Tenor

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 894,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ruhegehalt.
Die 1949 geborene Klägerin war als Lehrerin an mehreren Gymnasien in Baden-Württemberg, zuletzt als Oberstudienrätin am B.-Gymnasium in B. tätig. Zum 01.08.2013 wurde die Beamtin auf Antrag als Schwerbehinderte (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG)) in den Ruhestand versetzt. Ab dem 10.09.2013 arbeitete die Klägerin als Vertretungslehrerin vier Stunden pro Woche am B.-Gymnasium in B. im Rahmen eines bis zum 30.07.2014 befristeten Arbeitsvertrags.
Auf Anraten des Regierungspräsidiums Karlsruhe erkundigte sich die Klägerin vor Abschluss des Arbeitsvertrags beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt), bis zu welcher Höhe ihre zukünftigen Einkünfte nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge ihres Ruhegehalts führen würden. Mit Schriftsatz vom 13.08.2013 teilte das Landesamt der Klägerin eine Berechnung mit, aus der sich ein möglicher pensionsunschädlicher Dazuverdienst von 1.651,54 EUR monatlich ergab. Der Mitteilung war eine Berechnungstabelle beigefügt, bei der die Zeilen
„1.15 Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit / Schwerbehinderung: v.H. aus 1.12
1.16 zuzügl. Anrechnungsfreibetrag (§ 68 Abs. 2 Ziffer 3 LBeamtVGBW)
1.17 Höchstgrenze (Summe aus 1.15 + 1.16 + ggf. 1.13)“
nur die Eintragung „0,00“ enthielten.
Auch bei einer später übersandten Gehaltsänderungsmitteilung vom 20.11.2013 war unter
1.8 Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigk./Schwerbehind.
71,75 von Hundert aus Ziffer 1.7
zuzügl. kinderbezog. Teil des Familienzuschlags
Anrechnungsfreibetrag
Höchstgrenze bei Dienstunfähigk./Schwerbehind.“
keine Eintragung vorzufinden.
Mit Änderungsmitteilung vom 18.11.2014 kürzte das Landesamt das Ruhegehalt der Klägerin für Oktober 2014 um 209,54 EUR, für November 2014 um 475,40 EUR und für Dezember 2014 um 209,54 EUR. Den Gesamtbetrag von 894,48 EUR zog das Landesamt im Dezember 2014 von den Bezügen der Klägerin ab. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde.
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Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 teilte das Landesamt der Klägerin mit, sie habe vom 01.09.2013 bis 31.07.2014 ein Einkommen bezogen, welches der Ruhensregelung nach § 68 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) unterliege. Bezögen Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen, würden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Für Ruhestandsbeamte, die wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt worden seien, gelte bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 36 Abs. 1 LBG i.V.m. Art. 62 § 3 Abs. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes erreichten, 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechne, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 EUR als Höchstgrenze. Eine Überprüfung habe ergeben, dass für den genannten Zeitraum eine falsche Höchstgrenze zugrunde gelegt worden sei. Es sei nicht beachtet worden, dass die Klägerin auf Antrag wegen Schwerbehinderung gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine entsprechende Korrektur führe für diesen Zeitraum zu einer Überzahlung an Versorgungsbezügen in Höhe von 2.769,05 EUR. Das Landesamt verwies hierbei auf eine dem Schreiben beiliegende Änderungsmitteilung sowie eine Überzahlungsberechnung. Zuviel gezahlte Beträge seien zurückzufordern, wenn und soweit nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht werden könne. Der Wegfall der Bereicherung könne jedoch u.a. dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Überzahlung auf der Anwendung von Ruhensvorschriften beruhe (sog. gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt). Es sei davon auszugehen, dass der Betrag zurückgefordert werden könne. Grundsätzlich sei die Überzahlung in einer Summe zu erstatten. Es sei jedoch beabsichtigt, die Überzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 350 EUR einzubehalten, was sich steuermindernd auswirke. Der Klägerin werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 teilte die Klägerin mit, dass ihr aus einer möglichen Überzahlung kein Vorwurf gemacht werden könne. Außerdem habe sie die Beträge, die zurückgefordert werden sollen, bereits verbraucht und sei nicht mehr bereichert. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr das Geld tatsächlich zustehe, insbesondere, weil ihr das Landesamt die pensionsunschädliche Dazuverdienstgrenze mitgeteilt habe, welche sie nie überschritten habe. Es werde der Eindruck vermittelt, dass sie wegen ihrer Schwerbehinderung bestraft werden solle. Dies könne schlechterdings nicht sein. Der Grundsatz, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe, finde generelle Anwendung. Die Beträge seien bestimmungsgemäß zur Deckung des Lebensunterhalts verbraucht worden. Ein entsprechender Gegenwert sei nicht mehr vorhanden. Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzeswidrig gezahlter Beträge bestehe nicht, wenn die Überzahlung darauf zurückzuführen sei, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt habe; Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehörten nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft ausgelegt habe. Das Überzahlungsrisiko könne nicht dem Versorgungsempfänger auferlegt werden, wenn dieser keine Ursache für die zu hohen Zahlungen gesetzt habe. Bereits in der Vergangenheit erfolgte Einbehaltungen von den laufenden Versorgungsbezügen seien zu erstatten.
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Am 16.03.2015 erließ das Landesamt einen Rückforderungsbescheid. Die Klägerin sei verpflichtet, überzahlte Beträge in Höhe von 2.564,47 EUR an das Land Baden-Württemberg, Landesamt, zurückzuzahlen. Es sei eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 3.663,53 EUR erfolgt. Diese setze sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.769,05 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.07.2014 und einem Betrag in Höhe von 894,48 EUR für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014. Das Landesamt verwies bezüglich der Berechnung auf die Anlagen zum Anhörungsschreiben sowie auf die Änderungsmitteilung vom 18.11.2014. Die Rückforderung der zu viel gezahlten Bezüge richte sich gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erfolgt seien (§§ 812 ff. BGB). Von der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG). Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dies geschehe oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt würden, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei einer solchen Prüfung sei naturgemäß ein strenger Maßstab anzulegen. Die zu treffende Billigkeitsentscheidung solle eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielten. Bei der Billigkeitsentscheidung sei jedoch nicht etwa die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwachse, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Sie solle auch den Grund der Zuvielzahlung berücksichtigen. Dabei sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich gewesen sei. Billigkeitsgründe für ein vollständiges Absehen von der Rückforderung seien nicht gegeben. Das Landesamt habe Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sei. Ungeachtet dessen, habe das Landesamt ihr eine falsche Information hinsichtlich eines unschädlichen Hinzuverdienstes gegeben und sei auch bei der dann durchzuführenden Einkommensanrechnung von einer falschen Höchstgrenze ausgegangen. Dagegen sei der Klägerin anzulasten, dass sie habe erkennen können, dass die Mitteilung vom 13.08.2013 sowie die im Rahmen der Einkommensanrechnung ergangenen Änderungsmitteilungen hinsichtlich der Höchstgrenze falsch gewesen seien, denn in allen Formularen sei erkennbar, dass bei Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung von einer anderen Höchstgrenze auszugehen sei. Zumindest hätten sich Zweifel an der Richtigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen, die durch Rückfrage beim Landesamt hätten geklärt werden können. Ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Unterlagen sei die Klägerin nicht nachgekommen. Angesichts des untergeordneten Verursachungsbeitrags werde von der Rückforderung eines Betrags i.H.v. 30 % des aufgeführten Rückforderungsbetrags i.H.v. 3.663,53 EUR abgesehen, sodass sich ein zurückzuzahlender Betrag von 2.564,47 EUR ergebe. Da im Abrechnungsmonat Dezember 2014 bereits ein Betrag i.H.v. 894,48 EUR einbehalten worden sei, reduziere sich der Restüberzahlungsbetrag auf 1.669,99 EUR. Sollten keine Hinderungsgründe vorgetragen werden, sei beabsichtigt, monatliche Raten i.H.v. 350 EUR von den laufenden Bezügen einzubehalten.
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Die Klägerin hat gegen den Rückforderungsbescheid am 16.04.2015 Widerspruch erhoben. Zur Begründung trug sie vor, der Bescheid sei nicht ausreichend begründet, da ihm die Berechnung des Rückforderungsbetrags nicht entnommen werden könne. Der Hinweis auf Anlagen zum Anhörungsschreiben sei nicht ausreichend, zumal diese nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Rückforderungsbescheids erklärt worden seien. Zudem habe sie sich auf die Auskunft des Landesamts als Fachbehörde verlassen dürfen. Ein sichererer Weg, als die entscheidende Fachbehörde um Auskunft zu bitten, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Die Auffassung, sie habe den Fehler erkennen können, überspanne den Bogen der Sorgfaltspflichten eklatant. Es hätten sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Zahlung aufdrängen müssen. Eine zusätzliche Nachfrage, ob die Zahlung auch wirklich korrekt sei, sei bei der gegebenen Sachlage nicht veranlasst gewesen. Sie treffe kein Verursachungsbeitrag. Eine Überprüfung der besoldungsrechtlichen Vorschriften durch die Klägerin könne nicht erwartet werden. Diese Vorschriften seien kompliziert und ihr auch nicht bekannt. Sie sei nicht damit einverstanden, dass monatliche Raten i.H.v. 350 EUR von den laufenden Bezügen einbehalten würden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2016 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin noch bereichert sei. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Bezüge bleibe ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn und soweit der Empfänger die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten verursacht habe, er den Mangel des rechtlichen Grundes oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheids beim Empfang der Bezüge gekannt oder nachträglich erfahren habe, der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheid so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies habe erkennen müssen, oder der Wegfall des rechtlichen Grundes der Zahlung als möglich zu erwarten gewesen sei (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW i.V.m. §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mangel des Rechtsgrunds sei offensichtlich, wenn der Leistungsempfänger ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Diese Haftungsverschärfung beruhe auf den engen rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Bezugsempfänger und seinem Dienstherrn durch das Beamtenverhältnis geschaffen worden sei. Daraus ergebe sich für den Bezügeempfänger insbesondere die Pflicht, ihm gewährte Leistungen anhand der vom Dienstherrn ausgehändigten Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Eine Überprüfung dürfe sich dabei nicht auf offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler beschränken. Auftretende Zweifel seien durch Rückfrage bei der für die Gewährung der Bezüge zuständigen Behörde zu beseitigen. An der erforderlichen Sorgfalt fehle es, wenn der Versorgungsempfänger diese Unterlagen nicht oder nur oberflächlich einsehe und ihm deshalb der Mangel des Rechtsgrundes entgehe. Bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht sei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen. Eine Prüfung sei nicht nur dann geboten, wenn der Bezügeempfänger positive Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen für bestimmte Leistungen habe. Die Klägerin habe gewusst, dass sie wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand getreten sei. Aus der Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 sei ersichtlich, dass Punkt 8 („Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigk./Schwerbehind.“) keine Angaben enthalten habe. Dies hätte sie zum Anlass nehmen müssen, beim Landesamt nachzufragen, ob die Ruhensregelung zutreffend durchgeführt worden sei. Vergleichbares gelte auch im Hinblick auf das Schreiben vom 13.08.2013. Auch dort seien unter der Rubrik „Nr. 1.15 Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit / Schwerbehinderung“ keine Einträge vorhanden. Es habe keiner speziellen Kenntnisse im Versorgungsrecht bedurft. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihrer Nachfrageverpflichtung nachzukommen. Der Klägerin werde eine Ratenzahlung in sechs unverzinslichen monatlichen Raten beginnend ab dem Abrechnungsmonat März 2017 zu je 250 EUR und eine Rate in Höhe von 169,99 EUR gewährt. Bei der Festlegung der monatlichen Raten sei das Landesamt deutlich unter dem nach der Lohnpfändungstabelle möglichen pfändbaren Betrag geblieben.
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Die Klägerin hat am 03.01.2017 Klage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie an, für sie habe keine Veranlassung bestanden, aufgrund der Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 beim Landesamt erneut nachzufragen, ob die Ruhensregelung zutreffend durchgeführt worden sei. Das Fehlen eines Eintrags unter Ziff. 8 der Änderungsmitteilung sei von dem sachkundigen Landesamt verursacht worden. Dieses Fehlen könne nicht zur Begründung einer Überprüfungspflicht durch sie als nicht Sachkundige führen. Der Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“ besage, dass das Landesamt der Klägerin etwas mitteilen wolle. Wenn unter Ziff. 8 kein Eintrag erfolgt sei, habe sie der Klägerin auch nichts mitgeteilt. Das Schweigen des Landesamts zu diesem Punkt könne daher schon begrifflich keine Handlungspflicht auslösen. Dies hieße, die Sorgfaltspflichten der Klägerin als Ruhestandsbeamtin weit zu überspannen, zumal die Klägerin das Landesamt bereits mit Schreiben vom 11.12.2013 auf Unkorrektheiten bei der Abrechnung hingewiesen habe. Eine weitere Überzahlung habe daher schon zu diesem Zeitpunkt berichtigt werden können. Die bisherigen Einbehaltungen i.H.v. 894,48 EUR durch das Landesamt seien ohne sachliche Berechtigung erfolgt. Die Klägerin habe daher einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 aufzuheben, und
18 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 894,48 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
19 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung wird im Wesentlichen die Argumentation des Rückforderungsbescheids sowie des Widerspruchsbescheids aufgegriffen. Zudem ist eine Berechnungstabelle beigefügt, aus der sich der Rückforderungsbetrag ergebe.
22 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die zulässige Klage ist begründet.
25 
Der Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da das Landesamt den rückgeforderten Betrag bereits in Höhe von 894,48 EUR einbehalten hatte, steht der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu.
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1. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach den Vorschriften des BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Die Auszahlung des Ruhegehalts der Klägerin erfolgte in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 teilweise ohne rechtlichen Grund. Der Klägerin wurde mehr ausgezahlt, als ihr nach § 68 Abs. 1 LBeamtVGBW zugestanden hätte. Nach dieser Vorschrift werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 68 Abs. 2 LBeamtVGBW bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, wenn ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen bezieht. Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wurden, 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 EUR (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVGBW). Die Klägerin wurde gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG auf ihren Antrag als Schwerbehinderte in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt ist jedoch bei der Berechnung des Höchstbetrags fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW ausgegangen. Danach gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Dieser Fehler schlug sich sowohl in der Mitteilung der Berechnung der pensionsunschädlichen Dazuverdienstgrenze vom 13.08.2013, als auch in den darauffolgenden Gehaltsmitteilungen und -auszahlungen nieder. Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Monaten über die Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW hinaus verdient, weshalb es zu Überzahlungen gekommen ist. Sie hat in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 insgesamt 3.663,53 EUR rechtsgrundlos erhalten.
28 
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht des ohne rechtlichen Grund Erlangten allerdings ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 – VI C 25.60 –, BVerwGE 13, 107). Dabei wird davon ausgegangen, dass Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht dauerhaft bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2016 – 1 A 2580/14 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2015 – 5 LB 149/14 –; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.01.1995 – Bf I 3794 –, jeweils juris). Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann in einem solchen Fall ohne weitere Aufklärung von der Richtigkeit des Vorbringens ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Die Klägerin hat angegeben, nicht mehr bereichert zu sein, da sie die überzahlten Beträge zur Deckung ihres Lebensunterhalts verbraucht habe. Die durchschnittliche monatliche Überzahlung betrug 281,81 EUR und lag damit etwas unterhalb von 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge der Klägerin. Es kann daher von einer Entreicherung im Rahmen der normalen Lebensführung ausgegangen werden.
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Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin auch nicht aufgrund einer verschärften Haftung gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW verwehrt. Nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ist der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. Diese Haftung nach den allgemeinen Vorschriften wird durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBwW erweitert. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, er den Fehler also etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 – 6 C 41/88 –; BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 – 2 C 12.05 –, jeweils juris). Das Fehlen des Rechtsgrundes ist dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 –, BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, jeweils juris). Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Beamter auch gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31.82 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 14.81 –, juris, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber mittlerweile von seiner strengen Rechtsprechung abgewichen und sieht es nicht mehr als ausreichend an, wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – jeweils juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 – 4 S 2082/15 –, juris).
30 
Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Überzahlungen kannte. Der Mangel des rechtlichen Grundes war für die Klägerin auch nicht so offensichtlich, dass sie ihn hätte kennen müssen. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Die Fehlberechnung war aus den einzelnen Gehaltsmitteilungen nicht zu erkennen, weil die Höchstgrenze des Dazuverdienstes hier nicht aufgeschlüsselt war. Entscheidend ist also, ob die Klägerin durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen hätte erkennen müssen, dass aus dem Umstand, dass die Mitteilung vom 13.08.2013 und die Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 jeweils bei dem Punkt „bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung“ keine Eintragung bzw. die Eintragung „0,00“ enthielten, eine falsche Berechnung des Ruhegehalts und somit auch eine Überzahlung folgt. Es ist davon auszugehen, dass die fehlenden bzw. falschen Eintragungen der Klägerin zwar hätten auffallen müssen und diese – ausgehend von der früheren Rechtsprechung – hätten Anlass sein können, Zweifel zu entwickeln und sich durch Rückfrage Gewissheit über die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft zu verschaffen. Diese bei der Klägerin eventuell vorhanden gewesenen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen reichen aber nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass hieraus Überzahlungen folgen. Ausgehend von ihrem Kenntnisstand, war dies für sie nicht ohne weiteres erkennbar. Denn aus der Kenntnis des Umstands, dass sie wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr auch bewusst war, dass aus diesem Umstand eine andere Höchstgrenze bei der Berechnung des Ruhegehalts folgt und die ausgewiesenen Beträge daher nicht stimmen konnten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte sie lediglich ganz allgemein darauf hingewiesen, dass bei Erwerbstätigkeit Versorgungsbezüge nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze ausgezahlt werden. Es hat sich der Klägerin mithin nicht aufgedrängt, dass die ergangenen Mitteilungen an den entscheidenden Stellen eine Eintragung hätten aufweisen müssen. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin sich eigens beim Landesamt darüber informiert hat, wieviel sie pensionsunschädlich dazuverdienen kann. Sie wollte also genau den Zustand, der später eingetreten ist, vermeiden und ist damit ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen. In Unkenntnis der maßgeblichen Höchstgrenzen war für sie auch nicht offensichtlich, dass die Mitteilung, deren einziger Zweck es war, ihr diese Frage zu beantworten, fehlerhaft war. Zwar hätten Zweifel daran bestehen können, dass die Auskunft des Landesamts zutreffend ist; dies hätte jedoch allenfalls zu einer Nachfrage Anlass gegeben. Der Klägerin war es aufgrund der zuvor getätigten Bemühungen insbesondere nicht zuzumuten, die Auskunft des Landesamts unter Zuhilfenahme der genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31/82 –, juris.)
31 
Der Einwand der Entreicherung ist für die Klägerin auch nicht aufgrund eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB). Grundsätzlich steht die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen zwar unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 68 LBeamtVGBW gehört. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist (vgl. zu § 53 BeamtVG: VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 – 12 K 1925/09 –, juris, m.w.N.; vgl. zu § 79a Soldatenversorgungsgesetz a.F.: BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht jedoch nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt hat. Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers, wenn dieser keine Ursache für die gesetzwidrig zu hohen Zahlungen gesetzt hat. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft angewendet hat (vgl. zu § 11 Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 – 2 B 13/12 –, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985, a.a.O.). Die erfolgten Überzahlungen sind darauf zurückzuführen, dass das Landesamt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge gem. § 68 LBeamtVGBW fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW statt der Nr. 3 ausgegangen ist.
32 
2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Leistungsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung des bereits einbehaltenen Ruhegehalts i.H.v. 894,48 EUR. Die vom Landesamt vorgenommenen Aufrechnung im Dezember 2014 war mangels Rückforderungsanspruchs (s.o.) unzulässig und damit unwirksam.
33 
Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen - Klage beim Verwaltungsgericht am 03.01.2017 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. Palandt, 75. Auflage 2016, § 291 Rn. 6), weshalb die Forderung erst ab dem 04.01.2017 zu verzinsen ist.
34 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
37 
B E S C H L U S S
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 12.01.2017 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2.564,47 festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die zulässige Klage ist begründet.
25 
Der Rückforderungsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da das Landesamt den rückgeforderten Betrag bereits in Höhe von 894,48 EUR einbehalten hatte, steht der Klägerin insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu.
26 
1. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach den Vorschriften des BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
27 
Die Auszahlung des Ruhegehalts der Klägerin erfolgte in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 teilweise ohne rechtlichen Grund. Der Klägerin wurde mehr ausgezahlt, als ihr nach § 68 Abs. 1 LBeamtVGBW zugestanden hätte. Nach dieser Vorschrift werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 68 Abs. 2 LBeamtVGBW bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, wenn ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen bezieht. Als Höchstgrenze gelten für Ruhestandsbeamte, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wurden, 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich eines Betrags von monatlich 325 EUR (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 LBeamtVGBW). Die Klägerin wurde gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG auf ihren Antrag als Schwerbehinderte in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt ist jedoch bei der Berechnung des Höchstbetrags fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW ausgegangen. Danach gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Dieser Fehler schlug sich sowohl in der Mitteilung der Berechnung der pensionsunschädlichen Dazuverdienstgrenze vom 13.08.2013, als auch in den darauffolgenden Gehaltsmitteilungen und -auszahlungen nieder. Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Monaten über die Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVGBW hinaus verdient, weshalb es zu Überzahlungen gekommen ist. Sie hat in der Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 insgesamt 3.663,53 EUR rechtsgrundlos erhalten.
28 
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht des ohne rechtlichen Grund Erlangten allerdings ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen, sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 – VI C 25.60 –, BVerwGE 13, 107). Dabei wird davon ausgegangen, dass Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht dauerhaft bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2016 – 1 A 2580/14 –; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2015 – 5 LB 149/14 –; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.01.1995 – Bf I 3794 –, jeweils juris). Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann in einem solchen Fall ohne weitere Aufklärung von der Richtigkeit des Vorbringens ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Die Klägerin hat angegeben, nicht mehr bereichert zu sein, da sie die überzahlten Beträge zur Deckung ihres Lebensunterhalts verbraucht habe. Die durchschnittliche monatliche Überzahlung betrug 281,81 EUR und lag damit etwas unterhalb von 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge der Klägerin. Es kann daher von einer Entreicherung im Rahmen der normalen Lebensführung ausgegangen werden.
29 
Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin auch nicht aufgrund einer verschärften Haftung gem. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 LBeamtVGBW verwehrt. Nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ist der Einwand der Entreicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. Diese Haftung nach den allgemeinen Vorschriften wird durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBwW erweitert. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Ein Mangel des rechtlichen Grundes ist dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, er den Fehler also etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 – 6 C 41/88 –; BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 – 2 C 12.05 –, jeweils juris). Das Fehlen des Rechtsgrundes ist dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 –, BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, jeweils juris). Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Beamter auch gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei (vgl. zu § 12 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31.82 –, juris; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 – 2 C 14.81 –, juris, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht ist aber mittlerweile von seiner strengen Rechtsprechung abgewichen und sieht es nicht mehr als ausreichend an, wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –; Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 15.10 – jeweils juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 – 4 S 2082/15 –, juris).
30 
Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Überzahlungen kannte. Der Mangel des rechtlichen Grundes war für die Klägerin auch nicht so offensichtlich, dass sie ihn hätte kennen müssen. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Die Fehlberechnung war aus den einzelnen Gehaltsmitteilungen nicht zu erkennen, weil die Höchstgrenze des Dazuverdienstes hier nicht aufgeschlüsselt war. Entscheidend ist also, ob die Klägerin durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerungen hätte erkennen müssen, dass aus dem Umstand, dass die Mitteilung vom 13.08.2013 und die Änderungsmitteilung vom 20.11.2013 jeweils bei dem Punkt „bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung“ keine Eintragung bzw. die Eintragung „0,00“ enthielten, eine falsche Berechnung des Ruhegehalts und somit auch eine Überzahlung folgt. Es ist davon auszugehen, dass die fehlenden bzw. falschen Eintragungen der Klägerin zwar hätten auffallen müssen und diese – ausgehend von der früheren Rechtsprechung – hätten Anlass sein können, Zweifel zu entwickeln und sich durch Rückfrage Gewissheit über die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft zu verschaffen. Diese bei der Klägerin eventuell vorhanden gewesenen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilungen reichen aber nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass hieraus Überzahlungen folgen. Ausgehend von ihrem Kenntnisstand, war dies für sie nicht ohne weiteres erkennbar. Denn aus der Kenntnis des Umstands, dass sie wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr auch bewusst war, dass aus diesem Umstand eine andere Höchstgrenze bei der Berechnung des Ruhegehalts folgt und die ausgewiesenen Beträge daher nicht stimmen konnten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte sie lediglich ganz allgemein darauf hingewiesen, dass bei Erwerbstätigkeit Versorgungsbezüge nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze ausgezahlt werden. Es hat sich der Klägerin mithin nicht aufgedrängt, dass die ergangenen Mitteilungen an den entscheidenden Stellen eine Eintragung hätten aufweisen müssen. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin sich eigens beim Landesamt darüber informiert hat, wieviel sie pensionsunschädlich dazuverdienen kann. Sie wollte also genau den Zustand, der später eingetreten ist, vermeiden und ist damit ihrer Sorgfaltspflicht ausreichend nachgekommen. In Unkenntnis der maßgeblichen Höchstgrenzen war für sie auch nicht offensichtlich, dass die Mitteilung, deren einziger Zweck es war, ihr diese Frage zu beantworten, fehlerhaft war. Zwar hätten Zweifel daran bestehen können, dass die Auskunft des Landesamts zutreffend ist; dies hätte jedoch allenfalls zu einer Nachfrage Anlass gegeben. Der Klägerin war es aufgrund der zuvor getätigten Bemühungen insbesondere nicht zuzumuten, die Auskunft des Landesamts unter Zuhilfenahme der genannten besoldungsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 31/82 –, juris.)
31 
Der Einwand der Entreicherung ist für die Klägerin auch nicht aufgrund eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB). Grundsätzlich steht die Festsetzung und Auszahlung von Versorgungsbezügen zwar unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften, zu denen auch § 68 LBeamtVGBW gehört. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist (vgl. zu § 53 BeamtVG: VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2009 – 12 K 1925/09 –, juris, m.w.N.; vgl. zu § 79a Soldatenversorgungsgesetz a.F.: BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, juris). Ein gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht jedoch nicht, wenn die Überzahlungen darauf zurückzuführen sind, dass die Versorgungsbehörde aufgrund einer rechtfehlerhaften Anwendung des Versorgungsgesetzes überhöhte Versorgungsbezüge festgesetzt hat. Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers, wenn dieser keine Ursache für die gesetzwidrig zu hohen Zahlungen gesetzt hat. Es kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Versorgungsbehörde eine einschlägige Rechtsvorschrift übersehen oder fehlerhaft angewendet hat (vgl. zu § 11 Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 – 2 B 13/12 –, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1985, a.a.O.). Die erfolgten Überzahlungen sind darauf zurückzuführen, dass das Landesamt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge gem. § 68 LBeamtVGBW fälschlicherweise von der Höchstgrenze des § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVGBW statt der Nr. 3 ausgegangen ist.
32 
2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Leistungsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung des bereits einbehaltenen Ruhegehalts i.H.v. 894,48 EUR. Die vom Landesamt vorgenommenen Aufrechnung im Dezember 2014 war mangels Rückforderungsanspruchs (s.o.) unzulässig und damit unwirksam.
33 
Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen - Klage beim Verwaltungsgericht am 03.01.2017 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. Palandt, 75. Auflage 2016, § 291 Rn. 6), weshalb die Forderung erst ab dem 04.01.2017 zu verzinsen ist.
34 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
37 
B E S C H L U S S
38 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 12.01.2017 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 2.564,47 festgesetzt.
39 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2082/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Juni 2016 - 1 A 2580/14

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N.       – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. S

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(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N.       – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen.
Die ... geborene Klägerin stand vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Oberstabsgefreiten (Bes.-Gr. A 5 Z). Mit Bescheid vom 25.10.2010 wurde ihr wegen herausragender, u.a. durch eines hohes Maß an Zuverlässigkeit ausgezeichneter Leistungen eine Prämie gewährt (900,-- EUR). Seit dem 01.09.2012 war sie auf Grund eines Bescheids des Kreiswehrersatzamts Saarlouis - Berufsförderungsdienst - vom 11.05.2012 im Rahmen der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme bis zum Ende der Dienstzeit vom militärischen Dienst befreit, um bei der Stadt ... eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Der Förderungsbescheid enthielt folgenden Hinweis: „Ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen haben Sie dem zuständigen Berufsförderungsdienst und der für Sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - anzuzeigen“.
Am 09.05.2012 übersandte die Klägerin dem Kreiswehrersatzamt Saarlouis den mit der Stadt ... geschlossenen Berufsausbildungsvertrag. Darin war u.a. geregelt, dass sie eine monatliche Ausbildungsvergütung (703,26 EUR bis 799,02 EUR brutto) erhalten würde. Das Kreiswehrersatzamt unterrichtete die Wehrbereichsverwaltung Nord (später: Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover -) im Mai 2012 über die Fördermaßnahme und die Freistellung der Klägerin. Dabei übermittelte es der Wehrbereichsverwaltung auch den Ausbildungsvertrag.
Die Dienstbezüge aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit wurden der Klägerin auch nach Beginn der Ausbildung in ungekürzter Höhe ausgezahlt.
Im Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - die Klägerin auf das bevorstehende Ende ihres Dienstverhältnisses hin und bat zum Zweck der Berechnung der Übergangsgebührnisse um verschiedene Auskünfte. Die Klägerin teilte hierauf unter dem 19.11.2013 u.a. mit, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von damals 637,73 EUR netto zu beziehen.
Nach einer telefonischen Ankündigung rechnete das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.12.2013 das ab dem 01.09.2012 aus der Ausbildung erzielte Einkommen der Klägerin auf ihre Besoldung aus dem Soldatendienstverhältnis an. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sei eine Überzahlung in Höhe von 14.155,65 EUR entstanden. Die Klägerin sei zur Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erlangten Leistung verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, weil ihr der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung aufgrund der Belehrung im Förderungsbescheid bekannt gewesen sei. Aus Billigkeitsgründen werde Ratenzahlung in Höhe von 350,81 EUR monatlich ab dem 01.02.2014 gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Es könne dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Dienstbezüge Ermessen ausgeübt habe und deshalb überhaupt eine Überzahlung gegeben sei. Jedenfalls sei sie entreichert. Sie habe die angeblichen Überzahlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Sie habe weder positiv von einer fehlenden Berechtigung der Überzahlung Kenntnis gehabt noch sei ihr dies infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Denn sie sei mit der Übersendung des Ausbildungsvertrags der aus dem Förderbescheid ersichtlichen Verpflichtung zur Angabe des aus der Bildungsmaßnahme erzielten Gehalts nachgekommen. Da man sie nicht über die Anrechnung derartiger Bezüge informiert habe, habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung ungekürzter dienstlicher Bezüge nicht mit dem Besoldungsrecht in Einklang stehe. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die von der zuständigen und kompetenten Behörde vorgenommene Berechnung ihrer Bezüge korrekt durchgeführt worden sei. Jedenfalls aber müsse man - hilfsweise - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, dass die angebliche Überzahlung allein aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hob das Bundesverwaltungsamt seinen Bescheid vom 11.12.2013 insoweit auf, als ein über 7.077,82 EUR hinausgehender Betrag zur Rückforderung festgesetzt wurde. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Bezüge sei rechtmäßig. Sofern in der Nichtbeachtung des übersandten Ausbildungsvertrags durch das Bundesverwaltungsamt ein Bearbeitungsfehler liege, lasse dieser den gegenüber der Klägerin gemachten Vorwurf der Verletzung der Anzeige- und Erklärungspflichten nicht entfallen. Allerdings sei der Fehler im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen und führe zu einem Verzicht auf 50 v.H. der Rückforderungssumme.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 16.09.2015 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge finde ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift könne infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit gehabt habe, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte auch keinen Ermessensfehler begangen. Die Festsetzung der Rückforderung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Herausgabeanspruch sei von §§ 12 Abs. 2 BBesG, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt. Die Klägerin könne diesem Anspruch auch nicht die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Denn sie hafte verschärft. Anders als von beiden Beteiligten angenommen liege zwar kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vor, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften stets auf dessen volle Rückgewähr hafte, ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin mache ihre Entreicherung für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 gelegen habe. Während dieses Zeitraums habe bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge vorgelegen, weil ihr diese Bezüge auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden seien, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnungsentscheidung entfallen sei. Die Klägerin sei aber einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greife die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund später wegfalle. Die Beklagte habe die Zahlung der Besoldung zwar nicht mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen. Es könne auch offen bleiben, ob die Soldzahlungen mit Blick auf § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG unter einem gesetzesimmanenten Anrechnungsvorbehalt gestanden hätten, was zweifelhaft sei. Die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung sei bei Anrechnungen aber jedenfalls in Analogie zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit der Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen sei, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestanden habe, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls habe aufdrängen müssen. So habe der Fall hier gelegen. Auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Klägerin verweise allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag zunächst nicht zur Kenntnis genommen habe. Dieser Vortrag begründe jedoch keinen Ermessensfehler, weil die Beklagte den Umstand zum Anlass genommen habe, die Forderung um 50 v.H. zu reduzieren.
10 
Am 20.10.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Es fehle bereits am ersten Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 2 BBesG, dem Erfordernis zuviel gezahlter Bezüge, da die im Bescheid vom 11.12.2013 vorgenommene Anrechnung rechtswidrig sei. Die Behörde habe nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG Ermessen auszuüben. Das sei nicht geschehen. Die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden seien keine Ermessenserwägungen, sondern stellten nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG dar. In jedem Falle sei sie (die Klägerin) aber entreichert. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich hierauf zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vorliege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei sie aber auch keiner verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht gegeben. Davon gehe auch das Verwaltungsgericht aus. Es habe dann aber, um eine verschärfte Haftung doch noch bejahen zu können, die Notbremse gezogen und § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG analog angewandt. Für diese Analogie sei aber kein Raum. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG verweise für die Fälle der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, mithin auf die §§ 812 bis 822 BGB. Lediglich für einen einzelnen speziellen Fall ordne § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG eine Änderung an: Allein der Anwendungsbereich des § 819 Abs. 1 BGB werde geändert. Alle anderen Tatbestände des Bereicherungsrechts blieben im Rahmen des § 12 Abs. 2 BBesG hingegen unverändert, insbesondere auch § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von Verwaltungsgericht vorgenommene Analogie sei daher contra legem. Sie sei außerdem sachwidrig, weil dadurch nur die Versäumnisse der Verwaltung verschleiert würden. Hilfsweise sei anzumerken, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildungsvergütung in ihrem Fall auch nicht gegeben sei. Der Förderungsbescheid vom 11.05.2012 habe weder eine Anrechnung von Einkommen angesprochen noch auf § 9 a BBesG verwiesen. Sie habe keinen Anlass gehabt, an der korrekten Abrechnung durch die zuständige und kompetente Behörde zu zweifeln. Ebenso hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der angeblichen Überzahlung allein ein Fehler des Dienstherrn zugrunde gelegen habe. Daher sei hier in vollem Umfange von einer Rückforderung abzusehen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.09.2015 - 7 K 2047/14 - zu ändern und den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die Klägerin habe sich mit dieser schon nicht in einer § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. In der Sache sei die Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 SVG zu Recht erfolgt. Der Einwand der Entreicherung sei der Klägerin aufgrund der Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG abgeschnitten. Sie hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung angesichts des Hinweises im Förderungsbescheid vom 11.05.2012 erkennen müssen. Wenn man annehme, dass kein Fall des § 819 Abs. 1 BGB vorliege, komme jedenfalls § 820 Abs. 1 BGB zum Tragen. Der Anspruch auf Besoldung stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die aus einer Ausbildung erhaltene Vergütung hierauf angerechnet werde. Der Umstand, dass die Mitteilung zum Einkommen zunächst nicht beachtet worden sei, sei mit dem Forderungsverzicht in Höhe von 50 v.H. angemessen berücksichtigt worden.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N.       – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen.
Die ... geborene Klägerin stand vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Oberstabsgefreiten (Bes.-Gr. A 5 Z). Mit Bescheid vom 25.10.2010 wurde ihr wegen herausragender, u.a. durch eines hohes Maß an Zuverlässigkeit ausgezeichneter Leistungen eine Prämie gewährt (900,-- EUR). Seit dem 01.09.2012 war sie auf Grund eines Bescheids des Kreiswehrersatzamts Saarlouis - Berufsförderungsdienst - vom 11.05.2012 im Rahmen der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme bis zum Ende der Dienstzeit vom militärischen Dienst befreit, um bei der Stadt ... eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Der Förderungsbescheid enthielt folgenden Hinweis: „Ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen haben Sie dem zuständigen Berufsförderungsdienst und der für Sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - anzuzeigen“.
Am 09.05.2012 übersandte die Klägerin dem Kreiswehrersatzamt Saarlouis den mit der Stadt ... geschlossenen Berufsausbildungsvertrag. Darin war u.a. geregelt, dass sie eine monatliche Ausbildungsvergütung (703,26 EUR bis 799,02 EUR brutto) erhalten würde. Das Kreiswehrersatzamt unterrichtete die Wehrbereichsverwaltung Nord (später: Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover -) im Mai 2012 über die Fördermaßnahme und die Freistellung der Klägerin. Dabei übermittelte es der Wehrbereichsverwaltung auch den Ausbildungsvertrag.
Die Dienstbezüge aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit wurden der Klägerin auch nach Beginn der Ausbildung in ungekürzter Höhe ausgezahlt.
Im Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - die Klägerin auf das bevorstehende Ende ihres Dienstverhältnisses hin und bat zum Zweck der Berechnung der Übergangsgebührnisse um verschiedene Auskünfte. Die Klägerin teilte hierauf unter dem 19.11.2013 u.a. mit, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von damals 637,73 EUR netto zu beziehen.
Nach einer telefonischen Ankündigung rechnete das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.12.2013 das ab dem 01.09.2012 aus der Ausbildung erzielte Einkommen der Klägerin auf ihre Besoldung aus dem Soldatendienstverhältnis an. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sei eine Überzahlung in Höhe von 14.155,65 EUR entstanden. Die Klägerin sei zur Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erlangten Leistung verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, weil ihr der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung aufgrund der Belehrung im Förderungsbescheid bekannt gewesen sei. Aus Billigkeitsgründen werde Ratenzahlung in Höhe von 350,81 EUR monatlich ab dem 01.02.2014 gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Es könne dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Dienstbezüge Ermessen ausgeübt habe und deshalb überhaupt eine Überzahlung gegeben sei. Jedenfalls sei sie entreichert. Sie habe die angeblichen Überzahlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Sie habe weder positiv von einer fehlenden Berechtigung der Überzahlung Kenntnis gehabt noch sei ihr dies infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Denn sie sei mit der Übersendung des Ausbildungsvertrags der aus dem Förderbescheid ersichtlichen Verpflichtung zur Angabe des aus der Bildungsmaßnahme erzielten Gehalts nachgekommen. Da man sie nicht über die Anrechnung derartiger Bezüge informiert habe, habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung ungekürzter dienstlicher Bezüge nicht mit dem Besoldungsrecht in Einklang stehe. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die von der zuständigen und kompetenten Behörde vorgenommene Berechnung ihrer Bezüge korrekt durchgeführt worden sei. Jedenfalls aber müsse man - hilfsweise - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, dass die angebliche Überzahlung allein aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hob das Bundesverwaltungsamt seinen Bescheid vom 11.12.2013 insoweit auf, als ein über 7.077,82 EUR hinausgehender Betrag zur Rückforderung festgesetzt wurde. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Bezüge sei rechtmäßig. Sofern in der Nichtbeachtung des übersandten Ausbildungsvertrags durch das Bundesverwaltungsamt ein Bearbeitungsfehler liege, lasse dieser den gegenüber der Klägerin gemachten Vorwurf der Verletzung der Anzeige- und Erklärungspflichten nicht entfallen. Allerdings sei der Fehler im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen und führe zu einem Verzicht auf 50 v.H. der Rückforderungssumme.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 16.09.2015 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge finde ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift könne infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit gehabt habe, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte auch keinen Ermessensfehler begangen. Die Festsetzung der Rückforderung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Herausgabeanspruch sei von §§ 12 Abs. 2 BBesG, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt. Die Klägerin könne diesem Anspruch auch nicht die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Denn sie hafte verschärft. Anders als von beiden Beteiligten angenommen liege zwar kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vor, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften stets auf dessen volle Rückgewähr hafte, ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin mache ihre Entreicherung für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 gelegen habe. Während dieses Zeitraums habe bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge vorgelegen, weil ihr diese Bezüge auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden seien, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnungsentscheidung entfallen sei. Die Klägerin sei aber einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greife die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund später wegfalle. Die Beklagte habe die Zahlung der Besoldung zwar nicht mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen. Es könne auch offen bleiben, ob die Soldzahlungen mit Blick auf § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG unter einem gesetzesimmanenten Anrechnungsvorbehalt gestanden hätten, was zweifelhaft sei. Die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung sei bei Anrechnungen aber jedenfalls in Analogie zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit der Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen sei, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestanden habe, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls habe aufdrängen müssen. So habe der Fall hier gelegen. Auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Klägerin verweise allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag zunächst nicht zur Kenntnis genommen habe. Dieser Vortrag begründe jedoch keinen Ermessensfehler, weil die Beklagte den Umstand zum Anlass genommen habe, die Forderung um 50 v.H. zu reduzieren.
10 
Am 20.10.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Es fehle bereits am ersten Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 2 BBesG, dem Erfordernis zuviel gezahlter Bezüge, da die im Bescheid vom 11.12.2013 vorgenommene Anrechnung rechtswidrig sei. Die Behörde habe nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG Ermessen auszuüben. Das sei nicht geschehen. Die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden seien keine Ermessenserwägungen, sondern stellten nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG dar. In jedem Falle sei sie (die Klägerin) aber entreichert. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich hierauf zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vorliege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei sie aber auch keiner verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht gegeben. Davon gehe auch das Verwaltungsgericht aus. Es habe dann aber, um eine verschärfte Haftung doch noch bejahen zu können, die Notbremse gezogen und § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG analog angewandt. Für diese Analogie sei aber kein Raum. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG verweise für die Fälle der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, mithin auf die §§ 812 bis 822 BGB. Lediglich für einen einzelnen speziellen Fall ordne § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG eine Änderung an: Allein der Anwendungsbereich des § 819 Abs. 1 BGB werde geändert. Alle anderen Tatbestände des Bereicherungsrechts blieben im Rahmen des § 12 Abs. 2 BBesG hingegen unverändert, insbesondere auch § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von Verwaltungsgericht vorgenommene Analogie sei daher contra legem. Sie sei außerdem sachwidrig, weil dadurch nur die Versäumnisse der Verwaltung verschleiert würden. Hilfsweise sei anzumerken, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildungsvergütung in ihrem Fall auch nicht gegeben sei. Der Förderungsbescheid vom 11.05.2012 habe weder eine Anrechnung von Einkommen angesprochen noch auf § 9 a BBesG verwiesen. Sie habe keinen Anlass gehabt, an der korrekten Abrechnung durch die zuständige und kompetente Behörde zu zweifeln. Ebenso hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der angeblichen Überzahlung allein ein Fehler des Dienstherrn zugrunde gelegen habe. Daher sei hier in vollem Umfange von einer Rückforderung abzusehen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.09.2015 - 7 K 2047/14 - zu ändern und den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die Klägerin habe sich mit dieser schon nicht in einer § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. In der Sache sei die Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 SVG zu Recht erfolgt. Der Einwand der Entreicherung sei der Klägerin aufgrund der Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG abgeschnitten. Sie hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung angesichts des Hinweises im Förderungsbescheid vom 11.05.2012 erkennen müssen. Wenn man annehme, dass kein Fall des § 819 Abs. 1 BGB vorliege, komme jedenfalls § 820 Abs. 1 BGB zum Tragen. Der Anspruch auf Besoldung stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die aus einer Ausbildung erhaltene Vergütung hierauf angerechnet werde. Der Umstand, dass die Mitteilung zum Einkommen zunächst nicht beachtet worden sei, sei mit dem Forderungsverzicht in Höhe von 50 v.H. angemessen berücksichtigt worden.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.