Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Dez. 2016 - 3 B 2132/16 As HGW

published on 28.12.2016 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 28. Dez. 2016 - 3 B 2132/16 As HGW
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Tenor

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.06.2016 im Verfahren 3 B 937/16 As HGW wird geändert.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.04.2016 – 3 A 936/16 As HGW hinsichtlich der in Punkt 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2016 – 6206055 – 423 –enthaltenen Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG -.

2

Der am 28.09.2016 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

3

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.06.2016 im Verfahren 3 B 937/16 As HGW abzuändern und

4

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 A 936/16 As - vom 29.04.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2016 – 6206055 – 423 - hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen,

5

ist zulässig und begründet.

6

Nach § 80 Abs. 7 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

7

Vorliegend besteht Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.06.2016 zu ändern. Die bisherige Einschätzung des Gerichts lässt sich unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Grundrechte des Antragstellers nicht mehr halten (vgl. auch VG Greifswald, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 B 1045/16 As).

8

Das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Abschiebungsanordnung einstweilen, d. h. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

9

Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge haben.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21.4.2016 (2 BvR 273/16, zit. n. juris) ausgeführt, dass gemäß Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird. Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Rechtsprechung des im Hauptsacheverfahren zuständigen Oberverwaltungsgerichts Rücküberstellungen in das betreffende Land als rechtswidrig beurteilt hat. Denn in einer solchen Situation ist es mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden.

11

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage, ob das Asylverfahren Ungarns nach den Änderungen des ungarischen Asylrechts im Jahr 2015 als Reaktion auf den starken Flüchtlingsstrom und die Praxis Ungarns, über Serbien eingereiste Schutzsuchende wieder nach Serbien zurückschieben zu wollen, insgesamt systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens begründen, liegt nicht vor. Diese Frage ist insofern für Mecklenburg-Vorpommern obergerichtlich noch ungeklärt.

12

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird die Frage, ob das ungarische Asylverfahren systemische Mängel aufweist, höchst unterschiedlich beantwortet. So haben in letzter Zeit das VG Frankfurt/Oder (Beschl. v. 31.5.2016, 7 L 14/16.A-), das VG Würzburg (Beschl. v. 21.4.2016, W 1 S 16.50056), das VG Dresden (Beschl. v. 18.3.2016, - 7 K 1935/15.A), das VG Potsdam (Urt. v. 11.3.2016, VG 12 K 216/15.A), das VG Aachen. Urt. v. 10.3.2016, 5 K 1049/15.A), das VG Frankfurt (Beschl. v. 9.3.2016, 7 L 353/16. F.A), das VG Düsseldorf, (Gerichtsbesch. v. 2.2.2015, 22 K 3263/15.A), das VG Wiesbaden (Beschl. v. 14.1.2016, 4 L 1778/15.Wi. A (2)) und das VG Göttingen (Beschl. v. 12.1.2016, 2 B 295/15), alle zitiert nach juris, das Bestehen systemischer Mängel bejaht. Auch der VGH Mannheim kommt in seinem Urteil vom 05.07.2016 – A 11 S 974/16 – NVwZ-RR 21/2016, 839 zu diesem Ergebnis und weist darauf hin, dass sogar auch alleinstehenden männlichen Schutzsuchenden nicht zugemutet werden könne, in Ungarn ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes zu betreiben. Mit Urteil vom 15.11.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (8 LB 92/15, juris) festgestellt, dass der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn, dessen Ausgestaltung und die Aufnahmebedingungen während des Asylverfahrens im November 2016 systemische Mängel aufweisen, die auch für Dublin-Rückkehrer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. In der Vergangenheit ließen sich Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte finden, die das Bestehen systemischer Mängel verneinten. Dabei kommen diese Verwaltungsgerichte anhand der für sie zugänglichen Quellen und damit sehr ähnlicher Auskunftslage im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl die Erkenntnisse auf den gleichen Quellen beruhten. Die Frage des Bestehens systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren lässt sich mithin nicht mit hinreichender Sicherheit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantworten.

13

Die Entscheidung darüber, ob der Antragstellerin eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urt. v. 30.5.2013, C 528/11, NvWZ-RR2013, 660; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2016, - 2 BvR 273/16 -, m. w. N).

14

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, deren Änderung die Antragstellerin begehrt, ist ein neuer Bericht des UNHCR, Hungary as a country of asylum, Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, May 2016, http://www.refworld.org/docid/57319d514. html), bekannt geworden. Im Ergebnis kommt der UNHCR zu der Schlussfolgerung, dass wesentliche Teile des ungarischen Asylverfahrens Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalem und europäischem Recht unterliegen. Dies gelte auch für die beabsichtigten Rückführungen nach Serbien. Da die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob eine Rückführung nach Ungarn rechtlich zulässig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind nach nunmehriger Überzeugung des Gerichts die in den aktuell vorliegenden Erkenntnisquellen dokumentierten Defizite und Probleme des ungarischen Asylverfahrens zumindest so gewichtig, dass es weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Abschiebungsanordnung rechtmäßig ist. Die abschließende Prüfung, gegebenenfalls unter Einholung von weiteren Auskünften, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (VG Greifswald, Beschl. v. 04.07.2016 – 4 B 1045/16 As; so auch VG Würzburg, Beschl. v. 23.06.2016 – W 1 S 16.50095 – juris).

15

Eine weitere Frage, die der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten sein muss, ist die der etwaigen Erledigung eines Asylantrags oder des „Verbrauchs“ einer Abschiebungsanordnung, wenn wie im vorliegenden Fall ein Asylbewerber wieder einreist, wenn also ein Drittstaatsangehöriger nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung in den anderen Mitgliedstaat der ersten Antragstellung überstellt wurde, vorliegend Ungarn, und er danach illegal in den zweiten Mitgliedstaat, vorliegend Deutschland, zurückkehrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen am 29.06.2016 vorgelegt (EuGH – C-360/16 – juris; Pressemitteilung des BVerwG v. 02.05.2016, www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen). Dabei ist u.a. von Bedeutung, ob nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedsstaat möglich sind und ob dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet bleibt. Auch diese komplexen Fragen lassen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig erscheinen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

17

Rechtsmittelbelehrung:

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Annotations

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 12. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Dezember 2015 einen Asylantrag.

Aufgrund von Erkenntnissen des Bundesamtes aus dem Verfahren EURODAC vom 16. Dezember 2015 stellte das Bundesamt am 28. Januar 2016 ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen bis zum heutigen Tage nicht reagiert.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2016 lehnte dieses den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund eines dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung dieses Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus lägen in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EUGH vor.

Gegen den vorbenannten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass in Ungarn sowohl hinsichtlich des Asylsystems als auch der Aufnahmebedingungen systemische Mängel bestünden, die eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 EUGr-Charta begründeten.

Der Antragsteller ließ beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 anzuordnen.

2. dem Antragsteller auch für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Akten im Verfahren W 1 K 16.50055 Bezug genommen.

Gründe

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie etwaig betroffene Interessen Dritter und der Allgemeinheit im Rahmen einer summarischen Prüfung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 152 ff.).

Das Gericht erachtet vorliegend die Erfolgsaussichten im Hauptsachestreitverfahren als offen, wobei jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorliegend überwiegt, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

Es steht im hiesigen Verfahren die Frage inmitten, ob es sich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat, hier Ungarn, zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EUGr-Charta mit sich bringen.

Zu dieser Frage existieren sowohl aktuelle gerichtliche Entscheidungen, die das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032; VG Greifswald, B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 AS HGW; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035) als auch solche, die vom Vorliegen derartiger Mängel ausgehen (VG Potsdam, U.v. 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A; VG Aachen, U.v. 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A; VG München, B.v. 27.1.2016 - M 1 S 16.50006).

Aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde.

Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung insbesondere auf die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylrecht, auf welche der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes überhaupt nicht eingeht, sondern sich im Rahmen seiner Bewertung vielmehr ausschließlich auf solche Quellen stützt, die zeitlich vor dem oben genannten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ungarischen Asylrechtsnovelle einzuordnen sind. Rechtlichen Bedenken unterliegt insbesondere, dass es nach den gesetzlichen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem offenbar nunmehr zulässig ist, Dublin-Rückkehrer in nach ungarischem Recht sichere Drittstaaten auszuweisen, ohne dass deren Asylanträge inhaltlich geprüft würden. Hiervon ist auch die Republik Serbien betroffen, welche Ungarn seit dem 1. August 2015 entgegen der Empfehlungen des UNHCR wieder zum sicheren Herkunftsstaat erklärt hat (vgl. u. a. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria v. 17.12.2015; VG Aachen, U.v. 10.03.2016 - 5 K 1049/15.A). Hiervon kann auch der Antragsteller persönlich betroffen sein, da er glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, über Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Ein solches Vorgehen wirft die Frage der Verletzung des Non Refoulement- Gebots nach Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie eine etwaige Verletzung des Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO auf.

Rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus auch im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und den Vollzug der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in Ungarn, einschließlich Familien, Kindern, besonders Schutzbedürftigen sowie Dublin-Rückkehrern, wie dem hiesigen Antragsteller. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte (a. a. O.) führt insoweit aus, dass für Dublin-Rückkehrer ein erhebliches Risiko der Inhaftierung in Ungarn bestehe. Auch der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylrecht anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen in Ungarn ausgeführt, man sei „tief besorgt“ im Hinblick auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen und befürchte, dass es die neuen Regelungen für vor Krieg und Verfolgung Flüchtende unmöglich machten, in Ungarn Sicherheit zu erhalten (http.//www.unhcr.org./559641846.html, Abruf 20.4.2016).

Nach alledem bedarf es daher nach Einschätzung des Gerichts der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen oder ob sie geeignet sind, systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn zu begründen. Zu dieser Frage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 1 K 14.30290 mit Beweisbeschluss vom 4. August 2015 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sowie Pro Asyl eingeholt. Eine Antwort ist bislang hierauf noch nicht ergangen, die Erkenntnisse im Rahmen dieser Auskünfte werden jedoch auch der Entscheidung im hiesigen Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen sein. Da somit im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob systemische Mängel des ungarischen Asylsystems bestehen, überwiegt nach Ansicht des Gerichts - nicht zuletzt aufgrund der Hochrangigkeit der unter Umständen im Falle einer sofortigen Überstellung nach Ungarn gefährdeten Rechtsgüter - das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und der Antragsteller aufgrund des alleinigen Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war auch die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren, § 166 VwGO, § 114 ff. ZPO.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn.
Der Kläger ist seinen Angaben zufolge am 06.10.1988 in Damaskus geboren, syrischer Staatsangehöriger und reiste am 18.07.2014 über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 20.08.2014 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge richtete ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten sich auf Grund von Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung zur Übernahme des Klägers bereit.
Mit Bescheid vom 23.10.2014 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.10.2014 zugestellt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.04.2015 - A 3 K 4107/14 -).
Der Kläger erhob am 03.11.2014 Klage. Er machte unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen so gravierende Mängel auf, dass sich eine Überstellung nach dort verbiete. Er sei nach dem Überschreiten der ungarischen Grenze festgenommen, auf eine Polizeiwache verbracht und dort mit etwa 40 weiteren Flüchtlingen zehn Stunden lang in einer kleinen Zelle festgehalten worden. Die ganze Zeit über habe es weder etwas zu Trinken noch zu Essen und auch keine ärztliche Behandlung gegeben. Nachdem schließlich ein Dolmetscher hinzugezogen worden sei, habe er den Beamten gesagt, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle. Man habe ihm erklärt, dass man ihn gehen lasse, wenn er sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke habe er die Wache verlassen können.
Mit Urteil vom 14.03.2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 23.10.2014 auf und führte aus: Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen insbesondere nach den jüngsten gesetzlichen Änderungen systemische Schwachstellen auf, die zur Folge hätten, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung erleiden würde.
Am 02.04.2016 beantragte die Beklagte die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, dem der Senat durch Beschluss vom 17.05.2016 entsprach.
Am 01.06.2016 begründete die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung. Die sehr geringe Inhaftierungsquote von 0,7 v.H. im ersten Halbjahr 2015 lasse auf einen sehr maßvollen Umgang mit dem Instrumentarium der Abschiebungshaft schließen, insbesondere darauf, dass eine Einzelfallprüfung gewährleistet sei. Auch seien im Herbst 2015 die vorhandenen Haftplätze nicht belegt gewesen. Insgesamt ließen sich daher systemische Schwachstellen des Asylsystems in Ungarn nicht belegen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er beruft sich auf das angefochtene Urteil.
15 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen und seinem Reiseweg nach Deutschland informatorisch angehört.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze.
17 
Ihm lagen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Schließung der mündlichen Verhandlung von der Beklagten übersandten Emails gaben dem Senat schon deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil sie erst eingegangen waren, nachdem der unterschriebene Entscheidungstenor auf der Geschäftsstelle zum Zwecke der Information der Beteiligten niedergelegt worden und die Entscheidung des Senats bindend geworden war (BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2005 - 5 B 107.04 -, juris und vom 24.06.1971 - I CB 4.69 -, juris; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10) .
19 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründet.
20 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
21 
Die Voraussetzungen des § 27a AsylG liegen nicht vor mit der Folge, dass auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu Unrecht erlassen wurde und der Bescheid insgesamt aufzuheben ist (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) war Ungarn nicht der für die Durchführung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat. Denn bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Ungarn und der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland war wegen des Bestehens systemischer Schwachstellen des Asylhaftsystems in Ungarn die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen, ohne dass diese später wieder entfallen ist (vgl. I.). Ungeachtet dessen ist die Zuständigkeit jedenfalls später übergangen, weil eine Überstellung bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr durchgeführt werden wird (II.).
I.
22 
Bei Erlass des angegriffenen Bescheids war nicht Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Die Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 VO (EU) 604/2013 vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin III-VO); die Verordnung ist im Hinblick auf deren Art. 49 im vorliegenden Fall auch anzuwenden.
24 
Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bestanden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen, die für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brachten.
25 
Zwar war der Kläger über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, der Senat geht hier aber als gerichtsbekannt davon aus, dass Griechenland jedenfalls damals seinerseits systemische Schwachstellen aufgewiesen hatte (vgl. EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413); das haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht infrage gestellt. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ohnehin infolge der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (nach Mazedonien) entfallen war, nachdem der Kläger dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rn. 209). Eine Zuständigkeit Österreichs wurde nicht begründet, weil der Kläger innerhalb weniger Stunden nur durch Österreich durchgereist war und sich insbesondere nicht mindestens fünf Monate dort oder in weiteren Mitgliedstaaten aufgehalten hatte (vgl. Art. 13 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO). Ein anderer potentiell zuständiger Mitgliedstaat war nicht gegeben.
26 
Selbst wenn in Ungarn in der Folgezeit die systemischen Schwachstellen wieder entfallen sein und heute zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehen sollten, wäre gleichwohl eine erneute Zuständigkeit Ungarns nach der Einreise des Klägers und der Antragstellung im Bundesgebiet nicht wieder begründet worden. Denn nur bei einer solchen Sichtweise kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaats führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden; dieser Aspekt hat nicht zuletzt seinen Ausdruck etwa in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO gefunden (vgl. zu alledem auch EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 , juris; Wendel, JZ 2016, 332).
27 
2. Dass im Sommer 2014 die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vorlagen, ergibt sich aus Folgendem:
28 
a) Mit der Regelung des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO wird insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Dublin II-Verordnung (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417; vgl. dazu auch Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -, NVwZ 2014, 208; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413) umgesetzt, wonach ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen im Rahmen der Prüfung seines Rechts auf Selbsteintritt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO) dazu verpflichtet ist, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen.
29 
Dabei kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
30 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht schon ein vereinzelter Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129).
31 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff. und schon Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77).
32 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande -, juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris).
33 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, juris und 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris).
34 
b) Nach den vom Senat verwerteten Erkenntnismitteln (vgl. v.a. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16.12.2014 Rn 148 ff. - im Folgenden CHR I; UNHCR, Anmerkungen und Empfehlungen des UNHCR zum Entwurf zur Änderung migrations- und asylbezogener sowie weiterer in diesem Zusammenhang stehender Vorschriften zwecks Rechtsharmonisierung vom 07.01.2015, S. 14 ff - im Folgenden UNHCR I) war im Jahre 2014 - wie schon seit Jahren zuvor - die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft bzw. einer Art von Sicherungshaft gegenüber Asylbewerbern durch schwerwiegende verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel gekennzeichnet und war seit langer Zeit national wie auch v.a. international heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. ausführlich CHR I, Rn. 151 insbesondere auch mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zur Inhaftierungspraxis aus den Jahren 2011 und 2012). Diese Praxis war insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass etwa im Jahre 2010 beinahe ausnahmslos sämtliche Antragsteller inhaftiert wurden und die gerichtlichen Entscheidungen, auf denen die Inhaftierungen beruhten, vollständig intransparent waren und ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu dem individuellen Einzelfall standen. Hinzu kam, dass nach der damaligen Rechtslage die Haftgründe in hohem Maße vage und unbestimmt formuliert waren und damit in besonderer Weise eine rechtstaatlich unvertretbare gerichtliche Praxis begünstigten. Zwar wird für die Zeit bis zum Jahre 2014 von gewissen Verbesserungen gesprochen (vgl. CHR I, Rn. 153), was wohl zur Folge hatte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 03.07.2014 (Nr. 71932/12) nicht mehr zu erkennen vermochte, dass das Inhaftierungssystem in Ungarn noch durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet gewesen sei, dass die erfolgte Inhaftierung des Betroffenen eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgemacht hätte. Neuere, dem Gerichtshof noch nicht vorliegende Erkenntnisse aus dem Jahre 2014 zur Situation in Ungarn, wie der Bericht des Menschrechtskommissars vom 16.12.2014, der seinerseits auf einer Reihe aktueller Erkenntnismittel und auch eigener Anschauung beruhte, sowie die grundlegende Einschätzung von UNHCR vom 07.01.2015 gebieten jedoch auch in Ansehung gewisser Verbesserungen gleichwohl für das Jahr 2014 nunmehr eine abweichende Einschätzung. Hinzu kommt, dass selbst der Oberste Gerichtshof Ungarns (Kuriá) in seinem Bericht (Report on the Court’s Refugee Law-related Jurisprudence“ vom 20.10.2014; zitiert nach UNHCR I, S. 13 f.) die gravierenden Mängel der ungarischen Rechtsprechungspraxis bestätigt und praktische Hinweise zu deren Behebung gegeben hatte (vgl. zu alledem auch Lehnert, NVwZ 2016, 896, 899).
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Jedenfalls waren im Frühjahr 2014 noch etwa 25 v.H. aller Antragsteller und 42 v.H. aller männlichen ledigen Antragsteller in Haft. Besonders besorgt war der Menschrechtskommissar über die unverändert festzustellende Willkür bei der Anordnung von Haft, namentlich vermisste er jede Individualisierung der Anordnung und deren Unverhältnismäßigkeit, was die Dauer betrifft. Verschärft wurde dieser Zustand dadurch, dass es - gewissermaßen als Korrektiv - keinerlei effektive richterliche Kontrolle gab, was auch vom Obersten Gerichtshof festgestellt und kritisiert worden war.
36 
Die aktuell seit 01.08.2015 geltenden gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung von „Asylhaft“, die nach ungarischem Recht seit 2013 von der Abschiebungshaft „Immigration Detention“ unterschieden wird (vgl. aida, „Country Report: Hungary“ vom November 2015, S. 64 - im Folgenden aida), stehen allerdings nunmehr im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) in deren Art. 8 (vgl. auch aida, S. 60). Als problematisch wird hingegen unverändert auch heute noch die praktische Handhabung der Bestimmungen geschildert. Als Haftgrund wird am häufigsten „Fluchtgefahr“ genannt (aida, S. 60). Mittlerweile kommt als weiterer oft herangezogener Grund hinzu die „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ (vgl. aida, S. 61). Dem liegt zugrunde, dass Ungarn nunmehr alle Antragsteller, die nicht offiziell über eine Grenzstation einzureisen versuchen bzw. versucht haben, der illegalen Einreise beschuldigt und diese deshalb grundsätzlich auch strafrechtlich verfolgt werden können, was aber in dieser Pauschalität offensichtlich mit den Vorgaben in Art. 31 GFK unvereinbar ist (vgl. zu alledem UNHCR vom Mai 2016, Rn. 59 - im Folgenden UNHCR II; Human Rights Watch “Hungary: Locked Up for Seeking Asylum“ vom 01.12.2015, S. 2 und 4 mit dem weiteren Hinweis, dass deshalb insbesondere abgelehnte Antragstellers häufig in „Immigration Detention“, d.h. praktisch in Strafanstalten inhaftiert sind, - im Folgenden HRW; so auch aida, S. 61 f. und 64). Ungeachtet dessen wird wiederum einhellig nach wie vor beanstandet, dass Haftgründe immer noch nicht individualisiert und einzelfallbezogen geprüft und beurteilt werden, wobei wiederum noch hinzu kommt, dass unverändert die Begründungen der Entscheidungen in höchstem Maße defizitär sind und für die Betroffenen nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden (vgl. aida, S. 61 und 68; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, vom 17.12.2015, Rn. 16 ff. und 22 - im CHR II). Dass eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lässt sich in der Regel den Entscheidungen immer noch nicht entnehmen (aida, S. 68). Entgegen den Vorgaben des Unionsrechts wird bei gerichtlichen Haftanordnungen immer wieder nicht sorgfältig erwogen, ob es hierzu Alternativen gibt (aida, S. 61; UNHCR I S. 22). Obwohl es, worauf bereits hingewiesen wurde, in der Vergangenheit eine ausdrückliche Beanstandung durch den Obersten Gerichtshof gegeben hatte, sind - mit einer gewissen Ausnahme beim Gericht in Debrecen - bis heute keine sichtbaren Änderungen eingetreten.
37 
Die wesentlichen Verfahrensabläufe stellten sich und stellen sich nach wie vor, wie folgt, dar: Am Beginn der Haft steht eine maximal 72 Stunden geltende behördliche Haftanordnung, gegen die es mit Rücksicht auf völlig defizitäre Informationen, erhebliche sprachlich bedingte Kommunikationsprobleme und völlig unzureichenden Zugang zu fachkundiger Hilfestellung nur einen theoretischen, aber praktisch kaum wirksamen Rechtsschutz gibt (vgl. aida, S. 69 und zum Ablauf des Verfahrens Rn. 67 f.) mit der Folge, dass die Betroffenen jeder denkbaren Willkür ausgeliefert sein können. Hieran schließt sich auf Antrag der Asylbehörde (OIN) eine förmliche gerichtliche Verlängerungsentscheidung an, die zunächst maximal 60 Tage gelten kann (bis insgesamt maximal 6 Monate). Die Verlängerungen erfolgen aus Gründen der „Verfahrensbequemlichkeit“ in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) pauschal und ohne Bezug zum Einzelfall um die jeweils zulässige Höchstdauer, ohne dass es insoweit nach der Einschätzung der Stellungnahmen ein effektives Rechtsmittel oder eine effektive Abhilfemöglichkeit für die Betroffenen gibt (aida, S. 67 ff. insbes. Rn. 69 f. und schon UNHCR I, S. 13 und 17); ob überhaupt ein Rechtsbehelf gegen die richterliche Haftanordnung eröffnet ist, ist nicht völlig klar (verneinend und im Einzelnen begründet aida, S. 67 f. Rechtsschutz nur in Bezug auf die behördlich Anordnung bis zu 72 Stunden; bejahend AA v. 21.06.2016 an VG Potsdam). Die Gerichte stützen sich nach wie vor häufig allein auf die Angaben der Asylbehörde, ohne die Angaben der Betroffenen angemessen zu würdigen (aida, S. 68; ecre/aida, „Crossing Boundaries“ vom 01.10.2015, S. 27 f.). Bereits in der Vergangenheit konnte festgestellt werden, dass die Gerichte die vorgeschriebene Anhörung jedenfalls teilweise als „Massenanhörung“ durchführten, sodass - wenn überhaupt -nur ein Minimum an Zeit für jeden Betroffenen blieb (vgl. aida, S. 68). Zwar besteht an sich freier Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, die Beiordnung von Anwälten erwies sich aber als weitgehend unzureichend, da diese völlig passiv blieben und die Interessen ihrer Mandanten nicht ernsthaft vertraten (aida, S. 70). Die vom Auswärtigen Amt (Auskunft vom 27.01.2016) behauptete genaue Einzelfallprüfung konnte schwerlich stattgefunden haben, wenn regelmäßig in der Haft unbegleitete Minderjährige angetroffen bzw. festgestellt worden waren. Es wird nämlich übereinstimmend berichtet, dass keine umfassende und vor allem einigermaßen zuverlässige Alterskontrolle und -feststellung stattfand bzw. gewährleistet war mit der Folge, dass immer wieder unbegleitete minderjährige Antragsteller in Haft kamen und später durch Mitarbeiter humanitärer Organisationen dort angetroffenen wurden (aida, S. 62; UNHCR I, S. 18; CHR II, Rn. 27). Nichts anderes galt für sog. vulnerable Personen (vgl. auch HRW, S. 6 ff.), was insoweit folgenschwerer ist, weil keinerlei psychosoziale Betreuung in den Haftanstalten stattfindet (aida, S. 65; HRW, S. 8). Eine psychologische Behandlung kommt allenfalls in einer Klinik in Betracht (vgl. AA v. 27.01.2016, S. 7). Grundsätzlich können nunmehr - wohl anders als noch im Jahre 2014 - auch Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 60 Tagen inhaftiert werden, was auch tatsächlich und nicht nur in Ausnahmefällen geschieht (vgl. aida, S. 62; UNHCR I, S. 21 f.), aber schwerlich mit Art. 37 Kinderkonvention und Art. 11 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) vereinbar sein wird.
38 
Allerdings legen die neuesten Erkenntnismittel die Schlussfolgerung nahe, dass die Inhaftierungsquote möglicherweise nicht mehr das gleiche hohe Ausmaß hat wie dieses noch im Jahre 2014 der Fall war. Dem Senat liegen keine aktuellen belastbaren Statistiken über die genaue Zahl der Inhaftierten bzw. zum Anteil der Inhaftierten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Antragsteller vor. Zwar nennt aida (S. 60) eine Zahl von 52 v.H. Inhaftierten bezogen auf den 02.11.2015, ohne dieses weiter zu erläutern; in diesem Zusammenhang wird aber sodann noch die Gesamtzahl der zwischen 01.01. bis 30.09.2015 inhaftierten Antragsteller mit 1.860 angegeben, was aber in Anbetracht der vom Auswärtigen Amt dem Senat auf seine Anfrage am 27.06.2016 mitgeteilten Zahl von rund 179.000 Antragstellern im Jahre 2015 eine Quote von 52 v.H. nicht ohne weiteres plausibel erscheinen lässt (vgl. aber auch widersprüchlich AA v. 03.07.2015: 01.01.2015 bis 31.05.2015 1.078 inhaftierte Personen einerseits, AA vom 28.09.2015: 01.01.2015 bis 30.06.2015 492 Personen andererseits). Gegenüber dem Senat hat das Auswärtige Amt am 27.06.2016 die Gesamtzahl der Inhaftierungen im 1. Halbjahr 2015 mit 1.258, im 2. Halbjahr mit 1.145 und in der Zeit zwischen dem 01.01.2016 bis 22.06.2016 mit 1.648 Personen angegeben, was in Einklang mit der von aida genannten Gesamtzahl von 1.860 Personen stehen könnte. Nimmt man die hohe Zahl der Antragstellungen im Jahre 2015, so könnte hieraus auf eine deutlich geringere Inhaftierungsquote als im Jahre 2014 zu schließen sein, auch wenn dem Senat nicht bekannt ist, wie viele Antragsteller tatsächlich überhaupt noch im Land geblieben waren. Sollte, wie zu vermuten ist, ein Großteil der Antragsteller das Land aber bereits wieder verlassen haben, so würde dieses unmittelbar die Inhaftierungsquote erhöhen. Dafür, dass die meisten Antragsteller wieder das Land verlassen haben, spricht der Umstand, dass regelmäßig der Anteil der sog. Einstellungsentscheidungen der ungarischen Asylbehörde signifikant hoch ist (vgl. Eurostat, „Asylum and first time asylum applicants, Last update 06.07.2016“ für Ungarn 177.135 Antragsteller im Jahre 2015 einerseits; „Asylum applications withdrawn, Last update 08.07.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 103.015 Einstellungsentscheidungen andererseits; vgl. auch „Final decisions on applications Last update 22.06.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 nur 480 endgültige Sachenentscheidungen).
39 
Die Haftanstalten waren und sind entgegen früherer Befürchtungen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building als Legal Fence, vom 07.08.2015, S. 5) nicht überfüllt, allerdings jedenfalls teilweise nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand, so v.a. die Haftanstalt in Nyirbátor (vgl. aida, S. 65; HRW, S. 2 f. und 9), in der im Winter 2014/15 die Häftlinge bei Temperaturen von 5°C in der Haftanstalt ohne ausreichende Kleidung längere Zeit leben mussten, sie ist außerdem trotz mehrfacher Abhilfeversuche nach wie vor völlig verwanzt. Andere bauliche Mängel waren vorhanden, waren aber wohl nicht so gravierend. Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder und Menschen mit Behinderungen werden immer wieder auch für lange Zeit mit alleinstehenden Männern zusammen untergebracht (HRW, S. 2). Typisch ist weiterhin ein hohes Maß an alltäglicher Brutalität, die von dem Personal in den Haftanstalten ausgeht (vgl. ecre/aida, S. 27). Die Betroffenen werden wie Kriminelle behandelt und nur mit Handschellen und untereinander angeleint ausgeführt (aida, S. 65; CHR II, Rn. 21, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass es sich nicht um einen Ausreißer gehandelt haben kann; vgl. auch AA vom 21.06.2016). Die ärztliche Basisversorgung für nicht vorbelastete Insassen ist theoretisch wohl gewährleistet (aida, S. 65; AA v. 27.01.2016). Deren Effektivität leidet aber mit Rücksicht auf fehlende Dolmetscher erheblich unter den Kommunikationsschwierigkeiten, die oftmals eine sachgerechte Behandlung unmöglich machen (vgl. CHR II, Rn. 20).
40 
Ausgehend von den Verhältnissen im Sommer 2014, auf die hier allein abzustellen ist, musste der Kläger dann, wenn er in Ungarn verblieben wäre, um dort ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, als alleinstehender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung ausgesetzt hatte, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen wurden, verstieß nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 - Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris), sondern auch - jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung - gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn auch ein Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde.
II.
41 
Die angegriffenen Bescheide waren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch aus einem weiteren Grund aufzuheben.
42 
1. Die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sein könnte, ist die Beklagte ggf. darlegungspflichtig, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Zum einen ergab sich aus dem von der Beklagten selbst dem Senat vorgelegten Quartalsbericht IV 2015 zum Mitgliedstaat Ungarn vom 27.01.2016 im gesamten Jahr 2015 von 33.220 Zustimmungsfällen tatsächlich nur 1.402 nach Ungarn überstellt worden waren, was einer Quote von 4,2 v.H. entsprach; im 4. Quartal war die Quote sogar auf 3,3 v.H. gesunken. Hierauf angesprochen konnte die Terminsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz plausibel erklären, weshalb davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zeit noch damit zu rechnen sein könnte, dass der Kläger nach Ungarn überstellt werden kann und wird. Zum anderen hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2016, der der Beklagten am 01.07.2016 per Fax übersandt worden war, unter Bezugnahme auf einen Betrag auf dem offiziellen Internetauftritt der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 substantiiert dargelegt, dass Ungarn keine Flüchtlinge u.a. aus Deutschland mehr übernehmen werde, zumindest, wenn diese, wie der Kläger, über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser selbst konnte die Beklagte zum Vorbringen des Klägers und auch der diesbezüglichen Aufklärungsverfügung des Senats 21.06.2016, die ihr am gleichen Tag per Fax tatsächlich zugegangen ist, irgendetwas Erhellendes beitragen, sodass der Senat schon aufgrund dessen nicht davon ausgehen kann, dass noch aktuell oder jedenfalls zeitnah eine Überstellung möglich sein. Allein deshalb ist Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor der abschließenden Beschlussfassung über dieses Urteil eine telefonische Nachricht der Beklagten ein, wonach eine kurzfristige Überstellung des Klägers nicht möglich sein wird, wodurch diese Einschätzung bestätigt wird.
43 
2. Die dargestellte Problematik hat jedoch auch weitergehende Folgen und berührt - ungeachtet der Ausführungen unter I - die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war.
44 
Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129, Rn. 33 ff.), dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Bei diesen Überlegungen muss - ausgehend von der Annahme, dass die Ziffer 1 sonst an keinen Rechtsfehlen leidet und der Senat als maßgeblichen Zeitpunkt den der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) - die Prognose zum Ausgangspunkt nehmen, dass die Überstellungsfrist aktuell zu laufen beginnt, weil der Kläger sein Begehren nicht weiter verfolgen wird. Andernfalls wäre zu Lasten der Betroffenen und unter Vernachlässigung des Beschleunigungsgedankens ein zuverlässiger Ausgangs- und Fixpunkt der Prognose nicht festzulegen mit der Folge, dass die hier bestehende Überstellungsproblematik nicht in einer den berechtigten Interessen der Betroffenen gemäßen Art und Weise sachgerecht bewältigt werden könnte. Bei einer anderen Sichtweise könnte eine Prognoseentscheidung erst dann getroffen werden, wenn die Entscheidung des Senats zu einem jetzt noch ungewissen Zeitpunkt rechtskräftig geworden ist und damit die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 UA 1) in Lauf gesetzt wurde.
45 
Angesichts des oben dargestellten enormen Rückstaus von Überstellungen (allein aus dem Jahr 2015) und bei einer nur verschwindend geringen Überstellungsquote ist - auch angesichts der aktuellen offiziellen Äußerungen der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 - für den Senat nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht plausibel dargelegt, dass in absehbarer Zeit überhaupt noch Überstellungen in nennenswertem Umfang durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zur Vermeidung weiterer unzumutbarer dem Beschleunigungsprinzip und der Effektivität des Europäischen Asylsystems zuwider laufender Verzögerungen zu vermeiden, verpflichtet, ohne Ermessensspielraum sofort von dem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, ohne den sich abzeichnenden Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abwarten zu dürfen.
46 
Sollte im Übrigen der Inhalt einer später nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eingegangenen Email der Beklagten zutreffen, wonach die Überstellung im individuellen Fall des Klägers nicht möglich sei, weil Ungarn schon gar nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt habe, so wäre die Zuständigkeit Ungarns nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 i.d.F. v. 30.01.2014 (ABl. L 39, 1) auch deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 83b AsylG).
48 
Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die nach Schließung der mündlichen Verhandlung von der Beklagten übersandten Emails gaben dem Senat schon deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil sie erst eingegangen waren, nachdem der unterschriebene Entscheidungstenor auf der Geschäftsstelle zum Zwecke der Information der Beteiligten niedergelegt worden und die Entscheidung des Senats bindend geworden war (BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2005 - 5 B 107.04 -, juris und vom 24.06.1971 - I CB 4.69 -, juris; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10) .
19 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründet.
20 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
21 
Die Voraussetzungen des § 27a AsylG liegen nicht vor mit der Folge, dass auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu Unrecht erlassen wurde und der Bescheid insgesamt aufzuheben ist (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) war Ungarn nicht der für die Durchführung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat. Denn bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Ungarn und der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland war wegen des Bestehens systemischer Schwachstellen des Asylhaftsystems in Ungarn die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen, ohne dass diese später wieder entfallen ist (vgl. I.). Ungeachtet dessen ist die Zuständigkeit jedenfalls später übergangen, weil eine Überstellung bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr durchgeführt werden wird (II.).
I.
22 
Bei Erlass des angegriffenen Bescheids war nicht Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Die Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 VO (EU) 604/2013 vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin III-VO); die Verordnung ist im Hinblick auf deren Art. 49 im vorliegenden Fall auch anzuwenden.
24 
Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bestanden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen, die für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brachten.
25 
Zwar war der Kläger über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, der Senat geht hier aber als gerichtsbekannt davon aus, dass Griechenland jedenfalls damals seinerseits systemische Schwachstellen aufgewiesen hatte (vgl. EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413); das haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht infrage gestellt. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ohnehin infolge der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (nach Mazedonien) entfallen war, nachdem der Kläger dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rn. 209). Eine Zuständigkeit Österreichs wurde nicht begründet, weil der Kläger innerhalb weniger Stunden nur durch Österreich durchgereist war und sich insbesondere nicht mindestens fünf Monate dort oder in weiteren Mitgliedstaaten aufgehalten hatte (vgl. Art. 13 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO). Ein anderer potentiell zuständiger Mitgliedstaat war nicht gegeben.
26 
Selbst wenn in Ungarn in der Folgezeit die systemischen Schwachstellen wieder entfallen sein und heute zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehen sollten, wäre gleichwohl eine erneute Zuständigkeit Ungarns nach der Einreise des Klägers und der Antragstellung im Bundesgebiet nicht wieder begründet worden. Denn nur bei einer solchen Sichtweise kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaats führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden; dieser Aspekt hat nicht zuletzt seinen Ausdruck etwa in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO gefunden (vgl. zu alledem auch EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 , juris; Wendel, JZ 2016, 332).
27 
2. Dass im Sommer 2014 die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vorlagen, ergibt sich aus Folgendem:
28 
a) Mit der Regelung des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO wird insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Dublin II-Verordnung (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417; vgl. dazu auch Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -, NVwZ 2014, 208; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413) umgesetzt, wonach ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen im Rahmen der Prüfung seines Rechts auf Selbsteintritt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO) dazu verpflichtet ist, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen.
29 
Dabei kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
30 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht schon ein vereinzelter Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129).
31 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff. und schon Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77).
32 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande -, juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris).
33 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, juris und 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris).
34 
b) Nach den vom Senat verwerteten Erkenntnismitteln (vgl. v.a. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16.12.2014 Rn 148 ff. - im Folgenden CHR I; UNHCR, Anmerkungen und Empfehlungen des UNHCR zum Entwurf zur Änderung migrations- und asylbezogener sowie weiterer in diesem Zusammenhang stehender Vorschriften zwecks Rechtsharmonisierung vom 07.01.2015, S. 14 ff - im Folgenden UNHCR I) war im Jahre 2014 - wie schon seit Jahren zuvor - die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft bzw. einer Art von Sicherungshaft gegenüber Asylbewerbern durch schwerwiegende verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel gekennzeichnet und war seit langer Zeit national wie auch v.a. international heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. ausführlich CHR I, Rn. 151 insbesondere auch mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zur Inhaftierungspraxis aus den Jahren 2011 und 2012). Diese Praxis war insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass etwa im Jahre 2010 beinahe ausnahmslos sämtliche Antragsteller inhaftiert wurden und die gerichtlichen Entscheidungen, auf denen die Inhaftierungen beruhten, vollständig intransparent waren und ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu dem individuellen Einzelfall standen. Hinzu kam, dass nach der damaligen Rechtslage die Haftgründe in hohem Maße vage und unbestimmt formuliert waren und damit in besonderer Weise eine rechtstaatlich unvertretbare gerichtliche Praxis begünstigten. Zwar wird für die Zeit bis zum Jahre 2014 von gewissen Verbesserungen gesprochen (vgl. CHR I, Rn. 153), was wohl zur Folge hatte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 03.07.2014 (Nr. 71932/12) nicht mehr zu erkennen vermochte, dass das Inhaftierungssystem in Ungarn noch durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet gewesen sei, dass die erfolgte Inhaftierung des Betroffenen eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgemacht hätte. Neuere, dem Gerichtshof noch nicht vorliegende Erkenntnisse aus dem Jahre 2014 zur Situation in Ungarn, wie der Bericht des Menschrechtskommissars vom 16.12.2014, der seinerseits auf einer Reihe aktueller Erkenntnismittel und auch eigener Anschauung beruhte, sowie die grundlegende Einschätzung von UNHCR vom 07.01.2015 gebieten jedoch auch in Ansehung gewisser Verbesserungen gleichwohl für das Jahr 2014 nunmehr eine abweichende Einschätzung. Hinzu kommt, dass selbst der Oberste Gerichtshof Ungarns (Kuriá) in seinem Bericht (Report on the Court’s Refugee Law-related Jurisprudence“ vom 20.10.2014; zitiert nach UNHCR I, S. 13 f.) die gravierenden Mängel der ungarischen Rechtsprechungspraxis bestätigt und praktische Hinweise zu deren Behebung gegeben hatte (vgl. zu alledem auch Lehnert, NVwZ 2016, 896, 899).
35 
Jedenfalls waren im Frühjahr 2014 noch etwa 25 v.H. aller Antragsteller und 42 v.H. aller männlichen ledigen Antragsteller in Haft. Besonders besorgt war der Menschrechtskommissar über die unverändert festzustellende Willkür bei der Anordnung von Haft, namentlich vermisste er jede Individualisierung der Anordnung und deren Unverhältnismäßigkeit, was die Dauer betrifft. Verschärft wurde dieser Zustand dadurch, dass es - gewissermaßen als Korrektiv - keinerlei effektive richterliche Kontrolle gab, was auch vom Obersten Gerichtshof festgestellt und kritisiert worden war.
36 
Die aktuell seit 01.08.2015 geltenden gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung von „Asylhaft“, die nach ungarischem Recht seit 2013 von der Abschiebungshaft „Immigration Detention“ unterschieden wird (vgl. aida, „Country Report: Hungary“ vom November 2015, S. 64 - im Folgenden aida), stehen allerdings nunmehr im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) in deren Art. 8 (vgl. auch aida, S. 60). Als problematisch wird hingegen unverändert auch heute noch die praktische Handhabung der Bestimmungen geschildert. Als Haftgrund wird am häufigsten „Fluchtgefahr“ genannt (aida, S. 60). Mittlerweile kommt als weiterer oft herangezogener Grund hinzu die „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ (vgl. aida, S. 61). Dem liegt zugrunde, dass Ungarn nunmehr alle Antragsteller, die nicht offiziell über eine Grenzstation einzureisen versuchen bzw. versucht haben, der illegalen Einreise beschuldigt und diese deshalb grundsätzlich auch strafrechtlich verfolgt werden können, was aber in dieser Pauschalität offensichtlich mit den Vorgaben in Art. 31 GFK unvereinbar ist (vgl. zu alledem UNHCR vom Mai 2016, Rn. 59 - im Folgenden UNHCR II; Human Rights Watch “Hungary: Locked Up for Seeking Asylum“ vom 01.12.2015, S. 2 und 4 mit dem weiteren Hinweis, dass deshalb insbesondere abgelehnte Antragstellers häufig in „Immigration Detention“, d.h. praktisch in Strafanstalten inhaftiert sind, - im Folgenden HRW; so auch aida, S. 61 f. und 64). Ungeachtet dessen wird wiederum einhellig nach wie vor beanstandet, dass Haftgründe immer noch nicht individualisiert und einzelfallbezogen geprüft und beurteilt werden, wobei wiederum noch hinzu kommt, dass unverändert die Begründungen der Entscheidungen in höchstem Maße defizitär sind und für die Betroffenen nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden (vgl. aida, S. 61 und 68; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, vom 17.12.2015, Rn. 16 ff. und 22 - im CHR II). Dass eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lässt sich in der Regel den Entscheidungen immer noch nicht entnehmen (aida, S. 68). Entgegen den Vorgaben des Unionsrechts wird bei gerichtlichen Haftanordnungen immer wieder nicht sorgfältig erwogen, ob es hierzu Alternativen gibt (aida, S. 61; UNHCR I S. 22). Obwohl es, worauf bereits hingewiesen wurde, in der Vergangenheit eine ausdrückliche Beanstandung durch den Obersten Gerichtshof gegeben hatte, sind - mit einer gewissen Ausnahme beim Gericht in Debrecen - bis heute keine sichtbaren Änderungen eingetreten.
37 
Die wesentlichen Verfahrensabläufe stellten sich und stellen sich nach wie vor, wie folgt, dar: Am Beginn der Haft steht eine maximal 72 Stunden geltende behördliche Haftanordnung, gegen die es mit Rücksicht auf völlig defizitäre Informationen, erhebliche sprachlich bedingte Kommunikationsprobleme und völlig unzureichenden Zugang zu fachkundiger Hilfestellung nur einen theoretischen, aber praktisch kaum wirksamen Rechtsschutz gibt (vgl. aida, S. 69 und zum Ablauf des Verfahrens Rn. 67 f.) mit der Folge, dass die Betroffenen jeder denkbaren Willkür ausgeliefert sein können. Hieran schließt sich auf Antrag der Asylbehörde (OIN) eine förmliche gerichtliche Verlängerungsentscheidung an, die zunächst maximal 60 Tage gelten kann (bis insgesamt maximal 6 Monate). Die Verlängerungen erfolgen aus Gründen der „Verfahrensbequemlichkeit“ in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) pauschal und ohne Bezug zum Einzelfall um die jeweils zulässige Höchstdauer, ohne dass es insoweit nach der Einschätzung der Stellungnahmen ein effektives Rechtsmittel oder eine effektive Abhilfemöglichkeit für die Betroffenen gibt (aida, S. 67 ff. insbes. Rn. 69 f. und schon UNHCR I, S. 13 und 17); ob überhaupt ein Rechtsbehelf gegen die richterliche Haftanordnung eröffnet ist, ist nicht völlig klar (verneinend und im Einzelnen begründet aida, S. 67 f. Rechtsschutz nur in Bezug auf die behördlich Anordnung bis zu 72 Stunden; bejahend AA v. 21.06.2016 an VG Potsdam). Die Gerichte stützen sich nach wie vor häufig allein auf die Angaben der Asylbehörde, ohne die Angaben der Betroffenen angemessen zu würdigen (aida, S. 68; ecre/aida, „Crossing Boundaries“ vom 01.10.2015, S. 27 f.). Bereits in der Vergangenheit konnte festgestellt werden, dass die Gerichte die vorgeschriebene Anhörung jedenfalls teilweise als „Massenanhörung“ durchführten, sodass - wenn überhaupt -nur ein Minimum an Zeit für jeden Betroffenen blieb (vgl. aida, S. 68). Zwar besteht an sich freier Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, die Beiordnung von Anwälten erwies sich aber als weitgehend unzureichend, da diese völlig passiv blieben und die Interessen ihrer Mandanten nicht ernsthaft vertraten (aida, S. 70). Die vom Auswärtigen Amt (Auskunft vom 27.01.2016) behauptete genaue Einzelfallprüfung konnte schwerlich stattgefunden haben, wenn regelmäßig in der Haft unbegleitete Minderjährige angetroffen bzw. festgestellt worden waren. Es wird nämlich übereinstimmend berichtet, dass keine umfassende und vor allem einigermaßen zuverlässige Alterskontrolle und -feststellung stattfand bzw. gewährleistet war mit der Folge, dass immer wieder unbegleitete minderjährige Antragsteller in Haft kamen und später durch Mitarbeiter humanitärer Organisationen dort angetroffenen wurden (aida, S. 62; UNHCR I, S. 18; CHR II, Rn. 27). Nichts anderes galt für sog. vulnerable Personen (vgl. auch HRW, S. 6 ff.), was insoweit folgenschwerer ist, weil keinerlei psychosoziale Betreuung in den Haftanstalten stattfindet (aida, S. 65; HRW, S. 8). Eine psychologische Behandlung kommt allenfalls in einer Klinik in Betracht (vgl. AA v. 27.01.2016, S. 7). Grundsätzlich können nunmehr - wohl anders als noch im Jahre 2014 - auch Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 60 Tagen inhaftiert werden, was auch tatsächlich und nicht nur in Ausnahmefällen geschieht (vgl. aida, S. 62; UNHCR I, S. 21 f.), aber schwerlich mit Art. 37 Kinderkonvention und Art. 11 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) vereinbar sein wird.
38 
Allerdings legen die neuesten Erkenntnismittel die Schlussfolgerung nahe, dass die Inhaftierungsquote möglicherweise nicht mehr das gleiche hohe Ausmaß hat wie dieses noch im Jahre 2014 der Fall war. Dem Senat liegen keine aktuellen belastbaren Statistiken über die genaue Zahl der Inhaftierten bzw. zum Anteil der Inhaftierten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Antragsteller vor. Zwar nennt aida (S. 60) eine Zahl von 52 v.H. Inhaftierten bezogen auf den 02.11.2015, ohne dieses weiter zu erläutern; in diesem Zusammenhang wird aber sodann noch die Gesamtzahl der zwischen 01.01. bis 30.09.2015 inhaftierten Antragsteller mit 1.860 angegeben, was aber in Anbetracht der vom Auswärtigen Amt dem Senat auf seine Anfrage am 27.06.2016 mitgeteilten Zahl von rund 179.000 Antragstellern im Jahre 2015 eine Quote von 52 v.H. nicht ohne weiteres plausibel erscheinen lässt (vgl. aber auch widersprüchlich AA v. 03.07.2015: 01.01.2015 bis 31.05.2015 1.078 inhaftierte Personen einerseits, AA vom 28.09.2015: 01.01.2015 bis 30.06.2015 492 Personen andererseits). Gegenüber dem Senat hat das Auswärtige Amt am 27.06.2016 die Gesamtzahl der Inhaftierungen im 1. Halbjahr 2015 mit 1.258, im 2. Halbjahr mit 1.145 und in der Zeit zwischen dem 01.01.2016 bis 22.06.2016 mit 1.648 Personen angegeben, was in Einklang mit der von aida genannten Gesamtzahl von 1.860 Personen stehen könnte. Nimmt man die hohe Zahl der Antragstellungen im Jahre 2015, so könnte hieraus auf eine deutlich geringere Inhaftierungsquote als im Jahre 2014 zu schließen sein, auch wenn dem Senat nicht bekannt ist, wie viele Antragsteller tatsächlich überhaupt noch im Land geblieben waren. Sollte, wie zu vermuten ist, ein Großteil der Antragsteller das Land aber bereits wieder verlassen haben, so würde dieses unmittelbar die Inhaftierungsquote erhöhen. Dafür, dass die meisten Antragsteller wieder das Land verlassen haben, spricht der Umstand, dass regelmäßig der Anteil der sog. Einstellungsentscheidungen der ungarischen Asylbehörde signifikant hoch ist (vgl. Eurostat, „Asylum and first time asylum applicants, Last update 06.07.2016“ für Ungarn 177.135 Antragsteller im Jahre 2015 einerseits; „Asylum applications withdrawn, Last update 08.07.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 103.015 Einstellungsentscheidungen andererseits; vgl. auch „Final decisions on applications Last update 22.06.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 nur 480 endgültige Sachenentscheidungen).
39 
Die Haftanstalten waren und sind entgegen früherer Befürchtungen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building als Legal Fence, vom 07.08.2015, S. 5) nicht überfüllt, allerdings jedenfalls teilweise nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand, so v.a. die Haftanstalt in Nyirbátor (vgl. aida, S. 65; HRW, S. 2 f. und 9), in der im Winter 2014/15 die Häftlinge bei Temperaturen von 5°C in der Haftanstalt ohne ausreichende Kleidung längere Zeit leben mussten, sie ist außerdem trotz mehrfacher Abhilfeversuche nach wie vor völlig verwanzt. Andere bauliche Mängel waren vorhanden, waren aber wohl nicht so gravierend. Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder und Menschen mit Behinderungen werden immer wieder auch für lange Zeit mit alleinstehenden Männern zusammen untergebracht (HRW, S. 2). Typisch ist weiterhin ein hohes Maß an alltäglicher Brutalität, die von dem Personal in den Haftanstalten ausgeht (vgl. ecre/aida, S. 27). Die Betroffenen werden wie Kriminelle behandelt und nur mit Handschellen und untereinander angeleint ausgeführt (aida, S. 65; CHR II, Rn. 21, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass es sich nicht um einen Ausreißer gehandelt haben kann; vgl. auch AA vom 21.06.2016). Die ärztliche Basisversorgung für nicht vorbelastete Insassen ist theoretisch wohl gewährleistet (aida, S. 65; AA v. 27.01.2016). Deren Effektivität leidet aber mit Rücksicht auf fehlende Dolmetscher erheblich unter den Kommunikationsschwierigkeiten, die oftmals eine sachgerechte Behandlung unmöglich machen (vgl. CHR II, Rn. 20).
40 
Ausgehend von den Verhältnissen im Sommer 2014, auf die hier allein abzustellen ist, musste der Kläger dann, wenn er in Ungarn verblieben wäre, um dort ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, als alleinstehender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung ausgesetzt hatte, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen wurden, verstieß nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 - Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris), sondern auch - jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung - gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn auch ein Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde.
II.
41 
Die angegriffenen Bescheide waren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch aus einem weiteren Grund aufzuheben.
42 
1. Die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sein könnte, ist die Beklagte ggf. darlegungspflichtig, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Zum einen ergab sich aus dem von der Beklagten selbst dem Senat vorgelegten Quartalsbericht IV 2015 zum Mitgliedstaat Ungarn vom 27.01.2016 im gesamten Jahr 2015 von 33.220 Zustimmungsfällen tatsächlich nur 1.402 nach Ungarn überstellt worden waren, was einer Quote von 4,2 v.H. entsprach; im 4. Quartal war die Quote sogar auf 3,3 v.H. gesunken. Hierauf angesprochen konnte die Terminsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz plausibel erklären, weshalb davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zeit noch damit zu rechnen sein könnte, dass der Kläger nach Ungarn überstellt werden kann und wird. Zum anderen hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2016, der der Beklagten am 01.07.2016 per Fax übersandt worden war, unter Bezugnahme auf einen Betrag auf dem offiziellen Internetauftritt der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 substantiiert dargelegt, dass Ungarn keine Flüchtlinge u.a. aus Deutschland mehr übernehmen werde, zumindest, wenn diese, wie der Kläger, über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser selbst konnte die Beklagte zum Vorbringen des Klägers und auch der diesbezüglichen Aufklärungsverfügung des Senats 21.06.2016, die ihr am gleichen Tag per Fax tatsächlich zugegangen ist, irgendetwas Erhellendes beitragen, sodass der Senat schon aufgrund dessen nicht davon ausgehen kann, dass noch aktuell oder jedenfalls zeitnah eine Überstellung möglich sein. Allein deshalb ist Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor der abschließenden Beschlussfassung über dieses Urteil eine telefonische Nachricht der Beklagten ein, wonach eine kurzfristige Überstellung des Klägers nicht möglich sein wird, wodurch diese Einschätzung bestätigt wird.
43 
2. Die dargestellte Problematik hat jedoch auch weitergehende Folgen und berührt - ungeachtet der Ausführungen unter I - die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war.
44 
Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129, Rn. 33 ff.), dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Bei diesen Überlegungen muss - ausgehend von der Annahme, dass die Ziffer 1 sonst an keinen Rechtsfehlen leidet und der Senat als maßgeblichen Zeitpunkt den der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) - die Prognose zum Ausgangspunkt nehmen, dass die Überstellungsfrist aktuell zu laufen beginnt, weil der Kläger sein Begehren nicht weiter verfolgen wird. Andernfalls wäre zu Lasten der Betroffenen und unter Vernachlässigung des Beschleunigungsgedankens ein zuverlässiger Ausgangs- und Fixpunkt der Prognose nicht festzulegen mit der Folge, dass die hier bestehende Überstellungsproblematik nicht in einer den berechtigten Interessen der Betroffenen gemäßen Art und Weise sachgerecht bewältigt werden könnte. Bei einer anderen Sichtweise könnte eine Prognoseentscheidung erst dann getroffen werden, wenn die Entscheidung des Senats zu einem jetzt noch ungewissen Zeitpunkt rechtskräftig geworden ist und damit die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 UA 1) in Lauf gesetzt wurde.
45 
Angesichts des oben dargestellten enormen Rückstaus von Überstellungen (allein aus dem Jahr 2015) und bei einer nur verschwindend geringen Überstellungsquote ist - auch angesichts der aktuellen offiziellen Äußerungen der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 - für den Senat nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht plausibel dargelegt, dass in absehbarer Zeit überhaupt noch Überstellungen in nennenswertem Umfang durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zur Vermeidung weiterer unzumutbarer dem Beschleunigungsprinzip und der Effektivität des Europäischen Asylsystems zuwider laufender Verzögerungen zu vermeiden, verpflichtet, ohne Ermessensspielraum sofort von dem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, ohne den sich abzeichnenden Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abwarten zu dürfen.
46 
Sollte im Übrigen der Inhalt einer später nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eingegangenen Email der Beklagten zutreffen, wonach die Überstellung im individuellen Fall des Klägers nicht möglich sei, weil Ungarn schon gar nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt habe, so wäre die Zuständigkeit Ungarns nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 i.d.F. v. 30.01.2014 (ABl. L 39, 1) auch deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 83b AsylG).
48 
Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2016 - 23 L 3974/15.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der am 19. Dezember 1990 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 26. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Oktober 2014 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte fest, dass er schon in Bulgarien Asyl begehrt hatte. Bulgarien lehnte das daraufhin gestellte Wiederaufnahmegesuch mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer dort subsidiären Schutz erhalten habe.

2

Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 21. November 2014 fest, dass dem Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, da er schon in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Es ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Bulgarien stimmte der Rücküberstellung des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines bilateralen Rücknahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien zu. Der Beschwerdeführer erhob am 2. September 2015 Klage gegen diesen Bescheid und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er behauptete, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2015 mit der Begründung ab, der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Das Hauptsacheverfahren wurde am 14. Oktober 2015 durch Beschluss eingestellt, da der Beschwerdeführer das Verfahren trotz entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht betrieben habe.

3

2. Am 30. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2014. Der Bescheid sei rechtswidrig geworden, da nach aktuellen Erkenntnismitteln eine Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien nicht möglich sei. Diese müssten dort auf der Straße leben, hätten keinen Zugang zu Krankenversicherung oder Arbeit und würden durch die Bevölkerung diskriminiert. Das Bundesamt reagierte auf diesen Antrag nicht.

4

3. Am 10. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien abgeschoben werden dürfe. Es lägen neue Erkenntnisse zu der Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien vor, die einer Abschiebung im Wege stünden. In Bulgarien bestünde für diese die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er nahm Bezug auf eine Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und auf die Auskunft einer bulgarischen Anwältin an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe nunmehr in Eilverfahren seine Rechtsprechung geändert. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die Frist des deutsch-bulgarischen Rücknahmeübereinkommens abgelaufen.

5

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Januar 2016 ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor. Die neuen Auskünfte beruhten nicht auf einer veränderten Sachlage, so dass sie ein Wiederaufgreifen nicht rechtfertigten. Auch der sich abzeichnende Rechtsprechungswandel sei kein Wiederaufgreifensgrund. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft die Antragsfristen gegen den ursprünglichen Bescheid versäumt. Es sei unerheblich, dass sein Antrag zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der entgegenstehenden Rechtsprechung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Der Ablauf der Rücküberstellungsfrist sei ebenfalls unerheblich. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG bestehe schon deshalb nicht, weil das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei.

6

4. Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3, Art. 16a, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 104 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seiner Menschenwürde, da das Gericht eine Abschiebung nach Bulgarien ermögliche. Dort drohe ihm jedoch, wie es zwischenzeitlich zahlreiche Verwaltungsgerichte entschieden hätten und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO angenommen habe, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße weiterhin gegen das Willkürverbot. Die Annahme, die Tatsachenlage habe sich seit April 2014 nicht verändert, sei willkürlich. In dem Bericht aus dem Jahre 2014 habe der UNHCR auf die generelle Empfehlung verzichtet, von Rücküberführungen nach Bulgarien abzusehen, da das Land konkrete Änderungen in Aussicht gestellt habe. Dies sei aber bis Ende 2015 nicht umgesetzt worden, so dass sich die für das Gericht entscheidungserhebliche Grundlage durch die neu beigebrachten Länderberichte sehr wohl verändert habe. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zuträfe, wäre angesichts der Gefährdung der Menschenwürde des Beschwerdeführers eine Rücküberführung zu unterlassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Ablauf der Rücküberstellungsfrist nicht als maßgeblich angesehen. Dies verletze auch Art. 19 Abs. 4 GG. Schließlich sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu Unrecht unterblieben.

7

5. Das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesamt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und des Asylverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Die zulässige (1.) Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (2.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot.

9

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Anlagen der Beschwerdeschrift per Fax erst ab 0:00 Uhr am 9. Februar 2016 und damit nach Ablauf der Monatsfrist am 8. Februar 2016 um 23:59 Uhr eingegangen sind. Denn diese Anlagen waren, soweit sie für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung relevant sind - insbesondere die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva - schon in der Beschwerdeschrift ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden. Hiervon unabhängig wäre von Amts wegen gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die Prozessbevollmächtigten hatten um 20:39 Uhr mit der Übermittlung des Fax begonnen, so dass sie auch unter Berücksichtigung eines über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden zwanzigminütigen Sicherheitszuschlags (vgl. BVerfGE 135, 126 <139 f.>) davon ausgehen konnten, dass dieses zum Fristablauf vollständig vorliegen würde.

10

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Allerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 62, 189 <192>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>; 96, 189 <203>).

11

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung an diesem Maßstab nicht stand. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, NVwZ 2012, S. 417 <420>). Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant, so dass ihnen nicht ohne weiteres die Eignung als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG abgesprochen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben.

12

Vorliegend hätten deshalb die Stellungnahmen des Auswärtigen Amts vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart und die Auskunft von Dr. Valeria Illareva, einer bulgarischen Anwältin, an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27. August 2015, näherer Prüfung unterzogen werden müssen. Dies gilt umso mehr, da der Bericht des UNHCR vom April 2014 durchaus positive Veränderungen der Situation erwartet hatte, so dass die Frage, ob diese (nur) erwarteten Veränderungen auch eingetreten seien, zwingend zu beantworten war. Weiterhin befasste er sich auf nur einer Seite spezifisch mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter und wies insoweit nur allgemein auf Probleme hin. Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte legten hingegen über ein Jahr später dar, dass keine positiven Veränderungen eingetreten seien, dass die Situation von anerkannt Schutzberechtigten vielmehr noch problematischer geworden sei als zuvor. Außerdem wurden spezifische Probleme der Krankenversorgung, des Zugangs zum Arbeits- und Wohnungsmarkt und der allgemeinen Diskriminierung Schutzberechtigter beschrieben. Vor diesem Hintergrund war es unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, die neuen Stellungnahmen ohne weiteres für unerheblich zu erachten.

13

3. Hat die Verfassungsbeschwerde damit schon wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als allgemeinem Willkürverbot Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.

14

Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht auch deshalb zu beanstanden ist, weil auf der Grundlage der Auskunftslage, wie vom Beschwerdeführer gerügt, von Verfassungs wegen die Rückführung nach Bulgarien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt werden musste. Allgemein gilt, dass Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung im Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen stellt, wenn - wie vorliegend - die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird. Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die Rechtsprechung des im Hauptsacheverfahren zuständigen Oberverwaltungsgerichts Rücküberstellungen in das betreffende Land als rechtswidrig beurteilt hat. Denn in einer solchen Situation ist es mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden.

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Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu den in der Verfassungsbeschwerde benannten entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Begriff und zur Reichweite systemischer Mängel eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte herbeiführen müssen und ob dieser Umstand zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte führen müssen, so dass auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.

III.

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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... ... bzw. ... geborener afghanischer Staatsangehöriger und reiste auf dem Landweg bzw. per Schlauchboot über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 18. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 12. November 2015 beantragte er Asyl.

2. Anhand von EURODAC-Treffern vom 12. November 2015 (Bl. 27/29 der BA-Akte) wurde festgestellt, dass der Antragsteller bereits in Ungarn sowie in Griechenland Asylanträge gestellt hatte.

3. Am 14. Dezember 2015 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Antragstellers aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO. Die Hungarian Dublin Unit bestätigte mit E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2015 den Eingang des Wiederaufnahmeersuchens.

Eine Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen erfolgte nicht.

4. Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin III-VO sei davon auszugehen, dass Ungarn dem Übernahmeersuchen vom 14. Dezember 2015 am 29. Dezember 2015 zugestimmt habe, da das Ersuchen nicht beantwortet worden sei. Damit sei Ungarn für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch die Antragsgegnerin seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe keine Gründe vorgetragen, die für die Bemessung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von Bedeutung wären. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor, da besonders schutzwürdige Belange nicht gegeben seien. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten des Antragstellers hätten berücksichtigt werden können. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk (Bl. 67 der BA-Akte) als Einschreiben am 1. Juni 2016 zur Post gegeben.

5. Mit am 10. Juni 2016 per Telefax eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: W 1 K 16.50094).

Gleichzeitig beantragt er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg Bezug genommen, welche jeweils die frühere Rechtsprechung, wonach systemische Mängel im ungarischen Asylsystem nicht vorlägen, aufgegeben hätten und eine rechtliche Neubeurteilung aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem in den Hauptsacheverfahren für notwendig gehalten hätten. Inzwischen hätten etliche Gerichte eine solche Neubewertung durchgeführt und zwar unter Heranziehung der aktuellen Beurteilungen durch verschiedene Nicht-Regierungsorganisationen, insbesondere den UNHCR, sowie eines Rechtsgutachtens eines Universitätsprofessors zum ungarischen Asylrecht vom 2. Oktober 2015. Unter Auswertung dieser Erkenntnisquellen hätten inzwischen etliche Gerichte ihre bis dahin gegenteilige Meinung geändert und kämen zur Bejahung systemischer Mängel. Hingewiesen wurde auch auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2015 (Az.: M 24 S 15.5058). Flüchtlingen drohe bei Rückschiebung im Dublin-Verfahren nach Ungarn die Weiterschiebung nach Serbien, sofern sie über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Dies liege im ungarischen Asylrecht begründet, wonach nunmehr bei Einreise über einen sicheren Drittstaat kein Asylverfahren durchgeführt werde. Dies widerspreche in eklatantem Maße den Grundsätzen des europäischen Asylsystems und begründe einen schwerwiegenden systemischen Mangel. Dies gelte unabhängig davon, ob im konkreten Fall der Reiseweg über Serbien geltend gemacht worden sei oder nicht, da davon auszugehen sei, dass die Flüchtlinge von Serbien kommend nach Ungarn eingereist seien, wovon auch die ungarischen Behörden ausgingen, da bis Ende September 2015 99% der Schutzsuchenden über die ungarischserbische Grenze nach Ungarn eingereist seien. Da der Antragsteller angegeben habe, über Serbien nach Ungarn eingereist zu sein, drohe ihm bei Überstellung nach Ungarn die unmittelbare Weiterschiebung nach Serbien, verbunden mit einer Einreisesperre. Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat lasse sich nicht mit der Asylverfahrensrichtlinie und der Qualifikationsrichtlinie in Übereinstimmung bringen, da hierfür Voraussetzung wäre, dass dieser Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention nicht nur ratifiziert habe, sondern ihre Bestimmungen auch einhalte. Dies werde vom UNHCR und dem ungarischen Helsinki-Komitee verneint.

6. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2016 anzuordnen, hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurden Klage und Antrag innerhalb der Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bei Gericht erhoben.

2. Der Antrag ist auch begründet, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache, hier der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn, bei der gebotenen summarischen Prüfung offen sind und nach der vom Gericht sonach vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

a) Die streitbefangene Abschiebungsanordnung ist auf § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung u. a. in den aufgrund von Rechtsvorschriften der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald diese durchgeführt werden kann.

Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Ungarn zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO). Denn die Zustimmung des nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO zuständigen Staates Ungarn gilt wegen ergebnislosen Verstreichens der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung des fristgemäß gestellten, auf Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchens als erteilt.

b) Offen ist jedoch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG), ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn zusteht. Zu dieser Frage existieren sowohl aktuelle gerichtliche Entscheidungen, die das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032; VG Greifswald, B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 AS HGW; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035) als auch solche, die vom Vorliegen derartiger Mängel ausgehen (VG Potsdam, U.v. 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A; VG Aachen, U.v. 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A; VG München, B.v. 27.1.2016 - M 1 S 16.50006).

Aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde.

Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung insbesondere auf die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylrecht, auf welche der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes überhaupt nicht eingeht. Rechtlichen Bedenken unterliegt insbesondere, dass es nach den gesetzlichen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem offenbar nunmehr zulässig ist, Dublin-Rückkehrer in von Ungarn als sicher eingestufte Drittstaaten abzuschieben, ohne dass deren Asylanträge inhaltlich geprüft würden. Hiervon ist auch die Republik Serbien betroffen, welche von Ungarn am 1. August 2015 entgegen den Empfehlungen des UNHCR als sicherer Drittstaat eingestuft wird (vgl. u. a. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria v. 17.12.2015; VG Aachen, U.v. 10.03.2016 - 5 K 1049/15.A). Hiervon kann auch der Antragsteller persönlich betroffen sein, da er glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, über Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Ein solches Vorgehen wirft die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie einer etwaigen Verletzung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO und des dadurch konkretisierten Rechts des Antragstellers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat des Dublin-Systems aus Art. 18 GR-Charta auf. Auch unter Berücksichtigung der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016, in der auf die Möglichkeit nach dem ungarischen Asylgesetz hingewiesen wird, gegen die Anwendung der Drittstaatenregelung im Einzelfall Einwendungen zu erheben, bleiben nach summarischer Prüfung Zweifel an der Vereinbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat mit den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit den durch Art. 27 ff. RL 2005/85/EG - Asylverfahrensrichtlinie a. F. i. V. m. Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie n. F. aufgestellten verfahrensrechtlichen und materiellen Kriterien.

Rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus auch im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und den Vollzug der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in Ungarn, einschließlich Familien, Kindern, besonders Schutzbedürftigen sowie Dublin-Rückkehrern wie dem hiesigen Antragsteller. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte (a. a. O.) führt insoweit aus, dass für Dublin-Rückkehrer ein erhebliches Risiko der Inhaftierung in Ungarn bestehe. Auch der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen in Ungarn ausgeführt, man sei „tief besorgt“ im Hinblick auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen und befürchte, dass es die neuen Regelungen für Flüchtlinge unmöglich machten, in Ungarn Sicherheit zu erhalten (http.//www.unhcr.org./559641846.html, Abruf 23.6.2016). Ob die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zur Asylhaft (Beantwortung der Frage 4) in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016 zu einer anderen Beurteilung führen, muss im Hinblick auf die erforderliche Prüfung, inwieweit die einschlägigen ungarischen Regelungen und deren praktische Anwendung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 8 ff. der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - übereinstimmen, der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Nach alledem bedarf es daher nach Einschätzung des Gerichts der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen oder ob sie geeignet sind, systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn zu begründen. Zu dieser Frage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 1 K 14.30290 mit Beweisbeschluss vom 4. August 2015 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sowie Pro Asyl eingeholt. Eine Beantwortung steht noch aus, die zu erwartenden Erkenntnisse werden jedoch auch der Entscheidung im Hauptsacheverfahren des Antragstellers zugrunde zu legen sein.

c) Im Rahmen der sonach vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt angesichts der inmitten stehenden, hochrangigen Rechtsgüter, die zulasten des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn berührt wären, schon im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GR-Charta sein Aussetzungsinteresse derzeit gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.