Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2018 - 12 K 103/17
Tenor
1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.03.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 28.12.2016 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 894,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2017 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.
(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er wurde am 26. Juni 2009 zum Hauptmann befördert und rückwirkend zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – erfuhr erst am 7. Juli 2009 von dieser Beförderung. Die Beförderung wurde erstmals bei der Besoldung für den Monat August 2009 berücksichtigt. Bereits zum 1. Juli 2009 war das Grundgehalt des Klägers der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 8, nach § 2 BesÜG der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (SAP-Begriff 5+) zugeordnet worden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde die Stufe 6 festgesetzt. Nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung Süd im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2013 wäre es richtig gewesen, ab dem 1. Juli 2009 die Stufe 5, ab dem 1. Oktober 2011 die Stufe 5+ und erst ab dem 1. Juli 2013 die Stufe 6 festzusetzen.
3Mit Bescheid vom 15. April 2013 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd– Außenstelle N. – nach Anhörung des Klägers 1.837,98 Euro zurück. Sie führte aus, der Kläger habe wegen der fehlerhaft festgesetzten Dienstaltersstufen insgesamt 2.625,69 Euro brutto zu viel erhalten. Aufgrund des behördlichen Mitverschuldens habe sie den Überzahlungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30% auf die genannte Rückforderungssumme reduziert.
4In seiner dagegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, er sei entreichert und habe die Überzahlung im Übrigen nicht erkennen können.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Er habe die Überzahlung grob fahrlässig nicht bemerkt. Abgesehen davon hätten seine Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe zu keiner abweichenden Besoldung führe.
6Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, § 2 Abs. 5 BesÜG enthalte keinen gesetzlichen Vorbehalt. Außerdem hat er die Überzahlung nicht als offensichtlich angesehen. Der Kläger hat sich außerdem auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1- 30200/1#7 – betreffend die Rückforderung überzahlter Bezüge und die verspätete Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG berufen.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2014 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2009 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag 1.522,98 Euro beträgt. Hinsichtlich des aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8Der Kläger hat daraufhin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 und der Änderung vom 12. November 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Den vom Kläger zitierten Erlass hat sie nicht für anwendbar gehalten, weil die Beförderung und die Planstelleneinweisung des Klägers jeweils vor dem 1. Juli 2009 erfolgt seien.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den streitgegenständlichen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Ihm hätte die Überzahlung zwar nicht auffallen müssen. Er könne sich jedoch nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er nach § 820 BGB verschärft hafte. Die streitgegenständlichen Bezüge seien nach § 2 Abs. 5 BesÜG unter Vorbehalt gezahlt worden.
14Die vom Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2016 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die überzahlten Bezüge seien nicht unter Vorbehalt geleistet worden. Insbesondere begründe § 2 Abs. 5 BesÜG keinen gesetzesimmanenten Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungspraxis der Beklagten missachtet, wie sie in dem von ihm zitierten Erlass zum Ausdruck komme. Er habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen und
17die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Beiakten) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat den noch in Rede stehenden Betrag zwar ohne Rechtsgrund erhalten (dazu 1.). Er kann sich jedoch erfolgreich auf eine Entreicherung berufen (dazu 2.). Er ist nicht mehr bereichert (dazu 2.b). Die überzahlten Bezüge standen weder unter einem gesetzlichen Vorbehalt (dazu 2.b), noch haftet der Kläger wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Überzahlung verschärft (dazu 2.c).
24Anspruchsgrundlage für die Rückforderungsansprüche ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
251. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat den allein noch streitgegenständlichen Betrag (1.522,98 Euro) ohne Rechtsgrund durch Leistung der Beklagten erlangt, weil diese bei der Zuordnung des Klägers in die neue Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 dessen Beförderung zunächst nicht berücksichtigt hatte. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (Seite 1 unten und Seite 2 oben), die sich der Senat zu eigen macht und denen der Kläger nichts entgegengesetzt hat.
262. Der Kläger kann sich mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB).
27a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht.
28Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt.
29Vgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1-30200/1#7 –, der auf Nr. 12.2.12 BBesGVwV Bezug nimmt und nunmehr einen Wegfall der Bereicherung bis zu einem Betrag von 200 Euro unterstellt (zuvor 300 DM = 153,39 Euro); ebenso Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG –, n. v., Urteilsabdruck, S. 6 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Januar 1995– Bf I 3/94 –, juris, Rn. 26 (jeweils zu 10%-Grenze); zur Entreicherung bei geringfügigen Überzahlungen siehe auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 8, und vom 10. Oktober 1961 – 6 C 25.60 –, BVerwGE 13, 107 (109 ff.).
30Bei den relativ geringen Beträgen von monatlich etwa 30 Euro bis etwa 76 Euro ist dies hier anzunehmen.
31b) Die Berufung auf Entreicherung ist dem Kläger nicht deshalb verwehrt, weil die Zahlung der Bezüge ab dem 1. Juli 2009 unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestellt gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – zu einem vergleichbaren Fall (die Beförderung erfolgte vor dem 1. Juli 2009 und wurde erst danach berücksichtigt) Folgendes ausgeführt:
32„Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB ist eine Berufung auf Entreicherung ausgeschlossen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich weggefallen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift – ebenso wie im Zivilrecht – auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden ist. Solche Vorbehaltsleistungen sind beispielsweise Abschlagszahlungen, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen. Ein weiteres Beispiel stellt die Fortzahlung der Bezüge eines entlassenen Beamten auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung dar. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.02.1985– 2 C 16/84 – BVerwGE 71, 77, juris-Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen).
33Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Leistungen, bei denen ein Vorbehalt anerkannt ist, zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund unsicherer Tatsachengrundlage (noch) nicht sicher zutreffend festgesetzt werden konnten, so dass nach abschließender Prüfung von der Verwaltungsbehörde, aber auch dem Leistungsempfänger mit einer Rückforderung gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, Juris-Rn. 21 und 22). Eine solche Situation ist durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aber zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, sofern im Übergangszeitraum keine Beförderung erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Übergangszeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe wirksam, erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
34Da der Dienstherr Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der Besoldungsempfänger unter der alten Rechtslage kannte, konnte er unmittelbar zum Stichtag die zutreffende Erfahrungsstufe bestimmen. Sofern keine Beförderung mehr im Übergangszeitraum erfolgte, war nichts weiter zu veranlassen oder neu festzusetzen. Aber auch wenn im Übergangszeitraum ein höher besoldetes Amt verliehen wurde, führte dies nicht zu einer ungewissen Tatsachengrundlage. Erforderlich war lediglich die Anpassung der Besoldungsgruppe und Neuberechnung der Erfahrungsstufe zum Stichtag 30. Juni 2009. Diese Neufestsetzung konnte – nicht anders, als bei der ersten Umstellung zum 1. Juli 2009 auch – sofort und automatisch erfolgen. Die einzige Besonderheit bestand darin, dass die Erfahrungsstufe im Übergangszeitraum neu berechnet werden musste und dies – abweichend von § 27 Abs. 3 BBesG, nach dem in einer Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeiten erhalten bleiben – dazu führen konnte, dass dem Besoldungsempfänger in der neuen Besoldungsgruppe eine niedrigere Erfahrungsstufe zuzuweisen war. Auch daraus folgte aber weder eine Unsicherheit in der Tatsachengrundlage, noch die Notwendigkeit einer Rückforderung von Besoldungsteilen, sondern lediglich ein etwas geringerer Anstieg des Grundgehalts anlässlich der Beförderung.
35Abgesehen davon, dass es in den vorliegenden Fällen an dem Element der Unsicherheit fehlt, entsprach es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Besoldung insgesamt unter einen Zahlungsvorbehalt [zu] stellen. Er wollte lediglich stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten vermeiden und eine Gleichbehandlung von Beförderungen vor und innerhalb des Übergangszeitraums zu ermöglichen. Dies ergibt sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien[,] als auch der Regelungssystematik des Besoldungsüberlei[s]tungsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BesÜG wird ausgeführt (BT‑Drs. 16/10850, S. 238):
36‚Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden– dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht.‘
37Hätte die Besoldung demgegenüber tatsächlich unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung gestellt werden sollen, hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders ausgestalten müssen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG wird die vorläufige Zuordnung ohne weiteres eine endgültige, sofern keine Beförderung erfolgt. Eine irgendwie geartete Überprüfungsmöglichkeit oder Nachfestsetzung ist für diesen – hier vorliegenden – Fall gerade nicht vorgesehen. Findet demgegenüber eine Beförderung im Übergangszeitraum statt, erfolgt die endgültige Zuordnung nach Satz 2 der Vorschrift unmittelbar mit Wirksamwerden dieser Ernennung. Auch hier ist eine nachträgliche Festsetzung weder vorgesehen, noch notwendig. In beiden Fällen dient die Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung daher erkennbar nicht dazu, Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die Umstellung im Besoldungssystem verursacht werden, sondern eröffnet lediglich rechtstechnisch die Möglichkeit, die Erfahrungsstufe neu festzusetzen, um Beförderungen innerhalb des Übergangszeitraums mit solchen vor dem Stichtag gleichbehandeln zu können.
38Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts, wie ihn die Beklagte vertritt, wäre schließlich auch unbillig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Berufung auf einen gesetzesimmanenten Vorbehalt ausscheidet, wenn es an dem maßgebenden Kriterium der Unsicherheit fehlt und die Bezüge nur deshalb unzutreffend festgesetzt wurden, weil die Verwaltungsbehörde einschlägige Rechtsvorschriften nicht oder falsch angewandt hat. Eine solch fehlerhafte Rechtsanwendung sei ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen und es sei nicht gerechtfertigt, das Risiko eines Fehlers durch die Annahme eines Vorbehalts dem Versorgungsempfänger aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 – Juris-Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 16/84 –, juris Rn. 23). Nicht anders liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich entschieden, die Besoldung durch ein automatisiertes Personalverwaltungssystem vornehmen zu lassen. Wenn den Programmierern bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften Fehler unterlaufen oder besoldungsrelevante Daten zu spät eingepflegt werden, liegt dies allein in der Sphäre der Beklagten. Es besteht daher keinen Grund, die rechtstechnisch notwendige Anordnung der Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung anlässlich solcher Fehler zu einem generellen Besoldungsvorbehalt auszuweiten (im Ergebnis ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012 – 1 K 1808/12 –, Juris-Rn 41 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012 – RN 1 K 12.617 –, Juris-Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 01.02.2013 – 9 K 3785/11 – Juris-Rn. 42 ff.; a.A. OVG Nds., Beschluss vom 22.07.2013 – 5 LA 111/13.OVG –, Juris-Rn. 15 ff. Soweit der Senat diese Frage in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 27.12.2012 – 10 A 10962/12 –, n. V. anders gewertet hat, wird daran nicht mehr festgehalten).“
39Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen.
40Einen gesetzlichen Vorbehalt in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG verneinen – neben den eben bereits vom OVG Rheinland-Pfalz zitierten Gerichten – auch VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 31 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 37 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013– 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 48 ff.
41Während des vorliegenden Klageverfahrens hat sich im Übrigen auch die Beklagte nicht länger auf § 820 BGB und eine Zahlung unter Vorbehalt berufen.
42Ergänzend zur oben zitierten Argumentation verweist der Senat auf § 2 Abs. 6 BesÜG. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 BesÜG ist die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes für die in diesem Absatz genannten Fälle (Gewährung einer Ausgleichszulage am 30. Juni 2009 wegen der Verminderung von Dienstbezügen) endgültig; Absatz 5 gilt nicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine endgültige richtige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe auch schon direkt zum 1. Juli 2009 möglich ist. Die Zuordnung nach § 2 Abs. 5 BesÜG ist demnach nicht deswegen vorläufig, weil die zuständigen Behörden bis zu vier Jahre benötigen könnten, um die neue Zuordnung korrekt vorzunehmen. Die Übergangsfrist in § 2 Abs. 5 BesÜG soll vielmehr – wie oben ausgeführt – nur stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten bei Beförderungen vermeiden.
43c) Das Geltendmachen der Entreicherung ist schließlich nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Weder kannte der Kläger die Überzahlung seiner Bezüge positiv, noch hätte er sie kennen müssen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
44Der Hinweis der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 (dort S. 5) auf ihre Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die der Kläger als Anlage zu seiner Bezügeabrechnung für Juli 2009 erhalten hatte, begründet keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Überzahlung. Diese kleinzeilig und eng gedruckten Hinweise verweisen sowohl für die neuen Grundgehaltstabellen als auch für „eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würden“ auf Intranetseiten der Bundeswehr. Im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) wird eine 11-seitige Broschüre im Intranet der Bundeswehr dazu erwähnt. Dass ein besoldungsrechtlicher Laie aufgrund dieser umfangreichen Hinweise auf Grund- und Ausnahmeregelungen seine zutreffende Erfahrungsstufe selbst ermitteln könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Daher führt auch der Hinweis der Beklagten nicht weiter, der Kläger hätte erkennen können, dass er in Juli und August 2009 jeweils der Stufe 5+ zugeordnet worden und dass dies ab August 2009 falsch gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger als besoldungsrechtlicher Laie hätte erkennen können, dass sich die Stufenzuordnung nach einer Beförderung ändern müsste. Wenn die Zuordnung so einfach gewesen wäre, wie die Beklagte behauptet, hätte es nicht so umfangreicher Hinweise bedurft. Wie im Übrigen eine Vielzahl von bundesweit entschiedenen Verfahren zeigt, war es offenbar selbst für die Bezügestellen der Bundeswehr schwierig, die Erfahrungsstufen jeweils fehlerfrei zuzuordnen. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass die Bezügemitteilung für August 2009, die erstmals die Beförderung berücksichtigte, auch Nachberechnungen für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2009 enthielt, welche die Vergleichbarkeit mit früheren Bezügemitteilungen erschwerte. Außerdem wurde zum 1. Juli 2009 das Weihnachtsgeld anteilig in die monatliche Besoldung integriert. Bei diesen gleichzeitig erfolgten Änderungen der Besoldung musste sich dem Kläger als besoldungsrechtlichem Laien auch im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der Überzahlung nicht aufdrängen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Etwaige Zweifel genügen nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, IÖD 2012, 175 = juris, Rn. 17, eine verschärfte Haftung wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von besoldungsrechtlichen Laien im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG lehnen ebenfalls ab OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 A 10505/14.OVG – n. v., Beschlussabdruck, S. 2 ff., und Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – n. v., Urteilsabdruck, S. 11 f.; VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. Dezember 2013 – AN 11 K 12.02325 –, juris, Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 35 f.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 – 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 40 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12.617 –, juris, Rn. 25; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, juris, Rn. 40.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, der sich auf den erledigten Teil des Verfahrens bezieht, rechtskräftig ist.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es angesichts der schwierigen und ungeklärten Rechtslage nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG nicht gegeben sind. Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist keine nennenswerte Anzahl derartiger Verfahren mehr anhängig.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 2.
(weggefallen) - 3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
Aufwandsentschädigungen, - 2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, - 3.
Jubiläumszuwendungen, - 4.
ein Unfallausgleich nach § 35, - 5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, - 6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, - 7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie - 8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er wurde am 26. Juni 2009 zum Hauptmann befördert und rückwirkend zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – erfuhr erst am 7. Juli 2009 von dieser Beförderung. Die Beförderung wurde erstmals bei der Besoldung für den Monat August 2009 berücksichtigt. Bereits zum 1. Juli 2009 war das Grundgehalt des Klägers der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 8, nach § 2 BesÜG der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (SAP-Begriff 5+) zugeordnet worden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde die Stufe 6 festgesetzt. Nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung Süd im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2013 wäre es richtig gewesen, ab dem 1. Juli 2009 die Stufe 5, ab dem 1. Oktober 2011 die Stufe 5+ und erst ab dem 1. Juli 2013 die Stufe 6 festzusetzen.
3Mit Bescheid vom 15. April 2013 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd– Außenstelle N. – nach Anhörung des Klägers 1.837,98 Euro zurück. Sie führte aus, der Kläger habe wegen der fehlerhaft festgesetzten Dienstaltersstufen insgesamt 2.625,69 Euro brutto zu viel erhalten. Aufgrund des behördlichen Mitverschuldens habe sie den Überzahlungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30% auf die genannte Rückforderungssumme reduziert.
4In seiner dagegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, er sei entreichert und habe die Überzahlung im Übrigen nicht erkennen können.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Er habe die Überzahlung grob fahrlässig nicht bemerkt. Abgesehen davon hätten seine Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe zu keiner abweichenden Besoldung führe.
6Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, § 2 Abs. 5 BesÜG enthalte keinen gesetzlichen Vorbehalt. Außerdem hat er die Überzahlung nicht als offensichtlich angesehen. Der Kläger hat sich außerdem auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1- 30200/1#7 – betreffend die Rückforderung überzahlter Bezüge und die verspätete Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG berufen.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2014 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2009 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag 1.522,98 Euro beträgt. Hinsichtlich des aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8Der Kläger hat daraufhin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 und der Änderung vom 12. November 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Den vom Kläger zitierten Erlass hat sie nicht für anwendbar gehalten, weil die Beförderung und die Planstelleneinweisung des Klägers jeweils vor dem 1. Juli 2009 erfolgt seien.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den streitgegenständlichen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Ihm hätte die Überzahlung zwar nicht auffallen müssen. Er könne sich jedoch nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er nach § 820 BGB verschärft hafte. Die streitgegenständlichen Bezüge seien nach § 2 Abs. 5 BesÜG unter Vorbehalt gezahlt worden.
14Die vom Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2016 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die überzahlten Bezüge seien nicht unter Vorbehalt geleistet worden. Insbesondere begründe § 2 Abs. 5 BesÜG keinen gesetzesimmanenten Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungspraxis der Beklagten missachtet, wie sie in dem von ihm zitierten Erlass zum Ausdruck komme. Er habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen und
17die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Beiakten) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat den noch in Rede stehenden Betrag zwar ohne Rechtsgrund erhalten (dazu 1.). Er kann sich jedoch erfolgreich auf eine Entreicherung berufen (dazu 2.). Er ist nicht mehr bereichert (dazu 2.b). Die überzahlten Bezüge standen weder unter einem gesetzlichen Vorbehalt (dazu 2.b), noch haftet der Kläger wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Überzahlung verschärft (dazu 2.c).
24Anspruchsgrundlage für die Rückforderungsansprüche ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
251. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat den allein noch streitgegenständlichen Betrag (1.522,98 Euro) ohne Rechtsgrund durch Leistung der Beklagten erlangt, weil diese bei der Zuordnung des Klägers in die neue Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 dessen Beförderung zunächst nicht berücksichtigt hatte. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (Seite 1 unten und Seite 2 oben), die sich der Senat zu eigen macht und denen der Kläger nichts entgegengesetzt hat.
262. Der Kläger kann sich mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB).
27a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht.
28Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt.
29Vgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1-30200/1#7 –, der auf Nr. 12.2.12 BBesGVwV Bezug nimmt und nunmehr einen Wegfall der Bereicherung bis zu einem Betrag von 200 Euro unterstellt (zuvor 300 DM = 153,39 Euro); ebenso Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG –, n. v., Urteilsabdruck, S. 6 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Januar 1995– Bf I 3/94 –, juris, Rn. 26 (jeweils zu 10%-Grenze); zur Entreicherung bei geringfügigen Überzahlungen siehe auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 8, und vom 10. Oktober 1961 – 6 C 25.60 –, BVerwGE 13, 107 (109 ff.).
30Bei den relativ geringen Beträgen von monatlich etwa 30 Euro bis etwa 76 Euro ist dies hier anzunehmen.
31b) Die Berufung auf Entreicherung ist dem Kläger nicht deshalb verwehrt, weil die Zahlung der Bezüge ab dem 1. Juli 2009 unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestellt gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – zu einem vergleichbaren Fall (die Beförderung erfolgte vor dem 1. Juli 2009 und wurde erst danach berücksichtigt) Folgendes ausgeführt:
32„Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB ist eine Berufung auf Entreicherung ausgeschlossen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich weggefallen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift – ebenso wie im Zivilrecht – auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden ist. Solche Vorbehaltsleistungen sind beispielsweise Abschlagszahlungen, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen. Ein weiteres Beispiel stellt die Fortzahlung der Bezüge eines entlassenen Beamten auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung dar. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.02.1985– 2 C 16/84 – BVerwGE 71, 77, juris-Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen).
33Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Leistungen, bei denen ein Vorbehalt anerkannt ist, zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund unsicherer Tatsachengrundlage (noch) nicht sicher zutreffend festgesetzt werden konnten, so dass nach abschließender Prüfung von der Verwaltungsbehörde, aber auch dem Leistungsempfänger mit einer Rückforderung gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, Juris-Rn. 21 und 22). Eine solche Situation ist durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aber zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, sofern im Übergangszeitraum keine Beförderung erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Übergangszeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe wirksam, erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
34Da der Dienstherr Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der Besoldungsempfänger unter der alten Rechtslage kannte, konnte er unmittelbar zum Stichtag die zutreffende Erfahrungsstufe bestimmen. Sofern keine Beförderung mehr im Übergangszeitraum erfolgte, war nichts weiter zu veranlassen oder neu festzusetzen. Aber auch wenn im Übergangszeitraum ein höher besoldetes Amt verliehen wurde, führte dies nicht zu einer ungewissen Tatsachengrundlage. Erforderlich war lediglich die Anpassung der Besoldungsgruppe und Neuberechnung der Erfahrungsstufe zum Stichtag 30. Juni 2009. Diese Neufestsetzung konnte – nicht anders, als bei der ersten Umstellung zum 1. Juli 2009 auch – sofort und automatisch erfolgen. Die einzige Besonderheit bestand darin, dass die Erfahrungsstufe im Übergangszeitraum neu berechnet werden musste und dies – abweichend von § 27 Abs. 3 BBesG, nach dem in einer Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeiten erhalten bleiben – dazu führen konnte, dass dem Besoldungsempfänger in der neuen Besoldungsgruppe eine niedrigere Erfahrungsstufe zuzuweisen war. Auch daraus folgte aber weder eine Unsicherheit in der Tatsachengrundlage, noch die Notwendigkeit einer Rückforderung von Besoldungsteilen, sondern lediglich ein etwas geringerer Anstieg des Grundgehalts anlässlich der Beförderung.
35Abgesehen davon, dass es in den vorliegenden Fällen an dem Element der Unsicherheit fehlt, entsprach es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Besoldung insgesamt unter einen Zahlungsvorbehalt [zu] stellen. Er wollte lediglich stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten vermeiden und eine Gleichbehandlung von Beförderungen vor und innerhalb des Übergangszeitraums zu ermöglichen. Dies ergibt sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien[,] als auch der Regelungssystematik des Besoldungsüberlei[s]tungsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BesÜG wird ausgeführt (BT‑Drs. 16/10850, S. 238):
36‚Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden– dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht.‘
37Hätte die Besoldung demgegenüber tatsächlich unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung gestellt werden sollen, hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders ausgestalten müssen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG wird die vorläufige Zuordnung ohne weiteres eine endgültige, sofern keine Beförderung erfolgt. Eine irgendwie geartete Überprüfungsmöglichkeit oder Nachfestsetzung ist für diesen – hier vorliegenden – Fall gerade nicht vorgesehen. Findet demgegenüber eine Beförderung im Übergangszeitraum statt, erfolgt die endgültige Zuordnung nach Satz 2 der Vorschrift unmittelbar mit Wirksamwerden dieser Ernennung. Auch hier ist eine nachträgliche Festsetzung weder vorgesehen, noch notwendig. In beiden Fällen dient die Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung daher erkennbar nicht dazu, Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die Umstellung im Besoldungssystem verursacht werden, sondern eröffnet lediglich rechtstechnisch die Möglichkeit, die Erfahrungsstufe neu festzusetzen, um Beförderungen innerhalb des Übergangszeitraums mit solchen vor dem Stichtag gleichbehandeln zu können.
38Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts, wie ihn die Beklagte vertritt, wäre schließlich auch unbillig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Berufung auf einen gesetzesimmanenten Vorbehalt ausscheidet, wenn es an dem maßgebenden Kriterium der Unsicherheit fehlt und die Bezüge nur deshalb unzutreffend festgesetzt wurden, weil die Verwaltungsbehörde einschlägige Rechtsvorschriften nicht oder falsch angewandt hat. Eine solch fehlerhafte Rechtsanwendung sei ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen und es sei nicht gerechtfertigt, das Risiko eines Fehlers durch die Annahme eines Vorbehalts dem Versorgungsempfänger aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 – Juris-Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 16/84 –, juris Rn. 23). Nicht anders liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich entschieden, die Besoldung durch ein automatisiertes Personalverwaltungssystem vornehmen zu lassen. Wenn den Programmierern bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften Fehler unterlaufen oder besoldungsrelevante Daten zu spät eingepflegt werden, liegt dies allein in der Sphäre der Beklagten. Es besteht daher keinen Grund, die rechtstechnisch notwendige Anordnung der Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung anlässlich solcher Fehler zu einem generellen Besoldungsvorbehalt auszuweiten (im Ergebnis ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012 – 1 K 1808/12 –, Juris-Rn 41 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012 – RN 1 K 12.617 –, Juris-Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 01.02.2013 – 9 K 3785/11 – Juris-Rn. 42 ff.; a.A. OVG Nds., Beschluss vom 22.07.2013 – 5 LA 111/13.OVG –, Juris-Rn. 15 ff. Soweit der Senat diese Frage in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 27.12.2012 – 10 A 10962/12 –, n. V. anders gewertet hat, wird daran nicht mehr festgehalten).“
39Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen.
40Einen gesetzlichen Vorbehalt in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG verneinen – neben den eben bereits vom OVG Rheinland-Pfalz zitierten Gerichten – auch VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 31 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 37 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013– 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 48 ff.
41Während des vorliegenden Klageverfahrens hat sich im Übrigen auch die Beklagte nicht länger auf § 820 BGB und eine Zahlung unter Vorbehalt berufen.
42Ergänzend zur oben zitierten Argumentation verweist der Senat auf § 2 Abs. 6 BesÜG. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 BesÜG ist die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes für die in diesem Absatz genannten Fälle (Gewährung einer Ausgleichszulage am 30. Juni 2009 wegen der Verminderung von Dienstbezügen) endgültig; Absatz 5 gilt nicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine endgültige richtige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe auch schon direkt zum 1. Juli 2009 möglich ist. Die Zuordnung nach § 2 Abs. 5 BesÜG ist demnach nicht deswegen vorläufig, weil die zuständigen Behörden bis zu vier Jahre benötigen könnten, um die neue Zuordnung korrekt vorzunehmen. Die Übergangsfrist in § 2 Abs. 5 BesÜG soll vielmehr – wie oben ausgeführt – nur stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten bei Beförderungen vermeiden.
43c) Das Geltendmachen der Entreicherung ist schließlich nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Weder kannte der Kläger die Überzahlung seiner Bezüge positiv, noch hätte er sie kennen müssen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
44Der Hinweis der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 (dort S. 5) auf ihre Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die der Kläger als Anlage zu seiner Bezügeabrechnung für Juli 2009 erhalten hatte, begründet keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Überzahlung. Diese kleinzeilig und eng gedruckten Hinweise verweisen sowohl für die neuen Grundgehaltstabellen als auch für „eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würden“ auf Intranetseiten der Bundeswehr. Im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) wird eine 11-seitige Broschüre im Intranet der Bundeswehr dazu erwähnt. Dass ein besoldungsrechtlicher Laie aufgrund dieser umfangreichen Hinweise auf Grund- und Ausnahmeregelungen seine zutreffende Erfahrungsstufe selbst ermitteln könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Daher führt auch der Hinweis der Beklagten nicht weiter, der Kläger hätte erkennen können, dass er in Juli und August 2009 jeweils der Stufe 5+ zugeordnet worden und dass dies ab August 2009 falsch gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger als besoldungsrechtlicher Laie hätte erkennen können, dass sich die Stufenzuordnung nach einer Beförderung ändern müsste. Wenn die Zuordnung so einfach gewesen wäre, wie die Beklagte behauptet, hätte es nicht so umfangreicher Hinweise bedurft. Wie im Übrigen eine Vielzahl von bundesweit entschiedenen Verfahren zeigt, war es offenbar selbst für die Bezügestellen der Bundeswehr schwierig, die Erfahrungsstufen jeweils fehlerfrei zuzuordnen. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass die Bezügemitteilung für August 2009, die erstmals die Beförderung berücksichtigte, auch Nachberechnungen für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2009 enthielt, welche die Vergleichbarkeit mit früheren Bezügemitteilungen erschwerte. Außerdem wurde zum 1. Juli 2009 das Weihnachtsgeld anteilig in die monatliche Besoldung integriert. Bei diesen gleichzeitig erfolgten Änderungen der Besoldung musste sich dem Kläger als besoldungsrechtlichem Laien auch im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der Überzahlung nicht aufdrängen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Etwaige Zweifel genügen nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, IÖD 2012, 175 = juris, Rn. 17, eine verschärfte Haftung wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von besoldungsrechtlichen Laien im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG lehnen ebenfalls ab OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 A 10505/14.OVG – n. v., Beschlussabdruck, S. 2 ff., und Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – n. v., Urteilsabdruck, S. 11 f.; VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. Dezember 2013 – AN 11 K 12.02325 –, juris, Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 35 f.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 – 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 40 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12.617 –, juris, Rn. 25; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, juris, Rn. 40.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, der sich auf den erledigten Teil des Verfahrens bezieht, rechtskräftig ist.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es angesichts der schwierigen und ungeklärten Rechtslage nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG nicht gegeben sind. Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist keine nennenswerte Anzahl derartiger Verfahren mehr anhängig.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 2.
(weggefallen) - 3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1.
Aufwandsentschädigungen, - 2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, - 3.
Jubiläumszuwendungen, - 4.
ein Unfallausgleich nach § 35, - 5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, - 6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen, - 7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie - 8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.