Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Okt. 2016 - 6 A 697/15 HGW

published on 17.10.2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Okt. 2016 - 6 A 697/15 HGW
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2015, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung.

2

Der Kläger ist als Polizeiobermeister in der Besoldungsgruppe A 8 bei dem Beklagten tätig. Am 12. Januar 2015 erhielt der Kläger seine Regelbeurteilung für den Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014. In diesem Zeitraum war der Kläger als Streifenbeamter im Polizeirevier B-Stadt tätig und wechselte zum 6. Januar 2014 in das Polizeirevier B-Stadt. Vom 11. April 2013 bis zum 3. Januar 2014 war der Kläger dienstunfähig krankgeschrieben.

3

Die dienstliche Beurteilung schloss mit der Gesamtnote 8,92 Punkte. Der Kläger erhielt Einzelwertungen zwischen 7 und 10 Punkten.

4

Am 23. Februar 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung ein. Diesen begründete er damit, dass im Beurteilungszeitraum kein Personalgespräch mit ihm geführt worden sei. Er behauptete er sei insbesondere im Beurteilungsmerkmal „Belastbarkeit“ von vormals 10 auf 7 Punkte herabgestuft worden. Er habe hierfür keine Begründung erhalten und die Erkrankung habe hierbei nicht berücksichtigt werden dürfen.

5

Zwischen dem Kläger und dem Erstbeurteiler sowie zwei weiteren früheren Vorgesetzten des Klägers welche im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung Beurteilungsbeiträge vorgelegt hatte, fand am 25. März 2015 ein Erörterungstermin statt.

6

Hierbei wurde insbesondere der Ausfall des Klägers in einen direkten Zusammenhang mit der geplanten Abordnung gestellt. Dieser sollte gegen seinen Willen beginnend ab dem 15. April 2013 an den Dienstort B-Stadt abgeordnet werden. Dabei sei Grund für die Benotung nicht die Krankschreibung an sich gewesen, sondern die fehlende Bereitschaft des Klägers sich aufgrund der Anforderungen an die Dienststelle zu verändern. Die Anforderungen an die Mitarbeiter seien gestiegen. Von anderen Beamten seine im Gegensatz zum Kläger zusätzliche Aufgaben übernommen worden.

7

Der Kläger erhielt seinen Widerspruch gegen die Beurteilung aufrecht.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beklagte behauptete, dass Grund für die Absenkung der Note im Einzelmerkmal „Belastbarkeit“ nicht die im Beurteilungszeitraum bestehende Erkrankung des Klägers gewesen sei. Vielmehr wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger nicht gewillt gewesen sei vorübergehend seinen Dienst im Polizeihauptrevier B-Stadt zu verrichten, obwohl das Polizeirevier B-Stadt dafür mehrere Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen hatte.

9

Der Kläger hat am 7. August 2015 Klage erhoben.

10

Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.

11

Der Kläger beantragt:

12

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungs-zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014 sowie des Wider-spruchsbescheides vom 8. Juli 2015 zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

13

Der Beklagte beantragt:

14

die Klage abzuweisen.

15

Er beruft sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Er trägt weiter vor, die Kette der Abfolge der Ereignisse sowie das Krankheitsbild „Psyche/Burnout“, den Schluss zulasse, dass die Erkrankung unmittelbar mit der beabsichtigen Maßnahme im Zusammenhang stand und somit der Kläger den Anforderungen über das normale Maß hinaus nicht gewachsen gewesen sei. Des Weiteren führt der Beklagte aus, dass die Krankheitsbedingte Ausfallzeit von insgesamt einem Viertel des Beurteilungszeitraumes auch impliziere, dass der Kläger in dieser Zeit keine Leistung erbringen konnte, insbesondere keine herausragenden Leistungen im Vergleich zu anderen Mitarbeitern.

16

Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 19.10.2016, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung konnte aufgrund es Einverständnisses der Beteiligten auch durch die Berichterstatterin erfolgen (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO)

18

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08. Juli.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die von dem Kläger beanstandete Beurteilung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger ebenfalls in seinen Rechten. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Beurteilung.

19

Dabei ist die Beurteilung nicht schon wegen eines eventuell fehlenden Vorgespräches mindestens 6 Monate vor der Beurteilung, vergleiche Punkt II. „Inhalt und Vorbereitung der Beurteilung“ Absatz 3 der Beurteilungsrichtlinien für die Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern (BRL- Pol-MV), aufzuheben. Zwar hat ein solches unstreitig nicht stattgefunden. Ein solcher Verfahrensfehler führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Durch die Beurteilung soll der tatsächliche Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten während des Beurteilungszeitraums dargestellt werden. Diese Anforderung hat die streitgegenständliche Beurteilung erfüllt. Dass bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Leistungsgespräches während des Beurteilungszeitraumes womöglich zu gesteigerter Leistung und somit zu einer besseren Beurteilung geführt hätte, ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung unerheblich (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986, 2 C 28/83, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015, 5 ME 107/15, juris).

20

Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Mitarbeitergesprächs könnte aus diesem Grunde nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein, was vorliegend ausweislich des Klageantrages nicht dem Klageziel entspräche. Das vollständige Fehlen einer periodischen Beurteilung ist jedoch wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit anderen Beamten im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die Unterlassung vorgeschriebener Mitarbeitergespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es bei einer solchen verfahrensfehlerhaften Beurteilung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 WB 51/10, juris).

21

Dienstliche Beurteilungen sind inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 09. Oktober 2003, 2 M 105/03, m.w.N., juris). Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten und ob sie mit den Regelungen der jeweiligen Laufbahnverordnung und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, 2 C 21/93 und Urteil vom 16. Mai 1991, 2 A 4/90, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 1999, 6 A 3599/98 und 6 A 3593/98, juris).

22

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Insoweit kommt dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zu, der weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle – etwa im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002, 2 ML 8/01, für Prüfungsentscheidungen) – an sich gezogen werden darf. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Dienstvorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn oder seines Aufgabenbereichs entspricht (Urteil der Kammer vom 27. September 2007, 6 A 888/05, sowie Urteil vom 27. März 2014, 6 A 930/11). Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für künftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, 2 C 8/78). Der Dienstherr kann einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er etwas zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht genannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, Dok. Ber. B 1991, 239 [241]). Schließlich kann er die verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und die Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorbezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. VGH München, Urteil vom 29. September 1993, 3 B 92.3009, ZBR 1994, 84).

23

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung unter durchgreifenden Fehlern leidet.

24

Der Beklagte hat vorliegend sachfremde Erwägungen angestellt.

25

Er hat den Inhalt des Merkmals 7 der Beurteilung („Belastbarkeit“) verkannt. Bewertet werden soll das physische und psychische Vermögen, auch starken Arbeitsanfall über längere Zeit gut zu bewältigen, auch in schwierigen Lagen den Überblick zu behalten und auftretende Schwierigkeiten sicher zu überwinden.

26

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte unzulässiger Weise nichterbrachte Leistungen im Zeitraum einer Erkrankung leistungsmindernd berücksichtigt hat.

27

Dies ergibt sich zwar nicht aus der Beurteilung selbst. In dieser ist im Rahmen der zusätzlichen Bemerkungen erwähnt, dass es im Beurteilungszeitraum zu einer längeren Erkrankung des Klägers kam. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies leistungsmindernd berücksichtigt wurde. Vielmehr handelt es sich dabei um einen rein feststellenden Satz.

28

Auch der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentiert die Niederschrift zum Erörterungsgespräch vom 25.März 2015, lässt sich entnehmen, dass die Krankschreibung an sich nicht Grund der Herabstufung war.

29

Auf der anderen Seite lässt sich den Verwaltungsakten eine Notiz entnehmen mit dem Wortlaut: „ 9 Monate krank sind auch 9 Monate nicht erbrachte Leistungen oder nicht bewertbare Leistungen“. Dieselbe Argumentation lässt sich auch auf S. 4 der Klagerwiderung finden. Eine derartige Argumentation entbehrt schon deswegen jeglicher Grundlage, da der Beamte in Zeiträumen der Erkrankung von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit ist.

30

Die Erkrankung des Klägers wurde jedenfalls im weiteren Sinne sachfremd leistungsmindernd berücksichtigt.

31

Dem Protokoll zum Erörterungsgespräch vom 25. März 2015 lässt sich entnehmen, dass der frühere Vorgesetzte des Klägers, POR K., die Erkrankung des Klägers in einen direkten Zusammenhang mit einer geplanten und vom Kläger unerwünschten Abordnung stellte. Dem Vermerk ist indessen nicht zu entnehmen, ob dies dahingehend gemeint ist, dass der Kläger den Anforderungen des Dienstes nicht standgehalten habe und die Krankheit Folge einer psychischen Überlastung ist oder ob der Kläger die Erkrankung „vorgeschoben“ habe um der Abordnung zu entgehen.

32

Die Berücksichtigung einer durch den Dienst verursachten Erkrankung im Rahmen der Belastbarkeit ist grundsätzlich möglich (vgl. VG Hannover, Urteil vom 31. März 2016, 13 A 4794/15, juris).

33

Insofern fehlt es dem Gericht allerdings an Nachweisen, dass die Erkrankung des Klägers dienstlich bedingt ist. Der bloß zeitliche Zusammenhang der Erkrankung mit der bevorstehenden Abordnung ist nicht geeignet den erforderlichen Zusammenhang herzustellen. Auch kann alleine aus der Diagnose „Psyche/Burnout“ nicht auf eine Dienstbezogenheit der Erkrankung des Klägers geschlossen werden. Hierfür ist zunächst erforderlich zu ermitteln, welchen dienstlichen Belastungen der Kläger überhaupt ausgesetzt gewesen ist. Eine Burn-out-Erkrankung eines hoch belasteten Beamten ist anders zu bewerten als die gleiche Erkrankung eines gering belasteten Beamten.

34

Darüber hinaus hat der Kläger auch Belastungen im privaten Bereich angegeben, welche ebenfalls zu einer Erkrankung hätte führen können. Die tatsächlich höhere Belastung durch die Abordnung in einen etwas weiter entfernteren Dienstortes war dagegen noch nicht gegeben. Auch insofern drängt sich dem Gericht der Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers und dem Beurteilungsmerkmal Belastbarkeit nicht auf.

35

Anders wäre dies allenfalls zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger bereits bei der Ablehnung der Abordnung begründet hätte, dass er sich hierzu nicht in der Lage sehe, weil er sonst überlastet sei. Diesbezüglich hat der Beklagte nicht vorzutragen vermocht.

36

Soweit die Aussagen zur Erkrankung des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollten, dass der Beklagte dem Kläger ein „absichtliches“ Erkranken unterstellt, ist dies bereits nicht mehr von dem Beurteilungsmerkmal „Belastbarkeit“ erfasst. Infrage stünde dann die Einstellung zum Dienst im Sinne einer Diensttreue oder Motivationshaltung. Dies unterliegt aber ausweislich der textlichen Beschreibung nicht im Rahmen des Beurteilungsmerkmals 7 („Belastbarkeit“).

37

Der Dienstherr muss deutlich differenzieren zwischen einem „Das kann ich nicht“ und einem „Das will ich nicht“ (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2016, 2 K 3247/15, juris).

38

Berücksichtigungsfähig wäre eine solch fehlende Motivation allenfalls im Beurteilungsmerkmal 2 („Initiative, Selbständigkeit und Auffassungsgabe“), wobei hier die Motivationslage und der Eigenantrieb ausweislich der Beschreibung eher auf einzelne Dienstaufgaben, denn auf den Dienst an sich ausgerichtet sind. Bezogen auf die reine Quantität der Arbeit kann eine freiwillige Übernahme von Zusatzaufgaben unter Beurteilungsmerkmal 8 („Arbeitsmenge“) berücksichtigt werden. Auch hiervon dürfte jedoch die Einstellung zu einem Wechsel des Einsatzortes nicht erfasst sein.

39

Insofern spricht einiges dafür, dass, sollte dies nachweisbar sein, der Kläger sich absichtlich dem Dienst entzieht, in der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigen wäre.

40

Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger bereit ist sich an ein anderes Polizeirevier abordnen zu lassen. Sofern die Verweigerung auf einer antizipierten zu hohen Belastung des Klägers beruhte, wäre eine solche im Rahmen der Belastbarkeit berücksichtigungsfähig gewesen. Einen diesbezüglichen Nachweis blieb der Beklagte schuldig. Der reine Unwille sich an einen weiter entfernten Dienstort versetzen zu lassen, kann hingegen im Rahmen der Belastbarkeit nicht angelastet werden.

41

Die Motivation bzw. die Bereitschaft sich abordnen zu lassen können vielmehr bei der Bildung der Gesamtnote Berücksichtigung finden. Dabei ist für die Beurteilung entscheidend auf den Durchschnittsbeamten abzustellen, bzw. darauf, was von einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe verlangt werden kann. Die freiwillige Übernahme von Zusatzaufgaben, überobligatorische Aufgabenerledigung und Unterstützung des Dienstherren durch freiwillige Zusagen bei organisatorischen Maßnahmen, können jedenfalls im positiven Sinne bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden.

42

Ob im vorliegenden Fall auch ein Abweichen der Gesamtnote nach unten möglich ist, richtet sich danach, inwiefern der Beklagte vom Kläger verlangen kann freiwillig in einem weiter entfernten Dienstort tätig zu werden , d.h. inwieweit in dringendes dienstliches Bedürfnis bestand, dem sich ein durchschnittlicher Beamter in der Lage des Klägers nicht hätte verschließen dürfen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19.09.2016 00:00

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums E.          vom 24. März 2015 wird, soweit in ihm die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen wird, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgew
published on 25.10.2011 00:00

Tatbestand Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hat seine planmäßige Beurteilung, die nach den "Bestimmungen übe
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hat seine planmäßige Beurteilung, die nach den "Bestimmungen über die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 erstellt worden war, angefochten und vor allem geltend gemacht, während des Beurteilungszeitraums seien mit ihm keine Beurteilungsgespräche geführt worden; außerdem sei er als Sachbearbeiter unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV in einer Vergleichsgruppe mit Sachgebietsleitern und einem Dezernatsleiter betrachtet worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die planmäßige Beurteilung und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschwerdebescheide aufgehoben und den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis verpflichtet, eine Neufassung der Beurteilung des Antragstellers zu veranlassen.

Entscheidungsgründe

...

18

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers beurteilt sich nach den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009. Maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag gelten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15). Den planmäßigen Vorlagetermin 30. September 2009 hatte das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und die 2. Änderung der ZDv 20/6 durch Erlass vom 16. Oktober 2009 (PSZ I 1 (50) Az.: 16-26-05) auf den 31. Dezember 2009 verschoben. ...

28

Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 7. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Beurteilung und die Beschwerdebescheide des Ständigen Vertreters des Präsidenten des X-Amtes vom 3. März 2010 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 19. Juli 2010 sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Darüber hinaus ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO die Verpflichtung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis auszusprechen, eine Neufassung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Vorlagetermin 30. September 2009/31. Dezember 2009 zu veranlassen.

29

a) Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt allerdings nicht aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Umstand, dass im Beurteilungszeitraum keine Beurteilungsgespräche mit ihm geführt worden seien.

30

Nach Nr. 507 ZDv 20/6 sind die Beurteilenden verpflichtet, mit den zu beurteilenden Soldaten innerhalb der ersten vier Wochen nach deren Dienstantritt ein Beurteilungsgespräch als Einführungsgespräch zu führen, um sie kennenzulernen und ihnen die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten ihres Dienstpostens zu erläutern. Im Beurteilungszeitraum ist nach Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6 mindestens ein weiteres Beurteilungsgespräch zu führen, in dem die Beurteilenden zu den aktuellen Eignungs- und Leistungsbildern der zu beurteilenden Soldaten Stellung nehmen und deren besondere Schwächen und Stärken erörtern sollen. Eine sich abzeichnende Verschlechterung soll den Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, dass sie durch Steigerung der Leistung ihr bisheriges Beurteilungsbild mindestens halten können; Mängel und Schwächen dürfen sie möglichst nicht erstmals bei der Aushändigung des Beurteilungsentwurfs erfahren. Eines der Gespräche soll spätestens in der Mitte des Beurteilungszeitraumes geführt werden (Nr. 508 Buchst. c ZDv 20/6).

31

Allerdings kann der beurteilte Soldat aus diesen Vorschriften geschützte individuelle Rechte herleiten, obwohl sie ausschließlich an den beurteilenden Vorgesetzten gerichtet sind. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine gegenüber Dritten ergangene Maßnahme oder Entscheidung oder eine an Dritte gerichtete Weisung eines Vorgesetzten in die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten hineinwirken kann. Das hat der Senat insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Soldaten in Betracht kommt (vgl. z.B. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 - m.w.N.). Hier ist das Recht des Antragstellers auf Wahrung der Chancengleichheit im Beurteilungsverfahren betroffen. Denn insbesondere mit der Unterlassung des zweiten Beurteilungsgesprächs (Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6) wird einem beurteilten Soldaten die Möglichkeit genommen, die Informations- und "Warnungs"-Funktion dieses Gesprächs zu einer größeren Anstrengung und zu einer Verbesserung seiner Leistungen zu nutzen. Damit wird er im Verhältnis zu den Soldaten ungleich behandelt, die im Beurteilungszeitraum von ihren Vorgesetzten durch Beurteilungsgespräche über ihren aktuellen Leistungsstand und ihre mögliche Potenzialentwicklung auf dem Laufenden gehalten werden und damit die Chance der Leistungssteigerung erhalten. An der im Beschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 181.88 - (BVerwGE 86, 240) vertretenen Ansicht hält der Senat daher nicht fest.

32

Unabhängig davon kann aber eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen in Nrn. 507 und 508 ZDv 20/6 nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung und zur Verpflichtung der beurteilenden Vorgesetzten zur Neufassung führen, weil der Verfahrensfehler - seine Begehung unterstellt - einer Heilung nicht zugänglich ist. Der Soldat könnte bei einer Neufassung der Beurteilung nur auf der Basis seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Beurteilungsgesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen des zweiten Beurteilungsgesprächs kann allenfalls dazu geführt haben, dass der Soldat in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen des Beurteilungsgesprächs hingegen ohne Bedeutung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 28.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 8).

33

Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen der unterbliebenen Beurteilungsgespräche könnte daher nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein. Das vollständige Fehlen einer planmäßigen Beurteilung ist aber wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen für die Verwendung des Soldaten und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den Kameraden (Art. 3 Abs. 1 GG) im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die - folgenlose - Unterlassung vorgeschriebener Beurteilungsgespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es entsprechend Nr. 508 Buchst. e Satz 1 ZDv 20/6 bei der fehlerhaften Beurteilung bleibt, zumal der beurteilte Soldat insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Es ist ihm unbenommen, bei Unterbleiben eines Beurteilungsgesprächs zu Beginn oder in der Mitte des Beurteilungszeitraums mit den ihm nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffneten Rechtsbehelfen diese Unterlassung zu rügen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Vorgesetzten und personalbearbeitenden Dienststellen, nach Nr. 901 ZDv 20/6 im Wege der Dienstaufsicht auf die Durchführung der Beurteilungsgespräche hinzuwirken und gegen eine die Chancengleichheit der zu beurteilenden Soldaten verletzende Praxis einzelner Disziplinarvorgesetzter energisch einzuschreiten. Das hat auch der Stellvertreter des Präsidenten des X-Amtes in seinem Beschwerdebescheid betont und erklärt, dass er den beurteilenden Vorgesetzten des Antragstellers angewiesen habe, zukünftig Beurteilungsgespräche entsprechend den Vorgaben der ZDv 20/6 zu führen, diese zu dokumentieren und für den Fall der Nichtdurchführung der Beurteilungsgespräche dies im Beurteilungsvordruck zu begründen.

34

b) Der Senat lässt dahin stehen, ob die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 deshalb rechtswidrig ist, weil der beurteilende Vorgesetzte - wie der Antragsteller geltend macht - die von ihm im Beurteilungszeitraum (Nr. 406 ZDv 20/6) wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben unvollständig bzw. unrichtig dargestellt hat. Daraus könnte die Verletzung von verfahrenssichernden Beurteilungsgrundsätzen im Sinne der Nr. 401 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 607 ZDv 20/6 resultieren; infolgedessen könnte der beurteilende Vorgesetzte seine Bewertung und Gewichtung der Leistungen des Antragstellers auf einer unrichtig bzw. unvollständig erfassten Tatsachengrundlage getroffen haben.

35

Nach Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 sind die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und weitere dienstliche Tätigkeiten in der Beurteilung darzustellen. Zusätzlich sind im Beurteilungszeitraum besuchte Lehrgänge aufzuführen. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Lehrgänge sind mit Zeitangaben, Angabe des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens und gegebenenfalls der Zweit- und/oder Nebenfunktion(en) darzustellen. Die tatsächlichen Aufgabenschwerpunkte im Beurteilungszeitraum sind zusätzlich zu beschreiben. Die reine Wiedergabe von Aufgaben und Tätigkeiten, die in Organisationsgrundlagen festgelegt sind, ist zu vermeiden.

36

Dazu hat der Antragsteller schon in seiner Gegenvorstellung vom 21. Dezember 2009 und in seiner Beschwerde vom 6. Januar 2010 dargelegt, dass wesentliche Aufgaben und Tätigkeiten, die er im Beurteilungszeitraum wahrgenommen habe, im Abschnitt 2 der planmäßigen Beurteilung nicht enthalten bzw. nicht als Schwerpunkttätigkeit gekennzeichnet seien. ... (wird ausgeführt)

37

Allerdings kann der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der beurteilende Vorgesetzte lediglich die Dokumentationspflichten aus Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 vernachlässigt hat, in seinem Werturteil aber die vom Antragsteller geleisteten Tätigkeiten vollständig erfasst und berücksichtigt hat. Auch dann hätte der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung entsprechend ergänzt wird. Es kann aber offen bleiben, ob die Beschreibung fehlerhaft ist, weil die Beurteilung aus einem anderen Grund aufzuheben ist. Bei der deswegen erforderlichen Neufassung wird den substantiierten Einwendungen des Antragstellers nachzugehen sein.

38

c) Die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Abfassung eine fehlerhafte Vergleichsgruppe gebildet worden ist.

39

aa) Für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV sind gemäß § 2 Abs. 4 SLV in den Beurteilungsbestimmungen Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden; innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

40

Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV, die auch eine Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene zulässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Vergleichsgruppe insbesondere hinreichend homogen sein. Die Vergleichsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Soldaten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Die für die Angehörigen der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identischen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 53, 61 m.w.N.). § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV bezeichnet als hinreichend homogen neben der Gruppe der Soldaten desselben Dienstgrades und derselben Besoldungsgruppe auch die Gruppe der Soldaten derselben Funktionsebene. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Vergleichbarkeit. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 a.a.O. Auch Lemhöfer/Leppek § 50 blv 2009, rn. 9> halten die Anknüpfung an die Gleichartigkeit der Dienstposten ungeachtet der unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Dienstposteninhaber für maßgeblich).

41

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage regelt Nr. 203 Buchst. a Satz 3 ZDv 20/6 in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 allein eine Vergleichsgruppenbildung in Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten; ausdrücklich schließt der Erlassgeber die Zuordnung zu den Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad oder der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten aus. Diese Regelung und der Katalog der Vergleichsgruppen nach Dienstpostendotierungen in der Liste in Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 lassen indessen nicht die erforderliche Differenzierung erkennen, ob und in welcher Weise die dort lediglich abstrakt - teilweise gebündelt - nach Besoldungsgruppen abgestuften Dienstposten mit im Wesentlichen identischen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen ausgestattet sind. Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 steht mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten nicht mit § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV im Einklang. Für die Funktionsebene im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV ist die im Wesentlichen gleiche Aufgabe des Dienstposteninhabers maßgeblich. Dies gewährleistet die Anknüpfung an die einem Dienstposten zugewiesene Besoldungsstufe nicht. Bereits auf Dienstposten, die mit einer Besoldungsgruppe dotiert sind und erst recht auf gebündelten Dienstposten, die mit mehreren Besoldungsgruppen dotiert sind, können verschiedene Aufgaben unterschiedlicher Ebenen wahrgenommen werden. Allein aus der Dotierung eines Dienstpostens lässt sich nicht auf die Aufgaben des Dienstposteninhabers schließen. Nur bei der Bildung von Vergleichsgruppen nach der Besoldungsgruppe kommt es auf die Dotierung an. Aus § 18 BBesG folgt nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift verlangte Bewertung der Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten und deren Zuordnung zu Ämtern sollen der Verwirklichung des Alimentationsprinzips und des Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung tragen. Die insoweit erforderliche Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermöglichen, ob der Anspruch der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenbereichs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - IÖD 2011, 220 = juris Rn. 27). Diese Anknüpfung an das statusrechtliche Amt soll bei der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV zugelassenen Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen aber gerade ausgeschlossen sein.

42

bb) Die Vergleichsgruppe, die bei der Erstellung der Beurteilung vom 7. Dezember 2009 unter Einschluss des Antragstellers gebildet wurde, ist mit dem von § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV vorausgesetzten Grundsatz der hinreichenden Homogenität auch konkret nicht vereinbar.

43

Die Zulassung der Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene rechtfertigt sich ausschließlich durch die Annahme von Leistungsanforderungen, die gleichmäßig und übereinstimmend für alle Angehörigen derselben Funktionsebene gelten sollen. Dieses Erfordernis ist nicht gesichert, wenn in die Vergleichsgruppe nicht nur Sachbearbeiter, sondern zusätzlich Sachgebietsleiter und obendrein Dezernatsleiter einbezogen werden. Zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Funktionsträgern bestehen hinsichtlich der Leistungsanforderungen erhebliche Unterschiede, weil letztere mit Blick auf ihre Leitungsfunktionen einem besonderen Anforderungsprofil und demzufolge auch einem spezifischen Beurteilungsprofil im Sinne der Nr. 404 Satz 1 ZDv 20/6 unterliegen. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Beurteilung der Leistungen eines Sachbearbeiters hingegen nicht. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis hat trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Rügen des Antragstellers nichts dazu vorgetragen, was die Einschätzung einer Gleichartigkeit der Leistungsanforderungen an die Angehörigen der Vergleichsgruppe in der Abteilung III rechtfertigen könnte.

44

d) Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe, in die der Antragsteller einbezogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Vergleichsgruppe hinreichend groß sein, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Vergleichsgruppe dürfte sich am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen. Diese hinreichende Größe der Vergleichsgruppe muss auf der Ebene des beurteilenden nächsten Disziplinarvorgesetzten, äußerstenfalls aber auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sichergestellt sein. Denn nur der nächsthöhere Vorgesetzte steht dem beurteilten Soldaten noch so nahe, dass er über eine ausreichende eigene Kenntnis von den Leistungen des Soldaten verfügt oder zumindest in der Lage ist, die Beurteilung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten und Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn eine hinreichende Größe der Vergleichsgruppe - im Rahmen ebenenübergreifender Abstimmungsgespräche - erst auf der Ebene weiterer höherer Vorgesetzter erreicht wird. Diese Vorgesetzten verfügen typischerweise nicht mehr über die erforderliche umfassende Kenntnis der Leistungen aller zu beurteilenden Soldaten, sodass sie nach früherer Erlasslage ebenso wie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SLV sowie nach aktueller Erlasslage und Praxis nur fakultativ und punktuell korrigierend in das Beurteilungsverfahren einbezogen waren und sind. Die originäre Anwendung der nach Nr. 610 Buchst. b ZDv 20/6 maßgeblichen Richtwerte und Wertungsbereiche auf eine hinreichend große Vergleichsgruppe darf deshalb nicht erst auf einer Ebene erfolgen, auf die die für die Beurteilung verantwortlichen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nur im Rahmen von Abstimmungsgesprächen (Nr. 509 ZDv 20/6) Einfluss haben (Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 60).

45

Unter Beachtung dieser Maßgaben erweist sich die auf der Ebene des Dezernats III B 1 gebildete Vergleichsgruppe von vier Offizieren als offensichtlich zu klein.

46

Auch die auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten, des Leiters der Abteilung III, gebildete Vergleichsgruppe von vierzehn (oder achtzehn) Offizieren trägt dem Erfordernis einer hinreichend großen Vergleichsgruppe nicht Rechnung. Bei dieser Größe gerät die Vergleichsgruppe in die vom Senat im Beschluss vom 26. Mai 2009 dargestellte Gefahr, bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte und Wertungsbereiche in eine nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigte Verzerrung der Leistungsbewertung zu geraten. Während die fehlende Homogenität der Vergleichsgruppe dazu führt, dass die Soldaten nicht miteinander verglichen werden dürfen, führt die fehlende Größe der Vergleichsgruppe allerdings nur dazu, dass die Richtwerte (Nr. 610 ZDv 20/6) keine Anwendung finden (vgl. Nr. 610 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6).

Tenor

Der Bescheid des Polizeipräsidiums E.          vom 24. März 2015 wird, soweit in ihm die allgemeine Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt und die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen wird, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.