Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18

bei uns veröffentlicht am14.05.2018

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 18.04.2017 beantragten Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit 30 Taxen als erteilt gelten. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

3. Der Streitwert wird auf 225.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aushändigung von Genehmigungsurkunden zu den beantragten Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit 30 Taxen aufgrund Eintritts der Genehmigungsfiktion.
Die Antragstellerin betreibt seit dem ... in der Rechtsform einer Einzelfirma als eingetragene Kauffrau ein Verkehrsunternehmen mit Taxis, Mietwagen und Mietomnibussen, zwischenzeitlich mit Betriebssitzen in ..., ..., ..., ... und ...
Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.04.2017, bei dieser eingegangen an demselben Tag, die Erteilung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 30 Taxen. Beigefügt waren dem Antrag unter anderem folgende Unterlagen:
- Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV mit Bestätigung des Steuerberaters vom 14.02.2017 mit Stichtag 31.12.2015
- Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 PBZugV mit Bestätigung des Steuerberaters vom 14.02.2017 mit Stichtag 31.12.2015
- Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Mannheim, Abruf vom 18.01.2016
- Bestellung des ... zum Betriebsleiter der Firma ... vom 01.08.2005
Mit Schreiben vom 02.05.2017 legte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin dar, dass die vorgelegten Unterlagen zur Bescheidung des Antrags nicht ausreichend seien. Sowohl die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung als auch die Zusatzbescheinigung seien zwar am 14.02.2017 ausgestellt, aber mit Stichtag 31.12.2015 veraltet, da dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als ein Jahr zurückgelegen habe. Darüber hinaus sei der Anstellungsvertrag von Herrn ... nicht vorgelegt worden. Auch sei der vorgesehene Betriebssitz des Unternehmens in Karlsruhe nicht genannt worden.
Mit Schreiben vom 18.05.2017, am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen, wies die Antragstellerin darauf hin, dass nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater derzeit keine Bilanzdaten für das Jahr 2016 zur Verfügung stünden. Dem Schreiben legte die Antragstellerin den Arbeitsvertrag zwischen ihr und Herrn ... bei. Weiter gab sie hinsichtlich des Betriebssitzes an, dass sie aktuell eine Option auf einen Büroraum in Karlsruhe habe, der Mietvertrag aber erst nach Erhalt einer Zusage durch die Antragsgegnerin unterzeichnet werde.
Mit Schreiben vom 19.05.2017 führte die Antragsgegnerin aus, es sei in Ordnung, dass die Antragstellerin den Betriebssitz mit Mietvertrag nachweise, sobald klar sei, ob sie eine Genehmigung erhalte. Ferner wies sie darauf hin, dass eine aktuelle Eigenkapitalbescheinigung nach wie vor nicht vorgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 22.05.2017, am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangen, legte die Antragstellerin eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vor.
Mit „Zwischenbescheid Verlängerung Entscheidungsfrist“ vom 14.06.2017, der Antragstellerin zugestellt am 19.06.2017, teilte die Antragsgegnerin mit, die Unterlagen des Antrags der Antragstellerin hätten am 23.05.2017 vollständig zur Prüfung vorgelegen. Die Prüfung des Antrags vom 18.04.2017, vollständig eingegangen am 29.05.2017, könne bis zum 29.08.2017 noch nicht abgeschlossen werden. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 und 4 PBefG werde die Frist zur Entscheidung deshalb um weitere 3 Monate bis 29.11.2017 verlängert. Zur Begründung der Fristverlängerung führte die Antragsgegnerin aus, dass sie in Kürze ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (gemeint ist das Urteil im Verfahren 3 K 2922/16) erwarte, das auf die Vergabe von Taxilizenzen und deshalb auch Auswirkung auf die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin haben werde. Das Urteil, die Begründung und die Rechtsmittelfrist würden deshalb zur Einbeziehung in die Entscheidung über diesen Antrag abgewartet.
10 
Der Zwischenbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts versehen, dass gegen diesen innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden kann.
11 
In der Behördenakte findet sich ein Abdruck des Zwischenbescheids vom 14.06.2017, in der eine handschriftliche Korrektur der Datumsangaben dahingehend erfolgte, dass die Prüfung des Antrags vom 18.04.2017, vollständig eingegangen am „23.05.2017“, nicht bis zum „22.08.2017“ abgeschlossen werden könne, weshalb die Entscheidungsfrist bis zum „22.11.2017“ zu verlängern sei. Eine entsprechend abgeänderte Fassung wurde der Antragstellerin nicht übermittelt. Der Antragsteller-Vertreter erlangte von dieser im Rahmen der Akteneinsicht in die Behördenakte vom 13.12.2017 Kenntnis.
12 
Im Verfahren 3 K 2922/16 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, auf das der Zwischenbescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 Bezug nimmt, ist Streitgegenstand die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk der Stadt Karlsruhe. Diese hatte aufgrund einer Prognoseentscheidung die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen getroffen. Mit Blick darauf lehnte sie den Genehmigungsantrag mit Verweis auf § 13 Abs. 4 PBefG ab, da eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen bestehe.
13 
Das Verfahren 3 K 2922/16 ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.04.2017 hat die Antragsgegnerin und dortige Beklagte mit Schriftsatz vom 19.07.2017 die Zulassung der Berufung beantragt.
14 
Mit Bescheid vom 15.11.2017, der Antragstellerin zugestellt am 17.11.2017, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung der Genehmigungen mit Verweis auf § 13 Abs. 4 PBefG ab. In diesem Bescheid führte die Antragsgegnerin auch aus, dass in der Reihenfolge des Antragseingangs 21 Bewerbungen aus der Vormerkliste A (Neubewerber) bei der Vergabe von Taxigenehmigungen vor der Antragstellerin zu berücksichtigen seien. Sie werde daher an Stelle 22 in die Liste aufgenommen.
15 
Mit Schreiben vom 18.11.2017 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie ist der Ansicht, die Fiktionswirkung nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG sei vorliegend eingetreten, da die beantragten Genehmigungen nicht fristgemäß versagt worden seien. Ein vollständiger Antrag habe der Antragsgegnerin am 18.04.2017 vorgelegen. Die nach § 12 Abs. 2 PBefG notwendigen Unterlagen seien dem Antrag beigefügt worden. Auf Basis derselben Unterlagen habe bereits die Stadt ... und der Landkreis ... Genehmigungen nach dem PBefG erteilt. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung sei, es hätten in den Genehmigungsanträgen noch weitere Angaben gemäß der Sollvorschrift nach § 12 Abs. 1 PBefG gefehlt, stehe das Unterlassen dieser Angaben der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall nicht entgegen. Dabei spreche schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben. Der Eintritt der Fiktionswirkung scheitere nicht daran, dass die Antragstellerin beim Antrag noch keinen Betriebssitz in Karlsruhe angegeben habe. Dafür spreche schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt sei. Vielmehr sei die Angabe der Adresse erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich. Anderenfalls werde der Antragstellerin ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn sie vorab gezwungen sei, Büroräume anzumieten, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben. Mit Eingang des vollständigen Antrags am 18.04.2017 sei die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG in Gang gesetzt worden. Auch bei Annahme einer dreimonatigen Verlängerung nach § 15 Abs. 1 S. 4 PBefG sei die Frist am 18.10.2017 abgelaufen, weswegen die ablehnende Entscheidung vom 15.11.2017 zu spät ergangen sei. Zwar gehe § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung durch Dritte aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehle, werde diese sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen sei. Bereits zugelassene Taxiunternehmer würden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen bewilligte Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt.
16 
Dem Widerspruch vom 18.11.2017 half die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.12.2017 nicht ab. Zur Begründung führte sie aus, die nach § 12 Abs. 2 PBefG notwendigen Unterlagen hätten am 18.04.2017 noch nicht vollständig vorgelegen. So sei die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung zwar am 14.02.2017, aber mit Stichtag 31.12.2015 ausgestellt worden und daher im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV veraltet gewesen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht dürfe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die erforderliche Angabe des Betriebssitzes in Karlsruhe habe völlig gefehlt. Die für eine Beurteilung fehlenden Unterlagen und Angaben hätten nach Anforderung vom 02. und 19.05.2017 frühestens am 22.05.2017 vorgelegen. Dem Zwischenbescheid vom 14.06.2017 über die Fristverlängerung bis zum 22.11.2017 habe die Antragstellerin nicht widersprochen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 15.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, sei daher rechtzeitig erfolgt.
17 
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2018 zurück. Hinsichtlich des Eintritts der Genehmigungsfiktion wiederholte es im Wesentlichen die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung.
18 
Die Antragstellerin hat mit einem beim beschließenden Gericht am 12.01.2018 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
19 
In Ergänzung der Widerspruchsbegründung führte sie aus, der mit Antragstellung eingereichte Eigenkapitalnachweis, ausgestellt und damit vom Steuerberater am 14.02.2017 bestätigt, sei ausreichend. Ebenso sei ein Anstellungsvertrag des Betriebsleiters/Prokuristen nicht vom Gesetz gefordert. Die Prokura ergebe sich aus dem mit den Antragsunterlagen vorgelegten Handelsregisterauszug. Außerdem sei der Zwischenbescheid vom 14.06.2017 über die Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG aus mehreren Gründen als unwirksam anzusehen. Die Notwendigkeit bereits am 14.06.2017 einen Zwischenbescheid zur Fristverlängerung zu erlassen, habe in keiner Weise bestanden. Eine derartige Fristverlängerung sei erst dann erforderlich und komme nur dann in Frage, wenn tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, die eine Entscheidung innerhalb der Dreimonatsfrist unmöglich machten. Eine rein prophylaktische Fristverlängerung sei unzulässig. Ein die Fristverlängerung rechtfertigender Grund liege hier nicht vor.Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheids sei schon nicht absehbar gewesen, ob die Prüfung der erwarteten Urteilsbegründung einen Zeitraum über den 17.07.2017, gar über den 22.08.2017 hinaus beanspruchen werde. Erst wenn dies tatsächlich absehbar gewesen wäre, wäre ein solcher Zwischenbescheid möglicherweise überhaupt erst zulässig gewesen. Das Urteil des VG Karlsruhe (Az: 3 K 2922/16) sei der Antragsgegnerin wenige Tage nach Erlass des Zwischenbescheides zugestellt worden. Es sei also ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, noch vor Ablauf der Fiktionsfrist im hiesigen Verfahren die Urteilsgründe zu prüfen und entsprechende Schlüsse daraus zu ziehen. Die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 19.07.2017 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe beantragt. Spätestens einige Tage vor dem 19.07.2017 sei also auf Seiten der Antragsgegnerin die Prüfung dieses Urteils, die als einziger Fristverlängerungsgrund im Zwischenbescheid vom 14.06.2017 genannt gewesen sei, abgeschlossen worden. Es habe also noch nicht einmal des Ausnutzens der originären Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG bedurft. Der Zwischenbescheid sei damit inhaltlich überholt und insgesamt obsolet gewesen. Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion stehe nicht entgegen, dass die zu den jeweiligen Genehmigungen einzusetzenden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Fiktionseintritts noch nicht benannt gewesen seien. Die entsprechenden Fahrzeuge seien erst nach Erteilung der Genehmigungen zum Eintrag in die Genehmigungsurkunden nachzuweisen. Dem Eintritt der Genehmigungsfiktion stehe auch nicht entgegen, dass im Antrag ein Betriebssitz in Karlsruhe noch nicht nachgewiesen worden sei. Die Antragsgegnerin habe auf das Erfordernis des Nachweises eines Betriebssitzes verzichtet, bis Klarheit über die Genehmigungserteilung bestehe. Des Weiteren bestehe für die Antragstellerin dringender Anlass, ihr Begehren mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen, da andernfalls die Verwirklichung ihres Rechts auf Einrichtung und Ausübung des Betriebs eines Taxiunternehmens mit den beantragten und fiktiv erteilten Genehmigungen vereitelt werde. Denn hinsichtlich der beantragten Genehmigungen sei sie für die Genehmigungsbehörde als Neubewerberin zu behandeln. Damit betrage die Genehmigungsdauer entsprechend § 13 Abs. 5 S. 5 PBefG lediglich zwei Jahre. Angesichts des regelmäßigen Zeitablaufs bei Widerspruchs- und Klageverfahren einschließlich möglicher zweitinstanzlicher Verfahren sei nicht damit zu rechnen, dass eine rechtskräftige Entscheidung noch innerhalb der Genehmigungsdauer der fingierten Genehmigungen gesichert ergehen könne. Die Genehmigungen könnten mithin nach rechtskräftigem Abschluss eines regulären Klageverfahrens infolge Zeitablaufs nicht mehr genutzt werden.
20 
Den zunächst gestellten Antrag unter 1. hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 01.02.2018 mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11.01.2018 abgeändert.
21 
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
22 
1. den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2018 aufzuheben und anzuordnen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Genehmigungsurkunden zu den beantragten Genehmigungen zum Taxiverkehr auszuhändigen hat, und
23 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
den Antrag abzulehnen.
26 
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie bezüglich des Eigenkapitalnachweises aus, dass nicht nur nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 4 PBefG auf den Stichtag und nicht auf das Datum der Bestätigung abzustellen sei, sondern dies auch durch den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt werde, die notwendige Aktualität der Bescheinigungen zu gewährleisten. Sofern die Antragstellerin vortrage, mit den gleichen Unterlagen Genehmigungsbescheide im Landkreis ... sowie der Stadt ... erhalten zu haben, sei dies vorliegend irrelevant. Inwiefern andere Behörden von den gesetzlichen Vorgaben abwichen, spiele für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Hinsichtlich des Nachweises des Beschäftigungsverhältnisses trägt die Antragsgegnerin vor, dass mit dem Antrag vom 18.04.2017 zwar eine entsprechende Bescheinigung der IHK Karlsruhe für Herrn ... vorgelegt worden sei, die Genehmigung jedoch nicht für Herrn ..., sondern für die Firma ..., ... e.K. beantragt worden sei. Da ein Sachkundenachweis für Frau ... nicht vorgelegt worden sei, habe die Antragsgegnerin im Rahmen des Antragsverfahrens sicherstellen müssen, dass dem fachlich geeigneten Herrn ... nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis die Führung des Betriebes möglich sei. Lediglich auf Grund der bestehenden Prokura habe die Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit bewerten können, ob ihm die Führung der Geschäfte oblegen habe. Hierzu habe zwingend der Arbeitsvertrag eingesehen werden müssen. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.06.2017 sei als wirksamer Zwischenbescheid über die Fristverlängerung anzusehen. Mit Blick auf das Urteil des VG Karlsruhe in der Sache 3 K 2922/16 vom 20.04.2017 habe die Antragsgegnerin davon ausgehen müssen, dass diese Entscheidung mit einer weitreichenden und tiefgreifenden Änderung des hiesigen Taximarktes verbunden sein werde. Diesbezüglich habe sie entschieden, die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, um eine Bewertung vorzunehmen. Dieser Umstand habe die Antragsgegnerin zur Verlängerung der Frist berechtigt. Zum Zeitpunkt der Fristverlängerung hätten die Urteilsgründe noch nicht vorgelegen. Die Behörde sei bei der Verlängerung der Frist auch nicht darauf angewiesen, bis zum letzten Tage der laufenden Frist abzuwarten. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung des Verfahrens 3 K 2922/16 sei es angebracht gewesen, die Frist zu einem früheren Zeitpunkt zu verlängern. Die Antragstellerin könne ferner keinen Anordnungsgrund für sich in Anspruch nehmen. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass nach § 13 Abs. 5 S. 5 PBefG die Genehmigung Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen sei. Die Antragstellerin lasse jedoch unberücksichtigt, dass sie nach Ablauf dieser Zeitdauer als Bestandsunternehmen unter erleichterten Voraussetzungen die Wiedererteilung beantragen könne. Es sei weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin dringend auf den Betrieb des eigenen Unternehmens im Stadtkreis Karlsruhe angewiesen sei.
27 
Nach Hinweis des Gerichts auf die der Antragstellerin übersendete Fassung des Zwischenbescheids vom 14.06.2017 führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, sie beabsichtige den Bescheid auf der Grundlage des § 42 S. 1 VwVfG zu korrigieren. Es handele sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die den Verwaltungsakt nicht fehlerhaft mache. Vielmehr werde dieser mit seinem wahren, allerdings nur unvollkommen zum Ausdruck gebrachten Inhalt wirksam. Dies sei hier der Fall. Sie habe im ersten Absatz des Schreibens vom 14.06.2017 das korrekte Ausgangsdatum, den 23.05.2017, angegeben. Infolge eines Übertragungsfehlers sei sie im dritten Absatz davon ausgegangen, die vollständigen Unterlagen seien erst am 29.05.2017 vollständig gewesen. Der Übertragungsfehler habe sich dann auch auf das Ergebnis der Fristverlängerung fortgezogen. Dies sei ein typisches Versehen im Sinne des § 42 VwVfG. Sie fordere hiermit die Antragsgegnerin zur Vorlage des Schreibens vom 14.06.2017 bis spätestens dem 17.05.2018 auf, um die offenbare Unrichtigkeit der genannten Daten zu berichtigen. Auch ohne die Berichtigung des Schreibens sei der tatsächliche Wille und nicht der fehlerhaft zum Ausdruck gekommene Wille in dem Schreiben vom 14.06.2017 maßgeblich.
28 
Schließlich sei auch die Praxis der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unzutreffend. Der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Nr. 47.4 genannte Wert von 15.000,00 Euro sei nicht mit der beantragten Anzahl der Fahrzeuge zu multiplizieren. In Position 47.4 des Streitwertkatalogs 2013 werde ausdrücklich die „Taxigenehmigung“ und nicht das einzelne Taxi als Anknüpfungspunkt für die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG aufgeführt.
29 
Dem Gericht liegen die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) vor. Hierauf sowie auf das Urteil des VG Karlsruhe in der Sache 3 K 2922/16 und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
II.
30 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
31 
1. Unabhängig davon, ob man die begehrte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft, ist der Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016 - 12 S 2257/14 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss v. 24.08.2007 - 7 B 2197/07 -, juris).
32 
2. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antragsteller muss daher die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist.
33 
Davon ausgehend hat die Antragstellerin vorliegend einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, jedoch nur soweit er die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 LVwVfG betrifft (hierzu a.). Zudem hat sie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (hierzu b.). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der Anordnung nicht entgegen (hierzu c.).
34 
a. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigungsurkunden gemäß §§ 15 Abs. 2 S. 1, 17 PBefG dürfte vorliegend nicht bestehen. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde gemäß § 17 PBefG erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Zwar liegt im vorliegenden Fall eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 18.04.2017 in Gestalt einer gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG fingierten Genehmigung vor (hierzu aa.). Jedoch ist die fingierte Genehmigung noch nicht unanfechtbar geworden (hierzu bb.). Auch fehlen für die Erteilung der Genehmigungsurkunden notwendige Angaben nach § 17 Abs. 1 PBefG (hierzu cc.). Mithin besteht daher lediglich ein Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 42a Abs. 3 LVwVfG (hierzu dd.).
35 
aa. Zwar ist vorliegend keine positive Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 30 Taxen vom 18.04.2017 erfolgt. Jedoch liegt eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG auch dann vor, wenn - wie hier - die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG eingetreten ist. Es liefe nämlich dem Gesetzeszweck zuwider, wenn trotz der fingierten Genehmigung mangels Vorliegens eines Bescheids der Anspruch aus § 15 Abs. 2 PBefG nicht entstehen würde (VG Oldenburg, Beschluss v. 24.08.2007, a.a.O.).
36 
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG versagt wird. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (insb. nach § 13 PBefG) müssen nicht vorliegen, da die Genehmigungsfiktion auch dann eintritt, wenn diese nicht vorliegen, der Antrag somit eigentlich hätte versagt werden müssen (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 2017, B § 15 Rn. 15). Vorliegend ist die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 15.11.2017, zugestellt am 17.11.2017, versagt worden. Diese Versagung erfolgte nicht fristgerecht. Denn die Frist begann am 23.05.2017 zu laufen (hierzu (1)) und endete mit Ablauf des 22.08.2017 (hierzu (2)). Eine Verlängerung der Frist bis zum 29.11.2017 konnte durch den Zwischenbescheid vom 14.06.2017 nicht erfolgen, da dieser unwirksam war (hierzu (3)).
37 
(1) Die Dreimonatsfrist zur Entscheidung über den Antrag begann am 23.05.2017 zu laufen. Zwar ergeben sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG keine spezifischen Anforderungen an den Genehmigungsantrag, der lediglich bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein muss. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass erst die Vollständigkeit des Antrags den Beginn der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslöst (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.10.2015 - 13 B 875/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 31.03.2015 - 7 B 11168/14 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris; VGH Hessen, Urteil v. 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil v. 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris). Diese Sichtweise entspricht dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG. Denn diese Bestimmung, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145), soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies indes nicht der Fall. Dabei wird den jeweiligen Antragstellern angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen bzw. der zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Im Gegenteil spricht die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.12.2003, a.a.O.). Dies findet auch in der allgemeinen Vorschrift über die Genehmigungsfiktion gemäß § 42a VwVfG seine Bestätigung. Denn nach § 42a Abs. 2 S. 2 VwVfG beginnt die Entscheidungsfrist erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
38 
(a) Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. So wird zum Teil auf die in der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthaltenen Mindestangaben abgehoben (Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 13), zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er sämtliche Angaben und Unterlagen enthält, die für die Prüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG von Bedeutung sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 09.12.2003, a.a.O.; VGH Hessen, Urteil v. 15.10.2002, a.a.O.). Der erstgenannten Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Denn die Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthält gemäß dessen Absatz 1 lediglich Angaben, die erforderlich sind, um Inhalt und Umfang der Genehmigung zu beschreiben; weitere Angaben zu den Genehmigungsvoraussetzungen sind darin nicht vorgesehen. Damit kann es im Zusammenhang mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht sein Bewenden haben. Es ist zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.).
39 
(b) Nach diesen Grundsätzen lag der Antrag auf Erteilung von 30 Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bereits am 18.04.2017, sondern erst am 22.05.2017 vollständig vor.
40 
(aa) Dass die Antragstellerin einen Betriebssitz in Karlsruhe bislang nicht nachgewiesen hat, hindert die Annahme einer vollständigen Antragstellung hier nicht. Gemäß §12 Abs. 1 Nr. 1 a) PBefG „soll“ der Antrag auf Erteilung in allen Fällen den Betriebssitz des Antragstellers enthalten. Dass die Angabe des Betriebssitzes in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Fall des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen, während § 12 Abs. 1 Nr. 1 PBefG Erfordernisse für alle Fälle regelt. Das Unterlassen der in § 12 Abs. 1 PBefG genannten Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben (so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O., juris Rn. 34 unter Bezugnahme auf VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014 - 1 K 1748/12 -, juris Rn. 34). Die Bestimmung spricht nur eine Empfehlung aus, indem sie nahelegt, dass der Antrag die angeführten Angaben enthalten "soll". Die entsprechenden Angaben können später - gegebenenfalls auf Anforderung der Behörde - noch nachgereicht bzw. vervollständigt werden (VG Koblenz v. 18.12.2006, - 4 K 329/06.KO -, juris; Bidinger, a.a.O., B § 12 Nr. 4).
41 
Selbst wenn man die Angabe des Betriebssitzes für eine vollständige Antragstellung verlangt, darf der Antragstellerin aus dem Unterlassen dieser Angabe hier aus Gründen des Vertrauensschutzes kein Nachteil erwachsen. Als die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.05.2017 auf das Fehlen der Betriebssitzangabe im Antrag vom 18.04.2017 hingewiesen hatte, gab die Antragstellerin diesbezüglich in einem Schreiben vom 18.05.2017 an, dass sie aktuell eine Option auf einen Büroraum in Karlsruhe habe, der Mietvertrag aber erst nach Erhalt einer Zusage durch die Antragsgegnerin unterzeichnet werde. Mit Schreiben vom 19.05.2017 zeigte sich die Antragsgegnerin damit einverstanden, dass die Antragstellerin den Betriebssitz in Karlsruhe mit Mietvertrag nachweise, bis Klarheit über die Genehmigungserteilung bestehe. Aufgrund dessen konnte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass es ausreicht, den Betriebssitz erst bei Klarheit über die Genehmigungserteilung anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen (jedenfalls) im Mai 2017 im Zwischenbescheid vom 14.06.2017 hinzuweisen. Wenn die Genehmigungsbehörde im Verfahren gegenüber dem Antragsteller geäußert hat, dass die Antragsunterlagen vollständig sind, ist es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich später auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris; Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 42a Rn. 16; Schmitz in: Saxinger/Winnes, Recht des öffentlichen Personenverkehrs, Stand: Juli 2017, § 15 PBefG Rn.22). Diese Sichtweise entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens.
42 
(bb) Der Anstellungsvertrag des Herrn ... ist nach behördlichem Hinweis vom 02.05.2017 erst am 18.05.2017 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Zu einem vollständigen Antrag auf Erteilung der Genehmigung gehören auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PBefG (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.02.1996, a.a.O.; Schmitz in: Saxinger/Winnes, a.a.O., § 15 PBefG Rn.22). Zwar verlangt § 12 PBefG dies nicht ausdrücklich. Allerdings ist die Norm an dieser Stelle nicht an die später in das Gesetz eingeführte Vorgabe des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PBefG angepasst worden, die die fachliche Eignung zur zwingenden Genehmigungsvoraussetzung erhoben hat. Daher ist § 12 Abs. 2 PBefG analog heranzuziehen (Linke in: Saxinger/Winnes, a.a.O., § 12 PBefG Rn.29). Vorliegend ist Herr ... zwar nach Bescheinigung der IHK Karlsruhe vom 12.12.2000 zur Führung eines Unternehmens des Taxenverkehrs fachlich geeignet. Jedoch ist dieser nicht der Antragsteller im Verfahren über die Erteilung der Genehmigungen, sondern die Antragstellerin. Zur Klärung der sich anschließenden Frage, ob es sich bei Herrn ... um eine für die Führung der Geschäfte bestellten Person handelt, bedurfte es der Vorlage seines Arbeitsvertrages mit der Antragstellerin. Denn nur so konnte beurteilt werden, ob ihm nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis die Führung der Geschäfte oblegen hat. Allein auf Grund der sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Mannheim ergebenden Einzelprokura konnte die Antragsgegnerin dies nicht mit Sicherheit bewerten, zumal nach dem vorgelegten Auszug auch Herrn ... Einzelprokura erteilt worden war. Zwar ermächtigt die Prokura gemäß § 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ferner erklärt § 50 Abs. 1 und 2 HGB eine Beschränkung des Umfangs der Prokura im Innenverhältnis Dritten gegenüber für unwirksam. Die Prokura trifft jedoch gerade keine Aussage über das vorliegend relevante Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
43 
Auch die Bestellung des Herrn ... zum Betriebsleiter der Antragstellerin vom 01.08.2005 genügt nicht zum Nachweis dafür, dass er die Geschäfte führt. Hierzu bedurfte es der Prüfung der konkreten vertraglichen Regelungen.
44 
(cc) Die vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist bei der Behörde erst am 22.05.2017 eingegangen. Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012, a.a.O.). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV wird die finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung einer im Gesetz bezeichneten Stelle nachgewiesen. Bei Unternehmen des Taxenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den im Gesetz bezeichneten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf dabei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Vorliegend beantragte die Antragstellerin am 18.04.2017 unter Beifügung einer Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV sowie einer Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 PBZugV jeweils mit Stichtag 31.12.2015 die Erteilung der Genehmigungen. Damit liegt der Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als ein Jahr zurück, sodass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nachgewiesen wurde. Der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin mit den vorgelegten Eigenkapitalbescheinigungen bereits Genehmigungen im Stadtgebiet ... und im Landkreis ... erhalten hat, ändert hieran nichts. Dass andere Behörden gegebenenfalls abweichend verfahren, vermag die hier zuständige Antragsgegnerin nicht zu binden. Erst nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.05. und 19.05.2017 auf das Erfordernis einer aktuellen Bescheinigung hingewiesen hatte, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.05.2017 die vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vor.
45 
(c) Für die Berechnung der Frist gelten die Regelungen der §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (§ 31 LVwVfG). Danach beginnt die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG am Tag nach Eingang des vollständigen Antrages bei der Genehmigungsbehörde zu laufen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB). Somit begann der Lauf der Frist vorliegend am 23.05.2017, nachdem die Antragstellerin mit einem am 22.05.2017 eingegangenen Schreiben die vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) vorgelegt hatte.
46 
(2) Die hiernach am 23.05.2017 beginnende Frist endete gemäß § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB mit Ablauf des 22.08.2017, sodass die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 15.11.2017, der Antragstellerin zugestellt am 17.11.2017, nicht fristgerecht erfolgte.
47 
(3) Der Zwischenbescheid vom 14.06.2017 bewirkte keine Fristverlängerung bis zum 29.11.2017. Denn der Zwischenbescheid ist sowohl formell (hierzu (a)) als auch materiell (hierzu (b)) zu beanstanden, weswegen er unwirksam ist (hierzu (c)).
48 
Kann die Prüfung des Antrags innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (§ 15 Abs. 1 S. 3 PBefG). Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 S. 4 PBefG).
49 
(a) Der Zwischenbescheid über die Fristverlängerung genügt schon nicht den formellen Anforderungen. Zwar hat die zuständige Antragsgegnerin über die Fristverlängerung entschieden. Auch ist die Verlängerung der Frist der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.06.2017, ihr zugestellt am 19.06.2017, vor Ablauf der Dreimonatsfrist am 22.08.2017 mitgeteilt worden. Zudem hat die Antragsgegnerin der wie bei § 42a Abs. 2 S. 4 VwVfG auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG bestehenden Pflicht zur Begründung der Fristverlängerung genügt. Jedoch hat die Antragsgegnerin die Entscheidungsfrist vorliegend bis zum 29.11.2017 verlängert. Da die Dreimonatsfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG vorliegend am 22.08.2017 abgelaufen ist, beträgt die Fristverlängerung damit entgegen § 15 Abs. 1 S. 4 PBefG mehr als 3 Monate. Die Verlängerung über den gesetzlich höchstzulässigen Zeitraum von 3 Monaten hinaus hat die Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheids zur Folge (VG Sigmaringen, Urteil v. 05.04.2016 - 4 K 900/15 -, juris). Eine geltungserhaltende Reduktion der Frist auf den gesetzlich höchstzulässigen Zeitraum bis zum 22.11.2017 kommt nicht in Betracht.
50 
Auch eine Berichtigung nach § 42 S. 1 LVwVfG erfolgte bislang nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. § 42 LVwVfG dürfte vorliegend bereits nicht unmittelbar anwendbar sein, da es sich bei dem Zwischenbescheid nicht um einen Verwaltungsakt handelt (VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012, a.a.O.; Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 21). Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift dürfte angesichts ihres Ausnahmecharakters nicht in Betracht kommen. Selbst wenn sie entsprechend angewendet würde, dürfte es vorliegend an einer offenbaren Unrichtigkeit des Zwischenbescheids fehlen. Zwar ist der Zwischenbescheid im Sinne der Norm unrichtig. Denn aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs - zum einen der 23.05.2017, zum anderen der 29.05.2017 - ergibt sich die mangelnde Übereinstimmung des von der Behörde Gewollten und des von ihr Erklärten. Jedoch muss die Unrichtigkeit auch offensichtlich sein. Das Erfordernis der Offensichtlichkeit gilt auch für Schreib- und Rechenfehler, die deshalb nur dann im Wege einer einfachen Berichtigung korrigiert werden können, wenn sie für die Betroffenen aus dem Inhalt, insbesondere der Begründung oder sonstigen ihnen bekannten Umständen ohne weiteres ersichtlich sind. Denn § 42 LVwVfG sieht lediglich die Möglichkeit einer klarstellenden Berichtigung vor. Dies setzt voraus, dass der sachliche Gehalt des Verwaltungsakts durch die Berichtigung nicht berührt wird, weil der Verwaltungsakt schon in seiner nicht berichtigten Fassung genau das aussagte, was durch die Berichtigung klargestellt wird. Die Berichtigung kann deshalb nur Klarstellungsfunktion haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Behörde bei einem einfachen Rechenvorgang zu einem offensichtlich falschen Ergebnis kommt und das richtige Ergebnis für jedermann unschwer zu ermitteln ist, ferner dann, wenn ein sinnentstellender oder sinnverändernder Schreibfehler aus dem Gesamtzusammenhang unschwer entdeckt und die richtige Aussage unter den konkreten Umständen für jedermann ohne weiteres erkannt werden kann (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 42 Rn. 2 und 9 f. m.w.Nachw.). Vorliegend ist bei den Ausführungen im Zwischenbescheid vom 14.06.2017, die Prüfung des Antrags vom 18.04.2017, vollständig eingegangen am 29.05.2017, könne bis zum 29.08.2017 noch nicht abgeschlossen werden, die Frist zur Entscheidung werde deshalb gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 und 4 PBefG um drei weitere Monate bis zum 29.11.2017 verlängert, zunächst keine offensichtliche Unrichtigkeit zu erkennen. Folgt man den Ausführungen der Antragsgegnerin, kommt man zu der erkennbar beabsichtigten dreimonatigen Fristverlängerung. Die zusätzlich in dem Bescheid gemachten Ausführungen, der Antrag der Antragstellerin hätte am 23.05.2017 vollständig zur Prüfung vorgelegen, machen die Feststellungen in dem Bescheid bestenfalls perplex. Die beiden Angaben sind dabei aber nicht mit einem (mathematischen) Übertrag oder einem eindeutigen Einsatzwert wie z.B. einem Geburtsdatum vergleichbar, bei dem der „richtige“ Wert aus sich heraus erkennbar wäre. Wie die obigen Ausführungen zum Beginn der Dreimonatsfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG zeigen, ist die Feststellung des Zeitpunktes des vollständigen Antragseingangs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht demgegenüber komplex, sodass der oben ermittelte Zeitpunkt des vollständigen Eingangs am 23.05.2017 für die Antragstellerin nicht ohne weiteres auf Grundlage des ihr zugestellten Zwischenbescheids zu ermitteln war. Dies gilt vorliegend umso mehr, da die Antragsgegnerin selbst zum für sie maßgelblichen Ereignis für die Vollständigkeit in dem Zwischenbescheid keinerlei Angaben gemacht hat.
51 
(b) Der Zwischenbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Weder liegt ein die Fristverlängerung rechtfertigender Grund vor (hierzu (aa)), noch war die Verlängerung bis zum 29.11.2017 notwendig, um die Prüfung abschließen zu können (hierzu (bb)).
52 
(aa) Zwar setzt § 15 PBefG nicht explizit einen Grund für die Fristverlängerung voraus. Jedoch würde die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung durch die Möglichkeit bloß vorsorglicher, grundloser Verlängerungen entwertet. Hinsichtlich der die Fristverlängerung rechtfertigenden Gründe ist einerseits kein zu strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, um den der Genehmigungsbehörde eingeräumten Prüfungsrahmen nicht in einem übermäßigen Umfang einzuschränken. Andererseits sind die Anforderungen zu niedrig gesetzt, wenn für eine Fristverlängerung nur die Einhaltung der Willkürgrenze verlangt würde. Die Überprüfung der Begründung nur auf offensichtliche und besonders schwerwiegende Fehler genügt daher nicht (so aber VG Sigmaringen, Urteil v. 05.04.2016, a.a.O.). Richtig dürfte sein, sich an die Verlängerungsvoraussetzungen in § 42a Abs. 2 S. 3 VwVfG anzulehnen (so auch VG Freiburg, Urteil v. 25.01.2012, a.a.O.). Obwohl § 42a VwVfG bei Erlass des § 15 PBefG noch nicht in Kraft war, kann auch bei dieser Vorschrift die neue allgemeine Regelung herangezogen werden. Dies dürfte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, mit § 42a VwVfG allgemeine Grundsätze der Genehmigungsfiktion festzulegen (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 79; Guckelberger, DÖV 2010, 109, (113)). Nach § 42a Abs. 2 S. 3 VwVfG kann die Frist verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Dem entspricht die zu § 15 PBefG vertretene Auffassung, nach der es eines sachlichen Grundes bedarf, der die Fristverlängerung notwendig macht, d.h. es müssen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, die einen fristgerechten Abschluss des Verfahrens verhindern (VG Sigmaringen, Beschluss v. 28.09.2006 - 5 K 1315/06 -, juris; Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 17). Danach besteht die Verlängerungsmöglichkeit bei Schwierigkeiten im Einzelfall, etwa bei einem ungewöhnlich hohen Umfang der Sache oder überdurchschnittlichen Problemen bei der tatsächlichen oder rechtlichen Klärung (Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 20). Das einzelne Genehmigungsverfahren muss eine Besonderheit, also einen atypischen Fall aufweisen, der von anderen Verfahren dieser Art erheblich abweicht (Broscheit, GewArch 2015, 209, (213)). Die generelle und typische Komplexität der Verfahrensart und der Rechtsmaterie ist bereits in der gesetzlichen Regelfrist berücksichtigt (Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 42a Rn. 15). Ob die Verlängerung zu Recht erfolgt ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (§ 42a VwVG: Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 22; Schliesky in: Knack/Henneke, a.a.O., § 42a Rn. 15).
53 
Unter Zugrundelegung dessen lag hier ein in diesem Sinne verstandener sachlicher Grund für die Fristverlängerung nicht vor.
54 
(aaa) Die Antragsgegnerin begründete die Fristverlängerung hier damit, dass sie in Kürze ein Urteil des VG Karlsruhe im Verfahren 3 K 2922/16 erwarte, das auf die Vergabe von Taxilizenzen und deshalb auch Auswirkung auf die Entscheidung über den Antrag vom 18.04.2017 haben werde. Deshalb würden das Urteil, die Begründung und die Rechtsmittelfrist zur Einbeziehung in die Entscheidung über diesen Antrag abgewartet, weswegen die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der Dreimonatsfrist abgeschlossen werden könne. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine atypische Konstellation. Mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes werden notwendigerweise Prognoseentscheidungen hinsichtlich der Festlegung des Taxenbedarfs getroffen. Gegen die auf die festgelegte Bedarfsgrenze gestützte Versagung von Genehmigungen gehen viele der abgelehnten Bewerber gerichtlich vor. Zwar erweisen sich entsprechende Genehmigungsverfahren damit typischerweise als schwierig. Dies ist aber bei der Bemessung der Regelfrist zu berücksichtigen. Mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens wäre es kaum zu vereinbaren, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 S. 3 u. 4 PBefG zur Regel und die Regelfrist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG zur Ausnahme würde.
55 
(bbb) Selbst wenn entgegen des vorstehend Ausgeführten ein sachlicher Grund für die Fristverlängerung angenommen würde, wäre dieser vor Ablauf der am 22.08.2017 endenden gesetzlichen Regelfrist weggefallen. Im Verfahren 3 K 2922/16 wurde das mit Gründen versehene Urteil vom 20.04.2017 der Antragsgegnerin am 21.06.2017 zugestellt. Am 19.07.2017 beantragte die Antragsgegnerin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Der in der Begründung des Zwischenbescheids angegebene Grund für die Fristverlängerung ist damit spätestens mit Ablauf der einmonatigen Berufungszulassungsantragsfrist, in der die Urteilsgründe geprüft werden konnten, am 21.07.2017 und somit vor Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist am 22.08.2017 entfallen. Dies hat die Rechtswidrigkeit des verfügten Zwischenbescheides zur Folge. Denn die vom Gesetzgeber bezweckte Verfahrensbeschleunigung würde nicht erreicht, wenn die im vorliegenden Zwischenbescheid getroffene Fristverlängerung Bestand hätte, obwohl der Verlängerungsgrund noch innerhalb der gesetzlichen Frist entfallen ist.
56 
(bb) Ungeachtet der fehlenden sachlichen Rechtfertigung war die Verlängerung der Frist bis zum 29.11.2017 auf Grundlage der Begründung des Zwischenbescheids nicht notwendig i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG. Vorliegend konnte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheids am 14.06.2017 mit Blick auf die ständige gerichtliche Übung davon ausgehen, dass das Urteil vom 20.04.2017 samt Gründen in nächster Zeit zugestellt wird. Auch wenn noch die einmonatige Berufungszulassungsfrist zur eingehenden Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eingeräumt wird, war die Fristverlängerung bis zum 29.11.2017 zu einem solch frühen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber bezweckten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig. Für die Antragsgegnerin war es zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht absehbar, ob sie zur sachgerechten Bearbeitung des Genehmigungsantrags überhaupt einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist - und wenn ja, mit welcher Zeitdauer - bedurfte.
57 
(c) Die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Fristverlängerung sind strittig. Während nach einer Ansicht die materiell rechtswidrige Fristverlängerung wirksam bleibt (so für § 19 Abs. 3 BauGB a.F.: OVG Niedersachsen, Beschluss v. 25.01.1993 - 1 L 85/90 -, juris; VGH Bayern, Beschluss v. 18.09.2000 - 1 B 99.674 -, juris; für § 42a VwVfG: Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 42a Rn. 89), führt die Rechtswidrigkeit der Fristverlängerung nach zutreffender Auffassung auch zu deren Unwirksamkeit, sodass die Genehmigungsfiktion mit Ablauf der Regelfrist eintritt (Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 17; für § 42a VwVfG: Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 22, Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 42a Rn. 13; Uechtritz, DVBl 2010, 684 (691)). Denn der Zwischenbescheid, mit der die Verlängerung der Bearbeitungsfrist ausgesprochen wird, ist eine unselbstständige Verfahrenshandlung und kein Verwaltungsakt, sodass sich die bei fehlerhaften Verwaltungsakten übliche und gebotene Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Rechtswidrigkeit verbietet (so für § 145 Abs. 1 S. 3 BauGB: VG Frankfurt (Oder), Urteil v. 01.03.2011 - 7 K 1008/08 -, juris). Die Heilungstatbestände der §§ 45, 46 LVwVfG finden keine Anwendung (Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 22). Die Antragstellerin kann sich hier auch auf die Unwirksamkeit des Zwischenbescheides berufen. Denn entgegen der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung musste die Antragstellerin gegen diesen keinen fristgebundenen Rechtsbehelf einlegen, da er eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO ist (Bidinger, a.a.O., B § 15 Rn. 20).
58 
bb. Einem vollständigen Erfolg der Antragstellerin steht jedoch entgegen, dass es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG fehlt. Auch eine fingierte Genehmigung ist anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 VwVfG; VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014, a.a.O.). Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die fingierte Genehmigung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Zwar werden bereits zugelassene Taxiunternehmer hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen bewilligte Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn die Rechtsordnung schützt nicht gegen Konkurrenz (BVerwG, Urteil v. 28.06.1963 - VII C 139.61 -, BVerwGE 16, 187). Jedoch gibt der Rang auf der von der Antragsgegnerin in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen vorgehenden Bewerbern eine den Schutz des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition, die u.a. zum Widerspruch gegen die Zuteilung einer Konzession außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtigt(vgl. hierfür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil v. 11.11.2015 - 1 K 3511/14 -, juris). Nach der Vormerkliste der Antragsgegnerin für Neubewerber (Stand 01.01.2018) ist die Antragstellerin in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge an 22. Stelle aufgenommen worden, sodass ihr andere Bewerber rangstellenmäßig vorgehen. Durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion werden diese Bewerber von der Antragstellerin übersprungen und damit in ihren Rechten aus der Rangstelle beeinträchtigt. Da ihnen die fingierte Genehmigung nicht bekannt gegeben und diese nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird, müssen sie weder die Widerspruchs- und Klagefristen der §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einhalten. (VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014, a.a.O.; Dürig in: Obermayer/Funke-Kaiser, a.a.O., § 42a Rn. 14). Demnach dürften die fingierten Genehmigungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch anfechtbar sein.
59 
cc. Auch kann die Antragstellerin erst nach Mitteilung der für die Genehmigungsurkunden erforderlichen Angaben in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 PBefG, somit insb. nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge sowie nach Mitteilung des Betriebssitzes in Karlsruhe, die Ausstellung der Genehmigungsurkunden von der Antragsgegnerin beanspruchen (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil v. 23.04.2012 , a.a.O.). Diese Angaben fehlen bislang.
60 
dd. Auch wenn eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung der Genehmigungsurkunden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht in Betracht kommt, führt dies gleichwohl nicht zur vollständigen Erfolglosigkeit des Antrags. Denn die Antragstellerin kann hier beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihr eine Bescheinigung ausstellt, nach der die am 18.04.2017 beantragten Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit 30 Taxen als erteilt gelten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 42a Abs. 3 LVwVfG i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG (Schmitz in: Saxinger/Winnes,a.a.O., § 15 PBefG Rn.46). Danach ist auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt (hier: die Genehmigung) hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Da die Antragsgegnerin vorliegend den Eintritt der Genehmigungsfiktion bestreitet, ist sie daher zur Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung zu verpflichten; das diesbezügliche Verlangen der Antragstellerin ist als „minus“ in ihrem Verlangen auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden enthalten (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).
61 
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung orientiert sich das Gericht an den rechtlich vergleichbaren Fällen, in denen die Genehmigungsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung verpflichtet werden soll. Dort gilt der Grundsatz, dass zwar die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung rechtlich ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 4 PBefG), aber die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung mit einer im Vergleich zu der beantragten Genehmigung kürzeren Geltungsdauer möglich bleibt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 23.05.2007 - 1 Bs 92/07 -, juris). Für die Durchsetzung einer Genehmigungsfiktion im Wege der einstweiligen Anordnung gilt Entsprechendes (OVG Hamburg Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.). Demnach verpflichtet das Gericht die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer nicht bloß vorläufigen, sondern endgültigen Fiktionsbescheinigung, die jedoch mit einer kürzeren Geltungsdauer versehen ist.
62 
b. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist für den Erlass der hier beschlossenen einstweiligen Anordnung ebenfalls glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin drohten erhebliche Nachteile, wenn sie darauf verwiesen würde, die Genehmigungsfiktion nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Nachdem die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerberin anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Dies gilt auch für eine fingierte Genehmigung, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann. Die bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Hauptsacheverfahrens wahrscheinlich vergehende Zeit würde einen wesentlichen Teil dieser zweijährigen, im August 2017 eingetretenen Geltungsdauer der als erteilt geltenden Genehmigungen aufzehren. In dieser Zeit hätte die Antragstellerin keine Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen bzw. die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde zu erwirken (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).
63 
c. Die getroffene Anordnung nimmt auch nicht die Hauptsache vorweg. Da die Beklagte vorliegend zur Erteilung der Fiktionsbescheinigung mit einer kürzeren Geltungsdauer, als die für die beantragten Genehmigungen erstrebte Geltungsdauer betragen würde, verpflichtet wird, bleibt die eigentliche Entscheidung dem Klageverfahren vorbehalten.
64 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da die Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen darüber gestritten haben, ob die Genehmigungsfiktion eingetreten ist oder nicht, und die Antragstellerin sich insoweit durchsetzt, hat sie nach Einschätzung des Gerichts überwiegend obsiegt (vgl. OVG Hamburg Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.).
65 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird nicht gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig erklärt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Der Begriff des Vorverfahrens im Sinne des § 162 VwGO wird durch die Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO bestimmt. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO bedürfen lediglich die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage des Vorverfahrens. Der Antrag nach § 123 VwGO bedarf eines solchen Vorverfahrens gerade nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.08.1982 - 8 S 1049/82 -, VBlBW 1983, 168).
66 
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für eine Taxigenehmigung sieht Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 Euro vor. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses an den 30 Genehmigungen ein Streitwert von 450.000,00 Euro (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.10.2016, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil v. 27.05.2014, a.a.O.). Dass hier die Aushändigung der Genehmigungsurkunden begehrt wird, veranlasst zu keiner anderen Bewertung. Denn gemäß § 17 Abs. 3 PBefG kann die Erteilung der Genehmigung nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden. In der Aushändigung der Urkunde ist eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Verkehrs zu sehen (OVG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2010, a.a.O.). Der genannte Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18 zitiert 32 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung


(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Mon

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42a Genehmigungsfiktion


(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandsk

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 12 Antragstellung


(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

Baugesetzbuch - BBauG | § 145 Genehmigung


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV | § 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit


(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderli

Baugesetzbuch - BBauG | § 19 Teilung von Grundstücken


(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstüc

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt


Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 49


(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur er

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 17 Genehmigungsurkunde


(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,3. Geltungsdauer der

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 16 Geltungsdauer der Genehmigung


(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt

Handelsgesetzbuch - HGB | § 50


(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder fü

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Apr. 2017 - 3 K 2922/16

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2016 - 12 S 2257/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten s

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 05. Apr. 2016 - 4 K 900/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor Der Bescheid des Landratsamts R. vom 20. August 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 24. April 2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung von drei weiteren Geneh

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Nov. 2015 - 1 K 3511/14

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtverlängerung von Taxigenehmigun

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Okt. 2015 - 13 B 875/15

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahre

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. März 2015 - 7 B 11168/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2014 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antra

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1748/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG). 2 Die

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Apr. 2012 - 3 K 804/11.NW

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Jan. 2012 - 1 K 46/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 28. Sept. 2006 - 5 K 1315/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antra

Referenzen

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk der Stadt Karlsruhe.
Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren ein Mietwagenunternehmen. Im Oktober 2011 beantragte sie die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. Am 15.10.2011 wurde die Klägerin in die Vormerkliste der Beklagten für Neubewerber (Vormerkliste A) aufgenommen. Am 05.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin förmlich ab.
Seit dem Jahr 1980 waren durch die Beklagte konstant 213 Taxigenehmigungen vergeben worden. Zur Überprüfung dieser Vergabepraxis schaltete die Beklagte vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 einen Beobachtungszeitraum (§ 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG) ein und führte bei den Taxiunternehmen ihres Bezirks eine Datenerhebung durch. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Datenerhebung sprach sie nicht aus. Von rund 81 Prozent der Taxiunternehmen erhielt die Beklagte Daten zurück.
Zur Bereinigung der Vormerkliste forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2014 auf, bis zum 18.08.2014 mitzuteilen, ob sie ihren Antrag aufrechterhalte. Bis September erfolgte keine Rückmeldung, weshalb die Klägerin am 11.09.2014 von der Vormerkliste gestrichen wurde.
Am 30.12.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. In der Folgezeit reichte sie alle notwendigen Nachweise ein, zuletzt ging bei der Beklagten am 09.04.2015 eine Erklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ein.
Am 01.06.2015 stellte die Beklagte unter anderem auf Grundlage der im Beobachtungszeitraum erhobenen Daten eine „Beurteilung des Taxigewerbes und Prognose gemäß § 13 Abs. 4 PBefG für die Stadt Karlsruhe“ (im Folgenden: „Beurteilung und Prognose“) fertig. In diesem Kurzgutachten stellte die Beklagte unter anderem fest, dass die Nachfrage nach Taxidienstleistungen rückläufig sei. Während bis 2010 jährlich etwa 450.000 Beförderungsauftrage vergeben worden seien, sei die Zahl mittlerweile auf rund 400.000 Aufträge zurückgegangen. Auch zukünftig werde die Nachfrage weiter sinken. Nach den Angaben der Taxiunternehmer seien die Fahrzeuge im Schnitt nur ca. 35 Prozent der Bereithaltungszeit besetzt. Nach den vorgelegten Wirtschaftsdaten befinde sich ein beträchtlicher Teil insbesondere der Einzelunternehmer unterhalb der amtlichen Armutsgefährdungsgrenze. Es müsse allerdings unterstellt werden, dass die vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprächen. Die Beklagte kommt in der „Beurteilung und Prognose“ zu dem Schluss, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes derzeit nicht auszuschließen sei. Die Zahl der Genehmigungen werde deshalb zunächst auf 220 beschränkt. Eine deutlich darüber hinausgehende Erhöhung würde die angespannte wirtschaftliche Situation des bestehenden Taxengewerbes hingegen so verschärfen, dass dessen Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.
Mit Bescheid vom 07.07.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 ab. Zur Begründung führt sie aus, im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen und die Zahl der vorrangigen Bewerber könne der Klägerin derzeit keine Genehmigung erteilt werden. Hierfür wäre eine erhebliche Erhöhung der insgesamt erteilten Genehmigungen erforderlich. Dadurch wäre die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen wären beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus der ermittelten niedrigen Auslastung der Fahrzeuge sowie den geringen erwirtschafteten Überschüssen. Diese seien oftmals nicht auskömmlich, eine hinreichende Kapitalverzinsung, eine angemessene Vergütung des unternehmerischen Risikos und eine ausreichende Altersversorgung fänden in den meisten Fällen nicht statt. Einer weiteren Zunahme des Angebots an Taxidienstleistungen stehe keine adäquate Nachfrage gegenüber, was zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der legal und wirtschaftlich sinnvoll arbeitenden Unternehmen führen würde. Im Hinblick auf den Bewerberüberschuss könne der Klägerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 5 PBefG in jedem Fall auch nur eine Genehmigung erteilt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 30.07.2015 Widerspruch ein und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht nachgewiesen sei. Eine fundierte, gutachterliche Prognose sei aber Mindestvoraussetzung für die Versagung der Berufsausübung. Eine Orientierung an der Auslastung der Fahrzeuge und den Überschüssen der Unternehmer laufe auf einen unzulässigen Schutz bestehender Betriebe vor Konkurrenz hinaus. Den behaupteten Wettbewerbsverzerrungen müsse mit behördlichen Kontrollen der unplausibel wirtschaftenden Unternehmen und anschließenden Genehmigungswiderrufen begegnet werden und dürfe nicht zu Lasten ordnungsgemäß tätiger Neubewerber gehen. Zudem sei anzunehmen, dass die Vormerkliste der Beklagten nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche, weshalb der Antrag der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führt die Widerspruchsbehörde aus, die Prognoseentscheidung der Beklagten über die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes könne nur bei groben Beurteilungsfehlern beanstandet werden. Derartige Fehler seien nicht erkennbar. Die schwierige wirtschaftliche Lage einiger Taxiunternehmer sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssituation in Karlsruhe sei die Festlegung der Beklagten auf 220 Taxigenehmigungen schlüssig. Anderenfalls müsse mit einer Verschlechterung der Ertragslage und als Konsequenz mit wirtschaftlich bedingten Geschäftsaufgaben gerechnet werden.
10 
Die Klägerin hat bereits am 20.06.2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und mit Schreiben vom 02.08.2016 den Widerspruchsbescheid nachträglich einbezogen. Zur Begründung werden die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Zu der erst im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegten „Beurteilung und Prognose“ vertritt die Klägerin die Ansicht, dass diese unter schweren methodischen und inhaltlichen Mängeln leide. Weder werde der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt noch sei die daraus abgeleitete Prognose verwertbar. Die Datenerhebung im Beobachtungszeitraum bei nur einem Teil der Unternehmer stelle weder eine vollständige noch eine stichprobenartige Erhebung dar. Eine vollständige Erhebung sei der Beklagten durch die Ermächtigung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG ohne weiteres möglich gewesen. Die erhobenen Daten seien mittlerweile bereits mehrere Jahre alt, zudem hätten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit der Datenerhebung erheblich verändert. Die Beklagte habe zudem keine Plausibilitätsprüfung der Betriebsdaten durchgeführt, bei einer vergleichbaren Untersuchung in Stuttgart seien etwa 42 Prozent aller Betriebe mangels Plausibilität unberücksichtigt geblieben. Unabhängig davon sei der ermittelte Überschuss pro Unternehmen ohne Kontextualisierung der Zahlen durch Vergleich mit anderen Städten ohne Aussagekraft. Bei der Ermittlung der Nachfrage habe die Beklagte nicht zwischen dem Gesamtfahrtenaufkommen und dem Funkvermittlungsaufkommen unterschieden, weshalb die Berechnungen der Beklagten fehlerhaft seien.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 zu verpflichten, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in den ergangenen Bescheiden. Der Markt für Taxidienstleistungen sei tendenziell schrumpfend, die Festlegung auf zunächst 220 Genehmigungen sei von § 13 Abs. 4 PBefG gedeckt. Nach den ordnungsgemäß geführten Vormerklisten seien andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das tatsächliche Interesse der Klägerin an den Genehmigungen vor dem Hintergrund der unterbliebenen Rückmeldung im Verfahren zur Bereinigung der Vormerkliste zu bezweifeln.
16 
Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.04.2017 teilte die Beklagte mit, dass von den auf der Vormerkliste A geführten Neubewerbern mittlerweile neben dem Fachkundenachweis eine Gewerbezentralregisterauskunft, ein Führungszeugnis und eine Bescheinigung vom Finanzamt verlangt worden sei. Aktuell befänden sich 15 (andere) Bewerber auf der Vormerkliste A, die Vormerkliste der Bestandsunternehmer (Vormerkliste B) weise derzeit neun Bewerber auf. Momentan seien 215 Taxigenehmigungen vergeben. Seit 2013 habe es vier Neuerteilungen gegeben; im Rahmen dieser Neuerteilungen habe es fünf Absagen vorrangiger Bewerber gegeben.
17 
Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) nebst den Akten zu den Vormerklisten (drei Hefte) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk der Stadt Karlsruhe.
Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren ein Mietwagenunternehmen. Im Oktober 2011 beantragte sie die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. Am 15.10.2011 wurde die Klägerin in die Vormerkliste der Beklagten für Neubewerber (Vormerkliste A) aufgenommen. Am 05.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin förmlich ab.
Seit dem Jahr 1980 waren durch die Beklagte konstant 213 Taxigenehmigungen vergeben worden. Zur Überprüfung dieser Vergabepraxis schaltete die Beklagte vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 einen Beobachtungszeitraum (§ 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG) ein und führte bei den Taxiunternehmen ihres Bezirks eine Datenerhebung durch. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Datenerhebung sprach sie nicht aus. Von rund 81 Prozent der Taxiunternehmen erhielt die Beklagte Daten zurück.
Zur Bereinigung der Vormerkliste forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2014 auf, bis zum 18.08.2014 mitzuteilen, ob sie ihren Antrag aufrechterhalte. Bis September erfolgte keine Rückmeldung, weshalb die Klägerin am 11.09.2014 von der Vormerkliste gestrichen wurde.
Am 30.12.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. In der Folgezeit reichte sie alle notwendigen Nachweise ein, zuletzt ging bei der Beklagten am 09.04.2015 eine Erklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ein.
Am 01.06.2015 stellte die Beklagte unter anderem auf Grundlage der im Beobachtungszeitraum erhobenen Daten eine „Beurteilung des Taxigewerbes und Prognose gemäß § 13 Abs. 4 PBefG für die Stadt Karlsruhe“ (im Folgenden: „Beurteilung und Prognose“) fertig. In diesem Kurzgutachten stellte die Beklagte unter anderem fest, dass die Nachfrage nach Taxidienstleistungen rückläufig sei. Während bis 2010 jährlich etwa 450.000 Beförderungsauftrage vergeben worden seien, sei die Zahl mittlerweile auf rund 400.000 Aufträge zurückgegangen. Auch zukünftig werde die Nachfrage weiter sinken. Nach den Angaben der Taxiunternehmer seien die Fahrzeuge im Schnitt nur ca. 35 Prozent der Bereithaltungszeit besetzt. Nach den vorgelegten Wirtschaftsdaten befinde sich ein beträchtlicher Teil insbesondere der Einzelunternehmer unterhalb der amtlichen Armutsgefährdungsgrenze. Es müsse allerdings unterstellt werden, dass die vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprächen. Die Beklagte kommt in der „Beurteilung und Prognose“ zu dem Schluss, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes derzeit nicht auszuschließen sei. Die Zahl der Genehmigungen werde deshalb zunächst auf 220 beschränkt. Eine deutlich darüber hinausgehende Erhöhung würde die angespannte wirtschaftliche Situation des bestehenden Taxengewerbes hingegen so verschärfen, dass dessen Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.
Mit Bescheid vom 07.07.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 ab. Zur Begründung führt sie aus, im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen und die Zahl der vorrangigen Bewerber könne der Klägerin derzeit keine Genehmigung erteilt werden. Hierfür wäre eine erhebliche Erhöhung der insgesamt erteilten Genehmigungen erforderlich. Dadurch wäre die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen wären beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus der ermittelten niedrigen Auslastung der Fahrzeuge sowie den geringen erwirtschafteten Überschüssen. Diese seien oftmals nicht auskömmlich, eine hinreichende Kapitalverzinsung, eine angemessene Vergütung des unternehmerischen Risikos und eine ausreichende Altersversorgung fänden in den meisten Fällen nicht statt. Einer weiteren Zunahme des Angebots an Taxidienstleistungen stehe keine adäquate Nachfrage gegenüber, was zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der legal und wirtschaftlich sinnvoll arbeitenden Unternehmen führen würde. Im Hinblick auf den Bewerberüberschuss könne der Klägerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 5 PBefG in jedem Fall auch nur eine Genehmigung erteilt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 30.07.2015 Widerspruch ein und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht nachgewiesen sei. Eine fundierte, gutachterliche Prognose sei aber Mindestvoraussetzung für die Versagung der Berufsausübung. Eine Orientierung an der Auslastung der Fahrzeuge und den Überschüssen der Unternehmer laufe auf einen unzulässigen Schutz bestehender Betriebe vor Konkurrenz hinaus. Den behaupteten Wettbewerbsverzerrungen müsse mit behördlichen Kontrollen der unplausibel wirtschaftenden Unternehmen und anschließenden Genehmigungswiderrufen begegnet werden und dürfe nicht zu Lasten ordnungsgemäß tätiger Neubewerber gehen. Zudem sei anzunehmen, dass die Vormerkliste der Beklagten nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche, weshalb der Antrag der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führt die Widerspruchsbehörde aus, die Prognoseentscheidung der Beklagten über die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes könne nur bei groben Beurteilungsfehlern beanstandet werden. Derartige Fehler seien nicht erkennbar. Die schwierige wirtschaftliche Lage einiger Taxiunternehmer sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssituation in Karlsruhe sei die Festlegung der Beklagten auf 220 Taxigenehmigungen schlüssig. Anderenfalls müsse mit einer Verschlechterung der Ertragslage und als Konsequenz mit wirtschaftlich bedingten Geschäftsaufgaben gerechnet werden.
10 
Die Klägerin hat bereits am 20.06.2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und mit Schreiben vom 02.08.2016 den Widerspruchsbescheid nachträglich einbezogen. Zur Begründung werden die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Zu der erst im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegten „Beurteilung und Prognose“ vertritt die Klägerin die Ansicht, dass diese unter schweren methodischen und inhaltlichen Mängeln leide. Weder werde der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt noch sei die daraus abgeleitete Prognose verwertbar. Die Datenerhebung im Beobachtungszeitraum bei nur einem Teil der Unternehmer stelle weder eine vollständige noch eine stichprobenartige Erhebung dar. Eine vollständige Erhebung sei der Beklagten durch die Ermächtigung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG ohne weiteres möglich gewesen. Die erhobenen Daten seien mittlerweile bereits mehrere Jahre alt, zudem hätten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit der Datenerhebung erheblich verändert. Die Beklagte habe zudem keine Plausibilitätsprüfung der Betriebsdaten durchgeführt, bei einer vergleichbaren Untersuchung in Stuttgart seien etwa 42 Prozent aller Betriebe mangels Plausibilität unberücksichtigt geblieben. Unabhängig davon sei der ermittelte Überschuss pro Unternehmen ohne Kontextualisierung der Zahlen durch Vergleich mit anderen Städten ohne Aussagekraft. Bei der Ermittlung der Nachfrage habe die Beklagte nicht zwischen dem Gesamtfahrtenaufkommen und dem Funkvermittlungsaufkommen unterschieden, weshalb die Berechnungen der Beklagten fehlerhaft seien.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 zu verpflichten, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in den ergangenen Bescheiden. Der Markt für Taxidienstleistungen sei tendenziell schrumpfend, die Festlegung auf zunächst 220 Genehmigungen sei von § 13 Abs. 4 PBefG gedeckt. Nach den ordnungsgemäß geführten Vormerklisten seien andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das tatsächliche Interesse der Klägerin an den Genehmigungen vor dem Hintergrund der unterbliebenen Rückmeldung im Verfahren zur Bereinigung der Vormerkliste zu bezweifeln.
16 
Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.04.2017 teilte die Beklagte mit, dass von den auf der Vormerkliste A geführten Neubewerbern mittlerweile neben dem Fachkundenachweis eine Gewerbezentralregisterauskunft, ein Führungszeugnis und eine Bescheinigung vom Finanzamt verlangt worden sei. Aktuell befänden sich 15 (andere) Bewerber auf der Vormerkliste A, die Vormerkliste der Bestandsunternehmer (Vormerkliste B) weise derzeit neun Bewerber auf. Momentan seien 215 Taxigenehmigungen vergeben. Seit 2013 habe es vier Neuerteilungen gegeben; im Rahmen dieser Neuerteilungen habe es fünf Absagen vorrangiger Bewerber gegeben.
17 
Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) nebst den Akten zu den Vormerklisten (drei Hefte) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk der Stadt Karlsruhe.
Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren ein Mietwagenunternehmen. Im Oktober 2011 beantragte sie die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. Am 15.10.2011 wurde die Klägerin in die Vormerkliste der Beklagten für Neubewerber (Vormerkliste A) aufgenommen. Am 05.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin förmlich ab.
Seit dem Jahr 1980 waren durch die Beklagte konstant 213 Taxigenehmigungen vergeben worden. Zur Überprüfung dieser Vergabepraxis schaltete die Beklagte vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 einen Beobachtungszeitraum (§ 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG) ein und führte bei den Taxiunternehmen ihres Bezirks eine Datenerhebung durch. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Datenerhebung sprach sie nicht aus. Von rund 81 Prozent der Taxiunternehmen erhielt die Beklagte Daten zurück.
Zur Bereinigung der Vormerkliste forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2014 auf, bis zum 18.08.2014 mitzuteilen, ob sie ihren Antrag aufrechterhalte. Bis September erfolgte keine Rückmeldung, weshalb die Klägerin am 11.09.2014 von der Vormerkliste gestrichen wurde.
Am 30.12.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. In der Folgezeit reichte sie alle notwendigen Nachweise ein, zuletzt ging bei der Beklagten am 09.04.2015 eine Erklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ein.
Am 01.06.2015 stellte die Beklagte unter anderem auf Grundlage der im Beobachtungszeitraum erhobenen Daten eine „Beurteilung des Taxigewerbes und Prognose gemäß § 13 Abs. 4 PBefG für die Stadt Karlsruhe“ (im Folgenden: „Beurteilung und Prognose“) fertig. In diesem Kurzgutachten stellte die Beklagte unter anderem fest, dass die Nachfrage nach Taxidienstleistungen rückläufig sei. Während bis 2010 jährlich etwa 450.000 Beförderungsauftrage vergeben worden seien, sei die Zahl mittlerweile auf rund 400.000 Aufträge zurückgegangen. Auch zukünftig werde die Nachfrage weiter sinken. Nach den Angaben der Taxiunternehmer seien die Fahrzeuge im Schnitt nur ca. 35 Prozent der Bereithaltungszeit besetzt. Nach den vorgelegten Wirtschaftsdaten befinde sich ein beträchtlicher Teil insbesondere der Einzelunternehmer unterhalb der amtlichen Armutsgefährdungsgrenze. Es müsse allerdings unterstellt werden, dass die vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprächen. Die Beklagte kommt in der „Beurteilung und Prognose“ zu dem Schluss, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes derzeit nicht auszuschließen sei. Die Zahl der Genehmigungen werde deshalb zunächst auf 220 beschränkt. Eine deutlich darüber hinausgehende Erhöhung würde die angespannte wirtschaftliche Situation des bestehenden Taxengewerbes hingegen so verschärfen, dass dessen Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.
Mit Bescheid vom 07.07.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 ab. Zur Begründung führt sie aus, im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen und die Zahl der vorrangigen Bewerber könne der Klägerin derzeit keine Genehmigung erteilt werden. Hierfür wäre eine erhebliche Erhöhung der insgesamt erteilten Genehmigungen erforderlich. Dadurch wäre die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen wären beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus der ermittelten niedrigen Auslastung der Fahrzeuge sowie den geringen erwirtschafteten Überschüssen. Diese seien oftmals nicht auskömmlich, eine hinreichende Kapitalverzinsung, eine angemessene Vergütung des unternehmerischen Risikos und eine ausreichende Altersversorgung fänden in den meisten Fällen nicht statt. Einer weiteren Zunahme des Angebots an Taxidienstleistungen stehe keine adäquate Nachfrage gegenüber, was zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der legal und wirtschaftlich sinnvoll arbeitenden Unternehmen führen würde. Im Hinblick auf den Bewerberüberschuss könne der Klägerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 5 PBefG in jedem Fall auch nur eine Genehmigung erteilt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 30.07.2015 Widerspruch ein und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht nachgewiesen sei. Eine fundierte, gutachterliche Prognose sei aber Mindestvoraussetzung für die Versagung der Berufsausübung. Eine Orientierung an der Auslastung der Fahrzeuge und den Überschüssen der Unternehmer laufe auf einen unzulässigen Schutz bestehender Betriebe vor Konkurrenz hinaus. Den behaupteten Wettbewerbsverzerrungen müsse mit behördlichen Kontrollen der unplausibel wirtschaftenden Unternehmen und anschließenden Genehmigungswiderrufen begegnet werden und dürfe nicht zu Lasten ordnungsgemäß tätiger Neubewerber gehen. Zudem sei anzunehmen, dass die Vormerkliste der Beklagten nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche, weshalb der Antrag der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führt die Widerspruchsbehörde aus, die Prognoseentscheidung der Beklagten über die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes könne nur bei groben Beurteilungsfehlern beanstandet werden. Derartige Fehler seien nicht erkennbar. Die schwierige wirtschaftliche Lage einiger Taxiunternehmer sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssituation in Karlsruhe sei die Festlegung der Beklagten auf 220 Taxigenehmigungen schlüssig. Anderenfalls müsse mit einer Verschlechterung der Ertragslage und als Konsequenz mit wirtschaftlich bedingten Geschäftsaufgaben gerechnet werden.
10 
Die Klägerin hat bereits am 20.06.2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und mit Schreiben vom 02.08.2016 den Widerspruchsbescheid nachträglich einbezogen. Zur Begründung werden die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Zu der erst im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegten „Beurteilung und Prognose“ vertritt die Klägerin die Ansicht, dass diese unter schweren methodischen und inhaltlichen Mängeln leide. Weder werde der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt noch sei die daraus abgeleitete Prognose verwertbar. Die Datenerhebung im Beobachtungszeitraum bei nur einem Teil der Unternehmer stelle weder eine vollständige noch eine stichprobenartige Erhebung dar. Eine vollständige Erhebung sei der Beklagten durch die Ermächtigung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG ohne weiteres möglich gewesen. Die erhobenen Daten seien mittlerweile bereits mehrere Jahre alt, zudem hätten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit der Datenerhebung erheblich verändert. Die Beklagte habe zudem keine Plausibilitätsprüfung der Betriebsdaten durchgeführt, bei einer vergleichbaren Untersuchung in Stuttgart seien etwa 42 Prozent aller Betriebe mangels Plausibilität unberücksichtigt geblieben. Unabhängig davon sei der ermittelte Überschuss pro Unternehmen ohne Kontextualisierung der Zahlen durch Vergleich mit anderen Städten ohne Aussagekraft. Bei der Ermittlung der Nachfrage habe die Beklagte nicht zwischen dem Gesamtfahrtenaufkommen und dem Funkvermittlungsaufkommen unterschieden, weshalb die Berechnungen der Beklagten fehlerhaft seien.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 zu verpflichten, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in den ergangenen Bescheiden. Der Markt für Taxidienstleistungen sei tendenziell schrumpfend, die Festlegung auf zunächst 220 Genehmigungen sei von § 13 Abs. 4 PBefG gedeckt. Nach den ordnungsgemäß geführten Vormerklisten seien andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das tatsächliche Interesse der Klägerin an den Genehmigungen vor dem Hintergrund der unterbliebenen Rückmeldung im Verfahren zur Bereinigung der Vormerkliste zu bezweifeln.
16 
Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.04.2017 teilte die Beklagte mit, dass von den auf der Vormerkliste A geführten Neubewerbern mittlerweile neben dem Fachkundenachweis eine Gewerbezentralregisterauskunft, ein Führungszeugnis und eine Bescheinigung vom Finanzamt verlangt worden sei. Aktuell befänden sich 15 (andere) Bewerber auf der Vormerkliste A, die Vormerkliste der Bestandsunternehmer (Vormerkliste B) weise derzeit neun Bewerber auf. Momentan seien 215 Taxigenehmigungen vergeben. Seit 2013 habe es vier Neuerteilungen gegeben; im Rahmen dieser Neuerteilungen habe es fünf Absagen vorrangiger Bewerber gegeben.
17 
Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) nebst den Akten zu den Vormerklisten (drei Hefte) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Der Kläger, der seit dem 03.12.2009 im Besitz von Mietwagengenehmigungen der Beklagten ist und am Betriebssitz in Ludwigshafen seit 2012 Gelegenheitsverkehr mit Taxen betreibt, beantragte am 31.05.2010 bei der Beklagten unter Verwendung zehn behördlicher Vordrucke Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Zum beabsichtigten Beginn der Geltungsdauer der im Wege der Ersterteilung beantragten Genehmigungen vermerkte der Kläger in den amtlichen Formularen „sofort“.
Der Kläger fügte seinem Antrag - entsprechend der von der Beklagten bereits (vorausgefüllten) Ankreuzfelder - folgende Unterlagen bei: Fahrzeugliste, Bescheinigung der IHK Rhein-Neckar über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen vom 09.04.2009, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt vom 06.04.2010, testierte Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 09.11.2009, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 01.04.2010 sowie eine Bescheinigung der AOK vom 06.04.2010. Ferner versah der Kläger die Fahrzeugliste mit dem Zusatz, dass die bei Mercedes Benz bereit stehenden Pkw bei Konzessionserteilung abgerufen würden. Nähere Angaben zu den amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge waren in dem Antrag nicht enthalten. Das vom 15.06.2010 datierende und mit dem Eingangsstempel 18.06.2010 versehene Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG des Bundesamts für Justiz enthielt - ebenso wie das beim Amtsgericht Mannheim geführte Schuldnerverzeichnis - keine Eintragungen. Eine interne Befragung des Amts 20.3 der Beklagten vom 14.06.2010 zur finanziellen Leistungsfähigkeit wurde am 23.06.2010 mit dem Vermerk „keine Rückstände“ versehen und an die für die Erteilung der Taxigenehmigung zuständige Sachbearbeiterin zurück übersandt.
Mit Schreiben vom 03.08.2010 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht, den Genehmigungsantrag wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen abzulehnen, an und gab ihm Gelegenheit, bis zum 23.08.2010 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 01.09.2010 - bei der Beklagten eingegangen am 06.09.2010 - richtete der Kläger diverse Fragen bezüglich der Vergabepraxis auf Grundlage der Wartelisten an die Beklagte, die diese mit Schreiben vom 16.09.2010 beantwortete. In dem Schreiben wurde die Frist zur Stellungnahme, ob eine förmliche Entscheidung gewünscht werde, bis zum 24.09.2010 verlängert. Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Beklagte den Genehmigungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Person des Klägers zwar kein subjektiver Versagungsgrund vorliege, jedoch die objektive Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG derzeit nicht erfüllt sei. Die Erteilung weiterer Genehmigungen stelle - was im Einzelnen ausgeführt wurde - die Funktionsfähigkeit des Mannheimer Taxengewerbes infrage.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012, dem Kläger zugestellt am 28.06.2012, zurück. Im Stadtgebiet der Beklagten kämen bei derzeit 309 laufenden Konzessionen auf ein Taxi 1010 Einwohner. Damit zähle die Beklagte zu den drei baden-württembergischen Städten mit der höchsten Taxendichte. Die Zahl der Beförderungsaufträge stagniere in den letzten Jahren. Im Jahr 2015 sei zudem infolge des US-amerikanischen Truppenabzugs mit einem nicht unerheblichen Rückgang der Nachfrage zu rechnen. Auch die noch nicht abschätzbaren Auswirkungen des Ausbaus des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Nachfragesituation seien eher negativer Natur. Zwar sei der Umsatz von Taxiunternehmen in den Jahren 2006 bis 2009 leicht gestiegen. Infolge höherer Kosten sei jedoch der Gewinn rückläufig, wobei sich dieser Trend in den Jahren 2010 und 2011 fortzusetzen scheine. Der allein fahrende Taxiunternehmer bewege sich finanziell an der Grenze zu den Hartz IV-Sätzen. Zudem stünde die Warteliste der Beklagten einer Genehmigung entgegen. Zuletzt sei im Jahr 2002 ein Bewerber auf die Warteliste gesetzt worden. Diese führe derzeit 23 Bewerber mit 55 Lizenzwünschen. Davon seien 43 Lizenzwünsche vor dem Antrag des Klägers zu berücksichtigen. Damit würde sich das Taxenaufkommen auf einen Schlag um 17 % erhöhen.
Der Kläger hat am 27.07.2012 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und neben der Aufhebung der ablehnenden Bescheide beantragt, die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden zu verurteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 31.05.2010 begehrten zehn Taxigenehmigungen zu erteilen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Die beantragten Genehmigungen würden inzwischen nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt gelten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden. Der Kläger habe zehn ordnungsgemäße Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gestellt. Diese seien mit den für einen Fiktionseintritt notwendigen Antragsdaten versehen gewesen. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes geböten keine detaillierten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen. Namentlich erfordere der Fiktionseintritt nicht die Angabe der amtlichen Kennzeichen der Taxen. Diese seien erst bei Erteilung der Genehmigungsurkunde zu benennen. Es sei einem Antragsteller unzumutbar, bereits bei Antragstellung Fahrzeuge anzuschaffen und zuzulassen, wenn der Verlauf des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht abschätzbar sei. Auch spreche die Tatsache, dass § 12 Abs. 1 PBefG als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, dafür, dass ein vollständiger Genehmigungsantrag nicht die Benennung von Fahrzeugart und Kennzeichen erfordere. Die Beklagte habe innerhalb der Fiktionsfrist keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit des Antrags geäußert. Schließlich scheitere der Fiktionseintritt auch nicht an dem bei Antragstellung fehlenden polizeilichen Führungszeugnis, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein solches als für ihre Entscheidung unerlässlich eingestuft habe. Im Übrigen sei der Kläger schon von Gesetzes wegen an der Vorlage eines Führungszeugnisses gehindert, da § 30 Abs. 5 BZRG nur einen unmittelbaren Versand an Behörden gestatte, weshalb eine Vorlage durch den Antragsteller nicht Voraussetzung eines vollständigen Antrags sein könne. Die Beklagte habe den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigt. Die ablehnende Sachentscheidung vom 06.10.2010 sei damit zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits eingetreten gewesen sei. In dem vorausgegangenen Schriftwechsel sei die ablehnende Sachentscheidung lediglich angekündigt, jedoch nicht getroffen worden. Den Bearbeitungszeitraum hätte die Beklagte durch Erlass eines Zwischenbescheids verlängern können und müssen. Eine entsprechende Verfügung sei nicht ergangen. Im Übrigen sei - was näher ausgeführt wird - der von der Beklagten angeführte Ablehnungsgrund auch in der Sache nicht gegeben.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, die Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten. Nach § 12 Abs. 3 PBefG könne die Behörde weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Hiervon habe sie Gebrauch gemacht und ein Führungszeugnis angefordert, das unter dem 23.08.2010 ausgestellt worden sei. Das Führungszeugnis vom 15.06.2010 sei nicht maßgeblich, da dieses in einem anderen Zusammenhang erstellt und an einen anderen Fachbereich adressiert worden sei. Deshalb seien die Antragsunterlagen frühestens am 23.08.2010 vollständig gewesen, so dass die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen sei. Die Ungewissheit über den Eingang des Zeugnisses habe der Kläger durch eine einfache Nachfrage beseitigen können. Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (3 Bs 206/10). Dort sei es ausreichend gewesen, dem Antrag die Gebührenquittung für das beantragte Führungszeugnis beizufügen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei dagegen stets das polizeiliche Führungszeugnis als notwendige Anlage vorzulegen. Unabhängig davon sei der Antrag auch deshalb unvollständig, weil der Beklagten der erforderliche Gewerbezentralregisterauszug erst am 12.08.2010 vorgelegen habe. Dessen Vorlage sei nach dem einschlägigen Merkblatt, das dem Kläger (was dieser bestreitet) ausgehändigt worden sei, Voraussetzung eines vollständigen Antrags. Jedenfalls habe der Kläger mit Blick auf den von ihm "am Laufen" gehaltenen Schriftwechsel davon ausgehen müssen, dass sich die Frist zumindest um den Zeitraum des Schriftwechsels verlängere.
Mit Urteil vom 27.05.2014 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger die Aufhebung der ablehnenden Bescheide beantrage, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zwar gölten die beantragten Genehmigungen als nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erteilt, denn der Antrag des Klägers sei am 23.06.2010 vollständig gewesen und die Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG habe sich nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Daher sei die Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts abgelaufen. Dem Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde stehe jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam sei.
10 
Gegen das ihm am 11.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 11.11.2014, dem Kläger zugestellt am 24.11.2014, hat der Senat die Berufung im Hinblick auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion die Geltungsdauer der fingierten Genehmigung zu laufen beginne, sei grundsätzlich klärungsbedürftig.
11 
Mit seiner - nach Fristverlängerung durch den Senat - am 26.01.2015 schriftsätzlich begründeten Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Genehmigungsfiktion am 23.09.2010 eingetreten sei. Entgegen den Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien die im Rahmen der Genehmigungsfiktion erteilten Konzessionen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen aber bereits im Zeitpunkt des Fiktionseintritts gemäß § 15 Abs. 2 PBefG unanfechtbar geworden. Die gegenteilige, vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung führe dazu, dass im Falle einer Genehmigungsfiktion die Beklagte sämtliche Neubewerber über den Eintritt der Genehmigungsfiktion informieren müsse. Sodann wäre abzuwarten, ob von Seiten der Neubewerber gegebenenfalls ein erneuter Antrag in entscheidungsfähiger Form gestellt werde und ob die jeweiligen Antragsteller ein Widerspruchsrecht gegen die durch die Genehmigungsfiktion entstandenen Genehmigungen ausübten. Dies erscheine bereits vom Ergebnis her sachfremd; jedenfalls vereitele diese Sichtweise den Gesetzeszweck des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, der gerade auf eine Beschleunigung der Verfahren ziele. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden gegen die Beklagte zu.
12 
Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht sodann davon aus, der zwischenzeitliche Ablauf der fingierten Genehmigungen stehe einer Aushändigung der Genehmigungsurkunden oder einem Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen entgegen. Insbesondere treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der fingierten Genehmigung den spätestmöglichen Beginn der Geltungsdauer darstelle. Einzig die Auffassung des Klägers, der Beginn der Geltungsdauer falle auf die Ausfertigung und Aushändigung der Genehmigungsurkunde, sei sachgerecht und auch im Sinne der Rechtsklarheit geboten. Denn Ausfertigung und Aushändigung der Urkunde seien Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Mit Erteilung der Genehmigungsurkunde definiere sich der Pflichtenkreis des Taxiunternehmers im Rahmen einer speziellen, durch das PBefG geregelten Verkehrsart und nach Maßgabe des § 47 PBefG. Aus dieser Vorschrift ergäben sich die Aufnahme der Betriebspflicht, die Beförderungspflicht von Fahrgästen, die Tarifpflicht und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Betriebssitzes. Erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung bzw. Aushändigung der Genehmigungsurkunde sei der Taxiunternehmer insbesondere mit Blick auf § 17 Abs. 4 PBefG in der Lage, Personen ordnungsgemäß zu befördern, da ohne den Besitz und die Aushändigung der Genehmigungsurkunde ein Taxiunternehmer gemäß § 61 PBefG bei jeder einzelnen Fahrt eine Ordnungswidrigkeit begehe. Die Genehmigungsurkunde sei somit unabdingbare Voraussetzung der Personenbeförderung, zumindest soweit es den Gelegenheitsverkehr mit Taxen anlange, da dort in jedem Falle die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung im Fahrzeug dauernd mitzuführen und gegebenenfalls vorzuzeigen sei (§ 17 Abs. 4 PBefG). Es gebe daher für den Bereich des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen nur einen einzigen eindeutig zu definierenden Zeitpunkt, zu welchem die Geltungsdauer der Genehmigung beginne, nämlich den Zeitpunkt der Aushändigung der Genehmigungsurkunde. Ab diesem Zeitpunkt träten die Pflichten aus § 47 PBefG in Kraft und es sei der Betrieb aufzunehmen. Eine Vorverlagerung setze einerseits die Norm des § 15 PBefG außer Kraft und widerspreche andererseits auch dem Gesetzeszweck.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12 - zu ändern und die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu verurteilen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit den Anträgen vom 31.05.2010 beantragten zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu erteilen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie macht geltend, eine Genehmigungsfiktion sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers nicht eingetreten. Zu Unrecht lege das Verwaltungsgericht den 23.06.2010 für den Fristbeginn der Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zugrunde. Die die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellende Dienststelle liege im Stadtzentrum der Beklagten, die Dienststelle des Aufgabenbereichs Lizenzwesen, die über die Taxigenehmigung entscheide, liege in einem Vorort. Es sei mit einer nicht unerheblichen Postlaufzeit zwischen diesen Dienststellen zu rechnen. Ein Posteingang vor dem 25.06.2010 sei sehr unwahrscheinlich. Zu diesem Zeitpunkt seien aber der (seit Jahrzehnten) alleinzuständige Sachbearbeiter wegen Krankheit (bis Oktober 2010) als auch dessen Vertreterin wegen Urlaubs (bis 13.07.2010) nicht im Dienst gewesen. Somit könne für den Beginn der Fiktionsfrist allenfalls der 14.07.2010 zugrunde gelegt werden. Die Ablehnung des Antrags am 06.10.2010 sei damit noch vor Eintritt der Fiktion erfolgt. Demnach sei der Erfolg der Klage davon abhängig, dass die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 PBefG vorlägen. Dies sei - was im Einzelnen dargelegt wird (Bl. 124 - 131 der Gerichtsakte) - nach Maßgabe des Gutachtens der Fa. TOKOM-Partner Rostock GmbH vom 05.12.2014 nicht der Fall. Für den Fall, dass der Senat von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung entweder ungültig geworden sei oder der Anspruch auf Ausstellung der Genehmigungsurkunde mangels Unanfechtbarkeit der Fiktionsgenehmigung noch nicht bestehe. Fürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Vormerk- und Wartelisten mit seinem Begehren nicht zum Zug kommen könne.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der - nicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2016 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die Urteilsformel war im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bereits auf die Geschäftsstelle des Senats gelangt und somit für das erkennende Gericht bindend geworden. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 VwGO begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn der Kläger hat mit seiner insgesamt zulässigen Klage (I.) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder einen Anspruch auf Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (II.) noch auf Erteilung der mit dem Antrag vom 31.05.2010 beantragten zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (III.).
I.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden gerichteten Hauptantrags als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, bei der Genehmigungsurkunde handele es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., 2014, § 15 Rn. 34; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW - juris Rn. 20; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - juris RdNrn. 35 ff., insbes. Rn. 39; VG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris; dagegen VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016 - 8 K 3924/15 - juris Rn. 21; VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545 - NVwZ-RR 2005, 105: lediglich Nachweisfunktion) mit der Folge, dass das Begehren mit der Verpflichtungsklage zu verwirklichen wäre. Soweit für diese Auffassung überhaupt eine Begründung genannt wird, wird hierfür vornehmlich die Nachweisfunktion der Urkunde gemäß § 17 Abs. 3 PBefG angeführt (vgl. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 34: Funktion als Begründung einer widerleglichen Vermutung). Indes vermag der Senat eine in der Urkunde selbst liegende „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 PBefG, der von einer „Aushändigung“ spricht und diese ersichtlich mit der in Satz 1 genannten „Erteilung“ gleichsetzt. Das deutet eher auf ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter hin. Die Gesetzgebungshistorie und die Gesetzessystematik bestätigen diesen Befund. § 17 Abs. 1 PBefG sah noch in seiner Fassung vom 07.06.1978 vor, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkundeerteilt wird. Das ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1962) mit Wirkung zum 01.07.1990 nicht mehr der Fall (zutr. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 35; a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Band 1, Loseblattslg., § 15 Rn. 41). Erteilt wird die Genehmigung allein nach den besonderen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, namentlich dessen § 15; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG benennt seither nur noch die notwendigen Bestandteile der Genehmigungsurkunde. In systematischer Hinsicht wird die Trennung zwischen (regelnder) Genehmigung und (dokumentierender) Genehmigungsurkunde in § 17 Abs. 3 PBefG deutlich. Nach dieser Bestimmung kann die Erteilung der Genehmigung nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung nachgewiesen werden. Anders als früher ist die Urkunde folglich nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung, sondern dient nur noch dem Nachweis des Vorhandenseins einer Genehmigung (a. A. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 41). Die Nachweisfunktion begründet aber für sich genommen nicht den Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (anders wohl Heinze/Fiedler, a.a.O., Rn. 34; unklar Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]). Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die Urkundenausstellung Rechte mit unmittelbarer Wirkung begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Das findet seine Bestätigung auch in § 15 Abs. 2 PBefG, der die Erteilung der Genehmigungsurkunde (nur) an die Unanfechtbarkeit der Genehmigung knüpft und damit verdeutlicht, dass die Urkunde nicht (mehr) Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung ist. Im Gegenteil macht das allein an die Unanfechtbarkeit anknüpfende Normprogramm des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG deutlich, dass eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Verfahren über die Urkundenausstellung nicht mehr stattfindet; es wird demnach nichts Neues geregelt, es wird lediglich das nunmehr Unanfechtbare zugrunde gelegt. Entsprechend verhält es sich bei der Aufnahme der notwendigen Angaben des § 17 Abs. 1 PBefG. Auch insoweit findet - mit Ausnahme der Benennung der amtlichen Kennzeichen (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG) - lediglich eine Übertragung der Genehmigungsinhalte statt. Es fehlt daher - ungeachtet des von der Beklagten verwendeten, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Formulars „Genehmigungsbescheid“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 27.10.2016) - an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (zutr. VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016, a.a.O.). Dieser Auffassung ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich beigetreten. Soweit er mit seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27.10.2016 nunmehr geltend macht, die Verwaltungsaktsqualität der Genehmigungsurkunde ergebe sich aus der Zuordnung einer Ordnungsnummer zu jedem einzelnen Fahrzeug, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Namentlich begründet allein die Vergabe einer Nummer noch keinen Regelungscharakter. Im Übrigen stellte sich - die Richtigkeit der nunmehr vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung unterstellt - die Frage der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Denn soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, hat der Kläger die Aushändigung der Genehmigungsurkunde bei der Beklagten nicht beantragt und insoweit auch kein Vorverfahren durchgeführt (vgl. hierzu statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 42 Rn. 6 m.w.N.).
22 
2. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat, vermag sich der Senat dem indes nicht anzuschließen. Bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) wird mit dem Leistungsantrag nur die Aushändigung der Genehmigungsurkunden beantragt. Zu diesem Begehren verhalten sich die ablehnenden Bescheide, die nur die Erteilung der Genehmigung betreffen, nicht. Das „Aufhebungsbegehren“ des Klägers steht erkennbar im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag. Soweit dieser zur Entscheidung anfallen sollte, wird neben der Genehmigungserteilung auch die Aufhebung der diese ablehnenden Bescheide beantragt. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nicht um einen eigenständigen Anfechtungsantrag. Vielmehr wird die Aufhebung der versagenden Bescheide - wie bei Verpflichtungsbegehren üblich (vgl. statt vieler: Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 2, Loseblattslg., § 113 Rn. 64) - nur aus Gründen der Klarstellung beantragt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [23], und vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - BVerwGE 25, 357). Die entsprechende Antragsformulierung ändert insbesondere nichts daran, dass Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens allein der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts („Taxigenehmigung“) ist. Die den Anspruch versagenden Bescheide gehören nämlich nur zur Vorgeschichte des Anspruchs, werden aber nicht selbst Streitgegenstand der Verpflichtungsklage (vgl. näher Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., und Rn. 72).
II.
23 
Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage unbegründet, denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden steht ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht (mehr) zu.
24 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Der Anspruch muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über das Berufungsverfahren bestehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 42), d.h. es muss eine Genehmigung wirksam geworden sein, die schon und noch gültig ist. Das ist hier nicht der Fall.
25 
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass zugunsten des Klägers seit dem 23.09.2010 zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz als erteilt galten.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3). Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen (Satz 4). Die Genehmigung gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Das ist hier der Fall. Denn der Antrag war am 23.06.2010 vollständig und hat damit die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Gang gesetzt (a). Diese Frist ist während ihres Laufs von der Beklagten nicht verlängert worden (b), und der Kläger ist auch nicht gehindert, sich auf den Ablauf der Frist am 23.09.2010 zu berufen (c).
27 
a) Die Dreimonatsfrist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers begann am 23.06.2010 zu laufen. Zwar ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG keine spezifischen Anforderungen an den Genehmigungsantrag, der lediglich bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein muss. In Rechtsprechung und Literatur wird jedoch zutreffend angenommen, dass erst die Vollständigkeit des Antrags den Beginn der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auslöst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 - BA S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - 13 B 875/15 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 - juris Rn. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 - juris Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; Fielitz/Grätz, PBefG, Loseblattslg., § 15 Rn. 5, § 12 Rn. 3; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rn. 6; Heinze/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 27; Broscheit, GewArch 2015, 209 [210]; vgl. allg. auch Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 42a Rn. 58: objektive Vollständigkeit der Unterlagen). Insoweit ist mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Antrag der nach Maßgabe des § 12 PBefG vollständige Antrag gemeint (a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattslg., § 15 Rn. 13: Antrag mit den Angaben des § 17 PBefG).
28 
Diese Sichtweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Denn diese Bestimmung, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145; s. allgemein auch Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 17), soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies indes nicht der Fall. Dabei wird den jeweiligen Antragstellern angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen bzw. der zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Im Gegenteil spricht die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O.).
29 
aa) Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur freilich nicht einheitlich beurteilt. So wird zum Teil auf die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben abgehoben (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er den Anforderungen der §§ 12, 13 PBefG genügt (vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120).
30 
Der Auffassung, die Angaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 PBefG seien verzichtbar und es sei für den Eintritt des Laufs der Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ausreichend, wenn die für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben gemacht würden (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O., Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., Rn. 39; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001 - 11 A 482.01 - NZV 2002, 340; Fielitz/Grätz, a.a.O., §15 Rn. 5). Die Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthält gemäß dessen Absatz 1 lediglich Angaben, die erforderlich sind, um Inhalt und Umfang der Genehmigung zu beschreiben; weitere Angaben zu den Genehmigungsvoraussetzungen sind darin nicht vorgesehen. Damit kann es im Zusammenhang mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht sein Bewenden haben. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG soll dem Antragsteller um eine Genehmigung über Verfahrenshemmnisse hinweghelfen, die in einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde begründet sind. Sie hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, dann tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein.
31 
bb) Nach diesen Grundsätzen war der Antrag des Klägers auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen am 23.06.2010 vollständig.
32 
(1) Das Verwaltungsgericht hat zurecht erkannt, dass es für die Vollständigkeit des Antrags auf die zwingend vorzulegenden Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG ankommt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 25). Dieser Sichtweise entspricht auch das von der Beklagten mit Ankreuzfeldern vorverfügte Formular und ihre später im ablehnenden Bescheid vertretene Auffassung, dass die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die von der Beklagten nach ihrem Antragsformular für maßgeblich gehaltenen und gesetzlich zwingend vorzulegenden Unterlagen hat der Kläger vorgelegt. Namentlich hat er seinem Antrag eine Bescheinigung des Finanzamts vom 06.04.2010, eine solche des Trägers der Sozialversicherung vom 06.04.2010 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Verkehr vom 01.04.2010 beigefügt. Keine dieser Bescheinigungen war zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als drei Monate, sodass den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der auf § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 - PBZugV - (BGBl. I S. 851) insoweit Rechnung getragen war. Dies gilt auch für die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV geforderte Vermögensübersicht, die unter dem 09.11.2009 von einer Steuerberaterin testiert worden und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr war (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV a.E.).
33 
(2) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, fehlte bei Antragstellung die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1PBZugV erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, die die Beklagte - zugleich Wohnsitzgemeinde des Klägers - allerdings unter dem 14.06.2010 bei dem (eigenen) Amt 20.3 selbstständig angefordert hat und die mit dem Vermerk „keine Rückstände“ unter dem 23.06.2010 erstellt wurde. Der Senat neigt mit dem Verwaltungsgericht dazu, bereits dieses Datum für die Vollständigkeit des Antrags zugrunde zu legen und die Postlaufzeit von einigen Tagen zwischen den beiden Ämtern (Bürgerdienste und Amt 20.3) unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren folgen und eine Postlaufzeit zwischen den beteiligten Ämtern von zwei Arbeitstagen zugrunde legen wollte, wäre der Antrag hinsichtlich der nach § 12 Abs. 2 PBefG zwingenden Angaben am 25.06.2010 (Freitag) oder am 26.06.2010 (Samstag) vollständig gewesen. Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren für die Vollständigkeit des Antrags und den Beginn der Entscheidungsfrist den 14.07.2010 zugrunde gelegt wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn für den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob der Sachbearbeiter der Beklagten längerfristig erkrankt ist und sich seine Vertreterin - wie hier offenbar bis 13.07.2010 - im Erholungsurlaub befindet. Denn bei der in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Frist handelt es sich nicht um eine Netto-Bearbeitungsfrist, die an die konkreten Bearbeitungsmöglichkeiten der zuständigen Sachbearbeiterin anknüpft (und deshalb ggf. um Urlaubs- und Krankheitstage zu verlängern ist), sondern um eine Entscheidungsfrist, die zudem bei unvorhergesehenen Erkrankungen oder sonstigen Schwierigkeiten der Sachbearbeitung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG verlängert werden kann. Deshalb kommt eine Erstreckung des Fristbeginns auf den 14.07.2010 - den Tag der Urlaubsrückkehr der Sachbearbeiterin - nicht in Betracht.
34 
(3) Das Verwaltungsgericht hat - wiederum zutreffend - ausgeführt, dass und warum die „Soll-Angaben“ des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 PBefG, soweit diese überhaupt fehlen und sich auch nicht „aus den Umständen“ ergeben, keinen Einfluss auf den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG haben. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu eigen (UA S. 12 bis 15; juris Rn. 34 ff.) und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab, zumal auch die Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen nichts mehr erinnert hat.
35 
b) Die am 23.06.2010 in Lauf gesetzte Entscheidungsfrist ist von der Beklagten nicht verlängert worden. Denn die Verlängerung ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG nur mittels Zwischenbescheid möglich, an dem es hier - nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach - gerade fehlt und dessen Erlass von der Beklagten auch erkennbar nicht beabsichtigt war. Insbesondere handelt es sich - was auf der Hand liegt und nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 und 16) keiner weiteren Vertiefung bedarf - bei den Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 und vom 16.09.2010 nicht um Zwischenbescheide in dem in § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG bezeichneten Sinne, was im Übrigen bereits daraus erhellt, dass darin die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG weder verlängert noch eine neue Frist gesetzt wird (vgl. zu den Anforderungen an die Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2014 - 6 L 2238/14 - juris Rn. 26; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11 - juris Rn. 27; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 18 ff.; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 6).
36 
c) Der Kläger ist schließlich auch nicht mit Blick auf Treu und Glauben gehindert, sich auf den Ablauf der Entscheidungsfrist und den damit verbundenen Eintritt der Fiktionswirkung zu berufen. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, der Kläger habe das Verfahren bewusst in die Länge gezogen, um den Fiktionseintritt zu bewirken. Im Übrigen wäre es aber wohl ohnedies Aufgabe der Genehmigungsbehörde, auf ein solches - hier nicht gegebenes - Verhalten zu reagieren und etwa die Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG angemessen zu verlängern oder den Antrag wegen Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen abzulehnen. Schließlich gibt es auch für einen Verzicht des Klägers auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion keinen Anhaltspunkt (vgl. zur Verzichtbarkeit etwa VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012, a.a.O., juris Rn. 30; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 22; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; ablehnend VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 35).
37 
2. Allerdings haben sich die als erteilt geltenden zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zwischenzeitlich durch Zeitablauf im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
38 
Der Kläger geht einerseits davon aus, die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung sei bereits mit Eintritt der Fiktion unanfechtbar im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG geworden (Bl. 103 d.A.), meint aber andererseits, die Geltungsdauer der Genehmigung beginne erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei mag die Frage der Unanfechtbarkeit der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierten Genehmigung letztlich offen bleiben (vgl. hierzu unten 3.). Denn die - weithin vertretene (vgl. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9; Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]) - Auffassung, die Genehmigung werde erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam (so Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42) bzw. dürfe dann erst „ausgenutzt werden“ (so Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9), findet im Gesetz keine Stütze.
39 
a) Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung erfüllt zwar nicht die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, der fingierte Verwaltungsakt wird der erteilten Genehmigung aber in § 15 Abs. 1 PBefG gleichgestellt und zwar unabhängig von einer § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG entsprechenden Bestimmung (vgl. Uechtritz, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 41). Denn § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG enthält gleichsam die gesetzliche Wertung, dass als Genehmigung (Verwaltungsakt) auch die fingierten Genehmigungen gelten (Uechtritz, DVBl. 2010, 684 [687]; Jarass, NJW 1998, 1097 [1101]; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., 2013, § 42a Rn. 5; Dürig, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, § 42a Rn. 14). Gegenüber dem Adressaten (Antragsteller) wird die als erteilt geltende Genehmigung mit Fiktionseintritt wirksam; ab diesem Zeitpunkt kann er sich auf die Genehmigung berufen (vgl. statt vieler Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 42a Rn. 54; ebenso zu § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 - BA S. 6). Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung ist gegenüber dem Kläger somit am 23.09.2010 wirksam geworden.
40 
Der von Bidinger (a.a.O., § 15 Rn. 42) vertretenen gegenteiligen Auffassung, die das Wirksamwerden der Fiktionsgenehmigung auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde verlegen will, folgt der Senat nicht. Das Gesetz bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Zwar wurde bis zum Inkrafttreten des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes zum 01.07.1990 „die Genehmigung (…) durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt“ (§ 17 Abs. 1 PBefG 1961). Seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG ist das aber nicht mehr der Fall. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Gesetzgeber an der früheren Rechtslage etwas ändern wollte (verneinend: Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118); entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber die Rechtslage insoweit objektiv geändert hat. Für ein im Wege der Auslegung zu korrigierendes Redaktionsversehen gibt es keinen Anhaltspunkt. Für eine Korrektur des eindeutigen Wortlauts des § 15 PBefG, der zwischen Genehmigung und Genehmigungsurkunde unterscheidet, besteht auch aus methodischen Gründen weder Veranlassung noch Möglichkeit. Insbesondere passt sich die Neufassung der §§ 15, 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz in die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Systematik ein, wonach die Bestandskraft eines Verwaltungsakts auf sein Wirksamwerden folgt. Es gibt deshalb im Fachrecht keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass abweichend von den allgemeinen Grundsätzen die Wirksamkeit der Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängen soll (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - NVwZ-RR 2005, 105; VG Aachen, Beschluss vom 29.03.2005 - 2 L 111/05 - juris Rn. 19; Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 35). Vielmehr unterscheidet das Gesetz in wünschenswerter Eindeutigkeit zwischen der (wirksamen) Erteilung bzw. Fiktion der Genehmigung und deren Unanfechtbarkeit. Die Unanfechtbarkeit ist Voraussetzung für die Aushändigung der Urkunde, welche lediglich Nachweisfunktion hat (vgl. § 17 Abs. 3 PBefG). Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er rekurriert insoweit auf die den Pflichtenkreis des Taxiunternehmers regelnde Vorschrift des § 47 PBefG. Indes ergibt sich aus dieser Bestimmung nichts über das Wirksamwerden der Genehmigung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 PBefG, insbesondere findet sich dort keine Aussage dazu, dass die Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängt. Gewichtiger erscheint der Hinweis des Klägers auf § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG. Nach dieser Bestimmung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des PBefG über das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4) zuwiderhandelt. Der Kläger schließt aus dieser Bestimmung, der Unternehmer sei mit Blick auf § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Genehmigungsurkunde in der Lage, Personen ordnungsgemäß zu befördern, da er andernfalls bei jeder Fahrt eine Ordnungswidrigkeit begehe. Diese Lesart des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG hält der Senat nicht für zwingend. Namentlich dürfte die Ordnungsgemäßheit der Beförderung - insoweit ähnlich wie im Verhältnis von Fahrerlaubnis und Führerschein - nicht davon abhängen, ob der Unternehmer die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung mit sich führt. Auch das Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgt nicht unerlaubt, wenn der Fahrzeugführer seinen Führerschein nicht mit sich führt, obwohl auch hierin eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 75 Nr. 4 FeV liegen kann. Der nämliche Bußgeldtatbestand dürfte daher eher den Verstoß gegen die Nachweisfunktion sanktionieren und spricht wohl nicht die Ordnungsgemäßheit der Beförderung an. Im Übrigen fehlt es seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 gerade an einer § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV entsprechenden Bestimmung („Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins.. erteilt“), aus der abzuleiten ist, dass die Genehmigungserteilung durch Aushändigung der Urkunde erfolgt. Dergleichen lässt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht herleiten. Insoweit erscheint auch ein Verständnis des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG dahingehend gerechtfertigt, dass ordnungswidrig nur derjenige handeln kann, dem eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 PBefG oder die ihr nach § 17 Abs. 4 PBefG gleichgestellte gekürzte amtliche Ausfertigung bereits ausgehändigt worden ist und damit nicht derjenige, dem die Genehmigungsurkunde von der Behörde zu Unrecht nicht ausgehändigt wurde.
41 
b) Die dem Kläger gegenüber am 23.09.2010 wirksam gewordene Genehmigung galt deshalb für die Höchstdauer von zwei Jahren (§ 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG) und ist zwischenzeitlich - und zwar schon vor dem erstmaligen Berufen auf den Fiktionseintritt im Rahmen der Klagebegründung - unwirksam geworden. Von der Möglichkeit, eine abweichende Geltungsdauer zu bestimmen (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) PBefG), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat er in seinem Antrag, der Grundlage der fingierten Genehmigung ist, eingetragen, die Genehmigung solle „sofort“ gelten. Damit hat er selbst bestimmt, dass die fingierte Genehmigung am 23.09.2010 wirksam und gültig geworden und am 22.09.2012 abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde besteht deshalb nicht mehr (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., juris Rn. 42). Denn wenn sich der Zweck der Genehmigungsurkunde in deren Nachweisfunktion erschöpft, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger heute noch Anspruch auf eine Urkunde haben sollte, die sich auf eine Zeit bezieht, in der er im Stadtgebiet der Beklagten keinen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betrieben hat.
42 
c) Soweit der Kläger dieser Rechtsauffassung entgegen hält, er könne seinen Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde schwerlich durchsetzen, soweit - wie hier - die Genehmigungsbehörde den Fiktionseintritt bestreite, geht der Einwand fehl. Es ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass sich der Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde notfalls im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO durchsetzen lässt (vgl. etwa VG Oldenburg, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris Rn. 2, 8 und 9, und vom 24.08.2007 - 7 B 2197/07 - juris Rn. 7 ff.). Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, eine einstweilige Anordnung diesen Inhalts bereits erstritten zu haben. Inwieweit daneben auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 LVwVfG besteht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O.).
43 
3. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf demnach die Frage, ob die Genehmigungsurkunde - gleichsam alternativ - von der Beklagten mit der Begründung verweigert werden darf, die Genehmigung sei zwar noch nicht durch Zeitablauf erledigt, sie sei aber noch nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG unanfechtbar geworden. Soweit die zwischenzeitlich wohl mehrheitlich vertretene Auffassung zutreffen sollte, der Rang auf der Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen gebe dem Bewerber eine den Schutz des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition, die u.a. zum Widerspruch gegen die Zuteilung einer Konzession außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtige (vgl. hierfür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 - NVwZ-RR 1991, 147 ; VG Sigmaringen, Urteil vom 11.11.2015 - 1 K 3511/14 - juris Rn. 43; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 13 Rn. 69; Jahn, in: Redeker/Uechtritz, Anwalts-Handbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2012, C. Personenbeförderungsrecht, Rn. 82; dagegen noch BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 - BVerwGE 16, 190 [194]), dürfte eine Unanfechtbarkeit der Genehmigung jedenfalls derzeit nicht gegeben sein. Denn nach der (bereinigten) Warteliste der Beklagten (Stand 19.07.2016) gehen dem Kläger zwei Bewerber rangstellenmäßig vor.
III.
44 
Bleibt die Klage hinsichtlich des Hauptantrags nach dem Vorstehenden ohne Erfolg, fällt der auf Genehmigungserteilung gerichtete Hilfsantrag zur Entscheidung an. Die Klage ist insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - deshalb unbegründet, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 infolge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle des Eintritts einer Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Geltungsdauer der fingierten Genehmigung beginnt, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist grundsätzlich klärungsbedürftig.
46 
Beschluss vom 27. Oktober 2016
47 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf150.000,-- EUR festgesetzt (15.000,-- je beantragter Genehmigung).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Der - nicht im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2016 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die Urteilsformel war im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bereits auf die Geschäftsstelle des Senats gelangt und somit für das erkennende Gericht bindend geworden. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 VwGO begründete Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn der Kläger hat mit seiner insgesamt zulässigen Klage (I.) zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder einen Anspruch auf Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (II.) noch auf Erteilung der mit dem Antrag vom 31.05.2010 beantragten zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (III.).
I.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden gerichteten Hauptantrags als allgemeine Leistungsklage statthaft. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, bei der Genehmigungsurkunde handele es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., 2014, § 15 Rn. 34; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW - juris Rn. 20; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - juris RdNrn. 35 ff., insbes. Rn. 39; VG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris; dagegen VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016 - 8 K 3924/15 - juris Rn. 21; VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545 - NVwZ-RR 2005, 105: lediglich Nachweisfunktion) mit der Folge, dass das Begehren mit der Verpflichtungsklage zu verwirklichen wäre. Soweit für diese Auffassung überhaupt eine Begründung genannt wird, wird hierfür vornehmlich die Nachweisfunktion der Urkunde gemäß § 17 Abs. 3 PBefG angeführt (vgl. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 34: Funktion als Begründung einer widerleglichen Vermutung). Indes vermag der Senat eine in der Urkunde selbst liegende „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 PBefG, der von einer „Aushändigung“ spricht und diese ersichtlich mit der in Satz 1 genannten „Erteilung“ gleichsetzt. Das deutet eher auf ein rein tatsächliches Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter hin. Die Gesetzgebungshistorie und die Gesetzessystematik bestätigen diesen Befund. § 17 Abs. 1 PBefG sah noch in seiner Fassung vom 07.06.1978 vor, dass die Genehmigung, nachdem die Entscheidung nach § 15 PBefG unanfechtbar geworden war, durch Aushändigung der Genehmigungsurkundeerteilt wird. Das ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1962) mit Wirkung zum 01.07.1990 nicht mehr der Fall (zutr. Heinze/Fiedler, a.a.O. Rn. 35; a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Band 1, Loseblattslg., § 15 Rn. 41). Erteilt wird die Genehmigung allein nach den besonderen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, namentlich dessen § 15; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 PBefG benennt seither nur noch die notwendigen Bestandteile der Genehmigungsurkunde. In systematischer Hinsicht wird die Trennung zwischen (regelnder) Genehmigung und (dokumentierender) Genehmigungsurkunde in § 17 Abs. 3 PBefG deutlich. Nach dieser Bestimmung kann die Erteilung der Genehmigung nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung nachgewiesen werden. Anders als früher ist die Urkunde folglich nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung, sondern dient nur noch dem Nachweis des Vorhandenseins einer Genehmigung (a. A. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 41). Die Nachweisfunktion begründet aber für sich genommen nicht den Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (anders wohl Heinze/Fiedler, a.a.O., Rn. 34; unklar Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]). Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die Urkundenausstellung Rechte mit unmittelbarer Wirkung begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Das findet seine Bestätigung auch in § 15 Abs. 2 PBefG, der die Erteilung der Genehmigungsurkunde (nur) an die Unanfechtbarkeit der Genehmigung knüpft und damit verdeutlicht, dass die Urkunde nicht (mehr) Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung ist. Im Gegenteil macht das allein an die Unanfechtbarkeit anknüpfende Normprogramm des § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG deutlich, dass eine erneute oder gar weitergehende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Verfahren über die Urkundenausstellung nicht mehr stattfindet; es wird demnach nichts Neues geregelt, es wird lediglich das nunmehr Unanfechtbare zugrunde gelegt. Entsprechend verhält es sich bei der Aufnahme der notwendigen Angaben des § 17 Abs. 1 PBefG. Auch insoweit findet - mit Ausnahme der Benennung der amtlichen Kennzeichen (§ 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG) - lediglich eine Übertragung der Genehmigungsinhalte statt. Es fehlt daher - ungeachtet des von der Beklagten verwendeten, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Formulars „Genehmigungsbescheid“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 27.10.2016) - an einer verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten durch die Urkunde und somit an einer Regelungswirkung als Wesensmerkmal eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (zutr. VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016, a.a.O.). Dieser Auffassung ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich beigetreten. Soweit er mit seinem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27.10.2016 nunmehr geltend macht, die Verwaltungsaktsqualität der Genehmigungsurkunde ergebe sich aus der Zuordnung einer Ordnungsnummer zu jedem einzelnen Fahrzeug, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Namentlich begründet allein die Vergabe einer Nummer noch keinen Regelungscharakter. Im Übrigen stellte sich - die Richtigkeit der nunmehr vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung unterstellt - die Frage der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage. Denn soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, hat der Kläger die Aushändigung der Genehmigungsurkunde bei der Beklagten nicht beantragt und insoweit auch kein Vorverfahren durchgeführt (vgl. hierzu statt vieler: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 42 Rn. 6 m.w.N.).
22 
2. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen hat, vermag sich der Senat dem indes nicht anzuschließen. Bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) wird mit dem Leistungsantrag nur die Aushändigung der Genehmigungsurkunden beantragt. Zu diesem Begehren verhalten sich die ablehnenden Bescheide, die nur die Erteilung der Genehmigung betreffen, nicht. Das „Aufhebungsbegehren“ des Klägers steht erkennbar im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag. Soweit dieser zur Entscheidung anfallen sollte, wird neben der Genehmigungserteilung auch die Aufhebung der diese ablehnenden Bescheide beantragt. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nicht um einen eigenständigen Anfechtungsantrag. Vielmehr wird die Aufhebung der versagenden Bescheide - wie bei Verpflichtungsbegehren üblich (vgl. statt vieler: Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 2, Loseblattslg., § 113 Rn. 64) - nur aus Gründen der Klarstellung beantragt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 21.05.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [23], und vom 15.12.1966 - VIII C 30.66 - BVerwGE 25, 357). Die entsprechende Antragsformulierung ändert insbesondere nichts daran, dass Gegenstand des Verpflichtungsbegehrens allein der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts („Taxigenehmigung“) ist. Die den Anspruch versagenden Bescheide gehören nämlich nur zur Vorgeschichte des Anspruchs, werden aber nicht selbst Streitgegenstand der Verpflichtungsklage (vgl. näher Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., und Rn. 72).
II.
23 
Mit ihrem Hauptantrag ist die Klage unbegründet, denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden steht ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht (mehr) zu.
24 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Der Anspruch muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über das Berufungsverfahren bestehen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 42), d.h. es muss eine Genehmigung wirksam geworden sein, die schon und noch gültig ist. Das ist hier nicht der Fall.
25 
1. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass zugunsten des Klägers seit dem 23.09.2010 zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz als erteilt galten.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3). Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen (Satz 4). Die Genehmigung gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Das ist hier der Fall. Denn der Antrag war am 23.06.2010 vollständig und hat damit die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Gang gesetzt (a). Diese Frist ist während ihres Laufs von der Beklagten nicht verlängert worden (b), und der Kläger ist auch nicht gehindert, sich auf den Ablauf der Frist am 23.09.2010 zu berufen (c).
27 
a) Die Dreimonatsfrist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers begann am 23.06.2010 zu laufen. Zwar ergeben sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG keine spezifischen Anforderungen an den Genehmigungsantrag, der lediglich bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein muss. In Rechtsprechung und Literatur wird jedoch zutreffend angenommen, dass erst die Vollständigkeit des Antrags den Beginn der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auslöst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 - BA S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.03.2015 - 7 B 11168/14 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - 13 B 875/15 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 - juris Rn. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 - juris Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; Fielitz/Grätz, PBefG, Loseblattslg., § 15 Rn. 5, § 12 Rn. 3; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; Bauer, PBefG, 2010, § 15 Rn. 6; Heinze/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 27; Broscheit, GewArch 2015, 209 [210]; vgl. allg. auch Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 42a Rn. 58: objektive Vollständigkeit der Unterlagen). Insoweit ist mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Antrag der nach Maßgabe des § 12 PBefG vollständige Antrag gemeint (a. A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattslg., § 15 Rn. 13: Antrag mit den Angaben des § 17 PBefG).
28 
Diese Sichtweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Denn diese Bestimmung, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145; s. allgemein auch Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 17), soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies indes nicht der Fall. Dabei wird den jeweiligen Antragstellern angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen bzw. der zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Im Gegenteil spricht die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes - der Schutz der zu befördernden Fahrgäste - dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O.).
29 
aa) Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur freilich nicht einheitlich beurteilt. So wird zum Teil auf die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben abgehoben (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), zum Teil wird von dem Antrag erwartet, dass er den Anforderungen der §§ 12, 13 PBefG genügt (vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120).
30 
Der Auffassung, die Angaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 PBefG seien verzichtbar und es sei für den Eintritt des Laufs der Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ausreichend, wenn die für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben gemacht würden (Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 13), vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003, a.a.O., Rn. 14; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., Rn. 39; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2001 - 11 A 482.01 - NZV 2002, 340; Fielitz/Grätz, a.a.O., §15 Rn. 5). Die Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG enthält gemäß dessen Absatz 1 lediglich Angaben, die erforderlich sind, um Inhalt und Umfang der Genehmigung zu beschreiben; weitere Angaben zu den Genehmigungsvoraussetzungen sind darin nicht vorgesehen. Damit kann es im Zusammenhang mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht sein Bewenden haben. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG soll dem Antragsteller um eine Genehmigung über Verfahrenshemmnisse hinweghelfen, die in einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde begründet sind. Sie hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden. Erst durch einen solchen Antrag entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit ihm abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, dann tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein.
31 
bb) Nach diesen Grundsätzen war der Antrag des Klägers auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen am 23.06.2010 vollständig.
32 
(1) Das Verwaltungsgericht hat zurecht erkannt, dass es für die Vollständigkeit des Antrags auf die zwingend vorzulegenden Unterlagen nach § 12 Abs. 2 PBefG ankommt (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 - juris Rn. 41; wohl auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O., juris Rn. 25). Dieser Sichtweise entspricht auch das von der Beklagten mit Ankreuzfeldern vorverfügte Formular und ihre später im ablehnenden Bescheid vertretene Auffassung, dass die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die von der Beklagten nach ihrem Antragsformular für maßgeblich gehaltenen und gesetzlich zwingend vorzulegenden Unterlagen hat der Kläger vorgelegt. Namentlich hat er seinem Antrag eine Bescheinigung des Finanzamts vom 06.04.2010, eine solche des Trägers der Sozialversicherung vom 06.04.2010 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Verkehr vom 01.04.2010 beigefügt. Keine dieser Bescheinigungen war zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als drei Monate, sodass den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der auf § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 - PBZugV - (BGBl. I S. 851) insoweit Rechnung getragen war. Dies gilt auch für die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV geforderte Vermögensübersicht, die unter dem 09.11.2009 von einer Steuerberaterin testiert worden und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr war (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 PBZugV a.E.).
33 
(2) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, fehlte bei Antragstellung die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1PBZugV erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, die die Beklagte - zugleich Wohnsitzgemeinde des Klägers - allerdings unter dem 14.06.2010 bei dem (eigenen) Amt 20.3 selbstständig angefordert hat und die mit dem Vermerk „keine Rückstände“ unter dem 23.06.2010 erstellt wurde. Der Senat neigt mit dem Verwaltungsgericht dazu, bereits dieses Datum für die Vollständigkeit des Antrags zugrunde zu legen und die Postlaufzeit von einigen Tagen zwischen den beiden Ämtern (Bürgerdienste und Amt 20.3) unberücksichtigt zu lassen. Selbst wenn man aber dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren folgen und eine Postlaufzeit zwischen den beteiligten Ämtern von zwei Arbeitstagen zugrunde legen wollte, wäre der Antrag hinsichtlich der nach § 12 Abs. 2 PBefG zwingenden Angaben am 25.06.2010 (Freitag) oder am 26.06.2010 (Samstag) vollständig gewesen. Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren für die Vollständigkeit des Antrags und den Beginn der Entscheidungsfrist den 14.07.2010 zugrunde gelegt wissen will, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn für den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob der Sachbearbeiter der Beklagten längerfristig erkrankt ist und sich seine Vertreterin - wie hier offenbar bis 13.07.2010 - im Erholungsurlaub befindet. Denn bei der in § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG genannten Frist handelt es sich nicht um eine Netto-Bearbeitungsfrist, die an die konkreten Bearbeitungsmöglichkeiten der zuständigen Sachbearbeiterin anknüpft (und deshalb ggf. um Urlaubs- und Krankheitstage zu verlängern ist), sondern um eine Entscheidungsfrist, die zudem bei unvorhergesehenen Erkrankungen oder sonstigen Schwierigkeiten der Sachbearbeitung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG verlängert werden kann. Deshalb kommt eine Erstreckung des Fristbeginns auf den 14.07.2010 - den Tag der Urlaubsrückkehr der Sachbearbeiterin - nicht in Betracht.
34 
(3) Das Verwaltungsgericht hat - wiederum zutreffend - ausgeführt, dass und warum die „Soll-Angaben“ des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 PBefG, soweit diese überhaupt fehlen und sich auch nicht „aus den Umständen“ ergeben, keinen Einfluss auf den Lauf der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG haben. Der Senat macht sich die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu eigen (UA S. 12 bis 15; juris Rn. 34 ff.) und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab, zumal auch die Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen nichts mehr erinnert hat.
35 
b) Die am 23.06.2010 in Lauf gesetzte Entscheidungsfrist ist von der Beklagten nicht verlängert worden. Denn die Verlängerung ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG nur mittels Zwischenbescheid möglich, an dem es hier - nicht nur der Form, sondern auch dem Inhalt nach - gerade fehlt und dessen Erlass von der Beklagten auch erkennbar nicht beabsichtigt war. Insbesondere handelt es sich - was auf der Hand liegt und nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 und 16) keiner weiteren Vertiefung bedarf - bei den Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 und vom 16.09.2010 nicht um Zwischenbescheide in dem in § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG bezeichneten Sinne, was im Übrigen bereits daraus erhellt, dass darin die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG weder verlängert noch eine neue Frist gesetzt wird (vgl. zu den Anforderungen an die Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2014 - 6 L 2238/14 - juris Rn. 26; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11 - juris Rn. 27; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 18 ff.; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 6).
36 
c) Der Kläger ist schließlich auch nicht mit Blick auf Treu und Glauben gehindert, sich auf den Ablauf der Entscheidungsfrist und den damit verbundenen Eintritt der Fiktionswirkung zu berufen. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, der Kläger habe das Verfahren bewusst in die Länge gezogen, um den Fiktionseintritt zu bewirken. Im Übrigen wäre es aber wohl ohnedies Aufgabe der Genehmigungsbehörde, auf ein solches - hier nicht gegebenes - Verhalten zu reagieren und etwa die Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG angemessen zu verlängern oder den Antrag wegen Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen abzulehnen. Schließlich gibt es auch für einen Verzicht des Klägers auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion keinen Anhaltspunkt (vgl. zur Verzichtbarkeit etwa VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 23.04.2012, a.a.O., juris Rn. 30; Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 22; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl., 2013, § 15 Rn. 2; ablehnend VG Gera, Urteil vom 30.10.2002 - 2 K 945/99.GE - LKV 2003, 532; Uechtritz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 35).
37 
2. Allerdings haben sich die als erteilt geltenden zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zwischenzeitlich durch Zeitablauf im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt.
38 
Der Kläger geht einerseits davon aus, die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung sei bereits mit Eintritt der Fiktion unanfechtbar im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG geworden (Bl. 103 d.A.), meint aber andererseits, die Geltungsdauer der Genehmigung beginne erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei mag die Frage der Unanfechtbarkeit der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG fingierten Genehmigung letztlich offen bleiben (vgl. hierzu unten 3.). Denn die - weithin vertretene (vgl. Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9; Scheidler, GewArch 2011, 417 [419]) - Auffassung, die Genehmigung werde erst mit Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam (so Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42) bzw. dürfe dann erst „ausgenutzt werden“ (so Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 9), findet im Gesetz keine Stütze.
39 
a) Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung erfüllt zwar nicht die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, der fingierte Verwaltungsakt wird der erteilten Genehmigung aber in § 15 Abs. 1 PBefG gleichgestellt und zwar unabhängig von einer § 42a Abs. 1 Satz 2 LVwVfG entsprechenden Bestimmung (vgl. Uechtritz, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 42a Rn. 41). Denn § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG enthält gleichsam die gesetzliche Wertung, dass als Genehmigung (Verwaltungsakt) auch die fingierten Genehmigungen gelten (Uechtritz, DVBl. 2010, 684 [687]; Jarass, NJW 1998, 1097 [1101]; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., 2013, § 42a Rn. 5; Dürig, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, § 42a Rn. 14). Gegenüber dem Adressaten (Antragsteller) wird die als erteilt geltende Genehmigung mit Fiktionseintritt wirksam; ab diesem Zeitpunkt kann er sich auf die Genehmigung berufen (vgl. statt vieler Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 42a Rn. 54; ebenso zu § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 - BA S. 6). Die nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigung ist gegenüber dem Kläger somit am 23.09.2010 wirksam geworden.
40 
Der von Bidinger (a.a.O., § 15 Rn. 42) vertretenen gegenteiligen Auffassung, die das Wirksamwerden der Fiktionsgenehmigung auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde verlegen will, folgt der Senat nicht. Das Gesetz bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Zwar wurde bis zum Inkrafttreten des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes zum 01.07.1990 „die Genehmigung (…) durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt“ (§ 17 Abs. 1 PBefG 1961). Seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG ist das aber nicht mehr der Fall. Dabei mag auf sich beruhen, ob der Gesetzgeber an der früheren Rechtslage etwas ändern wollte (verneinend: Bidinger, a.a.O., § 15 Rn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 - GewArch 1997, 118); entscheidend ist allein, dass der Gesetzgeber die Rechtslage insoweit objektiv geändert hat. Für ein im Wege der Auslegung zu korrigierendes Redaktionsversehen gibt es keinen Anhaltspunkt. Für eine Korrektur des eindeutigen Wortlauts des § 15 PBefG, der zwischen Genehmigung und Genehmigungsurkunde unterscheidet, besteht auch aus methodischen Gründen weder Veranlassung noch Möglichkeit. Insbesondere passt sich die Neufassung der §§ 15, 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz in die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Systematik ein, wonach die Bestandskraft eines Verwaltungsakts auf sein Wirksamwerden folgt. Es gibt deshalb im Fachrecht keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass abweichend von den allgemeinen Grundsätzen die Wirksamkeit der Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängen soll (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 - NVwZ-RR 2005, 105; VG Aachen, Beschluss vom 29.03.2005 - 2 L 111/05 - juris Rn. 19; Heinze/Fiedler, in: Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 15 Rn. 35). Vielmehr unterscheidet das Gesetz in wünschenswerter Eindeutigkeit zwischen der (wirksamen) Erteilung bzw. Fiktion der Genehmigung und deren Unanfechtbarkeit. Die Unanfechtbarkeit ist Voraussetzung für die Aushändigung der Urkunde, welche lediglich Nachweisfunktion hat (vgl. § 17 Abs. 3 PBefG). Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er rekurriert insoweit auf die den Pflichtenkreis des Taxiunternehmers regelnde Vorschrift des § 47 PBefG. Indes ergibt sich aus dieser Bestimmung nichts über das Wirksamwerden der Genehmigung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 PBefG, insbesondere findet sich dort keine Aussage dazu, dass die Genehmigung von der Aushändigung der Urkunde abhängt. Gewichtiger erscheint der Hinweis des Klägers auf § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG. Nach dieser Bestimmung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des PBefG über das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4) zuwiderhandelt. Der Kläger schließt aus dieser Bestimmung, der Unternehmer sei mit Blick auf § 17 Abs. 4 Satz 1 PBefG erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Genehmigungsurkunde in der Lage, Personen ordnungsgemäß zu befördern, da er andernfalls bei jeder Fahrt eine Ordnungswidrigkeit begehe. Diese Lesart des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG hält der Senat nicht für zwingend. Namentlich dürfte die Ordnungsgemäßheit der Beförderung - insoweit ähnlich wie im Verhältnis von Fahrerlaubnis und Führerschein - nicht davon abhängen, ob der Unternehmer die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung mit sich führt. Auch das Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgt nicht unerlaubt, wenn der Fahrzeugführer seinen Führerschein nicht mit sich führt, obwohl auch hierin eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 75 Nr. 4 FeV liegen kann. Der nämliche Bußgeldtatbestand dürfte daher eher den Verstoß gegen die Nachweisfunktion sanktionieren und spricht wohl nicht die Ordnungsgemäßheit der Beförderung an. Im Übrigen fehlt es seit der Neufassung des § 17 Abs. 1 PBefG durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 gerade an einer § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV entsprechenden Bestimmung („Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins.. erteilt“), aus der abzuleiten ist, dass die Genehmigungserteilung durch Aushändigung der Urkunde erfolgt. Dergleichen lässt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz nicht herleiten. Insoweit erscheint auch ein Verständnis des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) PBefG dahingehend gerechtfertigt, dass ordnungswidrig nur derjenige handeln kann, dem eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 PBefG oder die ihr nach § 17 Abs. 4 PBefG gleichgestellte gekürzte amtliche Ausfertigung bereits ausgehändigt worden ist und damit nicht derjenige, dem die Genehmigungsurkunde von der Behörde zu Unrecht nicht ausgehändigt wurde.
41 
b) Die dem Kläger gegenüber am 23.09.2010 wirksam gewordene Genehmigung galt deshalb für die Höchstdauer von zwei Jahren (§ 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG) und ist zwischenzeitlich - und zwar schon vor dem erstmaligen Berufen auf den Fiktionseintritt im Rahmen der Klagebegründung - unwirksam geworden. Von der Möglichkeit, eine abweichende Geltungsdauer zu bestimmen (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) PBefG), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat er in seinem Antrag, der Grundlage der fingierten Genehmigung ist, eingetragen, die Genehmigung solle „sofort“ gelten. Damit hat er selbst bestimmt, dass die fingierte Genehmigung am 23.09.2010 wirksam und gültig geworden und am 22.09.2012 abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde besteht deshalb nicht mehr (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O., juris Rn. 42). Denn wenn sich der Zweck der Genehmigungsurkunde in deren Nachweisfunktion erschöpft, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger heute noch Anspruch auf eine Urkunde haben sollte, die sich auf eine Zeit bezieht, in der er im Stadtgebiet der Beklagten keinen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betrieben hat.
42 
c) Soweit der Kläger dieser Rechtsauffassung entgegen hält, er könne seinen Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde schwerlich durchsetzen, soweit - wie hier - die Genehmigungsbehörde den Fiktionseintritt bestreite, geht der Einwand fehl. Es ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass sich der Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde notfalls im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO durchsetzen lässt (vgl. etwa VG Oldenburg, Beschlüsse vom 17.05.2011 - 11 B 860/11 - juris Rn. 2, 8 und 9, und vom 24.08.2007 - 7 B 2197/07 - juris Rn. 7 ff.). Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, eine einstweilige Anordnung diesen Inhalts bereits erstritten zu haben. Inwieweit daneben auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 LVwVfG besteht, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Klärung (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010, a.a.O.).
43 
3. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf demnach die Frage, ob die Genehmigungsurkunde - gleichsam alternativ - von der Beklagten mit der Begründung verweigert werden darf, die Genehmigung sei zwar noch nicht durch Zeitablauf erledigt, sie sei aber noch nicht im Sinne des § 15 Abs. 2 PBefG unanfechtbar geworden. Soweit die zwischenzeitlich wohl mehrheitlich vertretene Auffassung zutreffen sollte, der Rang auf der Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen gebe dem Bewerber eine den Schutz des § 42 Abs. 2 VwGO genießende Rechtsposition, die u.a. zum Widerspruch gegen die Zuteilung einer Konzession außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtige (vgl. hierfür OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 - NVwZ-RR 1991, 147 ; VG Sigmaringen, Urteil vom 11.11.2015 - 1 K 3511/14 - juris Rn. 43; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 13 Rn. 69; Jahn, in: Redeker/Uechtritz, Anwalts-Handbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2012, C. Personenbeförderungsrecht, Rn. 82; dagegen noch BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 - BVerwGE 16, 190 [194]), dürfte eine Unanfechtbarkeit der Genehmigung jedenfalls derzeit nicht gegeben sein. Denn nach der (bereinigten) Warteliste der Beklagten (Stand 19.07.2016) gehen dem Kläger zwei Bewerber rangstellenmäßig vor.
III.
44 
Bleibt die Klage hinsichtlich des Hauptantrags nach dem Vorstehenden ohne Erfolg, fällt der auf Genehmigungserteilung gerichtete Hilfsantrag zur Entscheidung an. Die Klage ist insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - deshalb unbegründet, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 infolge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Falle des Eintritts einer Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Geltungsdauer der fingierten Genehmigung beginnt, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist grundsätzlich klärungsbedürftig.
46 
Beschluss vom 27. Oktober 2016
47 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf150.000,-- EUR festgesetzt (15.000,-- je beantragter Genehmigung).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Dezember 2014 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 37.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insofern rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2014, mit dem sie die fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …), die ihrer Auffassung zufolge aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion bestehen, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen hat, im Ergebnis zu Recht abgelehnt (1.). Es hätte jedoch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichten müssen, dem Antragsteller erneut fünf zeitlich begrenzte Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (mit den bisherigen Ordnungsnummern …) zu erteilen; sie sind bis zum 30. November 2015 zu befristen, nachdem der Antragsteller dies im Beschwerdeverfahren so ausdrücklich hilfsweise beantragt und sein bereits erstinstanzlich verfolgtes Begehren entsprechend klargestellt hat (2.).

3

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den mit Bescheid vom 28. November 2014 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …) wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller besaß keine Genehmigungen, die hätten widerrufen werden können, weil entgegen der Annahme der Antragsgegnerin weder bei Erlass des Bescheides vom 28. November 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – eingetreten war. Der Widerruf ging daher ebenso wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere, so dass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf nicht bestehender Genehmigungen kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen ist.

4

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Verkehr mit Taxen innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

5

Die Genehmigungsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, mit der das Verfahren beschleunigt und die Positionen des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden sollen. Um in schutzwürdiger Weise auf eine Entscheidung der Behörde innerhalb der Frist vertrauen zu können, muss der Antragsteller die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen hierzu in die Lage versetzt haben, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Welche Anforderungen an einen vollständigen Antrag zu stellen sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt festzustellen, dass nach dem genannten Schutzzweck der Genehmigungsfiktion jedenfalls nur ein hinreichend prüffähiger Antrag, der den Vorgaben des § 12 PBefG zum Inhalt eines Genehmigungsantrags entspricht, als vollständig angesehen werden kann (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, Stand Juni 2014, § 15 Rn. 5 m.w.N.). Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

6

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass im vorliegenden Fall keine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann nicht schon mit Eingang des Genehmigungsantrags des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 7. Juli 2014 zu laufen, da dieser unvollständig war. Er enthielt nicht die auf Seite 3 des Antragsformulars geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Kopie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme der einzusetzenden Fahrzeuge. Diese Angaben bzw. Unterlagen wurden erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller nachgereicht, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 2014 auf deren Fehlen hingewiesen hatte (vgl. Blatt 63 f. der Behördenakte). Dass die im Antragsformular der Antragsgegnerin geforderten Angaben bzw. Unterlagen mangels Relevanz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht zu einem vollständigen Genehmigungsantrag gehören, wird vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

7

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde vielmehr geltend, er habe bereits am 17. Juli 2014 einen vollständigen Antrag abgegeben, was die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin schriftlich bestätigt habe. Am 21. Juli 2014 habe er lediglich weitere, von der Antragsgegnerin zusätzlich angeforderte Unterlagen eingereicht.

8

Dies trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 nicht nur „zusätzliche“ Angaben und Unterlagen – zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit – gefordert, sondern auch gebeten, die bereits im Antragsformular geforderten Angaben über die eingesetzten Fahrer und den Umfang deren Tätigkeit sowie die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der aktuellen Hauptuntersuchung inklusive BOKraft-Abnahme nachzureichen. Diese von Anfang an geforderten Angaben bzw. Unterlagen wurden – wie oben bereits ausgeführt – erst am 21. Juli 2014 vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Soweit auf dem vom Antragsteller erstellten Schreiben an die Antragsgegnerin betreffend „Übersicht Verlängerung Taxikonzessionen“ geschrieben steht, „Anträge wurden vollständig und entscheidungsfähig abgegeben und entgegengenommen“, stellt dies ersichtlich keine Bestätigung durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dar. Denn diese Aussage ist maschinenschriftlich geschrieben und stammt erkennbar nicht von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, sondern vom Antragsteller selbst. Die Mitarbeiterin hat auf dem Schreiben handschriftlich nur vermerkt: „Abgegeben am 07.07.14“. Eine Bestätigung, dass die Unterlagen vollständig seien, kann darin nicht gesehen werden.

9

Demnach wurde die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht bereits am 7. Juli 2014, sondern erst am 21. Juli 2014 in Gang gesetzt. Sie wurde daher rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 21. Oktober 2014 mit Zwischenbescheid vom 15. Oktober 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG verlängert bis 30. November 2014. Vor Ablauf dieser verlängerten Frist erließ die Antragsgegnerin am 28. November 2014 den vom Antragsteller angefochtenen Bescheid, der ihm am gleichen Tag per Telefax zugestellt wurde. In dem darin ausgesprochenen Widerruf ist zugleich die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung der fünf Genehmigungen des Antragstellers für den Verkehr mit Taxen zu sehen. Durch diese Entscheidung innerhalb der verlängerten Frist ist die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG damit nicht eingetreten.

10

2. Der im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hilfsweise gestellte und damit das bereits erstinstanzlich verfolgte Begehren klarstellende Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller fünf jeweils bis zum 30. November 2015 befristete Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (bisherige Ordnungsnummern …) zu erteilen, hat Erfolg.

11

Angesichts der über eine vorläufige Regelung hinausgehenden Vorwegnahme der Hauptsache und des in § 15 Abs. 4 PBefG enthaltenen Verbots der Erteilung einer vorläufigen Genehmigung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich die Erteilung einer im Vergleich zur im Verwaltungsverfahren regelmäßig beantragten Dauer deutlich kürzeren befristeten Genehmigung angeordnet werden (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 15 Rn. 17 m.w.N.). Der auf einen Zeitraum bis 30. November 2015 begrenzte Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers, der im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung seiner Genehmigungen um fünf Jahre beantragt hatte, hält sich in diesem Rahmen.

12

Der Antragsteller hat sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung seiner fünf Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht (Anordnungsanspruch).

13

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich angeführten Tatsachen rechtfertigen voraussichtlich einen Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht.

14

a) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in dem angegriffenen Bescheid zunächst vorgehalten, dass er im geprüften Zeitraum (1. Januar bis 31. Mai 2014) seinen Betriebspflichten nicht in angemessenem Umfang nachgekommen sei. Aufgrund der Auswertung der von ihm vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler – die ausweislich der in den Akten befindlichen Kopien mit „Schichtzettel“ überschrieben sind – könne festgestellt werden, dass er an einer Vielzahl von Tagen seine Fahrzeuge nicht oder nur für einen oder zwei Beförderungsaufträge eingesetzt habe.

15

Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend hierzu ausgeführt, von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die dem Antragsteller nach § 21 PBefG obliegende Betriebspflicht könne derzeit nicht ausgegangen werden.

16

Nach 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Aufrechterhaltung des Betriebs bedeutet für Taxis, dass sie sich an den behördlich zugelassenen Stellen – nach Maßgabe der jeweiligen Taxiordnungen – bereitstellen. Die Betriebspflicht fordert beim Taxiverkehr nicht das Erreichen bestimmter Mindestbeförderungsleistungen (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand April 1994, B § 21 Anm. 3 e und g). Nach der Taxiordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2013 sind die Unternehmer im Rahmen ihrer Betriebspflicht zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens acht Stunden verpflichtet.

17

Angesichts dessen, dass die Betriebspflicht für Taxen lediglich das Bereithalten der Fahrzeuge und dies auch nur an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr erfordert, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seine Betriebspflicht verletzt. Zum einen lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, dass die Taxen des Antragstellers an den Tagen, an denen ausweislich der vorgelegten „Schichtzettel“ lediglich ein oder zwei Beförderungsaufträge durchgeführt wurden, gleichwohl für die Dauer von wenigstens acht Stunden bereitgehalten wurden. Zum anderen rechtfertigt unabhängig davon die Auswertung der „Schichtzettel“ durch die Antragsgegnerin, selbst wenn es an den von ihr festgestellten Tagen nicht zu einer ausreichenden Bereitstellung der Taxen des Antragstellers gekommen sein sollte, nicht den Schluss, dass dies an so vielen Tagen geschehen wäre, dass der Antragsteller die Mindestanzahl von 235 Tagen im Kalenderjahr nicht erreicht hätte. Dies lässt sich den Feststellungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.

18

b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller des Weiteren vorgehalten, dass es in dem überprüften Zeitraum mehrfach zu Nichtnutzungen der Fahrzeuge von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen gekommen sei, ohne dass eine Mitteilung an sie erfolgt sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht nach § 2 Nr. 2 der genannten Taxiordnung der Antragsgegnerin verletzt habe. Danach hat der Unternehmer, wenn die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden kann, dies der Genehmigungsbehörde nach 72 Stunden unverzüglich anzuzeigen. Selbst wenn der Antragsteller seiner Anzeigepflicht mehrfach nicht nachgekommen sein sollte, wäre es überdies fraglich, ob dieser Umstand allein seine Unzuverlässigkeit begründen könnte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a der Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr – PBZugV –, wodurch § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG konkretisiert wird, sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, ob die mehrfache Nichterfüllung der genannten Anzeigepflicht als ein solcher schwerer Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften angesehen werden kann.

19

c) Entscheidend spricht für eine Unzuverlässigkeit des Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre.

20

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten sind, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sind von Unternehmen die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Dabei sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Indes genügen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Bereich des Taxigewerbes die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 – XI R 25/02 –, juris, Rn. 32 f. = BFHE 205, 249). Die Schichtzettel sind dem Bundesfinanzhof zufolge Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O., Rn. 35).

21

Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat der Antragsteller nicht gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in seinem Betrieb würden keine Schichtzettel geführt. Vielmehr hat er gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Unterlagen um Schichtzettel handele. Andere Schichtzettel als diese vorgelegten Auszüge aus dem Schichtkontrollzähler gebe es in seinem Unternehmen nicht. Die Taxifahrer kämen in der Regel einmal wöchentlich und legten diese Schichtzettel vor. Danach erfolge dann die Abrechnung (vgl. den Aktenvermerk vom 21. August 2014 über die Vorsprache des Antragstellers, Bl. 123 der Behördenakte sowie die Wiedergabe dieser Vorsprache im angefochtenen Bescheid vom 28. November 2014, S. 3).

22

Allerdings entsprechen die vom Antragsteller vorgelegten „Schichtzettel“ inhaltlich nicht den Anforderungen, die die finanzgerichtliche Rechtsprechung an sie zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 27. August 2013 – 3 S 3747/12 –, juris, Rn. 55; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 16), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. So fehlen beispielsweise Angaben zu Tachoständen, Einnahmen für Fahrten ohne Uhr und Einnahmen aus Krankenfahrten.

23

Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats nach dem derzeitig erkennbaren Sachstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Einhaltung seiner steuerrechtlichen Buchführungspflichten schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten vorgehalten werden können, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen.

24

Ob der Antragsteller eines personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens zuvor im Besteuerungsverfahren gegen abgabenrechtliche Buchführungsvorschriften verstoßen hat, ist eine Frage, die vom sachlich zuständigen Finanzamt beantwortet werden kann. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Antragstellers vorliegen. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 49). Die Befürchtung der Gegenansicht, die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d PBZugV liefe leer (so die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 L 352/11 –, Rn. 14), erscheint demgegenüber unbegründet. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV läuft bereits deswegen nicht leer, weil zu den abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne dieser Bestimmung nicht allein die genannten steuerrechtlichen Buchführungspflichten gehören. Außerdem ist die Genehmigungsbehörde nicht gehindert, Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Antragstellers aufgrund eigener Erkenntnisse hinsichtlich der Buchführungspflichten nachzugehen.

25

Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Finanzamts M. vom 18. Juni 2014 keinerlei Anmerkungen zu etwaigen Verstößen gegen seine Buchführungspflichten enthält und ihm die pünktliche Einhaltung seiner Steuererklärungspflicht während der letzten 24 Monate bestätigt, gegen die Annahme, dass der Antragsteller schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten durch Nichteinhaltung seiner Buchführungspflichten begangen hätte.

26

Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel daran, dass allein Verstöße gegen die genannten Buchführungspflichten einen Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten von hinreichendem Gewicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV begründen. Die Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungspflichten, das beharrliche Nichterfüllen der steuerlichen Erklärungspflichten sowie das (unter Umständen dem Finanzamt entgehende, aber für die Genehmigungsbehörde erkennbare) Erzielen unversteuerter Einnahmen durch „Schwarzfahrten“ können auch jeweils für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Im Vergleich dazu kommt der Verletzung allein der genannten steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften deutlich geringeres Gewicht zu, so dass sie jedenfalls nicht ohne weiteres einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d PBZugV darstellen dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2009, a.a.O., Rn 54). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Ausdrucken aus den Schichtkontrollzählern um Schichtzettel handeln würde, die den Anforderungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu den Einnahmeaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entsprechen. Bislang ist er ersichtlich weder vom Finanzamt noch von der Antragsgegnerin auf Bedenken gegen diese Annahme hingewiesen worden. Auch dies spricht dagegen, aus dem Verhalten des Antragstellers auf seine Unzuverlässigkeit zu schließen.

27

d) Durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers folgen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass er gegen Strafnormen verstoßen hat.

28

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Der Antragsteller wurde mit seit 31. Juli 2013 rechtskräftigem Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der geringen Höhe des verhängten Strafmaßes kann von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hier keine Rede sein, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.

29

Allerdings stellen die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV genannten Beispiele keine abschließende Aufzählung dar, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere" ergibt (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 13). Nach der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers sind für die Frage seiner Zuverlässigkeit maßgebend (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 11).

30

Das Verwaltungsgericht hat eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet, im Falle des Antragstellers deswegen bejaht, weil der genannte Strafbefehl ein Verhalten betraf, das im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand, und weil gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB geführt wurde, auch wenn dies nach § 153 StPO eingestellt wurde.

31

Dem kann so nicht gefolgt werden. Es trifft allerdings zu, dass das Verhalten des Antragstellers, das dem Strafbefehl zugrunde lag, im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand. Er hatte der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Ludwigshafen wider besseres Wissen eine Person als Fahrer eines seiner Taxis benannt, die tatsächlich das Fahrzeug, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 22 km/h überschritten hatte, nicht geführt hatte. Ausweislich der Begründung des Strafbefehls wollte er damit den tatsächlichen Fahrer vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen bewahren. Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dieses Verhalten für die Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Zuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts von Bedeutung ist. Dieses einmalige Vergehen rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss auf einen charakterlichen Mangel oder eine allgemeine Neigung, die Gesetze zu missachten, und schließt daher die Zuverlässigkeit nicht aus.

32

Etwas anderes lässt sich nicht aus dem nach § 153 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB herleiten. Zwar erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. Die hier verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO setzt aber voraus, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, was von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung bejaht wurde. Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung ausgeführt hat, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund ist das diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers, unabhängig davon, dass es von ihm im Beschwerdeverfahren bestritten wird, nicht geeignet, auch in der Zusammenschau mit dem Vergehen nach § 164 StGB eine Neigung des Antragstellers, die Gesetze zu missachten, bzw. einen charakterlichen Mangel zu begründen, der die Annahme seiner Unzuverlässigkeit rechtfertigen würde.

33

Andere Gesichtspunkte, die gegen eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten fünf Genehmigungen sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der erfolglos gebliebene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO insofern weitergeht als der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO, als mit dem Hauptantrag geltend gemacht wird, bezüglich seines Antrags auf Verlängerung der Genehmigungen um jeweils fünf Jahre sei die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten, während der Hilfsantrag nur den bis 30. November 2015 begrenzten Zeitraum umfasst.

35

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes – auch für das erstinstanzliche Verfahren – beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. LKRZ 2014, 169). Dabei hält der Senat die Hälfte des dem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 15.000,-- € je beantragter Genehmigung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen. Die weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache durch die hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung bezieht sich nur auf den Zeitraum bis 30. November 2015 und rechtfertigt daher nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.
Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. xxx auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-xxx. Die Fa. xxx hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau xxx übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. xxx (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. xxx erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach xxx durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. xxx den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.
Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.
Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und xxx für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse xxx und der AOK xxx sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts xxx ein.
Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach xxx zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der xxx ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.
Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.
Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.
Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.
10 
Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach xxx (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.
11 
Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach xxx über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - xxx. Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - xxx genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.
12 
Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.
13 
Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - xxx), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die xxx bis nach xxx fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach xxx bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach xxx Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei xxx (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma xxx auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die xxx im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.
14 
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.
16 
Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.
18 
Die Klägerin beantragt
19 
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;
20 
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;
21 
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx zu erteilen.
22 
Das beklagte Land beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. xxx bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.
25 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

Gründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG).
Die Klägerin ist bereits im Besitz von Mietwagengenehmigungen, die sie im Oktober 2010 bei der Beklagten beantragt hatte. Darüber hinaus ist sie ausweislich eines Abhilfebescheids der Stadt ... vom 07.06.2013 Inhaberin von bis zum 01.08.2014 geltenden Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet ... (Rheinland-Pfalz). Der Klägerin waren, nachdem die Stadtverwaltung ... die vom 21.06.2010 datierenden Genehmigungsanträge zunächst abgelehnt hatte, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 23.04.2012 (3 K 804/11) insgesamt fünf Genehmigungen zugesprochen worden. Unter dem 11.06.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Verwendung zehn behördlicher Vordrucke Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen mit einer jeweiligen Geltungsdauer von fünf Jahren. Zum beabsichtigten Beginn der Geltungsdauer der im Wege der Ersterteilung beantragten Genehmigungen wurden keine Angaben gemacht. Auf den Antragsformularen waren die nachstehend genannten Anlagen bereits vorangekreuzt, die dem Antrag zwingend beigefügt werden sollten.
- Eigenkapitalbescheinigung
- Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
- Bescheinigungen, Dienstzeugnisse und Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Angaben über die Zahl, die Art (KOM, PKW), das amtliche Kennzeichen und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
Beigefügt waren den Anträgen unter anderem folgende Unterlagen:
- Bescheinigung der IHK ... über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen vom 18.06.2009
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts ... vom 14.04.2010
- Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 09.06.2010
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 07.04.2010
- Bescheinigung der AOK, dass keine Mitarbeiter gemeldet sind und Beitragsrückstände nicht bestehen vom 06.04.2010.
Weiter gab die Klägerin an, die bei Mercedes Benz bereit stehenden Pkw bei Genehmigungserteilung abzurufen, ohne dabei nähere Angaben zur Beschaffenheit bzw. den amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge zu machen.
Auf Blatt 43 der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein an den Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Beklagten adressiertes Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 15.06.2010, das laut Eingangsstempel am 18.06.2010 beim Bürgerdienst ... eingegangen ist. Als Verwendungszweck ist "Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung/Taxischein" angegeben. Weiter enthält Blatt 61 der Verfahrensakte ein vom 23.08.2010 datierendes und an die Führerscheinstelle der Beklagten adressiertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG mit dem Verwendungszweck "Beantragung für eine Taxikonzession". Dieses Zeugnis trägt keinen Eingangsstempel. Eintragungen enthalten beide Zeugnisse nicht.
Blatt 47 der Verfahrensakte enthält auf einer an das Amt 20.3 gerichteten Anfrage zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vom den vom 23.06.2010 datierenden Vermerk „ø offen“. Nach Auskunft der Beklagten handelte es sich hierbei um die in dem Antragsformular geforderte Bescheinigung "der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit".
Mit Schreiben vom 03.08.2010 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Absicht, die Genehmigungsanträge wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen abzulehnen und gab ihr Gelegenheit, bis zum 23.08.2010 Stellung zu nehmen. Sie verwies zudem auf die bei ihr geführte Warteliste, auf die die Klägerin nach Antragsablehnung aufgenommen werde, um bei Zuteilung weiterer Genehmigungen zur erneuten Antragstellung aufgefordert werden zu können. Mit Schreiben vom 01.09.1010 richtete die Klägerin diverse Fragen bezüglich der Vergabepraxis auf Grundlage der Wartelisten an die Beklagte, die diese mit Schreiben vom 16.09.2010 beantwortete. Unter anderem führte sie aus, dass seit dem Jahr 1967 eine Vormerkliste für Neubewerber, die derzeit 20 Antragsteller umfasse, und eine Vormerkliste für vorhandene Unternehmer aus dem Jahr 1970 mit derzeit 25 Antragstellern geführt würden. Innerhalb beider Gruppen würden die Antragsteller im Wechsel nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt. In dem Schreiben wurde die Frist zur Stellungnahme, ob eine förmliche Entscheidung gewünscht werde, bis zum 24.09.2010 verlängert.
10 
Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Beklagte die Genehmigungsanträge ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Person der Klägerin zwar kein subjektiver Versagungsgrund vorliege, jedoch die objektive Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG derzeit nicht erfüllt sei. Die Zulassung weiterer Genehmigungen stelle die Funktionsfähigkeit des ... Taxengewerbes infrage. Die Funktionsfähigkeit schließe die Existenzfähigkeit mit ein, wenn durch die Zulassung weiterer Taxigenehmigungen die Erwerbsbasis für das gesamte örtliche Gewerbe so geschmälert werde, dass ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten für alle unmittelbar bevorstünden. Dies sei der Fall, wenn die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen stagniere oder sinke, die Taxendichte zu hoch oder die Ertrags- und Kostenlage unter Berücksichtigung der Einsatzzeiten einer ungünstigen Entwicklung unterworfen sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. In den letzten Jahren habe es keinerlei Beschwerden von Kunden über zu lange Wartezeiten gegeben, was gegen eine geringe Taxendichte spreche. Im Rahmen einer Anhörung der Vertreter des Verbandes des Verkehrsgewerbes ... e.V., der IHK ... und der beiden ... Taxizentralen sei auf eine allgemein angespannte Lage des örtlichen Taxengewerbes hingewiesen worden, die sich durch geringe Umsätze bei steigenden Kosten und hoher zeitlicher Belastung der Fahrer auszeichne. Eine Verbesserung dieser Situation sei nicht in Sicht, auch weil sich die Konkurrenzsituation durch den Ausbau von Verkehrswegen und Linienführungen im öffentlichen Verkehr stark verschärft habe.
11 
Am 14.10.2010 legte die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid mit der Begründung Widerspruch ein, bei Erteilung der beantragten Genehmigungen werde die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in ... nicht infrage gestellt. § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG erlaube keine Bedürfnisprüfung. Maßgeblich sei allein das öffentliche Verkehrsinteresse. Eine objektive Zulassungsschranke sei zwar zum Schutz des Fortbestandes und der Existenzfähigkeit des Taxenverkehrs nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich möglich. Hierfür reiche ein bloßes Missverhältnis von Angebot und Nachfrage allerdings nicht aus, da dies auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinausliefe. Nur wenn das Missverhältnis einen ruinösen, das Taxengewerbe insgesamt in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerb zur Folge habe, sei ein Zulassungsstopp gerechtfertigt. Eine entsprechende Existenzgefährdung sei von der Verwaltungsbehörde unter Angabe objektivierbaren Datenmaterials konkret nachzuweisen, was hier nicht geschehen sei.
12 
Mit Bescheid vom 26.06.2012, der Klägerin am 28.06.2012 zugestellt, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Im Stadtgebiet der Beklagten kämen bei derzeit 309 laufenden Konzessionen auf ein Taxi 1010 Einwohner. Damit zähle die Beklagte zu den drei baden-württembergischen Städten mit der höchsten Taxendichte. Die Zahl der Beförderungsaufträge stagniere in den letzten Jahren. Im Jahr 2015 sei zudem infolge des US-amerikanischen Truppenabzugs mit einem nicht unerheblichen Rückgang der Nachfrage zu rechnen. Auch die noch nicht abschätzbaren Auswirkungen des Ausbaus des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Nachfragesituation seien eher negativer Natur. Zwar sei der Umsatz von Taxiunternehmen in den Jahren 2006-2009 leicht gestiegen. Infolge höherer Kosten sei jedoch der Gewinn rückläufig, wobei sich dieser Trend in den Jahren 2010 und 2011 fortzusetzen scheine. Der allein fahrende Taxiunternehmer bewege sich finanziell an der Grenze zu den Hartz IV-Sätzen. Zudem verweist die Widerspruchsbehörde auf die bei der Beklagten geführten und im Zuge des Verwaltungsverfahrens aktualisierten Wartelisten. Zuletzt sei im Jahr 2002 ein Bewerber auf die Warteliste gesetzt worden. Diese führe derzeit 23 Bewerber mit 55 Lizenzwünschen. Davon seien 43 Lizenzwünsche vor dem Antrag der Klägerin zu berücksichtigen. Damit würde sich das Taxiaufkommen auf einen Schlag um 17 % erhöhen.
13 
Die Klägerin hat am 27.07.2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, die beantragten Genehmigungen würden inzwischen nach § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt gelten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über die Genehmigungsanträge innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden. Die Klägerin habe zehn ordnungsgemäße Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gestellt. Diese seien mit den für einen Fiktionseintritt notwendigen Antragsdaten versehen gewesen. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes geböten keine detaillierten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (3 K 804/11) erfordere der Fiktionseintritt nicht die Angabe der amtlichen Kennzeichen. Diese seien erst bei Erteilung der Genehmigungsurkunde zu benennen. Es sei einem Antragsteller unzumutbar, bereits bei Antragstellung Fahrzeuge anzuschaffen und zuzulassen, wenn der Verlauf des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht abschätzbar sei. Auch spreche die Tatsache, dass § 12 PBefG als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, dafür, dass ein vollständiger Genehmigungsantrag nicht die Benennung von Fahrzeugart und Kennzeichen erfordere. Die Beklagte habe innerhalb der Fiktionsfrist keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit des Antrags geäußert. Schließlich scheitere der Fiktionseintritt auch nicht an dem bei Antragstellung fehlenden polizeilichen Führungszeugnis, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein solches als für ihre Entscheidung unerlässlich eingestuft habe. Im Übrigen sei die Klägerin schon von Gesetzes wegen an der Vorlage eines Führungszeugnisses gehindert, da § 30 Abs. 5 BZRG nur einen unmittelbaren Versand an Behörden gestatte, weshalb eine Vorlage durch den Antragsteller nicht Voraussetzung eines vollständigen Antrags sein könne. Die Beklagte habe den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigt. Die ablehnende Sachentscheidung vom 06.10.2010 sei damit zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 PBefG bereits eingetreten gewesen sei. In dem vorausgehenden Schriftwechsel sei die ablehnende Sachentscheidung lediglich angekündigt, jedoch nicht getroffen worden. Den Bearbeitungszeitraum hätte die Beklagte durch Erlass eines Zwischenbescheids verlängern können und müssen. Eine entsprechende Verfügung sei nicht ergangen.
14 
Im Übrigen sei auch der von der Beklagten angeführte Ablehnungsgrund in der Sache nicht gegeben. Sie habe bei ihrer Einschätzung eine Stellungnahme der ... Taxizentrale ungeprüft übernommen, obwohl die Frage der Existenzgefährdung einer genauen empirischen Untersuchung bedürfe, die offensichtlich nicht stattgefunden habe. Ferner seien die Wartelisten nicht aktuell und ordnungsgemäß geführt.
15 
Nachdem die Klägerin schriftsätzlich zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Erteilung von zehn Taxigenehmigungen zu verpflichten, beantragt sie mit Einwilligung der Beklagten nunmehr,
16 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden zu verurteilen,
17 
hilfsweise,
18 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Anträgen vom 11.06.2010 beantragten zehn Taxigenehmigungen zu erteilen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Sie macht geltend, dass die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Nach § 12 Abs. 3 PBefG könne die Behörde weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Hiervon habe sie bezüglich des vom 23.08.2010 datierenden Führungszeugnisses Gebrauch gemacht, um die Zuverlässigkeit der Klägerin überprüfen zu können. Das Führungszeugnis vom 15.06.2010 sei nicht maßgeblich, da dieses in einem anderen Zusammenhang erstellt und an einen anderen Fachbereich adressiert worden sei. Deshalb seien die Antragsunterlagen frühestens am 23.08.2010 vollständig gewesen, so dass die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen sei. Die Ungewissheit über den Eingang des Zeugnisses habe die Klägerin durch eine einfache Nachfrage beseitigen können. Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg (3 Bs 206/10). Dort sei es ausreichend gewesen, dem Antrag die Gebührenquittung für das beantragte Führungszeugnis beizufügen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei dagegen stets das polizeiliche Führungszeugnis selbst als notwendige Anlage vorzulegen.
22 
Unabhängig davon sei der Antrag auch deshalb unvollständig, weil der Beklagten der erforderliche Gewerbezentralregisterauszug erst am 12.08.2010 vorgelegen habe. Dessen Vorlage sei nach dem einschlägigen Merkblatt, das der Klägerin ausgehändigt worden sei, Voraussetzung eines vollständigen Antrags.
23 
Jedenfalls habe die Klägerin mit Blick auf den von ihr "am Laufen" gehaltenen Schriftwechsel davon ausgehen müssen, dass sich die Frist zumindest um den Zeitraum des Schriftwechsels verlängere.
24 
Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ein Gutachten zur Frage der Funktionsfähigkeit des ... Taxigewerbes in Auftrag gegeben und für die Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2014 einen Beobachtungszeitraum eingeschaltet habe, in dem keine neuen Konzessionen erteilt würden. Zudem hat sie aktualisierte Fassungen der Wartelisten vorgelegt, deren ordnungsgemäße Erstellung die Klägerin bestreitet. Auf der Warteliste für Neubewerber (Stand: 08.10.2013) sind insgesamt noch sechs Antragsteller für jeweils eine Konzession vorhanden. Vier von ihnen haben den Antrag zeitlich vor der Klägerin gestellt. Die Warteliste für Altunternehmer (Stand: 30.07.2013) weist noch zwei Antragsteller aus, von denen einer den Antrag vor der Klägerin gestellt hat. Auf der Rückseite der Liste findet sich ein Hinweis, dass zwischen 2003 und 2010 acht Konzessionen erteilt wurden, vier davon im Oktober 2010.
25 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums ... vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht der Klägerin der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge der Klägerin vom 11.06.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit der Klägerin (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und der Klägerin mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit die Klägerin in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Weiter steht der Vollständigkeit des Antrags nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b) PBefG keine Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gemacht hat. Das gilt jedenfalls für den hier beantragten Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§§ 46, 47 PBefG). Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass diejenigen Angaben erforderlich, aber auch ausreichend sind, die die Genehmigungsbehörde zur Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG benötigt. Relevanz könnten oben genannte Angaben allenfalls im Rahmen der (objektiven) Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG erlangen. Im Hinblick auf die nicht explizit angegebene Anzahl der zu verwendenden Fahrzeuge ist dies jedoch deshalb nicht der Fall, weil - im Unterschied zu anderen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen - auf Grundlage einer Taxigenehmigung immer nur ein einziges Fahrzeug betrieben werden darf. Die Klägerin hat unter Verwendung von insgesamt zehn Genehmigungsformularen eine entsprechende Anzahl Genehmigungsanträge gestellt und damit eindeutig zu erkennen gegeben, wie viel zusätzlicher „Verkehr“ im Sinne von § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG ausgeübt werden soll. Allein diese Information benötigt die Beklagte für die durch § 13 Abs. 4 PBefG gebotene Prüfung, ob das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Die Tatsache, dass die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen erteilt wird, steht dem nicht entgegen. Auch wenn sich danach die Genehmigung auf mehrere Fahrzeuge gleichzeitig erstrecken kann, beinhaltet dies nicht die Berechtigung, den Verkehr mit allen gleichzeitig auszuüben, sondern gewährt allenfalls das - für die Prüfung von § 13 Abs. 4 PBefG irrelevante - Recht, die Fahrzeuge alternativ zu verwenden.
37 
Auch der Angabe des Fassungsvermögens (Sitzplätze) kommt für die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen - jedenfalls beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen - keine entscheidende Bedeutung zu. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG ist Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG definiert einen PKW als Kraftfahrzeug, das nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt ist. Variiert das mögliche Fassungsvermögen eines Taxis damit regelmäßig zwischen fünf und maximal neun Personen und legt man realitätsnah zugrunde, dass so genannte „Großraumtaxis“ häufig nicht ausgelastet fahren, so wird die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes durch ein „Großraumtaxi“ nicht anders bedroht als durch ein Taxi, das Platz für nur fünf Personen bietet.
38 
I.2.2.3 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
39 
I.2.2.4 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste die Klägerin als Neubewerberin nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihr ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
40 
I.2.2.5 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 43 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 61 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
41 
Nach alldem waren die Anträge der Klägerin am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
42 
I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben der Klägerin keinen Anlass zu der Annahme, diese habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
43 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
44 
I.4 Gleichwohl steht der Klägerin ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das Begehren der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
45 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
46 
Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den der Klägerin nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
47 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem Begehren der Klägerin der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerberin anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Dass die Klägerin die Genehmigungen für jeweils fünf Jahre beantragt hat, ist danach unbeachtlich. Die vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ebenfalls unter Berufung auf § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG erstrittenen Taxigenehmigungen lassen ihren Status als Neubewerberin nicht entfallen, selbst wenn man die für einen anderen Genehmigungsbezirk erteilte Taxigenehmigung hierfür ausreichen ließe. Ausweislich der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Neustadt trat die Fiktion dort frühestens am 05.11.2010 und damit jedenfalls nach dem - für die Beurteilung der Neubewerberstellung in diesem Verfahren - maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts ein (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 25).
48 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
49 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
50 
Nachdem der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
51 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge der Klägerin vom 11.06.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
52 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht der Klägerin der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge der Klägerin vom 11.06.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit der Klägerin (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und der Klägerin mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit die Klägerin in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Weiter steht der Vollständigkeit des Antrags nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b) PBefG keine Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gemacht hat. Das gilt jedenfalls für den hier beantragten Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§§ 46, 47 PBefG). Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass diejenigen Angaben erforderlich, aber auch ausreichend sind, die die Genehmigungsbehörde zur Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG benötigt. Relevanz könnten oben genannte Angaben allenfalls im Rahmen der (objektiven) Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG erlangen. Im Hinblick auf die nicht explizit angegebene Anzahl der zu verwendenden Fahrzeuge ist dies jedoch deshalb nicht der Fall, weil - im Unterschied zu anderen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen - auf Grundlage einer Taxigenehmigung immer nur ein einziges Fahrzeug betrieben werden darf. Die Klägerin hat unter Verwendung von insgesamt zehn Genehmigungsformularen eine entsprechende Anzahl Genehmigungsanträge gestellt und damit eindeutig zu erkennen gegeben, wie viel zusätzlicher „Verkehr“ im Sinne von § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG ausgeübt werden soll. Allein diese Information benötigt die Beklagte für die durch § 13 Abs. 4 PBefG gebotene Prüfung, ob das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Die Tatsache, dass die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen erteilt wird, steht dem nicht entgegen. Auch wenn sich danach die Genehmigung auf mehrere Fahrzeuge gleichzeitig erstrecken kann, beinhaltet dies nicht die Berechtigung, den Verkehr mit allen gleichzeitig auszuüben, sondern gewährt allenfalls das - für die Prüfung von § 13 Abs. 4 PBefG irrelevante - Recht, die Fahrzeuge alternativ zu verwenden.
37 
Auch der Angabe des Fassungsvermögens (Sitzplätze) kommt für die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen - jedenfalls beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen - keine entscheidende Bedeutung zu. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG ist Verkehr mit Taxen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG definiert einen PKW als Kraftfahrzeug, das nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt ist. Variiert das mögliche Fassungsvermögen eines Taxis damit regelmäßig zwischen fünf und maximal neun Personen und legt man realitätsnah zugrunde, dass so genannte „Großraumtaxis“ häufig nicht ausgelastet fahren, so wird die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes durch ein „Großraumtaxi“ nicht anders bedroht als durch ein Taxi, das Platz für nur fünf Personen bietet.
38 
I.2.2.3 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
39 
I.2.2.4 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste die Klägerin als Neubewerberin nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihr ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
40 
I.2.2.5 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 43 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 61 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
41 
Nach alldem waren die Anträge der Klägerin am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
42 
I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben der Klägerin keinen Anlass zu der Annahme, diese habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
43 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
44 
I.4 Gleichwohl steht der Klägerin ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das Begehren der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
45 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
46 
Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den der Klägerin nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
47 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem Begehren der Klägerin der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerberin anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Dass die Klägerin die Genehmigungen für jeweils fünf Jahre beantragt hat, ist danach unbeachtlich. Die vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ebenfalls unter Berufung auf § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG erstrittenen Taxigenehmigungen lassen ihren Status als Neubewerberin nicht entfallen, selbst wenn man die für einen anderen Genehmigungsbezirk erteilte Taxigenehmigung hierfür ausreichen ließe. Ausweislich der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Neustadt trat die Fiktion dort frühestens am 05.11.2010 und damit jedenfalls nach dem - für die Beurteilung der Neubewerberstellung in diesem Verfahren - maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts ein (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 25).
48 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
49 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
50 
Nachdem der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
51 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge der Klägerin vom 11.06.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
52 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts R. vom 20. August 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 24. April 2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung von drei weiteren Genehmigungen für den Taxenverkehr im Bezirk R./W. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung von drei weiteren Genehmigungen zum Betrieb von Taxen im Bereich R./W..
Für den nach § 9 Taxenordnung für den Landkreis R. vom 30.8.2010 zusammengefassten Taxenbezirk R.-W. wurden vom Landratsamt R., Stand 5.4.2016, 33 Taxengenehmigungen erteilt und 26 Mietwagen zugelassen. Damit beträgt die Taxendichte (Taxenanzahl pro tausend Einwohner) im Bezirk R./W. bei 73.053 Einwohnern 0,45. Die Anzahl der erteilten Taxengenehmigungen stieg im Bezirk R./W. von 27 im Jahr 1995 auf 33 im Jahr 2016 an.
Die Vorgehensweise des Landratsamts R. bei der Vergabe von Taxengenehmigungen stellte sich nach Aktenlage seit den 1980er Jahren wie folgt dar: Durch die Behörde wurden zwei unterschiedliche Wartelisten für Neu- und Altbewerber geführt. Altbewerber (vorhandener Unternehmer) ist, wer bereits über eine Taxengenehmigung verfügt und eine weitere begehrt. In die Listen wurde jeweils aufgenommen, wer ein ernsthaftes Interesse an einer ersten oder einer weiteren Taxengenehmigung bekundete. Ein vollständiger Genehmigungsantrag wurde nicht verlangt und es wurde auch nicht geklärt, ob der Bewerber das Taxengewerbe haupt- oder nebenberuflich betreiben wollte. Die Prüfung, ob alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, erfolgte erst, wenn der Bewerber an der Reihe war. Die Vergabe an Neu- und Altbewerber erfolgte nach dem Turnus 1:1. Die Vormerklisten für Alt- und Neubewerber umfassten (Stand: 29.4.2014) 22 Bewerber, wobei die noch nicht berücksichtigten Bewerbungen bis ins Jahr 1985 zurückgingen. Vor jeder Vergabe einer weiteren Taxengenehmigung wurde von der Behörde eine Prüfung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durchgeführt. Hierfür wurden bis etwa 2009 Äußerungen der Verbände und der Genehmigungsinhaber eingeholt und die wirtschaftliche Entwicklung, die Taxendichte in R./W. im Vergleich mit der Taxendichte in Isny, Leutkirch, Wangen, Baden-Baden, Ulm, Pforzheim und Heilbronn sowie die Entwicklung der Einwohner- und Übernachtungszahlen in den Blick genommen. Wurde eine weitere Taxengenehmigung erteilt, schaltete die Behörde danach einen Beobachtungszeitraum ein, um die Auswirkungen und eine eventuelle Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes feststellen zu können. Seit 2014 stützt das Landratsamt R. seine Einschätzung bezüglich der Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes auf das Ergebnis einer Umfrage bei den örtlichen Taxiunternehmern. Mit der Umfrage wurde im Rahmen einer anstehenden Anpassung der Tarifordnung für Taxen die Auftrags- und Ertragslage ermittelt. Aufgrund des Umfrageergebnisses wurden die Tarifordnung für Taxen geändert und die Preise für Taxifahrten moderat erhöht. Geschäftsaufgaben gab es im Taxenbezirk R./W. in der Vergangenheit nach Aktenlage nicht. Allerdings hat die Taxiunternehmerin G. D. gegenüber dem Landratsamt R. mit Schreiben vom 30.3.2012 auf eine ihrer zwei Taxengenehmigungen verzichtet und ihr Unternehmen damit verkleinert. Sie führte dazu aus, in der gegebenen wirtschaftlichen Situation könne sie nicht mehr beide Taxikonzessionen weiterführen. Die Zentralgebühr liege bei monatlich 1.330,- EUR, Löhne und Gehälter sowie die gestiegenen Kraftstoffkosten seien für sie nicht mehr tragbar. Vor der Wiederzuteilung der zurückgegebenen Genehmigung schaltete die Behörde einen Beobachtungszeitraum ein.
Der Kläger ist seit dem 1.4.1989 Inhaber des Unternehmens R. J., Beförderungs-Service und Taxi, mit Sitz in R.. Sein Unternehmen hat gegenwärtig 4 Genehmigungen für den Betrieb von Mietwagen und eine Genehmigung für den Betrieb von Taxen. Die Taxengenehmigung wurde dem Kläger als Neubewerber am 24.5.2007 erteilt. Am 7.8.2007 wurde er für die Erteilung einer weiteren Taxengenehmigung in die Warteliste für Altbewerber aufgenommen. Hier rangiert er gegenwärtig auf dem 4. Platz.
Am 3.4.2014 (Eingang des Antragsschreibens beim Landratsamt R.) beantragte der Kläger die Erteilung von drei weiteren Genehmigungen für den Betrieb von Taxen.
Am 16.4.2014 teilte das Landratsamt R. dem Kläger schriftlich mit, dass bezüglich der nächsten Zuteilung einer Genehmigung ein Neuunternehmer an der Reihe sei. Der Kläger komme wegen seines Platzes auf der Vormerkliste der Altunternehmer nicht zum Zug. Er erhalte Gelegenheit seinen Antrag zurückzunehmen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden.
Mit Zwischenbescheid vom 20.6.2014 teilte das Landratsamt R. dem Kläger, der zuvor mitgeteilt hatte, dass er seinen Antrag nicht zurücknehme, mit, dass die Bereinigung der Vormerklisten einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Daher werde die Frist zur Entscheidung über seinen Antrag um weitere drei Monate bis zum 1.10.2014 verlängert.
Mit Entscheidung vom 20.8.2014, zugestellt am 21.8.2014, lehnte das Landratsamt R. den Antrag des Klägers auf Erteilung weiterer Genehmigungen für den Betrieb von Taxen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger stehe auf Platz 5 der Vormerkliste der Altunternehmer und sei daher nicht an der Reihe. Ein Eindringen eines Bewerbers außerhalb der Vormerkliste könne zu einer Überbesetzung des Taxengewerbes und zu einem ruinösen Wettbewerb führen. Die Erteilung der beantragten Genehmigungen sei daher zu versagen. Ein Genehmigungsverfahren für den nächsten Neubewerber sei nunmehr eingeleitet worden. Komme es zu einer Erteilung einer Genehmigung an den Neubewerber, sei im Anschluss ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr vorgesehen, um die Auswirkungen der Erteilung auf die Verkehrsinteressen feststellen zu können.
Der Kläger erhob am 17.9.2014 Widerspruch und brachte am 8.12.2014 zur Begründung vor, es sei nach nunmehr erfolgter Erteilung einer Genehmigung an den Neubewerber kein Beobachtungszeitraum erforderlich, weil es sich um eine von einem Altunternehmer zurückgegebene Genehmigung gehandelt habe. Weil die Zahl der vergebenen Taxengenehmigungen gleich geblieben sei, erscheine eine weitere Beobachtung des Marktes überflüssig. Der Kläger habe mehrere Mietwagengenehmigungen erhalten. Die Mietwagen betreibe er wie seine Taxe. Die Fahrzeuge liefen rund um die Uhr. Er müsse Fahrten zum Teil an konkurrierende Unternehmen abgeben, weil sie mangels Fahrzeugkapazitäten nicht vom Betrieb des Klägers durchgeführt werden könnten. Der Kläger habe daher auch eine weitere Mietwagenlizenz beantragt. Um das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können, seien die beantragten Taxengenehmigungen zwingend erforderlich. Eine Gefährdung des Marktes könne der Kläger auch bei Erteilung zusätzlicher Taxengenehmigungen nicht erkennen. Die Taxendichte im Raum R./W. liege weit unter dem Bundesdurchschnitt. Am 24.3.2015 ließ der Kläger zur Begründung weiter vortragen, der Dreimonatszeitraum bis zur Entscheidung, der auch für das Widerspruchsverfahren gelte, sei abgelaufen. Die Fiktion gemäß § 15 Abs. 1 PBefG sei eingetreten. Die drei Taxengenehmigungen würden daher nunmehr als erteilt gelten.
10 
Am 24.4.2015 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten. Die Frist sei wirksam verlängert worden. Die Fiktionsregelung gelte nicht für das Rechtsbehelfsverfahren. Gründe für eine Abweichung von der Reihenfolge nach Altbewerberliste seien vom Kläger nicht vorgebracht worden. Sein Antrag sei auch deswegen abzulehnen, weil er drei Taxengenehmigungen beantrage, aber nur eine Taxengenehmigung pro Antragstellung zulässig sei. Außerdem seien die vorrangig einzustufenden Neu-/Altbewerber in jedem Fall bei einer Entscheidung zugunsten des Klägers in ihren Rechten verletzt. Sie genössen wegen des Rangs auf der Vormerkliste eine geschützte Rechtsposition. Der Kläger nehme auf der Vormerkliste für Altbewerber mittlerweile den Rang 4 ein. Die Neubewerberliste enthalte gegenwärtig 7 Bewerber. Nachdem zuletzt ein Neubewerber die Genehmigung erhalten habe, die durch die Rückgabe einer Genehmigung durch eine Altunternehmerin frei geworden sei, sei als nächstes der Altunternehmer mit Rang 1 dran, danach der Neubewerber mit dem Rang 1. Der Kläger sei nach diesem System erst an der Reihe, wenn vor ihm drei Altbewerber und drei Neubewerber ihre Genehmigungen erhalten hätten. Danach müsse am Markt im Bereich R./W. zusätzlicher Bedarf für 7 Taxengenehmigungen bestehen, damit sich der Kläger mit seinem Begehren durchsetze. Dies sei aber nach den Darlegungen des Landratsamts zur Lage des Taxengewerbes im Bezirk R./W. nicht der Fall.
11 
Der Kläger hat bereits am 28.3.2015 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und in diese nach dem Ergehen den Widerspruchsbescheid einbezogen. Zur Begründung werden die Ausführungen zum Widerspruch wiederholt und vertieft. Zusätzlich wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die Vergabe weiterer Taxengenehmigungen die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes negativ beeinflusse. Die hierzu getroffene Aussage der Behörde beruhe auf nicht aussagekräftigen Umfrageergebnissen, die das Landratsamt bei den Taxenunternehmern im Zusammenhang mit einer Tarifanpassung durchgeführt habe. Es treffe nicht zu, dass der Markt gesättigt sei und keine weitere Genehmigung verkrafte. Dagegen spreche, dass die Anzahl der Taxen seit Jahrzehnten gleich geblieben und die Bevölkerung in dieser Zeit erheblich angewachsen sei. Die Taxendichte im Ballungsraum R./W. liege weit unterhalb des Durchschnitts in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem sei die Fiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten. Die von der Behörde angegebene notwendige Bereinigung der Vormerkungslisten rechtfertige die mit dem Zwischenbescheid vorgenommene Fristverlängerung um drei Monate nicht. Die Führung der Wartelisten habe unabhängig von der Bearbeitung der Anträge zu erfolgen. Die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes sei nicht bedroht, wenn der Kläger die beantragten zusätzlichen Genehmigungen erhalte. Maßgeblich für die Bedrohung sei nicht die wirtschaftliche Lage der Konkurrenten sondern die Auswirkung der Anzahl der Genehmigungen auf das Verkehrsinteresse. Das von der Behörde angeführte Ergebnis seiner Prüfung sei weder nachprüfbar noch nachvollziehbar. Es treffe nicht zu, dass keine Vergleichsdaten zur Taxendichte vorlägen. Die recherchierbaren Daten belegten Taxidichten in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 2,49 Taxen je 1.000 Einwohner, während in R./W. gerade einmal eine Taxendichte von 0,46 Taxen je 1.000 Einwohner gegeben sei. Damit liege die Versorgung des Bezirks am untersten Ende. Dass sich die Behörde die Daten nicht beschafft und sie danach auch nicht bewertet habe, belege evident eine fehlende Auseinandersetzungen mit den zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Daten und Faktoren. Die 2014 durchgeführte Umfrage des Landratsamts tauge zur Beurteilung der Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht. Sie sei in Bezug auf eine mögliche Tariferhöhung erfolgt und die angegebenen Zahlen seien durch nichts belegt und nicht überprüfbar. Ein Rückschluss auf eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit könne auch nicht aus der Rückgabe einer einzelnen Taxengenehmigung gezogen werden, da diese ganz andere Hintergründe habe. Es habe sich um keine Aufgabe, sondern lediglich um eine Betriebsverkleinerung von zwei Taxen auf eine gehandelt. Die Ausführungen des Beklagten zum ÖPNV und zur notwendigen Marktbeobachtung überzeugten ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine tatsächlich durchgeführte Marktbeobachtung fänden sich in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht. Auch habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass im Bezirk auf die Ausnutzung der Mietwagen ausgewichen werden müsse, um den Beförderungsbedarf überhaupt decken zu können. Gegen eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit spreche auch, dass für die Übertragung von Taxengenehmigungen im Bezirk R./W. in den letzten Jahren zwischen 30.000,- EUR und 60.000,- EUR bezahlt worden seien. Der von der Behörde angelegte Maßstab widerspreche dem Gesetz. Es komme nicht darauf an, ob der Markt gefährdet sei. Maßgeblich sei, ob die Erteilung der beantragten Genehmigung die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes konkret gefährde. Eine solche Gefährdung habe die Behörde nicht festgestellt, sie sei auch nicht gegeben. Die Handhabung laufe auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz für vorhandene Unternehmer hinaus und verletze das geschützte Recht des Klägers auf freie Gewerbeausübung. Die von der Behörde eingeschalteten Beobachtungszeiträume seien rechtlich zweifelhaft. Weder seien die rechtlichen Voraussetzungen geprüft und gegeben noch sei das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Wenn im Jahr 2009 eine Genehmigung erteilt und 2012 eine Genehmigung zurückgegeben worden sei, sei kein Raum für die Anordnung eines Beobachtungszeitraums im Jahr 2014. Dieser dürfe ohnehin nicht eingeschaltet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes vorlägen. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Behörde den Beobachtungszeitraum ausgefüllt habe oder ausfüllen wolle. Der Beobachtungszeitraum stehe daher der beantragten Erteilung nicht entgegen. Die von der Behörde vorgelegten Wartelisten entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie seien obsolet, soweit sie, wie hier, aus einem Zeitraum vor einem wirksam eingerichteten Beobachtungszeitraum stammten. Wenn Wartelisten erst bereinigt werden müssten, fehle es an grundlegenden Voraussetzungen. Außerdem dürfe in die Warteliste nur aufgenommen werden, wer einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stelle. Die unverbindliche Absichtserklärung reiche nach den Vorgaben des Gesetzes nicht aus. Bei verschiedenen Bewerbern auf den vorgelegten Wartelisten seien auch die subjektiven Voraussetzungen nicht belegt. Die Wartelisten unterschieden weder zwischen Alt- und Neubewerbern noch zwischen Bewerbern zur Haupt- und Nebenbeschäftigung. Die aufgeblähte Listenführung, die nicht kenntlich mache, welche Bewerber ernsthaft eine Taxengenehmigung, vorrangig als Hauptbeschäftigung, betreiben wollten und welche Bewerber die subjektiven Voraussetzungen erfüllten, schrecke ernsthafte Bewerber ab. Dies zeige auch der Umstand, dass sich auf den Listen offene Bewerbungen zurückgehend bis in die 1980er Jahre befänden. Es seien sogar mündliche Anträge aufgenommen worden und Bewerbungen ohne Fachkundenachweis. In keinem der Fälle sei ersichtlich, ob das Taxengewerbe haupt- oder nebenberuflich betrieben werden solle. Ohne diese Angaben sei aber eine Rangfolge nicht zu bestimmen. Auch setze die Aufnahme in die Liste die ordnungsgemäße Verbescheidung der gestellten Anträge voraus. Schließlich setze das Recht zur Führung von Wartelisten auch voraus, dass seit der letzten, die Zahl der Genehmigungen erhöhenden Erteilung, durchgehend ein Beobachtungszeitraum eingerichtet und ausgewertet worden sei. Dies setze regelmäßige, zumindest jährliche Überprüfungen der Bedrohung der Funktionsfähigkeit voraus. Ohne eine solche Handhabung sei die Führung der Wartelisten nicht zu rechtfertigen und die ihnen entnommene Rangfolge nicht verbindlich. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine nicht zulässige, zweckfreie Führung von Wartelisten ohne die Einrichtung eines Beobachtungszeitraums. Damit seien die Wartelisten obsolet und könnten dem klägerischen Begehren nicht entgegengehalten werden. Selbst bei Berücksichtigung der Rangfolge müsse sich der Kläger mit seinem Begehren durchsetzen, weil bei Erteilung aller in Rede stehender Genehmigungen nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Stadt R. immer noch keine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes zu befürchten sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Landratsamts R. vom 20. August 2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 24. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass bezüglich der am 3. April 2014 beantragten drei weiteren Genehmigungen für den Taxenverkehr im Bezirk R./W. die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist,
14 
hilfsweise, den Bescheid des Landratsamts R. vom 20. August 2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 24. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger, unter dem Vorbehalt der Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG, drei weitere Genehmigungen für den Taxenverkehr im Bezirk R./W. zu erteilen,
15 
sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung wird ausgeführt, im Taxenbezirk R./W. sei im Jahr 2009 eine Genehmigung vergeben worden, was bei dann vorhandenen 33 Taxen zu einer Dichte von 2.213 Einwohnern pro Taxi geführt habe. Nachdem 2012 eine Taxengenehmigung u.a. aus wirtschaftlichen Gründen zurückgegeben worden sei, habe die Behörde den Markt kritisch beobachtet. Es habe der Eindruck bestanden, dass kein weiterer Bedarf gegeben gewesen sei, nachdem auch der ÖPNV ständig weiterentwickelt worden sei. 2014 sei dann wieder eine Taxengenehmigung erteilt worden, so dass wieder 33 Taxen vorhanden gewesen seien und, wegen eines Bevölkerungsrückgangs, eine Dichte von 2.193 Einwohnern pro Taxi vorgelegen hätte. 2014 seien Stellungnahmen von Taxiunternehmern eingeholt worden und es habe mit diesen Unternehmern eine Gesprächsrunde stattgefunden. Die Antworten der Unternehmer hinsichtlich Beförderungsaufträgen, Ertrags- und Kostenlage sowie dem wirtschaftlichen Druck, dem sie ausgesetzt seien, würden dem Gericht als Tabelle vorgelegt (GAS 54/55). Fast alle Unternehmer hätten die Ertragslage als schlecht oder ungenügend angegeben. Aufgrund dieser Äußerungen sei es dann zur einer Änderung der Tarifordnung und zu einer moderaten Preiserhöhung gekommen, deren Auswirkungen auf die Nachfrage die Behörde zunächst beobachten wolle. Daher sei nach der Erteilung im Jahr 2014 zunächst ein Beurteilungszeitraum abgewartet worden. Nachdem sich bis Ende 2015 keine negativen Auswirkungen gezeigt hätten, könne nun eine weitere Genehmigung erteilt werden. Diesen Vorgang habe die Behörde aber wegen des vorliegenden Klageverfahrens zurückgestellt. Der Kläger werde davon nicht profitieren. Er sei frühestens nach 6 erteilten Genehmigungen wieder an der Reihe.
19 
Nach einer telefonischen Erhebung des Berichterstatters bei den jeweiligen Genehmigungsbehörden liegen die Taxendichten bei Berücksichtigung der Einwohnerzahlen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg in den Taxenbezirken Friedrichshafen etwa bei 0,56, Reutlingen bei 0,47, Tübingen bei 0,61 und Ulm bei 0,62.
20 
Die Beklagtenvertreterin gab auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass, bei Berücksichtigung ihrer bereinigten Wartelisten, der Kläger bei einer Erhöhung der Taxengenehmigungen auf 40 mit einer Genehmigung rechnen könne, bei einer Erhöhung auf 47 mit zwei und bei einer Erhöhung auf 48 mit drei Genehmigungen. Zu den Funktionsfähigkeitsfaktoren nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG lägen dem Landratsamt R. außer dem Umfrageergebnis zur Überprüfung der Tarifordnung und der Tatsache der Rückgabe einer von zwei Taxengenehmigungen durch Taxi G. D. keine weiteren Erkenntnisse vor. Ein Gutachten zur Feststellung, ab wann die Anzahl der erteilten Taxengenehmigungen im Bezirk R./W. das Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedrohe, habe die Behörde bisher nicht in Auftrag gegeben.
21 
Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung zur Sache befragt an, mehr als drei Taxengenehmigungen wolle er nicht. Seine Bewerbung um eine Taxengenehmigung aus dem Jahr 2007 stelle keinen zusätzlichen Antrag dar. Seine 4 Mietwagen setze er in gleicher Weise ein wie seine Taxe. Seine fünf Fahrzeuge erbrächten jeweils Laufleistungen von ca. 250.000 km in ca. 1,5 bis 2 Jahren. Die Mietwagenfahrt koste den Kunden dabei mehr als die Taxenfahrt. Es sei im Bezirk R./W. in den letzten Jahren mehrfach zur Übernahme von Taxengenehmigungen gekommen. Hierfür seien jeweils ganz erhebliche Summen bezahlt worden. Sein Versuch, mit der Taxiunternehmerin G. D. seine Einzelgenehmigung gegen ihre Doppelgenehmigung zu tauschen, sei fehlgeschlagen. Das Landratsamt R. habe dem Tausch nicht zugestimmt. Frau D. habe ihre zweite Taxengenehmigung nur deswegen zurückgeben müssen. Bei dem Unternehmen von Frau D. habe es sich um eine Sondersituation gehandelt, aus der keine Hinweise auf generelle wirtschaftliche Probleme des örtlichen Taxengewerbes abgeleitet werden könnten. Nach seinem Eindruck sei ein Bedarf an weiteren Taxen vorhanden. Nachdem die benötigten Taxengenehmigungen verweigert würden, werde der Bedarf durch den Einsatz der Mietwagen gedeckt, die wie Taxen eingesetzt würden.
22 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landratsamts R. (1 Ordner und 2 Heftungen) sowie die Vorverfahrensakte des Regierungspräsidiums T. vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 
Die insgesamt mit Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage ist nur in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung von drei Taxengenehmigungen. Der Beklagte ist dem entsprechend zu verpflichten. Der ergangene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet und daher abzuweisen.
24 
1. Hauptantrag (Feststellungsklage)
25 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO statthaft und zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse liegen vor. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär. Die Mitteilung der Behörde, dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei, ist kein Verwaltungsakt. (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2014 - 6 L 2238/14 -, Juris, m.w.N.).
26 
Die Feststellungsklage ist aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten. Die drei vom Kläger beantragten Taxengenehmigungen gelten daher nicht als erteilt. Über den Antrag wurde zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen, drei Monate umfassenden Entscheidungsfrist entschieden. Die Entscheidungsfrist wurde jedoch vom Landratsamt R. rechtzeitig verlängert. Die Ablehnungsentscheidung ist auch vor Ablauf der verlängerten Frist ergangen.
27 
Rechtsgrundlage sind zunächst die §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. Danach ist die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen genehmigungspflichtig. Über den Genehmigungsantrag ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Die Frist kann nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid verlängert werden. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Prüfung des Antrags in der von § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorgesehenen Zeit nicht abgeschlossen werden kann. Die Frist darf in diesem Fall nur um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG darf die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist höchstens 3 Monate betragen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Taxengenehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
28 
Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist es, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2014 - 1 K 1747/12 -, Juris, m.w.N.). So verstanden erfüllt der Gesetzgeber mit der Genehmigungsfiktion die Vorgaben für die Ausgestaltung von Genehmigungsverfahren aus Art. 13 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
29 
Wegen der anwartschaftsähnlichen Rechtsstellung der dem Kläger nach den Wartelisten vorgehenden Mitbewerber (vgl. dazu unten) könnte die Regelung zur Genehmigungsfiktion jedenfalls dann verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der Norm hervorrufen, wenn die Anwendung der Vorschrift im mehrpoligen Rechtsverhältnis dazu führt, dass die Mitbewerber wegen der Wirkung der Genehmigungsfiktion ihren Anspruch auf Berücksichtigung bei der Zuteilung von Taxengenehmigungen faktisch ganz oder teilweise einbüßen. Insofern könnte ein verfassungsrechtlich relevanter Widerspruch zwischen § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, Art. 13 der Dienstleistungsrichtlinie und der nach § 13 Abs. 5 PBefG, Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition und der Gewerbefreiheit der Mitbewerber vorliegen. Ein theoretisch gegebenes Klagerecht der Konkurrenten dürfte hieran nichts ändern. Ob die danach gegebenen Bedenken zur Unwirksamkeit der Norm führen, kann das Gericht dahinstehen lassen.
30 
Denn im vorliegenden Fall liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht vor.
31 
Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung von drei weiteren Taxengenehmigungen beim Landratsamt R. am 3.4.2014 gestellt. Gegen die Vollständigkeit des Antrags im Sinne des § 12 PBefG sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gesetzliche Entscheidungsfrist wurde damit am 3.4.2014 in Lauf gesetzt. Sie wäre ohne Zwischenbescheid nach drei Monaten am 3.7.2014 abgelaufen. Eine Entscheidung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergangen. Der Fristablauf und damit auch der Eintritt der Genehmigungsfiktion wurden jedoch durch den Zwischenbescheid verhindert. Dieser erging am 20.6.2014 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Entscheidungsfrist wurde mit dem Zwischenbescheid bis zum 1.10.2014 verlängert. Die ablehnende Entscheidung über die Anträge des Klägers erging am 20.8.2014 und damit vor Ablauf der verlängerten Frist.
32 
Der Zwischenbescheid ist entgegen den klägerischen Einwänden wirksam. Bei dem Zwischenbescheid handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Diese setzt für ihre Wirksamkeit nach § 15 Abs. 1 PBefG in formeller und materieller Hinsicht lediglich voraus, dass die örtlich und sachlich zuständige Behörde entscheidet, dass die Entscheidung über die Fristverlängerung vor Fristablauf erfolgt, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, dass die Verlängerung nicht mehr als drei Monate beträgt und dass dies dem Antragsteller mitgeteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gehandelt hat mit dem Landratsamt R. die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Der Zwischenbescheid erging rechtzeitig vor Ablauf der Entscheidungsfrist. Er enthielt die erforderlichen Angaben zum Umfang der Verlängerung. Die Verlängerung der Frist betrug auch nicht mehr als drei Monate. Die Entscheidungsfrist wäre am 3.7.2014 abgelaufen und wurde mit Zwischenbescheid bis zum 1.10.2014 verlängert. Der Zwischenbescheid wurde dem Antragsteller auch mitgeteilt. Damit liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Fristverlängerung vor.
33 
Weitere Anforderungen an die Maßnahme sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere ist auch keine Begründung erforderlich. Der Behörde als Herrin des Verfahrens kommt im Rahmen rechtsstaatlicher Grenzen das Recht zu, über das Ob und das Wie der Fristverlängerung nach sachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Hinweise auf eine hiervon abweichende, willkürliche oder nicht von sachlichen Gründen getragene Vorgehensweise sind bezüglich des Zwischenbescheids weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit eine Begründung gegeben wurde, leidet diese auch nicht an offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Fehlern. Eine wirksame Fristverlängerung liegt damit vor.
34 
Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Behörde von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, die Wartelisten auf dem Laufenden zu halten. Die durch Nachlässigkeit erforderlich gewordene Bereinigung der Listen stelle daher keinen sachlichen Grund dar. Das Gericht folgt dieser Ansicht nicht. Ein sachlicher Grund lag vor, nachdem nicht ernsthaft erwartet werden kann, dass die Behörde auf der Grundlage überholter Wartelisten entscheidet. Dass die Behörde bei optimaler und einwandfreier Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben die Entscheidung möglicherweise in der Frist von drei Monaten nach Antragstellung hätte erlassen können, führt zu keiner anderen Bewertung (wohl a.A. Bauer, Kommentar zum PBefG, § 15 Rdnr. 8).
35 
Der Kläger kann für den Eintritt der Genehmigungsfiktion auch nicht mit Erfolg anführen, dass die Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nach Ergehen des Ablehnungsbescheids und vor Ergehen des Widerspruchsbescheids abgelaufen sei. Denn die gesetzliche Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG stellt keine Regelung für das Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren dar. Ist ein Ablehnungsbescheid im Ausgangsverfahren innerhalb der (verlängerten) Entscheidungsfrist ergangen, ist ein Ablauf oder erneuter Lauf der Entscheidungsfrist im Vorverfahren oder im Klageverfahren ausgeschlossen.
36 
Die Genehmigungsfiktion ist daher nicht eingetreten.
37 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist unbegründet und unterliegt daher der Abweisung.
38 
2. Hilfsantrag (Verpflichtungsklage)
39 
a. Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung
40 
Die auf Erteilung der drei Taxengenehmigungen gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig aber nur in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Ablehnungsbescheid vom 20.8.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. sind aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der drei Taxengenehmigungen begehrt, ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
41 
Anspruchsgrundlage ist Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1, 13 PBefG. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG besteht Freiheit bezüglich der Berufsausübung. Diese darf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden. Nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bedarf der Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Genehmigung. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
42 
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8.6.1960 - 1 BvL 53/55 -, Juris) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass objektive Zulassungsschranken für den Beruf des Taxenunternehmers verfassungsrechtlich nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig und die Existenz und das Funktionieren des Taxenverkehrs als ein solches Gemeinschaftsgut anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 15.4.1988 - 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 m.w.N.). In Umsetzung dieser verfassungsrechtlich geforderten Vorgaben darf nach § 13 Abs. 4 PBefG die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nur versagt werden, "wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird". Ziel der Bestimmung ist nicht der Schutz der bereits in dem Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen Risiken des Berufs; gerechtfertigt ist die Zulassungsbeschränkung vielmehr nur bei der Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs. Diese Gefahr muss konkret beweisbar eingetreten oder nach der sorgfältig begründeten Beurteilung der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (BVerfG a.a.O. S. 191; BVerwG a.a.O. S. 210). Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein (BVerwG, Beschluss vom 31.1.2008 - 3 B 77/07 -, Juris; Urteil vom 7.9.1989 - BVerwG 7 C 44 und 45.88 -, BVerwGE 82, 295). Die Annahme einer solchen, die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 a.a.O. S. 302). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren.
43 
Nach diesen Grundsätzen erfordert die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein. Die Annahme einer solchen, die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2008 - 3 B 77/07 -, Juris).
44 
Im vorliegenden Fall liegen keine konkreten Belege für eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Bezirk R./W. im Fall einer maßvollen Zunahme der erteilten Taxengenehmigungen vor. Untauglich ist insofern der Hinweis des Landratsamts R. auf das Ergebnis seiner 2014 im Rahmen der Tarifanpassung erfolgten Umfrage. Denn die Umfrageergebnisse bilden wahrscheinlich weder die wirtschaftliche Realität der Taxenunternehmen in R./W. ab noch ergeben sich aus ihnen Hinweise auf eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrsinteresses. Sie stellen lediglich die angemessene unternehmerische Reaktion auf die Frage dar, ob eine Verbesserung auf der Einnahmenseite wünschenswert wäre. Das damit zum Ausdruck gebrachte berechtigte wirtschaftliche Interesse der Taxenbetriebe ist aber weder Anhaltspunkt noch Maßstab für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes. Untauglich ist auch der Verweis auf den Taxengenehmigungsverzicht von Frau G. D. mit Schreiben vom 30.3.2012. Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich nicht um eine Geschäftsaufgabe, sondern um einen Verzicht auf eine von zwei vorhandenen Taxengenehmigungen, also um eine Betriebsverkleinerung. Welches der genaue Grund für die Betriebsverkleinerung war, wurde vom Beklagten nicht aufgeklärt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Betriebsverkleinerung dürft nach dem insofern unwidersprochenen Vortrag des Klägers auf die persönliche Situation von Frau D. zurückzuführen sein und auf den zuvor gescheiterten Unternehmenstausch zwischen Frau D. und dem Kläger. Wird dies berücksichtigt, ergeben sich aus der Betriebsverkleinerung keine Hinweise auf eine Überbesetzung des Taxenbezirks.
45 
Ohne Aussagewert für eine Bedrohung nach § 13 Abs. 4 PBefG ist schließlich auch die Fortschreibung und Erweiterung der Taxenbestandszahlen seit den 1980er Jahren. Denn aus den Angaben der Beklagten und aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergibt sich nicht, dass die Fortschreibung der Taxenbestandszahlen zu irgendeinem Ausgangszeitpunkt auf einer tragfähigen Prognoseentscheidung beruhte. Die folgerichtige Fortschreibung auf Basis (möglicherweise) falscher Annahmen vermag aber keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Prognose zu liefern.
46 
Anhaltspunkte in anderer Hinsicht sind ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich. Es gibt keinerlei Hinweise auf einen überharten Wettbewerb oder sonstige Auswüchse mit einhergehender Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen.
47 
Die Aufstellungen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg zur starken wirtschaftlichen Entwicklung des Bezirks R./W. könnten dagegen auf eine Unterbesetzung des Taxenbezirks hindeuten. In dieser Hinsicht versteht das Gericht auch das Ergebnis seiner telefonischen Umfrage zur Situation in den mit R./W. durchaus vergleichbaren Städten Friedrichshafen, Reutlingen, Tübingen und Ulm. Von keiner dieser Städte wurde im Zusammenhang mit der Taxendichte von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen berichtet und in allen vier Städten liegt die Taxendichte geringfügig (Reutlingen mit 0,47) bis ganz erheblich (Tübingen mit 0,61 und Ulm mit 0,62) über der Taxendichte in R./W.. Ob mit der relativ hohen Zahl der Mietwagen im Bezirk R./W. eine Unterbesetzung mit Taxen kompensiert wird, wie der Kläger meint, ist ebenso wie der angebliche (entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG) taxengleiche Einsatz der Mietwagen nicht geklärt.
48 
Ob und wie viele weitere Taxengenehmigungen der Taxenbezirk R./ W. verträgt ist danach offen. Die für die vom Gesetz geforderte Prognoseentscheidung erforderlichen Erhebungen sind bisher unterblieben. Es fehlt jede Grundlage und Datenbasis für die prognostische Entscheidung. Die vom Landratsamt R. jahrzehntelang betriebene Methode der Fortschreibung der Anzahl gegebener Taxengenehmigungen taugt für die tragfähige Feststellung einer Gefahrengrenze nach § 13 Abs. 4 PBefG nicht. Erreicht wird damit lediglich der Schutz und der Erhalt wirtschaftlicher Möglichkeiten der bisherigen Genehmigungsinhaber. Die vorhandenen Taxenunternehmer werden vor unliebsamer Konkurrenz geschützt. Diese Einrichtung eines Reservats widerspricht aber dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, die den Wettbewerb herstellen und lediglich Missstände verhindern sollen.
49 
Danach fehlt es gegenwärtig an einer fehlerfreien prognostischen Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes in R./ W. höchstens zuzulassenden Taxen. Eine tragfähige Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein, existiert nicht.
50 
Die Ablehnungsentscheidung ist deswegen fehlerhaft und aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
51 
b. Anspruch auf Genehmigungserteilung
52 
Dem Kläger kommt derzeit kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Taxengenehmigung zu. Denn es ist nicht geklärt, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein (vgl. oben 2.a.), und es ist offen, ob und welche Mitbewerber dem Kläger vorgehen.
53 
Rechtsgrundlage ist diesbezüglich Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PBefG. Danach sind bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden (Satz 2). Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er 1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, 2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder 3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (Satz 3). Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind (Satz 4).
54 
Unter der Voraussetzung, dass die Wartelisten des Landratsamts R. eine beachtliche Grundlage für die Entscheidung darstellen, gehen dem Kläger nach den obigen Grundsätzen bezüglich der Zuteilung der ersten Taxengenehmigung die früher eingegangenen Bewerbungen der Bewerber Nr. 1 bis 3 auf der Liste der vorhandenen Unternehmer und der Bewerber Nr. 1 bis 3 auf der Liste der Neubewerber vor. Bezüglich der zweiten Taxengenehmigung gehen ihm die Bewerber Nr. 5 bis 7 auf der Liste der vorhandenen Unternehmer und die Bewerber Nr. 4 bis 6 auf der Neubewerberliste vor. Bezüglich der dritten begehrten Taxengenehmigung geht ihm der Bewerber Nr. 7 auf der Neubewerberliste vor.
55 
Wie oben ausgeführt, ist aber in keiner Weise geklärt, ob der Taxenbezirk R./W. 7, 14 oder sogar 16 weitere Taxengenehmigungen verträgt, ohne dass Missstände auftreten und das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Immerhin wäre mit der Erhöhung auf 49 Taxen eine Taxendichte von ca. 0,67 erreicht, die bisher noch in keiner der vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Stadt gegeben ist.
56 
Ebenso offen ist, ob die in den Listen aufgeführten Bewerber dem Kläger vorgehen, nachdem nicht geklärt ist, ob einer oder mehrere eine Tätigkeit nicht als Hauptbeschäftigung beabsichtigen und daher unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig zu behandeln sind (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 PBefG).
57 
In dieser Situation setzt eine fehlerfreie Neubescheidung zum einen voraus, dass der Beklagte, ggf. anhand eines Taxenverkehrsbedarfsgutachtens, erstmals klärt, wie hoch die Zahl von Taxengenehmigungen ist, die der Bezirk R./W. aufnehmen kann, ohne dass das öffentliche Verkehrsinteresse dadurch beeinträchtigt wird, dass konkret mit einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gerechnet werden muss. Zum anderen sind die vom Landratsamt R. geführten Wartelisten an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen und dem entsprechend weiter zu führen. Hierzu sind die nach § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG maßgeblichen Faktoren zu erheben und einzuarbeiten.
58 
Nachdem erst auf dieser noch zu schaffenden Grundlage eine Prognoseentscheidung und Zuteilung ergehen kann, vermag das Gericht derzeit keine Begründetheit der Verpflichtungsklage festzustellen, auch nicht im Sinne der Beanspruchung von nur einer oder nur zwei Taxengenehmigungen. Denn es ist wegen der völlig unsicheren Tatsachengrundlage auch nicht im Ansatz geklärt, ob konkrete Bedrohungen der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung von 40 oder 47 Taxen absehbar sind.
59 
Eine Situation, in der der Kläger, wegen eines sehr hohen zusätzlichen Bedarfs an Taxen, auch unter Beachtung der bestehenden Taxendichte und der Mitbewerber auf jeden Fall zum Zuge kommen muss, besteht nach den Feststellungen des Gerichts nicht. Ein Bewerber hat nach der Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung, wenn es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen fehlt und die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber bei Beachtung der Vormerkliste zum Zug kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2008 - 3 B 77/07 -, Juris). Einem Anspruch des Klägers steht insofern der konkrete Verweis der Behörde auf die bereits erreichte Taxendichte und die hohe Zahl von Mitbewerbern entgegen. Eine konkrete Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes erscheint bereits bei einer Erhöhung auf 40 Taxengenehmigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen.
60 
Der Kläger kann hiergegen nicht einwenden, dass die Wartelisten unabhängig von einem aktuellen Beobachtungszeitraum geführt würden und daher gesetzwidrig und in der Folge unbeachtlich seien. Diese Ansicht trifft wegen des gesetzlichen Grundsatzes des Vorrangs des früheren Bewerbers nicht zu. Der Ansicht könnte allenfalls dann gefolgt werden, wenn die Wartelisten in einer Weise falsch und fehlerbehaftet wären, dass eine Fehlerbeseitigung und Heilung von vornherein ausgeschlossen ist. Eine solche Situation vermag das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Soweit Angaben der Mitbewerber und des Klägers zu den bisherigen Anträgen unvollständig sind, können die Angaben ohne weiteres ergänzt und Fehler dadurch geheilt werden.
61 
Die Einwände des Klägers treffen auch nicht zu, soweit er meint, die auf den Wartelisten aufgeführten Bewerber seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie einen in jeder Hinsicht vollständigen Antrag und genehmigungsfähigen Antrag gestellt hätten. Diese Ansicht trifft auch im Hinblick auf den Rang und die Bedeutung der grundgesetzlich garantierten Berufsausübungsfreiheit nicht zu. Es erschiene insofern unangemessen und überzogen, wollte man von einem Bewerber im Vorgriff auf eine möglicherweise erst Jahre später gegebene Genehmigungsmöglichkeit vollständige und ständig zu aktualisierende Unterlagen für einen Antrag nach § 13 Abs. 5 Abs. 2 PBefG verlangen. Die damit einhergehende Erschwerung des Zugangs zum Beruf ist durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Notwendig aber auch ausreichend für den Antrag nach § 13 Abs. 5 Abs. 2 PBefG ist eine ernsthafte Bekundung, dass eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit als Taxenunternehmer gewollt ist und dass die hierfür erforderliche Taxengenehmigung beantragt wird. Mehr ist wegen der gängigen Wartezeiten nicht zu verlangen. Die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen kann der Bewerber einreichen, wenn er nach der Vormerkliste an der Reihe ist.
62 
Der Klage ist nach alldem nur bezüglich der Verpflichtung zur Neubescheidung stattzugeben. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher abzulehnen.
63 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach ihren Obsiegens- und Unterliegensanteilen tragen der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Dabei wurde vom Gericht berücksichtigt, dass der Kläger mit Haupt- und Hilfsantrag das identische Klageziel, nämlich drei weitere Taxengenehmigungen erstrebt. Wird dies so gesehen, überwiegt mit der erreichten Verpflichtung zur Neubescheidung der Anteil, mit dem der Kläger obsiegt. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.2014 – 6 B 21/14 –, Juris).
64 
Die Berufung ist zuzulassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht liegen vor (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. Satz 5 PBefG, bezüglich der Führung der Wartelisten nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG und bezüglich der Anforderungen an die Feststellung der Gefährdungsgrenze bei der Taxengenehmigung nach § 13 Abs. 4 PBefG bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf.

Gründe

23 
Die insgesamt mit Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage ist nur in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung von drei Taxengenehmigungen. Der Beklagte ist dem entsprechend zu verpflichten. Der ergangene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet und daher abzuweisen.
24 
1. Hauptantrag (Feststellungsklage)
25 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist nach § 43 VwGO statthaft und zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse liegen vor. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär. Die Mitteilung der Behörde, dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei, ist kein Verwaltungsakt. (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2014 - 6 L 2238/14 -, Juris, m.w.N.).
26 
Die Feststellungsklage ist aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten. Die drei vom Kläger beantragten Taxengenehmigungen gelten daher nicht als erteilt. Über den Antrag wurde zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen, drei Monate umfassenden Entscheidungsfrist entschieden. Die Entscheidungsfrist wurde jedoch vom Landratsamt R. rechtzeitig verlängert. Die Ablehnungsentscheidung ist auch vor Ablauf der verlängerten Frist ergangen.
27 
Rechtsgrundlage sind zunächst die §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. Danach ist die Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen genehmigungspflichtig. Über den Genehmigungsantrag ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Die Frist kann nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid verlängert werden. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Prüfung des Antrags in der von § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG vorgesehenen Zeit nicht abgeschlossen werden kann. Die Frist darf in diesem Fall nur um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG darf die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist höchstens 3 Monate betragen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Taxengenehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
28 
Sinn und Zweck der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist es, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2014 - 1 K 1747/12 -, Juris, m.w.N.). So verstanden erfüllt der Gesetzgeber mit der Genehmigungsfiktion die Vorgaben für die Ausgestaltung von Genehmigungsverfahren aus Art. 13 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
29 
Wegen der anwartschaftsähnlichen Rechtsstellung der dem Kläger nach den Wartelisten vorgehenden Mitbewerber (vgl. dazu unten) könnte die Regelung zur Genehmigungsfiktion jedenfalls dann verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der Norm hervorrufen, wenn die Anwendung der Vorschrift im mehrpoligen Rechtsverhältnis dazu führt, dass die Mitbewerber wegen der Wirkung der Genehmigungsfiktion ihren Anspruch auf Berücksichtigung bei der Zuteilung von Taxengenehmigungen faktisch ganz oder teilweise einbüßen. Insofern könnte ein verfassungsrechtlich relevanter Widerspruch zwischen § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, Art. 13 der Dienstleistungsrichtlinie und der nach § 13 Abs. 5 PBefG, Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition und der Gewerbefreiheit der Mitbewerber vorliegen. Ein theoretisch gegebenes Klagerecht der Konkurrenten dürfte hieran nichts ändern. Ob die danach gegebenen Bedenken zur Unwirksamkeit der Norm führen, kann das Gericht dahinstehen lassen.
30 
Denn im vorliegenden Fall liegen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht vor.
31 
Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung von drei weiteren Taxengenehmigungen beim Landratsamt R. am 3.4.2014 gestellt. Gegen die Vollständigkeit des Antrags im Sinne des § 12 PBefG sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gesetzliche Entscheidungsfrist wurde damit am 3.4.2014 in Lauf gesetzt. Sie wäre ohne Zwischenbescheid nach drei Monaten am 3.7.2014 abgelaufen. Eine Entscheidung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergangen. Der Fristablauf und damit auch der Eintritt der Genehmigungsfiktion wurden jedoch durch den Zwischenbescheid verhindert. Dieser erging am 20.6.2014 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Entscheidungsfrist wurde mit dem Zwischenbescheid bis zum 1.10.2014 verlängert. Die ablehnende Entscheidung über die Anträge des Klägers erging am 20.8.2014 und damit vor Ablauf der verlängerten Frist.
32 
Der Zwischenbescheid ist entgegen den klägerischen Einwänden wirksam. Bei dem Zwischenbescheid handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Diese setzt für ihre Wirksamkeit nach § 15 Abs. 1 PBefG in formeller und materieller Hinsicht lediglich voraus, dass die örtlich und sachlich zuständige Behörde entscheidet, dass die Entscheidung über die Fristverlängerung vor Fristablauf erfolgt, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, dass die Verlängerung nicht mehr als drei Monate beträgt und dass dies dem Antragsteller mitgeteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gehandelt hat mit dem Landratsamt R. die örtlich und sachlich zuständige Behörde. Der Zwischenbescheid erging rechtzeitig vor Ablauf der Entscheidungsfrist. Er enthielt die erforderlichen Angaben zum Umfang der Verlängerung. Die Verlängerung der Frist betrug auch nicht mehr als drei Monate. Die Entscheidungsfrist wäre am 3.7.2014 abgelaufen und wurde mit Zwischenbescheid bis zum 1.10.2014 verlängert. Der Zwischenbescheid wurde dem Antragsteller auch mitgeteilt. Damit liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Fristverlängerung vor.
33 
Weitere Anforderungen an die Maßnahme sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere ist auch keine Begründung erforderlich. Der Behörde als Herrin des Verfahrens kommt im Rahmen rechtsstaatlicher Grenzen das Recht zu, über das Ob und das Wie der Fristverlängerung nach sachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Hinweise auf eine hiervon abweichende, willkürliche oder nicht von sachlichen Gründen getragene Vorgehensweise sind bezüglich des Zwischenbescheids weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit eine Begründung gegeben wurde, leidet diese auch nicht an offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Fehlern. Eine wirksame Fristverlängerung liegt damit vor.
34 
Der Kläger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dass die Behörde von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, die Wartelisten auf dem Laufenden zu halten. Die durch Nachlässigkeit erforderlich gewordene Bereinigung der Listen stelle daher keinen sachlichen Grund dar. Das Gericht folgt dieser Ansicht nicht. Ein sachlicher Grund lag vor, nachdem nicht ernsthaft erwartet werden kann, dass die Behörde auf der Grundlage überholter Wartelisten entscheidet. Dass die Behörde bei optimaler und einwandfreier Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben die Entscheidung möglicherweise in der Frist von drei Monaten nach Antragstellung hätte erlassen können, führt zu keiner anderen Bewertung (wohl a.A. Bauer, Kommentar zum PBefG, § 15 Rdnr. 8).
35 
Der Kläger kann für den Eintritt der Genehmigungsfiktion auch nicht mit Erfolg anführen, dass die Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nach Ergehen des Ablehnungsbescheids und vor Ergehen des Widerspruchsbescheids abgelaufen sei. Denn die gesetzliche Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG stellt keine Regelung für das Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren dar. Ist ein Ablehnungsbescheid im Ausgangsverfahren innerhalb der (verlängerten) Entscheidungsfrist ergangen, ist ein Ablauf oder erneuter Lauf der Entscheidungsfrist im Vorverfahren oder im Klageverfahren ausgeschlossen.
36 
Die Genehmigungsfiktion ist daher nicht eingetreten.
37 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist unbegründet und unterliegt daher der Abweisung.
38 
2. Hilfsantrag (Verpflichtungsklage)
39 
a. Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung
40 
Die auf Erteilung der drei Taxengenehmigungen gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig aber nur in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Ablehnungsbescheid vom 20.8.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. sind aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der drei Taxengenehmigungen begehrt, ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
41 
Anspruchsgrundlage ist Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1, 13 PBefG. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG besteht Freiheit bezüglich der Berufsausübung. Diese darf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden. Nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG bedarf der Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Genehmigung. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
42 
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8.6.1960 - 1 BvL 53/55 -, Juris) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass objektive Zulassungsschranken für den Beruf des Taxenunternehmers verfassungsrechtlich nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zulässig und die Existenz und das Funktionieren des Taxenverkehrs als ein solches Gemeinschaftsgut anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 15.4.1988 - 7 C 94.86 - BVerwGE 79, 208 m.w.N.). In Umsetzung dieser verfassungsrechtlich geforderten Vorgaben darf nach § 13 Abs. 4 PBefG die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nur versagt werden, "wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird". Ziel der Bestimmung ist nicht der Schutz der bereits in dem Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen Risiken des Berufs; gerechtfertigt ist die Zulassungsbeschränkung vielmehr nur bei der Gefahr einer Übersetzung des Gewerbes mit der Folge ruinösen, das örtliche Taxengewerbe in seiner Existenz und damit in seiner Funktionsfähigkeit bedrohenden Wettbewerbs. Diese Gefahr muss konkret beweisbar eingetreten oder nach der sorgfältig begründeten Beurteilung der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (BVerfG a.a.O. S. 191; BVerwG a.a.O. S. 210). Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein (BVerwG, Beschluss vom 31.1.2008 - 3 B 77/07 -, Juris; Urteil vom 7.9.1989 - BVerwG 7 C 44 und 45.88 -, BVerwGE 82, 295). Die Annahme einer solchen, die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 a.a.O. S. 302). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren.
43 
Nach diesen Grundsätzen erfordert die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein. Die Annahme einer solchen, die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2008 - 3 B 77/07 -, Juris).
44 
Im vorliegenden Fall liegen keine konkreten Belege für eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Bezirk R./W. im Fall einer maßvollen Zunahme der erteilten Taxengenehmigungen vor. Untauglich ist insofern der Hinweis des Landratsamts R. auf das Ergebnis seiner 2014 im Rahmen der Tarifanpassung erfolgten Umfrage. Denn die Umfrageergebnisse bilden wahrscheinlich weder die wirtschaftliche Realität der Taxenunternehmen in R./W. ab noch ergeben sich aus ihnen Hinweise auf eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrsinteresses. Sie stellen lediglich die angemessene unternehmerische Reaktion auf die Frage dar, ob eine Verbesserung auf der Einnahmenseite wünschenswert wäre. Das damit zum Ausdruck gebrachte berechtigte wirtschaftliche Interesse der Taxenbetriebe ist aber weder Anhaltspunkt noch Maßstab für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes. Untauglich ist auch der Verweis auf den Taxengenehmigungsverzicht von Frau G. D. mit Schreiben vom 30.3.2012. Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich nicht um eine Geschäftsaufgabe, sondern um einen Verzicht auf eine von zwei vorhandenen Taxengenehmigungen, also um eine Betriebsverkleinerung. Welches der genaue Grund für die Betriebsverkleinerung war, wurde vom Beklagten nicht aufgeklärt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Betriebsverkleinerung dürft nach dem insofern unwidersprochenen Vortrag des Klägers auf die persönliche Situation von Frau D. zurückzuführen sein und auf den zuvor gescheiterten Unternehmenstausch zwischen Frau D. und dem Kläger. Wird dies berücksichtigt, ergeben sich aus der Betriebsverkleinerung keine Hinweise auf eine Überbesetzung des Taxenbezirks.
45 
Ohne Aussagewert für eine Bedrohung nach § 13 Abs. 4 PBefG ist schließlich auch die Fortschreibung und Erweiterung der Taxenbestandszahlen seit den 1980er Jahren. Denn aus den Angaben der Beklagten und aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergibt sich nicht, dass die Fortschreibung der Taxenbestandszahlen zu irgendeinem Ausgangszeitpunkt auf einer tragfähigen Prognoseentscheidung beruhte. Die folgerichtige Fortschreibung auf Basis (möglicherweise) falscher Annahmen vermag aber keine Grundlage für eine ordnungsgemäße Prognose zu liefern.
46 
Anhaltspunkte in anderer Hinsicht sind ebenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich. Es gibt keinerlei Hinweise auf einen überharten Wettbewerb oder sonstige Auswüchse mit einhergehender Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen.
47 
Die Aufstellungen des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg zur starken wirtschaftlichen Entwicklung des Bezirks R./W. könnten dagegen auf eine Unterbesetzung des Taxenbezirks hindeuten. In dieser Hinsicht versteht das Gericht auch das Ergebnis seiner telefonischen Umfrage zur Situation in den mit R./W. durchaus vergleichbaren Städten Friedrichshafen, Reutlingen, Tübingen und Ulm. Von keiner dieser Städte wurde im Zusammenhang mit der Taxendichte von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen berichtet und in allen vier Städten liegt die Taxendichte geringfügig (Reutlingen mit 0,47) bis ganz erheblich (Tübingen mit 0,61 und Ulm mit 0,62) über der Taxendichte in R./W.. Ob mit der relativ hohen Zahl der Mietwagen im Bezirk R./W. eine Unterbesetzung mit Taxen kompensiert wird, wie der Kläger meint, ist ebenso wie der angebliche (entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG) taxengleiche Einsatz der Mietwagen nicht geklärt.
48 
Ob und wie viele weitere Taxengenehmigungen der Taxenbezirk R./ W. verträgt ist danach offen. Die für die vom Gesetz geforderte Prognoseentscheidung erforderlichen Erhebungen sind bisher unterblieben. Es fehlt jede Grundlage und Datenbasis für die prognostische Entscheidung. Die vom Landratsamt R. jahrzehntelang betriebene Methode der Fortschreibung der Anzahl gegebener Taxengenehmigungen taugt für die tragfähige Feststellung einer Gefahrengrenze nach § 13 Abs. 4 PBefG nicht. Erreicht wird damit lediglich der Schutz und der Erhalt wirtschaftlicher Möglichkeiten der bisherigen Genehmigungsinhaber. Die vorhandenen Taxenunternehmer werden vor unliebsamer Konkurrenz geschützt. Diese Einrichtung eines Reservats widerspricht aber dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, die den Wettbewerb herstellen und lediglich Missstände verhindern sollen.
49 
Danach fehlt es gegenwärtig an einer fehlerfreien prognostischen Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes in R./ W. höchstens zuzulassenden Taxen. Eine tragfähige Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein, existiert nicht.
50 
Die Ablehnungsentscheidung ist deswegen fehlerhaft und aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
51 
b. Anspruch auf Genehmigungserteilung
52 
Dem Kläger kommt derzeit kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Taxengenehmigung zu. Denn es ist nicht geklärt, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein (vgl. oben 2.a.), und es ist offen, ob und welche Mitbewerber dem Kläger vorgehen.
53 
Rechtsgrundlage ist diesbezüglich Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PBefG. Danach sind bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden (Satz 2). Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er 1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, 2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder 3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (Satz 3). Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind (Satz 4).
54 
Unter der Voraussetzung, dass die Wartelisten des Landratsamts R. eine beachtliche Grundlage für die Entscheidung darstellen, gehen dem Kläger nach den obigen Grundsätzen bezüglich der Zuteilung der ersten Taxengenehmigung die früher eingegangenen Bewerbungen der Bewerber Nr. 1 bis 3 auf der Liste der vorhandenen Unternehmer und der Bewerber Nr. 1 bis 3 auf der Liste der Neubewerber vor. Bezüglich der zweiten Taxengenehmigung gehen ihm die Bewerber Nr. 5 bis 7 auf der Liste der vorhandenen Unternehmer und die Bewerber Nr. 4 bis 6 auf der Neubewerberliste vor. Bezüglich der dritten begehrten Taxengenehmigung geht ihm der Bewerber Nr. 7 auf der Neubewerberliste vor.
55 
Wie oben ausgeführt, ist aber in keiner Weise geklärt, ob der Taxenbezirk R./W. 7, 14 oder sogar 16 weitere Taxengenehmigungen verträgt, ohne dass Missstände auftreten und das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Immerhin wäre mit der Erhöhung auf 49 Taxen eine Taxendichte von ca. 0,67 erreicht, die bisher noch in keiner der vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Stadt gegeben ist.
56 
Ebenso offen ist, ob die in den Listen aufgeführten Bewerber dem Kläger vorgehen, nachdem nicht geklärt ist, ob einer oder mehrere eine Tätigkeit nicht als Hauptbeschäftigung beabsichtigen und daher unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig zu behandeln sind (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 PBefG).
57 
In dieser Situation setzt eine fehlerfreie Neubescheidung zum einen voraus, dass der Beklagte, ggf. anhand eines Taxenverkehrsbedarfsgutachtens, erstmals klärt, wie hoch die Zahl von Taxengenehmigungen ist, die der Bezirk R./W. aufnehmen kann, ohne dass das öffentliche Verkehrsinteresse dadurch beeinträchtigt wird, dass konkret mit einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gerechnet werden muss. Zum anderen sind die vom Landratsamt R. geführten Wartelisten an die gesetzlichen Anforderungen anzupassen und dem entsprechend weiter zu führen. Hierzu sind die nach § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG maßgeblichen Faktoren zu erheben und einzuarbeiten.
58 
Nachdem erst auf dieser noch zu schaffenden Grundlage eine Prognoseentscheidung und Zuteilung ergehen kann, vermag das Gericht derzeit keine Begründetheit der Verpflichtungsklage festzustellen, auch nicht im Sinne der Beanspruchung von nur einer oder nur zwei Taxengenehmigungen. Denn es ist wegen der völlig unsicheren Tatsachengrundlage auch nicht im Ansatz geklärt, ob konkrete Bedrohungen der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung von 40 oder 47 Taxen absehbar sind.
59 
Eine Situation, in der der Kläger, wegen eines sehr hohen zusätzlichen Bedarfs an Taxen, auch unter Beachtung der bestehenden Taxendichte und der Mitbewerber auf jeden Fall zum Zuge kommen muss, besteht nach den Feststellungen des Gerichts nicht. Ein Bewerber hat nach der Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung, wenn es an einer rechtmäßigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen fehlt und die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber bei Beachtung der Vormerkliste zum Zug kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2008 - 3 B 77/07 -, Juris). Einem Anspruch des Klägers steht insofern der konkrete Verweis der Behörde auf die bereits erreichte Taxendichte und die hohe Zahl von Mitbewerbern entgegen. Eine konkrete Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes erscheint bereits bei einer Erhöhung auf 40 Taxengenehmigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen.
60 
Der Kläger kann hiergegen nicht einwenden, dass die Wartelisten unabhängig von einem aktuellen Beobachtungszeitraum geführt würden und daher gesetzwidrig und in der Folge unbeachtlich seien. Diese Ansicht trifft wegen des gesetzlichen Grundsatzes des Vorrangs des früheren Bewerbers nicht zu. Der Ansicht könnte allenfalls dann gefolgt werden, wenn die Wartelisten in einer Weise falsch und fehlerbehaftet wären, dass eine Fehlerbeseitigung und Heilung von vornherein ausgeschlossen ist. Eine solche Situation vermag das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Soweit Angaben der Mitbewerber und des Klägers zu den bisherigen Anträgen unvollständig sind, können die Angaben ohne weiteres ergänzt und Fehler dadurch geheilt werden.
61 
Die Einwände des Klägers treffen auch nicht zu, soweit er meint, die auf den Wartelisten aufgeführten Bewerber seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie einen in jeder Hinsicht vollständigen Antrag und genehmigungsfähigen Antrag gestellt hätten. Diese Ansicht trifft auch im Hinblick auf den Rang und die Bedeutung der grundgesetzlich garantierten Berufsausübungsfreiheit nicht zu. Es erschiene insofern unangemessen und überzogen, wollte man von einem Bewerber im Vorgriff auf eine möglicherweise erst Jahre später gegebene Genehmigungsmöglichkeit vollständige und ständig zu aktualisierende Unterlagen für einen Antrag nach § 13 Abs. 5 Abs. 2 PBefG verlangen. Die damit einhergehende Erschwerung des Zugangs zum Beruf ist durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Notwendig aber auch ausreichend für den Antrag nach § 13 Abs. 5 Abs. 2 PBefG ist eine ernsthafte Bekundung, dass eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit als Taxenunternehmer gewollt ist und dass die hierfür erforderliche Taxengenehmigung beantragt wird. Mehr ist wegen der gängigen Wartezeiten nicht zu verlangen. Die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen kann der Bewerber einreichen, wenn er nach der Vormerkliste an der Reihe ist.
62 
Der Klage ist nach alldem nur bezüglich der Verpflichtung zur Neubescheidung stattzugeben. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher abzulehnen.
63 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach ihren Obsiegens- und Unterliegensanteilen tragen der Kläger ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Dabei wurde vom Gericht berücksichtigt, dass der Kläger mit Haupt- und Hilfsantrag das identische Klageziel, nämlich drei weitere Taxengenehmigungen erstrebt. Wird dies so gesehen, überwiegt mit der erreichten Verpflichtung zur Neubescheidung der Anteil, mit dem der Kläger obsiegt. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.2014 – 6 B 21/14 –, Juris).
64 
Die Berufung ist zuzulassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht liegen vor (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. Satz 5 PBefG, bezüglich der Führung der Wartelisten nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG und bezüglich der Anforderungen an die Feststellung der Gefährdungsgrenze bei der Taxengenehmigung nach § 13 Abs. 4 PBefG bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen auf.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen den Bescheid des Regierungspräsidium Tübingen vom 18.09.2006, mit dem der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erteilt wurde, wiederherzustellen und das Landratsamt Sigmaringen zu verpflichten, ihr eine einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx der Antragstellerin) zu erteilen.
Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann und die Prüfung ergibt, dass den Interessen des Dritten an einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Vorzug einzuräumen ist vor dem öffentlichen Interesse und den Interessen des von der Maßnahme Begünstigten an einer unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahme.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen.
Ein Konkurrent kann die einem Mitbewerber erteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG (nur) anfechten, wenn durch diese Erlaubnis Linienverkehr gestattet wird, den der Konkurrent bislang als vorhandenes Unternehmen im Sinne von § 13 PBefG bedient hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139; Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -). Denn in diesem Fall verfügt der Konkurrent entweder über eine Rechtsposition aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (wenn seine Genehmigung noch fortdauert; sog. vorhandener Unternehmer) oder aus § 13 Abs. 3 PBefG (wenn seine Genehmigung abgelaufen ist; sog. Altunternehmer). Letzteres ist hinsichtlich der Schülerbeförderung nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. der Fall. Da die Antragstellerin - anders als im Antrag auf einstweilige Erlaubnis vom 29.08.2006 an das Regierungspräsidium Tübingen - im gerichtlichen Verfahren ausweislich ihres Antrags nur den „Weiterbetrieb“ ihres schon in der Vergangenheit betriebenen „Linienverkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (einschließlich Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (...-Linie ...)“ mittels einstweiliger Erlaubnis begehrt und diesbezüglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ist, ist der Antrag in vollem Umfang zulässig, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob ein Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG bzw. für eine zuvor nicht von der Antragstellerin bediente Strecke (bzw. Teilstrecke) zulässig wäre (dies verneinend: Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 - im Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 (I.) noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (II.).
(I.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18.09.2006 ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und zudem ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Durchführung der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. besteht, das bereits durch die erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 BPefG indiziert ist (hierzu nachfolgend; vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 -).
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis ist § 20 Abs. 1 PBefG. Danach kann eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilt werden, wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt.
10 
Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 PBefG ist hier eröffnet. Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; siehe ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -; a.A. soweit ersichtlich nur VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris) ist in Fällen, in denen - wie hier - eine endgültige Genehmigung aufgrund der Anfechtung durch einen Dritten (noch) nicht vollzogen werden kann, der Zeitraum bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung mittels einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG zu überbrücken und nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der endgültigen Genehmigung (so jedoch VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris).
11 
Das für § 20 Abs. 1 PBefG erforderliche öffentliche Verkehrsinteresse ist im Falle der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. zu bejahen. Es verlangt, dass ein bestehendes Verkehrsbedürfnis, auch wenn noch nicht endgültig über den Genehmigungsantrag entschieden ist, nicht unbefriedigt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris). Es besteht hier unstreitig ab dem 01.10.2006 ein Bedürfnis, die betroffenen Schüler weiterhin zwischen ihren Wohnorten und Schulen zu befördern. Dies wäre aber ohne eine einstweilige Erlaubnis nicht gewährleistet, da die entsprechende Genehmigung der Antragstellerin ausläuft, der Beigeladenen aufgrund von Bedienungsverboten gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.02.2004 (5 K 663/02) die Schülerbeförderung auf dieser Strecke untersagt ist, und die Aufhebung der Bedienungsverbote sowie die Erweiterung der Linie ab 01.10.2006 um die Haltestellen B. S.-Berufsschulzentrum, E.-M.-S. und E.-M.-O. gemäß Bescheid vom 19.07.2006 angefochten und somit nicht vollziehbar ist. Dieses öffentliche Verkehrsinteresse begründet auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
12 
Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen im Bescheid vom 18.09.2006 dürfte aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Bei der behördlichen Ermessensentscheidung, wem die zur Befriedigung des öffentlichen Verkehrsinteresses erforderliche einstweilige Erlaubnis erteilt wird, erscheint es in der Regel sachgerecht, demjenigen Unternehmer die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, der bereits über eine endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 PBefG verfügt, die nur deshalb nicht vollziehbar ist, weil sie von einem Dritten angefochten worden ist. Denn im Verfahren nach § 20 PBefG besteht für die Genehmigungsbehörde kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde. Lediglich im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen rechtlichen Bewertung bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 13 und 15 PBefG bestünde für die Genehmigungsbehörde ein Anlass, in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris). Es ist jedoch weder eine wesentliche Änderung der Sachlage seit der Entscheidung vom 19.07.2006 ersichtlich noch liegt eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung vor.
13 
Die Ausführungen des Antragsgegners in den Bescheiden vom 19.07.2006 bezüglich der Beigeladenen sowie vom 20.07.2006 bezüglich der Antragstellerin, in denen der Antragsgegner sich mit Linienführung, Fahrzeiten, Haltezeiten, Tarifen, den Nahverkehrsplänen der Landkreise Sigmaringen und Biberach und auch dem Bestandsschutz der Antragstellerin nach § 13 Abs. 3 PBefG auseinandergesetzt und im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Verkehr der Beigeladenen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vorzugswürdig erachtet hat, lassen offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat insbesondere den Vorteil eines Großteils der Schüler hervorgehoben, im Falle der Genehmigungserteilung an die Beigeladene nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auch sonstige Strecken des Verkehrsverbundes N.-A.-D. (...) nutzen zu können. Auf diesen Vorteil hat auch die Kammer bereits im Urteil vom 18.02.2004 (5 K 663/02) hingewiesen. Diese Möglichkeit bestünde beim Verkehr der Antragstellerin nicht, da der Verkehrsverbund ... eine Einbeziehung des Sonderlinienverkehrs der Antragstellerin ablehnt. Anders als zum Zeitpunkt des Urteils vom 18.02.2004 (5 K 663/02) ist die Antragstellerin jedoch ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer, dessen Interessen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Rahmen der Ermessensentscheidung vorrangig berücksichtigt werden müssten. Vielmehr hatte der Antragsgegner unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa, m.w.N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden Bedienung sowie hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum zusteht, da diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa).
14 
Unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und des Ermessensspielraums der Behörde vermag das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung in den Bescheiden vom 19. und vom 20.07.2006 keine offensichtlichen Rechtsfehler zu erkennen. Aufgrund dessen dürfte auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein.
15 
Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei auf der streitgegenständlichen Strecke vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, mit der Folge, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rechtsstellung grob rechtsfehlerhaft sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Bei der Frage, ob die Antragstellerin vorhandener Unternehmer oder Altunternehmer ist, ist nicht - wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen - auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Erlaubnis (18.09.2006) abzustellen, sondern maßgeblich ist der Zeitraum, für den die einstweilige Erlaubnis gilt (01.10.2006 bis 31.03.2007). Nach Ablauf der Genehmigung mit Wirkung zum 30.09.2006 ist die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, sondern lediglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2000 - 7 A 11343/99 -, juris).
16 
Die Antragstellerin dürfte insbesondere auch nicht aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG über eine über den 30.09.2006 hinausgehende Genehmigung verfügen, und zwar weder aufgrund ihrer Anträge vom 09.08.2004 und vom 28.03.2006 beim Regierungspräsidium Tübingen noch wegen ihres Antrags beim Landratsamt Sigmaringen ebenfalls vom 28.03.2006. Zwar ist über einen Antrag auf Linienverkehrsgenehmigung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG); kann jedoch die Prüfung des Antrags innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, ist die Frist mit einem Zwischenbescheid um den Zeitraum - höchstens um drei Monate - zu verlängern, der notwendig ist, um die abschließende Entscheidung treffen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Erst wenn bis zum Ablauf der hiernach maßgeblichen Frist die Genehmigung nicht versagt worden ist, gilt sie als erteilt.
17 
Hinsichtlich des Antrags vom 09.08.2004 (Eingang: 13.08.2004) auf „Umwandlung“ der Genehmigung nach § 43 Nr. 2 PBefG in eine Genehmigung nach § 42 PBefG hat das Regierungspräsidium mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004 die Entscheidungsfrist bis zum 13.02.2005 verlängert und innerhalb der verlängerten Frist über den Antrag entschieden. Es bestand auch ein sachlicher Grund für die Verlängerung, da zum Zeitpunkt des Zwischenbescheides noch nicht sämtliche Stellungnahmen Dritter im Anhörverfahren nach § 14 PBefG vorlagen. Dabei ist unerheblich, ob die ursprünglich gesetzte Stellungnahmefrist überschritten wurde, da es der Behörde überlassen bleibt, ob sie trotz Überschreitung der gesetzlichen Stellungnahmefrist von zwei Wochen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG) verspätete Stellungnahmen berücksichtigt oder nicht. Bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG handelt es sich nicht um eine Präklusionsvorschrift, wie sich schon aus dem Vergleich des Wortlauts mit dem von Präklusionsvorschriften (z.B. § 71d Abs. 2 VwVfG, § 73 Abs. 3a VwVfG, § 73 Abs. 4 VwVfG, § 55 Abs. 2 LBO) ergibt. Denn bei derartigen Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden bzw. ausgeschlossen sind. Eine solche Formulierung findet sich bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht, so dass die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut sowie der Intention des Gesetzgebers (der eine Präklusion wie bei den o.g. Vorschriften sonst ausdrücklich angeordnet hätte) keinen zwingenden Ausschluss später eingehender Stellungnahmen gebietet. Aufgrund dessen ist es der Behörde unbenommen, später eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen oder die Frist auf Antrag zu verlängern, wie gegenüber dem Landratsamt Sigmaringen erfolgt. Vor dem Hintergrund zweier noch ausstehender Stellungnahmen, wobei in einem Fall die verlängerte Frist noch lief, hatte das Regierungspräsidium einen sachlichen Grund für die Verlängerung der Entscheidungsfrist mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004. Die Verlängerung um drei Monate dürfte angesichts der Komplexität des zu entscheidenden Falles ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Fristverlängerung den gesamten Antrag der Antragstellerin mit seinen drei Teilkomponenten (wie im gemeinsamen Antragsschreiben vom 09.08.2004 dargestellt) betraf. Das Regierungspräsidium Tübingen hat im Zwischenbescheid im Wesentlichen die Bezeichnung übernommen, die die Antragstellerin in ihrem Antragsschreiben als zusammenfassende Bezeichnung für die drei Komponenten des Antrags gewählt hat (Regierungspräsidium Tübingen im Zwischenbescheid vom 28.10.2004: „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG von Bad Saulgau/Thermalbad nach Bad Schussenried/Bahnhof - Ihr Antrag vom 09.08.2004“; Antragstellerin im Antragsschreiben vom 09.08.2004: „Überführung in eine Genehmigung nach § 42 PBefG auf der Strecke Bad Schussenried - Bierstetten - Bad Saulgau“). Angesichts nur eines Antragsschreibens, auf das der Zwischenbescheid ausdrücklich Bezug nimmt, bezieht sich der Zwischenbescheid auf das gesamte Antragsschreiben und somit auf alle drei Teilkomponenten des Antrags. Auch die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach (so z.B. bereits im letzten Absatz des Antragsschreibens vom 09.08.2004) von „dem Antrag“ im Singular gesprochen. Zwar hat sie auch darauf hingewiesen, dass die drei Teile des Antrags getrennt voneinander beschieden werden könnten, jedoch ist dies bezüglich der Fristverlängerung weder zwingend noch angebracht. Aufgrund der Bezugnahme auf das Antragsschreiben vom 09.08.2004 und der vom Regierungspräsidium Tübingen gewählten Bezeichnung musste der Zwischenbescheid aus dem objektiven Empfängerhorizont als Verlängerung der Entscheidungsfrist hinsichtlich des gesamten Antrags mit seinen drei Teilkomponenten verstanden werden. Eine Genehmigungsfiktion konnte daher hinsichtlich keiner der drei Teilkomponenten des Antrags eintreten.
18 
Auch aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 (Eingang: 31.03.2006) beim Regierungspräsidium Tübingen dürfte keine Genehmigungsfiktion für die Zeit ab 01.10.2006 eingetreten sein. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG und die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzen voraus, dass der Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wurde (vgl. Bidinger, PBefG, § 15, RdNr. 11). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist nach § 11 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefGZuVO) nur eröffnet, wenn der beantragte Linienverkehr in einen kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund einbezogen ist. Dies ist beim Schülerverkehr der Antragstellerin, der - trotz entsprechender Bemühungen - weder in den Verkehrsverbund ... einbezogen ist noch in ihn aufgenommen werden kann, nicht der Fall (vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 28.10.2002 - 5 K 1985/02 -). Somit war eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen nicht gegeben mit der Folge, dass auch keine Genehmigungsfiktion eintreten konnte.
19 
Aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 beim Landratsamt Sigmaringen dürfte ebenfalls keine Genehmigungsfiktion eingetreten sein. Das Landratsamt Sigmaringen hat die Dreimonatsfrist mit rechtzeitigem Zwischenbescheid vom 14.06.2006 verlängert, da eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen aufgrund des Konkurrenzantrags der Beigeladenen erforderlich und die Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen von der Entscheidung über diesen Konkurrenzantrag abhängig war. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antrag der Beigeladenen vom 28.04.2006 vollständig war, da auch ein zunächst unvollständiger Antrag den Koordinierungsbedarf nicht entfallen lässt, weil er im Laufe des Verfahrens noch ergänzt werden kann. Da die Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen für die Entscheidung des Landratsamts relevant war, war die Fristverlängerung im Hinblick auf die noch zu treffende Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen rechtmäßig, so dass auch hier keine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten konnte. Die Tatsache, dass die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich des Beginns der Linienerweiterung vom 01.09.2006 auf den 01.10.2006 geändert hat, führt - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - nicht zur Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheides vom 14.06.2006. Vielmehr erfordert die Änderung des Antrags eines Konkurrenten eine erneute Prüfung und Koordination der Behörden, so dass gerade auch aufgrund der Antragsänderung zusätzliche Bearbeitungszeit erforderlich war. Auch bei der Fristverlängerung durch das Landratsamt Sigmaringen dürfte daher die Verlängerung der Entscheidungsfrist um drei Monate angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Falles nicht zu beanstanden sein.
20 
Aber selbst wenn zugunsten der Antragstellerin eine Genehmigungsfiktion eingetreten wäre (wovon die Kammer aus den o.g. Gründen nicht ausgeht), würde ihrer Berücksichtigung als vorhandener Unternehmer immer noch entgegenstehen, dass eine etwaige fiktive Genehmigung noch nicht unanfechtbar wäre (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, juris). Denn die Beigeladene hätte nach Bekanntgabe einer fiktiven Genehmigung der Antragstellerin die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Von einer gesicherten Rechtsposition als vorhandener Unternehmer, die bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis zu berücksichtigen wäre, könnte daher selbst im Falle der Annahme einer Genehmigungsfiktion nicht ausgegangen werden.
21 
Das Regierungspräsidium Tübingen hat auch nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass es am 19.07.2006 - und damit vor einer Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen über den Antrag der Antragstellerin vom 28.03.2006 - über die Erweiterung der Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen entschieden hat. Ein „verfahrensrechtliches Prioritätsprinzip“, wonach über Anträge von Konkurrenten in einer bestimmten Reihenfolge zu entscheiden wäre, kennt das PBefG nicht. Der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über eine Genehmigung bei konkurrierenden Angeboten zu berücksichtigen ist, wer den Verkehrsbedarf zuerst erkannt hat (in diesem Sinne interpretiert der Antragsgegner den Begriff „Prioritätsprinzip“), ist hier - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - irrelevant, da der Verkehrsbedarf seit Jahren bekannt ist und es lediglich um die Frage geht, wer eine bereits bestehende Verkehrsverbindung künftig betreiben darf. Die Annahme des Regierungspräsidiums Tübingen in seinem Bescheid vom 19.07.2006, dass die Antragstellerin ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer hinsichtlich der Linie xx sei, ist nicht zu beanstanden, da die entsprechende Genehmigung zum 30.09.2006 ausläuft und eine Genehmigungsfiktion über diesen Zeitraum hinaus nicht eingetreten war. Aus den Koordinierungsgesprächen mit dem Landratsamt Sigmaringen dürfte das Regierungspräsidium Tübingen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Übrigen die Information gehabt haben, dass mit einer Verlängerung der Genehmigung nicht zu rechnen sei. Inwiefern durch die Abfolge der Entscheidungen Rechte der Antragstellerin verletzt sein sollen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
22 
Ist die Antragstellerin somit ab 01.10.2006 nicht (mehr) vorhandener Unternehmer für die streitgegenständliche Strecke, so scheidet die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Verfahren um die Erteilung der endgültigen Genehmigung ab 01.10.2006 aus, so dass die Bescheide vom 19. und vom 20.07.2006, die vom Status der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ausgehen, nicht als grob rechtsfehlerhaft anzusehen sind.
23 
Vor diesem Hintergrund erscheint es insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, dass das Regierungspräsidium Tübingen der Beigeladenen als dem (einzigen) Unternehmer, dem bereits eine - wenn auch nicht bestandskräftige - personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt wurde, nunmehr eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt hat. In dieser Entscheidung vom 18.09.2006 ebenso wie in der Genehmigungsentscheidung vom 19.07.2006 wurden insbesondere auch die Interessen der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG in ausreichender Weise gewürdigt.
24 
Das Gebot des § 8 PBefG vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Programmsatz, verbunden mit einem Koordinierungs- und Gestaltungsauftrag (vgl. Bidinger, PBefG, § 8, S. 5 ff.). Unterlässt es die Behörde unter Verstoß gegen diesen Programmsatz, Kooperationsmöglichkeiten auszuloten und entsprechende Vermittlungsversuche zu unternehmen, so kann ein Unternehmen aus derartigen behördlichen Versäumnissen keine subjektiven Rechte herleiten. Auf die Frage der Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin und der Beigeladenen kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Antragsgegner ausreichende Bemühungen zur Realisierung einer „Kooperationslösung“ unternommen hat.
25 
Der Antragsgegner hat auch nicht durch seine Würdigung des Bestandsschutzes der Antragstellerin als Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. In dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Verfahren ... / ..., das ebenfalls Gegenstand eines Verfahrens der Kammer ist (5 K 2145/04), gab der Bestandsschutz als Altunternehmer den Ausschlag zugunsten des Altunternehmers bei gleichwertigen Verkehrsangeboten. Im vorliegenden Fall wird jedoch das Angebot der Beigeladenen vom Antragsgegner als besser bewertet, so dass bereits keine gleich gelagerten Sachverhalte vorliegen, die eine einheitliche Anwendung bzw. Gewichtung von § 13 Abs. 3 PBefG gebieten würden.
26 
Das Gericht verkennt schließlich auch nicht, dass die Umstellung der Schülerbeförderung von der Antragstellerin auf die Beigeladene mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Jedoch ist dieser Aufwand - soweit aus den Schriftsätzen der Beteiligten erkennbar - nicht so groß, dass er es als ermessensfehlerhaft erscheinen ließe, der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen.
27 
Nach alledem ist die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG an die Beigeladene mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
28 
(II.) Da dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 nicht entsprochen werden kann, ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin für sich selbst die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zum Weiterbetrieb des Schülerverkehrs von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx) beansprucht, abzulehnen. Wegen des Verbots der Doppelbedienung kann während der Geltungsdauer der einem Unternehmen erteilten (einstweiligen) Liniengenehmigung einem anderen Bewerber in der Regel eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, juris; Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung einer Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen würde (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris). Dass hier ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, da der streitgegenständliche Schülerverkehr kostendeckend von zwei Unternehmen parallel betrieben werden könnte, ist nicht erkennbar.
29 
Nach Auffassung des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Erlaubnis irreversible wirtschaftliche Nachteile drohten oder sie sogar in ihrer Existenz bedroht wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragstellerin durch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene erhebliche rechtliche Nachteile im Rechtsbehelfsverfahren um die endgültige Genehmigung drohten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden durch die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis keine vollendeten irreversiblen Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin geschaffen, da eine einstweilige Erlaubnis kein Recht auf eine spätere Genehmigung verleiht oder ein solches begünstigt. Aufgrund dessen dürfte es - entgegen der Befürchtung der Antragstellerin - dem Antragsgegner verwehrt sein, die mit einer erneuten Umstellung der Fahrkarten verbundenen Schwierigkeiten im Widerspruchsverfahren über die endgültige Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin ins Feld zu führen.
30 
Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (hälftiger Auffangstreitwert; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 20.02.2003 - 5 K 2644/02 - und vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 verpflichtet, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen im Bezirk der Stadt Karlsruhe.
Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren ein Mietwagenunternehmen. Im Oktober 2011 beantragte sie die Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. Am 15.10.2011 wurde die Klägerin in die Vormerkliste der Beklagten für Neubewerber (Vormerkliste A) aufgenommen. Am 05.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin förmlich ab.
Seit dem Jahr 1980 waren durch die Beklagte konstant 213 Taxigenehmigungen vergeben worden. Zur Überprüfung dieser Vergabepraxis schaltete die Beklagte vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 einen Beobachtungszeitraum (§ 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG) ein und führte bei den Taxiunternehmen ihres Bezirks eine Datenerhebung durch. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Datenerhebung sprach sie nicht aus. Von rund 81 Prozent der Taxiunternehmen erhielt die Beklagte Daten zurück.
Zur Bereinigung der Vormerkliste forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2014 auf, bis zum 18.08.2014 mitzuteilen, ob sie ihren Antrag aufrechterhalte. Bis September erfolgte keine Rückmeldung, weshalb die Klägerin am 11.09.2014 von der Vormerkliste gestrichen wurde.
Am 30.12.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung von zehn Genehmigungen für den Taxenverkehr. In der Folgezeit reichte sie alle notwendigen Nachweise ein, zuletzt ging bei der Beklagten am 09.04.2015 eine Erklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ein.
Am 01.06.2015 stellte die Beklagte unter anderem auf Grundlage der im Beobachtungszeitraum erhobenen Daten eine „Beurteilung des Taxigewerbes und Prognose gemäß § 13 Abs. 4 PBefG für die Stadt Karlsruhe“ (im Folgenden: „Beurteilung und Prognose“) fertig. In diesem Kurzgutachten stellte die Beklagte unter anderem fest, dass die Nachfrage nach Taxidienstleistungen rückläufig sei. Während bis 2010 jährlich etwa 450.000 Beförderungsauftrage vergeben worden seien, sei die Zahl mittlerweile auf rund 400.000 Aufträge zurückgegangen. Auch zukünftig werde die Nachfrage weiter sinken. Nach den Angaben der Taxiunternehmer seien die Fahrzeuge im Schnitt nur ca. 35 Prozent der Bereithaltungszeit besetzt. Nach den vorgelegten Wirtschaftsdaten befinde sich ein beträchtlicher Teil insbesondere der Einzelunternehmer unterhalb der amtlichen Armutsgefährdungsgrenze. Es müsse allerdings unterstellt werden, dass die vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprächen. Die Beklagte kommt in der „Beurteilung und Prognose“ zu dem Schluss, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes derzeit nicht auszuschließen sei. Die Zahl der Genehmigungen werde deshalb zunächst auf 220 beschränkt. Eine deutlich darüber hinausgehende Erhöhung würde die angespannte wirtschaftliche Situation des bestehenden Taxengewerbes hingegen so verschärfen, dass dessen Funktionsfähigkeit gefährdet wäre.
Mit Bescheid vom 07.07.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 ab. Zur Begründung führt sie aus, im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen und die Zahl der vorrangigen Bewerber könne der Klägerin derzeit keine Genehmigung erteilt werden. Hierfür wäre eine erhebliche Erhöhung der insgesamt erteilten Genehmigungen erforderlich. Dadurch wäre die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen wären beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus der ermittelten niedrigen Auslastung der Fahrzeuge sowie den geringen erwirtschafteten Überschüssen. Diese seien oftmals nicht auskömmlich, eine hinreichende Kapitalverzinsung, eine angemessene Vergütung des unternehmerischen Risikos und eine ausreichende Altersversorgung fänden in den meisten Fällen nicht statt. Einer weiteren Zunahme des Angebots an Taxidienstleistungen stehe keine adäquate Nachfrage gegenüber, was zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der legal und wirtschaftlich sinnvoll arbeitenden Unternehmen führen würde. Im Hinblick auf den Bewerberüberschuss könne der Klägerin gemäß § 15 Abs. 5 Satz 5 PBefG in jedem Fall auch nur eine Genehmigung erteilt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 30.07.2015 Widerspruch ein und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht nachgewiesen sei. Eine fundierte, gutachterliche Prognose sei aber Mindestvoraussetzung für die Versagung der Berufsausübung. Eine Orientierung an der Auslastung der Fahrzeuge und den Überschüssen der Unternehmer laufe auf einen unzulässigen Schutz bestehender Betriebe vor Konkurrenz hinaus. Den behaupteten Wettbewerbsverzerrungen müsse mit behördlichen Kontrollen der unplausibel wirtschaftenden Unternehmen und anschließenden Genehmigungswiderrufen begegnet werden und dürfe nicht zu Lasten ordnungsgemäß tätiger Neubewerber gehen. Zudem sei anzunehmen, dass die Vormerkliste der Beklagten nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche, weshalb der Antrag der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führt die Widerspruchsbehörde aus, die Prognoseentscheidung der Beklagten über die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes könne nur bei groben Beurteilungsfehlern beanstandet werden. Derartige Fehler seien nicht erkennbar. Die schwierige wirtschaftliche Lage einiger Taxiunternehmer sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssituation in Karlsruhe sei die Festlegung der Beklagten auf 220 Taxigenehmigungen schlüssig. Anderenfalls müsse mit einer Verschlechterung der Ertragslage und als Konsequenz mit wirtschaftlich bedingten Geschäftsaufgaben gerechnet werden.
10 
Die Klägerin hat bereits am 20.06.2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und mit Schreiben vom 02.08.2016 den Widerspruchsbescheid nachträglich einbezogen. Zur Begründung werden die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Zu der erst im Klageverfahren von der Beklagten vorgelegten „Beurteilung und Prognose“ vertritt die Klägerin die Ansicht, dass diese unter schweren methodischen und inhaltlichen Mängeln leide. Weder werde der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt noch sei die daraus abgeleitete Prognose verwertbar. Die Datenerhebung im Beobachtungszeitraum bei nur einem Teil der Unternehmer stelle weder eine vollständige noch eine stichprobenartige Erhebung dar. Eine vollständige Erhebung sei der Beklagten durch die Ermächtigung in § 54a Abs. 1 Satz 1 PBefG ohne weiteres möglich gewesen. Die erhobenen Daten seien mittlerweile bereits mehrere Jahre alt, zudem hätten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seit der Datenerhebung erheblich verändert. Die Beklagte habe zudem keine Plausibilitätsprüfung der Betriebsdaten durchgeführt, bei einer vergleichbaren Untersuchung in Stuttgart seien etwa 42 Prozent aller Betriebe mangels Plausibilität unberücksichtigt geblieben. Unabhängig davon sei der ermittelte Überschuss pro Unternehmen ohne Kontextualisierung der Zahlen durch Vergleich mit anderen Städten ohne Aussagekraft. Bei der Ermittlung der Nachfrage habe die Beklagte nicht zwischen dem Gesamtfahrtenaufkommen und dem Funkvermittlungsaufkommen unterschieden, weshalb die Berechnungen der Beklagten fehlerhaft seien.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 07.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 zu verpflichten, der Klägerin zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in den ergangenen Bescheiden. Der Markt für Taxidienstleistungen sei tendenziell schrumpfend, die Festlegung auf zunächst 220 Genehmigungen sei von § 13 Abs. 4 PBefG gedeckt. Nach den ordnungsgemäß geführten Vormerklisten seien andere Bewerber vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen sei das tatsächliche Interesse der Klägerin an den Genehmigungen vor dem Hintergrund der unterbliebenen Rückmeldung im Verfahren zur Bereinigung der Vormerkliste zu bezweifeln.
16 
Mit ergänzender Stellungnahme vom 12.04.2017 teilte die Beklagte mit, dass von den auf der Vormerkliste A geführten Neubewerbern mittlerweile neben dem Fachkundenachweis eine Gewerbezentralregisterauskunft, ein Führungszeugnis und eine Bescheinigung vom Finanzamt verlangt worden sei. Aktuell befänden sich 15 (andere) Bewerber auf der Vormerkliste A, die Vormerkliste der Bestandsunternehmer (Vormerkliste B) weise derzeit neun Bewerber auf. Momentan seien 215 Taxigenehmigungen vergeben. Seit 2013 habe es vier Neuerteilungen gegeben; im Rahmen dieser Neuerteilungen habe es fünf Absagen vorrangiger Bewerber gegeben.
17 
Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) nebst den Akten zu den Vormerklisten (drei Hefte) und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
A.
18 
Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist zulässig.
19 
Dass die Klägerin auf das Schreiben vom 29.07.2014 nicht geantwortet hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entfallen. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich kein Interesse an den am 30.12.2014 beantragten Genehmigungen hat, ist nichts ersichtlich.
20 
Der Klägerin fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die beantragten Genehmigungen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG bereits als erteilt gelten. Zwar hat die Beklagte nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten über den schriftlichen Antrag der Klägerin vom 30.12.2014 entschieden und auch keinen Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG erlassen. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion setzt aber einen bescheidungsfähigen Antrag voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 26f.). Die erforderlichen Nachweise der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) lagen erst zum 09.04.2015 vollständig vor, sodass der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2015 innerhalb der Dreimonatsfrist erging.
B.
21 
Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I.). Sie kann die Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen beanspruchen, sofern sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu II.).
I.
22 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG lagen im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vor. Der objektive Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG ist nicht gegeben.
23 
Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG) zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Diese objektive Berufszulassungsschranke ist gerechtfertigt, weil ein funktionierender Taxenverkehr – als nach wie vor wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung, der in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr ergänzt – für das öffentliche Verkehrsinteresse von überragender Bedeutung ist. Eine Orientierung an der Existenz- bzw. Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes schließt eine reine Bedürfnisprüfung aus. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn das Taxengewerbe ansonsten „bei unkontrolliertem Eindringen neuer Unternehmen durch Übersetzung und ruinösen Wettbewerb in seiner Existenz bedroht würde“. Diese Gefahr muss beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Verwaltungsbehörde in drohende Nähe gerückt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960 – 1 BvL 53/55 –, BVerfGE 11, 168ff., juris Rn. 80). Die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist dabei nicht erst dann bedroht, wenn die Gefahr eines Zusammenbruchs des örtlichen Taxengewerbes insgesamt besteht. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des jedermann zugänglichen (§§ 22, 47 Abs. 4 PBefG) Taxengewerbes mit dem Ziel einer möglichst guten Bedienung des öffentlichen Individualverkehrs. Für die Annahme einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes genügt deshalb eine von der Behörde konkret zu belegende Gefahr, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen kann, etwa derart, dass die Existenzfähigkeit von Betrieben allgemein nur unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeit der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die ansonsten zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989 – 7 C 44/88 u.a. – BVerwGE 82, 295ff., juris Rn. 16). Der Genehmigungsvorbehalt bezweckt allerdings nicht, Taxiunternehmer vor wirtschaftlich spürbarer – auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen – bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden – Risiken dieses Berufs zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988 – 7 C 94/86 –, BVerwGE 79, 208ff., juris Rn. 9).
24 
Gefordert ist demnach eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die vom öffentlichen Verkehrsinteresse zu bestimmende Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist dementsprechend eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse des örtlichen Taxengewerbes und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 8ff.). Die Annahme einer die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008 – 3 B 77/07 –, juris Rn. 7). Bei der Frage, ab welcher Zahl von Genehmigungen für den Taxiverkehr die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist, steht der Behörde allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. Dabei ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; es sind insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 12f.).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ablehnung der beantragten Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde bzw. bei Zulassung weiterer Fahrzeuge eine Übersetzung des Taxengewerbes mit der möglicherweise einhergehenden Folge eines existenzbedrohenden Wettbewerbs einträte oder unmittelbar drohen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit hat die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Zudem hat sie die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht erkannt bzw. nicht richtig angewendet. In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Festlegung der höchstens zuzulassenden Taxen ist damit rechtswidrig und kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
26 
1. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PBefG ist die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Denn aus der Zahl der Beförderungsaufträge lässt sich das dem örtlichen Taxengewerbe zur Verfügung stehende Einnahmepotential ablesen, das die Existenzgrundlage des örtlichen Taxengewerbes bildet (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 12). Dementsprechend stützt die Beklagte ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf einen vermeintlichen Nachfragerückgang. Diese Einschätzung ist allerdings nicht hinreichend belegt. Die Beklagte geht von einer stabilen Nachfrage nach Taxidienstleistungen bis 2010 von jährlich ca. 450.000 Beförderungsaufträgen aus. In ihrer „Beurteilung und Prognose“ vom 01.06.2015 stellte sie einen Rückgang auf 400.000 Beförderungsaufträge fest. Diese Feststellung ist von den verfügbaren Daten nicht gedeckt. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zahl der Beförderungsaufträge werde künftig weiter sinken, beruht damit ebenfalls nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
27 
Die Ermittlung der Zahl der Beförderungsaufträge in der „Beurteilung und Prognose“ beruht auf verschiedenen Quellen: Zunächst errechnete die Beklagte für die Jahre 2012/2013 auf Grundlage der von den an der Datenerhebung im Beobachtungszeitraum mitwirkenden 104 (von 128) Taxiunternehmen angegebenen 25.000 Fahraufträge im Monat ein Gesamtfahrtenaufkommen von ca. 376.000 Fahraufträgen im Jahr. Im Rahmen der Kostenermittlung zur Taxitariferhöhung 2015 erhielt die Beklagte über die ... (im Folgenden: Funkzentrale) aus einer internen Auswertung elektronischer Auftragsdaten mehrerer Unternehmer eine Auftragszahl von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Für ihre „Beurteilung und Prognose“ errechnete sie hieraus unter der Annahme von zehn Stunden täglicher Bereithaltungszeit und geschätzten 22 Arbeitstagen im Monat für 128 Taxiunternehmen rund 370.000 Beförderungsaufträge im Jahr. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ auf Grundlage einer Zählung der Funkzentrale in 14 Kalenderwochen im Frühjahr 2015. Von den auf diese Weise ermittelten 102.000 Aufträgen errechnete die Beklagte für das Jahr (52 Wochen) etwa 380.000 Beförderungsaufträge. Unter Berücksichtigung eines Marktanteils der Funkzentrale von ca. 80 Prozent geht die Beklagte in ihrer „Beurteilung und Prognose“ (S. 5) von etwa 400.000 Beförderungsaufträgen pro Jahr aus.
28 
Diese Zahlen sind allerdings nur auf den ersten Blick homogen: Während die Angaben der Taxiunternehmer die Gesamtzahl der Beförderungsaufträge wiedergeben sollen, beziehen sich die Daten der Funkzentrale nur auf die von ihr über Funk vermittelten Aufträge. Letztere müssen daher zur Ermittlung der gesamten Beförderungsaufträge mit einem Faktor multipliziert werden, der das Verhältnis des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen wiedergibt. Dieses Verhältnis ist allerdings nicht bekannt. Zwar haben die Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum Angaben zur Art der Auftragsvergabe gemacht, wonach 56 Prozent der Aufträge über Telefon und Funk, 40 Prozent an Taxistandplätzen und vier Prozent durch Herwinken zustande gekommen seien (S. 4 der „Beurteilung und Prognose“). Der Anteil der über Funk vermittelten Aufträge – ohne die direkt über Telefon vermittelten Aufträge – lässt sich aus diesen Zahlen aber nicht ermitteln. Die Beklagte nimmt in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2017 zudem an, dass die Angaben der Taxiunternehmer zu diesem Punkt fehlerbehaftet seien. Daneben sind die auf Grundlage der Daten der Funkzentrale errechneten Auftragszahlen auch deshalb fehlerhaft, weil diese Zahlen aufgrund des Marktanteils der Funkzentrale von etwa 80 Prozent im Jahr 2015 mit dem Faktor 1,25 hätten multipliziert werden müssen. Dies führt bei Annahme von 370.000 von der Funkzentrale vermittelten Aufträgen zu einem Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 462.500 Aufträgen im Jahr. Ein weiterer Rechenfehler unterläuft der Beklagten bei der Hochrechnung von 1,1 über Funk vermittelte Fahraufträge pro Stunde und Fahrzeug. Dieser Wert hätte nicht mit der Zahl der Taxiunternehmen, sondern mit der Zahl der Fahrzeuge multipliziert werden müssen. Hierdurch errechnet sich ein Funkvermittlungsaufkommen von insgesamt 618.552 Aufträgen im Jahr (1,1 x 10 x 22 x 12 x 213). Im Übrigen dürften auch die von der Beklagten angesetzte Bereithaltungszeit und die geschätzte Zahl der Arbeitstage im Monat unzutreffend sein, weil insoweit der Betrieb eines Fahrzeugs in mehreren Schichten bzw. mit mehreren Fahrern nicht hinreichend abgebildet sein dürfte.
29 
Bei korrekter Berechnung führen die herangezogenen Datenquellen damit zu völlig unterschiedlichen Zahlen. Dies findet sich in der Prognoseentscheidung der Beklagten jedoch nicht wieder. Bei Vergleich der Zahlen wird deutlich, dass sich die Schlussfolgerung der Beklagten, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei gegenüber dem Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr rückläufig, nur halten lässt, wenn die von den Taxiunternehmern im Beobachtungszeitraum angegebenen Zahlen zutreffen würden. Die Beklagte selbst sieht indes die Zahlen der Funkzentrale als maßgeblich für die Berechnung des Gesamtfahrtenaufkommens an. Dann müsste sie aber konsequenterweise von einer erheblichen Zunahme der Beförderungsaufträge in den letzten Jahren ausgehen. Ein Rückgang der Nachfrage an Taxidienstleistungen wäre aber auch dann nicht zu verzeichnen, wenn der Ausgangswert von 450.000 Aufträgen im Jahr nicht das Gesamtfahrtenaufkommen, sondern nur das Funkvermittlungsaufkommen wiedergeben würde. Die Beklagte geht in ihrer „Beurteilung und Prognose“ zwar davon aus, dass es sich hierbei um die Zahl der jährlichen Beförderungsaufträge bis 2010 handelt. In der mündlichen Verhandlung hat sie aber angegeben, die Herkunft dieses Datums nicht zu kennen. Unterdessen ist aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Funkzentrale im Jahr 2010 von 446.505 von ihr vermittelten Aufträgen ausgeht. Im Vergleich mit den jüngeren Zahlen der Funkzentrale dürfte sich der Ausgangswert damit nur auf das Funkvermittlungsaufkommen beziehen. Vergleicht man auf dieser Grundlage die Zahlen der Funkzentrale aus den Jahren 2010 bis 2012 mit den Zahlen aus den Jahren 2015 und 2016 (Anlage 2b der Stellungnahme vom 12.04.2017), ergibt sich unter Berücksichtigung des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale von über 95 Prozent auf 80 Prozent im Jahr 2015 (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“) bzw. auf 75 Prozent Anfang 2017 (S. 3 der Stellungnahme vom 12.04.2017) jedenfalls kein signifikanter Rückgang bei den Funkvermittlungsaufträgen (2010 ca. 470.000, 2011 ca. 454.000, 2012 ca. 471.000, 2015 ca. 464.000 und 2016 ca. 458.000 [bei 80 Prozent Marktanteil] bzw. 488.000 [bei 75 Prozent Marktanteil]). Hinzu kommt, dass der Anteil des Funkvermittlungsaufkommens am Gesamtfahrtenaufkommen durch die stetige Zunahme der Auftragserteilung über das Internet mittels spezieller Anwendungssoftware rückläufig ist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 23.04.2012 – 3 K 586/11.NW –, S. 19), wovon auch die Beteiligten ausgehen. Gegenwärtig müsste daher ein größerer Faktor für die Hochrechnung auf die Zahl der Beförderungsaufträge anzusetzen sein als noch in den Jahren 2010 bis 2012. Dies könnte dazu führen, dass im Ergebnis von einer Zunahme des Gesamtfahrtenaufkommens auszugehen ist.
30 
In jedem Fall ist völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden sind. Aus den vorliegenden Daten lassen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose ziehen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln wird. Im Übrigen hätte auch eine durch valide Daten fundierte Feststellung, die Zahl der Beförderungsaufträge sei rückläufig, für sich genommen keinen Aussagewert für die Frage, ab welcher Zahl zugelassener Fahrzeuge die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht ist. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Festlegung auf 213 Genehmigungen nicht auf einer sachlichen Grundlage beruhte und mit der „Beurteilung und Prognose“ erstmals versucht wurde, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 4 PBefG genügende Festlegung der höchstens zu erteilenden Genehmigungen zu treffen. Weil vor diesem Hintergrund ein Vergleich im zeitlichen Längsschnitt nicht möglich ist, würde das Gesamtfahrtenaufkommen bzw. die Nachfrageentwicklung nur im Querschnittsvergleich mit anderen, vergleichbaren Städten unter Bezugnahme der jeweiligen Einwohnerzahl (z. B. Fahraufträge pro 1.000 Einwohner) zu einem Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des örtlichen Taxengewerbes führen. Deutlich wird dies etwa anhand der Zahl von 1,1 über Funk vermittelten Aufträge pro Fahrzeug und Stunde, die – entgegen der Argumentation der Beklagten, diese Zahl lasse eher auf ein Überangebot schließen – ohne Kontextualisierung keine Aussagekraft besitzt.
31 
Die dargestellte unzureichende Ermittlung der Nachfrageentwicklung nach Taxidienstleistungen kann im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht durch die Einschätzung der Funkzentrale, für die Zukunft sei ein weiterer Rückgang der Aufträge zu erwarten (S. 5 der „Beurteilung und Prognose“), ausgeglichen werden. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf das Funkvermittlungsaufkommen und ist zudem vor dem Hintergrund des sinkenden Marktanteils der Funkzentrale zu sehen. Die sinkende Zahl der zugelassenen Mietwagenfahrzeuge (von 120 im Jahr 2010 auf 89 im Jahr 2015) dürfte – entgegen der nicht weiter begründeten Deutung der Beklagten – keinen eindeutigen Aussagewert für die Nachfrageentwicklung im Taxengewerbe besitzen. Die Gründe für diesen Rückgang im Mietwagenbereich sind nach den vorliegenden Unterlagen auch der Beklagten nicht bekannt. Aus Sicht des Gerichts könnte sich hieraus auch schlussfolgern lassen, der Rückgang im Bereich der Mietwagen führe zu zusätzlichen Marktanteilen des Taxengewerbes.
32 
Die in der „Beurteilung und Prognose“ in den Blick genommene Nutzungsentwicklung anderer Verkehrsmittel (S. 6-10 der „Beurteilung und Prognose“) kann das Fehlen von Erkenntnissen zur Entwicklung der Beförderungsaufträge nicht ersetzen. Zudem ist die Schlussfolgerung, die Nachfrage nach Taxidienstleistungen sei rückläufig, aus diesen Daten nicht zwingend. Zunächst spricht die Zunahme der Fahrgastzahlen im öffentlichen Personennahverkehr um 63 Prozent in zehn Jahren nicht unbedingt für einen Nachfragerückgang. Denn das Taxengewerbe ergänzt als wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen Linienbus- und Straßenbahnverkehr (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 08.06.1960, a.a.O., Rn. 68) und wird von diesem gerade nicht ersetzt. Ob mit der Zunahme des Anteils des Fahrradverkehrs am Gesamtverkehr zwischen 2002 und 2012 von 16 Prozent auf 25 Prozent und der Einführung eines Fahrradmietsystems tatsächlich ein signifikanter Rückgang der Beförderungsaufträge im Taxengewerbe verbunden ist, erscheint zumindest fraglich. Von größerer Bedeutung für die Nachfragesituation dürfte hingegen die sinkende Zahl der zugelassenen Personenkraftwagen in Karlsruhe von 532 auf 460 Pkw pro 1000 Einwohner seit 2007 sein. Dieser Rückgang dürfte durch sogenannte Car-Sharing-Systeme jedenfalls nicht vollständig kompensiert sein.
33 
Lediglich fürsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung und Bewertung des Gesamtfahrtenaufkommens bzw. der Nachfrageentwicklung nicht zu einer Orientierung am Bedarf führen darf. In diese Richtung gehen aber die Ausführungen der Beklagten, es gebe „keine Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung der Bevölkerung“ mit Taxidienstleistungen (S. 13 der „Beurteilung und Prognose“).
34 
2. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG, wonach die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte ihre Entscheidung, die beantragten Genehmigungen zu versagen, auch auf die wirtschaftliche Lage der Bestandsunternehmen gestützt. Nach den Angaben der Bestandsunternehmen im Beobachtungszeitraum 2012/2013 stünden durchschnittlichen Einnahmen von ca. 45.000 Euro im Jahr und Betrieb (bzw. 2.250 Euro im Monat pro Fahrzeug) Ausgaben von ca. 31.000 Euro (bzw. 1.550 Euro) gegenüber. Die erwirtschafteten Überschüsse seien bei vielen Unternehmen bereits jetzt nicht im Mindesten ausreichend. Die prekäre Lage zeige sich auch im Hinblick auf die Einsatzzeit: Nach den Angaben der Taxiunternehmer im Beobachtungszeitraum betrage die Bereithaltungszeit pro Fahrzeug durchschnittlich 9,6 Stunden pro Tag, die Fahrzeuge seien hiervon im Schnitt aber nur 3,4 Stunden (~ 35 Prozent) besetzt. Die Beklagte kommt aufgrund dieser Erkenntnisse zu dem Schluss, dass mit der Erteilung zusätzlicher Genehmigungen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der ordnungsgemäß geführten Unternehmen verbunden seien, weil im Rahmen der geltenden Gesetze kaum noch betriebswirtschaftlich sinnvoll gearbeitet werden könnte. Diese Ausführungen sind beurteilungsfehlerhaft.
35 
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Angaben der Bestandsunternehmer verwertet hat. Aussagekräftige Wirtschaftsdaten lassen sich am ehesten direkt von den Marktteilnehmern gewinnen. Aufgrund des offenkundigen Interesses der Bestandsunternehmer, von weiterer Konkurrenz verschont zu bleiben, sind diese Daten allerdings kritisch zu hinterfragen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2016 – 4 K 900/15 –, juris Rn. 44ff.). Dennoch können solche Daten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Die verwendeten Daten müssen allerdings – soweit möglich – von der Behörde überprüft und einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden (dazu sogleich). Die erhobenen Daten sind auch nicht unverwertbar, weil die Beklagte im Beobachtungszeitraum von nur etwa 81 Prozent der Unternehmer Angaben zurückerhalten hat. Zwar hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Datenerhebung mit einer Anordnung auf Grundlage des § 54a PBefG zu verbinden. Im Hinblick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 54a Abs. 1 Nr. 2 PBefG dürfte die Behörde die Erteilung von Auskünften bei realistischer Betrachtung aber kaum erzwingen können (so ebenfalls VG Neustadt a. d. W., Urt. v. 24.06.2015 – 3 K 662/14.NW –, juris Rn. 62). Zu einer derartigen Anordnung kann sie somit auch nicht verpflichtet sein. Gegen die Verwendung der erhobenen Wirtschaftsdaten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – spricht auch nicht grundsätzlich, dass die Erhebung aus den Jahren 2012/2013 stammt und teilweise auf einem noch älteren Datenmaterial beruhen dürfte. Das Alter der Daten führt weder per se (vgl. VG Aachen, Urt. v. 05.11.2013 – 2 K 2041/11 –, juris, LS: Unverwertbarkeit bei sieben Jahre altem Gutachten und noch älteren Daten) noch vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen des Gewerbes (Einführung des Mindestlohnes 2015, Anhebung der Beförderungsentgelte 2015, Rückgang der Kraftstoffpreise) zu der Annahme, dass sich aus den Daten keine Erkenntnisse für die zukünftige Entwicklung ziehen lassen. Entscheidend ist allein, dass die Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung die Daten richtig ermittelt und – unter Berücksichtigung der genannten Umstände – rechtsfehlerfrei bewertet hat.
36 
Dies ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben der Bestandsunternehmer ungefiltert übernommen und damit ihrer Prognoseentscheidung offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Dass die vorgelegten Zahlen der 104 an der Datenerhebung mitwirkenden Unternehmen teilweise unrichtig sind, folgt nicht nur aus den bereits genannten geringen jährlichen Überschüssen, sondern insbesondere auch aus einem Vergleich der jeweiligen Angaben untereinander: So schwanken die Zahlen der Unternehmer zu den monatlichen Erträgen pro Fahrzeug zwischen 884 Euro und 6.134 Euro, zu den Kosten zwischen 707 Euro und 7.965 Euro und zum Überschuss zwischen -505 Euro und 5.951 Euro. Während manche Einzelunternehmer in zehn Stunden durchschnittlicher täglicher Bereithaltungszeit einen Ertrag von deutlich mehr als 4.000 Euro erwirtschaften, nehmen andere Fahrer in der gleichen Zeit weniger als 2.000 Euro monatlich ein. Setzt man die durchschnittlichen Erträge pro Fahrzeug ins Verhältnis zur durchschnittlichen Einsatzzeit von 3,4 Stunden täglich, ergibt sich ein Ertrag bei Einsatz eines Taxis von 22,06 Euro pro Stunde (2.250 Euro / 30 Tage / 3,4 Stunden). Dass diese Zahlen vor dem Hintergrund der festgelegten Beförderungsentgelte nicht zutreffend sein können, liegt auf der Hand.
37 
Die Beklagte geht selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprechen, und vermutet eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem – und damit in rechtsfehlerhafter Weise – hat sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen. Stattdessen hätte die Beklagte die Daten einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und nicht plausible Daten unberücksichtigt lassen müssen. Auch insoweit bietet sich aus Sicht des Gerichts ein Vergleich mit Referenzwerten an. Ohne eine solche Überprüfung und Sortierung der Angaben der Taxiunternehmen ist eine Aussage zur Ertrags- und Kostenlage der Bestandsunternehmen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen praktisch nicht möglich.
38 
Im Übrigen wäre auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage einzelner oder mehrerer Unternehmer noch nichts über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes als solches ausgesagt. Denn eine schwierige Ertrags- und Kostenlage ist kein Versagungsgrund, sondern nur ein Indiz für die Beurteilung, ob das öffentliche Verkehrsinteresse durch die Erteilung weiterer Genehmigungen beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 9).
39 
3. Die Versagung der Genehmigung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Zahl der zugelassenen Taxen im Verhältnis zur Einwohnerzahl ist gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 PBefG von der Behörde in die zu treffende Prognoseentscheidung miteinzubeziehen. Die Taxendichte beträgt im Bezirk der Beklagten bei derzeit 215 zugelassenen Taxen und 307.755 Einwohnern (Statistisches Bundesamt, Gemeindeverzeichnis, Stand 30.09.2016) gegenwärtig rund 0,70 Taxen pro 1.000 Einwohner. Im Vergleich mit anderen Städten besitzt die Stadt Karlsruhe damit eine auffallend geringe Taxendichte (Mannheim: 1,02 Taxen pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,06; Freiburg: 1,00; Bonn: 1,02; Münster: 0,90). Auch bei der kombinierten Taxen- und Mietwagendichte liegt Karlsruhe mit 0,99 Fahrzeugen pro 1.000 Einwohner gegenwärtig deutlich unter den Werten vergleichbarer Städte (Mannheim: 1,48 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner; Heidelberg: 1,68; Freiburg; 1,19; Bonn: 1,26; Münster: 1,41). Diese Zahlen sprechen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht ist.
40 
Demgegenüber ist die Einschätzung der Beklagten, die geringe Fahrzeugdichte müsse „im Gesamtkontext der Verkehrsstruktur der Stadt Karlsruhe relativiert werden“ (S. 10 der „Beurteilung und Prognose“) und sei „wegen der besonderen Struktur in Karlsruhe mehr als ausreichend“ (S. 13), es gebe keine „Beschwerden oder negative Rückmeldungen“ (S. 10) bzw. „Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung“ (S. 13), nicht von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Eine Relativierung der Vergleichszahlen im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrsstrukturen bzw. eine besondere Situation in Karlsruhe setzt voraus, dass diese Unterschiede – sofern sie denn überhaupt bestehen – dargestellt werden. Dies ist aber nicht erfolgt. Indem die Beklagte auf fehlende Anzeichen für eine mangelnde oder ungenügende Versorgung abstellt, verkennt sie ihre Darlegungslast für den Versagungsgrund der bedrohten Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes und orientiert sich in rechtsfehlerhafter Weise an einem vermuteten Bedarf. Auch der Verweis auf fehlende Beschwerden oder negative Rückmeldungen ist nicht geeignet, die Aussagekraft der genannten Vergleichszahlen zu schmälern. Im Ergebnis hat die Beklagte in rechtsfehlerhafter Weise ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungskriterium bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes faktisch nicht berücksichtigt.
41 
4. Ebenfalls gegen eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes bei Zulassung weiterer Fahrzeuge spricht, dass es jedenfalls seit 2009 im Bezirk der Beklagten keine echten Geschäftsaufgaben gab (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 PBefG). Lediglich im Jahr 2015 kam es laut der Beklagten im Vorgriff auf einen drohenden Genehmigungswiderruf wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu einer Rückgabe der Genehmigung. Stattdessen erfolgten auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG zwischen 2009 und 2016 im Schnitt 17 Genehmigungsübertragungen im Jahr, bei denen die Erwerber regelmäßig fünfstellige Beträge bezahlt haben. Die Beklagte geht davon aus, dass diese Genehmigungsübertragungen teilweise – neben Altersgründen oder beruflicher Neuorientierung – aufgrund finanzieller Probleme bzw. der schwierigen Ertragslage erfolgt sind (S. 12 der „Beurteilung und Prognose“) und beruft sich insoweit auf die Angaben der Veräußerer (Anlage 1c der Stellungnahme vom 12.04.2017). Die konstante Nachfrage an Genehmigungsübertragungen und die hohen Preise führt sie auf unrealistische Erwartungen der das finanzielle Risiko unterschätzenden Erwerber sowie auf die Begrenzung der Zahl der erteilten Genehmigungen zurück. Die Beklagte führt diese Situation als weiteres Argument für ihre Einschätzung an, dass eine erhebliche Zunahme auf der Angebotsseite die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen werde.
42 
Auch dies ist beurteilungsfehlerhaft. Übertragungen von Taxigenehmigungen gegen Bezahlung hoher Beträge stellen keine Geschäftsaufgabe im Sinne des § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013 – 18 K 6314/11 –, juris Rn. 53). Stattdessen ist die Tatsache, dass für den Erwerb einer Taxengenehmigung hohe Preise gezahlt werden, ein Indiz dafür, dass das örtliche Taxengewerbe noch eine größere Zahl zusätzlicher Taxen ohne Bedrohung seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen kann. Solange für den Markteintritt noch erhebliche Summen gezahlt werden, und zwar nicht einmalig von einzelnen Interessenten, sondern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen, besteht grundsätzlich kein Anlass für eine ernsthafte Sorge um die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxenverkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 18). Denn ein rational handelnder Marktteilnehmer würde in einer Situation, in der realistischer Weise keine Gewinnerwartungen zu hegen sind, nicht derart in eine Genehmigung investieren. Es ist zwar denkbar, dass einzelne Erwerber so agieren, weil sie entweder nicht hinreichend über die Gewinnaussichten informiert oder schlicht unvernünftig sind. Bei der Vielzahl der durchgeführten Genehmigungsübertragungen kann von einer irrationalen Motivlage auf Erwerberseite aber nicht ausgegangen werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 03.06.2013, a.a.O., Rn. 56). Gegen eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit spricht im Übrigen auch der erhebliche Bewerberüberhang. Es kann dabei nicht einfach unterstellt werden, dass diese Bewerber die wirtschaftliche Situation überwiegend nicht zuverlässig einschätzen könnten (vgl. VG Stade, Urt. v. 16.04.2013 – 1 A 1608/122 –, juris Rn. 27). Insbesondere befinden sich auf den Vormerklisten der Beklagten auch etliche Bestandsunternehmer, die durchaus realistische Gewinnerwartungen hegen dürften.
43 
5. Die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bzw. die sich daran anschließende prognostische Einschätzung der Beklagten über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen beruht nach alldem weder auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage noch auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung der maßgeblichen Beurteilungskriterien. Hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien hat die Beklagte den Sachverhalt entweder nicht zutreffend ermittelt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG) oder in einer ihren Beurteilungsspielraum überschreitenden Weise nicht richtig bewertet (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 PBefG). In der Folge hat die Beklagte den Einfluss des beantragten Verkehrs auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich unrichtig eingeschätzt.
44 
Die Festlegung auf 220 Genehmigungen für den örtlichen Verkehr mit Taxen ist damit beurteilungsfehlerhaft. Dem über Jahre hinweg festen Bestand von 213 Genehmigungen kommt kein Aussagegehalt zu, weil dieser Festlegung keine fundierte Prognoseentscheidung zugrunde lag. Im Ergebnis hat die Beklagte die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes bei Erteilung weiterer Genehmigungen in keiner Weise belegt. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in Ermangelung solcher Nachweise von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen, ob die bloß behaupteten, aber nicht belegten Gefahrenmomente existieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 7). Die Versagung war mithin rechtswidrig.
II.
45 
Auch das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat Erfolg. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen.
46 
1. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum der Behörde ist dem Grundsatz nach die rechtsfehlerhafte Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde (nur) zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Das Gericht darf die Sache nicht dadurch entscheidungsreif machen, indem sie die der Behörde obliegende prognostische Einschätzung selbst trifft. Zur Festlegung einer genauen Zahl als Grenze für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nämlich nur die Behörde ermächtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 13). Gleichwohl kann dem Gericht je nach den Umständen des Einzelfalles die Feststellung möglich sein, dass eine rechtmäßige behördliche Prognose eine bestimmte Mindestzahl neu zuzulassender Bewerber keinesfalls unterschreitet. In einem solchen Fall der Reduzierung des Prognosespielraums ist die Behörde ohne weiteres zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, wenn der Kläger nach der von der Behörde zu führenden Vormerkliste eine Rangstelle in diesem Bereich einnimmt. Darüber hinaus kann es eine sich dem Gericht aufdrängende "Grauzone" für eine (weitere) Aufstockung des bisher zu geringen Kontingents geben, die die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ebenfalls noch nicht offensichtlich bedroht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde dieses Spektrum durch eine spätere Prognose rechtmäßig eingrenzt. Ein Bewerber, der nach seiner Rangstelle auf der Vormerkliste innerhalb einer solchen "Grauzone" liegt, hat aber, da seine Stellung nicht aussichtslos ist, gleichfalls einen Anspruch auf positive und nicht nur auf erneute Bescheidung seines Antrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1989, a.a.O., Rn. 12f.).
47 
Diese Maßstäbe können dazu führen, dass ein Kläger mit seinem Verpflichtungsbegehren durchdringt, obwohl er bei rechtmäßiger Ausübung des behördlichen Prognosespielraums im Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag aufgrund vorrangiger Mitbewerber zurückstehen müsste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dies jedoch gerechtfertigt, weil die Gerichte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zuverlässig beurteilen können, wie viele der rangbesseren Mitbewerber (noch) ernsthaft eine Genehmigung anstreben. Zudem schreibt § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG die Reihenfolge des Eingangs der Anträge nicht als zwingendes Verteilungsmerkmal vor, sondern ist insofern nur eine "Sollvorschrift". Dies ist zwar ein möglicher Verteilungsmodus, der dem Gleichheitssatz entspricht. Jedoch verbietet der Gleichheitssatz ein Außerachtlassen dieser Reihenfolge insbesondere dann nicht, wenn ein nach seiner Rangstelle nicht aussichtsloser Bewerber seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch einklagt. In einer solchen Situation gebietet es der hohe Rang der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit, die Verwirklichung des Anspruchs auf Berufszulassung nicht weiterhin offenzulassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde substantiiert Umstände darlegt, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, a.a.O., Rn. 21). Einem Verpflichtungsbegehren ist damit stattzugeben, wenn es einerseits an einem solchen substantiierten Vorbringen der Beklagten fehlt und andererseits der Kläger eine Rangstelle erreicht hat, bei der für das Gericht der Eintritt der von der Beklagten behaupteten Gefahr bei der Erteilung von Genehmigungen bis einschließlich dieser Rangstelle jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2008, a.a.O., Rn. 10).
48 
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin (wenn sie die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt) einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen.
49 
Auf den beiden Vormerklisten der Beklagten für Neubewerber und Bestandsunternehmer (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG) sind insgesamt 24 andere Bewerber aufgeführt, die jeweils eine Genehmigung beantragt haben. Da gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG einem Antragsteller nur eine Genehmigung erteilt werden darf, sofern im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, spielt für neun der zehn beantragten Genehmigungen keine Rolle, welche Rangstelle die Klägerin erreicht hat bzw. ob die Löschung der Klägerin von der Vormerkliste rechtmäßig war. Damit die Klägerin zehn Genehmigungen beanspruchen kann, müssten 34 zusätzliche Genehmigungen erteilt werden können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist.
50 
Aus Sicht des Gerichts ist dies der Fall. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Umstände vorgetragen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Klägerin bei Beachtung der Vormerkliste zum Zuge kommen könnte. Den vorhandenen Daten kann nicht entnommen werden, dass eine Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen auf insgesamt 249 (215 + 34) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde. Die ursprüngliche Anzahl von 213 Genehmigungen bzw. die Beschränkung auf 220 Genehmigungen durch die Beklagte ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt. Den verfügbaren Daten zur Entwicklung der Auftragslage, zur wirtschaftlichen Situation sowie zur allgemeinen Verkehrssituation in der Stadt Karlsruhe können auch sonst keine substantiellen Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Genehmigungszahl die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich bedroht ist. Die im Beobachtungszeitraum 2012/2013 erhobenen Wirtschaftsdaten setzten sich aus unplausiblen Angaben nicht weniger Taxiunternehmer zusammen und sind damit letztlich ohne Aussagekraft. Die verfügbaren Zahlen zu den Beförderungsaufträgen geben aufgrund fehlender Kenntnisse zum Verhältnis Funkvermittlungsaufkommen – Gesamtfahrtenaufkommen und mangelnder (horizontaler oder vertikaler) Vergleichsdaten ebenfalls keine Hinweise darauf, ab wann die Funktionsfähigkeit offensichtlich bedroht ist. Die Entwicklung der allgemeinen Verkehrssituation trifft keine eindeutige Aussage für das Taxengewerbe. Demgegenüber ist die Taxidichte – auch in Verbindung mit der Zahl der Mietwagen – weit unterdurchschnittlich. Bei 249 Taxen wäre die Taxendichte (0,81 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) bzw. die Taxen- und Mietwagendichte (1,10 Fahrzeuge pro 1000 Einwohner) immer noch – deutlich – niedriger als in den meisten Vergleichsstädten (s.o.). Wegen des Rückgangs im Mietwagensektor wäre die Zahl der in beiden Sektoren zugelassenen Fahrzeuge (89 Mietwägen + 249 Taxen = 338 Fahrzeuge) gegenüber dem Jahr 2010 (120 Mietwägen + 213 Taxen = 333 Fahrzeuge) kaum gestiegen. Schließlich spricht die Zahl der Genehmigungsübertragungen – gegenüber keiner einzigen Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen – gegen eine offensichtliche Bedrohung des Taxengewerbes bei Erteilung von 34 zusätzlichen Genehmigungen.
51 
Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte durch eine spätere Prognose – etwa aufgrund neuerer Erkenntnisse – in rechtmäßiger Weise eine niedrigere Zahl an höchstens zuzulassenden Taxen festlegt. Es ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber unklar, ob die Klägerin nicht auch dann zum Zug kommen würde. Denn die Beklagte prüft bei Aufnahme eines Bewerbers in die Vormerkliste nicht dessen finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG), weshalb gegenwärtig unklar ist, ob ein nach der Vormerkliste vorrangiger Bewerber die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt. Zudem ist nicht bekannt, wie viele der rangbesseren Bewerber tatsächlich noch Interesse an der beantragten Genehmigung haben. Nach Angabe der Beklagten haben – trotz regelmäßiger Bereinigung der Vormerklisten – seit 2013 fünf von neun Bewerbern an ihrem Antrag nicht mehr festgehalten, als ihnen eine Genehmigung angeboten wurde. Damit ist letztlich offen, wie viele Genehmigungen tatsächlich an ranghöhere Bewerber zu erteilen wären, bevor die Klägerin mit ihren zehn Anträgen zum Zuge käme. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ist die Beklagte daher zur Erteilung der beantragten Genehmigungen zu verpflichten, sofern die Klägerin die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
C.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 150.000 EUR festgesetzt.
55 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtverlängerung von Taxigenehmigungen.
Der Kläger kaufte am 10.01.2007 von einem anderen Unternehmer dessen Taxiunternehmen ohne den Firmennamen und ohne die Telefonnummer (BA 12/1). Darin verpflichtete sich der Verkäufer unter anderem, dem Kläger die Taxigenehmigungen Nr. Y, Y, YY, YY, YY und YY des Landratsamts X zu übertragen.
Für den 1. und 2. Genehmigungszeitraum vom 25.01.2007 bis 24.01.2009 beziehungsweise 25.01.2009 bis 24.01.2014 erhielt der Kläger jeweils Genehmigungsurkunden (BA 27 und 71) für den Betrieb von 6 Taxen.
Für den 3. Genehmigungszeitraum (25.01.2014 bis 24.01.2019) stellte der Kläger einen weiteren Verlängerungsantrag (eingegangen am 13.12.2013, BA 101/1). Er machte dazu die Angabe: „Weiterbetrieb wie bisher mit 6 Taxen“. Später (BA 109) teilte er mit, einzelne Genehmigungen seien bisher verpachtet worden. Derzeit führe man den Betrieb mit 3 Fahrzeugen als Haupttätigkeit weiter.
In einem Aktenvermerk des Landratsamts X vom 20.12.2013 (BA 110) ist festgehalten, dass die Verpachtung von 3 Genehmigungen der Wiedererteilung der Genehmigung für 6 Taxen nicht entgegenstehe.
Unter dem Datum 09.01.2014 (BA 114) wurde dem Kläger eine Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG für 6 Taxen befristet bis zum 24.01.2019 erteilt.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 (BA 126/1) legte der Beigeladene Widerspruch ein. Er trug vor, dass mindestens 3 der 6 Taxigenehmigungen dauerhaft verpachtet gewesen seien bzw. die wiedererteilten Genehmigungen direkt weiter verpachtet worden seien. Ein Besitzstandsschutz für weiterverpachtete Genehmigungen bestehe nicht. Die angemessene Berücksichtigung für Altunternehmer komme nicht zum Tragen, da der Kläger sein Unternehmen nicht selbst geführt habe. Seinen Widerspruch ergänzte er später mit E-Mail vom 20.06.2014, die mit einem nicht unterschriebenen PDF-Anhang versehen war (siehe Widerspruchsakte).
In seiner Stellungnahme (BA 131) vertrat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, dass der Kläger die Genehmigung auch für die weiterverpachteten Taxigenehmigungen behalten dürfe, da ein Grund für deren Verpachtung vorliege. Der Kläger habe aufgrund einer Erkrankung seiner beruflichen Tätigkeit nur eingeschränkt nachgehen können mit der Folge der Notwendigkeit der Verpachtung von 3 Taxigenehmigungen. In absehbarer Zeit werde der Kläger wieder voll leistungs- und damit voll arbeitsfähig sein, so dass er die 3 Taxigenehmigungen Zeit nicht mehr verpachten müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 traf das Regierungspräsidium Tübingen die folgende Entscheidung:
10 
1. „Die am 08.04.2014 fiktiv entstandene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Landratsamts X an Herrn Y wird insoweit geändert, als sie nur noch 3 Taxikonzessionen umfasst. Die Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 ist entsprechend zu ändern.
11 
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt das Land Baden-Württemberg“.
12 
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Tübingen aus, der Beigeladene sei widerspruchsbefugt, da nicht auszuschließen sei, dass er durch die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen an den Kläger in seinen Rechten verletzt sei. Denn der Beigeladene habe selbst einen Antrag auf die Erteilung weiterer Taxigenehmigungen gestellt und stehe seit langem auf der Warteliste der Altunternehmer. Der Widerspruch sei auch rechtzeitig eingelegt worden.
13 
Der Widerspruch sei bezüglich der bis vor kurzem verpachteten Taxigenehmigungen begründet. Da sich die Argumentation auf die verpachteten Taxigenehmigungen beschränke, sei davon auszugehen, dass sich der Widerspruch auch nur gegen diese richte.
14 
Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um den Fall einer Wiedererteilung und nicht um den Fall einer Neuerteilung handele. Das Landratsamt sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Wiedererteilung der verpachteten Taxigenehmigungen § 13 Abs. 4 und 5 PBefG nicht direkt anwendbar seien. Der Grundgedanke von § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG sei jedoch im Rahmen der Abwägung nach § 13 Abs. 3 PBefG zu berücksichtigen. § 13 Abs. 3 PBefG habe einerseits den Sinn, die Genehmigung bewährten Unternehmern zu erteilen, diene andererseits aber auch dem Schutz der Investitionen des Alt-Konzessionärs, nicht aber des Einkommens aus der Verpachtung der Taxigenehmigungen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, nur einzelne Taxigenehmigungen selbst zu nutzen, um weitere Taxigenehmigungen auf Dauer immer wieder erteilt zu bekommen, um sie zu verpachten.
15 
Folglich sei zu berücksichtigen, wie viele Taxigenehmigungen wie lange und aus welchem Grund verpachtet gewesen seien. Dem Landratsamt liege ein Pachtvertrag vom 10.01.2007 vor, mit dem vom 25.01.2007 für ein Jahr vier der sechs Taxigenehmigungen an die Person, von der der Kläger das Taxiunternehmen gekauft habe, zurückverpachtet worden seien. Von den verbleibenden Taxigenehmigungen Nr. Y und Nr. YY sei die Nr. Y nach eigenen Angaben seit 26.06.2007, also bereits nach fünf Monaten, an X X verpachtet worden, anschließend an X X. Nur knapp zwei Monate lang sei sie vom Kläger nach seinen Angaben damals selbst genutzt worden. Nur die Taxigenehmigung Nr. YY sei offensichtlich dauerhaft vom Kläger selbst genutzt worden. Die Taxigenehmigung Nr. YY werde seit 04.06.2013 wieder selbst genutzt. In der Akte dokumentiert sei dies allerdings erst ab 09.01.2014. Die Taxigenehmigung Nr. Y sei seit dem 08.08.2013 nicht mehr verpachtet und werde seit 23.05.2014 vom Kläger selbst genutzt. In der Zwischenzeit sei er der Betriebspflicht nicht nachgekommen. Drei Taxigenehmigungen seien durchgehend verpachtet worden.
16 
Ein zwingender Grund für die Verpachtung sei nicht nachvollziehbar nachgewiesen. Die Argumentation mit der Erkrankung des Klägers sei nicht schlüssig, weil er selbst maximal ein Fahrzeug habe fahren können und dies nicht rund um die Uhr. Er habe daher sowieso weitere Fahrer gebraucht. Für die Führung der Geschäfte sei seit 02.03.2007, also fast von Anfang an, seine Ehefrau bestellt gewesen, die auch die Geschäfte für die Pächter der Taxigenehmigungen geführt habe. Es sei also nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die Erkrankung den Kläger daran gehindert habe, die Taxigenehmigungen durch angestellte Fahrer selbst zu nutzen, statt sie zu verpachten.
17 
Selbst wenn die Erkrankung als zwingender Grund anzusehen wäre, würde die gerechte Abwägung der Interessen des Genehmigungsinhabers und Altunternehmers mit den Interessen der Bewerber um weitere Genehmigungen dazu führen, dass ihm nur die tatsächlich von ihm in letzter Zeit selbst genutzten Taxigenehmigungen wieder erteilt werden könnten. § 13 Abs. 3 PBefG schützte zwar die Investitionen des Altunternehmers. Zur Selbstnutzung der bislang verpachteten Taxigenehmigungen müsse er jedoch erst noch Investitionen tätigen. Auch der Grundsatz, die Taxigenehmigungen bevorzugt bewährten Taxiunternehmen zu erteilen, führe hier zu keinem anderen Ergebnis, da seit dem Erwerb der Taxigenehmigungen überwiegend nur eine selbst genutzt worden sei. Die Wiedererteilung auch der bislang verpachteten, nicht selbst genutzten drei Taxigenehmigungen sei daher rechtswidrig erfolgt.
18 
Dagegen sei die Wiedererteilung der selbst genutzten Taxigenehmigungen im Widerspruch nicht angegriffen worden. Hinsichtlich dieser Taxigenehmigungen wäre die Verweigerung der Wiedererteilung im Hinblick auf den Schutz des Altunternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG dagegen unverhältnismäßig gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.09.2014 zugestellt.
19 
Der Kläger hat am 10.10.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, im 1. Genehmigungszeitraum habe der Kläger die Taxigenehmigung Nr. YY selbst betrieben, die anderen Taxigenehmigungen (Nr. Y, Y, Y, YY und YY) habe er gegen Ende 2007, Anfang 2008 verpachtet. Im 2. Genehmigungszeitraum seien die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY durchgehend verpachtet gewesen. Die Taxigenehmigung Nr. YY habe er über den gesamten Zeitraum und die Taxigenehmigungen Nr. Y und YY am Ende des 2. Genehmigungszeitraums selbst betrieben. Im Zeitpunkt der Neuvergabe der Taxigenehmigungen für den 3. Genehmigungszeitraum habe er die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY selbst betrieben, die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY seien weiterhin verpachtet gewesen. Von der Betriebspflicht für die Taxigenehmigung Nr. Y sei er später vom Landratsamt X vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen befreit worden.
20 
Der Kläger habe einen Anspruch auch auf die 3 Taxigenehmigungen, die er durchgehend verpachtet gehabt habe. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 PBefG lägen unstreitig vor.
21 
Daneben gewähre § 13 Abs. 3 PBefG Bestandschutz für bewährte Unternehmer zum Schutz ihrer Investitionen. Dies gelte auch für die 3 verpachteten Taxigenehmigungen. Das Landratsamt X und das Regierungspräsidium Tübingen seien zu Recht davon ausgegangen, dass § 13 Abs. 4 und 5 PBefG zum Verhältnis von Neu- zu Altbewerbern nicht anwendbar sei und nur für die neue Erteilung der Genehmigung von Taxigenehmigungen gelten würden.
22 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund – Länder – Fachausschusses Personenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs vom 15. 07. 1987 sei die Genehmigung nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer neu zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 3 PBefG erfüllt seien. § 13 Abs. 4 und 5 PBefG finde keine Anwendung. Die Wiedererteilung der Genehmigung sei nur zu versagen, wenn der Betrieb des Taxiunternehmens ohne zwingende Gründe nach § 2 Abs. 2 PBefG auf einen anderen übertragen gewesen sei und der Genehmigungsinhaber den Betrieb nach Wiedererteilung nicht selbst fortführe. Dieser Versagungsgrund sei nicht gegeben.
23 
Der Kläger habe die Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY nur verpachtet, er habe insoweit keinen Betrieb übertragen. Zudem habe die Ehefrau des Klägers auch die Geschäftsführung hinsichtlich der verpachteten Taxigenehmigungen übernommen. Die Verpachtung von Taxigenehmigungen sei in der Praxis nicht unüblich. Mit Beantragung der Wiedererteilung der 6 Taxigenehmigungen im Dezember 2013 habe der Kläger zugleich beantragt, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch Verpachtung bestehende Betriebsführerschaft der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY ebenfalls wieder zu erteilen. Dem habe das Landratsamt X auch entsprochen.
24 
Das Regierungspräsidium Tübingen lege den unbestimmten Rechtsbegriff des „Betriebs“ fehlerhaft aus. Es übertrage die Grundsätze, wonach bei Übertragung des Betriebs ohne sachlichen Grund die Wiedererteilung zu versagen sei, auch auf die Übertragung der einzelnen Taxigenehmigungen. Das Regierungspräsidium setze sich über die Differenzierung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG, wo zwischen dem Betrieb als solchen und der Betriebsführung unterschieden werde, ohne sachliche Gründe rechtsfehlerhaft hinweg.
25 
Selbst wenn man dem Regierungspräsidium Tübingen in seinem Ausgangspunkt folge, sei der Widerspruchsbescheid fehlerhaft. Denn es gebe zwingende Gründe für die Verpachtung der Taxigenehmigungen. Der Kläger sei bereits seit dem Jahr 2007 schwer erkrankt. Er leide an der chronischen X Erkrankung X X. Die Erkrankung habe dazu geführt, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit seit Mitte des Jahres 2007 nur noch eingeschränkt habe nachgehen können mit der Folge der Notwendigkeit der Verpachtung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese Einschränkungen zu kompensieren.
26 
Seit August 2014 sei der Kläger wieder voll arbeitsfähig. Es sei ihm aber finanziell nicht möglich gewesen, zusätzliche Fahrzeuge anzuschaffen und Personal einzustellen, um sich nicht zu überschulden. Er habe zunächst einmal die Entwicklung seiner gesundheitlichen Situation abwarten wollen. Aus diesem Grund habe sich der Kläger entschlossen, 3 der 6 Taxigenehmigungen zu verpachten. Mit Besserung seines Gesundheitszustandes im August 2014 sei der Kläger mit den Pächtern nunmehr so verblieben, dass die Pachtverträge als beendet angesehen würden. Eine Fortführung der Taxigenehmigungen durch eigene Fahrzeuge und eigenes Personal sei nunmehr möglich.
27 
Der Widerspruchsbescheid verstoße gegen Treu und Glauben und gegen den Vertrauensschutz. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Verpachtung von Taxigenehmigungen zulässig sei. Die Entziehung der 3 Taxigenehmigungen würde die wirtschaftliche Existenz des Klägers vernichten.
28 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY seien nach wie vor verpachtet. Die Taxigenehmigung Nr. Y betreibe er seit 3 oder 4 Monaten selbst. Er habe dafür ein Fahrzeug angeschafft. Man habe sich nach dem gerichtet, was das Landratsamt gesagt habe. Man müsse sich auf die Vorgaben des Landratsamts verlassen können.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.09.2014 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
In der Vergangenheit sei die Praxis so gewesen, dass man § 13 Abs. 5 Nr. 2 PBefG nicht auf Wiedererteilungsfälle angewendet habe. Diese Praxis sei aufgrund von Einwänden eines Konkurrenten im Jahr 2013 für Genehmigungen ab 2014 geändert worden. Der Betriebsführerin des Betriebs des Klägers sei bereits vor Antragstellung mündlich mitgeteilt worden, dass verpachtete Taxigenehmigungen nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen für die Verpachtung wiedererteilt werden könnten. Die Beklagte habe die mitgeteilte Erkrankung als zwingenden Grund gewertet und daher erneut die Genehmigung erteilt. Das Landratsamt X folge den Ausführungen des Regierungspräsidiums Tübingen zu § 13 Abs. 3 PBefG. Der Kläger habe aufgrund der Verpachtungen keine schutzwürdigen Investitionen getroffen, die dieser Vorschrift unterlägen. Hinzu komme, dass lediglich die Taxigenehmigung Nr. YY seit der Betriebsübernahme ausschließlich vom Kläger genutzt werde.
34 
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich gebe es 81 Taxigenehmigungen. Der Beigeladene nehme auf der Warteliste der Altunternehmer die Plätze … ein. Auf der Warteliste der Neuunternehmer stünden 10 bis 15 Bewerbungen. Neu zu vergebende Taxigenehmigungen würden zwischen den Neu- und Altunternehmern im Verhältnis 1 zu 1 vergeben. Bei der Führung der Warteliste richte man sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund – Länder – Fachausschusses Personenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs vom 15.07.1987. Werde eine Taxigenehmigung an einen Bewerber der Warteliste vergeben, erhalte er bei Vorhandensein weiterer Bewerber erst dann wieder eine Taxigenehmigung, wenn die anderen Bewerber ebenfalls eine Taxigenehmigung erhalten hätten. Das gelte auch dann, wenn er mit weiteren Bewerbungen vor den Mitbewerbern auf der Warteliste stehe.
35 
Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er im Klageverfahren keinen Antrag stelle. Ihm sei vor einiger Zeit aufgrund seiner Position auf der Warteliste eine weitere Taxigenehmigung zugeteilt worden. Er sei derzeit Inhaber von 3 Taxigenehmigungen.
36 
Der Kammer haben die Akten des Klägers beim Landratsamt X und die Akten seiner Pächter sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38 
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein der Widerspruchsbescheid, da dieser erstmalig für den Kläger eine Beschwer enthält, nämlich die Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Die Nummern der abgelehnten Taxigenehmigungen werden zwar im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht genannt. Aus seiner Begründung wird aber hinreichend deutlich, dass der Widerspruch des Beigeladenen insoweit Erfolg hat, als er die Erteilung dieser Taxigenehmigungen durch den Widerspruch angreift. Insoweit wird der Antrag des Klägers (erstmals) durch den Widerspruchsbescheid abgelehnt.
39 
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anfechtungsklage eines Konkurrenten im Personenbeförderungsrecht anerkannt (vgl. Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 - juris; siehe auch: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 15 RdNr. 3). Der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich nicht, wenn der zunächst im Ausgangsverfahren erfolgreiche Bewerber (wie hier) im Widerspruchsverfahren unterliegt und nun seinerseits einen Anfechtungs-Rechtsbehelf einlegt, um die Ausgangsentscheidung wiederherzustellen.
40 
Aber auch dann, wenn man beim Rechtsbehelf des im Ausgangsverfahren zunächst erfolgreichen Konkurrenten wie bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es ihm letztendlich um den Erlass bzw. die Bewahrung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, würde sich jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY nichts anderes ergeben, weil sich die Sach- und Rechtslage für diese Genehmigungen nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers entwickelt hat (siehe dazu unten). Zudem spricht auch manches dafür, die Besitzstandsregelung in § 13 Abs. 3 PBefG, die hier für den Ausgang des vorliegenden Falles entscheidend ist, aus den Gründen des materiellen Rechts nur dann anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen bereits beim Ablauf der Taxigenehmigungen bzw. der Stellung des Verlängerungsantrags (in diesem Sinne wohl Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2007, § 13 Anm. 13 Absatz 8 in der Mitte) vorlagen. Entscheidungserheblich wäre diese Frage vorliegend aber jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. 14 und 17 nicht, weil sich im Vergleich zu dem eingangs genannten Zeitpunkt kein abweichendes Ergebnis ergäbe.
41 
Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig, weil der Widerspruch des Beigeladenen zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY an den Kläger.
1.
42 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist zulässig. Er legte ihn gegen die Vergabe der streitigen Taxigenehmigungen rechtzeitig ein. Der anfechtbare Verwaltungsakt ist bereits konkludent in der regelwidrig vorzeitig ausgestellten und übersandten Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 zu sehen. Zwar darf eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG eigentlich erst nach der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG ausgestellt werden. Wird die Urkunde aber - wie hier - übersandt, ohne dass bereits zuvor eine Genehmigung überhaupt erteilt, geschweige denn bestandskräftig geworden wäre, kann dies aus dem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass Genehmigung und Erteilung der Urkunde zusammenfallen. Die angefochtene Genehmigung wurde dem Beilgeladenen nicht bekannt gegeben, so dass gegenüber ihm keine Widerspruchsfrist lief. Zudem war sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass im Falle ihrer Bekanntgabe eine Jahresfrist und nicht die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs zu beachten gewesen wäre. Da die Genehmigung bereits konkludent mit der Übersendung der Urkunde erteilt wurde, ist kein Raum mehr für das zusätzliche Entstehen einer Genehmigungsfiktion. Es war daher auch nicht erforderlich, nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erneut Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch des Beigeladenen vom 24.03.2014 wäre, wenn am 08.04.2014 eine Genehmigungsfiktion entstanden wäre, zu früh eingelegt worden und hätte schon deshalb gegen diese keinen Erfolg haben können. Die danach übersandte Ergänzung des Widerspruchs dürfte mangels Schriftform (der E-Mail-Anhang war nicht unterschrieben) nicht als erneute Einlegung des Widerspruchs gewertet werden können.
43 
Der Beigeladene ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmigung kann entstehen, wenn er auf einer Wartliste nach § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG steht und die Vergabe einer Taxigenehmigung zu Unrecht unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der Warteliste erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung einer Warteliste: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 44/88 u.a. - juris RdNr. 10 ff.; vgl. zum „Schutz“ der durch die Warteliste vermittelten Position durch § 42 Abs. 2 VwGO: Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2010, § 13 RdNr. 69). Eine Rechtsverletzung tritt nicht nur dann ein, wenn der Mitbewerber der nächste auf der Wartliste ist, dem eine Taxigenehmigung zu erteilen wäre. Sie liegt auch dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Vergabe ein Aufrücken des Mitbewerbers in der Warteliste verhindert wird. Soweit Taxigenehmigungen nach einer Warteliste im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG vergeben werden, besteht ein Anspruch des einzelnen Bewerbers auf der Warteliste auf ein korrektes Abarbeiten der Warteliste nach den dafür aufgestellten Grundsätzen. Der Beigeladene stand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht so weit hinten auf der Warteliste, dass keine Aussicht auf Zuteilung einer Taxigenehmigung bestand. Es sind darüber hinaus keine Umstände erkennbar, dass der Beigeladene aus sonstigen Gründen offensichtlich keine weitere Taxigenehmigung erhalten könnte, zumal er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, in der jüngeren Vergangenheit vom Landratsamt X seine dritte Taxigenehmigung erhalten zu haben. Auch wenn man auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hätte, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar hat der Beigeladene nach Ergehen des Widerspruchs eine Taxigenehmigung erhalten. Er steht aber auch weiterhin auf einer nicht aussichtslosen Stelle auf der Warteliste und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm aus sonstigen Gründen offensichtlich keine Taxigenehmigungen erteilt werden kann, so dass seine Widerspruchsbefugnis auch nicht nachträglich entfallen ist.
2.
44 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist auch begründet, weil § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift, die streitigen Taxigenehmigungen nach § 13 Abs. 5 zu vergeben sind und der Kläger aufgrund der Warteliste keine Taxigenehmigung erhalten kann.
45 
Der Betrieb eines Taxis ist nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 PBefG genehmigungspflichtig. Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, 3, 4 und 5 PBefG. Die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG befassen sich mit dem öffentlichen Personennahverkehr, der hier nicht vorliegt (vgl. § 8 PBefG).
46 
Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, ist nicht streitig.
47 
§ 13 Abs. 4 PBefG steht der Erteilung der Taxigenehmigung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beigeladene auf diese Vorschrift überhaupt berufen könnte. Die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die durch diese Vorschrift geschützt wird, wird durch die Vergabe bereits vorhandener Taxigenehmigungen in aller Regel nicht bedroht.
48 
§ 13 Abs. 3 PBefG gilt auch für den Taxenverkehr (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anmerkungen 80 und 81, Loseblattsammlung Stand der Kommentierung 3/95 und III/91). § 13 Abs. 3 PBefG bestimmt, dass der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, bei der Erteilung einer Genehmigung (in einer Konkurrenzsituation) angemessen zu berücksichtigen ist. Der Verweis dieser Vorschrift auf § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gilt nur bei der Erteilung von Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr, nicht aber für den Taxenverkehr. Anders als im Linienverkehr, der keine Vergabe nach Warteliste wie die Genehmigungsvergabe im Taxenverkehr kennt, erhält bei der Erteilung der Genehmigung für eine Linie der Bewerber mit dem besseren Angebot den Zuschlag, wobei der durch § 13 Abs. 3 PBefG geschützte „Altunternehmer“ im Einzelfall einen gewissen Rückstand seines Verkehrsangebots gegenüber einem konkurrierenden Anbieter aufgrund der Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG ausgleichen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 - juris). Diese eingeschränkte Bedeutung hat § 13 Abs. 3 PBefG im Taxenverkehr nicht. Im Taxenverkehr geht es nicht wie im Linienverkehr um die Auswahl eines besseren Angebots, sondern um den Besitzstandsschutz des „Altunternehmers“ oder um die Vergabe der Taxigenehmigung aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Stand 15.07.1987, abgedruckt in Fielitz, Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 RdNr. 67, Loseblattsammlung Stand Juni 2014) kommt § 13 Abs. 5 PBefG bei Altunternehmern, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht, nicht zur Anwendung. Dies würde aber zu einem voraussetzungslosen Besitzstandsschutz für den Altunternehmer führen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Verneinung der Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG kann nur insoweit gefolgt werden, als ein bestehender Besitzstandsschutz für Altunternehmer nicht mit einem Konkurrenzangebot eines anderen Unternehmers abzuwägen ist. Die in der Kommentarliteratur nachgewiesene Rechtsprechung befasst sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 13 Abs. 3 PBefG auch stets nur mit dem öffentlichen Personennahverkehr, nicht mit dem Taxenverkehr. Das Gesetz geht davon aus, dass auf dem staatlich regulierten Markt für den Taxenverkehr alle Genehmigungsinhaber gleiche Leistungen zu gleichen Preisen erbringen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 RdNr. 197; Rechtsprechung zur Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG auf den Verkehr mit Taxen ist der Kammer nicht bekannt). Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass die Vergabe der Taxigenehmigungen außerhalb der Besitzstandsregelungen aufgrund der Platzierung auf einer Warteliste erfolgt, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG eingreifen. Ein Qualitätswettbewerb findet bei der Aufstellung der Warteliste nicht statt. Maßgeblich ist in aller Regel („soll“) nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG nur die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung.
50 
Das Verhältnis des § 13 Abs. 5 PBefG zu § 13 Abs. 3 PBefG stellt sich wie folgt dar: § 13 Abs. 5 PBefG regelt die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr bei Verlängerungsanträgen nur dann, wenn die Vorschrift zum Schutz des Besitzstandes in § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift.
51 
Der Kläger kann sich für die drei streitigen Genehmigungen für den Taxenverkehr nicht auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, weil die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für deren Erteilung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG müssen in Bezug auf den Verkehr vorliegen, dessen Verlängerung zur Genehmigung ansteht. Da für jedes Taxi eine eigene Genehmigung benötigt wird, müssen seine Voraussetzungen auch für jede der beantragten Genehmigungen gesondert geprüft werden. In den Fällen, in denen Genehmigungen für mehrere Taxen ausgestellt wurden, reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen für einzelne Taxen vorliegen, um diese Vorschriften auch auf die anderen Taxen anzuwenden.
52 
Für die streitigen Taxigenehmigungen liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil sie der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nie selbst durch eigene Fahrzeuge betrieben hat. Sie waren im 1. Genehmigungszeitraum bis auf wenige Tage und im 2. Genehmigungszeitraum vollständig an andere Betriebsführer verpachtet. Der Zustand aus dem 2. Genehmigungszeitraum setzte sich im 3. Genehmigungszeitraum für alle 3 streitigen Taxigenehmigungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der für die Prüfung des Gerichts maßgeblich ist, fort. Die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY waren darüber hinaus auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch verpachtet. Nur die Taxigenehmigung Nr. Y betreibt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit wenigen Monaten selbst, was aber wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der Kammer nicht maßgeblich ist.
53 
Durch die Verpachtung der streitigen Taxigenehmigungen wurde die Betriebsführung vom Kläger auf seine Pächter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen. Dies erfolgte auch mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Die Übertragung der Betriebsführung hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG zur Folge, dass der Pächter den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Da derselbe Verkehr nicht von zwei unterschiedlichen Personen in diesem Sinne betrieben werden kann, verdrängt der Pächter den Unternehmer, dem die Taxigenehmigung erteilt wurde, die er gepachtet hat. Der Verpächter bleibt zwar im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 PBefG Unternehmer, da die Person, die die Taxigenehmigung zugesprochen erhalten hat, vom Gesetz als Unternehmer definiert wird. Er betreibt den genehmigten Verkehr aber nicht mehr. Die Eigenschaft als Betreiber behält er auch nicht dadurch, dass er selbst bzw. durch die von ihm für die Führung der Geschäfte bestellte Person (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 3 Variante 2 PBefG, hier in der Person der Ehefrau des Klägers) gewisse Dienstleitungen für Pächter erbringen lässt. Fallen Unternehmer und Betriebsführer auseinander, betreibt der Unternehmer den Verkehr nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG. Dies hat zur Folge, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen und sich der Kläger nicht auf einen Besitzstandsschutz als „Altunternehmer“ berufen kann. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betriebsführer hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 - juris RdNrn. 43 ff. insbesondere RdNr. 48) bereits entschieden, dass sich der Unternehmer gegenüber seinem Betriebsführer nicht auf den Bestandsschutz aus § 13 Abs. 3 PBefG berufen kann. Es hat dies damit begründet, dass der ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, das Verdienst des Betriebsführers und nicht des Genehmigungsinhabers (Unternehmer) ist. Der Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss, ist auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen sächlichen und personellen Mittel verpflichtet. Die Kammer überträgt diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall. Ein Verdienst des Genehmigungsinhabers und Unternehmers für den von ihm nicht selbst betriebenen Verkehr entsteht nicht allein dadurch, dass eine Konkurrenzsituation gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Pächter entsteht. Allenfalls das Verdienst, einen ordentlichen Pächter ausgewählt zu haben, kann er für sich verbuchen. Zum Betriebsführer im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG wird er dadurch aber nicht. Auch der Zweck dieser Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 13 Abs. 3 PBefG schützt das Vertrauen in Investitionen, die für die Durchführung des Betriebes erforderlich sind. Dafür hat der Kläger aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Aufwendungen gehabt. In Bezug auf die streitigen Taxigenehmigungen hatte er ausschließlich Aufwendungen für den Erwerb dieser Genehmigungen. Im Fall des Klägers sind dies die Aufwendungen für den Kaufpreis. Diese waren aber nicht so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie durch die Erlöse aus der Verpachtung in der Vergangenheit wieder refinanziert wurden.
54 
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen, bleibt kein Raum, die vom Kläger vorgetragene Erkrankung oder andere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
55 
Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG sind die streitigen Taxigenehmigungen aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG zu vergeben. Danach kann der Kläger schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil er nicht auf der Warteliste steht. Zudem wären auch die Nachrangigkeitsgründe des § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG zu beachten.
56 
Wie die Frage des Besitzstandsschutzes zu behandeln ist, wenn ein Unternehmer seine Taxigenehmigungen durch den Betrieb eines entsprechenden Verkehrs zumindest für einen Teil der Geltungsdauer der Genehmigung selbst genutzt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn der Beigeladene im Verfahren selbst das Risiko eingegangen ist, im Falle seines Unterliegens Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen. Dieses Kostenrisiko ist der Beigeladene nicht eingegangen, weil er im Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Denn nur dann könnten ihm im Falle seines Unterliegens nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst Kosten auferlegt werden. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
58 
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist entbehrlich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
59 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Besitzstands in § 13 Abs. 3 PBefG ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
37 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
38 
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein der Widerspruchsbescheid, da dieser erstmalig für den Kläger eine Beschwer enthält, nämlich die Versagung der Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY. Die Nummern der abgelehnten Taxigenehmigungen werden zwar im Tenor des Widerspruchsbescheids nicht genannt. Aus seiner Begründung wird aber hinreichend deutlich, dass der Widerspruch des Beigeladenen insoweit Erfolg hat, als er die Erteilung dieser Taxigenehmigungen durch den Widerspruch angreift. Insoweit wird der Antrag des Klägers (erstmals) durch den Widerspruchsbescheid abgelehnt.
39 
Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Ergehens des Widerspruchsbescheids. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anfechtungsklage eines Konkurrenten im Personenbeförderungsrecht anerkannt (vgl. Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6/99 - juris; siehe auch: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 15 RdNr. 3). Der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich nicht, wenn der zunächst im Ausgangsverfahren erfolgreiche Bewerber (wie hier) im Widerspruchsverfahren unterliegt und nun seinerseits einen Anfechtungs-Rechtsbehelf einlegt, um die Ausgangsentscheidung wiederherzustellen.
40 
Aber auch dann, wenn man beim Rechtsbehelf des im Ausgangsverfahren zunächst erfolgreichen Konkurrenten wie bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, weil es ihm letztendlich um den Erlass bzw. die Bewahrung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, würde sich jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY nichts anderes ergeben, weil sich die Sach- und Rechtslage für diese Genehmigungen nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers entwickelt hat (siehe dazu unten). Zudem spricht auch manches dafür, die Besitzstandsregelung in § 13 Abs. 3 PBefG, die hier für den Ausgang des vorliegenden Falles entscheidend ist, aus den Gründen des materiellen Rechts nur dann anzuwenden, wenn ihre Voraussetzungen bereits beim Ablauf der Taxigenehmigungen bzw. der Stellung des Verlängerungsantrags (in diesem Sinne wohl Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2007, § 13 Anm. 13 Absatz 8 in der Mitte) vorlagen. Entscheidungserheblich wäre diese Frage vorliegend aber jedenfalls für die Taxigenehmigungen Nr. 14 und 17 nicht, weil sich im Vergleich zu dem eingangs genannten Zeitpunkt kein abweichendes Ergebnis ergäbe.
41 
Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig, weil der Widerspruch des Beigeladenen zulässig (1.) und begründet (2.) ist. Er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Wiedererteilung der Taxigenehmigungen Nr. Y, YY und YY an den Kläger.
1.
42 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist zulässig. Er legte ihn gegen die Vergabe der streitigen Taxigenehmigungen rechtzeitig ein. Der anfechtbare Verwaltungsakt ist bereits konkludent in der regelwidrig vorzeitig ausgestellten und übersandten Genehmigungsurkunde vom 09.01.2014 zu sehen. Zwar darf eine Genehmigungsurkunde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG eigentlich erst nach der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG ausgestellt werden. Wird die Urkunde aber - wie hier - übersandt, ohne dass bereits zuvor eine Genehmigung überhaupt erteilt, geschweige denn bestandskräftig geworden wäre, kann dies aus dem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass Genehmigung und Erteilung der Urkunde zusammenfallen. Die angefochtene Genehmigung wurde dem Beilgeladenen nicht bekannt gegeben, so dass gegenüber ihm keine Widerspruchsfrist lief. Zudem war sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass im Falle ihrer Bekanntgabe eine Jahresfrist und nicht die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs zu beachten gewesen wäre. Da die Genehmigung bereits konkludent mit der Übersendung der Urkunde erteilt wurde, ist kein Raum mehr für das zusätzliche Entstehen einer Genehmigungsfiktion. Es war daher auch nicht erforderlich, nach Ablauf der Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG erneut Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch des Beigeladenen vom 24.03.2014 wäre, wenn am 08.04.2014 eine Genehmigungsfiktion entstanden wäre, zu früh eingelegt worden und hätte schon deshalb gegen diese keinen Erfolg haben können. Die danach übersandte Ergänzung des Widerspruchs dürfte mangels Schriftform (der E-Mail-Anhang war nicht unterschrieben) nicht als erneute Einlegung des Widerspruchs gewertet werden können.
43 
Der Beigeladene ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da er durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt sein kann. Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmigung kann entstehen, wenn er auf einer Wartliste nach § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG steht und die Vergabe einer Taxigenehmigung zu Unrecht unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der Warteliste erfolgt (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung einer Warteliste: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 44/88 u.a. - juris RdNr. 10 ff.; vgl. zum „Schutz“ der durch die Warteliste vermittelten Position durch § 42 Abs. 2 VwGO: Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 1. Auflage 2010, § 13 RdNr. 69). Eine Rechtsverletzung tritt nicht nur dann ein, wenn der Mitbewerber der nächste auf der Wartliste ist, dem eine Taxigenehmigung zu erteilen wäre. Sie liegt auch dann vor, wenn durch eine fehlerhafte Vergabe ein Aufrücken des Mitbewerbers in der Warteliste verhindert wird. Soweit Taxigenehmigungen nach einer Warteliste im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 PBefG vergeben werden, besteht ein Anspruch des einzelnen Bewerbers auf der Warteliste auf ein korrektes Abarbeiten der Warteliste nach den dafür aufgestellten Grundsätzen. Der Beigeladene stand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht so weit hinten auf der Warteliste, dass keine Aussicht auf Zuteilung einer Taxigenehmigung bestand. Es sind darüber hinaus keine Umstände erkennbar, dass der Beigeladene aus sonstigen Gründen offensichtlich keine weitere Taxigenehmigung erhalten könnte, zumal er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, in der jüngeren Vergangenheit vom Landratsamt X seine dritte Taxigenehmigung erhalten zu haben. Auch wenn man auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hätte, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar hat der Beigeladene nach Ergehen des Widerspruchs eine Taxigenehmigung erhalten. Er steht aber auch weiterhin auf einer nicht aussichtslosen Stelle auf der Warteliste und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm aus sonstigen Gründen offensichtlich keine Taxigenehmigungen erteilt werden kann, so dass seine Widerspruchsbefugnis auch nicht nachträglich entfallen ist.
2.
44 
Der Widerspruch des Beigeladenen ist auch begründet, weil § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift, die streitigen Taxigenehmigungen nach § 13 Abs. 5 zu vergeben sind und der Kläger aufgrund der Warteliste keine Taxigenehmigung erhalten kann.
45 
Der Betrieb eines Taxis ist nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 PBefG genehmigungspflichtig. Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung besteht nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, 3, 4 und 5 PBefG. Die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG befassen sich mit dem öffentlichen Personennahverkehr, der hier nicht vorliegt (vgl. § 8 PBefG).
46 
Dass der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, ist nicht streitig.
47 
§ 13 Abs. 4 PBefG steht der Erteilung der Taxigenehmigung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen, weshalb offen bleiben kann, ob sich der Beigeladene auf diese Vorschrift überhaupt berufen könnte. Die Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die durch diese Vorschrift geschützt wird, wird durch die Vergabe bereits vorhandener Taxigenehmigungen in aller Regel nicht bedroht.
48 
§ 13 Abs. 3 PBefG gilt auch für den Taxenverkehr (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 13 Anmerkungen 80 und 81, Loseblattsammlung Stand der Kommentierung 3/95 und III/91). § 13 Abs. 3 PBefG bestimmt, dass der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, bei der Erteilung einer Genehmigung (in einer Konkurrenzsituation) angemessen zu berücksichtigen ist. Der Verweis dieser Vorschrift auf § 8 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gilt nur bei der Erteilung von Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr, nicht aber für den Taxenverkehr. Anders als im Linienverkehr, der keine Vergabe nach Warteliste wie die Genehmigungsvergabe im Taxenverkehr kennt, erhält bei der Erteilung der Genehmigung für eine Linie der Bewerber mit dem besseren Angebot den Zuschlag, wobei der durch § 13 Abs. 3 PBefG geschützte „Altunternehmer“ im Einzelfall einen gewissen Rückstand seines Verkehrsangebots gegenüber einem konkurrierenden Anbieter aufgrund der Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG ausgleichen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30/12 - juris). Diese eingeschränkte Bedeutung hat § 13 Abs. 3 PBefG im Taxenverkehr nicht. Im Taxenverkehr geht es nicht wie im Linienverkehr um die Auswahl eines besseren Angebots, sondern um den Besitzstandsschutz des „Altunternehmers“ oder um die Vergabe der Taxigenehmigung aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG.
49 
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs (Stand 15.07.1987, abgedruckt in Fielitz, Grätz, Personenbeförderungsgesetz, § 13 RdNr. 67, Loseblattsammlung Stand Juni 2014) kommt § 13 Abs. 5 PBefG bei Altunternehmern, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht, nicht zur Anwendung. Dies würde aber zu einem voraussetzungslosen Besitzstandsschutz für den Altunternehmer führen, den das Gesetz nicht vorsieht. Der Verneinung der Anwendung des § 13 Abs. 5 PBefG kann nur insoweit gefolgt werden, als ein bestehender Besitzstandsschutz für Altunternehmer nicht mit einem Konkurrenzangebot eines anderen Unternehmers abzuwägen ist. Die in der Kommentarliteratur nachgewiesene Rechtsprechung befasst sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 13 Abs. 3 PBefG auch stets nur mit dem öffentlichen Personennahverkehr, nicht mit dem Taxenverkehr. Das Gesetz geht davon aus, dass auf dem staatlich regulierten Markt für den Taxenverkehr alle Genehmigungsinhaber gleiche Leistungen zu gleichen Preisen erbringen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, § 13 RdNr. 197; Rechtsprechung zur Anwendung des § 13 Abs. 3 PBefG auf den Verkehr mit Taxen ist der Kammer nicht bekannt). Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass die Vergabe der Taxigenehmigungen außerhalb der Besitzstandsregelungen aufgrund der Platzierung auf einer Warteliste erfolgt, wenn nicht die Ausnahmebestimmungen in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG eingreifen. Ein Qualitätswettbewerb findet bei der Aufstellung der Warteliste nicht statt. Maßgeblich ist in aller Regel („soll“) nach § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG nur die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung.
50 
Das Verhältnis des § 13 Abs. 5 PBefG zu § 13 Abs. 3 PBefG stellt sich wie folgt dar: § 13 Abs. 5 PBefG regelt die Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr bei Verlängerungsanträgen nur dann, wenn die Vorschrift zum Schutz des Besitzstandes in § 13 Abs. 3 PBefG nicht eingreift.
51 
Der Kläger kann sich für die drei streitigen Genehmigungen für den Taxenverkehr nicht auf § 13 Abs. 3 PBefG berufen, weil die Tatbestandvoraussetzungen dieser Vorschrift für deren Erteilung nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG müssen in Bezug auf den Verkehr vorliegen, dessen Verlängerung zur Genehmigung ansteht. Da für jedes Taxi eine eigene Genehmigung benötigt wird, müssen seine Voraussetzungen auch für jede der beantragten Genehmigungen gesondert geprüft werden. In den Fällen, in denen Genehmigungen für mehrere Taxen ausgestellt wurden, reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen für einzelne Taxen vorliegen, um diese Vorschriften auch auf die anderen Taxen anzuwenden.
52 
Für die streitigen Taxigenehmigungen liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil sie der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheids nie selbst durch eigene Fahrzeuge betrieben hat. Sie waren im 1. Genehmigungszeitraum bis auf wenige Tage und im 2. Genehmigungszeitraum vollständig an andere Betriebsführer verpachtet. Der Zustand aus dem 2. Genehmigungszeitraum setzte sich im 3. Genehmigungszeitraum für alle 3 streitigen Taxigenehmigungen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, der für die Prüfung des Gerichts maßgeblich ist, fort. Die Taxigenehmigungen Nr. YY und YY waren darüber hinaus auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch verpachtet. Nur die Taxigenehmigung Nr. Y betreibt der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit wenigen Monaten selbst, was aber wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Entscheidung der Kammer nicht maßgeblich ist.
53 
Durch die Verpachtung der streitigen Taxigenehmigungen wurde die Betriebsführung vom Kläger auf seine Pächter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen. Dies erfolgte auch mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Zustimmung des Beklagten. Die Übertragung der Betriebsführung hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG zur Folge, dass der Pächter den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Da derselbe Verkehr nicht von zwei unterschiedlichen Personen in diesem Sinne betrieben werden kann, verdrängt der Pächter den Unternehmer, dem die Taxigenehmigung erteilt wurde, die er gepachtet hat. Der Verpächter bleibt zwar im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 PBefG Unternehmer, da die Person, die die Taxigenehmigung zugesprochen erhalten hat, vom Gesetz als Unternehmer definiert wird. Er betreibt den genehmigten Verkehr aber nicht mehr. Die Eigenschaft als Betreiber behält er auch nicht dadurch, dass er selbst bzw. durch die von ihm für die Führung der Geschäfte bestellte Person (vgl. 13 Abs. 1 Nr. 3 Variante 2 PBefG, hier in der Person der Ehefrau des Klägers) gewisse Dienstleitungen für Pächter erbringen lässt. Fallen Unternehmer und Betriebsführer auseinander, betreibt der Unternehmer den Verkehr nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG. Dies hat zur Folge, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen und sich der Kläger nicht auf einen Besitzstandsschutz als „Altunternehmer“ berufen kann. Für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betriebsführer hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 - juris RdNrn. 43 ff. insbesondere RdNr. 48) bereits entschieden, dass sich der Unternehmer gegenüber seinem Betriebsführer nicht auf den Bestandsschutz aus § 13 Abs. 3 PBefG berufen kann. Es hat dies damit begründet, dass der ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, das Verdienst des Betriebsführers und nicht des Genehmigungsinhabers (Unternehmer) ist. Der Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss, ist auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen sächlichen und personellen Mittel verpflichtet. Die Kammer überträgt diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall. Ein Verdienst des Genehmigungsinhabers und Unternehmers für den von ihm nicht selbst betriebenen Verkehr entsteht nicht allein dadurch, dass eine Konkurrenzsituation gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Pächter entsteht. Allenfalls das Verdienst, einen ordentlichen Pächter ausgewählt zu haben, kann er für sich verbuchen. Zum Betriebsführer im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG wird er dadurch aber nicht. Auch der Zweck dieser Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 13 Abs. 3 PBefG schützt das Vertrauen in Investitionen, die für die Durchführung des Betriebes erforderlich sind. Dafür hat der Kläger aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Aufwendungen gehabt. In Bezug auf die streitigen Taxigenehmigungen hatte er ausschließlich Aufwendungen für den Erwerb dieser Genehmigungen. Im Fall des Klägers sind dies die Aufwendungen für den Kaufpreis. Diese waren aber nicht so hoch, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie durch die Erlöse aus der Verpachtung in der Vergangenheit wieder refinanziert wurden.
54 
Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG nicht vorliegen, bleibt kein Raum, die vom Kläger vorgetragene Erkrankung oder andere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
55 
Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 PBefG sind die streitigen Taxigenehmigungen aufgrund der Warteliste nach § 13 Abs. 5 PBefG zu vergeben. Danach kann der Kläger schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil er nicht auf der Warteliste steht. Zudem wären auch die Nachrangigkeitsgründe des § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG zu beachten.
56 
Wie die Frage des Besitzstandsschutzes zu behandeln ist, wenn ein Unternehmer seine Taxigenehmigungen durch den Betrieb eines entsprechenden Verkehrs zumindest für einen Teil der Geltungsdauer der Genehmigung selbst genutzt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn der Beigeladene im Verfahren selbst das Risiko eingegangen ist, im Falle seines Unterliegens Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Gegenseite zu tragen. Dieses Kostenrisiko ist der Beigeladene nicht eingegangen, weil er im Verfahren keinen Sachantrag gestellt hat. Denn nur dann könnten ihm im Falle seines Unterliegens nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst Kosten auferlegt werden. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
58 
Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist entbehrlich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
59 
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Anwendung der Regelung zur Berücksichtigung des Besitzstands in § 13 Abs. 3 PBefG ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.