Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Feb. 2017 - B 5 K 16.246

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsver-fahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seine Ruhestandsversetzung.

1. Der am geborene Kläger trat am 04.10.2005 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst bei der Beklagten ein. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und verlängerter Probezeit wurde der Kläger mit Wirkung zum 28.09.2011 als Polizeimeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit dem 18.11.2011 bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit war der Kläger krankgeschrieben.

In einem sozialmedizinischen Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes der Beklagten vom 14.10.2014 heißt es auszugsweise wie folgt:

"(…) Herr ist nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es ist nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird (…).

Der Beamte ist nur eingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Es müsste aufgrund der Erkrankung des Beamten eine schonende Eingliederung in den neuen, dem Beamten nicht vertrauten Dienstbetrieb gewährleistet sein. Inwieweit in den nächsten 12 Monaten eine heimatferne Verwendung, z.B. im Sinne einer Umschulungsmaßnahme, möglich ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.

Der Beamte ist aktuell heimatnah in medizinischer Betreuung und sollte dies zunächst beibehalten.

Eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes kann durchaus als gesundheitsfördernd interpretiert werden.

Bei Nicht-Berücksichtigung im allgemeinen Verwaltungsdienst sollte eine erneute Untersuchung des Beamten nach 2 Jahren erfolgen, um eine neue Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. eine Wiederaufnahme des Polizeivollzugsdienstes zu prüfen. (…)."

Mit Bescheid vom 09.12.2015 sprach die Beklagte die Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 31.12.2015 aus.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung legte er u. a. eine medizinische Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015 vor, die den Kläger als soweit gesundheitlich genesen ansah, dass er ab dem Jahr 2016, zwar nicht für den Polizeivollzugsdienst, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes als wieder dienstfähig angesehen werden könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2016 zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.03.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen,

die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 wird aufgehoben und die Beiziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ruhestandsversetzung nicht hätte erfolgen dürfen, weil er nicht dauerhaft dienstunfähig im Sinne von § 44 BBG sei. Nach dem Grundsatz einer anderweitigen Verwendung vor Versorgung hätte eine Ruhestandsversetzung als „ultima ratio“ nicht erfolgen dürfen. Ausweislich der Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015 sei der Kläger gesundheitlich in der Lage und auch bereit, eine Tätigkeit im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes aufzunehmen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 08.06.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens vom 14.10.2014 feststehe, dass der Kläger nicht mehr polizeidienstfähig sei. Auch eine anderweitige Verwendung sei zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht möglich oder absehbar gewesen. Für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei die Absolvierung eines sechsmonatigen Lehrgangs beim Bundesverwaltungsamt in Köln Voraussetzung. Zu einer solchen, nicht heimatnahen Verwendung sei aber der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gesundheitlich weder in der Lage gewesen, noch sei absehbar gewesen, ob dies zukünftig der Fall sein würde. Die Möglichkeit des künftigen Wiedereintritts der Dienstfähigkeit des Klägers hindere nicht dessen Ruhestandsversetzung, weil es für diesen Fall die Möglichkeit der „Reaktivierung“ nach § 46 BBG gebe. Die Ruhestandsversetzung sei aber jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich gewesen. Es habe pflichtgemäßem Ermessen im Sinne dieser Norm entsprochen, den bereits seit 18.11.2011 durchgehend erkrankten Kläger nach über vier Jahren andauernder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit mit Ablauf des 31.12.2015 in den Ruhestand zu versetzen.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung erfolgte rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus seinem Beamtenverhältnis. Die Zurruhesetzungsverfügung war daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

1. Eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung konnte nicht festgestellt werden, so dass sich diese als rechtswidrig erweist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BverwGE 133, 297/299; vgl. auch: BeckOK, VwGO, § 113 Rn. 22 m.w.N.), hier also der Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.03.2016. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen der einzelnen Sätze des § 44 Abs. 1 BBG und dem zu Grunde liegenden Leitgedanken „Rehabilitierung vor Versorgung“ (BVerwG, U.v. 20.03.2009, a.a.O., S. 302; vgl. auch: BeckOK, BBG, § 44 Rn. 1 ff.) folgt zudem, dass der Kläger als Beamter auf Lebenszeit dann nur in den Ruhestand hätte versetzt werden dürfen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem 03.03.2016 - auch die Dienstunfähigkeit für eine anderweitige Verwendung gegeben gewesen wäre. Gemessen an diesen Maßstäben lag beim Kläger keine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vor (hierzu unter a.). Von einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (hierzu unter b.). Jedenfalls kann aber die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung zumindest wegen nicht rechtskonformer Ermessensausübung (hierzu unter c.) keinen Bestand haben.

a) Eine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG lässt sich schon alleine auf Basis des der Zurruhesetzungsverfügung zu Grunde gelegten sozialmedizinischen Gutachtens des polizeiärztlichen Diensts vom 14.10.2014 nicht feststellen. Denn zumindest wird eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeivollzugsdiensts in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdiensts des Bundes (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG) als möglich angesehen. Dem Kläger wird hierfür eine, wenn auch eingeschränkte, gesundheitliche Eignung attestiert. Ebenfalls wird eine gesundheitsfördernde Wirkung einer solchen Verwendung zumindest in den Raum gestellt. Freilich weist das Gutachten auch auf die Notwendigkeit einer schonenden Wiedereingliederung hin und lässt damit verbundene Zweifel am Erfolg der Wiedereingliederung zu; diesen Aspekt hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den medizinischen Teil des Gutachtens (Bl. 195 der Behördenakte) thematisiert. Schließlich führt das Gutachten auch aus, dass noch nicht absehbar sei, ob eine heimatferne Verwendung des Klägers auch für eine für den Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst erforderliche „Umschulung“ in den nächsten zwölf Monaten erfolgen könne. Dabei ist aber zu beachten, dass sich diese Prognose für zwölf Monate auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 14.10.2014 bezieht und daher sich nur auf den Zeitraum bis Oktober 2015 erstreckt.

Im Ergebnis lässt sich jedenfalls aus den Aussagen des Gutachtens nicht der Schluss ableiten, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Zurruhesetzungsverfügung am 09.12.2015 und des entsprechenden Widerspruchsbescheids am 03.03.2016 auf Grund des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen eine dauernde Unfähigkeit des Klägers festgestellt war, die Dienstpflichten im Rahmen einer anderweitigen Verwendung in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdiensts des Bundes erfüllen zu können. Vielmehr weist das Gutachten deutlich darauf hin, dass mit fortschreitender Zeit eine gesundheitliche Genesung des Klägers zu erwarten ist, die eine Verwendung des Klägers im allgemeinen Verwaltungsdienst dem Grunde nach ermöglichen würde.

b) Auch eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann zum maßgeblichen Zeitpunkt des 03.03.2016 nicht festgestellt werden. Zwar war der Kläger zum Ende seiner aktiven Dienstzeit am 31.12.2015 bereits seit über vier Jahren krankgeschrieben, was die von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG normierte Tatbestandsvoraussetzung einer mindestens dreimonatigen Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ruhestandsversetzung bei Weitem übertrifft.

Das Gesetz verlangt jedoch als weitere Tatbestandsvoraussetzung eine zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung in die Zukunft gerichtete Prognose, dass keine Aussicht auf volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb der kommenden sechs Monate besteht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Das sozialmedizinische Gutachten des polizeilichen Dienstes vom 14.10.2014 trifft nur eine Aussage zu den nächsten zwölf Monaten ab seiner Erstellung. Damit ist nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung am 09.12.2015 und erst recht bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.03.2016 eine derartige Negativprognose für die künftige gesundheitliche Entwicklung des Klägers gestellt werden konnte. Gegen das Vorliegen einer solchen „Negativprognose“ spricht zudem die vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte privatärztliche Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015. Auch wenn einer privatärztlichen Stellungnahme regelmäßig nicht der Beweiswert einer amtsärztlichen Begutachtung zugemessen wird, bestätigt diese jedoch die bereits dem sozialmedizinischen Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.10.2014 zu entnehmende Erwartung einer sich entwickelnden gesundheitlichen Besserung beim Kläger. Insoweit decken sich das polizeiärztliche Gutachten und die privatärztliche Stellungnahme, wobei letztere außerdem die zusätzliche Aussage enthält, der Kläger sei ab dem Jahr 2016 wieder gesundheitlich für die „Umschulung“ in den allgemeinen Verwaltungsdienst in der Lage. Dies steht aber nicht im Widerspruch zum polizeiärztlichen Gutachten, das lediglich Zweifel für den Zeitraum bis Oktober 2015 an einer gesundheitlichen Genesung des Klägers für die „Umschulung“ angeführt hat, so dass die privatärztliche Stellungnahme eine durchaus plausible Aussage trifft.

Angesichts des bereits oben erwähnten Leitgedankens der Regelungen des BBG über die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen - Rehabilitation vor Versorgung - kann auch die hier vorliegende sehr lange andauernde Erkrankung des Klägers vor dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit einer Prognose für die gesundheitliche Entwicklung in den ersten sechs Monaten nach der Ruhestandsversetzung entfallen oder auch nur verkürzt werden könnte. Denn es ist der Sinn und Zweck dieser Regelung, nur diejenigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, bei denen für eine Rehabilitation und Rückkehr in den aktiven Dienst innerhalb des absehbaren Zeitraums von sechs Monaten keine Aussicht auf Erfolg besteht. Aus dem Umstand einer länger andauernden Krankheitsphase alleine kann aber noch keine tragfähige Aussage darüber getroffen werden, wie die gesundheitliche Entwicklung bei einem Betroffenen innerhalb der nächsten sechs Monate sein wird, da es immer möglich ist, dass auch nach langer Krankheitsdauer eine Genesung erfolgt oder absehbar ist (vgl. BeckOK, BBG, § 44 Rn. 11). Der Dienstherr wird durch diese Regelung einer stets vorzunehmenden Prognose der gesundheitlichen Entwicklung des Beamten auch nicht unangemessen belastet oder hat langandauernde Erkrankungen tatenlos hinzunehmen. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, bei vermutlich länger andauernden Erkrankungen zeitnah - ggf. schon nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist von drei Monaten - zu prüfen, ob eine Aussicht für eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb des Prognosezeitraums von sechs Monaten besteht. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Dienstherr gehalten, zeitnah nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ruhestandsversetzung des Beamten zu entscheiden, so dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung die durchgeführte medizinische Begutachtung noch eine ausreichende Prognose für die künftige gesundheitliche Entwicklung des Beamten ermöglicht.

c) Die Ruhestandsversetzung des Klägers muss jedenfalls als ermessensfehlerhaft angesehen werden, so dass sie sich auch alleine aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Wegen der auszuschließenden dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG könnte sich die Zurruhesetzungsverfügung allenfalls auf den Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG stützen. Will ein Dienstherr aber letzteren einer Ruhestandsversetzung zu Grunde legen, hat er insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er eine Dienstunfähigkeit annimmt und eine Zurruhesetzungsverfügung ausspricht (vgl. Battis, Kommentar zum BBG, § 44 Rn. 7). Hier hätte die Beklagte dann aber jedenfalls alle Belange, d.h. auch die für den Kläger günstigen Umstände (vgl. § 24 Abs. 2 VwVfG) bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Auf Grund des vom Kläger vorgelegten Attests der Sozialstiftung vom 23.12.2015 wäre die Beklagte gehalten gewesen, der Frage der wiedergewonnenen Dienstfähigkeit des Klägers für die Durchführung der „Umschulung“ in den allgemeinen Verwaltungsdienst näher nachzugehen und ggf. eine erneute polizeiärztliche Begutachtung durchzuführen, zumal im vorliegenden polizeiärztlichen Gutachten vom 14.10.2014 hierfür nur für den Zeitraum bis Oktober 2015 eine Aussage enthalten war. Da diesem Umstand von der Beklagten aber nicht nachgegangen wurde, entspricht das von der Beklagten ausgeübte Ermessen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensausübung (§ 40 VwVfG).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers zum Widerspruchsverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger - Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und „zwangsweise“ Eintritt in den Ruhestand - konnte der Kläger auch bereits im Widerspruchsverfahren die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Bei Angelegenheiten dieser Tragweite für die eigene Lebensgestaltung kann einem Betroffenen nicht zugemutet werden, ein Widerspruchsverfahren ohne professionelle Hilfe zu führen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

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(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früher

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(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.