur Anwendung kommen könne, wenn ein dauerndes Abschiebungshindernis vorliege und die Möglichkeit fehle, in Drittstaaten auszureisen. Tragend entschieden hat es dies jedoch für eine - erheblich abweichende - andere als die hier vorliegende Fallkonstellation, nämlich für einen Ausländer, dem Art. 6 Abs.1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt und für den nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nichts anderes gelten könne als für Ausländer, denen ein Freizügigkeitsrecht nach EG-Recht zustehe und für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Erreichen des ursprünglichen Ausweisungszwecks die Befristung der Ausweisung nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (BVerwGE 110, 140). Abgesehen von den sonstigen entscheidungserheblichen Unterschieden bejaht das beklagte Land im hier vorliegenden Fall auch das Fortbestehen des generalpräventiven Ausweisungszwecks (siehe dazu wie unter 2.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG abgelehnt.
23 
Dieser - auf § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich die Kammer an. Zum einen werden unerträgliche Folgen der Anknüpfung der Befristung an den Zeitpunkt der Ausreise durch die Möglichkeit, in Anbetracht des in der Person des Klägers bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG (früher § 51 Abs.1 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zu erlangen (BVerwG, Urt. vom 27.06.2006, a.a.O.), abgemildert. Zum anderen kann der Kläger im Übrigen durchaus auch aus- und wieder in das Bundesgebiet einreisen. Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK, der nach Transformation des völkerrechtlichen Vertrages durch ein Bundesgesetz unmittelbar anwendbar ist und auf den sich der Kläger berufen kann, dürfte dem Kläger zwar nicht zustehen, da er sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aber er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen anderen Flüchtling nach Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK, dem § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegensteht. Auch verengt sich im Falle eines nach bestandskräftiger Ausweisung geduldeten Flüchtlings das behördliche Ermessen nicht von vornherein dahin, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet. Hauptzweck eines solchen Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1.03 -). § 13 Abs.1 des Anhangs zur GFK sieht die Verpflichtung jedes der vertragschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm ausgestellten derartigen Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK stellt eine Sonderregelung zu § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet wird, dar und ermächtigt zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises auch dann, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht. Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK ergibt sich aus dessen Wortlaut und Zweck (BVerwG, Urt. vom 13.12.2005 - 1 C 36.04, DVBl. 2006, 713). Darüber hinaus wird sich der Kläger für seinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises auch auf Art. 25 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S.12 ff.) - sog. Qualifikationsrichtlinie - berufen können, wonach - seit Ablauf der Umsetzungsfrist - sogar ein gebundener Anspruch auf Ausweiserteilung besteht. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu gegebener Zeit die Verkürzung der in der Befristungsentscheidung vom 22.08.2005 gesetzten Frist zu beantragen. Eine solche Entscheidung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Der Behörde muss aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bleiben, nach Erreichung sämtlicher der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungszwecke die einmal gesetzte Frist nachträglich insbesondere am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BVerfGE 51, 386; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Befristung einer Ausweisung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist (BVerfGE 51, 386). Dieser Gedanke findet auch bei der nachträglichen Überprüfung einer einmal gesetzten Frist Anwendung, insbesondere wenn der nach eigener Einschätzung der Ausländerbehörde für die Erreichung des generalpräventiven zwecks benötigte Zeitraum faktisch abgelaufen ist.
24 
(2.) Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsbegehren bleibt die Klage unbegründet. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach der Ausreise befristet.
25 
Nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel befristet. Diese Regelung, die eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung „auf Null“ auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt in Anbetracht eines atypischen Geschehensablaufs eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, scheidet eine Befristung schon aus Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 -1 C 5.00 -, NVwZ 2000, 142; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 11).
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist eröffnenden Regelfall ausgegangen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens liegen nicht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz enthält keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).
27 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zugunsten des Klägers unter Zugrundelegung von dessen positiver persönlicher Entwicklung nach der Straftat (unbefristetes Arbeitsverhältnis, keine Drogenabhängigkeit mehr, keine weiteren Straftaten, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit) von der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung ausgegangen, also davon, dass von dem Kläger jedenfalls keine bedeutsame Gefahr mehr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aber zu Recht angenommen, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses, nämlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG) der generalpräventive (Abschreckungs-) Zweck der Wirkungen der Ausweisung sich noch nicht verbraucht hat. Die Ausweisung des Klägers war maßgeblich auch auf generalpräventive Zwecke gestützt worden, nämlich die Drogenkriminalität konsequent durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis zu bekämpfen, indem andere Ausländer davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, vor allem dann, wenn der Ausländer wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BVerfG, Beschl. v.25.09.1986, NVwZ 1987, 403; BVerwG, Beschl.v. 10.01.1995, NVwZ 1995, 1129). Straftaten der vom Kläger begangenen Art stellen eine besonders hohe Gefährdung wichtiger Schutzgüter und damit der öffentlichen Interessen dar. Der die Ausweisung selbständig tragende generalpräventive Ausweisungszweck ist auch nicht schon durch die Annahme der Erledigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks entfallen. Die Erreichung der spezifischen generalpräventiven Zwecksetzung, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten des illegalen Rauschgifthandels durch Verwirklichung des Ausweisungszwecks, nämlich der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuschrecken, würde in empfindlicher Weise in Frage gestellt, wenn der mit der Begehung der Straftat einhergehende generalpräventive Ausweisungszweck gleichsam automatisch mit dem Verbrauch des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, insbesondere schon vor der Ausreise als erfüllt anzusehen wäre. Der generalpräventive Zweck soll in Fällen der vorliegenden Art anderen Ausländern klar vor Augen führen, dass sich der Handel mit Betäubungsmitteln nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung selbst bei einem nachträglichen Entfallen der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn sie ihr rechtstreues Verhalten durch freiwillige Ausreise und den Verbleib im Ausland für einen spürbaren Zeitraum unter Beweis stellen. Der Beklagte ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht von der Annahme des Fortbestehens des - durch die Ausweisung vorgegebenen selbständigen - generalpräventiven Ausweisungszwecks für drei Jahre und neun Monate ausgegangen.
28 
Die Fristsetzung im Fall des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vom Beklagten zutreffend an Ziff. 1.1, 1.2.1, 1.2.2 und 1.3.2 Sätze 1 und 2 der - noch gültigen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.01.2002 (AZ.: 1362/129) zunächst als Regelfall mit fünf Jahren orientiert und dann - in Anknüpfung an das Gewicht der begangenen Straftat und der strafrichterlich verhängten Sanktion - unter Einbeziehung der verhängten Freiheitsstrafe mit (nur) einem weiteren Jahr auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt worden. Auch der Kläger hat in diesem Verfahren keine Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Befristung vorgebracht. Die Befristung der Sperrwirkung auf diesen Zeitraum ab der Ausreise erscheint mit Blick auf den -selbständigen - generalpräventiven Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei Jahre und neun Monate ist vielmehr geeignet, die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern zu entfalten. Sie ist angesichts der Schwere der begangenen Straftat auch erforderlich und zumutbar. Sie verhindert aber zugleich, dass sich die - dem Kläger gegenüber verfügte und für ihn mit einschneidenden Folgen in der Lebensführung verbundene - ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer deshalb als unangemessen erweist, indem er individuell als „Mittel zur Erreichung des generalpräventiven Zwecks benutzt“ würde (vgl. BVerfGE 51, 386). Offensichtlich bewertet dies auch der Kläger in dieser Weise, denn die Fristdauer wurde nicht von ihm bemängelt. Sonstige private Gesichtspunkte etwa im Bereich des Art. 6 Abs.1 GG oder des Art. 8 EMRK streiten nicht derart zugunsten des Klägers, dass die dargestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausweisungszweckes daneben im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hätten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ist noch nicht eingetreten (§ 46 Abs.1 Nr.4 BZRG; vgl. auch § 45 BZRG).
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 6a AGVwGO. Bedenken an der Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags bestehen nicht unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses, wenngleich der Kläger nach seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Vorteil aus einer kürzeren Befristung ziehen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa mit Blick auf die Erreichung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung - ändern und er doch noch seiner Ausreisepflicht nachkommen oder abgeschoben werden kann.
15 
Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
16 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlässt, befristet (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (2.).
17 
(1.) Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht deshalb rechtswidrig.
18 
Nach der Bestimmung des § 11 Abs.1 Satz 1 des seit 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die an die Stelle des bis zum 31.12.2004 gültigen nahezu gleich lautenden § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG getreten ist, darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden nach Satz 3 auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (Satz 5). Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen (Satz 6).
19 
Dem Begehren des Klägers steht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG entgegen. Mit dem in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst gesetzlicher Sperrwirkung soll der Zweck der Abschiebung und Ausweisung, den Ausländer vom Bundesgebiet weiterhin fernzuhalten, besser verwirklicht werden (vgl. BT-Drs. 1176321, S. 57, zu § 8 Abs.2 AuslG 1990; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 5). Der Sinn des § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG besteht darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher sieht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 30). Die seit 01.01.2005 gültigen Regelungen des § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 AufenthG sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des § 8 Abs.2 Sätze 1 bis 4 AuslG, die bis zum 31.12.2004 in Kraft waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs.1 AuslG eingehend begründet, dass insoweit keine im Wege der einschränkenden Auslegung zu korrigierende Regelungslücke besteht. Dort heißt es:
20 
„Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf -schließlich jedoch so gefasst, dass die Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) -unverändert geblieben ist. Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein.“
21 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa Beschluss vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137). Auch in seinem späteren Beschluss vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die ab 01.01.2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG) keine Bedenken geäußert. In dem Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - weist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass sich einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse aus inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, auf den eigenständigen Anwendungsbereich für § 25 Abs.5 AufenthG gerade zugunsten von Ausländern hin, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht.
22 
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (- 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002,119) zwar gemeint, dass § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG kaum zur Anwendung kommen könne, wenn ein dauerndes Abschiebungshindernis vorliege und die Möglichkeit fehle, in Drittstaaten auszureisen. Tragend entschieden hat es dies jedoch für eine - erheblich abweichende - andere als die hier vorliegende Fallkonstellation, nämlich für einen Ausländer, dem Art. 6 Abs.1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt und für den nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nichts anderes gelten könne als für Ausländer, denen ein Freizügigkeitsrecht nach EG-Recht zustehe und für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Erreichen des ursprünglichen Ausweisungszwecks die Befristung der Ausweisung nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (BVerwGE 110, 140). Abgesehen von den sonstigen entscheidungserheblichen Unterschieden bejaht das beklagte Land im hier vorliegenden Fall auch das Fortbestehen des generalpräventiven Ausweisungszwecks (siehe dazu wie unter 2.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG abgelehnt.
23 
Dieser - auf § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich die Kammer an. Zum einen werden unerträgliche Folgen der Anknüpfung der Befristung an den Zeitpunkt der Ausreise durch die Möglichkeit, in Anbetracht des in der Person des Klägers bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG (früher § 51 Abs.1 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zu erlangen (BVerwG, Urt. vom 27.06.2006, a.a.O.), abgemildert. Zum anderen kann der Kläger im Übrigen durchaus auch aus- und wieder in das Bundesgebiet einreisen. Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK, der nach Transformation des völkerrechtlichen Vertrages durch ein Bundesgesetz unmittelbar anwendbar ist und auf den sich der Kläger berufen kann, dürfte dem Kläger zwar nicht zustehen, da er sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aber er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen anderen Flüchtling nach Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK, dem § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegensteht. Auch verengt sich im Falle eines nach bestandskräftiger Ausweisung geduldeten Flüchtlings das behördliche Ermessen nicht von vornherein dahin, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet. Hauptzweck eines solchen Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1.03 -). § 13 Abs.1 des Anhangs zur GFK sieht die Verpflichtung jedes der vertragschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm ausgestellten derartigen Reiseausweises die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK stellt eine Sonderregelung zu § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet wird, dar und ermächtigt zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises auch dann, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht. Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK ergibt sich aus dessen Wortlaut und Zweck (BVerwG, Urt. vom 13.12.2005 - 1 C 36.04, DVBl. 2006, 713). Darüber hinaus wird sich der Kläger für seinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises auch auf Art. 25 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S.12 ff.) - sog. Qualifikationsrichtlinie - berufen können, wonach - seit Ablauf der Umsetzungsfrist - sogar ein gebundener Anspruch auf Ausweiserteilung besteht. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu gegebener Zeit die Verkürzung der in der Befristungsentscheidung vom 22.08.2005 gesetzten Frist zu beantragen. Eine solche Entscheidung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Der Behörde muss aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bleiben, nach Erreichung sämtlicher der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungszwecke die einmal gesetzte Frist nachträglich insbesondere am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BVerfGE 51, 386; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Befristung einer Ausweisung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist (BVerfGE 51, 386). Dieser Gedanke findet auch bei der nachträglichen Überprüfung einer einmal gesetzten Frist Anwendung, insbesondere wenn der nach eigener Einschätzung der Ausländerbehörde für die Erreichung des generalpräventiven zwecks benötigte Zeitraum faktisch abgelaufen ist.
24 
(2.) Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsbegehren bleibt die Klage unbegründet. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach der Ausreise befristet.
25 
Nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkungen von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel befristet. Diese Regelung, die eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung „auf Null“ auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt in Anbetracht eines atypischen Geschehensablaufs eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, scheidet eine Befristung schon aus Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 -1 C 5.00 -, NVwZ 2000, 142; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 11).
26 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist eröffnenden Regelfall ausgegangen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens liegen nicht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz enthält keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).
27 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zugunsten des Klägers unter Zugrundelegung von dessen positiver persönlicher Entwicklung nach der Straftat (unbefristetes Arbeitsverhältnis, keine Drogenabhängigkeit mehr, keine weiteren Straftaten, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit) von der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung ausgegangen, also davon, dass von dem Kläger jedenfalls keine bedeutsame Gefahr mehr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aber zu Recht angenommen, dass in Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses, nämlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG) der generalpräventive (Abschreckungs-) Zweck der Wirkungen der Ausweisung sich noch nicht verbraucht hat. Die Ausweisung des Klägers war maßgeblich auch auf generalpräventive Zwecke gestützt worden, nämlich die Drogenkriminalität konsequent durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis zu bekämpfen, indem andere Ausländer davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, vor allem dann, wenn der Ausländer wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BVerfG, Beschl. v.25.09.1986, NVwZ 1987, 403; BVerwG, Beschl.v. 10.01.1995, NVwZ 1995, 1129). Straftaten der vom Kläger begangenen Art stellen eine besonders hohe Gefährdung wichtiger Schutzgüter und damit der öffentlichen Interessen dar. Der die Ausweisung selbständig tragende generalpräventive Ausweisungszweck ist auch nicht schon durch die Annahme der Erledigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks entfallen. Die Erreichung der spezifischen generalpräventiven Zwecksetzung, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten des illegalen Rauschgifthandels durch Verwirklichung des Ausweisungszwecks, nämlich der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet abzuschrecken, würde in empfindlicher Weise in Frage gestellt, wenn der mit der Begehung der Straftat einhergehende generalpräventive Ausweisungszweck gleichsam automatisch mit dem Verbrauch des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, insbesondere schon vor der Ausreise als erfüllt anzusehen wäre. Der generalpräventive Zweck soll in Fällen der vorliegenden Art anderen Ausländern klar vor Augen führen, dass sich der Handel mit Betäubungsmitteln nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung selbst bei einem nachträglichen Entfallen der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn sie ihr rechtstreues Verhalten durch freiwillige Ausreise und den Verbleib im Ausland für einen spürbaren Zeitraum unter Beweis stellen. Der Beklagte ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht von der Annahme des Fortbestehens des - durch die Ausweisung vorgegebenen selbständigen - generalpräventiven Ausweisungszwecks für drei Jahre und neun Monate ausgegangen.
28 
Die Fristsetzung im Fall des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vom Beklagten zutreffend an Ziff. 1.1, 1.2.1, 1.2.2 und 1.3.2 Sätze 1 und 2 der - noch gültigen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung bei Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.01.2002 (AZ.: 1362/129) zunächst als Regelfall mit fünf Jahren orientiert und dann - in Anknüpfung an das Gewicht der begangenen Straftat und der strafrichterlich verhängten Sanktion - unter Einbeziehung der verhängten Freiheitsstrafe mit (nur) einem weiteren Jahr auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt worden. Auch der Kläger hat in diesem Verfahren keine Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Befristung vorgebracht. Die Befristung der Sperrwirkung auf diesen Zeitraum ab der Ausreise erscheint mit Blick auf den -selbständigen - generalpräventiven Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei Jahre und neun Monate ist vielmehr geeignet, die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern zu entfalten. Sie ist angesichts der Schwere der begangenen Straftat auch erforderlich und zumutbar. Sie verhindert aber zugleich, dass sich die - dem Kläger gegenüber verfügte und für ihn mit einschneidenden Folgen in der Lebensführung verbundene - ausländerrechtliche Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer deshalb als unangemessen erweist, indem er individuell als „Mittel zur Erreichung des generalpräventiven Zwecks benutzt“ würde (vgl. BVerfGE 51, 386). Offensichtlich bewertet dies auch der Kläger in dieser Weise, denn die Fristdauer wurde nicht von ihm bemängelt. Sonstige private Gesichtspunkte etwa im Bereich des Art. 6 Abs.1 GG oder des Art. 8 EMRK streiten nicht derart zugunsten des Klägers, dass die dargestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Ausweisungszweckes daneben im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hätten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ist noch nicht eingetreten (§ 46 Abs.1 Nr.4 BZRG; vgl. auch § 45 BZRG).
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der Antrag der Antragstellerin Ziff. 2 , der am 24.04.2009 in L. geborenen Tochter der Antragstellerin Ziff. 1, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2009, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil der von ihrer Prozessbevollmächtigten am 29.04.2009 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine gesetzliche Erlaubnisfiktion ausgelöst hat ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005, NJW 2005, 1529; VG Freiburg, Beschluss vom 03.06.2008, AuAS 2008, 182, m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 07.10.2008, InfAuslR 2009, 23; zur Bedeutung der Erlaubnisfiktion für die Statthaftigkeit von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, InfAuslR 2008, 81 ). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Versagungsentscheidung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin Ziff. 2 an einem vorläufigen Aufschub der Wirkungen dieser Verfügung. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die im angegriffenen Bescheid des Landratsamts L. ergangene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Antragstellerin Ziff. 2 beruft sich, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der für den Kindernachzug maßgeblichen Vorschrift des § 32 AufenthG - unstreitig - nicht gegeben sind, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf § 33 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Da nur ein Elternteil, nämlich der (mutmaßliche) Vater der Antragstellerin Ziff. 2, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kommt hier nur Satz 1 dieser Vorschrift in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall der Antragstellerin Ziff. 2 ohne Weiteres erfüllt. Da auf den gegenwärtigen Besitz des Aufenthaltstitels abgestellt wird, spielt die restliche Geltungsdauer der dem Vater der Antragstellerin Ziff. 2 (bis zum 30.04.2011) befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Rolle. Auch die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts des den Anspruch des Kindes vermittelnden Elternteils ist insoweit unerheblich. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 33 Satz 1 AufenthG kommt es allein darauf an, ob das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt Bestand hatte, also nicht widerrufen oder sonstwie unwirksam war ( Sennekamp, in HTK-AuslR, Stand: Aug. 2009, Erl. Nr. 2 zu § 33 ).
Das ihm danach eingeräumte Erteilungsermessen hat das Landratsamt L. jedoch aller Voraussicht nach zu Recht in dem Sinne ausgeübt, dass es eine Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin Ziff. 2 versagt hat.
1.1 So darf das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenserwägungen berücksichtigten, dass das Aufenthaltsrecht des Vaters der Antragstellerin Ziff. 2 nicht so gesichert ist, wie es die Antragstellerinnen darstellen. Nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner (wohl deutschen) Ehefrau dürfte eine für die Erteilung seiner (bis zum 30.04.2011 befristeten) Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen sein, so dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sein dürften. Einer solchen Entscheidung dürfte nicht entgegenstehen, dass der Vater der Antragstellerin Ziff. 2 möglicherweise - aber auch das nur, wenn zwischen ihm und seiner (Noch-)Ehefrau seit mindestens zwei Jahren eine (echte) eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat - einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (für lediglich ein Jahr) nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat; ein solcher andersartiger (eheunabhängiger) Anspruch wäre vielmehr Gegenstand eines möglicherweise parallelen, aber dennoch eigenständigen Verfahrens ( so - ganz aktuell und unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG a. F. - BVerwG, Urteil vom 09.6.2009 - 1 C 11/08 - ).
1.2 Des Weiteren ist das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessensausübung berechtigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens der allgemeinen (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zu versagen. Dem steht § 33 Satz 1 AufenthG nach seinem Wortlaut nicht entgegen. Die dortige Regelung, wonach eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden kann, bedeutet, dass die Ausländerbehörde befugt ist, trotz Fehlens der (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, was ihr ansonsten - außer im Fall des Vorliegens eines Ausnahmefalls - strikt verwehrt wäre. Diese Regelung bedeutet nicht, dass die Behörde die (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht auf der Rechtsfolgenseite, das heißt bei der Ausübung ihres Ermessens, berücksichtigen dürfte. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut von § 33 Satz 1 AufenthG und dem Verständnis vergleichbarer Regelungen im Aufenthaltsgesetz ( vgl. u. a. zu §§ 30 Abs. 3 und 38 Abs. 3 AufenthG: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2009, Bd. 1, A 1, § 30 RdNr. 67 und § 38 RdNr. 21 ).
1.2.1 Nach diesen Grundsätzen war und ist das Landratsamt L. berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin Ziff. 2 wegen Nichterfüllung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) zu versagen. Nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners ist die Antragstellerin Ziff. 2 ebenso wie ihre Eltern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Sozialhilfe (im weitesten Sinne, das heißt auf steuerfinanzierte öffentliche Hilfeleistungen) angewiesen. Weder ihr Vater noch ihre Mutter, die Antragstellerin Ziff. 1, sind imstande, sich und die Antragstellerin Ziff. 2 ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe zu unterhalten. Auch besitzt keine dieser drei Personen eine Krankenversicherung mit der Folge, dass bereits die Krankenhauskosten im Zusammenhang mit der Entbindung der Antragstellerin Ziff. 2 aus öffentlichen Fürsorgeleistungen getragen werden mussten.
1.2.2 Des Weiteren ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Akten, dass weder die Antragstellerin Ziff. 1 noch die Antragstellerin Ziff. 2 einen gültigen (vietnamesischen) Reisepass besitzen. Das bedeutet, dass die Antragstellerin Ziff. 2 ebenso wie ihre Mutter, die Antragstellerin Ziff. 1, die weitere (Regel-)Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt, was das Landratsamt im Rahmen seines Ermessens zum Anlass nehmen darf für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ( vgl. hierzu Sennekamp, a.a.O., Erl. Nr. 2 zu § 33 a. E., und Eberle, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 33 RdNr. 6, die jedoch - beide - mit ihrer weitergehenden Aussage, bei Nichterfüllung der Passpflicht sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG [zwingend] zu versagen, dem Wortlauf von § 33 Satz 1 AufenthG nicht gerecht werden; vgl. hierzu auch - wenngleich etwas unpräzise - Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: Jan. 2009, Bd. 1, § 33 RdNr. 13; unklar insoweit auch: Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - VAH - zu § 33 Nr. 33.7 ).
10 
1.2.3 Ferner hat das Landratsamt L. sich in seinen Ermessenerwägungen auch darauf gestützt, dass die Antragstellerin Ziff. 1 ohne Visum nach Deutschland eingereist und sich in der Folgezeit über Jahre (zumindest seit 2007) illegal in Deutschland aufgehalten hat. Diese auf § 5 Abs. 2 AufenthG beruhende Überlegung betrifft zwar in erster Linie die Antragstellerin Ziff. 1, entfaltet jedoch Bedeutung auch für die Antragstellerin Ziff. 2. Denn dieser Verstoß gegen die Einreisebestimmungen führt dazu, dass die Antragstellerin Ziff. 1 und mit ihr die Antragstellerin Ziff. 2 vor einer Erteilung eines Aufenthaltstitels in ihr Heimatland (Vietnam) zurückkehren und das Visumverfahren nachholen muss, weil das Landratsamt L. deutlich gemacht hat, hiervon weder nach § 5 Abs. 2 Satz 2 noch nach Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abzusehen. Der Antragsgegner ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb kraft höherrangigen Rechts, insbesondere aufgrund der Art. 6 GG und 8 EMRK, verpflichtet, von dem ihm nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Antragstellerinnen Gebrauch zu machen, weil eine Rückkehr der Antragstellerin Ziff. 1 nach Vietnam zwangsläufig dazu führt, dass die Antragstellerin Ziff. 2 dabei ihre Mutter, die Antragstellerin Ziff. 1, begleiten muss und dadurch (vorübergehend) von ihrem Vater getrennt wird. Insoweit geht die Kammer durchaus davon aus, dass das Verhältnis der Antragstellerin Ziff. 2 zu ihrem Vater und umgekehrt unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fällt. Das schließt aber - auch im Licht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( insbes. BVerfG, Beschlüsse vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682, und vom 08.12.2005 InfAuslR 2006, 122) - eine vorübergehende Trennung der knapp fünf Monate alten Antragstellerin Ziff. 2 von ihrem Vater für die Dauer des Visumverfahrens der Mutter nicht aus. Auch für Kinder deutscher Eltern gibt es keinen absoluten Schutz gegen eine zumindest vorübergehende Trennung von einem Elternteil, selbst dann nicht, wenn diese Trennung ohne oder gar gegen den Willen des betreffenden Elternteils erfolgt. Das Kindeswohl erleidet in der Regel keinen nachhaltigen Schaden, wenn es - zumal in dem Alter, in dem sich die Antragstellerin Ziff. 2 befindet - für einige Wochen oder gar für einige wenige Monate von seinem Vater getrennt wird. Das gilt erst recht in Bezug auf das Elternrecht des Vaters, der weiß, dass die Trennung von seinem Kind nur vorübergehender Natur ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Dauer des Visumverfahrens sei unabsehbar oder werde von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung womöglich ungebührlich lang hinausgezögert. Denn auch die deutschen Auslandsvertretungen sind deutsche Behörden und unterliegen den Schutzpflichten aus den Art. 6 GG und 8 EMRK; sie sind deshalb gehalten, das Visumverfahren zügig und unter Wahrung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen zu betreiben. Im Übrigen stünde den Antragstellerinnen gegen Rechtsverstöße der am Visumverfahren beteiligten Behörden ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen ( Näheres hierzu siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009, InfAuslR 2009, 236 ). Dass die Antragstellerin Ziff. 1 für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach §30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch nachweisen muss, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, dürfte hier ( anders als im Fall des VG Freiburg, Beschluss vom 03.06.2008, a.a.O. ) zu keiner relevanten Verlängerung des Visumverfahrens führen, nachdem die Antragstellerin Ziff. 1 mindestens zwei Jahren lang bereits in Deutschland gelebt hat; zumindest dürfte ihr das das Erlernen einfacher Sprachfähigkeiten erheblich erleichtern.
11 
1.2.4 Ob die weiteren Ermessenserwägungen des Landratsamts L., insbesondere seine Überlegung, den Antragstellerinnen und dem Vater der Antragstellerin Ziff. 2 sei es zuzumuten, gemeinsam nach Vietnam, dem Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, zurückzukehren und die Familieneinheit dort zu leben, die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gleichfalls oder zumindest zusammen mit den weiteren (vorstehenden) Überlegungen zu tragen vermögen, kann nach alledem dahingestellt bleiben.
12 
2. Für die Antragstellerin Ziff. 2 kann - anders als für die Antragstellerin Ziff. 1 - vorläufiger Rechtsschutz nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Denn sie ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier mithin nicht rechtmäßig aufgehalten, als sie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte. Damit ist in ihrem Fall keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eingetreten. In dieser Konstellation ist Eilrechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO möglich ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007, a.a.O. ). Aber auch bei einer sachdienlichen Auslegung des von der Antragstellerin Ziff. 1 gestellten Antrags als Begehren nach § 123 VwGO kann der Antrag keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin Ziff. 1 hat den danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ( §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO ).
13 
Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin Ziff. 1 hierfür auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Dabei kann die Rechtsfrage hier dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG quasi als Auffangnorm in all den Fällen der vorliegenden Art, die dadurch geprägt sind, dass es den Antragstellern im Grundsatz um einen Familiennachzug geht, überhaupt Anwendung finden kann, wenn die in den speziellen Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und wenn die familiären Beziehungen, die den aus den Art. 6 GG und 8 EMRK folgenden Schutz beanspruchen, sich - wie im vorliegenden Fall - erst in der Entstehung befinden ( vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 08.09.2009 - 4 K 1284/09 - m.w.N. ). Denn die Antragstellerin Ziff. 1 erfüllt schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ihre Ausreise (nach Vietnam) ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Soweit sie sich für das Vorliegen dieser Voraussetzung (allein) darauf beruft, dass einer solchen Ausreise bzw. Rückkehr nach Vietnam die Vorschriften der Art. 6 GG und 8 EMRK entgegenstünden, verweist die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen zu 1.2.3, aus denen sich ergibt, dass das - zumindest für die Dauer des Visumverfahrens - nicht der Fall ist. Darüber hinaus dürfte das Landratsamt L. die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 und Abs. 2 AufenthG zu Recht im Ermessenswege abgelehnt haben ( siehe oben 1.2.1 bis 1.2.3 ).
14 
3. Auch die im Bescheid des Landratsamts L. vom 09.07.2009 ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach rechtmäßiger Ablehnung der von den Antragstellerinnen beantragten Aufenthaltserlaubnisse liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 58, 59 AufenthG hierfür vor. Abschiebungsverbote, die der Zielstaatsbestimmung (Vietnam) in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar; auch die Antragstellerinnen haben hierzu nichts vorgetragen.
15 
4. Dass das Landratsamt L. die Antragstellerinnen vor Erlass des Bescheids vom 09.07.2009 nicht angehört hat, stellt einen klaren (und unverständlichen) Verstoß gegen § 28 LVwVfG dar. Allerdings führt (allein) ein solcher Verstoß nach den Regelungen in § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und 3 LVwVfG nicht zur Begründetheit der gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, da den Antragstellerinnen in diesem Verfahren und im noch anhängigen Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
16 
5. Im Hinblick auf den von den Antragstellerinnen hilfsweise gestellten Antrag, den Antragsgegner (im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO) zu verpflichten, ihre Abschiebung vorläufig auszusetzen, ist unklar, auf welcher Rechtsgrundlage dieses Begehren beruht. Falls die Antragstellerinnen dieses Begehren mit der Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen sollten, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen ( unter 1. und 2. ), dass sie einen solchen Anspruch nicht besitzen. Falls sie damit einen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG geltend machen wollen, ist auch dieser Antrag - unabhängig von seiner Zulässigkeit, die deshalb fraglich sein kann, weil unklar ist, ob die Antragstellerinnen insoweit überhaupt zuvor einen konkreten Antrag bei der Behörde gestellt haben ( vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 08.09.200, a.a.O. ) - jedenfalls unbegründet. Denn für die Antragstellerinnen ist ein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich. Soweit sie auch im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG auf ein aus den Art. 6 GG und 8 EMRK folgendes Verbot jeglicher, auch einer nur vorübergehenden, Trennung der Antragstellerin Ziff. 2 von ihrem Vater abstellen, verweist die Kammer zur Begründung dafür, dass ein solches Trennungsverbot in dieser Form nicht besteht, zur Vermeidung von Wiederholungen auch in diesem Zusammenhang auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.2.3.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 und 63 Abs. 2 GKG.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,

1.
gegen den ein Strafverfahren oder behördliches Verfahren wegen einer der in § 27 Absatz 3a genannten Tatbestände eingeleitet wurde,
2.
gegen den ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer der in § 36a Absatz 3 Nummer 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder
3.
bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.

(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.