Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 05. Apr. 2016 - 4 K 900/15
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts R. vom 20. August 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 24. April 2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung von drei weiteren Genehmigungen für den Taxenverkehr im Bezirk R./W. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit welcher die Antragstellerin erstens sinngemäß die vorläufige Feststellung beantragt, dass die beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt, zweitens die Antragstellerin die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung darüber begehrt, hat Erfolg.
3Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht. Ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ist in der Regel zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsachverfahren bestehen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, also eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Anordnung ist schließlich auf den rechtlichen Erfolg, bzw. auf ein Weniger dazu, der auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage, allgemeinen Leistungs- bzw. Unterlassungsklage oder Feststellungsklage erreicht werden könnte, beschränkt. Grundsätzlich zulässig ist danach auch die vorläufige Feststellung durch einstweilige Anordnung. Für solche Feststellungen gilt § 43 VwGO entsprechend.
4Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 9; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 40; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 217 m.w.N. zum Streitstand in der Rechtsprechung.
51. Der auf die vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion sowie auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW gerichtete einstweiligen Antrag auf Gewährung Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft.
6Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion in der Hauptsache mit einer Zwischenfeststellungsklage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO),
7zu den Voraussetzungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 7 B 49/10, 7 B 49/10 (7 C 5/17 C 5/11), 7 PKH 97 PKH 9/10 –, juris Rn. 20 (= NVwZ 2011, 509-511), und Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 12 (= BVerwGE 141, 311-324),
8bei der das besondere Feststellungsinteresse durch das Kriterium der Vorgreiflichkeit ersetzt wird, oder im Wege einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wäre. Denn auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Voraussetzung ist danach, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird und die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist hier der Fall. Mit ihrem Begehren verfolgt die Antragstellerin die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Antragsgegnerin. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Ein solches besteht vorliegend zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, wenn die am 17. März 2014 von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragte Genehmigung der Genehmigungsübertragung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) aufgrund Fristablaufs nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt gilt. An der alsbaldigen Feststellung hieran hat die Antragstellerin auch ein berechtigtes Interesse. Ein berechtigtes Interesse ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage – wie hier – unklar ist: Die Antragstellerin ist nämlich, anders als die Antragsgegnerin, der Ansicht, dass die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist.
9Einer vorläufigen Feststellung steht schließlich nicht der Einwand der Subsidiarität entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach ist die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unzulässig, wenn durch eine gestaltende oder auf Leistung gerichtete einstweilige Anordnung der Antragstellerin weitreichenderer und effektiverer Rechtsschutz gewährt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall.
10Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. September 2014 stellt keine das Genehmigungsverfahren abschließende, negative Bescheidung dar, gegen welche in der Hauptsache die Verpflichtungsklage unter Aufhebung des Bescheids nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und im einstweiligen Rechtsschutz ein Verpflichtungsantrag gerichtet auf die Erteilung einer (zeitlich befristeten) Genehmigung in Betracht käme. Denn das Schreiben vom 26. September 2014 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar; ihm kommt keine Regelungsfunktion zu. Nach Inhalt, Zusammenhang und äußerem Erscheinungsbild des Schreibens handelt es sich lediglich um eine Mitteilung über den Verfahrensstand, so wie er sich aus der Sicht der Antragsgegnerin darstellt. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin darin mit, dass die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ihrer Ansicht nach noch nicht eingetreten, der Genehmigungsantrag aber gegenstandslos geworden sei, nachdem sie die Genehmigung der T GmbH, also dem Unternehmen, dessen Rechte und Pflichten die Antragstellerin zu übernehmen beabsichtigt, widerrufen habe. Ausdrücklich weist sie auf die Möglichkeit hin, den Genehmigungsantrag der Antragstellerin rechtsmittelfähig zu bescheiden und bittet um diesbezügliche Stellungnahme. Die Antragsgegnerin geht also selbst davon aus, dass auch mit Schreiben vom 26. September 2014 keine abschließende Bescheidung des Genehmigungsantrags vom 17. März 2014 erfolgen sollte. Dem entspricht es, dass dem Schreiben keine nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Eine Verpflichtungsklage entspräche auch nicht dem Rechtsstandpunkt der Antragstellerin, könnte ihr also nicht angesonnen werden. Denn sie ist der Auffassung, dass die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten, die (fingierte) Genehmigung also schon als erlassen gilt. Daher scheidet die Verpflichtungsklage als gegebenenfalls rechtsschutzintensivere Klageart für sie aus.
11Aber auch hinsichtlich des Begehrens der Antragsgegnerin, eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW zu erhalten, enthält das Schreiben vom 26. September 2014 keine regelnde Entscheidung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, welchem in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig mit einer verpflichtenden Anordnung zu begegnen wäre. Eine Bescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, weil sie nichts regelt, sondern lediglich beweiskräftig den Eintritt der Fiktion dokumentiert.
12Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 42a Rn. 30; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 42a Rn. 14; Uechtritz, Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG, in: DVBl 2010, 684 (692). Für einen Überblick zum Streitstand siehe Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 96 f.
13Im Umkehrschluss kommt auch einer Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung und der Mitteilung der Genehmigungsbehörde, dass sie vom Nichteintritt der Fiktionswirkung ausgehe, keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich des Anspruchs der Antragsgegnerin aus § 42a Abs. 3 VwVfG NRW zu.
14Vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2013, § 42a Rn. 21.
15Der auf Leistung in Form der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verdrängt im Übrigen die Möglichkeit der vorläufigen Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nicht. Beide Begehren können vielmehr nebeneinander geltend gemacht werden. Denn ungeachtet der Beweisfunktion einer Bescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW,
16vgl. amtl. Begr. BT-Drs. 16/10493, T. . 16,
17ist der Tenor einer im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen vorläufigen Feststellung weitreichender und der Rechtsschutz damit umfassender und effektiver, als bei einem (vorläufigen) Leistungstenor, welcher nur eine einzelne Pflicht – die Ausstellung der Bescheinigung – zum Gegenstand hat und nicht, wie der Feststellungstenor, das Rechtsverhältnis als Ganzes umfasst.
182. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage und eine Klage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung wären nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin gilt als erteilt (a). Die Antragstellerin hat nach Aktenlage einen Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion aus § 42a Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (b).
19a) Die Beförderung von Personen mit Taxen im Gelegenheitsverkehr ist nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtig. Der Genehmigung bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG auch die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung). Zuständig für eine solche Genehmigung ist nach § 11 Abs. 1, 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz die Kreisordnungsbehörde i.T. .v. § 3 Abs. 1 OBG NRW, also der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, (Nr. 2) keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, (Nr. 3) der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und (Nr. 4) der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Beim Verkehr mit Taxen sind darüber hinaus grundsätzlich noch die Einschränkungen des § 13 Abs. 4 und 5 PBefG (öffentliche Verkehrsinteressen und angemessene Berücksichtigung von Neubewerbern) zu berücksichtigen. Dies gilt nach § 13 Abs. 7 PBefG aber nicht für den Fall der Genehmigungsübertragung. In dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PBefG erforderlichen Angaben zu machen. Dem Antrag sind darüber hinaus nach § 12 Abs. 2 PBefG Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie durch eine Eigenkapitalbescheinigung bzw. durch Vorlage einer Vermögensübersicht nachgewiesen wird. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Die Genehmigungsbehörde kann nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Genehmigung gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
20Für das mit Antrag vom 17. März 2014 in Gang gesetzte Genehmigungsverfahren ergibt sich danach Folgendes:
21Die Antragstellerin hat als Unternehmerin im Sinne von § 3 Abs. 1 PBefG am 17. März 2014 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxenunternehmens T GmbH nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestellt. Die Antragsgegnerin ist als Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 OBG NRW die hierfür zuständige Behörde, weil die Antragstellerin ihren Sitz im Bezirk der Antragsgegnerin hat (§ 11 Abs. 1, 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz).
22Die dreimonatige Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann spätestens am 6. Juni 2014 zu laufen und endete spätestens mit Ablauf des 5. September 2014. Eine Bescheidung des Genehmigungsantrags erfolgte innerhalb dieser Bearbeitungsfrist nicht. Damit gilt die Genehmigung nach Ablauf der Bearbeitungsfrist als erteilt, § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG.
23Wann die dreimonatige Bearbeitungsfrist in Gang gesetzt wird, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Die Antragstellung allein dürfte hierfür nicht bereits ausreichen, da sich daraus nicht ohne Weiteres schlüssig das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ergibt. Ob im Übrigen lediglich die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben für den Fristbeginn maßgeblich sind oder die Frist erst mit Eingang aller nach §§ 12, 13 PBefG erforderlichen Unterlagen erfolgt,
24vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 24 (= GewArch 2011, 120); OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LB 70/10 –, juris Rn. 39,
25bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Denn die Bearbeitungsfrist ist auch bei Zugrundelegung strenger Maßstäbe an die Vollständigkeit der Antragsunterlagen spätestens am 5. September 2014 abgelaufen.
26Soweit man – wie die Antragsgegnerin - davon ausgeht, dass die Bearbeitungsfrist mit Antragstellung und Einreichen weitgehend vollständiger Unterlagen in Gang gesetzt worden ist, begann die Bearbeitungsfrist am 18. März 2014 und endete mit Ablauf des 17. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Antragsgegnerin erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.
27Für eine formell und materiell rechtmäßige Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG setzt das Gesetz voraus, dass eine Prüfung des Antrags innerhalb der Bearbeitungsfrist nicht abgeschlossen werden kann. Die Frist ist nur um den Zeitraum zu verlängern, der für den Abschluss der Prüfung erforderlich ist. Er darf höchstens weitere drei Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat, will sie von der Fristverlängerung Gebrauch machen, dem Antragsteller, neben der konkreten Benennung des Verlängerungszeitraums, jedenfalls in Grundzügen darzulegen, warum eine Prüfung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist nicht abschließend möglich ist und warum die Frist um den gewählten Zeitrahmen verlängert wird.
28Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 81 ff.
29Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2014 genügt diesen gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Antragsstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit diesem Schreiben aufgefordert, ein Führungszeugnis ihrer Geschäftsführerin, einen Gewerbezentralregisterauszug sowie den Anstellungsvertrag vorzulegen. Weiter heißt es: „Aufgrund der noch fehlenden Unterlagen wird die Antragsfrist um 3 Monate verlängert, eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.“ Eine dem Begründungserfordernis gerecht werdende Darlegung der Notwendigkeit der Fristverlängerung um drei Monate fehlt. Denn allein das Aufzählen noch fehlender Unterlagen legt nicht dar, warum bis Ablauf der Genehmigungsfrist ein Abschluss des Verfahrens nicht möglich sein sollte. Die Fristverlängerung genügt darüber hinaus auch den materiellen Voraussetzungen nicht. Es fehlte objektiv, auch aus Sicht exante, an der Notwendigkeit einer Fristverlängerung. Der noch verbliebene knappe Monat bis zum 16. Juni 2014 bot ausreichend Zeit, die noch fehlenden Unterlagen (der Gewerbezentralregisterauszug lag der Antragsgegnerin bereits seit dem 21. März 2014 vor) nachzureichen. In jedem Fall war keine Verlängerung um drei Monate erforderlich, eine kürzer bemessene Fristverlängerung hätte nach Aktenlage genügt, um die Prüfung abzuschließen. Etwaige Schwierigkeiten, die im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen oder gegebenenfalls noch weiter aufzuklären gewesen wären, waren zu keiner Zeit ersichtlich.
30Legt man – anders als die Antragstellerin selbst – für den Fristbeginn zugrunde, dass alle nach den gesetzlichen Vorgaben des § 12 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 1 PBefG für eine Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen, begann die Bearbeitungsfrist (spätestens) nach Eingang des Führungszeugnisses und des Anstellungsvertrags der Geschäftsführerin der Antragstellerin am 5. Juni 2014, also am 6. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB).
31Die Antragstellerin hat mit Antragstellung am 17. März 2014 alle nach § 12 Abs. 1 PBefG erforderlichen Angaben gemacht. Ferner legte die Antragstellerin bereits mit Antragstellung fast alle der nach § 12 Abs. 2 PBefG beizufügenden Unterlagen vor. Es fehlten lediglich die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, der Anstellungsvertrag sowie das Führungszeugnis der Geschäftsführerin der Antragstellerin.
32Ob Letzteres überhaupt zu den vollständigen Unterlagen zählt, ist wiederum umstritten. Verneinend: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris (= GewArch 2011, 120-124); bejahend: Scheidler, Die Taxikonzession – eine Sonderform der gewerblichen Erlaubnis, in: GewArch 2011, 417-424.
33Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ging bei der Antragsgegnerin am 21. März 2014 ein. Wann der Anstellungsvertrag der Geschäftsführerin, welcher auf den 30. Mai 2014 datiert war, bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, ist anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachzuvollziehen. Eine diesbezügliche Ungewissheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin, weil es an ihr ist, eingehende Aktenstücke mit einem amtlichen Eingangsstempel zu versehen. Das Führungszeugnis über die Geschäftsführerin der Antragstellerin sowie die (ein weiteres Mal) angeforderte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister lagen der Antragsgegnerin am 5. Juni 2014 vor.
34Dass die fehlende Seite 3 des Gesellschaftsvertrages erst im September 2014 nachgereicht worden ist, ist für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich. Der notariell beglaubigten Kopie des Gesellschaftsvertrags kommt als notarielle Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO die formelle Beweiskraft zu, dass alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumstände wiedergegeben sind.
35Vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung. Kommentar, 32. Aufl. 2011, § 415 Rn. 5.
36Das Fehlen einer Seite des Gesellschaftsvertrages führte nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass die Beweiskraft der Urkunde aufgehoben worden ist (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 419 ZPO). Denn zu keiner Zeit bestanden begründete Zweifel, dass die juristische Person der Antragstellerin auf einem wirksamen Gesellschaftervertrag beruht. Im Übrigen war die Person des Gesellschafters aus den vorgelegten Unterlagen (T. . 1 des Gesellschaftervertrages) hinreichend ersichtlich, die Regelung der Geschäftsführung (§ 6 des Gesellschaftervertrages, abgedruckt auf der zunächst fehlenden Seite 3) war der Handelsregisteranmeldung zu entnehmen.
37Die erst nach dem 5. Juni 2014 eingereichte Fahrzeugliste berührt die Frage der Vollständigkeit ebenfalls nicht. Denn hinsichtlich der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gab bereits die mit Antragstellung eingereichte Fahrzeugliste (Bl. 15 d. BA Heft 1) hinreichend Auskunft. Die darüber hinaus angeforderte Liste des Fahrpersonals stellt keine für die Antragstellung nach §§ 12, 13 PBefG erforderliche Angabe dar.
38Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW verpflichtet ist, dem Antragsteller, soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu geben. Es spricht einiges dafür, dass es der Genehmigungsbehörde – bezogen auf die Frage, ob die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden ist – nach Treu und Glauben verwehrt sein dürfte, sich auf die Unvollständigkeit von Unterlagen zu berufen, wenn sie – wie hier mit Schreiben vom 19. Mai 2014 – dem Antragsteller mitgeteilt hat, welche genau bezeichnete Unterlagen noch fehlen. Sofern der Antragsteller der Genehmigungsbehörde dann auch diese anderen Unterlagen noch unbeanstandet vorlegt, dürfte dies für ihn das schutzwürdige Vertrauen darauf begründen, dass die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden ist.
39Siehe hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 30 (= GewArch 2011, 120-124); a.A. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 77.
40Die danach spätestens am 6. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) in Gang gesetzte Bearbeitungsfrist lief am 5. September 2014 ab.
41b) Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Danach ist auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt – hier die Genehmigung – hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Die Regelung ist auch insoweit anwendbar, als eine andere Rechtsvorschrift – hier § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG – den Eintritt einer Genehmigungsfiktion vorsieht, vgl. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Voraussetzung ist allein, dass eine Genehmigungsfiktion – wie hier – eingetreten ist. Der Bescheinigungsanspruch besteht unabhängig davon, ob die fingierte Genehmigung rechtmäßig ist.
42Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 93.
43Da das Gericht im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren kann, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte, die Erteilung einer vorläufigen personenbeförderungsrechtlichen Fiktionsbescheinigung nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 15 Abs. 4 PBefG aber rechtlich ausgeschlossen ist, entspricht es dem Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die Verpflichtung zur Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion mit einer Geltungsdauer zu versehen, die im Vergleich zu der Geltungsdauer der zu übertragenden Genehmigung kürzer ist.
44Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 43 (= GewArch 2011, 120-124).
45Demnach verpflichtet das Gericht die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer nicht bloß vorläufigen, sondern endgültigen Fiktionsbescheinigung, die jedoch mit einer kürzeren Geltungsdauer versehen ist, als die für die beantragte Genehmigung erstrebte Geltungsdauer (29. März 2017) betragen würde. In Ausübung ihres weiten Anordnungsermessens geht die Kammer davon aus, dass vorher keine hinreichende Gewissheit über die Rechts- und Tatsachenlage zu gewinnen ist. Falls das doch der Fall sein sollte, wird auf § 80 VII VwGO hingewiesen, der analog anwendbar ist.
46d) Das Gericht weist darauf hin, dass mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht auch die Fiktion der Rechtmäßigkeit der Genehmigung einhergeht. Soweit Tatsachen die Annahme begründen, dass bei der Antragstellerin nicht (mehr) alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen, es sich etwa bei der Gründung der Antragstellerin um eine firmenrechtliche Gestaltung zur Umgehung personenbeförderungsrechtlicher Bestimmungen handeln sollte (vgl. § 6 PBefG) oder die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 PBZugV zu gewährleistende finanzielle Leistungsfähigkeit entgegen der Bescheinigung des Steuerberaters vom 6. März 2014 fehlt,
47nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn diejenigen finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 2.250,- Euro für nur ein genutztes Fahrzeug (¼ von 9.000,- Euro) und 1.255,- Euro (¼ von 5.000,- Euro) für jedes weitere genutzte Fahrzeug. Danach hat die Antragstellerin vorliegend Eigenkapital und Reserven in Höhe von insgesamt mindestens 9.750,- Euro (2.250,- Euro + 6*1.255,- Euro) nachzuweisen,
48hat die Antragsgegnerin die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen. Ob der in der Vermögensübersicht angegebene Wert der Fahrzeuge gegebenenfalls wegen durchgeführter Tachomanipulationen nicht dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge entspricht, und ob sich dies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder in sonstiger Weise auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin auswirkt,
49zur Frage, ob der Zeitwert der Taxenfahrzeuge dazu geeignet ist, das notwendige Eigenkapital nachzuweisen verneinend VG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 5 K 3010/07 –, juris Rn. 4 (= VRS 115, 314-315 [2009]); OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 Bs 5/12 –, juris Rn. 20 f. (= VRS 123, 111-117 [2012]),
50wird von der Antragsgegnerin im weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens näher zu überprüfen sein.
512. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist für den Erlass der hier beschlossenen einstweiligen Anordnung ebenfalls gegeben. Der Antragstellerin drohten erhebliche Nachteile, wenn sie darauf verwiesen würde, die Genehmigungsfiktion nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren – etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage oder einer Leistungsklage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung – geltend zu machen. In der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Hauptsacheverfahrens hätte die Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach keine Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen bzw. die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde zu erwirken. Denn sie dürfte ohne Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die Übertragung des Unternehmens der T GmbH auf das eigene Unternehmen weiter zu betreiben, die Ausstellung der Genehmigungsurkunde zu verlangen und schließlich den Taxibetrieb aufnehmen zu können. Eine weitere Verzögerung hätte neben einer faktisch reduzierten Nutzungsmöglichkeit der bis März 2017 geltenden Genehmigung erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich in Anlehnung an Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Danach werden regelmäßig 15.000,- Euro pro Taxikonzession in Ansatz gebracht. Vorliegend steht die Übertragung von sieben Taxikonzessionen in Streit, welche eine Geltungsdauer lediglich bis zum 29. März 2017 haben. Der wirtschaftliche Wert dieser Konzessionen ist aufgrund der im Vergleich verkürzten Genehmigungsdauer daher geringer, etwa mit 12.500,- Euro, einzustufen. Da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die zu erteilende Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion auf die Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu beschränken ist, erscheint es angemessen, pro Taxikonzession vorliegend 5.000,- Euro anzusetzen. Bei vorliegend sieben Taxen beläuft sich der Streitwert damit auf insgesamt 35.000,- Euro.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
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der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten
- 1.
in allen Fällen - a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort, - b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat, - c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3), - d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer, - e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
- 2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr - a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind, - b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan, - c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
- 3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form, - b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern, - c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge, - d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
- 3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 - a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind, - b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und - c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
- 4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen - a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46), - b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge, - c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.
(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.
(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.
- 2
-
Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
-
II
- 3
-
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
-
1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
- 5
-
a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
-
„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."
- 6
-
Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.
- 7
-
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
- 8
-
Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.
- 9
-
Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.
- 10
-
b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,
-
„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."
- 11
-
Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.
- 12
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Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
- 13
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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
- 14
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a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.
- 15
-
Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).
- 16
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Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.
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b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.
- 18
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Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.
- 19
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit welcher die Antragstellerin erstens sinngemäß die vorläufige Feststellung beantragt, dass die beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin als erteilt gilt, zweitens die Antragstellerin die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung darüber begehrt, hat Erfolg.
3Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes besteht. Ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, ist in der Regel zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsachverfahren bestehen. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, also eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die einstweilige Anordnung ist schließlich auf den rechtlichen Erfolg, bzw. auf ein Weniger dazu, der auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage, allgemeinen Leistungs- bzw. Unterlassungsklage oder Feststellungsklage erreicht werden könnte, beschränkt. Grundsätzlich zulässig ist danach auch die vorläufige Feststellung durch einstweilige Anordnung. Für solche Feststellungen gilt § 43 VwGO entsprechend.
4Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 9; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 40; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 217 m.w.N. zum Streitstand in der Rechtsprechung.
51. Der auf die vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion sowie auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW gerichtete einstweiligen Antrag auf Gewährung Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft.
6Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte vorläufige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion in der Hauptsache mit einer Zwischenfeststellungsklage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO),
7zu den Voraussetzungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 7 B 49/10, 7 B 49/10 (7 C 5/17 C 5/11), 7 PKH 97 PKH 9/10 –, juris Rn. 20 (= NVwZ 2011, 509-511), und Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 12 (= BVerwGE 141, 311-324),
8bei der das besondere Feststellungsinteresse durch das Kriterium der Vorgreiflichkeit ersetzt wird, oder im Wege einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wäre. Denn auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Voraussetzung ist danach, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird und die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist hier der Fall. Mit ihrem Begehren verfolgt die Antragstellerin die Feststellung des Bestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Antragsgegnerin. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Ein solches besteht vorliegend zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, wenn die am 17. März 2014 von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beantragte Genehmigung der Genehmigungsübertragung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) aufgrund Fristablaufs nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt gilt. An der alsbaldigen Feststellung hieran hat die Antragstellerin auch ein berechtigtes Interesse. Ein berechtigtes Interesse ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage – wie hier – unklar ist: Die Antragstellerin ist nämlich, anders als die Antragsgegnerin, der Ansicht, dass die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist.
9Einer vorläufigen Feststellung steht schließlich nicht der Einwand der Subsidiarität entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach ist die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unzulässig, wenn durch eine gestaltende oder auf Leistung gerichtete einstweilige Anordnung der Antragstellerin weitreichenderer und effektiverer Rechtsschutz gewährt werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall.
10Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. September 2014 stellt keine das Genehmigungsverfahren abschließende, negative Bescheidung dar, gegen welche in der Hauptsache die Verpflichtungsklage unter Aufhebung des Bescheids nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und im einstweiligen Rechtsschutz ein Verpflichtungsantrag gerichtet auf die Erteilung einer (zeitlich befristeten) Genehmigung in Betracht käme. Denn das Schreiben vom 26. September 2014 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar; ihm kommt keine Regelungsfunktion zu. Nach Inhalt, Zusammenhang und äußerem Erscheinungsbild des Schreibens handelt es sich lediglich um eine Mitteilung über den Verfahrensstand, so wie er sich aus der Sicht der Antragsgegnerin darstellt. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin darin mit, dass die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ihrer Ansicht nach noch nicht eingetreten, der Genehmigungsantrag aber gegenstandslos geworden sei, nachdem sie die Genehmigung der T GmbH, also dem Unternehmen, dessen Rechte und Pflichten die Antragstellerin zu übernehmen beabsichtigt, widerrufen habe. Ausdrücklich weist sie auf die Möglichkeit hin, den Genehmigungsantrag der Antragstellerin rechtsmittelfähig zu bescheiden und bittet um diesbezügliche Stellungnahme. Die Antragsgegnerin geht also selbst davon aus, dass auch mit Schreiben vom 26. September 2014 keine abschließende Bescheidung des Genehmigungsantrags vom 17. März 2014 erfolgen sollte. Dem entspricht es, dass dem Schreiben keine nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Eine Verpflichtungsklage entspräche auch nicht dem Rechtsstandpunkt der Antragstellerin, könnte ihr also nicht angesonnen werden. Denn sie ist der Auffassung, dass die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten, die (fingierte) Genehmigung also schon als erlassen gilt. Daher scheidet die Verpflichtungsklage als gegebenenfalls rechtsschutzintensivere Klageart für sie aus.
11Aber auch hinsichtlich des Begehrens der Antragsgegnerin, eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW zu erhalten, enthält das Schreiben vom 26. September 2014 keine regelnde Entscheidung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, welchem in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig mit einer verpflichtenden Anordnung zu begegnen wäre. Eine Bescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, weil sie nichts regelt, sondern lediglich beweiskräftig den Eintritt der Fiktion dokumentiert.
12Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 42a Rn. 30; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 42a Rn. 14; Uechtritz, Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG, in: DVBl 2010, 684 (692). Für einen Überblick zum Streitstand siehe Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 96 f.
13Im Umkehrschluss kommt auch einer Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung und der Mitteilung der Genehmigungsbehörde, dass sie vom Nichteintritt der Fiktionswirkung ausgehe, keinerlei Regelungswirkung hinsichtlich des Anspruchs der Antragsgegnerin aus § 42a Abs. 3 VwVfG NRW zu.
14Vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2013, § 42a Rn. 21.
15Der auf Leistung in Form der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verdrängt im Übrigen die Möglichkeit der vorläufigen Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nicht. Beide Begehren können vielmehr nebeneinander geltend gemacht werden. Denn ungeachtet der Beweisfunktion einer Bescheinigung im Sinne des § 42a Abs. 3 VwVfG NRW,
16vgl. amtl. Begr. BT-Drs. 16/10493, T. . 16,
17ist der Tenor einer im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen vorläufigen Feststellung weitreichender und der Rechtsschutz damit umfassender und effektiver, als bei einem (vorläufigen) Leistungstenor, welcher nur eine einzelne Pflicht – die Ausstellung der Bescheinigung – zum Gegenstand hat und nicht, wie der Feststellungstenor, das Rechtsverhältnis als Ganzes umfasst.
182. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage und eine Klage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung wären nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Die am 17. März 2014 beantragte Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxiunternehmens T GmbH auf die Antragstellerin gilt als erteilt (a). Die Antragstellerin hat nach Aktenlage einen Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion aus § 42a Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG (b).
19a) Die Beförderung von Personen mit Taxen im Gelegenheitsverkehr ist nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtig. Der Genehmigung bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG auch die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung). Zuständig für eine solche Genehmigung ist nach § 11 Abs. 1, 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz die Kreisordnungsbehörde i.T. .v. § 3 Abs. 1 OBG NRW, also der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 nur erteilt werden, wenn (Nr. 1) die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, (Nr. 2) keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, (Nr. 3) der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und (Nr. 4) der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Beim Verkehr mit Taxen sind darüber hinaus grundsätzlich noch die Einschränkungen des § 13 Abs. 4 und 5 PBefG (öffentliche Verkehrsinteressen und angemessene Berücksichtigung von Neubewerbern) zu berücksichtigen. Dies gilt nach § 13 Abs. 7 PBefG aber nicht für den Fall der Genehmigungsübertragung. In dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PBefG erforderlichen Angaben zu machen. Dem Antrag sind darüber hinaus nach § 12 Abs. 2 PBefG Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht § 2 Abs. 2 Satz 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie durch eine Eigenkapitalbescheinigung bzw. durch Vorlage einer Vermögensübersicht nachgewiesen wird. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Die Genehmigungsbehörde kann nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Genehmigung gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
20Für das mit Antrag vom 17. März 2014 in Gang gesetzte Genehmigungsverfahren ergibt sich danach Folgendes:
21Die Antragstellerin hat als Unternehmerin im Sinne von § 3 Abs. 1 PBefG am 17. März 2014 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten des bestehenden Taxenunternehmens T GmbH nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestellt. Die Antragsgegnerin ist als Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 OBG NRW die hierfür zuständige Behörde, weil die Antragstellerin ihren Sitz im Bezirk der Antragsgegnerin hat (§ 11 Abs. 1, 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz).
22Die dreimonatige Bearbeitungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG begann spätestens am 6. Juni 2014 zu laufen und endete spätestens mit Ablauf des 5. September 2014. Eine Bescheidung des Genehmigungsantrags erfolgte innerhalb dieser Bearbeitungsfrist nicht. Damit gilt die Genehmigung nach Ablauf der Bearbeitungsfrist als erteilt, § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG.
23Wann die dreimonatige Bearbeitungsfrist in Gang gesetzt wird, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Die Antragstellung allein dürfte hierfür nicht bereits ausreichen, da sich daraus nicht ohne Weiteres schlüssig das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ergibt. Ob im Übrigen lediglich die für die Aushändigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG erforderlichen Angaben für den Fristbeginn maßgeblich sind oder die Frist erst mit Eingang aller nach §§ 12, 13 PBefG erforderlichen Unterlagen erfolgt,
24vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 24 (= GewArch 2011, 120); OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LB 70/10 –, juris Rn. 39,
25bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Denn die Bearbeitungsfrist ist auch bei Zugrundelegung strenger Maßstäbe an die Vollständigkeit der Antragsunterlagen spätestens am 5. September 2014 abgelaufen.
26Soweit man – wie die Antragsgegnerin - davon ausgeht, dass die Bearbeitungsfrist mit Antragstellung und Einreichen weitgehend vollständiger Unterlagen in Gang gesetzt worden ist, begann die Bearbeitungsfrist am 18. März 2014 und endete mit Ablauf des 17. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Antragsgegnerin erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.
27Für eine formell und materiell rechtmäßige Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG setzt das Gesetz voraus, dass eine Prüfung des Antrags innerhalb der Bearbeitungsfrist nicht abgeschlossen werden kann. Die Frist ist nur um den Zeitraum zu verlängern, der für den Abschluss der Prüfung erforderlich ist. Er darf höchstens weitere drei Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat, will sie von der Fristverlängerung Gebrauch machen, dem Antragsteller, neben der konkreten Benennung des Verlängerungszeitraums, jedenfalls in Grundzügen darzulegen, warum eine Prüfung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist nicht abschließend möglich ist und warum die Frist um den gewählten Zeitrahmen verlängert wird.
28Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 81 ff.
29Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2014 genügt diesen gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Antragsstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit diesem Schreiben aufgefordert, ein Führungszeugnis ihrer Geschäftsführerin, einen Gewerbezentralregisterauszug sowie den Anstellungsvertrag vorzulegen. Weiter heißt es: „Aufgrund der noch fehlenden Unterlagen wird die Antragsfrist um 3 Monate verlängert, eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.“ Eine dem Begründungserfordernis gerecht werdende Darlegung der Notwendigkeit der Fristverlängerung um drei Monate fehlt. Denn allein das Aufzählen noch fehlender Unterlagen legt nicht dar, warum bis Ablauf der Genehmigungsfrist ein Abschluss des Verfahrens nicht möglich sein sollte. Die Fristverlängerung genügt darüber hinaus auch den materiellen Voraussetzungen nicht. Es fehlte objektiv, auch aus Sicht exante, an der Notwendigkeit einer Fristverlängerung. Der noch verbliebene knappe Monat bis zum 16. Juni 2014 bot ausreichend Zeit, die noch fehlenden Unterlagen (der Gewerbezentralregisterauszug lag der Antragsgegnerin bereits seit dem 21. März 2014 vor) nachzureichen. In jedem Fall war keine Verlängerung um drei Monate erforderlich, eine kürzer bemessene Fristverlängerung hätte nach Aktenlage genügt, um die Prüfung abzuschließen. Etwaige Schwierigkeiten, die im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen oder gegebenenfalls noch weiter aufzuklären gewesen wären, waren zu keiner Zeit ersichtlich.
30Legt man – anders als die Antragstellerin selbst – für den Fristbeginn zugrunde, dass alle nach den gesetzlichen Vorgaben des § 12 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 1 PBefG für eine Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen, begann die Bearbeitungsfrist (spätestens) nach Eingang des Führungszeugnisses und des Anstellungsvertrags der Geschäftsführerin der Antragstellerin am 5. Juni 2014, also am 6. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB).
31Die Antragstellerin hat mit Antragstellung am 17. März 2014 alle nach § 12 Abs. 1 PBefG erforderlichen Angaben gemacht. Ferner legte die Antragstellerin bereits mit Antragstellung fast alle der nach § 12 Abs. 2 PBefG beizufügenden Unterlagen vor. Es fehlten lediglich die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, der Anstellungsvertrag sowie das Führungszeugnis der Geschäftsführerin der Antragstellerin.
32Ob Letzteres überhaupt zu den vollständigen Unterlagen zählt, ist wiederum umstritten. Verneinend: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris (= GewArch 2011, 120-124); bejahend: Scheidler, Die Taxikonzession – eine Sonderform der gewerblichen Erlaubnis, in: GewArch 2011, 417-424.
33Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ging bei der Antragsgegnerin am 21. März 2014 ein. Wann der Anstellungsvertrag der Geschäftsführerin, welcher auf den 30. Mai 2014 datiert war, bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, ist anhand des Verwaltungsvorgangs nicht nachzuvollziehen. Eine diesbezügliche Ungewissheit geht zu Lasten der Antragsgegnerin, weil es an ihr ist, eingehende Aktenstücke mit einem amtlichen Eingangsstempel zu versehen. Das Führungszeugnis über die Geschäftsführerin der Antragstellerin sowie die (ein weiteres Mal) angeforderte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister lagen der Antragsgegnerin am 5. Juni 2014 vor.
34Dass die fehlende Seite 3 des Gesellschaftsvertrages erst im September 2014 nachgereicht worden ist, ist für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich. Der notariell beglaubigten Kopie des Gesellschaftsvertrags kommt als notarielle Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1 ZPO die formelle Beweiskraft zu, dass alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumstände wiedergegeben sind.
35Vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung. Kommentar, 32. Aufl. 2011, § 415 Rn. 5.
36Das Fehlen einer Seite des Gesellschaftsvertrages führte nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass die Beweiskraft der Urkunde aufgehoben worden ist (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 419 ZPO). Denn zu keiner Zeit bestanden begründete Zweifel, dass die juristische Person der Antragstellerin auf einem wirksamen Gesellschaftervertrag beruht. Im Übrigen war die Person des Gesellschafters aus den vorgelegten Unterlagen (T. . 1 des Gesellschaftervertrages) hinreichend ersichtlich, die Regelung der Geschäftsführung (§ 6 des Gesellschaftervertrages, abgedruckt auf der zunächst fehlenden Seite 3) war der Handelsregisteranmeldung zu entnehmen.
37Die erst nach dem 5. Juni 2014 eingereichte Fahrzeugliste berührt die Frage der Vollständigkeit ebenfalls nicht. Denn hinsichtlich der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gab bereits die mit Antragstellung eingereichte Fahrzeugliste (Bl. 15 d. BA Heft 1) hinreichend Auskunft. Die darüber hinaus angeforderte Liste des Fahrpersonals stellt keine für die Antragstellung nach §§ 12, 13 PBefG erforderliche Angabe dar.
38Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde nach § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW verpflichtet ist, dem Antragsteller, soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu geben. Es spricht einiges dafür, dass es der Genehmigungsbehörde – bezogen auf die Frage, ob die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden ist – nach Treu und Glauben verwehrt sein dürfte, sich auf die Unvollständigkeit von Unterlagen zu berufen, wenn sie – wie hier mit Schreiben vom 19. Mai 2014 – dem Antragsteller mitgeteilt hat, welche genau bezeichnete Unterlagen noch fehlen. Sofern der Antragsteller der Genehmigungsbehörde dann auch diese anderen Unterlagen noch unbeanstandet vorlegt, dürfte dies für ihn das schutzwürdige Vertrauen darauf begründen, dass die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden ist.
39Siehe hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 30 (= GewArch 2011, 120-124); a.A. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 77.
40Die danach spätestens am 6. Juni 2014 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) in Gang gesetzte Bearbeitungsfrist lief am 5. September 2014 ab.
41b) Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG. Danach ist auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt – hier die Genehmigung – hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen. Die Regelung ist auch insoweit anwendbar, als eine andere Rechtsvorschrift – hier § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG – den Eintritt einer Genehmigungsfiktion vorsieht, vgl. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Voraussetzung ist allein, dass eine Genehmigungsfiktion – wie hier – eingetreten ist. Der Bescheinigungsanspruch besteht unabhängig davon, ob die fingierte Genehmigung rechtmäßig ist.
42Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 42a Rn. 93.
43Da das Gericht im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren kann, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte, die Erteilung einer vorläufigen personenbeförderungsrechtlichen Fiktionsbescheinigung nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 15 Abs. 4 PBefG aber rechtlich ausgeschlossen ist, entspricht es dem Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), die Verpflichtung zur Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion mit einer Geltungsdauer zu versehen, die im Vergleich zu der Geltungsdauer der zu übertragenden Genehmigung kürzer ist.
44Vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 43 (= GewArch 2011, 120-124).
45Demnach verpflichtet das Gericht die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer nicht bloß vorläufigen, sondern endgültigen Fiktionsbescheinigung, die jedoch mit einer kürzeren Geltungsdauer versehen ist, als die für die beantragte Genehmigung erstrebte Geltungsdauer (29. März 2017) betragen würde. In Ausübung ihres weiten Anordnungsermessens geht die Kammer davon aus, dass vorher keine hinreichende Gewissheit über die Rechts- und Tatsachenlage zu gewinnen ist. Falls das doch der Fall sein sollte, wird auf § 80 VII VwGO hingewiesen, der analog anwendbar ist.
46d) Das Gericht weist darauf hin, dass mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht auch die Fiktion der Rechtmäßigkeit der Genehmigung einhergeht. Soweit Tatsachen die Annahme begründen, dass bei der Antragstellerin nicht (mehr) alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen, es sich etwa bei der Gründung der Antragstellerin um eine firmenrechtliche Gestaltung zur Umgehung personenbeförderungsrechtlicher Bestimmungen handeln sollte (vgl. § 6 PBefG) oder die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 PBZugV zu gewährleistende finanzielle Leistungsfähigkeit entgegen der Bescheinigung des Steuerberaters vom 6. März 2014 fehlt,
47nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn diejenigen finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlich sind. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 2.250,- Euro für nur ein genutztes Fahrzeug (¼ von 9.000,- Euro) und 1.255,- Euro (¼ von 5.000,- Euro) für jedes weitere genutzte Fahrzeug. Danach hat die Antragstellerin vorliegend Eigenkapital und Reserven in Höhe von insgesamt mindestens 9.750,- Euro (2.250,- Euro + 6*1.255,- Euro) nachzuweisen,
48hat die Antragsgegnerin die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen. Ob der in der Vermögensübersicht angegebene Wert der Fahrzeuge gegebenenfalls wegen durchgeführter Tachomanipulationen nicht dem tatsächlichen Wert der Fahrzeuge entspricht, und ob sich dies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder in sonstiger Weise auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin auswirkt,
49zur Frage, ob der Zeitwert der Taxenfahrzeuge dazu geeignet ist, das notwendige Eigenkapital nachzuweisen verneinend VG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 5 K 3010/07 –, juris Rn. 4 (= VRS 115, 314-315 [2009]); OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 Bs 5/12 –, juris Rn. 20 f. (= VRS 123, 111-117 [2012]),
50wird von der Antragsgegnerin im weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens näher zu überprüfen sein.
512. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist für den Erlass der hier beschlossenen einstweiligen Anordnung ebenfalls gegeben. Der Antragstellerin drohten erhebliche Nachteile, wenn sie darauf verwiesen würde, die Genehmigungsfiktion nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren – etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage oder einer Leistungsklage auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung – geltend zu machen. In der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Hauptsacheverfahrens hätte die Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach keine Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen bzw. die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde zu erwirken. Denn sie dürfte ohne Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die Übertragung des Unternehmens der T GmbH auf das eigene Unternehmen weiter zu betreiben, die Ausstellung der Genehmigungsurkunde zu verlangen und schließlich den Taxibetrieb aufnehmen zu können. Eine weitere Verzögerung hätte neben einer faktisch reduzierten Nutzungsmöglichkeit der bis März 2017 geltenden Genehmigung erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich in Anlehnung an Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Danach werden regelmäßig 15.000,- Euro pro Taxikonzession in Ansatz gebracht. Vorliegend steht die Übertragung von sieben Taxikonzessionen in Streit, welche eine Geltungsdauer lediglich bis zum 29. März 2017 haben. Der wirtschaftliche Wert dieser Konzessionen ist aufgrund der im Vergleich verkürzten Genehmigungsdauer daher geringer, etwa mit 12.500,- Euro, einzustufen. Da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die zu erteilende Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion auf die Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu beschränken ist, erscheint es angemessen, pro Taxikonzession vorliegend 5.000,- Euro anzusetzen. Bei vorliegend sieben Taxen beläuft sich der Streitwert damit auf insgesamt 35.000,- Euro.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten
- 1.
in allen Fällen - a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort, - b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat, - c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3), - d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer, - e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
- 2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr - a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind, - b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan, - c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
- 3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form, - b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern, - c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge, - d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
- 3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 - a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind, - b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und - c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
- 4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen - a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46), - b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge, - c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.
(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.
(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
- 1.
mit Straßenbahnen, - 2.
mit Obussen, - 3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder - 4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.
(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
- 1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, - 2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie - 3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 489,45 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität.
- 2
-
Den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Außenwirtschaft/Internationales Management zum Sommersemester 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2010 ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. März 2010 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 28. April 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den Kläger vorläufig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache zum ersten Fachsemester in dem genannten Studiengang nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 zuzulassen. Diesen Beschluss setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 mit der Maßgabe um, dass der Kläger nach Erfüllung von im Einzelnen benannten Voraussetzungen endgültig zugelassen sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2010 erklärte die Beklagte, dass dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zulassung mit dem Bescheid vom 7. Mai 2010 abgeholfen worden sei; der Kläger sei mittlerweile vollständig zugelassen. Die Beklagte verfügte weiter, dass sie die Kosten des Verfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen sei. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 für notwendig zu erklären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.
-
II
- 3
-
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
-
1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
- 5
-
a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
-
„ob in Fällen, in denen das Vorverfahren gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine eigenständige Bedeutung hat, sondern sich auf eine reine Formalität beschränkt, keine Notwendigkeit für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 80 Abs. 2 VwVfG besteht."
- 6
-
Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. der wortgleichen, nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Bestimmung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG sind, soweit sie sich verallgemeinern lassen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Die konkrete Entscheidung unter Anwendung dieser Maßstäbe setzt stets und so auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von dem Kläger aufgeworfenen Frage gibt.
- 7
-
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6) ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Dabei ist die Frage der Notwendigkeit unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
- 8
-
Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen (UA S. 7 f.). Der Kläger erkennt dies in seiner Beschwerdebegründung (S. 7) ausdrücklich an. Indem der Kläger gleichwohl die oben genannte Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, läuft sein Beschwerdevortrag darauf hinaus, dass das Oberverwaltungsgericht die besagten Maßstäbe lediglich als Grundlage für die Etablierung einer in der Rechtsprechungspraxis der zweitinstanzlichen Gerichte nicht einheitlich vertretenen und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftigen Sonderrechtsprechung zur regelmäßig nicht gegebenen Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beim Streit um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewandt habe.
- 9
-
Hierdurch wird der Kläger der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Dessen Feststellung (UA S. 8 f., 11), dass der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen des Interesses des Klägers an einer unmittelbaren Studienaufnahme und der dadurch bedingten Vorrangigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von maßgeblicher Bedeutung, inhaltlich nicht aufwändig und nur formal einzulegen gewesen sei, um die Bestandskraft der Ablehnung zu verhindern, verliert nicht dadurch ihren auf den entschiedenen Fall bezogenen tatsächlichen Charakter, dass es sich bei einer solchen Konstellation nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts um den Regelfall des außerkapazitären Zulassungsstreits handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation in ständiger Rechtsprechung regelmäßig annimmt, dass es dem betroffenen Studienplatzbewerber - anders als in der Fallgruppe, in der die angegangene Hochschule deutlich gemacht habe, dass sie auch nach der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls keine endgültige Studienzulassung vornehmen wolle - zumutbar sei, den Widerspruch ohne anwaltliche Hilfe zu erheben (vgl. zu diesen Fallgruppen: OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 3 Nc 2/13 - juris Rn. 5 f.). Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht mit Bezug auf den entschiedenen Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht weiter festgestellt hat (UA S. 9 f.), dass der Bildungs- und Erfahrungsstand des Klägers und die im Internet zugänglichen, auch die beklagte Hochschule erfassenden Hinweise zur Studienplatzbeschaffung des Allgemeinen Studentenausschusses der Universität Hamburg eine Widerspruchseinlegung ohne anwaltliche Hilfe ermöglicht hätten und dass der überwiegende Teil der Studenten Widerspruchsverfahren in Zulassungsstreitigkeiten ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß betreibe.
- 10
-
b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger ferner darin,
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„ob ein durch einen Bescheid beschwerter Bürger, wenn eine Übernahme von Anwaltskosten nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG ausscheidet, da das Vorverfahren eine reine Formalität darstellt, zumindest die Kosten einer anwaltlichen Beratung über das sinnvolle weitere Vorgehen gegen den Bescheid in Höhe der Beratungsgebühr nach § 34 RVG als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung nach §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erstattet verlangen kann."
- 11
-
Auch diese Frage, die sich auf den von dem Kläger im Verfahren angebrachten Hilfsantrag bezieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich entgegen der Ansicht des Klägers anhand der Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - (BVerwGE 79, 226 <229 ff.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 12 ff.) aufgestellt hat, ohne Weiteres - unter Berücksichtigung der bisherigen Darlegungen verneinend - beantworten lässt.
- 12
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Danach stellt die in § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) enthaltene Bestimmung eine Sonderregelung für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines in Anspruch genommenen Rechtsanwalts für den Fall dar, dass dieser Anwalt - wie im vorliegenden Fall - für die Rechtswahrnehmung im Widerspruchsverfahren förmlich bevollmächtigt worden ist. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt nicht nach außen erkennbar förmlich als Bevollmächtigter bestellt worden ist, sondern den Widerspruchsführer lediglich intern beraten hat, ist für die Erstattung von Anwaltskosten der Rückgriff auf die allgemeine Kostenerstattungsregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG (wortgleich § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG) möglich. Auch in einem solchen Fall gelten allerdings, was die Notwendigkeit der durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung entstandenen Aufwendungen anbelangt, im Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie für die gemäß § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG schon im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffende Bestimmung, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
- 13
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2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet.
- 14
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a) Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag, den er im Berufungsverfahren angebracht habe, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt habe, was darauf schließen lasse, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht in Erwägung gezogen und nicht gewürdigt habe. Es handele sich dabei zum einen um die Ausführungen zu dem Umstand, dass er, der Kläger, seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zum Studium nicht lediglich mit dem Verweis auf nicht ausgeschöpfte Studienkapazitäten, sondern zusätzlich mit Angriffen auf das von der Beklagten verwandte Auswahlverfahren begründet habe. Zum anderen seien seine Darlegungen zu dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der Beklagten betroffen. Diese Darlegungen zeigen einen Gehörsverstoß nicht auf.
- 15
-
Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsgrundsatz gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich un-substantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde. Ansonsten ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Insoweit wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn deutliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris Rn. 20, BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12 und vom 27. März 2013 - BVerwG 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 11).
- 16
-
Nach diesen Maßstäben kann ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin gefunden werden, dass es die in Rede stehenden Bestandteile des Klägervortrags zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt hat (UA S. 3), hierauf jedoch in den Entscheidungsgründen nicht nochmals ausdrücklich zurückgekommen ist. Denn dort hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers anhand der von ihm hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen in die Strukturen seiner Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in Streitigkeiten der außerkapazitären Studienzulassung eingeordnet. Den fraglichen Vortrag des Klägers hat es dabei nicht übergangen, sondern ersichtlich nur als nicht entscheidungserheblich beiseite gelassen.
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b) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht als Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weiter vor, dieses habe sich mit der Begründung für sein hilfsweise verfolgtes Begehren auf Erstattung einer Beratungsgebühr auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG nicht befasst, dieses Begehren vielmehr (auf UA S. 11 f.) nur unter den Gesichtspunkten der Beratungshilfe und der Erstattung nach § 80 Abs. 2 HmbVwVfG gewürdigt.
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Auch diese Rüge geht fehl. Denn es liegt auf der Hand, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zur Spezialität des Erstattungsanspruchs aus § 80 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG gegenüber demjenigen aus § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG von den Ausführungen, die der Kläger vermisst, absehen konnte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, - 3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und - 4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
- 1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, - 2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde, - 3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere - a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, - b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, - c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder - d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.
(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, - 2.
die Taxendichte, - 3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, - 4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
- 1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, - 2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder - 3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:
- 1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und - 2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.
(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.