Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen.

(2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellen die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüssen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.

(4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl zu veranlassen.

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published on 11/05/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht er
published on 12/12/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz – BAföG – in Höhe von 783,- €
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