Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Okt. 2013 - 3 K 627/13

bei uns veröffentlicht am17.10.2013

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die „Berichtigung der Bestätigung“ der Beklagten vom 09.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.02.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu ¾, die Klägerin zu ¼.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Berichtigung der ihr erteilten Geeignetheitsbestätigung.
Sie betreibt ein Automatenaufstellergewerbe und verfügt über die hierfür erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis. Beim „...“, ...-Straße ..., ..., handelt es sich ausweislich seiner gaststättenrechtlichen Genehmigung vom 07.04.2003 um eine Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten mit einem Schankraum von 33 m². Die Verabreichung von Speisen wird in der genannten Genehmigung dahingehend beschränkt, dass lediglich Baguettes, Wurstsalat, Frikadellen und Mikrogerichte, hingegen nicht die Zubereitung von Koch-, Brat- und Grillgut zugelassen sind.
Mit Schreiben vom 20.03.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie beabsichtige im „...“ zwei Geldspielgeräte aufzustellen und benötige dafür eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO. Hierauf bestätigte die Beklagte der Klägerin mit als „Erlaubnis“ bezeichnetem Schreiben vom 01.04.2004, dass die Schank- und Speisewirtschaft „...“ den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Nr. 1 bis 3 der Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten - im Folgenden: SpielV) entspricht.
Die Beklagte stellte im Rahmen einer Überprüfung am 20.01.2012 fest, dass im „...“ drei Geldspielgeräte aufgestellt waren. Mit Schreiben vom 09.02.2012, das mit „Berichtigung der Bestätigung“ überschrieben ist, erteilte die Beklagte der Klägerin gemäß § 33c Abs. 3 GewO die Bestätigung zum Aufstellen von zwei Geldspielgeräten. In diesen Grenzen entspreche die Schank- und Speisewirtschaft „...“ den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Nr. 1 bis 3 der SpielV. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. In einem gesonderten Schreiben der Beklagten vom selben Tage wurde weiter ausgeführt: Die SpielV beschränke die Möglichkeit zur Aufstellung von Geldspielgeräten auf solche Orte, in denen das Spielen den Hauptzweck bilde oder bei denen die Zulassung einer begrenzten Zahl von Geldspielgeräten unter Wahrung von Jugendschutzinteressen und anderen Gründen vertretbar erscheine. So liege bei der Zulassung von Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften die Erwägung zugrunde, dass derartige Betriebe nicht in erster Linie der Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses dienten. Dies gelte aber nur für solche Unternehmen, die nach ihrem Leistungsangebot Gaststätten im herkömmlichen Sinne seien, die also von den Besuchern in erster Linie zum Verzehr von Speisen und Getränken und zur Kommunikation aufgesucht würden. Eine Gaststätte, die im Verhältnis mehr Geldspielgeräte aufweise als eine gleichgroße Spielhalle, sei nicht möglich. Angesichts der geringen Schankfläche von ca. 25 m² spreche alles dafür, dass der Hauptzweck des Betriebs nicht im Ausschank von Getränken und der Abgabe von Speisen liege, sondern die Bewirtungsleistungen als untergeordnet anzusehen seien. Um den Vorgaben der SpielV zu entsprechen, könne nur der Aufstellung von maximal zwei Geldspielgeräten zugestimmt werden. Die Anzahl der Geldspielgeräte sei daher umgehend zu reduzieren.
Am 07.03.2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus: Die Grundfläche betrage entgegen den Darlegungen im Schreiben vom 09.02.2012 nicht 25 m², sondern nahezu 35 m². Dabei sei nur der Gastraum berücksichtigt, nicht aber der - nicht gaststättenrechtlich konzessionierte - Nebenraum und die Küche. Die Bewirtungsleistung sei nicht als untergeordnet anzusehen. Im Jahr 2011 habe der Getränkeumsatz 47.864,10 EUR betragen, die Einnahmen aus den Automaten hingegen lediglich 27.039,02 EUR. Ein Vergleich mit einer Spielhalle könne schon deshalb nicht gezogen werden, weil das „...“ als Gaststätte konzessioniert sei.
Mit Schreiben vom 22.05.2012 brachte die Beklagte zur Begründung weiter vor: Die Fläche des gesamten Gastraumes betrage laut vorliegendem Plan 33,17 m². Die Bewirtungsfläche liege aber nur bei 25 m². Der Nebenraum könne nicht berücksichtigt werden, weil er bau- und gaststättenrechtlich nicht konzessioniert sei. Es sei unstrittig, dass es sich bei der Gaststätte „...“ um eine Gaststätte im herkömmlichen Sinne handele. Sie gehe aber davon aus, dass durch die Anzahl der Geldspielgeräte das Gepräge des Betriebs dahingehend verändert werde, dass der Spielbetrieb gegenüber dem Gaststättenbetrieb überwiege. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Aufstellung von Spielgeräten könne auch § 3 Abs. 2 SpielV herangezogen werden. Danach dürften in Spielhallen je 12 m² höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Selbst bei Zugrundelegung von 33 m² könnten daher nur zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden. Mit Blick auf den dargelegten Getränkeumsatz stelle sich auch die Frage, welcher tatsächliche Reingewinn aus den jeweiligen Bereichen vorliege, was aus den Ausführungen nicht klar hervorgehe. Außerdem stehe dem Aufstellen von mehr als zwei Geldspielgeräten die ursprüngliche Geeignetheitsbestätigung entgegen. Darin sei zwar keine Begrenzung genannt worden. Die Klägerin habe aber nur das Aufstellen von zwei Geldspielgeräten beantragt. Zum Zeitpunkt ihrer Erteilung im Jahr 2004 hätten in Schank- und Speisewirtschaften nämlich nur zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 zurück. Es führte zur Begründung aus: Die auf § 33c Abs. 3 GewO beruhende Geeignetheitsbestätigung könne nach § 33c Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 3 GewO mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich sei. Eine solche Auflage sei in der „Berichtigung“ zu sehen. Sie diene dem Schutz der Allgemeinheit bzw. der Gäste. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sei die Anzahl von Geldspielgeräten in Schank- oder Speisewirtschaften auf höchstens drei beschränkt. Zu Recht werde von der Stadt Karlsruhe § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 2 SpielV herangezogen, wonach in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden dürfe. Bei einer Größe von 25 m² bzw. 33 m² dürften in einer Spielhalle lediglich zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden. Die Klägerin könne aber keine Besserstellung gegenüber der Spielhalle verlangen. Der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SpielV könne jedenfalls zur Verhinderung einer Umgehung der spielrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Auflage herangezogen werden. Würde also die maximal zulässige Anzahl von drei Geldspielgeräten in dem Betrieb aufgestellt, würde in Anbetracht der kleinen Schankraumfläche der Schwerpunkt des Betriebs nicht im gastronomischen Bereich, sondern im Spielangebot liegen. Damit läge ein mit einer Spielhalle vergleichbarer Betrieb vor. Nichts anderes ergebe sich aus den Umsatzzahlen, die die Einnahmen aus dem Automatenbetrieb gerade nicht als untergeordnet auswiesen, zumal beim Automatenbetrieb wegen voraussichtlich niedrigerer Kosten ein höherer Gewinnanteil zu veranschlagen sei. Das Ermessen sei daher insgesamt ordnungsgemäß ausgeübt worden. Auch formell weise die Entscheidung keine Fehler auf. Soweit es zunächst an der erforderlichen Begründung gefehlt habe, sei diese jedenfalls mit dem Schreiben vom 22.05.2012 nachgereicht worden.
Die Klägerin hat am 11.03.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie weiter geltend macht: Der Thekenbereich sei bei der Berechnung der Grundfläche nicht abzusetzen. Er gehöre nämlich genauso zum Schankraum wie die Bereiche, in denen Tische oder Stühle aufgestellt seien. Nach der SpielV sei allein entscheidend, ob die Gaststätte den Charakter einer Gaststätte verlieren und den Charakter einer Spielhalle annehmen würde, wenn drei Geldspielgeräte aufgestellt würden. Denn eine zahlenmäßige Beschränkung sei in der SpielV nicht vorgesehen. Hierzu habe die Beklagte aber keine Feststellung getroffen. Sie stelle formalistisch auf eine Grundfläche von 12 m² und nicht auf den Einzelfall ab. Die maßgebliche Abgrenzung sei aber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Die Anzahl der aufgestellten Spielgeräte sei nicht allein maßgebend. Hiernach handele es sich aber um eine typische Kneipe und nicht um eine Spielhalle.
Nachdem die Klägerin ihren in der mündlichen Verhandlung zunächst zusätzlich gestellten Feststellungsantrag mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
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die „Berichtigung der Bestätigung“ der Beklagten vom 09.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.02.2013 aufzuheben,
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus: Die Argumentation der Klägerin führe zu dem rechtlich widersinnigen Ergebnis, dass bei gleicher Grundfläche in einer Schank- und Speisewirtschaft mehr Geldspielgeräte erlaubt seien als in einer eigens dafür vorgesehenen Spielhalle. Überdies sei die von der Klägerin geltend gemachte sekundäre Bedeutung der Geldspielgeräte nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass diese nunmehr zum Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gemacht würden.
14 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit des „...“. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und die Anlage hierzu verwiesen.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten zur Geeignetheitsbestätigung sowie zur Gaststättengenehmigung vor (jeweils ein Band). Außerdem liegt dem Gericht die beigezogene Akte des Regierungspräsidiums vor. Auf diese, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift samt Anlage wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
17 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat in der Sache Erfolg.
18 
Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs.1 VwGO) statthaft.
19 
Die angegriffene „Berichtigung der Bestätigung“ der Beklagten vom 09.02.2012 unterliegt als nachträgliche Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage selbständig der Anfechtung (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rn. 22 mwN). Sie ist keine bloße Inhaltsbestimmung bezogen auf die ursprünglich erteilte Geeignetheitsbestätigung vom 01.04.2004. Die erforderliche Abgrenzung von - selbständig anfechtbarer - Auflage und bloßer Inhaltsbestimmung ist durch Auslegung des „Zusatzes“ zu ermitteln (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 36 Rn. 5a). Hier folgt der Auflagencharakter schon aus dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid, dessen Gestalt nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich ist, auf § 33c Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 3 GewO als Grundlage für den „Zusatz“ abstellt, wonach ausdrücklich der nachträgliche Erlass von Anordnungen in Gestalt von Auflagen zugelassen wird (BVerwG, Urt. v. 22.10.1991 - 1 C 1/91 -, juris; vgl. auch VG München, Urt. v. 02.08.2012 - M 16 K 12/297 -, juris; den Charakter einer Auflage hingegen verneinend das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Urt. d. VGH Bad.-Württ. v. 17.09.2013 - 6 S 788/13 -, juris; a. A. wohl auch VG Berlin, Beschl. v. 20.01.2010 - 4 L 357/09 -, juris). Weiter folgt der Auflagencharakter der „Berichtigung der Bestätigung“ auch daraus, dass diese dahingehend verstanden werden muss, dass nur dem Betrieb des dritten Geldspielgerätes die legitimierende Wirkung dieser Geeignetheitsbestätigung entzogen werden sollte.
20 
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
21 
Die „Berichtigung der Bestätigung“ ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Auflage ist § 33c Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 3 GewO (a. A. das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Urt. d. VGH Bad.-Württ. v. 17.09.2013 - 6 S 788/13 -, juris). Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO bedarf die Aufstellung von Spielgeräten einer schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Nach § 33c Abs. 3 Satz 3 GewO können gegenüber dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Nach der danach maßgebenden Bestimmung des § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO kann die Automatenaufstellergewerbeerlaubnis nach Satz 1 mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Bei diesen, in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO genannten Auflagenzwecken handelt es sich grundsätzlich um einen abschließenden Katalog (Tettinger, GewO, 7. Aufl., § 33c Rn. 20). Nach der zu § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO ergangenen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -, GewArch 2003, 248 ff.; zustimmend VG Darmstadt, Beschl. v. 08.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124), der sich das Gericht anschließt, ist es allerdings nach Sinn und Zweck der Vorschrift darüber hinaus möglich, Nebenbestimmungen zu erlassen, durch welche die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Betrieb erst geschaffen bzw. wiederhergestellt werden.
23 
An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Die in der „Berichtigung der Bestätigung“ ausgesprochene Beschränkung auf zwei Geldspielgeräte ist nicht zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich. Auch werden durch sie nicht erst die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Betrieb geschaffen bzw. wiederhergestellt.
24 
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen folgt hier - anders als die Beklagte meint - nicht schon daraus, dass die Klägerin das dritte Geldspielgerät ohne die erforderliche Geeignetheitsbestätigung betreibe, weil die ihr im Jahr 2004 erteilte Geeignetheitsbestätigung sich nur auf zwei Geldspielgeräte beziehe. Die Klägerin verfügt über die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erforderliche Geeignetheitsbestätigung für das „...“. Die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten folgt aber nicht aus dieser Geeignetheitsbestätigung, sondern aus der - jeweils geltenden - SpielV. Dies ergibt sich aus Folgendem: Entsprechend den Vorgaben des § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO bestätigt die Geeignetheitsbestätigung der Klägerin die Vereinbarkeit des Aufstellungsortes „...“ mit den Vorgaben der SpielV. Sie regelt hingegen nicht die Frage der konkret zulässigen Anzahl an Geldspielgeräten, begrenzt diese insbesondere nicht. Ob eine solche Regelung in einer Geeignetheitsbestätigung zulässig wäre, ist eine andere Frage (s.u.). Jedenfalls lässt sie sich der Geeignetheitsbestätigung der Klägerin aus dem Jahr 2004 nicht entnehmen. Sie ist darin nicht ausdrücklich, aber auch nicht konkludent enthalten. Für eine konkludente Regelung bedürfte es deutlicher Anhaltspunkte dafür, dass der in § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO vorgesehene Regelungsgegenstand von Geeignetheitsbestätigungen im vorliegenden Fall modifiziert und die konkret zulässige Anzahl an Geldspielgeräten beschränkt werden sollte. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht schon daraus, dass der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ausdrücklich mit dem Vorhaben begründet wurde, zwei Geldspielgeräte aufzustellen, und zum Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung nach der SpielV in Schank- und Speisewirtschaften nur zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden durften.
25 
Die oben genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Nebenbestimmung liegen - ebenfalls entgegen der Beklagtenauffassung - außerdem auch nicht deshalb vor, weil nach der SpielV im „...“ nur zwei Geldspielgeräte zulässig sind. Vielmehr kann der Klägerin nach den einschlägigen Bestimmungen nicht verwehrt werden, in der genannten Schank- und Speisewirtschaft insgesamt drei Geldspielgeräte aufzustellen.
26 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV dürfen u.a. in Schankwirtschaften und Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
27 
Der Begriff der Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Nr. 1 SpielV betrifft nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck nur solche Räume, die durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (BVerwG, Beschl. v. 18.03.1991 - 1 B 30/91 -, juris). Das Spielen an Geldspielautomaten darf in diesen Betrieben nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung sein (BVerwG, Beschl. v. 18.03.1991 - 1 B 30/91 -, juris m. w. N.). Besucher und Gäste müssen die Lokalität also vorrangig zur Wahrnehmung der für den Schank- und Speisebetrieb typischen Tätigkeiten aufsuchen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2010 - 3 L 127/10 -, juris). Hingegen dürfen sie die Räumlichkeiten nicht vorrangig - wie etwa in den einem eigenen Regelungsregime unterliegenden Spielhallen - zu dem Zwecke aufsuchen, die in den Räumlichkeiten aufgestellten Geldspielgeräte zu bedienen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2010 - 3 L 127/10 -, juris).
28 
Der Beklagten ist es dabei nicht von vorneherein verwehrt, in Schank- und Speisewirtschaften nicht die in § 3 Abs. 1 SpielV genannte Anzahl von drei, sondern weniger, also nur zwei oder gar nur ein Geldspielgerät, zuzulassen (so für Spielhallen vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1991 - 1 C 1/91 -, juris; a. A. VG München, Urt. v. 02.08.2012 - M 16 K 12/297 -, juris). Ist eine Schank- und Speisewirtschaft bei Betrieb von drei Geldspielautomaten nicht (mehr) vorrangig durch ihre Bewirtungsleistung geprägt, so kann sie dies bei weniger Geldspielautomaten (noch) sein. Die Reduktion der Anzahl an Geldspielgeräten wird nämlich regelmäßig die Bewirtungsleistung stärker in der Vordergrund, die Spielgelegenheit hingegen stärker in den Hintergrund treten lassen. Nur ein solches Normverständnis trägt auch der Bedeutung der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit, auf die sich die ein Automatenaufstellergewerbe betreibende Klägerin in diesem Zusammenhang berufen kann, hinreichend Rechnung. Durch sie kann das Aufstellen von weniger als drei Geldspielautomaten in Fällen zugelassen werden, in denen eine Geeignetheitsbestätigung ansonsten vollständig zu versagen wäre. Sie verwirklicht insoweit das Gebot eines verhältnismäßigen Eingriffs in den Schutzbereich.
29 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung über die Beschränkung auf zwei Geldspielgeräte aber die anzuwendenden Maßstäbe verkannt.
30 
Ob die volle Anzahl von drei Geldspielgeräten, oder ob nur zwei oder ein Geldspielgerät in einer Schank- und Speisewirtschaft zulässig sind, hängt nach Überzeugung der Kammer maßgeblich davon ab, bei wie vielen Geldspielgeräten ein Überwiegen des Schank- und Speisebetriebes gegenüber anderen Zwecken (noch) gewährleistet ist. Hierzu ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen, in die neben der Gesamtfläche der Örtlichkeit etwa auch die Ausgestaltung der Bewirtungs- und sonstigen Leistung, die Anzahl an verfügbaren Bewirtungsplätzen, der konkrete Ort der Aufstellung der Automaten und das Verhältnis des Umsatzes aus Spielautomaten und des Umsatzes aus Getränke- und Speisenverkauf einzustellen ist. Die Kammer teilt insoweit nicht die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde geäußerte Rechtsauffassung, dass die bei Spielhallen geltende Grundflächengrenze (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf Schank- und Speisewirtschaften zu übertragen sei. Danach dürften in Schank- und Speisewirtschaften nie mehr Geldspielautomaten stehen als in einer Spielhalle der gleichen Größe. Unterschreitet die Grundfläche einer Schank- und Speisewirtschaft 36 m², dürften höchstens zwei Geldspielgeräte, unterschreitet sie 24 m², dürfte höchstens ein Geldspielgerät und unterschreitet sie 12 m², dürfte gar kein Geldspielgerät aufgestellt werden. Gegen diesen Erst-Recht-Schluss spricht aber, dass Spielhallen nach dem gesetzgeberischen Konzept nicht etwa bloße Schank- und Speisewirtschaften „in groß“ und umgekehrt Schank- und Speisewirtschaften nicht bloße Spielhallen „in klein“ sind. Spielhallen weisen mit Blick auf das Phänomen der Spielsucht ein besonderes Gefährdungspotential auf, weil sie ausschließlich zum Spielen aufgesucht werden. Schank- und Speisewirtschaften werden hingegen gerade wegen der Bewirtungsleistung aufgesucht, so dass das entsprechende Gefährdungspotential von vorneherein geringer ist. Das Bedürfnis nach weitläufiger Gestaltung der Räumlichkeiten ist daher in Schank- und Speisewirtschaften nicht in gleichem Maße ausgeprägt wie in Spielhallen. Die von der Beklagten favorisierte Lösung mag daher den Bedürfnissen nach einer praktikablen Lösung Rechnung tragen. Den in der gesetzgeberischen Konzeption angelegten Unterschieden zwischen Spielhallen einerseits und Schank- und Speisewirtschaften andererseits wird sie aber nicht gerecht. Auch die Gefahr des versteckten Betriebes einer eigentlich unzulässigen Spielhalle unter dem Deckmantel einer Schank- und Speisewirtschaft besteht nicht, weil in diesen Fällen die Bewirtungsleistung den Betrieb nicht in der erforderlichen Weise prägen würde und daher entweder weniger Geldspielgeräte zuzulassen wären (s.o.) oder die Regeln über Spielhallen mit all ihren Konsequenzen (insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV, aber auch § 3 Abs. 3 SpielV) anzuwenden wären. Die Grundfläche der Schank- und Speisewirtschaft ist danach im Rahmen der Gesamtbetrachtung allenfalls ein - mitunter auch ein wichtiges - Indiz, aber im Ergebnis nicht das allein entscheidende Kriterium.
31 
Gemessen an diesen Maßstäben kann es der Klägerin nicht verwehrt werden, im „...“ drei Geldspielgeräte aufzustellen. Trotz der vergleichsweise geringen Grundfläche überwiegt dort auch bei drei Geldspielgeräten der Bewirtungsbetrieb (noch) die anderen, ebenfalls verfolgten Zwecke, insbesondere den Spielbetrieb. Der Bewirtungsbetrieb, namentlich die Abgabe von Getränken und einfachen Speisen, ist überwiegender Bestandteil des vom „...“ verfolgten Gesamtkonzepts. Dies belegen die von der Klägerin vorgelegten Umsatzzahlen, nach denen aus dem Bewirtungsbetrieb der Hauptumsatz erwirtschaftet wird. Die Zahlen weisen den Bewirtungsbetrieb zudem nicht nur absolut als bedeutsam, sondern auch relativ im Vergleich zum Spielbetrieb als diesen überwiegend aus. Denn der Umsatz aus dem Bewirtungsbetrieb übersteigt jenen aus dem Spielbetrieb deutlich. Auf den jeweils aus den Umsätzen resultierenden Reingewinn kommt es hierbei nicht an, weil sich aus diesem keine genaueren Rückschlüsse auf das tatsächliche Gepräge ergeben als aus den vorgelegten Umsatzzahlen. Ein Überwiegen des Bewirtungsbetriebes gegenüber dem Spielbetrieb ergibt sich weiter auch aus Folgendem: Der in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein hat ergeben, dass der äußerst eng bestuhlte Gaststättenraum für den Bewirtungsbetrieb insgesamt ca. 30 Sitz- und Stehplätze an Tischen aufweist, die witterungsabhängig um eine Außenbewirtschaftung mit sechs Sitzplätzen ergänzt und erweitert werden. Das durch die Einrichtung einer solch großen Anzahl an Bewirtungsplätzen gewonnene Gepräge eines Schank- und Speisebetriebs wird durch das Aufstellen von drei Geldspielgeräten (mit drei Plätzen) nicht relativiert. Hieran ändert aus den oben genannten Gründen nichts, dass die Grundfläche hier mit maximal 35 m² kleiner bemessen ist, als eine Spielhalle sein müsste, in der drei Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen. Auf die weitere Frage, ob der Thekenbereich in die Ermittlung der Grundfläche einzubeziehen ist, kommt es nicht an. Eine Nachrangigkeit des Schank- und Speisebetriebs gegenüber dem Spielbetrieb ergibt sich - abweichend vom schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten - auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihr auf die Aufstellung von drei Geldspielgeräten gerichtetes Begehren überhaupt verfolgt. Der Spielbetrieb muss nicht vollständig bedeutungslos sein, damit er im Umfang von drei Geldspielgeräten zugelassen werden kann.
32 
Für eine weitergehende, über die Einhaltung der Vorschriften der SpielV hinausgehende Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder des Nachbargrundstücks ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Soweit das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt wurde, ist das Urteil - auch hinsichtlich der Kosten - unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende
36 
BESCHLUSS
37 
In Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 13.03.2013 wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 12.000,-- EUR festgesetzt. Die Kammer hat dabei den mit einem Geldspielgerät im Jahr 2011 erwirtschafteten Jahresumsatz (ca. 27.000,-- EUR mit drei Geldspielgeräten, 9.000,-- EUR mit einem Geldspielgerät) zugrundegelegt. Zudem hat sie den weitergehenden Feststellungsantrag zusätzlich mit 1/3 dieses Wertes berücksichtigt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
17 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat in der Sache Erfolg.
18 
Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs.1 VwGO) statthaft.
19 
Die angegriffene „Berichtigung der Bestätigung“ der Beklagten vom 09.02.2012 unterliegt als nachträgliche Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage selbständig der Anfechtung (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rn. 22 mwN). Sie ist keine bloße Inhaltsbestimmung bezogen auf die ursprünglich erteilte Geeignetheitsbestätigung vom 01.04.2004. Die erforderliche Abgrenzung von - selbständig anfechtbarer - Auflage und bloßer Inhaltsbestimmung ist durch Auslegung des „Zusatzes“ zu ermitteln (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 36 Rn. 5a). Hier folgt der Auflagencharakter schon aus dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid, dessen Gestalt nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich ist, auf § 33c Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 3 GewO als Grundlage für den „Zusatz“ abstellt, wonach ausdrücklich der nachträgliche Erlass von Anordnungen in Gestalt von Auflagen zugelassen wird (BVerwG, Urt. v. 22.10.1991 - 1 C 1/91 -, juris; vgl. auch VG München, Urt. v. 02.08.2012 - M 16 K 12/297 -, juris; den Charakter einer Auflage hingegen verneinend das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Urt. d. VGH Bad.-Württ. v. 17.09.2013 - 6 S 788/13 -, juris; a. A. wohl auch VG Berlin, Beschl. v. 20.01.2010 - 4 L 357/09 -, juris). Weiter folgt der Auflagencharakter der „Berichtigung der Bestätigung“ auch daraus, dass diese dahingehend verstanden werden muss, dass nur dem Betrieb des dritten Geldspielgerätes die legitimierende Wirkung dieser Geeignetheitsbestätigung entzogen werden sollte.
20 
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
21 
Die „Berichtigung der Bestätigung“ ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Auflage ist § 33c Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 3 GewO (a. A. das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Urt. d. VGH Bad.-Württ. v. 17.09.2013 - 6 S 788/13 -, juris). Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO bedarf die Aufstellung von Spielgeräten einer schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Nach § 33c Abs. 3 Satz 3 GewO können gegenüber dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Nach der danach maßgebenden Bestimmung des § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO kann die Automatenaufstellergewerbeerlaubnis nach Satz 1 mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Bei diesen, in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO genannten Auflagenzwecken handelt es sich grundsätzlich um einen abschließenden Katalog (Tettinger, GewO, 7. Aufl., § 33c Rn. 20). Nach der zu § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO ergangenen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -, GewArch 2003, 248 ff.; zustimmend VG Darmstadt, Beschl. v. 08.12.2003 - 3 G 2459/03(3) -, GewArch 2004, 124), der sich das Gericht anschließt, ist es allerdings nach Sinn und Zweck der Vorschrift darüber hinaus möglich, Nebenbestimmungen zu erlassen, durch welche die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Betrieb erst geschaffen bzw. wiederhergestellt werden.
23 
An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Die in der „Berichtigung der Bestätigung“ ausgesprochene Beschränkung auf zwei Geldspielgeräte ist nicht zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich. Auch werden durch sie nicht erst die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Betrieb geschaffen bzw. wiederhergestellt.
24 
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen folgt hier - anders als die Beklagte meint - nicht schon daraus, dass die Klägerin das dritte Geldspielgerät ohne die erforderliche Geeignetheitsbestätigung betreibe, weil die ihr im Jahr 2004 erteilte Geeignetheitsbestätigung sich nur auf zwei Geldspielgeräte beziehe. Die Klägerin verfügt über die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erforderliche Geeignetheitsbestätigung für das „...“. Die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten folgt aber nicht aus dieser Geeignetheitsbestätigung, sondern aus der - jeweils geltenden - SpielV. Dies ergibt sich aus Folgendem: Entsprechend den Vorgaben des § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO bestätigt die Geeignetheitsbestätigung der Klägerin die Vereinbarkeit des Aufstellungsortes „...“ mit den Vorgaben der SpielV. Sie regelt hingegen nicht die Frage der konkret zulässigen Anzahl an Geldspielgeräten, begrenzt diese insbesondere nicht. Ob eine solche Regelung in einer Geeignetheitsbestätigung zulässig wäre, ist eine andere Frage (s.u.). Jedenfalls lässt sie sich der Geeignetheitsbestätigung der Klägerin aus dem Jahr 2004 nicht entnehmen. Sie ist darin nicht ausdrücklich, aber auch nicht konkludent enthalten. Für eine konkludente Regelung bedürfte es deutlicher Anhaltspunkte dafür, dass der in § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO vorgesehene Regelungsgegenstand von Geeignetheitsbestätigungen im vorliegenden Fall modifiziert und die konkret zulässige Anzahl an Geldspielgeräten beschränkt werden sollte. Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht schon daraus, dass der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung ausdrücklich mit dem Vorhaben begründet wurde, zwei Geldspielgeräte aufzustellen, und zum Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung nach der SpielV in Schank- und Speisewirtschaften nur zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden durften.
25 
Die oben genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Nebenbestimmung liegen - ebenfalls entgegen der Beklagtenauffassung - außerdem auch nicht deshalb vor, weil nach der SpielV im „...“ nur zwei Geldspielgeräte zulässig sind. Vielmehr kann der Klägerin nach den einschlägigen Bestimmungen nicht verwehrt werden, in der genannten Schank- und Speisewirtschaft insgesamt drei Geldspielgeräte aufzustellen.
26 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV dürfen u.a. in Schankwirtschaften und Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
27 
Der Begriff der Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Nr. 1 SpielV betrifft nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck nur solche Räume, die durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (BVerwG, Beschl. v. 18.03.1991 - 1 B 30/91 -, juris). Das Spielen an Geldspielautomaten darf in diesen Betrieben nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung sein (BVerwG, Beschl. v. 18.03.1991 - 1 B 30/91 -, juris m. w. N.). Besucher und Gäste müssen die Lokalität also vorrangig zur Wahrnehmung der für den Schank- und Speisebetrieb typischen Tätigkeiten aufsuchen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2010 - 3 L 127/10 -, juris). Hingegen dürfen sie die Räumlichkeiten nicht vorrangig - wie etwa in den einem eigenen Regelungsregime unterliegenden Spielhallen - zu dem Zwecke aufsuchen, die in den Räumlichkeiten aufgestellten Geldspielgeräte zu bedienen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2010 - 3 L 127/10 -, juris).
28 
Der Beklagten ist es dabei nicht von vorneherein verwehrt, in Schank- und Speisewirtschaften nicht die in § 3 Abs. 1 SpielV genannte Anzahl von drei, sondern weniger, also nur zwei oder gar nur ein Geldspielgerät, zuzulassen (so für Spielhallen vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1991 - 1 C 1/91 -, juris; a. A. VG München, Urt. v. 02.08.2012 - M 16 K 12/297 -, juris). Ist eine Schank- und Speisewirtschaft bei Betrieb von drei Geldspielautomaten nicht (mehr) vorrangig durch ihre Bewirtungsleistung geprägt, so kann sie dies bei weniger Geldspielautomaten (noch) sein. Die Reduktion der Anzahl an Geldspielgeräten wird nämlich regelmäßig die Bewirtungsleistung stärker in der Vordergrund, die Spielgelegenheit hingegen stärker in den Hintergrund treten lassen. Nur ein solches Normverständnis trägt auch der Bedeutung der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit, auf die sich die ein Automatenaufstellergewerbe betreibende Klägerin in diesem Zusammenhang berufen kann, hinreichend Rechnung. Durch sie kann das Aufstellen von weniger als drei Geldspielautomaten in Fällen zugelassen werden, in denen eine Geeignetheitsbestätigung ansonsten vollständig zu versagen wäre. Sie verwirklicht insoweit das Gebot eines verhältnismäßigen Eingriffs in den Schutzbereich.
29 
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung über die Beschränkung auf zwei Geldspielgeräte aber die anzuwendenden Maßstäbe verkannt.
30 
Ob die volle Anzahl von drei Geldspielgeräten, oder ob nur zwei oder ein Geldspielgerät in einer Schank- und Speisewirtschaft zulässig sind, hängt nach Überzeugung der Kammer maßgeblich davon ab, bei wie vielen Geldspielgeräten ein Überwiegen des Schank- und Speisebetriebes gegenüber anderen Zwecken (noch) gewährleistet ist. Hierzu ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen, in die neben der Gesamtfläche der Örtlichkeit etwa auch die Ausgestaltung der Bewirtungs- und sonstigen Leistung, die Anzahl an verfügbaren Bewirtungsplätzen, der konkrete Ort der Aufstellung der Automaten und das Verhältnis des Umsatzes aus Spielautomaten und des Umsatzes aus Getränke- und Speisenverkauf einzustellen ist. Die Kammer teilt insoweit nicht die von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde geäußerte Rechtsauffassung, dass die bei Spielhallen geltende Grundflächengrenze (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV) im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf Schank- und Speisewirtschaften zu übertragen sei. Danach dürften in Schank- und Speisewirtschaften nie mehr Geldspielautomaten stehen als in einer Spielhalle der gleichen Größe. Unterschreitet die Grundfläche einer Schank- und Speisewirtschaft 36 m², dürften höchstens zwei Geldspielgeräte, unterschreitet sie 24 m², dürfte höchstens ein Geldspielgerät und unterschreitet sie 12 m², dürfte gar kein Geldspielgerät aufgestellt werden. Gegen diesen Erst-Recht-Schluss spricht aber, dass Spielhallen nach dem gesetzgeberischen Konzept nicht etwa bloße Schank- und Speisewirtschaften „in groß“ und umgekehrt Schank- und Speisewirtschaften nicht bloße Spielhallen „in klein“ sind. Spielhallen weisen mit Blick auf das Phänomen der Spielsucht ein besonderes Gefährdungspotential auf, weil sie ausschließlich zum Spielen aufgesucht werden. Schank- und Speisewirtschaften werden hingegen gerade wegen der Bewirtungsleistung aufgesucht, so dass das entsprechende Gefährdungspotential von vorneherein geringer ist. Das Bedürfnis nach weitläufiger Gestaltung der Räumlichkeiten ist daher in Schank- und Speisewirtschaften nicht in gleichem Maße ausgeprägt wie in Spielhallen. Die von der Beklagten favorisierte Lösung mag daher den Bedürfnissen nach einer praktikablen Lösung Rechnung tragen. Den in der gesetzgeberischen Konzeption angelegten Unterschieden zwischen Spielhallen einerseits und Schank- und Speisewirtschaften andererseits wird sie aber nicht gerecht. Auch die Gefahr des versteckten Betriebes einer eigentlich unzulässigen Spielhalle unter dem Deckmantel einer Schank- und Speisewirtschaft besteht nicht, weil in diesen Fällen die Bewirtungsleistung den Betrieb nicht in der erforderlichen Weise prägen würde und daher entweder weniger Geldspielgeräte zuzulassen wären (s.o.) oder die Regeln über Spielhallen mit all ihren Konsequenzen (insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV, aber auch § 3 Abs. 3 SpielV) anzuwenden wären. Die Grundfläche der Schank- und Speisewirtschaft ist danach im Rahmen der Gesamtbetrachtung allenfalls ein - mitunter auch ein wichtiges - Indiz, aber im Ergebnis nicht das allein entscheidende Kriterium.
31 
Gemessen an diesen Maßstäben kann es der Klägerin nicht verwehrt werden, im „...“ drei Geldspielgeräte aufzustellen. Trotz der vergleichsweise geringen Grundfläche überwiegt dort auch bei drei Geldspielgeräten der Bewirtungsbetrieb (noch) die anderen, ebenfalls verfolgten Zwecke, insbesondere den Spielbetrieb. Der Bewirtungsbetrieb, namentlich die Abgabe von Getränken und einfachen Speisen, ist überwiegender Bestandteil des vom „...“ verfolgten Gesamtkonzepts. Dies belegen die von der Klägerin vorgelegten Umsatzzahlen, nach denen aus dem Bewirtungsbetrieb der Hauptumsatz erwirtschaftet wird. Die Zahlen weisen den Bewirtungsbetrieb zudem nicht nur absolut als bedeutsam, sondern auch relativ im Vergleich zum Spielbetrieb als diesen überwiegend aus. Denn der Umsatz aus dem Bewirtungsbetrieb übersteigt jenen aus dem Spielbetrieb deutlich. Auf den jeweils aus den Umsätzen resultierenden Reingewinn kommt es hierbei nicht an, weil sich aus diesem keine genaueren Rückschlüsse auf das tatsächliche Gepräge ergeben als aus den vorgelegten Umsatzzahlen. Ein Überwiegen des Bewirtungsbetriebes gegenüber dem Spielbetrieb ergibt sich weiter auch aus Folgendem: Der in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein hat ergeben, dass der äußerst eng bestuhlte Gaststättenraum für den Bewirtungsbetrieb insgesamt ca. 30 Sitz- und Stehplätze an Tischen aufweist, die witterungsabhängig um eine Außenbewirtschaftung mit sechs Sitzplätzen ergänzt und erweitert werden. Das durch die Einrichtung einer solch großen Anzahl an Bewirtungsplätzen gewonnene Gepräge eines Schank- und Speisebetriebs wird durch das Aufstellen von drei Geldspielgeräten (mit drei Plätzen) nicht relativiert. Hieran ändert aus den oben genannten Gründen nichts, dass die Grundfläche hier mit maximal 35 m² kleiner bemessen ist, als eine Spielhalle sein müsste, in der drei Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen. Auf die weitere Frage, ob der Thekenbereich in die Ermittlung der Grundfläche einzubeziehen ist, kommt es nicht an. Eine Nachrangigkeit des Schank- und Speisebetriebs gegenüber dem Spielbetrieb ergibt sich - abweichend vom schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten - auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihr auf die Aufstellung von drei Geldspielgeräten gerichtetes Begehren überhaupt verfolgt. Der Spielbetrieb muss nicht vollständig bedeutungslos sein, damit er im Umfang von drei Geldspielgeräten zugelassen werden kann.
32 
Für eine weitergehende, über die Einhaltung der Vorschriften der SpielV hinausgehende Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder des Nachbargrundstücks ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Soweit das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt wurde, ist das Urteil - auch hinsichtlich der Kosten - unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende
36 
BESCHLUSS
37 
In Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 13.03.2013 wird der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 12.000,-- EUR festgesetzt. Die Kammer hat dabei den mit einem Geldspielgerät im Jahr 2011 erwirtschafteten Jahresumsatz (ca. 27.000,-- EUR mit drei Geldspielgeräten, 9.000,-- EUR mit einem Geldspielgerät) zugrundegelegt. Zudem hat sie den weitergehenden Feststellungsantrag zusätzlich mit 1/3 dieses Wertes berücksichtigt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Okt. 2013 - 3 K 627/13

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Okt. 2013 - 3 K 627/13 zitiert 21 §§.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

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(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

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(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder i

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Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden 1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder
4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), darf nur aufgestellt werden

1.
in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Betriebe,
2.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
3.
in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, oder
4.
auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.