Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Nov. 2012 - 4 A 80/11

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2012:1122.4A80.11.0A
published on 22/11/2012 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Nov. 2012 - 4 A 80/11
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Abfallbehandlungsanlage und die Feststellung, vorhandene Gebäude gewerblich nutzen zu dürfen.

2

Das geplante Betriebsgrundstück ({A.} 17) setzt sich aus den Flurstücken 122 bis 125, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2 128/1, 128/2, 129/1 und 129/2 der Flur 2 in der Gemarkung {B.} zusammen und weist eine Größe von knapp 55.000 m² auf. Es liegt östlich der Ortslage von {B.} im Außenbereich.

3

Auf dem Grundstück sind folgende bauliche Anlagen vorhanden:

4

- eine Leichtbauhalle mit einer Grundfläche von 2.000 m² (80 m x 25 m) im nordöstlichen Bereich,

5

- nordwestlich davon eine asphaltierte Fläche (ca. 900 m²) und eine Betonfläche (ca. 1.000 m²),

6

- ein ehemals als Lagerhalle genutztes Gebäude mit einer Fläche von 686 m² im nordwestlichen Bereich,

7

- etwas weiter südlich davon eine ehemalige Scheune (140 m²) und einige Holzschuppen sowie eine befestigte Fläche,

8

- nordöstlich davon eine teilweise befestigte Fläche, auf der ehemals Stallanlagen standen,

9

- nördlich davon eine ca. 450 m² große Betonfläche,

10

- eine Kleinkläranlage.

11

Über das Grundstück führt zudem ein aus Betonsteinpflaster angelegter Weg.

12

Mit Bescheid vom 14. April 1994 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz Dessau/Wittenberg (im Folgenden: STAU) der Firma BPK B {C.} Kunststoffrecycling eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf dem vorgenannten Betriebsgrundstück für eine Kunststoff-Recycling-Trennanlage zur Herstellung bahnenförmiger Materialien mit einer Kapazität von 5.100 t/a nach Maßgabe der Antragsunterlagen und Nebenbestimmungen. Die Genehmigung erstreckt sich nach S. 2 des Bescheids im Wesentlichen auf Folgende Anlagen bzw. Anlagenteile:

13

1. eine Kunststoff-Recycling-Trennanlage PO/PS {D.} mit einer durchschnittlichen Durchsatzleistung von 980 kg/h, einschließlich Verpackung und Versand,

14

2. eine Anlage zur Folienherstellung,

15

3. eine EPS-Recyclinganlage Extru DEX bestehend aus einer EPS-Mahlanlage und einer EPS-Granulieranlage,

16

4. 2 Produktionshallen,

17

5. Energie- und Wärmeerzeugung, bestehend aus

18

a. 3 Dieselgenerator-Aggregaten, 720 kVA mit jeweils 15,2 m Ableitungsrohr,

19

b. einem Heizöllagertank, doppelwandig nach DIN 6616, Lagermenge 25.000 l,

20

6. Rohstoff-/Produktionsflächen: eine Lagerhalle, Freilagerflächen, eine Siloanlage, 2 Lagerbehälter für Natriumhydroxid-Plätzchen, jeweils 115 kg, 2 Lagerbehälter für Eisen III - Chlorhexahydrat, jeweils 115 kg.

21

Mit Schreiben vom 02. April 1996 teilte die BPK B {E.} Kunststoffverwertung KG mit, dass abweichend von der Genehmigung nicht zwei Produktionshallen, sondern eine Halle errichtet und in diese der Sozialtrakt eingegliedert worden sei.

22

Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 erklärte die Bernd {E.} Kunststoffverwertung KG gegenüber dem STAU, dass auf die Anlage zur Folienproduktion verzichtet werde und Endprodukt der Recyclinganlage das Regranulat sei.

23

In der Folge fand ein Betreiberwechsel auf die BPK Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbh & Co. KG statt.

24

Nachdem seitens der Überwachungsbehörde festgestellt worden war, dass verschiedene Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht eingehalten worden seien und Abfälle über die genehmigte Lagerkapazität hinaus gelagert würden, untersagte das STAU der BPK Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbh & Co. KG mit Bescheid vom 25. Juli 2000 die Annahme jeglichen Recyclingmaterials und gab ihr auf, die auf dem Grundstück gelagerten Abfälle mit Ausnahme der auf den genehmigten Freilagerflächen I und II zu lagernden Abfälle einer externen Verwertung zuzuführen.

25

Mit Bescheid vom 28. November 2000 untersagte das STAU der BPK Kunststoffverarbeitungsgesellschaft mbh & Co. KG den Betrieb der Anlage im vollen Umfang und gab ihr auf, die illegal lagernden Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

26

Bis Oktober 2001 wurden von dem Grundstück von ca. 2.300 t Kunststoffabfälle im Wege der Ersatzvornahme entfernt.

27

In einem Protokoll über eine Beratung am 21. September 2004 beim Landkreis {F.} ist niedergelegt, dass die Udo {G.} GmbH beabsichtige, das Grundstück von den verbliebenen ca. 2.500 t Abfällen zu beräumen und eine Anlage zur Sortierung und Verwertung von Altholz und Sperrmüll und weiteren Abfällen sowie zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen zu errichten. In dem Protokoll ist zudem ausgeführt, dass Herr {G.} darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die geplante Errichtung einer neuen Sortieranlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe.

28

Die vollständige Beräumung des Grundstücks von den Abfällen wurde durch Ersatzvornahme bis zum 29. November 2004 abgeschlossen.

29

Im Jahr 2006 erwarb die {H.} Grundbesitz GmbH & Co. KG – eine Schwesterfirma der Klägerin – im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Betriebsgrundstück.

30

Nachdem die Klägerin, die in Dessau-Roßlau und in Halle (Saale) eine Abfallbehandlungs- und -recyclinganlage betreibt, bereits im Jahr 2007 dem Beklagten mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, eine Abfallbehandlungsanlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu betreiben, beantragte sie mit Antrag vom 30. September 2008 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über folgende Fragen:

31

„1. Ist die Nutzung der vorhandenen baulichen Objekte auf dem Grundstück T-weg 17 in 06386 {I.} unter Berücksichtigung der erteilten und gültigen Baugenehmigung für gewerbliche Zwecke zulässig?

32

2. Sind die Errichtung und der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 4 (1) BImSchG aufgrund der bisherigen Rechtslage zulässig?

33

3. Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG vor, unter der Maßgabe, dass die Unterlagen für den Antrag gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen sowie Erläuterungen und Hinweisen sachgemäß eingereicht werden?“

34

Im Antrag ist ausgeführt, dass beabsichtigt sei, eine Anlage zur Behandlung von Abfällen zur Gewinnung von wert- und energiehaltigen Fraktionen und Produkten zu errichten und zu betreiben. Ausgangsstoffe seien energiehaltige Abfälle aus der Papierherstellung, der Sortierung von Verpackungsmaterialien, der Holzverarbeitung und ähnlichem. Zudem sollen Metall-Kunststoff- und Metall-Gummiverbindungen wie Jalousetten, Kunststoffgehäuse von elektrischen und elektronischen Geräten, Metallgehäuse, Leiterplatten behandelt werden. Dazu werde Sortier-, Zerkleinerungs- und Separiertechnik eingesetzt. Es sei eine Kapazität zur Behandlung von Abfällen von 30.000 t pro Jahr und zur Zwischenlagerung von Abfällen von 1.000 t vorgesehen.

35

Dazu sollen die auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten genutzt und modernisiert werden. Das vorhandene Scheunengebäude solle als Verwaltungsgebäude ausgebaut werden. In der Produktionshalle sollen die angelieferten Abfälle mit der Sortieranlage in verwertbare Bestandteile fraktioniert sowie die sortierten oder sortiert angelieferten Abfälle mittels Zerkleinerungsmaschinen sowie Abscheide- und Trenntechnik zerkleinert und konfektioniert werden.

36

Die Eingangslagerung finde auf den im Antrag angegebenen Lagerflächen 1 und 2 statt. Zudem sei die Befestigung einer Lagerfläche 3 vorgesehen. Zur Sicherung einer kontinuierlichen Beschickung der Sortieranlage erfolge auch eine Vorratslagerung in der Produktionshalle.

37

Die Lagerung des Fertigmaterials erfolge in der Produktionshalle und in der Outputlagerhalle. Zur Verladung der Produkte werde mobile Ladetechnik eingesetzt. Die Sicherstellung angelieferter, aber nicht genehmigter Abfälle erfolge auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche.

38

Die Anlieferung der Abfälle erfolge mittels LKW über das öffentliche Straßennetz, wobei von einer mittleren Fahrzeugbewegung von ca. 7 Fahrzeugen je Tag auszugehen sei.

39

Die angelieferten Abfälle würden nach der Gewichtsermittlung über die betriebseigene Waage entweder im Eingangslager vorsortiert (etwa bei Sperrmüll) oder die Sortierung finde in der Sortieranlage statt. Dort könnten bis zu sechs Einzelfraktionen sortiert und getrennt gesammelt werden. Die vorhandenen Monochargen gelangten sodann je nach Größe und Zustand in eine ein- oder mehrstufige mechanische Zerkleinerung. Danach erfolgten die Abtrennung metallischer und nichtmetallischer Bestandteile sowie die Zuführung zum Outputlager. In geringem Ausmaß erfolge eine Direktbeladung und sofortige Expedition. Zum Abtransport aus dem Outputlager würden die Abfälle mittels Lager bzw. Mobilbagger verladen.

40

Es sei ein Zwei-Schicht-Betrieb von Montag bis Freitag jeweils von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgesehen. Anlieferung und Abholung erfolge im Zeitraum bis 18.00 Uhr.

41

Unter dem 30. September 2008 übersandte die Klägerin einen Abfallartenkatalog, der 59 Input-Abfallarten und 14 Outputabfallarten umfasst.

42

Mit Bescheid vom 10. Februar 2009 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Vorbescheids ab, weil das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Zum einen sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14. April 1994 erloschen, weil die genehmigte Kunststoffrecyclinganlage nach deren Stilllegung länger als drei Jahre nicht mehr betrieben worden sei. Zum anderen rechne die Verkehrsauffassung nach der Nutzungsaufgabe nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr mit deren Wiederaufnahme. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige, nämlich mit einer unerwünschten Zersiedelung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB einhergehe, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und wegen seiner möglichen Vorbildwirkung für eine ungeordnete Bebauung auf den umgebenden Freiflächen und der notwendigen Koordinierung der in der näheren Umgebung betroffenen Interessen der Planung bedürfe. Außerdem habe die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtmäßig versagt.

43

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2011 wies das Landesverwaltungsamt den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Es führte zur Begründung unter anderem aus: Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung habe zwar nicht zwangsläufig auch das Erlöschen der Baugenehmigung zur Folge, die Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei. Jedoch sei die Baugenehmigung hier durch Erledigung in anderer Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erloschen, weil eine bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks bis zu dessen Beräumung im November 2004 nicht möglich gewesen und diese danach auch nicht wieder aufgenommen worden sei.

44

Die Klägerin hat am 14. März 2011 beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben.

45

Dieses hat sich mit Beschluss vom 30. März 2011 (2 A 62/11 MD) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Halle verwiesen.

46

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie habe einen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid. Sie könne sich insoweit auf eine Zusage in einem Gespräch vom 21. September 2004 stützen, in dem der Landkreis Köthen die bauliche und gewerbliche Nutzung zugesagt habe. Zudem bestehe hinsichtlich der vorhandenen Gebäude Bestandsschutz. Die im nordöstlichen Bereich befindliche Produktionshalle sei unter dem 14. April 1994 genehmigt worden. Das im nordwestlichen Bereich befindliche Gebäude sei 1972 errichtet und als Stallung für Jungrinder genutzt worden. Ab 1990 bis 1994 habe es die {J.} GmbH als Produktionsstätte für Kunststoffaufbereitung und Mahlgut genutzt, danach ununterbrochen als Lagerhalle. Die im südwestlichen Bereich vorhandenen Gebäude seien ca. 1930 als Scheune erbaut und genutzt worden und ab 1992 als Sozialgebäude durch die {J.} GmbH. Außerdem habe sie das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben, wobei der in diesem Rahmen tätige Sachverständige den Verkehrswert mit 2,8 Mio. DM ermittelt habe. Dabei sei der Sachverständige davon ausgegangen, ohne dies allerdings zu prüfen, dass Bestandsschutz bestehe. Im Hinblick auf den Erwerb des Grundstücks durch Hoheitsakt habe sie daher auch das Recht erworben, das Grundstück in der vorhandenen Form zu nutzen. Darüber hinaus sei in Schreiben der Gemeinde {I.} und des Landkreises Köthen aus dem Jahre 1991 ausgeführt, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen sei.

47

Bestandsschutz bestehe auch deshalb, weil die baulichen Anlagen mit Zustimmung des Beklagten bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. April 1994 errichtet worden seien. Es liege auch keine endgültige Nutzungsaufgabe vor, weil sie die bereits genehmigte Nutzung fortführen wolle. Auch sie beabsichtige das Recycling von Sortierresten. Sie verwende zudem das gleiche Material aus den gleichen Ursprungsstätten.

48

Die Zulässigkeit des Vorhabens ergebe sich schließlich auch aus § 35 Abs. 4 BauGB.

49

Die Klägerin beantragt,

50

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 11. Februar 2011 zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 30.000 t/a sowie zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 1.000 t entsprechend dem Antrag vom 30. September 2008 zu erteilen,
2. festzustellen, dass sie die auf dem Grundstück stehenden Gebäude mit Ausnahme der Produktionshalle gewerblich nutzen kann.

51

Der Beklagte beantragt,

52

die Klage abzuweisen.

53

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht zudem im Wesentlichen geltend: Eine Zusage der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht erteilt worden. Es existiere für den Vorhabenstandort kein wirksamer Flächennutzungsplan, sondern lediglich ein nicht genehmigter Entwurf. Zudem könne allein aus einem Flächennutzungsplan kein Baurecht hergeleitet werden. Eine Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB scheide aus, weil aufgrund der Nutzungsaufgabe des Gewerbebetriebs im Jahre 1998 lediglich leerstehende bauliche Anlagen vorhanden seien, aber kein Betrieb, der erweitert werden könne.

54

Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

55

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

56

Die Klage hat keinen Erfolg.

57

Die auf Erteilung eines Vorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet (dazu I.). Die Feststellungsklage ist unzulässig und unbegründet (dazu II.).

I.

58

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der von ihr geplanten Abfallbehandlungsanlage. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten ist vielmehr rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

59

Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen, über die durch Vorbescheid entschieden werden kann, gehören gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG „andere öffentliche Vorschriften“ und insoweit auch die Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben der Klägerin ist jedoch bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines (positiven) Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nicht gegeben sind.

60

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin lässt sich nicht damit begründen, dass sie lediglich eine bestandsgeschützte Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück fortzuführen beabsichtige.

61

Für die vorhandenen baulichen Anlagen besteht weder formeller (dazu a) noch materieller (dazu b) Bestandsschutz.

62

a. Den vorhandenen baulichen Anlagen wird durch die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des STAU vom 14. April 1994 eingeschlossene Baugenehmigung kein formeller Bestandsschutz vermittelt.

63

Diese Baugenehmigung, die ausweislich des Genehmigungsbescheids vom 14. April 1994 auf der Grundlage des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (DDR GBl. I, S. 929) ergangen ist, ist nämlich zugleich mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. April 1994 erloschen.

64

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14. April 1994 ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Ende des Jahres 2003 erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt die Genehmigung, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Diese Voraussetzungen waren für die ursprünglich der Firma BPK B {J.} Kunststoffrecycling erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des STAU vom 14. April 1994 im Dezember 2003 erfüllt. Der Betrieb der genehmigten Kunststoffrecyclinganlage wurde nämlich nach deren behördlicher Stilllegung durch Bescheid des STAU vom 28. November 2000 bis Dezember 2003 nicht wieder aufgenommen und diese Anlage daher mehr als drei Jahre lang nicht mehr betrieben.

65

Zwar lässt das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Bestand der durch sie eingeschlossenen Genehmigungen – wie der Baugenehmigung – grundsätzlich unberührt. Deren Erlöschen richtet sich vielmehr grundsätzlich nach den für sie maßgebenden gesetzlichen Regelungen. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die eingeschlossenen Genehmigungen aufgrund der für sie maßgeblichen Gesetze vor der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erlöschen würden, da dies mit dem Zweck der Konzentrationswirkung nicht vereinbar wäre (Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 18 BImSchG Rn. 44 f.). In diesem Falle erlöschen die eingeschlossenen Genehmigungen (erst) mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

66

So liegt es hier.

67

Die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossene Baugenehmigung wäre aufgrund der für ihr Erlöschen grundsätzlich maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung bereits vor dem Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Ende 2003 erloschen.

68

Gemäß § 76 Abs. 1 der BauO LSA 1994 erlischt die Baugenehmigung, wenn innerhalb vondrei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Regelung ist auch für die auf der Grundlage des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (DDR GBl. I, S. 929) erteilte – streitgegenständliche – Baugenehmigung einschlägig. Denn nach § 91 Abs. 2 der am 01. September 1994 in Kraft getreten BauO LSA 1994 sind die Vorschriften der BauO LSA 1994 auf die vor dem 01. September 1994 eingeleiteten Verfahren insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. Das ist der Fall, weil § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 bestimmte, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

69

Mit der Ausführung des Bauvorhabens im Sinne dieser Regelung wird nur begonnen, wenn sich die Bauarbeiten auf die Errichtung des genehmigten Vorhabens beziehen. Weicht die Bauausführung so erheblich von den genehmigten Bauvorlagen ab, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist, ist sie nicht geeignet, den Ablauf der Geltungsfrist der Baugenehmigung zu hindern. Die Identität fehlt und es wird von der erteilten Genehmigung kein Gebrauch gemacht, wenn die beiden Vorhaben baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können, sich also die Zulässigkeitsfrage neu stellt (OVG Münster, Urteil vom 22. März 1982 – 7 A 1634/79 – BRS 39 Nr. 126; VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 1976 – VIII 434/75 – BRS 30 Nr. 175; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Mai 1986 – 6 A 93/85 – BRS 46 Nr. 151; VGH München, Beschluss vom 26. März 2008 – 15 ZB 07.3194 – Juris Rn. 9, 11).

70

Danach wurde von der Baugenehmigung, die Bestandteil des Genehmigungsbescheids des STAU vom 14. April 1994 ist, kein Gebrauch gemacht. Das tatsächlich ausgeführte Vorhaben weicht nämlich erheblich von dem genehmigten Vorhaben ab.

71

Nach dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lageplan vom Mai 1993, der offenbar dem Genehmigungsantrag zugrunde lag und Bestandteil der Genehmigung geworden ist, sind im nordöstlichen Bereich des Betriebsgrundstücks zwei Produktionshallen (A und B) mit den Abmessungen 25 m x 40 m vorgesehen, die einen Abstand von 18 m zueinander aufweisen. Westlich der südlichen Halle ist zudem ein 9 m x 12 m großes Gebäude als Sozialtrakt vorgesehen. Diese Gebäude sind indes nicht errichtet worden. Vielmehr teilte die BPK Bernd {J.} Kunststoffverwertung KG dem STAU mit Schreiben vom 02. April 1996 mit, dass abweichend von der Genehmigung nicht die Hallen A und B errichtet worden seien, sondern eine Halle errichtet und in diese der Sozialtrakt eingegliedert worden sei. Die tatsächlich errichtete Produktionshalle besitzt Abmessungen von 25 m x 80 m. Der eingegliederte Sozialtrakt ist zweigeschossig.

72

Diese geänderte Bauausführung weicht erheblich vom genehmigten Vorhaben ab, weil die Zulässigkeitsfrage durch die Änderung neu aufgeworfen wird. Die Genehmigungsfrage stellt sich nämlich hinsichtlich der Standsicherheit des tatsächlich errichteten Produktionsgebäudes und bezüglich der Belange des Brandschutzes neu.

73

Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (entspricht § 15 Abs. 1 BauO LSA 1994) muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. Dem entsprechend ist dem Bauantrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung vom 13. August 1990 (DDR GBl. I, S. 1.400) der Nachweis der Standsicherheit (§ 5) beizufügen. Unter der Nebenbestimmung 2.1 des Bescheids des STAU vom 14. April 1994 ist insoweit bestimmt, dass die Errichtung der Fundamente sowie die Montage der Hallen entsprechend den geprüften statischen Berechnungen in Verbindung mit den Prüfberichten des Prüfstatikers Kretzschmar vom 20. Dezember 1993 und vom 21. Dezember 1993 zu erfolgen habe. Die Errichtung von zwei Produktionshallen mit Abmessungen von je 25 m x 40 m erfordert jedoch eine andere statische Berechnung als die tatsächlich errichtete Halle mit den Abmessungen von 80 m x 25 m, in die zudem ein zweigeschossiger Sozialtrakt eingegliedert ist. Im Hinblick darauf wird durch die geänderte Bauausführung die Genehmigungsfrage bezüglich der Standsicherheit neu aufgeworfen.

74

Durch die geänderte Bauausführung stellt sich zudem die Zulässigkeitsfrage des Vorhabens wegen der brandschutzrechtlichen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (entspricht § 32 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA 1994) neu. Danach sind Brandwände herzustellen zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Mit der Errichtung einer 80 m langen Produktionshalle anstatt zweier 40 m langer Hallen wird die Frage der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach der vorgenannten Regelung erstmals aufgeworfen.

75

Ist sonach das vorhandene Produktionsgebäude einschließlich Sozialtrakt unter erheblicher, die Genehmigungsfrage neu aufwerfender Abweichung von der erteilten Baugenehmigung errichtet worden, hat dies das Erlöschen der Baugenehmigung insgesamt zur Folge. Die Baugenehmigung ist insoweit hinsichtlich des Bürogebäudes, der Lagerhalle und der Lagerflächen nicht teilbar. Bei diesen baulichen Anlagen handelt es sich nämlich um unselbständige Nebenanlagen des Gesamtvorhabens „Kunststoff-Recycling-Trennanlage“, das sich ohne die genehmigten Produktionshallen nicht verwirklichen lässt.

76

Ungeachtet dessen wurden auch das Lagergebäude und das Bürogebäude, die mit Bescheid des STAU vom 14. April 1994 genehmigt worden waren, nicht errichtet. Das Lagergebäude war ausweislich des Lageplans vom Mai 1993 nordwestlich der Produktionshallen vorgesehen. An diesem Standort ist aber kein Gebäude errichtet, sondern vielmehr eine befestigte Lagerfläche angelegt worden. Am vorgesehenen Standort des Bürogebäudes, der sich ausweislich des Lageplans vom Mai 1993 im südwestlichen Bereich des Betriebsgrundstücks südlich des ehemaligen Scheunengebäudes befindet, ist keine bauliche Anlage errichtet worden.

77

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass bezüglich der errichteten Produktionshalle eine behördliche Bauabnahme stattgefunden habe, lässt sich damit kein formeller Bestandsschutz begründen. Die Durchführung einer sog. Bauzustandsbesichtigung (§ 79 des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 bzw. § 83 BauO LSA 1994) ist nicht mit der Erteilung einer Baugenehmigung verbunden.

78

Ebenso wenig lässt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin aus dem Schreiben der BPK B {J.} Kunststoffverwertung KG vom 02. April 1996, mit dem diese das STAU über die vom Genehmigungsbescheid abweichende Bauausführung in Kenntnis gesetzt hat, ein formeller Bestandsschutz ableiten. Insoweit war die BPK Bernd {J.} Kunststoffverwertung KG lediglich ihrer Mitteilungspflicht nach § 16 BImSchG in der Fassung vom 14. Mai 1990 nachgekommen. Danach war der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage unbeschadet des § 15 Abs. 1 BImSchG verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind. Eine behördliche Genehmigung ersetzte diese Mitteilung nicht.

79

Soweit es im Übrigen das auf dem Betriebsgrundstück noch vorhandene ehemalige Scheunengebäude betrifft, das die Klägerin als Verwaltungsgebäude auszubauen beabsichtigt, sowie das nördlich davon gelegene Gebäude, das die Klägerin als Lagerhalle vorgesehen hat, sind diese Gebäude nicht Gegenstand der Genehmigung des STAU vom 14. April 1994 gewesen. Ausweislich des Lageplans vom Mai 1993 ist nämlich das Scheunengebäude als abzubrechend dargestellt, während das nördlich davon gelegene Gebäude lediglich als Bestand wiedergegeben ist, ohne dafür eine zur Genehmigung zu stellende Nutzung anzugeben.

80

Für diese beiden Gebäude besteht auch nicht aufgrund anderer Baugenehmigungen formeller Bestandsschutz. Soweit die Klägerin geltend macht, das Scheunengebäude sei etwa 1930 und das nördlich davon gelegene Gebäude im Jahre 1972 als Stall für Jungrinder errichtet worden, lässt sich damit kein formeller Bestandsschutz begründen. Selbst wenn der Errichtung der Gebäude entsprechende Baugenehmigungen zugrunde gelegen hätten, wären diese zwischenzeitlich erloschen. Eine Baugenehmigung erlischt nämlich, wenn eine einmal genehmigte Nutzung auf Dauer aufgegeben oder durch eine funktional andere ersetzt wird (VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 2009 – 3 S 1467/07 – Juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03. Januar 2011 – 1 ME 209/10 – Juris). In diesem Falle liegt eine Erledigung „in anderer Weise“ im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG LSA a.F. bzw. § 43 Abs. 2 VwVfG vor, die zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung führt (VG Halle, Urteil vom 20. September 2010 – 2 A 223/09 HAL – Juris Rn. 38 ff.). Die Gebäude wurden nach dem Vortrag der Klägerin ab 1990 nicht mehr als Rinderstall und Scheune, sondern durch die Firma {J.} zunächst als Produktionsstätte für Mahlgut und Kunststoffaufbereitung und später als Lagerhalle bzw. Sozialgebäude genutzt. Damit wurde die ursprüngliche Nutzung endgültig aufgegeben und durch eine funktional andere ersetzt.

81

b. Die auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Baulichkeiten sind auch nicht materiell bestandsgeschützt.

82

Materieller Bestandsschutz kann einem Bauvorhaben zukommen, wenn es zur Zeit der Errichtung oder der Nutzungsänderung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen hat oder ohne rechtswirksam genehmigt worden zu sein, nach der Errichtung bzw. Nutzungsänderung längere Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen hat (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 07. Juni 2010 – 4 K 179/10.NW – Juris Rn. 47; Gehrke/Brehsan, NVwZ 1999, S. 932).

83

Die Errichtung der baulichen Anlagen auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zwecke des Betriebs einer Kunststoff-Recycling-Trennanlage bzw. die Nutzungsänderung der ehemaligen Scheune und des ehemaligen Jungrinderstalls zu diesem Zwecke durch die Firma BPK B {J.} Kunststoffrecycling entsprach indes zu keiner Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften. Das Bauvorhaben war vielmehr bauplanungsrechtlich unzulässig.

84

Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmte sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da das streitgegenständliche Grundstück – unstreitig – im Außenbereich der ehemaligen Gemeinde {I.} und nunmehr der Beigeladenen gelegen ist und die Kunststoff-Recycling-Trennanlage nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Bauvorhaben gehört.

85

aa. Es ist insbesondere nicht die im Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens geltende Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative BauGB in der Fassung vom 08. Dezember 1986 (im Folgenden BauGB 1986) einschlägig, die seit dem 24. Dezember 1997 in § 35 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative BauGB enthalten ist. Diese Vorschrift erfasst Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.

86

Diese Voraussetzungen erfüllt(e) die Kunststoff-Recycling-Trennanlage – entgegen der Annahme im Genehmigungsbescheid des STAU vom 14. April 1994 – nicht.

87

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1986 stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Privilegierungsregelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Von den übrigen Privilegierungstatbeständen unterscheidet sich diese Regelung insofern erheblich, als sie, ohne den Gegenstand bzw. die Funktion des Vorhabens oder die durch das Vorhaben geförderte Betätigung zu umschreiben, allein darauf abstellt, ob nach Lage der Dinge die Verwirklichung im Außenbereich geboten ist. Diese bloß formale Ausrichtung führt zu einer tatbestandlichen Weite, die durch erhöhte Anforderungen an die übrigen Privilegierungsvoraussetzungen ausgeglichen werden muss, da sich nur so die Gefahr abwenden lässt, dass das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt wird. Denn auch mit der Privilegierung auf der Grundlage dieser Vorschrift verbindet sich ein im Vergleich zu § 35 Abs. 2 BauGB erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell stärkere Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des in Rede stehenden Vorhabens rechtfertigen lassen. Die Tatsache, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1986 nicht ausdrücklich und positiv bestimmte bevorzugte Gegenstände benennt, darf nicht dahin missverstanden werden, dass bei seiner Anwendung der Gegenstand und die Funktion des Vorhabens überhaupt keine Rolle spielen. Nicht jedes Vorhaben, das zur Umgebung eine der gesetzlich näher umschriebenen Beziehungen aufweist, soll allein aus diesem Grunde im Außenbereich privilegiert ausgeführt werden dürfen. Im Tatbestandsmerkmal des Sollens ist vielmehr eine Wertung enthalten. Unabhängig davon, ob der Antragsteller auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könnte, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden „soll“ (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – BVerwG 4 C 20.93 – Juris Rn. 20).

88

Mit diesem wertenden Merkmal wird ein Bezug zu der dem Außenbereich vornehmlich zukommenden Funktion, nämlich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, hergestellt. Vorhaben, die zwar wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung eine spezifische Außenbereichspräferenz aufweisen, aber wegen einer Vielzahl entsprechender Bauwünsche, die bei einer Privilegierung an beliebiger Stelle im Außenbereich grundsätzlich realisierbar wären, zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung im Außenbereich führen könnten, „sollen“ nicht ohne förmliche Bauleitplanung im Außenbereich ausgeführt werden. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1986 ist nicht Privilegierungstatbestand für Vorhaben, für die üblicherweise bei einer die „voraussehbaren Bedürfnisse" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) berücksichtigenden Bauleitplanung in einem Bauleitplan Standorte ausgewiesen zu werden pflegen. Er will vielmehr Vorhaben der dort näher bezeichneten Art privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind, und für die deshalb nicht planerisch vorausschauend geeignete Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1986 kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die „Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Bauwünsche haben (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – BVerwG 4 C 20.93 – Juris Rn. 21).

89

Dieser Gedanke liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wonach ein Rechtfertigungsgrund für die mit einer Privilegierung verbundene Durchbrechung der Gleichbehandlung dann nicht gegeben ist, wenn das Vorhaben vornehmlich dazu dient, individuelle Bedürfnisse zu befriedigen. Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt. Hiervon kann indes noch keine Rede sein, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist, insbesondere dann, wenn jedermann, der über ein Grundstück an beliebiger Stelle im Außenbereich verfügt, ihn sich zur Errichtung einer baulichen Anlage dort zunutze machen könnte (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – BVerwG 4 C 20.93 – Juris Rn. 22) .

90

Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Kunststoff-Recycling-Trennanlage nicht den Vorhaben zurechnen, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative BauGB 1986 nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.

91

Denn die gebotene wertende Betrachtung führt nicht zur Annahme einer Privilegierung des Vorhabens. Zwar ist es insoweit nicht Voraussetzung des „Sollens", dass allgemeine oder gar öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen. Billigenswerte private, auch – wie hier – wirtschaftliche Interessen, reichen aus. Allerdings erfüllen die Voraussetzung des „Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1986 solche Vorhaben nicht, auf deren Ausführung im Außenbereich zu verzichten dem Antragsteller zugemutet werden muss, obwohl der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck als solcher nicht unzulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 – BVerwG 4 B 201.82 – Juris Rn. 5). Vorliegend rechtfertigt der mit dem Vorhaben der Firma BPK Bernd {J.} Kunststoffrecycling verfolgte Zweck vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich nach seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit vor dem Eindringen ihrem Typ und Charakter nach wesensfremder Nutzungen bewahrt bleiben soll, nicht eine bevorzugte Zulassung der Abfallbehandlungsanlage im Außenbereich.

92

Die Abfallbehandlungsanlage ist von Typ und Charakter her gewerbe- bzw. industrietypisch und dem vormals landwirtschaftlich genutzten Standort wesensfremd. Sie ist mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch steht sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang, wie dies z.B. bei Vorhaben der Massentierhaltung oder bei Tierkörperbeseitigungsanlagen im Einzelfall sein mag. Entsprechende Abfallbehandlungsanlagen können – wie bereits dargelegt – in einem planbaren allgemeinen Baugebiet untergebracht werden. Die Anlage kann insoweit mit anderen – störenden – gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat. Zudem kann einer entsprechenden Abfallbehandlungsanlage auch nicht ein derart singulärer Charakter zugesprochen werden, dass für sie die üblicherweise bei einer die „voraussehbaren Bedürfnisse“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) berücksichtigenden Bauleitplanung in einem Bauleitplan keine Standorte ausgewiesen werden. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1986 sollen jedoch solche Vorhaben privilegiert werden, die auf Grund ihres singulären Charakters jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb keine „Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – BVerwG 4 C 20.93 – Juris Rn. 21). Eine derartige Vorbildwirkung ginge aber von der Abfallbehandlungsanlage aus, weil insoweit zu erwarten wäre, dass im Falle einer privilegierten Zulassung einer solchen Anlage das Interesse anderer Bauwilliger an der Errichtung vergleichbarer Gewerbe- und Industriebetriebe im Außenbereich hervorgerufen werden würde. Insoweit umschließt die im Merkmal des „Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1986 enthaltene Wertung stets auch die Frage, ob die in der Privilegierung liegende Bevorzugung des Einzelnen sich vor dem Gleichheitssatz rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – BVerwG IV C 41.73 – Juris Rn. 31). Daran fehlt es regelmäßig dann, wenn – wie hier – individuelle gewerbliche Nutzungsabsichten gegenüber der dem Außenbereich zugewiesenen naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit bevorzugt werden, ohne dass dies durch gewichtige Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt wird. Dem Interesse der Firma BPK B {K.} Kunststoffrecycling an der wirtschaftlichen Nutzung des im Außenbereich gelegenen Grundstücks standen entsprechende Gemeinwohlinteressen nicht gegenüber. Auch wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck der Wiederverwertung von Abfällen umweltpolitisch billigenswert bzw. sogar allgemein erwünscht sein mag, sind darin im Hinblick darauf, dass eine derartige Abfallbehandlungsanlage grundsätzlich in Gewerbe- oder Industriegebieten betrieben werden kann, keine gewichtigen Gemeinwohlinteressen zu erblicken. Vielmehr ist die mit dem Vorhaben verbundene bauliche Verfestigung als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren.

93

bb. Das Vorhaben der Firma BPK B {K.} Kunststoffrecycling war als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigte.

94

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). So liegt es hier.

95

<1> Das Vorhaben ließ die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

96

Der Begriff der Splittersiedlung ist gesetzlich nicht definiert. Er ist in Entgegensetzung zum Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu verstehen. Ortsteil in diesem Sinne ist ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dagegen ist unter einer Splittersiedlung eine bloße Ansammlung von Gebäuden zu verstehen, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die Splittersiedlung erfüllt in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion, sondern führt zur Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich (Söfker in: {L.}, BauGB, Kommentar, Stand Januar 2012, § 35 Rn. 104). Die Erweiterung einer Splittersiedlung ist deren räumliche Ausdehnung in den Außenbereich (BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1977 – BVerwG 4 C 29.75 – Juris Rn. 25).

97

Die Errichtung der Abfallbehandlungsanlage der Firma BPK B {K.} Kunststoffrecycling führte zu einer Erweiterung einer vorhandenen Splittersiedlung. Bei den auf dem Grundstück bereits zuvor vorhandenen – ehemals landwirtschaftlich genutzten – Stallanlagen und der Scheune handelte es sich um eine Splittersiedlung, da diese abseits der geschlossenen Ortslage von {M.} gelegenen Bauten weder nach ihrer Zahl das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht hatten noch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur waren. Diese Splittersiedlung wurde durch die Errichtung der Produktionshalle und der sonstigen baulichen Anlagen nach Norden und Osten räumlich ausgedehnt und damit erweitert.

98

Die Erweiterung der Splittersiedlung war auch im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten, d.h. bauplanungsrechtlich zu missbilligen. Das ist dann der Fall, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dabei streitet gegen die Zulässigkeit der Erweiterung einer Splittersiedlung „gewissermaßen eine starke Vermutung“, die die Annahme einer unerwünschten Zersiedlung grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – BVerwG 4 C 7078 –, Juris Rn. 7). Besondere Gründe, aus denen hier die Erweiterung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre, bestehen nicht.

99

< 2 > Die Errichtung der Abfallbehandlungsanlage der Firma BPK B {K.} Kunststoffrecycling beeinträchtigte zudem die natürliche Eigenart der Landschaft. Zweck dieses öffentlichen Belangs ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von seiner naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigenheiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind und nichts darauf hindeutet, dass die Landschaft ihre Eignung für die geschützte Nutzung demnächst einbüßen wird (BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – BVerwG 4 C 4.01 –, NVwZ 2002, 1250). Da das streitgegenständliche Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung offen stand bzw. entsprechend genutzt wurde, beeinträchtigte dessen Bebauung mit einer Abfallbehandlungsanlage die natürliche Eigenart der Landschaft, weil sie der naturgegebenen Bodennutzung widersprach.

100

2. Das Vorhaben der Klägerin ist auch nicht auf der Grundlage der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig.

101

Die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimmt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil sich der Vorhabenstandort – unstreitig – im Außenbereich der Beigeladenen befindet und das Vorhaben der Klägerin nicht privilegiert ist.

102

a. Die von der Klägerin geplante Abfallbehandlungsanlage ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative BauGB privilegiert, weil es sich dabei nicht um ein Vorhaben handelt, dass wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Insoweit gelten die Ausführungen unter 1. a. aa. entsprechend. Die Abfallbehandlungsanlage soll nicht im Außenbereich angesiedelt werden, weil sie bereits nach ihrem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist. Der Klägerin ist es vielmehr zuzumuten, ihr Vorhaben in einem Gewerbe- oder Industriegebiet – gegebenenfalls in einer anderen Gemeinde, etwa in Halle (Saale) oder Dessau-Roßlau, wo sie bereits entsprechende Anlagen betreibt – zu verwirklichen.

103

b. Das Vorhaben der Klägerin ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es lässt nämlich die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

104

aa. Als Entstehung einer Splittersiedlung ist ein Vorgang anzusehen, der auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch die Schaffung einer Splittersiedlung gerichtet ist (Söfker in: {L.}, BauGB, Kommentar, Stand Januar 2012, § 35 Rn. 106). Da als Splittersiedlung im Sinne dieser Vorschrift auch ein Siedlungssplitter gilt (VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – 1 ZB 06.3059 – Juris Rn. 10), erfasst der Vorgang der Entstehung einer Splittersiedlung auch die erstmalige Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich (vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 2586).

105

Das Vorhaben der Klägerin hätte die Entstehung einer Splittersiedlung zur Folge, da damit abseits der Ortslage ein Gebäudebestand geschaffen würde, der mangels Gewicht und mangels Ausdrucks einer organischen Siedlungsstruktur keinen Ortsteil der Beigeladenen und deshalb eine Splittersiedlung bildete. Der Annahme der Entstehung einer Splittersiedlung steht nicht entgegen, dass die Klägerin keine neuen baulichen Anlagen errichten möchte, sondern lediglich die vorhandenen wieder zu nutzen beabsichtigt. Da – wie bereits ausgeführt – die vorhandenen Baulichkeiten keinen Bestandsschutz genießen, ist die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung nämlich wie eine Neubebauung zu beurteilen (OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 2011 – 1 LB 8/11 – Juris Rn. 26).

106

Die Entstehung der Splittersiedlung ist auch im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Gegen die Zulässigkeit der Entstehung einer Splittersiedlung streitet „gewissermaßen eine starke Vermutung“, die die Annahme einer unerwünschten Zersiedlung grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – BVerwG 4 C 7078 –, Juris Rn. 7). Besondere Gründe, aus denen hier die Entstehung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre, liegen nicht vor.

107

bb. Dem Vorhaben der Klägerin kann auch der öffentliche Belang, dass es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse, entgegenhalten werden. Dem steht nicht die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, wenn das Vorhaben die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs betrifft und wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

108

Die Anwendung dieser Norm setzt das Vorhandensein eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs voraus. Daran fehlt es. Zulässigerweise ist in diesem Sinne ein Gewerbebetrieb errichtet, wenn er in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet oder wenn – trotz materieller Illegalität – eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Dagegen ist ein formell und materiell illegaler Betrieb auch dann nicht zulässigerweise errichtet, wenn er von der Bauaufsichtsbehörde jahrelang geduldet wurde (OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 7 A 134/07 – Juris). Da die in den 1990er Jahren von der Firma BPK Bernd {K.} Kunststoffrecycling errichtete Abfallbehandlungsanlage nicht entsprechend der erteilten Genehmigung des STAU vom 14. April 1994 errichtet worden und daher durch diese nicht formell legalisiert worden ist und das Vorhaben auch nicht materiell baurechtskonform war, ist das Vorhaben der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigt.

109

cc. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen das Betriebsgrundstück als Gewerbe- oder Industriegebiet ausweise. Dabei kann dahin stehen, ob – was der Beklagte in Abrede stellt – ein wirksamer Flächennutzungsplan mit entsprechenden Festsetzungen vorliegt. Denn vorhandene öffentliche Belange werden in ihrer Bedeutung für die Zulässigkeit nicht durch eine Übereinstimmung des beabsichtigten Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans entkräftet (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – BVerwG 4 C 29.81 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223). Die Befürchtung einer Zersiedelung ist daher nicht schon deshalb unbegründet, weil das Vorhaben den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – BVerwG 4 C 3.90 – Juris Rn. 29).

110

3. Ein Anspruch der Klägerin auf einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Zusage des Beklagten. Der Beklagte hat bereits keine derartige Zusage erteilt. In dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Gespräch am 21. September 2004 beim Landkreis Köthen, an dem die Klägerin nicht teilgenommen hatte, wurde ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls vom 23. September 2004 vielmehr die Firma Udo {N.} GmbH darauf hingewiesen, dass die von dieser geplante Abfallbehandlungsanlage einer neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe und sämtliche geplante Aktivitäten auf dem Grundstück zuvor mit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt abzustimmen seien. Soweit in dem Protokoll ausgeführt ist, dass nach der Aussage des Brandschutzprüfers der Bauordnungsbehörde, Herrn CK., die Nutzung der Betriebshalle nur zulässig sei, wenn der direkt an der Hallenwand gelagerte Abfall sowie die im näheren Umfeld gelagerten Abfälle beräumt seien, lässt sich daraus nichts für eine Zusage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Abfallbehandlungsanlage bzw. die Erteilung eines entsprechenden Vorbescheids gewinnen, zumal insoweit offensichtlich lediglich eine brandschutzrechtliche Einschätzung gegeben worden ist.

111

4. Schließlich lässt sich auch daraus, dass das Betriebsgrundstück durch Hoheitsakt im Wege der Zwangsversteigerung erworben worden ist, nichts für einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid gewinnen. Dass das Eigentum durch einen Hoheitsakt (Zuschlag) erworben wird, ist von der Frage, ob eine bestimmte Nutzung auf einem Grundstück zulässig ist und ein entsprechender Genehmigungsanspruch gegen die zuständige Behörde besteht, zu unterscheiden und hat damit nichts gemein; dies richtet sich vielmehr nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus hat – wie die Klägerin selbst geltend macht – der vom Amtsgericht Köthen mit der Ermittlung des Verkehrswerts beauftragte Gutachter im Gutachten ausgeführt, dass eine Prüfung des Vorliegens der erforderlichen Genehmigungen zur Bauausführung oder baulicher Änderungen nicht vorgenommen worden, sondern die rechtliche Legalität der baulichen Anlagen und Bestandsschutz unterstellt worden sei.

II.

112

1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist nicht zulässig.

113

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

114

Die von der Klägerin begehrte Feststellung stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – BVerwG 8 C 85.88 – Juris Rn. 10 und Urteil vom 26. Juni 1974 – BVerwG VII C 36.72 – Juris Rn. 11).

115

Das ist hier nicht der Fall.

116

Ein hinreichend konkreter Sachverhalt, hinsichtlich dessen die Anwendung von bestimmten Rechtsnormen streitig ist, liegt nicht vor. Die Klägerin möchte festgestellt wissen, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehenden Gebäude mit Ausnahme der Produktionshalle gewerblich nutzen zu können. Die gewerbliche Nutzung, deren Zulässigkeit sie festgestellt wissen will, hat sie jedoch nicht näher bestimmt. Damit bleibt offen, welche konkrete bauliche Nutzung Gegenstand der Feststellung sein soll. Insoweit fehlt es an einem bestimmten überschaubaren Sachverhalt und bestimmten Normen, deren Anwendbarkeit zwischen den Beteiligten im Streit steht.

117

2. Die Feststellungsklage ist auch nicht begründet.

118

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehenden Gebäude mit Ausnahme der Produktionshalle gewerblich nutzen zu können.

119

Der Begriff der gewerblichen Nutzung umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen, deren Ausübung einer Genehmigung bedarf, etwa einer Baugenehmigung nach § 58 BauO LSA oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Derartige Genehmigungen liegen jedoch nicht vor.

120

Auch bei einschränkender Auslegung des Antrag der Klägerin dahin gehend, dass die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude zum Zwecke des Betriebs einer Abfallbehandlungsanlage festgestellt werden solle, besteht kein solcher Feststellungsanspruch. Ungeachtet dessen, dass auch damit eine hinreichende Konkretisierung des Nutzungsumfangs nicht verbunden ist, besteht für die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude – wie bereits dargelegt – weder formeller noch materieller Bestandsschutz. Die Nutzung der Gebäude für eine Abfallbehandlungsanlage bedarf daher einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 und Nr. 8 der 4. BImSchV oder – soweit diese Regelung nicht einschlägig ist – einer Baugenehmigung gemäß § 58 BauO LSA, woran es fehlt.

121

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie weder einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt noch das Verfahren in besonderer Weise gefördert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:

1.
der Lageplan (§ 2),
2.
die Bauzeichnungen (§ 3),
3.
die Baubeschreibung (§ 4),
4.
der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 5),
5.
bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes.

(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen richten sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche.

(3) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Gemeinde einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides, auf Genehmigung der Teilung eines Grundstücks sowie für die Baubeschreibung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß dafür amtlich bekanntgemachte Muster/Vordrucke verwendet werden.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.