Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Aug. 2008 - 10 K 1850/07

bei uns veröffentlicht am19.08.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auszahlung der Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz und die Auszahlung seiner Dienstbezüge ohne Absenkung.
Der Kläger, der nach dem Vorbereitungsdienst am 01.10.1989 zum Technischen Fernmeldeoberinspektor ernannt wurde und danach Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhielt, wurde mit Wirkung vom 01.11.2006 durch Erlass der Deutschen Telekom AG vom 24.10.2006 unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Er führt seither die Amtsbezeichnung Gewerbeschulrat und ist Beamter auf Lebenszeit im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Er war zuvor seit 05.09.2003 als Mitglied der Deutschen Telekom unter Beibehaltung des bestehenden Beamtenverhältnisses mit dem Ziel der Versetzung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg abgeordnet gewesen. Damals war der Kläger Technischer Fernmeldeoberamtsrat (A 12).
Nach der ersten dem Kläger zugegangenen regulären Mitteilung Nr.1/06 des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg über seine Dienstbezüge für Dezember 2006 wurden dem Kläger rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab 01.11.2006 unter Berücksichtigung einer zuvor erfolgten Abschlagszahlung ausbezahlt. In dieser Mitteilung heißt es: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung“. Mit Schreiben vom 03.12.2006 teilte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mit, dass er die Nichtgewährung des Landesanteils Besoldung nicht akzeptieren könne. Er sei nicht neu eingestellt worden. Alle seine Ansprüche als Bundesbeamter würden auch als Landesbeamter weiter gelten. Am 29.12.2006 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch erheben. Zur Begründung heißt es: § 1a Abs.1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG) gelte nicht für Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Er gelte ferner nicht bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs.2 Satz 2 LSZG). Seine Fallkonstellation werde nicht direkt in einem der in § 1a Abs.2 LSZG enthaltenen Ausnahmetatbestände ausdrücklich genannt. Ihm stehe die Landessonderzahlung jedoch aufgrund einer vergleichbaren Sachlage zu. Die bei ihm vorliegende Konstellation einer vorherigen Abordnung zum Land in Vorbereitung einer sich anschließenden Versetzung sei dem Ausnahmetatbestand eines vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnisses zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sach- und Interessenlage wesentlich gleich. Denn bereits vor der Versetzung zum 01.11.2006 habe durch die die Versetzung vorbereitende Abordnung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden. Die Nichtzahlung des Landesanteils Besoldung begründe daher einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG, weil wesentlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden. Es fehle an einem anerkannten sachlich rechtfertigenden Grund für die Differenzierung. Anders als im Falle eines Beamten, der vor seiner Versetzung nicht bereits zum Land abgeordnet gewesen sei, bestehe bei ihm und dem Land Baden-Württemberg bereits eine dienstrechtliche Verbindung, die dem genannten Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Durch die Abordnung bleibe zwar die formalrechtliche Zuordnung zur abordnenden Stelle bestehen, sämtliche Entscheidungen, die - abgesehen von Statusrechten - das Dienstverhältnis beträfen, würden jedoch von der Abordnungsstelle getroffen. Das Landessonderzahlungsgesetz würde an den Erhalt von Dienstbezügen anknüpfen, um die Treue zum Land Baden-Württemberg zu honorieren. Diese Treue bestehe auch im Abordnungsverhältnis zum Land, das mit dem Ziel einer Versetzung erfolgt sei. Außerdem habe das Land Baden-Württemberg bereits während seiner Abordnung seine Besoldung im Wege des Besoldungsersatzes übernommen. Dies begründe die Vergleichbarkeit mit dem in § 1a Abs.2 Satz 2 LSZG genannten Ausnahmetatbestand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2007 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dort wird ausgeführt: § 1a LSZG, der in das Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S.145) eingefügt worden sei, schränke den in § 1 Abs.2 Nr.1 LSZG genannten berechtigten Kreis für Sonderzahlungen ein. Der Kläger habe von August 1988 bis Oktober 2006 im Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland als Beamter auf Lebenszeit gestanden. Seit 01.11.2006 habe er nach seiner Versetzung in den Landesdienst als Lehrer Anspruch auf Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsgesetz im Eingangsamt. Damit falle er unter die Einschränkung des berechtigten Kreises in § 1a Abs.1 LSZG. Keiner der Ausnahmetatbestände der Absätze 2 bis 4 des § 1a LSZG treffe auf den Kläger zu. Angesichts des Erfordernisses einer gesetzlichen Grundlage komme auch eine analoge Anwendung des § 1a Abs.2 Satz 2 LSZG nicht in Betracht. Es sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich. Die Streichung der Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen würden nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation gehören und seien nicht durch Art. 33 Abs.5 GG geschützt.
Gegen den am 10.05.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, den 11.06.2007 Klage erhoben. Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2007 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 01.11.2006 eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz und ab 01.01.2008 Dienstbezüge ohne die Absenkung nach § 3a Landesbesoldungsgesetz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.
In der Begründung ergänzt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen: Ihm seien bereits vor dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes zugestanden. Nach § 17 BRRG fänden auf einen Beamten, der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werde, die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechten des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Dienstbezüge sei auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet sei. Der Beamte habe damit sowohl gegen seinen bisherigen Dienstherrn als auch gegenüber dem Dienstherrn, zu dem er abgeordnet sei, einen Anspruch auf Besoldung. Er könne diesen Anspruch jedoch nur einmal realisieren. Deshalb würden die beiden Dienstherren auch vereinbaren, von welchem Zeitpunkt ab die Besoldung von dem Dienstherrn übernommen werde, zu dem der Beamte abgeordnet sei. In seinem Fall sei die Übernahme der Besoldung durch den Beklagten mit Beginn des Abordnungszeitraums erfolgt (sog. Besoldungsersatz). Entscheidend sei sein mit Beginn seiner Abordnung entstandener Anspruch auf Dienstbezüge auch gegen den Beklagten. Deshalb falle er unter die Ausnahmevorschrift des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG. Im Übrigen wiederholt der Kläger seinen Vortrag zur Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs.1 GG, weil sein Fall mit dem Ausnahmetatbestand des § 1a Abs.2 Satz 2 LSZG vergleichbar sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt: Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Sonderzahlungen werde nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bilde, begrenzt. Durch eine Versetzung werde zwar das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, § 18 Abs.4 1. HS BRRG. Allerdings habe die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung: Der neue Dienstherr trete in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auch auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden seien, die für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten. Deshalb dürfe der Landesgesetzgeber den Kläger durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleichstellen. Den Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht. Im Falle des Klägers werde auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Soweit in Bezug auf die Sonderzahlung die vorübergehende Abordnung zum Land mit dem Ziel der Versetzung anders behandelt werde als eine endgültige Versetzung, werde jedenfalls nicht willkürlich unterschieden. Sachliche Gesichtspunkte würden eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Der Kläger sei als abgeordneter Bundesbeamter nicht mit den in § 1a Absätzen 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen vergleichbar. Bei dem darin erfassten Personenkreis handele es sich um vormalige Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Diese Gruppen bezögen bereits vor dem Stichtag des 31.12.2004 Bezüge von ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitslohn von ihrem Arbeitgeber. Der Kläger sei demgegenüber bis zum Wirksamwerden seiner Versetzung zum 01.11.2006 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg, sondern des Bundes tätig gewesen. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1a Abs.4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes anknüpfe und damit - über die ursprüngliche zu erkennende Intention, Berufsanfängern für eine gewisse Zeit keine Sonderzahlungen zu gewähren - auch die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriere, liege im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Unterschiedliche Sachverhalte würden eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen. Im Übrigen seien die Ausnahmevorschriften des § 1a Abs.2 bis 4 LSZG grundsätzlich eng auszulegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacherhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere wurde das nach § 126 Abs.3 Nr.1 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
13 
Die mithin zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen ab 01.11.2006 und keinen Anspruch auf Auszahlung der Dienstbezüge ohne die Absenkung nach § 3 a LBesG ab 01.01.2008.
14 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Die ab 01.01.2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3a LBesG, die durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften in das Gesetz eingefügt wurde, übernimmt und modifiziert § 1a LSZG. Nach § 3a Abs. 1 LBesG werden die Dienstbezüge bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 vom Hundert abgesenkt. Unter den danach - von der Sonderzahlung insoweit ausgenommenen und von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen - Personenkreis fällt der Kläger. Der Kläger, der vor seiner Versetzung  keinen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 hatte, hatte erstmals mit Wirksamwerden seiner Versetzung zum 01.11.2006 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, indem er am 01.11.2006 zum Gewerbeschulrat ernannt wurde.
15 
§ 1a Abs. 1 LSZG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einengend dahin auszulegen, dass die darin geregelte dreijährige Wartefrist lediglich nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte (sog. Berufsanfänger im engeren Sinne), die erstmals ein Eingangs-amt der beschriebenen Art erlangen (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2008 - 4 S 3068/07 -),  erfassen würde. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1 a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom Gesetzgeber bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartefrist nicht auf den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn. Die Gesetz gewordene Regelung des § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannte Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im engeren und weiteren Sinne), soweit diese erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes. Der Landesgesetzgeber hat die Wartefrist nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus den näher bezeichneten Eingangsämtern geknüpft. Angesichts der Eindeutigkeit des vom Gesetzgeber gewählten Wortlauts und der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine derartige richterliche Rechtsfortbildung im Wege einer einschränkenden Auslegung, etwa im Wege der teleologischen Reduktion kein Raum bleibt (VG Sigmaringen, Urt. vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -).
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Auch der in § 1a Abs. 1 LSZG verwendete Begriff des „Entstehens“ eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt nach A 12 oder höher kann nicht - auch nicht mit Blick auf Versetzungsfälle - für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Wartefrist in dem Sinne fruchtbar gemacht werden, dass die Wartefrist nur solche Beamte betreffen würde, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt nach A 12 oder höher erworben haben, ohne dass es für früher entstandene Besoldungsansprüche auf den Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Landes Baden-Württemberg ankäme. Nach der für die Frage der Entstehung maßgeblichen gesetzlichen - eindeutigen - Bestimmung des § 3 Abs.1 Satz 2 BBesG entsteht der Besoldungsanspruch an dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt der Beamten, Richter und Soldaten in den Dienst eines der in § 1 Abs.1 genannten Dienstherren wirksam wird. Damit korrespondiert die Bestimmung des § 18 Abs.4 2. HS BRRG, wonach im Falle der Versetzung auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG von einem anderen als dem diesem Verständnis entsprechenden gesetzlich vorgeprägten Entstehensbegriff ausgegangen ist, gibt es nicht. Im Übrigen würde das Begehren des Klägers auch durch eine nicht dienstherrenbezogene Auslegung des Begriffs des Entstehens des Besoldungsanspruchs nach § 1 a Abs. 1 LSZG nicht befördert. Denn der Kläger befand sich vor seiner Versetzung nicht in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12.
17 
Für die Auslegung des auch in § 3a Abs.1 LBesG verwendeten Begriffs des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge gilt insoweit nichts anderes.
18 
In der Wartefrist liegt kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs.5 GG.  Der Schutz der Bestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG, in der das Bundesverfassungsgericht zum einen eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und zum anderen ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfGE 76, 256; BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06; VG Sigmaringen, Urt. vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2008, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 33 Abs.5 GG weder die Weihnachtsgratifikation, das sog. 13. Monatsgehalt, noch Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Zuschüsse für Essenskosten oder Stellenzulagen (BVerfGE 44, 249 [263]). Es gibt auch kein Verbot, die laufenden Bezüge herabzusetzen (BVerfGE 13, 356 [363]; 64, 367 [378]). Die Sonderzuwendung im bisher gezahlten Umfang gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Denn damit ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332, [343]; 67, 1, [12]; 83, 89 [98]). Die Sicherung eines Rechtsanspruchs eines Beamten auf ein betragsmäßig exakt festgelegtes Gehalt ist weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse des Berufsbeamtentums gewesen. Es existiert lediglich der Grundsatz der Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts. Dass dieser Grundsatz hier berührt wäre, hat auch der Kläger nicht behauptet.
19 
Weder die Versetzung des Klägers noch seine vorausgegangene Abordnung gebieten, den  Kläger über die Ausnahmen nach § 1a Abs.2 bis 3 LSZG hinsichtlich der Wartefrist zu privilegieren. Zu seinen Gunsten greift keine der Ausnahmen des § 1a Abs.2 bis 3 LSZG von der Wartefrist ein. Absatz 1 gilt danach nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Entsprechendes regelt § 3a Abs.2 Buchst. a bis c LBesG für die Absenkung der Dienstbezüge ab 01.01.2008.
20 
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - versetzter Beamter nicht wie die in § 1a Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG ausgenommen und wie die dort privilegierten Personengruppen behandelt wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 106, 225; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N. und Beschl. vom 23.01.2008, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Es existieren sachliche Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder eine Ungleichbehandlung anknüpft. Der Gesetzgeber knüpft hier bei der Differenzierung in den Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses an. Damit belohnt er die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg (VG Sigmaringen a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2008 und v. 23.01.2008, a.a.O.), unabhängig davon, ob dieser vor dem Stichtag in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis (vgl. § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 LSZG) zum Land Baden-Württemberg stand. Damit wird der im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unzulässig überschritten. In einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land Baden-Württemberg stand der Kläger als Bundesbeamter am Stichtag nicht. Er war im öffentlichen Dienst des Bundes tätig.
21 
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sonderzuwendung wird auch nicht durch einen vom Kläger angenommenen Grundsatz der Besoldungseinheit eingeschränkt. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten finden vielmehr die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung, § 18 Abs.4 2.HS BRRG. Auch § 67 BBesG, die sog. Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen, spricht gegen die Annahme eines solchen Grundsatzes.
22 
Auch die die Versetzung des Klägers vorbereitende Abordnung gebietet keine andere Beurteilung, obgleich der aufnehmende Dienstherr zur Zahlung der Dienstbezüge des abgeordneten Beamten verpflichtet ist. Gleichwohl ist § 1a Abs.2 LSZG auf den abgeordneten Beamten nicht anwendbar.
23 
Die Abordnung hat zwar grundsätzlich keine Auswirkung auf die Besoldung, § 37 Abs.4 Satz 1 LBG, § 27 Abs.4 BBG, § 17 Abs.4 Satz 1 BRRG. Zur Zahlung der Dienstbezüge und zwar nach dem Recht der Stammbehörde ist jedoch auch der aufnehmende Dienstherr, demnach hier der Beklagte, verpflichtet. Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft von abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn. Hier wurde die Besoldung des Klägers durch den aufnehmenden Dienstherrn, den Beklagten,  im Innenverhältnis zum - im Außenverhältnis zum Kläger leistenden - (abgebenden) Stammdienstherrn erstattet, was der allgemein geübten Praxis entspricht. Darüber hinaus wird der aufnehmende Dienstherr Schuldner aller Leistungen, die dem Beamten zustehen (vgl. rahmenrechtlich vorgegeben in § 17 Abs.4 BRRG, umgesetzt in § 27 Abs.4 BBG, § 37 Abs.4 LBG). Nach dem Wortlaut von § 1a Abs.1 LSZG kommt es auf das Zustehen eines Besoldungsanspruchs gegen den Beklagten im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht auf die unmittelbare Erfüllung des Anspruchs auf Dienstbezüge im Verhältnis zwischen Kläger und aufnehmendem Dienstherrn an. Die Anwendbarkeit des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG scheitert jedoch daran, dass es sich der Qualität nach um den Besoldungsanspruch aufgrund des Amts des Klägers als Bundesbeamter nach dem Recht der Stammbehörde des abordnenden Dienstherrn und nicht aus einem Amt nach dem Recht des im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes aufnehmenden Dienstherrn handelt. Während der Abordnung des Klägers wurden eben nicht Dienstbezüge aus einem Amt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes gewährt (§ 17 Abs.4 Satz 2 BRRG). § 1a LSZG knüpft aber an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes an. Der Formulierung des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG kommt nach dem Gesamtzusammenhang des § 1a Abs. 1 bis 4 LSZG kein lokaler Bezug, sondern ein auf das Amt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes bezogener inhaltlich qualitativer Sinn zu. Demzufolge greift die Ausnahme des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG von der Wartefrist nach § 1a Abs.1 LSZG nicht zugunsten des abgeordneten Klägers ein.
24 
Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - in den Dienst des Landes Baden-Württemberg abgeordneter Beamter nicht wie die in § 1a Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG ausgenommen wird.
25 
Soweit der Gesetzgeber bei der Differenzierung in den Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses anknüpft und damit die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg honoriert, tragen auch im Falle einer Abordnung sachliche Gründe die Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen. Das Verhältnis des zunächst abgeordneten und später in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzten Beamten zum Land Baden-Württemberg ist (noch) nicht mit dem in den Ausnahmevorschriften honorierten Treueverhältnis der Personengruppen des § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 sowie Abs.3 LSZG vergleichbar. Von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG ist nicht auszugehen.
26 
Das Dienst- und Treueverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt erst mit der Versetzung; erst damit wird ein Dienst- und Treueverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet. Mit der Versetzung wird der dienstliche Adressat des Treueverhältnisses endgültig und eindeutig geklärt. Während der Abordnung des Beamten bleiben die Art seines Beamtenverhältnisses, sein Amt im statusrechtlichen Sinn, seine Amts- bzw. Dienstbezeichnung und seine Besoldung sowie Versorgung unverändert, hingegen finden ansonsten auf ihn die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften  über die Pflichten und Rechte der Beamten entsprechende Anwendung, § 37 LBG, § 17 Abs.4 BRRG, § 27 BBG. Der abgeordnete Beamte untersteht damit unmittelbar zwei Dienstvorgesetzten, deren Entscheidungsbefugnisse sich jedoch nicht überschneiden. Der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde bleibt für alle die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht mit der dienstlichen Tätigkeit bei der Beschäftigungsbehörde zusammenhängen. Der Dienstvorgesetzte der Beschäftigungsbehörde ist zuständig für alle Entscheidungen, welche die Tätigkeit bei dieser Behörde betreffen (GKÖD Band I  BR Lfg 8/07 § 27 BBG Rnr. 17). In der in dieser Struktur erkennbar werdenden zweifachen Zuordnung des abgeordneten Beamten und dem zweifachen Bezugspunkt seines Dienst- und Treueverhältnisses auf zwei verschiedenen Ebenen liegt der Unterschied zu den in § 1a Abs.2 Sätzen 1 und 2 und Abs. 3 LSZG genannten Personengruppen. Deren diesbezügliche Zuordnung zum Land Baden-Württemberg ist eindeutig. Angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung der Sonderzahlung rechtfertigt dieser Unterschied den Ausschluss der am Stichtag abgeordneten Beamten von dem Kreis der Berechtigten für die Sonderzahlung. Nichts anderes gilt auch insoweit für den Anwendungsbereich des § 3a LBesG.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Fragen einer einschränkenden Auslegung des § 1a Abs.1 LSZG und des § 3a Abs.1 LBesG und der Anwendbarkeit der Privilegierungstatbestände des § 1a Abs.2 LSZG bzw. des § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG im Falle einer die Versetzung vorbereitenden Abordnung grundsätzlich bedeutsam sind und durch die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 18.01.2008 (a.a.O.) und vom 23.01.2008 (a.a.O.) vor dem Hintergrund divergierender erstinstanzlicher Entscheidungen noch keine hinreichende Klärung erfahren haben.

Gründe

 
12 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere wurde das nach § 126 Abs.3 Nr.1 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt.
13 
Die mithin zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen ab 01.11.2006 und keinen Anspruch auf Auszahlung der Dienstbezüge ohne die Absenkung nach § 3 a LBesG ab 01.01.2008.
14 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Die ab 01.01.2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3a LBesG, die durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften in das Gesetz eingefügt wurde, übernimmt und modifiziert § 1a LSZG. Nach § 3a Abs. 1 LBesG werden die Dienstbezüge bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 vom Hundert abgesenkt. Unter den danach - von der Sonderzahlung insoweit ausgenommenen und von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen - Personenkreis fällt der Kläger. Der Kläger, der vor seiner Versetzung  keinen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 hatte, hatte erstmals mit Wirksamwerden seiner Versetzung zum 01.11.2006 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, indem er am 01.11.2006 zum Gewerbeschulrat ernannt wurde.
15 
§ 1a Abs. 1 LSZG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht einengend dahin auszulegen, dass die darin geregelte dreijährige Wartefrist lediglich nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte (sog. Berufsanfänger im engeren Sinne), die erstmals ein Eingangs-amt der beschriebenen Art erlangen (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2008 - 4 S 3068/07 -),  erfassen würde. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1 a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfängern eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom Gesetzgeber bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartefrist nicht auf den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinn. Die Gesetz gewordene Regelung des § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannte Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im engeren und weiteren Sinne), soweit diese erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes. Der Landesgesetzgeber hat die Wartefrist nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus den näher bezeichneten Eingangsämtern geknüpft. Angesichts der Eindeutigkeit des vom Gesetzgeber gewählten Wortlauts und der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine derartige richterliche Rechtsfortbildung im Wege einer einschränkenden Auslegung, etwa im Wege der teleologischen Reduktion kein Raum bleibt (VG Sigmaringen, Urt. vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 18.01.2008 - 4 S 2773/06 - und v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -).
16 
Auch der in § 1a Abs. 1 LSZG verwendete Begriff des „Entstehens“ eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt nach A 12 oder höher kann nicht - auch nicht mit Blick auf Versetzungsfälle - für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Wartefrist in dem Sinne fruchtbar gemacht werden, dass die Wartefrist nur solche Beamte betreffen würde, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt nach A 12 oder höher erworben haben, ohne dass es für früher entstandene Besoldungsansprüche auf den Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Landes Baden-Württemberg ankäme. Nach der für die Frage der Entstehung maßgeblichen gesetzlichen - eindeutigen - Bestimmung des § 3 Abs.1 Satz 2 BBesG entsteht der Besoldungsanspruch an dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt der Beamten, Richter und Soldaten in den Dienst eines der in § 1 Abs.1 genannten Dienstherren wirksam wird. Damit korrespondiert die Bestimmung des § 18 Abs.4 2. HS BRRG, wonach im Falle der Versetzung auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei § 1a Abs. 1 LSZG von einem anderen als dem diesem Verständnis entsprechenden gesetzlich vorgeprägten Entstehensbegriff ausgegangen ist, gibt es nicht. Im Übrigen würde das Begehren des Klägers auch durch eine nicht dienstherrenbezogene Auslegung des Begriffs des Entstehens des Besoldungsanspruchs nach § 1 a Abs. 1 LSZG nicht befördert. Denn der Kläger befand sich vor seiner Versetzung nicht in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12.
17 
Für die Auslegung des auch in § 3a Abs.1 LBesG verwendeten Begriffs des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge gilt insoweit nichts anderes.
18 
In der Wartefrist liegt kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs.5 GG.  Der Schutz der Bestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG, in der das Bundesverfassungsgericht zum einen eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und zum anderen ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfGE 76, 256; BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06; VG Sigmaringen, Urt. vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2008, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 33 Abs.5 GG weder die Weihnachtsgratifikation, das sog. 13. Monatsgehalt, noch Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Zuschüsse für Essenskosten oder Stellenzulagen (BVerfGE 44, 249 [263]). Es gibt auch kein Verbot, die laufenden Bezüge herabzusetzen (BVerfGE 13, 356 [363]; 64, 367 [378]). Die Sonderzuwendung im bisher gezahlten Umfang gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Denn damit ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332, [343]; 67, 1, [12]; 83, 89 [98]). Die Sicherung eines Rechtsanspruchs eines Beamten auf ein betragsmäßig exakt festgelegtes Gehalt ist weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse des Berufsbeamtentums gewesen. Es existiert lediglich der Grundsatz der Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts. Dass dieser Grundsatz hier berührt wäre, hat auch der Kläger nicht behauptet.
19 
Weder die Versetzung des Klägers noch seine vorausgegangene Abordnung gebieten, den  Kläger über die Ausnahmen nach § 1a Abs.2 bis 3 LSZG hinsichtlich der Wartefrist zu privilegieren. Zu seinen Gunsten greift keine der Ausnahmen des § 1a Abs.2 bis 3 LSZG von der Wartefrist ein. Absatz 1 gilt danach nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Entsprechendes regelt § 3a Abs.2 Buchst. a bis c LBesG für die Absenkung der Dienstbezüge ab 01.01.2008.
20 
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - versetzter Beamter nicht wie die in § 1a Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG ausgenommen und wie die dort privilegierten Personengruppen behandelt wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 106, 225; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N. und Beschl. vom 23.01.2008, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Es existieren sachliche Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder eine Ungleichbehandlung anknüpft. Der Gesetzgeber knüpft hier bei der Differenzierung in den Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses an. Damit belohnt er die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg (VG Sigmaringen a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2008 und v. 23.01.2008, a.a.O.), unabhängig davon, ob dieser vor dem Stichtag in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis (vgl. § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 LSZG) zum Land Baden-Württemberg stand. Damit wird der im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unzulässig überschritten. In einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land Baden-Württemberg stand der Kläger als Bundesbeamter am Stichtag nicht. Er war im öffentlichen Dienst des Bundes tätig.
21 
Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sonderzuwendung wird auch nicht durch einen vom Kläger angenommenen Grundsatz der Besoldungseinheit eingeschränkt. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des versetzten Beamten finden vielmehr die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung, § 18 Abs.4 2.HS BRRG. Auch § 67 BBesG, die sog. Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen, spricht gegen die Annahme eines solchen Grundsatzes.
22 
Auch die die Versetzung des Klägers vorbereitende Abordnung gebietet keine andere Beurteilung, obgleich der aufnehmende Dienstherr zur Zahlung der Dienstbezüge des abgeordneten Beamten verpflichtet ist. Gleichwohl ist § 1a Abs.2 LSZG auf den abgeordneten Beamten nicht anwendbar.
23 
Die Abordnung hat zwar grundsätzlich keine Auswirkung auf die Besoldung, § 37 Abs.4 Satz 1 LBG, § 27 Abs.4 BBG, § 17 Abs.4 Satz 1 BRRG. Zur Zahlung der Dienstbezüge und zwar nach dem Recht der Stammbehörde ist jedoch auch der aufnehmende Dienstherr, demnach hier der Beklagte, verpflichtet. Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft von abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn. Hier wurde die Besoldung des Klägers durch den aufnehmenden Dienstherrn, den Beklagten,  im Innenverhältnis zum - im Außenverhältnis zum Kläger leistenden - (abgebenden) Stammdienstherrn erstattet, was der allgemein geübten Praxis entspricht. Darüber hinaus wird der aufnehmende Dienstherr Schuldner aller Leistungen, die dem Beamten zustehen (vgl. rahmenrechtlich vorgegeben in § 17 Abs.4 BRRG, umgesetzt in § 27 Abs.4 BBG, § 37 Abs.4 LBG). Nach dem Wortlaut von § 1a Abs.1 LSZG kommt es auf das Zustehen eines Besoldungsanspruchs gegen den Beklagten im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht auf die unmittelbare Erfüllung des Anspruchs auf Dienstbezüge im Verhältnis zwischen Kläger und aufnehmendem Dienstherrn an. Die Anwendbarkeit des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG scheitert jedoch daran, dass es sich der Qualität nach um den Besoldungsanspruch aufgrund des Amts des Klägers als Bundesbeamter nach dem Recht der Stammbehörde des abordnenden Dienstherrn und nicht aus einem Amt nach dem Recht des im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes aufnehmenden Dienstherrn handelt. Während der Abordnung des Klägers wurden eben nicht Dienstbezüge aus einem Amt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes gewährt (§ 17 Abs.4 Satz 2 BRRG). § 1a LSZG knüpft aber an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes an. Der Formulierung des § 1a Abs.2 Satz 1 LSZG kommt nach dem Gesamtzusammenhang des § 1a Abs. 1 bis 4 LSZG kein lokaler Bezug, sondern ein auf das Amt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes bezogener inhaltlich qualitativer Sinn zu. Demzufolge greift die Ausnahme des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG von der Wartefrist nach § 1a Abs.1 LSZG nicht zugunsten des abgeordneten Klägers ein.
24 
Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG, dass ein - wie der Kläger - in den Dienst des Landes Baden-Württemberg abgeordneter Beamter nicht wie die in § 1a Abs.2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1a Abs.1 LSZG ausgenommen wird.
25 
Soweit der Gesetzgeber bei der Differenzierung in den Ausnahmetatbeständen an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes und nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses anknüpft und damit die Treue des Beamten zum Land Baden-Württemberg honoriert, tragen auch im Falle einer Abordnung sachliche Gründe die Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen. Das Verhältnis des zunächst abgeordneten und später in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzten Beamten zum Land Baden-Württemberg ist (noch) nicht mit dem in den Ausnahmevorschriften honorierten Treueverhältnis der Personengruppen des § 1a Abs.2 Sätze 1 und 2 sowie Abs.3 LSZG vergleichbar. Von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG ist nicht auszugehen.
26 
Das Dienst- und Treueverhältnis zum abgebenden Dienstherrn erlischt erst mit der Versetzung; erst damit wird ein Dienst- und Treueverhältnis zum aufnehmenden Dienstherrn begründet. Mit der Versetzung wird der dienstliche Adressat des Treueverhältnisses endgültig und eindeutig geklärt. Während der Abordnung des Beamten bleiben die Art seines Beamtenverhältnisses, sein Amt im statusrechtlichen Sinn, seine Amts- bzw. Dienstbezeichnung und seine Besoldung sowie Versorgung unverändert, hingegen finden ansonsten auf ihn die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften  über die Pflichten und Rechte der Beamten entsprechende Anwendung, § 37 LBG, § 17 Abs.4 BRRG, § 27 BBG. Der abgeordnete Beamte untersteht damit unmittelbar zwei Dienstvorgesetzten, deren Entscheidungsbefugnisse sich jedoch nicht überschneiden. Der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde bleibt für alle die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht mit der dienstlichen Tätigkeit bei der Beschäftigungsbehörde zusammenhängen. Der Dienstvorgesetzte der Beschäftigungsbehörde ist zuständig für alle Entscheidungen, welche die Tätigkeit bei dieser Behörde betreffen (GKÖD Band I  BR Lfg 8/07 § 27 BBG Rnr. 17). In der in dieser Struktur erkennbar werdenden zweifachen Zuordnung des abgeordneten Beamten und dem zweifachen Bezugspunkt seines Dienst- und Treueverhältnisses auf zwei verschiedenen Ebenen liegt der Unterschied zu den in § 1a Abs.2 Sätzen 1 und 2 und Abs. 3 LSZG genannten Personengruppen. Deren diesbezügliche Zuordnung zum Land Baden-Württemberg ist eindeutig. Angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung der Sonderzahlung rechtfertigt dieser Unterschied den Ausschluss der am Stichtag abgeordneten Beamten von dem Kreis der Berechtigten für die Sonderzahlung. Nichts anderes gilt auch insoweit für den Anwendungsbereich des § 3a LBesG.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Fragen einer einschränkenden Auslegung des § 1a Abs.1 LSZG und des § 3a Abs.1 LBesG und der Anwendbarkeit der Privilegierungstatbestände des § 1a Abs.2 LSZG bzw. des § 3a Abs. 2 Buchst. a LBesG im Falle einer die Versetzung vorbereitenden Abordnung grundsätzlich bedeutsam sind und durch die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 18.01.2008 (a.a.O.) und vom 23.01.2008 (a.a.O.) vor dem Hintergrund divergierender erstinstanzlicher Entscheidungen noch keine hinreichende Klärung erfahren haben.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule, der .... In der Folgezeit wurde sie zur Sonderschullehrerin z. A., später zur Lebenszeitbeamtin ernannt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit einer privaten Schule wurde immer wieder verlängert. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1991 wurde die Klägerin ohne Dienstbezüge für ein Zusatzstudium beurlaubt. Ab 01.08.1991 erfolgte erneut eine Beurlaubung für die Tätigkeit an einer privaten Schule. Die Beurlaubungen erfolgten jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung.
Die Beurlaubung endete am 31.07.2005. Ab 01.08.2005 wurde die Klägerin in eine Planstelle A 13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag von 21/26 Wochenstunden.
Für den Monat August 2005 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz von 178,18 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit, dass ihr die Sonderzahlung nicht zustehe; sie werde deshalb von den laufenden Bezügen einbehalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, ab 01.08.2005 stünden ihr die Sonderzahlungen zu. § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG müsse auf sie entsprechend angewandt werden. Denn die Privatschulen erhielten Zuwendungen für die Bezüge der dort tätigen Landesbeamten. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 01.08.2005 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Sie falle deshalb unter § 1a LSZG. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 - 4 LSZG seien bei ihr nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 712,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,18 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 zu zahlen, und festzustellen, dass ihr ab 01.08.2005 der Landesanteil Besoldung in voller Höhe zustehe,
hilfsweise festzustellen,
10 
dass Art. 1 § 1a Abs. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 verfassungswidrig ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Im Übrigen sei nicht die Grenze zur Unteralimentation unterschritten.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2004 - 7 K 295/04 - ist nicht begründet. Der beschließende Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO als unbegründet zurück. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt bei der in Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 ZPO allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Insbesondere liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, S. 160 und Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97, S. 117). Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2000, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. und vom 19.12.2002, BVerwGE 117, 305 m.w.N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2003, DVBl. 2003, 1148 m.w.N., zu den immer noch um 10 % abgesenkten Bezügen für "Ost-Beamte", vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).  
Zwar ist nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung umschließt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O. m.w.N.). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei von jedweden Bindungen handeln. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Der Besoldungsgesetzgeber muss auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft. Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 m.w.N. zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale). In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, a.a.O.).
Danach lässt sich jedenfalls für die hier zur gerichtlichen Prüfung stehende, noch relativ maßvolle Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzung der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. Bei der Bewertung der in Rede stehenden Verringerung als rechtmäßig unter Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss letztlich insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 bewirkte Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese jährliche Belastung - im Sinne eines „Weniger“ an Leistungen - lag in der maßgeblichen Zeit für den Kläger bei etwa 170,- EUR und damit knapp über 0,4 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. etwa im Bereich von  0,6 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens. Dies fällt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre.
Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der Verringerung der Sonderzahlung liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
Die umstrittene Verringerung der Sonderzahlung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Versorgungsempfänger mit der Gruppe der aktiven Beamten verbietet. So sind die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Demgegenüber bestimmt sich die Besoldung nach den Dienstbezügen: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren usw., Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2004 (ZBR 2004, 253) ausgeführt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand im Einklang mit Verfassungsrecht stehe, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt sei. Soweit danach der Versorgungsabschlag in den maßgeblichen Fällen im Ergebnis dazu führt, dass der Abstand zwischen der Besoldung der aktiven Beamten und der Versorgung der Versorgungsempfänger erheblich vergrößert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht dies nicht zum Anlass genommen, eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG in Erwägung zu ziehen. Dies steht im Einklang mit der Auffassung des Senats, dass insoweit zwei wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen und bei der Frage der Verletzung von Art. 3 GG ein Vergleich nur innerhalb der Gruppe der Versorgungsempfänger vorgenommen werden kann.
Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, ist eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung betraf nämlich beide Gruppen - aktive Beamte wie Versorgungsempfänger - gleichermaßen. Mit Blick auf die durch das umstrittene Gesetz beschlossenen Regelungen ab dem 01.01.2004, die im Ergebnis auch zur Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte führen, ist außerdem im Wege einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2003 und 2004 ff. sogar eine prozentuale Schlechterstellung der aktiven Beamten gegenüber den Versorgungsempfängern festzustellen, da ersteren nur noch der nach § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) errechnete Grundbetrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Sonderzahlung nach § 6 LSZG für Kinder) ohne das bislang nur ihnen - im Unterschied zu den Versorgungsempfängern - geleistete jährliche Urlaubsgeld verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
10 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da analog Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG a. F.) in Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine Festgebühr von 25,00 EUR anfällt.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Sonderschullehrerin. Zum 01.02.1983 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen unter gleichzeitiger Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule, der .... In der Folgezeit wurde sie zur Sonderschullehrerin z. A., später zur Lebenszeitbeamtin ernannt. Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit einer privaten Schule wurde immer wieder verlängert. Vom 01.08.1989 bis zum 31.07.1991 wurde die Klägerin ohne Dienstbezüge für ein Zusatzstudium beurlaubt. Ab 01.08.1991 erfolgte erneut eine Beurlaubung für die Tätigkeit an einer privaten Schule. Die Beurlaubungen erfolgten jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung.
Die Beurlaubung endete am 31.07.2005. Ab 01.08.2005 wurde die Klägerin in eine Planstelle A 13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag von 21/26 Wochenstunden.
Für den Monat August 2005 erhielt die Klägerin eine Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz von 178,18 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) mit, dass ihr die Sonderzahlung nicht zustehe; sie werde deshalb von den laufenden Bezügen einbehalten.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, ab 01.08.2005 stünden ihr die Sonderzahlungen zu. § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG müsse auf sie entsprechend angewandt werden. Denn die Privatschulen erhielten Zuwendungen für die Bezüge der dort tätigen Landesbeamten. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe am 01.08.2005 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Sie falle deshalb unter § 1a LSZG. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 - 4 LSZG seien bei ihr nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin am 18.11.2005 Klage erhoben. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des LBV vom 17.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 712,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,18 EUR ab 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 zu zahlen, und festzustellen, dass ihr ab 01.08.2005 der Landesanteil Besoldung in voller Höhe zustehe,
hilfsweise festzustellen,
10 
dass Art. 1 § 1a Abs. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 verfassungswidrig ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich zusätzlich darauf, es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Im Übrigen sei nicht die Grenze zur Unteralimentation unterschritten.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin die Zahlung begehrt. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge.
16 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29.10.2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals am 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge. Im Zeitraum ihrer Beurlaubung hatte sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem Vertrag mit der privaten Schule.
17 
§ 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthält Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 1 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin nicht.
18 
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen behandelt wird. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (unmittelbare) Angehörige des öffentlich Dienstes. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Ende ihrer Beurlaubung am 31.07.2005 nicht im öffentlichen Dienst tätig, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, wie und in welchem Umfang private Schulen öffentlich gefördert werden. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
19 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beurlaubung der Klägerin jeweils unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses an der Beurlaubung erfolgte. Denn das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist nicht mit einer (unmittelbaren) Beschäftigung im öffentlichen Dienst vergleichbar.
20 
Art. 33 Abs. 5 GG wird ebenfalls nicht verletzt. Denn der Schutz dieser Vorschrift erfasst nicht die Sonderzahlungen (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.09.2005 - 17 K 1823/05 - m.w.N.).
21 
Damit stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Zinsen zu.
22 
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Er ist aber aus den ausgeführten Gründen nicht begründet.
23 
Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
24 
Damit hat die Klägerin schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2004 - 7 K 295/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08.04.2004 - 7 K 295/04 - ist nicht begründet. Der beschließende Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO als unbegründet zurück. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat teilt bei der in Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 114 ZPO allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Absenkung der Sonderzahlung für das Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Insbesondere liegt weder eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Ebenso wenig ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953, BVerfGE 3, 58, S. 160 und Beschluss vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97, S. 117). Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2000, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 13 S. 3 f. und vom 19.12.2002, BVerwGE 117, 305 m.w.N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, BVerfGE 99, 300; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind hiervon ausgehend so zu bemessen, dass sie einen nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung wie auch nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewähren. Hierbei kommt es auf das Nettoeinkommen an (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 12.02.2003, DVBl. 2003, 1148 m.w.N., zu den immer noch um 10 % abgesenkten Bezügen für "Ost-Beamte", vom 24.11.1998, a.a.O. und vom 30.03.1977, BVerfGE 44, 249).  
Zwar ist nicht schon jede (geringfügige) Absenkung des Niveaus der Besoldung und/oder Versorgung geeignet, eine verfassungsrechtlich die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende "Unteralimentation" herbeizuführen. Auch folgt aus dem Alimentationsgrundsatz nicht unmittelbar ein Anspruch auf Besoldung in einer bestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung umschließt (BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O. m.w.N.). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang aber auch nicht frei von jedweden Bindungen handeln. So besteht einerseits ein Bezug zu der Einkommen- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung, andererseits aber auch eine Verknüpfung mit der Lage der Staatsfinanzen, d.h. der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003, a.a.O.). Der Besoldungsgesetzgeber muss auch in Zeiten "leerer Haushaltskassen" darauf achten, dass die Beamten und Richter - eingebettet in ein stimmiges Gesamtkonzept - unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen, darunter die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und sonstigen Arbeitnehmer, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Darüber hinaus ist je nach Umfang und Gewicht vorgenommener Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast des Gesetzgebers zu fordern, wenn er sich auf sog. "Haushaltszwänge" beruft. Auch all dies vermag indes nur einen eher groben, nicht in einem engen, etwa strikt an die Einkommensentwicklung anderer Beschäftigter anknüpfenden Sinne zu verstehenden Rahmen für die Bestimmung der verfassungsverbürgten Höhe der amtsangemessenen Alimentation vorzugeben (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003 m.w.N. zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale). In Konsequenz dessen ergibt sich: Je maßvoller eine sich auf den amtsangemessenen Unterhalt auswirkende Kürzung von Leistungen ausfällt, um so schwieriger wird sich - gerade unter Beachtung des insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums - im Einzelfall eine die Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende Beeinträchtigung des amtsangemessenen (Gesamt-)Unterhalts im Ergebnis mit der nötigen Deutlichkeit feststellen lassen. Je empfindlicher - umgekehrt - eine Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen für die Alimentation notwendiger Leistungen ausfallen, um so eher wird allerdings eine Überschreitung dieser Grenze ernsthaft in Betracht kommen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2003, a.a.O.).
Danach lässt sich jedenfalls für die hier zur gerichtlichen Prüfung stehende, noch relativ maßvolle Verringerung der Sonderzahlung im Jahr 2003 schon nicht feststellen, dass bei Berücksichtigung der betreffenden Kürzung der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet (gewesen) ist. Bei der Bewertung der in Rede stehenden Verringerung als rechtmäßig unter Einbeziehung bereits bestehender besoldungs- und versorgungsrechtlicher Restriktionen muss letztlich insbesondere dem Umstand eine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden, welchen relativen Umfang die durch Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 bewirkte Kürzung im Verhältnis zu den Mitteln ausmacht, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Alimentationspflicht dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger zur Bewältigung seines amtsangemessenen Lebensunterhalts in Gestalt seiner Jahresbezüge insgesamt zur Verfügung stellt. Diese jährliche Belastung - im Sinne eines „Weniger“ an Leistungen - lag in der maßgeblichen Zeit für den Kläger bei etwa 170,- EUR und damit knapp über 0,4 % seines jährlichen Bruttoeinkommens bzw. etwa im Bereich von  0,6 % - jedenfalls deutlich unter 1 % - seines Jahresnettoeinkommens. Dies fällt nicht in einem Maße ins Gewicht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt insgesamt spürbar gemindert und gemessen an dem verfassungskräftig verbürgten Standard ernstlich gefährdet oder beeinträchtigt wäre.
Unter Berücksichtigung des zuvor angesprochenen noch recht maßvollen Umfangs der Verringerung der Sonderzahlung liegt auch unabhängig von den dargestellten Bezügen zur Alimentationspflicht keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
Die umstrittene Verringerung der Sonderzahlung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2002, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003, DVBl. 2003, 1554). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen und sich deshalb ein Vergleich der Gruppe der Versorgungsempfänger mit der Gruppe der aktiven Beamten verbietet. So sind die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG). Demgegenüber bestimmt sich die Besoldung nach den Dienstbezügen: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren usw., Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2004 (ZBR 2004, 253) ausgeführt, dass der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand im Einklang mit Verfassungsrecht stehe, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG nicht verletzt sei. Soweit danach der Versorgungsabschlag in den maßgeblichen Fällen im Ergebnis dazu führt, dass der Abstand zwischen der Besoldung der aktiven Beamten und der Versorgung der Versorgungsempfänger erheblich vergrößert wird, hat das Bundesverwaltungsgericht dies nicht zum Anlass genommen, eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG in Erwägung zu ziehen. Dies steht im Einklang mit der Auffassung des Senats, dass insoweit zwei wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte vorliegen und bei der Frage der Verletzung von Art. 3 GG ein Vergleich nur innerhalb der Gruppe der Versorgungsempfänger vorgenommen werden kann.
Selbst wenn dem nicht gefolgt würde, ist eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung betraf nämlich beide Gruppen - aktive Beamte wie Versorgungsempfänger - gleichermaßen. Mit Blick auf die durch das umstrittene Gesetz beschlossenen Regelungen ab dem 01.01.2004, die im Ergebnis auch zur Streichung des Urlaubsgeldes für aktive Beamte führen, ist außerdem im Wege einer Gesamtbetrachtung der Jahre 2003 und 2004 ff. sogar eine prozentuale Schlechterstellung der aktiven Beamten gegenüber den Versorgungsempfängern festzustellen, da ersteren nur noch der nach § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung (Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -) errechnete Grundbetrag (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Sonderzahlung nach § 6 LSZG für Kinder) ohne das bislang nur ihnen - im Unterschied zu den Versorgungsempfängern - geleistete jährliche Urlaubsgeld verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
10 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da analog Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG a. F.) in Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine Festgebühr von 25,00 EUR anfällt.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.