Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG).
Der Kläger betreibt seit dem 03.12.2009 in ... bereits ein Mietwagenunternehmen auf Grundlage zweier Mietwagengenehmigungen. Darüber hinaus ist er ausweislich eines Abhilfebescheids der Stadt ... vom 11.06.2013 Inhaber von bis zum 01.08.2014 befristeten Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtgebiet ... (Rheinland-Pfalz). Unter dem 31.05.2010 beantragte er bei der Beklagten unter Verwendung zehn behördlicher Vordrucke Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Wege der Ersterteilung. Die nicht weiter präzisierte Geltungsdauer der Genehmigungen sollte nach dem handschriftlichen Eintrag sofort beginnen. Auf den Antragsformularen waren die nachstehend genannten Anlagen bereits vorangekreuzt, die dem Antrag zwingend beigefügt werden sollten.
- Eigenkapitalbescheinigung
- Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
- Bescheinigungen, Dienstzeugnisse und Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Angaben über die Zahl, die Art (KOM, PKW), das amtliche Kennzeichen und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge
- Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung.
Beigefügt waren den Anträgen unter anderem folgende Unterlagen:
- Bescheinigung der AOK, dass keine Mitarbeiter gemeldet sind und Beitragsrückstände nicht bestehen vom 06.04.2010
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts ... vom 06.04.2010
- Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 09.11.2009
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 01.04.2010.
Ferner verwies der Kläger unter Vorlage einer tabellarischen Übersicht auf bei Mercedes Benz bereitstehende acht PKW mit jeweils fünf, sowie zwei PKW Kombi mit jeweils neun Sitzplätzen, die bei Konzessionserteilung abgerufen werden sollten. Amtliche Kennzeichen gab er nicht an. Hinsichtlich seiner fachlichen Eignung kreuzte der Kläger das Feld "bestandene Fachkundeprüfung" an, ohne dafür einen Nachweis vorzulegen.
Auf Blatt 45 der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein an den Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Beklagten adressiertes Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG vom 15.06.2010, das laut Eingangsstempel am 18.06.2010 beim Bürgerdienst ... eingegangen ist. Als Verwendungszweck ist "Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung/Taxischein" angegeben. Weiter enthält Blatt 59 der Verfahrensakte ein vom 23.08.2010 datierendes und an die Führerscheinstelle der Beklagten adressiertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG mit dem Verwendungszweck "Beantragung für eine Taxikonzession". Dieses Zeugnis trägt keinen Eingangsstempel. Beide Zeugnisse enthalten keine Eintragungen.
Blatt 49 der Verfahrensakte enthält auf einer an das Amt 20.3 gerichteten Anfrage zur Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers den vom 23.06.2010 datierenden Vermerk „keine Rückstände“. Nach Auskunft der Beklagten handelte es sich hierbei um die in dem Antragsformular geforderte Bescheinigung "der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit".
Mit Schreiben vom 03.08.2010 informierte die Beklagte den Kläger über ihre Absicht, die Genehmigungsanträge wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen abzulehnen und gab ihm Gelegenheit, bis zum 23.08.2010 Stellung zu nehmen. Sie verwies zudem auf die bei ihr geführte Warteliste, auf die der Kläger nach Antragsablehnung aufgenommen werde, um bei Zuteilung weiterer Genehmigungen zur erneuten Antragstellung aufgefordert werden zu können. Mit Schreiben vom 01.09.2010 richtete der Kläger diverse Fragen bezüglich der Vergabepraxis auf Grundlage der Wartelisten an die Beklagte, die diese mit Schreiben vom 16.09.2010 beantwortete. Unter anderem führte sie aus, dass seit dem Jahr 1967 eine Vormerkliste für Neubewerber, die derzeit 20 Antragsteller umfasse, und eine Vormerkliste für vorhandene Unternehmer aus dem Jahr 1970 mit derzeit 25 Antragstellern geführt würden. Innerhalb beider Gruppen würden die Antragsteller im Wechsel nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt. In dem Schreiben wurde die Frist zur Stellungnahme, ob eine förmliche Entscheidung gewünscht werde, bis zum 24.09.2010 verlängert.
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Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Beklagte die Genehmigungsanträge ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in der Person des Klägers zwar kein subjektiver Versagungsgrund vorliege, jedoch die objektive Genehmigungsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 PBefG derzeit nicht erfüllt sei. Die Zulassung weiterer Genehmigungen stelle die Funktionsfähigkeit des ... Taxengewerbes infrage. Die Funktionsfähigkeit schließe die Existenzfähigkeit mit ein, wenn durch die Zulassung weiterer Taxigenehmigungen die Erwerbsbasis für das gesamte örtliche Gewerbe so geschmälert werde, dass ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten für alle unmittelbar bevorstünden. Dies sei der Fall, wenn die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen stagniere oder sinke, die Taxendichte zu hoch oder die Ertrags- und Kostenlage unter Berücksichtigung der Einsatzzeiten einer ungünstigen Entwicklung unterworfen sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. In den letzten Jahren habe es keinerlei Beschwerden von Kunden über zu lange Wartezeiten gegeben, was gegen eine geringe Taxendichte spreche. Im Rahmen einer Anhörung der Vertreter des Verbandes des Verkehrsgewerbes ... e.V., der IHK ... und der beiden ... Taxizentralen sei auf eine allgemein angespannte Lage des örtlichen Taxengewerbes hingewiesen worden, die sich durch geringe Umsätze bei steigenden Kosten und hoher zeitlicher Belastung der Fahrer auszeichne. Eine Verbesserung dieser Situation sei nicht in Sicht, auch weil sich die Konkurrenzsituation durch den Ausbau von Verkehrswegen und Linienführungen im öffentlichen Verkehr stark verschärft habe.
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Am 14.10.2010 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid mit der Begründung Widerspruch ein, bei Erteilung der beantragten Genehmigungen werde die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in ... nicht infrage gestellt. § 13 Abs. 4 S. 1 PBefG erlaube keine Bedürfnisprüfung. Maßgeblich sei allein das öffentliche Verkehrsinteresse. Eine objektive Zulassungsschranke sei zwar zum Schutz des Fortbestandes und der Existenzfähigkeit des Taxenverkehrs nach dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich möglich. Hierfür reiche ein bloßes Missverhältnis von Angebot und Nachfrage allerdings nicht aus, da dies auf einen unzulässigen Konkurrenzschutz hinausliefe. Nur wenn das Missverhältnis einen ruinösen, das Taxengewerbe insgesamt in seiner Existenz bedrohenden Wettbewerb zur Folge habe, sei ein Zulassungsstopp gerechtfertigt. Eine entsprechende Existenzgefährdung sei von der Verwaltungsbehörde unter Angabe objektivierbaren Datenmaterials konkret nachzuweisen, was hier nicht geschehen sei.
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Mit Bescheid vom 26.06.2012, dem Kläger am 28.06.2012 zugestellt, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. Im Stadtgebiet der Beklagten kämen bei derzeit 309 laufenden Konzessionen auf ein Taxi 1010 Einwohner. Damit zähle die Beklagte zu den drei baden-württembergischen Städten mit der höchsten Taxendichte. Die Zahl der Beförderungsaufträge stagniere in den letzten Jahren. Im Jahr 2015 sei zudem infolge des US-amerikanischen Truppenabzugs mit einem nicht unerheblichen Rückgang der Nachfrage zu rechnen. Auch die noch nicht abschätzbaren Auswirkungen des Ausbaus des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Nachfragesituation seien eher negativer Natur. Zwar sei der Umsatz von Taxiunternehmen in den Jahren 2006-2009 leicht gestiegen. Infolge höherer Kosten sei jedoch der Gewinn rückläufig, wobei sich dieser Trend in den Jahren 2010 und 2011 fortzusetzen scheine. Der allein fahrende Taxiunternehmer bewege sich finanziell an der Grenze zu den Hartz IV-Sätzen. Zudem verweist die Widerspruchsbehörde auf die bei der Beklagten geführten und im Zuge des Verwaltungsverfahrens aktualisierten Wartelisten. Zuletzt sei im Jahr 2002 ein Bewerber auf die Warteliste gesetzt worden. Diese führe derzeit 23 Bewerber mit 55 Lizenzwünschen. Davon seien 33 Lizenzwünsche vor dem Antrag des Klägers zu berücksichtigen. Damit würde sich das Taxiaufkommen auf einen Schlag um 14 % erhöhen.
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Der Kläger hat am 27.07.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, die beantragten Genehmigungen würden inzwischen nach § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt gelten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über die Genehmigungsanträge innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden. Der Kläger habe zehn ordnungsgemäße Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gestellt. Diese seien mit den für einen Fiktionseintritt notwendigen Antragsdaten versehen gewesen. Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes geböten keine detaillierten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (3 K 804/11) erfordere der Fiktionseintritt nicht die Angabe der amtlichen Kennzeichen. Diese seien erst bei Erteilung der Genehmigungsurkunde zu benennen. Es sei einem Antragsteller unzumutbar, bereits bei Antragstellung Fahrzeuge anzuschaffen und zuzulassen, wenn der Verlauf des Verfahrens in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht abschätzbar sei. Auch spreche die Tatsache, dass § 12 PBefG als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, dafür, dass ein vollständiger Genehmigungsantrag nicht die Benennung von Fahrzeugart und Kennzeichen erfordere. Die Beklagte habe innerhalb der Fiktionsfrist keinerlei Zweifel an der Vollständigkeit des Antrags geäußert. Schließlich scheitere der Fiktionseintritt auch nicht an dem bei Antragstellung fehlenden polizeilichen Führungszeugnis, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein solches als für ihre Entscheidung unerlässlich eingestuft habe. Im Übrigen sei der Kläger schon von Gesetzes wegen an der Vorlage eines Führungszeugnisses gehindert, da § 30 Abs. 5 BZRG nur einen unmittelbaren Versand an Behörden gestatte, weshalb eine Vorlage durch den Antragsteller nicht Voraussetzung eines vollständigen Antrags sein könne. Die Beklagte habe den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 14.06.2010 bestätigt. Die ablehnende Sachentscheidung vom 06.10.2010 sei damit zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 PBefG bereits eingetreten gewesen sei. In dem vorausgehenden Schriftwechsel sei die ablehnende Sachentscheidung lediglich angekündigt, jedoch nicht getroffen worden. Den Bearbeitungszeitraum hätte die Beklagte durch Erlass eines Zwischenbescheids verlängern können und müssen. Eine entsprechende Verfügung sei nicht ergangen.
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Im Übrigen sei auch der von der Beklagten angeführte Ablehnungsgrund in der Sache nicht gegeben. Sie habe bei ihrer Einschätzung eine Stellungnahme der ... Taxizentrale ungeprüft übernommen, obwohl die Frage der Existenzgefährdung einer genauen empirischen Untersuchung bedürfe, die offensichtlich nicht stattgefunden habe. Ferner seien die Wartelisten nicht aktuell und ordnungsgemäß geführt.
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Nachdem der Kläger schriftsätzlich zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Erteilung von zehn Taxigenehmigungen zu verpflichten, beantragt er mit Einwilligung der Beklagten nunmehr,
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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zur Aushändigung von zehn Genehmigungsurkunden zu verurteilen,
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hilfsweise,
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den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 06.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit Anträgen vom 31.05.2010 beantragten zehn Taxigenehmigungen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, dass die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Nach § 12 Abs. 3 PBefG könne die Behörde weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Hiervon habe sie bezüglich des vom 23.08.2010 datierenden Führungszeugnisses Gebrauch gemacht, um die Zuverlässigkeit des Klägers überprüfen zu können. Das Führungszeugnis vom 15.06.2010 sei nicht maßgeblich, da dieses in einem anderen Zusammenhang erstellt und an einen anderen Fachbereich adressiert worden sei. Deshalb seien die Antragsunterlagen frühestens am 23.08.2010 vollständig gewesen, so dass die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergangen sei. Die Ungewissheit über den Eingang des Zeugnisses habe der Kläger durch eine einfache Nachfrage beseitigen können. Der hiesige Fall unterscheide sich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Hamburg (3 Bs 206/10). Dort sei es ausreichend gewesen, dem Antrag die Gebührenquittung für das beantragte Führungszeugnis beizufügen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei dagegen stets das polizeiliche Führungszeugnis selbst als notwendige Anlage vorzulegen.
22 
Unabhängig davon sei der Antrag auch deshalb unvollständig, weil der Beklagten der erforderliche Gewerbezentralregisterauszug erst am 12.08.2010 vorgelegen habe. Dessen Vorlage sei nach dem einschlägigen Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden sei, Voraussetzung eines vollständigen Antrags.
23 
Jedenfalls habe der Kläger mit Blick auf den von ihm "am Laufen" gehaltenen Schriftwechsel davon ausgehen müssen, dass sich die Frist zumindest um den Zeitraum des Schriftwechsels verlängere.
24 
Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie ein Gutachten zur Frage der Funktionsfähigkeit des ... Taxigewerbes in Auftrag gegeben und für die Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2014 einen Beobachtungszeitraum eingeschaltet habe, in dem keine neuen Konzessionen erteilt würden. Zudem hat sie aktualisierte Fassungen der Wartelisten vorgelegt, deren ordnungsgemäße Erstellung der Kläger bestreitet. Auf der Warteliste für Neubewerber (Stand: 08.10.2013) sind insgesamt noch sechs Antragsteller für jeweils eine Konzession vorhanden. Vier von ihnen haben den Antrag zeitlich vor dem Kläger gestellt. Die Warteliste für Altunternehmer (Stand: 30.07.2013) weist noch zwei Antragsteller aus, von denen einer den Antrag vor dem Kläger gestellt hat. Auf der Rückseite der Liste findet sich ein Hinweis, dass zwischen 2003 und 2010 acht Konzessionen erteilt wurden, vier davon im Oktober 2010.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums ... vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht dem Kläger der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und dem Kläger mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte. Vom Nachweis seiner fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) war der Kläger als Inhaber einer Mietwagengenehmigung nach § 8 Nr. 5 PBZugV a. F. befreit. Die in diesem Zusammenhang ausgestellte Bescheinigung vom 09.04.2009 über seine fachliche Eignung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit der Kläger in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
37 
I.2.2.3 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste der Kläger als Neubewerber nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihm ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
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I.2.2.4 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 45 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 59 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
39 
Nach alldem waren die Anträge des Klägers am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
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I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben des Klägers keinen Anlass zu der Annahme, dieser habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
41 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
42 
I.4 Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das klägerische Begehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
44 
Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den dem Kläger nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
45 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem klägerischen Begehren der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerber anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Die vom Kläger gehaltenen Mietwagengenehmigungen lassen seinen Status als Neubewerber nicht entfallen. § 13 Abs. 5 PBefG bezieht sich seinem Regelungsgehalt nach ersichtlich nur auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
46 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
47 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
48 
Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
49 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
50 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
26 
Die mit Einwilligung der Beklagten geänderte Klage (§ 91 Abs. 1 VwGO) ist ganz überwiegend zulässig, sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch ihrem Hilfsantrag (II.) in der Sache jedoch unbegründet.
27 
I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 06.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ... vom 26.06.2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die beantragten Genehmigungen galten im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung als fingiert (dazu sogleich unten), so dass diese „ins Leere“ ging.
28 
Im Übrigen ist der Antrag in der Sache erfolglos, denn unabhängig davon, ob man die beantragte Aushändigung der Genehmigungsurkunden als Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren einstuft (für letzteres, allerdings ohne nähere Begründung VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris; wegen der Nachweisfunktion der Urkunde für einen Verwaltungsakt auch Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 Rn. 17), steht dem Kläger der in beiden Fällen erforderliche Anspruch hierauf nicht zu. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt, wenn die - zu Gunsten des Antragstellers ergangene - Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist.
29 
Zwar lag eine Entscheidung im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG vor, denn die beantragten Genehmigungen galten nach § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG als erteilt. Dem Anspruch auf Aushändigung steht jedoch entgegen, dass - je nach rechtlicher Betrachtungsweise - die Entscheidung noch nicht unanfechtbar oder nicht mehr wirksam ist.
30 
I.1 Nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Dabei bestimmt § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird. § 15 Abs. 1 PBefG selbst normiert nicht, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, um die Fiktionsfrist anlaufen zu lassen. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG ergangenen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt und die mittlerweile in § 42a Abs. 2 S. 2 LVwVfG Bestätigung findet, setzt ein fristauslösender „Eingang“ die Eingabe eines vollständigen Antrags voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, juris Rn. 37; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, DVBl. 1997, 964; a.A. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Dezember 2013, B § 15 Rn. 13). Das entspricht dem Zweck der Genehmigungsfiktion, dem Antragsteller über seinem Einflussbereich entzogene Verfahrenshemmnisse hinwegzuhelfen, die aus einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde resultieren. Dagegen ist es nicht Sinn der Fiktion, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, denn erst dann entsteht die begründete Erwartung, dass sich die Genehmigungsbehörde mit dem Antrag abschließend befasst und zu einer Bescheidung innerhalb der dann in Lauf gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG gelangt. Tut sie das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers zu dessen Gunsten ein (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 L 174/03 -, juris Rn. 13).
31 
I.2 Ein vollständiger Antrag lag der Beklagten am 23.06.2010 vor. Wann ein Antrag vollständig und damit fristauslösend ist, bestimmt sich in erster Linie anhand der (fach-)gesetzlichen Regelungen, sofern sie Aussagen über den notwendigen Inhalt von Genehmigungsunterlagen treffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42a Rn. 26). Das ist hier zunächst in Gestalt von § 12 PBefG der Fall (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.02.1996 - 4 L 40/95 -, a.a.O.). Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Vorschrift zwischen dem Antrag zwingend und regelmäßig beizufügenden Angaben bzw. Unterlagen.
32 
I.2.1 Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG stets beizufügen „sind“ dem Antrag Unterlagen, die ein Urteil über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie die Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit die Prüfung der (subjektiven) Genehmigungsvoraussetzungen insbesondere des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG ermöglichen. Derartige Angaben unter Beilage der durch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) im Einzelnen bestimmten Nachweise sind für die Annahme eines fristauslösenden vollständigen Antrags unverzichtbar (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 25; VGH Hessen, Urteil vom 15.10.2002 - 2 UE 2948/01 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 - 1 K 46/10 -, juris Rn. 41).
33 
Danach waren die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 zunächst unvollständig, denn es fehlte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV als Nachweis für die Genehmigungsvoraussetzung der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG). Ein entsprechender Nachweis lag der Beklagten jedoch spätestens am 23.06.2010 in Form der an das Amt 20.3 gerichteten und mit einem Vermerk der Beklagten vom 23.06.2010 versehenen Anfrage vor, wie diese auf gerichtliche Nachfrage im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Fiktionsfrist wird nicht nur durch einen von Anfang an vollständigen Antrag, sondern auch dann in Gang gesetzt, wenn der Antrag erst nach Antragstellung - sei es auf Initiative des Antragstellers, sei es auf Betreiben der Genehmigungsbehörde hin - vervollständigt wird. Denn auch in diesem Fall greift der Zweck der Vorschrift, die Genehmigungsbehörde zu einer zügigen Entscheidung anzuhalten, da alle aus dem Machtbereich des Antragstellers erforderlichen Angaben vorhanden sind. Für ein Fehlen sonstiger nach § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2 ff. PBZugV vorzulegender Unterlagen, die zur Überprüfung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (§ 13 Abs. 1 PBefG) erforderlich waren, ist nichts ersichtlich. Von der Vollständigkeit des Antrags ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens keinerlei Beanstandungen des Antrags vornahm und dem Kläger mit Bescheid vom 06.10.2010 die Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen attestierte. Vom Nachweis seiner fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) war der Kläger als Inhaber einer Mietwagengenehmigung nach § 8 Nr. 5 PBZugV a. F. befreit. Die in diesem Zusammenhang ausgestellte Bescheinigung vom 09.04.2009 über seine fachliche Eignung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben.
34 
I.2.2 Auch im Übrigen war der Antrag vollständig. Neben den obligatorischen Informationen „soll“ der Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PBefG noch weitere Angaben enthalten, die in den Genehmigungsanträgen teilweise fehlten und auch vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht nachgeholt wurden. Das Unterlassen dieser Angaben steht der Annahme eines die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG auslösenden vollständigen Antrags im konkreten Fall jedoch nicht entgegen. Dabei spricht schon die im Vergleich mit § 12 Abs. 2 PBefG abweichende Wortlautgestaltung für eine tendenziell geringere Bedeutung der dort genannten Angaben.
35 
I.2.2.1 Soweit der Kläger in den Anträgen nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 d) PBefG vorgesehen, Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer angegeben hat, ist dies schon deshalb unschädlich, weil die Regelung erst durch Gesetz vom 14.12.2012 (BGBl. I S. 2598) mit Wirkung vom 01.01.2013 eingefügt wurde. Für die Frage nach der Vollständigkeit des Antrags ist jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage maßgeblich (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 76). Auf die behördliche Genehmigungspraxis kommt es dagegen nicht an (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 41; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 42a Rn. 75). Insofern ist es unbeachtlich, dass die Beklagte in ihren Formularen Angaben zu Beginn und Ende der beantragten Genehmigung verlangt hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren diese gesetzlich nicht gefordert.
36 
I.2.2.2 Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 S. 5 PBefG scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Dafür spricht schon, dass deren Angabe in § 12 Abs. 1 Nr. 4 PBefG nicht genannt ist. Vielmehr sind amtliche Kennzeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 8 PBefG erst für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erforderlich (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 31). Andernfalls würde dem Antragsteller ein erhebliches Investitionsrisiko aufgebürdet, wenn er vorab gezwungen wäre, Fahrzeuge zu beschaffen und zuzulassen, ohne genehmigungsrechtliche Sicherheit zu haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, juris Rn. 39). Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG, wonach die Genehmigung für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt wird, folgt nicht, dass eine Genehmigung nur bei Benennung amtlicher Kennzeichen als fingiert gelten kann. Das Prüfungsprogramm für eine Genehmigungsentscheidung ist allein in § 13 PBefG geregelt. Für welche der dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen die Angabe amtlicher Kennzeichen bedeutsam sein soll, ist nicht ersichtlich. Etwaige aus ihrer Benennung resultierende zulassungsrechtliche Bedenken bleiben bei der Entscheidung über einen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsantrag außer Betracht (OVG Sachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 4 A 254/10 -, juris Rn. 19).
37 
I.2.2.3 Schließlich bedurfte es für einen vollständigen Antrag keines Gewerberegisterauszugs, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat und der ihr laut Eingangsstempel erst am 12.08.2010 vorlag. Weder § 12 Abs. 1 PBefG noch die Vorschriften der PBZugV verlangen einen entsprechenden Nachweis, so dass die Beklagte ihn allenfalls auf Grundlage von § 12 Abs. 3 PBefG hätte anfordern können (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 12 Rn. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber weder in ihrem Genehmigungsvordruck noch in dem Merkblatt, das sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, Gebrauch gemacht. Danach ist ein Gewerberegisterauszug entsprechend dem fettgedruckten Hinweis auf dem Merkblatt nur einem Antrag auf Übertragung einer Taxengenehmigung beizufügen. Diese Aufforderung musste der Kläger als Neubewerber nicht auf sich beziehen, selbst wenn man annimmt, dass ihm ein entsprechendes Merkblatt bei Antragstellung ausgehändigt worden wäre.
38 
I.2.2.4 Ob für die Annahme eines vollständigen Antrags die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Auf Blatt 45 der Genehmigungsakte befindet sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 15.06.2010, das der Beklagten laut Eingangsstempel am 18.06.2010 vorlag. Auch bei diesem handelt es sich um ein - keinerlei Eintragungen enthaltendes - polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, das sich - mit Ausnahme des für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG irrelevanten Verwendungszwecks - in keiner Weise von dem Führungszeugnis vom 23.08.2010 (Bl. 59 der Akte) unterscheidet. Einen Grund, auf das spätere Zeugnis abzustellen, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht, zumal die Beklagte selbst das Führungszeugnis vom 15.06.2010 dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt hat, wie die Paginierung belegt.
39 
Nach alldem waren die Anträge des Klägers am 23.06.2010, dem Tag des Eingangs der gemeindlichen Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit, vollständig.
40 
I.3 Die danach in Gang gesetzte Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG hat sich auch nicht infolge des mit Schreiben der Beklagten vom 03.08.2010 initiierten Schriftwechsels stillschweigend verlängert. Zwar sieht § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Dreimonatsfrist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, falls dies innerhalb der regulären Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Indes setzt ein wirksamer Zwischenbescheid neben der Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert wird, zusätzlich die Angabe des genauen Zeitraums, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird, voraus (VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt keines der an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Schreiben ersichtlich nicht in Ausübung der gesetzlichen Verlängerungsoption verfasst hat, enthalten sie weder die Mitteilung, dass die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG verlängert werden sollte, noch ergibt sich aus ihnen ein eindeutiger Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung ergehen werde. Das Schreiben vom 16.09.2010 enthält lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2010. Selbst wenn man dieses Datum zugrundelegen würde, wäre die ablehnende Entscheidung vom 06.10.2010 zu spät ergangen. Für die Annahme einer stillschweigenden Fristverlängerung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 1 S. 3 PBefG ist kein Raum. Ebenso geben die Antwortschreiben des Klägers keinen Anlass zu der Annahme, dieser habe (konkludent) auf die Einhaltung der Entscheidungsfrist verzichtet (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichts vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.04.2012 - 3 K 804/11.NW -, juris Rn. 30).
41 
Danach galt die reguläre Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG, die am 24.06.2010 begann und am 23.09.2010 mit der Folge des Fiktionseintritts ablief (§ 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
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I.4 Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden bzgl. der fingierten Genehmigungen nicht zu, denn dieser setzt neben einer positiven Genehmigungsentscheidung auf der einen Seite voraus, dass diese unanfechtbar geworden ist (§ 15 Abs. 2 PBefG). Auch eine fingierte Genehmigung ist grundsätzlich anfechtbar (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 LVwVfG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und zwar in dem Umfang, in dem es auch eine tatsächlich erteilte Genehmigung wäre (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 15 PBefG Rn. 1). Auf der anderen Seite muss die Entscheidung im für das klägerische Begehren maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Bestand haben, d. h. wirksam sein, denn eine Verurteilung zur Ausstellung von Genehmigungsurkunden über nicht mehr existente Genehmigungen kommt nicht in Betracht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
43 
I.4.1 § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG geht seinem Wortlaut nach zunächst von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung - durch Dritte - aus. Wo es jedoch von vorneherein an einer die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelnden Drittbetroffenheit durch die Entscheidung fehlt, wird diese gleichsam sofort unanfechtbar mit der Folge, dass auch die Genehmigungsurkunde zu erteilen ist. Bereits zugelassene Taxiunternehmer werden hinsichtlich der ihnen erteilten Genehmigungen durch die einem anderen (Konkurrenten) bewilligte Genehmigung nicht in eigen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 24 = BVerwGE 16, 187; VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.1984 - 11 CE/CS 84 A.628 -, NJW 1985, 758). Klagebefugt sind allein die nach § 14 PBefG Anhörungsberechtigten (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 139.61 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 16, 187; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 9 m.w.N.). Hierzu zählen Unternehmer von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht (vgl. § 14 Abs. 2 PBefG).
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Eine Anfechtungsberechtigung könnte allenfalls den dem Kläger nach der Rangstelle auf den von der Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 5 S. 2 PBefG erstellten Wartelisten vorgehenden Bewerbern um eine Taxigenehmigung zustehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen auf die Missachtung eines vorrangigen Listenplatzes gestützten Primärrechtsschutzanspruch bislang verneint und den übergangenen Bewerber auf Schadensersatzansprüche verwiesen (BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 23.63 -, BVerwGE 190, 193 f.). Ob daran festzuhalten ist oder das Recht aus der Rangstelle nicht doch einen einklagbaren Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Warteliste vermittelt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 8 = NVwZ-RR 1991, 147), bedarf hier keiner Entscheidung. Bejaht man auf Grundlage der von der Beklagten geführten Wartelisten - deren Richtigkeit unterstellt - ein Klagerecht auch insoweit, als besser platzierte Antragsteller durch eine fingierte Genehmigungserteilung übergangen werden, scheitert ein Anspruch auf Aushändigung der begehrten Genehmigungsurkunden, weil der Teil der dem Grunde nach anfechtbaren Genehmigungen nach wie vor anfechtbar wäre. Mangels Bekanntgabe der fingierten Genehmigungen an die betroffenen Antragsteller wurden Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -, S. 6 der unveröffentlichten Entscheidung). Insoweit fehlt es an der für einen Urkundenausstellungsanspruch notwendigen Unanfechtbarkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 PBefG.
45 
I.4.2 Soweit die fingierten Genehmigungen dagegen nicht anfechtbar sind oder sofern man schon im Ansatz eine aus dem Listenrang resultierende Rechtsposition im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verneint, steht dem klägerischen Begehren der zwischenzeitliche Ablauf der Geltungsdauer der fingierten Genehmigungen entgegen. Eine fiktive Genehmigung kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den - hier im Rahmen des Anspruchs auf Urkundenaushändigung inzident zu prüfenden - Fiktionseintritt bereits wieder abgelaufen sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.01.2014 - 7 LB 70/10 -, juris Rn. 42). Nachdem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Fiktionseintritts als Neubewerber anzusehen war, war die Geltungsdauer der Genehmigungen in Abweichung von § 16 Abs. 4 PBefG nach § 13 Abs. 5 S. 5 Hs. 1 PBefG auf zwei Jahre beschränkt. Auch eine fiktive Genehmigung kann, da sie in ihrem Regelungsgehalt nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausreichen kann, nur für zwei Jahre als erteilt gelten. Die vom Kläger gehaltenen Mietwagengenehmigungen lassen seinen Status als Neubewerber nicht entfallen. § 13 Abs. 5 PBefG bezieht sich seinem Regelungsgehalt nach ersichtlich nur auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
46 
Nach Auffassung des Gerichts markiert der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit den spätmöglichsten Beginn der Geltungsdauer. Von diesem Moment an hat ein Antragsteller einen Anspruch auf Aushändigung der für einen rechtmäßigen Verkehrsbetrieb erforderlichen Genehmigungsurkunde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 3 S 1968/03 -) und damit die Möglichkeit, sich diese - um eine Nutzung der Genehmigung vor ihrem Ablauf zu gewährleisten, gegebenenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - erfolgreich zu erstreiten. Dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit entspricht hier der des Fiktionseintritts mit Ablauf der Dreimonatsfrist am 23.09.2010 mit der Folge, dass die zweijährige Geltungsdauer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen war.
47 
Nichts anderes gilt, wenn man den Beginn der Geltungsdauer auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts, der hier im Übrigen mit dem der Unanfechtbarkeit identisch ist, oder den des Antragseingangs (so VG Freiburg, Urteil vom 11.04.1997 - 6 K 2110/95 -) fixiert.
48 
Nachdem dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunden damit nach keiner Betrachtungsweise zusteht, muss der Hauptantrag ohne Erfolg bleiben.
49 
II. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur Erteilung der beantragten zehn Genehmigungen zu verpflichten, kann allein deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anträge des Klägers vom 31.05.2010 in Folge des Fiktionseintritts „verbraucht“ sind. Zu ihrer positiven Bescheidung kann die Beklagte daher nicht verpflichtet werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger weitere Genehmigungsanträge gestellt hat.
50 
Nach alldem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert wird unter Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 30.07.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 150.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR je Genehmigung).
53 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

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(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten 1. in allen Fällen a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine

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Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 16 Geltungsdauer der Genehmigung


(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV | § 3 Fachliche Eignung


(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erfo

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(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.
Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. xxx auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-xxx. Die Fa. xxx hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau xxx übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. xxx (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. xxx erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach xxx durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. xxx den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.
Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.
Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und xxx für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse xxx und der AOK xxx sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts xxx ein.
Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach xxx zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der xxx ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.
Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.
Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.
Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.
10 
Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach xxx (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.
11 
Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach xxx über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - xxx. Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - xxx genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.
12 
Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.
13 
Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - xxx), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die xxx bis nach xxx fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach xxx bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach xxx Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei xxx (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma xxx auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die xxx im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.
14 
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.
16 
Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.
18 
Die Klägerin beantragt
19 
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;
20 
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;
21 
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx zu erteilen.
22 
Das beklagte Land beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. xxx bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.
25 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

Gründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über konkurrierende Anträge nach dem PBefG, in deren Zuge der Beigeladenen vom beklagten Land die Genehmigung zur Durchführung eines Berufsverkehrs erteilt und der Klägerin versagt wurde.
Die Klägerin war vom 1.4.1992 bis 31.5.2009 Betriebsführerin (zuletzt) der Fa. xxx auf der dieser befristet bis zum 31.5.2009 genehmigten Berufsverkehrslinie St. Georgen-xxx. Die Fa. xxx hatte diese Genehmigung (neben anderen, hier nicht relevanten Liniengenehmigungen) im September 2008 von der vorherigen Inhaberin Frau xxx übernommen. Am 8.10.2008 beantragte die beigeladene Fa. xxx (künftig: Beigeladene), die mit notariellem Vertrag vom 30.9.2008 den Betrieb der Fa. xxx erworben hatte, beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Übertragung u.a. dieser Linienverkehrsgenehmigung zum 1.1.2009. Die Beigeladene führt seit Mitte der 1980er-Jahre als Genehmigungsinhaberin einen Berufsverkehr von Blumberg über Bad Dürrheim nach xxx durch. Mit Schreiben vom 20.10.2008 kündigte die Fa. xxx den Betriebsführervertrag mit der Klägerin zum 31.5.2009.
Mit Schreiben vom 2.12.2008 teilte das Landratsamt der Beigeladenen mit, dem Antrag auf Genehmigungsübertragung des bis zum 31.5.2009 befristeten Berufsverkehrs entsprochen zu haben.
Am 16.12.2008 stellte die Klägerin beim Landratsamt den Antrag auf Genehmigung des von ihr bislang als Betriebsführer durchgeführten Berufsverkehrs zwischen St. Georgen und xxx für die Dauer von 8 Jahren. Dem Antrag beigefügt waren Fahrplan, Fahrpreisliste, Streckenübersichtskarte, Fahrzeugliste, Tarifbestimmungen, Handelsregisterauszug, IHK-Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung, Eigenkapitalbescheinigung, eine Unterschriftliste von Berufspendlern sowie eine Rechtsmittelverzichtserklärung. Am 15.1.2009 reichte die Klägerin eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und am 19.1.2009 ein polizeiliches Führungszeugnis nach. Am 2.2.2009 gingen beim Landratsamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Gemeindekasse xxx und der AOK xxx sowie eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts xxx ein.
Am 13.2.2009 stellte die Beigeladene beim Landratsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung des Berufsverkehrs ab 1.6.2009 für weitere 4 Jahre. In einem beigefügten, vom „7.10.2008“ datierenden Schreiben gab sie hierzu erläuternd an, dass und wie sie beabsichtige, den Berufsverkehr ab Bad Dürrheim und den Berufsverkehr ab St. Georgen ab 1.6.2009 zusammenzulegen. Aus ihrer Sicht sei dies die einzige Möglichkeit, den Verkehr aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wirtschaftlich zu betreiben. Weiterhin täglich mit zwei großen Bussen nach xxx zu fahren, mache in Zeiten von Kurzarbeit und geplantem Stellenabbau bei der xxx ökonomisch und ökologisch keinen Sinn mehr.
Am 18.3.2009 bat die Klägerin um Zusendung der Konzession. Aufgrund der abgelaufenen und nicht verlängerten Frist zur Erteilung gehe sie davon aus, dass die Konzession gemäß § 15 PBefG als erteilt gelte. Das Landratsamt antwortete in einem Schreiben vom 18.3.2009, die für den Lauf der Dreimonatsfrist maßgebliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags sei erst mit Eingang der letzten Unterlagen am 2.2.2009 eingetreten, so dass die Frist erst am 4.5.2009 (Montag) ende. Da ein Konkurrenzantrag der Beigeladenen vorliege und die Entscheidungsfindung deshalb voraussichtlich nicht bis zum 4.5.2009 möglich sei, werde die Frist ab diesem Zeitpunkt um drei Monate verlängert. Zwei konkurrierende Anträge ermöglichten keine problemfreie Entscheidung über die Konzessionsvergabe. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2009 Widerspruch und beantragte bis zur Erteilung der Genehmigung eine einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Linienverkehrs ab 1.6.2009.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 bestätigte das Landratsamt der Beigeladenen den Antragseingang und verlängerte aufgrund des konkurrierenden Antrags der Klägerin die Entscheidungsfrist bis zum 31.5.2009.
Unter dem 4.5.2009 leitete das Landratsamt das Anhörungsverfahren zu den Anträgen der Klägerin und der Beigeladenen ein.
Am 15.5.2009 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den Antrag der Beigeladenen und mahnte die Erteilung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an. Am 20.5.2009 nahm die Beigeladene zum Antrag der Klägerin dahin Stellung, ihrem Antrag sei der Vorzug zu geben, da er den öffentlichen Verkehrsinteressen weitergehend entspreche und zu ihren Gunsten, da bis zum 31.5.2009 Genehmigungsinhaberin, das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen sei.
10 
Unter dem 20.5.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die einstweilige Erlaubnis zur Durchführung des Berufsverkehrs von St. Georgen nach xxx (mit Zubringerdienst Bad Dürrheim-Hochemmingen-Tuningen-Trossingen) ab dem 1.6.2009 befristet bis zum 30.11.2009. Mit weiterer Entscheidung vom 20.5.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.6.2009 Widerspruch.
11 
Mit Entscheidung vom 13.7.2009 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die bis zum 31.5.2013 befristete Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb des Berufsverkehrs nach § 43 Nr. 1 PBefG von St. Georgen nach xxx über die B33 - Peterzell - VS-Villingen - VS-Schwenningen - Trossingen - xxx. Zugleich wurde die Kombination mit der Berufsverkehrslinie von Blumberg über Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - Trossingen - xxx genehmigt. Die Genehmigung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen und der Klägerin jeweils am 16.7.2009 zugestellt.
12 
Die Klägerin erhob gegen diese Genehmigung am 28.7.2009 Widerspruch.
13 
Mit weiterer Entscheidung vom 31.7.2009, der Klägerin am 1.8.2009 zugestellt, lehnte das Landratsamt ihren konkurrierenden Antrag auf Genehmigung des Berufsverkehrs ab. Zur Begründung gab die Behörde an, die Beigeladene, die seit Jahren einen weiteren Berufsverkehr aus dem südlichen Kreisgebiet betreibe (Strecke Blumberg - Hüfingen - Donaueschingen - Bad Dürrheim - Tuningen - xxx), wolle die beiden Berufsverkehre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx bündeln, indem ein Bus von St. Georgen bis Trossingen verkehre und zusätzlich ein Zubringerbus aus dem südlichen Kreisgebiet bis Trossingen eingesetzt werde. Dort nehme der Bus aus St. Georgen Fahrgäste des Zubringerbusses auf, so dass ab Trossingen künftig nur noch ein Bus mit allen Fahrgästen über die xxx bis nach xxx fahre. In den vergangenen Jahren sei die Nutzung der Berufsverkehrslinien nach xxx bei allen Verkehrsunternehmen stark zurückgegangen. Während früher aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis für den Verkehr nach xxx Doppeldeckerbusse hätten eingesetzt werden müssen, habe sich die Zahl der Pendler kontinuierlich nahezu halbiert. Aktuell reichten Fahrzeuge in Standardgröße aus, die jedoch nur noch etwa zur Hälfte belegt seien. Diese Entwicklung dürfte sich im Hinblick auf die konjunkturelle Lage und bekannten Überkapazitäten in der Automobilindustrie in den kommenden Jahren noch verschärfen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation bei xxx (Kurzarbeit, Arbeitszeitreduzierung, eventuell in naher Zukunft auch Entlassungen) sei in den kommenden Jahren mit einem weiteren Rückgang der Fahrgastzahlen zu rechnen, was zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation der Berufsverkehrsbetreiber führen werde. Um dieser Entwicklung frühzeitig entgegenzuwirken, habe die Beigeladene mit Übernahme des Betriebs von der Firma xxx auch die Berufsverkehrslinie nach Sindelfingen übernommen, um die beiden nicht ausgelasteten Berufsverkehrslinien kombinieren zu können. Es liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, einen leistungsfähigen und für die Fahrgäste kostengünstigen Berufsverkehr zu betreiben. Dieser wiederum könne dauerhaft nur durch die genannte Kombination der beiden Berufsverkehre sichergestellt werden. Eine entsprechende Auffassung habe auch die xxx im Anhörungsverfahren vertreten. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätten die vorgenannten Gesichtspunkt eine wesentliche Rolle gespielt. Es liege angesichts veränderter Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehrsinteresse, wenn die Beigeladene als derzeitige Inhaberin der beiden Berufsverkehrsgenehmigungen die Möglichkeit habe, beide Verkehre zu kombinieren und somit für die Zukunft ein entsprechendes Angebot für die Berufspendler sicherzustellen. Eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin sei nicht eingetreten gewesen. Der Antrag sei erst am 2.2.2009 vollständig gewesen.
14 
Gegen die Ablehnungsentscheidung erhob die Klägerin am 6.8.2009 Widerspruch.
15 
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 (betr. abgelehnte Genehmigung) und Widerspruchsbescheid vom 19.6.2010 (betr. Anfechtung der erteilten Genehmigung) wies das RP Freiburg den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit identischer Begründung ist jeweils ausgeführt: Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung seien für die Auslösung des Fristbeginns vollständige Antragsunterlagen zu fordern. Dies sei erst mit Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen am 2.2.2009 der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass diese Bescheinigungen bereits im Zusammenhang mit einer zuvor beantragten Taxikonzession im Landratsamt vorgelegen hätten. Denn innerhalb der Landkreisverwaltung handle sich hierbei um ein anderes Sachgebiet und dieser Umstand sei von der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.3.2009 zur Kenntnis gebracht worden. Überdies sei sie selbst offensichtlich von der Notwendigkeit der Beibringung ausgegangen, da sie die Unterlagen unaufgefordert nachgereicht habe. Da beide konkurrierende Anträge dieselbe Linie beträfen und die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG erfüllt hätten, sei eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen. Hinsichtlich Preisen und Tarifbedingungen seien die Anträge gleichwertig gewesen. Relevanter Unterschied sei die Streckenführung der beiden Unternehmen. Anders als die Klägerin, plane die Beigeladene, die zusätzlich im Besitz einer bis 31.12.2011 befristeten Genehmigung für die Strecke Blumberg-xxx sei, die beiden Verkehre zusammenzuführen. Bei der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin als Betriebsführer viele Jahre die beantragte Strecke ordnungsgemäß und beanstandungsfrei bedient habe. Das Altunternehmerprivileg und Bestandsschutz könne sie jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie nicht Genehmigungsinhaber gewesen sei und als Betriebsführer jederzeit damit habe rechnen müssen, dass ihr - wie tatsächlich geschehen - seitens des Genehmigungsinhabers die Betriebsführung ordnungsgemäß gekündigt werde. Der Umstand langjähriger beanstandungsfreier Betriebsführung werde schließlich dadurch relativiert, dass auch die Beigeladene seit Jahren den Berufsverkehr nach Sindelfingen ordnungsgemäß betreibe.
16 
Die Widerspruchsbescheide wurden am 21.12.2009 (Verpflichtungswiderspruch) bzw. 21.7.2010 (Anfechtungswiderspruch) zugestellt.
17 
Die Klägerin hat am 12.1.2010 Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erhoben und diese am 22.7.2010 um eine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erweitert. In Wiederholung bzw. Vertiefung und Ergänzung ihres im Verwaltungs- und Widerspruchverfahrens eingenommenen Standpunkts trägt sie vor: Die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei auch im Konkurrenzverhältnis anwendbar, da im Personenbeförderungsrecht in der Regel Konkurrenzverhältnisse gegeben seien. Ein für die Dreimonatsfrist maßgeblicher genehmigungsfähiger Antrag müsse nur die Angaben und Unterlagen enthalten, die auch in einer Genehmigung gemäß § 17 PBefG enthalten sein müssten. Die Widerspruchsbehörde stütze sich auf eine OVG-Entscheidung aus 2003 und übersehe dabei eine spätere und gegensätzliche Auffassung des BVerwG zu § 36 BauGB. Im Übrigen stelle sich selbst bei anderer Auffassung die Frage, ob es verhältnismäßig gewesen sei, bei ihr, die 17 Jahre lang ordnungsgemäß die Linie betrieben habe, weitere Antragsunterlagen zu fordern. Jedenfalls seien diese im Zusammenhang mit der beantragten Taxengenehmigung beim Landratsamt in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde vorhanden gewesen. Entgegen seiner Pflicht aus §§ 25, 71a und 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG habe das Landratsamt sie nicht um die Vorlage weiterer Unterlagen, sondern lediglich um Klärung der Fahrpläne und Fahrpreise gebeten. Selbst wenn man nicht von einer Genehmigungsfiktion ausgehe, habe sie einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wie das BVerwG im Urteil vom 19.10.2006 in einem ähnlichen Fall festgestellt habe. Trotz des Hinweises auf diese Entscheidung seien die Behörden hierauf nicht eingegangen. Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum seien schließlich nicht sachgerecht ausgeübt worden. Wie sich aus der internen Behördenkorrespondenz ergebe, habe bereits frühzeitig festgestanden, dass ihr Antrag keine Chance habe. Auf einen von der Beigeladenen vor dem 13.2.2009 mündlich gestellten Antrag, könne es jedoch nicht ankommen. Ebenso wenig habe sich das Nahverkehrsamt bei seiner Entscheidung mit dem zu ihren Gunsten votierenden Gutachten des Rechtsamts auseinandersetzt. Soweit im Widerspruchsbescheid auf ein wirtschaftliches Vergleichsangebot der Beigeladenen abgehoben worden sei, stelle dies eine sachfremde Erwägung dar, da - anders als bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren - die Wirtschaftlichkeit nicht von den Behörden zu prüfen sei. Sie berufe sich nicht auf Besitzstandsschutz, sondern darauf, dass sie 17 Jahre lang den betroffenen Berufsverkehr als Betriebsführer beanstandungsfrei durchgeführt habe. Gemäß dem gewerberechtlichen Grundsatz „bekannt und bewährt“ hätte ihrem zeitlich früher gestellten Antrag der Vorrang eingeräumt werden müssen.
18 
Die Klägerin beantragt
19 
die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 13.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 19.6.2010 aufzuheben;
20 
den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihr am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx mit Wirkung ab 17.3.2009 als erteilt gilt;
21 
hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 16.12.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die am 16.12.2008 beantragte Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und Betrieb des Berufsverkehrs St. Georgen - xxx zu erteilen.
22 
Das beklagte Land beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Es erwidert: Über die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin und das Erfordernis nachzureichender Unterlagen habe zwischen ihrem Inhaber und der Sachbearbeiterin von vornherein Einigkeit bestanden. Hierauf sei die Klägerin folglich nicht aufmerksam zu machen gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie ohne weitere Aufforderung die Unterlagen nachgereicht habe. Mit keinem Wort habe der Inhaber der Klägerin erwähnt, dass die fehlenden Unterlagen bei einer anderen Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes bereits vorhanden seien. Hierauf sei vielmehr erst am 30.3.2009 hingewiesen worden. Auch wenn die langjährige beanstandungsfreie Betriebsführerschaft eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entbehrlich gemacht haben möge, gelte dies für sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie polizeiliches Führungszeugnis nicht. Interne Korrespondenz, die sich auf einen deutlichen Vorrang der Beigeladenen bezogen habe, habe sich ausschließlich auf den Antrag auf Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten der Fa. xxx bezogen. Für die späteren Anträge habe deren Reihenfolge beim Eingang keine vorrangige Rolle gespielt, da der Beigeladenen aufgrund des besseren Verkehrsangebots der Vorzug zu geben gewesen sei.
25 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie teilt den Rechtsstandpunkt der Behörden und führt ergänzend aus, eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG im Fall konkurrierender Verkehrsangebote schon gar nicht zur Anwendung komme. Die Position des jeweiligen Antragstellers gegenüber einer untätigen Behörde könne bei konkurrierenden Anträgen zulasten des jeweils anderen nicht erreicht werden. Jedenfalls aber könne der unvollständige „Antrag auf Raten“ der Klägerin, den sie ohne besondere Aufforderung des Landratsamts bis zum 2.2.2009 vervollständigt habe, keine Dreimonatsfrist auslösen. Erst ein aus der Sicht eines sorgfältigen Antragstellers vollständiger Antrag sei für eine Genehmigungsfiktion relevant.
28 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, 2 Hefte des RP Freiburg) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

Gründe

29 
I. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, NVwZ 2001, 322), aber unbegründet. Die Entscheidung des Landratsamts vom 13.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.6.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier die Zustellung des Widerspruchbescheides vom 19.6.2010 am 21.7.2010 (BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, a.a.O.).
30 
Rechtsgrundlage der Erteilung der Genehmigung für den beantragten Berufsverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, ist § 13 PBefG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 12, 14 PBefG sowie §§ 42, 43 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG.
31 
1.) In formeller Hinsicht sind keine Rechtsfehler erkennbar. Dass die Beigeladene vom Landratsamt frühzeitig - nämlich vor Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 14 PBefG - Informationen zu Einzelheiten des Antrags der Klägerin erhalten hat und hierdurch ihr Linienverkehrsangebot von vornherein angepasst einreichen konnte, ist hinreichend sicher auszuschließen. Allerdings hätte solches einen relevanten Verfahrensverstoß zulasten der Klägerin dargestellt. Denn Grundregel jedes Ausschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um eine behördliche Konzession kann als Ausschreibungsverfahren im weiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot eigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 2.7.2003 - 3 C 46/02 -, GewArch 2003, 373).
32 
Hier wurden aber die Antragsunterlagen beider Konkurrenten erst - und zwar gleichzeitig - unter dem 4.5.2009 (betr. Klägerin siehe VAS. 531 + 537; betr. Beigeladenen siehe VAS. 669-673) gemäß § 14 PBefG in die Anhörung gegeben. Dass die Beigeladene zuvor keine Kenntnis gehabt hat, ergibt sich auch aus ihrer E-Mail vom 20.4.2009 an das Landratsamt (VAS. 637), in der sie - auf dessen Zwischenbescheid vom 6.4.2009 reagierend - die Einsicht in die Antragsunterlagen der Klägerin anmahnte, sowie ferner aus ihrem auf die Anhörung hin ergangenen Einwendungsschreiben vom 20.5.2009 gegen den Antrag der Klägerin (VAS. 735/737). Das Landratsamt hatte der Klägerin bereits am 8.1.2009 mitgeteilt, dass die Beigeladene zwar von der Tatsache der Antragstellung, nicht hingegen von Einzelheiten des Antrags informiert worden war (vgl. Vermerk VAS. 477). Die Beigeladene hatte schließlich bereits im September 2008 dem Landratsamt bei einem Gespräch im Zusammenhang mit der Übernahme der noch bis zum 31.5.2009 laufenden Genehmigung der Fa. xxx mitgeteilt, eine Zusammenlegung der beiden Berufsverkehrslinien zu beabsichtigen (vgl. VAS. 295). Dass sie in ihrem Antrag vom 13.2.2009 diese Bündelungsabsicht auch für die Neuerteilung ab dem 1.6.2009 beibehalten hat, ist somit ebenfalls ein erhebliches Indiz gegen ein in Kenntnis von Antragseinzelheiten der Klägerin zugeschnittenes Verdrängungsangebot.
33 
2.) Auch materiell-rechtlich ist die Genehmigung nicht zu beanstanden.
34 
a.) Relevante Zweifel am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dem Geschäftsführer der Beigeladenen fehle es aufgrund Besonderheiten des Antragsverfahrens an der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit, ist dies nicht haltbar. Eine unzulässige Einwirkung auf die bzw. ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde, um Einzelheiten des Antrags der Klägers zu erfahren, ist nicht erkennbar (s.o. zu 1.).
35 
Ein behaupteter zivilrechtlicher Verstoß gegen Abreden im Verhältnis Fa. xxx/Beigeladene/Klägerin im Zusammenhang mit § 4 (Option der Klägerin auf Übernahme der Genehmigung) des Betriebsführungsübertragungsvertrags vom 25.2.1992 (GAS. 271/273) ist für die (gewerberechtliche) Frage der Unzuverlässigkeit als Unternehmer irrelevant.
36 
b.) Dem beantragten Linienverkehr der Beigeladenen stand ferner kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen.
37 
Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt kraft Fiktion im Besitz einer Genehmigung für dieselbe Linie gewesen und konnte mithin - unabhängig von dann weiteren Fragen der Bestandskraft einer solchen Genehmigung sowie einem relevanten Ins-Werk-setzen - nicht „vorhandener Unternehmer“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sein (für diese Einordnung im Zuge einer fiktiven Genehmigung wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris). Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ist nicht eingetreten gewesen.
38 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist über einen Genehmigungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PBefG). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
39 
Die zwischen den Beteiligten kontroverse Frage, ob diese Vorschrift bei konkurrierenden Anträgen gilt, dürfte mit der herrschenden Meinung zu bejahen sein (vergleiche insoweit eingehend: Hess. VGH, Urt. v. 5.4.2011 - 2 A 1593/10 -, juris; ebenso Bauer, PBefG, 1. Aufl. 2010, § 15 Rnr. 4; Werner, GewArch 2004, 89, 92; andere Auffassung: Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 15 Rnr. 6 unter Hinweis auf ein Urt. v. 10.8.1996 des VG Magdeburg,- 1 A 539/94 -, das, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist).
40 
Letztlich kann eine Entscheidung vorliegend jedoch dahinstehen, weil selbst bei Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG keine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
41 
Die Dreimonatsfrist hat erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (vom 27.1.2009), der Gemeindekasse xxx (vom 16.1.2009), der AOK xxx (vom 23.1.2009) und des Finanzamts xxx (vom 26.1.2009) am 2.2.2009 begonnen. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit - wie hier - durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
42 
Für diese Auslegung spricht schließlich auch die im Antragsverfahren der Beteiligten noch nicht zur Anwendung kommende Bestimmung des § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 42a LVwVfG. Danach gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Weiter bestimmt § 42a Abs. 2 Satz 1 (L)VwVfG, dass die Fristmit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Vollständigkeit aber setzt Entscheidungsreife voraus (Kopp/Ramsauer, VwVfG,12. Aufl. 2011, § 42a Rnrn. 11 und 26/27).
43 
Im vorliegenden Fall gilt schließlich auch nicht ausnahmsweise etwas anderes zu Gunsten der Klägerin. Das Landratsamt hat ihr gegenüber kein Erklärungsverhalten an den Tag gelegt, wonach die Antragsunterlagen vom 16.12.2008 bereits genügen würden. Im Gegenteil hatte die Klägerin auf dem Antragsformular unter Nr. 15. (VAS. 447) erklärt, die (u.a.) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (die als „stets erforderlich“ gekennzeichnet sind) seien beigefügt. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, über die Relevanz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Unaufgefordert hat sie schließlich bis zum 2.2.2009 diese Unterlagen vorgelegt. Eine eigenständige Nachforderung durch das Landratsamt gemäß §§ 25, 71c Abs. 3 (a.F.) LVwVfG war deshalb nicht erforderlich.
44 
Da die Unbedenklichkeitsbescheinigen für jeden Linienverkehrsantrag erforderlich sind, genügte deren Existenz im Zusammenhang mit der Taxikonzession nicht. Wesentlich kommt jedoch hinzu, dass diese dem Landratsamt im Zusammenhang mit einem Antrag vom 2.9.2008 auf Erteilung einer Taxenverkehrs-Genehmigung vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der AOK vom 18.8.2008, der Gemeinde xxx vom 14.8.2008, des Finanzamts vom 15.8.2008 sowie der Berufsgenossenschaft vom 14.8.2008 selbst im Fall ihrer Kenntnisnahme im Rahmen des umstrittenen Genehmigungsverfahrens nicht ausreichend gewesen wären. Bei Antragstellung der Klägerin am 16.12.2008 erfüllten diese Bescheinigungen nämlich nicht (mehr) die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV, wonach ihre Stichtage zu diesem Zeitpunkt nicht länger als drei Monate zurückliegen durften.
45 
Die somit erst am 3.2.2009 beginnende und am 4.5.2009 (Montag) ablaufende Dreimonatsfrist ist schließlich durch den Zwischenbescheid vom 18.3.2009 auch rechtzeitig - weil vor ihrem Ablauf - verlängert worden. Da diese Verlängerung trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (so für § 42a VwVfG: Jäde, UPR 2009, 169, 172), jedenfalls aber - da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO - kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 15 PBefG, Rnr. 20) ist, hatte der Widerspruch der Klägerin hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Einen objektiv tragfähigen Verlängerungsgrund i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG (vgl. auch § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 (L)VwVfG - „wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt“) hatte das Landratsamt schließlich in Gestalt der Prüfung konkurrierender Anträge angeführt. Eine Angemessenheit des voll ausgeschöpften weiteren dreimonatigen Verlängerungszeitraums war am 18.3.2009 auch zu bejahen.
46 
c.) Schließlich kann auch die Auswahlentscheidung unter den beiden Bewerbern nicht beanstandet werden. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde - als Folge des nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG bestehenden Verbots der Doppelbedienung - nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt. Hierbei sind vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung dieser Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigungsansprüche der konkurrierenden Bewerber nach §§ 2, 13 PBefG reduzieren sich in einer solchen Konkurrentensituation jeweils auf das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung der Behörde, die vom Gericht nach § 114 VwGO nur daraufhin überprüft wird, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.3.2009 - 3 S 2455/06 -, NVwZ-RR 2009, 720).
47 
Eine nach diesen Grundsätzen fehlerfreie Auswahlentscheidung ist im Rahmen der Genehmigung vom 13.7.2009 getroffen worden. Hier ist von vornherein klarzustellen, dass es auf das lediglich interne und im Vorfeld der Genehmigung erstellte Gutachten des Rechtsamts des Landratsamts vom 14.4.2009 (VAS 689 ff.) in keiner Weise ankommt. Neben der dort im wesentlichen dargestellten Rechtsprechung kommt dieses Gutachten ohnehin nur zu der Auffassung, dass dem Angebot der Klägerin dann der Vorrang einzuräumen sei, wenn es die bessere Verkehrsbedienung darstelle. Zutreffend hat indessen später die (intern entscheidungszuständige) Nahverkehrsabteilung bei der maßgeblichen Entscheidung vom 13.7.2009 darauf abgestellt, dass die Beigeladene die bessere Verkehrsbedienung anbietet. Denn durch die Kombination bzw. Bündelung des von ihr bereits betriebenen Berufsverkehrs aus dem südlichen Schwarzwald-Baar-Kreis mit dem hier umstrittenen Linienverkehr aus dem nördlichen Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx eröffnet sie ein einheitliches und aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot für alle Berufspendler zur Fa. xxx. Durch die Erschließung eines größeren bzw. sogar des gesamten Fahrgastpotenzials aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis nach xxx wird dadurch ein leistungsfähiger und kostengünstiger Berufsverkehr angeboten und ferner gewährleistet, dass trotz in der Vergangenheit zurückgegangener Berufspendlerzahlen, die prognostisch auch in Zukunft nicht zu-, sondern eher abnehmen werden, eine sinnvolle Auslastung der Kraftfahrzeuge des Unternehmers stattfindet. Dieser Gesichtspunkt betrifft damit die Nachhaltigkeit der Verkehrsbedienung und liegt im erheblichen öffentlichen Verkehrsinteresse. Es trifft nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – dies eine (unzulässige) betriebswirtschaftliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darstellte.
48 
Da beide Bewerber keine gleichgute Verkehrsbedienung angeboten haben - die Klägerin hat ihr Angebot im Verwaltungsverfahren auch nicht nachgebessert (zu dieser Möglichkeit vgl. Bay. VGH, Urt. v. 6.3.2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307) -, durfte das Landratsamt die Klägerin nicht deshalb mit einem Vorrang versehen, weil diese zuerst einen Antrag gestellt hatte. Nur dann hätte es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde gelegen, der Klägerin den Vorzug zu geben, wenn ihr Angebot gleichgut gewesen wäre (BVerwG, Beschl. V. 18.6.1998 - 3 B 223/97 -, Buchholz 442.02, § 13 PBefG, Nr. 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris).
49 
Zu Gunsten der Klägerin ergibt sich ferner nichts aus § 45 Abs. 3 Satz 2 PBefG. Danach ist bei einer - wie hier - Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 PBefG die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, dass insbesondere den Belangen von (u.a.) Berufstätigen und Arbeitgebern Rechnung getragen wird. Dies ist aber beim Angebot der Beigeladenen gerade mit Blick auf die - wie oben dargestellt - bessere Verkehrsbedienung der Fall. Aus den von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 16.12.2008 vorgelegten Fahrgastunterschriften (VAS. 469-473) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im wesentlichen wird dort auf die Zufriedenheit mit der bisherigen - unbestritten: zuverlässigen - Verkehrsbedienung durch die Klägerin abgehoben. Soweit darin auch Befürchtungen geäußert wurden, die Berufsverkehrslinie würde durch die Beigeladene nachteilig verändert, wenn Pendler aus St. Georgen erst ab Villingen in einen Bus zusteigen könnten, ist dem durch das maßgebliche spätere, genehmigte Angebot der Beigeladenen die Grundlage entzogen worden.
50 
Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung sind schließlich auch nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG zu erkennen. Danach ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen. Genehmigungs- und Widerspruchsbehörde haben diese Vorschrift bei der Auswahlentscheidung zugunsten keines der beiden Bewerber angewendet, was zutreffend war. Denn hat der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung (hier: zunächst Fa. xxx, dann die bis zum 31.5.2009 in deren genehmigte Rechtsposition eingerückte Beigeladene) über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen (hier: Klägerin) übertragen, so kann ihm jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, NVwZ 2007, 330). Ihrerseits wiederum konnte die Klägerin ebenfalls aus § 13 Abs. 3 PBefG keinen Vorrang herleiten, da in diesem Falle aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes eine Erweiterung der Rechtsstellung des Betriebsführers hergeleitet würde. Die Klägerin aber war in der Vergangenheit nicht Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung, so dass sie auf deren Erhalt auch nicht bauen konnte. Die jahrelange beanstandungsfreie Betriebsführung durch den Betriebsführer ist somit (nur) ein Gesichtspunkt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung - wie hier ordnungsgemäß geschehen - einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, a.a.O.).
51 
II. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig aber ebenfalls unbegründet. Wie oben unter I. ausgeführt, ist zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigungsfiktion zu Gunsten der Klägerin eingetreten gewesen.
52 
III. Die zulässige Verpflichtungsklage schließlich ist unbegründet. Auch insoweit ist auf die unter I. ausgeführten Gründe Bezug zu nehmen, aus denen sich zugleich zwingend ergibt, dass die Klägerin keinen Genehmigungsanspruch hat und folglich die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
53 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und folglich ein Kostentragungsrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt:

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

1.
die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
2.
beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

1.
von Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie
2.
einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

1.
die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,
2.
Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
3.
der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und
4.
die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen besitzt der Unternehmer die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend davon ergeben sich die für den Taxen- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus Anlage 3.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

1.
in allen Fällen
a)
Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b)
Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c)
eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
d)
Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
e)
gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
2.
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a)
eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b)
Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c)
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b)
die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d)
Beförderungsentgelte und Fahrplan;
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
a)
eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
b)
Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
c)
Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a)
Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b)
Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
c)
und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) genügt abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen eingezeichnet ist und abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Fahrplan. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung sowie die dafür notwendigen Dokumente können in elektronischer Form eingereicht werden.

(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.

(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.

(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.

(2) Wohnt die antragstellende Person innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag persönlich oder mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antragstellung sind die Identität und im Fall der gesetzlichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzuweisen. Die antragstellende Person und ihre gesetzliche Vertretung können sich bei der Antragstellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

15

Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

20

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

21

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Genehmigungsurkunden zu den Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung von fünf Taxen-Genehmigungen.

2

Sie beantragte am 21. Juni 2010 die Erteilung von fünf Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz – PBefG – (Taxenverkehr) für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein, in dem 60 Taxengenehmigung erteilt sind. Beigefügt war den Anträgen: eine von der Steuerberaterin Elke H… erstellte Vermögensübersicht vom 9. Juni 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV –, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 7. April 2010, eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes M. vom 14. April 2010, eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Nr. …) sowie eine Bescheinigung der AOK vom 6. April 2010 darüber, dass zur Zeit keine Mitarbeiter gemeldet seien und kein Beitragsrückstand bestehe.

3

Nachdem die Klägerin am 2. Juli 2010 nach dem Bearbeitungsstand bezüglich der Anträge fragte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 auf die Unvollständigkeit der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 PBefG erforderlichen Unterlagen hin und forderte die Vorlage einer Bescheinigung der Stadt M. über die steuerliche Zuverlässigkeit (zu Abs. 2 hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Antragstellers) und ein polizeiliches Führungszeugnis (zu Abs. 3), worauf bereits anlässlich einer Vorsprache der Klägerin hingewiesen worden sei. Außerdem wurde um Darlegung gebeten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei dem vorgelegten Nachweis berücksichtigt sei. Nach Vorlage dieser Unterlagen werde das weitere Procedere hinsichtlich der Vergabe von weiteren Taxenkonzessionen für das Stadtgebiet mitgeteilt.

4

Am 10. August 2010 gingen bei der Beklagten sowohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung (keine Abgabenrückstände) der Stadt M. als auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewerbeordnungGewO – vom 6. August 2010 ein. Am 25. August 2010 erreichte die Beklagte ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 mit, dass seit dem 25. August 2010 die Antragsunterlagen zur Erteilung der beantragten Taxenkonzessionen vorlägen. Insgesamt seien bei ihr bis zu diesem Zeitpunkt 30 neue Taxenkonzessionen beantragt worden. Sie werde zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen ein Gutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten, dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, vorliege, werde über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Taxenkonzessionen entschieden.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung von fünf Taxenkonzessionen ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass weitere Taxenkonzessionen nach § 13 Abs. 4 PBefG nur erteilt werden könnten, wenn die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes nicht gefährdet sei. Da Erhebungen durch die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein nicht innerhalb eines halbjährigen Beobachtungszeitraums den Forderungen der Rechtsprechung genügten, werde die Einholung eines Gutachtens für erforderlich angesehen. Da das in Auftrag gegebene Gutachten der Firma L., in H.. nicht bis zum Ablauf des dreimonatigen Zeitraums nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vorliegen werde, zu dem die Genehmigungsfiktion eintreten würde, müsse der Antrag abgelehnt werden.

7

Gegen diesen am 12. Januar 2011 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 20. Januar 2011 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

8

Die Klägerin hat am 2. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, über ihren Widerspruch sei bis jetzt nicht entschieden worden. Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragten Erlaubnisse zu. Sie erfülle die subjektiven Voraussetzungen. Irgendwelche erheblichen Einwendungen hierzu habe die Beklagte nicht vorgebracht. Der Einwand, sie – die Klägerin – habe keine entsprechenden Fahrzeuge in ihren Antragsunterlagen benannt, sei völlig unerheblich. Sie habe mehrere Fahrzeuge (VW Touran, Mercedes Benz E-Klasse, Opel Zafira, VW Caravell), die von ihr vorgehalten würden und die zum Einsatz kommen könnten. Für sie stünden erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel. Zum einen seien die Fahrzeuge ohne Taxengenehmigung nicht einsetzbar, zum anderen sei der Personaleinsatz bei ihr nicht ausreichend planbar im Hinblick auf das schwebende Verfahren. Die Beklagte habe bislang in keiner Weise dargelegt, inwieweit die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes beeinträchtigt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht klar, ob die Beklagte eine ordnungsgemäße Warteliste führe.

9

Daneben sei die Genehmigung zu erteilen, da bereits die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 PBefG eingetreten sei. Die Drei-Monats-Frist dieser Vorschrift sei nämlich nicht durch eine Zwischenverfügung der Beklagten verlängert worden. Eine solche Fristverlängerung liege weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2010 noch in demjenigen vom 7. Oktober 2010. Mit Eingang des Antrags am 17. Juni 2010 sei die Frist in Lauf gesetzt worden, da die dem Antrag beigefügt gewesenen Unterlagen die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen Antrags erfüllten. Die Genehmigungsfiktion sei damit eingetreten. Denn auch das Schreiben vom 23. Juli 2010 habe die Frist nicht unterbrochen. Es sei völlig unerheblich, dass sie – die Klägerin – noch kein Kennzeichen für die einzusetzenden Fahrzeuge mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die fünf Genehmigungsurkunden zum Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Widerspruchsakte sei trotz umfangreicher Recherchen nicht auffindbar; ein Widerspruch sei allerdings eingelegt worden. Es werde angeregt, auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verzichten.

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Sie sei der Auffassung, die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG könne erst mit Zugang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in Lauf gesetzt werden. Die Genehmigungsfiktion sei daher vorliegend nicht eingetreten. So seien immer noch nicht die amtlichen Kennzeichen der Taxen mitgeteilt worden. Ein Zwischenbescheid sei sowohl bei der Einreichung der Unterlagen als auch am 7. Oktober 2010 ergangen. Da erhebliche Bedenken an der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes aufgrund der derzeit zugelassenen Taxen bestünden und sich diese Bedenken durch die Zulassung weiterer Taxen in nicht unerheblicher Weise verstärken würden, zumal auch die derzeitigen Benzinkosten und die vorhandenen alternativen Beförderungsmöglichkeiten dem derzeit vorhandenen Taxiunternehmen erhebliche Probleme bereiten würden, sei ein Gutachten in Auftrag gegeben worden.

16

Den Antrag der Klägerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragten Genehmigungsurkunden zu erteilen, hatte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt (3 L 311/11.NW).

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 23. April 2012.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage ist nach § 75 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zulässig. Denn ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den eingelegten Widerspruch der Klägerin nicht entschieden hat, liegt nicht vor. Das Abhandenkommen der Widerspruchsakte stellt keinen zureichenden Grund im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 75 Rn. 15). Da die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen war und das Gericht mangels zureichenden Grundes dafür, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, das Verfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen hatte, ist die Klage zulässig.

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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigungsurkunden zu den fünf Genehmigungsanträgen vom 21. Juni 2010 zum Taxenverkehr auszufertigen, beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist und die Erteilung der Genehmigung auch kraft Fiktion nur durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden kann (§ 17 Abs. 3 PBefG).

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Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Danach ist über einen Genehmigungsantrag binnen drei Monaten nach Antragseingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

22

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. zum Ganzen die Rechtsprechung zur Bestimmung des erforderlichen Antragsinhalts, insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

23

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

24

Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist auf jeden Fall die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde. Aus § 12 Abs. 2 PBefG ergibt sich, dass dem Genehmigungsantrag Unterlagen beizufügen sind, die u.a. ein Urteil über die (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG relevante) Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wiederum sieht § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nachgewiesen wird. Zumindest soweit – wie hier – durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG HH, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O., juris, Rn 41). So wird der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PBZugV gefordert.

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Antrag vom 21. Juni 2010 diverse, aber nicht alle nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 von der Klägerin noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde – der Stadt M. – (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis (§ 12 Abs. 3 PBefG). Am 5. August 2010 legte die Klägerin die angeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten vor und beantragte gleichzeitig noch das bis dahin fehlende Führungszeugnis.

26

Es ist zwar umstritten, ob zu den vollständigen Unterlagen, mit deren Vorliegen erst die Fiktionsfrist zu laufen beginnen kann, auch ein polizeiliches Führungszeugnis, das nach § 12 Abs. 3 PBefG gefordert werden kann, zählt (verneinend: OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120 = juris; bejahend: Scheidler, GewArch 2011, 417ff). Diese Streitfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Gehört zur Vollständigkeit der nach §§ 15, 12 und 13 PBefG vorzulegenden Antragsunterlagen das von der Genehmigungsbehörde verlangte Führungszeugnis, damit die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG zu laufen beginnen kann, so wurde im vorliegenden Fall mit Eingang des Führungszeugnisses für die Klägerin bei der Beklagten am 25. August 2010 die Drei-Monats-Frist in Lauf gesetzt. Diese Frist war dann am 25. November 2010 und damit vor Erlass des ablehnenden Bescheids am 10. Januar 2011 abgelaufen, d.h. die Genehmigungsfiktion war eingetreten. Denn eine wirksame Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG durch einen von der Beklagten erlassenen Zwischenbescheid war nicht erfolgt.

27

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen.

28

Das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010, dass eine Entscheidung über die Genehmigungsanträge der Klägerin nicht möglich sei, weil ein Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an Taxenkonzessionen eingeholt werde, entspricht nicht diesen gesetzlichen Vorgaben und konnte damit die Entscheidungsfrist der Beklagten nicht bis zum 10. Januar 2011 verlängern. Dieses Schreiben kann nicht als wirksamer Zwischenbescheid gewertet werden, weil es weder die Mitteilung enthält, dass die Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG verlängert werde, noch wird der Zeitraum benannt, um den die Entscheidungsfrist verlängert wird. Beide Angaben muss ein Zwischenbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG aus Gründen der Rechtsklarheit enthalten. Die Dauer der Fristverlängerung muss aus Gründen der Rechtssicherheit konkret bezeichnet werden. Denn nicht nur der Antragsteller, sondern auch die Genehmigungsbehörde muss den genauen Fristlauf und damit den Fristablauf berechnen können, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG feststellen zu können. Einer konkreten Angabe der Dauer einer Fristverlängerung bedarf es auch, um überprüfen zu können, ob die nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG höchstzulässige Verlängerungsfrist von drei Monaten eingehalten ist. So muss im Falle einer mehrfachen Fristverlängerung die Gesamtdauer der Fristverlängerung berechenbar sein. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Mitteilung, um welchen konkreten Zeitraum sich die Entscheidungsfrist der Behörde verlängert. Nur in diesem Fall weiß der Antragsteller, bis zu welchem Zeitpunkt er mit einer Behördenentscheidung rechnen kann oder die Genehmigungsfiktion eintritt.

29

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2010 nicht. Die Beklagte teilt der Klägerin mit, die Erstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes werde „einige Zeit“ in Anspruch nehmen. Sobald das Gutachten vorliege, werde über den Antrag der Klägerin entschieden. Die Beklagte hat damit die Dauer der Fristverlängerung nach § 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG nicht konkret benannt, sondern im Ungewissen gelassen. Das Fristende ist damit in keiner Weise berechenbar, noch nicht einmal absehbar. Feststeht damit auch nicht, ob die höchstmögliche Dauer der Entscheidungsfrist von insgesamt sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 4 PBefG) eingehalten werden wird. Denn der Endzeitpunkt der Entscheidungsfrist der Beklagten als Genehmigungsbehörde ist unbekannt.

30

Die Klägerin hat auch nicht auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichtet. Ein Antragsteller kann zwar auf die Einhaltung der Genehmigungsfrist verzichten, solange die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Da sie seinem Schutz dient, steht sie ebenso wie die Antragsrücknahme zu seiner Disposition (Bidinger, PBefG, Stand: Februar 2004, § 15 Rn. 22). Hat ein Antragsteller auf die Einhaltung der Frist verzichtet, so kann er sich später nicht mehr auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion berufen; dies wäre treuwidrig (§ 242 BGB). Ein solcher Verzicht liegt hier aber nicht vor.

31

Der Eintritt der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG scheitert schließlich nicht daran, dass die Klägerin die amtlichen Kennzeichen der von ihr als Taxen einzusetzenden Kraftfahrzeuge noch nicht benannt hat. Denn es reicht aus, dass die amtlichen Kennzeichen bei Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG der Behörde bekannt sind. Die Ausstellung der Genehmigungsurkunde erfolgt erst, wenn der Genehmigungsbescheid bestandskräftig ist (§ 15 Abs. 2 PBefG) oder die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eingetreten ist. Die Taxengenehmigung wird dann durch eine Genehmigungsurkunde nachgewiesen (§ 17 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin kann nach alledem nach Mitteilung der amtlichen Kennzeichen der von ihr vorgehaltenen Kraftfahrzeuge die Ausstellung der Genehmigungsurkunden nach § 17 PBefG von der Beklagten beanspruchen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich an der Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach für eine Taxengenehmigung ein Streitwert von 15.000,-- € anzusetzen ist. Dieser Betrag war, da hier fünf Konzessionen begehrt werden, entsprechend zu multiplizieren.

36

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

37

Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

38

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin unstreitig gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 Widerspruch eingelegt, womit das Widerspruchsverfahren eingeleitet war. Die damit gegebene Anhängigkeit des Vorverfahrens reicht zur Begründung des gesetzlichen Tatbestandes in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. Dass das Vorverfahren im späteren Verlauf nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides abgeschlossen wurde, ist ohne Belang; für den gerichtlichen Ausspruch zu Gunsten des Prozessbeteiligten, dass die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist nicht erforderlich, dass das Vorverfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. HessVGH, Entscheidung vom 6. November 2007 – 6 TJ 1913/07 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 1991 – 11 S 177/91 –, NVwZ-RR 1992, 388).

39

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das eingeleitete Widerspruchsverfahren war auch notwendig. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Dabei ist eine Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern immer dann zu bejahen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten aus der Sicht einer verständigen Partei nicht überflüssig und willkürlich, sondern zweckdienlich erscheint (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Novem-ber 1971 – 2 A 77/71 –, NJW 1972, S. 222; Beschluss vom 26. August 1987 – 1 E 14/87 – NVwZ 1988, S. 842). Maßgebend ist demnach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts demnach dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14/09 –, juris).

40

Gemessen an diesen Anforderungen war vorliegend die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig, da es nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, sondern um die keineswegs einfach gelagerte Rechtsfrage, welche Unterlagen zu einem entscheidungsreifen Genehmigungsantrag nach §§ 12, 15 PBefG gehören, damit die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten kann. Des Weiteren bestand die Streitfrage, ob ein wirksamer Zwischenbescheid der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ergangen war.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.