Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Dez. 2016 - 3 B 2132/16 As HGW
Gericht
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.06.2016 im Verfahren 3 B 937/16 As HGW wird geändert.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.04.2016 – 3 A 936/16 As HGW hinsichtlich der in Punkt 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2016 – 6206055 – 423 –enthaltenen Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
- 1
Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -.
- 2
Der am 28.09.2016 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
- 3
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.06.2016 im Verfahren 3 B 937/16 As HGW abzuändern und
- 4
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 A 936/16 As - vom 29.04.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2016 – 6206055 – 423 - hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen,
- 5
ist zulässig und begründet.
- 6
Nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
- 7
Vorliegend besteht Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.06.2016 zu ändern. Die bisherige Einschätzung des Gerichts lässt sich unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Grundrechte des Antragstellers nicht mehr halten (vgl. auch VG Greifswald, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 B 1045/16 As).
- 8
Das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Abschiebungsanordnung einstweilen, d. h. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
- 9
Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge haben.
- 10
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.4.2016 (2 BvR 273/16, zit. n. juris) ausgeführt, dass gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird. Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Rechtsprechung des im Hauptsacheverfahren zuständigen Oberverwaltungsgerichts Rücküberstellungen in das betreffende Land als rechtswidrig beurteilt hat. Denn in einer solchen Situation ist es mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden.
- 11
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, ob das Asylverfahren Ungarns nach den Änderungen des ungarischen Asylrechts im Jahr 2015 als Reaktion auf den starken Flüchtlingsstrom und die Praxis Ungarns, über Serbien eingereiste Schutzsuchende wieder nach Serbien zurückschieben zu wollen, insgesamt systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens begründen, liegt nicht vor. Diese Frage ist insofern für Mecklenburg-Vorpommern obergerichtlich noch ungeklärt.
- 12
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird die Frage, ob das ungarische Asylverfahren systemische Mängel aufweist, höchst unterschiedlich beantwortet. So haben in letzter Zeit das VG Frankfurt/Oder (Beschl. v. 31.5.2016, 7 L 14/16.A-), das VG Würzburg (Beschl. v. 21.4.2016, W 1 S 16.50056), das VG Dresden (Beschl. v. 18.3.2016, - 7 K 1935/15.A), das VG Potsdam (Urt. v. 11.3.2016, VG 12 K 216/15.A), das VG Aachen. Urt. v. 10.3.2016, 5 K 1049/15.A), das VG Frankfurt (Beschl. v. 9.3.2016, 7 L 353/16. F.A), das VG Düsseldorf, (Gerichtsbesch. v. 2.2.2015, 22 K 3263/15.A), das VG Wiesbaden (Beschl. v. 14.1.2016, 4 L 1778/15.Wi. A (2)) und das VG Göttingen (Beschl. v. 12.1.2016, 2 B 295/15), alle zitiert nach juris, das Bestehen systemischer Mängel bejaht. Auch der VGH Mannheim kommt in seinem Urteil vom 05.07.2016 – A 11 S 974/16 – NVwZ-RR 21/2016, 839 zu diesem Ergebnis und weist darauf hin, dass sogar auch alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden nicht zugemutet werden könne, in Ungarn ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu betreiben. Mit Urteil vom 15.11.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (8 LB 92/15, juris) festgestellt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn, dessen Ausgestaltung und die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens im November 2016 systemische Mängel aufweisen, die auch für Dublin-Rückkehrer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. In der Vergangenheit ließen sich Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte finden, die das Bestehen systemischer Mängel verneinten. Dabei kommen diese Verwaltungsgerichte anhand der für sie zugänglichen Quellen und damit sehr ähnlicher Auskunftslage im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl die Erkenntnisse auf den gleichen Quellen beruhten. Die Frage des Bestehens systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren lässt sich mithin nicht mit hinreichender Sicherheit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantworten.
- 13
Die Entscheidung darüber, ob der Antragstellerin eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urt. v. 30.5.2013, C 528/11, NvWZ-RR2013, 660; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2016, - 2 BvR 273/16 -, m. w. N).
- 14
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, deren Änderung die Antragstellerin begehrt, ist ein neuer Bericht des UNHCR, Hungary as a country of asylum, Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, May 2016, http://www.refworld.org/docid/57319d514. html), bekannt geworden. Im Ergebnis kommt der UNHCR zu der Schlussfolgerung, dass wesentliche Teile des ungarischen Asylverfahrens Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalem und europäischem Recht unterliegen. Dies gelte auch für die beabsichtigten Rückführungen nach Serbien. Da die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob eine Rückführung nach Ungarn rechtlich zulässig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach nunmehriger Überzeugung des Gerichts die in den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen dokumentierten Defizite und Probleme des ungarischen Asylverfahrens zumindest so gewichtig, dass es weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist. Die abschließende Prüfung, gegebenenfalls unter Einholung von weiteren Auskünften, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (VG Greifswald, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 B 1045/16 As; so auch VG Würzburg, Beschl. v. 23.06.2016 – W 1 S 16.50095 – juris).
- 15
Eine weitere Frage, die der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sein muss, ist die der etwaigen Erledigung eines Asylantrags oder des „Verbrauchs“ einer Abschiebungsanordnung, wenn wie im vorliegenden Fall ein Asylbewerber wieder einreist, wenn also ein Drittstaatsangehöriger nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung in den anderen Mitgliedstaat der ersten Antragstellung überstellt wurde, vorliegend Ungarn, und er danach illegal in den zweiten Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, zurückkehrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen am 29.06.2016 vorgelegt (EuGH – C-360/16 – juris; Pressemitteilung des BVerwG v. 02.05.2016, www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen). Dabei ist u.a. von Bedeutung, ob nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedsstaat möglich sind und ob dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet bleibt. Auch diese komplexen Fragen lassen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig erscheinen.
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
- 17
Rechtsmittelbelehrung:
- 18
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Annotations
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am
Aufgrund von Erkenntnissen des Bundesamtes aus dem Verfahren EURODAC vom
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2016 lehnte dieses den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund eines dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung dieses Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus lägen in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EUGH vor.
Gegen den vorbenannten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass in Ungarn sowohl hinsichtlich des Asylsystems als auch der Aufnahmebedingungen systemische Mängel bestünden, die eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 EUGr-Charta begründeten.
Der Antragsteller ließ beantragen,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
2. dem Antragsteller auch für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Akten im Verfahren W 1 K 16.50055 Bezug genommen.
Gründe
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie etwaig betroffene Interessen Dritter und der Allgemeinheit im Rahmen einer summarischen Prüfung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 152 ff.).
Das Gericht erachtet vorliegend die Erfolgsaussichten im Hauptsachestreitverfahren als offen, wobei jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorliegend überwiegt, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.
Es steht im hiesigen Verfahren die Frage inmitten, ob es sich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat, hier Ungarn, zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EUGr-Charta mit sich bringen.
Zu dieser Frage existieren sowohl aktuelle gerichtliche Entscheidungen, die das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032; VG Greifswald, B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 AS HGW; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035) als auch solche, die vom Vorliegen derartiger Mängel ausgehen (VG Potsdam, U.v. 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A; VG Aachen, U.v. 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A; VG München, B.v. 27.1.2016 - M 1 S 16.50006).
Aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde.
Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung insbesondere auf die zum
Rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus auch im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und den Vollzug der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in Ungarn, einschließlich Familien, Kindern, besonders Schutzbedürftigen sowie Dublin-Rückkehrern, wie dem hiesigen Antragsteller. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte (a. a. O.) führt insoweit aus, dass für Dublin-Rückkehrer ein erhebliches Risiko der Inhaftierung in Ungarn bestehe. Auch der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylrecht anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen in Ungarn ausgeführt, man sei „tief besorgt“ im Hinblick auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen und befürchte, dass es die neuen Regelungen für vor Krieg und Verfolgung Flüchtende unmöglich machten, in Ungarn Sicherheit zu erhalten (http.//www.unhcr.org./559641846.html, Abruf 20.4.2016).
Nach alledem bedarf es daher nach Einschätzung des Gerichts der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen oder ob sie geeignet sind, systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn zu begründen. Zu dieser Frage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 1 K 14.30290 mit Beweisbeschluss vom 4. August 2015 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sowie Pro Asyl eingeholt. Eine Antwort ist bislang hierauf noch nicht ergangen, die Erkenntnisse im Rahmen dieser Auskünfte werden jedoch auch der Entscheidung im hiesigen Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen sein. Da somit im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob systemische Mängel des ungarischen Asylsystems bestehen, überwiegt nach Ansicht des Gerichts - nicht zuletzt aufgrund der Hochrangigkeit der unter Umständen im Falle einer sofortigen Überstellung nach Ungarn gefährdeten Rechtsgüter - das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und der Antragsteller aufgrund des alleinigen Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war auch die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren, § 166 VwGO, § 114 ff. ZPO.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Er beantragte am 10. März 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an, er habe sein Heimatland am 10. Februar 2015 verlassen und sei auf dem Landweg über die Türkei am 17. Februar 2015 in das Bundesgebiet eingereist.
3Nachdem das Bundesamt einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 für Ungarn ermittelt hatte, richtete es am 18. März 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden bestätigten am gleichen Tag den Eingang des Gesuchs und erklärten unter dem 24. April 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags ("take back"). Der Kläger habe am 12. Februar 2012 einen Asylantrag in Ungarn gestellt, sei aber kurze Zeit später verschwunden.
4Durch Bescheid vom 13. Mai 2015, zugestellt am 9. Juni 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG; seit 24. Oktober 2015 Asylgesetz - AsylG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
5Der Kläger hat am 9. Juni 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Ungarn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Europäische Grundrechtecharta) drohe.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2015 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
11Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung mit Beschluss vom 29. September 2015 - 5 L 507/15.A - angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 L 507/15.A sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
14Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft (I.). Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides; II.) sowie die Abschiebungsanordnung nach Ungarn (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides; III.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Nach § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ist regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts abzustellen, soweit nicht aus Gründen des materiellen Rechts eine Abweichung geboten ist. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist daher grundsätzlich das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) sowie die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf den im März 2015 gestellten Asylantrag des Klägers.
16I. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides), sondern auch für das Begehren auf Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages wegen der Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags (Ziffer 1 des Bescheides) die allein statthafte Klageart.
17Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris, Rn. 13ff; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016 - 13 A 59/15.A -, juris, Rn. 22 f. und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rn. 28 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen.
18Die Klage ist auch zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch geltenden Frist des § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides erhoben.
19II. Die auf § 27a AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylVfG (jetzt: AsylG) gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag zwar unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft - hier der Dublin III-VO - oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Antragsteller ist dann in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, damit dort sein Asylverfahren durchgeführt werden kann. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO ist eine Überstellung aber unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren (1.) und (bzw. genauer: oder) die Aufnahmebedingungen (2.) für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (EUGRCh; ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389) mit sich bringen. Artikel 4 EUGRCh, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 EUGRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 2010 II, S. 1198).
20Vgl. grundlegend zum Begriff der systemischen Mängel: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris.
21In diesem Fall kann der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, sondern der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat hat weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder er wird selbst der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 Dublin III-VO).
22Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für die zu treffende Gefahrenprognose anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK Folgendes ausgeführt:
23"Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht."
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17/14 -, juris, Rn. 3 a.E.
25Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Beklagten nach der Dublin III-VO vorgenommene Bestimmung von Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil es sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer als unmöglich erweist, den Kläger nach Ungarn zu überstellen. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage ist die Kammer der Überzeugung, dass dem Kläger infolge der angeordneten Abschiebung nach Ungarn dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens (1.) und der Aufnahmebedingungen (2.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
26Vgl. VG Dresden, Urteil vom 8. Januar 2016 - 7 K 746/15.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2015 - 7a K 4457/15.A -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 - 22 K 3263/15.A -; VG Münster, Urteil vom 19. November 2015 - 2 K 2131/15.A -; VG Freiburg, Urteil vom 13. Oktober 2015 - A 5 K2328/13 -; sämtlich juris; alle Entscheidung bejahen im Ergebnis ebenfalls systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens; a.A. VG Ansbach, Urteil vom 21. Dezember 2015 - AN 3 K 15.50498 -, juris.
27(1.) Systemische Mängel des Asylverfahrens liegen vor, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch selbst treffen könnten.
28Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 33 ff, 39; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 87ff; Filzwieser, Art. 3 Dublin III-VO, K16.
29Systemische Mängel des Asylverfahrens setzen nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie sich nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern objektiv voraussehbar auswirken. Ein systemischer Mangel kann daneben auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird.
30Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89ff.
31Maßgeblich sind insoweit einerseits die aktuellen für das ungarische Asylverfahren geltenden Regelungen, die insbesondere durch die Asylrechtsnovelle im August 2015 erhebliche Änderungen erfahren haben, die nicht den europäischen Vorgaben entsprechen (a) sowie andererseits die tatsächliche Praxis der ungarischen Behörden (b). Sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis führen dazu, dass Schutzsuchende mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden, weil zur Überzeugung der Kammer nach den vorliegenden Erkenntnissen die für eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh sprechenden Umstände ein deutlich größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Informationen.
32Zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 104.
33(a) Hinsichtlich des durch das Grenzzaun- und Asyländerungsgesetz vom 13. Juli 2015 (in Kraft getreten zum 1. August 2015) geänderten ungarischen Asylrechts, das ergänzend in Durchführungsverordnungen, häufig Regierungsverordnungen, geregelt ist,
34vgl. Prof. Dr. Küpper, Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, Institut für Ostrecht München, VG Düsseldorf - 22 K 3263/15.A - (im Folgenden: Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015), S. 3f.,
35ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass das Asylverfahren so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch selbst treffen könnten.
36Der Europäische Kommissar für Menschenrechte, der gemäß Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VerfO EGMR) unter dem 17. Dezember 2015 eine schriftliche Stellungnahme in den Beschwerdeverfahren Nr. 44825/15 (S.O. v. Austria) und Nr. 44944/15 (A.A. v. Austria) - beide Verfahren betreffen die Rücküberstellung von Asylantragstellern nach der Dublin III-VO von Österreich nach Ungarn - abgegeben hat, bewertet zusammenfassend die aufgrund der geänderten asylrechtlichen Regelungen in Ungarn entstandene Rechtslage so, dass es nahezu unmöglich geworden sei, einen Schutzstatus zu erhalten. Seine Erkenntnisse beruhen auf einem Besuch Ungarns vom 24. bis 27. November 2015, dem ein Besuch vom 1. bis 4. Juli 2014 vorausgegangen war.
37Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36 of the European Convention on Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria vom 17. Dezember 2015 (im Folgenden: Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention), Nr. 12.
38Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an, insbesondere mit Blick auf das - oben bereits zitierte - Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht vom 2. Oktober 2015 sowie auf den Country Report: Hungary, November 2015, Asylum Information Database (aida), (im Folgenden: Country Report aida 2015). Der Country Report aida 2015 benennt im Anhang (Bl. 71ff) allein neun Regelungen der Aufnahmerichtlinie, siebzehn Regelungen der Asylverfahrensrichtlinie sowie zwei Regelungen der Dublin III-VO, die sämtlich überhaupt nicht oder nicht in entsprechender Weise im ungarischen Asylrecht umgesetzt sind. Die Kammer verweist auf die dort im Einzelnen zu findenden detaillierten Begründungen zu den einzelnen Verstößen, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass das ungarische Asylrecht keinen Schutz (mehr) bietet.
39(aa) Besonders schwerwiegend für die hier allein in den Blick zu nehmenden Dublin-Rückkehrer ist die mangelhafte Umsetzung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO. Nach dem aktuellen ungarischen Asylrecht wird ein rücküberstellter Antragsteller nach Ablauf einer Frist von neun Monaten nach Einstellung seines Verfahrens (in der Regel stellt Ungarn das Asylverfahren ein, wenn der Antragsteller Ungarn verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat) als Folgeantragsteller behandelt, ohne dass sein Asylantrag jemals vollumfänglich geprüft worden wäre.
40Vgl. die Übersetzung von § 66 des ungarischen Asylgesetzes im Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, S. 22f. u. S. 29; nach der dort erläuterten Terminologie des ungarischen Rechts ist der Antragsteller nach Fristablauf gezwungen, mit einem neuen Antrag ein "wiederholtes Verfahren" einzuleiten. Dieser Antrag wird gemäß § 51 Abs. 2 des ungarischen Asylgesetzes durch eine verfahrensleitende Verfügung und nicht durch einen in der Sache entscheidenden Beschluss abgelehnt, wenn nach Auffassung der Asylbehörde keine neuen Tatsachen oder Beweise präsentiert werden.
41Dies verstößt gegen Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO, der europarechtliche Vorgaben enthält, die gerade sicherstellen sollen, dass ein Asylgesuch jedenfallseiner materiellen Prüfung zugeführt wird, unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sich das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat befindet bzw. befunden hat, im Zeitpunkt der Weiterreise des Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat. Auch das Auswärtiges Amt,
42Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Regensburg, asylfact, Dokument Nr. 45 407, Antwort zu Fragen 1 bis 4 sowie 7,
43hat diesen Mangel des ungarischen Asylrechts offensichtlich erkannt, verweist in diesem Zusammenhang aber auf eine weitere, beabsichtigte Änderung des ungarischen Asylgesetzes, die neben anderen Modifikationen dem Inhalt des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO speziell Rechnung tragen solle. Abgesehen davon, dass das Auswärtige Amt keine Angaben dazu macht, wann diese Änderungen in Kraft treten sollen, hält die Kammer es nach dem Stand der übrigen, frei zugänglichen aktuellen Nachrichten betreffend die ungarische Flüchtlingspolitik für mehr als unwahrscheinlich, dass der ungarische Staat seine seit vergangenen Sommer trotz der Intervention des Europäischen Kommissars für Menschenrechte,
44vgl. Commissioner's declaration made on 3 July 2015 bzw. 29. April 2015,
45immer restriktiver gefassten und angewandten asylrechtlichen Regelungen dem geltenden EU-Recht anpassen wird.
46(bb) Weiter besteht gerade auch für Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer Rückschiebung nach Serbien, die gegen das in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK, BGBl. 1953 II, S. 560) völkerrechtlich kodifizierte Prinzip des non-refoulement verstößt. Art. 33 Nr. 1 GK enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention "auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde". Im Kontext des Zurückweisungsverbots des Art. 33 GK umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen.
47Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 22. September 2011, Rechtssache C-411/50 -, S. 42, Fn. 48.
48Die durch die ungarische Asylrechtsnovelle im August 2015 bewirkte (Wieder-) Einführung des Konzepts sicherer Drittstaaten unter Einbeziehung Serbiens als sicherer Drittstaat - von Januar 2013 bis 31. Juli 2015 hatte Ungarn die Drittstaatenregelung für Serbien ausgesetzt - begründet die ernsthafte Besorgnis, dass einem Schutzsuchenden in Ungarn, ohne ihm Zugang zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zu gewähren, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden, die Abschiebung in das Drittland Serbien droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vor der Zurückweisung in sein Heimatland nicht sichergestellt ist.
49Vgl. im Einzelnen ausführlich zu § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015. (VII.21) Korm., in Kraft getreten am 22. Juli 2015: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 - 22 K 3263/15.A -, juris, Rn. 52ff, insb. 63ff.
50Die Kammer schließt sich insoweit der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an, das u.a. ausführt:
51"Die Einreise aus einem Land, das in § 2 der eingangs genannten ungarischen Regierungsverordnung als sicherer Drittstaat eingeordnet wird, begründet nach dem ungarischen Asylgesetz in seiner derzeit gültigen Fassung eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Diese gesetzliche Vermutung kann der Schutzsuchende widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können.
52vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 11 ff unter Verweis auf §§ 33 Buchst. c), 45 Abs. 1, 51 Abs. 1 Buchst. e), Abs. 4 und 5 des ungarischen AsylG; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 43, abgerufen am 27. November 2015.
53Gelingt dem Schutzsuchenden dieser Nachweis nicht, so ist das Schutzgesuch (soweit nicht die Dublin-Verordnungen Anwendung finden) gemäß § 51 des ungarischen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren als unzulässig abzuweisen,
54vgl. § 51 des ungarischen AsylG in deutscher Übersetzung, Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 16.
55Die aus diesen Regelungen abzuleitenden Rechtsfolgen unterwerfen einen hiervon betroffenen Schutzsuchenden der ernsthaften Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta unterworfen zu werden, indem ihm - ohne Gewährung eines Zugangs zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden - die Abschiebung in ein Drittland droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe ebenfalls nicht gewährleistet ist. Es droht damit zugleich ein indirekter Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot).
56Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich zur Vermeidung einer Verletzung der in der EU-GR-Charta gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist,
57vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et. al. -, Rdn. 75, juris und vom 5. September 2012 - C-71/11 et. al. -, Rdn. 47, juris.
58Dementsprechend verpflichtet Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. In Übereinstimmung hiermit sieht das in Art. 39 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) niedergelegte europäische Konzept der sicheren Drittstaaten vor, dass ein Drittstaat nur dann als "sicherer Drittstaat" betrachtet werden kann, wenn dieser die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält,
59vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 36 der Richtlinie 2005/85/EU: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et. al.-, Rdn. 102, juris,
60also seinerseits auch den in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet.
61Die Einordnung Serbiens als sicherer Drittstaat mit den hieraus erwachsenden Rechtsfolgen nach dem ungarischen Asylgesetz entspricht diesen Anforderungen nicht. Vielmehr besteht die ernsthafte Gefahr, dass ein von den gesetzlichen Regelungen betroffener Schutzsuchender ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem seine Fluchtgründe geprüft werden, in einen Staat abgeschoben wird, der seinerseits die GFK tatsächlich nicht einhält.
62Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass Serbien die aus der GFK folgenden Verpflichtungen tatsächlich einhält. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates wandte sich mit einem Schreiben vom 27. November 2013 an den serbischen Premierminister und Innenminister Ivica Dacic, in dem er seine während eines Aufenthalts in Serbien erlangten Erkenntnisse über das serbische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen schildert (überfüllte Aufnahmezentren, in denen unmenschliche Lebensbedingungen herrschen, die große Mehrheit der Asylsuchenden hat praktisch keinen Zugang zum Asylverfahren, kaum Aussicht auf Flüchtlingsanerkennung angesichts nur drei anerkannter Flüchtlinge seit 2008),
63vgl. Commissioner for Human Rights, Council of Europe, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?comand=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2, abgerufen am 6. August 2015.
64Der UNHCR empfiehlt, Serbien nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und fordert nachdrücklich dazu auf, Asylsuchende nicht auf der Grundlage eines Konzepts sicherer Drittstaaten nach Serbien zu überstellen,
65Serbia as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and beneficiaries of international protection in Serbia http://www.refworld.org/docid/50471f7e2.html, Stand August 2012, S. 3, abgerufen am 27. November 2015.
66Soweit erkennbar, hält der UNHCR bis heute an dieser Einschätzung fest,
67European Council on Refugees and Exiles (ecre) in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 18, abgerufen am 17. November 2015; .; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv_.pdf, S. 44, abgerufen am 27. November 2015.
68Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat widerspricht ferner den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Komitees,
69vgl. An update of the Hungarian Helsinki Committee"s 2011 report based on a field mission to Serbia, Stand Juni 2012, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Serbia-report-final.pdf, abgerufen am 27. November 2015,
70von amnesty international,
71vgl. Europe"s Borderlands, Juli 2015, S. 35 ff., https://www.amnesty.org/en/documents/eur70/1579/2015/en/, abgerufen am 27. November 2015,
72und der Organisation Human Rights Watch,
73vgl. Pressemitteilung vom 15. April 2015, Serbien: Polizei misshandelt Migranten und Asylsuchende, https://www.hrw.org/de/news/2015/04/15/serbien-polizei-misshandelt-migranten-und-asylsuchende, abgerufen am 30. November 2015.
74Die ernsthafte Gefahr, ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu erhalten, in dem die Fluchtgründe geprüft werden, von Ungarn nach Serbien abgeschoben zu werden und die hiermit verbundene ernsthafte Gefahr, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta unterworfen zu werden, droht auch dem Kläger in seiner spezifischen Situation, falls er aufgrund der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt wird.
75Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Verhältnisse sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können),
76vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 130.
77Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die - wie der Kläger - nach dem vom Bundesamt gemäß Art. 8 ff der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO,
78Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013,
79einzuhaltenden Verfahren nach Ungarn überstellt werden.
80Auch für diese Personen besteht nach Überzeugung der Kammer die beachtliche, d.h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben beschriebenen Sinne ausgesetzt zu werden, indem sie ohne Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung ihrer Asylgründe in einen nicht sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Denn es spricht alles dafür, dass das ungarische Asylgesetz in seiner derzeitigen Fassung auch auf solche Asylsuchende angewandt wird, die vor Inkrafttreten der Drittstaatenregelungen einschließlich der Bestimmung Serbiens zum sicheren Drittstaat nach Ungarn eingereist sind und dort einen Asylantrag gestellt haben. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die betreffende Rechtsverordnung enthalten eine Übergangsregelung,
81vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 21.
82Auf eine Anwendung dieser Bestimmungen auf alle laufenden Verfahren deutet zudem der Umstand hin, dass in der konsolidierten Fassung des ungarischen Asylgesetzes der Hinweis auf die Handreichung der Kurie entfallen ist, die den Gerichten zur eigenständigen Beurteilung dienen sollte, welche Länder sichere Herkunfts- oder Drittländer sind,
83vgl. Rechtsgutachten über das ungarische Asylrecht des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper vom 2. Oktober 2015, S. 21.
84Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Erkenntnisse des European Council on Refugees and Exiles (ecre),
85Bericht in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 35 f., abgerufen am 17. November 2015.
86Daraus geht hervor, dass nach Auffassung eines hochrangigen Vertreters der ungarischen Asylbehörde OIN die nunmehr geltende Drittstaatenregelung auch auf Altfälle anwendbar sei. Ferner wird in diesem Bericht der Fall eines afghanischen Asylsuchenden geschildert, der in Ungarn im April 2015 einen Asylantrag gestellt hatte und aufgrund der Dublin-VO am 17. September 2015 aus der Schweiz nach Ungarn überstellt wurde. Dessen Asylantrag sei in Ungarn auf der Grundlage der Drittstaatenregelung abgelehnt und seine Abschiebung (verbunden mit einer Einreisesperre) angeordnet worden,
87Bericht in Zusammenarbeit mit Asylum Information Database (aida): Crossing Boundaries, The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/resources/crossing_boundaries_october_2015.pdf (Stand: 1. Oktober 2015), S. 35, abgerufen am 17. November 2015."
88Die Kammer sieht diese Bewertung auch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes,
89Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Regensburg, asylfact, Dokument Nr. 45 407, Antwort zu Fragen 1 bis 4 sowie 7,
90in Frage gestellt. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien eingereist seien. Dieser Nachweis könne in der Regel nicht erbracht werden. Der Botschaft Budapest seien Fälle bekannt, in denen nach Ablehnung der Übernahme durch Serbien der Antragsteller in Ungarn einen Schutzstatus erhalten habe. Eine Übernahme durch Serbien sei ohnehin ausgeschlossen, wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen sei. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte, der das Risiko einer Rückschiebung nach Serbien ausdrücklich auch für Dublin Rückkehrer als sehr hoch einschätzt.
91vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 42 und Nr. 40: "entails a real risk of refoulement of persons with international protection needs (including Dublin returnees) to Serbia, and of onward chain refoulement.
92Er führt u.a. aus, dass er während seines Besuches darüber informiert worden sei, dass Schutzsuchende bereits nach Serbien zurückgeschoben worden seien. Zwischen dem 15. September und dem 27. November 2015 sei die überwiegende Mehrheit der Asylgesuche (372 von 399) für unzulässig erklärt worden und zwar 311 wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Nahezu alle Schutzsuchenden gelangten aber über Serbien nach Ungarn, was zur Folge habe, dass nach der Ablehnung des Asylgesuchs unmittelbar die Rückschiebung nach Serbien eingeleitet werde.
93Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 40.
94Der Country Report aida 2015 sieht ebenfalls die Gefahr einer Rückschiebung - ausdrücklich auch für Dublin Rückkehrer - als gegeben.
95Vgl. Country Report aida 2015, S. 24.
96(cc) Schließlich hat die Europäische Kommission unter dem 10. Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen der aktuellen Änderungen der asylrechtlichen Vorschriften eingeleitet, insbesondere mit Blick auf Verstöße gegen die Asylverfahrensrichtlinie und gegen Art. 47 EuGRCh, der sich auf Art. 13 EMRK stützt, aber dennoch einen umfassenderen Schutz gewährt, da ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert wird.
97Vgl. Europäische Kommission - Pressemitteilung vom 10. Dezember 2015: Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asyrechtlicher Verstöße ein, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release.
98(b) Selbst wenn die asylrechtlichen Regelungen in Ungarn nicht bzw. nur in unmaßgeblichem Umfang zu beanstanden wären, steht mit Blick auf die empirisch feststellbare Umsetzung der Regelungen in der Praxis zur Überzeugung der Kammer fest, dass das ungarische Asylverfahren derzeit faktisch in weiten Teilen funktionslos ist.
99Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 89ff.
100Die Gesetzgebung wird in der Praxis so angewandt, dass die Chance einer ernsthaften Behandlung von Asylanträgen sehr gering ist. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte führt insoweit zusammenfassend aus, dass im Moment nahezu niemand internationalen Schutz in Ungarn erlangen könne.
101Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 44: "At the moment, virtually nobody can access international protection in Hungary."
102Das Asylverfahren ist geprägt von kurzen Fristen, insbesondere sehr kurzen Rechtsbehelfsfristen, der Einschränkung von Verfahrensrechten sowie unzureichenden Informationen über das Asylverfahren,
103vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 15,
104und es fallen nahezu alle Entscheidungen negativ aus.
105Vgl. zu diesem Aspekt: EGMR, Beschwerdesache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Bsw. 30696/09, Mängel des griechischen Asylverfahrens u.a. mit Blick auf die extrem niedrige Rate an zuerkanntem Asyl und subsidiärem Schutz verglichen mit anderen EU-Staaten.
106Der Europäische Kommissar für Menschenrechte führt insoweit Folgendes aus: Ungarn habe im Vergleich zu anderen EU-Ländern eine niedrigere Anerkennungsquote (2014: 9 % gegenüber 45 % in der gesamten Europäischen Union). Diese Quote, die in 2015 zunächst auf 17 % gestiegen sei, sei seit Mitte September drastisch gesunken, seit die von ihm im Einzelnen gerügten verschärften Maßnahmen in Kraft getreten seien. Er sei vom OIN (Office of Immigration and Nationality) während seines Besuchs darüber informiert worden, dass vom 15. September bis zum 27. November 2015 5.081 Asylgesuche registriert worden seien (davon 2.000 von Afghanen, 1.362 von Syrern); 1.189 Verfahren seien beendet worden, weil der Asylsuchende das Land verlassen habe, 372 Anträge seien für unzulässig erklärt worden (sicherer Drittstaat, Serbien), 23 seien abgelehnt worden; vier Personen hätten subsidiären Schutz erhalten, niemand sei als Flüchtling anerkannt worden.
107Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 11.
108Aufgrund dieser Erkenntnislage zum ungarischen Asylverfahren ist mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers durch die ungarischen Behörden nicht gewährleistet ist und dass ihm die hiermit verbundene ernsthafte Gefahr droht, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 4 EUGRCh unterworfen zu werden, falls er nach Ungarn überstellt wird. Da - wie oben ausgeführt - unter mehreren selbstständig tragenden Gesichtspunkten systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens vorliegen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich über Serbien eingereist ist - wofür allerdings allein aufgrund der Statistik, wonach bis Ende September 2015 99 % der Schutzsuchenden über die ungarisch-serbische Grenze nach Ungarn einreisten, vieles spricht - und ob ihm mit Blick auf die möglicherweise abgelaufene Neunmonatsfrist tatsächlich die Rückschiebung nach Serbien droht. Jedenfalls betreffen die übrigen festgestellten Mängel des ungarischen Asylverfahrens den Kläger persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn.
109(2.) Systemische Mängel der Aufnahmebedingungen liegen vor, wenn die Haft- und Existenzbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat während des Verfahrens auf internationalen Schutz eine erniedrigende Behandlung darstellen.
110Filzwieser, Dublin III-VO, Art. 3, K16.
111Ungarn verstößt auch mit Blick auf die willkürliche und systematische Inhaftierung von Asylantragstellern sowie mit Blick auf die Haftbedingungen, die den Kläger in Ungarn erwarten, gegen Art. 3 EMRK.
112Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die willkürliche Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn weitverbreitete Praxis ist und dass dies insbesondere auch Dublin-Rückkehrer trifft. Soweit das Auswärtige Amt,
113vgl. Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Regensburg, asylfact, Dokument Nr. 45 407, Antwort zu Fragen 4 und 5,
114mitteilt, es lägen keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden und es seien keine Fälle von willkürlicher Behandlung bekannt, steht dies im Widerspruch zum Country Report aida 2015 und zum oben zitierten Bericht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte. Der Country Report aida 2015 beschreibt detailliert, basierend auf Statistiken des OIN die Entwicklung der Inhaftierung von Asylbewerbern. Zur - für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen - aktuellen Situation wird ausgeführt, dass die Inhaftierung zwischenzeitlich zur üblichen Maßnahme geworden sei,
115vgl. Country Report aida 2015, S. 60,
116und zwar sowohl für Asylsuchende, die an der Grenze aufgegriffen werden als auch für diejenigen die sich im Land befinden und für diejenigen, die sich in einem Dublin-Verfahren befinden.
117Vgl. Country Report aida 2015, S. 60.
118Auch der Europäische Kommissar für Menschenrechte weist ausdrücklich darauf hin, dass ein erheblicher Anteil derjenigen, die unter der Dublin III-VO zurückgeschickt werden, derzeit inhaftiert wird.
119Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 44, zweiter Spiegelstrich und Nr. 41: "Dublin returnees run first of all the risk of being placed in asylum detention, where the conditions give rise to a number of concerns als mentioned above.
120Entscheidend für die nach Auffassung der Kammer durch die Inhaftierungspraxis und die Haftbedingungen vorliegende Verletzung von Art. 3 EMRK sind insoweit nicht primär die absoluten Zahlen von Inhaftierungen - im Zeitpunkt des Besuchs des Europäischen Kommissars für Menschenrechte waren 412 Asylsuchende in Haft, 525 befanden sich in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist und grundsätzlich kann diese Voraussetzung auch bei einer Vielzahl von Asylbewerbern vorliegen.
121Vgl. zur Inhaftierung von Asylbewerbern und zur Interpretation der Richtlinie 2013/33 (sog. Aufnahmerichtlinie): EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU, Pressemitteilung Nr. 13/16, www.curia.europa.eu.
122Ausschlaggebend für die hier vorliegende Verletzung von Art. 3 EMRK ist vielmehr der Umstand, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die Inhaftierungen in Ungarn völlig willkürlich und unverhältnismäßig erfolgen und zwar so, dass grundsätzlich jeder Asylbewerber betroffen sein kann.
123Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 22: Der Kommissar rügt, dass es keine klare Erklärung dafür gebe, warum einige Asylbewerber inhaftiert würden, andere in offenen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht würden und anderen die Weiterreise in Mitgliedstaaten erlaubt werde. Vgl. auch EGMR, Urteil vom 22. September 2015 - 62116/12 (Nabi u.a. ./. Ungarn) - Verletzung von Art. 5 EMRK durch willkürliche Haftentscheidung.
124Selbst sogenannte vulnerable Personen werden inhaftiert, da nicht geprüft wird, ob es sich um besonders schutzbedürftige Antragsteller handelt, mildere Maßnahmen werden in der Regel nicht in Erwägung gezogen.
125Vgl. Country Report aida 2015, S. 67 oben.
126Die Betroffenen werden in keiner nachvollziehbaren Weise über die Gründe der Inhaftierung informiert. Eine einzelfallbezogene Begründung der Haftanordnung fehlt regelmäßig.
127Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr.16.
128Da Ungarn bereits den illegalen Grenzübertritt kriminalisiert, stellt ein Asylbewerber - nach ungarischer Interpretation - faktisch immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
129Vgl. Country Report aida 2015, S. 61 oben.
130Hinsichtlich der - im Ergebnis völlig ineffektiven - Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Inhaftierung verweist der Country Report aida 2015 auf die bereits 2014 vom Ungarischen Helsinki Komitee gerügten Mängel, an denen sich nichts geändert habe.
131Vgl. Country Report aida 2015, S. 68; ebenso Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 16 a.E.
132Im Übrigen verweist der Country Report aida 2015 darauf, dass die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern auch als Druckmittel benutzt werde, um eine schriftliche Rücknahme des Asylantrags zu erreichen, was einerseits zwar die Entlassung aus der Haft zur Folge habe, die Antragsteller aber andererseits künftig auf einen Folgeantrag beschränke.
133Vgl. Country Report aida 2015, S. 24, Buchstabe (c).
134Hinzu kommen die Haftbedingungen, die der Europäische Kommissar für Menschenrechte als teilweise besorgniserregend umschreibt. Er berichtet, dass er während seines Besuches inhaftierte Asylantragsteller beobachtet habe, die gefesselt und angeleint zu Terminen außerhalb der Haftanstalt gebracht worden seien.
135Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 21; ebenso: Country Report aida 2015, S. 65.
136Weiter wird von aggressivem Verhalten der Polizisten berichtet, die in den Haftanstalten für Sicherheit sorgen sollen, von mangelhaften Wohnbedingungen wie fehlende Toilettentüren, nicht funktionierende Wasserhähne, schlechtes, stinkendes Wasser, das zu Hautausschlägen führt, unterkühlten Räumen usw.
137Vgl. Country Report aida 2015, S. 65.
138Im Dezember 2015 wurde aus der Asylhaftanstalt Nyirbátor gemeldet, dass die Gebäude von Bettwanzen befallen seien und die Insassen trotz Kälte nur in Bettlaken gehüllt seien.
139Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 19.
140Diese Haftbedingungen stellen eine erniedrigende Behandlung dar, die mangelnden Respekt für die menschliche Würde zeigt.
141Im Übrigen ist nach dem Bericht des Europäischen Kommissars für Menschenrechte von einer weiteren Verschlechterung der Inhaftierungspraxis und der -bedingungen auszugehen, denn der Kommissar wurde anlässlich seines jüngsten Besuches darüber informiert, dass die Haftkapazitäten erweitert worden sind, während die offene Unterbringungseinrichtung in Debrecen geschlossen wurde. Zudem wurden die bislang zwingenden Anforderungen an die pro Person vorzuhaltenden Quadratmeter für die Unterbringung in den Zellen sowie für ihre Bewegungsfreiheit umgewandelt in nicht bindende Empfehlungen.
142Vgl. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, Nr. 25 und 26 m.w.N.
143Nach allem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von Willkür gezeichnete Inhaftierungspraxis sowie die gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftbedingungen zusammen betrachtet, eine erniedrigende Behandlung für die betreffende Person darstellen, die das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Maß übersteigen und dass auch der Kläger von der damit vorliegenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung nach Ungarn konkret bedroht ist.
144Die Kammer sieht sich an dieser Bewertung der Inhaftierungspraxis und der Haftbedingungen nicht durch die Rechtsprechung des EGMR gehindert, dessen Rechtsprechung zwar grundsätzlich über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zukommt und der mit Urteil vom 3. Juli 2014 - 71932/12 - im Ergebnis festgestellt hat, dass systemische Mängel hinsichtlich der - damaligen - Inhaftierungspraxis Ungarns nicht vorliegen und ein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne des Art 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht besteht. Wie bereits oben ausgeführt, haben sich jedoch sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die Praxis in Ungarn zwischenzeitlich verändert. Auf diese veränderte Sach- und Rechtslage weist auch die Europäische Kommission in einer Antwort vom 30. Oktober 2015 hin, wonach die zuständige Generaldirektion der Europäischen Kommission wiederholt Erfahrungsberichte verschiedener, vor Ort tätiger Einrichtungen erhalte, die Anlass zur Sorge in Bezug auf das Funktionieren des ungarischen Asylverfahrens gebe. Auch wenn sich die Kommission zum damaligen Zeitpunkt mit Blick auf die sich vor Ort ständig ändernde Situation nicht in der Lage sah, objektive, gleichermaßen zuverlässige wie gültige Informationen über das tatsächliche Funktionieren des ungarischen Asylsystems zu geben, verwies sie auf die - nach wie vor aktuelle - Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, der zumindest vorläufig zu Recht erkannt habe, dass im Rahmen von Eilverfahren die Sicherheitsvermutung für Ungarn aufgrund notorischer Lageveränderung in Verbindung mit der im Verfahren vorgebrachten substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen als widerlegt zu erachten sei. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Kommission die Vereinbarkeit der aktuellen ungarischen Rechtslage u.a. im Bereich des Asylrechts prüfe.
145Vgl. zur aktuellen österreichischen Rechtsprechung z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 13. Januar 2016 - W185 2114757-1, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at; vgl. auch zur schweizerischen Rechtsprechung: Neue Zürcher Zeitung, "Marschhalt bei Dublin-Fällen - Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts" vom 26. Februar 2016, wonach das Plenum der zuständigen Richter beim Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2016 entschieden habe, dass bis auf Weiteres keine Abweisungen in Dublin-Verfahren betreffend Ungarn gemacht werden und ein Entscheid des Staatssekretariats für Migration abgewartet werde.
146Überdies hat der EGMR im Verfahren 44181/15 unter dem 9. September 2015 von der "Rule 39" Gebrauch gemacht und eine Dublin-Überstellung von Österreich nach Ungarn ausgesetzt. Art. 39 der Verfahrensordnung (VerfO) des EGMR (Rule 39 der Rules of the Court) regelt vorläufige Maßnahmen, die nach der ständigen Praxis des Gerichtshofs nur dann ergehen, wenn eine unmittelbare Gefahr nicht wiedergutzumachenden Schadens droht. Der EGMR hat zur Vorgängerregelung des Art. 36 VerfO u.a. ausgeführt, dass im Falle einer drohenden Abschiebung eine Eilanordnung nur dann ergehe, wenn der Beschwerdeführer behaupte, im Empfangsstaat möglicherweise einer Behandlung unter Verletzung von Art. 2 und/oder 4 EMRK ausgesetzt zu sein und wenn ein bestimmtes Maß an Wahrscheinlichkeit für diese Behauptung bestehe. Der Kommission müssten Beweise vorgelegt werden, die das Bestehen einer solchen Gefahr belegten.
147Vgl. Markard, Die "Rule 39" des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Asylmagazin 1-2/2012, S. 3, 4.
148Offensichtlich ist der EGMR nunmehr im Falle Ungarns vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen.
149III. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Da aus den oben genannten Gründen Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist, lässt sich auch die Abschiebungsanordnung nach Ungarn nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG stützen.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2016 - 23 L 3974/15.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
-
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
-
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
-
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
-
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
-
I.
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1. Der am 19. Dezember 1990 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Oktober 2014 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte fest, dass er schon in Bulgarien Asyl begehrt hatte. Bulgarien lehnte das daraufhin gestellte Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten habe.
- 2
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Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 21. November 2014 fest, dass dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, da er schon in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Bulgarien stimmte der Rücküberstellung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines bilateralen Rücknahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien zu. Der Beschwerdeführer erhob am 2. September 2015 Klage gegen diesen Bescheid und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er behauptete, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2015 mit der Begründung ab, der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Das Hauptsacheverfahren wurde am 14. Oktober 2015 durch Beschluss eingestellt, da der Beschwerdeführer das Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht betrieben habe.
- 3
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2. Am 30. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2014. Der Bescheid sei rechtswidrig geworden, da nach aktuellen Erkenntnismitteln eine Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien nicht möglich sei. Diese müssten dort auf der Straße leben, hätten keinen Zugang zu Krankenversicherung oder Arbeit und würden durch die Bevölkerung diskriminiert. Das Bundesamt reagierte auf diesen Antrag nicht.
- 4
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3. Am 10. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien abgeschoben werden dürfe. Es lägen neue Erkenntnisse zu der Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien vor, die einer Abschiebung im Wege stünden. In Bulgarien bestünde für diese die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er nahm Bezug auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und auf die Auskunft einer bulgarischen Anwältin an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe nunmehr in Eilverfahren seine Rechtsprechung geändert. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die Frist des deutsch-bulgarischen Rücknahmeübereinkommens abgelaufen.
- 5
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Januar 2016 ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Die neuen Auskünfte beruhten nicht auf einer veränderten Sachlage, so dass sie ein Wiederaufgreifen nicht rechtfertigten. Auch der sich abzeichnende Rechtsprechungswandel sei kein Wiederaufgreifensgrund. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft die Antragsfristen gegen den ursprünglichen Bescheid versäumt. Es sei unerheblich, dass sein Antrag zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der entgegenstehenden Rechtsprechung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Der Ablauf der Rücküberstellungsfrist sei ebenfalls unerheblich. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG bestehe schon deshalb nicht, weil das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei.
- 6
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4. Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3, Art. 16a, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 104 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seiner Menschenwürde, da das Gericht eine Abschiebung nach Bulgarien ermögliche. Dort drohe ihm jedoch, wie es zwischenzeitlich zahlreiche Verwaltungsgerichte entschieden hätten und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO angenommen habe, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße weiterhin gegen das Willkürverbot. Die Annahme, die Tatsachenlage habe sich seit April 2014 nicht verändert, sei willkürlich. In dem Bericht aus dem Jahre 2014 habe der UNHCR auf die generelle Empfehlung verzichtet, von Rücküberführungen nach Bulgarien abzusehen, da das Land konkrete Änderungen in Aussicht gestellt habe. Dies sei aber bis Ende 2015 nicht umgesetzt worden, so dass sich die für das Gericht entscheidungserhebliche Grundlage durch die neu beigebrachten Länderberichte sehr wohl verändert habe. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zuträfe, wäre angesichts der Gefährdung der Menschenwürde des Beschwerdeführers eine Rücküberführung zu unterlassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Ablauf der Rücküberstellungsfrist nicht als maßgeblich angesehen. Dies verletze auch Art. 19 Abs. 4 GG. Schließlich sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu Unrecht unterblieben.
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5. Das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und des Asylverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
-
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Die zulässige (1.) Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (2.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Anlagen der Beschwerdeschrift per Fax erst ab 0:00 Uhr am 9. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist am 8. Februar 2016 um 23:59 Uhr eingegangen sind. Denn diese Anlagen waren, soweit sie für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung relevant sind - insbesondere die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva - schon in der Beschwerdeschrift ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden. Hiervon unabhängig wäre von Amts wegen gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Prozessbevollmächtigten hatten um 20:39 Uhr mit der Übermittlung des Fax begonnen, so dass sie auch unter Berücksichtigung eines über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden zwanzigminütigen Sicherheitszuschlags (vgl. BVerfGE 135, 126 <139 f.>) davon ausgehen konnten, dass dieses zum Fristablauf vollständig vorliegen würde.
- 10
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 62, 189 <192>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung an diesem Maßstab nicht stand. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 <420>). Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant, so dass ihnen nicht ohne weiteres die Eignung als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abgesprochen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben.
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Vorliegend hätten deshalb die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva, einer bulgarischen Anwältin, an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. August 2015, näherer Prüfung unterzogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, da der Bericht des UNHCR vom April 2014 durchaus positive Veränderungen der Situation erwartet hatte, so dass die Frage, ob diese (nur) erwarteten Veränderungen auch eingetreten seien, zwingend zu beantworten war. Weiterhin befasste er sich auf nur einer Seite spezifisch mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter und wies insoweit nur allgemein auf Probleme hin. Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte legten hingegen über ein Jahr später dar, dass keine positiven Veränderungen eingetreten seien, dass die Situation von anerkannt Schutzberechtigten vielmehr noch problematischer geworden sei als zuvor. Außerdem wurden spezifische Probleme der Krankenversorgung, des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt und der allgemeinen Diskriminierung Schutzberechtigter beschrieben. Vor diesem Hintergrund war es unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, die neuen Stellungnahmen ohne weiteres für unerheblich zu erachten.
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3. Hat die Verfassungsbeschwerde damit schon wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.
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Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht auch deshalb zu beanstanden ist, weil auf der Grundlage der Auskunftslage, wie vom Beschwerdeführer gerügt, von Verfassungs wegen die Rückführung nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden musste. Allgemein gilt, dass Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen stellt, wenn - wie vorliegend - die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird. Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Rechtsprechung des im Hauptsacheverfahren zuständigen Oberverwaltungsgerichts Rücküberstellungen in das betreffende Land als rechtswidrig beurteilt hat. Denn in einer solchen Situation ist es mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden.
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Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu den in der Verfassungsbeschwerde benannten entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Begriff und zur Reichweite systemischer Mängel eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte herbeiführen müssen und ob dieser Umstand zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte führen müssen, so dass auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.
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III.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... ... bzw. ... geborener afghanischer Staatsangehöriger und reiste auf dem Landweg bzw. per Schlauchboot über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 18. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 12. November 2015 beantragte er Asyl.
2. Anhand von EURODAC-Treffern vom
3. Am
Eine Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen erfolgte nicht.
4. Mit Bescheid vom
5. Mit am
Gleichzeitig beantragt er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg Bezug genommen, welche jeweils die frühere Rechtsprechung, wonach systemische Mängel im ungarischen Asylsystem nicht vorlägen, aufgegeben hätten und eine rechtliche Neubeurteilung aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem in den Hauptsacheverfahren für notwendig gehalten hätten. Inzwischen hätten etliche Gerichte eine solche Neubewertung durchgeführt und zwar unter Heranziehung der aktuellen Beurteilungen durch verschiedene Nicht-Regierungsorganisationen, insbesondere den UNHCR, sowie eines Rechtsgutachtens eines Universitätsprofessors zum ungarischen Asylrecht vom 2. Oktober 2015. Unter Auswertung dieser Erkenntnisquellen hätten inzwischen etliche Gerichte ihre bis dahin gegenteilige Meinung geändert und kämen zur Bejahung systemischer Mängel. Hingewiesen wurde auch auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München
6. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2016 anzuordnen, hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurden Klage und Antrag innerhalb der Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bei Gericht erhoben.
2. Der Antrag ist auch begründet, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache, hier der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn, bei der gebotenen summarischen Prüfung offen sind und nach der vom Gericht sonach vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
a) Die streitbefangene Abschiebungsanordnung ist auf § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung u. a. in den aufgrund von Rechtsvorschriften der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald diese durchgeführt werden kann.
Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Ungarn zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO). Denn die Zustimmung des nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO zuständigen Staates Ungarn gilt wegen ergebnislosen Verstreichens der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung des fristgemäß gestellten, auf Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchens als erteilt.
b) Offen ist jedoch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG), ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn zusteht. Zu dieser Frage existieren sowohl aktuelle gerichtliche Entscheidungen, die das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032; VG Greifswald, B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 AS HGW; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035) als auch solche, die vom Vorliegen derartiger Mängel ausgehen (VG Potsdam, U.v. 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A; VG Aachen, U.v. 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A; VG München, B.v. 27.1.2016 - M 1 S 16.50006).
Aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde.
Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung insbesondere auf die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylrecht, auf welche der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes überhaupt nicht eingeht. Rechtlichen Bedenken unterliegt insbesondere, dass es nach den gesetzlichen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem offenbar nunmehr zulässig ist, Dublin-Rückkehrer in von Ungarn als sicher eingestufte Drittstaaten abzuschieben, ohne dass deren Asylanträge inhaltlich geprüft würden. Hiervon ist auch die Republik Serbien betroffen, welche von Ungarn am 1. August 2015 entgegen den Empfehlungen des UNHCR als sicherer Drittstaat eingestuft wird (vgl. u. a. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15
Rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus auch im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und den Vollzug der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in Ungarn, einschließlich Familien, Kindern, besonders Schutzbedürftigen sowie Dublin-Rückkehrern wie dem hiesigen Antragsteller. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte (a. a. O.) führt insoweit aus, dass für Dublin-Rückkehrer ein erhebliches Risiko der Inhaftierung in Ungarn bestehe. Auch der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen in Ungarn ausgeführt, man sei „tief besorgt“ im Hinblick auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen und befürchte, dass es die neuen Regelungen für Flüchtlinge unmöglich machten, in Ungarn Sicherheit zu erhalten (http.//www.unhcr.org./559641846.html, Abruf 23.6.2016). Ob die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zur Asylhaft (Beantwortung der Frage 4) in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg
Nach alledem bedarf es daher nach Einschätzung des Gerichts der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen oder ob sie geeignet sind, systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn zu begründen. Zu dieser Frage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 1 K 14.30290 mit Beweisbeschluss vom 4. August 2015 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sowie Pro Asyl eingeholt. Eine Beantwortung steht noch aus, die zu erwartenden Erkenntnisse werden jedoch auch der Entscheidung im Hauptsacheverfahren des Antragstellers zugrunde zu legen sein.
c) Im Rahmen der sonach vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt angesichts der inmitten stehenden, hochrangigen Rechtsgüter, die zulasten des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn berührt wären, schon im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GR-Charta sein Aussetzungsinteresse derzeit gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
