Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01484
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ..., ..., Fl. Nr. ..., Gemarkung ...
Aufgrund einer Nachbarbeschwerde führte das Landratsamt ... am 13. August 2014 eine Ortsbesichtigung durch und stellte hierbei fest, dass in dem südöstlichen Bereich dieses Grundstücks eine Grundstücksauffüllung sowie eine Stützmauer aus Pflanzsteinen in 0,8 m Abstand zum Nachbargrundstück errichtet wurde. Die Pflanzsteine neigten sich ca. 10-20 cm zum Nachbargrundstück. Zwar bestehe noch keine Einsturzgefahr; die Stützmauer könne jedoch bei weiterem Nachgeben umfallen. Die Auffüllung und die Pflanztröge wurden auf bzw. an einer zum Nachbargrundstück bestehenden Betonstützwand (Höhe ca. 1,50 m) errichtet. Der Kläger erklärte hierzu, der Mieter seines Grundstücks errichte hier einen Grillplatz, der seiner Auffassung nach baugenehmigungsfrei sei.
Mit Bescheid vom
In den Gründen wurde ausgeführt, dass eine Baugenehmigung für diese gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Baumaßnahme nicht erteilt worden sei und deshalb die Einstellung der Bauarbeiten gemäß Art. 75 Abs. 1 BayBO nach pflichtgemäßem Ermessen habe angeordnet werden können. Grundsätzlich gebiete das öffentliche Interesse das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Wege der Baueinstellung. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, da die Verhinderung gesetzwidriger Bauarbeiten und ihrer Fortsetzung oder die Schaffung eines bauordnungswidrigen Zustandes oder die Verfestigung eines bereits bestehenden bauordnungswidrigen Zustandes im besonderen öffentlichen Interesse an einer geordneten baulichen Entwicklung liege. Außerdem habe ein Bau ohne Baugenehmigung „Vorbildwirkung“ für Dritte.
Mit einem 12. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben und beantragte, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Der Mieter habe im unteren Gartenbereich auf einer Fläche von 10 qm eine Aufschüttung vorgenommen, um auf dem unebenen Gelände eine ebene Fläche herzustellen, auf welche er einen Grillplatz errichten wolle. Mit vier Pflanztrögen mit einer Höhe von je 30 cm, somit auf eine Gesamthöhe von 1,20 m zum Nachbargrundstück hin, habe er eine Einfriedung zur Behinderung des Abrutschens der Aufschüttung erstellt.
Die Aufschüttung bzw. Stützmauer widerspreche nicht dem Bebauungsplan. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a und Nr. 9 BayBO bestehe Genehmigungsfreiheit. Auch habe bei der Auswahl zwischen Handlungs- und Zustandsstörer der Handlungsstörer in Anspruch genommen werden müssen. Ferner habe es im behördlichen Verfahren an einer Anhörung gefehlt.
Er beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der verfahrensfreie Tatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO sei nicht einschlägig, da es sich nicht um eine selbstständige Aufschüttung handele. Vielmehr sei die Aufschüttung für sich gesehen keine eigene Anlage, sie sei vielmehr Teil einer anderen baulichen Anlage, nämlich einer Terrasse zur Herstellung eines Grillplatzes. Nachdem Auffüllung und Pflanztröge auf bzw. an einer bestehenden Betonstützwand (Höhe ca. 1,50 m) errichtet würden und somit eine Gesamthöhe des Bauwerks von 2,70 m erreicht werde, sei weiterhin auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO nicht einschlägig. Hinzu komme, dass gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. DIN 18065 auf die vorhandenen Stützmauern noch eine Umwehrung mit einer Höhe von 0,90 m anzubringen sei, womit das Gesamtbauwerk eine Höhe von ca. 3,60 m erreichen würde. Deshalb sei vorliegend von einer bauplanungsrechtlichen Relevanz der Anlage auszugehen. Auch bestehe wohl Abstandsflächenpflicht.
Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG könne von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Hier sei wegen der illegalen Errichtung der Anlage ein möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machender Verstoß gegen die Rechtsordnung zu verhindern gewesen.
Auch habe bei der Ortsbesichtigung am
Den Antrag des Klägers vom 12. September, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrte, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
Auch sei die angenommene Höhe des Bauwerks von 1,50 m nicht zutreffend, es sei höchstens 1m hoch, da sich der erste Pflanztrog im Boden befinde. Auch sei keine Gefahrensituation gegeben, da sich das Bauwerk nicht neige und auch nicht umfallen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,
Die Baueinstellungsverfügung vom
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Mieter des Klägers vorgenommenen Arbeiten verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, da diese nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig sind und keine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 BayBO besteht.
Es liegen weder die - wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegenden - Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO noch die des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO oder des Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe e vor.
Bei dem Vorhaben „Grillplatz“ handelt es sich weder um eine Mauer oder Einfriedung noch um eine selbstständige Aufschüttung oder um eine unbedeutende Anlage wie eine (ebenerdige) Terrasse.
Wie die der Behördenakte beigefügten Lichtbilder zeigen, besteht das Vorhaben aus einer (unselbstständigen) Aufschüttung und aus einer mit Pflanzsteinen errichteten Mauer, die die Aufschüttung stabilisieren soll. Das Vorhaben enthält damit zwar Elemente der Ausnahmevorschriften, erfüllt aber insgesamt die Voraussetzungen nicht.
Da das Vorhaben auf einer bereits 1,50 m hohen Betonstützmauer realisiert werden soll und die Mauer aus Pflanzsteinen 1 m bis 1,20 m hoch wird, sind außerdem die Höhenanforderungen der Ausnahmetatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO und des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO nicht erfüllt. Wie das Landratsamt ... in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat, wäre nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wegen der Höhe von 2,70 m eine Umwehrung anzubringen, die das Vorhaben um weitere 90 cm erhöhen würde.
Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Höhe von (grenznahen) Bauwerken zwar auf die - natürliche - Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 57 Rn. 216). Jedoch verbietet es schon der allgemeine Sprachgebrauch, den Begriff der „Geländeoberfläche“ mit einer - künstlichen - „Sockelwand“ gleichzusetzen. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24. März 2014 an (VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 f.). Denn die bereits vorhandene Betonstützmauer dient als Fundament für die Aufschüttung und ihrer Stützmauer aus Pflanztrögen. Damit bildet sie einen unselbstständigen Bauteil des Vorhabens „Grillplatz“ und bildet mit ihm eine bauliche Einheit, weshalb für die Ermittlung der Höhe des Bauvorhabens auf die Geländeoberfläche des tieferliegenden Grundstücks abzustellen ist. Für eine Höhenermittlung nach den dargestellten Grundsätzen spricht außerdem, dass wegen der Betretbarkeit des „Grillplatzes“ bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze eine tatsächliche Sturzhöhe von 2,50 m bis 2,70 m besteht.
Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der Ermessensausübung durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
Eine Baueinstellung bezweckt sicherzustellen, dass vor abschließender Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Es ist daher regelmäßig sachgerecht, eine entsprechende Verfügung zu erlassen, wenn festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt wird. Hinsichtlich der Begründung der Ermessensentscheidung reicht es in einem solchen Fall aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Verfügung im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung oder sonstigen Zulassungsentscheidung, erfolgt ist.
Da es für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung grundsätzlich genügt, wenn festgestellt wird, dass das Bauvorhaben formell rechtswidrig ist, bedurfte es in den Bescheidsgründen auch keiner Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 75 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Offenbleiben kann, ob die Behörde von der Anhörung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG absehen durfte. Diese wurde jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen (Eil -)Verfahrens nachgeholt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG.
Die Auswahl des Klägers als Zustandsstörer ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger sowohl Eigentümer des Grundstücks ist als auch nach der Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 15. August 2014 (Blatt 3 der Behördenakte) dort als wohnhaft gemeldet war. Zur Verantwortlichkeit des Adressaten reicht es aus, dass er für die sofortige Einstellung der Bauarbeiten sorgen sowie entschieden und nachhaltig auf die Unterlassung weiterer Bauarbeiten dringen kann. Schwierige und zeitraubende Untersuchungen der Baubehörde zur Störerauswahl sind wegen des im Polizei- und Ordnungsrecht notwendigen raschen Zugriffs auf den unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten Geeignetsten nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 14.8.1986 - 1 CS 85 A.518). Die Behörde durfte davon ausgehen, dass der Kläger die Einstellung der Bauarbeiten bewirken kann. Eine Störerauswahl war nicht erforderlich, da der Behörde - nachdem bei der Baukontrolle am 13. August 2014 niemand angetroffen wurde - kein weiterer Störer bekannt war. Zwar sollte grundsätzlich der Handlungsstörer Adressat der Baueinstellungsverfügung sein (BayVGH, B. v. 9.11.2011 - 15 CS 11.867). Dieser ließ sich wegen der gebotenen Eile nicht ermitteln.
Der Kläger ist als Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass auf seinem Grundstück rechtmäßige Zustände bestehen. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, sein Mieter sei Bauherr und deshalb dieser vorrangig als Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen.
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Baueinstellung ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, dieses hat er in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.
Bei Baueinstellungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Regel, weil der Bauherr sonst im Schutze der aufschiebenden Wirkung die bauliche Anlage vollenden könnte und somit Maßnahmen ihren präventiven Zweck verfehlen würden. Dementsprechend genügt es hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Anordnung - wie für die Baueinstellung selbst -, wenn sich dieser entnehmen lässt, dass die Maßnahme im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens verfügt wird.
Die Rechtsgrundlagen für das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld finden sich in den vom Beklagten zitierten Vorschriften des VwZVG. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.