Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass dem Antragsgegner bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen diese Entscheidung untersagt wird, die Beigeladenen zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen und ihnen ein Richteramt am Amtsgericht ... bzw. Landgericht ... zu übertragen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 15.160,59 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner zum Ende des Monats September geplante Ernennung der Beigeladenen zu Richtern auf Lebenszeit; er ist der Auffassung, dass bezüglich der geplanten Ernennungen ein Auswahlverfahren unter seiner Beteiligung hätte durchgeführt werden müssen.

2

Der Antragsteller ist seit dem 07.07.2003 Richter auf Probe im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er war nach seiner Ernennung zunächst bis Ende 2003 im Justizministerium, anschließend beim Landgericht S eingesetzt. Von Januar bis Juli 2005 war er dem Amtsgericht L zugewiesen und danach aufgrund eines geänderten Dienstleistungsauftrages beim Verwaltungsgericht S tätig.

3

Seit dem 01.07.2007 leistet der Antragsteller Dienst bei der Staatsanwaltschaft N.

4

Bereits mit Schreiben vom 27.05.2007 hatte sich der Antragsteller auf alle zu besetzenden Planstellen der Eingangsämter für Richter der Besoldungsgruppe R 1 bei den Gerichten im räumlichen Bereich der Landgerichtsbezirke R und S beworben und gleichzeitig beantragt, bei der künftigen Besetzung dieser Planstellen im Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden.

5

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2007 hat der Antragsteller das erkennende Gericht zunächst mit dem Ziel angerufen, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, Lebenszeiternennungen von Proberichtern auf freien R 1-Planstellen in der ordentlichen und in der Fachgerichtsbarkeit im Gebiet der Landgerichtsbezirke S und R vorzunehmen, ohne ihn, den Antragsteller, in die zu treffende Auswahl der/des zu Ernennenden einzubeziehen. Zur Begründung hat der Antragsteller darauf hingewiesen, ihm sei bekannt geworden, dass zum 01.09.2007 eine Stellenbesetzung anstehe. Bei dieser und gegebenenfalls weiterer anstehender Stellenbesetzungen sei er zu berücksichtigen, da er nach Feststellung seiner Bewährung einen Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erworben habe.

6

Der Antragsgegner schreibe freie R 1-Planstellen nicht aus. Diese Praxis sei rechtswidrig. Der Antragsgegner sei verpflichtet freie R1-Planstellen auszuschreiben und unter Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen. Da er davon ausgehen müsse, dass in den nächsten Monaten laufend Stellen besetzt würden, ohne dass er darüber informiert werde, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich.

7

Nachdem der Antragsgegner im Verfahren die zum Ende des Monats September geplante Ernennung der Beigeladenen zu Richtern auf Lebenszeit unter Übertragung eines Richteramtes bei dem Amtsgericht R (Beigeladene zu 1.) bzw. bei dem Landgericht R (Beigeladener zu 2.) nach Ablauf von deren fünfjähriger Probezeit mitgeteilt hat, hat der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren konkretisiert.

8

Er beantragt nunmehr sinngemäß,

9

dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die beabsichtigten Ernennungen der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. zu Richtern auf Lebenszeit durch Überreichung der Ernennungsurkunden vorzunehmen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

13

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg; er ist unbegründet.

14

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) sowie das Recht, dessen Vereitelung oder wesentlich erschwerte Verwirklichung bei ausbleibender Anordnung droht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

15

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

16

Nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu treffenden Feststellungen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf seine Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zur Besetzung von zwei Richterämtern am Amtsgericht R bzw. Landgericht R, die mit den Beigeladenen besetzt werden sollen.

17

Der Antragsgegner führt keine Auswahlverfahren zur Besetzung der oben genannten Stellen durch und ist auch nicht aus verfassungs- oder dienstrechtlichen Gründen verpflichtet, dies zu tun. Zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der dabei durch Stellenausschreibung oder auf andere Art und Weise ermittelten und in das Verfahren einzubeziehenden Proberichtern wäre der Antragsgegner nur verpflichtet, wenn und soweit für die Besetzung einer freien und besetzbaren Stelle mehrere Proberichter aus Rechtsgründen in Betracht kämen.

18

Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst sind nicht bei jeder anstehenden Personalentscheidung erforderlich. Sie haben vielmehr nur in den Fällen stattzufinden, in denen der Dienstherr eine Auswahl zwischen mehreren Personen, die für die Besetzung aus verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG) oder einfach gesetzlichen Gründen in Betracht kommen, zu treffen hat.

19

Benötigt der Dienstherr dagegen eine freie Stelle für die Übernahme eines Proberichters, der nach Ablauf seiner fünfjährigen Dienstzeit im Proberichterverhältnis einen Anspruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt hat (§ 12 Abs. 2 DRiG) so ist für ein Auswahlverfahren von vornherein kein Raum. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn bei Freiwerden der betreffenden Stelle das Ende der Fünf-Jahres-Frist bei einem Proberichter bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, sondern bereits dann, wenn der Dienstherr nach den erkennbaren Umständen davon ausgehen muss, dass er diese Stelle zu einem absehbaren Zeitpunkt für die Erfüllung eines Anspruchs nach § 12 Abs. 2 DRiG benötigt.

20

Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Stellen auf eine ebenso große Anzahl von Proberichtern im Sinne von § 12 Abs. 2 DRiG zu verteilen sind.

21

Ein Proberichter hat erst nach Ablauf einer fünfjährigen Probezeit einen Anspruch auf Ernennung i.S.v. § 12 Abs. 2 DRiG und nicht bereits nach Feststellung seiner Bewährung, wie der Antragsteller meint. Wenn es in § 12 Abs. 2 DRiG heißt, "spätestens nach fünf Jahren ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit... zu ernennen", so folgt daraus, dass der Proberichter vor Ablauf dieser Zeit bei endgültiger Feststellung seiner Bewährung – frühestens nach drei, längstens nach vier Jahren – zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden kann (sogenannte Ernennungsreife), eine solche Ernennung bis zum Ablauf von fünf Jahren jedoch im Ermessen des Dienstherrn steht. Die Vorschrift entspricht den Regelungen im Beamtenrecht (vgl. § 9 Abs. 2 BBG, § 10 Abs. 2 LBG M-V).

22

Bei einer solchen Ermessensentscheidung hat der Dienstherr allerdings zu berücksichtigen, dass der Richter im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit der Rechtsprechung (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht länger als unbedingt notwendig im Proberichterverhältnis verbleiben soll. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst wieder in der Entscheidung der 1. Kammer des 2. Senats (Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 –) folgendes ausgeführt:

23

"Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331 (345) = NJW 1956, 137; BVerfGE 14, 156 (162)). Dies folgt aus der durch Art. 97 I GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art. 97 II GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 14, 156 (162) = NJW 1962, 1495). Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BVerfGE 14, 156 (163) = NJW 1962, 1495). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 104 II 1 GG; vgl. BVerfGE 14, 156 (162)) entfalten.

24

Soweit ein Proberichter die Voraussetzung für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung. Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 I und II sowie Art. 101 I 2 GG..."

25

Verfügt der Dienstherr über eine freie und besetzbare Richterstelle, die er nicht für einen sofort oder später gemäß § 12 Abs. 2 DRiG in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu berufenden Proberichter benötigt, so ist sein Ermessen dahingehend eingeschränkt, die Stelle mit einem Proberichter – gegebenenfalls nach einem Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern – zu besetzen, dessen Bewährung endgültig feststeht.

26

Dem Dienstherrn wäre es dagegen aus den oben genannten verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt, einstweilen von einer endgültigen Besetzung der Stelle im Interesse einer weiteren Verwendung des betreffenden Proberichters bis zum Entstehen seines Anspruchs nach § 12 Abs. 2 DRiG als sogenannte Personalreserve abzusehen. Eine solche Verwendung von Proberichtern als Personalreserve wäre unzulässig.

27

Dies vorausgesetzt hat das Begehren des Antragstellers keinen Erfolg;

28

Der Antragsteller erfüllt erst ab dem 08.07.2008 mithin erst in ca. 10 Monaten, die Voraussetzungen für einen Ernennungsanspruch nach § 12 Abs. 2 DRiG; die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren mit den Beigeladenen, die einen solchen Ernennungsanspruch haben, scheidet mithin aus. Zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen finden die Grundsätze der Bestenauslese insoweit keine Anwendung.

29

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

30

Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren und die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht sich die Kammer veranlasst auf folgendes hinzuweisen:

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Einsatz eines Richters im Probeverhältnis nach Ernennungsreife, also nach längstens vier Jahren, nur aus zwingenden Gründen verfassungsrechtlich zulässig. Diese verfassungsrechtliche Lage schließt es aus, die planmäßige Anstellung von Proberichtern erst nach Abschluss von fünf Jahren Probezeit zum "Grundsatz" zu erheben, wie die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 31.08.2007 (dort Blatt 3 Abs. 4) vermuten lassen.

32

Der – verfassungsrechtlich gebotene – Grundsatz muss vielmehr im Gegenteil sein, die planmäßige Anstellung nach Ernennungsreife, also nach längstens vierjähriger Probezeit vorzunehmen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist der Dienstherr nach Auffassung der Kammer allerdings in einer personalwirtschaftlichen Situation, wie der von ihm im Verfahren beschriebenen, berechtigt, vor einer Ernennung eines Richters zum Richter auf Lebenszeit und Übertragung eines Richteramtes bei einem bestimmten Gericht, sorgfältig zu prüfen, ob das betreffende Richteramt auch nach Abschluss der letzten Stufe des umzusetzenden Personalkonzeptes und unter Berücksichtigung der für notwendig erachteten Stellenverlagerungen/Streichungen auf Dauer bei dem betreffenden Gericht zur Verfügung steht.

33

Auch kann im Einzelfall die Notwendigkeit der Besetzung eines freien Beförderungsamtes (Besoldungsgruppe R 2 oder höher) zur Gewährleistung der Rechtsprechungsfunktion an einem Gericht der Ernennung eines Proberichters unter Übertragung eines Richteramtes an diesem Gericht entgegenstehen.

34

Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellt insoweit vor dem Hintergrund des umzusetzenden Personalkonzeptes und der notwendigen Stellenverlagerungen für einen beschränkten Zeitraum bis zum Abschluss der notwendigen Maßnahmen einen zwingenden Grund dar, vorhandene Stellen/Richterämter nicht in jedem Fall umgehend nach Ernennungsreife der jeweiligen Proberichter zu besetzen.

35

Ergibt die Prüfung der oben dargestellten Kriterien hingegen im Einzelfall, dass eine R 1-Planstelle für eine Ernennung eines Proberichters zur Verfügung steht und muss diese Stelle auch nicht mit einem Proberichter besetzt werden, der nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 12 Abs. 2 DRiG einen Anspruch auf Übernahme auf Lebenszeit hat, so ist diese Stelle mit einem ernennungsreifen Proberichter alsbald zu besetzen.

36

Kommen hierfür mehrere Proberichter in Betracht, so ist zwischen ihnen – ohne dass es dazu eines Ausschreibungsverfahrens bedürfte – eine Auswahlentscheidung zu treffen, die sich an sachgerechten Kriterien zu orientieren hat. Vor dem Hintergrund, dass jedenfalls jedes Richtereingangsamt an jedem Gericht des Landes von gleicher Wertigkeit ist, muss sich die zu treffende Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Planstelle oder der Verteilung mehrerer zur Verfügung stehender Planstellen auf die betreffenden Proberichter nicht zwingend an dem Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG orientieren (a.A. insoweit wohl VG Schwerin, Beschluss vom 15.08.2007 – Az.: 1 B 364/07). Den Ausschlag können vielmehr auch sonstige dienstliche Gründe geben, wie etwa der Umstand, dass der Proberichter bereits auf der betreffenden Planstelle tätig ist. Daneben können auch in der Person des Proberichters liegende Umstände berücksichtigt werden, wie sein Familienstand und seine Bindungen bzw. diejenigen seiner Angehörigen an den Gerichtsstandort oder die Region.

37

Zu der getroffenen Anordnung, dem Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu untersagen, hat sich die Kammer mit Blick auf die Verhaltensweise des Antragsgegners in dem Verfahren VG Schwerin, Az.: 1 B 284/05, sowie in mehreren hier anhängigen Eilverfahren, veranlasst gesehen. Der Antragsgegner hat mit diesem Verhalten mehrfach zu erkennen gegeben, dass er nicht uneingeschränkt gewillt ist eine rechtskräftige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abzuwarten und so effektiven Rechtsschutz für den jeweiligen Antragsteller (mit) zu gewährleisten.

38

Einen sachlichen Grund für dieses Verhalten vermag die Kammer – jedenfalls bezüglich der in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten – nicht zu erkennen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

40

Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsteller vollumfänglich aufzuerlegen, da sein Begehren in der Sache keinen Erfolg hat; die getroffene Anordnung dient lediglich seinem Interesse an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

41

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

42

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Her

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.

(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.

(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.