Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 B 516/14

bei uns veröffentlicht am15.07.2014

Tenor

1. Soweit der Antragsteller den Eilantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 67.597,32 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2014 seine am 13.06.2014 gestellten Anträge zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Der verbleibende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

3

Die Anträge,

1.

4

den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Antragsteller zunächst ab dem 01.07.2014 bis mindestens zum 01.01.2015 dem Sozialgericht A.-Stadt (weiterhin) zuzuweisen,

5

hilfsweise über die Verwendung des Antragstellers ab dem 01.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Anhörung des Antragstellers neu zu entscheiden,

6

hilfsweise den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu seiner Ernennung zum Richter an einem Gericht auf Lebenszeit unter Abgeltung des Resturlaubes aus dem Jahr 2013 ohne Bezüge Sonderurlaub zu gewähren oder vom Dienst freizustellen,

2.

7

den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, den Antragsteller zum Richter an einem Gericht auf Lebenszeit zu ernennen und ihm eine solche Stelle anzubieten,

8

hilfsweise den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, unverzüglich, spätestens bis zum 01.08.2014, für die spätestens zum 01.01.2015 verfügbaren mit R1 besoldeten Richterstellen auf Lebenszeit ein Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen.

9

sind teilweise unzulässig und soweit sie zulässig sind, unbegründet.

10

Der unter 1. gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

11

Der Antrag ist zunächst zulässig. Trotz der Wortwahl, den Antragsgegner zu einer bestimmten Zuweisung zu verpflichten, legt das Gericht den Antrag dahingehend aus, dass – wofür die Wahl des Antragsgegners zu 1. spricht, der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Die Entscheidung der Justizverwaltung über die Verwendung eines Richters auf Probe im Rahmen des § 13 DRiG ist kein Verwaltungsakt, so dass Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Leistungsklage gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 26.09*.1996 - 2 C 39/95 -, BVerwGE 102, 81).

12

Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch - Anordnungsanspruch - und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist - Anordnungsgrund - glaubhaft zu machen.

13

Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Handelt es sich bei dem Antrag - wie vorliegend - um eine Vorwegnahme der Hauptsache, ist darüber hinaus erforderlich, dass die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

14

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht überwiegendes dafür, dass eine Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen würde. Dies vorausgesetzt führt im vorliegenden Verfahren nach summarischer Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes zu einer Ablehnung des Hauptantrages. Ein Proberichter hat keinen gebundenen Anspruch auf Zuweisung an ein bestimmtes Gericht (BVerwG, a.a.O.). Über die Verwendung des Richters auf Probe entscheidet vielmehr allein die Justizverwaltung unter Beachtung des § 13 DRiG nach Ermessen (BVerwG, a.a.O.). Allein sie bestimmt, zu welcher Zeit und bei welchem Gericht, bei welcher Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei welcher Staatsanwaltschaft der Richter auf Probe beschäftigt werden soll (BVerwG, a.a.O.). Dass eine für den Erfolg des Antrags erforderliche Ermessensreduzierung auf null vorliegt, die es dem Gericht ermöglicht, den Antragsgegner zu 1. anzuweisen, den Kläger an das gewünschte Gericht zuzuweisen, ist nicht ersichtlich.

15

Auch der sinngemäß dahingehend ausgelegte Hilfsantrag unter Ziffer 1., den Antragsgegner zu 1. anzuweisen, über die Verwendung des Antragstellers ab dem 01.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Anhörung des Antragstellers neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Er ist zunächst zulässig. Zwar begehrt der Antragsteller dem Wortlaut nach eine direkte Entscheidung des Gerichts und nicht des Antragsgegners zu 1., jedoch spricht der Sinnzusammenhang nach § 88 VwGO dafür, dass der Antragsteller eine entsprechende Neubescheidung durch den Antragsgegner zu 1. begehrt. Offenbar bezieht sich der Antragsteller bei diesem Hilfsantrag abweichend von seinen übrigen Anträgen auf den Beginn der Formulierung seines Hauptantrags.

16

Der Antrag, der wiederum eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist unbegründet. Der für den Erfolg des Antrags erforderliche Umstand, dass sich die Zuweisung des Antragstellers an den Generalstaatsanwalt zur Verwendung bei der Staatsanwaltschaft Rostock mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit als ermessensfehlerhaft darstellt, ist nicht gegeben. Grundsätzlich steht der Justizverwaltung bei der Verwendung von Proberichtern ein weites Ermessen zu, das demjenigen der Umsetzung vergleichbar ist (OVG Bautzen, Beschluss vom 14.10.1999 - 2 S 637/99 -, SächsVBl 2000, 12). Dem weiten Ermessen der Justizverwaltung bei der Verwendung der Richter auf Probe sind allerdings durch Sinn und Zweck des § 13 DRiG von ihr zu beachtende Grenzen gesetzt. Die Verwendung muss dem Zweck dienen, für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters bzw. Staatsanwalts Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen. Dabei kann die Personalplanung Schwerpunkte wie u.a. eine möglichst vielseitige Verwendbarkeit in diesen Ämtern oder nur in einzelnen Zweigen der Justiz ebenso berücksichtigen, wie das vom Richter auf Probe jeweils angestrebte Amt.

17

Danach begegnet die unter Verweis auf sein Proberichterkonzept erfolgte Erwägung des Antragsgegners zu 1., jeder Proberichter solle bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden und der Antragsteller sei noch nicht bei einer Staatsanwaltschaft tätig gewesen und die Verwendungsbreite sei zu erhöhen, da noch nicht übersehen werden könne, an welchem Gericht oder an welcher Staatsanwaltschaft der Antragsteller ernannt werden könne, Bedenken. Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Justizverwaltung eine Rotation von Proberichtern vorsieht, um eine große Verwendungsbreite zu erproben und sicherzustellen. Der Zweck des Probeverhältnisses gebietet es, die Eignung für sämtliche in dem entsprechenden Amt eines Richters auf Lebenszeit anfallenden Tätigkeiten unter im wesentlichen für alle Richter gleichen Bedingungen feststellen zu können (BVerwG, a.a.O.). Soweit allerdings diese Rotation im allgemeinen und auch in diesem Fall Proberichter auch im fünften Jahr erfasst, ist dies im Hinblick auf den vorstehend skizzierten Zweck, für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters bzw. Staatsanwalts Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen, unzulässig. Soweit ein Proberichter die Voraussetzung für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung (VG Greifswald, Beschluss vom 05.09.2007 - 6 B 1182/07 -, NVwZ 2008, 700). Insofern ist zu beachten, dass spätestens nach vier Jahren Proberichterzeit die sogenannte Ernennungsreife vorliegt und wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Eignung des Proberichters festgestellt worden ist, eine weitere Erprobung zu unterbleiben und vielmehr die Planernennung zu erfolgen hat. Da jedoch eine solche Ernennung erst mit Ablauf von fünf Jahren erfolgen muss und bis dahin im Ermessen des Dienstherrn steht, kann es jedoch erforderlich sein, den Proberichter auch im fünften Jahr noch als solchen zu beschäftigen und ihn einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen. Diese Zuweisung kann jedoch nicht mit Blick auf eine Erprobung oder Ausweitung der Verwendungsbreite erfolgen, sondern muss unabhängig hiervon wie im Fall einer Umsetzung sachlich begründet sein.

18

Diesen Anforderungen wird die vom Antragsteller angegriffene Zuweisungsentscheidung noch gerecht. Wie sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere aus der Verfügung zum Erlass zur Zuweisung u.a. des Antragstellers vom 03.06.2014 ergibt, hat sich der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung nicht allein von der Erwägung einer weiteren Erprobung des Antragstellers leiten lassen, sondern auch davon, dass eine vielfache Rotation durchzuführen war und ein u.a. infolge der Rotation erheblicher Personalbedarf bei den Staatsanwaltschaften Schwerin und Rostock bestanden hat, der u.a. durch den Antragsteller zu erfüllen war. Insofern hat auch der Antragsteller selbst vorgetragen, dass Proberichter seiner Dienststelle zugewiesen worden sind, so dass gerade er einer anderen Dienststelle zugewiesen werden kann. Diese selbständige Erwägung trägt die Ermessensentscheidung über die Zuweisung des Antragstellers. Die Kammer hat bereits mit dem erwähnten Beschluss vom 05.09.2007 entschieden, dass die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften insoweit vor dem Hintergrund des umzusetzenden Personalkonzeptes und der notwendigen Stellenverlagerungen für einen beschränkten Zeitraum bis zum Abschluss der notwendigen Maßnahmen einen zwingenden Grund darstellt, vorhandene Stellen/Richterämter nicht in jedem Fall umgehend nach Ernennungsreife der jeweiligen Proberichter zu besetzen (Beschluss vom 05.09.2007, a.a.O.). Von daher stellt dieser Umstand auch einen sachlichen Grund für die Zuweisung eines Proberichters an ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft zur Sicherung von deren Funktionsfähigkeit dar. Soweit eine Rotation der Proberichter bis zum vierten Probejahr der Erprobung dient und deswegen ohne weiteres zulässig ist, ist Kehrseite dessen, dass zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Dienststellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Abzug von Proberichtern an deren Stelle zur Kompensation andere Richter an diesen Dienststellen tätig werden müssen. Hierfür kommt gerade die Zuweisung eines Proberichters in Betracht, da es hierfür nicht dessen Zustimmung bedarf. Zwar ist das Vorhalten von Proberichtern im fünften Probejahr hierfür verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, da eine Verwendung von Proberichtern als Personalreserve im Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) unzulässig ist (VG Greifswald, Beschluss vom 05.09.2007, a.a.O.). Die Kammer hat in dem Beschluss zwar schon darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Einsatz eines Richters im Probeverhältnis nach Ernennungsreife, also nach längstens vier Jahren, nur aus zwingenden Gründen verfassungsrechtlich zulässig ist, was es ausschließt, die planmäßige Anstellung von Proberichtern erst nach Abschluss von fünf Jahren Probezeit zum "Grundsatz" zu erheben, wie es der Antragsgegner zu 2. macht. Der – verfassungsrechtlich gebotene – Grundsatz muss vielmehr im Gegenteil sein, die planmäßige Anstellung nach Ernennungsreife, also nach längstens vierjähriger Probezeit vorzunehmen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass bis zu der Ernennung eine Beschäftigung des Proberichters erfolgen muss, was eine Zuweisung unerlässlich macht. Der Dienstherr ist in einer personalwirtschaftlichen Situation, wie der von ihm im Verfahren beschriebenen, berechtigt, vor einer Ernennung eines Richters zum Richter auf Lebenszeit und Übertragung eines Richteramtes bei einem bestimmten Gericht, sorgfältig zu prüfen, wo ein Richter- oder Staatsanwaltschaftsamt nach Abschluss der letzten Stufe des umzusetzenden Personalkonzeptes und unter Berücksichtigung der für notwendig erachteten Stellenverlagerungen/Streichungen auf Dauer bei dem betreffenden Gericht zur Verfügung steht und den Proberichter bis zum Abschluss der Prüfung weiterzubeschäftigen und eine Zuweisung an eine Dienststelle, an der ein Bedarf besteht, vorzunehmen.

19

Auch die konkrete Zuweisung des Antragstellers zur Staatsanwaltschaft Rostock begegnet keinen Bedenken. § 12 Abs. 1 DRiG lässt auch die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft zu. Da der Antragsgegner zu 1. beabsichtigt, den Antragsteller dort für ein Jahr einzusetzen, ist dieser Einsatz auch sinnvoll und erscheint nicht rechtsmissbräuchlich. Schließlich ist der Fürsorgegrundsatz nicht aufgrund des Wechsel des Dienstortes verletzt. Ein Proberichter muss grundsätzlich einen Wechsel des Dienstortes in Kauf nehmen. Besondere Gründe in seiner Person, die hier einem Wechsel nach A-Stadt entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. In Anbetracht des Umstandes, dass auch ein Wechsel nach A-Stadt möglich gewesen wäre und die Entfernung von seinem Wohnort A-Stadt nach A-Stadt nur rund 100 km beträgt, wird er auch nicht übermäßig belastet, zumal er bereits bislang einen Weg von 60 km zu seinem Dienstort A-Stadt zurückgelegt hat.

20

Der unter Ziffer 1. gestellte Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller unter eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 2. zur Gewährung von Sonderurlaub oder eine Freistellung vom Dienst beantragt hat, sowie die unter Ziffer 2. gestellten Anträge sind bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn der Antragsteller den Rechtsschutz ohne ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40, Rn. 30). Ein solches fehlt insbesondere dann, wenn es einfachere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes gibt. Von daher ist vor Stellung des Eilantrags der geltend gemachte Rechtsschutz bei der Behörde geltend zu machen und nicht sogleich beim Gericht. Erst wenn die Behörde den Rechtsschutz verweigert, kann das Gericht angerufen werden. Dies gilt insbesondere im Falle des beantragten Erlasses eines Verwaltungsaktes wie im Falle des zweiten Hilfsantrags zu 1. und des Hauptantrags zu 2.. Vorliegend hat der Antragsteller den mit dem zweiten Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch erstmals mit einfachem Schreiben vom 11.06.2014 geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.06.2014 konnte er indessen mit einer Bescheidung des Antrags nicht rechnen, so dass insoweit nicht von einer Verweigerung des Rechtsschutzes gesprochen werden kann. Den Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit hat der Antragsteller sogar erstmals am 22.06.204 und damit erst nach Anrufung des Gerichts gegenüber dem Antragsteller eingefordert. Der Zulässigkeit der Anträge kann indessen nicht entgegengehalten werden, dass der unter Ziffer 1. gegen den Antragsgegner zu 2. erhobene zweite Hilfsantrag unter einer Bedingung – nämlich der Ablehnung eines gegen den Antragsgegner zu 1. erhobenen Antrags - und der gegen den Antragsgegner zu 1. geltend gemachte Hilfsantrag zu 2. unter der Bedingung der Ablehnung des Hauptantrags gegen den Antragsgegner zu 2. gestellt ist. Ein Eilantrag muss zwar ebenso wie eine Klage unbedingt erfolgen, doch gilt dieser Grundsatz nicht – wie hier - innerhalb desselben Streitgegenstandes.

21

Daneben sind die Anträge auch jeweils mangels Anordnungsanspruchs unbegründet.

22

Eine Rechtsgrundlage für die mit dem zweiten Hilfsantrag zu 1. als Vorwegnahme der Hauptsache begehrte Gewährung von Sonderurlaub oder zur Freistellung vom Dienst, um eine Zuweisung an eine andere Dienststelle hinauszuzögern oder zu vereiteln, ist nicht ersichtlich.

23

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., ihn zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen, die gleichfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Insoweit legt das Gericht den Antrag des Antragstellers dahin aus, nicht – wie ausdrücklich beantragt - bei einem Gericht auf Lebenszeit zu einem Richter ernannt zu werden, sondern bei einem Gericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu einem Richter auf Lebenszeit ernannt zu werden. Der Anspruch scheitert schon daran, dass ein Proberichter erst nach Ablauf einer fünfjährigen Probezeit einen Anspruch auf Ernennung i.S.v. § 12 Abs. 2 DRiG und nicht bereits nach Feststellung seiner Bewährung. Die fünfjährige Probezeit hat der Antragsteller nicht absolviert. Der bislang bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfrei Bescheidung des Ernennungsbegehrens ist nicht geeignet, dem Anspruch zum Erfolg zu verhelfen, da nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null spricht. Überdies steht auch eine ermessensfehlerhafte Ablehnung des Antrags nicht im Streit.

24

Der unter 2. gestellte Hilfsantrag, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, unverzüglich, spätestens bis zum 01.08.2014, für die spätestens zum 01.01.2015 verfügbaren mit R1 besoldeten Richterstellen auf Lebenszeit ein Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers durchzuführen, hat keinen Erfolg. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass entgegen der Erklärung des Antragsgegners zu 1. besetzbare Planstellen zum 01.01.2015 zur Verfügung stehen, die nicht an Proberichter mit einem Ernennungsanspruch zu diesem Zeitpunkt vergeben werden müssen. Nur für solche Stellen hätte der Antragsgegner zu 1. ein Auswahlverfahren unter den zu diesem Zeitpunkt planreifen Proberichtern durchzuführen. Sofern der Antragsteller mit seinem Begehren die Durchführung eines Auswahlverfahren mit einer vorangegangenen Ausschreibung nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG unter seiner Beteiligung anstrebt, ist der Antragsgegner zu 1. nicht aus verfassungs- oder dienstrechtlichen Gründen verpflichtet, Ausschreibungen zur Besetzung von R1-Richterstellen durch Proberichter durchzuführen (VG Greifswald, Beschluss vom 05.09.2007, a.a.O.). Solche förmlichen Auswahlverfahren sind im öffentlichen Dienst nicht bei jeder anstehenden Personalentscheidung erforderlich. Sie haben vielmehr nur in den Fällen stattzufinden, in denen der Dienstherr eine Auswahl zwischen mehreren Personen, die für die Besetzung aus verfassungsrechtlichen (Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG) oder einfach gesetzlichen Gründen in Betracht kommen, zu treffen hat, was im Falle der Erfüllung von Ernennungsansprüchen erfolgreich erprobter Proberichter nicht der Fall ist (§ 3 Abs. 2 Landesrichtergesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz M-V und § 4 Nr. 1 Laufbahnverordnung).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Streitwerte der unterschiedlichen Anträge nicht addiert, da sie keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen. Streitgegenstand ist hier die im Vordergrund stehende Lebenszeiternennung des Antragstellers. Die Kammer hat aber wegen der jeweils gegebenen Vorwegnahme der Hauptsache in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den vollen Streitwert der Hauptsache angenommen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 12 Ernennung auf Probe


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Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 13 Verwendung eines Richters auf Probe


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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 05. Sept. 2007 - 6 B 1182/07

bei uns veröffentlicht am 05.09.2007

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass dem Antragsgegner bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen diese Entscheidung untersagt wird, die Beigeladenen

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass dem Antragsgegner bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen diese Entscheidung untersagt wird, die Beigeladenen zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen und ihnen ein Richteramt am Amtsgericht ... bzw. Landgericht ... zu übertragen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 15.160,59 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner zum Ende des Monats September geplante Ernennung der Beigeladenen zu Richtern auf Lebenszeit; er ist der Auffassung, dass bezüglich der geplanten Ernennungen ein Auswahlverfahren unter seiner Beteiligung hätte durchgeführt werden müssen.

2

Der Antragsteller ist seit dem 07.07.2003 Richter auf Probe im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er war nach seiner Ernennung zunächst bis Ende 2003 im Justizministerium, anschließend beim Landgericht S eingesetzt. Von Januar bis Juli 2005 war er dem Amtsgericht L zugewiesen und danach aufgrund eines geänderten Dienstleistungsauftrages beim Verwaltungsgericht S tätig.

3

Seit dem 01.07.2007 leistet der Antragsteller Dienst bei der Staatsanwaltschaft N.

4

Bereits mit Schreiben vom 27.05.2007 hatte sich der Antragsteller auf alle zu besetzenden Planstellen der Eingangsämter für Richter der Besoldungsgruppe R 1 bei den Gerichten im räumlichen Bereich der Landgerichtsbezirke R und S beworben und gleichzeitig beantragt, bei der künftigen Besetzung dieser Planstellen im Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden.

5

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2007 hat der Antragsteller das erkennende Gericht zunächst mit dem Ziel angerufen, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, Lebenszeiternennungen von Proberichtern auf freien R 1-Planstellen in der ordentlichen und in der Fachgerichtsbarkeit im Gebiet der Landgerichtsbezirke S und R vorzunehmen, ohne ihn, den Antragsteller, in die zu treffende Auswahl der/des zu Ernennenden einzubeziehen. Zur Begründung hat der Antragsteller darauf hingewiesen, ihm sei bekannt geworden, dass zum 01.09.2007 eine Stellenbesetzung anstehe. Bei dieser und gegebenenfalls weiterer anstehender Stellenbesetzungen sei er zu berücksichtigen, da er nach Feststellung seiner Bewährung einen Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erworben habe.

6

Der Antragsgegner schreibe freie R 1-Planstellen nicht aus. Diese Praxis sei rechtswidrig. Der Antragsgegner sei verpflichtet freie R1-Planstellen auszuschreiben und unter Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen. Da er davon ausgehen müsse, dass in den nächsten Monaten laufend Stellen besetzt würden, ohne dass er darüber informiert werde, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich.

7

Nachdem der Antragsgegner im Verfahren die zum Ende des Monats September geplante Ernennung der Beigeladenen zu Richtern auf Lebenszeit unter Übertragung eines Richteramtes bei dem Amtsgericht R (Beigeladene zu 1.) bzw. bei dem Landgericht R (Beigeladener zu 2.) nach Ablauf von deren fünfjähriger Probezeit mitgeteilt hat, hat der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren konkretisiert.

8

Er beantragt nunmehr sinngemäß,

9

dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die beabsichtigten Ernennungen der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. zu Richtern auf Lebenszeit durch Überreichung der Ernennungsurkunden vorzunehmen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg; er ist unbegründet.

14

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) sowie das Recht, dessen Vereitelung oder wesentlich erschwerte Verwirklichung bei ausbleibender Anordnung droht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

15

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

16

Nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffenden Feststellungen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf seine Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zur Besetzung von zwei Richterämtern am Amtsgericht R bzw. Landgericht R, die mit den Beigeladenen besetzt werden sollen.

17

Der Antragsgegner führt keine Auswahlverfahren zur Besetzung der oben genannten Stellen durch und ist auch nicht aus verfassungs- oder dienstrechtlichen Gründen verpflichtet, dies zu tun. Zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der dabei durch Stellenausschreibung oder auf andere Art und Weise ermittelten und in das Verfahren einzubeziehenden Proberichtern wäre der Antragsgegner nur verpflichtet, wenn und soweit für die Besetzung einer freien und besetzbaren Stelle mehrere Proberichter aus Rechtsgründen in Betracht kämen.

18

Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst sind nicht bei jeder anstehenden Personalentscheidung erforderlich. Sie haben vielmehr nur in den Fällen stattzufinden, in denen der Dienstherr eine Auswahl zwischen mehreren Personen, die für die Besetzung aus verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG) oder einfach gesetzlichen Gründen in Betracht kommen, zu treffen hat.

19

Benötigt der Dienstherr dagegen eine freie Stelle für die Übernahme eines Proberichters, der nach Ablauf seiner fünfjährigen Dienstzeit im Proberichterverhältnis einen Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt hat (§ 12 Abs. 2 DRiG) so ist für ein Auswahlverfahren von vornherein kein Raum. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn bei Freiwerden der betreffenden Stelle das Ende der Fünf-Jahres-Frist bei einem Proberichter bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, sondern bereits dann, wenn der Dienstherr nach den erkennbaren Umständen davon ausgehen muss, dass er diese Stelle zu einem absehbaren Zeitpunkt für die Erfüllung eines Anspruchs nach § 12 Abs. 2 DRiG benötigt.

20

Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Stellen auf eine ebenso große Anzahl von Proberichtern im Sinne von § 12 Abs. 2 DRiG zu verteilen sind.

21

Ein Proberichter hat erst nach Ablauf einer fünfjährigen Probezeit einen Anspruch auf Ernennung i.S.v. § 12 Abs. 2 DRiG und nicht bereits nach Feststellung seiner Bewährung, wie der Antragsteller meint. Wenn es in § 12 Abs. 2 DRiG heißt, "spätestens nach fünf Jahren ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit... zu ernennen", so folgt daraus, dass der Proberichter vor Ablauf dieser Zeit bei endgültiger Feststellung seiner Bewährung – frühestens nach drei, längstens nach vier Jahren – zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden kann (sogenannte Ernennungsreife), eine solche Ernennung bis zum Ablauf von fünf Jahren jedoch im Ermessen des Dienstherrn steht. Die Vorschrift entspricht den Regelungen im Beamtenrecht (vgl. § 9 Abs. 2 BBG, § 10 Abs. 2 LBG M-V).

22

Bei einer solchen Ermessensentscheidung hat der Dienstherr allerdings zu berücksichtigen, dass der Richter im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit der Rechtsprechung (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht länger als unbedingt notwendig im Proberichterverhältnis verbleiben soll. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst wieder in der Entscheidung der 1. Kammer des 2. Senats (Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 –) folgendes ausgeführt:

23

"Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331 (345) = NJW 1956, 137; BVerfGE 14, 156 (162)). Dies folgt aus der durch Art. 97 I GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art. 97 II GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 14, 156 (162) = NJW 1962, 1495). Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BVerfGE 14, 156 (163) = NJW 1962, 1495). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 104 II 1 GG; vgl. BVerfGE 14, 156 (162)) entfalten.

24

Soweit ein Proberichter die Voraussetzung für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung. Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 I und II sowie Art. 101 I 2 GG..."

25

Verfügt der Dienstherr über eine freie und besetzbare Richterstelle, die er nicht für einen sofort oder später gemäß § 12 Abs. 2 DRiG in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu berufenden Proberichter benötigt, so ist sein Ermessen dahingehend eingeschränkt, die Stelle mit einem Proberichter – gegebenenfalls nach einem Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern – zu besetzen, dessen Bewährung endgültig feststeht.

26

Dem Dienstherrn wäre es dagegen aus den oben genannten verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, einstweilen von einer endgültigen Besetzung der Stelle im Interesse einer weiteren Verwendung des betreffenden Proberichters bis zum Entstehen seines Anspruchs nach § 12 Abs. 2 DRiG als sogenannte Personalreserve abzusehen. Eine solche Verwendung von Proberichtern als Personalreserve wäre unzulässig.

27

Dies vorausgesetzt hat das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg;

28

Der Antragsteller erfüllt erst ab dem 08.07.2008 mithin erst in ca. 10 Monaten, die Voraussetzungen für einen Ernennungsanspruch nach § 12 Abs. 2 DRiG; die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren mit den Beigeladenen, die einen solchen Ernennungsanspruch haben, scheidet mithin aus. Zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen finden die Grundsätze der Bestenauslese insoweit keine Anwendung.

29

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

30

Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren und die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht sich die Kammer veranlasst auf folgendes hinzuweisen:

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Einsatz eines Richters im Probeverhältnis nach Ernennungsreife, also nach längstens vier Jahren, nur aus zwingenden Gründen verfassungsrechtlich zulässig. Diese verfassungsrechtliche Lage schließt es aus, die planmäßige Anstellung von Proberichtern erst nach Abschluss von fünf Jahren Probezeit zum "Grundsatz" zu erheben, wie die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 31.08.2007 (dort Blatt 3 Abs. 4) vermuten lassen.

32

Der – verfassungsrechtlich gebotene – Grundsatz muss vielmehr im Gegenteil sein, die planmäßige Anstellung nach Ernennungsreife, also nach längstens vierjähriger Probezeit vorzunehmen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist der Dienstherr nach Auffassung der Kammer allerdings in einer personalwirtschaftlichen Situation, wie der von ihm im Verfahren beschriebenen, berechtigt, vor einer Ernennung eines Richters zum Richter auf Lebenszeit und Übertragung eines Richteramtes bei einem bestimmten Gericht, sorgfältig zu prüfen, ob das betreffende Richteramt auch nach Abschluss der letzten Stufe des umzusetzenden Personalkonzeptes und unter Berücksichtigung der für notwendig erachteten Stellenverlagerungen/Streichungen auf Dauer bei dem betreffenden Gericht zur Verfügung steht.

33

Auch kann im Einzelfall die Notwendigkeit der Besetzung eines freien Beförderungsamtes (Besoldungsgruppe R 2 oder höher) zur Gewährleistung der Rechtsprechungsfunktion an einem Gericht der Ernennung eines Proberichters unter Übertragung eines Richteramtes an diesem Gericht entgegenstehen.

34

Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellt insoweit vor dem Hintergrund des umzusetzenden Personalkonzeptes und der notwendigen Stellenverlagerungen für einen beschränkten Zeitraum bis zum Abschluss der notwendigen Maßnahmen einen zwingenden Grund dar, vorhandene Stellen/Richterämter nicht in jedem Fall umgehend nach Ernennungsreife der jeweiligen Proberichter zu besetzen.

35

Ergibt die Prüfung der oben dargestellten Kriterien hingegen im Einzelfall, dass eine R 1-Planstelle für eine Ernennung eines Proberichters zur Verfügung steht und muss diese Stelle auch nicht mit einem Proberichter besetzt werden, der nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 12 Abs. 2 DRiG einen Anspruch auf Übernahme auf Lebenszeit hat, so ist diese Stelle mit einem ernennungsreifen Proberichter alsbald zu besetzen.

36

Kommen hierfür mehrere Proberichter in Betracht, so ist zwischen ihnen – ohne dass es dazu eines Ausschreibungsverfahrens bedürfte – eine Auswahlentscheidung zu treffen, die sich an sachgerechten Kriterien zu orientieren hat. Vor dem Hintergrund, dass jedenfalls jedes Richtereingangsamt an jedem Gericht des Landes von gleicher Wertigkeit ist, muss sich die zu treffende Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Planstelle oder der Verteilung mehrerer zur Verfügung stehender Planstellen auf die betreffenden Proberichter nicht zwingend an dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG orientieren (a.A. insoweit wohl VG Schwerin, Beschluss vom 15.08.2007 – Az.: 1 B 364/07). Den Ausschlag können vielmehr auch sonstige dienstliche Gründe geben, wie etwa der Umstand, dass der Proberichter bereits auf der betreffenden Planstelle tätig ist. Daneben können auch in der Person des Proberichters liegende Umstände berücksichtigt werden, wie sein Familienstand und seine Bindungen bzw. diejenigen seiner Angehörigen an den Gerichtsstandort oder die Region.

37

Zu der getroffenen Anordnung, dem Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu untersagen, hat sich die Kammer mit Blick auf die Verhaltensweise des Antragsgegners in dem Verfahren VG Schwerin, Az.: 1 B 284/05, sowie in mehreren hier anhängigen Eilverfahren, veranlasst gesehen. Der Antragsgegner hat mit diesem Verhalten mehrfach zu erkennen gegeben, dass er nicht uneingeschränkt gewillt ist eine rechtskräftige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzuwarten und so effektiven Rechtsschutz für den jeweiligen Antragsteller (mit) zu gewährleisten.

38

Einen sachlichen Grund für dieses Verhalten vermag die Kammer – jedenfalls bezüglich der in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten – nicht zu erkennen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

40

Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsteller vollumfänglich aufzuerlegen, da sein Begehren in der Sache keinen Erfolg hat; die getroffene Anordnung dient lediglich seinem Interesse an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

41

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

42

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.

(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.