Verwaltungsgericht Halle Urteil, 12. Dez. 2016 - 6 A 391/15

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:1212.6A391.15.0A
12.12.2016

Tatbestand

1

Der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz – BAföG – in Höhe von 783,- € monatlich für das von ihr zum Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule A-Stadt aufgenommene Bachelorstudium der Betriebswirtschaft gewährt.

2

Mit Datum vom 5. April 2013 teilte die Hochschule dem Beklagten mit, dass die Klägerin am 30. September 2012 ohne Abschluss des Studiums exmatrikuliert worden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2013 bat der Beklagte die Klägerin um Übersendung verschiedener Unterlagen und einer Erklärung, bis zu welchem Zeitpunkt sie an Lehrveranstaltungen teilgenommen habe, da zu prüfen sei, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Ausbildungsförderung ggfs. zu Unrecht geleistet worden und zurückzufordern sei.

3

Mit Schreiben vom 14. April 2014 erklärte die Klägerin, sie habe das Studium beendet, weil sie ab dem 15. Oktober 2012 eine Anstellung bei der … Kunsthochschule B-Stadt erhalten habe. Bis zum Ende des Sommersemesters 2012 habe sie noch an Lehrveranstaltungen teilgenommen, jedoch keine Prüfungen mehr abgelegt. Ausweislich der von der Klägerin nachgereichten Leistungsübersicht der Hochschule legte zuletzt im Wintersemester 2011/2012 zwei Prüfungsleistungen im Studiengang Betriebswirtschaft ab - am 24. Januar 2012 und am 1. Februar 2012 - , von denen sie eine bestand. Auf Anfrage teilte die Hochschule dem Beklagten mit, dass die Klägerin im fraglichen Wintersemester 2011/2012 mit der Begründung "Mutterschutz" beurlaubt gewesen sei.

4

Daraufhin verkürzte der Beklagte den Bewilligungszeitraum durch Bescheid vom 8. Juli 2014 um die Monate August und September 2012 und forderte den auf diese entfallenden Betrag in Höhe von 1.566,- € zurück. Ferner hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG an, da sie aufgrund des Unterlassens der Mitteilung ihrer Beurlaubung bzw. der Änderungen in ihrem Ausbildungsverlauf im Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 Förderungsmittel in Höhe von 4.698,- € erlangt habe, die sie rechtmäßig nicht beanspruchen könne. Die Klägerin wandte daraufhin ein, sie habe insbesondere im vorherigen Wintersemester aufgrund von Erkrankungen ihres Kindes wichtige Grundlagen des Studiengangs verpasst. Das Dezernat für akademische Angelegenheiten habe ihr die Beantragung eines Urlaubssemesters angeraten, damit sie die für das Sommersemester vorgesehenen Prüfungen nicht ablegen müsse und Lehrveranstaltungen nebst Prüfungen nachholen könne. Sie sei diesem Rat gefolgt und habe somit auch im Wintersemester 2011/2012 in Vollzeit studiert.

5

Der Beklagte sah daraufhin von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ab und entzog der Klägerin mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die Förderung für den Bewilligungszeitraum 10/11 bis 3/12 und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 6.264,- € zurück. Zur Begründung des auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 iVm. § 50 Abs. 1 SBG X gestützten Bescheides heißt es, die Klägerin habe zumindest fahrlässig versäumt, den Beklagten über das Urlaubssemester zu informieren. Ein Belassen der zu Unrecht gewährten Förderung würde sie gegenüber anderen Studierenden, die dieser Pflicht nachkämen, privilegieren. Der geforderte Betrag setze sich aus der bereits im Bescheid vom 8. Juli 2014 geltend gemachten Rückforderung in Höhe von 1.566,- € sowie dem sich auf 4.698,- € belaufenden Überzahlungsbetrag für den bescheidgegenständlichen Bewilligungszeitraum zusammen. Nachdem die Klägerin einen Teilbetrag von 1.566,- € zurückgezahlt hatte, legte der Beklagte den Gesamtrückforderungsbetrag mit Bescheid vom 3. September 2014 auf 4.678,- € fest. Im Oktober 2014 zahlte die Klägerin auch den verbliebenen Forderungsbetrag an die Beklagte zurück.

6

Am 21. Dezember 2014 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des Bescheides vom 31. Juli 2014 und des Bescheides vom 3. September 2014. Zur Begründung führte sie aus, das Urlaubssemester sei nur "pro forma" und auf Vorschlag der Hochschule eingelegt worden; tatsächlich aber sei das Studium mit deren Wissen und Wollen weitergelaufen.

7

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2015 ab, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide nicht vorlägen. Diese Bescheide seien rechtmäßig; insbesondere sei das Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerfrei ausgeübt worden.

8

Den hiergegen am 29. April 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015, zugestellt am 18. November 2015 zurück.

9

Die Klägerin hat daraufhin am 18. Dezember 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:

10

Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide seien rechtmäßig gewesen. Während des Wintersemesters 2011/2012 sei ihr zu Recht Ausbildungsförderung gewährt worden, weil sie tatsächlich kein Urlaubssemester genommen habe, sondern ihrem Studium nachgegangen sei. Infolge dessen komme es auf Vertrauensschutz nicht an, da schon die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Förderungsleistungen bei ihr nicht vorgelegen hätten. Nur wenn der Studierende das Studium unterbreche, verliere er gemäß § 15 Abs. 2 BAföG seinen Anspruch. Sie selbst habe nachgewiesenermaßen fleißig weiter studiert. Zu dem Urlaubssemester sei es nur durch die inkompetente Beratung der Hochschule gekommen. Auch von dieser sei nur eine "pro forma"-Beantragung und keine Studienunterbrechung beabsichtigt gewesen. Ihr Anspruch dauere auch bis zum Ende des Sommersemesters 2012 fort, da es nicht auf den Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung, sondern den des Ausbildungsendes ankommen. Dies sei jedoch der Zeitpunkt, in dem sie sich entschlossen habe, die Ausbildung wegen der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr fortzuführen. Diese habe sich spontan ergeben. Nachdem die Stelle geschaffen worden sei, habe sie sich innerhalb von drei Tagen beworben und die Zusage erhalten. Bei der Hochschule habe man ihr erklärt, es sei einfacher, sich nicht zurückzumelden als sich zu exmatrikulieren. Sie habe sich ohnehin immer verspätet zurückgemeldet. Insoweit spiele dann der Vertrauensschutz eine Rolle. Sie habe nicht wissen können, dass sie nur bis Juli 2012 einen Anspruch haben sollte, obwohl sie bis zum 30. September studiert habe. Da dem Beklagten seit dem 1. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass sie keine Förderung mehr beantragt und auch keine Prüfungsleistungen mehr erbracht bzw. nachgewiesen habe, sei auch die Jahresfrist für eine Aufhebung der Bescheide verstrichen gewesen. Im Sommersemester 2012 habe sie sich zu keiner Prüfung angemeldet; auf welche Termine die Prüfungen für die Lehrveranstaltungen des Sommersemester angesetzt worden seien und wann die Anmeldefristen gewesen seien, könne sie nicht mehr sagen. Dies sei jedoch auch unerheblich, da anderenfalls konsequenterweise auch solchen Studierenden, die ihr Studium fortsetzten, während der Semesterferien keine Förderung gewährt werden dürfte.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 31. Juli 2014 und vom 3. September 2014 zurückzunehmen,

13

sowie

14

den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 17. November 2015 aufzuheben,

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei unerheblich, ob die Klägerin während des genehmigten Urlaubssemesters Prüfungsleistungen erbracht habe. Ferner sei der Bewilligungszeitraum zu Recht um die vorlesungsfreie Zeit verkürzt worden. Denn die Klägerin habe eingeräumt, bis zum Ende des Sommersemesters an den Lehrveranstaltungen teilgenommen, jedoch keine Prüfungsleistungen mehr erbracht zu haben.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

20

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme der beanstandeten, in Bestandskraft erwachsenen Bescheide nicht zu, vgl. § 113 Abs. 5 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -.

21

Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

22

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Juli 2014, mit dem der Beklagte der Klägerin die Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2011/2012 entzogen und zurückgefordert hatte (1.), ebenso wie derjenige vom 3. September 2014, durch den u.a. diese Festlegung sowie die bereits durch den Bescheid vom 8. Juli 2014 ausgesprochene Verkürzung des Bewilligungszeitraums um die Monate August und September des Sommersemesters 2012 sowie die Rückforderung des darauf entfallenden Betrages bestätigt wurden (2.), nicht als rechtwidrig.

23

1. Die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012, während dessen die Klägerin vom Studium beurlaubt war, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

24

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und die sonstigen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X normierten Voraussetzungen vorliegen.

25

Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 erweist sich hinsichtlich des vorgenannten Zeitraums – das Wintersemester 2011/2012 - als rechtswidrig. Denn der Klägerin stand insoweit kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine förmliche Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester dazu, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum der Beurlaubung entfällt; dies gilt sogar dann, wenn die Beurlaubung rückwirkend erfolgt. Dafür zählt auf der anderen Seite das Urlaubssemester nicht als Fachsemester im förderungsrechtlichen Sinne, so dass es etwa bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder auch bei der Berechnung der Grenze des § 7 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BAföG nicht mitgerechnet wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2013 – Au 3 K 13.827 -, zit. nach juris Rdn. 21 mwN.). Auch weitere Regelungen des Ausbildungsförderungsrechts zeigen, dass ein solches förmliches Urlaubssemester auf die Dauer der Ausbildung nicht angerechnet wird. So ist die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die Eignung des Auszubildenden erst dann vorzulegen, wenn eine bestimmte Zahl von "Fachsemestern" erreicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 – 5 C 15778 -, zit. nach juris).

26

Hochschulrechtlich wird das Urlaubssemester ebenfalls nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Die von der Klägerin vorgelegte Exmatrikulationsbescheinigung der Hochschule A-Stadt lässt ebenfalls erkennen, dass das die Zeit der Beurlaubung nicht als Fachsemester angerechnet worden ist. Diese fehlende Anrechenbarkeit war letztlich auch von der Klägerin – in Einklang mit ihrem Vorbringen zu der mit dem Akademischen Rat diskutierten Vorgehensweise – tatsächlich gewünscht und beabsichtigt. Danach sollte sie durch die Beurlaubung von der Beibringung der für das laufende Semester vorgesehenen Studienleistung freigestellt sein, um das im Vorjahr Versäumte nachholen zu können.

27

Die Kehrseite der – für Studierende wie die Klägerin positiven - unmittelbaren Rechtswirkung für das Ausbildungsverhältnis, dass das Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist, besteht aber darin, dass die förderfähige Ausbildung während des Urlaubssemesters nicht fortdauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 5 C 102/70 -, zit. nach juris Rdn. 11). Dies gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat. Tritt ein Umstand ein, der den Auszubildenden zu einer Unterbrechung des Ausbildungsfortgangs veranlasst, hat er die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken und muss die hiermit verbundenen Vorteile – kein (weiterer) Ausbildungsrückstand durch Nichtanrechnung als Fachsemester - mit den Nachteilen – nur Fachsemester sind förderfähig – abwägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2015 – 5 C 15/14 -, zit. nach juris Rdn. 26 und vom 25. November 1982, aaO., Rdn. 12). Dies gilt selbst dann, wenn der Grund für die Beurlaubung nicht – wie hier – auf einer freien, ggfs. studientaktisch motivierten Entscheidung des Studierenden beruht, sondern in einer unverschuldeten Erkrankung liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, aaO., Rdn. 20).

28

Die sonstigen Rücknahmevoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), wobei grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Erforderlich ist die nach der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Person des Begünstigten erwartet werden durfte. Der Betroffene muss naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 1 A 532/10 -, Rdn. 49 mwN.).

29

Es kann insoweit offen bleiben, ob der Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 2011 hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 in wesentlicher Beziehung auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruhte, weil sie das Urlaubssemester schon vor dessen Erlass beantragt bzw. die Antragstellung zumindest beabsichtigt hatte. Denn jedenfalls musste ihr insbesondere in Ansehung der dem Bewilligungsbescheid beigefügten "Ergänzenden Bestimmungen und Hinweise" bewusst gewesen sein, dass sie verpflichtet war, unverzüglich alle Änderungen der für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände anzuzeigen, über die im Zusammenhang mit der Antragstellung Erklärungen abgegeben wurden, "insbesondere über […] Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung". Vor diesem Hintergrund musste sich ihr die Einsicht aufdrängen, dass eine Beurlaubung sich auf die Förderung negativ auswirken könnte, so dass sie zumindest gehalten gewesen wäre, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, ob ein nur "pro forma" gestellter Antrag ausnahmsweise förderungsunschädlich sein könnte. Für ein entsprechendes Bewusstsein der Klägerin spricht überdies, dass die Klägerin im Rahmen der der Bewilligung zugrundeliegenden Antragstellung die Immatrikulationsbescheinigung für das vorherigen Semesters beigefügt und eine für das maßgebliche Semester geltende Bescheinigung – aus der die Beurlaubung mutmaßlich ersichtlich gewesen wäre - bis zum Studienabbruch auch nicht nachgereicht hat.

30

Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid auch unter Einhaltung der in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierten Frist zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zurückgenommen werden. Die Jahresfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, erst mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die Behörde – in Gestalt des zuständigen Amtswalters – die vollständige zur Rücknahme erforderliche Kenntnis erlangt hat, sie also die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – BVerwG XI C 47.92 -, BVerwGE 92, 81, 87 m.w.N.). Der Beklagte hatte erstmals durch die am 7. Mai 2014 vorgelegte Exmatrikulationsbescheinigung der Klägerin Kenntnis darüber erlangt, dass diese überhaupt ein Urlaubssemester eingelegt hatte, so dass die Jahresfrist für die Rücknahme durch den Bescheid vom 31. Juli 2014 unzweifelhaft gewahrt ist.

31

Die Ermessenserwägungen unterliegen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

32

2. Der Bescheid vom 3. September 2014 unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen wird darin der Regelungsgehalt des vorgenannten Bescheides sowie des Bescheides vom 8. Juli 2014 lediglich wiederholt und der Gesamtrückforderungsbetrag wegen einer kurz zuvor erfolgten Teilzahlung der Klägerin herabgesetzt. Zum anderen erweist sich auch die in diesem Zusammenhang von der Klägerin beanstandete Verkürzung des ursprünglichen Bewilligungszeitraums um die Monate August und September 2012 als rechtmäßig. Dabei handelt es sich um die vorlesungsfreie Zeit des Sommersemesters 2012; für den übrigen Bewilligungszeitraum, der der Vorlesungs- und Prüfungszeit dieses Semesters entspricht, wurden der Klägerin die Förderungsleistungen belassen.

33

Rechtsgrundlage der Verkürzung ist § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG iVm. § 50 Abs. 1 SGB X. Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid danach zuungunsten des Auszubildenden von dem Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt. § 48 SGB X findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 SGB X. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach dem Abs. 2 der Vorschrift in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe jedenfalls mit dem Ende der Vorlesungszeit die Hochschule nicht mehr besucht, ist nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie im Sommersemester 2012 noch an Lehrveranstaltungen teilgenommen, jedoch keine Prüfungen abgelegt habe. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich auch für die vorlesungsfreie Zeit geleistet wird (vgl. § 15 Abs. 2 BAföG). Dies gilt aber nur für die Dauer der Ausbildung. Diese ist jedoch dann beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht, dass die Klägerin nach Ablauf der Vorlesungszeit ihr Studium bis zum Semesterende fortgesetzt hat. Der Umstand, dass sie seit dem 1. Februar 2011 keinerlei aktenkundige Studienleistungen mehr erbrachte und sich auch nicht mehr zurückgemeldet hat, obgleich der Rückmeldezeitraum regelmäßig innerhalb der Vorlesungszeit liegt, spricht vielmehr dafür, dass der Studienabbruch bereits erfolgt war. Überdies hat die Klägerin schon die Lehrveranstaltungsteilnahme im Sommersemester 2012 nicht belegt. Ihr Vorbringen, sie habe sich erst kurzfristig mit der Annahme des Stellenangebotes im Oktober 2012 binnen weniger Tage zum Studienabbruch entschlossen, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie sich trotz des Semesterbeginns nicht nur nicht zurückgemeldet, sondern trotz Ablauf des Bewilligungszeitraums auch keinen Folgeantrag für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung gestellt hat. Zudem lässt auch der Umstand, dass sich die Klägerin, trotzdem sie fortlaufend an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben will, nicht zu einer einzigen Prüfung im Sommersemester angemeldet hatte, darauf schließen, dass sie sich schon vor dem Beginn der Prüfungszeit und der vorlesungsfreien Zeit entschlossen hatte, das Studium nicht fortzuführen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin nach eigenem Bekunden gehalten gesehen hat, die zu Beginn ihres Studiums versäumten Studienleistungen nachholen zu müssen, und hierfür auch das Urlaubssemester beantragte. Mit diesem Vortrag ist nicht vereinbar, dass sie im Sommersemester 2012 nicht einmal versuchen wollte, Prüfungen abzulegen und daher schon von den Anmeldungen zur Prüfung abgesehen hat, obwohl sie seither lediglich eine erfolgreiche Studiumsleistung erbracht hatte. Dieses Verhalten lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass bereits beabsichtigt war, das Studium aufzugeben.

34

3. Die in angefochtenen Bescheiden verfügten Rückforderungen der an die Klägerin für die streitigen Zeiträume ausgereichten Förderbeträge findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 SGB X. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese zu erstattenden Leistungen sind – wie hier geschehen - durch Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X).

35

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZivilprozessordnungZPO -.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15a Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung


(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert1.zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monat

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 58 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung


(1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen. (2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenv

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2015 - 5 C 15/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für Zeiten, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
2.
entgegen § 47 Absatz 2 oder 5 Nummer 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt;
2a.
entgegen § 47 Absatz 3 das Amt für Ausbildungsförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 14 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt.

(1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen.

(2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellen die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüssen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.

(4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl zu veranlassen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für Zeiten, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für sein Studium an der Fachhochschule Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von 439 € monatlich. Während seines zweiten Studiensemesters, am 9. Juni 2011, erfuhr der Kläger, dass er an Krebs erkrankt war. Entsprechend ärztlicher Empfehlung, sich körperlich zu schonen, besuchte er in der Zeit vom 13. Juni bis zum 3. Juli 2011 keine Lehrveranstaltungen. Danach nahm er wieder an Vorlesungen teil. Am 13. Juli 2011 entsprach die Fachhochschule dem Antrag des Klägers, ihn für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2011 wegen Krankheit zu beurlauben. Die Urlaubsbescheinigung enthielt den Hinweis, dass eine Teilnahme an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen nicht möglich sei.

3

Nachdem der Kläger diese Bescheinigung im Oktober 2011 bei dem Beklagten eingereicht hatte, setzte dieser mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 den Förderungsbetrag für die Zeit von April bis September 2011 auf Null fest und forderte die für diesen Zeitraum gewährte Ausbildungsförderung zurück. Die Bewilligung habe sich als rechtswidrig herausgestellt, weil für ein Urlaubssemester keine Förderung geleistet werden dürfe. Diesen Bescheid hob der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 13. Januar 2012 auf und begrenzte die Rückforderung auf die für die Zeit von Juli bis September 2011 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 1 317 €.

4

Der erneute Widerspruch des Klägers und die anschließend erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ergebe sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Der Kläger habe die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen. Trotz der Erkrankung sei es seine Entscheidung gewesen, das zweite Semester als Urlaubssemester zu nehmen und damit keine förderungsfähige Ausbildung zu absolvieren.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die im Streit stehenden Bescheide des Beklagten hinsichtlich der Rückforderung für den Monat Juli 2011 aufgehoben. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG scheide als Rechtsgrundlage für die Rückforderung aus, weil der Kläger die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten habe. Der Schwere seiner Krebserkrankung und der damit verbundenen psychischen Belastungen werde es nicht gerecht, ihm ab Anfang Juli 2011 wieder die volle Studierfähigkeit zu unterstellen. Der Beklagte habe seine Bescheide jedoch zu Recht auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG gestützt. Der Kläger habe wegen der rückwirkend ausgesprochenen Beurlaubung ab April 2011 keine förderungsfähige Ausbildung mehr betrieben, auch wenn er tatsächlich bis zur Beurlaubung studiert habe. Allerdings greife der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Bewilligung sei bis einschließlich Juli 2011 schutzwürdig, da er bis dahin nicht damit habe rechnen müssen, aus Krankheitsgründen ein Urlaubssemester nehmen zu müssen. Erst Anfang Juli habe sich herausgestellt, dass er nach der Krebsdiagnose der zusätzlichen Belastung einer Prüfung nicht gewachsen gewesen sei. Mit Beantragung und Bewilligung der Beurlaubung im Juli 2011 habe der Kläger allerdings gewusst oder wissen müssen, dass ihm für die Monate August und September 2011 ein Förderanspruch nicht mehr zustehe. Jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung enthalte den Hinweis, dass eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 SGB X. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG erweise sich trotz zwischenzeitlicher Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz weiterhin als Spezialregelung für die Fälle der Unterbrechung des Studiums aus Krankheitsgründen; § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei daneben nicht anwendbar. Sofern man dies anders beurteile, liege jedenfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Er habe darauf vertraut, die erhaltene Ausbildungsförderung auch für die Monate August und September 2011 behalten zu dürfen. Bis auf die dreiwöchige Unterbrechung habe er im gesamten Semester studiert. Die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Beurlaubung habe er nicht gekannt und auch nicht kennen müssen.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hatte am 7. November 2014 selbst Revision eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 2014 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

8

Das Verfahren über die Revision des Beklagten wird eingestellt, weil er diese zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO).

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten, die im Revisionsverfahren nur noch bezüglich der Änderung und Rückforderung für die Monate August und September 2011 im Streit stehen, im Ergebnis als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides des Beklagten ist § 53 Satz 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952). Die Befugnis des Beklagten zur Rückforderung der Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), - SGB X - in Verbindung mit § 53 Satz 3 Halbs. 2 BAföG.

11

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die Rückforderung des Beklagten für die streitbefangenen Monate August und September 2011 nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift hat der Auszubildende den Förderbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem er die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Zwar lag wegen der vom Kläger beantragten rückwirkenden Bewilligung eines Urlaubssemesters durch die Fachhochschule eine Unterbrechung der Ausbildung auch im streitigen Zeitraum vor. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger diese Unterbrechung wegen seiner Krebserkrankung nicht im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu vertreten hat. Denn hierfür reicht es nicht aus, wenn der Auszubildende von sich aus die Beurlaubung beantragt und damit in formaler Hinsicht auch die Unterbrechung der Ausbildung veranlasst. Vielmehr hat er den damit gesetzten Grund für die Unterbrechung nur dann zu vertreten, wenn zu der Veranlassung das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern, hinzutritt. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Beantragung des Urlaubssemesters auf eine Erkrankung zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 <146>).

12

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG im vorliegenden Fall anwendbar ist und nicht durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG verdrängt wird (1.). Es hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Änderung und Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X gedeckt ist und dem schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht (2.).

13

1. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist als Rechtsgrundlage anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt sich § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG im vorliegenden Zusammenhang nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausschließt.

14

Im Ansatz ist davon auszugehen, dass zwei Rechtsnormen, die - wie die genannten einfachgesetzlichen Regelungen - im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung beanspruchen und grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind, so dass die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 18; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 87 ff. zur sogenannten Anspruchskonkurrenz). Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn entweder ein Fall von Spezialität (lex specialis derogat legi generali) gegeben ist, also die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Normen enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffes hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität (im engeren Sinne) beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 17 f.). So verhält es sich hier nicht.

15

a) Eine Verdrängung kraft Spezialität im engeren Sinne scheidet aus. Das gilt auch dann, wenn man es hierfür genügen lässt, dass - obgleich die abstrakten Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und die des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht wörtlich übereinstimmen - die Anwendungsbereiche dieser beiden Rechtsnormen sich jedenfalls in den Fällen überschneiden, in denen eine (krankheitsbedingte) Unterbrechung der Ausbildung vorliegt, und deshalb davon ausgeht, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG im vorgenannten Sinne sämtliche Merkmale der allgemeineren Norm des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal (nämlich das des Vertretens der Unterbrechung) hinzufügt. Ein Zurücktreten der allgemeineren gegenüber der speziellen Norm kann nämlich auch kraft Spezialität (im engeren Sinne) nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall die Tatbestandsmerkmale der speziellen Norm erfüllt sind und deshalb ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm ausgeschlossen ist. Die Frage, ob die Rechtsfolgen zweier Rechtssätze nebeneinander eintreten sollen oder ob eine die andere verdrängt, stellt sich nur, wenn auf einen Sachverhalt beide Tatbestände zutreffen. Nur für ihren Anwendungsbereich kann die speziellere die allgemeinere Rechtsnorm verdrängen (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - I B 96/97 - RIW 1998, 491 <492 f.>; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 89). Danach tritt hier § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht zurück. Denn im vorliegenden Fall ist die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil - wie oben dargelegt - das Merkmal des Vertretens nicht erfüllt ist.

16

b) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der - hier für die Fallgruppe der Unterbrechung der Ausbildung - spezielleren Rechtsnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht vor, so kann zwar eine verdrängende Wirkung gegenüber anderen allgemeineren Tatbeständen noch eintreten, wenn ein entsprechender ausdrücklicher oder stillschweigender Gesetzesbefehl dies anordnet (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 18), d.h. wenn aus der Norm im Wege der Auslegung zu folgern ist, dass ihre Rechtsfolge nur dann eintreten soll, sofern ihre besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Gesetzesbefehl, wonach die Heranziehung zur Rückerstattung von Förderungsleistungen, die der Auszubildende während einer (krankheitsbedingten) Unterbrechung seiner Ausbildung bezogen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zulässig sein soll, ist nicht erkennbar.

17

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Rückzahlungspflicht wegen krankheitsbedingten Unterbrechens der Ausbildung nicht umfassend und abschließend. Ein Auszubildender kann vielmehr auch dann aufgrund anderer Vorschriften - insbesondere nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG - zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht (wie hier der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit), die er nicht zu vertreten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 4 m.w.N.), an welcher der Senat festhält.

18

aa) Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Rechtsnorm als abschließend begreift. Ebenso wenig gibt der Wortlaut des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG etwas dafür her, was auf dessen Subsidiarität gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG schließen ließe.

19

bb) Systematische Erwägungen sprechen gegen eine Verdrängungswirkung. Insoweit ist bedeutsam, dass beide Rechtsnormen Unterschiede im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen aufweisen. Während § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG an die Unterbrechung der Ausbildung aus einem vom Auszubildenden zu vertretenden Grund die Rechtsfolge knüpft, dass der Förderungsbetrag für den entsprechenden Kalendermonat (oder Teil eines Kalendermonats) zurückzuzahlen ist, ermächtigt und verpflichtet § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Verwaltung dazu, den Bewilligungsbescheid vom (nächsten) auf die Änderung eines maßgeblichen Umstands folgenden Monats an zu ändern und die Rückerstattung der Leistungen ab diesem Zeitpunkt zu verlangen. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist für den Betroffenen regelmäßig einschneidender. Dafür sind die tatbestandlichen Hürden höher als die des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es daher nicht zu, dass bei Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf die Fälle der krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums das von der Rechtsprechung entwickelte Korrektiv der subjektiven Vorwerfbarkeit vollständig seine Bedeutung verlöre. Ebenso wenig greift sein Einwand durch, dass eine Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf denselben Lebenssachverhalt zu Zufälligkeiten bei der Normanwendung führe und daher dem Prinzip der Rechtssicherheit widerspreche.

20

Gegen die Annahme, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die allgemeinere Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG verdrängt, spricht auch der systematische Zusammenhang zu der Bestimmung des § 15 Abs. 2a BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung auch dann geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, seine Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats nach Beginn der Erkrankung hinaus. Damit hat der Auszubildende im Fall einer Erkrankung die Wahl, ob er von einem Antrag auf Beurlaubung absieht und deshalb den Vorteil erlangt, dass Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2a BAföG trotz krankheitsbedingter Versäumung von Lehrveranstaltungen bis zu drei Monate weiter gezahlt wird, oder ob er sich für eine Beurlaubung entscheidet. Macht der Auszubildende im Falle einer Erkrankung während des Semesters von der Möglichkeit Gebrauch, sich (rückwirkend) beurlauben zu lassen, so steht ihm während dieses Zeitraums Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zu, weil ein Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264>). Diesem System entspricht es, dass der einen Antrag auf Beurlaubung stellende Auszubildende zu berücksichtigen hat, dass die für Zeiten der Beurlaubung erteilten Bewilligungsbescheide nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG geändert und Leistungen zurückgefordert werden. Ginge man dagegen davon aus, dass die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dieser Konstellation schon kraft Verdrängung durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht anwendbar wäre, würden die an eine Beurlaubung aus Krankheitsgründen geknüpften Rechtsfolgen systemwidrig vereitelt.

21

cc) Aus dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verdrängungswirkung schließen. Die Regelung berücksichtigt den Grundsatz, dass nur für die - und darum auch nur während der - Ausbildung die Lebensgrundlage des Auszubildenden durch Ausbildungsförderung sichergestellt werden soll (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.). Sie ist - ebenso wie § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG - dazu bestimmt, dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 6). Dies spricht gegen die Annahme, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zugleich dazu bestimmt ist, den Rückgriff auf die allgemeinere Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu sperren, die ebenfalls eine Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen der Unterbrechung der Ausbildung rechtfertigen kann.

22

dd) Die historisch-genetische Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG liefert ebenfalls keine Hinweise darauf, dass es Inhalt dieser Norm ist, die Rückzahlungspflicht wegen der Unterbrechung der Ausbildung umfassend und abschließend zu regeln. Insbesondere lassen sich den Gesetzesmaterialien (wie der Begründung des Entwurfs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung auch dann sperren soll, wenn seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte der Norm - hier im Sinne der Rechtsentwicklung durch verschiedene Gesetzesänderungen - in gewichtiger Weise gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als abschließende Regelung für Fälle der Ausbildungsunterbrechung konzipiert.

23

Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) war anerkannt, dass während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten waren, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 <133 f.>). Auch zu der nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren) - geltenden Fassung des § 20 BAföG herrschte Übereinstimmung darüber, dass auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - bzw. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) zurückgegriffen werden konnte, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht vorlagen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 28).

24

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt und angenommen, dass § 53 BAföG auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <109> und vom 24. September 1981 - 5 C 87.79 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 13). Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 53 BAföG galt jedoch nur, bis in § 53 BAföG durch Art. 1 Nr. 27 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) die Bestimmung eingefügt wurde, dass § 48 SGB X keine Anwendung finde und Rückforderungen sich nach § 50 SGB X richteten. Aus der Anordnung des Gesetzgebers, dass § 48 SGB X im gesamten Geltungsbereich des § 53 BAföG unanwendbar sein soll (vgl. auch BT-Drs. 10/5025 S. 14), und aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Erstattungsregelung des § 50 SGB X ist zu ersehen, dass § 53 BAföG nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle von § 48 SGB X treten, er seither also auch im Bereich der Leistungserstattung anwendbar sein sollte. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass seither auch in Fällen einer nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X einschlägig ist (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 2 f.). Die vorgenannte Rechtsprechung, die den Rückgriff auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG durchweg zugelassen hat, war dem Gesetzgeber bei seinen nachfolgenden Änderungen des Gesetzes jeweils bekannt, ohne dass ihn dies veranlasst hätte, insoweit korrigierend einzugreifen.

25

2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die vom Kläger angegriffenen Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten, soweit sie die allein noch streitbefangenen Monate August und September 2011 betreffen, von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gedeckt sind (a) und ihnen insoweit ein schützenswertes Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht (b). Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, ein Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 53 Satz 3 Halbs. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

26

a) Die dem Kläger auf seinen Antrag von der Fachhochschule im Juli 2011 (rückwirkend) gewährte Beurlaubung für das Sommersemester 2011 stellt sich als - hier zuungunsten des Auszubildenden wirkende - Änderung eines maßgeblichen Umstands im Sinne von § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Zu diesen maßgeblichen Umständen gehört auch eine Unterbrechung der Ausbildung in Form der Beurlaubung wegen Krankheit, die unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbildungsverhältnis hat. Während des Urlaubssemesters, das weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist, dauert die förderungsfähige Ausbildung nicht fort mit der Folge, dass dem Auszubildenden insoweit Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zusteht; und zwar auch dann nicht, wenn der Auszubildende vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird (BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264> und vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37).

27

b) Im Hinblick auf die streitbefangenen Monate August und September 2011 stehen der in § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Rechtsfolge auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.

28

aa) Zwar ist das Förderungsamt nach den vorgenannten Regelungen zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1986 - 5 ER 265/84 - Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5). Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 <311> m.w.N.; kritisch dazu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 29). Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 6).

29

Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 <313>). Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht - wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG - nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus. Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 <313>).

30

bb) Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich und in zutreffender Weise ausgegangen. Seine darauf beruhende Würdigung, dass der Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die rechtlichen und finanziellen Folgen der Beurlaubung und einer verspäteten Anzeige gegenüber der Verwaltung nicht gekannt zu haben und auch nicht habe kennen müssen.

31

Zum einen steht der Berufung des Klägers auf die von ihm geltend gemachte (rechtliche) Unkenntnis entgegen, dass diese seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen ist. Ihn traf nämlich die Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung der Ausbildungsförderung erheblich sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Dementsprechend war er gehalten, dem Beklagten die im Juli 2011 bewilligte Beurlaubung für das gesamte Sommersemester 2011 unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Auf diese Verpflichtung, dem Beklagten Änderungen - unter anderem die Unterbrechung der Ausbildung - mitzuteilen, ist der Kläger im Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 und im Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Januar 2012 ausdrücklich hingewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu überdies festgestellt, dass jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung den Hinweis enthalte, dass eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe. Diese Feststellung, die der Kläger nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffen hat, ist für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

32

Zum anderen obliegt es im Falle einer Erkrankung dem Auszubildenden selbst, die förderungsrechtliche Konsequenz einer Beurlaubung, dass ihm die Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zusteht, vor Einreichung eines Antrags zu bedenken und gegebenenfalls entsprechenden Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264>). Der Kläger hätte wissen müssen, dass er wegen des von ihm beantragten und von der Fachhochschule rückwirkend gewährten Urlaubssemesters jedenfalls für die im Streit stehenden Monate keinen Förderanspruch mehr besaß. Indem er es versäumt hat, sich entsprechend zu informieren, hat er die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen zumindest in einem leichten Maße verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in die unveränderte Weiterförderung - hier für die Monate August und September 2011 - erwies sich daher jedenfalls seit der Bewilligung des Urlaubssemesters im Juli 2011 als nicht mehr schutzwürdig.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.