Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Okt. 2015 - 4 K 4108/15

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Tenor

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Mannheim verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich und gem. §§ 12, 18 ZPO örtlich zuständige Arbeitsgericht Mannheim zu verweisen.
Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung der Teilzeitprofessur für Tuba an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Mannheim vorläufig zu untersagen.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts folgt nicht aus § 54 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 1 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt. Sowohl nach § 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1967 – VI C 73.64 – juris; OVG NW, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 E 404.10 – juris), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim ausgeschriebene Stelle einer Teilzeitprofessur für Tuba, um die sich der Antragsteller beworben hat, soll - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - als (privatrechtliches) Dienstverhältnis ausgestaltet und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden.
Der Verwaltungsrechtsweg ist aber auch nicht nach der hier ansonsten nur noch in Betracht zu ziehenden Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist als Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis indes nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher, nämlich arbeitsrechtlicher Natur, so dass nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und dabei die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, Beschl. v. 10.12.2008 – 3 Ta 467/08 – juris), und zwar - entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung - auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird (vgl. BAG, Urt. v. 11.06.2013 – 9 AZR 668/11 – juris).
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zugrunde liegende Sachverhalt sich nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) rechtlichen Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach den vom Kläger bzw. Antragsteller zur Begründung vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist deshalb öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet (OVG NW, Beschl. v. 27.04.2010 - 1 E 404/10 - juris).
Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache nicht öffentlich-rechtlich, weil die streitentscheidenden Normen bürgerlich-rechtlichen, hier: arbeitsrechtlichen Charakter haben. Der Antrag des Antragstellers ist darauf gerichtet, die ausgeschriebene Stelle der Teilzeitprofessur für Tuba einstweilen nicht zu besetzen, bevor nicht über seine Stellenbewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die einstweilige Anordnung soll also zur Sicherung seines - aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden - Bewerbungsverfahrensanspruchs ergehen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem vorhandenen öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (OVG NW, Beschl. v. 27.04.2010 - 1 E 404/10 - juris, m.w.N.).
Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet vorliegend den Antragsgegner aber gerade nicht in seiner Funktion als Hoheitsträger/Dienstherr, sondern als (privatrechtlicher) Arbeitgeber und kann daher im Falle des Antragstellers seine einfachrechtliche Grundlage nur im Bürgerlichen Recht (Arbeitsrecht) haben. Denn er kann nur aus dem Rechtsverhältnis abgeleitet werden, in welchem der (erfolgreiche) Bewerber zum Antragsgegner stehen soll. Hierbei handelt es sich jedoch um ein privatrechtliches, das seine Grundlage deshalb in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Dienstvertrag findet.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antragsteller sich auf einen solchen Dienstposten bewerben würde, der nur mit Beamten besetzt werden kann, und damit letztlich eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erstreben würde. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Nach dem Landeshochschulgesetz können Professoren zum einen in das Beamtenverhältnis berufen und zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt werden (§ 49 Abs. 1 LHG); zum anderen kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrags begründet werden (§ 49 Abs. 2 LHG). Nach dem Wortlaut der Ausschreibung der Hochschule soll mit dem erfolgreichen Bewerber ein Dienstvertrag abgeschlossen werden; Anhaltspunkte dafür, dass die Teilzeitprofessur mit einer Berufung in das Beamtenverhältnis verbunden werden soll, bestehen keine. Vielmehr heißt es in der Ausschreibung, dass das Dienstverhältnis bei der ersten Berufung in ein Professorenamt zunächst auf 3 Jahre befristet werde. Dementsprechend ist auch mit dem bei der Auswahlentscheidung dem Antragsteller vorgezogenen Beigeladenen ein Dienstvertrag abgeschlossen worden. Da § 49 Abs. 2 LHG den privatrechtlichen Charakter des Dienstvertrags vorgibt, vermag der Umstand, dass in der maßgeblichen Stellenausschreibung die Teilzeitprofessur mit der Besoldungsgruppe „W 3 (50 %)“ angegeben worden und - nach dem Vortrag des Antragsgegners - die streitgegenständliche Stelle im Staatshaushaltsplan als Beamtenstelle ausgewiesen ist, das vom Antragsteller angestrebte Rechtsverhältnis nicht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Vielmehr ist in der Stellenausschreibung nur eine Aussage zur Bewertung des Dienstpostens getroffen worden. Demzufolge ist auch in dem mit dem beigeladenen Mitbewerber geschlossenen Dienstvertrag in § 4 (Vergütung) bestimmt, dass dieser für seine Tätigkeit eine außertarifliche Bruttovergütung in Höhe der Besoldung eines Professors des Landes Baden-Württemberg erhält, die ihm in der Besoldungsgruppe W3 nach §§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 37 LBesGBW in der jeweils geltenden Fassung zustehen würde.
10 
Der hier maßgebliche allgemeine Gerichtsstand des Fiskus - wozu das Land Baden-Württemberg zählt, das hier unter Anwendung des Privatrechtes als Privatrechtssubjekt dem Bürger auf dem Boden der Gleichberechtigung gegenüber auftritt (vgl. zum Begriff des Fiskus: MüKoZPO/Patzina ZPO § 18 Rn. 2, beck-online) - wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten (§ 18 ZPO). Nachdem die Staatliche Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim mit Schriftsatz vom 10.09.2015 erklärt hat, das Land werde durch sie vertreten, ist der Rechtsstreit an das demnach örtlich zuständige Arbeitsgericht Mannheim zu verweisen.
11 
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

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(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

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Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durc

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus


Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Juni 2013 - 9 AZR 668/11

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2011 - 17 Sa 722/11 - wird zurückgewiesen.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2011 - 17 Sa 722/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr eine Professur zu übertragen, und hilfsweise, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle zu wiederholen.

2

Im Januar 2009 schrieb die Beklagte, eine Kunsthochschule mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, eine Professur für Kunstwissenschaft öffentlich aus. Im Frühjahr 2009 bewarb sich die Klägerin, eine promovierte Kunstwissenschaftlerin, um die Stelle. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 2. März 2010 mit, ihre Entscheidung sei auf den Mitbewerber Dr. I gefallen.

3

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, Gegenstand des Hauptantrags sei die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung als Realakt, nicht die Abgabe einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtet sei. Die Durchführung des Berufungsverfahrens gehöre ebenso wie die Berufungsentscheidung zu den Selbstverwaltungsaufgaben, die das Land Nordrhein-Westfalen der Beklagten übertragen habe. Hilfsweise sei die Klage in eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen umzudeuten.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr die Stelle der W 3-Professur für Kunstwissenschaft (Lehrstuhl Kunst und Öffentlichkeit/Nachfolge Prof. Dr. A) zu übertragen,

        

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der vorgenannten Stelle unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

5

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, nicht sie, sondern das Land Nordrhein-Westfalen sei passivlegitimiert. Das Personal der Kunsthochschule stehe im Landesdienst, sodass der von der Klägerin angestrebte Arbeitsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abzuschließen sei.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte ist weder verpflichtet, der Klägerin die von dieser beanspruchte Professur zu übertragen, noch hat sie die Auswahlentscheidung zu wiederholen.

8

I. Die gegen die beklagte Kunsthochschule gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist nicht hilfsweise in eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen umzudeuten.

9

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Parteien in der Klageschrift anzugeben. Ist die Bezeichnung der beklagten Partei nicht eindeutig, ist diese durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist entsprechend der für die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geltenden Regelung des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn einzelner Bezeichnungen zu haften, sondern unter Berücksichtigung der Klagebegründung sowie sonstiger Verfahrenserklärungen der wirkliche Wille zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont der Adressaten, dh. des Gerichts sowie des Verfahrensgegners und der sonstigen am Verfahren beteiligten Personen. Eine ungenaue oder ersichtlich falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit - von Amts wegen - richtiggestellt werden (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 522/09 - Rn. 14).

10

2. Nach diesen Grundsätzen richtet sich die Klage allein gegen die beklagte Kunsthochschule. Diese hat die Klägerin nicht nur in der Klageschrift eindeutig als Beklagte bezeichnet. Die Klägerin hat auch im Revisionsverfahren noch an ihrer vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, die Beklagte und nicht das Land Nordrhein-Westfalen sei verpflichtet, die von ihr erhobenen Ansprüche zu erfüllen, obwohl die Beklagte wiederholt eingewandt hatte, sie sei nicht passivlegitimiert und die Vorinstanzen die Passivlegitimation der Beklagten verneint hatten.

11

3. Das Land Nordrhein-Westfalen ist auch nicht kraft Prozessstandschaft beklagte Partei. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen(Kunsthochschulgesetz - KunstHG -) vom 13. März 2008 (GV NRW S. 195) sind die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die Beklagte gehört (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 KunstHG), Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KunstHG). Der Erfüllung beider Aufgaben dient eine Einheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KunstHG). Dies rechtfertigt aber noch nicht Schluss, die Kunsthochschule trete in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, deren Gegenstand eine staatliche Angelegenheit bildet, als gesetzliche Prozessstandschafterin für das Land auf (vgl. BAG 7. September 1983 - 7 AZR 233/82 -).

12

II. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass die Beklagte nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, der Klägerin die von dieser beanspruchte W 3-Professur für Kunstwissenschaft zu übertragen. Mit der Übertragung dieser Professur verlangt die Klägerin von der Beklagten den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Eine andere Auslegung lässt der Klageantrag nicht zu.

13

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29).

14

2. Dem Wortlaut des Antrags zufolge begehrt die Klägerin, ihr die W 3-Professur für Kunstwissenschaft „zu übertragen“. Ein solcher Antrag ist im Regelfall dahin gehend auszulegen, dass der abgelehnte Stellenbewerber den Abschluss eines Arbeitsvertrags verlangt (vgl. BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 35 und 37). Umstände, die darauf schließen lassen, die Klägerin begehre, wie sie sowohl in der Revisionsbegründung als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, nicht die Annahme ihres Vertragsangebots, sondern lediglich den Ruf durch die Beklagte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember 2010, auf den das Landesarbeitsgericht maßgeblich abgestellt hat, ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ihren Antrag abweichend von der in arbeitsrechtlichen Streitverfahren üblichen Terminologie verstanden wissen will. Auf Seite 1 f. des besagten Schriftsatzes stellt die Klägerin klar, mit dem Verfahren bezwecke sie nicht, die „Besetzung der Stelle durch einen anderen Bewerber zu unterlassen, sondern … die Stelle der Klägerin zu übertragen“. Der Klageantrag kann nach dieser mit seinem Wortlaut übereinstimmenden Klarstellung nur so verstanden werden, dass die Klägerin mit ihm das prozessuale Ziel verfolgt, die Beklagte zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ihr zu verpflichten.

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3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Besetzungsanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft richtet und die Beklagte damit nicht passivlegitimiert ist.

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a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Beamte und Angestellte haben bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes den grundrechtsgleichen Anspruch, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Anspruch auf Besetzung (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15, BAGE 130, 107). Dieser Anspruch richtet sich gegen den zukünftigen Arbeitgeber. Nur dieser wird durch den Vertragsschluss, den der abgelehnte Bewerber im Wege der Konkurrentenklage erstrebt, gebunden.

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b) Daran gemessen wäre die Beklagte nur passivlegitimiert, wenn sie Arbeitgeberin ihres Personals wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In Nordrhein-Westfalen steht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KunstHG das Personal der Kunsthochschulen im Landesdienst.

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III. Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Auswahlentscheidung zu wiederholen.

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1. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber, jede Bewerbung nach der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers zu beurteilen(vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15, BAGE 130, 107). Erweist sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt, hat der zurückgewiesene Bewerber Anspruch auf die erneute Auswahl eines Bewerbers (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 104, 295). Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die juristische Person, die die Personalhoheit ausübt. Die Personalhoheit liegt bezüglich des Personals der Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen beim Land.

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2. Die Vorschriften des KunstHG über das Berufungsverfahren (§§ 30, 31 KunstHG) geben kein anderes Ergebnis vor.

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a) § 31 KunstHG regelt das Berufungsverfahren für die Stellen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Die Vorschriften zur Ausschreibung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KunstHG), zum Berufungsvorschlag (§ 31 Abs. 2 und Abs. 3 KunstHG) und zur Berufung durch den Rektor (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KunstHG) ändern jedoch ungeachtet dieser Einbindung der Kunsthochschule in den Auswahlprozess nichts daran, dass das Personal der Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen im Landesdienst steht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KunstHG). Dies zeigt auch die Regelung in § 69 Abs. 2 Nr. 1 KunstHG, wonach die Kunsthochschulen die Personalverwaltung nicht als Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern als staatliche Angelegenheit wahrnehmen. Hierbei unterstehen sie der Fachaufsicht des Ministeriums (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KunstHG). Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung [LOG NRW] vom 10. Juli 1962, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2008, GV NRW S. 706). In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzug oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Behörden selbst ausüben (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 3 LOG NRW).

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b) Die Kompetenzen, die der Beklagten durch §§ 30, 31 KunstHG zugewiesen sind, sind Wahrnehmungszuweisungen, die die Zuständigkeitsverteilung im Verhältnis zweier Verwaltungsträger widerspiegeln. Die Einbindung der Beklagten in den Auswahlprozess erlaubt es dem Land Nordrhein-Westfalen, bei der Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers auf die kunstwissenschaftliche Expertise der Kunsthochschulen zurückzugreifen. Das Letztentscheidungsrecht darüber, welcher Bewerber eingestellt wird, verbleibt indes beim Land als Anstellungskörperschaft. Gesetzliche Vorschriften, die eine Bindung des Landes etwa an den Vorschlag der Berufungskommission (§ 31 Abs. 3 KunstHG) oder die Berufung eines Bewerbers durch den Rektor (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KunstHG) bewirkten, existieren nicht. Ein Anspruch des ausgewählten Bewerbers auf Einstellung oder der Kunsthochschule auf Umsetzung ihrer Auswahlentscheidung folgt weder aus dem Auslegungsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 4 KunstHG noch aus der grundrechtlichen Garantie der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

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aa) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 KunstHG ist bei der Auslegung der Bestimmungen des KunstHG auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Aufgaben gehört die Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KunstHG). Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KunstHG). Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr (§ 3 Abs. 1 Satz 3 KunstHG). Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KunstHG). Die Verfassungsbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm, die jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Sie ist als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen. Sie darf nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden (siehe hierzu BVerwG 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -).

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bb) Der Auswahl, die das zuständige Organ der Anstellungskörperschaft unter den in einen Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern trifft, steht allerdings weder das überkommene Prinzip, dem zufolge Hochschule und staatliche Hochschulverwaltung zusammenwirken, noch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entgegen. Hinsichtlich der Berufung von Hochschullehrern sieht das KunstHG ein Kooptationsrecht der Kunsthochschulen nicht vor. Ein solches folgt insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 KunstHG. Die Mitwirkung der Kunsthochschule bei der Besetzung einer Stelle als Hochschullehrer erschöpft sich in der Durchführung des Bewerbungsverfahrens bis zur Unterbreitung eines Besetzungsvorschlags. Dieses Vorschlagsrecht und das staatliche Einstellungsrecht stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. So hat die Anstellungskörperschaft den Besetzungsvorschlag der Kunsthochschule bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Das Votum der Kunsthochschule ist jedoch für die zu treffende Besetzungsentscheidung nur ein Gesichtspunkt unter anderen. Ausschlaggebende Bedeutung kommt ihm nicht zu (vgl. BVerwG 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 - mwN).

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3. Auch die verfassungsrechtlich gebotene effiziente Gestaltung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, dass bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung der übergangene Bewerber seinen Anspruch auf Wiederholung der Auswahlentscheidung geltend macht.

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a) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist Ausfluss des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs (vgl. BVerfG 9. Mai 1989 - 1 BvL 35/86 - zu IV 1 a der Gründe, BVerfGE 80, 103). Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächliche und wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - zu B I 1 b der Gründe). Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 347/09 - Rn. 26, BAGE 135, 213, unter Hinweis auf BVerfG 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - zu 1 der Gründe).

27

b) Daran gemessen führte es zu einer dem übergangenen Bewerber nicht zumutbaren Aufspaltung des Rechtsschutzes, wenn dieser seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber der Kunsthochschule und seinen Anspruch auf Übertragung der Stelle und Abschluss eines Arbeitsvertrags gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft geltend zu machen hätte. Selbst wenn der abgelehnte Bewerber in dem Verfahren gegen die Kunsthochschule obsiegte, wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht gesichert. Denn an eine stattgebende Gerichtsentscheidung gegen die Kunsthochschule wäre das Land Nordrhein-Westfalen nicht gebunden (vgl. BAG 4. April 1984 - 4 AZR 100/82 -). Dieses wäre aufgrund seiner fachaufsichtsrechtlichen Befugnisse weiterhin berechtigt, der Kunsthochschule Weisungen zu erteilen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 3 LOG NRW). Um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wirksam durchzusetzen, müsste der abgelehnte Bewerber deshalb sowohl die Kunsthochschule als auch das weisungsbefugte Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.

28

IV. Der Senat kann offenlassen, ob die Klage darüber hinaus bereits deshalb unbegründet ist, weil die von der Klägerin beanspruchte Stelle entsprechend der Behauptung der Beklagten im Revisionsverfahren bereits dem Mitbewerber Dr. I auf unbestimmte Zeit übertragen wurde und die Klägerin die Möglichkeit hatte, die Besetzung der Stelle durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern. Die Beklagte hat zum Nachweis der Besetzung der Stelle auszugsweise eine Kopie des „Dienstvertrags“ vom 8. November 2011 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und Dr. I beigefügt, wonach dieser seit dem 1. Dezember 2011 auf unbestimmte Zeit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Professor an der Kunsthochschule beschäftigt wird. Dies stimmt mit der Internetpräsenz der Beklagten, die Prof. Dr. I als Mitglied des Lehrkörpers nennt, und mit dem von der Beklagten herausgegebenen Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2012/2013 überein. Dieses führt Prof. Dr. I als Professor für Kunstwissenschaft/Kunst und Öffentlichkeit und kündigt sowohl Kolloquien als auch Vortragsreihen und Hauptseminare unter seiner Leitung an. Gleichwohl hat die Klägerin die Besetzung der von ihr beanspruchten Stelle auf unbestimmte Zeit in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestritten. Ob dieses Bestreiten der Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit genügt (§ 138 Abs. 1 ZPO) oder wider besseren Wissens erfolgt ist, kann dahinstehen, weil die Klage auch dann unbegründet ist, wenn die von der Klägerin beanspruchte Stelle Dr. I nicht auf unbestimmte Zeit vom Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden sein sollte.

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V. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Suckow    

       

        

        

    Wullhorst    

        

    Neumann-Redlin    

                 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.