Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Okt. 2016 - 6 A 444/15 HGW

bei uns veröffentlicht am19.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine dienstliche Beurteilung.

2

Der Kläger ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Kriminalkommissariat Neubrandenburg. Er ist dort als Sachbearbeiter in Ermittlungssachen eingesetzt.

3

Mit Beurteilung vom 1. Oktober 2014 und 29. Januar 2015 beurteilte der Beklagte den Kläger für den Regelbeurteilungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2014.

4

Dabei wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „ausreichend (5,92 Punkte)“ bewertet. Hierbei erhielt er Wertungen zwischen 2 und 9 Punkten. Im Zeitraum der Beurteilung war der Kläger zunächst als Streifenbeamter im Polizeihauptrevier Neubrandenburg beschäftigt. In dieser Zeit war er vom 1. Februar bis 31. August 2013 in das Autobahnverkehrspolizeirevier Altentreptow umgesetzt.

5

Nach Eröffnung der Regelbeurteilung legte der Kläger gegen diese am 4. März 2015 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass mit ihm im Regelbeurteilungszeitraum kein Personalgespräch geführt worden sei. Darüber hinaus sei der Leistungsabfall nicht genügend begründet worden. Weiter seien gegen den Kläger im Beurteilungszeitraum zwei Disziplinarverfahren eröffnet worden. Diese dürften im Rahmen der Beurteilung nicht verwertet werden, da die Verfahren noch nicht abgeschlossen seien.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die beiden Disziplinarverfahren seien nicht leistungsmindernd berücksichtigt worden. Mit dem Kläger seien auch mehrfach Gespräche bezüglich seines Leistungsabfalls geführt worden. Der Leistungsabfall sei nachvollziehbar begründet. Es gäbe auch keinen Grundsatz, in welcher Höhe Schwankungen in der Benotung auftreten dürften.

7

Der Kläger hat am 22. Mai 2015 Klage erhoben.

8

Zur Begründung verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Er ergänzt dies dahingehend, dass der Hinweis auf eine Veränderung der Persönlichkeit des Klägers als Begründung nicht hinreichend sei. Darüber hinaus nenne der Beklagte keinerlei konkrete Beispiele um den Leistungsabfall zu belegen. Es dränge sich aufgrund der Formulierung „in angespannten Einsatzsituationen… verbal aggressiv Bürgern gegenüber auftrat“ ein konkreter Zusammenhang mit den gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren auf.

9

Der Kläger beantragt:

10

den Beklagten unter Aufhebung der Beurteilung vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2015 zu verurteilen, ihm für den Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

11

Der Beklagte beantragt:

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte bezieht sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Eine Erläuterung der Bewertung anhand von Einzelbeispielen sei nicht angezeigt. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Beklagten zu mutmaßen, welchen Grund ein Leistungsabfall habe, sofern dieser nicht ersichtlich auf einer Erkrankung beruhe.

14

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 19. Oktober 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Das Gericht konnte weiter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 19. Oktober 2016 ihr Einverständnis erteilt haben.

17

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Kläger beanstandete Beurteilung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen Beurteilung.

18

Dienstliche Beurteilungen sind inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003, 2 M 105/03, m.w.N., juris). Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des an-zuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrund-satz gebunden. Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten und ob sie mit den Regelungen der jeweiligen Laufbahnverordnung und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, 2 C 21/93 und Urteil vom 16. Mai 1991, 2 A 4/90, juris; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 1999, 6 A 3599/98 und 6 A 3593/98, juris).

19

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Insoweit kommt dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zu, der weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle – etwa im Widerspruchsverfahren (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Dezember 2002, 2 ML 8/01, für Prüfungsentscheidungen) – an sich gezogen werden darf. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Dienstvorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn oder seines Aufgabenbereichs entspricht (Urteil der Kammer vom 27. September 2007, 6 A 888/05, sowie Urteil vom 27. März 2014, 6 A 930/11). Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für künftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, 2 C 8/78). Der Dienstherr kann einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schluss-folgerungen ziehen, wenn er etwas zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht genannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, Dok. Ber. B 1991, 239 [241]). Schließlich kann er die verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und die Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vor-bezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. VGH München, Urteil vom 29. September 1993, 3 B 92.3009, ZBR 1994, 84).

20

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung unter keinen durchgreifenden Fehlern leidet.

21

Dabei ist die Beurteilung nicht schon wegen eines fehlenden Vorgespräches mindestens 6 Monate vor der Beurteilung aufzuheben. Zwar ist ein derartiges Gespräch nach Punkt II. Inhalt und Vorbereitung der Beurteilung Absatz 3 der Beurteilungsrichtlinien für die Landespolizei Mecklenburg- Vorpommern (BRL- Pol-MV) zwingend vorgesehen. Zwar ist strittig, ob mehrfach Gespräche über die Leistungen des Klägers stattgefunden haben bzw. welchen Inhalts Gespräche mit dem entsprechenden Vorgesetzten des Klägers waren. Aber auch für den Fall, dass beurteilungsrelevantes Verhalten nicht thematisiert wurde, führte ein solcher Verfahrensfehler nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung. Durch die Beurteilung soll der tatsächliche Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten während des Beurteilungszeitraums dargestellt werden. Diese Anforderung hat die streitgegenständliche Beurteilung erfüllt. Dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Leistungsgespräches während des Beurteilungszeitraumes womöglich gesteigerte Leistung gezeigt hätte und somit eine bessere Beurteilung erstellt hätte werden müssen, ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der tatsächlich vorliegenden Beurteilung unerheblich (BVerwG, Urteil vom 17. April 1986, 2 C 28/83, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Juli 2015, 5 ME 107/15, juris).

22

Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Mitarbeitergesprächs könnte aus diesem Grunde nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein, was vorliegend ausweislich des Klageantrages nicht dem Klageziel entspräche. Das voll-ständige Fehlen einer periodischen Beurteilung ist jedoch wegen der Bedeutung regel-mäßiger Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit anderen Beamten im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die Unterlassung vorgeschriebener Mitarbeitergespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es bei einer solchen verfahrensfehlerhaften Beurteilung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, 1 WB 51/10, juris).

23

Das Gericht muss daher nicht der Frage nachgehen, ob ein solches Gespräch stattgefunden hat.

24

Das Gericht teilt auch die formellen Bedenken des Klägers an den Beurteilungsbeiträgen nicht.

25

Dies gilt zunächst für den Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten PR Roloff. Dieser war dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Januar 2013 und erneut vom 1. September 2013 bis zum 17. April 2014 vorgesetzt. Im nicht erfassten Zwischenzeitraum war der Kläger an das Autobahnverkehrspolizeirevier umgesetzt. Der Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzten Roloff weist allerdings als Beurteilungszeitraum den 1. Juli 2012 bis 17. April 2014 aus. Zugleich gibt es einen Beurteilungsbeitrag aus der Umsetzungsstelle für den Umsetzungszeitraum.

26

Aufgabe des Beurteilungsbeitrages ist es, dem Beurteiler Erkenntnisse über Zeiträume zu verschaffen, die dieser nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann. Aus Sicht des Beurteilers ist hinreichend klar, für welche Zeiträume der frühere Vorgesetzte Roloff seinen Beurteilungsbeitrag verfasst hat. Aus der Beurteilung geht hervor, dass dem Beurteiler der Umsetzungszeitraum bekannt war. Auch gibt es für diesen Zeitraum einen gesonderten Beurteilungsbeitrag.

27

Dass dieser, obwohl er im Durchschnitt besser ausgefallen ist als die übrigen Beurteilungsbeiträge, keine Auswirkungen auf die Beurteilung hat, welche zahlengleich mit den übrigen Beurteilungsbeiträgen ist, stellt keinen Beurteilungsfehler dar.

28

Zum einen umfasst der Beurteilungsbeitrag lediglich acht Monate des dreijährigen Beurteilungszeitraumes. Zum anderen obliegt es dem Beurteiler, wie er die Beurteilungsbeiträge wertet. Ein rein mathematisches Zusammenrechnen der Beurteilungsbeiträge entspricht jedenfalls nicht einer ordnungsgemäßen Beurteilung.

29

Letztlich führt auch die Tatsache, dass die Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume 1. Oktober 2011 bis 30. Juni 2012, 1. Juli 2012 bis 17. April 2014 und 2. Juni 2014 bis 1. September 2014 in allen Beurteilungspunkten identisch sind, nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit. Vielmehr ist es so, dass bei unveränderter Leistung denklogisch auch die Beurteilung gleich bleibt. Insofern wäre es auch unschädlich, wenn gewissermaßen die Beurteilungsbeiträge voneinander abgeschrieben oder von den früheren Vorgesetzten miteinander besprochen wurden, solange die Wertung auf der eigenen Erkenntnis beruht und somit Zustimmung ausdrückt.

30

Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die Beurteiler anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt haben oder dass sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben.

31

Soweit der Kläger meint, dass Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil im Rahmen der Beurteilung bewertet wurden, folgt das Gericht ihm nicht. Eine entsprechende Berücksichtigung lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Sofern im Rahmen der Beurteilung auf Fehlverhalten rekurriert wird, welches auch Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist, hat das Gericht hiergegen keine Bedenken. Zwar darf das Vorliegen von Disziplinarverfahren an sich nicht zulasten des Beamten in die Beurteilung einfließen. Der Dienstherr ist jedoch nicht gehindert, das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Verhalten des Beamten während der Dienstausübung wertend zu berücksichtigen.

32

Die Beurteilung ist auch nicht aufgrund von sonstigen inhaltlichen Mängeln aufzuheben.

33

Es stellt insbesondere keinen Mangel der Beurteilung dar, dass diese im Vergleich zu vorhergehenden Beurteilungen deutlich schlechter ausfiel. Aus diesem Umstand allein lassen sich keine relevanten Beurteilungsfehler herleiten, weil die Beurteilungen voneinander unabhängig zu erstellen sind und sich auf unterschiedliche, nicht überlappende Zeiträume und damit zwangsläufig auch variierende Vergleichsgruppen beziehen. Einen Grundsatz, dass sich das Beurteilungsergebnis bei mehreren aufeinanderfolgenden Beurteilungen wenigstens bestätigen oder gar stetig besser werden muss, gibt es nicht.

34

Die Leistungsverschlechterung wurde durch den Beklagten auch hinreichend plausibel gemacht. Die Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung besteht in erhöhtem Maße im Fall eines erheblichen oder auch abrupten Leistungsabfalls.

35

Der Dienstherr ist insoweit aufgefordert, allgemein und pauschal gehaltene Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teil-)Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, 2 C 8.78; OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2007, OVG 4 S 58.06, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2011, 4 K 2146/11, juris).

36

Dass Grund für die schlechtere Beurteilung eine entsprechende unterdurchschnittliche Leistung ist, lässt sich den eingereichten Verwaltungsvorgängen hinreichend entnehmen. Sowohl aus der Beurteilung selbst als auch aus dem Widerspruchsbescheid, den Stellungnahmen früherer Vorgesetzter zum Widerspruch aus dem Zeitraum April 2015 und dem Protokoll zum Personalgespräch vom 16. April 2013 ergibt sich eine Leistung des Klägers, die den Anforderungen nicht gerecht wird.

37

Im Übrigen lässt der Vortrag des Klägers jegliche Ausführungen vermissen, inwieweit seine im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen eine höhere Bewertung zwingend erfordern. Der Kläger trägt in keiner Weise vor, dass er bessere Leistungen gezeigt hat, als jene, die der Beurteilung zugrunde gelegt worden sind. Die Bewertung ist plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Im Übrigen ist der Beklagte auch nicht gehalten, dem Kläger die Gründe für den Leistungsabfall zu vermitteln, lediglich, dass ein solcher vorliegt. Dies wird aus der Akte hinreichend deutlich.

38

Insbesondere ist der Beklagte nicht verpflichtet, seine Wertungen anhand von konkreten, tatsächlichen Beispielen zu belegen. Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungs-bild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, 2 C 8.78).

39

Nach all dem war die Klage daher mit der sich auch § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 15, 711 ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2011 - 1 WB 51/10

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Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung de

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hat seine planmäßige Beurteilung, die nach den "Bestimmungen über die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 erstellt worden war, angefochten und vor allem geltend gemacht, während des Beurteilungszeitraums seien mit ihm keine Beurteilungsgespräche geführt worden; außerdem sei er als Sachbearbeiter unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV in einer Vergleichsgruppe mit Sachgebietsleitern und einem Dezernatsleiter betrachtet worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die planmäßige Beurteilung und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschwerdebescheide aufgehoben und den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis verpflichtet, eine Neufassung der Beurteilung des Antragstellers zu veranlassen.

Entscheidungsgründe

...

18

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers beurteilt sich nach den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009. Maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag gelten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15). Den planmäßigen Vorlagetermin 30. September 2009 hatte das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und die 2. Änderung der ZDv 20/6 durch Erlass vom 16. Oktober 2009 (PSZ I 1 (50) Az.: 16-26-05) auf den 31. Dezember 2009 verschoben. ...

28

Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 7. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Beurteilung und die Beschwerdebescheide des Ständigen Vertreters des Präsidenten des X-Amtes vom 3. März 2010 und des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 19. Juli 2010 sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Darüber hinaus ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO die Verpflichtung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis auszusprechen, eine Neufassung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Vorlagetermin 30. September 2009/31. Dezember 2009 zu veranlassen.

29

a) Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt allerdings nicht aus dem vom Antragsteller vorgebrachten Umstand, dass im Beurteilungszeitraum keine Beurteilungsgespräche mit ihm geführt worden seien.

30

Nach Nr. 507 ZDv 20/6 sind die Beurteilenden verpflichtet, mit den zu beurteilenden Soldaten innerhalb der ersten vier Wochen nach deren Dienstantritt ein Beurteilungsgespräch als Einführungsgespräch zu führen, um sie kennenzulernen und ihnen die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten ihres Dienstpostens zu erläutern. Im Beurteilungszeitraum ist nach Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6 mindestens ein weiteres Beurteilungsgespräch zu führen, in dem die Beurteilenden zu den aktuellen Eignungs- und Leistungsbildern der zu beurteilenden Soldaten Stellung nehmen und deren besondere Schwächen und Stärken erörtern sollen. Eine sich abzeichnende Verschlechterung soll den Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, dass sie durch Steigerung der Leistung ihr bisheriges Beurteilungsbild mindestens halten können; Mängel und Schwächen dürfen sie möglichst nicht erstmals bei der Aushändigung des Beurteilungsentwurfs erfahren. Eines der Gespräche soll spätestens in der Mitte des Beurteilungszeitraumes geführt werden (Nr. 508 Buchst. c ZDv 20/6).

31

Allerdings kann der beurteilte Soldat aus diesen Vorschriften geschützte individuelle Rechte herleiten, obwohl sie ausschließlich an den beurteilenden Vorgesetzten gerichtet sind. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine gegenüber Dritten ergangene Maßnahme oder Entscheidung oder eine an Dritte gerichtete Weisung eines Vorgesetzten in die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten hineinwirken kann. Das hat der Senat insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Verletzung der Ehre oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Soldaten in Betracht kommt (vgl. z.B. Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 30.04 - m.w.N.). Hier ist das Recht des Antragstellers auf Wahrung der Chancengleichheit im Beurteilungsverfahren betroffen. Denn insbesondere mit der Unterlassung des zweiten Beurteilungsgesprächs (Nr. 508 Buchst. a ZDv 20/6) wird einem beurteilten Soldaten die Möglichkeit genommen, die Informations- und "Warnungs"-Funktion dieses Gesprächs zu einer größeren Anstrengung und zu einer Verbesserung seiner Leistungen zu nutzen. Damit wird er im Verhältnis zu den Soldaten ungleich behandelt, die im Beurteilungszeitraum von ihren Vorgesetzten durch Beurteilungsgespräche über ihren aktuellen Leistungsstand und ihre mögliche Potenzialentwicklung auf dem Laufenden gehalten werden und damit die Chance der Leistungssteigerung erhalten. An der im Beschluss vom 14. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 181.88 - (BVerwGE 86, 240) vertretenen Ansicht hält der Senat daher nicht fest.

32

Unabhängig davon kann aber eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen in Nrn. 507 und 508 ZDv 20/6 nicht zu einer Aufhebung der Beurteilung und zur Verpflichtung der beurteilenden Vorgesetzten zur Neufassung führen, weil der Verfahrensfehler - seine Begehung unterstellt - einer Heilung nicht zugänglich ist. Der Soldat könnte bei einer Neufassung der Beurteilung nur auf der Basis seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Beurteilungsgesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen des zweiten Beurteilungsgesprächs kann allenfalls dazu geführt haben, dass der Soldat in der zweiten Hälfte des Beurteilungszeitraums keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen des Beurteilungsgesprächs hingegen ohne Bedeutung (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 28.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 8).

33

Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen der unterbliebenen Beurteilungsgespräche könnte daher nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein. Das vollständige Fehlen einer planmäßigen Beurteilung ist aber wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen für die Verwendung des Soldaten und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den Kameraden (Art. 3 Abs. 1 GG) im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die - folgenlose - Unterlassung vorgeschriebener Beurteilungsgespräche. Unter diesen Umständen ist es hinzunehmen, dass es entsprechend Nr. 508 Buchst. e Satz 1 ZDv 20/6 bei der fehlerhaften Beurteilung bleibt, zumal der beurteilte Soldat insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt ist. Es ist ihm unbenommen, bei Unterbleiben eines Beurteilungsgesprächs zu Beginn oder in der Mitte des Beurteilungszeitraums mit den ihm nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffneten Rechtsbehelfen diese Unterlassung zu rügen. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Vorgesetzten und personalbearbeitenden Dienststellen, nach Nr. 901 ZDv 20/6 im Wege der Dienstaufsicht auf die Durchführung der Beurteilungsgespräche hinzuwirken und gegen eine die Chancengleichheit der zu beurteilenden Soldaten verletzende Praxis einzelner Disziplinarvorgesetzter energisch einzuschreiten. Das hat auch der Stellvertreter des Präsidenten des X-Amtes in seinem Beschwerdebescheid betont und erklärt, dass er den beurteilenden Vorgesetzten des Antragstellers angewiesen habe, zukünftig Beurteilungsgespräche entsprechend den Vorgaben der ZDv 20/6 zu führen, diese zu dokumentieren und für den Fall der Nichtdurchführung der Beurteilungsgespräche dies im Beurteilungsvordruck zu begründen.

34

b) Der Senat lässt dahin stehen, ob die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 deshalb rechtswidrig ist, weil der beurteilende Vorgesetzte - wie der Antragsteller geltend macht - die von ihm im Beurteilungszeitraum (Nr. 406 ZDv 20/6) wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben unvollständig bzw. unrichtig dargestellt hat. Daraus könnte die Verletzung von verfahrenssichernden Beurteilungsgrundsätzen im Sinne der Nr. 401 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 607 ZDv 20/6 resultieren; infolgedessen könnte der beurteilende Vorgesetzte seine Bewertung und Gewichtung der Leistungen des Antragstellers auf einer unrichtig bzw. unvollständig erfassten Tatsachengrundlage getroffen haben.

35

Nach Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 sind die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und weitere dienstliche Tätigkeiten in der Beurteilung darzustellen. Zusätzlich sind im Beurteilungszeitraum besuchte Lehrgänge aufzuführen. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Lehrgänge sind mit Zeitangaben, Angabe des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens und gegebenenfalls der Zweit- und/oder Nebenfunktion(en) darzustellen. Die tatsächlichen Aufgabenschwerpunkte im Beurteilungszeitraum sind zusätzlich zu beschreiben. Die reine Wiedergabe von Aufgaben und Tätigkeiten, die in Organisationsgrundlagen festgelegt sind, ist zu vermeiden.

36

Dazu hat der Antragsteller schon in seiner Gegenvorstellung vom 21. Dezember 2009 und in seiner Beschwerde vom 6. Januar 2010 dargelegt, dass wesentliche Aufgaben und Tätigkeiten, die er im Beurteilungszeitraum wahrgenommen habe, im Abschnitt 2 der planmäßigen Beurteilung nicht enthalten bzw. nicht als Schwerpunkttätigkeit gekennzeichnet seien. ... (wird ausgeführt)

37

Allerdings kann der Senat nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass der beurteilende Vorgesetzte lediglich die Dokumentationspflichten aus Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 vernachlässigt hat, in seinem Werturteil aber die vom Antragsteller geleisteten Tätigkeiten vollständig erfasst und berücksichtigt hat. Auch dann hätte der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung entsprechend ergänzt wird. Es kann aber offen bleiben, ob die Beschreibung fehlerhaft ist, weil die Beurteilung aus einem anderen Grund aufzuheben ist. Bei der deswegen erforderlichen Neufassung wird den substantiierten Einwendungen des Antragstellers nachzugehen sein.

38

c) Die Beurteilung vom 7. Dezember 2009 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Abfassung eine fehlerhafte Vergleichsgruppe gebildet worden ist.

39

aa) Für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV sind gemäß § 2 Abs. 4 SLV in den Beurteilungsbestimmungen Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden; innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

40

Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV, die auch eine Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene zulässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Vergleichsgruppe insbesondere hinreichend homogen sein. Die Vergleichsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Soldaten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Die für die Angehörigen der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identischen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.: Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 53, 61 m.w.N.). § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV bezeichnet als hinreichend homogen neben der Gruppe der Soldaten desselben Dienstgrades und derselben Besoldungsgruppe auch die Gruppe der Soldaten derselben Funktionsebene. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Vergleichbarkeit. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 a.a.O. Auch Lemhöfer/Leppek § 50 blv 2009, rn. 9> halten die Anknüpfung an die Gleichartigkeit der Dienstposten ungeachtet der unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Dienstposteninhaber für maßgeblich).

41

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage regelt Nr. 203 Buchst. a Satz 3 ZDv 20/6 in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 allein eine Vergleichsgruppenbildung in Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten; ausdrücklich schließt der Erlassgeber die Zuordnung zu den Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad oder der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten aus. Diese Regelung und der Katalog der Vergleichsgruppen nach Dienstpostendotierungen in der Liste in Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 lassen indessen nicht die erforderliche Differenzierung erkennen, ob und in welcher Weise die dort lediglich abstrakt - teilweise gebündelt - nach Besoldungsgruppen abgestuften Dienstposten mit im Wesentlichen identischen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen ausgestattet sind. Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 steht mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten nicht mit § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV im Einklang. Für die Funktionsebene im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV ist die im Wesentlichen gleiche Aufgabe des Dienstposteninhabers maßgeblich. Dies gewährleistet die Anknüpfung an die einem Dienstposten zugewiesene Besoldungsstufe nicht. Bereits auf Dienstposten, die mit einer Besoldungsgruppe dotiert sind und erst recht auf gebündelten Dienstposten, die mit mehreren Besoldungsgruppen dotiert sind, können verschiedene Aufgaben unterschiedlicher Ebenen wahrgenommen werden. Allein aus der Dotierung eines Dienstpostens lässt sich nicht auf die Aufgaben des Dienstposteninhabers schließen. Nur bei der Bildung von Vergleichsgruppen nach der Besoldungsgruppe kommt es auf die Dotierung an. Aus § 18 BBesG folgt nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift verlangte Bewertung der Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten und deren Zuordnung zu Ämtern sollen der Verwirklichung des Alimentationsprinzips und des Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung tragen. Die insoweit erforderliche Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermöglichen, ob der Anspruch der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenbereichs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - IÖD 2011, 220 = juris Rn. 27). Diese Anknüpfung an das statusrechtliche Amt soll bei der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV zugelassenen Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen aber gerade ausgeschlossen sein.

42

bb) Die Vergleichsgruppe, die bei der Erstellung der Beurteilung vom 7. Dezember 2009 unter Einschluss des Antragstellers gebildet wurde, ist mit dem von § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV vorausgesetzten Grundsatz der hinreichenden Homogenität auch konkret nicht vereinbar.

43

Die Zulassung der Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene rechtfertigt sich ausschließlich durch die Annahme von Leistungsanforderungen, die gleichmäßig und übereinstimmend für alle Angehörigen derselben Funktionsebene gelten sollen. Dieses Erfordernis ist nicht gesichert, wenn in die Vergleichsgruppe nicht nur Sachbearbeiter, sondern zusätzlich Sachgebietsleiter und obendrein Dezernatsleiter einbezogen werden. Zwischen den Sachbearbeitern und den leitenden Funktionsträgern bestehen hinsichtlich der Leistungsanforderungen erhebliche Unterschiede, weil letztere mit Blick auf ihre Leitungsfunktionen einem besonderen Anforderungsprofil und demzufolge auch einem spezifischen Beurteilungsprofil im Sinne der Nr. 404 Satz 1 ZDv 20/6 unterliegen. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Beurteilung der Leistungen eines Sachbearbeiters hingegen nicht. Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis hat trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Rügen des Antragstellers nichts dazu vorgetragen, was die Einschätzung einer Gleichartigkeit der Leistungsanforderungen an die Angehörigen der Vergleichsgruppe in der Abteilung III rechtfertigen könnte.

44

d) Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe, in die der Antragsteller einbezogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Vergleichsgruppe hinreichend groß sein, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Eine Zahl von etwa zwanzig Personen in einer Vergleichsgruppe dürfte sich am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen. Diese hinreichende Größe der Vergleichsgruppe muss auf der Ebene des beurteilenden nächsten Disziplinarvorgesetzten, äußerstenfalls aber auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten sichergestellt sein. Denn nur der nächsthöhere Vorgesetzte steht dem beurteilten Soldaten noch so nahe, dass er über eine ausreichende eigene Kenntnis von den Leistungen des Soldaten verfügt oder zumindest in der Lage ist, die Beurteilung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten und Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn eine hinreichende Größe der Vergleichsgruppe - im Rahmen ebenenübergreifender Abstimmungsgespräche - erst auf der Ebene weiterer höherer Vorgesetzter erreicht wird. Diese Vorgesetzten verfügen typischerweise nicht mehr über die erforderliche umfassende Kenntnis der Leistungen aller zu beurteilenden Soldaten, sodass sie nach früherer Erlasslage ebenso wie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SLV sowie nach aktueller Erlasslage und Praxis nur fakultativ und punktuell korrigierend in das Beurteilungsverfahren einbezogen waren und sind. Die originäre Anwendung der nach Nr. 610 Buchst. b ZDv 20/6 maßgeblichen Richtwerte und Wertungsbereiche auf eine hinreichend große Vergleichsgruppe darf deshalb nicht erst auf einer Ebene erfolgen, auf die die für die Beurteilung verantwortlichen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nur im Rahmen von Abstimmungsgesprächen (Nr. 509 ZDv 20/6) Einfluss haben (Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 60).

45

Unter Beachtung dieser Maßgaben erweist sich die auf der Ebene des Dezernats III B 1 gebildete Vergleichsgruppe von vier Offizieren als offensichtlich zu klein.

46

Auch die auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten, des Leiters der Abteilung III, gebildete Vergleichsgruppe von vierzehn (oder achtzehn) Offizieren trägt dem Erfordernis einer hinreichend großen Vergleichsgruppe nicht Rechnung. Bei dieser Größe gerät die Vergleichsgruppe in die vom Senat im Beschluss vom 26. Mai 2009 dargestellte Gefahr, bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte und Wertungsbereiche in eine nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigte Verzerrung der Leistungsbewertung zu geraten. Während die fehlende Homogenität der Vergleichsgruppe dazu führt, dass die Soldaten nicht miteinander verglichen werden dürfen, führt die fehlende Größe der Vergleichsgruppe allerdings nur dazu, dass die Richtwerte (Nr. 610 ZDv 20/6) keine Anwendung finden (vgl. Nr. 610 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6).

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit ... Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Herrn Richter am Bundesgerichtshof ... zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
ist zulässig und begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit der einstweilige Rechtsschutz für einen unterlegenen Bewerber nach § 123 VwGO (a.A.: VG Frankfurt, Beschl. vom 18.05.2011 - 9 L 588/11.F - juris). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - (NVwZ 2011, 358) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Auswahlentscheidung stellt nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Unterlegene Widerspruch erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris). Die von ihm erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1988, a. a. O.). Diese Klage auf Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs weiterhin nach § 123 VwGO richtet. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2011 - 4 S 2597/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 08.06.2011 - 5 ME 91/11 -, NVwZ 2011, 891).
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Dies folgt daraus, dass die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter aller Voraussicht nach das Auswahlverfahren endgültig abschließen würde. Eine bereits vollzogene Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden (BVerwG, Urt. vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, NVwZ 2011, 358 RN 27; Urt. vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der darauf gerichtet ist, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine Auswahlentscheidung in Bezug auf die zu besetzende Vorsitzendenstelle trifft, welche frei von Rechtsfehlern ist.
Ein Richter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amts. Ebenso wie bei Beamten liegt die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei die Bewerber im hier vorliegenden Verfahren gem. Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und entsprechend § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525).
Der Antragsteller hat daher Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin das ihr als Dienstherrin bei der Entscheidung über die streitige Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Dieser Anspruch dürfte schon im zum Ernennungsvorschlag führenden Auswahlverfahren der obersten Bundesbehörde zu erfüllen sein, da sich das dem Bundespräsidenten bei einer vorgeschlagenen Ernennung zustehende Prüfungsrecht (Art. 60 Abs. 1 GG) wohl darauf beschränkt, ob der Vorgeschlagene die rechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung erfüllt (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 - NJW 1996, 2525). Er kann deshalb insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 46 DRiG und der §§ 9, 22 BBG entsprechend nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris).
10 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu.
11 
Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und Beschl. vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - juris). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil die Besetzung der Stelle in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, die Auswahl des abgelehnten Bewerbers also möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633 und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524; BVerwG, Urt. vom 21.08.2003, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris, vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, juris; OVG Berlin, Beschl. vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; Nieders. OVG, Beschl. vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878).
12 
Dies ist hier der Fall. Es spricht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Mängel anhaften; gegen diese Beurteilung vom 08.12.2010, die im Widerspruchsverfahren unter dem 25.02.2011 teilweise abgeändert wurde, hat der Antragsteller Klage - 4 K 712/11 - erhoben. In dieser Beurteilung ist der Antragsteller vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs für das Vorsitzendenamt nunmehr nur noch mit „sehr gut geeignet“ (der zweitbesten Beurteilungsstufe) beurteilt worden. Demgegenüber wurde in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 15.02.2008 und vom 16.03.2010 die höchste Beurteilungsstufe, nämlich „besonders geeignet“ vergeben. Da die letzte Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich mit Mängeln behaftet ist, erscheint seine Auswahl nach rechtsfehlerfreier Beurteilung jedenfalls als möglich. Denn der dem Antragsteller vorgezogene Beigeladene wurde vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs unter dem 22.02.2011 ebenfalls mit „sehr gut geeignet“ beurteilt. Ausgehend von diesen Beurteilungen legte das Bundesministerium der Justiz in seinem Besetzungsvorschlag vom 21.07.2011 die nach seiner Besetzungspraxis im Rahmen des Anforderungsprofils für den Dienstposten eines Vorsitzenden Richters zu berücksichtigenden Kriterien zugrunde und kam zu folgender Bewertung: Hinsichtlich der Kriterien „Juristische Fachqualifikation“ und „Breite der wissenschaftlichen Kenntnis“ wurde dem Antragsteller ein leichter Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen eingeräumt. Für den Beigeladenen wurde im Hinblick auf das Kriterium „Zusammenarbeit im Senat innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikation und Akzeptanz“ ein deutlicher Vorsprung festgestellt und diese Eigenschaft besonders gewichtet mit der Begründung, dass dieser Bereich wegen der bis in die jüngste Vergangenheit im 2. Strafsenat bestehenden erheblichen Spannungen eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Deswegen wurde in der Gesamtschau beider Beurteilungen ein Vorsprung für den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller festgestellt.
13 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrundeliegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6.1980, BVerwGE 60, 245, und Beschl. vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, m.w.N.).
14 
Da sich ein Werturteil nicht auf konkrete Anlässe beziehen muss, sondern sich auch auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke stützen kann, die sich zu einem "Gesamteindruck" verdichten können, wird es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht für notwendig erachtetet, dass es einer Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung selbst bedarf, die die abweichende Bewertung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urt. vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, NVwZ-RR 2000, 108). Höhere Anforderungen an die Begründung dürften jedoch zu stellen sein, wenn es - wie hier - bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung von einer „Notenstufe“ im Verhältnis zur vorangegangenen Beurteilung geht, zwischen beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweicht. In einem solchen Fall wird sich zumindest die Erforderlichkeit ergeben, in nachvollziehbarer Weise die Umstände, nötigenfalls Tatsachen, darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung des Beurteilers geführt haben.
15 
Ausgehend hiervon lässt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 08.12.2011 in der Fassung vom 25.02.2011 keine tragfähigen Erwägungen erkennen, welche eine „Herabstufung“ der Beurteilung der Befähigung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt von „besonders geeignet“ auf „sehr gut geeignet“ nachvollziehbar erscheinen ließe. Aus der aktuellen Beurteilung lässt sich nicht hinreichend erschließen, in welchen Merkmalen (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) beim Antragsteller Änderungen eingetreten sind, welche die noch bei der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bestehende Überzeugung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Antragsteller sei für das Vorsitzendenamt „besonders geeignet“ nicht mehr tragen.
16 
In jener Beurteilung hatte der Präsident des Bundesgerichtshofs noch ausgeführt: „Ich nehme Bezug auf meine dienstliche Beurteilung vom 15.02.2008. In der Richtigkeit meiner Einschätzung zur besonderen Eignung von Herrn Prof. Dr. ... für ein Vorsitzendenamt sehe ich mich durch die Stellungnahme von Frau ... sowie durch die Lektüre von Entscheidungen und Aufsätzen aus seiner Feder uneingeschränkt bestätigt. Die außergewöhnliche fachliche Kompetenz des Kollegen steht im Gericht und in der Fachöffentlichkeit außer Zweifel. Mit seinen - auch das Ansehen des Bundesgerichtshofs fördernden - inhaltlich wie sprachlich stets brillanten Veröffentlichungen, Vorträgen und Redebeiträgen auf Fachveranstaltungen nimmt Herr Prof. Dr. ... Einfluss auf die wissenschaftliche Diskussion grundlegender Fragen des Straf- und Strafprozessrechts wie kein anderes Mitglied der Strafsenate. Durch eine nicht unerhebliche Zurückführung des Umfangs seiner Autorentätigkeit hat er inzwischen im Übrigen belegt, dass er sich über die deutliche - insbesondere auch zeitliche - Mehrbelastung im Klaren ist, die das Amt des Senatsvorsitzenden seinem Inhaber auferlegt, will er die Aufgabe verantwortungsvoll wahrnehmen. Insgesamt ist Herr Prof. Dr. ... ein Strafrichter, der mit seinen Fähigkeiten und Eigenschaften aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendenamt sehr gut geeigneten Kolleginnen und Kollegen herausragt. Ich halte ihn für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof für besonders geeignet.“ Zweifel am Verhalten des Antragstellers, welche die Zusammenarbeit im Senat betreffen, sind weder in dieser noch in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 15.02.2008 erwähnt.
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In der aktuellen Beurteilung bestätigte der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller nach wie vor eine „außergewöhnliche fachliche Kompetenz ... auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts“; dasselbe gelte für „seine Fähigkeit, das Ansehen des Bundesgerichtshofs als oberster Instanz in Strafsachen in der wissenschaftlichen Diskussion grundlegender strafrechtlicher Fragen durch Veröffentlichungen, Vorträge und Diskussionsbeiträge auf Fachveranstaltungen zu fördern“. Indes sah er, im Gegensatz zu der Beurteilung vom 16.03.2010 nunmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller auch über die für die erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamts in besonderem Maße wichtigen persönlichen Eigenschaften „in dem Maße verfügt, dass er aus dem kleinen Kreis der für das Vorsitzendamt sehr gut geeigneten beisitzenden Richterinnen und Richter des Bundesgerichtshofs in jeder Hinsicht herausragt“ und führte hierzu aus:
18 
„Grund für meine Zweifel ist, dass seit September 2009 zwei Richter und - im Mai dieses Jahres (gemeint wohl: im Mai 2010) - eine Richterin aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden sind, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet haben, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit ... Prof. Dr. ..., zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen können. Bei der Bewertung dieser ungewöhnlichen Zusammentreffens von mehreren Wechselwünschen stelle ich einerseits in Rechnung, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im 2. Strafsenat erklären mag; andererseits, sehe ich aber - auch nach Anhörung von ... Prof. Dr. ... - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine gemeinsame jeder Substanz entbehrende ‚Mobbing-Aktion‘ mit dem Ziel der Rufschädigung handeln könnte. In jedem Fall vermag ich die Überzeugung von Frau Prof. ... nur mit Einschränkungen zu teilen, dass Herr Prof. Dr. ... bei den 'Kollegen des 2. Strafsenats hohe Wertschätzung genießt' und in der für einen Vorsitzenden Richter wünschenswerten Weise in der Lage ist, sich ‚in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hineinzuversetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln.‘
19 
Insgesamt halte ich ... Prof. Dr. ... wegen seiner überragenden fachlichen Kompetenz - ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung - für das Amt eines Vorsitzenden Richters für sehr gut geeignet.“
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Der Grund dafür, warum die Zweifel ausschlaggebend für die nunmehr herabgestufte Beurteilung mit lediglich „sehr gut geeignet“ sind, wird in der Beurteilung allerdings nicht erläutert. Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan. Ausführungen dazu fehlen, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen werden. Soweit als Grund der Zweifel der Umstand genannt wird, dass seit September 2009 drei Richter aus dem 2. Strafsenat ausgeschieden seien, welche ihren Wechselwunsch maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könnten, lässt sich hieraus weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt haben. Ein - in der Beurteilung noch nicht einmal gezogener - Schluss, der Antragsteller habe zu einem solchen Wechselwunsch durch ein Verhalten beigetragen, das nicht für eine besondere Eignung für ein Vorsitzendenamt spricht, lässt sich nicht zwingend ziehen. Insoweit kommen - auch mit Blick auf das erwähnte schwierige Klima im 2. Strafsenat - verschiedene „Erklärungsmodelle“ in einer Bandbreite in Betracht, die von einer rein von subjektiven Empfindlichkeiten oder Feindseligkeiten getragenen Motivation des Wechselwilligen (für die der Antragsteller „nichts kann“) bis hin zu einer (Mit-)Verursachung des schlechten Senatsklimas durch den Antragsteller reichen können. Zu alledem verhält sich die Beurteilung nicht.
21 
Aus der Beurteilung ergibt sich auch nicht, dass - was im Falle des Auftretens von Zweifeln für eine Überzeugungsbildung notwendig gewesen wäre - eine weitere Aufklärung betrieben worden wäre und Niederschlag in der Beurteilung gefunden hätte. Mit Blick darauf lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum der Präsident des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nunmehr die im Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Senatsvorsitzenden vertretene Auffassung „in jedem Fall (...)“ nur mit Einschränkungen teilt. Eine Begründung hierfür wird nicht genannt, ebenso wenig verhält sich die Beurteilung dazu, inwieweit diese Einschränkungen gemacht werden.
22 
Dessen ungeachtet stellen die in der Beurteilung geäußerten Zweifel auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil, das vom Bundesministerium der Justiz in seiner Besetzungspraxis angewendet wird, dar. Eine Erläuterung und Bewertung der Fähigkeiten des Antragstellers fehlt, was das - vom Bundesministerium für Justiz bei der Auswahlentscheidung besonders gewichtete Kriterium - „Zusammenarbeit mit dem Senat und innerhalb des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung von Führungsqualifikationen und Akzeptanz“ betrifft.
23 
Unabhängig von alledem tritt noch hinzu, dass der Schlusssatz der angefochtenen Beurteilung das darin getroffene Gesamturteil „sehr gut geeignet“ nicht nachvollziehbar trägt und der Beurteilung bereits deswegen Mängel anhaften. Denn der Präsident des Bundesgerichtshofs lässt in dem die Beurteilung abschießenden Gesamtergebnis offenbar seine Zweifel an der besonders stark ausgeprägten persönlichen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt „ungeachtet“ und kommt dennoch zu der vom Gesamtergebnis der vorausgegangenen Beurteilungen vom 15.02.2008 und 16.03.2010 nach unten abweichenden Bewertung „sehr gut geeignet“. Eine Erklärung, was ausschlaggebend dafür war, trotz Außerachtlassung der Zweifel „an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ für das Vorsitzendenamt eine Herabstufung vorzunehmen, geht aus der Beurteilung nicht hervor.
24 
Abgesehen davon, inwieweit hier im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsverfahren abgeänderten Beurteilung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2011 zurückgegriffen werden kann, enthält dieser auch keine weitergehenden Ausführungen zu diesen Punkten. Insbesondere führt der Präsident des Bundesgerichtshofs weiterhin „Zweifel“ an der besonderen Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt an (S. 4 und 5 des Widerspruchsbescheids). Diese Zweifel abklärende Feststellungen, welche eine Überzeugungbildung dokumentieren, dass nunmehr die Annahme der besonderen Eignung für das Vorsitzendenamt nicht mehr gerechtfertigt ist, sind auch im Widerspruchsbescheid nicht getroffen worden. Eine geänderte Überzeugungsbildung ist deshalb nicht dargelegt. Ebenso wenig ist darin eine Auseinandersetzung mit dem vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingeholten Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Vorsitzenden erfolgt.
25 
Ferner wird auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt, welche Änderungen sich in tatsächlicher Hinsicht im Blick auf die persönliche Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung eines Vorsitzendenamts seit dessen letzten Beurteilung ergeben haben und sich nunmehr auf seine Beurteilung auswirken. Soweit auf den Wechsel der Richter am Bundesgerichtshof ... und ... aus dem 2. Strafsenat abgestellt wurde, waren diese Umstände dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs bereits beim Erstellen der letzten Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt und - wie der aktuellen Beurteilung zu entnehmen ist - auch die hierfür angegebenen Gründe. Richter am Bundesgerichtshof ... schied bereits zum 30.09.2009 aus, Richter am Bundesgerichtshof ... zum 31.03.2010, wobei dessen Wechselwunsch jedoch bereits vor der Beurteilung vom 16.03.2010 bekannt geworden war. Nach dem - von der Antragsgegnerin unbestrittenen Vortrag des Antragstellers - war der hierzu erforderliche Präsidiumsbeschluss vor dieser Beurteilung ergangen, und im Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 führt der Präsident des Bundesgerichtshofs aus, dass ihm der Wechselwunsch Ende 2009 angetragen worden sei. Lediglich Richterin am Bundesgerichtshof ... verließ den Senat nach der letzten Beurteilung des Antragstellers am 24.06.2010. In der Beurteilung vom 16.03.2010 sah der Präsident des Bundesgerichtshofs jedenfalls keine Veranlassung, aufgrund der von den Richtern am Bundesgerichtshof ... und ... geäußerten Wechselwünsche von seiner Beurteilung des Antragstellers als „besonders geeignet“ abzurücken. Dass es zwischen dem Antragsteller und Richterin am Bundesgerichtshof ... im Januar 2009 eine Auseinandersetzung gegeben hatte, war dem Präsidenten von der ehemaligen Senatsvorsitzenden mitgeteilt worden und war ihm damals daher - unabhängig davon, dass im vorliegenden Antragsverfahren der Umfang dieser Information streitig ist - ebenfalls bekannt. Auch das - in der Beurteilung vom 25.02.2011 angesprochene - allgemein schwierige Klima im 2. Strafsenat war bei der letzten Beurteilung bekannt. Soweit im Widerspruchsbescheid und im vorliegenden Verfahren darauf abgestellt wird, dass das Hinzutreten des letzten Wechselwunschs von Richterin am Bundesgerichtshof ... die persönliche Eignung des Antragstellers für das Vorsitzendenamt in einem anderen Licht erscheinen lässt, dürften die hierzu vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs getroffenen Feststellungen die Herabstufung der „Benotung“ des Antragstellers in der angefochtenen Beurteilung nicht tragen. Dies gilt zum einen deswegen, weil - wie bereits oben ausgeführt - die Gesamtbeurteilung gerade „ungeachtet der aufgetretenen Zweifel an einer entsprechend stark ausgeprägten persönlichen Eignung“ erfolgt ist. Zum anderen erscheint aber auch die von der Antragsgegnerin wohl zugrunde gelegte Ausgangslage, der Antragsteller habe den Wechselwunsch mit verursacht, mit Blick darauf, dass der Antragsteller bestreitet, sein Verhalten sei für die Wechsel seiner ehemaligen Senatskollegen kausal gewesen, nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Im Rahmen der Erstellung der Beurteilung ist demgegenüber keine weitere Abklärung erfolgt. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, dass es mit Richter am Bundesgerichtshof ... keine Auseinandersetzungen gegeben habe; auch der Streit, der Anfang Januar 2009 mit Richterin am Bundesgerichtshof ... stattgefunden habe, sei auf sein Betreiben anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs bei der Vorsitzenden bereinigt worden und es seien seitdem keine Unstimmigkeiten aufgetreten. Hierzu hat er im vorliegenden Verfahren u.a. eine seine Ausführungen bestätigende eidesstattliche Versicherung der zum 31.01.2011 in den Ruhestand getretenen Senatsvorsitzenden vom 08.09.2011 vorgelegt.
26 
Da derzeit aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die Klage des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 08.12.2010 in der Fassung vom 25.02.2011 aussichtsreich erscheint, sind auch - was ausreichend für den Erlass der begehrten Anordnung ist - die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen.
27 
Auf die weiteren von Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es nicht für billig, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für er-stattungsfähig zu erklären, da dieser weder einen Sachantrag gestellt noch sonst den Rechtsstreit gefördert hat.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nicht zu halbieren (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, juris). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.